Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2019 - M 12 K 16.821

bei uns veröffentlicht am18.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2016, mit dem er zur Zahlung einer Friedhofsgebühr für die Verlängerung eines Urnengrabes in Höhe von 665 € verpflichtet wurde.

Die Beklagte erließ am 8. Januar 2014 gegenüber dem Kläger einen Gebührenbescheid über ein Urnengrab U* … auf dem Friedhof St. Zeno in Bad Reichenhall. Das Grabnutzungsrecht für das Urnengrab sollte vom Kläger für weitere fünf Jahre erworben werden, was im Jahr 133 € ausmache, insgesamt 665 € (Bl. 1 der Behördenakte - BA).

Am 16. Januar 2014 hat der Kläger gegen den Gebührenbescheid vom 8. Januar 2014 Widerspruch erhoben (Bl. 2 BA). Er führte im Wesentlichen aus, der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, weil er auf einer voraussichtlich fehlerhaften Gebührensatzung beruhe. Er gehe mit der Beklagten davon aus, dass Gebühren grundsätzlich nur zur Kostendeckung erhoben werden dürften. Gewinne seien im Rahmen der Gebührensatzung nicht einzukalkulieren. Die Gebühren für das Urnengrab U* … seien seit dem Ersterwerb des Nutzungsrechts nahezu auf das Vierfache gestiegen. 1998 habe der Jahresbeitrag 86 DM betragen, 2008 habe der Jahresbeitrag 68 € betragen, 2014 würden nun jährlich 133 € verlangt, für die fünf Jahre Nutzungsdauer also 665 €. Die nunmehrige Verdoppelung der Gebühr innerhalb von fünf Jahren sei mit einer allgemeinen Kostenentwicklung nicht begründbar. Ein Vergleich der Gebühren der Jahre 2008 und 2014 für Erdgräber und für Urnengräber zeige, dass Erdgräber nur minimal teurer geworden seien. Ein Einfachgrab habe im Jahr 2008 47 € und 2014 nur 50 € im Jahr gekostet. Würde man die Preisentwicklung zum Maßstab nehmen, dürfte das „Urnengrab klein“ statt 133 € nur 72 € im Jahr kosten. Dass ein „Urnengrab klein“ nun fast das Dreifache eines Erdgrabes koste, obwohl letzteres wesentlich mehr Grundstück beanspruche als ein flächensparendes Urnengrab, werfe die Frage auf, ob mit der Preisgestaltung andere Zwecke als Kostendeckung verfolgt werden. Im Fall des Urnengrabes liege die Herstellung lange zurück, so dass dies längst in die Gebühren eingepreist sein müsste und 15 Jahre nach Ersterwerb keine sprunghafte Erhöhung rechtfertigen könne. Für eine fehlerhafte Kostenzuordnung spreche auch, dass anderenorts wesentlich geringere Gebühren für Urnengräber angesetzt würden.

Mit Schreiben vom 3. April 2014 (Bl. 8 ff. BA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Widerspruch sei unbegründet. Die Gebühren würden auf der Grundlage der Gebührensatzung für die städtischen Bestattungseinrichtungen der Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin (Friedhofsgebührensatzung) erhoben. Die Höhe der Gebühren richte sich nach § 1 i.V.m. § 3 b, Position „kleines Urnengrab“, der Friedhofssatzung. Die Gebührenkalkulation der Beklagten sei selbstverständlich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere gem. Art. 8 KAG, erstellt worden. Bei den Friedhöfen St. Zeno und St. Valentin/Marzoll handele es sich um eine kostendeckende Einrichtung der Beklagten. Bei der Gebührenkalkulation seien gemäß Art. 8 Abs. 2 KAG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetzbaren Kosten berücksichtigt worden. Gewinne seien nicht einkalkuliert. Im Bereich des Bestattungswesens ergebe sich ein jährlicher Fehlbetrag. So habe sich der Fehlbetrag im Jahre 2013 auf rd. 68.000 € belaufen, im Jahr 2014 werde ein Fehlbetrag in Höhe von 39.000 € erwartet. Die Kosten der Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin seien im Vergleich der Jahre 1998 und 2012 um rd. 13% gestiegen.

Mit der Neukalkulation der Gebühren für die städtischen Bestattungseinrichtungen im Jahr 2012 sei die Art der Kalkulation umgestellt worden. Bisher seien bei der Äquivalenzziffernkalkulation die umzulegenden Kosten auf die Anzahl der vorhandenen Grabstätten umgelegt worden. Bei dieser Art der Berechnung müsse die Beklagte (und damit die Allgemeinheit) einen erheblichen Anteil der Kosten, nämlich für alle nicht vergebenen Grabstätten, aus den allgemeinen Deckungsmitteln tragen. Als Alternative hierzu sei im Jahr 2012 auf eine Kalkulation nach der Anzahl der zu vergebenden Grabnutzungsrechte umgestellt worden. Dies sei auch bei einer Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband empfohlen worden. Die Ermittlung der jährlich zu verleihenden Grabnutzungsrechte für die einzelnen Grabarten sei anhand der Erfahrungswerte der letzten Jahre sorgfältig geschätzt worden. Von der Möglichkeit, einen Teil der Kosten der Friedhöfe als öffentlicher Interessenanteil („öffentliches Grün“) aus allgemeinen Hausmitteln zu decken, sei mit 10% der Kosten Gebrauch gemacht worden.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 ergänzte die Beklagte im Wesentlichen wie folgt (Bl. 13 BA): Bei der Kalkulation der Gebühren werde ein vierjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt. Bei der nächsten Gebührenkalkulation, die im Jahr 2016 anstehe, würden ebenfalls gemäß Art. 8 Abs. 2 KAG die nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetzbaren Kosten berücksichtigt. Wie bereits dargelegt, sei es erforderlich, für die Erdgräber und für die Urnengräber jeweils eigene Kostenstellen zu bilden mit der Folge, dass die Kosten entsprechend zugeordnet werden. Auch wenn nachvollziehbar sei, dass die Gebühren für den einzelnen Nutzungsberechtigten zum Teil eine große finanzielle Belastung darstellten, rechtfertige die Höhe der Gebühren keine andere Zuordnung der Kosten auf die jeweiligen Kostenstellen. Auch relativiere sich bei Einbeziehung der Belegungsmöglichkeiten der Vergleich der Kosten zwischen Erd- und Urnengräbern etwas: Bei vier Belegungsmöglichkeiten stünde sich ein Doppelgrab mit jährlichen Gebühren von 96 € und ein „kleines Urnengrab“ mit jährlichen Gebühren von 133 € gegenüber. Während bei Erdbestattungen die kostengünstigste Grabart ein Einfachgrab (2 Belegungsmöglichkeiten) mit einer jährlichen Gebühr von 50 € darstelle, gäbe es bei Urnengräber als kostengünstigste Grabart den Einzelurnenschacht (eine Belegungsmöglichkeit) mit einer jährlichen Gebühr von 33 €. Eine grundsätzliche Änderung der Kostenverteilung sei aus Sicht der Beklagten nicht erforderlich und könne daher bei der nächsten Gebührenkalkulation auch nicht in Aussicht gestellt werden.

Mit Schreiben vom … August 2014 (Bl. 16 ff. BA) bat der Kläger, seinen Widerspruch der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Er führte im Wesentlichen aus, als er im Jahr 19** das Urnengrab seiner Mutter ausgesucht habe, sei weder mündlich noch schriftlich davon die Rede gewesen, dass es sich bei dem 38 cm tiefen, 55 cm breiten und 34 cm hohen Loch in der Kirchholzmauer um ein Vierfach-Urnengrab handeln würde oder dass die Gebühr sich nach der theoretischen Möglichkeit bemessen würde, hier vier Urnen einzustellen. In dem Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 1998 heiße es schlicht „Urnengrab“, ebenso in der Aufforderung zur Verlängerung des Nutzungsrechts vom 11. Februar 2008. Nur aus dem im Jahr 2008 anliegenden Hinweisblatt habe er später aus dem genannten Gebührenbetrag entnommen, dass es sich um ein sog. „kleines Urnengrab“ handele, ohne aber einen Rückschluss auf die Zahl der Unterstellmöglichkeiten für Urnen oder Grabnutzungsrechte ziehen zu können. Erst im Widerspruchsverfahren habe er nunmehr erfahren, dass die Größe des Loches in der Kirchholzmauer nun in Abweichung zur früheren Praxis zum Anlass genommen werde, das Vierfache an Gebühren zu erheben, obwohl die Grabstelle nur für eine Urne genutzt werde. Selbst wenn es möglich wäre, hier vier Urnen einzustellen, habe die Beklagte ihm letztlich etwas „verkauft“, was er gar nicht wolle, nämlich eine Grabstätte für eine Anzahl von Personen, für die unter keinem Aspekt ein Bedarf bestehe oder bestehen werde. Durch diese Änderung der Gebührenermittlung werde nun ein erheblicher Druck erzeugt, entweder das Urnengrab aufzugeben oder eine Verlegung vorzunehmen, was das Pietätsgefühl der betroffenen Hinterbliebenen verletze. Das Problem betreffe nicht nur die Grabstelle seiner Mutter, denn auch in den benachbarten Urnengräbern befinde sich ganz überwiegend nur eine Urne, wie sich aus den Grabplatten ergebe. Bei einer so grundlegenden Änderung der Gebührenordnung hätte dieses Problem mit einer Übergangsregelung gelöst werden müssen. Wie selbst im Schreiben vom 3. April 2014 ausgeführt werde, seien die Kosten der Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin im Vergleich der Jahre 1998 und 2012 nur um rd. 13% gestiegen, die Gebühren für das Urnengrab aber um mehr als 300%, nämlich von 43,97 € auf 113 € pro Jahr. Das Fehlen einer solchen Übergangsregelung sei deshalb ein wesentlicher Mangel der Satzung. Auch die übrigen Einwendungen würden vollinhaltlich aufrechterhalten. Insbesondere werde bestritten, dass es sachgerecht sei, die Kosten für die stark untergenutzte und offenkundig unbeliebte, sich also möglicherweise als Fehlinvestition darstellende Anlage „Kolumbarium“ den übrigen Urnengräbern, insbesondere auch den an der Kirchholzmauer, zuzuordnen. Wenn die Beklagte schon bei den Gräbern differenzieren wolle, dürfe dies nicht wiederum pauschal in Urnengräber und Erdgräber erfolgen, denn die unterschiedlichen Urnengrabanlagen hätten sehr unterschiedliche Gestehungs- und Unterhaltungskosten und ein Rechtfertigungsgrund, warum Kosten für das „Kolumbarium“ auf die Urnengräber in der Kirchholzmauer umgelegt würden, sei überhaupt nicht ersichtlich. Die Berechtigung des Ansatzes der kalkulatorischen Abschreibung von 2% und der Verzinsung des Anlagekapitals werde bestritten.

Mit Schreiben vom 22. August 2014 legte die Beklagte der Widerspruchsbehörde den Widerspruch zur Entscheidung vor (Bl. 18 BA).

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 führte die Widerspruchsbehörde gegenüber dem Kläger aus, sein Widerspruch sei unbegründet (Bl. 19 ff. BA). Sie räumte ihm die Möglichkeit ein, den Widerspruch bis 28. November 2014 zurückzunehmen.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 übersandte der Kläger der Widerspruchsbehörde ein Schreiben vom 4. Dezember 2014 an die Beklagte (Bl. 21 ff. BA). Er führte darin im Wesentlichen aus, er möchte einen Versuch zur gütlichen Einigung unternehmen, bei dem die Satzung als solche unberührt bleibe und doch die besondere Problematik der schon lange vor der letzten Satzungsänderung einfach belegten „kleinen Urnengräber“ in der Kirchholzmauer Berücksichtigung finde. Er beantrage im Wege eines teilweisen Billigkeitserlasses nach Art. 13 KAG i.V.m. § 227 AO die Ermäßigung der nach der Friedhofsgebührensatzung der Beklagten erlassenen streitgegenständlichen Gebühr für das kleine Urnengrab U** auf die Hälfte der Gebühr. Diese Ermäßigung solle auch für künftige Gebühren Gültigkeit haben, solange dieses Urnengrab nur mit einer oder zwei Urnen belegt sei. Zur Begründung verwies er auf sein Vorbringen im Schreiben vom … August 2014 (Bl. 22 ff. BA). Die Beklagte habe ihm 1998 weder ein vierfaches Grab zur Nutzung angeboten noch habe er ein solches gekauft. Wenn die Beklagte nun sozusagen über die Hintertür einer geänderten Gebührenermittlung ein solches vierfaches Nutzungsrecht aufdränge, wäre es recht und billig, wenn hier übergangsweise ein Billigkeitserlass erfolge. Gerade der Umstand, dass die Beklagte 1998 noch keinen Einzelurnenschacht habe anbieten können und deshalb das kleine Urnengrab das sachentsprechende Angebot für eine Urne gewesen sei, belege die Richtigkeit dieser Überlegung. Um der Beklagten entgegenzukommen, wäre er auch bereit, den Ansatz für zwei Urnen zu akzeptieren, was einen hälftigen Erlass bedeuten würde.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 mit (Bl. 26 BA), sie könne dem Antrag auf Billigkeitserlass zur vergleichsweisen Erledigung des Widerspruchsverfahrens nicht entsprechen. Ein solcher komme grundsätzlich aus persönlichen oder sachlichen Gründen in Betracht. Persönliche Gründe seien nicht vorgetragen worden. Die Ausführungen im Schreiben des Klägers vom ... Dezember 2014 beinhalteten keinen sachlichen Grund für einen Billigkeitserlass. Bei einem Friedhof seien nicht nur Einheitsurnengräber vorhanden; deshalb sei bei der Berechnung der Gebühr eine Äquivalenzziffernkalkulation durchzuführen, die zu wertgleichen Gräbern führe. Die Äquivalenzziffernkalkulation, mit der die Anzahl der Belegungsmöglichkeiten abgebildet werde, sei nicht erst mit der Kalkulation im Jahr 2012 eingeführt, sondern bereits in den vorhergehenden Kalkulationen angewandt worden. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf die Bereitstellung von Einzelurnenschächten. Auch im Jahr 1998 sei es bereits möglich gewesen, eine Urne in einem vergleichsweise günstigeren Erdgrab beizusetzen.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 nahm die Beklagte nochmals gegenüber dem Kläger Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, für die Gebührenkalkulation der Friedhöfe seien gemäß Art. 8 Abs. 2 KAG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetzbaren Kosten berücksichtigt worden. Auch wenn die Kosten der Friedhöfe im Vergleich der Jahre 1998 und 2012 um nur rd. 13% gestiegen seien, sei durch die vom Kommunalen Prüfungsverband empfohlene Änderung der Berechnung auf eine Kalkulation nach der Anzahl der zu vergebenden Nutzungsrechte der Kostendeckungsgrad von rd. 62% im Jahr 1998 auf rd. 85% im Jahr 2013 erhöht worden. Damit steige der von den Nutzungsberechtigten zu zahlende Anteil der Kosten des Bestattungswesens zugunsten der Allgemeinheit. Zu den vom Kläger gestellten Fragen werde im Wesentlichen ausgeführt: Die durchschnittlichen Gesamtkosten i.H.v. 489.734,99 € würden wie folgt aufgeteilt: 93.071,44 € für die Leichenhäuser, 246.050,68 € für die Erdgräber und 150.606,97 € für die Urnengräber. Die Aufstellungen der einzelnen Kostenansätze und deren Zuordnung zu den Kostenstellen habe der Kläger bereits bei seiner Akteneinsicht gesehen. Bei den Friedhöfen St. Zeno und St. Valentin/Marzoll handele es sich um eine kostenrechnende Einrichtung der Beklagten, für die Gebührenkalkulation sei daher maßgebend, wie viele Gräber bzw. Belegungsmöglichkeiten es auf den Friedhöfen St. Zeno und St. Valentin/Marzoll insgesamt gebe. Bei den Erdgräbern ergäben sich insgesamt 12.521, bei den Urnengräbern 6.250 Belegungsmöglichkeiten. Grundsätzlich mögliche zusätzliche Urnenbeisetzungen in den Erdgräbern blieben bei diesen Belegungsmöglichkeiten außer Betracht. Die bei der Gebührenkalkulation 2012 zugrunde gelegte Anzahl der zu vergebenden Grabnutzungsrechte insgesamt habe für die Erdgräber 412 und bei den Urnengräbern 161 betragen. Bei der Gebührenkalkulation 2012 seien durchschnittlich (in den Jahren 2008 - 2011) 131 Ersterwerbe von Erdgräbern und 93 Ersterwerbe von Urnengräbern zugrunde gelegt worden. Bei den Erdgräbern würden die Äquivalenzziffern wie folgt berechnet: Je Grabart werde die durchschnittliche Größe eines Grabes in m² ermittelt. Hieraus werde dann die Äquivalenzziffer errechnet. Da bei den Urnengräbern im Gegensatz zu den Erdgräbern keine Grabgrößen in der Friedhofssatzung festgelegt seien, würden hier die Belegungsmöglichkeiten, die ja auch das Größenverhältnis der Urnengräber zueinander widerspiegeln, zur Berechnung der Äquivalenzziffern herangezogen. Im Übrigen werde auch im Geschäftsbericht 2005 des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbands erläutert, dass bei den Grabnutzungsgebühren den abgaberechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz, dadurch Rechnung getragen werde, dass für die unterschiedliche Inanspruchnahme der Einrichtung bei den einzelnen Grabarten (z.B. Kinder, Reihen-, Wahl- und Urnengräber) differenzierte Gebührensätze festgesetzt würden. Die unterschiedlichen Inanspruchnahmen könnten sich dabei durch die unterschiedliche Nutzungsdauer, unterschiedliche Grabflächen, unterschiedliche Belegungsmöglichkeiten oder die unterschiedliche Lage der Gräber ergeben. Die kalkulatorische Abschreibung und die kalkulatorische Verzinsung für die Urnenanlagen würden seit der Gebührenkalkulation 2012 verursachergerechter direkt den Urnengräbern zugeordnet. Die restlichen, den Erd- und Urnengräbern zuzurechnenden kalkulatorischen Kosten würden entsprechend dem Verhältnis der Belegungsmöglichkeiten den Erd- und Urnengräbern zugerechnet. Vorher seien die gesamten den Erd- und Urnengräbern zuzurechnenden Kosten entsprechend dem Verhältnis der Belegungsmöglichkeiten den Erd- und Urnengräbern zugerechnet worden. Die Art der Berechnung der Äquivalenzziffern sei nicht geändert worden. Das Kolumbarium weise 1.464 Urnenplätze auf, davon seien zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation 2012 222 vergeben. Das Kolumbarium sei im Jahr 2004 fertiggestellt worden. Ab Fertigstellung sei der Erwerb von Nutzungsrechten möglich gewesen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Kolumbarium hätten sich auf 593.000 € belaufen. Wie bei allen Investitionen erfolge eine Einbeziehung der Kosten des Kolumbariums über die kalkulatorische Abschreibung und die kalkulatorische Verzinsung. Die kalkulatorischen Kosten hierfür hätten sich im Jahr 2012 auf rd. 37.000 € belaufen. Eine Neukalkulation der Gebühren aufgrund der Inbetriebnahme des Kolumbariums sei im Jahr 2004 erfolgt.

Grundsätzlich könnten in Einzelgräbern bis zu zwei, in Doppelgräbern bis zu vier Verstorbene per Erdbestattung beigesetzt werden. Darüber hinaus sei die Beisetzung von Urnen möglich. Bei der Betrachtung der Anzahl der Beigesetzen in einer Grabstätte gelte es, die Ruhefrist zu berücksichtigen. Die Ruhefrist bemesse die Zeitspanne zwischen der Beisetzung eines Verstorbenen und einer möglichen Neubelegung der Grabstätte. Die Ruhefrist sei so bemessen, dass die sterblichen Überreste des Verstorbenen und des Sarges vor einer möglichen Neubelegung vollständig vergangen seien. Auch wenn aus Grabinschriften hervorgehe, dass z.B. in einem Doppelgrab sechs Verstorbene beigesetzt worden seien, dürften bei der Betrachtung der Belegung nur die Verstorbenen herangezogen werden, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen sei. Eine Auswertung aus dem Friedhofsprogramm, wie viele Verstorbene, deren Ruhefrist noch laufe, getrennt nach Erd- und Urnenbestattungen, in Erdgräbern beigesetzt seien, sei nicht möglich. Da es sich in der Regel um Familiengrabstätten handele, dürfte eine Belegung mit mehr Verstorbenen, als Erdbestattungen zulässig seien, eine Ausnahme darstellen. Es sei richtig, dass auch in Wandgräbern Urnenbeisetzungen möglich seien. In einzelnen Wandgräbern, die im Jahr 2012 erworben worden seien, seien inzwischen mehr Urnen beigesetzt worden als Erdbestattungen zulässig seien. Dies sei zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation 2012 noch nicht absehbar gewesen. Um dies künftig einzuschränken, sei eine Änderung der Friedhofssatzung geplant, wonach grundsätzlich nur noch der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden könnten. Die Belegungsmöglichkeiten würden zur Berechnung des Verhältnisses der Erdgräber zu den Urnengräbern herangezogen, um die nicht direkt zuordnenbaren Kosten sachgerecht aufteilen zu können. Es würden auch Grabstätten vor Eintritt eines Bestattungsfalles „vorverkauft“. Eine Angabe des realen Belegungsverhältnisses im Verhältnis zu den angesetzten Belegungsmöglichkeiten sei nicht möglich (Bl. 34 ff. BA).

Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 nahm der Kläger gegenüber der Widerspruchsbehörde nochmal Stellung. Er führte im Wesentlichen wieder die von ihm bereits vorgebrachten Argumente an. Das System der Kostenverteilung stimme schon von der Basis her nicht. Auch ein Vergleich der monumentalen Wandgräber mit den kleinen und sog. großen Urnengräbern mache die Ungleichbehandlung der Gebührenregelung augenscheinlich. Fehlinvestitionen könnten nicht die Gebührenzahler und schon gar nicht ein ungerechtfertigt eingeschränkter Kreis der Gebührenzahler bezahlen. Diese lägen in der Verantwortung des Stadtrats und insoweit der Allgemeinheit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2016 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück (Bl. 40 BA). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es gebe keine Hinweise darauf, dass die Gebührensatzung der Beklagten rechtswidrig sei. Die Beklagte habe die Kalkulation entsprechend den Empfehlungen des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes im Geschäftsbericht 2005 erstellt. Fehler seien nicht zu erkennen. Die Äquivalenzziffernkalkulation könne von der Beklagten für die Ermittlung der Grabnutzungsgebühren angewandt werden. Nach dem Gleichheitssatz sei ein gleicher Sachverhalt gleich und ein ungleicher Sachverhalt ungleich zu behandeln. Die Folge hieraus sei ein einheitlicher Gebührenmaßstab für gleichgelagerte Fälle. Das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Äquivalenzprinzip besage, dass die Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zur gebotenen Leistung stehen müssten. Diesen Grundsatz enthalte auch Art. 8 Abs. 4 Halbs. 1 KAG, wonach die Gebühren in dem Ausmaß zu bemessen seien, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzten. Durch das Abstellen auf das Ausmaß der Benutzung werde eine ausschließlich oder überwiegend an der Kostenverursachung orientierte Betrachtungsweise ausgeschlossen. Das Maß der Leistungsinanspruchnahme (Leistungsproportionalität) habe damit gegenüber dem Maß der damit verursachten Kosten (Kostenproportionalität) regelmäßig im Vordergrund zu stehen. Bei den Grabnutzungsgebühren werde diesen unterschiedlichen Grundsätzen dadurch Rechnung getragen, dass für die unterschiedliche Inanspruchnahme der Einrichtung bei den einzelnen Grabarten differenzierte Gebührenansätze festgesetzt würden. Die unterschiedliche Inanspruchnahme könne sich dabei durch eine unterschiedliche Nutzungsdauer, aber auch durch unterschiedliche Grabflächen oder Belegungsmöglichkeiten ergeben.

Das kommunale Abgabenrecht bestimme keine konkrete Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes. Die Verzinsung des Anlagekapitals solle lediglich angemessen sein. Für die Bestimmung des Zinssatzes könnten nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse maßgeblich sein, sondern nur langjährige Durchschnittsverhältnisse. Dies deshalb, weil es sich um einen kalkulatorischen Zins handele, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters beziehe. Im Übrigen werde nur bei Annahme eines längerfristigen Betrachtungszeitraums der Tatsache Rechnung getragen, dass das Ziel der Ausrichtung des kalkulatorischen Zinssatzes eine möglichst gleichmäßige Belastung der Benutzer über die gesamte Nutzungsdauer der öffentlichen Einrichtung sein müsse. Da das wesentliche Anlagekapital der Beklagten überwiegend eine Restnutzungsdauer von weit über 15 Jahren habe, sei es vorliegend gerechtfertigt, zur Bestimmung eines angemessenen kalkulatorischen Zinssatzes nicht nur auf den 10-Jahres-Durchschnitt, sondern auf das langjährige Mittel von Kapitalmarktkrediten abzustellen. Vor diesem Hintergrund sei der angesetzte kalkulatorische Zinssatz von 4,5% als moderat zu bezeichnen. Im Übrigen stehe es in der Entscheidung der Beklagten, welchen Zinssatz sie für die kalkulatorischen Zinsen ansetze. Da habe die Beklagte einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Nach Auskunft der Beklagten habe sie bei der Grabauswahl durch den Kläger im Jahr 1998 nicht auf eine günstigere Lösung hingewiesen, weil es 1998 noch keinen Einzelurnenschacht gegeben habe. Die damals günstigste Lösung für den Kläger sei das kleine Urnengrab gewesen. Mit der neuen Kalkulation der Gebühren für die städtischen Bestattungseinrichtungen im Jahr 2012 habe die Beklagte die Art der Kalkulation umgestellt. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, die Urne des Klägers in einen Einzelurnenschacht zu verlegen (Bl. 45 ff. BA).

Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 29. Januar 2016 zugestellt.

Am … Februar 2016 hat der Kläger beim Bayer. Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2016 aufzuheben.

Zur Begründung führte er die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente an. Er führte im Wesentlichen aus, der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, weil er auf einer unwirksamen Gebührensatzung mit einer fehlerhaften Gebührenkalkulation beruhe. Die Gebührensatzung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Äquivalenzprinzip und den Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten und damit gegen höherrangiges Recht. Nach Angaben der Beklagten verfüge sie in den beiden Friedhöfen über 12.521 Belegungsmöglichkeiten in Erdgräbern und 6.250 in Urnengräbern. Diese Angabe sei falsch. Bei den Erdgräbern gehe die Beklagte nur von den Möglichkeiten aus, Särge beizusetzen. Dabei komme sie für das Einfachgrab durch eine Übereinanderanordnung auf zwei, bei Doppelgräbern auf vier Belegungsmöglichkeiten. Bei Wand-/Mehrfachgräbern könne aus der Gebührenhöhe geschlossen werden, dass von einer sechsfachen Belegungsmöglichkeit ausgegangen werde. Rechtlich und tatsächlich sei die Belegungsmöglichkeit bei Erdgräbern aber mindestens doppelt so hoch. Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 der Satzung über die städtischen Bestattungseinrichtungen der Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin vom 22. September 2010 i.d.F. der Änderung vom 13. Oktober 2012 könnten Urnen nicht nur in Urnengräbern und Erdurnengräbern, sondern auch in Erdgräbern beigesetzt werden; in einer Grabstätte dürften auch die Aschereste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden. Ein weiterer Fehler und eine Ungleichbehandlung gegenüber den Urnengräbern liege darin, dass die Beklagte bei den Erdgräbern davon ausgehe, dass diese nach Ablauf der Ruhefrist mit weiteren Särgen belegt werden könnten, so dass sich aus diesem Grunde auch aus Einfachgräbern und Doppelgräbern Familiengräber entwickelten, ohne dass dies in den Gebühren einen Niederschlag finde. Bei den Urnengräbern begrenze schon der zur Verfügung stehende Raum unbeschadet des Ablaufs der Ruhefrist die Zahl die Belegungsmöglichkeiten. Der Umstand, dass in den Erdgräbern auch Urnen beigesetzt werden könnten, führe auch zu dem Schluss, dass für die Bildung von Kostenmassen unrichtige Ansätze gewählt worden seien. Die Kostenermittlung der Beklagten sei fehlerhaft. Die Beklagte habe bei der Gebührenkalkulation gemäß Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG einen Kalkulationszeitraum von 4 Jahren zugrunde gelegt, erhebe andererseits aber Gebühren für den Ruhezeitraum oder eine Verlängerung für 5 oder 10 Jahre im Voraus. Dies sei nicht mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Der Kläger legte Fotos einzelner Gräber des Friedhofs St. Zeno vor.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Sie führte zur Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Die Gebühren seien auf der Grundlage der wirksamen Gebührensatzung für die städtischen Bestattungseinrichtungen der Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin (FriedhofGebS) erhoben worden. Die Gebührenkalkulation der Beklagten sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Art. 8 KAG, erstellt worden. Die Gebührensatzung entspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem insbesondere durch die Anwendung der Äquivalenzziffernkalkulation Rechnung getragen werde, und dem Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten.

Bei den Friedhöfen St. Zeno und St. Valentin handele es sich um eine kostenrechnende Einrichtung der Beklagten. Auch bei der für die aktuelle Gebührensatzung maßgebenden Gebührenkalkulation seien gemäß Art. 8 Abs. 2 KAG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetzbaren Kosten berücksichtigt worden. Die Gebührenkalkulation sei entsprechend dem Geschäftsbericht 2005 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands zur Kalkulation und Bemessung von Leistungsgebühren im Bestattungswesen (S. 44 ff.) durchgeführt worden. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung komme es nicht auf die bisherige Gebührenentwicklung an. Bisher seien bei der Äquivalenzziffernkalkulation die umzulegenden Kosten auf die Anzahl der vorhandenen Grabstätten umgelegt worden. Bei dieser Art der Berechnung müsse die Beklagte (und damit die Allgemeinheit) einen erheblichen Anteil der Kosten, nämlich für alle nicht vergebenen Grabstätten, aus den allgemeinen Deckungsmitteln tragen. Als Alternative hierzu sei im Jahr 2012 auf eine Kalkulation nach der Anzahl der zu vergebenden Grabnutzungsrechte umgestellt worden. Dies sei auch bei einer Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband empfohlen worden. Die Ermittlung der jährlich zu verleihenden Grabnutzungsrechte für die einzelnen Grabarten sei anhand der Erfahrungswerte der letzten Jahre sorgfältig geschätzt worden.

Es sei notwendig, dass für die jeweiligen Bereiche unterschiedliche Gebührensätze festgesetzt werden, die dem Maß und dem Umfang der Benutzung entsprechen. Die Ermittlung der jeweiligen Kosten bzw. der daraus folgenden Gebührenhöhe erfolge durch einen Betriebsabrechnungsbogen. Für Urnengräber fielen im Vergleich zu Erdgräbern wesentlich höhere Kosten an, z.B. aufgrund der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Urnenwänden und Urnenschächten, die über kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung in die Gebührenkalkulation einfließen würden. Diese Differenzierung lasse sich mit einer Äquivalenzziffer nicht mehr erfassen, so dass es erforderlich sei, für die Urnengräber eine eigene Kostenstelle zu bilden und daraus die entsprechende Grabbenutzungsgebühr zu errechnen (vgl. auch Kommentar Schima/Bosch „Kalkulation von Beiträgen und Benutzungsgebühren“, Bereich Friedhof, Kapitel III Satz 2). Während bisher die Umlegung der gesamten Kosten der Friedhöfe entsprechend dem bewerteten Verhältnis der Belegungsmöglichkeiten Erdgräber zu Urnengräber erfolgt sei, würden daher nun die kalkulatorischen Kosten der Urnenanlagen direkt den Urnengräbern zugeordnet. Die verbleibenden Kosten würden wie vorher entsprechend dem bewerteten Verhältnis der Belegungsmöglichkeiten den beiden Kostenmassen Erdgräber und Urnengräber zugeordnet. Dadurch könne eine ursachegerechtere Zuordnung der Kosten zu den Kostenmassen Erdgräber und Urnengräber erfolgen. Bei der im Herbst/Winter 2015/2016 stattgefundenen überörtlichen Prüfung der Beklagten durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (KPV) sei vor dem Hintergrund des laufenden Widerspruchsverfahrens von Seiten der Kämmerei gebeten worden, die Bildung der Kostenmassen für Erdgräber und Urnengräber zu prüfen. Die zuständige Mitarbeiterin des KPV habe diese als sachgerecht bestätigt, eine weitergehende Bildung von Kostenmassen der einzelnen Urnengrabarten sei auch aus ihrer Sicht nicht erforderlich.

Zu unterscheiden sei zum einen die Zuordnung der Kosten zu den beiden Kostenstellen Erdgräber und Urnengräber und zum anderen die Ermittlung der Gebühr für die einzelne Kostenstelle. Die Kostenaufteilung der Kosten der Anlage (= Kosten, die keiner Kostenstelle direkt zugeordnet werden können) auf die beiden Kostenstellen Erdgräber und Urnengräber erfolge auf der Grundlage der Belegungsmöglichkeiten der Gräber. Bei den Erdgräbern ergäben sich insgesamt 12.521, bei den Urnengräbern 6.250 Belegungsmöglichkeiten und damit ein Verhältnis von 66,7 : 33,3. Erdgräber nähmen mehr Platz in Anspruch, erforderten damit erheblich größeren Aufwand für die Anlagenpflege. Dem stehe gegenüber, dass der Vorteil für die Nutzungsberechtigten von Urnengräbern etwas höher sei, da diese einen geringeren Pflegeaufwand mit sich brächten. Diesen Umständen sei sachgerecht Rechnung getragen worden, indem die ermittelten Prozentsätze um 5 Prozentpunkte zu Lasten der Erdgräber bereinigt worden seien. Für die Berechnung der Gebühren würden je Kostenstelle sachgerechte Äquivalenzziffern angewendet. Die Äquivalenzziffer bei den Urnengräbern bilde die Belegungsmöglichkeiten ab. Damit werde bei der Verteilung der Kosten der Kostenstelle Urnengräber auf die einzelnen Urnengrabarten der Anzahl der Belegungsmöglichkeiten Rechnung getragen.

Die Investitionskosten würden nicht direkt bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Die Investitionskosten würden gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG über kalkulatorische Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung in die Gebührenkalkulation einfließen. Es erfolge eine kalkulatorische Abschreibung des Anlagevermögens auf der Grundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Abschreibungssatz werde nach der mutmaßlichen Lebensdauer (= Nutzungsdauer) des einzelnen Anlagevermögens bestimmt. Die Nutzungsdauer betrage z.B. bei Urnenanlagen 50 Jahre, damit betrage der Abschreibungssatz hierfür 2%. Eine Ausnahme hiervon bildeten die Grundstücke, die nicht abgeschrieben werden könnten, da sie in der Regel keinem Werteverzehr unterlägen. Das gesamte Anlagevermögen des Friedhofs werde seit dem Jahr 2013 mit 4,5% verzinst. Die kalkulatorischen Kosten würden den Kostenstellen entsprechend zugeordnet.

Das Gebührenaufkommen der öffentlichen Einrichtung Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin solle gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Gemäß Nr. 8.3 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium des Inneren vom 29. Juli 1974 (MABl. S. 551) zum Vollzug des Kommunalabgabengesetzes sei auf die Erhebung von kostendeckenden Benutzungsgebühren besonderes Gewicht zu legen. Dementsprechend sei die maßgebende Gebührenkalkulation mit dem Ziel der Kostendeckung erfolgt. Von der Möglichkeit (eine Verpflichtung hierzu gebe es nicht), einen Teil der Kosten der Friedhöfe als öffentlichen Interessenanteil (öffentliches Grün) aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu decken, sei mit 10% der Kosten Gebrauch gemacht worden.

Um der steigenden Nachfrage nach Urnennischen gerecht werden zu können, habe der Stadtrat im Jahr 2003 beschlossen, das Kolumbarium auf dem Friedhof St. Zeno zu errichten. Im Jahr 2003 seien alle Wandurnengräber belegt gewesen. Die Errichtung des Kolumbariums sei erforderlich gewesen. Im Rahmen der Friedhofsplanung könne keine Abschätzung von Geschmacksfragen erfolgen. Ein direktes Ableiten der Anzahl der erforderlichen Grabstätten aus der Anzahl der Einwohner sei nicht möglich. Es könnten nicht nur Verstorbene, die ihren Wohnsitz in Bad Reichenhall gehabt haben, beigesetzt werden, sondern auch Verstorbene, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besäßen und ihre Familienangehörigen. Es müsse vor allem auch berücksichtigt werden, dass eine Vielzahl von Grabstätten auch nach Ablauf der Ruhefristen von Nutzungsberechtigten beibehalten werden. Auch könne das Nutzungsrecht im Voraus erworben werden.

Im Kolumbarium seien insgesamt 701 Urnengräber errichtet worden, davon 418 1-fach Urnengräber, 36 2-fach Urnengräber, 12 3-fach Urnengräber und 235 4-fach Urnengräber. Von diesen 701 Urnengräbern seien derzeit 255 vergeben; dieses Verhältnis sei für die aktuelle Auslastung heranzuziehen. Die Mehrfachurnengräber setzten sich dabei aus entsprechend vielen Einzelurnenschächten zusammen. Da hiervon zwei Einzelurnenschächte nicht belegt werden könnten, sei für die Kalkulation von 1.464 Einzelurnenschächten ausgegangen worden. Für die Kalkulation seien 12.521 Belegungsmöglichkeiten in Erdgräbern und 6.250 Belegungsmöglichkeiten in Urnengräbern zu Grunde gelegt worden. Bei der Anzahl der Belegungsmöglichkeiten sei von der Beklagten von einer Standardurne ausgegangen worden. Ob durch die Wahl einer künstlerisch gestalteten Überurne durch die Angehörigen möglicherweise eine geringere Anzahl an Urnen in einer Urnengrabstätte Platz habe, könne und müsse von der Beklagten nicht berücksichtigt werden.

In einzelnen Wandgräbern seien inzwischen mehr Urnen beigesetzt, als Erdbestattungen zulässig seien. Dies sei zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation 2012 noch nicht absehbar und somit auch nicht einkalkulierbar gewesen. Um dies künftig einzuschränken, sei mit der Änderung der §§ 2 und 13 der Satzung über die städtischen Bestattungseinrichtungen der Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin (Friedhofssatzung), bekanntgemacht am 30. Juni 2015, festgelegt worden, dass in Grabstätten grundsätzlich nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden könnten. Mit dieser Regelung seien faktisch auch die Beisetzungsmöglichkeiten von Urnen in Erdgräbern begrenzt worden. Bei der Kostenaufteilung der nicht direkt zuordenbaren Kosten der Anlage, die entsprechend dem Verhältnis der Belegungsmöglichkeiten erfolge, werde das Äquivalenzprinzip gewahrt.

Die Ruhefrist bemesse die Zeitspanne zwischen der Beisetzung eines Verstorbenen und einer möglichen Neubelegung der Grabstätte. Die Ruhefrist sei so bemessen, dass die sterblichen Überreste des Verstorbenen und des Sarges vor einer möglichen Neubelegung vollständig vergangen seien. Auch wenn aus Grabinschriften hervorgehe, dass z.B. in einem Doppelgrab sechs Verstorbene beigesetzt wurden, dürften bei der Betrachtung der Belegung nur die Verstorbenen herangezogen werden, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen sei. Die Erdgräber seien grundsätzlich dafür ausgelegt, dass die sterblichen Überreste Verstorbener in der Erde vergehen. Nach Ablauf der Ruhefrist sei die Verlängerung des Grabnutzungsrechts oder die Auflassung einer Grabstätte möglich. Bei einer Verlängerung würden entsprechende Grabnutzungsgebühren für die Grabstätte (unabhängig von der Anzahl der in der Vergangenheit beigesetzten Verstorbenen) erhoben werden. Die Grabstätte könne daher auch wieder neu vergeben werden. Bei allen Urnengräbern erfolge die Beisetzung in einem Schacht und nicht in der Erde. Bei Erdgräbern und Urnengräbern handele es sich somit um grundsätzlich verschiedene Grabarten, die bezüglich einer Wiederbelegung nicht vergleichbar seien. Die Bildung von getrennten Kostenmassen für Erdgräber und Urnengräber begründe sich vor allem auf der unterschiedlichen Höhe der Kosten (siehe auch obige Ausführungen). Außerdem handele es sich um grundsätzlich verschiedene Grabarten (siehe oben). Die Tatsache, dass in einem Erdgrab auch Urnen beigesetzt werden könnten, spiele hingegen keine Rolle für die Bildung von getrennten Kostenmassen. Die Bildung von getrennten Kostenmassen für Erdgräber und Urnengräber sei sachgerecht.

Es gebe Urnengräber im Kolumbarium, in der Krypta, Wandurnengräber und Bodenurnenschächte. Da das Maß und der Umfang der Benutzung der Urnengräber bei der Gebührenberechnung mittels Äquivalenzziffer (Belegungsmöglichkeiten) berücksichtigt würden, sei eine Bildung von separaten Kostenmassen für einzelne Urnengrabarten nicht notwendig.

Der kalkulatorische Zinssatz in Höhe von 4,5% sei von der Beklagten entsprechend § 12 KommHV festgelegt worden und sei angemessen. In der VV Nr. 6 zu § 12 KommHV sei festgelegt, dass sich der Zinssatz an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren solle. Verzinst werde das Anlagekapital, das sei das Kapital, das in der Einrichtung gebunden sei. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen erfolge nach der Restbuchwertmethode. Der BayVGH habe zur Frage des Zinssatzes entschieden (U.v. 22.9.2011 Az.: 4 N 10.315) und führe aus, „dass die Kalkulation für den Friedhof vor allem durch langlebige Anlagegüter bestimmt sei, so dass ein Abstellen auf das langjährige Mittel von Geld- und Kapitalmarkrenditen wohl sachlich begründet werden könne. Jedenfalls sei die Beklagte nicht verpflichtet, sich nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und dabei ggf. unter Inkaufnahme erheblicher Gebührensprünge ständig nachzusteuern“. Der kalkulatorische Zinssatz werde regelmäßig überprüft.

Bei der Ermittlung des Kostendeckungsgrades bzw. Fehlbetrages würden die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten berücksichtigt werden, hierzu gehörten insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG). Im Bestattungswesen ergebe sich ein jährlicher Fehlbetrag: Im Jahr 2013 habe sich der Fehlbetrag auf rd. 68.000 € belaufen, im Jahr 2014 auf rd. 93.000 €, im Jahr 2015 werde ein Fehlbetrag in Höhe von 96.000 € und im Jahr 2016 ein solcher von 124.000 € erwartet.

Der Kalkulationszeitraum sei gemäß Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG auf vier Jahre festgelegt worden. Ein längerer Kalkulationszeitraum sei rechtlich nicht zulässig. Das Nutzungsrecht an Grabstätten müsse gemäß § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung bei Bestattungen mindestens auf die Dauer der Ruhezeit, sonst jeweils auf mindestens fünf Jahre erworben werden. Die Gebührenschuld der Grabnutzungsgebühren entstehe gemäß § 4 der Friedhofsgebührensatzung mit der Benutzung der Einrichtung bzw. bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts. Dies sei üblich und mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Im Jahr 1998 sei dem Kläger aufgrund des Trauerfalls vom Friedhofswart das betroffene Wandurnengrab zur Beisetzung der Urne angeboten worden. Bereits beim Ersterwerb habe es sich um ein Urnengrab gehandelt, in dem vier Urnen hätten beigesetzt werden können. Der Ablauf beim Aussuchen einer Grabstätte stelle sich grundsätzlich so dar, dass die Angehörigen dem Friedhofswart mitteilten, welche Grabstätte sie benötigten bzw. möchten (z.B. Erdgrab, Urnengrab). Der Friedhofswart zeige den Angehörigen entsprechende freie Grabstätten und beantworte Fragen. Die Angehörigen suchten sich eine Grabstätte aus. Ein aktiver Hinweis an die Aussuchenden, wie viele Urnen bzw. Verstorbene in einer Grabstätte beigesetzt werden können, dürfte grundsätzlich aus Rücksicht auf die Trauernden als unangebracht, wenn nicht pietätlos zu bewerten sein. In § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung sei festgelegt, dass in einer Grabstätte die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden dürften. Dies sei auch durchaus üblich. Im Jahr 1998 habe es zur Beisetzung einer Urne die Möglichkeit eines kleinen Urnengrabes, eines großen Urnengrabes und eines Erdgrabes gegeben. Bei der Auswahl Erdgrab oder Urnengrab spiele es im Übrigen keine Rolle, dass für Wandurnengräber von Seiten der Angehörigen kein regelmäßiger Pflegeaufwand anfalle, während die Erdgräber regelmäßig gepflegt werden müssten. Ob der Kläger bei der Auswahl der Grabstätte darauf hingewiesen worden sei, dass in der Grabstätte vier Urnen beigesetzt werden könnten, sei für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides nicht maßgebend. Ein entsprechender Hinweis sei nicht erforderlich gewesen.

Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom … April 2016 auf die Stellungnahme der Beklagten vom 29. März 2016 im Wesentlichen wie folgt: Die Beklagte gehe nur am Rande oder gar nicht auf die Argumentation des Klägers ein. Es verbleibe bei einer reinen Behauptung, dass es durch die Bildung der beiden Kostenmassen Erdgräber und Urnengräber zu einer verursachergerechteren Zuordnung der Kosten komme. Es werde weiterhin pauschal behauptet, dass „für Urnengräber“ wesentlich höhere Kosten anfielen, ohne dies konkret für die einzelnen Anlagen zu belegen. Der Obersatz, eine verursachergerechte Zuordnung der Kosten umzusetzen, bleibe ohne Subsumption. Die Beklagte habe im Schreiben vom 22. Mai 2015 unter Ziffer 6 ausgeführt, dass die kalkulatorischen Kosten für das Kolumbarium sich in 2012 auf rd. 37.000,- € belaufen hätten, das seien ca. 2/3 der gesamten für Urnengräber angesetzten kalkulatorischen Kosten. Dabei sei davon auszugehen, dass für die kleineren Urnengräber in der Kirchholzmauer kaum Kosten angefallen seien, weil die Urnengräber hier nur ein Nebenprodukt der Kirchholzmauer, die zur Hangsicherung errichtet worden sei, seien. Wo hier eine verursachergerechte Zuordnung liegen solle, sei nicht ersichtlich. Zur Frage, wie die Kosten gerecht zu verteilen seien, insbesondere warum die kleineren Urnengräber mit dem Faktor 4, die großen Urnengräber mit dem Faktor 6 angesetzt würden, bei Erdgräbern aber die Möglichkeit, Urnen beizusetzen, völlig außen vor bleibe, schweige die Beklagte.

Neu sei der Sachvortrag, dass im Kolumbarium auch Mehrfachgräber errichtet worden seien. Bisher (Schreiben der Beklagten vom 22.5.2015, Ziffer 6) sei nur von 1.464 Urnenplätzen die Rede gewesen, von denen zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation 222 vergeben gewesen seien. Auch im Schreiben vom 17. Juli 2014 spreche die Beklagte unter Nr. 2 vom Kolumbarium als „neue Urnenanlage mit Einzelurnenschächten“. In dem Hinweisblatt zu dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 8. Januar 2014 sei eine Gebühr auch nur für einen Einzelurnenschacht ausgewiesen, ebenso wie eine Gebühr für „Behälter für Einzelurnenschacht“, nicht aber für ein 2- oder 3- oder 4-fach-Grab im Kolumbarium. Schließlich seien auch auf den dem Kläger überlassenen Blättern zur Ermittlung der Gebühren nur Gebühren für Einzelurnenschächte, kleine Urnengräber und große Urnengräber aufgeführt, ebenso sei in der Kalkulation der zu erwartende Erwerb nur von Einzelurnenschächten neben den kleinen und großen Urnengräbern die Rede. Die Beklagte unterlasse es nun auch anzugeben, wie viele Mehrfachgräber denn vergeben seien in dem Sinne, dass der Erwerber eines Schachtes für die angeblich ihm zuzurechnenden anderen Schächte (Beisetzungsmöglichkeiten) von vornherein mitbezahlen müsse, wie dies bei den kleinen und großen Urnengräbern der Fall sei. Der Umstand, dass in der grafischen Anordnung der Einzelurnenschächte variiert werde und dabei u.a. auch Schächte so angeordnet seien, dass vier Schächte ein Kreuz bildeten, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ablesen lasse, führe nicht dazu, dass hier Mehrfachgräber vorlägen. Auch eine neue Besichtigung des Kolumbariums durch den Kläger am … April 2016 habe das Vorhandensein von Mehrfachgräbern, soweit dies an den Inschriften der Urnenschächte ablesbar sei, nicht bestätigt. In den wenigen Fällen, in denen bei den kreuzförmig angeordneten Urnenschächten alle belegt seien, sei jeder Urnenstein mit anderen Namen belegt. Das Vorbringen, es seien im Kolumbarium nur 701 Urnengräber vorhanden, mit dem nach Auffassung des Klägers die Überkapazität des Kolumbariums relativiert werden soll, werde bestritten. Interessant sei allerdings in diesem Zusammenhang, dass zu den im Jahr 2012 vergebenen 222 Urnenplätzen bis heute nur 33 hinzugekommen seien. Dies belege nur noch die geschaffene Überkapazität. Auch wenn im Jahr 2003 tatsächlich alle oder nahezu alle Wandurnengräber belegt gewesen sein sollten, hätte in dem realisierten Umfang und mit dem getriebenen Aufwand das Kolumbarium nicht geschaffen werden müssen. Neu seien auch die Angaben auf Seite 6 der Klageerwiderung zu den jährlichen Fehlbeträgen. Für das Jahr 2014 werde ein Fehlbetrag von 93.000 € festgestellt, in 2015 ein solcher von 96.000 € und im Jahr 2016 ein solcher von 124.000 € erwartet. Da sich auf der Kostenseite in diesen Jahren keine wesentlichen Änderungen ergeben haben könnten, könnten sich die Fehlbeträge nur auf der Einnahmeseite ergeben. Zwar lägen dem Kläger detaillierte Zahlen über die Entwicklung der Grabvergaben, insbesondere der Verlängerungen der Grabnutzungsrechte, nicht vor. Bei den kleinen Urnengräbern seien inzwischen 16 Grabstellen leer. Mit den überhöhten Gebühren würden vermehrt Grabnutzungsberechtigte nach Ablauf der Ruhezeit die Grabstelle aufgeben. Damit werde ein Kreislauf in Bewegung gesetzt, bei dem gleichbleibende oder sogar steigende Kosten auf einen immer kleiner werdenden Kreis von Gebührenzahlern umgelegt werden und die bestehenden Überkapazitäten immer spürbarer werden.

Die Beklagte führte mit Schreiben vom 31. Mai 2016 zum Schreiben des Klägers vom … April 2016 im Wesentlichen wie folgt aus: Bereits im Schreiben vom 29. März 2016 sei dargelegt worden, dass die Gebührenkalkulation mit Bildung von Kostenmassen für Erdgräber und Urnengräber aufgrund der für die Urnengräber wesentlich höheren Kosten eine verursachergerechtere Zuordnung der Kosten ermögliche. So würden die aufgrund der Anschaffungs- und Herstellungskosten für Urnengräber errechneten kalkulatorischen Kosten entsprechend den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen direkt der Kostenmasse Urnengräber zugeordnet (dies seien z.B. für das Jahr 2013 insgesamt 55.476 € gewesen, siehe auch S. 98 und 99 der vorgelegten Akten). Eine weitere Aufteilung der Kostenmasse Urnengräber sei nicht erforderlich, da für alle Urnengräber bauliche Anlagen errichtet worden seien und die Urnengräber damit ausreichend vergleichbar seien. Maßgebend für die Gebührenkalkulation sei nicht, ob der Verstorbene in einer Urne oder in einem Sarg bestattet werde, sondern in welcher (kostenverursachenden) Grabstätte die Bestattung erfolgt sei. Die Frage der Berücksichtigung der Beisetzungsmöglichkeiten von Urnen in Erdgräbern sei für die Kalkulation der Gebühren für Urnengräber somit nicht relevant. Für die Kalkulation der Gebühren seien für die Kostenmasse Urnengräber als sachgerechte Äquivalenzziffer die Belegungsmöglichkeiten herangezogen worden. Bei den Einzelurnenschächten betrage die Belegungsmöglichkeit eine Urne, beim kleinen Urnengrab vier Urnen und beim großen Urnengrab sechs Urnen. Für die Kalkulation der Gebühren seien für die Kostenmasse Erdgräber hingegen als sachgerechte Äquivalenzziffer der Platzbedarf und damit nur in einem gewissen Umfang die Belegungsmöglichkeiten berücksichtigt worden. Dadurch werde erreicht, dass übergroße Gräber, die letztlich zu einer Verringerung der Grabstellen und somit zu geringeren Einnahmen führten, u.U. stärker mit Gebühren belastet würden.

Im Kolumbarium seien Einzelurnenschächte errichtet worden. Um zu ermöglichen, dass z.B. Ehepartner oder Familien im räumlichen Zusammenhang beigesetzt werden könnten, seien im Kolumbarium aus diesen Einzelurnenschächten organisatorisch neben den 418 1-fach-Urnengräbern auch 36 2-fach-Urnengräber, 12 3-fach-Urnengräber und 235 4-fach-Urnengräber gebildet worden. Damit gebe es im Kolumbarium 701 Urnengräber, die aus 1.464 belegbaren Einzelurnenschächten bestünden. Die Nutzungsrechte an Mehrfachurnengräbern im Kolumbarium könnten wie bei allen anderen Grabarten auch bereits im Voraus oder bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Dies könne also nicht an den Grabinschriften, die erst im Zusammenhang mit der Beisetzung einer Urne erfolgten, erkannt werden. Beim Erwerb eines Mehrfachurnengrabes im Kolumbarium sei die Gebühr für die erworbene Anzahl an Einzelurnenschächten zu entrichten (z.B. 2-fach-Urnengrab: 2 x 33 € pro Jahr = 66 € pro Jahr, 4-fach-Urnengrab: 4 x 33 € pro Jahr = 132 € pro Jahr).

Die mit Schreiben vom 29. März 2016 mitgeteilten Fehlbeträge entsprächen den erzielten Rechnungsergebnissen. Die bei der Gebührenkalkulation zu Grunde gelegten zu vergebenden Grabnutzungsrechte seien hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Auch die Anzahl der Auflassungen tendiere nach oben. Natürlich sei es auch von Seiten der Beklagten wünschenswert, dass das Nutzungsrecht an Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist nicht aufgegeben, sondern verlängert werde. Bei der Gebührenkalkulation sei die Beklagte an das Kostendeckungsgebot des Kommunalabgabengesetzes gebunden. Die Gebühren würden gemäß den gesetzlichen Vorgaben kostendeckend kalkuliert und seien nicht überhöht. Systembedingt stiegen bei einer Divisionskalkulation (hier in Form einer Äquivalenzziffernkalkulation) mit einem hohen Anteil an Fixkosten bei einem Sinken der im Kalkulationszeitraum zu vergebenden Grabstätten die Kosten je Grabstätte. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass für das Bestattungswesen keine kostendeckenden Gebühren erhoben werden dürften. Um die finanzielle Belastung für die Nutzungsberechtigten überschaubarer zu halten, sei die Beklagte bereits vor einigen Jahren dazu übergegangen, bei Verlängerungen eine Verlängerung um fünf Jahre vorzuschlagen mit der Option, eine Verlängerung um 10 Jahre zu beantragen. In Härtefällen gebe es zudem die Möglichkeit, eine Stundung oder Ratezahlung der Grabnutzungsgebühren zu beantragen.

Es sei auch zu erwähnen, dass die Beklagte derzeit ein Haushaltskonsolidierungskonzept erstellen müsse. Im 10-Punkte-Katalog zur Haushaltskonsolidierung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sei unter Punkt 4.3 aufgeführt: „Der Zuschussbedarf kostenrechnender Einrichtungen ist konsequent durch Ausgabenreduzierung und/oder Einnahmeerhöhungen zu begrenzen. In den klassischen Bereichen kostenrechnender Einrichtungen (insbesondere Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung) dürfen grundsätzlich keine Unterdeckungen entstehen. Dabei müssen sich die Kalkulationsgrundlagen an den betriebswirtschaftlich und rechtlich zulässigen Möglichkeiten ausrichten“. Auch bei der im Herbst 2016 anstehenden Gebührenkalkulation sei es erforderlich, eine Kostendeckung zu erreichen, auch wenn zu erwarten sei, dass sich die Grabnutzungsgebühren erneut erhöhen.

Am 12. Juli 2018 fand eine mündliche Verhandlung statt. Die Beteiligten waren damit einverstanden, dass keine weitere mündliche Verhandlung stattfindet.

Am 18. September 2018 übersandte die Beklagte die Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung vom Gericht aufgeworfenen Fragen. Sie legte dar, wie das Kolumbarium belegt ist, nahm dazu Stellung, wie sich die Belegung der Erdgräber mit Urnen darstellt und wie sich die Situation mit der Kirchhofmauer darstellt.

Der Kläger führte dazu am … September 2018 im Wesentlichen aus: Die Belegungszahlen des Kolumbariums enthielten einen offenkundigen Fehler. Ein 2-fach-Urnengrab könne nicht 3-fach belegt sein, also könnten die 13 belegten 2-fach-Urnengräber nicht 39 Grabstellen, sondern nur 26 Grabstellen beinhalten. Belegt seien daher nur 297 Grabstellen. Die Darstellung der Beklagten bestätige die Argumentation des Klägers, dass das Kolumbarium zu Überkapazitäten des Friedhofs führe und eine Fehlplanung sei. Es sei nicht gerechtfertigt, den Aufwand für das Kolumbarium den Gebührenzahlern der kleinen und großen Urnengräber aufzuerlegen. Aus der Berechnung der Beklagten seien zwei Drittel des Abschreibungsansatzes für den Kapitalaufwand beim Kolumbarium herauszunehmen und ebenso nur für ein Drittel eine Verzinsung des Anlagekapitals anzusetzen. In den Wandgräbern seien ca. 25 Urnen beigesetzt. Die Aussage des Friedhofswarts sei irrelevant. Festzuhalten sei, dass die Satzung die Beisetzung von Urnen unbeschadet sonstiger Kapazitätsbegrenzungen bei Sargbestattungen gestatte und hierfür keine Gebühren anfielen. Wenn von den Belegungsmöglichkeiten ausgegangen werde als Grundlage für den Verteilungsschlüssel und nicht von der Zahl der Gräber, sei der angelegte Verteilungsschlüssel falsch. Die Kosten für die Stützmauer seien nur teilweise anrechenbar. Nur die Kosten für den Einbau der Urnengräber in die Kirchholzmauer könnten unmittelbar den Kosten für die Urnengräber zugerechnet werden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte über die Verwaltungsstreitsache ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien dazu ihr Einverständnis gegeben haben,

§ 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der fünfjährigen Grabnutzungsgebühr in Höhe von 665 € (133 €/Jahr) ist § 3b) der Gebührensatzung für die städtischen Bestattungseinrichtungen der Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin der Beklagten vom 9. April 1991 in der Fassung der Änderung vom 13. Oktober 2012, diese bekannt gemacht am 20. November 2012 (Amtsblatt Nr. 47; im Folgenden: Gebührensatzung). Danach wird für ein kleines Urnengrab eine jährliche Benutzungsgebühr von 133 € erhoben.

Die Gebührensatzung ist von der Beklagten richtig angewandt worden. Die Entscheidung hängt also davon ab, ob die Regelung in § 3b) der Gebührensatzung gültig oder wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig ist.

Die Gebührensatzung konnte die Grabnutzungsgebühr für das Grab des Klägers ändern, obwohl dieser für das Grab bereits seit 1998 das Grabnutzungsrecht innehat. Das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2001 (9 BN 5.01 - BayVBl. 2002, 282) ausgeführt, dass gegen die Neueinführung von Friedhofsunterhaltungsgebühren während der vereinbarten Ruhezeit keine rechtlichen Bedenken bestehen. Eine solche Gebühr kommt auch für diejenigen Gebührenzahler in Betracht, die bereits Gebühren entrichtet haben. Dies gilt erst Recht für Fälle wie den vorliegenden, dass nach Ablauf der Ruhefrist das Grabnutzungsrecht verlängert wird. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Kalkulation und Gebührengestaltung bei Erwerb des Grabnutzungsrechts andere gewesen seien mit der Folge, dass die Gebühr damals im Verhältnis zu anderen Grabstellen deutlich niedriger gewesen ist. Die Grabnutzungsberechtigten haben sich mit Übernahme des Grabnutzungsrechts bzw. Leistung der Grabnutzungsgebühr einer Nutzungs- und Gebührenordnung unterworfen, die jederzeit geändert werden kann (BVerwG, U.v. 7.7.1960 - BVerwG 2 C 309.57 - BVerwGE 11, 65). Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten, solange diese nicht eine „erdrosselnde“ Wirkung zeitigen. Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beklagte musste daher auch entgegen dem klägerischen Vorbringen keine Übergangsregelung für die Grabnutzungsrechte treffen, die vor Inkrafttreten der neuen Gebührensatzung erworben wurden.

Im Rahmen der Überprüfung der Gebührenkalkulation ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - juris) nicht gehalten, sich „ungefragt“ auf Fehlersuche zu begeben. Es entspricht in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen. Das bedeutet, dass das Gericht im vorliegenden Fall lediglich denjenigen Fragen hinsichtlich der Gebührenkalkulation nachzugehen hat, die der Kläger selbst substantiiert aufgeworfen hat (VG Würzburg. U.v. 20.1.2010 - W 2 K 09.547 - juris). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab ist mit dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) vereinbar (BayVGH, U.v. 17.6.1998 - 23 B 95.4088 - juris).

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührensatzung formal rechtswidrig ist. Solche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

§ 3b) der Gebührensatzung ist auch materiell rechtmäßig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Die Gemeinden sind nach Art. 7 des Bestattungsgesetzes (BestG) verpflichtet, Friedhöfe herzustellen und zu unterhalten. Als Friedhofsträgerin hat die Gemeinde auch die Benutzung des Friedhofs zu regeln, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO). In der Regel geschieht dies öffentlich-rechtlich durch Erlass einer Satzung (vgl. Satzung über die städtischen Bestattungseinrichtungen der Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin vom 22. September 2010, geändert am 23. Juni 2015, bekannt gemacht am 30. Juni 2015, ABl. Nr. 26 - im Folgenden: Benutzungssatzung). Gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, deren Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt ist, Benutzungsgebühren erheben. Diese werden aufgrund einer besonderen Abgabesatzung erhoben (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch Erlass der Gebührensatzung Gebrauch gemacht. Unter anderem erhebt die Beklagte für die fünfjährige Benutzung eines kleinen Urnengrabs 665 € (§ 3b) der Gebührensatzung).

Die Gemeinde kann den ihr als Ortsgesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum nach eigenen Überlegungen gemäß den örtlichen Bedürfnissen und Erfordernissen durch gesetzgeberische Entscheidung ausfüllen. Nach Art. 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Gem. Art. 8 Abs. 4 KAG sind die Gebühren nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzen. Die in der Gebührensatzung festgelegten Gebührensätze beruhen auf einer tauglichen Gebührenkalkulation.

Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Beklagte für die Erdgräber einerseits und die Urnengräber andererseits eigene Kostenstellen gebildet hat. Diese Art der Gebührengestaltung kommt dem Äquivalenzprinzip gem. Art. 8 Abs. 4 KAG entgegen, da die auf verschiedene Grabarten anfallenden Kosten diesen auch konkret zugeordnet werden. Innerhalb dieser Kostenstellen hat die Beklagte dann mittels der Äquivalenzziffernkalkulation die entsprechenden Benutzungsgebühren errechnet. Während also vor dem Jahr 2012 die Umlegung der gesamten Kosten der Friedhöfe entsprechend dem bewerteten Verhältnis der Belegungsmöglichkeiten Erdgräber zu Urnengräbern erfolgte, werden seit 2012 die kalkulatorischen Kosten (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung) direkt den Urnengräbern zugeordnet. Die verbleibenden Kosten werden wie vorher entsprechend dem bewerteten Verhältnis der Belegungsmöglichkeiten bei den beiden Kostenmassen Erdgräber und Urnengräber zugeordnet. Die Bildung solcher Teilleistungsbereiche ist zulässig (Äquivalenzziffernkalkulation; OVG Lüneburg, U.v. 8.12.2005 - 8 KN 123/03, Rn. 30 - juris). In Folge der Entscheidung für verschiedene Teilleistungsbereiche muss die Beklagte für jeden Teilleistungsbereich die jeweilige Gebühr getrennt kalkulieren (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 8.12.2005, a.a.O.). Dazu sind zunächst für den zu kalkulierenden Zeitraum die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten des jeweiligen Teilleistungsbereichs nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Nur die dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten dürfen bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzende Gebühr berücksichtigt werden (OVG Lüneburg, U.v. 20.1.2000 - 9 K 2148/99 - juris). Kosten, die eindeutig einem Teilleistungsbereich zugeordnet werden können, sind daher als Kostenaufwand allein in diesem Teilleistungsbereich anzusetzen. Dienen Anlagen oder Einrichtungsteile dagegen allen Leistungsbereichen, so sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 27. Erg.Lfg, § 6 Rn., 211 m.w.N.). Kosten, die dadurch entstehen, dass die Einrichtung auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, dürfen hingegen als Allgemeinanteil nicht umgelegt werden, sondern gehen zu Lasten der allgemeinen Deckungsmittel.

Die Zuordnung der kalkulatorischen Kosten aller Urnenanlagen allein zu der Kostenstelle „Urnengräber“ hat zwar tatsächlich dazu geführt, dass die Kosten für die Urnengräber deutlich gestiegen sind, die der Erdgräber aber nicht im selben Ausmaß. Dies ist aber letztlich eine Konsequenz der Änderung der Kalkulation. Die frühere Kalkulation ohne die getrennten Kostenmassen hatte bewirkt, dass die Benutzer der Erdgräber die höheren Kosten der Urnenanlagen mitzufinanzieren hatten. Die Zuordnung der kalkulatorischen Kosten für die Urnenanlagen allein zu der Kostenstelle „Urnengräber“ ist damit als verursachergerechtere Kalkulation sachgerecht und damit zulässig.

Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, bei der Kostenstelle „Urnengräber“ eine weitere Differenzierung vorzunehmen und weitere Kostenstellen für die einzelnen Urnenanlagen, z.B. „Kolumbarium“ oder „Kirchholzmauer“, zu bilden. Die Beklagte hat bei der Ausgestaltung der Gebührensatzung einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Gestaltungsfreiheit endet dort, wo die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre. Der Gesetzgeber muss nicht jede denkbare und mögliche Differenzierung vornehmen. Sachliche, die Ungleichbehandlung rechtfertigende Gründe können sich auch aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität ergeben. Dieser Spielraum ermöglicht es der Beklagten, es bei den Kostenstellen „Erdgräber“ und „Urnengräber“ zu belassen und nicht innerhalb der Urnengräber weitere selbständige Kostenmassen zu bilden. Urnengräber aller Art sind derart vergleichbar, dass es nicht notwendig erscheint, weitere Kostenmassen zu bilden. Der Beklagten ist im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Ein Gebührenmaßstab und damit eine Gebührensatzung verstoßen nicht schon deshalb gegen das Willkürverbot, weil sich bei ihrem Vollzug im Einzelfall Härten ergeben. Sie sind bei Normen, die generalisierend auf typische Fälle zugeschnitten sind, im Einzelnen unvermeidbar (Hasl-Kleiber in Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, 46.EL, Teil 5, 56). Zwar sind die kleinen Urnengräber, die großen Urnengräber und die Urnenschächte im Kolumbarium vom Umfang ihrer Benutzung her unterschiedlich. Allerdings trägt die Äquivalenzziffernkalkulation innerhalb der Kostenstelle „Urnengräber“ diesem Unterschied Rechnung, indem sie die unterschiedlichen Belegungsmöglichkeiten abbildet und berücksichtigt. Außerdem wurden für alle Urnengräber bauliche Anlagen errichtet, weshalb die Urnengräber auch aus diesem Grund ausreichend vergleichbar sind.

Dienen Anlagen und Einrichtungsteile hingegen allen Teilleistungsbereichen, so sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Gebührenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen (Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rn. 211; OVG Lüneburg, U.v. 8.12.2005 - 8 KN 123/03 - Rn. 31 - juris). Die Kostenaufteilung der Kosten der Anlage auf die beiden Kostenstellen Erdgräber und Urnengräber erfolgt auf der Grundlage der Belegungsmöglichkeiten der Gräber. Bei den Erdgräbern ergeben sich 2521 Belegungsmöglichkeiten, bei den Urnengräbern 6250, so dass sich ein Verhältnis von 66,7:33,3 ergibt. Da Erdgräber mehr Platz in Anspruch nehmen und damit ein erheblich größerer Aufwand für die Anlagenpflege erforderlich ist, andererseits Nutzungsberechtigte der Urnengräber von dem Vorteil profitieren, dass der Pflegeaufwand geringer ist, wurden die ermittelten Prozentpunkte um 5% - Punkte zu Lasten der Erdgräber bereinigt. Dies ist nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen des Gestaltungsermessens der Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hätte.

Der Kläger dringt auch nicht mit der Argument durch, die Errichtung des Kolumbariums sei weder erforderlich noch sei der damit verbundene Aufwand gerechtfertigt. Die Beklagte hat insoweit nicht gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten verstoßen. Nur erforderliche Kosten werden als gebührenfähig angesehen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit beruht auf der Überlegung, dass eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung, zu der die Gemeinde verpflichtet ist, besonders dort geboten ist, wo das kommunale Handeln Gebührenpflichten auslöst (VGH Baden Württemberg, U.v. 31.5.2010 - 2 S 2423/08 - juris). Der Grundsatz der Erforderlichkeit betrifft außer der Angemessenheit der entstandenen Kosten auch die Erforderlichkeit der gebührenrechtlichen Einrichtung als solcher und die Art und Weise des Betriebs. Die Prognose des Satzungsgebers kann daher nur darauf überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten (OVG des Saarlandes, U.v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - juris). Der Einschätzungsspielraum ist etwa dann überschritten, wenn der Satzungsgeber sich bei der Gebührenkalkulation von sachfremden Erwägungen, z.B. der Absicht der Gewinnerzielung, hat leiten lassen oder unrichtige Kalkulationsmethoden angewandt oder unzutreffende Daten verwendet hat. Darüber hinaus muss dem Träger einer öffentlichen Einrichtung bei deren Herstellung und Ausgestaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugebilligt werden, da die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme in aller Regel nicht allein von objektiv fassbaren und messbaren Faktoren, sondern auch von planerischen, prognostischen, finanzpolitischen und sonstigen auf Erwägungen der Zweckmäßigkeit beruhenden Gesichtspunkten abhängt (VGH Baden Württemberg, U.v. 31.5.2010 - a.a.O.). Insbesondere bei der Erweiterung des Friedhofs können nicht unerhebliche Kosten entstehen. Man spricht von einer Vorhaltekapazität oder einer Kapazitätsreserve (Klingshirn/Drescher/Thimet, Lfg. 28.4.2014, B 21, Rn. 63 ff.).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Kosten des Kolumbariums unter Beachtung dieser Grundsätze nicht erforderlich sind. Zwar wäre die Berücksichtigung von Kosten, die auf übermäßige Vorrats- oder Reserveflächen entfallen, in der Tat rechtswidrig (VG Düsseldorf, U.v. 26.5.2014 - 23 K 484/13 - juris). Allerdings sind als betriebsbedingte Vorhaltekosten eines Friedhofs grundsätzlich auch die Kosten für unbelegte Gräberfelder ansatzfähig, da es zum ordnungsgemäßen Friedhofsbetrieb gehört, Flächen für anstehende Bestattungen vorzuhalten (Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rn. 488f.). Vorliegend ist die Beklagte durch den Bau des Kolumbariums dem Umstand nachgekommen, dass die Nachfrage nach Urnengräbern erheblich zugenommen hat. Dies ist ein allgemein feststellbarer Trend der Gesellschaft (http://www.aeternitas.de/inhalt/downloads/studie). Überkapazitäten einer Einrichtung, die auf realistischen Planungen des in absehbarer Zukunft steigenden Bedarfs der derzeitigen Benutzer beruhen, sind regelmäßig schon vor der Vollauslastung der Anlage umlegbar (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, U.v. 26.2.1982 -2 A 1667/79 - juris). Ein Kostenabzug für Kapazitätsreserven ist dann geboten, wenn die Überkapazität auf einem Planungsfehler beruht. In diesem Fall dürfen die über eine angemessene Sicherheitsreserve hinausgehenden Kosten der Überdimensionierung nicht zu Lasten der gegenwärtigen Benutzer gehen (OVG Schleswig Holstein, U.v. 30.1.1995 - GK 77/1996, ergangen zur Abwasserbeseitigung).

Ein Planungsfehler ist vorliegend nicht ersichtlich. Um der steigenden Nachfrage nach Urnennischen gerecht zu werden, hat der Stadtrat im Jahr 2003 beschlossen, das Kolumbarium auf dem Friedhof St. Zeno zu errichten. Im Jahr 2003 waren nach Angaben der Beklagten alle Wandurnengräber belegt. Die Errichtung des Kolumbariums war daher erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch eine Überkapazität entstanden ist, die über eine erforderliche Reservevorhaltung hinausgeht. Im Kolumbarium wurden insgesamt 701 Urnengräber errichtet mit 1.464 Belegungsmöglichkeiten (Grabstellen). Davon sind derzeit 310 Grabstellen belegt (Bl. 123 der Gerichtsakte - GA). Bezogen auf die vorhandenen 6.250 Urnengrabstellen (Bl. 59 GA) besteht daher vorliegend im Kolumbarium eine Belegungsreserve von ca. 1.154 Urnengrabstellen (= 18,4%). Angesichts der Einwohnerzahl von Bad Reichenhall von ca. 18.000 und der Tatsache, dass auch Verstorbene, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen sowie deren Angehörige auf dem Friedhof bestattet werden können, stellt sich die Reserve an Urnengrabstellen von ca. 18% nicht als überdimensionierte Überkapazität dar. Dazu kommt, dass eine Vielzahl von Grabstätten auch nach Ablauf der Ruhefristen von Nutzungsberechtigten beibehalten werden und das Nutzungsrecht auch im Voraus erworben werden kann (Bl. 59 GA; § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung).

Die danach umlagefähigen Kosten sind schließlich auf die Benutzer der jeweiligen Teilleistungseinrichtung leistungsgerecht nach Art. 8 Abs. 4 KAG zu verteilen. Soweit die jeweilige Inanspruchnahme gleichartig ist, kann die sich bei einem Kostendeckungsgrad von 100% ergebende Gebühr durch einfache Teilung ermittelt werden, d.h. indem die voraussichtlich anfallenden, umlagefähigen Kosten durch die zu erwartende Zahl der Nutzungen geteilt werden. Unterscheidet sich hingegen in einem Teilleistungsbereich das jeweilige Ausmaß der Inanspruchnahme der Teileinrichtung, so erfolgt die Gebührenermittlung mit Hilfe von Gewichtungsfaktoren, den sog. Äquivalenzziffern, in mehreren Schritten (Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 213, 488). Da für die mit Hilfe der Äquivalenzziffernberechnung erfolgende Maßstabsbildung gem. Art. 8 Abs. 4 KAG auf Art und Umfang der Inanspruchnahme abzustellen ist, d.h. die Bemessung des Gebührensatzes leistungsbezogen erfolgt, ist auch bei der Bemessung der Äquivalenzziffern für Grabnutzungsgebühren auf das jeweilige Maß des Leistungsumfangs abzustellen (OVG Lüneburg, U.v. 8.12.2005, a.a.O., Rn. 32), Die unterschiedliche Inanspruchnahme kann sich dabei durch eine unterschiedliche Nutzungsdauer, unterschiedliche Grabflächen, unterschiedliche Belegungsmöglichkeiten oder die unterschiedliche Lage der Gräber ergeben (Prüfbericht des Bayer. Kommunalverbandes, Kalkulation und Bemessung von Leistungsgebühren im Bestattungswesen von Rolf Hiller und Sigrid Schmitt, 2005, http://www.bkpv.de/pdf/gb2005/hiller.pdf). Durch den Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen bei der Bemessung der Benutzungsgebühren erhält der Anlagenbetreiber das ursprünglich eingesetzte, also vorfinanzierte Kapital zurück (vgl. Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Praxiskommentar, Art. 8, Frage 6.2). Kalkulatorische Abschreibungen bringen also periodenbezogen den technischen und wirtschaftlichen Werteverzehr in Ansatz, dem die zur Leistungserstellung eingesetzten Anlagegüter unterliegen. Grundlage für die kalkulatorische Abschreibung können nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG die Anschaffungs- und Herstellungskosten sein. Die Investitionskosten fließen gem. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG über kalkulatorische Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung in die Gebührenkalkulation ein.

Die Grundsätze für die Gebührenbemessung ergeben sich aus § 8 Abs. 4 KAG. Bei der Festlegung der Benutzungsgebühr sind insbesondere die abgaberechtlichen Grundsätze des Äquivalenzprinzips, des Gleichheitssatzes und des Kostendeckungsprinzips zu beachten.

Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühren nach dem Ausmaß zu bemessen sind, in dem die Gebührenschuldner die Einrichtung benutzen. Der Satzungsgeber unterliegt bei der Bestimmung des Abgabemaßstabes gewissen Bindungen. Zwischen Leistung der Kommune und Gegenleistung der Benutzer muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Satzungsgeber wird sich, wo immer möglich, des Wirklichkeitsmaßstabes bedienen, da er als leistungsgerechtester Maßstab auf die jeweilige tatsächliche Nutzung abstellt (Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 3. Auflage, § 6 Rn.47). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf (BayVGH, U.v. 15.11.1989 - juris). Wird der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt, so wird auf die Benutzung der öffentlichen Einrichtung im typischen Fall abgestellt und hieraus ein Schluss auf die wahrscheinliche Nutzung gezogen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss aber - um dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot zu entsprechen - einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung zulassen und gewährleisten, dass bei etwa gleicher Benutzung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (z.B. BVerwG, B. v.25.3.1985 - 8 B 11.84 - KStZ 1985, 129, NVwZ 1985, 496) steht dem Satzungsgeber bei der Auswahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er muss sich nicht für den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wirklichkeitsnächsten Maßstab entscheiden. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung getragen wird (BayVerfGH v. 5.4.1963, DÖV 1964,134). Die Ermessensentscheidung des Satzungsgebers kann dabei insbesondere vom Gesichtspunkt der Praktikabilität geleitet sein (BayVGH, U.v. 19.5.2009 - 7 B 08.2922 - juris; BVerwG v. 20.11.1995 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr.77). Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 16.1.2014 - 14 A 2794/12 - juris; BVerfG, B.v. 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 - juris; BVerwG, U.v. 10.12.2009 - 3 C 29.08 - juris).

Mit dem Äquivalenzprinzip eng verbunden ist das Gleichbehandlungsprinzip. Während aber das Äquivalenzprinzip das Verhältnis der Benutzer zur Gemeinde betrifft, erfasst der Gleichheitsgrundsatz das Verhältnis der Benutzer untereinander. Dieser besagt, dass alle Pflichtigen unter gleichartigen Umständen gleich zu belasten sind. Für dieselbe Leistung darf die Gebühr des einen Benutzers also nicht höher als die des anderen bemessen werden. Eine gegen den Gleichheitssatz verstoßende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung liegt dann nicht vor, wenn die Differenzierungen oder das Absehen von einer Differenzierung sich auf sachgerechte Erwägungen zurückführen lässt (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, Kapitel 3, Rn.147).

Weiter ist das Kostendeckungsprinzip zu beachten. Dieses besagt, dass das Abgabeaufkommen die Kosten decken soll, die durch die öffentliche Einrichtung entstehen. Es ist grundsätzlich als Unter- und Obergrenze denkbar. Als Untergrenze hält es - zum Schutz der Gemeindefinanzen - den Einrichtungsträger an, die Abgabe so zu bemessen, dass das Gesamtaufkommen aus der Einrichtung nicht hinter den Kosten der Einrichtung zurückbleibt (Kostendeckungsgebot). Als Obergrenze bestimmt es - zum Schutz des Bürgers - wie hoch die Gesamtheit des Aufgabeaufkommens für die Einrichtung höchstens sein darf (Kostenüberschreitungsverbot). Es ist allerdings eine Veranschlagungsmaxime. Dies bedeutet, dass die im Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhersehbaren Einnahmen nicht höher sein sollen, als die zum gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten. Eine unvorhergesehene Überdeckung macht den Abgabesatz nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 8.12.1961 - BVerwGE 13, 214). Ungewollte Kostenüberdeckungen von bis zu 10% sind grundsätzlich unschädlich (BayVGH, U. v. 7.5.1982, BayVBl 1983, 305). Dort, wo der Friedhof neben seiner eigentlichen Funktion auch eine zusätzliche soziale Funktion - als Park- und Grünanlage - zu erfüllen hat, erscheint es nicht als gerechtfertigt, den gesamten Unterhaltungsaufwand den Grabnutzungsberechtigten aufzuerlegen (Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, 23a zu Erl. XIII). Vielmehr ist in diesen Fällen ein Teil der Friedhofsunterhaltung durch allgemeine Haushaltsmittel zu finanzieren. Ob einem Friedhof diese soziale Funktion zusteht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Hier spielen Besuchergewohnheiten, der Bestand an sonstigen nahegelegenen Grünflächen, die Belegungsdichte etc. eine Rolle.

Ausgehend von diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass die in Rede stehende Gebühr rechtswidrig ist.

Die Beklagte hat das Äquivalenzprinzip nicht verletzt, es liegt insbesondere keine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr, die der Kläger zu bezahlen hat, und dem Wert der Leistung, die er dafür erhält, vor. Die Kalkulation der Gebühren durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden (siehe oben).

Der Einwand des Klägers, die Beklagte wolle mit der neuen Kalkulation Gewinne erwirtschaften, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich im Bestattungswesen ein jährlicher Fehlbetrag ergeben hat (im Jahr 2013: 68.000 €, im Jahr 2014: 93.000 €, im Jahr 2015: 96.000 € und im Jahr 2016 wurde wieder ein höherer Fehlbetrag erwartet; Bl. 61GA). Insoweit sind die Befürchtungen des Klägers, die Beklagte wolle mit den Friedhofsgebühren Gewinn erwirtschaften, unbegründet.

Der Einwand des Klägers, die kleinen Urnengräber stellen sich als „Nebenprodukt“ der zur Absicherung des Hanges des Kirchholzes errichteten Stützmauer dar und die Errichtungskosten könnten deshalb nicht den Gebührenschuldnern der Urnengräber zugerechnet werden, greift nicht. Die Beklagte hat die Stützmauer zu einer Zeit errichtet, als nach Erweiterungsmöglichkeiten des Friedhofs für die Zukunft gesucht wurde. Die Mauer wurde errichtet, um Urnengräber zu schaffen und die geometrische Form des Friedhofs fortführen zu können (Bl. 123 BA). Es handelt sich bei der Anlage daher um eine solche, die der Errichtung von Urnengrabstellen dient und als solche auch genutzt wird. Selbst wenn die Mauer zu einem (geringen) Teil auch der Stützung des Hanges dient, so ändert dies nichts daran, dass die Mauer vorrangig zur Errichtung von Urnengräbern hergestellt und als solche auch benutzt wird. Selbst wenn damit auch ein Teil der Errichtungskosten allen Gräbern zugute kommt, ist die Beklagte nicht verpflichtet, insoweit eine weitere Differenzierung zwischen den Kosten vorzunehmen; das Äquivalenzprinzip ist dadurch nicht verletzt. Die Grenze des satzungsgeberischen Gestaltungsspielraums ist nur dann überschritten, wenn sich kein vernünftiger Grund für die unterlassene Differenzierung finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Grundsatz des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung gefunden hat. Darüber hinaus verlangt der Äquivalenzgrundsatz, also der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Er fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren bezahlt werden. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (BVerfG, B.v. 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 - juris). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, selbst wenn ein geringer Teil der Stützmauer auch zur Stützung des Hanges dient. Tatsache ist, dass in der Stützmauer Urnengräber errichtet wurden. Zu den Errichtungskosten der Urnenanlage an dieser Stelle zählt auch die Absicherung des Hangs.

Der Maßstab der Differenzierung nach Belegungsmöglichkeiten ist entgegen der Ansicht des Klägers geeignet, die Kosten sachgerecht aufzuteilen. Eine ausschließlich am Flächenbedarf der Grabstelle orientierte Verteilung der Kosten für die Friedhofsanlagen ergäbe für die Urnennischen wegen des relativ geringen Flächenbedarfs deutlich geringere Gebühren pro Jahr der Nutzungsdauer als bei den Erdgräbern. Dies wäre angesichts der weit höheren Herstellungskosten für Urnengräber nicht sachgerecht.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang allein, dass bei Erdgräbern nur von der Anzahl der Belegungsmöglichkeiten für Erdbestattungen ausgegangen wird und die in Erdgräbern noch möglichen zusätzlichen Urnenbestattungen nicht einbezogen wurden. Dies tangiert zwar den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, da diese Urnen auch bei der kalkulatorischen Abschreibung der Kosten, die der Kostenstelle „Urnengräber“ zufallen, unberücksichtigt bleiben. Auch hier gilt aber, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gestattet ist, zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Er muss nicht jede denkbare und mögliche Differenzierung vornehmen. Für die Beklagte ist für die Gebührenkalkulation nicht maßgeblich, ob der Verstorbene in einer Urne oder in einem Sarg bestattet wird, sondern in welcher (kostenverursachenden) Grabstätte die Bestattung erfolgt. Die Frage der Berücksichtigung der Beisetzungsmöglichkeiten von Urnen in Erdgräbern ist somit für ihre Kalkulation nicht relevant gewesen. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber den zweckmäßigsten, gerechtesten oder vernünftigsten Maßstab gefunden hat oder die Abstufung der Gebühren auch in anderer Weise hätte vornehmen können. Ein Verstoß gegen gebührenrechtliche Grundsätze liegt nur vor, wenn der Satzungsgeber seinen Gestaltungsspielraum dergestalt missbraucht, dass sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die vorgenommene oder unterlassene Differenzierung (Ungleichbehandlung) finden lässt, so dass die getroffene Regelung als willkürlich erscheinen muss (BVerfG, U.v. 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 - NJW 1978, 9323/935; OVG Schleswig Holstein, B.v. 11. Juni 2008 - 2 LA 1234/07 - juris, u.a.).

Die in der Kalkulation der Beklagten nicht berücksichtigte Beisetzungsmöglichkeit von Urnen in Erdgrabstätten ist nicht willkürlich. Zum einen führte die Beklagte aus, dass die Beisetzung von Urnen in Erdgräbern möglich ist, wobei bei der Betrachtung der Anzahl der Beigesetzten die Ruhefrist zu berücksichtigen ist (Bl. 36 GA). Sie führt aus, dass auch in Wanderdgräbern Urnenbeisetzungen möglich sind und dass in einzelnen Wanderdgräbern, die im Jahr 2012 erworben wurden, inzwischen mehr Urnen beigesetzt wurden, als Erdbestattungen zulässig sind (Bl. 37 BA). Die Beklagte führt aber zur Überzeugung des Gerichts aus, dass dies zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation im Jahr 2012 noch nicht absehbar gewesen ist und inzwischen die neue Gebührensatzung eine Regelung enthält, dass nur noch der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen in Urnen in Erdgräbern beigesetzt werden dürfen. Diese Regelung dürfte die über die Kapazität hinausgehende zusätzliche Urnenbeisetzung in Erdgräbern erheblich und deutlich einschränken. Zum anderen hat die Beklagte am 18. September 2018 mitgeteilt (Bl. 123 GA), dass zwar eine genaue Ermittlung, wie viele Urnen in Erdgräbern über die dort zulässige Kapazität hinaus derzeit bestattet sind, nicht möglich ist. Allerdings hat der Friedhofswart, der seit 1. Januar 2012 die Betreuung und den Unterhalt für beide Friedhöfe übernommen hat, angegeben, dass ihm in dieser Zeit keine fünf derartigen Erdgräber aufgefallen sind. Zudem hat es sich jeweils nur um eine Urne und nur um einen kurzen Zeitraum gehandelt (bis zum Ablauf der Ruhefrist). Eine Auswirkung auf die Gebührenkalkulation ist daher nach Angaben der Beklagten nicht gegeben. Die Ausführung des Klägers dazu kann die Kalkulation substantiiert nicht infrage stellen. Seine Einlassung, es seien in den Wanderdgräbern ca. 25 Urnen beigesetzt, ändert nichts daran, dass die Kalkulation der Beklagten nicht willkürlich ist. Im Übrigen ändern diese Beisetzungen nichts Wesentliches an der Kalkulation und letztlich den festgesetzten Gebühren, da - selbst wenn 25 Urnen ohne Gebührenberechnung beigesetzt worden wären - dies angesichts der der Kalkulation zugrundegelegten 12.521 Belegungsmöglichkeiten in Erdgräbern und 6.250 Belegungsmöglichkeiten in Urnengräbern nicht ins Gewicht fällt.

Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Beklagte, die zuvor bei der Äquivalenzziffernkalkulation die umzulegenden Kosten auf die Anzahl der vorhandenen Grabstätten umgelegt hatte (was zur Folge hatte, dass sie einen erheblichen Anteil der Kosten aus den allgemeinen Deckungsmitteln tragen musste), die Kalkulation im Jahr 2012 nach der Anzahl der zu vergebenden Grabnutzungsrechte umgestellt hat. Im Wege der Äquivalenzziffernkalkulation werden die bei der Kostenstelle „Urnengräber“ ermittelten Kosten für die einzelnen Urnengrabarten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belegungsmöglichkeiten und der Nutzungsdauer umgelegt: Erst werden die Kosten für eine Belegungsmöglichkeit ermittelt (Kosten geteilt durch die Summe aller Belegungsmöglichkeiten der zu vergebenden Grabnutzungsrechte), dann wird dieser Wert für jede Grabart mit den jeweiligen Belegungsmöglichkeiten (kleines Urnengrab: vier) multipliziert. Hierdurch trägt die Beklagte dem in Art. 8 Abs. 4 KAG normierten Äquivalenzprinzip Rechnung, da ein Benutzer eines Einzelurnenschachts beispielsweise eine geringere Inanspruchnahme aufweist als etwa ein Benutzer eines großen Urnengrabes. Die Anzahl der tatsächlich bestatteten Urnen hat keinen Einfluss auf die Höhe der Grabnutzungsgebühren, da die Beklagte auf die Belegungsmöglichkeiten und nicht die tatsächliche Belegung abstellt.

Zwar wendet der Kläger ein, er habe im Jahr 1998 das Grabnutzungsrecht für das Grab U* … auf dem Friedhof St. Zeno als „kleines Urnengrab“ für seine verstorbene Mutter erworben und nicht als Grab für eine Belegung mit vier Urnen. Weitere Bestattungen sollen in diesem Urnengrab nicht mehr erfolgen. Allerdings stellt das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte nach der Rechtsprechung ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht dar, das die Befugnis einräumt, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsordnung für die Bestattung, Grabanlage und Errichtung auf angemessene Zeit zu nutzen (BayVGH, U.v. 30.4.2008 - 4 B 05.3396 - juris). Die Jahresgebühr richtet sich nach den im Zeitpunkt der Verlängerung in der Satzung festgesetzten Gebühren (Thimet in Klingshirn/Drescher/Thimet, Friedhofs- und Bestattungsrecht in Bayern, Lieferung v. 28, April 2014). Friedhofsbenutzer müssen sich Änderungen der Friedhofsgebührensatzung für die Zukunft gefallen lassen, ohne sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen zu können (BVerwG, B.v. 18.12.2001 - 9 BN 5/01 - NVwZ 2002,610).

Der vom Kläger aufgezeigte gebührenrechtliche Unterschied zwischen einem einfachen Erdgrab und einem kleinen Urnengrab führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Kalkulation. Es ist zulässig, bei unterschiedlicher Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen auch unterschiedliche Gebührentatbestände festzusetzen (Gaedke/Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage, S. 87 ff.). Die Verteilung der Kosten der Erdgräber innerhalb der Kostenstelle „Erdgräber“ erfolgt nach einem Schlüssel, der grundsätzlich den Platzbedarf und damit auch die Belegungsmöglichkeiten berücksichtigt. Die vorhandenen Gräber wurden in vier Klassen eingeteilt. Auch diese Kalkulation ist nicht zu beanstanden, da das Abstellen auf die Größe der Erdgräber ein sachlich einleuchtender Grund ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein kleines Urnengrab mit bis zu vier Urnen belegt werden kann, während in einem einfachen Erdgrab zwei Verstorbene beigesetzt werden können. Bei einem Vergleich dieser beiden Grabarten muss das Ausmaß der Nutzungsmöglichkeiten beachtet werden. Demnach stehen den Gebühren für ein kleines Urnengrab mit 113 €/Jahr (entspricht pro Belegungsmöglichkeit 33,25 €) die Gebühren für ein Einfachgrab mit 50 €/Jahr (entspricht pro Belegungsmöglichkeit 25 €) gegenüber. Dass der Kläger das kleine Urnengrab tatsächlich nicht mit vier Urnen belegen kann und will, ist unerheblich. Maßgeblich sind die Belegungsmöglichkeiten.

Der Einwand des Klägers, es läge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil sich die Erdgräber in Familiengräber entwickelten, da sie nach Ablauf der Ruhefrist mit weiteren Särgen belegt werden können, überzeugt nicht. Weder bei Erdbestattung noch bei Urnenbestattung besteht die Notwendigkeit, die Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist weiter zu behalten und das Grabnutzungsrecht zu verlängern. Erdgräber können sich deshalb zu „Familiengräbern“ entwickeln, weil bei der gewählten Erdbestattung der Leichnam in der Erde beigesetzt wird und innerhalb der Ruhefrist verwest. Erst nach Ablauf der Ruhefrist darf das Erdgrab neu belegt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist kann auch ein Urnengrab neu belegt werden, wenn die Urne mit der Asche, deren Ruhefrist abgelaufen ist, nicht mehr in der Grabstelle behalten, sondern aufgelöst wird. Da die Ruhefrist bei Beisetzung von Urnen in der Regel kürzer ist als bei Erdbestattungen (vgl. § 8 der Benutzungssatzung), kann ein Urnengrab sogar schneller wiederbelegt werden als ein Erdgrab. Dass der Platz auf der Grabplatte für das Anbringen der Namen der Verstorbenen beim Urnengrab geringer ist als beim Erdgrab, ist die Folge der gewählten Bestattungsart und hat keinen Einfluss auf die Gebührenkalkulation.

Der Einwand des Klägers, durch die hohen Gebühren würde Druck erzeugt, das Grab aufzugeben oder zu verlegen und dies sei mit dem Pietätsgefühl nicht zu vereinbaren, überzeugt nicht. Das Grabnutzungsrecht wird nach § 13 i.V.m. § 8 der Benutzungssatzung von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erworben. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts entsteht die Gebührenschuld nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensatzung, § 4 Gebührensatzung. Der Grabnutzungsberechtigte muss - wie bei jeder anderen Verlängerung einer Nutzungsmöglichkeit auch - entscheiden, ob er das Grab zu den veränderten Bedingungen behalten will oder auflösen will. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die Grabnutzungsgebühren nicht nur während der Ruhezeit, sondern auch noch darüber hinaus unverändert bleiben. Darin liegt weder ein Druck zu einem bestimmten Verhalten noch ein Verstoß gegen das Pietätsgefühl.

Der Einwand des Klägers, im kleinen Urnengrab hätten nicht vier Urnen Platz, wenn künstlerisch gestaltete Urnen verwendet werden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Gebührenmaßstabs. Die Beklagte konnte im Rahmen der Vereinfachung bei der Festsetzung der Gebühren von der Standardurne ausgehen. Wenn ein Grabnutzungsberechtigter eine künstlerisch gestaltete Urne verwenden will, muss er in Kauf nehmen, dass er in seinem Urnengrab weniger Urnen bestatten kann.

Das Vorbringen des Klägers, auf anderen Friedhöfen würden geringere Grabnutzungsgebühren für Urnenanlagen verlangt (Bl. 94 GA), verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitssatz steht unterschiedlichem Ortsrecht in den einzelnen Gemeinden nicht entgegen, da er nur innerhalb der Zuständigkeit desselben Normgebers zu beachten ist (BVerfG, B. v. 21.12.1966, DVBl. 1967,230; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 23, Rn.7). Die Befugnis der Gemeinden, ortsrechtliche Vorschriften zu erlassen, ist als Teil der Gebietshoheit Ausfluss der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV). Wenn dabei unterschiedliches Ortsrecht entsteht, ist darin keine Ungleichbehandlung zu sehen.

Die Beklagte hat auch einen Teil der Kosten der Friedhöfe in Höhe von 10% der Kosten als öffentlichen Interessenantanteil („öffentliches Grün“) aus allgemeinen Haushaltsmitteln gedeckt und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass Kosten, die dadurch entstehen, dass die Einrichtung auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, zu Lasten der allgemeinen Deckungsmittel zu gehen haben (OVG Lüneburg, U.v. 8.12.2005 - 8 KN 123/03 - juris). Für die Bestimmung des Kostenanteils für das „öffentliche Grün“ hat die Gemeinde einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Thimet, a.a.O., B 21, Rn. 58, 59).

Auch die Festlegung des Kalkulationszeitraums von vier Jahren ist zulässig. Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG können die Gebühren für einen Zeitraum zwischen einem und vier Jahren im Voraus ermittelt werden. Den Gemeinden ist häufig daran gelegen, ihre Gebühren für einen längeren Zeitraum zu kalkulieren, um so zu relativ stabilen Gebühren zu kommen (Lange, Kommunalrecht, Kap. 15 Rn. 105, 2013). Dies hat die Beklagte getan.

Die Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes mit 4,5% ist nicht zu beanstanden. Neben den Abschreibungen gehört nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Durch sie kommen die Kosten der Kapitalnutzung bzw. der Bereitstellung des betriebsnotwendigen Anlagekapitals durch den Einrichtungsträger zum Ausgleich (Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Praxiskommentar, Art. 8, Frage 6, 3.1). Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG spricht von der angemessenen Verzinsung. Der Zinssatz von 4,5% als langjähriges Mittel hält der BayVGH für vertretbar (U.v. 22.9.2011 - 4 N 10.315 - juris). Allgemein wird auf das langjährige Mittel von Geld- und Kapitalmarktrenditen abgestellt. Ein Abstellen auf die aktuellen Zinsverhältnisse wäre bei einem Friedhof, bei dem die Gebühren nicht nur für ein Jahr festgesetzt, sondern in der Regel auf die Dauer der Ruhefrist bzw. des Grabnutzungsrechts erhoben werden, unangemessen (Klingshirn/Drescher/Thimet, Friedhofs- und Bestattungsrecht in Bayern., B 21, Rn. 10). Da das wesentliche Anlagekapital der Beklagten überwiegend eine lange Restnutzungsdauer hat, ist es gerechtfertigt, nicht nur auf den Zehnjahresdurchschnitt, sondern auf das langjährige Mittel von Kapitalmärkten abzustellen. Im Übrigen wird nur bei Annahme eines längerfristigen Betrachtungszeitraums der Tatsache Rechnung getragen, dass Ziel der Ausrichtung des kalkulatorischen Zinssatzes eine möglichst gleichmäßige Belastung der Benutzer über die gesamte Nutzungsdauer der öffentlichen Einrichtung sein muss.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Apr. 2019 - M 12 K 16.821 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

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Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Juni 2008 - 4 K 1144/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallgebühren.
Die Beklagte betreibt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne der §§ 15, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG erforderlichen Einrichtungen und Anlagen als öffentliche Einrichtung. Zur Erfüllung eines wesentlichen Teils dieser Aufgaben bedient sie sich der - 1999 als 100-prozentige städtische Tochtergesellschaft gegründeten - Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg GmbH (ASF GmbH). An der GmbH ist seit 1.1.2002 die ... Beteiligungs-GmbH & Co. KG zu 47 % beteiligt.
Mit einem am 22.12.1999 geschlossenen "Bewirtschaftungsrahmenvertrag" beauftragte die Beklagte die ASF GmbH mit den ihr obliegenden und bis dahin von einem städtischen Eigenbetrieb (Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Freiburg - EAF) erfüllten Aufgaben der Abfallentsorgung nach Maßgabe eines dem Vertrag beiliegenden Leistungskatalogs. Nach § 4 Abs. 5 des Vertrags ist der Leistungskatalog von der Beklagten erstmals zum 1.1.2006 für den Zeitraum 2006 bis 2010 und danach jeweils für die Dauer von fünf Jahren in Abstimmung mit der Gesellschaft fortzuschreiben. Für die in Auftrag gegebenen Leistungen hat die Beklagte ein mit der ASF GmbH für den jeweiligen Fortschreibungszeitraum zu vereinbarendes, festes Jahresentgelt zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. § 13 Abs. 2 des Vertrags enthält dazu die folgenden näheren Bestimmungen:
"Ab dem 1.1.2002 werden die Parteien für die in §§ 1 und 2 beauftragten Leistungen für den Zeitraum bis zum 1.1.2005 und anschließend für den jeweiligen Fortschreibungszeitraum … ein jährlich zu entrichtendes festes Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer vereinbaren. … Das Entgelt ist in Anlehnung an marktübliche Preise festzulegen, soweit die Leistungen der Gesellschaft mit marktgängigen Leistungen vergleichbar sind und unter Berücksichtigung der tariflichen Leistungen der Gesellschaft an die Arbeitnehmer. Die maximale Höhe des Entgelts errechnet sich nach den für feste Preise geltenden Bestimmungen der VOPR 30/53 und der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach dieser Verordnung. Die Parteien vereinbaren für die Laufzeit dieses Vertrags einen kalkulatorischen Gewinn - im Sinne von Nr. 51 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der VOPR 30/53 - von mindestens 3 % bezogen auf die Nettoselbstkosten. …"
In der den Bewirtschaftungsrahmenvertrag ergänzenden Vereinbarung vom 14.12.2005 legten die Beklagte und die ASF GmbH den Leistungskatalog für den Zeitraum 2006 bis 2010 sowie das jährliche Entgelt für die Durchführung der Aufgaben nach dem Leistungskatalog sowie dem Einzelvertrag über die Unterstützung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und der kaufmännischer Buchführung nebst einer Preisrevisionsformel fest. Die ASF GmbH sicherte dabei zu, dass das Entgelt nach den für Selbstkostenpreise maßgeblichen Bestimmungen der VOPR 30/53 ermittelt worden sei bzw. das sich aus der Anwendung dieser Vorschriften ergebende Entgelt unterschritten werde (Art. 1 § 2 Abs. 3).
Der von der Beklagten zu entsorgende Restmüll wurde in der Vergangenheit auf der vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald betriebenen Deponie Eichelbuck abgelagert. Seit der Schließung der Deponie zum 31.5.2005 wird der gesamte Restmüll zu der von der MVA TREA Breisgau GmbH & Co. KG betriebenen Thermischen Restabfallbehandlungs- und Energieerzeugungsanlage Breisgau (TREA) gebracht und dort verbrannt. Mit der Entsorgung der von der Stadt in ihrem Auftrag oder aus ihrem Entsorgungsgebiet der TREA angelieferten Abfälle beauftragte die Beklagte am 16.5.2002 die Gesellschaft Abfallwirtschaft Breisgau mbH (GAB) als Dritte im Sinn des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG. An der GAB sind die Beklagte mit 25,11 %, der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mit 50,15 %, der - von den Landkreisen Emmendingen und Ortenaukreis gebildete - Zweckverband Abfallbehandlung Kahlenberg mit 20,10 %, die ASF GmbH mit 2,7 % und mit jeweils 0,32 % die Gemeinden Eschbach, Hartheim, Ballrechten-Dottingen sowie die Städte Heitersheim, Bad Krozingen und Neuenburg beteiligt. Die Beauftragung der GAB erfolgte (u. a.) nach Maßgabe eines zwischen der GAB als Auftraggeber und der MVA TREA Breisgau GmbH & Co. KG als Auftragnehmer am 17.5.2002 geschlossenen Entsorgungsvertrags.
Nach § 11 Abs. 1 der von der Beklagten und der GAB am 16.5.2002 geschlossenen und am 29.5.2006 geänderten Vereinbarung zahlt die Beklagte der GAB für die Entsorgung der Abfälle "den dieser vom Unternehmen nach § 22 Abs. 1, 6 des Entsorgungsvertrages unter Berücksichtigung einer eventuellen Preisanpassung nach § 15 oder § 24 des Entsorgungsvertrages in Rechnung gestellten Entsorgungspreis". § 21 Abs. 2 des Vertrags in seiner Fassung vom 29.5.2006 regelt die Vergütung der weiteren, zur Abwicklung des Entsorgungsvertrags erbrachten Leistungen der GAB.
Zur Deckung ihres Aufwands für die Entsorgung von Abfällen erhebt die Beklagte gemäß § 23 Abs. 1 ihrer Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS) vom 15.11.2005 Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen bemessen sich gemäß § 27 Abs. 1 AbfWS nach der Anzahl der zu einem Haushalt gehörenden Personen zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (Haushaltsgebühr) sowie nach der Anzahl und dem Volumen der verwendeten Abfallbehältnisse und der Häufigkeit der regelmäßigen Entleerung (Behältergebühr). Die Haushaltsgebühr beträgt jährlich bei Veranlagung nach dem Haushaltstarif für Haushalte mit zwei Personen 97,56 EUR (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AbfWS). Die Behältergebühr für den Restabfallbehälter beträgt bei Veranlagung nach dem Haushaltstarif und Verwendung eines 14-täglich entleerten 35 Liter Abfallbehältnisses jährlich 33,84 EUR (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 a AbfWS).
Der Kläger lebt in Freiburg in einem Zweipersonenhaushalt und nutzt eine 35 Liter-Restmülltonne mit 14-täglicher Leerung. Mit Bescheid vom 31.1.2006 setzte die Beklagte die vom Kläger für das Jahr 2006 zu entrichtenden Abfallgebühren dementsprechend auf 131,40 EUR fest. Der gegen diesen Bescheid am 11.2.2006 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten am 12.7.2007 zurückgewiesen.
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Der Kläger hat am 21.5.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Abfallgebührenbescheid der Beklagten vom 31.1.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12.7.2007 aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die Beklagte habe das seit dem 1.6.2005 geltende Verbot, unbehandelte Abfälle auf Deponien zu bringen, zum Anlass genommen, die Abfallgebühren für einen Privathaushalt wie den seinen um fast 60 % zu erhöhen. Da keine andere Stadt und kein Landkreis die Müllgebühren so erhöht habe wie die Beklagte, sei die Entscheidung für die vorgenommene Organisationsprivatisierung zu überprüfen. Der bis zum Jahre 2019 laufende Vertrag mit der ASF GmbH sei im Widerspruch zum Europarecht ohne vorherige Ausschreibung geschlossen worden. Weshalb die Kosten für die Recyclinghöfe in der aktuellen Gebührenkalkulation für die Jahre 2006 bis 2008 auf 1,936 Mill. EUR gestiegen seien, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig seien die Logistikkosten der ASF GmbH für das Jahr 2006 in Höhe von 644.000 EUR erklärlich, zumal dieser Posten in den vergangenen Jahren 2003 bis 2005 lediglich 83.000 EUR betragen habe. Der vereinbarte Gewinnzuschlag beim Betreiberentgelt von 3 % sei zu hoch. Verstöße gegen das Kostendeckungsprinzip und das Gebot der Wirtschaftlichkeit seien auch bei dem Ansatz der Entsorgungskosten in der TREA festzustellen. Insoweit sei fraglich, weshalb im Landkreis Rastatt ein Preis von lediglich rund 147 EUR pro Tonne angesetzt werde, die Beklagte hingegen Gebühren in Höhe von 195 EUR pro Tonne Restmüll berechne. Das Logistikkonzept, insbesondere der Abfalltransport zur TREA, sei überdies umständlich und unwirtschaftlich. Nicht nachvollziehbar seien ferner die in die Kalkulation aufgenommenen Posten "Verwaltungskosten GAB" in Höhe von über 70.000 EUR jährlich sowie "Verwaltungsleistungen der Stadt", die von 417.551,94 EUR im Jahre 2004 auf 559.500 EUR im Jahre 2005 gestiegen seien. Gleiches gelte für den Posten "Umlage Verwaltung EAF", unter dem 196.575,15 EUR für das Jahr 2004, 244.115 EUR für das Jahr 2005 und 319.495,80 EUR für das Jahr 2006 berücksichtigt worden seien. Diese Erhöhung der Verwaltungskosten um 60 % innerhalb von zwei Jahren sei nicht begründet. Die Investitionsfolgekosten für den in die Carl-Mez-Straße verlegten Recyclinghof in Höhe von 35.000 EUR seien nicht erforderlich, da die Verlegung des Recyclinghofs nicht notwendig gewesen sei. Die Beklagte habe zu Unrecht eine Kostenunterdeckung in Höhe von 520.375,15 EUR pro Kalkulationsjahr berücksichtigt, da diese ihre Ursache darin habe, dass beim EAF gewaltige Gebührenrückstände in Höhe von mehr als 1.000.000 EUR aufgelaufen seien. Da die Beklagte die offenen Forderungen nicht beitreibe, komme dies einem Gebührenverzicht gleich. Die Beklagte sei zudem gemäß § 22 SGB II verpflichtet, bei nicht leistungsfähigen Bürgern die Abfallgebühren als "Leistungen für die Unterkunft" zu übernehmen. Ebenfalls bedenklich sei, dass der EAF aus seinen Mitteln der Beklagten Kredite gewähre. Bei der Kalkulation der Müllgebühren seien Gewinne als Einnahmen zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere für die Gewinnausschüttung der ASF GmbH in Höhe von jährlich 1.000.000 EUR, für die Gewinne der Betreibergesellschaft sowie den Erlös, den die Beklagte durch den Verkauf des Grundstücks in der Dreikönigstraße erzielt habe, auf dem sich der inzwischen in die Carl-Mez-Straße verlegte Recyclinghof befunden habe.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen aus einem Vergleich mit anderen Stadt- und Landkreisen seien unzulässig, weil die Abfallwirtschaftssysteme der Stadt- und Landkreise erheblich variierten. Der vor der Kalkulation der Abfallgebühren in Auftrag gegebene abfallwirtschaftliche Vergleich von 14 Kommunen in Baden-Württemberg bestätige dies. Nach dem Ergebnis des Gutachtens weise keine der 13 Vergleichskommunen ein ähnlich breites und komfortables Gesamtangebot an abfallwirtschaftlichen Leistungen wie die Stadt Freiburg auf. Die 1999 getroffene Entscheidung für eine Organisationsprivatisierung sei auf der Grundlage eines Wirtschaftlichkeitvergleichs getroffen worden. Die Untersuchung der Büchl Consult GmbH habe ergeben, dass eine Teilprivatisierung bereits kurzfristig deutliche ökonomische Vorteile gegenüber einer Eigenbetriebslösung habe. In der Gebührenkalkulation seien neben den eigenen Aufwendungen der Stadt auch Aufwendungen für die Leistungen Dritter berücksichtigt worden. Das betreffe insbesondere die Vergütungen für die von der ASF GmbH sowie der GAB erbrachten Leistungen. Bei der Beauftragung der ASF GmbH im Jahre 1999 habe sich diese Gesellschaft zu 100 % in städtischer Hand befunden. Der Auftrag habe daher als sogenanntes Inhouse-Geschäft ohne Ausschreibung erteilt werden können. Das mit der ASF GmbH vereinbarte Entgelt sei nach Maßgabe des öffentlichen Preisrechts bestimmt worden. Die Konformität mit dem öffentlichen Preisrecht sei durch ein Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen worden. Der dabei vereinbarte Gewinnzuschlag von 3 % sei zulässig. Die Kosten für die Müllverbrennung in der TREA seien in der Höhe angemessen. Die Grundlage für die Tragung dieser Kosten bildeten die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald sowie der Vertrag zwischen der Stadt und der GAB. Die Entsorgungspreise seien Marktpreise und von dem Landkreis im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ermittelt worden. Die Kosten für den Transport der Abfälle per Bahn zur TREA seien ebenfalls gebührenfähig. Die Stadt habe die Vor- und Nachteile von Bahntransport und Transport per LKW sorgfältig abgewogen. Die Entscheidung für den Bahntransport sei sachgerecht, weil diese Art des Transports umweltfreundlicher sei und die Frage der Wirtschaftlichkeit auch den Umweltgedanken erfasse. In der Kalkulation seien auch zu Recht der Aufwand des EAF und der anderer Dienststellen der Stadt berücksichtigt worden. Bei der Position "Umlage Verwaltung EAF" handele es sich um Gemeinkosten, die als Teil des Verwaltungsaufwands nach einem verursachergerechten Kostenschlüssel auf die einzelnen Veranlagungsbereiche verteilt worden seien. Zu der Erhöhung der Umlage sei es deshalb gekommen, weil sich durch den Wegfall des Deponiebetriebs die am Verursacheranteil orientierten Maßstäbe für die Umlage der Kosten verändert hätten. Gebührenunterdeckungen könnten gemäß § 14 Abs. 2 KAG in die Kalkulation eingestellt werden. In die Kostenunterdeckung aus dem Gebührenkalkulationszeitraum 2003 bis 2005 seien auch die Defizite in Höhe von insgesamt 304.357,26 EUR eingeflossen, die durch Gebührenausfälle entstanden seien. Die Gewinne der ASF GmbH müssten in der Gebührenkalkulation nicht kostenmindernd berücksichtigt werden, da das Stammkapital der ASF GmbH aus Mitteln des allgemeinen Haushaltes und nicht vom Gebührenhaushalt erbracht worden sei. Da der vereinbarte Gewinnzuschlag von 3 % abgabenrechtlich zulässig sei, seien die hieraus resultierenden Gewinne dem Unternehmen und den an diesen beteiligten Gesellschaftern zuzuordnen. An der Betreibergesellschaft sei die Stadt weder direkt noch indirekt beteiligt. Gewinne aus der Tätigkeit dieser Gesellschaft flössen ihr daher nicht zu. Auch Gewinne der GAB seien dem Gebührenhaushalt nicht zuzurechnen. Ein Zurechnungszusammenhang zum Gebührenhaushalt im Hinblick auf die Erwirtschaftung des Kostenaufwands, wie ihn die Rechtsprechung fordere, bestehe nicht. Etwaige Gewinne, die durch die Veräußerung des Recyclinghofs Dreikönigstraße entstanden seien, müssten nicht in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden, da das Grundstück dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft nur für kurze Zeit vermögenstechnisch zugeordnet und vor der Veräußerung auf den allgemeinen Haushalt übertragen worden sei. Die Gebührenkalkulation begegne auch im Hinblick auf die Darlehensgewährung durch den EAF an den allgemeinen Haushalt keinen Bedenken. Der Zinsabschlag von 0,5 % rechtfertige sich aus der schnellen Verfügbarkeit der Finanzmittel infolge des Sonderkündigungsrechtes und der Unsicherheit für den Darlehensnehmer über den Fortbestand des Darlehens.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.6.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Satzung der Beklagten sei formell und materiell wirksam. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 14 Abs. 1 S. 1 KAG. Das der Beklagten von der ASF GmbH in Rechnung gestellte Betreiberentgelt sei gebührenrechtlich ansatzfähig. Bei der GmbH handele es sich um eine von der Beklagten zu unterscheidende juristische Person des privaten Rechts. Ihre Leistungen seien daher Fremdleistungen. Kosten von Fremdleistungen dürften grundsätzlich als gebührenfähiger Aufwand in die Kalkulation eingestellt werden, soweit die Inanspruchnahmen des Dritten erforderlich und nicht mit überflüssigen Kosten verbunden sei. Anhaltspunkte dafür, dass ermessensfehlerhafte oder gar willkürliche Überlegungen für die Privatisierungsentscheidung der Beklagten maßgeblich gewesen seien, seien nicht vorhanden. Insbesondere habe die Beklagte ihrer Entscheidung zu Recht die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Büchl Consult GmbH vom 17.12.1998 zugrunde gelegt. Das in die Gebührenkalkulation eingestellte Betreiberentgelt der ASF GmbH unterliege auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil eine Ausschreibung vor dem Abschluss des Bewirtschaftungsrahmenvertrags unterblieben sei. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 92/50/EWG vom 18.6.1992 dürften im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen sein. Dies könne jedoch dahinstehen, da das auf der Grundlage von Selbstkostenfestpreisen berechnete Betreiberentgelt den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts entspreche und die Beklagte damit nachgewiesen habe, dass das mit der ASF GmbH vereinbarte Entgelt sich trotz fehlender Ausschreibung im Rahmen des Erforderlichen bewege. Die nach öffentlichem Preisrecht zulässige Verzinsung des Kapitals von bis zu 6,5% sei nicht zu beanstanden. Für den in das Betreiberentgelt eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag von 3 % der Nettoselbstkosten gelte unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsgestaltung und des Unternehmerrisikos das Gleiche. Nicht zu rechtfertigen sei allerdings, dass die Beklagte ihren eine Eigenkapitalverzinsung und angemessene Abschreibungen übersteigenden Anteil am kalkulatorischen Gewinnzuschlag nicht als Einnahme und damit als Kostenminderung in die Gebührenkalkulation eingestellt habe. Dieser Fehler sei jedoch nach § 2 Abs. 2 S. 1 KAG als Mangel bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz unbeachtlich, weil er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung in Höhe von ca. 0,45 % geführt habe. Erforderlich und damit gebührenfähig seien ferner die in der Gebührenkalkulation angesetzten und durch öffentliche Ausschreibung ermittelten Entsorgungskosten der TREA und die Kosten für den Bahntransport. Die Verwaltungs- und Personalkosten außerhalb der ASF GmbH seien gemäß § 14 Abs. 3 KAG ebenfalls berücksichtigungsfähig. Dazu gehörten die Kosten, die der Beklagten durch Einsatz ihres Personals und eigener Sachmittel einschließlich der Verwaltungsleistungen von Querschnittsämtern für die öffentliche Einrichtung entstünden, die Umlagekosten der GAB sowie die Verwaltungskosten des EAF. Die Verlegung des Recyclinghofs von der Dreikönig- in die Carl-Mez-Straße stelle eine stadtplanerische und kommunalpolitische Entscheidung dar, die nicht über das Gebührenrecht korrigiert werden könne. Mit dem im Jahre 2002 vorgenommenen Verkauf eines Teils ihrer Gesellschaftsanteile habe die Beklagte keinen Erlös realisiert, der dem Gebührenzahler zustehe. Gleiches gelte für den Erlös durch den Verkauf des Grundstücks Dreikönigstraße. Soweit der Kläger außerdem der Auffassung sei, dem Gebührenhaushalt stehe insgesamt der von der ASF GmbH im Jahr 2005 an den allgemeinen Haushalt abgeführte Gewinn von ca. 1 Mill. EUR zu, verkenne er, dass sich dieser Betrag vor allem aus Gewinnen zusammensetzt, die die ASF GmbH im gewerblichen Bereich erwirtschaftet habe. Der von der Beklagten vorgenommene Kostenausgleich von drei Fünfteln der Kostenunterdeckung aus dem Gebührenkalkulationszeitraum 2003 bis 2005 entspreche § 14 Abs. 2 KAG. Wie die Beklagte dargelegt habe, hätten die Gebührenausfälle für die Jahre 2003 bis 2005 nur insgesamt 304.357,26 EUR betragen. Dass Gebührenausfälle vom Gebührenhaushalt und nicht vom allgemeinen städtischen Haushalt zu tragen seien, bedürfe keiner näheren Erläuterung.
13 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verstoße die Satzung der Beklagten gegen § 14 Abs. 1 S. 1 KAG und sei deshalb nichtig. In der Absicht, auf einem dem Kostenüberschreitungsverbot unterliegenden Tätigkeitsfeld Gewinne zu erzielen, habe die Beklagte in einem ersten Schritt die ASF GmbH als 100%ige Tochter gegründet und mit dieser für die GmbH sehr vorteilhafte Verträge geschlossen. Danach habe sie knapp die Hälfte der Anteile an ein privates Unternehmen mit europaweiter Ausschreibung verkauft. Die Beklagte erziele dadurch einen dreifachen Profit, nämlich einerseits durch die jährlichen Gewinnausschüttungen, zweitens durch die Gewerbesteuer und drittens durch den Veräußerungserlös der Gesellschaftsanteile. Weil beim ersten Schritt das Interesse bestanden habe, für die ASF GmbH möglichst günstige Verträge zu schließen, sei auf eine den Wettbewerb eröffnende Ausschreibung verzichtet worden. Denn während sie die überhöhten Preise einfach - für sie selbst kostenneutral - auf Dritte, nämlich die Gebührenzahler, abgewälzt habe, habe sie mittelbar, nämlich als Anteilseignerin der ASF GmbH, von den Einnahmen profitiert. Um den Wert der später zu verkaufenden Geschäftsanteile zu erhöhen, sei auch die Laufzeit des Vertrages möglichst lange ausgestaltet worden. Bei dem zweiten Schritt liefen die ökonomischen Interessen der Beklagten dagegen parallel mit den vergaberechtlichen Vorgaben, weshalb die Beklagte bei der Veräußerung von 47 % der Geschäftsanteile ordnungsgemäß eine europaweite Ausschreibung vorgenommen habe. Bei der auf diese Weise gewährleisteten optimalen Vermarktung der Gesellschaftsanteile habe die Beklagte über 9.000.000 EUR erzielt und diese - am Gebührenzahler vorbei - in den allgemeinen Haushalt einfließen lassen. Die Beklagte erziele seither jährlich Millioneneinnahmen aus den Gewinnüberweisungen der ASF GmbH und der insoweit anfallenden Gewerbesteuer. Im Ergebnis habe die so bewirkte Ausschaltung des Wettbewerbs dazu geführt, dass die Abfallgebühren für das Jahr 2006 gegenüber dem Vorjahr um mehr als 50 % gestiegen seien, obwohl das Statistische Landesamt Baden-Württemberg für den Zeitraum 2002 bis 2008 eine durchschnittliche Reduktion der Müllgebühren um 10 % konstatiere. Bezeichnend sei auch die Tatsache, dass die privaten Mitgesellschafter der ASF GmbH für den benachbarten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Müllentsorgung zu ca. zwei Drittel des von den Bürgern der Beklagten bezahlten Preises übernommen hätten. Der Verzicht auf eine Ausschreibung vor der Beauftragung der ASF GmbH sei zu Unrecht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei zwar bei sogenannten Inhouse-Geschäften eine Ausschreibung nicht erforderlich, dies gelte jedoch nur vorbehaltlich des Vorliegens besonderer Umstände, wie sie hier gegeben seien. Jedenfalls bei vorsätzlichen Verstößen gegen das Europarecht könne die Rechtsfolge nur die Nichtigkeit der auf diesem Verstoß basierenden Verträge und damit die Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation sowie die Nichtigkeit der Gebührensatzung sein. Beim Fehlen der erforderlichen Ausschreibung müsse jedenfalls auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden, dass das vereinbarte Entgelt sich noch im Rahmen dessen bewege, was das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip voraussetze. Dieser Nachweis könne im vorliegenden Fall nicht über das öffentliche Preisrecht geführt werden, da der Bewirtschaftungsrahmenvertrag vom 22.12.1989 und die auf seiner Basis geschlossenen Einzelleistungsverträge eklatant gegen das öffentliche Preisrecht verstießen. Nach der VO/PR Nr. 30/53 gelte der Grundsatz, dass bei der Vereinbarung von Preisen für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge grundsätzlich Marktpreisen der Vorzug zu geben sei. Selbstkostenpreise dürften nur ausnahmsweise vereinbart werden, nämlich unter anderem dann, wenn sich keine Marktpreise ermitteln ließen. Das Verwaltungsgericht unterstelle zu Unrecht, dass keine Markt- oder Wettbewerbspreise existierten. Tatsächlich existiere im Bereich der Abfallentsorgung ein grundsätzlich funktionierender Markt. Anders als von der Beklagten vorgetragen und vom Verwaltungsgericht ohne nähere Überprüfung akzeptiert, sei die Kalkulation zudem nicht nach Selbstkosten vorgenommen worden. Vielmehr seien die zu erzielenden Gewinne zur Grundlage der Kalkulation genommen und dann, ausgehend vom Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile der ASF GmbH, in die Kalkulation eingestellt worden. Die Beklagte habe bei dem 2001 erfolgten Verkauf von 47 % des 1.738.400 EUR betragenden Stammkapitals der ASF GmbH einen Preis von 9.203.253 EUR erzielt. Dieser Preis entspreche einem Unternehmenswert von 19.581.456 EUR. Der vereinbarte Preis sei weit übersetzt. In Umsetzung der Zielvorgabe, eine maximale Gewinnausschüttung zu erreichen, habe die Beklagte mit der ASF GmbH systematisch die Gebühren angehoben. Die sogenannte Kalkulation von Selbstkostenpreisen sei damit in Wirklichkeit eine bloße Scheinveranstaltung. Das Verwaltungsgericht habe der Beklagten weiter zu Unrecht eine Verzinsung ihres Kapitals in Höhe von 6,5 % zugestanden, da das zu verzinsende Kapital aus den Gebühren erwirtschaftet worden sei und daher nicht der Beklagten, sondern den Gebührenzahlern zustehe. Der kalkulatorische Gewinn müsse zudem nach dem allgemeinen Zinsniveau bemessen werden, da es der Beklagten nicht gestattet sei, ihr Kapital zu Lasten des Gebührenzahlers mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen, als sie ihn am freien Markt hätte erzielen können. Der Zinssatz von 6,5 % sei daher bei Weitem überhöht. Auch der kalkulatorische Gewinnzuschlag von 3 % sei nicht gerechtfertigt. Das Risiko erhöhter Müllmengen und damit erhöhter eigener Leistungen ohne entsprechendes zusätzliches Entgelt habe die ASF GmbH mit der Vereinbarung von Selbstkostenfestpreisen nicht auf sich genommen, da in dem konkreten Zeitraum eher die Gefahr ab- als die Gefahr zunehmender Müllmengen bestanden habe. Selbstkostenfestpreise seien in einer solchen Situation wirtschaftlich günstiger als Selbstkostenerstattungspreise. Der Bewirtschaftungsrahmenvertrag und die Einzelleistungsverträge sähen zudem großzügige Preisanpassungsklauseln für den Fall vor, dass sich die in die Kalkulation einfließenden Rahmenbedingungen einmal ändern sollten. Nicht haltbar sei auch die Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG. Wer, wie die Beklagte, das Sozialrecht, das europäische Vergaberecht und das Preisrecht grundsätzlich und zumindest in den beiden letzten Fällen auch mit direktem Vorsatz missachte, könne nicht auf die Rechtswohltat der Geringfügigkeitsklausel hoffen. Abgesehen davon, dass die Kostenüberschreitungen weit höher ausfielen als die von der Rechtsprechung in Auslegung der Bestimmung zugestandenen 3 %, müsse gelten, dass bei bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen die Gebührenkalkulation rechtswidrig und die darauf basierende Satzung hinfällig sei. Die Kalkulation sei auch ansonsten in vielerlei Hinsicht fehlerhaft. Die Beklagte habe an den unterschiedlichsten Stellen die Zahlen schöngerechnet, fingiert, manipuliert, verheimlicht, kostenträchtige Fremdpositionen in die Kalkulation einberechnet, gewinnbringende Positionen dagegen aus dem Gebührenhaushalt verschoben oder auf andere Weise getrickst. Die Beklagte gebe die Einnahmeausfälle zu Lasten des Gebührenhaushalts für den Zeitraum 2003 bis 2005 zu Unrecht nur mit 304.357,26 EUR an, da in den Bilanzen des EAF für 2003 ein Gebührenausfall von 1.049.000 EUR und für 2005 ein Gebührenausfall von 1.070.000 EUR genannt werde. Diese Ausfälle dürften nicht zu Lasten des Gebührenhaushalts gehen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht eine Verpflichtung der Beklagten verneint, den Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks Dreikönigstraße von ca. 1,0 Mill. EUR dem Gebührenhaushalt gut zu bringen. Im Einzelnen seien als kostenmindernd in die Gebührenkalkulation einzustellen gewesen: Der Gebührenausfall durch sozial Schwache, der Erlös des Verkaufs des Grundstücks Recyclinghof Dreikönigstraße, der Erlös der Veräußerung des Anlagevermögens und des Vertrages mit DSD, die Einbringung der Stammkapitalanlage von 1.738.400 EUR in die ASF GmbH sowie die Zinsen aus den aus der Deponierückstellung gewährten Darlehen. Die Beklagte lasse ferner außer Betracht, dass dem Gebührenhaushalt auch die bei der Selbstanlieferung auf dem Eichelbuck bzw. Betriebshof bezahlten Gebühren und die Aufwendungen für die Deponie zugehörig seien.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.6.2008 - 4 K 1144/07 - zu ändern und den Abfallgebührenbescheid der Beklagten vom 31.1.2006 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 12.7.2007 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie erwidert: Der vom Institut der Deutschen Wirtschaft vorgenommene Vergleich der hundert größten Städte Deutschlands, in dem die Stadt unter den Stadtkreisen in Baden-Württemberg einen hervorragenden zweiten Platz belege und bundesweit im oberen Mittelfeld rangiere, zeige, dass die Stadt ein gutes Preisleistungsverhältnis biete. Dies gelte umso mehr, als der Umfang der Leistungen, die mit der Abfallgebühr abgegolten würden, weit überdurchschnittlich seien und viele Leistungen umfassten, die in anderen Stadt- und Landkreisen gesondert in Rechnung gestellt würden. Dies habe das Gutachten der Ingenieurgemeinschaft Witzenhausen GmbH vom März 2005 bestätigt. Dem Einrichtungsträger sei bei der Herstellung, Anschaffung und der Ausgestaltung einer öffentlichen Einrichtung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum eingeräumt. Die Grenzen dieses Spielraums seien im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die Stadt habe vor der Entscheidung über eine Organisationsprivatisierung deren Auswirkungen gutachterlich untersuchen lassen. Hierbei sei nachgewiesen worden, dass die Organisationsprivatisierung samt der Beauftragung einer Gesellschaft nicht zu Mehrkosten führe. Das Verwaltungsgericht habe die Frage der europaweiten Ausschreibung zu Recht als nicht rechtserheblich bewertet, weil das der ASF GmbH bezahlte Betreiberentgelt den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts über Selbstkostenfestpreise entspreche. Der Nachweis hierüber sei mit dem Prüfbericht der Wirtschaftsprüfergesellschaft Graf Westfalen, Buch & Partner vom 12.08.2005 geführt worden. Das von der Stadt gewählte Verfahren stimme im Übrigen mit den Vorgaben des Vergaberechts überein. Bei der Beauftragung der ASF GmbH im Jahre 1999 habe sich die Gesellschaft zu 100 % in städtischer Hand befunden, weshalb der Auftrag ohne Ausschreibung habe erteilt werden können. Die Veräußerung eines Teils der Geschäftsanteile sei erst mit Wirkung zum 1.1.2002 erfolgt. Für die Leistungen der ASF GmbH seien im Voraus kalkulierte Selbstkostenfestpreise vereinbart worden. Selbstkostenfestpreise beinhalteten die mit einer Kalkulation verbundenen Risiken. Die in der Anlage zu der ersten ergänzenden Vereinbarung enthaltene Preisrevisionsformel begründe keine Nachberechnungsmöglichkeit, sondern biete lediglich für den langen Zeitraum der Entgeltfestlegung von fünf Jahren eine in Verträgen übliche Fortschreibung einzelner Parameter des Betreiberentgelts anhand der im Vorhinein festgelegten Indizes des Statistischen Bundesamts. Die zugrundegelegte Kapitalverzinsung von 6,5 % entspreche den Anforderungen des öffentlichen Preisrechts. Auch der Gewinnzuschlag von 3 % sei zu Recht in dieser Höhe berücksichtigt worden. Nach der Rechtsprechung zu Selbstkostenfestpreisen zählten kalkulatorische Gewinnzuschläge zum gebührenfähigen Aufwand und würden bis zu einer Höhe von 5 % anerkannt. Die Angemessenheit des Gewinnzuschlags von 3 % sei zudem sowohl durch die von der Stadt beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als auch durch das Gutachten der Wibera vom 3.6.2008 bestätigt worden. Das Betreiberentgelt nebst Gewinnzuschlag sei auch ohne Abführung eines Gewinnanteils gebührenfähig. Weil ausweislich des vorher eingeholten Gutachtens durch die Privatisierung keine Mehrkosten entstünden, der Gebührenhaushalt vielmehr durch die Privatisierung sogar Kostenvorteile habe, erziele die Stadt keine nach dem Kommunalabgabengesetz unzulässigen Gewinne. Der Verzicht auf eine Gewinnabführung stehe auch nicht in Widerspruch zum Gemeindewirtschaftsrecht. Eine Verpflichtung zur kostenmindernden Berücksichtigung von Gewinnanteilen aus der Beteiligung an einer beauftragten Gesellschaft würde die Gemeinde zudem unzulässig in ihrem Organisationsermessen und ihrer verfassungsrechtlich begründeten Selbstverwaltungsgarantie verletzen. Im Rahmen der in die Kalkulation einbezogenen Kostenunterdeckung hätten die Gebührenausfälle mitberücksichtigt werden können, da auch diese Ausfälle durch die öffentliche Einrichtung verursacht seien. Die Ausfälle, die von 604,39 EUR im Jahre 2003 über 138.739,08 EUR im Jahre 2004 auf 165.013,79 EUR im Jahre 2005 angestiegen seien, seien deshalb der öffentlichen Einrichtung und damit dem Gebührenhaushalt zuzurechnen. Bei der Veräußerung des Recyclinghofs Dreikönigstraße sei dem Gebührenhaushalt zu Recht lediglich der Buchwert zugerechnet worden, da das Grundstück zuvor aus der städtischen Vermögensrechnung herausgelöst worden sei. Dem Gebührenhaushalt könne und müsse nur das zugerechnet werden, was Gegenstand des Betriebs der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" sei. Erlöse für Gegenstände, die zu dem vorgenannten Betriebszweig gehörten, seien entgegen der Behauptung des Klägers auf Basis der detaillierten Kostenrechnung auch ordnungsgemäß bewertet und dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben worden. Die Erlöse aus den Tätigkeiten für die DSD GmbH stünden nicht dem Gebührenhaushalt zu, weil die Tätigkeiten nicht den Einrichtungsbetrieb "öffentliche Abfallentsorgung" beträfen, sondern im Auftrag der DSD GmbH oder anderen Systemen in deren Aufgabenkreis erfolgten. Demgemäß würden Erlöse, die von diesen Leistungserbringungen erlangt würden, in einem Betrieb gewerblicher Art gebucht. Die Vergabe von Darlehen an den städtischen Haushalt sei ordnungsgemäß. Die Zinspreisgestaltung sei unter Berücksichtigung einer vorher vorgenommenen Marktabfrage erfolgt. Die jederzeitige Rückforderbarkeit der Kredite, die sich der Einrichtungsträger habe vorbehalten müssen, um auf etwaige Ausnahmefälle im Rahmen der Rekultivierung der Deponie reagieren zu können, führe auch auf dem Kapitalmarkt zu Zinsabschlägen. Bei den Abfällen von Selbstanlieferern handle es sich um einen separaten Kalkulationskreis, der nur räumlich mit der im Streit stehenden Gebührenkalkulation verbunden worden sei. In die vorliegende Gebührenkalkulation seien nur die Kosten und Erlöse einzustellen, die auf den Betrieb der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" entfielen. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht von der Unbeachtlichkeit der von ihm angenommenen Kostenüberdeckung ausgegangen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Fehler zu einer geringfügigen Kostenüberschreitung führe, sei auf einen Vergleich der ordnungsgemäß zu kalkulierenden Kostenobergrenze mit der tatsächlich kalkulierten Kostenobergrenze abzustellen. Auf die Ursachen der Kostenüberschreitung komme es nicht an. Im Übrigen liege weder Willkür noch ein schwerer und offenkundiger Fehler vor.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
I.
21 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Satzung der Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfWS) vom 15.11.2005, nach dessen § 23 die Beklagte zur Deckung ihres Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren erhebt. Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen bemessen sich gemäß § 27 Abs. 1 AbfWS nach der Anzahl der zu einem Haushalt gehörenden Personen zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (Haushaltsgebühr) sowie nach der Anzahl und dem Volumen der verwendeten Abfallbehältnisse und der Häufigkeit der regelmäßigen Entleerung (Behältergebühr). Die Haushaltsgebühr beträgt bei Veranlagung nach dem Haushaltstarif für Haushalte mit zwei Personen jährlich 97,56 EUR, die Behältergebühr für den Restabfallbehälter bei Veranlagung nach dem Haushaltstarif und Verwendung eines 14-täglich entleerten 35 Liter Abfallbehältnisses jährlich 33,84 EUR. Das entspricht den von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 2006 verlangten Beträgen. Über die Berechnung der vom Kläger geschuldeten Abfallgebühren besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
II.
22 
Die hier maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen in der Satzung der Beklagten sind wirksam. Sie verstoßen entgegen der Ansicht des Klägers weder gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG noch gegen andere höherrangige Rechtsvorschriften.
23 
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 KAG). Das gilt auch für die hier in Rede stehenden Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung. Aus § 18 KAG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die in dieser Vorschrift für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung getroffenen ergänzenden Bestimmungen lassen die Geltung des § 14 Abs. 1 S. 1 KAG unberührt (vgl. zu der früheren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes 2005 VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.2.1996 - 2 S 1407/94 - VBlBW 1996, 382).
24 
Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Diese wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden. Ist dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Gebührensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa NK-Beschl. v. 7.2.2002 - 2 S 2643/01 - AbfallR 2003, 97). Das gilt allerdings nur vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze für unbeachtlich erklärt, sofern sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
25 
Die gebührenrechtlichen Regelungen in der Satzung der Beklagten sind in Anwendung dieser Grundsätze nicht zu beanstanden. Die der Satzung zugrunde liegende, die Jahre 2006 bis 2008 umfassende Gebührenkalkulation enthält keine in einem wesentlichen Punkt fehlerhafte Kostenansätze. Die sich gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebene Berücksichtigung bestimmter von der Beklagten erzielter Einnahmen in der Gebührenkalkulation richtenden Einwendungen des Klägers greifen ebenfalls nicht durch.
26 
1. Die in die Kalkulation als "sonstiger Betriebsaufwand" eingestellten Beträge von 15.353.480,20 EUR (Zahl für 2006), 15.923.916,39 EUR (2007) bzw. 16.073.673,22 EUR (2008) bestehen im Wesentlichen aus dem der ASF GmbH zu bezahlenden Entgelt, mit dem die von der GmbH nach dem Bewirtschaftungsrahmenvertrag zu erbringenden Leistungen vergütet werden. Nach der bei den Kalkulationsakten der Beklagten befindlichen Aufstellung wurden dafür im Jahr 2006 14.693.580,23 EUR und in den beiden folgenden Jahren 15.276.951,21 EUR bzw. 15.415.958,87 EUR angesetzt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers sind unbegründet. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist das der ASF GmbH zu bezahlende Entgelt in der von der Beklagten veranschlagten Höhe zu den gebührenfähigen Kosten zu rechnen.
27 
Zu den gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten gehören nach allgemeiner Meinung auch die dem Träger der Einrichtung durch die Beauftragung Dritter mit betriebsbedingten Leistungen entstehenden Kosten. Berücksichtigungsfähig sind danach auch Fremdleistungsentgelte, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Trägers der Einrichtung gegenüber solchen juristischen Personen bestehen, an denen er selbst beteiligt ist. Dies gilt unabhängig von dem Grad dieser Beteiligung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 1.6.2007 - 9 A 372/06 - Juris; HessVGH, Beschl. v. 27.9.2006 - 5 N 358/04 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.6.1998 - 2 L 113/97 - KStZ 1999, 135; OVG Greifswald, Urt. v. 25.2.1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12).
28 
Die Kosten von Fremdleistungen sind allerdings - ebenso wie andere Kosten - nur insoweit als gebührenfähig anzuerkennen, als es sich um erforderliche Kosten handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219) wird der Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten allgemein durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt. Grundlage dafür ist die Überlegung, dass eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung (§ 48 LKrO, § 77 Abs. 2 GemO) besonders dort geboten ist, wo das kommunale Handeln Gebührenpflichten auslöst (näher zur Herleitung dieses Gebots Brüning, KStZ 2010, 21). Der genannte Grundsatz betrifft außer der Angemessenheit der entstandenen Kosten (kostenbezogene Erforderlichkeit) auch die Erforderlichkeit der gebührenfähigen öffentlichen Einrichtung als solcher und die Art und Weise ihres Betriebs (einrichtungsbezogene Erforderlichkeit).
29 
a) Die Beklagte hat sich bis 1999 zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben der Abfallentsorgung des Eigenbetriebs Abfallbeseitigung Freiburg (EAF) bedient. Im Rahmen der in diesem Jahr beschlossenen Organisationsprivatisierung hat sie die ASF GmbH als 100-prozentige städtische Tochtergesellschaft gegründet und anschließend mit einem wesentlichen Teil der bisher von dem Eigenbetrieb erledigten Aufgaben beauftragt. Diese Entscheidung bewegt sich innerhalb des der Beklagten bei der Organisation ihrer öffentlichen Einrichtung zustehenden Spielraums und ist deshalb nicht zu beanstanden.
30 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22.10.1998, aaO) ist dem Träger einer öffentlichen Einrichtung bei deren Herstellung, Anschaffung und Ausgestaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen, da die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme in aller Regel nicht allein von objektiv fassbaren und messbaren Faktoren, sondern auch von planerischen, prognostischen, finanzpolitischen und sonstigen auf Erwägungen der Zweckmäßigkeit beruhenden Gesichtspunkten abhängt. Die Verwaltungsgerichte haben insbesondere nicht zu prüfen, ob der Träger der öffentlichen Einrichtung mit den von ihm im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Einrichtung getroffenen Maßnahmen die zweckmäßigste Lösung gefunden hat. Was die Entscheidung der Beklagten betrifft, die zuvor gegründete ASF GmbH mit einem wesentlichen Teil der Aufgaben der Abfallentsorgung zu beauftragen, ist ferner davon auszugehen, dass öffentliche Aufgaben nicht zwingend im Rahmen öffentlich-rechtlicher Organisationsformen wahrgenommen werden müssen. Die Entscheidung einer kommunalen Körperschaft darüber, ob sie ihre Aufgaben in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt, ist vielmehr eine von ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht umfasste Organisationsentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 8 B 173.98 - NVwZ 1999, 653; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 128).
31 
§ 16 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG gestattet es dementsprechend den zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ausdrücklich, Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen. Die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern danach zustehende Organisationswahlfreiheit darf nicht mittelbar dadurch eingeschränkt werden, dass Mehrkosten, die aus der Beauftragung von privaten Dritten in steuerrechtlicher Hinsicht resultieren, für nicht gebührenfähig erklärt werden (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998, aaO). Bevor der Entsorgungsträger Dritte beauftragt, hat er jedoch mit Blick auf seine Verpflichtung, die Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten, zu prüfen, ob er die den Gegenstand des Auftrags bildenden Tätigkeiten nicht in eigener Regie kostengünstiger selbst vornehmen kann (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.6.1998 - 2 L 113/97 - KStZ 1999, 135; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 14 Rn. 7; Brüning, KStZ 2010, 21, 23).
32 
Die Beklagte hat dieser Forderung entsprochen und vor Gründung der ASF GmbH geprüft, ob sie die auf die GmbH zu übertragenden Aufgaben nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen kann. Sie hat dazu eine Beratungsfirma mit einem Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen einem optimierten Eigenbetrieb und einer Betriebs-GmbH beauftragt. Die mit der Untersuchung beauftragte Büchl Consult GmbH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Teilprivatisierung bereits nach einer kurzen Anlaufzeit deutliche ökonomische Vorteile gegenüber einer Eigenbetriebslösung habe. Einwendungen gegen das von der Beklagten ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten werden vom Kläger nicht erhoben. Umstände, die die Eignung der Untersuchung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht zu erkennen.
33 
b) Das der ASF GmbH für die von ihr zu erbringenden Leistungen zu bezahlende Entgelt zählt hiervon ausgehend auch in der von der Beklagten veranschlagten Höhe zu den gebührenfähigen Kosten.
34 
aa) Der Senat lässt ebenso wie das Verwaltungsgericht offen, ob die Beklagte mit der ohne eine vorherige Ausschreibung erfolgten Beauftragung der ASF GmbH gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoßen hat.
35 
(1) Nach § 31 Abs. 1 GemHVO muss der Vergabe von Aufträgen durch die Gemeinde eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Die Gründe, die ausnahmsweise zu einer freihändigen Vergabe führen können, sind enumerativ in § 3 Nr. 4 der Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) aufgezählt (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.6.1998 - 2 L 113/97 - KStZ 1999, 135). Nach § 3 Nr. 4 a VOL/A soll eine freihändige Vergabe nur stattfinden, wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrung, Zuverlässigkeit der Einrichtung, bestimmte Ausführungen) nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall dürften besondere Umstände in diesem Sinn gegeben gewesen sein, da die ASF GmbH gerade zu dem Zweck gegründet wurde, ihr einen wesentlichen Teil der Aufgaben der Abfallbeseitigung und Stadtreinigung zu übertragen. Dieser Gesellschaftszweck wäre bei Beauftragung eines Dritten verfehlt worden. Im Übrigen bot die ASF GmbH aufgrund der von der Beklagten eingebrachten personellen, fachlichen und wirtschaftlichen Kapazitäten des bisherigen Eigenbetriebs, aber auch wegen der Einwirkungs- und Kontrollrechte, die der Beklagten infolge ihrer (zunächst) alleinigen Beteiligung an der Gesellschaft zustanden und auch nach Übertragung von 47 % der Gesellschaftsanteile auf einen privaten Investor weiterhin zustehen, die größtmögliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung.
36 
(2) Eine Verpflichtung zur Ausschreibung könnte sich jedoch aus den §§ 97 ff. GWB in seiner Fassung durch das zum 1.1.1999 in Kraft getretene Vergaberechtsänderungsgesetz vom 26.8.1998 ergeben, mit denen unter anderem die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in das nationale Recht umgesetzt worden ist (vgl. BT-Drs. 13/9340, S. 12).
37 
Nach § 97 Abs. 1 GWB beschaffen öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. Die Vergabe solcher öffentlichen Aufträge hat grundsätzlich in einem "offenen Verfahren" zu erfolgen, d.h. in einem Verfahren, in dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Die Beklagte ist als Gebietskörperschaft ein "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne von § 98 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Der von ihr mit der ASF GmbH geschlossene entgeltliche Vertrag über (u. a. ) die Sammlung von Abfällen ist jedenfalls im Grundsatz ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs. 1 GWB. Der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/50/EWG in ihrer seinerzeit gültigen Fassung festgelegte Schwellenwert von 200.000 ECU wird von dem Wert des Auftrags unzweifelhaft überschritten.
38 
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.6.2001 - X ZB 10/01 - BGHZ 148, 55; Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 145/05 - BGHZ 177, 150) kommt es allerdings nicht zu einem öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine GmbH mit Dienstleistungen betraut, der öffentliche Auftraggeber alleiniger Anteilseigner des Beauftragten ist, er über diesen eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und der Beauftragte seine Tätigkeit im Wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber verrichtet. Denn unter diesen Voraussetzungen werde der Sache nach kein anderer mit der Erbringung der Dienstleistung beauftragt; es kommt vielmehr zu einem sog "in-house"-Geschäft, bei dem die Dienstleistung von einer Stelle erbracht wird, die der öffentlichen Verwaltung bzw. dem Geschäftsbetrieb des öffentlichen Auftraggebers zuzurechnen sei. Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 10.11.2005 - C-29/04 - NVwZ 2006, 70; Urt. v. 10.9.2009 - C-573/07 - NVwZ 2009, 1421), wonach in Fällen, in denen ein öffentlicher Auftraggeber mit einer von ihm rechtlich verschiedenen Einrichtung einen Vertrag schließt, eine Ausschreibung nicht erforderlich ist, wenn der öffentliche Auftraggeber über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Stellen verrichtet, die ihre Anteile innehaben.
39 
Bei einer - auch nur minderheitlichen - Beteiligung eines privaten Unternehmens am Kapital einer Gesellschaft, an der auch der betreffende öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, sind diese Voraussetzungen aber nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht gegeben, da in diesem Fall der öffentliche Auftraggeber über die Gesellschaft nicht eine ähnliche Kontrolle ausüben könne wie über seine eigenen Dienststellen. Hiervon ausgehend hat der Europäische Gerichtshof in einem Fall, in dem eine österreichische Gemeinde ihre sich aus dem Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen auf eine - von ihr vier Monate zuvor gegründete - GmbH übertragen und zwei Wochen später beschlossen hatte, 49 % der Anteile auf einen privaten Dritten zu übertragen, eine Ausschreibungspflicht bejaht (Urt. v. 10.11.2005, aaO). Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, zwar sei die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, eine Ausschreibung vorzunehmen, aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich anhand der Bedingungen zu prüfen, die zum Zeitpunkt der Vergabe des fraglichen Auftrags vorlägen, doch erforderten es die besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache, später eingetretene Ereignisse zu berücksichtigen. Diese besonderen Umstände hat der Gerichtshof darin gesehen, dass die Abtretung von 49 % der Anteile der GmbH kurz nach dem Zeitpunkt erfolgte, zu dem dieser Gesellschaft das ausschließliche und unbefristete Recht zur Sammlung und Behandlung von Müll übertragen worden war. Darüber hinaus habe sie ihre operative Tätigkeit erst zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als der private Dritte einen Teil ihrer Anteile übernommen habe. Damit stehe fest, dass es sich um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handele, der über eine mehrere gesonderte Schritte umfassende künstliche Konstruktion, nämlich die Gründung einer GmbH, den Abschluss der Entsorgungsvereinbarung mit der GmbH und die Abtretung von 49 % ihrer Anteile an einen privaten Dritten, an ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen vergeben worden sei, an dem ein privates Unternehmen 49 % der Anteile halte.
40 
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat mit dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall gemeinsam, dass die Beteiligung eines privaten Dritten an der zu gründenden und mit bestimmten Aufgaben der Abfallentsorgung zu betrauenden GmbH ein Teil des von dem öffentlichen Auftraggeber beschlossenen Privatisierungskonzepts gewesen ist. Die ASF GmbH hat allerdings ihre Tätigkeit nicht erst aufgenommen, nachdem die ... Beteiligungs-GmbH & Co. KG 47 % der Anteile an der GmbH von der Beklagten übernommen hat. Auch fehlt es an dem engen zeitlichen Zusammenhang, der in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall gegeben war, da die Übernahme der Anteile durch den privaten Dritten erst mit Wirkung zum 1.1.2002 und somit zwei Jahre nach Abschluss des Bewirtschaftungsrahmenvertrags erfolgte. Der Senat neigt deshalb ebenso wie das Verwaltungsgericht dazu, das Bestehen einer Pflicht der Beklagten zur Ausschreibung vor der Beauftragung der ASF GmbH zu verneinen.
41 
bb) Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, da aus einem Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften nicht für sich allein auf die fehlende Erforderlichkeit des aus dem Auftrag resultierenden finanziellen Aufwands geschlossen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.2.2008 - 15 A 2568/05 - NVwZ-RR 2008, 442; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.2.2008 - 2 KN 3/06 - NordÖR 2008, 236; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 2.3.2004 - 9 LA 28/04 - NdsVBl 2004, 245; OVG Saarland, Urt. v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - Juris; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 8 Rn. 350a). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, will § 14 KAG die Gebührenzahler allein davor schützen, durch die Veranschlagung von nicht erforderlichen Kosten überhöhte Gebühren zahlen zu müssen, aber nicht einen Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen sanktionieren. Was die Richtlinie 92/50/EWG betrifft, ist das um so weniger anzunehmen, als diese Richtlinie nur dem Schutz des freien Dienstleistungsverkehrs dient, indem sie die Diskriminierung ausländischer Dienstleistungsunternehmen verbietet. Ein Schutz der eventuellen Gebührenzahler ist dagegen nicht bezweckt. In Fällen, in denen vor der Vergabe eines Auftrags eine Ausschreibung stattgefunden hat, ist danach zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die aufgrund des Auftrags zu zahlenden Entgelte erforderlich sind. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass immer dann, wenn keine Ausschreibung stattgefunden hat, die Kosten nicht erforderlich und damit nicht gebührenfähig sind (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.2.2008, aaO).
42 
Bei einem Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften muss der den Auftrag erteilende Abgabengläubiger allerdings nachweisen, dass die dabei zugrunde gelegten Preise sich noch im Rahmen dessen bewegen, was der kostenbezogene Erforderlichkeitsgrundsatz voraussetzt (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 2.3.2004, aaO; Urt. vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 - Juris; Driehaus, aaO, § 8 Rn. 350a; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 196; Burgi, NVwZ 2001, 601, 607). In Übereinstimmung mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann dieser Nachweis als geführt angesehen werden, wenn der geschlossene Vertrag den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts entspricht (ebenso OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.1.1999, aaO; Urt. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 738a; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 197). Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, ist das hier der Fall.
43 
(1) Nach dem von der Beklagten und der ASF GmbH am 22.12.1999 geschlossenen und am 14.12.2005 ergänzten Bewirtschaftungsrahmenvertrag hat die Beklagte für die in Auftrag gegebenen Leistungen ein mit der ASF GmbH für den jeweiligen Fortschreibungszeitraum zu vereinbarendes, festes Jahresentgelt zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Das Entgelt ist nach § 13 Abs. 2 des Vertrags unter Berücksichtigung der tariflichen Leistungen der Gesellschaft an die Arbeitnehmer und "in Anlehnung an marktübliche Preise festzulegen, soweit die Leistungen der Gesellschaft mit marktgängigen Leistungen vergleichbar sind". In § 13 Abs. 2 des Vertrags ist ferner bestimmt, dass sich die maximale Höhe des Entgelts "nach den für feste Preise geltenden Bestimmungen der VO PR 30/53 und der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach dieser Verordnung" errechnet.
44 
Nach der auf dem Preisgesetz vom 10.4.1948 beruhende Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13.6.1989 (BGBl. I S. 1094) dürfen für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist (§ 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53). Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen Markt- und Selbstkostenpreisen. Für marktgängige Leistungen dürfen die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise (Marktpreise) nicht überschritten werden (§ 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53). Selbstkostenpreise dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn keine gesetzlich geregelten Preise gelten, keine Marktpreise festgestellt werden können, eine Mangellage vorliegt oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und hierdurch die Marktpreisbildung nicht unerheblich beeinflusst wird (§ 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53).
45 
Ob in dem von der Beklagten geschlossenen Bewirtschaftungsrahmenvertrag eine Berechnung des der ASF GmbH zu bezahlenden Entgelts aufgrund von Selbstkosten vereinbart werden durfte, hängt danach davon ab, ob es sich bei den von der ASF GmbH zu erbringenden Leistungen um marktgängige Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 handelt, für die ein Marktpreis festgestellt werden kann. Das ist nicht der Fall, da die Kosten für die Abfallbeseitigung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland je nach den örtlichen Gegebenheiten erheblich differieren. Marktpreise lassen sich deshalb allenfalls für bestimmte Teilleistungen feststellen, nicht aber für die von der Beklagten im Rahmen ihrer öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit (vgl. zu dieser Frage OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.6.2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.2.2005 - 2 LB 109/03 - Juris Rn. 83; HessVGH, Beschl. v. 27.4.1999 - 5 N 3909/98 - NVwZ-RR 2000, 243; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 197a). Für die Auftragsvergabe kamen allerdings außer der ASF GmbH auch noch andere Unternehmen in Betracht. Durch Ausschreibung oder die Aufforderung an mehrere Unternehmen, ein Angebot abzugeben, hätte daher ein besonderer Markt entstehen können. Wird es unterlassen, für individuelle Leistungen einen besonderen Markt zu schaffen, ist dies jedoch aus preisrechtlicher Sicht ohne Auswirkungen, weil eine wettbewerbliche Vergabe sich nicht nachholen lässt. Es bleibt deshalb in einem solchen Fall bei der Abrechnung nach Selbstkostenpreisen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.2.2005 - 2 LB 109/03 - Juris; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl., § 1 VO Pr Nr. 30/53 Rn. 110).
46 
(2) In der den Bewirtschaftungsrahmenvertrag ergänzenden Vereinbarung vom 14.12.2005 haben die Beklagte und die ASF GmbH den Leistungskatalog für den Zeitraum 2006 bis 2010 sowie das jährliche Entgelt für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Katalog sowie dem "Einzelvertrag über die Unterstützung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und der kaufmännischer Buchführung" nebst einer Preisrevisionsformel festgelegt. Die ASF GmbH hat dabei zugesichert, dass das Entgelt nach den für Selbstkostenpreise maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 ermittelt worden ist bzw. das sich aus der Anwendung dieser Vorschriften ergebende Entgelt unterschritten wird (Art. 1 § 2 Abs. 3), wie das die Beklagte und die ASF GmbH in § 13 Abs. 2 des Bewirtschaftungsrahmenvertrags vereinbart haben. Nach dem Bericht der von der Beklagten mit der Prüfung der Preise beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BWS Graf Westphalen, Busch & Partner ("Prüfung der Selbstkostenfestpreise für die Geschäftsjahre 2006 bis 2010") entspricht diese Zusicherung den Tatsachen. In ihrem Bericht vom 12.8.2005 kommt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Ergebnis, dass die Selbstkostenfestpreise für die Geschäftsjahre 2006 bis 2010 von der die ASF GmbH ordnungsgemäß aus ihrer Kostenrechnung abgeleitet und entsprechend den Grundsätzen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie den Leitsätzen für die Preisbildung aufgrund von Selbstkosten ermittelt worden seien.
47 
Die gegen diese Auffassung erhobenen Einwendungen des Klägers erweisen sich als nicht berechtigt.
48 
Bei der Festlegung des Entgelts haben die Beklagte und die ASF GmbH für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals kalkulatorische Zinsen in Höhe von 6,5 % angesetzt. Das ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Nach den - einen Bestandteil der Verordnung PR 30/53 bildenden - Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) können für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals kalkulatorische Zinsen angesetzt werden, für die der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen einen Höchstsatz festsetzt. Mit der Verordnung PR 4/72 vom 17.4.1972 wurde dieser Höchstsatz auf 6,5 % festgelegt. Der von der Beklagten mit der ASF GmbH vereinbarte Zinssatz hält sich damit innerhalb des durch das öffentliche Preisrecht vorgegebenen Rahmens. Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, der Zinssatz dürfe nicht nach dem genannten Höchstsatz, sondern müsse nach dem allgemeinen Zinsniveau bemessen werden, da es der Beklagten nicht gestattet sei, ihr Kapital zu Lasten des Gebührenzahlers mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen, als sie ihn am freien Markt hätte erzielen können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der ursprünglichen Fassung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten waren die kalkulatorischen Zinsen mit einem Zinssatz anzusetzen, "der dem Diskontsatz der Bundesbank um einem vom der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen einen Höchstsatz festzusetzenden Zuschlag übersteigt". Die Bindung des kalkulatorischen Zinssatzes an den häufig wechselnden Diskontsatz wurde jedoch nicht als zweckmäßig angesehen, weshalb die Leitsätze in ihrer seit Ende 1954 geltenden Fassung bewusst auf einen Höchstsatz abstellen. Unterhalb dieses Höchstsatzes können daher Auftraggeber und Auftragnehmer den Zinssatz nach Belieben vereinbaren (Ebisch/Gottschalk, aaO, Nr. 43 LSP Rn. 15). Nach dem Prüfbericht der BWS vom 12.8.2005 (S. 14) liegt im Übrigen der vereinbarte Zinssatz von 6,5 % unter dem (seinerzeit geltenden) bankenüblichen Zinssatz für kurzfristiges Fremdkapital.
49 
Der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand des Klägers, dass die Verzinsung aus dem betriebsnotwendigen Kapital von 3.523.000 EUR und dem betriebsnotwendigen Sachanlagevermögen von 7.688.000 EUR, also insgesamt aus 11.211.000 EUR berechnet worden sei, obwohl das ausgewiesene Stammkapital der ASF GmbH nur 1.738.400 EUR betrage, greift ebenfalls nicht durch, da betriebsnotwendiges Kapital und Stammkapital nicht gleichgesetzt werden dürfen. Unter dem betriebsnotwendigen Kapital ist gemäß Nr. 44 LSP das betriebsnotwendige Vermögen zu verstehen, vermindert um die dem Unternehmen zinslos zur Verfügung gestellten Vorauszahlungen und Anzahlungen durch öffentliche Auftraggeber und solche Schuldbeträge, die dem Unternehmen im Rahmen des gewährten Zahlungsziels von Lieferanten zinsfrei zur Verfügung gestellt werden. Als Stammkapital bezeichnet man dagegen die bei einer GmbH von den Gesellschaftern zu erbringende Kapitaleinlage, d. h. das nominelle Eigenkapital. Der Begriff des Stammkapitals ist daher nicht identisch mit dem betriebswirtschaftlichen Begriff des Eigenkapitals der Gesellschaft, das schon bei der Gründung vom Stammkapital abweichen und sich danach ständig verändern kann (Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 9. Aufl., § 5 Rn. 9). Auf diesen Einwand ist der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr zurückgekommen.
50 
Preisrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte und die ASF GmbH in § 13 Abs. 2 des Bewirtschaftungsrahmenvertrags einen "kalkulatorischen Gewinn im Sinne von Nr. 51 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der VO PR 30/53 von mindestens 3 % bezogen auf die Nettoselbstkosten" vereinbart haben. Nach Nr. 4 Abs. 3 LSP ist der Selbstkostenpreis im Sinne der Leitsätze "gleich der Summe der nach diesen Leitsätzen ermittelten, der Leistung zuzurechnenden Kosten zuzüglich des kalkulatorischen Gewinns". In Nr. 51 LSP ist dazu näher bestimmt, dass mit dem kalkulatorischen Gewinn das allgemeine Unternehmerwagnis und bei Vorliegen einer besonderen unternehmerischen Leistung in wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Hinsicht ein Leistungsgewinn abgegolten wird, der der unternehmerischen Mehrleistung entsprechen soll. Bei der Preisermittlung kann daher zusätzlich ein kalkulatorischer Gewinn angesetzt werden, der üblicherweise nach einem Prozentsatz der Netto-Selbstkosten (Selbstkosten ohne Umsatzsteuer) berechnet wird. Die in der Praxis vereinbarte Höhe dieses Gewinns bewegt sich zwischen 2,5 % und 5 % (Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 197e; Ebisch/Gottschalk, aaO, Nr. 52 LSP Rn. 7).
51 
Gegen den Ansatz eines kalkulatorischen Gewinns sowie gegen die von der Beklagten mit der ASF GmbH vereinbarte Höhe dieses Zuschlags bestehen danach keinen Bedenken. Zwar ist der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4.10.2001 - 9 A 2737/00 - (KStZ 2001, 13) der Meinung, dass bei einer vom Landkreis beherrschten Abfallentsorgungsgesellschaft nur 1 % des Umsatzes als Gewinnzuschlag angesetzt werden dürften, weil das allgemeine Unternehmerwagnis bei dieser Vertragsgestaltung nur gering sei. Das genannte Urteil ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Vertragspartner in dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall keine Selbstkostenfestpreise, sondern Selbstkostenerstattungspreise vereinbart hatten, d.h. Preise, die aufgrund der tatsächlich angefallenen Selbstkosten gemäß einer Nachkalkulation ermittelt werden. Das mit einer Vorkalkulation verbundene Risiko des Auftragnehmers, dass die tatsächlichen Kosten höher sind als in der Kalkulation angenommen, entfällt bei dieser Art der Preisgestaltung. Die im vorliegenden Fall erfolgte Vereinbarung von Selbstkostenpreisen bedeutet daher ein erhöhtes Risiko. Bei dieser Art der Vertragsgestaltung ist daher auch gemischt-wirtschaftlichen Gesellschaften in den durch das öffentliche Preisrecht gezogenen Grenzen ein normaler Gewinnzuschlag zuzubilligen, zumal andernfalls diese Art der Zusammenarbeit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts und Privatunternehmen ("Public-Private-Partnership") erheblich erschwert oder sogar unmöglich gemacht würde (vgl. Wiesemann, NVwZ 2005, 391, 396).
52 
Die Laufzeit des zunächst vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2019 abgeschlossenen Bewirtschaftungsrahmenvertrags sowie die in der Ergänzungsvereinbarung des Bewirtschaftungsrahmenvertrags enthaltenen Preisrevisionsformel rechtfertigen keine andere Beurteilung. Nach der betreffenden Vereinbarung werden die Entgelte ab dem Jahre 2006 nachträglich anhand einer festgelegten Preisrevisionsformel an das tatsächliche Preisniveau eines jeden Jahres angeglichen, deren Basis die Indizes des Statistischen Bundesamts für verschiedene Kostengruppen (u.a. gewerbliche Erzeugnisse, Treibstoffe, Wohnung, Wasser, Strom) bilden. Die ASF GmbH ist damit zwar in dem vereinbarten Umfang gegen Preissteigerungen geschützt, nicht aber dagegen, dass es gegenüber den dem vereinbarten Leistungskatalog zugrunde liegenden Richtwerten zu Mehr- oder Minderleistungen kommt. Nach der Vorbemerkung zu dem Leistungskatalog sind die Beklagte und die ASF GmbH vielmehr übereingekommen, dass bei den in diesem Katalog definierten Leistungsarten grundsätzlich keine Mehr- oder Minderleistungen abgerechnet werden dürfen.
53 
2. Die vom Kläger ferner beanstandeten Kosten der Recyclinghöfe sind im Wesentlichen Teil des der ASF GmbH bezahlten Betreiberentgelts, da Betrieb und Unterhaltung der Recyclinghöfe nach dem Bewirtschaftungsrahmenvertrag Aufgabe der ASF GmbH ist. Das der ASF GmbH bezahlte und als Teil der Position "sonstiger Betriebsaufwand" in die Kalkulation aufgenommene Betreiberentgelt schließt daher die Kosten für den Betrieb der Recyclinghöfe ein. Die Kosten für die Schaffung der erforderlichen Infrastruktur sind dagegen über Abschreibungen in die Gebührenkalkulation eingeflossen. Die Kalkulation ist auch mit Blick auf diese Kosten nicht zu beanstanden.
54 
Die vom Kläger beanstandete Steigerung der Kosten für die Recyclinghöfe um 23 % von 1,57 Mio. EUR/Jahr auf 1,936 Mio. EUR/Jahr wird von der Beklagten in der Gemeinderats-Drs. G-05/141 mit der erwarteten Mengenzunahme und den erweiterten Öffnungszeiten erklärt. Die Beklagte hat dies in ihrem Schriftsatz vom 14.5.2010 näher erläutert. Die erwartete und nach ihrer Darstellung auch tatsächlich eingetretene Zunahme der bei den Recyclinghöfen angelieferten Abfälle steht danach mit der Schließung der Deponie und dem damit verbundenen Wegfall der dort bis dahin bestehenden Selbstanlieferungsmöglichkeit im Zusammenhang. Die Beklagte hat die vom Kläger kritisierte Zunahme der Kosten damit hinreichend plausibel gemacht.
55 
Gegen die in die Gebührenkalkulation aufgenommenen Kosten der Recyclinghöfe bestehen auch insoweit keine Bedenken, als es sich dabei um Investitionsfolgekosten handelt, die aus der am 10.11.2004 beschlossenen Verlegung des bisher im Stadtteil Wiehre befindlichen Recyclinghofs auf das Gelände des (ehemaligen) Güterbahnhofs Süd resultieren. Wie bereits angesprochen, steht dem Träger einer öffentlichen Einrichtung bei deren Herstellung, Anschaffung und Ausgestaltung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Grenzen dieses Spielraums sind bei einer gebührenauslösenden Maßnahme erst dann überschritten, wenn der Einrichtungsträger keinerlei Erwägungen über deren Notwendigkeit angestellt hat, sich erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen hat leiten lassen oder die Entscheidung auf sachfremden Überlegungen beruht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219; Scholz, Die Kommunale Benutzungsgebühr, BWGZ 1989, 239 ff., 247). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Nach der Vorlage zu der Sitzung vom 10.11.2004 (Gemeinderats-Drs. G-04/123) hat sich die Beklagte zu der Verlegung des Recyclinghofs in erster Linie wegen der geplanten Neubebauung des Areals "Östlicher Wiehrebahnhof" entschlossen. Als weitere Gründe für die Verlegung werden genannt, dass der neue Recyclinghof die neuen Stadtteile Rieselfeld und Vauban optimal erschließe und auch für die Stadt- bzw. Ortsteile St. Georgen, Tiengen, Opfingen und Munzingen verkehrstechnisch günstiger als der alte Standort liege. Der neue Standort biete ferner im Unterschied zu dem alten Standort in der Wiehre ausreichend Platzverhältnisse, um u. a. einem Mehrbedarf an Containern durch neue gesetzliche Vorschriften gerecht zu werden. Der EAF erwarte außerdem mit der Eröffnung des neuen Standorts eine Entlastung des sehr stark frequentierten Recyclinghofs St. Gabriel. Diese Überlegungen sind weder sachfremd noch beruhen sie auf tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen.
56 
3. Die Gebührenkalkulation der Beklagten lässt auch insoweit keinen Fehler erkennen, als sie die Kosten für den Transport des Mülls zu der Thermischen Restabfallbehandlungs- und Energieerzeugungsanlage Breisgau (TREA) sowie die Kosten für die dort stattfindende Müllverbrennung umfasst.
57 
Die Beklagte betreibt keine eigene Restmüllbehandlungsanlage. Der von ihr zu entsorgende Restmüll wurde in der Vergangenheit auf der vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald betriebenen und zum 31.5.2005 geschlossenen Deponie Eichelbuck abgelagert. Seit der Schließung der Deponie wird der gesamte Restmüll zu der Ende 2004 in Betrieb genommenen TREA in Eschbach gebracht und dort verbrannt. Mit der Entsorgung der von der Stadt in ihrem Auftrag oder aus ihrem Entsorgungsgebiet an der TREA angelieferten Abfälle hat die Beklagte am 16.5.2002 die Gesellschaft Abfallwirtschaft Breisgau mbH (GAB) als Dritte im Sinn des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG beauftragt. Die Vergabe des Auftrags erfolgte nach Maßgabe eines zwischen der GAB als Auftraggeber und der die TREA betreibenden MVA TREA Breisgau GmbH & Co. KG als Auftragnehmer am 17.5.2002 geschlossenen Vertrags "über die Entsorgung von Abfall aus dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, der Stadt Freiburg und dem Zweckverband Abfallbehandlung Kahlenberg". Nach § 11 Abs. 1 der Vereinbarung vom 16.5.2002 zahlt die Beklagte der GAB für die Entsorgung der Abfälle den dieser von der MVA TREA Breisgau GmbH & Co. KG "nach § 22 Abs. 1, 6 des Entsorgungsvertrages unter Berücksichtigung einer eventuellen Preisanpassung nach § 15 oder § 24 des Entsorgungsvertrages in Rechnung gestellten Entsorgungspreis", der - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ermittelt worden ist.
58 
Der Transport zur TREA vollzieht sich in mehreren Schritten: Der eingesammelte Abfall wird zunächst per Müllfahrzeug zu dem Gelände der ehemaligen Deponie Eichelbuck gebracht und dort in spezielle Container umgeladen, die sowohl für Bahnwaggons als auch für LKW-Fahrgestelle geeignet sind. Die Transportbehälter werden anschließend per LKW zu einer Umladestation auf dem Grundstück Siemensstr. 16 gebracht und dort auf Bahnwaggons gesetzt. Von dort aus werden sie zu der ca. 30 km entfernten TREA gefahren. Mit dem Bahntransport hat die Beklagte am 29.5.2005 ebenfalls die GAB beauftragt, die sich dazu der Dienste der Unisped Spedition und Transport GmbH bedient. Nach dem darüber geschlossenen (Änderungs-) Vertrag vom 29.5.2006 hat die Beklagte der GAB dafür eine zusätzliche Vergütung zu bezahlen.
59 
Die Beklagte hat die ihr durch die Beauftragung der GAB entstehenden Kosten für die Müllverbrennung und den Bahntransport in die Gebührenkalkulation unter der Rubrik "bezogene Leistungen" eingestellt. Als erforderliche Kosten von Fremdleistungen sind auch diese Kosten trotz der Einwendungen des Klägers als gebührenfähig anzuerkennen. Unter den in Betracht kommenden Logistikvarianten hat sich der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 18.5.2004 für das beschriebene, einen streckenweisen Bahntransport einschließende Verfahren entschieden. Das gewählte Verfahren ("Variante Bahn 1") wurde dabei mit einem Transport des Mülls zur Umladestation mit anschließendem Transport per LKW zur TREA ("Variante Straße 1") verglichen. Die Kosten eines reinen Straßentransports wurden dabei auf 3,73 Millionen EUR veranschlagt, die Kosten der Variante Bahn 1 mit 3,96 bzw. 4,00 Millionen EUR. Untersucht wurden außer den Kosten auch die ökologischen Faktoren. In der Sitzungsvorlage heißt es dazu, dass der Bahntransport bei einem Einsatz von Biodiesel zum Antrieb der von der SWEG eingesetzten Dieselloks zu einer Verringerung des CO 2 -Ausstoßes um 237 t/Jahr führe. Bei Stickoxiden und Rußpartikeln schneide dagegen der LKW-Transport etwas besser ab.
60 
Unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte hat sich der Gemeinderat der Beklagten für die Variante Bahn 1 entschieden, für die sich zuvor auch der Abfallwirtschaftsausschuss des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald ausgesprochen hatte. Auch diese Entscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Logistik beim Transport des Abfalls zur TREA betrifft die Art und Weise des Betriebs der öffentlichen Einrichtung. Der Beklagten als Träger der Einrichtung ist deshalb auch insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zuzubilligen, dessen Grenzen nur unter den bereits genannten Voraussetzungen überschritten sind. Die Entscheidung der Beklagten für einen teilweisen Bahntransport beruht weder auf sachfremden Überlegungen noch ist sie von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen bestimmt worden. Die Entscheidung hält sich damit in den Grenzen des der Beklagten zukommenden Bewertungsspielraums.
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4. Die Gebührenkalkulation der Beklagten stößt auch insoweit auf keine Bedenken, als unter den Positionen "Verwaltungsleistungen der Stadt", "Umlage Verwaltung EAF" sowie "Umlagekosten GAB" die bei der Beklagten selbst, ihrem Eigenbetrieb sowie der GAB anfallenden Verwaltungskosten in die Kalkulation eingestellt wurden.
62 
a) Die in die Kalkulation eingestellten Beträge für Verwaltungsleistungen der Beklagten sind nach deren Erläuterungen Teil der Position "sonstiger Betriebsaufwand". Nach der Darstellung der Beklagten handelt es sich dabei um die Kosten der von ihren Ämtern und Dienststellen für den Betrieb der öffentlich-rechtlichen Einrichtung erbrachten Leistungen, die nicht in die Zuständigkeit des EAF fallen. Berücksichtigt worden seien Leistungen des Presse- und Informationsamts, des Amts für Statistik/Bürgeramt, des Kassenamts, des Personalamts, des Rechtsamts, des Hauptamts, der Kämmerei und des Umweltschutzamts.
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Gegen die Berücksichtigung dieser Kosten bestehen keine Bedenken. Wie § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KAG 2005 klarstellt, gehören zu den Kosten im Sinn des Abs. 1 Satz 1 auch die "Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten". Der Gesetzgeber wollte damit verdeutlichen, dass neben den eigenen Verwaltungskosten (insbesondere Personal- und Sachkosten) auch die anteiligen Kosten der Querschnittsämter, der Leitung und der Gremien bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden können (LT-Drs. 13/3966, S. 47). Substantiierte Einwendungen gegen die Berechnung der danach als grundsätzlich gebührenfähig anzuerkennenden Verwaltungskosten der Beklagten hat der Kläger nicht erhoben.
64 
b) Bei den unter der Position "Umlage Verwaltung EAF" in die Kalkulation eingestellten Kosten handelt es sich nach der Darstellung der Beklagten um Aufwendungen des EAF im Rahmen der bei diesem verbliebenen hoheitlichen Aufgaben und andere Verwaltungsleistungen des EAF für den Betrieb der öffentlich-rechtlichen Einrichtung. Als Beispiele werden genannt: Controlling und Fortschreibung des Betreibervertrags, die gesamte Buchführung, Betreuung und Abwicklung der Leistungsbeziehungen zur GAB, Bearbeitung von Widersprüchen und sonstigen Rechtsbehelfen, Öffentlichkeitsarbeit. Die vom Kläger kritisierte Steigerung dieser Kosten wird von der Beklagte mit der zwischenzeitlich erfolgten Schließung der Deponie erklärt, die zu einer Veränderung der am Verursacheranteil orientierten Verteilungsmaßstäbe für die Umlage der Kosten geführt habe. Der Senat erachtet auch diese Erklärung, zu der sich der Kläger nicht näher geäußert hat, als hinreichend plausibel.
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c) Für die in die Kalkulation aufgenommenen "Umlagekosten GAB" gilt im Ergebnis das Gleiche. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.5.2010 handelt es sich dabei um die bei der GAB anfallenden Personal- und Sachkosten, die erforderlich seien, um die Entsorgung der Abfälle in der TREA zu gewährleisten, den Vertrag zu überwachen und fortzuschreiben sowie die Logistik und den Bahntransport zu konzipieren und zu organisieren. Die Erstattung dieser in der Kalkulation auf jährlich 72.000 EUR veranschlagten Kosten hat ihre Grundlage in § 21 Abs. 2 des von der Beklagten mit der GAB geschlossenen Vertrags vom 16.5.2002/29.5.2006, wonach die Beklagte die Leistungen, die von der GAB zur Abwicklung des Entsorgungsvertrags erbracht werden, nach einem bestimmten Schlüssel zu vergüten hat.
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5. Die Gebührenkalkulation der Beklagten ist ferner nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte in die Kalkulation eine sich aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum 2003 bis 2005 ergebende Kostenunterdeckung von insgesamt 1.561.125,64 EUR oder jährlich 520.375,15 EUR eingestellt hat.
67 
Die gesamte im Kalkulationszeitraum 2003 bis 2005 entstandene Kostenunterdeckung wird von der Beklagten mit 2.602.000 EUR angenommen und in erster Linie mit dem Rückgang der Abfallmengen im Bereich der hausmüllartigen Gewerbeabfälle erklärt. In die Berechnung der Kostenunterdeckung seien aber auch Defizite eingeflossen, die durch Gebührenausfälle entstanden seien, weil Gebührenforderungen gegenüber einzelnen Gebührenschuldnern nicht hätten realisiert werden können. Nach der Auffassung des Senats ist das zu Unrecht geschehen (unten a). Für die Kalkulation der Beklagten ergeben sich daraus jedoch keine weiteren Konsequenzen, da die Beklagte nur einen Teil der Kostenunterdeckung aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum in die Kalkulation eingestellt hat (unten b).
68 
a) Das Verwaltungsgericht hat die Einbeziehung der Gebührenausfälle bei der Berechnung der im vorangegangenen Kalkulationszeitraum entstandenen Kostenunterdeckung nicht beanstandet und zur Begründung ausgeführt, es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass Gebührenausfälle vom Gebührenhaushalt und nicht vom allgemeinen städtischen Haushalt zu tragen seien. Das steht im Widerspruch zu der im Urteil des Senats vom 31.8.1989 - 2 S 2805/87 - (VBlBW 1990, 103, 108) geäußerten Auffassung, wonach Gebührenausfälle, die aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder gewährten Gebührenerlassen entstehen, nicht von den übrigen Gebührenzahlern, sondern aus den allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen sind (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.2.2000 - 2 K 20/97 - NordÖR 2000, 304; OVG Brandenburg, Urt. v. 22.2.2002 - 2 D 78.00.NE - KStZ 2003, 233; Schulte/ Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 182). Daran ist festzuhalten. Die Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den auf die Abfallgebühren entfallenden Teil der von ihr gemäß § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII zu erbringenden "Leistungen für die Unterkunft" direkt an den EAF auszubezahlen, sowie die sich gegebenenfalls anschließende Frage, ob und inwieweit die Gebührenausfälle dadurch hätten vermieden werden können, bedürfen danach keiner Beantwortung.
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Zur Feststellung einer Kostenunter- oder Kostenüberdeckung bedarf es gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 KAG eines Vergleichs der (ansatzfähigen) Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung mit dem "Gebührenaufkommen". Was unter Gebührenaufkommen zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Vom reinen Wortsinn her können damit sowohl die vom Träger der öffentlichen Einrichtung veranlagten Gebühren als auch (nur) die von ihm tatsächlich vereinnahmten Gebühren gemeint sein. Dem Wesen einer Gebühr entsprechend ist der Begriff jedoch in dem zuerst genannten Sinn zu verstehen.
70 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verbindung mit § 227 AO können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. § 3 Abs. 1 Nr. 6 b KAG in Verbindung mit § 261 AO gestattet es ferner, Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis niederzuschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Das veranlagte und das tatsächlich erzielte Gebührenaufkommen werden deshalb regelmäßig nicht miteinander übereinstimmen. In der Nichtbeitreibbarkeit eines bestimmten Teils der veranlagten Gebühren ist daher mit der Beklagten ein typisches und letztlich auch nicht zu vermeidendes Risiko zu sehen, das mit dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung verbunden ist. Diese Überlegung rechtfertigt es jedoch nicht, dieses Risiko nicht dem allgemeinen städtischen Haushalt, sondern den übrigen Gebührenpflichtigen aufzuerlegen.
71 
Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, 226). Aus dem der Benutzungsgebühr eigentümlichen Austauschverhältnis, in dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, folgt, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belasten werden dürfen, die mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in dem erforderlichen engen Sachzusammenhang stehen. Soweit es um Kosten geht, die daraus herrühren, dass die von einem Teil der Gebührenpflichtigen geschuldeten Gebühren nicht beigetrieben werden können, fehlt es an diesem Zusammenhang, da grundsätzlich kein Gebührenpflichtiger verpflichtet ist, für die persönliche Schuld anderer einzustehen. Das Risiko der Nichtbeitreibbarkeit einer Forderung hat daher nicht die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen, sondern der Einrichtungsträger als Forderungsinhaber zu tragen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.2.2000, aaO; OVG Brandenburg, Urt. v. 22.2.2002, aaO).
72 
b) Die im Zeitraum 2003 bis 2005 entstandenen Gebührenausfälle durch Erlass, Niederschlagung etc. werden von der Beklagten mit 304.357,26 EUR beziffert. Der Senat sieht keinen Anlass, an dieser durch eine detaillierte Aufstellung der einzelnen im Kalkulationszeitraum 2003 bis 2005 entstandenen Fehl- und Überschussbeträge (Anlage B 54) belegten Angabe der Beklagten zu zweifeln. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Richtigkeit der von der Beklagten genannten Zahl insbesondere nicht durch die Bilanzen des EAF in Frage gestellt. Der Kläger glaubt den Bilanzen des EAF für die Jahre 2003 bis 2005 entnehmen zu können, dass es in diesen Jahren zu Gebührenausfällen von ca. 3,2 Millionen EUR gekommen ist. Die von ihm genannten Zahlen geben jedoch tatsächlich die Summe der zum Bilanzstichtag offenen Forderungen des EAF gegenüber den Gebührenzahlern wieder und nicht die Summe der in dem jeweiligen Jahr entstandenen Gebührenausfälle. Der vom Kläger aus diesen Zahlen gezogene Schluss ist daher offensichtlich verfehlt.
73 
Der Senat geht somit davon aus, dass die im Zeitraum 2003 bis 2005 durch Erlass, Niederschlagung etc. zu verzeichnenden Gebührenausfälle von der Beklagten korrekt mit 304.357,26 EUR beziffert werden. Die zu Unrecht erfolgte Einbeziehung der Gebührenausfälle bei der Berechnung der im vorangegangenen Kalkulationszeitraum entstandenen Kostenunterdeckung ist danach für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Überprüfung stehende Kalkulation der Abfallgebühren für den Zeitraum 2006 bis 2008 ohne Bedeutung, da die Beklagte von der nach ihrer Berechnung insgesamt 2.602.000 EUR betragenden Kostenunterdeckung nur einen Teilbetrag von 1.561.125,64 EUR in die Kalkulation eingestellt hat.
74 
6. Als weitgehend unbegründet erweisen sich schließlich auch die Einwendungen des Klägers, die sich gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebene Berücksichtigung bestimmter von der Beklagten erzielter Einnahmen in der Gebührenkalkulation richten.
75 
Die Frage, ob und inwieweit Einnahmen, die mit dem Betrieb einer öffentlichen Einrichtung verbunden sind, bei der Gebührenkalkulation durch Verrechnung mit den durch den Betrieb verursachten Kosten zu berücksichtigen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Die in § 14 Abs. 1 KAG getroffene Aussage, wonach die Gebühren höchstens so bemessen werden dürfen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, betrifft nur die Kosten der Einrichtung. Ansatzfähig sind nach dieser Vorschrift nur die betriebsbedingten Kosten, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710; Beschl. v. 27.2.1996 - 2 S 3246/94 - VBlBW 1996, 382). Es ist daher systemgerecht, von den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung etwaige Einnahmen nur dann abzuziehen, wenn sie ebenfalls in einem ausreichend engen Zusammenhang mit der durch die Einrichtung vorgesehenen Leistungserbringung stehen oder ihrer Erzielung Kosten der Einrichtung zugrunde liegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.11.2006 - 9 A 1029/04 - KStZ 2007, 194). Eine Verpflichtung der Beklagten, den bei dem Verkauf des Anlagevermögens des EAF an die ASF GmbH erzielten Erlös in die Kalkulation einzustellen, besteht danach entgegen der Ansicht des Klägers nicht (unten a). Das Gleiche gilt für den Erlös durch den Verkauf des Grundstücks Dreikönigstraße, die mit den aus der Deponierückstellung gewährten Darlehen verbundenen Zinseinnahmen, die bei der Selbstanlieferung auf dem früheren Deponiegelände oder einem der Recyclinghöfe vereinnahmten Gebühren sowie die Einnahmen aus Gewerbesteuern (unten b bis e). Anders zu beurteilen ist allein der auf die Beklagte entfallende Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag, den die Beklagte bei der Gebührenkalkulation zu Unrecht außer Betracht gelassen hat. Dieser Mangel bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG als unbeachtlich anzusehen und führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten (unten f).
76 
a) Die Beklagte hat nach der Gründung der ASF GmbH das Anlagevermögen des EAF mit Wirkung zum 31.12.1999 zum Restbuchwert an die neu gegründete GmbH verkauft. Der Verkaufserlös wurde im Vermögenshaushalt der Stadt vereinnahmt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das zu Recht geschehen, da die Beklagte mit der Veräußerung des Anlagevermögens keinen Erlös realisiert hat, der den Gebührenzahlern zusteht. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, den Erlös als Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen. Darauf, dass dieser Erlös ohnehin nicht in dem hier allein zu betrachtenden Kalkulationszeitraum angefallen ist, kommt es daher nicht an.
77 
Bei dem Anlagevermögen des EAF handelt es sich nach Ansicht des Klägers um "Kapital" des Gebührenzahlers. Das trifft nicht zu. Nach dem von § 14 Abs. 1 KAG für maßgebend erklärten betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff sind Kosten in Geld ausgedrückter Verbrauch von wirtschaftlichen Gütern und Dienstleistungen innerhalb einer bestimmten Rechnungsperiode, soweit sie für die betriebliche Leistungserstellung anfallen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.2.1989 - 2 S 2279/87 - VBlBW 1989, 462; Faiß/Giebler/Lang/Notheis/ Schmid, Kommunales Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., Rn. 795). Zu diesen Kosten gehören die laufenden Unterhaltungskosten sowie die sogenannten kalkulatorischen Kosten im Sinne von § 14 Abs. 3 KAG. Die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung der öffentlichen Einrichtung stellen dagegen als solche keinen Wertverzehr in der laufenden Rechnungsperiode dar, sondern sind, wie sich aus § 14 Abs. 3 S. 1 KAG ergibt, im Wege angemessener Abschreibungen auf die Jahre zu verteilen, in denen die Einrichtung voraussichtlich genutzt wird. Mit den in der Vergangenheit erbrachten Leistungen für Abschreibungen auf die zum Anlagevermögen des EAF gehörenden und mit den Mitteln des allgemeinen Haushalts beschafften Gegenstände wird dementsprechend nur der sich aus deren Nutzung ergebende Wertverzehr ausgeglichen. Die Gebührenschuldner haben damit aber nicht einen Anteil am Anlagevermögen erworben. Ein Verkauf des Anlagevermögens an einen Dritten ist daher gebührenrechtlich ohne Bedeutung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12 und 1.6.2007 - 9 A 372/06 - Juris; HessVGH, Beschl. vom 27.9.2006 - 5 N 358/04 - Juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 199).
78 
b) Eine Verpflichtung der Beklagten, den nach der Ansicht des Klägers bei dem Verkauf des Grundstücks Dreikönigstraße erzielten "Veräußerungsgewinn" bei der Gebührenbedarfsberechnung zu berücksichtigen, ist dementsprechend ebenfalls zu verneinen. Dabei ist über das eben Ausgeführte hinaus darauf hinzuweisen, dass Grundstücke keinem Wertverzehr unterliegen und deshalb keinen Abschreibungsbedarf auslösen. Der Kauf und Verkauf von Grundstücken, auf denen sich Teile einer öffentlichen Einrichtung befinden, ist daher unabhängig von ihrer haushaltsrechtlichen Zuordnung gebührenrechtlich neutral. Die vom Gemeinderat der Beklagten am 10.11.2004 beschlossene Verlegung des bisher auf dem Grundstück Dreikönigstraße befindlichen Recyclinghof auf das Grundstück Carl-Mez-Str. 52 hat dementsprechend in der Gebührenkalkulation der Beklagten nur insoweit einen Niederschlag gefunden, als die aus dem errechneten Investitionsbedarf resultierenden jährlichen Abschreibungen als Teil der Position "Abschreibungen auf Sacheinlagen" in die Kalkulation eingestellt wurden.
79 
c) Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten hat der EAF der Beklagten in der Vergangenheit mehrfach Darlehen aus den Rückstellungen gewährt, die für die Stilllegung und Rekultivierung der Deponie Eichelbuck gebildet wurden. Was die hier allein zu prüfende Gebührenkalkulation der Beklagten für den Zeitraum 2006 bis 2008 betrifft, ist auch dieser Vorgang ohne Bedeutung.
80 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 b KAG sind bei der Bemessung der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung auch die Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge zu berücksichtigen. Die für die Stilllegung und Rekultivierung der Deponie Eichelbuck gebildeten Rückstellungen wurden dementsprechend von den Gebührenschuldnern finanziert. Die aus der Vergabe der Darlehen resultierenden Zinserträge stehen gleichwohl nicht dem Gebührenhaushalt zu, sondern sind den Rückstellungen zuzuführen, wie dies nach der Darstellung der Beklagten auch tatsächlich geschehen ist. Auf die Frage, ob der von der Beklagten mit dem EAF vereinbarte Zinssatz als angemessen anzusehen ist, kommt es deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht an, da die Vereinbarung nur Auswirkungen auf die Höhe der den Rückstellungen zuzuführenden Zinserträge hat. Ein Zusammenhang mit der der Satzung der Beklagten zugrunde liegenden Gebührenkalkulation besteht dagegen nicht.
81 
d) Mit der 1999 erfolgten Übertragung des Betriebsvermögens des EAF auf die ASF GmbH wurden die vom EAF mit der DSD GmbH geschlossenen Verträge von der ASF GmbH übernommen. In der Gemeinderatsdrucksache G-01/053 wird dazu ausgeführt, dass für die "Unternehmenssparte DSD" des EAF ein Ertragswert von 4.757.600 DM ermittelt worden sei, der von der ASF GmbH der Stadt zu erstatten sei. Unter Berücksichtigung eines steuerrechtlichen Verlustvortrags in Höhe von 3.548.243 DM ergebe sich hieraus ein der Körperschafts- bzw. Gewerbesteuer unterliegender Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.209.357 DM, der dem städtischen Haushalt zurückgeführt werde. Auch hiergegen bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Bedenken.
82 
Nach § 6 Abs. 1 der - auf § 24 KrW-/AbfG beruhenden Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) - sind Hersteller und Vertreiber, die unter diese Verordnung fallende Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen, verpflichtet, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen, das im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers flächendeckend und unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten hat. Gemäß § 5 Abs. 2 AbfWS sind die von dieser Vorschrift erfassten Abfälle von der städtischen Abfallentsorgung ausgeschlossen. Die Einsammlung und Verwertung dieser Abfälle ist dementsprechend kein Teil der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung, sondern erfolgt mittels eines unabhängig davon bestehenden zweiten (dualen) Entsorgungssystems. Die gemäß §§ 23 ff. AbfWS erhobenen Benutzungsgebühren sind dementsprechend keine Gegenleistung für die Einsammlung und Verwertung der genannten Abfälle. Die Finanzierung des dualen Systems erfolgt vielmehr in der Weise, dass die DSD GmbH es Herstellern gegen Zahlung eines Lizenzentgelts gestattet, diejenigen Produkte, deren Verpackungen über das duale System eingesammelt werden, mit dem sogenannten "Grünen Punkt" zu kennzeichnen. Diese Kosten werden über den Verkaufspreis der Waren an die Verbraucher anteilig weitergegeben (Queitsch, UPR 1995, 246). Ein Grund, der die Beklagte verpflichtet hätte, den durch die Übertragung der mit der DSD GmbH geschlossenen Verträge erzielten Veräußerungsgewinn dem Gebührenhaushalt zugute zu bringen, ist danach nicht zu erkennen.
83 
d) Zu dem Einwand des Klägers, dass dem Gebührenhaushalt auch die bei der Selbstanlieferung auf dem Eichelbuck bzw. dem Betriebshof bezahlten Gebühren zugehörig seien, hat die Beklagte geäußert, dass sämtliche Kosten und Einnahmen, die auf die Selbstanlieferung entfielen, gesondert berechnet worden seien, um zu gewährleisten, dass die Schuldner der Abfallgebühren nur mit den Kosten belastet würden, die für die Entsorgung des Hausmülls entstünden. Auch dieses Vorgehen begegnet keinen Bedenken, da sich die Berechtigung zur Selbstanlieferung gemäß § 22 AbfWS auf die Abfälle beschränkt, die nach § 5 Abs. 4 AbfWS vom Einsammeln und Befördern (Holsystem) ausgeschlossen sind. Wie sich aus § 3 Abs. 2 des von der Beklagten mit der GAB geschlossenen Vertrags ergibt, fallen die betreffenden Abfälle auch nicht unter diesen Vertrag, da die Beklagte danach nur verpflichtet ist, der GAB die Abfälle zu übergeben, die ihr im Rahmen der öffentlichen Abfallabfuhr überlassen worden sind und die sie der Beseitigung zuführt. Das der GAB bezahlte Entgelt stellt dementsprechend keine Gegenleistung für die Beseitigung und Verwertung dieser Abfälle dar. Die Beklagte hat deshalb bei der Gebührenkalkulation zu Recht zwischen Gebühren für die Entsorgung der von ihr eingesammelten Abfällen (§ 29 AbfWS) und Gebühren für die Benutzung der Umschlagstation Eichelbuck sowie der Annahmestellen durch Selbstanlieferer (§ 30 AbfWS) getrennt.
84 
e) Zu den nach seiner Ansicht rechtswidrig dem Gebührenhaushalt vorenthaltenen Einnahmen rechnet der Kläger offenbar auch die Einnahmen der Beklagten aus den von der ASF GmbH als Kapitalgesellschaft bezahlten Gewerbesteuern. Eine Verpflichtung zur Anrechnung dieser Steuern besteht jedoch nicht. Als kalkulierbare Steuer rechnet die Gewerbesteuer zu den Kosten im Sinne der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten und darf daher in das mit der ASF GmbH vereinbarte Entgelt eingerechnet werden. Als Teil dieses Entgelts darf die Gewerbesteuer auch auf die Gebührenschuldner umgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 8 B 173.98 - NVwZ 1999, 653).
85 
f) Das Verwaltungsgericht hat dagegen zu Recht beanstandet, dass die Beklagte den auf sie entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag nicht - gebührenmindernd - als im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation eingestellt hat.
86 
aa) Der von der Beklagten und der ASF GmbH geschlossene Bewirtschaftungsrahmenvertrag sieht, wie oben erörtert, die Zahlung eines mit der ASF GmbH für den jeweiligen Fortschreibungszeitraum zu vereinbarenden, festen Jahresentgelts für die von der GmbH erbrachten Leistungen vor, das einen kalkulatorischen Gewinn von 3 % bezogen auf die Nettoselbstkosten einschließt. Da die Beklagte an der ASF GmbH zu 53 % beteiligt ist, kommt der in dem vereinbarten Entgelt enthaltene Gewinnzuschlag auch ihr zugute. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass die Beklagte den auf sie entfallenden Anteil an dem kalkulatorischen Gewinn als bei normalem Geschäftsverlauf im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation hätte einstellen müssen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gilt das jedoch für den gesamten Anteil an diesem Gewinn nach Abzug der aus dem Gewinn zu zahlenden Steuern und nicht nur für den eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals übersteigenden Teil.
87 
Der Beklagten ist es gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG gestattet, Dritte mit der Erfüllung der ihr als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger obliegenden Pflichten zu beauftragen. Die ihr dadurch entstehenden Kosten dürfen nach den bereits gemachten Ausführungen auf die Gebührenschuldner verteilt werden, soweit es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt. Nach öffentlichem Preisrecht zulässige Gewinnzuschläge, die in dem von dem Dritten verlangten Entgelt enthalten sind, gehören zu den in diesem Sinn betriebsnotwendigen Kosten. Die Einschaltung eines - gewinnorientierten - Privatunternehmens darf jedoch für den Träger der öffentlichen Einrichtung nicht zum "Mittel der Erschließung illegaler Finanzquellen" werden. Das gilt insbesondere mit Blick auf die aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG folgende Verpflichtung, die Gebühren nur so zu bemessen, dass ihr Aufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung nicht übersteigt. Das sich aus dieser Vorschrift ergebende Verbot einer Gewinnerzielung ist daher auch in den Fällen zu beachten, in denen der Träger der öffentlichen Einrichtung sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer privatrechtlichen Gesellschaft bedient, an denen er selbst beteiligt ist. Die bei einer solchen Gesellschaft entstehenden Gewinne müssen daher, soweit sie auf die Beteiligung der Gemeinde entfallen, gebührenmindernd berücksichtigt werden (ebenso HessVGH, Beschl. v. 27.9.2006 - 5 N 358/04 - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 7.11.1996 - 4 K 11/96 - DVBl 1997, 1072 und 25.2.1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12; Wiesemann, NVwZ 2005, 391, 396; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 197f; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 14 Rn. 7; Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 14 Anm. 4.1.2.2, S. 26 f.)
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Aus Art. 28 GG ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts anderes. Mit der sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG ergebenden Verpflichtung der Beklagten, den auf sie entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag als Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen, ist weder ein unzulässiger Eingriff in die Organisationshoheit der Beklagten noch ein Eingriff in ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht verbunden. Die genannte Verpflichtung steht auch nicht in Widerspruch zu der oben anerkannten Berechtigung der Beklagten, in dem mit der ASF GmbH geschlossenen Bewirtschaftungsrahmenvertrag einen kalkulatorischen Gewinn im Sinne von Nr. 51 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der VO PR 30/53 zu vereinbaren, da sich diese Berechtigung sowie die hier in Rede stehende Verpflichtung der Beklagten, den auf sie entfallenden Anteil an diesem Zuschlag den Gebührenschuldner zugute zu bringen, auf verschiedenen Ebenen bewegen. Die Beteiligung der Beklagten an der ASF GmbH hat, vereinfacht ausgedrückt, in Verbindung mit dem in das vereinbarte Entgelt eingerechneten Gewinnzuschlag zur Konsequenz, dass der Beklagten ein Teil des der GmbH zu bezahlenden Entgelts wieder zurückfließt. Ob die Beklagte diesen Teil des Entgelts "behalten darf" oder ihn an die Gebührenschuldner weiter zu geben hat, regelt nicht das öffentliche Preisrecht, sondern das Abgabenrecht, das hierzu mit § 14 Abs. 1 S. 1 KAG eine eindeutige Aussage trifft.
89 
Bei dem auf die Beklagte entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten Gewinnzuschlag handelt es sich allerdings nur um eine Prognose der bei einem normalen Geschäftsverlauf im Kalkulationszeitraum zu erwartenden Einnahmen der Beklagten, die - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - mit den tatsächlichen Gewinnen, die die Beklagte aus ihrer Beteiligung an der ASF GmbH im "gebührengebundenen Bereich" in den Jahren 2006 bis 2008 erzielt hat, nicht identisch zu sein braucht. Das steht jedoch der Verpflichtung der Beklagten, diesen Anteil als im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen, ebenfalls nicht entgegen. Zur Lösung des damit verbundenen Problems steht vielmehr der in § 14 Abs. 2 S. 2 KAG geregelte Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen zur Verfügung: Abweichungen zwischen erwarteten und tatsächlichen Einnahmen können, soweit sie zu Kostenunterdeckungen geführt haben, innerhalb des in dieser Vorschrift genannten Zeitraums in späteren Gebührenkalkulationen ausgeglichen werden. Soweit Abweichungen zwischen erwarteten und tatsächlichen Einnahmen umgekehrt zu Kostenüberdeckungen geführt haben, müssen sie innerhalb des gleichen Zeitraums in späteren Gebührenkalkulationen ausgeglichen werden.
90 
bb) Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze sind gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die Nichtberücksichtigung des auf die Beklagte entfallenden Anteils an dem kalkulatorischen Gewinnzuschlag als Einnahme hat danach nicht die Unwirksamkeit der von der Beklagten beschlossenen Gebührensätze zur Folge, da dieser Fehler nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung in Höhe von weniger als 0,75 % geführt hat.
91 
(1) Auf den vereinbarten Gewinnzuschlag von 3 % entfallen von den sich aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfergesellschaft Graf Westfalen, Busch & Partner (Anlage 2) ergebenden Nettoselbstkosten (Selbstkosten ohne Mehrwertsteuer), die die Beklagte und die ASF GmbH - vorbehaltlich der sich aus der verabredeten Preisrevisionsformel ergebenden Anpassungen - als Entgelt für die Jahre 2006 bis 2008 vereinbart haben, Beträge von 365.605,30 EUR (2006), 367.884,38 EUR (2007) bzw. 371.261,17 EUR (2008). Auf die an der ASF GmbH zu 53 % beteiligte Beklagte entfallen davon 193.770,80 EUR (2006), 194.978,72 EUR (2007) bzw. 196.768,42 EUR (2008). Hiervon abzuziehen sind die aus dem Gewinn zu zahlenden Abgaben in Form von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag (vgl. Brüning, aaO, § 6 Rn. 197f, S. 134). Nach Abzug von 20% Kapitalertragssteuer für die Jahre 2006 und 2007 bzw. einem Abzug von 25 % Kapitalertragssteuer für das Jahr 2008 (vgl. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in seiner seinerzeit geltenden Fassung) sowie Abzug des jeweils 5,5% betragenden Solidaritätszuschlags ergeben sich daraus Nettogewinne von 144.359,25 EUR (2006), 145.259,15 EUR (2007) bzw. 144.870,75 EUR (2008).
92 
Für eine Verringerung dieser Beträge um eine angemessene Verzinsung des auf die Beklagte entfallenden und auf den gebührengebundenen Bereich beschränkten Anteils am Stammkapital der ASF GmbH sieht der Senat anders als das Verwaltungsgericht keinen Grund, da das von der Beklagten mit der ASF GmbH vereinbarte Entgelt außer einem kalkulatorischen Gewinn von 3 % bezogen auf die Nettoselbstkosten bereits kalkulatorische Zinsen in Höhe von 6,5 % für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals als Bestandteil der Selbstkosten einschließt. Der Hinweis der Beklagten, dass das Stammkapital nicht von den Gebührenschuldnern, sondern aus dem allgemeinen Haushalt finanziert worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch der Umstand, dass betriebsnotwendiges Kapital und Stammkapital verschiedene Begriffe sind, rechtfertigt es nicht, der Beklagten über die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals hinaus noch eine angemessene Verzinsung ihres Anteils an dem nur eine nominelle Größe darstellenden Stammkapital der ASF GmbH zuzusprechen.
93 
(2) Bezogen auf den gesamten für die Jahre 2006 bis 2008 angenommenen Gebührenbedarf von jeweils über 20 Millionen EUR pro Jahr hat die Nichtberücksichtigung des auf die Beklagte entfallenden Anteils am kalkulatorischen Gewinnzuschlag als Einnahme danach zu einer als nur geringfügig anzusehenden Kostenüberdeckung in Höhe von weniger als 0,75 % geführt. Es handelt sich daher um einen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG unbeachtlichen Mangel bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze.
94 
Die Frage, ob diese Vorschrift auch in Fällen zur Anwendung kommt, in denen die Gebührenkalkulation auf offenkundig oder gar bewusst fehlerhaften Kostenansätzen beruht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung eines einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag enthaltenden Entgelts in einem von dem Träger einer öffentlichen Einrichtung mit einer GmbH geschlossenen (Fremdleistungs-)Vertrag den Einrichtungsträger verpflichtet, den auf ihn aufgrund seiner Beteiligung an der GmbH entfallenden Anteil an diesem Zuschlag gebührenmindernd in die Kalkulation einzustellen, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht entschieden. Der Standpunkt der Beklagten, die preisrechtliche Zulässigkeit eines solchen Zuschlags lasse es zu, das vereinbarte Entgelt ungeschmälert in die Gebührenkalkulation einzustellen, kann auch nicht als offensichtlich unrichtig angesehen werden. Der Beklagten kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich bewusst oder grob fahrlässig über das geltende Recht hinweggesetzt zu haben.
95 
7. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers sowie dem von ihm nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 4.6.2010 gestellten (weiteren) Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen.
96 
a) Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten ersten Antrag stellt der Kläger seine Behauptung unter Beweis, dass die Beklagte bei der Veräußerung von 47 % ihrer Anteile an der ASF GmbH eine Absprache mit der ... Beteiligungs-GmbH & Co. KG getroffen habe, wonach von der ASF GmbH Gewinne von ca. 4 Millionen EUR vor Steuern und ca. 2,5 bis 2,8 Millionen EUR nach Steuern durch Preisgestaltung der Betreiberentgelte zu erwirtschaften seien. Der Antrag ist bereits unzulässig, da Tatsachenbehauptungen, die von einer Partei ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt werden, eine gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung nicht auszulösen vermögen (BVerwG, Beschl. v. 2.7.1998 - 11 B 30.97 - NVwZ 1999, 656). Für die unter Beweis gestellte Behauptung muss vielmehr zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen. Daran fehlt es hier. Der Kläger stützt seine Behauptung in erster Linie auf das an die Beklagte gerichtete Schreiben der ... Beteiligungs-GmbH & Co. KG vom 2.2.2005. In dem Schreiben hat sich die KG gegen die von der Beklagten zuvor vorgeschlagene Verringerung der von der ASF GmbH erbrachten Entsorgungsleistungen ausgesprochen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass sie ihr Angebot zum Erwerb von 47 % der Anteile an der GmbH auf der Grundlage der Verdingungsunterlagen vom 17.5.2001 abgegeben habe. Ein weitgehende Einschränkung der bisher von der ASF GmbH erbrachten Dienstleistungen stelle diese Kalkulationsgrundlage in Frage. In dem Schreiben ist somit weder direkt noch indirekt von einer Gewinnzusage der Beklagten die Rede, geschweige denn von einer Gewinnzusage in der vom Kläger behaupteten Höhe. Das Schreiben vermag daher die vom Kläger aufgestellte Behauptung nicht zu stützen. Für die vom Kläger ferner vorgelegte Vorlage für die Dezernentenkonferenz vom 18.1.2005 gilt das Gleiche. Auch in der Vorlage wird nicht von einer Gewinnzusage gesprochen, sondern von einer "zu erwartenden Gewinnprognose", die zudem nicht mit der Gestaltung der Gebühren, sondern mit den Verträgen in Verbindung gebracht wird, die die ASF GmbH mit der DSD GmbH geschlossen hat.
97 
Die unter Beweis gestellte Tatsache ist davon abgesehen für die Rechtmäßigkeit der Abfallgebührensatzung der Beklagten unerheblich. Wie ausgeführt, ist die der Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation mit Ausnahme eines zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führenden und daher gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 KAG unbeachtlichen Fehlers nicht zu beanstanden. Die Kalkulation weist insbesondere keine überhöhten Kostenansätze auf. Das gilt auch für das mit der ASF GmbH vereinbarte und in die Kalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt. Auf die vom Kläger behauptete Zusage kommt es deshalb nicht an.
98 
b) Für die mit dem zweiten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, die Erhöhung der Gebühren um mehr als 50 % sei auf politische Einflussnahme der Beklagten zurückzuführen, gilt das Gleiche. Auch für diese Behauptung fehlt es im Übrigen an greifbaren Anhaltspunkten. Der Umstand, dass die ASF GmbH Ende 2004 auf der Grundlage der ihr seinerzeit zur Verfügung stehenden Informationen einen Gebührenmehrbedarf von nur 30 % angenommen hat, stellt einen solchen Anhaltspunkt nicht dar.
99 
c) Zu der ferner beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dem der Beweis geführt werden soll, dass der Gebührenkalkulation der Beklagten zur Erzielung der angestrebten hohen Gewinne überhöhte Annahmen zugrunde gelegt worden sind, besteht ebenfalls keine Veranlassung. Der Antrag ist in dieser Form inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da der Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt hat, welche der zahlreichen "Annahmen", auf denen die Gebührenkalkulation der Beklagten beruht, an dem von ihm behaupteten Mangel leiden sollen. Der Antrag ist deshalb in dieser Form ebenfalls unzulässig. Das gilt auch dann, wenn man den Antrag dahin versteht, dass mit den vom Kläger genannten "Annahmen" (nur) die von ihm in der Begründung seiner Berufung beanstandeten Positionen der Gebührenkalkulation gemeint sein sollen. Die vom Kläger gegen die Gebührenkalkulation erhobenen Einwendungen, zu denen der Senat bereits Stellung genommen hat, betreffen jeweils Rechtsfragen und sind damit der Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich.
100 
d) Die mit dem zweiten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Behauptung, dass der auf die Beklagte entfallende Gewinnanteil an der ASF GmbH in den Jahren 2006 bis 2008 "im gebührengebundenen Bereich bereits, wie geplant, jeweils mehr als 50 % des Gewinns und mehr als 500.000 EUR jährlich" betragen habe, ist für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich. Nach den oben gemachten Ausführungen war die Beklagte verpflichtet, den auf sie entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag als im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen. Auf die Frage, ob die tatsächlichen Gewinne, die die Beklagte aus ihrer Beteiligung an der ASF GmbH im "gebührengebundenen Bereich" in den Jahren 2006 bis 2008 erzielt hat, mit diesen Beträgen identisch sind, kommt es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht an. Die Frage betrifft vielmehr den in § 14 Abs. 2 S. 2 KAG geregelten Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen, worauf ebenfalls bereits hingewiesen wurde. Die Frage ist daher nur für die späteren Gebührenkalkulationen der Beklagten von Interesse. Der Senat sieht dementsprechend auch keine Veranlassung, dem nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 4.6.2010 gestellten Antrag des Klägers zu folgen und die Beklagte zur Vorlage der internen Kosten- und Leistungsrechnung der ASF GmbH zu verpflichten, mit der der Kläger ebenfalls den Beweis führen möchte, dass die Gewinne der ASF GmbH zu mehr als 50 % aus dem "gebührengebundenen Bereich" stammen.
101 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
102 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
103 
Beschluss
104 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 131,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
105 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen.
I.
21 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Satzung der Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AbfWS) vom 15.11.2005, nach dessen § 23 die Beklagte zur Deckung ihres Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren erhebt. Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen bemessen sich gemäß § 27 Abs. 1 AbfWS nach der Anzahl der zu einem Haushalt gehörenden Personen zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (Haushaltsgebühr) sowie nach der Anzahl und dem Volumen der verwendeten Abfallbehältnisse und der Häufigkeit der regelmäßigen Entleerung (Behältergebühr). Die Haushaltsgebühr beträgt bei Veranlagung nach dem Haushaltstarif für Haushalte mit zwei Personen jährlich 97,56 EUR, die Behältergebühr für den Restabfallbehälter bei Veranlagung nach dem Haushaltstarif und Verwendung eines 14-täglich entleerten 35 Liter Abfallbehältnisses jährlich 33,84 EUR. Das entspricht den von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid für das Jahr 2006 verlangten Beträgen. Über die Berechnung der vom Kläger geschuldeten Abfallgebühren besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
II.
22 
Die hier maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen in der Satzung der Beklagten sind wirksam. Sie verstoßen entgegen der Ansicht des Klägers weder gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG noch gegen andere höherrangige Rechtsvorschriften.
23 
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden (§ 14 Abs. 1 S. 1 KAG). Das gilt auch für die hier in Rede stehenden Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung. Aus § 18 KAG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die in dieser Vorschrift für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung getroffenen ergänzenden Bestimmungen lassen die Geltung des § 14 Abs. 1 S. 1 KAG unberührt (vgl. zu der früheren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes 2005 VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.2.1996 - 2 S 1407/94 - VBlBW 1996, 382).
24 
Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Voraussetzung für eine sachgerechte Ausübung dieses Ermessens ist eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Diese wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden, wobei die voraussichtlichen Kosten sowie der voraussichtliche Umfang der Benutzung oder Leistung geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden. Ist dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Gebührensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil das Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa NK-Beschl. v. 7.2.2002 - 2 S 2643/01 - AbfallR 2003, 97). Das gilt allerdings nur vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG, der Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze für unbeachtlich erklärt, sofern sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
25 
Die gebührenrechtlichen Regelungen in der Satzung der Beklagten sind in Anwendung dieser Grundsätze nicht zu beanstanden. Die der Satzung zugrunde liegende, die Jahre 2006 bis 2008 umfassende Gebührenkalkulation enthält keine in einem wesentlichen Punkt fehlerhafte Kostenansätze. Die sich gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebene Berücksichtigung bestimmter von der Beklagten erzielter Einnahmen in der Gebührenkalkulation richtenden Einwendungen des Klägers greifen ebenfalls nicht durch.
26 
1. Die in die Kalkulation als "sonstiger Betriebsaufwand" eingestellten Beträge von 15.353.480,20 EUR (Zahl für 2006), 15.923.916,39 EUR (2007) bzw. 16.073.673,22 EUR (2008) bestehen im Wesentlichen aus dem der ASF GmbH zu bezahlenden Entgelt, mit dem die von der GmbH nach dem Bewirtschaftungsrahmenvertrag zu erbringenden Leistungen vergütet werden. Nach der bei den Kalkulationsakten der Beklagten befindlichen Aufstellung wurden dafür im Jahr 2006 14.693.580,23 EUR und in den beiden folgenden Jahren 15.276.951,21 EUR bzw. 15.415.958,87 EUR angesetzt. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers sind unbegründet. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist das der ASF GmbH zu bezahlende Entgelt in der von der Beklagten veranschlagten Höhe zu den gebührenfähigen Kosten zu rechnen.
27 
Zu den gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten gehören nach allgemeiner Meinung auch die dem Träger der Einrichtung durch die Beauftragung Dritter mit betriebsbedingten Leistungen entstehenden Kosten. Berücksichtigungsfähig sind danach auch Fremdleistungsentgelte, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Trägers der Einrichtung gegenüber solchen juristischen Personen bestehen, an denen er selbst beteiligt ist. Dies gilt unabhängig von dem Grad dieser Beteiligung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 1.6.2007 - 9 A 372/06 - Juris; HessVGH, Beschl. v. 27.9.2006 - 5 N 358/04 - Juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.6.1998 - 2 L 113/97 - KStZ 1999, 135; OVG Greifswald, Urt. v. 25.2.1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12).
28 
Die Kosten von Fremdleistungen sind allerdings - ebenso wie andere Kosten - nur insoweit als gebührenfähig anzuerkennen, als es sich um erforderliche Kosten handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219) wird der Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten allgemein durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt. Grundlage dafür ist die Überlegung, dass eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung (§ 48 LKrO, § 77 Abs. 2 GemO) besonders dort geboten ist, wo das kommunale Handeln Gebührenpflichten auslöst (näher zur Herleitung dieses Gebots Brüning, KStZ 2010, 21). Der genannte Grundsatz betrifft außer der Angemessenheit der entstandenen Kosten (kostenbezogene Erforderlichkeit) auch die Erforderlichkeit der gebührenfähigen öffentlichen Einrichtung als solcher und die Art und Weise ihres Betriebs (einrichtungsbezogene Erforderlichkeit).
29 
a) Die Beklagte hat sich bis 1999 zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben der Abfallentsorgung des Eigenbetriebs Abfallbeseitigung Freiburg (EAF) bedient. Im Rahmen der in diesem Jahr beschlossenen Organisationsprivatisierung hat sie die ASF GmbH als 100-prozentige städtische Tochtergesellschaft gegründet und anschließend mit einem wesentlichen Teil der bisher von dem Eigenbetrieb erledigten Aufgaben beauftragt. Diese Entscheidung bewegt sich innerhalb des der Beklagten bei der Organisation ihrer öffentlichen Einrichtung zustehenden Spielraums und ist deshalb nicht zu beanstanden.
30 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 22.10.1998, aaO) ist dem Träger einer öffentlichen Einrichtung bei deren Herstellung, Anschaffung und Ausgestaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen, da die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme in aller Regel nicht allein von objektiv fassbaren und messbaren Faktoren, sondern auch von planerischen, prognostischen, finanzpolitischen und sonstigen auf Erwägungen der Zweckmäßigkeit beruhenden Gesichtspunkten abhängt. Die Verwaltungsgerichte haben insbesondere nicht zu prüfen, ob der Träger der öffentlichen Einrichtung mit den von ihm im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Einrichtung getroffenen Maßnahmen die zweckmäßigste Lösung gefunden hat. Was die Entscheidung der Beklagten betrifft, die zuvor gegründete ASF GmbH mit einem wesentlichen Teil der Aufgaben der Abfallentsorgung zu beauftragen, ist ferner davon auszugehen, dass öffentliche Aufgaben nicht zwingend im Rahmen öffentlich-rechtlicher Organisationsformen wahrgenommen werden müssen. Die Entscheidung einer kommunalen Körperschaft darüber, ob sie ihre Aufgaben in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt, ist vielmehr eine von ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht umfasste Organisationsentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 8 B 173.98 - NVwZ 1999, 653; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 128).
31 
§ 16 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG gestattet es dementsprechend den zur Abfallverwertung und Abfallbeseitigung verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ausdrücklich, Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen. Die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern danach zustehende Organisationswahlfreiheit darf nicht mittelbar dadurch eingeschränkt werden, dass Mehrkosten, die aus der Beauftragung von privaten Dritten in steuerrechtlicher Hinsicht resultieren, für nicht gebührenfähig erklärt werden (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998, aaO). Bevor der Entsorgungsträger Dritte beauftragt, hat er jedoch mit Blick auf seine Verpflichtung, die Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten, zu prüfen, ob er die den Gegenstand des Auftrags bildenden Tätigkeiten nicht in eigener Regie kostengünstiger selbst vornehmen kann (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.6.1998 - 2 L 113/97 - KStZ 1999, 135; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 14 Rn. 7; Brüning, KStZ 2010, 21, 23).
32 
Die Beklagte hat dieser Forderung entsprochen und vor Gründung der ASF GmbH geprüft, ob sie die auf die GmbH zu übertragenden Aufgaben nicht in eigener Regie kostengünstiger erfüllen kann. Sie hat dazu eine Beratungsfirma mit einem Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen einem optimierten Eigenbetrieb und einer Betriebs-GmbH beauftragt. Die mit der Untersuchung beauftragte Büchl Consult GmbH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Teilprivatisierung bereits nach einer kurzen Anlaufzeit deutliche ökonomische Vorteile gegenüber einer Eigenbetriebslösung habe. Einwendungen gegen das von der Beklagten ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten werden vom Kläger nicht erhoben. Umstände, die die Eignung der Untersuchung in Frage stellten, sind auch für den Senat nicht zu erkennen.
33 
b) Das der ASF GmbH für die von ihr zu erbringenden Leistungen zu bezahlende Entgelt zählt hiervon ausgehend auch in der von der Beklagten veranschlagten Höhe zu den gebührenfähigen Kosten.
34 
aa) Der Senat lässt ebenso wie das Verwaltungsgericht offen, ob die Beklagte mit der ohne eine vorherige Ausschreibung erfolgten Beauftragung der ASF GmbH gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoßen hat.
35 
(1) Nach § 31 Abs. 1 GemHVO muss der Vergabe von Aufträgen durch die Gemeinde eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Die Gründe, die ausnahmsweise zu einer freihändigen Vergabe führen können, sind enumerativ in § 3 Nr. 4 der Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) aufgezählt (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.6.1998 - 2 L 113/97 - KStZ 1999, 135). Nach § 3 Nr. 4 a VOL/A soll eine freihändige Vergabe nur stattfinden, wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrung, Zuverlässigkeit der Einrichtung, bestimmte Ausführungen) nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall dürften besondere Umstände in diesem Sinn gegeben gewesen sein, da die ASF GmbH gerade zu dem Zweck gegründet wurde, ihr einen wesentlichen Teil der Aufgaben der Abfallbeseitigung und Stadtreinigung zu übertragen. Dieser Gesellschaftszweck wäre bei Beauftragung eines Dritten verfehlt worden. Im Übrigen bot die ASF GmbH aufgrund der von der Beklagten eingebrachten personellen, fachlichen und wirtschaftlichen Kapazitäten des bisherigen Eigenbetriebs, aber auch wegen der Einwirkungs- und Kontrollrechte, die der Beklagten infolge ihrer (zunächst) alleinigen Beteiligung an der Gesellschaft zustanden und auch nach Übertragung von 47 % der Gesellschaftsanteile auf einen privaten Investor weiterhin zustehen, die größtmögliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung.
36 
(2) Eine Verpflichtung zur Ausschreibung könnte sich jedoch aus den §§ 97 ff. GWB in seiner Fassung durch das zum 1.1.1999 in Kraft getretene Vergaberechtsänderungsgesetz vom 26.8.1998 ergeben, mit denen unter anderem die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in das nationale Recht umgesetzt worden ist (vgl. BT-Drs. 13/9340, S. 12).
37 
Nach § 97 Abs. 1 GWB beschaffen öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. Die Vergabe solcher öffentlichen Aufträge hat grundsätzlich in einem "offenen Verfahren" zu erfolgen, d.h. in einem Verfahren, in dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Die Beklagte ist als Gebietskörperschaft ein "öffentlicher Auftraggeber" im Sinne von § 98 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Der von ihr mit der ASF GmbH geschlossene entgeltliche Vertrag über (u. a. ) die Sammlung von Abfällen ist jedenfalls im Grundsatz ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs. 1 GWB. Der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/50/EWG in ihrer seinerzeit gültigen Fassung festgelegte Schwellenwert von 200.000 ECU wird von dem Wert des Auftrags unzweifelhaft überschritten.
38 
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.6.2001 - X ZB 10/01 - BGHZ 148, 55; Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 145/05 - BGHZ 177, 150) kommt es allerdings nicht zu einem öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine GmbH mit Dienstleistungen betraut, der öffentliche Auftraggeber alleiniger Anteilseigner des Beauftragten ist, er über diesen eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und der Beauftragte seine Tätigkeit im Wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber verrichtet. Denn unter diesen Voraussetzungen werde der Sache nach kein anderer mit der Erbringung der Dienstleistung beauftragt; es kommt vielmehr zu einem sog "in-house"-Geschäft, bei dem die Dienstleistung von einer Stelle erbracht wird, die der öffentlichen Verwaltung bzw. dem Geschäftsbetrieb des öffentlichen Auftraggebers zuzurechnen sei. Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 10.11.2005 - C-29/04 - NVwZ 2006, 70; Urt. v. 10.9.2009 - C-573/07 - NVwZ 2009, 1421), wonach in Fällen, in denen ein öffentlicher Auftraggeber mit einer von ihm rechtlich verschiedenen Einrichtung einen Vertrag schließt, eine Ausschreibung nicht erforderlich ist, wenn der öffentliche Auftraggeber über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Stellen verrichtet, die ihre Anteile innehaben.
39 
Bei einer - auch nur minderheitlichen - Beteiligung eines privaten Unternehmens am Kapital einer Gesellschaft, an der auch der betreffende öffentliche Auftraggeber beteiligt ist, sind diese Voraussetzungen aber nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht gegeben, da in diesem Fall der öffentliche Auftraggeber über die Gesellschaft nicht eine ähnliche Kontrolle ausüben könne wie über seine eigenen Dienststellen. Hiervon ausgehend hat der Europäische Gerichtshof in einem Fall, in dem eine österreichische Gemeinde ihre sich aus dem Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen auf eine - von ihr vier Monate zuvor gegründete - GmbH übertragen und zwei Wochen später beschlossen hatte, 49 % der Anteile auf einen privaten Dritten zu übertragen, eine Ausschreibungspflicht bejaht (Urt. v. 10.11.2005, aaO). Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, zwar sei die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, eine Ausschreibung vorzunehmen, aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich anhand der Bedingungen zu prüfen, die zum Zeitpunkt der Vergabe des fraglichen Auftrags vorlägen, doch erforderten es die besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache, später eingetretene Ereignisse zu berücksichtigen. Diese besonderen Umstände hat der Gerichtshof darin gesehen, dass die Abtretung von 49 % der Anteile der GmbH kurz nach dem Zeitpunkt erfolgte, zu dem dieser Gesellschaft das ausschließliche und unbefristete Recht zur Sammlung und Behandlung von Müll übertragen worden war. Darüber hinaus habe sie ihre operative Tätigkeit erst zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als der private Dritte einen Teil ihrer Anteile übernommen habe. Damit stehe fest, dass es sich um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handele, der über eine mehrere gesonderte Schritte umfassende künstliche Konstruktion, nämlich die Gründung einer GmbH, den Abschluss der Entsorgungsvereinbarung mit der GmbH und die Abtretung von 49 % ihrer Anteile an einen privaten Dritten, an ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen vergeben worden sei, an dem ein privates Unternehmen 49 % der Anteile halte.
40 
Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat mit dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall gemeinsam, dass die Beteiligung eines privaten Dritten an der zu gründenden und mit bestimmten Aufgaben der Abfallentsorgung zu betrauenden GmbH ein Teil des von dem öffentlichen Auftraggeber beschlossenen Privatisierungskonzepts gewesen ist. Die ASF GmbH hat allerdings ihre Tätigkeit nicht erst aufgenommen, nachdem die ... Beteiligungs-GmbH & Co. KG 47 % der Anteile an der GmbH von der Beklagten übernommen hat. Auch fehlt es an dem engen zeitlichen Zusammenhang, der in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall gegeben war, da die Übernahme der Anteile durch den privaten Dritten erst mit Wirkung zum 1.1.2002 und somit zwei Jahre nach Abschluss des Bewirtschaftungsrahmenvertrags erfolgte. Der Senat neigt deshalb ebenso wie das Verwaltungsgericht dazu, das Bestehen einer Pflicht der Beklagten zur Ausschreibung vor der Beauftragung der ASF GmbH zu verneinen.
41 
bb) Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, da aus einem Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften nicht für sich allein auf die fehlende Erforderlichkeit des aus dem Auftrag resultierenden finanziellen Aufwands geschlossen werden kann (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.2.2008 - 15 A 2568/05 - NVwZ-RR 2008, 442; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.2.2008 - 2 KN 3/06 - NordÖR 2008, 236; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 2.3.2004 - 9 LA 28/04 - NdsVBl 2004, 245; OVG Saarland, Urt. v. 25.5.2009 - 1 A 325/08 - Juris; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 8 Rn. 350a). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, will § 14 KAG die Gebührenzahler allein davor schützen, durch die Veranschlagung von nicht erforderlichen Kosten überhöhte Gebühren zahlen zu müssen, aber nicht einen Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen sanktionieren. Was die Richtlinie 92/50/EWG betrifft, ist das um so weniger anzunehmen, als diese Richtlinie nur dem Schutz des freien Dienstleistungsverkehrs dient, indem sie die Diskriminierung ausländischer Dienstleistungsunternehmen verbietet. Ein Schutz der eventuellen Gebührenzahler ist dagegen nicht bezweckt. In Fällen, in denen vor der Vergabe eines Auftrags eine Ausschreibung stattgefunden hat, ist danach zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die aufgrund des Auftrags zu zahlenden Entgelte erforderlich sind. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass immer dann, wenn keine Ausschreibung stattgefunden hat, die Kosten nicht erforderlich und damit nicht gebührenfähig sind (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.2.2008, aaO).
42 
Bei einem Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften muss der den Auftrag erteilende Abgabengläubiger allerdings nachweisen, dass die dabei zugrunde gelegten Preise sich noch im Rahmen dessen bewegen, was der kostenbezogene Erforderlichkeitsgrundsatz voraussetzt (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 2.3.2004, aaO; Urt. vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 - Juris; Driehaus, aaO, § 8 Rn. 350a; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 196; Burgi, NVwZ 2001, 601, 607). In Übereinstimmung mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann dieser Nachweis als geführt angesehen werden, wenn der geschlossene Vertrag den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts entspricht (ebenso OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.1.1999, aaO; Urt. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 738a; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 197). Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, ist das hier der Fall.
43 
(1) Nach dem von der Beklagten und der ASF GmbH am 22.12.1999 geschlossenen und am 14.12.2005 ergänzten Bewirtschaftungsrahmenvertrag hat die Beklagte für die in Auftrag gegebenen Leistungen ein mit der ASF GmbH für den jeweiligen Fortschreibungszeitraum zu vereinbarendes, festes Jahresentgelt zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Das Entgelt ist nach § 13 Abs. 2 des Vertrags unter Berücksichtigung der tariflichen Leistungen der Gesellschaft an die Arbeitnehmer und "in Anlehnung an marktübliche Preise festzulegen, soweit die Leistungen der Gesellschaft mit marktgängigen Leistungen vergleichbar sind". In § 13 Abs. 2 des Vertrags ist ferner bestimmt, dass sich die maximale Höhe des Entgelts "nach den für feste Preise geltenden Bestimmungen der VO PR 30/53 und der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach dieser Verordnung" errechnet.
44 
Nach der auf dem Preisgesetz vom 10.4.1948 beruhende Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13.6.1989 (BGBl. I S. 1094) dürfen für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist (§ 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53). Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen Markt- und Selbstkostenpreisen. Für marktgängige Leistungen dürfen die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise (Marktpreise) nicht überschritten werden (§ 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53). Selbstkostenpreise dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn keine gesetzlich geregelten Preise gelten, keine Marktpreise festgestellt werden können, eine Mangellage vorliegt oder der Wettbewerb auf der Anbieterseite beschränkt ist und hierdurch die Marktpreisbildung nicht unerheblich beeinflusst wird (§ 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53).
45 
Ob in dem von der Beklagten geschlossenen Bewirtschaftungsrahmenvertrag eine Berechnung des der ASF GmbH zu bezahlenden Entgelts aufgrund von Selbstkosten vereinbart werden durfte, hängt danach davon ab, ob es sich bei den von der ASF GmbH zu erbringenden Leistungen um marktgängige Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 handelt, für die ein Marktpreis festgestellt werden kann. Das ist nicht der Fall, da die Kosten für die Abfallbeseitigung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland je nach den örtlichen Gegebenheiten erheblich differieren. Marktpreise lassen sich deshalb allenfalls für bestimmte Teilleistungen feststellen, nicht aber für die von der Beklagten im Rahmen ihrer öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit (vgl. zu dieser Frage OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.6.2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.2.2005 - 2 LB 109/03 - Juris Rn. 83; HessVGH, Beschl. v. 27.4.1999 - 5 N 3909/98 - NVwZ-RR 2000, 243; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 197a). Für die Auftragsvergabe kamen allerdings außer der ASF GmbH auch noch andere Unternehmen in Betracht. Durch Ausschreibung oder die Aufforderung an mehrere Unternehmen, ein Angebot abzugeben, hätte daher ein besonderer Markt entstehen können. Wird es unterlassen, für individuelle Leistungen einen besonderen Markt zu schaffen, ist dies jedoch aus preisrechtlicher Sicht ohne Auswirkungen, weil eine wettbewerbliche Vergabe sich nicht nachholen lässt. Es bleibt deshalb in einem solchen Fall bei der Abrechnung nach Selbstkostenpreisen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.2.2005 - 2 LB 109/03 - Juris; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl., § 1 VO Pr Nr. 30/53 Rn. 110).
46 
(2) In der den Bewirtschaftungsrahmenvertrag ergänzenden Vereinbarung vom 14.12.2005 haben die Beklagte und die ASF GmbH den Leistungskatalog für den Zeitraum 2006 bis 2010 sowie das jährliche Entgelt für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Katalog sowie dem "Einzelvertrag über die Unterstützung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und der kaufmännischer Buchführung" nebst einer Preisrevisionsformel festgelegt. Die ASF GmbH hat dabei zugesichert, dass das Entgelt nach den für Selbstkostenpreise maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung PR 30/53 ermittelt worden ist bzw. das sich aus der Anwendung dieser Vorschriften ergebende Entgelt unterschritten wird (Art. 1 § 2 Abs. 3), wie das die Beklagte und die ASF GmbH in § 13 Abs. 2 des Bewirtschaftungsrahmenvertrags vereinbart haben. Nach dem Bericht der von der Beklagten mit der Prüfung der Preise beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BWS Graf Westphalen, Busch & Partner ("Prüfung der Selbstkostenfestpreise für die Geschäftsjahre 2006 bis 2010") entspricht diese Zusicherung den Tatsachen. In ihrem Bericht vom 12.8.2005 kommt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Ergebnis, dass die Selbstkostenfestpreise für die Geschäftsjahre 2006 bis 2010 von der die ASF GmbH ordnungsgemäß aus ihrer Kostenrechnung abgeleitet und entsprechend den Grundsätzen der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie den Leitsätzen für die Preisbildung aufgrund von Selbstkosten ermittelt worden seien.
47 
Die gegen diese Auffassung erhobenen Einwendungen des Klägers erweisen sich als nicht berechtigt.
48 
Bei der Festlegung des Entgelts haben die Beklagte und die ASF GmbH für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals kalkulatorische Zinsen in Höhe von 6,5 % angesetzt. Das ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Nach den - einen Bestandteil der Verordnung PR 30/53 bildenden - Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) können für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals kalkulatorische Zinsen angesetzt werden, für die der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen einen Höchstsatz festsetzt. Mit der Verordnung PR 4/72 vom 17.4.1972 wurde dieser Höchstsatz auf 6,5 % festgelegt. Der von der Beklagten mit der ASF GmbH vereinbarte Zinssatz hält sich damit innerhalb des durch das öffentliche Preisrecht vorgegebenen Rahmens. Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, der Zinssatz dürfe nicht nach dem genannten Höchstsatz, sondern müsse nach dem allgemeinen Zinsniveau bemessen werden, da es der Beklagten nicht gestattet sei, ihr Kapital zu Lasten des Gebührenzahlers mit einem höheren Zinssatz zu verzinsen, als sie ihn am freien Markt hätte erzielen können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der ursprünglichen Fassung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten waren die kalkulatorischen Zinsen mit einem Zinssatz anzusetzen, "der dem Diskontsatz der Bundesbank um einem vom der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen einen Höchstsatz festzusetzenden Zuschlag übersteigt". Die Bindung des kalkulatorischen Zinssatzes an den häufig wechselnden Diskontsatz wurde jedoch nicht als zweckmäßig angesehen, weshalb die Leitsätze in ihrer seit Ende 1954 geltenden Fassung bewusst auf einen Höchstsatz abstellen. Unterhalb dieses Höchstsatzes können daher Auftraggeber und Auftragnehmer den Zinssatz nach Belieben vereinbaren (Ebisch/Gottschalk, aaO, Nr. 43 LSP Rn. 15). Nach dem Prüfbericht der BWS vom 12.8.2005 (S. 14) liegt im Übrigen der vereinbarte Zinssatz von 6,5 % unter dem (seinerzeit geltenden) bankenüblichen Zinssatz für kurzfristiges Fremdkapital.
49 
Der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand des Klägers, dass die Verzinsung aus dem betriebsnotwendigen Kapital von 3.523.000 EUR und dem betriebsnotwendigen Sachanlagevermögen von 7.688.000 EUR, also insgesamt aus 11.211.000 EUR berechnet worden sei, obwohl das ausgewiesene Stammkapital der ASF GmbH nur 1.738.400 EUR betrage, greift ebenfalls nicht durch, da betriebsnotwendiges Kapital und Stammkapital nicht gleichgesetzt werden dürfen. Unter dem betriebsnotwendigen Kapital ist gemäß Nr. 44 LSP das betriebsnotwendige Vermögen zu verstehen, vermindert um die dem Unternehmen zinslos zur Verfügung gestellten Vorauszahlungen und Anzahlungen durch öffentliche Auftraggeber und solche Schuldbeträge, die dem Unternehmen im Rahmen des gewährten Zahlungsziels von Lieferanten zinsfrei zur Verfügung gestellt werden. Als Stammkapital bezeichnet man dagegen die bei einer GmbH von den Gesellschaftern zu erbringende Kapitaleinlage, d. h. das nominelle Eigenkapital. Der Begriff des Stammkapitals ist daher nicht identisch mit dem betriebswirtschaftlichen Begriff des Eigenkapitals der Gesellschaft, das schon bei der Gründung vom Stammkapital abweichen und sich danach ständig verändern kann (Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 9. Aufl., § 5 Rn. 9). Auf diesen Einwand ist der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr zurückgekommen.
50 
Preisrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte und die ASF GmbH in § 13 Abs. 2 des Bewirtschaftungsrahmenvertrags einen "kalkulatorischen Gewinn im Sinne von Nr. 51 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der VO PR 30/53 von mindestens 3 % bezogen auf die Nettoselbstkosten" vereinbart haben. Nach Nr. 4 Abs. 3 LSP ist der Selbstkostenpreis im Sinne der Leitsätze "gleich der Summe der nach diesen Leitsätzen ermittelten, der Leistung zuzurechnenden Kosten zuzüglich des kalkulatorischen Gewinns". In Nr. 51 LSP ist dazu näher bestimmt, dass mit dem kalkulatorischen Gewinn das allgemeine Unternehmerwagnis und bei Vorliegen einer besonderen unternehmerischen Leistung in wirtschaftlicher, technischer oder organisatorischer Hinsicht ein Leistungsgewinn abgegolten wird, der der unternehmerischen Mehrleistung entsprechen soll. Bei der Preisermittlung kann daher zusätzlich ein kalkulatorischer Gewinn angesetzt werden, der üblicherweise nach einem Prozentsatz der Netto-Selbstkosten (Selbstkosten ohne Umsatzsteuer) berechnet wird. Die in der Praxis vereinbarte Höhe dieses Gewinns bewegt sich zwischen 2,5 % und 5 % (Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 197e; Ebisch/Gottschalk, aaO, Nr. 52 LSP Rn. 7).
51 
Gegen den Ansatz eines kalkulatorischen Gewinns sowie gegen die von der Beklagten mit der ASF GmbH vereinbarte Höhe dieses Zuschlags bestehen danach keinen Bedenken. Zwar ist der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 4.10.2001 - 9 A 2737/00 - (KStZ 2001, 13) der Meinung, dass bei einer vom Landkreis beherrschten Abfallentsorgungsgesellschaft nur 1 % des Umsatzes als Gewinnzuschlag angesetzt werden dürften, weil das allgemeine Unternehmerwagnis bei dieser Vertragsgestaltung nur gering sei. Das genannte Urteil ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Vertragspartner in dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall keine Selbstkostenfestpreise, sondern Selbstkostenerstattungspreise vereinbart hatten, d.h. Preise, die aufgrund der tatsächlich angefallenen Selbstkosten gemäß einer Nachkalkulation ermittelt werden. Das mit einer Vorkalkulation verbundene Risiko des Auftragnehmers, dass die tatsächlichen Kosten höher sind als in der Kalkulation angenommen, entfällt bei dieser Art der Preisgestaltung. Die im vorliegenden Fall erfolgte Vereinbarung von Selbstkostenpreisen bedeutet daher ein erhöhtes Risiko. Bei dieser Art der Vertragsgestaltung ist daher auch gemischt-wirtschaftlichen Gesellschaften in den durch das öffentliche Preisrecht gezogenen Grenzen ein normaler Gewinnzuschlag zuzubilligen, zumal andernfalls diese Art der Zusammenarbeit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts und Privatunternehmen ("Public-Private-Partnership") erheblich erschwert oder sogar unmöglich gemacht würde (vgl. Wiesemann, NVwZ 2005, 391, 396).
52 
Die Laufzeit des zunächst vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2019 abgeschlossenen Bewirtschaftungsrahmenvertrags sowie die in der Ergänzungsvereinbarung des Bewirtschaftungsrahmenvertrags enthaltenen Preisrevisionsformel rechtfertigen keine andere Beurteilung. Nach der betreffenden Vereinbarung werden die Entgelte ab dem Jahre 2006 nachträglich anhand einer festgelegten Preisrevisionsformel an das tatsächliche Preisniveau eines jeden Jahres angeglichen, deren Basis die Indizes des Statistischen Bundesamts für verschiedene Kostengruppen (u.a. gewerbliche Erzeugnisse, Treibstoffe, Wohnung, Wasser, Strom) bilden. Die ASF GmbH ist damit zwar in dem vereinbarten Umfang gegen Preissteigerungen geschützt, nicht aber dagegen, dass es gegenüber den dem vereinbarten Leistungskatalog zugrunde liegenden Richtwerten zu Mehr- oder Minderleistungen kommt. Nach der Vorbemerkung zu dem Leistungskatalog sind die Beklagte und die ASF GmbH vielmehr übereingekommen, dass bei den in diesem Katalog definierten Leistungsarten grundsätzlich keine Mehr- oder Minderleistungen abgerechnet werden dürfen.
53 
2. Die vom Kläger ferner beanstandeten Kosten der Recyclinghöfe sind im Wesentlichen Teil des der ASF GmbH bezahlten Betreiberentgelts, da Betrieb und Unterhaltung der Recyclinghöfe nach dem Bewirtschaftungsrahmenvertrag Aufgabe der ASF GmbH ist. Das der ASF GmbH bezahlte und als Teil der Position "sonstiger Betriebsaufwand" in die Kalkulation aufgenommene Betreiberentgelt schließt daher die Kosten für den Betrieb der Recyclinghöfe ein. Die Kosten für die Schaffung der erforderlichen Infrastruktur sind dagegen über Abschreibungen in die Gebührenkalkulation eingeflossen. Die Kalkulation ist auch mit Blick auf diese Kosten nicht zu beanstanden.
54 
Die vom Kläger beanstandete Steigerung der Kosten für die Recyclinghöfe um 23 % von 1,57 Mio. EUR/Jahr auf 1,936 Mio. EUR/Jahr wird von der Beklagten in der Gemeinderats-Drs. G-05/141 mit der erwarteten Mengenzunahme und den erweiterten Öffnungszeiten erklärt. Die Beklagte hat dies in ihrem Schriftsatz vom 14.5.2010 näher erläutert. Die erwartete und nach ihrer Darstellung auch tatsächlich eingetretene Zunahme der bei den Recyclinghöfen angelieferten Abfälle steht danach mit der Schließung der Deponie und dem damit verbundenen Wegfall der dort bis dahin bestehenden Selbstanlieferungsmöglichkeit im Zusammenhang. Die Beklagte hat die vom Kläger kritisierte Zunahme der Kosten damit hinreichend plausibel gemacht.
55 
Gegen die in die Gebührenkalkulation aufgenommenen Kosten der Recyclinghöfe bestehen auch insoweit keine Bedenken, als es sich dabei um Investitionsfolgekosten handelt, die aus der am 10.11.2004 beschlossenen Verlegung des bisher im Stadtteil Wiehre befindlichen Recyclinghofs auf das Gelände des (ehemaligen) Güterbahnhofs Süd resultieren. Wie bereits angesprochen, steht dem Träger einer öffentlichen Einrichtung bei deren Herstellung, Anschaffung und Ausgestaltung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Grenzen dieses Spielraums sind bei einer gebührenauslösenden Maßnahme erst dann überschritten, wenn der Einrichtungsträger keinerlei Erwägungen über deren Notwendigkeit angestellt hat, sich erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen hat leiten lassen oder die Entscheidung auf sachfremden Überlegungen beruht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219; Scholz, Die Kommunale Benutzungsgebühr, BWGZ 1989, 239 ff., 247). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Nach der Vorlage zu der Sitzung vom 10.11.2004 (Gemeinderats-Drs. G-04/123) hat sich die Beklagte zu der Verlegung des Recyclinghofs in erster Linie wegen der geplanten Neubebauung des Areals "Östlicher Wiehrebahnhof" entschlossen. Als weitere Gründe für die Verlegung werden genannt, dass der neue Recyclinghof die neuen Stadtteile Rieselfeld und Vauban optimal erschließe und auch für die Stadt- bzw. Ortsteile St. Georgen, Tiengen, Opfingen und Munzingen verkehrstechnisch günstiger als der alte Standort liege. Der neue Standort biete ferner im Unterschied zu dem alten Standort in der Wiehre ausreichend Platzverhältnisse, um u. a. einem Mehrbedarf an Containern durch neue gesetzliche Vorschriften gerecht zu werden. Der EAF erwarte außerdem mit der Eröffnung des neuen Standorts eine Entlastung des sehr stark frequentierten Recyclinghofs St. Gabriel. Diese Überlegungen sind weder sachfremd noch beruhen sie auf tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen.
56 
3. Die Gebührenkalkulation der Beklagten lässt auch insoweit keinen Fehler erkennen, als sie die Kosten für den Transport des Mülls zu der Thermischen Restabfallbehandlungs- und Energieerzeugungsanlage Breisgau (TREA) sowie die Kosten für die dort stattfindende Müllverbrennung umfasst.
57 
Die Beklagte betreibt keine eigene Restmüllbehandlungsanlage. Der von ihr zu entsorgende Restmüll wurde in der Vergangenheit auf der vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald betriebenen und zum 31.5.2005 geschlossenen Deponie Eichelbuck abgelagert. Seit der Schließung der Deponie wird der gesamte Restmüll zu der Ende 2004 in Betrieb genommenen TREA in Eschbach gebracht und dort verbrannt. Mit der Entsorgung der von der Stadt in ihrem Auftrag oder aus ihrem Entsorgungsgebiet an der TREA angelieferten Abfälle hat die Beklagte am 16.5.2002 die Gesellschaft Abfallwirtschaft Breisgau mbH (GAB) als Dritte im Sinn des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG beauftragt. Die Vergabe des Auftrags erfolgte nach Maßgabe eines zwischen der GAB als Auftraggeber und der die TREA betreibenden MVA TREA Breisgau GmbH & Co. KG als Auftragnehmer am 17.5.2002 geschlossenen Vertrags "über die Entsorgung von Abfall aus dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, der Stadt Freiburg und dem Zweckverband Abfallbehandlung Kahlenberg". Nach § 11 Abs. 1 der Vereinbarung vom 16.5.2002 zahlt die Beklagte der GAB für die Entsorgung der Abfälle den dieser von der MVA TREA Breisgau GmbH & Co. KG "nach § 22 Abs. 1, 6 des Entsorgungsvertrages unter Berücksichtigung einer eventuellen Preisanpassung nach § 15 oder § 24 des Entsorgungsvertrages in Rechnung gestellten Entsorgungspreis", der - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ermittelt worden ist.
58 
Der Transport zur TREA vollzieht sich in mehreren Schritten: Der eingesammelte Abfall wird zunächst per Müllfahrzeug zu dem Gelände der ehemaligen Deponie Eichelbuck gebracht und dort in spezielle Container umgeladen, die sowohl für Bahnwaggons als auch für LKW-Fahrgestelle geeignet sind. Die Transportbehälter werden anschließend per LKW zu einer Umladestation auf dem Grundstück Siemensstr. 16 gebracht und dort auf Bahnwaggons gesetzt. Von dort aus werden sie zu der ca. 30 km entfernten TREA gefahren. Mit dem Bahntransport hat die Beklagte am 29.5.2005 ebenfalls die GAB beauftragt, die sich dazu der Dienste der Unisped Spedition und Transport GmbH bedient. Nach dem darüber geschlossenen (Änderungs-) Vertrag vom 29.5.2006 hat die Beklagte der GAB dafür eine zusätzliche Vergütung zu bezahlen.
59 
Die Beklagte hat die ihr durch die Beauftragung der GAB entstehenden Kosten für die Müllverbrennung und den Bahntransport in die Gebührenkalkulation unter der Rubrik "bezogene Leistungen" eingestellt. Als erforderliche Kosten von Fremdleistungen sind auch diese Kosten trotz der Einwendungen des Klägers als gebührenfähig anzuerkennen. Unter den in Betracht kommenden Logistikvarianten hat sich der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 18.5.2004 für das beschriebene, einen streckenweisen Bahntransport einschließende Verfahren entschieden. Das gewählte Verfahren ("Variante Bahn 1") wurde dabei mit einem Transport des Mülls zur Umladestation mit anschließendem Transport per LKW zur TREA ("Variante Straße 1") verglichen. Die Kosten eines reinen Straßentransports wurden dabei auf 3,73 Millionen EUR veranschlagt, die Kosten der Variante Bahn 1 mit 3,96 bzw. 4,00 Millionen EUR. Untersucht wurden außer den Kosten auch die ökologischen Faktoren. In der Sitzungsvorlage heißt es dazu, dass der Bahntransport bei einem Einsatz von Biodiesel zum Antrieb der von der SWEG eingesetzten Dieselloks zu einer Verringerung des CO 2 -Ausstoßes um 237 t/Jahr führe. Bei Stickoxiden und Rußpartikeln schneide dagegen der LKW-Transport etwas besser ab.
60 
Unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte hat sich der Gemeinderat der Beklagten für die Variante Bahn 1 entschieden, für die sich zuvor auch der Abfallwirtschaftsausschuss des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald ausgesprochen hatte. Auch diese Entscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Logistik beim Transport des Abfalls zur TREA betrifft die Art und Weise des Betriebs der öffentlichen Einrichtung. Der Beklagten als Träger der Einrichtung ist deshalb auch insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zuzubilligen, dessen Grenzen nur unter den bereits genannten Voraussetzungen überschritten sind. Die Entscheidung der Beklagten für einen teilweisen Bahntransport beruht weder auf sachfremden Überlegungen noch ist sie von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen oder Prognosen bestimmt worden. Die Entscheidung hält sich damit in den Grenzen des der Beklagten zukommenden Bewertungsspielraums.
61 
4. Die Gebührenkalkulation der Beklagten stößt auch insoweit auf keine Bedenken, als unter den Positionen "Verwaltungsleistungen der Stadt", "Umlage Verwaltung EAF" sowie "Umlagekosten GAB" die bei der Beklagten selbst, ihrem Eigenbetrieb sowie der GAB anfallenden Verwaltungskosten in die Kalkulation eingestellt wurden.
62 
a) Die in die Kalkulation eingestellten Beträge für Verwaltungsleistungen der Beklagten sind nach deren Erläuterungen Teil der Position "sonstiger Betriebsaufwand". Nach der Darstellung der Beklagten handelt es sich dabei um die Kosten der von ihren Ämtern und Dienststellen für den Betrieb der öffentlich-rechtlichen Einrichtung erbrachten Leistungen, die nicht in die Zuständigkeit des EAF fallen. Berücksichtigt worden seien Leistungen des Presse- und Informationsamts, des Amts für Statistik/Bürgeramt, des Kassenamts, des Personalamts, des Rechtsamts, des Hauptamts, der Kämmerei und des Umweltschutzamts.
63 
Gegen die Berücksichtigung dieser Kosten bestehen keine Bedenken. Wie § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KAG 2005 klarstellt, gehören zu den Kosten im Sinn des Abs. 1 Satz 1 auch die "Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten". Der Gesetzgeber wollte damit verdeutlichen, dass neben den eigenen Verwaltungskosten (insbesondere Personal- und Sachkosten) auch die anteiligen Kosten der Querschnittsämter, der Leitung und der Gremien bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden können (LT-Drs. 13/3966, S. 47). Substantiierte Einwendungen gegen die Berechnung der danach als grundsätzlich gebührenfähig anzuerkennenden Verwaltungskosten der Beklagten hat der Kläger nicht erhoben.
64 
b) Bei den unter der Position "Umlage Verwaltung EAF" in die Kalkulation eingestellten Kosten handelt es sich nach der Darstellung der Beklagten um Aufwendungen des EAF im Rahmen der bei diesem verbliebenen hoheitlichen Aufgaben und andere Verwaltungsleistungen des EAF für den Betrieb der öffentlich-rechtlichen Einrichtung. Als Beispiele werden genannt: Controlling und Fortschreibung des Betreibervertrags, die gesamte Buchführung, Betreuung und Abwicklung der Leistungsbeziehungen zur GAB, Bearbeitung von Widersprüchen und sonstigen Rechtsbehelfen, Öffentlichkeitsarbeit. Die vom Kläger kritisierte Steigerung dieser Kosten wird von der Beklagte mit der zwischenzeitlich erfolgten Schließung der Deponie erklärt, die zu einer Veränderung der am Verursacheranteil orientierten Verteilungsmaßstäbe für die Umlage der Kosten geführt habe. Der Senat erachtet auch diese Erklärung, zu der sich der Kläger nicht näher geäußert hat, als hinreichend plausibel.
65 
c) Für die in die Kalkulation aufgenommenen "Umlagekosten GAB" gilt im Ergebnis das Gleiche. Nach den Erläuterungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.5.2010 handelt es sich dabei um die bei der GAB anfallenden Personal- und Sachkosten, die erforderlich seien, um die Entsorgung der Abfälle in der TREA zu gewährleisten, den Vertrag zu überwachen und fortzuschreiben sowie die Logistik und den Bahntransport zu konzipieren und zu organisieren. Die Erstattung dieser in der Kalkulation auf jährlich 72.000 EUR veranschlagten Kosten hat ihre Grundlage in § 21 Abs. 2 des von der Beklagten mit der GAB geschlossenen Vertrags vom 16.5.2002/29.5.2006, wonach die Beklagte die Leistungen, die von der GAB zur Abwicklung des Entsorgungsvertrags erbracht werden, nach einem bestimmten Schlüssel zu vergüten hat.
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5. Die Gebührenkalkulation der Beklagten ist ferner nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte in die Kalkulation eine sich aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum 2003 bis 2005 ergebende Kostenunterdeckung von insgesamt 1.561.125,64 EUR oder jährlich 520.375,15 EUR eingestellt hat.
67 
Die gesamte im Kalkulationszeitraum 2003 bis 2005 entstandene Kostenunterdeckung wird von der Beklagten mit 2.602.000 EUR angenommen und in erster Linie mit dem Rückgang der Abfallmengen im Bereich der hausmüllartigen Gewerbeabfälle erklärt. In die Berechnung der Kostenunterdeckung seien aber auch Defizite eingeflossen, die durch Gebührenausfälle entstanden seien, weil Gebührenforderungen gegenüber einzelnen Gebührenschuldnern nicht hätten realisiert werden können. Nach der Auffassung des Senats ist das zu Unrecht geschehen (unten a). Für die Kalkulation der Beklagten ergeben sich daraus jedoch keine weiteren Konsequenzen, da die Beklagte nur einen Teil der Kostenunterdeckung aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum in die Kalkulation eingestellt hat (unten b).
68 
a) Das Verwaltungsgericht hat die Einbeziehung der Gebührenausfälle bei der Berechnung der im vorangegangenen Kalkulationszeitraum entstandenen Kostenunterdeckung nicht beanstandet und zur Begründung ausgeführt, es bedürfe keiner näheren Erläuterung, dass Gebührenausfälle vom Gebührenhaushalt und nicht vom allgemeinen städtischen Haushalt zu tragen seien. Das steht im Widerspruch zu der im Urteil des Senats vom 31.8.1989 - 2 S 2805/87 - (VBlBW 1990, 103, 108) geäußerten Auffassung, wonach Gebührenausfälle, die aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder gewährten Gebührenerlassen entstehen, nicht von den übrigen Gebührenzahlern, sondern aus den allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen sind (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.2.2000 - 2 K 20/97 - NordÖR 2000, 304; OVG Brandenburg, Urt. v. 22.2.2002 - 2 D 78.00.NE - KStZ 2003, 233; Schulte/ Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 182). Daran ist festzuhalten. Die Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den auf die Abfallgebühren entfallenden Teil der von ihr gemäß § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII zu erbringenden "Leistungen für die Unterkunft" direkt an den EAF auszubezahlen, sowie die sich gegebenenfalls anschließende Frage, ob und inwieweit die Gebührenausfälle dadurch hätten vermieden werden können, bedürfen danach keiner Beantwortung.
69 
Zur Feststellung einer Kostenunter- oder Kostenüberdeckung bedarf es gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 KAG eines Vergleichs der (ansatzfähigen) Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung mit dem "Gebührenaufkommen". Was unter Gebührenaufkommen zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Vom reinen Wortsinn her können damit sowohl die vom Träger der öffentlichen Einrichtung veranlagten Gebühren als auch (nur) die von ihm tatsächlich vereinnahmten Gebühren gemeint sein. Dem Wesen einer Gebühr entsprechend ist der Begriff jedoch in dem zuerst genannten Sinn zu verstehen.
70 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verbindung mit § 227 AO können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. § 3 Abs. 1 Nr. 6 b KAG in Verbindung mit § 261 AO gestattet es ferner, Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis niederzuschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Das veranlagte und das tatsächlich erzielte Gebührenaufkommen werden deshalb regelmäßig nicht miteinander übereinstimmen. In der Nichtbeitreibbarkeit eines bestimmten Teils der veranlagten Gebühren ist daher mit der Beklagten ein typisches und letztlich auch nicht zu vermeidendes Risiko zu sehen, das mit dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung verbunden ist. Diese Überlegung rechtfertigt es jedoch nicht, dieses Risiko nicht dem allgemeinen städtischen Haushalt, sondern den übrigen Gebührenpflichtigen aufzuerlegen.
71 
Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217, 226). Aus dem der Benutzungsgebühr eigentümlichen Austauschverhältnis, in dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, folgt, dass die Gebührenschuldner nur mit Kosten belasten werden dürfen, die mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in dem erforderlichen engen Sachzusammenhang stehen. Soweit es um Kosten geht, die daraus herrühren, dass die von einem Teil der Gebührenpflichtigen geschuldeten Gebühren nicht beigetrieben werden können, fehlt es an diesem Zusammenhang, da grundsätzlich kein Gebührenpflichtiger verpflichtet ist, für die persönliche Schuld anderer einzustehen. Das Risiko der Nichtbeitreibbarkeit einer Forderung hat daher nicht die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen, sondern der Einrichtungsträger als Forderungsinhaber zu tragen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.2.2000, aaO; OVG Brandenburg, Urt. v. 22.2.2002, aaO).
72 
b) Die im Zeitraum 2003 bis 2005 entstandenen Gebührenausfälle durch Erlass, Niederschlagung etc. werden von der Beklagten mit 304.357,26 EUR beziffert. Der Senat sieht keinen Anlass, an dieser durch eine detaillierte Aufstellung der einzelnen im Kalkulationszeitraum 2003 bis 2005 entstandenen Fehl- und Überschussbeträge (Anlage B 54) belegten Angabe der Beklagten zu zweifeln. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Richtigkeit der von der Beklagten genannten Zahl insbesondere nicht durch die Bilanzen des EAF in Frage gestellt. Der Kläger glaubt den Bilanzen des EAF für die Jahre 2003 bis 2005 entnehmen zu können, dass es in diesen Jahren zu Gebührenausfällen von ca. 3,2 Millionen EUR gekommen ist. Die von ihm genannten Zahlen geben jedoch tatsächlich die Summe der zum Bilanzstichtag offenen Forderungen des EAF gegenüber den Gebührenzahlern wieder und nicht die Summe der in dem jeweiligen Jahr entstandenen Gebührenausfälle. Der vom Kläger aus diesen Zahlen gezogene Schluss ist daher offensichtlich verfehlt.
73 
Der Senat geht somit davon aus, dass die im Zeitraum 2003 bis 2005 durch Erlass, Niederschlagung etc. zu verzeichnenden Gebührenausfälle von der Beklagten korrekt mit 304.357,26 EUR beziffert werden. Die zu Unrecht erfolgte Einbeziehung der Gebührenausfälle bei der Berechnung der im vorangegangenen Kalkulationszeitraum entstandenen Kostenunterdeckung ist danach für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Überprüfung stehende Kalkulation der Abfallgebühren für den Zeitraum 2006 bis 2008 ohne Bedeutung, da die Beklagte von der nach ihrer Berechnung insgesamt 2.602.000 EUR betragenden Kostenunterdeckung nur einen Teilbetrag von 1.561.125,64 EUR in die Kalkulation eingestellt hat.
74 
6. Als weitgehend unbegründet erweisen sich schließlich auch die Einwendungen des Klägers, die sich gegen die aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebene Berücksichtigung bestimmter von der Beklagten erzielter Einnahmen in der Gebührenkalkulation richten.
75 
Die Frage, ob und inwieweit Einnahmen, die mit dem Betrieb einer öffentlichen Einrichtung verbunden sind, bei der Gebührenkalkulation durch Verrechnung mit den durch den Betrieb verursachten Kosten zu berücksichtigen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Die in § 14 Abs. 1 KAG getroffene Aussage, wonach die Gebühren höchstens so bemessen werden dürfen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, betrifft nur die Kosten der Einrichtung. Ansatzfähig sind nach dieser Vorschrift nur die betriebsbedingten Kosten, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710; Beschl. v. 27.2.1996 - 2 S 3246/94 - VBlBW 1996, 382). Es ist daher systemgerecht, von den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung etwaige Einnahmen nur dann abzuziehen, wenn sie ebenfalls in einem ausreichend engen Zusammenhang mit der durch die Einrichtung vorgesehenen Leistungserbringung stehen oder ihrer Erzielung Kosten der Einrichtung zugrunde liegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.11.2006 - 9 A 1029/04 - KStZ 2007, 194). Eine Verpflichtung der Beklagten, den bei dem Verkauf des Anlagevermögens des EAF an die ASF GmbH erzielten Erlös in die Kalkulation einzustellen, besteht danach entgegen der Ansicht des Klägers nicht (unten a). Das Gleiche gilt für den Erlös durch den Verkauf des Grundstücks Dreikönigstraße, die mit den aus der Deponierückstellung gewährten Darlehen verbundenen Zinseinnahmen, die bei der Selbstanlieferung auf dem früheren Deponiegelände oder einem der Recyclinghöfe vereinnahmten Gebühren sowie die Einnahmen aus Gewerbesteuern (unten b bis e). Anders zu beurteilen ist allein der auf die Beklagte entfallende Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag, den die Beklagte bei der Gebührenkalkulation zu Unrecht außer Betracht gelassen hat. Dieser Mangel bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG als unbeachtlich anzusehen und führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten (unten f).
76 
a) Die Beklagte hat nach der Gründung der ASF GmbH das Anlagevermögen des EAF mit Wirkung zum 31.12.1999 zum Restbuchwert an die neu gegründete GmbH verkauft. Der Verkaufserlös wurde im Vermögenshaushalt der Stadt vereinnahmt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das zu Recht geschehen, da die Beklagte mit der Veräußerung des Anlagevermögens keinen Erlös realisiert hat, der den Gebührenzahlern zusteht. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, den Erlös als Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen. Darauf, dass dieser Erlös ohnehin nicht in dem hier allein zu betrachtenden Kalkulationszeitraum angefallen ist, kommt es daher nicht an.
77 
Bei dem Anlagevermögen des EAF handelt es sich nach Ansicht des Klägers um "Kapital" des Gebührenzahlers. Das trifft nicht zu. Nach dem von § 14 Abs. 1 KAG für maßgebend erklärten betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff sind Kosten in Geld ausgedrückter Verbrauch von wirtschaftlichen Gütern und Dienstleistungen innerhalb einer bestimmten Rechnungsperiode, soweit sie für die betriebliche Leistungserstellung anfallen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.2.1989 - 2 S 2279/87 - VBlBW 1989, 462; Faiß/Giebler/Lang/Notheis/ Schmid, Kommunales Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., Rn. 795). Zu diesen Kosten gehören die laufenden Unterhaltungskosten sowie die sogenannten kalkulatorischen Kosten im Sinne von § 14 Abs. 3 KAG. Die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung der öffentlichen Einrichtung stellen dagegen als solche keinen Wertverzehr in der laufenden Rechnungsperiode dar, sondern sind, wie sich aus § 14 Abs. 3 S. 1 KAG ergibt, im Wege angemessener Abschreibungen auf die Jahre zu verteilen, in denen die Einrichtung voraussichtlich genutzt wird. Mit den in der Vergangenheit erbrachten Leistungen für Abschreibungen auf die zum Anlagevermögen des EAF gehörenden und mit den Mitteln des allgemeinen Haushalts beschafften Gegenstände wird dementsprechend nur der sich aus deren Nutzung ergebende Wertverzehr ausgeglichen. Die Gebührenschuldner haben damit aber nicht einen Anteil am Anlagevermögen erworben. Ein Verkauf des Anlagevermögens an einen Dritten ist daher gebührenrechtlich ohne Bedeutung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 - KStZ 2009, 12 und 1.6.2007 - 9 A 372/06 - Juris; HessVGH, Beschl. vom 27.9.2006 - 5 N 358/04 - Juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 199).
78 
b) Eine Verpflichtung der Beklagten, den nach der Ansicht des Klägers bei dem Verkauf des Grundstücks Dreikönigstraße erzielten "Veräußerungsgewinn" bei der Gebührenbedarfsberechnung zu berücksichtigen, ist dementsprechend ebenfalls zu verneinen. Dabei ist über das eben Ausgeführte hinaus darauf hinzuweisen, dass Grundstücke keinem Wertverzehr unterliegen und deshalb keinen Abschreibungsbedarf auslösen. Der Kauf und Verkauf von Grundstücken, auf denen sich Teile einer öffentlichen Einrichtung befinden, ist daher unabhängig von ihrer haushaltsrechtlichen Zuordnung gebührenrechtlich neutral. Die vom Gemeinderat der Beklagten am 10.11.2004 beschlossene Verlegung des bisher auf dem Grundstück Dreikönigstraße befindlichen Recyclinghof auf das Grundstück Carl-Mez-Str. 52 hat dementsprechend in der Gebührenkalkulation der Beklagten nur insoweit einen Niederschlag gefunden, als die aus dem errechneten Investitionsbedarf resultierenden jährlichen Abschreibungen als Teil der Position "Abschreibungen auf Sacheinlagen" in die Kalkulation eingestellt wurden.
79 
c) Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten hat der EAF der Beklagten in der Vergangenheit mehrfach Darlehen aus den Rückstellungen gewährt, die für die Stilllegung und Rekultivierung der Deponie Eichelbuck gebildet wurden. Was die hier allein zu prüfende Gebührenkalkulation der Beklagten für den Zeitraum 2006 bis 2008 betrifft, ist auch dieser Vorgang ohne Bedeutung.
80 
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 b KAG sind bei der Bemessung der Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung auch die Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge zu berücksichtigen. Die für die Stilllegung und Rekultivierung der Deponie Eichelbuck gebildeten Rückstellungen wurden dementsprechend von den Gebührenschuldnern finanziert. Die aus der Vergabe der Darlehen resultierenden Zinserträge stehen gleichwohl nicht dem Gebührenhaushalt zu, sondern sind den Rückstellungen zuzuführen, wie dies nach der Darstellung der Beklagten auch tatsächlich geschehen ist. Auf die Frage, ob der von der Beklagten mit dem EAF vereinbarte Zinssatz als angemessen anzusehen ist, kommt es deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht an, da die Vereinbarung nur Auswirkungen auf die Höhe der den Rückstellungen zuzuführenden Zinserträge hat. Ein Zusammenhang mit der der Satzung der Beklagten zugrunde liegenden Gebührenkalkulation besteht dagegen nicht.
81 
d) Mit der 1999 erfolgten Übertragung des Betriebsvermögens des EAF auf die ASF GmbH wurden die vom EAF mit der DSD GmbH geschlossenen Verträge von der ASF GmbH übernommen. In der Gemeinderatsdrucksache G-01/053 wird dazu ausgeführt, dass für die "Unternehmenssparte DSD" des EAF ein Ertragswert von 4.757.600 DM ermittelt worden sei, der von der ASF GmbH der Stadt zu erstatten sei. Unter Berücksichtigung eines steuerrechtlichen Verlustvortrags in Höhe von 3.548.243 DM ergebe sich hieraus ein der Körperschafts- bzw. Gewerbesteuer unterliegender Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.209.357 DM, der dem städtischen Haushalt zurückgeführt werde. Auch hiergegen bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Bedenken.
82 
Nach § 6 Abs. 1 der - auf § 24 KrW-/AbfG beruhenden Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) - sind Hersteller und Vertreiber, die unter diese Verordnung fallende Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen, verpflichtet, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen, das im Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers flächendeckend und unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten hat. Gemäß § 5 Abs. 2 AbfWS sind die von dieser Vorschrift erfassten Abfälle von der städtischen Abfallentsorgung ausgeschlossen. Die Einsammlung und Verwertung dieser Abfälle ist dementsprechend kein Teil der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung, sondern erfolgt mittels eines unabhängig davon bestehenden zweiten (dualen) Entsorgungssystems. Die gemäß §§ 23 ff. AbfWS erhobenen Benutzungsgebühren sind dementsprechend keine Gegenleistung für die Einsammlung und Verwertung der genannten Abfälle. Die Finanzierung des dualen Systems erfolgt vielmehr in der Weise, dass die DSD GmbH es Herstellern gegen Zahlung eines Lizenzentgelts gestattet, diejenigen Produkte, deren Verpackungen über das duale System eingesammelt werden, mit dem sogenannten "Grünen Punkt" zu kennzeichnen. Diese Kosten werden über den Verkaufspreis der Waren an die Verbraucher anteilig weitergegeben (Queitsch, UPR 1995, 246). Ein Grund, der die Beklagte verpflichtet hätte, den durch die Übertragung der mit der DSD GmbH geschlossenen Verträge erzielten Veräußerungsgewinn dem Gebührenhaushalt zugute zu bringen, ist danach nicht zu erkennen.
83 
d) Zu dem Einwand des Klägers, dass dem Gebührenhaushalt auch die bei der Selbstanlieferung auf dem Eichelbuck bzw. dem Betriebshof bezahlten Gebühren zugehörig seien, hat die Beklagte geäußert, dass sämtliche Kosten und Einnahmen, die auf die Selbstanlieferung entfielen, gesondert berechnet worden seien, um zu gewährleisten, dass die Schuldner der Abfallgebühren nur mit den Kosten belastet würden, die für die Entsorgung des Hausmülls entstünden. Auch dieses Vorgehen begegnet keinen Bedenken, da sich die Berechtigung zur Selbstanlieferung gemäß § 22 AbfWS auf die Abfälle beschränkt, die nach § 5 Abs. 4 AbfWS vom Einsammeln und Befördern (Holsystem) ausgeschlossen sind. Wie sich aus § 3 Abs. 2 des von der Beklagten mit der GAB geschlossenen Vertrags ergibt, fallen die betreffenden Abfälle auch nicht unter diesen Vertrag, da die Beklagte danach nur verpflichtet ist, der GAB die Abfälle zu übergeben, die ihr im Rahmen der öffentlichen Abfallabfuhr überlassen worden sind und die sie der Beseitigung zuführt. Das der GAB bezahlte Entgelt stellt dementsprechend keine Gegenleistung für die Beseitigung und Verwertung dieser Abfälle dar. Die Beklagte hat deshalb bei der Gebührenkalkulation zu Recht zwischen Gebühren für die Entsorgung der von ihr eingesammelten Abfällen (§ 29 AbfWS) und Gebühren für die Benutzung der Umschlagstation Eichelbuck sowie der Annahmestellen durch Selbstanlieferer (§ 30 AbfWS) getrennt.
84 
e) Zu den nach seiner Ansicht rechtswidrig dem Gebührenhaushalt vorenthaltenen Einnahmen rechnet der Kläger offenbar auch die Einnahmen der Beklagten aus den von der ASF GmbH als Kapitalgesellschaft bezahlten Gewerbesteuern. Eine Verpflichtung zur Anrechnung dieser Steuern besteht jedoch nicht. Als kalkulierbare Steuer rechnet die Gewerbesteuer zu den Kosten im Sinne der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten und darf daher in das mit der ASF GmbH vereinbarte Entgelt eingerechnet werden. Als Teil dieses Entgelts darf die Gewerbesteuer auch auf die Gebührenschuldner umgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.1998 - 8 B 173.98 - NVwZ 1999, 653).
85 
f) Das Verwaltungsgericht hat dagegen zu Recht beanstandet, dass die Beklagte den auf sie entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag nicht - gebührenmindernd - als im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation eingestellt hat.
86 
aa) Der von der Beklagten und der ASF GmbH geschlossene Bewirtschaftungsrahmenvertrag sieht, wie oben erörtert, die Zahlung eines mit der ASF GmbH für den jeweiligen Fortschreibungszeitraum zu vereinbarenden, festen Jahresentgelts für die von der GmbH erbrachten Leistungen vor, das einen kalkulatorischen Gewinn von 3 % bezogen auf die Nettoselbstkosten einschließt. Da die Beklagte an der ASF GmbH zu 53 % beteiligt ist, kommt der in dem vereinbarten Entgelt enthaltene Gewinnzuschlag auch ihr zugute. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, dass die Beklagte den auf sie entfallenden Anteil an dem kalkulatorischen Gewinn als bei normalem Geschäftsverlauf im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation hätte einstellen müssen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gilt das jedoch für den gesamten Anteil an diesem Gewinn nach Abzug der aus dem Gewinn zu zahlenden Steuern und nicht nur für den eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals übersteigenden Teil.
87 
Der Beklagten ist es gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG gestattet, Dritte mit der Erfüllung der ihr als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger obliegenden Pflichten zu beauftragen. Die ihr dadurch entstehenden Kosten dürfen nach den bereits gemachten Ausführungen auf die Gebührenschuldner verteilt werden, soweit es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt. Nach öffentlichem Preisrecht zulässige Gewinnzuschläge, die in dem von dem Dritten verlangten Entgelt enthalten sind, gehören zu den in diesem Sinn betriebsnotwendigen Kosten. Die Einschaltung eines - gewinnorientierten - Privatunternehmens darf jedoch für den Träger der öffentlichen Einrichtung nicht zum "Mittel der Erschließung illegaler Finanzquellen" werden. Das gilt insbesondere mit Blick auf die aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG folgende Verpflichtung, die Gebühren nur so zu bemessen, dass ihr Aufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung nicht übersteigt. Das sich aus dieser Vorschrift ergebende Verbot einer Gewinnerzielung ist daher auch in den Fällen zu beachten, in denen der Träger der öffentlichen Einrichtung sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer privatrechtlichen Gesellschaft bedient, an denen er selbst beteiligt ist. Die bei einer solchen Gesellschaft entstehenden Gewinne müssen daher, soweit sie auf die Beteiligung der Gemeinde entfallen, gebührenmindernd berücksichtigt werden (ebenso HessVGH, Beschl. v. 27.9.2006 - 5 N 358/04 - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 7.11.1996 - 4 K 11/96 - DVBl 1997, 1072 und 25.2.1998 - 4 K 8/97 - KStZ 2000, 12; Wiesemann, NVwZ 2005, 391, 396; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 197f; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 14 Rn. 7; Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 14 Anm. 4.1.2.2, S. 26 f.)
88 
Aus Art. 28 GG ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts anderes. Mit der sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG ergebenden Verpflichtung der Beklagten, den auf sie entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag als Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen, ist weder ein unzulässiger Eingriff in die Organisationshoheit der Beklagten noch ein Eingriff in ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht verbunden. Die genannte Verpflichtung steht auch nicht in Widerspruch zu der oben anerkannten Berechtigung der Beklagten, in dem mit der ASF GmbH geschlossenen Bewirtschaftungsrahmenvertrag einen kalkulatorischen Gewinn im Sinne von Nr. 51 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach der VO PR 30/53 zu vereinbaren, da sich diese Berechtigung sowie die hier in Rede stehende Verpflichtung der Beklagten, den auf sie entfallenden Anteil an diesem Zuschlag den Gebührenschuldner zugute zu bringen, auf verschiedenen Ebenen bewegen. Die Beteiligung der Beklagten an der ASF GmbH hat, vereinfacht ausgedrückt, in Verbindung mit dem in das vereinbarte Entgelt eingerechneten Gewinnzuschlag zur Konsequenz, dass der Beklagten ein Teil des der GmbH zu bezahlenden Entgelts wieder zurückfließt. Ob die Beklagte diesen Teil des Entgelts "behalten darf" oder ihn an die Gebührenschuldner weiter zu geben hat, regelt nicht das öffentliche Preisrecht, sondern das Abgabenrecht, das hierzu mit § 14 Abs. 1 S. 1 KAG eine eindeutige Aussage trifft.
89 
Bei dem auf die Beklagte entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten Gewinnzuschlag handelt es sich allerdings nur um eine Prognose der bei einem normalen Geschäftsverlauf im Kalkulationszeitraum zu erwartenden Einnahmen der Beklagten, die - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - mit den tatsächlichen Gewinnen, die die Beklagte aus ihrer Beteiligung an der ASF GmbH im "gebührengebundenen Bereich" in den Jahren 2006 bis 2008 erzielt hat, nicht identisch zu sein braucht. Das steht jedoch der Verpflichtung der Beklagten, diesen Anteil als im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen, ebenfalls nicht entgegen. Zur Lösung des damit verbundenen Problems steht vielmehr der in § 14 Abs. 2 S. 2 KAG geregelte Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen zur Verfügung: Abweichungen zwischen erwarteten und tatsächlichen Einnahmen können, soweit sie zu Kostenunterdeckungen geführt haben, innerhalb des in dieser Vorschrift genannten Zeitraums in späteren Gebührenkalkulationen ausgeglichen werden. Soweit Abweichungen zwischen erwarteten und tatsächlichen Einnahmen umgekehrt zu Kostenüberdeckungen geführt haben, müssen sie innerhalb des gleichen Zeitraums in späteren Gebührenkalkulationen ausgeglichen werden.
90 
bb) Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze sind gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Die Nichtberücksichtigung des auf die Beklagte entfallenden Anteils an dem kalkulatorischen Gewinnzuschlag als Einnahme hat danach nicht die Unwirksamkeit der von der Beklagten beschlossenen Gebührensätze zur Folge, da dieser Fehler nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung in Höhe von weniger als 0,75 % geführt hat.
91 
(1) Auf den vereinbarten Gewinnzuschlag von 3 % entfallen von den sich aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfergesellschaft Graf Westfalen, Busch & Partner (Anlage 2) ergebenden Nettoselbstkosten (Selbstkosten ohne Mehrwertsteuer), die die Beklagte und die ASF GmbH - vorbehaltlich der sich aus der verabredeten Preisrevisionsformel ergebenden Anpassungen - als Entgelt für die Jahre 2006 bis 2008 vereinbart haben, Beträge von 365.605,30 EUR (2006), 367.884,38 EUR (2007) bzw. 371.261,17 EUR (2008). Auf die an der ASF GmbH zu 53 % beteiligte Beklagte entfallen davon 193.770,80 EUR (2006), 194.978,72 EUR (2007) bzw. 196.768,42 EUR (2008). Hiervon abzuziehen sind die aus dem Gewinn zu zahlenden Abgaben in Form von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag (vgl. Brüning, aaO, § 6 Rn. 197f, S. 134). Nach Abzug von 20% Kapitalertragssteuer für die Jahre 2006 und 2007 bzw. einem Abzug von 25 % Kapitalertragssteuer für das Jahr 2008 (vgl. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in seiner seinerzeit geltenden Fassung) sowie Abzug des jeweils 5,5% betragenden Solidaritätszuschlags ergeben sich daraus Nettogewinne von 144.359,25 EUR (2006), 145.259,15 EUR (2007) bzw. 144.870,75 EUR (2008).
92 
Für eine Verringerung dieser Beträge um eine angemessene Verzinsung des auf die Beklagte entfallenden und auf den gebührengebundenen Bereich beschränkten Anteils am Stammkapital der ASF GmbH sieht der Senat anders als das Verwaltungsgericht keinen Grund, da das von der Beklagten mit der ASF GmbH vereinbarte Entgelt außer einem kalkulatorischen Gewinn von 3 % bezogen auf die Nettoselbstkosten bereits kalkulatorische Zinsen in Höhe von 6,5 % für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals als Bestandteil der Selbstkosten einschließt. Der Hinweis der Beklagten, dass das Stammkapital nicht von den Gebührenschuldnern, sondern aus dem allgemeinen Haushalt finanziert worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch der Umstand, dass betriebsnotwendiges Kapital und Stammkapital verschiedene Begriffe sind, rechtfertigt es nicht, der Beklagten über die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals hinaus noch eine angemessene Verzinsung ihres Anteils an dem nur eine nominelle Größe darstellenden Stammkapital der ASF GmbH zuzusprechen.
93 
(2) Bezogen auf den gesamten für die Jahre 2006 bis 2008 angenommenen Gebührenbedarf von jeweils über 20 Millionen EUR pro Jahr hat die Nichtberücksichtigung des auf die Beklagte entfallenden Anteils am kalkulatorischen Gewinnzuschlag als Einnahme danach zu einer als nur geringfügig anzusehenden Kostenüberdeckung in Höhe von weniger als 0,75 % geführt. Es handelt sich daher um einen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG unbeachtlichen Mangel bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze.
94 
Die Frage, ob diese Vorschrift auch in Fällen zur Anwendung kommt, in denen die Gebührenkalkulation auf offenkundig oder gar bewusst fehlerhaften Kostenansätzen beruht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung eines einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag enthaltenden Entgelts in einem von dem Träger einer öffentlichen Einrichtung mit einer GmbH geschlossenen (Fremdleistungs-)Vertrag den Einrichtungsträger verpflichtet, den auf ihn aufgrund seiner Beteiligung an der GmbH entfallenden Anteil an diesem Zuschlag gebührenmindernd in die Kalkulation einzustellen, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht entschieden. Der Standpunkt der Beklagten, die preisrechtliche Zulässigkeit eines solchen Zuschlags lasse es zu, das vereinbarte Entgelt ungeschmälert in die Gebührenkalkulation einzustellen, kann auch nicht als offensichtlich unrichtig angesehen werden. Der Beklagten kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich bewusst oder grob fahrlässig über das geltende Recht hinweggesetzt zu haben.
95 
7. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers sowie dem von ihm nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 4.6.2010 gestellten (weiteren) Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen.
96 
a) Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten ersten Antrag stellt der Kläger seine Behauptung unter Beweis, dass die Beklagte bei der Veräußerung von 47 % ihrer Anteile an der ASF GmbH eine Absprache mit der ... Beteiligungs-GmbH & Co. KG getroffen habe, wonach von der ASF GmbH Gewinne von ca. 4 Millionen EUR vor Steuern und ca. 2,5 bis 2,8 Millionen EUR nach Steuern durch Preisgestaltung der Betreiberentgelte zu erwirtschaften seien. Der Antrag ist bereits unzulässig, da Tatsachenbehauptungen, die von einer Partei ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt werden, eine gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung nicht auszulösen vermögen (BVerwG, Beschl. v. 2.7.1998 - 11 B 30.97 - NVwZ 1999, 656). Für die unter Beweis gestellte Behauptung muss vielmehr zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen. Daran fehlt es hier. Der Kläger stützt seine Behauptung in erster Linie auf das an die Beklagte gerichtete Schreiben der ... Beteiligungs-GmbH & Co. KG vom 2.2.2005. In dem Schreiben hat sich die KG gegen die von der Beklagten zuvor vorgeschlagene Verringerung der von der ASF GmbH erbrachten Entsorgungsleistungen ausgesprochen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass sie ihr Angebot zum Erwerb von 47 % der Anteile an der GmbH auf der Grundlage der Verdingungsunterlagen vom 17.5.2001 abgegeben habe. Ein weitgehende Einschränkung der bisher von der ASF GmbH erbrachten Dienstleistungen stelle diese Kalkulationsgrundlage in Frage. In dem Schreiben ist somit weder direkt noch indirekt von einer Gewinnzusage der Beklagten die Rede, geschweige denn von einer Gewinnzusage in der vom Kläger behaupteten Höhe. Das Schreiben vermag daher die vom Kläger aufgestellte Behauptung nicht zu stützen. Für die vom Kläger ferner vorgelegte Vorlage für die Dezernentenkonferenz vom 18.1.2005 gilt das Gleiche. Auch in der Vorlage wird nicht von einer Gewinnzusage gesprochen, sondern von einer "zu erwartenden Gewinnprognose", die zudem nicht mit der Gestaltung der Gebühren, sondern mit den Verträgen in Verbindung gebracht wird, die die ASF GmbH mit der DSD GmbH geschlossen hat.
97 
Die unter Beweis gestellte Tatsache ist davon abgesehen für die Rechtmäßigkeit der Abfallgebührensatzung der Beklagten unerheblich. Wie ausgeführt, ist die der Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation mit Ausnahme eines zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führenden und daher gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 KAG unbeachtlichen Fehlers nicht zu beanstanden. Die Kalkulation weist insbesondere keine überhöhten Kostenansätze auf. Das gilt auch für das mit der ASF GmbH vereinbarte und in die Kalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt. Auf die vom Kläger behauptete Zusage kommt es deshalb nicht an.
98 
b) Für die mit dem zweiten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, die Erhöhung der Gebühren um mehr als 50 % sei auf politische Einflussnahme der Beklagten zurückzuführen, gilt das Gleiche. Auch für diese Behauptung fehlt es im Übrigen an greifbaren Anhaltspunkten. Der Umstand, dass die ASF GmbH Ende 2004 auf der Grundlage der ihr seinerzeit zur Verfügung stehenden Informationen einen Gebührenmehrbedarf von nur 30 % angenommen hat, stellt einen solchen Anhaltspunkt nicht dar.
99 
c) Zu der ferner beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dem der Beweis geführt werden soll, dass der Gebührenkalkulation der Beklagten zur Erzielung der angestrebten hohen Gewinne überhöhte Annahmen zugrunde gelegt worden sind, besteht ebenfalls keine Veranlassung. Der Antrag ist in dieser Form inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da der Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt hat, welche der zahlreichen "Annahmen", auf denen die Gebührenkalkulation der Beklagten beruht, an dem von ihm behaupteten Mangel leiden sollen. Der Antrag ist deshalb in dieser Form ebenfalls unzulässig. Das gilt auch dann, wenn man den Antrag dahin versteht, dass mit den vom Kläger genannten "Annahmen" (nur) die von ihm in der Begründung seiner Berufung beanstandeten Positionen der Gebührenkalkulation gemeint sein sollen. Die vom Kläger gegen die Gebührenkalkulation erhobenen Einwendungen, zu denen der Senat bereits Stellung genommen hat, betreffen jeweils Rechtsfragen und sind damit der Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich.
100 
d) Die mit dem zweiten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Behauptung, dass der auf die Beklagte entfallende Gewinnanteil an der ASF GmbH in den Jahren 2006 bis 2008 "im gebührengebundenen Bereich bereits, wie geplant, jeweils mehr als 50 % des Gewinns und mehr als 500.000 EUR jährlich" betragen habe, ist für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich. Nach den oben gemachten Ausführungen war die Beklagte verpflichtet, den auf sie entfallenden Anteil an dem in das Betreiberentgelt der ASF GmbH eingerechneten kalkulatorischen Gewinnzuschlag als im Kalkulationszeitraum zu erwartende Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen. Auf die Frage, ob die tatsächlichen Gewinne, die die Beklagte aus ihrer Beteiligung an der ASF GmbH im "gebührengebundenen Bereich" in den Jahren 2006 bis 2008 erzielt hat, mit diesen Beträgen identisch sind, kommt es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht an. Die Frage betrifft vielmehr den in § 14 Abs. 2 S. 2 KAG geregelten Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen, worauf ebenfalls bereits hingewiesen wurde. Die Frage ist daher nur für die späteren Gebührenkalkulationen der Beklagten von Interesse. Der Senat sieht dementsprechend auch keine Veranlassung, dem nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 4.6.2010 gestellten Antrag des Klägers zu folgen und die Beklagte zur Vorlage der internen Kosten- und Leistungsrechnung der ASF GmbH zu verpflichten, mit der der Kläger ebenfalls den Beweis führen möchte, dass die Gewinne der ASF GmbH zu mehr als 50 % aus dem "gebührengebundenen Bereich" stammen.
101 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
102 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
103 
Beschluss
104 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 131,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
105 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. März 2008 - 11 K 246/05 - wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken in B-Stadt/Saar, V-Straße (Flur 1, Flurstück …: 269 qm) und B-Straße (Flur 1, Flurstück …: 309 qm).

Mit "Jahresverbrauchsabrechnung/Gebührenbescheid der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" vom 18.1.2004 (Kunden-Konto: …) wurde er für das Jahr 2003 für das Flurstück … zu einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von 216,55 EUR (gebührenrelevante Fläche: 305 qm x 0,71 EUR/qm) und einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 462,48 EUR (188 cbm x 2,46 EUR/cbm) auf der Grundlage der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) sowie der Abwassergebührensatzung und der Abwassergebührenhöhesatzung in den jeweils geltenden Fassungen herangezogen. Für das Flurstück wurde der Kläger mit "Jahresverbrauchsabrechnung/Gebührenbescheid der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" vom 18.1.2004 (Kunden-Konto: … ) für das Jahr 2003 zu einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von 163,30 EUR auf der Grundlage der genannten Satzungen herangezogen, wobei eine gebührenrelevante Fläche von 230 qm zugrunde gelegt wurde. Mit "Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" vom 17.1.2004 (Kundennummer: …) wurde der Kläger für das letztgenannte Grundstück außerdem zu einer Schmutzwassergebühr für das Jahr 2003 in Höhe von (123,00 EUR + 135,30 EUR =) 258,30 EUR herangezogen. In den "Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebühren-bescheiden der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" ist jeweils ausgeführt:

"Stadt Sulzbach/Saar Entwässerungsbetrieb

Gebühren für den Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar

Die Abwassergebühren werden im Auftrag und im Namen des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar erhoben. … Die Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar. Gegen den Abwassergebührenbescheid kann … Widerspruch erhoben werden …“.

Die „Rechnung“ vom 17.1.2004 enthält keinen solchen Zusatz.

Der Kläger war damals wie heute Stadtratsmitglied, Mitglied des Werksausschusses des Entwässerungsbetriebes und Mitglied des Aufsichtsrates der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH.

Der Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar ist im Jahre 1991 als Eigenbetrieb gegründet worden.

Am 19.12.1997 hat der Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar als Eigenbetrieb der Stadt mit der Firma Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH einen Entsorgungsvertrag (EntsV) geschlossen, mit dem die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH als Erfüllungsgehilfe der Stadt die Investitions- und Finanzplanung, die Errichtung sowie den Betrieb der städtischen Abwasseranlagen übernahm, wobei hierunter insbesondere die Überwachung, Wartung und Reparatur des bestehenden und neu hinzukommenden Kanalnetzes einschließlich der Bauwerke sowie die Wartung eventueller Mess- und Kontrolleinrichtungen nebst Beseitigung vorhandener Mängel, die Entleerung von Hausklärgruben, die Reinigung der Kanäle und Bauwerke sowie der Betrieb aller technischen Einrichtungen fielen. Die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH erhielt hierfür gemäß § 5 Abs. 1 eine Grundvergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Höhe von 0,88 DM für jeden gemäß der Gebührensatzung des Entwässerungsgebiets abgerechneten Kubikmeter Abwasser. § 5 Abs. 2EntsV regelt, dass sich, soweit der Betreiber (Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH) Neu-Anlagen errichtet, ab Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres die Grundvergütung gem. Abs. 3 pro angefangener DM 1 Mio. Investitionssumme jeweils um DM 0,02 für jeden verrechneten Kubikmeter Abwasser erhöht. In § 5 Abs. 4 der Vergütungsvereinbarung verpflichteten sich die Parteien, die vorstehende Vergütungsregelung alle zwei Jahre zu überprüfen und Verhandlungen über die Anpassung an die eingetretenen wirtschaftlichen Verhältnisse aufzunehmen. Mit Änderungsvereinbarung vom 26.9.2002 wurde der Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 bezüglich der Grundvergütung an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH rückwirkend zum 1.1.2002 dahingehend geändert, dass die Vergütung 0,51 EUR je abgerechneten Kubikmeter Schmutzwasser beträgt.

Die Stadt Sulzbach/Saar war bis zum 31.12.2000 zu 100 % Anteilseigner der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH. Aufgrund des Kooperationsvertrages vom 28.11.2000 hielt die Stadt Sulzbach/Saar vom 1.1.2001 bis zum 1.1.2002 85 % der Anteile, die Saarferngas AG (SFG) und die VSE AG (VSE) jeweils 7,5 %. Ab dem 1.1.2002 hielt die Stadt Sulzbach/Saar 70 % der Anteile an der GmbH, die SFG und VSE jeweils 15 %.

Gegen die Schreiben vom Januar 2004 legte der Kläger mit am 16.2.2004 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 8.2.2004 jeweils Widerspruch ein, die mit Widerspruchsbescheiden des Rechtsausschusses für den Stadtverband Saarbrücken vom 20.5.2005, den Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils am 1.7.2005 zugestellt, zurückgewiesen wurden.

Am 28.7.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

In der Klageschrift nahm der Kläger zunächst die Widerspruchsbescheide mit den Geschäftsnummern 198/04, 199/04 und 200/04 betreffend die oben genannten Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebührenbescheide/Rechnungen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH in Bezug. Nach dem im Schriftsatz zur Klagebegründung ausformulierten Antrag richtet sich die Klage gegen die Gebührenbescheide vom 18.1.2004 über 679,03 EUR und 163,30 EUR sowie die entsprechenden Widerspruchsbescheide (198/04 und 199/04).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Gebührenbescheide litten an einem formellen Mangel, da sie nicht gemäß § 37 Abs. 3 VwVfG die erlassende Behörde erkennen ließen. Zudem fehle die gemäß § 37 Abs. 3 VwVfG erforderliche "Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters".

Darüber hinaus seien die angefochtenen Gebührenbescheide aufgrund einer mehrfach grob fehlerhaften Gebührenkalkulation rechtswidrig und aufzuheben.

Die Gebührenkalkulation enthalte unberechtigte Kostenansätze. Die Kosten für die Erfassung der versiegelten Flächen im Stadtgebiet durch Luftbildaufnahmen und deren Auswertung seien bereits dem Grunde nach nicht umlagefähig. Diese Kosten in Höhe von insgesamt 890.115,-- DM seien aber in die Gebührenkalkulation/Kostenverteilung einbezogen und über mehrere Jahre - u. a. auch in dem streitgegenständlichen Jahr - abgeschrieben worden. Es handele sich bei diesen Kosten um Vorermittlungs- und Untersuchungskosten, denen keine unmittelbaren Leistungen des Beklagten an den Kläger gegenüberstünden. Darüber hinaus sei mit der ingenieurtechnischen Auswertung der Luftbildaufnahmen auch eine Aktualisierung des bestehenden Grundstückskatasters verbunden gewesen. Dieser Kostenanteil in unbekannter Höhe sei offensichtlich nicht umlagefähig bezüglich der Abwassergebühren-kalkulation. Selbst wenn man die Gebührenfähigkeit der Kosten unterstelle, seien diese jedenfalls nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte habe auch nicht ansatzweise die Erforderlichkeit dieses Fremdleistungsentgelts geprüft. Weder sei untersucht worden, ob bei Selbst-vornahme durch eigene Bedienstete die Erfassung der abflusswirksamen Flächen hätte kostengünstiger erfolgen können, noch sei der Auftrag öffentlich ausgeschrieben worden. Ohne entsprechende Ausschreibung sei die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH mit der Erbringung umfangreicher beratender Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr beauftragt worden. Zudem sei unklar, ob es sich bei der im Wirtschaftsplan für den Entwässerungsbetrieb für 2001 u. a. aufgeführten Position „Vorarbeiten zur Einführung gesplitteter Abwassergebühren“ mit Ausgaben in Höhe von 250.000,-- DM im Jahr 2000 und geschätztem Gesamtausgabebedarf von 400.000,-- DM um die oben angegebenen Kosten handele.

Daneben sei im Jahresabschluss 2002 des Entwässerungsbetriebes eine Position „Gartenpflege Gewerbepark“ enthalten, von der nicht bekannt sei, ob diese auch in die Gebührenkalkulation im Jahr 2003 eingeflossen sei.

Die in den Jahresabschlüssen für die Jahre 2002 und 2003 angegebenen Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ in Höhe von 6.003,78 EUR (2002) und 7.039,82 EUR (2003) seien keine gebührenfähigen Kosten, denn diese seien Bestandteil der Vergütungsvereinbarung in § 5 des Entsorgungsvertrages und könnten nicht nochmals geltend gemacht werden.

Die kalkulatorischen Kosten seien fehlerhaft ermittelt und in Ansatz gebracht worden. So gehe der Beklagte bei der Gebührenkalkulation pauschal von einer Nutzungsdauer der Kanalhaltungen von 50 Jahren aus. Es fehle insofern an einer Differenzierung nach dem Herstellungsjahr, obwohl der Beklagte über ein Kanalkataster verfüge, in dem der Erhaltungszustand der einzelnen Kanäle genau dokumentiert sei. Der örtliche Alterungsprozess der Kanalhaltungen werde mit einer unterschiedlichen Geschwindigkeit durchlaufen. Die bisherige Alterungs-geschwindigkeit könne aus dem Inspektionsaufwand ermittelt werden, die zukünftige Alterung sei aufgrund dieser Erfahrungen abzuschätzen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die bisher abgeschriebenen Restwerte linear auf die individuelle Restnutzungsdauer der Haltungen bezogen abzuschreiben. Die Position „kalkulatorische Abschreibungen“ mache in den Kalkulationsgrundlagen des Beklagten bzw. der Stadtwerke GmbH einen erheblichen Anteil von jeweils 7 bis 8 % der Gesamtkosten aus. Fehler bei der Ermittlung der Höhe der kalkulatorischen Abschreibungen seien daher von erheblichen Auswirkungen auf die Höhe der entsprechenden Gebühr (mehr als 3 %). Zudem führe die Abschreibung unter Zugrundelegung einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren möglicherweise zu einer unzulässigen Doppelabschreibung, da für einen Teil der Kanäle eventuell bereits in der Vergangenheit Abschreibungen erfolgt seien .

Darüber hinaus sei im Wirtschaftsplan für das Jahr 2002 die Abschreibung für Kanäle mit 280.000,-- EUR angesetzt, im Jahresabschluss 2002 dagegen mit 341.000,-- EUR berücksichtigt worden. Dieser Ansatz sei unschlüssig. Nach KAG und EigVO sei eine lineare Abschreibung vorgeschrieben. Die Erhöhung des Abschreibungssatzes führe zu einer fehlerhaften Gebührenkalkulation. Der Beklagte könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem entsprechende Zustandsbewertungen zugrunde lägen. Insoweit setze er sich in Widerspruch zu seiner eigenen Auffassung, wonach es gerechtfertigt sei, die Kanäle unabhängig von ihrem Zustand pauschal mit 2 % abzuschreiben.

Daneben sei die Abschreibung der Kanäle deshalb fehlerhaft, weil hierin zu Unrecht ein Betrag von 2 % aus dem ursprünglichen Anschaffungswert der Parkfläche im Gewerbegebiet Neuweiler enthalten sei (also 5.000 EUR jährlich seit 1998). Der Parkplatz sei 1998 angelegt worden. Buchhalterisch sei er im Anlagevermögen bei der Position „Kanäle“ geführt worden. Im Jahr 2006 sei ein Betrag von 220.085,62 EUR aus dem Anlagevermögen „Kanäle“ herausgebucht und zu dem Bereich „Parken“ übertragen worden. Grund für die ursprüngliche Berechnung sei, dass zur Erstellung dieses Gewerbeparkplatzes Mittel zweckentfremdet worden seien. Der Parkplatz sei aus Mitteln erstellt worden, die dem Beklagten für die Durchführung von Baumaßnahmen zur Beseitigung des Oberflächenwassers aus dem Trennsystem Neuweiler - u. a. vom Land - zur Verfügung gestellt worden seien.

Der Beklagte sei darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, die satzungsmäßigen Gebühren für die Entwässerung der Fahrbahnoberfläche der Bundesautobahn 623 zu verlangen. Dass dies nicht erfolge, führe zu Einnahmeausfällen und damit zu ungerechtfertigten Gebühren.

Weiter hat der Kläger vorgetragen, mit der Gründung des Entwässerungsbetriebes (1991) seien bereits verjährte Forderungen des EVS gegen die Stadt in Höhe von mehreren 100.000,-- DM auf den Eigenbetrieb übertragen worden und würden seitdem bei der Gebührenkalkulation zum Nachteil des Gebührenzahlers berücksichtigt.

Des Weiteren hat der Kläger gerügt, dass der Abschreibungssatz für die angeschaffte Kanalsoftware von 6,8 % im Jahr 2000 auf 20 % für 2001 erhöht worden sei, hat sich aber entsprechend Ziffer 11 des Schriftsatzes vom 5.3.2008 mit der Erklärung des Beklagten (Ziffer 8 des Schriftsatzes vom 24.1.2007) zufrieden gegeben.

Die Auflösung von Ertragszuschüssen sei fehlerhaft erfolgt. Die Ertragszuschüsse seien gemäß § 20 Abs. 3 EigVO im Falle ihrer Passivierung jährlich mit 1/20, also 5 %, aufzulösen. Die Stadtwerke GmbH als Geschäftsbesorger des Entwässerungsbetriebes habe die Auflösung aber regelmäßig mit nur 2 % vorgenommen, was zu eine Einnahmeverminderung und damit zu einer erheblichen Erhöhung der Abwassergebühren führe und dem Zweck des § 20 Abs. 3 EigVO zuwiderlaufe.

Der Beklagte habe darüber hinaus schwerwiegend gegen die zum Schutz der Gebührenschuldner vorhandenen Regelungen der §§ 110 ff. KSVG verstoßen, was per se die Fehlerhaftigkeit und damit Unwirksamkeit von Gebührenkalkulationen der Stadtwerke zur Folge habe. Bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren sei eine Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es gehe um die Bildung von Rückstellungen nach betriebswirt-schaftlichen Grundsätzen. Die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH sei aber eine auf Gewinnerzielung gerichtete privat-rechtlich organisierte juristische Person. Sie habe in der Gesellschafterversammlung vom 11.9.2003 die Ausschüttung von mehr als 1,6 Millionen Euro an die Gesellschafter beschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Ermittlung des Gewinns der Stadtwerke Gebühreneinnahmen aus der Beseitigung von Schmutz- und Oberflächenwasser herausgerechnet worden seien, bestünden nicht. Vielmehr besage § 3 Ziffer 2 des Kooperationsvertrages vom 28.11.2000: „Das Ergebnis der Sparte Versorgung entfällt auf die Stadt, VSE und SEG entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligungen am Stammkapital der Stadtwerke.“ Allein schon diese Vereinbarung stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Verbot der Gewinnerzielung dar, der die Gebührenbescheide rechtswidrig mache. Insbesondere enthalte die Vereinbarung keine Zweckbindung betreffend die Verwendung solcher Gebührenüberschüsse für Zwecke der Abwasserbeseitigung (Bildung von Rückstellungen u.s.w.).

Die Stadt Sulzbach/Saar habe aufgrund von Versäumnissen bei der Aufnahme neuer Gesellschafter auch keine Möglichkeit mehr, Beschlüsse über wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit zu fassen. Der Stadt stünden nach dem Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 keinerlei Prüf- und Kontrollrechte bezüglich der Tätigkeit der Stadtwerke zu.

Der Beklagte habe im Jahr 2000 den Blaubachsammler für 3,5 Millionen DM an den EVS veräußert. Der Verkaufserlös sei zu Unrecht nicht als unmittelbare Einnahme aus der Geschäftstätigkeit gebucht und zur Gebührensenkung der für die Folgejahre zu kalkulierenden Gebühren verwendet worden. Dass der EVS im Zusammenhang mit der Veräußerung einen neuen Sammler für die Stadt kostenlos habe bauen lassen, werde mit Nichtwissen bestritten.

Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation ergebe sich auch aus der unwirtschaftlichen Betriebsführung des Entwässerungsbetriebes. Beispiel hierfür sei die Kreditvergabe. Im Jahr 1998 seien 500.000,-- DM und 1999 3 Millionen DM zu einem Zinssatz von 2,71 % an die Stadt gewährt worden. Gleichzeitig sei 1999 aber ein Kredit in Höhe von 2,85 Millionen DM zu einem Zinssatz von 5,02 % bei der Stadt aufgenommen worden. Weshalb der Entwässerungsbetrieb trotz Landeszuschüssen in Höhe von insgesamt 10,484 Millionen DM in den Jahren 1999 bis 2003 gleichzeitig einen Kredit in Höhe von 2,85 Millionen DM zu 5,02 % benötigt habe, sei nicht ersichtlich. Dieser sei mithin nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe die gleichzeitige Vergabe eines Kredits zu einem niedrigen Zinssatz zu einem Zinsverlust in Höhe von 48.000,-- DM jährlich geführt. Zudem sei unklar, wie überhaupt die Rückzahlungsvereinbarung zwischen der Stadt und dem Entwässerungsbetrieb ausgestaltet gewesen sei. So sehe etwa der Wirtschaftsplan für 2000 bei Ziffer 8 „Rückflüsse aus gewährten Darlehen“ keine Geldeingänge vor.

Schließlich liege eine rechtswidrige Beauftragung kommunaler Gesellschaften im Bereich der Abwasserentsorgung vor. Entgegen den Vergabebestimmungen und unter Verstoß gegen das Vergaberecht seien sowohl der Kooperationsvertrag vom 28.11.2000 mit der SFG und der VSE geschlossen als auch die Änderung des Entsorgungsvertrages am 26.09.2002 vereinbart worden. Durch diese Änderungsvereinbarung sei die Erhöhung der Grundvergütung für die Stadtwerke von ursprünglich 45 Cent je Kubikmeter Schmutzwasser auf 51 Cent beschlossen worden. Diese Verstöße führten unmittelbar zur Rechtswidrigkeit auch der in den Folgejahren durchgeführten Gebührenkalkulationen.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

die Abwassergebührenbescheide des Beklagten vom 17. und 18.01.2004 und die Widerspruchsbescheide des Rechtsausschusses für den Stadtverband Saarbrücken vom 20.05.2005 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Gebührenbescheide seien formwirksam erlassen worden. Nach § 2 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung könnten die Festsetzung und die Erhebung der Gebühren sowie die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten von damit beauftragten Stellen außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden (beauftragtes Unternehmen). § 8 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung bestimme, dass die laufenden Benutzungsgebühren den Gebührenpflichtigen von der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH im Auftrag der Stadt mitgeteilt würden. Aus diesen Regelungen sei zu entnehmen, wer die den Gebührenbescheid erlassende Behörde sei. Nach den Regelungen der Satzung seien die Stadtwerke ein beliehenes Unternehmen und damit Behörde im Sinne der §§ 35 und 37 VwVfG. Dies ergebe sich auch aus § 9 der Betriebssatzung des Entwässerungsbetriebes, in dem geregelt sei, dass die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH nach dem Entsorgungsvertrag vom 11.12.1997 gemäß § 50 SWG die Durchführung der in dem Entsorgungsvertrag festgelegten Aufgaben übertragen erhalten habe. Das Fehlen der Unterschrift des Bürgermeisters auf den Abwasserabgabenbescheiden sei aus diesen gesamten Umständen unbeachtlich, weil die Forderung der Erkennbarkeit der erlassenden Behörde im Sinne des § 37 VwVfG erfüllt sei.

Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig, insbesondere sei die zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht zu beanstanden.

Die Gebührenkalkulation sei aus den tatsächlichen Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung Jahr für Jahr abgeleitet worden und von daher sachgerecht.

Zu den Einwendungen im Einzelnen hat der Beklagte vorgetragen, es treffe zu, dass in der Gebührenkalkulation rund 900.000,00 DM an Kosten enthalten seien, die sich aber nicht ausschließlich aus der Erfassung versiegelter Flächen ergeben hätten. Der Kostenfaktor Luftbildaufnahmen sei im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nahezu unbeachtlich. Die Stadtwerke hätten sich insofern der allgemeinen Ausschreibung des saarländischen Katasteramtes angeschlossen und im Rahmen dieser Ausschreibung die zusätzlichen Ingenieurleistungen unter Berücksichtigung der Auswertung der Ausschreibung beauftragt. Eine Ausschreibung der sonstigen Fremdleistungen hätte nicht erfolgen müssen. Solche seien in Höhe von 594,00 DM im Zusammenhang mit der Beschaffung der Stammdaten (insgesamt ein Kostenpunkt in Höhe von 76.378,00 DM) und in Höhe von 95.969,00 DM im Zusammenhang mit der Ermittlung der abflusswirksamen Flächen (insgesamt 436.864,00 DM) entstanden. Darüber hinaus seien Fremdleistungen in Höhe von 65.262,00 DM (gegenüber insgesamt 119.659,00 DM) im Bereich EDV und 35.726,00 DM (gegenüber insgesamt 37.158,00 DM) im Bereich juristische Leistungen angefallen. Die entsprechenden Leistungen hätten nicht unter Inanspruchnahme eigener Mitarbeiter durchgeführt werden können.

Soweit der Kläger die Aufnahme einer Position „Gartenpflege“ im Jahresabschluss 2002 rüge, sei darauf hinzuweisen, dass im hier in Rede stehenden Jahr 2003 keine entsprechende Position eingestellt worden sei.

Die Kosten in Höhe von 6.003,78 EUR für 2002 und 7.039,82 EUR für 2003 für die Bereitstellung von Daten für die Kanalgebühr seien im Zusammenhang mit der gesplitteten Gebühr entstanden und hätten den erforderlichen Mehraufwand abdecken müssen.

Der Kläger könne nicht mit Erfolg vortragen, Abschreibungsverläufe und Nutzungsverlauf stünden in einem offensichtlichen Missverhältnis. Die Stadtwerke GmbH habe eine detaillierte Erhebung durchgeführt. Die Kanalbauwerke seien in Schadensklassen unterteilt worden. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses, dass Sanierungsbedarf für die weitaus überwiegende Zahl der Kanäle bestehe, wirke sich der Abschreibungssatz von 2 %, also die Zugrundelegung einer Lebensdauer von 50 Jahren, zugunsten der Abnehmer aus.

Es erfolge keine Doppelabschreibung. Zwar seien für Kanalbauwerke schon in der Vergangenheit Abschreibungen vorgenommen worden. Dies bedeute allerdings nicht, dass Abschreibungen nunmehr wegfallen könnten.

Der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide könne auch nicht entgegen gehalten werden, der Beklagte habe keine Gebühr für die Oberflächenentwässerung der Bundesautobahn 623 geltend gemacht. Entsprechende Bescheide seien gegenüber der Straßenbauverwaltung ergangen.

Die Berücksichtigung von Forderungen des EVS gegen die Stadt Sulzbach/Saar könne nicht mit dem Argument gerügt werden, diese seien verjährt. Die Erhebung der Verjährungseinrede wäre treuwidrig gewesen. Die entsprechenden Verbindlichkeiten beträfen in den 80er Jahren erstellte Nebenanlagen zum Hauptsammler Sulzbachtal, die durch den EVS im Namen und für Rechnung der Stadt Sulzbach/Saar gebaut worden seien. Stadt und EVS hätten sich insofern verständigt, dass die Abrechnung im konkreten Fall erst nach Durchführung der Umbau- und letzten Anschlussmaßnahme der Stadt durchgeführt werde. Diese Art der Abrechnung sei den Gebührenzahlern zugute gekommen.

Die Auflösung von Ertragszuschüssen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zuschüsse Nutzungsberechtigter würden nach der EigVO passiviert und mit 5 % aufgelöst. Wirtschaftlich werde mit dem veränderten Auflösungszeitraum das gleiche Ergebnis erzielt, wie es die zweite Alternative des § 20 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. EigVO vorsehe. Die Überprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe ergeben, dass diese Vorgehensweise mit der EigVO übereinstimme.

Die vom Kläger gerügte Erhöhung der Abschreibungssätze im Jahresabschluss im Vergleich zum Jahreswirtschaftsplan sei darauf zurückzuführen, dass der Planansatz wesentlich zu niedrig gewesen und deshalb - ohne dass dies zu beanstanden sei - auf den richtigen Ansatz korrigiert worden sei.

Die Gewinnabführung der Stadtwerke an ihre Anteilseigner sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies beträfe keinen der Bereiche, der mit den vorliegenden Kosten zu tun habe. Soweit in der entsprechenden Auflistung eine Position Abwasser enthalten sei, betreffe dies Gewinne, die aus der Tätigkeit der Stadtwerke im Bereich industrieller Abwässer erzielt worden seien. Der Gedanke, es liege ein Verstoß gegen die §§ 110 ff. KSVG vor, sei abwegig. Die Idee des Klägers, die Stadt könne wegen der Beteiligung Dritter an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH nicht mehr Beschlüsse über wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit fassen, habe keinerlei Bezug zur Materie des vorliegenden Rechtsstreits. Gemäß § 2 Abs. 3 des abgeschlossenen Vertrages hätte die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH das von der Stadt erstellte Pflichtenheft einzuhalten und einen Finanz- und Investitionsplan zu erstellen. Ihr stünden im Gegensatz zur Auffassung des Klägers umfassende Kontroll- und Prüfrechte zu.

Hinsichtlich der gerügten Umstände um die Veräußerung des Blaubach-Sammlers sei darauf hinzuweisen, dass der Stadtrat mit Beschluss vom 13.6.2006 der Veräußerung vorsorglich zugestimmt habe. Der Sache nach sei ein voll abgeschriebener Sammler an den EVS veräußert worden. Der EVS habe dafür einen vollkommen neuen Sammler verlegt, der die Stadt nichts gekostet habe. Dem Gebührenzahler sei die Zahlung des EVS in Höhe von 1 Million EUR zugute gekommen.

Entgegen der Ansicht des Klägers liege keine unwirtschaftliche Betriebsführung vor. Der Vorgang betreffend Kreditvergaben des Entwässerungsbetriebs zugunsten der Stadt Sulzbach/Saar sei bereits Gegenstand ausführlicher Erörterungen im Stadtrat, im Werksausschuss und im Aufsichtsrat der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH, aber auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht/Zivilabteilung in Saarbrücken gewesen. Der Kläger selbst habe den Vorgang mehrfach der Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt, die bei all ihren Prüfungen, in deren Rahmen die Stadt selbstverständlich zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, zur Feststellung gekommen sei, dass im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung gehandelt worden sei. Der am 13.7.1999 aufgenommene Kredit habe zur Durchführung von Investitionen in Höhe von 2,85 Millionen DM aufgenommen werden müssen. Bei den Investitionen habe es sich um Baumaßnahmen gehandelt, für die neben den durch Kredit finanzierten Eigenmitteln auch Landeszuschüsse gewährt worden seien. Der Kredit sei aufgenommen worden, bevor die Landeszuschüsse geflossen seien. Entgegen der gängigen Praxis habe das Land die Zuschüsse nicht etwa nach Baufortschritt, sondern - nach Aufnahme des Kredits - in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1999 vorschüssig zum Teil ausgezahlt. Dies habe dazu geführt, dass kurzfristig nicht benötigte Mittel in Höhe von 1 Million DM in der Zeit vom 10.8.1999 bis zum 31.12.1999 und nach einer weiteren Zuwendung des Landes vom 15.8.1999 bis zum 31.12.1999 als Kassenkredit zu banküblichen Konditionen an die Stadt zur Verfügung gestellt worden seien. Dem Entwässerungsbetrieb seien, da er das Gleiche von der Stadt Sulzbach/Saar erhalten habe, wie er es bei einer Bank bekommen hätte, keinerlei Nachteile entstanden. Von daher seien negative Auswirkungen, die die Gebührenkalkulation beträfen, nicht ersichtlich. Weil die Landeszuwendungen erst später erfolgt seien, habe der Kredit am 13.7.1999 aufgenommen werden müssen. Der durch die dann vorzeitige Auszahlung der Zuwendungen erzielte Liquiditätsüberschuss habe nach der Eigenbetriebs-verordnung von der Geschäftsbesorgerin zu banküblichen Konditionen angelegt werden können und müssen. Die Kommunalaufsichts-behörde habe diesbezüglich festgestellt, dass ein Eigenbetrieb, der vorübergehend über zuviel Liquidität verfüge, diese anlegen müsse. Bei einer Bank sei für die Anlage von Geldern nicht mehr zu erhalten gewesen. Auch der Umstand, dass die Stadtwerke als Geschäftsbesorgerin Liquidität von 500.000,00 DM in der Zeit vom 5.12.1998 bis einschließlich 18.1.1999 zu banküblichen Konditionen als Kassenkredit an die Stadt gewährt habe, ändere an der Beurteilung nichts. Auch dieser Liquiditätsüberschuss habe zu banküblichen Konditionen angelegt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrages habe der Zuwendungsbescheid des Landes (vom 8.7.1999) über insgesamt 6.922.672,50 DM noch nicht vorgelegen. Den angeblichen Zinsverlust habe es nicht gegeben. Da der kurzfristige Kassenkredit unmittelbar am Fälligkeitstag zurückgezahlt worden sei, tauche dieser in einem Wirtschaftsplan nicht auf.

Weder der Kooperationsvertrag vom 28.11.2000 noch die Änderungsvereinbarung vom 26.09.2002 zum Entsorgungsvertrag hätten ausgeschrieben werden müssen. Selbst wenn der Entsorgungsvertrag hätte ausgeschrieben werden müssen, tangiere dies die Wirksamkeit der Gebührensatzung nicht. Die Auffassung des Klägers, die Leistungen hätten bei einer Ausschreibung preiswerter erfolgen können, treffe nicht zu. Es gebe keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Gesellschaften, an denen die öffentliche Hand und private Partner beteiligt seien, ihre Leistungen im öffentlichen Bereich unwirtschaftlicher erbringen würden als Private.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 12.3.2008 stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, in formeller Hinsicht bestünden gegen die streitgegenständlichen Bescheide keine rechtlichen Bedenken; insbesondere seien sie - gemessen an den §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG, 119 Abs. 1 AO - hinreichend bestimmt. Ausgehend vom hier maßgeblichen Empfänger-horizont sei ausreichend deutlich, dass die Gebührenbescheide vom Beklagten stammten. Entgegen der klägerischen Auffassung ergebe sich die formelle Rechtswidrigkeit auch nicht aus der fehlenden Unterschrift oder der fehlenden Namenswiedergabe des Behördenleiters. Es liege kein Verstoß gegen den nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG anwendbaren § 119 Abs. 3 AO vor. Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 AO müsse ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Eine Ausnahme hiervon sehe im Interesse der Verwaltungspraktikabilität jedoch § 119 Abs. 3 Satz 2 HS 2 AO für formularmäßige oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte vor. Der Beklagte habe hier von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Der Gebührenforderung mangele es allerdings an der erforderlichen wirksamen Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der streitigen Abwassergebühren komme die Abwassergebührensatzung vom 31.8.2000 in Verbindung mit der Abwassergebührenhöhesatzung vom 6.12.2002 als solche nicht in Betracht, weil die danach maßgebenden Gebührensätze (je cbm Schmutzwasser 2,46 EUR, je qm befestigte Grundstücksfläche 0,71 EUR) unwirksam seien. Die diesen Gebühren-sätzen zugrunde liegende Gebührenkalkulation weise im Rahmen der Kostenermittlung Kostenansätze auf, die nach § 6 Abs. 2 KAG nicht in die Kalkulation hätten aufgenommen werden dürfen und daher zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG führten.

In der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 sei unter den laufenden Nrn. 3 bis 5 der Unterhaltungsaufwand des Kanalsystems in Höhe von 794.845,36 EUR enthalten (bei Gesamtkosten von 3.861.064,37 EUR). Diese Kostenposition stelle ein privatrechtliches Fremdentgelt dar, da es von dem Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke GmbH für die nach dem Entsorgungsvertrag von dieser zu erbringenden Leistungen zu zahlen sei. Mit diesem Entsorgungsvertrag sei mit Blick auf die Präambel und § 1 ("Der Betreiber übernimmt als Erfüllungsgehilfe der Stadt im Rahmen der hoheitlichen Abwasserentsorgung…") eine sog. "Erfüllungsprivatisierung" durchgeführt worden.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Alternative 1 KAG gehörten zu den gebührenrelevanten Kosten grundsätzlich auch die Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen. Dabei gelte für diese fremden Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssten. Die Erforderlichkeit könne nach einer Auffassung in der Weise belegt werden, dass die Kommune vor der Beauftragung Dritter mit der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben grundsätzlich eine Wirtschaftlichkeitsberechnung im Sinne eines Regiekostenvergleichs anzustellen und die Regiekosten mit mehreren Angeboten Dritter zu vergleichen habe. Mehrkosten, die allein durch die Beauftragung außerhalb der Verwaltung stehender Dritter entstünden, seien grundsätzlich keine für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten und damit nicht umlagefähig. Habe die Körperschaft diese Prüfung vor der Auftragserteilung an Dritte nicht durchgeführt, folge bereits aus diesem Verstoß die Nichtigkeit der Gebührensatzung.

Nach einer anderen Auffassung gebiete es der gebührenrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit im Hinblick auf die in die Gebührenkalkulation eingestellten Fremdkosten, dass eine kommunale Gebietskörperschaft vor der Vergabe von Aufträgen an Dritte diese öffentlich ausschreibe. Hierdurch werde zugleich dem haushaltsrechtlichen Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprochen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung vor der Vergabe von Aufträgen an Dritte sei deshalb aus gebührenrechtlichen Erwägungen grundsätzlich unerlässlich; eine ohne Ausschreibung vorgenommene Gebührenfestsetzung sei unwirksam.

Eine weitere Auffassung halte die Konsequenz der Nichtigkeit der Gebührenfestsetzung für zu eng. Hiernach könne die entsorgungspflichtige Körperschaft im Wege des Gegenbeweises die Angemessenheit der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen in anderer Weise belegen. Dieser Nachweis, dass niedrigere Entgelte für Fremdleistungen auch bei einer Ausschreibung nicht hätten vereinbart werden können, sei dabei in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts (vgl. Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen) entspreche und die Beachtung dieser Vertragsklausel durch die Einschaltung der zuständigen Preisüberwachungsstelle für die Überprüfung der Rechnung des Dritten gewährleistet sei.

Die Kammer gehe davon aus, dass Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen nur dann dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit entsprächen, wenn der Satzungsgeber eine diesbezügliche Überprüfung vorgenommen habe, wobei der entsprechende Nachweis dadurch zu erbringen sei, dass bei der Auftragserteilung die Vorschriften des Vergaberechts beachtet wurden. Dies garantiere, dass das als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt regelmäßig nicht überhöht sei. Das Vergaberecht diene insoweit nicht nur dem Schutz der Bieter, sondern auch dem Interesse des Gebührenzahlers an der Einhaltung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushalts-führung.

Der Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 und der damit verbundene Dienstleistungsauftrag hätten in Umsetzung der Richtlinien 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahrensvergaben öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) ausgeschrieben werden müssen. Zwar spreche einiges dafür, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1997 ein sogenanntes vergabefreies In-house-Geschäft vorgelegen habe, da zum damaligen Zeitpunkt die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH eine 100%ige Eigengesellschaft der Stadt Sulzbach/Saar gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung über die nach dem Entsorgungsvertrag zu zahlende Grundvergütung vom 26.9.2002 die Stadt Sulzbach/Saar nur noch 70 % der Anteile innegehabt habe und die restlichen 30 % sich zu gleichen Teilen auf die VSE und die SFG verteilt hätten, beurteile sich die vergaberechtliche Rechtslage jedoch anders. Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes führe jede - auch noch so geringe - private Beteiligung an der Gesellschaft dazu, dass kein In-house-Geschäft mehr vorliege und folglich das Vergaberecht greife. Der Auffassung des Beklagten, dass aus seiner Sicht keine Neuvergabe erfolgt, sondern lediglich eine im ursprünglichen Entsorgungsvertrag in § 5 Abs. 4 enthaltene "Option zur Vergütungsanpassung unselbständig fortgeschrieben" worden sei, sei nicht zu folgen. Nach dem Sinn und Zweck des Vergaberechts, nach dem die Vergabe eines Auftrags an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen ohne Ausschreibung das Ziel eines freien und unverfälschten Wettbewerbs sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung beeinträchtige und insbesondere ein vergabefreies Verfahren einem am Kapital dieses Unternehmens beteiligten privaten Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten verschaffe, setze gerade die vertragliche Erhöhung des Entgelts, das ein öffentlicher Auftraggeber an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen zahle, eine erneute Ausschreibung voraus. Von der Vorrangigkeit des Vergaberechts gehe auch der Landesgesetzgeber aus. Nach § 31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (seit dem 01.12.2007 wortgleich: § 24 der Kommunalhaushaltsverordnung) müsse der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorangehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertige. Hierbei seien nach Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift die vom Minister für Inneres, Familie, Frauen und Sport bekannt zu gebenden Vergabegrundsätze anzuwenden. Eine Ausschreibung des Entsorgungsvertrages sei unstreitig nicht erfolgt. Eine solche könne auch nicht mehr durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens "nachgeholt" werden, da eine Wettbewerbssituation nicht mehr nachträglich auf den Vergabezeitpunkt konstruiert werden könne. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände den Verzicht auf eine Ausschreibung gerechtfertigt hätten.

Der (fehlerhafte) Ansatz der Fremdentgelte sei mit Blick auf die Gebührensätze auch beachtlich, da sich ohne deren Berücksichtigung nur 1,97 EUR je cbm bei der Schmutzwassergebühr (statt der festgesetzten 2,46 EUR) und 0,48 EUR je qm bei der Niederschlagswassergebühr (statt 0,71 EUR) ergäben.

Zur Begründung seiner vom Senat durch Beschluss vom 6.8.2008 - 1 A 195/08 - zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Änderungsvereinbarung über die nach dem Entsorgungsvertrag zu zahlende Grundgebühr vom 26.9.2002 nicht ausgeschrieben werden müssen. Es habe sich trotz der zwischenzeitlichen Beteiligung der VSE und der SFG mit insgesamt 30 % an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beim Abschluss der Änderungsvereinbarung um keine Neuvergabe im Sinne des Vergaberechts, sondern lediglich um eine im ursprünglichen Entsorgungsvertrag in § 5 Abs. 4 enthaltene Option zur Vergütungsanpassung gehandelt, die unselbständig fortgeschrieben werden könne.

Die hier in Rede stehenden Kosten für die Fremdentgelte seien zum Großteil zu einem Zeitpunkt vor dem Beschluss zur Änderung des Entsorgungsvertrages angefallen. Selbst wenn man annähme, eine Ausschreibung sei erforderlich gewesen, berücksichtige das Verwaltungsgericht nicht, dass ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Gebührensatzung führe, wenn die entsorgungspflichtige Körperschaft die Angemessenheit der Entgelte für die Fremdleistungen in anderer Weise nachweisen könne. Den Einrichtungsträgern stehe bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Angemessenheit der Kosten sei im Hinblick auf diesen Ermessensspielraum nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, das heißt, wenn die Kosten in für den Abgabengläubiger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben. Weder aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Richtlinie 92/50/EWG - ABl. EG Nr. L 209, S. 1 - 24) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes könne abgeleitet werden, dass Verstöße gegen die - europarechtlich initiierten und determinierten - vergaberechtlichen Vorschriften für öffentliche Dienstleistungen zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von infolge fehlerhafter Vergabe entstandenen Kosten im Rahmen der Erhebung öffentlicher Abgaben führen müssten. Insbesondere befasse sich das Urteil des EuGH vom 10.4.2003 - C 20/01 und C 28/01 - nicht mit dieser Frage. Die Regelung derartiger mittelbarer Folgen von Vergaberechtsverstößen überlasse das Europarecht vielmehr dem nationalen Recht. Für die Beurteilung der Frage, ob die in den Gebührensatz eingerechneten Kosten in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten, könne nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz auf einen interkommunalen Gebührenvergleich abgestellt werden. Danach habe eine Gebührensatzfestsetzung dann keine grob unangemessene Höhe, wenn sie den Mittelwert vergleichbarer Gebührensatzfestsetzungen anderer Kommunen in dem maßgeblichen Jahr - auch unter Berücksichtigung des jeweils mit der Gebühr abgegoltenen Umfangs der Entsorgungsleistungen - nicht oder nur unerheblich überschreite.

Ein interkommunaler Gebührenvergleich im Saarland zeige die Angemessenheit der Gebührenfestsetzung. Die Abwassergebühren der Stadt Sulzbach/Saar seien im Vergleich zu denjenigen der übrigen saarländischen Gemeinden bestenfalls als durchschnittlich einzustufen. Da die Unterhaltung des bestehenden Kanalnetzes und die ggf. erforderliche Erneuerung schadhafter Kanäle nicht nur bestimmte Gemeinden betreffe, andere dagegen nicht, sei ein Vergleich der Gebühren der saarländischen Gemeinden möglich.

Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht nicht mehr geprüften weiteren Einwendungen des Klägers verweist der Beklagte auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. In Ergänzung hierzu trägt er unter anderem vor, im Zusammenhang mit dem Ausbau des Parkplatzes Bruchwald sei zusätzlich ein innovatives Entwässerungskonzept durchgeführt worden, das mit Gräben und Teichen sichergestellt habe, dass anfallendes Oberflächenwasser nicht in die Kanalisation übernommen wurde. Mit dem Parkplatz sei zugleich eine Abwasser-/Ent-wässerungsanlage geschaffen worden.

Darüber hinaus reicht der Beklagte ein Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG vom 5.3.2009 zu den Akten, wonach die von den Stadtwerken B-Stadt/Saar GmbH an den Entwässerungsbetrieb weiterverrechneten Leistungen, die in dem Schreiben aufgeschlüsselt werden, in der Buchhaltung des Entwässerungsbetriebes zum überwiegenden Teil im Anlagevermögen erfasst wurden. Die Abschreibung erfolge linear über einen Zeitraum von zehn Jahren. Über die Abschreibungen seien die beschriebenen Leistungen Bestandteil der Gebührenkalkulation.

Schließlich macht der Beklagte unter Vorlage ergänzender Unterlagen geltend, die Fläche der BAB 623 sei in dem Gebiet der Gemarkung B-Stadt/Saar vollständig mit dem Status „abflusswirksam“ erfasst. Die Niederschlagswassergebühr werde für diese Fläche auch erhoben.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.3.2008 - 11 K 246/05 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, der Beklagte habe nicht ansatzweise in dem erforderlichen Umfang dargelegt und plausibel gemacht, dass vor der Vergabe der hier streitgegenständlichen Fremdleistungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schmutzwasser an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH irgendwelche Vergleichsberechnungen angestellt oder Angebote dritter Anbieter eingeholt worden seien, aufgrund derer von einer Angemessenheit der von der Stadtwerke GmbH genannten Preise habe ausgegangen werden dürfen. Der Beklagte habe auch keine Vergleichskalkulation dahingehend angestellt, ob die Erbringung der Fremdleistungen durch eigene Mitarbeiter möglicherweise kostengünstiger hätte erfolgen können. Die Angemessenheit des mit der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH vereinbarten Entgelts könne auch nicht anhand eines Vergleichs mit den Gebührensätzen anderer saarländischer Kommunen ermittelt werden. Es sei schon nicht klar, ob die Gebühren anderer Kommunen rechtmäßig berechnet worden seien. Entscheidend sei aber, dass bei einem Vergleich nur diejenigen Gebühren herangezogen werden könnten, denen die Erbringung einer fast identischen Dienstleistung zugrunde liege. Einen ganz wesentlichen Kostenfaktor bei der Berechnung der Abwassergebühr stellten die Aufwendungen für den Unterhalt des bestehenden Kanalnetzes dar. Der Zustand des Kanalnetzes beurteile sich von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Die sich aufgrund solcher individueller Gegebenheiten ergebende Gebühr könne deshalb bezüglich ihrer Angemessenheit nicht generell mit den Gebühren in anderen Gemeinden verglichen werden.

Darüber hinaus verweist der Kläger auf die von ihm erstinstanzlich vorgebrachten Gründe für die Anfechtung der Gebührenbescheide, mit denen sich das Verwaltungsgericht nicht habe auseinandersetzen müssen. In Ergänzung dazu vertritt er die Auffassung, der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide stehe auch entgegen, dass Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen dem Gebührenhaushalt nicht gutgeschrieben worden seien. Außerdem sei dem Stadtrat der Stadt Sulzbach/Saar vor der Beschlussfassung über die Änderung der Abwassergebührenhöhesatzung am 6.12.2002 keine den Anforderungen an eine rechtmäßige Gebührenkalkulation entsprechende Kalkulation vorgelegt worden. Aus den Unterlagen sei beispielsweise nicht ersichtlich gewesen, in welchem Verhältnis die nicht umlagefähigen Kosten für den Allgemeinanteil (Öffentlichkeitsanteil, Straßen, Plätze usw.) zu den Gesamtkosten stünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten der Widerspruchsverfahren, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die Bescheide des Beklagten vom 17. und 18.1.2004 und die Widerspruchsbescheide des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von dem Beklagten zu Recht zur Zahlung von Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.100,63 EUR herangezogen.

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Gegenstand der Klage sind die beiden Bescheide des Beklagten vom 18.1.2004 und der Bescheid des Beklagten vom 17.1.2004 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.5.2005, wodurch der Kläger zu Abwassergebühren für das Jahr 2003 in einer Gesamthöhe von 1.100,63 EUR herangezogen wird. Das ergibt sich aus der Klageschrift vom 25.7.2005, in der unter Angabe der jeweiligen Geschäftsnummern ausdrücklich die drei Widerspruchsbescheide angefochten werden. Daran ändert nichts, dass in der Klagebegründung (Bl. 36 d. A.) nur die Aufhebung der beiden Bescheide vom 18.1.2004 und der entsprechenden Widerspruchsbescheide beantragt wird. Das Verwaltungsgericht hat darin zu Recht keine Rücknahme der den Bescheid vom 17.1.2004 betreffenden Klage, sondern lediglich eine Ungenauigkeit in der Fassung des Antrags gesehen. Beide Beteiligten sehen dies ebenso.

Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage insgesamt zulässig. Insbesondere handelt es sich auch bei der „Rechnung“ vom 17.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.5.2005 (N 200/04) um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 Satz 1 VwVfG, 42 Abs. 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.6.1987 - 8 C 21/86 -, BVerwGE 78, 3) ist die Anfechtungsklage gegen eine „Rechnung“ jedenfalls dann statthaft, wenn eine mit der Gemeinde nicht identische Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid die „Rechnung“ als Verwaltungsakt qualifiziert hat. So liegt der Fall.

Der Widerspruchsbescheid des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 in der Sache N 200/04 (Akte N 200/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte IV, Bl. 246 ff.) qualifiziert die Rechnung vom 17.1.2004 mit derselben Begründung wie in den beiden Widerspruchsverfahren gegen die Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebührenbescheide vom 18.1.2004 (Akten N 198/04 und N 199/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte III, Bl. 56 ff. und 75 ff.) ohne Weiteres als Gebührenbescheid. An der entscheidenden Stelle (Beiakte IV, Bl. 254) ist ausgeführt, soweit die Formulierung „Die Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar“ missverständlich sei, handele es sich möglicherweise um eine nicht ganz zutreffende Darstellung, die jedoch unschädlich sei (falsa demonstratio non nocet).

Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

II. Die Klage ist aber unbegründet.

A. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind formell rechtmäßig.

Die insoweit vom Kläger in der Klagebegründung vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gerichtsbescheid vom 12.3.2008 (S. 7 unten bis S. 9 oben) verwiesen werden, zumal der Kläger diesen im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Der Annahme der hinreichenden Bestimmtheit steht auch nicht das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers entgegen, der mit den Bescheiden vom 18.1.2004 geforderte Betrag für die Abwasserentsorgung stehe unterschiedslos neben den Beträgen für die Versorgung mit Erdgas und Frischwasser. Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Festsetzungsbescheides bezüglich Kommunalabgaben gehört nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, Abs. 4 KAG, dass ein - wie hier - schriftlich ergangener Abgabenbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnet und angibt, wer die Abgabe schuldet. Diesen notwendigen inhaltlichen Festlegungen entsprechen die angegriffenen Bescheide.

B. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 20 Abs. 1 der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassergebührensatzung) vom 31.08.2000 in Verbindung mit § 1 der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren (Abwassergebührenhöhesatzung) vom 06.12.2002.

Nach § 20 Abs. 1 Abwassersatzung (AbwS) werden zum Ersatz des durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Aufwands für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen mit Ausnahme des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen nach § 14 Abs. 1 AbwS Gebühren nach der Gebührensatzung des Entwässerungsbetriebes zur Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar vom 18.12.1992 erhoben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Abwassergebührensatzung (AbwGebS) erhebt die Stadt Sulzbach/Saar für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Gebühren. Gebührenpflichtig ist nach § 2 Abs. 1 AbwGebS u.a. der Eigentümer des Grundstücks. Die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AbwGebS regeln den Gebührenmaßstab für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr. Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, und wird pro cbm bezogenen Frischwassers erhoben. Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser wird nach der Größe der bebauten, überbauten sowie künstlich befestigten Flächen eines Grundstücks bemessen, von denen das aus Niederschlägen stammende Wasser entweder über einen direkten Anschluss oder indirekt über andere Flächen in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit ist ein qm dieser Grundstücksflächen. § 6 AbwGebS bestimmt, dass die Höhe der Gebühr in der Abwassergebührenhöhesatzung festgesetzt wird. Der Gebührensatz betrug im Jahr 2003 für die Schmutzwassergebühr gemäß § 1 Abs. 1 der Abwassergebührenhöhesatzung (AbwGebHS) 2,46 EUR je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge. Gemäß § 1 Abs. 2AbwGebHS betrug der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr im Jahr 2003 0,71 EUR je qm angeschlossener bebauter, überbauter und befestigter Grundstücksfläche.

Bedenken gegen die voraussetzungsgemäße Anwendung des genannten Ortsrechts im konkreten Fall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr stellt der Kläger ausschließlich die Gültigkeit der Gebührensätze der genannten Satzung in Frage. Damit dringt er nicht durch.

Grundlage der genannten Satzungen der Stadt Sulzbach/Saar bilden die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.5.1998 (Amtsbl. S. 691). Nach dessen §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 dürfen Gemeinden auf Grund einer Satzung Gebühren als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen - hier: der gemeindlichen Abwasseranlagen - erheben. Das veranschlagte Gebühren-aufkommen soll einerseits die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung in der Regel decken, andererseits diese jedoch nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen; wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Benutzung stehen darf (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).

Bedenken gegen das Abwassergebührensystem der Stadt B-Stadt/Saar im Allgemeinen, insbesondere gegen die „Splittung“ der Gebühr in eine Niederschlags- und eine Schmutzwassergebühr sind weder vorgetragen noch ersichtlich (allgemein zur Rechtmäßigkeit der gesplitteten Abwassergebühr: Beschluss des Senats vom 27.7.2007 - 1 A 42/07 - , LKRZ 2007, 386; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 5.3.2002 - 1 Q 40/01 -, insoweit nicht veröffentlicht, vom 3.6.2002 - 1 R 20/01-, AS 30, 37, und vom 18.3.2003   - 1 W 3/03 - SKZ 2003, 229, Leitsatz 80; ferner Welsch, SKZ 2002, 107) . Ebenso wenig können die für das Jahr 2003 maßgeblichen in der Abwassergebührenhöhesatzung festgelegten Gebührensätze beanstandet werden; insbesondere ist das in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG geregelte Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt.

Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kommunalabgabenrechtlicher Gebühren-sätze gilt:

Bei der gemeindlichen Gebührenkalkulation im Rahmen des Kostendeckungs-gebots einerseits und des Kostenüberschreitungsverbots andererseits sind die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch genau zu bestimmen. Vielmehr ist eine prognostische Ermittlung vorzunehmen, der naturgemäß Schätzungen und Wertungen zu Grunde liegen, die nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich „punktgenau“ als zutreffend erwiesen haben. Die Prognose des Satzungsgebers kann damit nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren „vertretbar angenommen werden konnten“ (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trägt diese Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Gebührenkalkulation um eine Prognoseentscheidung handelt, für die dem kommunalen Satzungsgeber mit Blick auf die in Art. 28 Abs. 2 GG niedergelegte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, den die Gerichte bei der Kontrolle zu beachten haben. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) Mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG und dem aus ihm folgenden Umfang des Satzungsermessens ist es unvereinbar, die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des Satzungsgebers nach der Art von (ermessensgeleiteten) Verwaltungsakten mit der Folge zu überprüfen, dass ein Kalkulationsirrtum einen zur Ungültigkeit der Gebührenregelung führenden Ermessensfehler darstellt, ohne zu prüfen, ob der eigentliche Norminhalt dem höherrangigen Recht zuwider läuft. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890)

Selbst wenn der Satzungsgeber den einen oder anderen Posten in der Kostenkalkulation unter Überschreitung des ihm dabei zustehenden Spielraums fehlerhaft bewertet hat, verstößt es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Bundesrecht, wenn wegen eines einzelnen Kalkulationsfehlers die Gebührenregelung insgesamt für nichtig erklärt wird, ohne zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich dieser Fehler überhaupt auf die Gebührenhöhe ausgewirkt hat. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Landesrecht im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips Prognosespielräume des kommunalen Satzungsgebers respektieren muss. Insofern ist bundesrechtlich kein bestimmter Prozentsatz vorgegeben, der vom Landesrecht als „Toleranzgrenze“ anerkannt werden muss. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Das OVG Münster geht in ständiger Rechtsprechung von bis zu 3 % als „Toleranzgrenze“ aus, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind. (u.a. Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - , NVwZ 1995, 1233, und Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; im Urteil vom 2.6.1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697, hat das OVG Münster sogar 10 % als Toleranzgrenze angenommen; 3 % auch: OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890) Dabei wird ausdrücklich betont (etwa im Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) , dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Folglich schließt nach Auffassung des OVG Münster die „Toleranzgrenze“ nicht nur tatsächliche Prognosefehler ein, sondern auch Kostenansätze, die aus Rechtsgründen als unzulässig anzusehen sind. Das OVG Bautzen hält im Nachgang zum oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des OVG Münster ebenfalls nicht nur bloße Prognosefehler unter dem Gesichtspunkt der „Toleranzgrenze“ für unbeachtlich; so wurde im zitierten Fall die irrtümliche Einbeziehung der Mehrwertsteuer gerügt. Das OVG Schleswig legt die „Toleranzgrenze“ sogar auf 5 % des ansatzfähigen Kostenvolumens fest. (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000,102; Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 -, Juris) Dies wird damit begründet, dass die Unsicherheiten, die aus den in Rechtsprechung und Literatur bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Gebührenfähigkeit von Kosten resultieren, dazu führen, dass nicht jede geringfügige Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten die Nichtigkeit des Gebührensatzes zur Folge hat. Etwas Anderes gilt nach dieser Rechtsprechung nur für bewusst fehlerhafte Kalkulationen, etwa aufgrund beabsichtigter Überschüsse (Gewinne) oder der Einbeziehung von Kosten, die offenkundig weder leistungs- noch einrichtungsbezogen sind. Der VGH München sieht sogar eine ungewollte Kostenüberdeckung bis zu 12 % als grundsätzlich unschädlich an, wenn zum Zeitpunkt des Satzungserlasses die vorhersehbaren Abgabeneinnahmen nicht höher sind als die zum gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten (VGH München, Urteil vom 16.12.1998 - 23 N 94.3201, 23 N 97.20002 -, BayVBl 1999,463; siehe auch Urteil vom 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532) . Jede bewusste, selbst nur geringfügige Überdeckung ist nach dieser Rechtsprechung aber unzulässig. Anhaltspunkte dafür, ob über Prognoseschwankungen hinausgehende Kalkulationsfehler überhaupt unerheblich sind oder ob insofern eine eventuell niedrigere „Toleranzschwelle“ gilt, enthält die zitierte Entscheidung nicht.

Der erkennende Senat hat sich bislang hinsichtlich einer „Toleranzgrenze“ nicht festgelegt, jedoch im Grundsatz entschieden (Beschluss vom 9.5.1994 - 1 N 1/94 -, Juris,) , dass nicht jede Kostenüberdeckung gesetzwidrig ist. Nicht ohne Weiteres zu beanstanden sei insbesondere, wenn Gebührensätze so festgelegt werden, dass ihre Anwendung in einem Abschnitt eines auf mehrere Jahre angelegten Kalkulationszeitraums zur Kostenüberschreitung, in einem anderen zur Kostendeckung und in einem dritten zu einer Kostenunterdeckung führt und sich auf die gesamte Zeitspanne bezogen Kosten und Erlöse ungefähr aufheben. Eine Kostenüberschreitung wirke sich ferner dann nicht auf die Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen aus, wenn im Rahmen einer sachgerechten Veranschlagung davon ausgegangen werden durfte, Kosten und Erlöse würden in etwa dieselbe Höhe erreichen, sich diese Prognose aber aufgrund unerwarteter Ereignisse nachträglich als unzutreffend erweise.

Der Landesgesetzgeber hat den dargelegten Unwägbarkeiten bei der Gebührenkalkulation inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass er in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG geregelt hat, wie Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen. Kostenüber- bzw. -unterdeckungen sind daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Vorschrift bezieht sich allerdings der Sache nach auf Über- bzw. Unterdeckungen, die dadurch entstanden sind, dass Prognosen sich nicht erfüllt haben.

Das Gericht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur gehalten zu prüfen, ob, sondern auch in welchem Umfang sich ein Kalkulationsfehler auf die Gebührenhöhe auswirkt. Für die gerichtliche Überprüfung der Gebührensätze bzw. der zugrunde liegenden Gebühren-kalkulation gilt dabei, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Mit Blick auf den dem kommunalen Satzungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraum, aber auch die dargestellten Unwägbarkeiten der Kalkulation einerseits und die Komplexität der Rechtslage andererseits akzeptiert der erkennende Senat bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation entsprechend der oben referierten Rechtsprechung eine „Toleranzgrenze“, von der neben reinen prognostischen Fehlern auch nach rechtlicher Prüfung letztlich nicht umlagefähige Kostenansätze erfasst sind. Das Rechtsstaatsprinzip bleibt dabei gewahrt, weil diese „Toleranzgrenze“ nicht für bewusst oder willkürlich fehlerhafte Kalkulationen gilt.

Der Senat hält eine „Toleranzgrenze“ in der Größenordnung von mindestens 3 %, wie sie vom OVG Münster und OVG Bautzen angenommen wird, für angemessen. Einer weitergehenden Festlegung bedarf es vorliegend nicht. Selbst wenn man die dem Kläger günstigsten Ansätze wählt, wird diese Grenze bei der vorliegend zu überprüfenden Kalkulation - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nicht erreicht.

Die für das Jahr 2003 maßgebliche Abwassergebührenhöhesatzung unterliegt gemessen an diesen Vorgaben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Sie wurde aufgrund der Beschlussfassung in der Sitzung des Stadtrates vom 6.12.2002 erlassen.

Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Bl. 134 ff. der Beiakte IV) lag der Kalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 unter anderem das mit „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ überschriebene Rechenwerk zugrunde. Die in dieses Rechenwerk eingesetzten Kosten und Erträge werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Entwässerungsbetriebes für das jeweilige Wirtschaftsjahr übernommen (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 20.2.2008 betreffend das Jahr 2003, Bl. 179 f. d. A.).

Die Kostenaufstellung führte unter Berücksichtigung der vom Kläger nicht angegriffenen Aufteilung in Schmutzwasser- und Regenwasseranteil (59,87 % zu 40,13 %) sowie der Schmutzwassermenge (von 964.700 cbm) und der versiegelten Fläche (von 2.214.699 qm) zu einem Gebührenbedarf zur voraussichtlich kostendeckenden Gebührenerhebung von 2,28 EUR/cbm für die Schmutzwassergebühr und 0,66 EUR/qm für die Regenwassergebühr. Neben diesem auf der Basis der Ist-Zahlen für 2001 (also der feststehenden Kosten) ermittelten Gebührenbedarf ist in die Kalkulation weiter die sich abzeichnende Entwicklung für das noch laufende Jahr 2002 und eine Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Kosten für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eingeflossen. Dabei wurden maßgeblich die steigenden Gebühren des EVS für 2002 und 2003 (Erhöhung 2002: 13 ct/cbm; erwartete Erhöhung 2003: 11 ct/cbm) sowie die Steigerung der Kosten für die Kanalunterhaltung (Erhöhung der Grundvergütung für die Stadtwerke um 6 ct/cbm (aufgrund der am 29.9.2002 getroffenen und zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Änderungsvereinbarung 2002 zum Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997, Bl. 70 d. A.) )in Höhe von zusammen 0,30 EUR zugrunde gelegt (Blatt 138 der Beiakte IV) . Die hieraus ermittelte zu erwartende Kostensteigerung von 289.410 EUR (0,30 EUR multipliziert mit der Schmutzwassermenge Stand 2001) wurde auf den Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil 2001 verteilt, was zu den Erhöhungssätzen von 0,18 EUR/cbm sowie 0,05 EUR/qm führte. Diese wiederum wurden zu den Gebührensätzen addiert, die laut Jahresabschluss 2001 des Entwässerungsbetriebes eine voraussichtlich kostendeckende Gebührenerhebung (im Jahr 2002) ermöglicht hätten (2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm). Diese Gebührensätze waren (für 2002) vom Stadtrat offenbar mit Rücksicht auf anstehende Wahlen (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20.4.2005, Beiakte IV, Bl. 184) nicht beschlossen worden. Bezogen auf den Wirtschaftsplan 2003 war dabei noch mit einem Verlust von 61.000 EUR gerechnet worden, der durch eine entsprechend hohe Entnahme aus der Rücklage ausgeglichen werden sollte (vgl. die Vorlage zum Beschluss zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002, Beiakte IV, Bl. 140) .

Diese Prognose des Gebührenbedarfs für das Jahr 2003 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Sie erfolgte auf der Basis der konkret entstandenen Kosten 2001, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden sind. Aus diesen wurde zunächst der aktuelle Bedarf (fiktive Gebührensätze 2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm) zur kostendeckenden Gebührenerhebung ermittelt und eingestellt. Dass diese fiktiven und nicht die bislang tatsächlich erhobenen Gebührensätze in Höhe von 2,15 EUR/cbm und 0,58 EUR/qm als Ausgangspunkt genommen wurden, ist nicht zu beanstanden. Nur dadurch war es möglich, den Gebührenbedarf auf der Basis der für das Jahr 2001 feststehenden Kosten zu erfassen. Da sich bereits im Jahr 2002 die EVS-Gebühr erhöht hatte und eine weitere Gebührenerhöhung für 2003 bekannt war, mussten diese bereits sicheren bzw. sicher zu erwartenden zusätzlichen Kosten in die Kalkulation für das Jahr 2003 einfließen. Gleiches gilt für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits erfolgte Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag zugunsten der Stadtwerke. Da die entsprechenden Kostenansätze abhängig vom Wasserverbrauch sind, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn insofern die letzte bekannte Jahresverbrauchsmenge (2001) für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Kostenpositionen zugrunde gelegt wurde, was nach der oben wiedergegebenen Rechnung zu einem vorhersehbaren zukünftigen Zusatzbedarf von 0,18 EUR/cbm bzw. 0,05 EUR/qm führt (Dass dabei aus für den Senat nicht ersichtlichen Gründen nicht die Quoten für die Aufteilung in Schmutz- und Niederschlagswasser aus der Kostenaufteilung 2001 (59,87 % zu 40,13 %) und auch eine größere abflusswirksame Fläche zugrunde gelegt wurden, ist unerheblich, da eine Rechnung mit den Zahlen aus 2001 nach Auf- bzw. Abrundung auf volle Cent - Beträge  zum selben Ergebnis führt.) .

Die Gebührenerhöhung war aus den vorstehenden Erwägungen trotz des positiven Jahresergebnisses 2001 gerechtfertigt. Der Bilanzgewinn im Jahr 2001 war lediglich darauf zurückzuführen, dass der einmalige Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Blaubachsammlers an den EVS in Höhe von 1 Mio.DM in die Bilanz eingestellt wurde. Damit ergab sich statt eines deutlichen Verlustes ein Gewinn von 123.783,05 EUR (vgl. etwa Bl. 62 d. Beiakte IV).

Die inzwischen vorliegenden Ergebnisse des streitgegenständlichen Gebühren-jahres bestätigen, dass die Prognose weder willkürlich noch überzogen war. Im Jahr 2003 wurde ein moderater Gewinn erwirtschaftet. Die mit „Erfolgsplan 2000 - 2008“ (Register 11, letztes Blatt des vom Beklagten mit Schriftsatz vom 1.10.2007 vorgelegten Aktenordners, im Folgenden: Beiakte V,) überschriebene Übersicht macht deutlich, dass in den Jahren 2001 und 2002 (bei einer Gebührenhöhe von 2,15 EUR/cbm bzw. 0,58 EUR/qm) der Bilanzgewinn/-Verlust (Jahresgewinn unter Berücksichtigung des Gewinn- bzw. Verlustvortrages aus dem jeweiligen Vorjahr) bei 123.783,05 EUR (2001) bzw. minus 205.304,90 EUR (2002) lag. Im streitgegenständlichen Jahr 2003 beläuft sich der Bilanz gewinn nach der Gebührenerhöhung auf 2,46 EUR/cbm bzw. 0,71 EUR/qm auf 2.795,24 EUR. Es gelang also bei einem Gesamtbetriebsertrag vom 4.266.405,71 EUR nahezu eine „punktgenaue“ Kostendeckung.

Die Einwände des Klägers sind nicht geeignet, die Gebührenkalkulation und damit die Gültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung in Frage zu stellen. Die gegen die Kostenermittlung erhobenen Einwände greifen entweder nicht durch oder dem Vortrag des Klägers fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten, dass die von ihm gerügten Ansätze sich überhaupt Gebührensatz erhöhend in der Kostenkalkulation niedergeschlagen haben. Weiterer Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Der Amtsermittlungsgrundsatz stellt die klagende Partei nicht davon frei, einen substantiierten Klagevortrag vorzubringen. Das Gericht ist nicht gehalten, einem unsubstantiierten Klägervortrag weiter nachzugehen, wenn kein konkreter Anhaltspunkt etwa für einen fehlerhaften Kostenansatz im Rahmen der Gebührenkalkulation vorliegt (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Der Kläger wendet gegen die Kalkulation ein, dem Stadtrat hätten zur Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung keine ausreichenden Unterlagen vorgelegen; insbesondere sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich gewesen, in welchem Verhältnis die nicht umlagefähigen Kosten für den Allgemeinanteil (Öffentlichkeitsanteil, Straßen, Plätze usw.) zu den Gesamtkosten stehen.

Dieser Einwand vermag die Gültigkeit des Stadtratsbeschlusses nicht in Frage zu stellen. Nach Aktenlage gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine unzureichende Information vor der Beschlussfassung im Stadtrat gerügt wurde. Dem Stadtrat lagen außerdem Unterlagen vor, aus denen die oben dargestellten Grundlagen der Kalkulation zu entnehmen waren. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass überhaupt Kosten für den Allgemeinanteil als nicht umlagefähig angesehen wurden (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 zur Berücksichtigung der Flächen der BAB 623, Bl. 402 d. A.).

Die Gebührenkalkulation des Beklagten weist im Rahmen der Kostenermittlung keine Kostenansätze auf, die im Ergebnis zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG führen.

Zu den gebührenfähigen Kosten gehören nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG auch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

Weder die konkret gegen die in Ansatz gebrachten Fremdleistungsentgelte vorgebrachten Einwände (1.)noch die Einwände gegen die in die Kostenermittlung eingestellten kalkulatorischen Kosten (2.) noch die sonstigen Einwände gegen die Kostenermittlung (3.) sind erheblich. Soweit Kostenpositionen als dem Grunde nach nicht umlagefähig abgesetzt werden, führt dies nicht zu einem rechtlich beachtlichen Kalkulationsfehler (4.).

1. Bei dem unter lfd. Nrn. 3 bis 5 der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ aufgeführten Unterhaltungsaufwand für das Kanalsystem in Höhe von zusammen 674.853,63 EUR (= 1.319.898,97 DM), der in die Gebührenkalkulation eingeflossen ist, handelt es sich um Fremdleistungsentgelte .

Dieser Betrag wird als Vergütung gemäß § 5 Entsorgungsvertrag (EntsV) von dem Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH für die nach dem Entsorgungsvertrag von dieser zu erbringenden Leistungen gezahlt. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 10 des Gerichtsbescheidsumdrucks) , wurde mit diesem Entsorgungsvertrag mit Blick auf die Präambel und § 1 ("Der Betreiber übernimmt als Erfüllungsgehilfe der Stadt im Rahmen der hoheitlichen Abwasserentsorgung…") eine sog. "Erfüllungsprivatisierung" oder funktionale Privatisierung durchgeführt. Hierbei wird ein privater Verwaltungshelfer als "Erfüllungsgehilfe" eingeschaltet, wobei die eigentliche Aufgabe (hier: die Abwasserbeseitigung nach §§ 50, 50 a SWG) in kommunaler Hand verbleibt (vgl. hierzu nur: Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 129; Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601 ff.) . Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsorgungsvertrages am 19.12.1997 die Stadt zu 100% Anteilseigner der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH war, lag damals eine unechte funktionale Privatisierung vor, weil der eingeschaltete "Private" eine Organisationseinheit war, die ihrerseits allein der Stadt Sulzbach/Saar zuzurechnen war.

Der Beklagte kann die Kosten einer Fremdleistung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG grundsätzlich als gebührenfähigen Aufwand in seine Kalkulation einstellen, soweit die Inanspruchnahme des Dritten zur Erfüllung der Pflichtaufgabe Abwasserentsorgung (§§ 50, 50a SWG) erforderlich und nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Insofern findet das Kommunalabgabengesetz unmittelbar Anwendung und schützt den Bürger vor einer überzogenen Gebührenbelastung (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 194 m.w.N.) . Das Prinzip der Erforderlichkeit stellt den Kontrollmaßstab für die Gebührenfähigkeit der Fremdleistungsentgelte dar.

Zur Prüfung einer einrichtungsbezogenen Erforderlichkeit kann die „Erfüllungsprivatisierung“ selbst in Frage gestellt werden. Wenn es kostengünstiger ist, die Entsorgungsaufgabe durch einen Regiebetrieb des öffentlichen Trägers selbst zu erfüllen, könnte die Refinanzierung eines Entgelts für den privaten „Erfüllungsgehilfen“ zumindest in der Höhe unzulässig sein, die die Kosten des Regiebetriebes übersteigt. Erforderlich wäre insofern eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne eines Regiekostenvergleichs (vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135) . Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Regiekostenvergleich stattgefunden hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Eine weitere Möglichkeit des grundsätzlich der Kommune obliegenden Nachweises, dass dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit genüge getan ist, besteht für die Gemeinde in der öffentlichen Ausschreibung der entsprechenden Leistungen vor der Vergabe. Ist der Auftrag in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren aufgrund einer Ausschreibung an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben worden, garantiert der Wettbewerb bei der Ausschreibung in der Regel, dass das als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation eingesetzte Entgelt nicht überhöht ist (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 m.w.N.) . Eine öffentliche Ausschreibung ist fallbezogen indes nicht erfolgt.

Ob dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten ist, dass eine öffentliche Ausschreibung jedenfalls der Änderungsvereinbarung vom 26.9.2002 zwingend geboten war, lässt der Senat offen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, bliebe dies gebührenrechtlich folgenlos.

Ein Verstoß gegen das Vergaberecht bedeutet für die vorliegend allein entscheidungserhebliche Frage der Gebührenfähigkeit des Fremdleistungs-entgeltes nicht zwingend, dass die Kalkulation fehlerhaft ist. Vielmehr bleibt maßgeblich, ob das in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt angemessen bzw. erforderlich ist. Vergaberecht und Abgabenrecht sind nämlich getrennte Rechtsgebiete, die jeweils unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen und vor allen Dingen unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) Die vergaberechtlichen Regelungen dienen nicht zuletzt dem Interessenausgleich zwischen Wettbewerbern, während die abgabenrechtlichen Vorschriften dem Interessenausgleich zwischen Staat und Bürger zu dienen bestimmt sind. Sind die Verträge entsprechend den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen, stellt dies wie oben ausgeführt allerdings eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar, kann mithin ohne weitere Prüfung von der Erforderlichkeit des Fremdleistungsentgelts ausgegangen werden (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 196 ff.) . Fehlt es an der Rechtfertigung des Fremdleistungsentgelts durch die Einhaltung der Regeln des Vergaberechts, kann jedoch auf andere Weise der Nachweis erbracht werden, dass sich das in der Gebührenkalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt noch im Rahmen des Erforderlichen bewegt und die Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet werden (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) .

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128) setzt die Refinanzierung privater Entgelte über Gebühren nicht zwingend voraus, dass die Vergabevorschriften beachtet worden sind. Die engere Betrachtungsweise in der früheren Rechtsprechung des OVG Koblenz (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 1.12.1994 - 12 A 11892/92 -, NVwZ-RR, 1996, 230) , der das Verwaltungsgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid gefolgt ist, ist nach dieser Auffassung nicht sachgerecht, weil im Rahmen einer Gebührenerhebung nach den entsprechenden Vorschriften des KAG entscheidend die Wahrung des gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzips im Vordergrund steht. Dieses kann aber auch beim Fehlen einer gebotenen Ausschreibung eingehalten sein, nämlich vor allem dann, wenn selbst bei einer Ausschreibung keine günstigeren Entgelte hätten vereinbart werden können. Allein der Umstand, dass die Verträge ohne die vorgeschriebene Ausschreibung abgeschlossen wurden, bleibt somit für sich genommen gebührenrechtlich folgenlos. In solchen Fällen muss nach dieser Ansicht vielmehr die Kommune nachweisen, dass das vereinbarte und in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt sich noch im Rahmen dessen bewegt, was das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip voraussetzt. Der Nachweis, dass niedrigere Entgelte auch bei einer Ausschreibung voraussichtlich nicht hätten vereinbart werden können, ist nach OVG Lüneburg in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts (Hierzu zählt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. 11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. 12. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. 6. 1989 (BGBl. I S. 1094), mit den in der Anlage aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung (LSP).) entspricht. Entgelte, die deren Vorgaben entsprechen, seien grundsätzlich berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne des KAG und deshalb gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Dies führt fallbezogen indes nicht weiter, denn dass vorliegend die Vorschriften des Preisprüfungsrechts beachtet wurden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das OVG Koblenz (OVG Koblenz, Urteil vom 17.6.2004 - 12 C 10660/04 -, NVwZ-RR, 2005, 850) vertritt in neuerer Rechtsprechung ebenfalls nicht mehr die Auffassung, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit einer Gebührensatzfestsetzung zur Folge hat. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass den Einrichtungsträgern bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Die Angemessenheit der Kosten sei im Hinblick auf diesen Ermessensspielraum nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, d.h. wenn die Kosten in für den Abgabengläubiger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten. Für die Beurteilung der Frage, ob die in den Gebührensatz eingerechneten Kosten in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, hält es das OVG Koblenz grundsätzlich für vertretbar, auf einen interkommunalen Gebührenvergleich abzustellen (OVG Koblenz  ebd.; in diese Richtung auch bereits OVG Koblenz, Urteil vom 4.2.1999 - 12 C 13291/96 -, NVwZ-RR 1999, 673) . Danach hat eine Gebührensatzfestsetzung dann keine grob unangemessene Höhe, wenn sie den Mittelwert vergleichbarer Gebührensatzfestsetzungen anderer Kommunen in Rheinland-Pfalz in dem maßgeblichen Jahr - unter Berücksichtigung des jeweils mit der Gebühr abgegoltenen Umfangs der Entsorgungsleistungen - nicht oder nur unerheblich überschreitet.

Diese Rechtsprechung entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher anderer Obergerichte (BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 8 B 105/97 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 38, und Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, NVwZ 2002, 1123;OVG Lüneburg, Urteile vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172, und vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128; OVG Münster, Urteil vom 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48, sowie Beschluss vom 17.8.2007 - 9 A 2238/03 -, KStZ 2008, 175; VGH Mannheim, Urteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 -, KStZ 1999,168; OVG Greifswald, Beschluss vom 13.11.2001 - 4 K 24/99 -, NordÖR 2002, 171; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249,  zum Erschließungsbeitragsrecht) . Das OVG Koblenz verweist zutreffend darauf, dass weder aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge noch aus der Rechtsprechung des Euro-päischen Gerichtshofes abgeleitet werden kann, dass etwaige Verstöße gegen

die europarechtlich initiierten und determinierten vergaberechtlichen Vorschriften für öffentliche Dienstleistungen zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von infolge fehlerhafter Vergabe entstandener Kosten im Rahmen der Erhebung öffentlicher Abgaben führen müssten. Die Regelung derartiger mittelbarer Folgen von Vergaberechtsverstößen überlässt das Europarecht vielmehr dem nationalen Recht. Das überzeugt.

Ausgehend von diesen Vorgaben ist dem Beklagten der Nachweis gelungen, dass die eingestellten Fremdleistungsentgelte angemessen sind.

Im vorliegenden Fall fehlt es schon deshalb an überzeugenden Anhaltspunkten, dass die Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag um 0,06 EUR/cbm ab 1.1.2002 in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht, weil der Beklagte sowohl die Gründe für die Erhöhung abstrakt als auch die Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung, die seit dem 1.1.1998 unverändert geblieben war, erhöht wurde, schlüssig dargelegt hat (a.). Darüber hinaus bewegen sich bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar im Rahmen dessen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird (b.).

a. Die Gründe für die Erhöhung abstrakt und die Grundlagen der Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung erhöht wurde, ergeben sich aus den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007 (Bl. 88 f. d.A.).

Als Grund für die erforderliche Erhöhung der Grundvergütung führt der Beklagte die Erweiterung des Kanalnetzes und die damit einhergehende Erhöhung der Zahl der Abwasseranlagen, für deren Betrieb die Stadtwerke gemäß § 1 Abs. 1EntsV u.a. zuständig sind, an. Der Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass das Kanalnetz durch die Erschließungsgebiete „Am Kieselborn/TÜV“, die Verlängerung der Kellerstraße und die Herstellung eines Trennsystems im Wohngebiet „Obere Bruchwiesen“ und im „Industriegebiet Neuweiler“ um rund 6,2 Kilometer länger geworden ist. Dies ist bezogen auf die vom Beklagten vorgelegten Daten betreffend die Länge des Kanalnetzes Stand Herbst 2002 (77.197 m, vgl. Beiakte V, Register 7) eine Erweiterung um etwas mehr als 8 %. Konkret stellt er folgenden Vergleich zwischen 1.1.1998 und 31.12.2001 an:

        

1.1.1998

31.12.2001

Haltungen

3.331

3.517

Schächte

3.345

3.533

Regenrückhaltebecken

3       

12 + 435 m offene
Gräben

Wasserverbrauch

1.043.500 cbm

960.000 cbm

Aus dem Rückgang des Wasserverbrauchs, der durch Sparmaßnahmen der Bevölkerung erklärt wird, ergebe sich ein Rückgang der Vergütungszahlungen an die Stadtwerke um 8 %, was dort zu einer Unterdeckung in Höhe von 0,077 DM/cbm geführt habe. Gleichzeitig sei ein durch den niedrigeren Wasserverbrauch zu verzeichnender Rückgang der Trinkwasserabgabe in Höhe von durchschnittlich 1,5 % pro Jahr zu verzeichnen gewesen. Demgegenüber habe die Teuerungsrate bis 31.12.2001 rund 4,7 % betragen. Insgesamt ergebe sich eine Mehrbelastung von 112.656 DM. Dieser Betrag setze sich aus 73.480 DM, die an Mehrbelastung durch die Minderung des Wasserverbrauchs entstanden seien, und 39.176 DM an Mehrbelastung aufgrund der Teuerungsrate zusammen.

Dass sich durch die Erweiterung des Kanalnetzes im dargestellten Umfang der Unterhaltungsaufwand entsprechend erhöht hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die in § 5 Abs. 2EntsV geregelte sukzessive Erhöhung der Grundvergütung entsprechend den getätigten Investitionen für Neuanlagen kann diesen Mehraufwand nicht auffangen, da diese nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten der Tilgung des bereitgestellten Fremdkapitals dient.Legt man die vom Beklagten ermittelten Zahlen zugrunde, ergibt dies bezogen auf den Wasserverbrauch eine erforderliche Anhebung des Vergütungssatzes um 0,11735 DM/cbm (112.656 DM : 960.000 cbm) oder 0,06 EUR/cbm. Genau um diesen Betrag wurde die Vergütung angehoben.

b. Gegen eine grob unangemessene Höhe des Fremdleistungsentgelts spricht darüber hinaus, dass bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar sich im Rahmen dessen bewegen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird. Dass sich die Stadt bei der Vergabe der Aufträge offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hätte und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden wären, d.h. dass die Kosten in für die Gemeinde e r k e n n b a r e r Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten, also sachlich schlechthin unvertretbar seien, ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt auszuschließen.

Die einschlägige Tabelle, die aufgrund einer telefonischen Umfrage der Stadtwerke B-Stadt/Saar erstellt wurde, weist die Gebührensätze aller 52 Kommunen im Saarland (Stand März 2004) aus. Dabei sind sowohl die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr als auch diejenigen, die den sogenannten Frischwassermaßstab zugrunde legen, aufgeführt. Zusätzlich erfolgt eine Gegenüberstellung der Jahresgebühr für einen Bezugshaushalt (Einfamilien-Reihenhaus, 3 Personen, 120 cbm Wasserverbrauch, 85 qm abflusswirksame Fläche) unter Vergabe einer Rangziffer. Statt der in der Tabelle eingesetzten 2,41 EUR/cbm belief sich die Schmutzwassergebühr in B-Stadt/Saar allerdings damals auf 2,46 EUR/cbm. Die Jahresgebühr für den Bezugshaushalt beträgt daher im Vergleichsjahr für B-Stadt/Saar 355,55 EUR. Landesweit liegt die Jahres-Gebührenhöhe (bezogen auf den Bezugshaushalt) zwischen 236,65 EUR in Nonnweiler und 493,15 EUR in Überherrn. B-Stadt/Saar belegt mit 355,55 EUR Platz 31.

Betrachtet man die Schmutzwassergebühr, fällt auf, dass nur zwei Kommunen (Nonnweiler und Neunkirchen) unter 2 EUR/cbm bleiben, während sich ansonsten die Werte zwischen 2,05 und 2,87 EUR/cbm bewegen. Die Höchstwerte von Überherrn (2,87 EUR/cbm), Ottweiler (2,84 EUR/cbm) und Schmelz (2,79 EUR/cbm) fallen dabei aus dem Rahmen. Im Übrigen bewegen sich die Gebühren zwischen 2,05 und 2,62 EUR/cbm. B-Stadt/Saar liegt mit 2,46 EUR/cbm im Mittelfeld.

Bei der Niederschlagswassergebühr liegen die Sätze von Überherrn (1,75 EUR/qm), Kleinblittersdorf (1,05 EUR/qm) und Friedrichsthal (1,00 EUR/qm) über der 1 EUR - Marke. Unter 1 EUR/qm berechnen nach Saarbrücken (0,89 EUR/qm) B-Stadt/Saar, Homburg, Neunkirchen und Eppelborn mit je 0,71 EUR/qm. Die niedrigsten Sätze haben Rehlingen-Siersburg (0,39 EUR/qm) und Nonnweiler (0,37 EUR/qm)

Im Schnitt bewegen sich die Gebührensätze der Stadt Sulzbach/Saar also wiederum im Mittelfeld. Sie bleiben bei vergleichender Betrachtung „unauffällig“.

Da ausweislich der Gebührenkalkulation und mit Blick auf den Vortrag des Klägers eine wesentliche Kostenposition im Rahmen der Gebührenkalkulation die Kosten für die Instandhaltung des örtlichen Kanalnetzes sind, liegt es außerdem nahe, die Kommunen mit annähernd gleicher Einwohnerzahl gegenüber zu stellen. Bei dieser Referenzgruppe dürften sich die Kanalsysteme von der Größe her am ehesten entsprechen. Mithin dürften auch der Höhe nach vergleichbare Unterhaltungskosten auf die Gebührenzahler umzulegen sein.

Die Einwohnerzahl von B-Stadt/Saar liegt bei 17.906 (Stand Ende 2007; vgl. citypopulation.de). Vergleicht man die Kommunen mit einer Einwohnerzahl zwischen 17.000 und 20.000, ergibt sich mit Blick auf die Belastung des Bezugshaushalts folgendes Bild:

                 

Gebühr/Jahr

Bexbach :

        

336,05 EUR

Eppelborn:

        

373,55 EUR

Illingen:

        

364,80 EUR

Schiffweiler:

        

351,85 EUR

Schmelz:

        

384,95 EUR

Schwalbach:

        

388,80 EUR

Wadern:

        

329,50 EUR

Wadgassen:

        

414,00 EUR

B-Stadt:

        

355,55 EUR

Der Gebührendurchschnitt dieser Kommunen beträgt 366,56 EUR. B-Stadt/Saar liegt mit 355,55 EUR unter diesem Schnitt.

Auch wenn man nur die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr aus dieser Referenzgruppe betrachtet, ergibt dies dasselbe Bild. Der Gebührenschnitt bezogen auf den Bezugshaushalt liegt dann zwar nur bei 357,38 EUR. Die Jahresgebühr von B-Stadt/Saar liegt aber immer noch unter diesem Schnitt.

Der Kläger kann dem Vergleich nicht entgegen halten, es sei unklar, ob die zu Vergleichszwecken herangezogenen Gebühren anderer Kommunen rechtmäßig berechnet worden sind. Dieses Argument stellt das Modell eines interkommunalen Gebührenvergleichs insgesamt in Frage, ohne dass konkrete Anhaltspunkte gegeben würden, an der Ordnungsgemäßheit der Gebührenkalkulation anderer Gemeinden zu zweifeln. Ohne solche Anhaltspunkte verbieten sich mit Blick auf die dargelegten rechtlichen Vorgaben für die Kalkulation und das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung solche generellen Zweifel.

Der Einwand des Klägers, die Höhe der Gebühr für die Abwasserbeseitigung hänge in sehr starkem Maße von den in jeder Kommune individuell und unterschiedlich vorhandenen Gegebenheiten ab, ist ebenfalls nicht geeignet, die Aussagekraft der vom Beklagten vorgelegten Tabelle (Bl. 235 d. A.) und die Vergleichbarkeit der Gebührensätze insgesamt in Zweifel zu ziehen. Die Aufstellung lässt insbesondere keinen Schluss darauf zu, dass - wie vom Kläger angeführt - besondere Umstände wie etwa die Belegenheit in einem Bergschadensgebiet eine entscheidende Rolle spielen. Insbesondere der Vergleich der Rangstufe der Kommunen ohne bekannte Bergschäden zeigt, dass dieser Umstand nicht entscheidend die Gebührenhöhe beeinflusst(Nonnweiler: 1, Mettlach: 8, Homburg: 12, St. Wendel: 16, Saarlouis: 20, Tholey: 29 (nachdem Sulzbach/Saar unter Zugrundelegung der korrekten Gebühr auf Rang 31 zurückgefallen ist) , Ottweiler: 44, Oberthal: 48, Weiskirchen: 49, Losheim am See: 50).

Die Gebührenfähigkeit der durch die Einschaltung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH entstandenen Aufwendungen ist mangels Anhaltspunkten dafür, dass sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, folglich aus zwei Gründen zu bejahen.

2. Die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Kosten führen im Ergebnis ebenfalls zu keiner Beanstandung der Gebührenkalkulation.

Grundsätzlich berechtigt § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG dazu, angemessene Abschreibungen in die Kostenkalkulation einzustellen. Diese sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge zu bemessen. Wird nach Nutzungsdauer abgeschrieben, ist diese sorgfältig zu schätzen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 133 ff.) . Die Einschätzung hat anhand sachlicher Kriterien zu erfolgen. Der Wert dieser Schätzung hängt in besonderem Maße von den Gegebenheiten, Erfahrungen, Schätzwerten und sonstigen betrieblichen Gegebenheiten der einzelnen Einrichtung ab. (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145)

Die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegte „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ weist unter Ziffer 7 „Abschreibungen Entwässerungsbetrieb“ einen Betrag in Höhe von 619.484,00 DM = 316.737, 14 EUR aus. Bei dem jährlich in der Kostenaufteilung an dieser Stelle eingesetzten Betrag handelt es sich ausweislich der Jahresprüfberichte für 2002 und 2003 um die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen (vgl. etwa den Bericht der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Entwässerungsbetriebes für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.2003 – 31.12.2003, im Folgenden: Beiakte II, Anlage VI, Seite 1 f.; vgl. auch Anlage VII, Seite 4, 5.). Ausweislich der Prüfberichte schreibt der Entwässerungsbetrieb linear ab. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze entsprechen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Weder das Abschreibungskonzept mit der Annahme einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren (a.) ist rechtlich zu beanstanden noch bestehen Anhaltspunkte für die in diesem Zusammenhang vom Kläger geäußerte Befürchtung, es komme zu Doppelabschreibungen (b.), noch wirkt sich eine angebliche Änderung des Abschreibungssatzes für Kanäle (c.) auf die Rechtmäßigkeit der Kalkulation aus. Die nach der Ansicht des Klägers fehlerhafte Berücksichtigung eines Gewerbeparkplatzes im Anlagevermögen (d.) führt im Ergebnis ebenfalls nicht zu einem beachtlichen Kalkulationsfehler. Ein solcher ergibt sich auch nicht, wenn man berücksichtigt, dass nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 (sowie dem diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG vom 5.3.2009, Bl. 405 ff. d. A.) auch die Kosten für die Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr im Anlagevermögen erfasst und über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben wurden (e.).

a. Der Entwässerungsbetrieb hat für die Abschreibung pauschal eine Restnutzungszeit von 50 Jahren zugrunde gelegt und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2% angesetzt. Dieses Abschreibungskonzept begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Abschreibungskonzept wird bereits seit Gründung des Entwässerungsbetriebes praktiziert. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 5.12.2007 (Bl. 166 d. A.) dargelegt und durch die Vorlage des Prüfberichts der WIBERA Wirtschaftsberatung AG betreffend die Eröffnungsbilanz des Entwässerungsbetriebes zum 1.1.1991 (im Folgenden: Beiakte I, S. 4) belegt, dass nach einer Ersterfassung des Anlagevermögens eine Ermittlung der tatsächlichen Baukosten (soweit Unterlagen vorhanden) bzw. im Übrigen eine Schätzung anhand von Kostenrichtwerten erfolgt ist und ausgehend von den so ermittelten Baukosten bzw. Kostenrichtwerten die Wiederbeschaffungszeitwerte zum 1.1.1991 anhand von Preisindizes berechnet wurden, die zudem um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert wurden. An der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln, besteht kein Anlass.

Darüber hinaus verfügt die Stadt Sulzbach/Saar über ein Kanalkataster, das die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle in Kategorien einteilt.

Die zu Abschreibungskonzepten ergangene Rechtsprechung steht der Rechtmäßigkeit der hier in Ansatz gebrachten Abschreibungsbeträge nicht entgegen.

Das OVG Münster (OVG Münster, Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) hat eine Abschreibungsdauer von 50 Jahren und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2 % der Stadt Castrop-Rauxel nicht beanstandet. Dass das VG Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2.5.1996 - 13 K 3985/92 - , zitiert nach Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145) die Annahme einer prognostizierten Nutzungsdauer von 50 Jahren dagegen als methodisch fehlerhaft angesehen hat, steht der Rechtmäßigkeit des Abschreibungskonzepts im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil die Ausgangskonstellation nicht vergleichbar ist. Die Gemeinden im dortigen Gerichtsbezirk gingen üblicherweise von einer Nutzungsdauer von 80-100 Jahren aus. Der Satzungsgeber selbst war in jenem Fall bis 1987 von 83,3 Jahren ausgegangen. Von daher hätte nach der Entscheidung des VG Gelsenkirchen die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer einer besonderen Begründung bedurft, woran es im konkreten Fall gefehlt habe.

Dass solche Bedenken dem Abschreibungskonzept des Entwässerungsbetriebs der Stadt Sulzbach/Saar entgegenstehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr zeigt die vom Kläger nicht angegriffene Grundkonzeption seit Existenz des Entwässerungsbetriebes, dass bei der Entscheidung für dieses Abschreibungskonzept die örtlichen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt wurden.

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Aufstellung zum Zustand des Kanalnetzes (Stand: November 2003), wonach umgehend, kurz- bzw. mittelfristig insgesamt 25.960 lfd.m, also fast ein Drittel des Kanalnetzes von insgesamt 88.165 lfd.m, zu sanieren sind (vgl. auch die Aufstellungen Stand Herbst 2002: 23.618 lfd.m und Stand Febr. 2004: 28.133 lfd.m, Beiakte V, Register 7).

Eine Differenzierung nach einzelnen Kanalbauwerken - wie sie dem Kläger offenbar vorschwebt – wäre dagegen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden und ist daher nicht sachgerecht.

b. Der Vortrag des Klägers, es sei unklar, ob für das Kanalnetz bereits in der Vergangenheit Abschreibungen, gegebenenfalls bis zur kalkulierten Gesamtnutzungsdauer, vorgenommen worden seien, so dass es mit Ansatz einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren zu einer Doppelabschreibung komme, ist durch die vorgelegten Unterlagen widerlegt.

Mit dem Begriff Doppelabschreibung beschreibt der Kläger der Sache nach die sogenannte Abschreibung unter Null (vgl. zur kontroversen Diskussion Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 135 m.w.N.) , also eine weitere Abschreibung von bereits zu 100 % abgeschriebenen Anlagen, die nach Ablauf der prognostizierten Nutzungsdauer noch funktionsfähig sind. Dass eine solche Abschreibung unter Null erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.

Ausweislich des Prüfberichts der Eröffnungsbilanz zum 1.1.1991 (Beiakte I, Seite 5) wurden die Wiederbeschaffungswerte um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert.

Die im Prüfbericht des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr 2003 enthaltene Übersicht über die Entwicklung des Sachanlagevermögens im Wirtschaftsjahr 2003 (vgl. Beiakte II, Anlage I/4, II.) weist auch Restbuchwerte und den durchschnittlichen Restbuchwert aus. Dies zeigt, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, um eine Abschreibung unter Null zu verhindern.

c. Es ist nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers im Jahreswirtschaftsplan für das Jahr 2002 angeblich die Abschreibung für Kanäle mit 280.000 EUR angesetzt wurde, während im Jahresabschluss 2002 341.000 EUR aufgeführt sind, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 gehabt haben kann. Die Gebührenkalkulation beruht - wie oben ausgeführt - auf den feststehenden Kosten für 2001. Der Jahresabschluss 2002 lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung im Dezember 2002 noch nicht vor und hat daher keinen Einfluss auf die Kalkulation gehabt.

d. Der Kläger rügt im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg, dass im Anlagevermögen „Kanäle“ u.a. auch im streitgegenständlichen Jahr zu Unrecht ein Betrag enthalten sei, der für einen Gewerbeparkplatz im Gewerbegebiet Neuweiler angesetzt sei. Demzufolge sei der Abschreibungsbetrag jährlich (also auch 2001) mit 5.000 EUR zu hoch angesetzt gewesen. Im Jahr 2006 sei nach jahrelanger Kritik seitens des Klägersein Betrag von 220.087,62 EUR aus dem Anlagevermögen „Kanäle“ herausgebucht und zu dem Bereich „Parken“ übertragen worden (Bl. 195 d. A.). Diese Rüge erscheint zwar dem Grunde nach gerechtfertigt, wirkt sich aber auf die Kostenermittlung und auf die Höhe der Gebührensätze nicht in rechtserheblichem Umfang aus.

Aufgrund der Angaben des Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, steht fest, dass für den genannten Parkplatz durch entsprechende bauliche Anlagen ein besonderes Entwässerungskonzept verwirklicht wurde. Ausweislich der Pressemitteilung der Stadt Sulzbach/Saar (Bl. 366 d. A.), die aus der Juryentscheidung anlässlich der Auszeichnung dieser Anlage mit dem Saarländischen Umweltpreis des Ministers für Umwelt im Jahr 1999 zitiert, erfolgt die Entwässerung der Parkierungsanlage im Wesentlichen ohne Kanalanschluss. Die Entwässerung wird durch die besondere Art der Anlage in Kombination mit Vorrichtungen zur Speicherung sowie zum Rückhalt bzw. durch die verzögerte Weiterleitung des Niederschlagswassers bewirkt. Hinzu kommt eine besondere Bepflanzung der Böschungen und Mulden mit Pflanzen, die eine besonders hohe Verdunstung aufweisen, sodass ein Großteil des Niederschlagswassers durch Verdunstung der Pflanzen und durch Verdunstung über die Oberfläche von der Kanalisation ferngehalten wird. Die Entwässerungsanlage für die Parkierungsanlage „Am Bruchwald“ wurde ausweislich der Stellungnahme der Werkleiterin Graßmann-Gratsia vom 2.9.2003 (Bl. 89 u. 158 d. Beiakte IV) durch den Entwässerungsbetrieb errichtet (vgl. auch die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007, S. 5, Bl. 84 d. A.).

Nach den Angaben des Wirtschaftsprüfers Pfaff im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die gesamte Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst worden. Demnach sind bis zur Umbuchung 2006 Abschreibungen auf die Herstellungskosten dieser Anlage auch in die jeweiligen Gebührenkalkulationen, insbesondere auch in diejenige für das streitgegenständliche Gebührenjahr eingeflossen.

Aus den dargestellten baulichen Besonderheiten der genannten Anlage folgt, dass zumindest ein Teil der Anschaffungskosten der Gesamtanlage als Anschaffungskosten für eine Entwässerungsanlage veranlagt und abgeschrieben werden konnte. Hinreichende Erkenntnisse dazu, wie eine Aufteilung der Herstellungskosten in solche, die ausschließlich die Parkplatzanlage, und solche, die die Entwässerung dieses Parkplatzes betreffen, erfolgen könnte, bietet der Vortrag der Beteiligten nicht.

Der Senat setzt daher zugunsten des Klägers und mit Blick darauf, dass die Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst wurde und so auch nunmehr im Bereich „Parken“ geführt wird, den gesamten Betrag von 5.000 EUR von den im Rahmen der Kalkulation in Ansatz gebrachten Gesamtkosten (7.141.262,17 DM = 3.651.269,37 EUR nach der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“)ab. (Das mit dem Schriftsatz vom 8.6.2009 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schreiben der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH vom 3.6.2009 stellt die bisherigen Feststellungen zwar in Frage, führt aber aus zwei Gründen zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen ist der Schriftsatz erst nach der Hinterlegung des Tenors auf der Geschäftsstelle beim Senat eingegangen. Zum anderen enthält das Schreiben Ausführungen dazu, welchem Bereich die entsprechenden Anlagen zum Jahresende 2002 zugeordnet waren. Für die Entscheidung kommt es indes auf die Frage an, ob und wie die Anlagen im Jahr 2001 durch den Entwässerungsbetrieb abgeschrieben wurden.) Dies hat – wie noch aufgezeigt wird – keine rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation.

e. Der Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation steht im Ergebnis ferner nicht entgegen, dass in die Gesamtkostenermittlung über die Abschreibungen auch Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr, darunter Kosten für die Erfassung abflusswirksamer Flächen, eingegangen sind.

Nachdem zunächst unklar war, ob und wenn ja inwiefern Kosten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in die Kalkulation eingeflossen sind, steht aufgrund des vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Schreibens der PricewaterhouseCoopers AG (PwC) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 (Bl. 405 ff. d. A.) fest, dass im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr entstandene Kosten der Stadtwerke, die dem Entwässerungsbetrieb gesondert in Rechnung gestellt worden sind, im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind.

In dem genannten Schreiben ist unter „2. Durchführung der Vorbereitungsarbeiten“ unter Auflistung von vier Rechnungen ein Gesamtbetrag von 995.558,10 DM (= 509.020,77 EUR) (incl. Umsatzsteuer) aufgeführt, der aus Leistungen des Personals der Stadtwerke (661.538,56 DM netto) und Leistungen Dritter (196.701,18 DM netto) besteht. Weiter ist unter „4. Gebührenkalkulation“ ausgeführt, die von den Stadtwerken B-Stadt/Saar GmbH an den Entwässerungsbetrieb weiterverrechneten Leistungen seien in der Buchhaltung des Entwässerungsbetriebes zum „überwiegenden Teil“ im Anlagevermögen erfasst worden. Die Abschreibung erfolge linear über einen Zeitraum von 10 Jahren. Über diese Abschreibungen seien die beschriebenen Leistungen Bestandteil der Gebührenkalkulation.

Ob der Aufwand infolge von Vorarbeiten zur Einführung eines neuen Gebührenmaßstabes gebührenfähig ist, ist umstritten und in der Rechtsprechung des Senats nicht geklärt. Der vorliegende Fall gibt zu einer Klärung dieser Frage keinen Anlass.

Auch wenn angesichts der unklaren Formulierung („überwiegenden Teil“) im Schreiben der PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 nach wie vor nicht exakt zu ermitteln ist, in welcher Höhe die Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr über Abschreibungen in die Gebührenkalkulation für 2003 eingeflossen sind, handelt es sich jedoch maximal um einen Betrag in Höhe von 10 % von 995.558,10 DM = 99.555,81 DM (= 50.902,08 EUR). Anlass zur Annahme, dass über diesen Maximalbetrag hinaus im gegebenen Zusammenhang weitere Kosten in die Gesamtkostenermittlung eingestellt und bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind, besteht dagegen nicht.

Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers den höchstmöglichen Betrag von 50.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten absetzt, führt dies ebenfalls - wie noch ausgeführt wird - im Ergebnis nicht zu rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation. Daher können auch die sonstigen in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Fragen (etwa hinsichtlich eines auch insofern behaupteten Verstoßes gegen Vergabevorschriften oder der Höhe des als umlagefähig angesehenen Betrages, 2.e. der Klagebegründung, Bl. 41 d. A.) offen bleiben.

3. Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Kostenermittlung stellen die Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht in Frage. Dies gilt für die Einwände gegen die tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen (a.). Ebenso wenig kann der Kläger der Gebührenkalkulation mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden sind (b.).

a. Die weiteren Einwände des Klägers bezüglich der in die Gebührenkalkulation tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen betreffen folgende Bereiche: Kosten Gartenpflege (aa.), Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ (bb.), Übertragung von Forderungen des EVS gegen die Stadt auf deren Eigenbetrieb (cc.), fehlerhafte Auflösung von Ertragszuschüssen (dd.) und unwirtschaftliche Betriebsführung (Kreditvergabe) (ee.).

aa. Dem Einwand des Klägers, möglicherweise sei bei der Gebührenkalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eine im Jahresabschluss 2002 des Entwässerungsbetriebes aufgeführte Position „Gartenpflege Gewerbeparken“ zu Unrecht berücksichtigt worden, steht entgegen, dass der Gebührenkalkulation für 2003 die Kosten nach dem Jahresabschluss 2001 zugrunde lagen. Dass darin Kosten für „Gartenpflege Gewerbeparken“ enthalten sind, ist nicht ersichtlich. In dem als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.-31.12.2002 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH (im Folgenden: Prüfbericht 2002) sind sowohl die Zahlen für 2002 als auch diejenigen für 2001 zum Vergleich aufgeführt. Unter dem Punkt „Übrige sonstige betriebliche Aufwendungen“, unter dem die Kosten „Gartenpflege Gewerbeparken“ im Jahr 2002 verbucht wurden, sind entsprechende Kosten im Jahr 2001 aber gerade nicht aufgeführt (vgl. Prüfbericht 2002, Anlage IV. 2, S. 13).

bb. Der Kläger rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass die in den Jahresabschlüssen für 2002 und 2003 angegebenen Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ keine gebührenfähigen Kosten seien, weil sie Bestandteil der den Stadtwerken zu zahlenden Grundvergütung seien.

Die vom Kläger angeführten Beträge sind in Beiakte II (Prüfbericht 2003) in Anlage VII, Seite 4 aufgeführt. Hiernach sind für 2002 und 2003 im Jahr 2003 die vom Kläger genannten Beträge eingestellt worden. Es handelt sich hierbei um den Punkt „6. Sonstige betriebliche Aufwendungen“. Dass entsprechende Kosten auch in die Gebührenbedarfsberechnung für 2003 auf der Grundlage der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“ eingestellt worden sind, ist dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc. Der der Sache nach vom Kläger erhobene Vorwurf, die Stadt Sulzbach/Saar verstoße dadurch gegen das Kostenüberschreitungsverbot, dass seit Gründung des Entwässerungsbetriebes verjährte Forderungen des EVS gegen die Stadt Sulzbach/Saar in Höhe von mehreren Hunderttausend DM auf den Eigenbetrieb übertragen und seitdem bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt wurden, greift nicht.

Der Beklagte hat diesem Einwand überzeugend entgegnet, es wäre treuwidrig gewesen, gegenüber dem EVS die Einrede der Verjährung zu erheben, da die Stadt und der EVS sich zuvor darüber verständigt hätten, dass erst nach Abschluss umfangreicher Baumaßnahmen eine Abrechnung erfolgen solle. Diese Art der Abrechnung sei auch den Gebührenzahlern zugute gekommen (Bl. 85 d. A.). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

dd. Der Kläger kann der Gebührenkalkulation nicht entgegen halten, die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH löse unter Verstoß gegen § 20 Abs. 3 EigVO Ertragszuschüsse mit 2 % statt 5 % auf.

Der Vortrag des Klägers betrifft offensichtlich nicht eine Praxis der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH, sondern eine solche des Entwässerungsbetriebes. Ausweislich der Prüfberichte 2002 und 2003 (Prüfbericht 2002: Anlage IV.2, Seite 6, B.; 2003: Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) löst der Entwässerungsbetrieb die Ertragszuschüsse mit 2% und nicht mit 5% gemäß § 20 Abs. 3 EigVO auf.

§ 20 EigVO regelt die Anforderungen, die an die Bilanz des Eigenbetriebs zu stellen sind. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO (Vom 1.6.1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1999 (Amtsbl. 2000, S. 138)) können Zuschüsse Nutzungsberechtigter als Ertragszuschüsse auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen oder als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Damit wird das grundsätzliche Ziel verfolgt, dass die Zuschüsse Nutzungsberechtigter diesen mittelbar wieder zugute kommen, sei es, dass sie als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungskosten abzurechnen sind mit der Folge, dass sich die entsprechenden Abschreibungen reduzieren, sei es, dass sie als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem entsprechenden Prozentsatz aufgelöst werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung erhöhen die aufgelösten Ertragszuschüsse dann die Umsatzerlöse (vgl. etwa Beiakte II, Anlage VII, Seite 1, 1.b.).

§ 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, der eine Auflösung der Ertragszuschüsse im Falle ihrer Passivierung mit einem Zwanzigstel, also 5 %, vorsieht, gilt allerdings nach dem eindeutigen Wortlaut nur für Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

§ 20 Abs. 3 Satz 4 EigVO bestimmt für Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, dass diese dem Eigenkapital zuzuführen sind, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt.

Aufgrund der Angaben in den Erläuterungen der Prüfberichte für 2003 (Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) und 2002 (Anlage IV.2, Seite 6, B.) handelt es sich bei den vom Entwässerungsbetrieb aufgelösten Ertragszuschüssen um Kanalanschluss-kosten, die auf der Grundlage der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 erhoben werden. Hinzu kommen nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Zuwendungen des Saarlandes zu Kanalbaumaßnahmen.

Die Zuwendungen des Landes sind keine Zuschüsse Nutzungsberechtigter im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO. Dass dennoch - wie der Kläger meint - eine Auflösung mit 5 % vorgeschrieben sei, ist nicht ersichtlich.

Eine Auflösung mit 5 % schreibt § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO aber auch für die Kanalanschlusskosten nicht vor. Die Kanalanschlusskosten sind keine Baukostenzuschüsse im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kanalanschlusskosten ist die Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000. Gemäß § 14 Abs. 1 AbwS erhebt die Stadt zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen von den Grundstückseigentümern öffentlich-rechtliche Entgelte im Sinne des § 10 KAG. Dabei wird gemäß § 14 Abs. 2 AbwS der erstattungsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Gemäß § 14 Abs. 3 AbwS ist der nach Abs. 2 ermittelte Aufwand in voller Höhe zu erstatten.

Die Zahlung der Kanalanschlusskosten stellt daher einen Kostenersatz im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG dar. Es handelt sich hierbei aber nicht - wie von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO vorausgesetzt - um Beiträge auf Grund von Satzungen.

ee.Dem Kläger gelingt es nicht, unter Hinweis auf verschiedene Kreditaufnahmen bzw. -vergaben des Entwässerungsbetriebes eine unwirtschaftliche Betriebs-führung zu belegen, was seiner Ansicht nach den Schluss auf die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation zuließe.

Dem Vortrag des Klägers, der Entwässerungsbetrieb habe einerseits im Jahre 1998 einen Kredit in Höhe von 500.000 EUR (gemeint sind wohl DM) und im Jahre 1999 einen solchen von 3 Mio. DM zu einem Zinssatz von 2,71 % an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt, am 13.7.1999 dann aber selbst einen Kredit von 2,85 Mio DM zu 5,02 % Zinsen bei der Stadt Sulzbach/Saar aufgenommen, obwohl in den Jahren 1999 bis 2003 insgesamt 10,484 Mio DM an Zuschüssen gezahlt worden seien, ist der Beklagte überzeugend entgegengetreten (vgl. Bl. 90 ff. d. A.).

Hiernach wurden tatsächlich vom 5.12.1998 bis 18.1.1999 500.000 DM und vom 10.8. bzw. 15.8.1999 bis 31.12.1999 1 Mio. DM als Kassenkredite an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt. Beide Kredite seien aufgrund eines kurzfristigen Liquiditätsüberschusses möglich gewesen und zu banküblichen Konditionen gewährt worden, so dass es nicht zu einem Nachteil für die Gebührenzahler habe kommen können. Am 13.7.1999 sei plangemäß zur Durchführung von Investitionen ein Kredit in Höhe von 2,85 Mio. DM aufgenommen worden. Für diese Baumaßnahmen seien auch Landeszuschüsse gewährt worden. Der Kredit sei aber aufgenommen worden, bevor die Landeszuschüsse geflossen seien. Der Zuwendungsbescheid des Landes vom 8.7.1999 über insgesamt 6.922.627,50 DM habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrages nicht vorgelegen. Das Land habe dann in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1999 nicht wie nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen nach Baufortschritt, sondern vorschüssig einen Teil der Zuwendungen ausgezahlt. Dies habe dazu geführt, dass kurzfristig nicht benötigte Mittel in Höhe von 1 Mio. DM vom 10.8.1999 bis 31.12.1999 und nach einer weiteren Zuwendung vom 15.8.1999 bis 31.12.1999 als Kassenkredite der Stadt zur Verfügung gestellt werden konnten. Zunächst sei geklärt worden, welche Konditionen bei Anlage der kurzfristig nicht benötigten Beträge als Festgelder zu erhalten seien. Zu diesen Konditionen sei der Kassenkredit der Stadt gewährt worden. Im Jahr 1999 seien Zuschüsse in Höhe von 1.520.000,00 DM geflossen. Die weiteren Zuschüsse habe das Land dann erst im Jahr 2000 über mehrere Monate verteilt ausgezahlt.

Der Kläger hat diesen Ausführungen nicht substantiiert widersprochen. Der Senat sieht aufgrund des detaillierten Vortrages des Beklagten keinen Anlass, von einer unwirtschaftlichen Betriebsführung auszugehen. Der Beklagte hat schlüssig erklärt, dass und wie es zu den Liquiditätsüberschüssen kam, die den Entwässerungsbetrieb in die Lage versetzten, die genannten Kassenkredite an die Stadt zu gewähren. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften ist nicht ersichtlich. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigVO bestimmt, dass vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der für den Eigenbetrieb (gemäß § 9 Abs. 1 EigVO) eingerichteten Sonderkasse in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden sollen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigVO ist allerdings sicherzustellen, dass dann, wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, diese bei Bedarf dem Eigenbetrieb wieder zur Verfügung stehen. § 9 Abs. 3 EigVO sieht ausdrücklich vor, dass sowohl die Gemeinde dem Eigenbetrieb als auch dass dieser der Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stellen kann. Dabei sind nach dieser Vorschrift die marktüblichen Zinsen zu entrichten. Diesen Vorgaben ist vorliegend Rechnung getragen worden. Dass schließlich trotz der Landeszuschüsse der Entwässerungsbetrieb seinerseits einen Kredit aufgenommen hat, ist mit dem Hinweis auf den Zeitablauf, insbesondere die erst nach Kreditaufnahme erfolgte Zuwendung des Landes ebenfalls hinreichend erklärt.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass insbesondere die genannte Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Stadt über 2,85 Mio. DM zu 5,02 % Zinsen offenbar nicht mehr existiert und damit die Gebührenzahler nicht mehr belastet. Ausweislich der Aufstellung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zum 31.12.2003 (Beiakte II, Anlage VIII) existiert keine Darlehensverbindlichkeit, auf die die vom Kläger angegebenen Daten (Kreditaufnahme 13.7.1999, 2,85 Mio. DM, Zinssatz 5,02 %) zutreffen. Eine Umrechnung von DM in Euro der Position 1 („Stadt Sulzbach“) ergibt nicht den entsprechenden Betrag. Der Zinssatz ist ebenfalls nicht identisch. Anhaltspunkte, dass die vom Kläger angeführten Umstände die Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 negativ beeinflusst haben könnten, bestehen nach alledem nicht.

b. Der Kläger kann der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden seien.

Die Einwendungen des Klägers betreffen folgende Themengruppen: unterlassene Geltendmachung von Gebühren für die Beseitigung von Oberflächenwasser der BAB 623 (aa.), Gewinnabführung Stadtwerke GmbH an Eigenbetrieb und Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG (bb.), Veräußerung Blaubachsammler (cc.) und Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen (dd.).

aa. Dass eine Nichterhebung der satzungsgemäßen Gebühren, insbesondere für die Straßenentwässerung der BAB 623, zu Einnahmeausfällen und damit ungerechtfertigt hohen Gebühren geführt hat, ist nicht ersichtlich.

Eine Nichtberücksichtigung versiegelter (Autobahn-)Flächen kann sich im Rahmen der Kalkulation auf die Größe der in Ansatz gebrachten versiegelten Fläche auswirken. Sind diese Flächen allerdings in die ermittelte Fläche einbezogen, ist es für die Gebührenkalkulation unerheblich, wenn die entsprechenden Gebühren im der Kalkulation zugrunde gelegten Gebührenjahr noch nicht entrichtet wurden. Solche Gebührenausfälle wirken sich nur insofern aus, als dadurch der Jahresgewinn (oder -verlust) negativ beeinflusst wird. Dieser wiederum fließt als Gewinn- bzw. Verlustvortrag in die Jahreskostenaufstellung und damit in die Gebührenkalkulation ein. Nachgezahlte Gebühren kommen dem Gebührenzahler dann aber in dem Jahr zugute, in dem die geschuldete Gebühr tatsächlich entrichtet wird (vgl. etwa die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 45.298,93 EUR im Jahr 2003 unter „Nachberechnung Kanalbenutzungsgebühr 2001/2002“ (Beiakte II, Anlage VII, Seite 2, 2.). Das System geht also sachgerecht auf.

Mit der Vorlage eines entsprechenden Bescheides und insbesondere der Darlegung, dass die abflusswirksame Fläche der BAB 623 im Rahmen der Ermittlung der versiegelten Flächen erfasst ist (Bl. 402 ff. d. A.), hat der Beklagte daher den Einwand des Klägers ausgeräumt.

bb.Die Gebührenkalkulation ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die Tätigkeit der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH auf Gewinnerzielung ausgelegt ist oder weil die Stadt Sulzbach/Saar seit 1.1.2002 nur noch zu 70 % an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war.

Soweit der Kläger die Gewinnerzielungsabsicht und die Gewinnrealisierung bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren zur Bildung von Rückstellungen in geringem Umfang nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als zulässig, im Übrigen aber als grundsätzlich unzulässig rügt und dies auf die entsprechenden Bestrebungen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH bezieht, wird nicht exakt getrennt zwischen dem Bereich der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem des Entwässerungsbetriebes. Dies ist aber geboten.

Die Rechtsbeziehung zwischen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem Entwässerungsbetrieb ist im Entsorgungsvertrag geregelt, wonach die Geschäftsbesorgungen der Stadtwerke für den Entwässerungsbetrieb mit den entsprechenden Zahlungen auf der Grundlage von § 5EntsV abgegolten werden. Diese werden als Fremdleistungsentgelt in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt.

Dass sich innerhalb des Fremdleistungsentgelts möglicherweise auch ein vom privaten Dritten (hier: den Stadtwerken) erhoffter Gewinn widerspiegelt, ist nicht zu beanstanden, denn in diesem Fall liegt keine (unstatthafte) Gewinnerzielung durch die Gemeinde selbst vor. Gewinne Dritter, deren sich eine entsorgungspflichtige Körperschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, zählen grundsätzlich zum Aufwand einer Entsorgungseinrichtung und dürfen in die Gebührenkalkulation einfließen (OVG Greifswald, Urteil vom 25.2.1998 - 4 K 8 u. 18/97 -, KStZ 2000, 12) . Das den Gewinn des privaten Helfers umfassende, von der Gemeinde an diesen zu entrichtende Entgelt ist - wie oben bereits dargelegt - am Maßstab der Erforderlichkeit zu messen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601)

Im konkreten Fall wurde die vom Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH gemäß § 5EntsV zu entrichtende Vergütung bereits unter Anlegung dieses Maßstabes geprüft und nicht beanstandet.

Dass die vom Kläger gerügte Gewinnerzielungsabsicht der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und die angebliche Gewinnabführung an die privaten Gesellschafter der GmbH (vgl. den Vortrag Bl. 197 d. A.) die vorliegend zu beurteilende Gebührenkalkulation sachwidrig beeinflusst haben kann, ist dagegen nicht ersichtlich.

Ohnehin betrafen nach dem Vortrag des Beklagten die vom Kläger unter Berufung auf den Wirtschaftsplan 2003 angeführten Betriebszweige (vgl. Bl. 43 d. A.), in denen mit einem Betriebsgewinn gerechnet wurde, keinen Bereich, der Einfluss auf die Kosten hatte, die in die Kostenermittlung im Rahmen der Gebührenkalkulation eingeflossen sind. Die Position „Abwasser“ betraf danach den Bereich industrieller Abwässer. Dem ist der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

Der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation steht weiter nicht entgegen, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH seit 1.1.2002 nur noch 70 % betrug.

Selbst wenn insofern eine rechtlich nicht zulässige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages zu besorgen wäre, stünde eine solche der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht entgegen. Dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche in die Kalkulation eingestellten Positionen dadurch negativ hätten beeinflusst werden können.

Im Übrigen sieht der Senat keinen Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Stadt Sulzbach/Saar schließlich nur noch mit 70% an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war, keinen Verstoß gegen § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG dar. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, wenn die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder entsprechenden Überwachungsorgan, erhält. Der erforderliche Einfluss der Gemeinde auf Ziele und Gegenstand eines privatrechtlich organisierten Unternehmens der Gemeinde im Sinne einer Ausrichtung auf die Erfüllung öffentlicher Zwecke soll damit sichergestellt werden (vgl. auch § 65 LHO für Unternehmen des Landes) (Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Kommentar, Stand: November 2008, § 110 Rdnr. 1.3) . Dies folgt aus dem Demokratiegebot des Art. 28 Abs. 2 GG, denn von dem von der Gemeinde errichteten kommunalen Unternehmen werden kommunale Aufgaben und damit materielle Verwaltungsfunktionen übernommen bzw. ausgeübt. Die Gemeinde hat daher die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmenspolitik festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren. Es ist insofern notwendig, dass die Gemeinde auch im Aufsichtsrat (für die GmbH gem. § 52 GmbHG) oder einem entsprechenden Überwachungsorgan vertreten ist. Entscheidend ist daher, dass sichergestellt ist, dass die Gemeinde über ihre Vertreter in der Gesellschafterversammlung bzw. im Aufsichtsrat (vgl. auch § 114 KSVG) bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ihre Vorstellungen wirksam einbringen kann (Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Aufl., Rdnr. 267) . Hierfür ist es allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht notwendig, dass die Gemeinde über eine qualifizierte Mehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügt. § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG stellt allein auf die angemessene Einflussnahmemöglichkeit durch die Vertreter in den entsprechenden Gremien ab. Diese ist vorliegend gegeben.

Die Mehrheitsbeteiligung einer Gemeinde an einem Unternehmen in privater Rechtsform im Sinne von § 111 Abs. 2 KSVG ist darüber hinaus nur auf der Grundlage der Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 KSVG zulässig. § 111 Abs. 1 Nrn. 1-4 KSVG enthalten Vorgaben, die der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erfüllen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH diesen Vorgaben nicht entspricht, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc.Der Einwand des Klägers, der Verkaufserlös des Blaubachsammlers sei nicht einmal zum Teil als unmittelbare Einnahme aus Geschäftstätigkeit gebucht und zur Gebührensenkung der für die Folgejahre kalkulierten Gebühren verwendet worden, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation und der Ungültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung.

Der Verkauf des Blaubachsammlers erfolgte nach dem Vortrag des Klägers bereits im Jahr 2000. Eine Sanierung des Sammlers soll in den Jahren zuvor vorgenommen und der Sanierungsaufwand in die Abwassergebühr hineinkalkuliert worden sein. Er rügt, dass die Kaufpreiszahlung (angeblich 3,5 Mio. DM) nicht als Einnahme aus Geschäftstätigkeit Gebühren senkend berücksichtigt, sondern als Rücklage verbucht bzw. in Höhe eines Teilbetrags von 1 Mio. DM zur Rückzahlung eines Darlehens an die Stadt Sulzbach/Saar gezahlt worden sei. Diese Rüge greift nicht.

Der Verkaufserlös ist in Höhe von 1 Mio. DM im Jahr 2001 berücksichtigt worden, denn in der Vorlage zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002 (Bl. 62 d. Beiakte IV) ist unter anderem ausgeführt: „Durch den Verkaufsgewinn Blaubach in Höhe von 1 Mio. musste die Rücklagenentnahme (eine solche war wegen eines erwarteten Defizits eingeplant.) allerdings nicht in Anspruch genommen werden. Der Jahresabschluss 2001 wies durch den außerordentlichen Verkaufsgewinn noch einen Bilanzgewinn von 123.782,00 EUR aus“. Der Veräußerungserlös ist also in Höhe von 1 Mio. DM in die Bilanz 2001 und wegen des positiven Einflusses auf das Gesamtergebnis auch als Gewinnvortrag in die Kostenaufstellung 2002 eingeflossen (vgl. Bl. 62 d. Beiakte IV und „Erfolgsplan 2000-2008“, Position 20, Beiakte V, Register 11).

Ist der Verkaufserlös darüber hinaus wie vom Kläger vorgetragen der Rücklage zugeführt worden, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, da diese Gelder ebenfalls letztlich dem Gebührenzahler zugute kommen, da hierdurch eventuelle Unterdeckungen (wie das Beispiel aus dem Jahr 2001 zeigt) ausgeglichen werden können.

dd.Eine andere Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger im Schriftsatz vom 4.3.2009 rügt, aus den Unterlagen zur Gebührenkalkulation des Beklagten ergebe sich keine Gutschrift von Zinsvorteilen aus Abschreibungserlösen. Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Anhaltspunkte, dass solche Zinserträge hier tatsächlich erzielt wurden. Auch die Voraussetzungen, unter denen fiktive Erträge nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02-,  NVwZ-RR 2004, 681) dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben werden müssen, sind nicht erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg müssen Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden. Solche Zinsvorteile seien nicht nur anzunehmen, wenn Zinserträge tatsächlich erzielt würden. Zinsvorteile der genannten Art lägen auch vor, wenn dem Vermögenshaushalt der Gemeinde zugeflossene Abschreibungserlöse bis zur vorgesehenen Verwendung für Abwasserbeseitigungszwecke zunächst für andere Vorhaben eingesetzt würden. In diesen Fällen habe eine Gutschrift zu Gunsten des Gebührenhaushalts in der Form zu erfolgen, dass die zunächst nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendeten Abschreibungserlöse in einer fiktiven Rücklage angesammelt und mit einem jährlichen kalkulatorischen Zins belegt werden. Die Gutschrift des - tatsächlich erzielten oder fiktiven - Zinsvorteils zu Gunsten des Gebührenhaus-halts rechtfertige sich in den genannten Fällen aus der Erwägung, dass Abschreibungserlöse aus beitragsfinanzierten Anlagenteilen nicht in Zusammen-hang stehen mit einem eigenen Kapitaleinsatz der Gemeinde. Vielmehr hätten die Beitragszahler in die Abwasserbeseitigung investiert und es auf diese Weise ermöglicht, dass von den vorhandenen Anlagegütern abgeschrieben werde und die Abschreibungserlöse in den allgemeinen Gemeindehaushalt fließen würden.

Fallbezogen ist festzustellen, dass ausweislich der Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar die Stadt keine Beiträge zur Finanzierung von Abwasseranlagen erhebt. Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile, die nach der genannten Entscheidung zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden müssen, können daher weder tatsächlich noch fiktiv existieren. Dass überhaupt Abschreibungserlöse dem Gemeindehaushalt zu Gute kommen, die nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendet werden, ist ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

4. Die beiden Beträge in Höhe von 5.000 EUR (Abschreibungen Gewerbeparkplatz) und 50.902,08 EUR (Abschreibungen für Kosten der Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr), für die nach den obigen Ausführungen die Umlagefähigkeit dem Grunde nach zweifelhaft ist und die daher zugunsten des Klägers abgesetzt werden, beeinflussen die Kalkulation nicht in rechtserheblicher Weise. Die oben dargestellte Toleranzgrenze, unterhalb derer Kalkulationsfehler rechtlich unerheblich bleiben, ist weder bezogen auf die der Kalkulation zugrunde gelegte Gesamtkostenermittlung noch hinsichtlich der konkreten Gebührenhöhe erreicht (a.). Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte (b.).

a. Setzt man einen Betrag in Höhe von 55.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten ab, beträgt bezogen auf die Gesamtkosten 2001 in Höhe von 3.651.269,37 EUR (= 7.141.262,17 DM) die Kostenüberschreitung nur 1,53 % der in Ansatz gebrachten Gesamtkosten und bleibt damit deutlich unterhalb der oben dargestellten Toleranzgrenze.

Die Auswirkung dieser Kostenüberschreitung auf die konkrete Gebührenhöhe ist ebenfalls unerheblich.

Für die Schmutzwassergebühr ergibt sich ein Unterschied von 2,23 EUR/cbm zu bislang errechneten 2,28 EUR/cbm ( 2,19 % ).

Der Schmutzwasseranteil an den Gesamtkosten betrug für das zugrunde gelegte Jahr 2001 59,87 %. 59,87 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 2.152.546,40 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die Schmutzwassermenge von 964.700 cbm, ergibt dies eine Schmutzwassergebühr von 2,23 EUR/cbm.

Der Prozentsatz reduziert sich auf 2,03 % , wenn man angesichts der konstant bleibenden erforderlichen Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,18 EUR/cbm von einer Gebühr für 2003 in Höhe von 2,41 EUR/cbm statt 2,46 EUR/cbm ausgeht.

Die Niederschlagswassergebühr wäre bei einer entsprechenden Vergleichsrechnung um 0,01 EUR/qm (0,65 EUR/qm statt 0,66 EUR/qm) oder 1,51 % zu hoch angesetzt worden.

Der Niederschlagswasseranteil an den Gesamtkosten beläuft sich für das zugrunde gelegte Jahr 2001 auf 40,13 %. 40,13 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 1.442.820,89 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die abflusswirksame Fläche von 2.214.699 qm, ergibt dies eine Niederschlags-wassergebühr von 0,65 EUR/qm.

Bezogen auf die Gebührenhöhe für 2003 führt diese Rechnung (unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung für 2003 um 0,05 EUR/qm) zu einer Niederschlagswassergebühr von 0,70 EUR/qm. Der tatsächlich festgesetzte Gebührensatz von 0,71 EUR/qm wäre damit um 1,41 % zu hoch.

Die Kostenüberschreitung liegt ausweislich dieser Berechnung deutlich unterhalb der niedrigsten der in der Rechtsprechung angenommenen Toleranzgrenze. Das gilt sowohl, wenn man die prozentuale Überschreitung der ansatzfähigen Gesamtkosten betrachtet (so OVG Münster, Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890; OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000, 102) , als auch, wenn man die (wegen der bei der Neuberechnung konstant bleibenden Verbrauchsmenge bzw. versiegelten Fläche abweichende) prozentuale Überschreitung der Gebührensätze in den Blick nimmt und damit entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 9 B 2.08 -, NVwZ 2009, 253) die Auswirkung des Kalkulationsfehlers auf die konkrete Gebührenhöhe prüft.

b. Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Abschreibungen betreffend den Gewerbeparkplatz nebst Entwässerungsanlagen folgt dies daraus, dass aufgrund der Besonderheiten der Anlage, insbesondere der getätigten Investitionen für die Abwasserentsorgung, vieles dafür sprach, die Anlage wenigstens zum großen Teil als Abwasseranlage zu führen. Was die Kosten für die Vorarbeiten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr anlangt, ergibt sich nichts Anderes. Weder die einschlägige Literatur noch die Rechtsprechung haben sich - soweit ersichtlich - bislang hinsichtlich einer Umlagefähigkeit solcher Kosten festgelegt. Von daher fehlt es auch insoweit an Anhaltspunkten, dass hier wider besseres Wissen Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt worden sind.

Die Berufung hat nach alledem Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 1100,63 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die Bescheide des Beklagten vom 17. und 18.1.2004 und die Widerspruchsbescheide des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von dem Beklagten zu Recht zur Zahlung von Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.100,63 EUR herangezogen.

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Gegenstand der Klage sind die beiden Bescheide des Beklagten vom 18.1.2004 und der Bescheid des Beklagten vom 17.1.2004 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.5.2005, wodurch der Kläger zu Abwassergebühren für das Jahr 2003 in einer Gesamthöhe von 1.100,63 EUR herangezogen wird. Das ergibt sich aus der Klageschrift vom 25.7.2005, in der unter Angabe der jeweiligen Geschäftsnummern ausdrücklich die drei Widerspruchsbescheide angefochten werden. Daran ändert nichts, dass in der Klagebegründung (Bl. 36 d. A.) nur die Aufhebung der beiden Bescheide vom 18.1.2004 und der entsprechenden Widerspruchsbescheide beantragt wird. Das Verwaltungsgericht hat darin zu Recht keine Rücknahme der den Bescheid vom 17.1.2004 betreffenden Klage, sondern lediglich eine Ungenauigkeit in der Fassung des Antrags gesehen. Beide Beteiligten sehen dies ebenso.

Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage insgesamt zulässig. Insbesondere handelt es sich auch bei der „Rechnung“ vom 17.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.5.2005 (N 200/04) um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 Satz 1 VwVfG, 42 Abs. 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.6.1987 - 8 C 21/86 -, BVerwGE 78, 3) ist die Anfechtungsklage gegen eine „Rechnung“ jedenfalls dann statthaft, wenn eine mit der Gemeinde nicht identische Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid die „Rechnung“ als Verwaltungsakt qualifiziert hat. So liegt der Fall.

Der Widerspruchsbescheid des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 in der Sache N 200/04 (Akte N 200/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte IV, Bl. 246 ff.) qualifiziert die Rechnung vom 17.1.2004 mit derselben Begründung wie in den beiden Widerspruchsverfahren gegen die Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebührenbescheide vom 18.1.2004 (Akten N 198/04 und N 199/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte III, Bl. 56 ff. und 75 ff.) ohne Weiteres als Gebührenbescheid. An der entscheidenden Stelle (Beiakte IV, Bl. 254) ist ausgeführt, soweit die Formulierung „Die Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar“ missverständlich sei, handele es sich möglicherweise um eine nicht ganz zutreffende Darstellung, die jedoch unschädlich sei (falsa demonstratio non nocet).

Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

II. Die Klage ist aber unbegründet.

A. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind formell rechtmäßig.

Die insoweit vom Kläger in der Klagebegründung vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gerichtsbescheid vom 12.3.2008 (S. 7 unten bis S. 9 oben) verwiesen werden, zumal der Kläger diesen im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Der Annahme der hinreichenden Bestimmtheit steht auch nicht das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers entgegen, der mit den Bescheiden vom 18.1.2004 geforderte Betrag für die Abwasserentsorgung stehe unterschiedslos neben den Beträgen für die Versorgung mit Erdgas und Frischwasser. Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Festsetzungsbescheides bezüglich Kommunalabgaben gehört nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, Abs. 4 KAG, dass ein - wie hier - schriftlich ergangener Abgabenbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnet und angibt, wer die Abgabe schuldet. Diesen notwendigen inhaltlichen Festlegungen entsprechen die angegriffenen Bescheide.

B. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 20 Abs. 1 der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassergebührensatzung) vom 31.08.2000 in Verbindung mit § 1 der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren (Abwassergebührenhöhesatzung) vom 06.12.2002.

Nach § 20 Abs. 1 Abwassersatzung (AbwS) werden zum Ersatz des durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Aufwands für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen mit Ausnahme des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen nach § 14 Abs. 1 AbwS Gebühren nach der Gebührensatzung des Entwässerungsbetriebes zur Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar vom 18.12.1992 erhoben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Abwassergebührensatzung (AbwGebS) erhebt die Stadt Sulzbach/Saar für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Gebühren. Gebührenpflichtig ist nach § 2 Abs. 1 AbwGebS u.a. der Eigentümer des Grundstücks. Die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AbwGebS regeln den Gebührenmaßstab für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr. Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, und wird pro cbm bezogenen Frischwassers erhoben. Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser wird nach der Größe der bebauten, überbauten sowie künstlich befestigten Flächen eines Grundstücks bemessen, von denen das aus Niederschlägen stammende Wasser entweder über einen direkten Anschluss oder indirekt über andere Flächen in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit ist ein qm dieser Grundstücksflächen. § 6 AbwGebS bestimmt, dass die Höhe der Gebühr in der Abwassergebührenhöhesatzung festgesetzt wird. Der Gebührensatz betrug im Jahr 2003 für die Schmutzwassergebühr gemäß § 1 Abs. 1 der Abwassergebührenhöhesatzung (AbwGebHS) 2,46 EUR je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge. Gemäß § 1 Abs. 2AbwGebHS betrug der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr im Jahr 2003 0,71 EUR je qm angeschlossener bebauter, überbauter und befestigter Grundstücksfläche.

Bedenken gegen die voraussetzungsgemäße Anwendung des genannten Ortsrechts im konkreten Fall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr stellt der Kläger ausschließlich die Gültigkeit der Gebührensätze der genannten Satzung in Frage. Damit dringt er nicht durch.

Grundlage der genannten Satzungen der Stadt Sulzbach/Saar bilden die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.5.1998 (Amtsbl. S. 691). Nach dessen §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 dürfen Gemeinden auf Grund einer Satzung Gebühren als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen - hier: der gemeindlichen Abwasseranlagen - erheben. Das veranschlagte Gebühren-aufkommen soll einerseits die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung in der Regel decken, andererseits diese jedoch nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen; wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Benutzung stehen darf (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).

Bedenken gegen das Abwassergebührensystem der Stadt B-Stadt/Saar im Allgemeinen, insbesondere gegen die „Splittung“ der Gebühr in eine Niederschlags- und eine Schmutzwassergebühr sind weder vorgetragen noch ersichtlich (allgemein zur Rechtmäßigkeit der gesplitteten Abwassergebühr: Beschluss des Senats vom 27.7.2007 - 1 A 42/07 - , LKRZ 2007, 386; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 5.3.2002 - 1 Q 40/01 -, insoweit nicht veröffentlicht, vom 3.6.2002 - 1 R 20/01-, AS 30, 37, und vom 18.3.2003   - 1 W 3/03 - SKZ 2003, 229, Leitsatz 80; ferner Welsch, SKZ 2002, 107) . Ebenso wenig können die für das Jahr 2003 maßgeblichen in der Abwassergebührenhöhesatzung festgelegten Gebührensätze beanstandet werden; insbesondere ist das in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG geregelte Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt.

Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kommunalabgabenrechtlicher Gebühren-sätze gilt:

Bei der gemeindlichen Gebührenkalkulation im Rahmen des Kostendeckungs-gebots einerseits und des Kostenüberschreitungsverbots andererseits sind die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch genau zu bestimmen. Vielmehr ist eine prognostische Ermittlung vorzunehmen, der naturgemäß Schätzungen und Wertungen zu Grunde liegen, die nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich „punktgenau“ als zutreffend erwiesen haben. Die Prognose des Satzungsgebers kann damit nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren „vertretbar angenommen werden konnten“ (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trägt diese Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Gebührenkalkulation um eine Prognoseentscheidung handelt, für die dem kommunalen Satzungsgeber mit Blick auf die in Art. 28 Abs. 2 GG niedergelegte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, den die Gerichte bei der Kontrolle zu beachten haben. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) Mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG und dem aus ihm folgenden Umfang des Satzungsermessens ist es unvereinbar, die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des Satzungsgebers nach der Art von (ermessensgeleiteten) Verwaltungsakten mit der Folge zu überprüfen, dass ein Kalkulationsirrtum einen zur Ungültigkeit der Gebührenregelung führenden Ermessensfehler darstellt, ohne zu prüfen, ob der eigentliche Norminhalt dem höherrangigen Recht zuwider läuft. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890)

Selbst wenn der Satzungsgeber den einen oder anderen Posten in der Kostenkalkulation unter Überschreitung des ihm dabei zustehenden Spielraums fehlerhaft bewertet hat, verstößt es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Bundesrecht, wenn wegen eines einzelnen Kalkulationsfehlers die Gebührenregelung insgesamt für nichtig erklärt wird, ohne zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich dieser Fehler überhaupt auf die Gebührenhöhe ausgewirkt hat. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Landesrecht im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips Prognosespielräume des kommunalen Satzungsgebers respektieren muss. Insofern ist bundesrechtlich kein bestimmter Prozentsatz vorgegeben, der vom Landesrecht als „Toleranzgrenze“ anerkannt werden muss. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Das OVG Münster geht in ständiger Rechtsprechung von bis zu 3 % als „Toleranzgrenze“ aus, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind. (u.a. Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - , NVwZ 1995, 1233, und Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; im Urteil vom 2.6.1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697, hat das OVG Münster sogar 10 % als Toleranzgrenze angenommen; 3 % auch: OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890) Dabei wird ausdrücklich betont (etwa im Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) , dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Folglich schließt nach Auffassung des OVG Münster die „Toleranzgrenze“ nicht nur tatsächliche Prognosefehler ein, sondern auch Kostenansätze, die aus Rechtsgründen als unzulässig anzusehen sind. Das OVG Bautzen hält im Nachgang zum oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des OVG Münster ebenfalls nicht nur bloße Prognosefehler unter dem Gesichtspunkt der „Toleranzgrenze“ für unbeachtlich; so wurde im zitierten Fall die irrtümliche Einbeziehung der Mehrwertsteuer gerügt. Das OVG Schleswig legt die „Toleranzgrenze“ sogar auf 5 % des ansatzfähigen Kostenvolumens fest. (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000,102; Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 -, Juris) Dies wird damit begründet, dass die Unsicherheiten, die aus den in Rechtsprechung und Literatur bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Gebührenfähigkeit von Kosten resultieren, dazu führen, dass nicht jede geringfügige Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten die Nichtigkeit des Gebührensatzes zur Folge hat. Etwas Anderes gilt nach dieser Rechtsprechung nur für bewusst fehlerhafte Kalkulationen, etwa aufgrund beabsichtigter Überschüsse (Gewinne) oder der Einbeziehung von Kosten, die offenkundig weder leistungs- noch einrichtungsbezogen sind. Der VGH München sieht sogar eine ungewollte Kostenüberdeckung bis zu 12 % als grundsätzlich unschädlich an, wenn zum Zeitpunkt des Satzungserlasses die vorhersehbaren Abgabeneinnahmen nicht höher sind als die zum gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten (VGH München, Urteil vom 16.12.1998 - 23 N 94.3201, 23 N 97.20002 -, BayVBl 1999,463; siehe auch Urteil vom 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532) . Jede bewusste, selbst nur geringfügige Überdeckung ist nach dieser Rechtsprechung aber unzulässig. Anhaltspunkte dafür, ob über Prognoseschwankungen hinausgehende Kalkulationsfehler überhaupt unerheblich sind oder ob insofern eine eventuell niedrigere „Toleranzschwelle“ gilt, enthält die zitierte Entscheidung nicht.

Der erkennende Senat hat sich bislang hinsichtlich einer „Toleranzgrenze“ nicht festgelegt, jedoch im Grundsatz entschieden (Beschluss vom 9.5.1994 - 1 N 1/94 -, Juris,) , dass nicht jede Kostenüberdeckung gesetzwidrig ist. Nicht ohne Weiteres zu beanstanden sei insbesondere, wenn Gebührensätze so festgelegt werden, dass ihre Anwendung in einem Abschnitt eines auf mehrere Jahre angelegten Kalkulationszeitraums zur Kostenüberschreitung, in einem anderen zur Kostendeckung und in einem dritten zu einer Kostenunterdeckung führt und sich auf die gesamte Zeitspanne bezogen Kosten und Erlöse ungefähr aufheben. Eine Kostenüberschreitung wirke sich ferner dann nicht auf die Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen aus, wenn im Rahmen einer sachgerechten Veranschlagung davon ausgegangen werden durfte, Kosten und Erlöse würden in etwa dieselbe Höhe erreichen, sich diese Prognose aber aufgrund unerwarteter Ereignisse nachträglich als unzutreffend erweise.

Der Landesgesetzgeber hat den dargelegten Unwägbarkeiten bei der Gebührenkalkulation inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass er in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG geregelt hat, wie Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen. Kostenüber- bzw. -unterdeckungen sind daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Vorschrift bezieht sich allerdings der Sache nach auf Über- bzw. Unterdeckungen, die dadurch entstanden sind, dass Prognosen sich nicht erfüllt haben.

Das Gericht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur gehalten zu prüfen, ob, sondern auch in welchem Umfang sich ein Kalkulationsfehler auf die Gebührenhöhe auswirkt. Für die gerichtliche Überprüfung der Gebührensätze bzw. der zugrunde liegenden Gebühren-kalkulation gilt dabei, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Mit Blick auf den dem kommunalen Satzungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraum, aber auch die dargestellten Unwägbarkeiten der Kalkulation einerseits und die Komplexität der Rechtslage andererseits akzeptiert der erkennende Senat bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation entsprechend der oben referierten Rechtsprechung eine „Toleranzgrenze“, von der neben reinen prognostischen Fehlern auch nach rechtlicher Prüfung letztlich nicht umlagefähige Kostenansätze erfasst sind. Das Rechtsstaatsprinzip bleibt dabei gewahrt, weil diese „Toleranzgrenze“ nicht für bewusst oder willkürlich fehlerhafte Kalkulationen gilt.

Der Senat hält eine „Toleranzgrenze“ in der Größenordnung von mindestens 3 %, wie sie vom OVG Münster und OVG Bautzen angenommen wird, für angemessen. Einer weitergehenden Festlegung bedarf es vorliegend nicht. Selbst wenn man die dem Kläger günstigsten Ansätze wählt, wird diese Grenze bei der vorliegend zu überprüfenden Kalkulation - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nicht erreicht.

Die für das Jahr 2003 maßgebliche Abwassergebührenhöhesatzung unterliegt gemessen an diesen Vorgaben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Sie wurde aufgrund der Beschlussfassung in der Sitzung des Stadtrates vom 6.12.2002 erlassen.

Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Bl. 134 ff. der Beiakte IV) lag der Kalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 unter anderem das mit „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ überschriebene Rechenwerk zugrunde. Die in dieses Rechenwerk eingesetzten Kosten und Erträge werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Entwässerungsbetriebes für das jeweilige Wirtschaftsjahr übernommen (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 20.2.2008 betreffend das Jahr 2003, Bl. 179 f. d. A.).

Die Kostenaufstellung führte unter Berücksichtigung der vom Kläger nicht angegriffenen Aufteilung in Schmutzwasser- und Regenwasseranteil (59,87 % zu 40,13 %) sowie der Schmutzwassermenge (von 964.700 cbm) und der versiegelten Fläche (von 2.214.699 qm) zu einem Gebührenbedarf zur voraussichtlich kostendeckenden Gebührenerhebung von 2,28 EUR/cbm für die Schmutzwassergebühr und 0,66 EUR/qm für die Regenwassergebühr. Neben diesem auf der Basis der Ist-Zahlen für 2001 (also der feststehenden Kosten) ermittelten Gebührenbedarf ist in die Kalkulation weiter die sich abzeichnende Entwicklung für das noch laufende Jahr 2002 und eine Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Kosten für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eingeflossen. Dabei wurden maßgeblich die steigenden Gebühren des EVS für 2002 und 2003 (Erhöhung 2002: 13 ct/cbm; erwartete Erhöhung 2003: 11 ct/cbm) sowie die Steigerung der Kosten für die Kanalunterhaltung (Erhöhung der Grundvergütung für die Stadtwerke um 6 ct/cbm (aufgrund der am 29.9.2002 getroffenen und zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Änderungsvereinbarung 2002 zum Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997, Bl. 70 d. A.) )in Höhe von zusammen 0,30 EUR zugrunde gelegt (Blatt 138 der Beiakte IV) . Die hieraus ermittelte zu erwartende Kostensteigerung von 289.410 EUR (0,30 EUR multipliziert mit der Schmutzwassermenge Stand 2001) wurde auf den Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil 2001 verteilt, was zu den Erhöhungssätzen von 0,18 EUR/cbm sowie 0,05 EUR/qm führte. Diese wiederum wurden zu den Gebührensätzen addiert, die laut Jahresabschluss 2001 des Entwässerungsbetriebes eine voraussichtlich kostendeckende Gebührenerhebung (im Jahr 2002) ermöglicht hätten (2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm). Diese Gebührensätze waren (für 2002) vom Stadtrat offenbar mit Rücksicht auf anstehende Wahlen (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20.4.2005, Beiakte IV, Bl. 184) nicht beschlossen worden. Bezogen auf den Wirtschaftsplan 2003 war dabei noch mit einem Verlust von 61.000 EUR gerechnet worden, der durch eine entsprechend hohe Entnahme aus der Rücklage ausgeglichen werden sollte (vgl. die Vorlage zum Beschluss zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002, Beiakte IV, Bl. 140) .

Diese Prognose des Gebührenbedarfs für das Jahr 2003 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Sie erfolgte auf der Basis der konkret entstandenen Kosten 2001, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden sind. Aus diesen wurde zunächst der aktuelle Bedarf (fiktive Gebührensätze 2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm) zur kostendeckenden Gebührenerhebung ermittelt und eingestellt. Dass diese fiktiven und nicht die bislang tatsächlich erhobenen Gebührensätze in Höhe von 2,15 EUR/cbm und 0,58 EUR/qm als Ausgangspunkt genommen wurden, ist nicht zu beanstanden. Nur dadurch war es möglich, den Gebührenbedarf auf der Basis der für das Jahr 2001 feststehenden Kosten zu erfassen. Da sich bereits im Jahr 2002 die EVS-Gebühr erhöht hatte und eine weitere Gebührenerhöhung für 2003 bekannt war, mussten diese bereits sicheren bzw. sicher zu erwartenden zusätzlichen Kosten in die Kalkulation für das Jahr 2003 einfließen. Gleiches gilt für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits erfolgte Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag zugunsten der Stadtwerke. Da die entsprechenden Kostenansätze abhängig vom Wasserverbrauch sind, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn insofern die letzte bekannte Jahresverbrauchsmenge (2001) für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Kostenpositionen zugrunde gelegt wurde, was nach der oben wiedergegebenen Rechnung zu einem vorhersehbaren zukünftigen Zusatzbedarf von 0,18 EUR/cbm bzw. 0,05 EUR/qm führt (Dass dabei aus für den Senat nicht ersichtlichen Gründen nicht die Quoten für die Aufteilung in Schmutz- und Niederschlagswasser aus der Kostenaufteilung 2001 (59,87 % zu 40,13 %) und auch eine größere abflusswirksame Fläche zugrunde gelegt wurden, ist unerheblich, da eine Rechnung mit den Zahlen aus 2001 nach Auf- bzw. Abrundung auf volle Cent - Beträge  zum selben Ergebnis führt.) .

Die Gebührenerhöhung war aus den vorstehenden Erwägungen trotz des positiven Jahresergebnisses 2001 gerechtfertigt. Der Bilanzgewinn im Jahr 2001 war lediglich darauf zurückzuführen, dass der einmalige Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Blaubachsammlers an den EVS in Höhe von 1 Mio.DM in die Bilanz eingestellt wurde. Damit ergab sich statt eines deutlichen Verlustes ein Gewinn von 123.783,05 EUR (vgl. etwa Bl. 62 d. Beiakte IV).

Die inzwischen vorliegenden Ergebnisse des streitgegenständlichen Gebühren-jahres bestätigen, dass die Prognose weder willkürlich noch überzogen war. Im Jahr 2003 wurde ein moderater Gewinn erwirtschaftet. Die mit „Erfolgsplan 2000 - 2008“ (Register 11, letztes Blatt des vom Beklagten mit Schriftsatz vom 1.10.2007 vorgelegten Aktenordners, im Folgenden: Beiakte V,) überschriebene Übersicht macht deutlich, dass in den Jahren 2001 und 2002 (bei einer Gebührenhöhe von 2,15 EUR/cbm bzw. 0,58 EUR/qm) der Bilanzgewinn/-Verlust (Jahresgewinn unter Berücksichtigung des Gewinn- bzw. Verlustvortrages aus dem jeweiligen Vorjahr) bei 123.783,05 EUR (2001) bzw. minus 205.304,90 EUR (2002) lag. Im streitgegenständlichen Jahr 2003 beläuft sich der Bilanz gewinn nach der Gebührenerhöhung auf 2,46 EUR/cbm bzw. 0,71 EUR/qm auf 2.795,24 EUR. Es gelang also bei einem Gesamtbetriebsertrag vom 4.266.405,71 EUR nahezu eine „punktgenaue“ Kostendeckung.

Die Einwände des Klägers sind nicht geeignet, die Gebührenkalkulation und damit die Gültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung in Frage zu stellen. Die gegen die Kostenermittlung erhobenen Einwände greifen entweder nicht durch oder dem Vortrag des Klägers fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten, dass die von ihm gerügten Ansätze sich überhaupt Gebührensatz erhöhend in der Kostenkalkulation niedergeschlagen haben. Weiterer Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Der Amtsermittlungsgrundsatz stellt die klagende Partei nicht davon frei, einen substantiierten Klagevortrag vorzubringen. Das Gericht ist nicht gehalten, einem unsubstantiierten Klägervortrag weiter nachzugehen, wenn kein konkreter Anhaltspunkt etwa für einen fehlerhaften Kostenansatz im Rahmen der Gebührenkalkulation vorliegt (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Der Kläger wendet gegen die Kalkulation ein, dem Stadtrat hätten zur Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung keine ausreichenden Unterlagen vorgelegen; insbesondere sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich gewesen, in welchem Verhältnis die nicht umlagefähigen Kosten für den Allgemeinanteil (Öffentlichkeitsanteil, Straßen, Plätze usw.) zu den Gesamtkosten stehen.

Dieser Einwand vermag die Gültigkeit des Stadtratsbeschlusses nicht in Frage zu stellen. Nach Aktenlage gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine unzureichende Information vor der Beschlussfassung im Stadtrat gerügt wurde. Dem Stadtrat lagen außerdem Unterlagen vor, aus denen die oben dargestellten Grundlagen der Kalkulation zu entnehmen waren. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass überhaupt Kosten für den Allgemeinanteil als nicht umlagefähig angesehen wurden (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 zur Berücksichtigung der Flächen der BAB 623, Bl. 402 d. A.).

Die Gebührenkalkulation des Beklagten weist im Rahmen der Kostenermittlung keine Kostenansätze auf, die im Ergebnis zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG führen.

Zu den gebührenfähigen Kosten gehören nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG auch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

Weder die konkret gegen die in Ansatz gebrachten Fremdleistungsentgelte vorgebrachten Einwände (1.)noch die Einwände gegen die in die Kostenermittlung eingestellten kalkulatorischen Kosten (2.) noch die sonstigen Einwände gegen die Kostenermittlung (3.) sind erheblich. Soweit Kostenpositionen als dem Grunde nach nicht umlagefähig abgesetzt werden, führt dies nicht zu einem rechtlich beachtlichen Kalkulationsfehler (4.).

1. Bei dem unter lfd. Nrn. 3 bis 5 der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ aufgeführten Unterhaltungsaufwand für das Kanalsystem in Höhe von zusammen 674.853,63 EUR (= 1.319.898,97 DM), der in die Gebührenkalkulation eingeflossen ist, handelt es sich um Fremdleistungsentgelte .

Dieser Betrag wird als Vergütung gemäß § 5 Entsorgungsvertrag (EntsV) von dem Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH für die nach dem Entsorgungsvertrag von dieser zu erbringenden Leistungen gezahlt. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 10 des Gerichtsbescheidsumdrucks) , wurde mit diesem Entsorgungsvertrag mit Blick auf die Präambel und § 1 ("Der Betreiber übernimmt als Erfüllungsgehilfe der Stadt im Rahmen der hoheitlichen Abwasserentsorgung…") eine sog. "Erfüllungsprivatisierung" oder funktionale Privatisierung durchgeführt. Hierbei wird ein privater Verwaltungshelfer als "Erfüllungsgehilfe" eingeschaltet, wobei die eigentliche Aufgabe (hier: die Abwasserbeseitigung nach §§ 50, 50 a SWG) in kommunaler Hand verbleibt (vgl. hierzu nur: Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 129; Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601 ff.) . Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsorgungsvertrages am 19.12.1997 die Stadt zu 100% Anteilseigner der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH war, lag damals eine unechte funktionale Privatisierung vor, weil der eingeschaltete "Private" eine Organisationseinheit war, die ihrerseits allein der Stadt Sulzbach/Saar zuzurechnen war.

Der Beklagte kann die Kosten einer Fremdleistung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG grundsätzlich als gebührenfähigen Aufwand in seine Kalkulation einstellen, soweit die Inanspruchnahme des Dritten zur Erfüllung der Pflichtaufgabe Abwasserentsorgung (§§ 50, 50a SWG) erforderlich und nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Insofern findet das Kommunalabgabengesetz unmittelbar Anwendung und schützt den Bürger vor einer überzogenen Gebührenbelastung (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 194 m.w.N.) . Das Prinzip der Erforderlichkeit stellt den Kontrollmaßstab für die Gebührenfähigkeit der Fremdleistungsentgelte dar.

Zur Prüfung einer einrichtungsbezogenen Erforderlichkeit kann die „Erfüllungsprivatisierung“ selbst in Frage gestellt werden. Wenn es kostengünstiger ist, die Entsorgungsaufgabe durch einen Regiebetrieb des öffentlichen Trägers selbst zu erfüllen, könnte die Refinanzierung eines Entgelts für den privaten „Erfüllungsgehilfen“ zumindest in der Höhe unzulässig sein, die die Kosten des Regiebetriebes übersteigt. Erforderlich wäre insofern eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne eines Regiekostenvergleichs (vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135) . Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Regiekostenvergleich stattgefunden hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Eine weitere Möglichkeit des grundsätzlich der Kommune obliegenden Nachweises, dass dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit genüge getan ist, besteht für die Gemeinde in der öffentlichen Ausschreibung der entsprechenden Leistungen vor der Vergabe. Ist der Auftrag in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren aufgrund einer Ausschreibung an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben worden, garantiert der Wettbewerb bei der Ausschreibung in der Regel, dass das als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation eingesetzte Entgelt nicht überhöht ist (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 m.w.N.) . Eine öffentliche Ausschreibung ist fallbezogen indes nicht erfolgt.

Ob dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten ist, dass eine öffentliche Ausschreibung jedenfalls der Änderungsvereinbarung vom 26.9.2002 zwingend geboten war, lässt der Senat offen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, bliebe dies gebührenrechtlich folgenlos.

Ein Verstoß gegen das Vergaberecht bedeutet für die vorliegend allein entscheidungserhebliche Frage der Gebührenfähigkeit des Fremdleistungs-entgeltes nicht zwingend, dass die Kalkulation fehlerhaft ist. Vielmehr bleibt maßgeblich, ob das in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt angemessen bzw. erforderlich ist. Vergaberecht und Abgabenrecht sind nämlich getrennte Rechtsgebiete, die jeweils unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen und vor allen Dingen unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) Die vergaberechtlichen Regelungen dienen nicht zuletzt dem Interessenausgleich zwischen Wettbewerbern, während die abgabenrechtlichen Vorschriften dem Interessenausgleich zwischen Staat und Bürger zu dienen bestimmt sind. Sind die Verträge entsprechend den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen, stellt dies wie oben ausgeführt allerdings eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar, kann mithin ohne weitere Prüfung von der Erforderlichkeit des Fremdleistungsentgelts ausgegangen werden (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 196 ff.) . Fehlt es an der Rechtfertigung des Fremdleistungsentgelts durch die Einhaltung der Regeln des Vergaberechts, kann jedoch auf andere Weise der Nachweis erbracht werden, dass sich das in der Gebührenkalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt noch im Rahmen des Erforderlichen bewegt und die Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet werden (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) .

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128) setzt die Refinanzierung privater Entgelte über Gebühren nicht zwingend voraus, dass die Vergabevorschriften beachtet worden sind. Die engere Betrachtungsweise in der früheren Rechtsprechung des OVG Koblenz (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 1.12.1994 - 12 A 11892/92 -, NVwZ-RR, 1996, 230) , der das Verwaltungsgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid gefolgt ist, ist nach dieser Auffassung nicht sachgerecht, weil im Rahmen einer Gebührenerhebung nach den entsprechenden Vorschriften des KAG entscheidend die Wahrung des gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzips im Vordergrund steht. Dieses kann aber auch beim Fehlen einer gebotenen Ausschreibung eingehalten sein, nämlich vor allem dann, wenn selbst bei einer Ausschreibung keine günstigeren Entgelte hätten vereinbart werden können. Allein der Umstand, dass die Verträge ohne die vorgeschriebene Ausschreibung abgeschlossen wurden, bleibt somit für sich genommen gebührenrechtlich folgenlos. In solchen Fällen muss nach dieser Ansicht vielmehr die Kommune nachweisen, dass das vereinbarte und in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt sich noch im Rahmen dessen bewegt, was das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip voraussetzt. Der Nachweis, dass niedrigere Entgelte auch bei einer Ausschreibung voraussichtlich nicht hätten vereinbart werden können, ist nach OVG Lüneburg in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts (Hierzu zählt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. 11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. 12. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. 6. 1989 (BGBl. I S. 1094), mit den in der Anlage aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung (LSP).) entspricht. Entgelte, die deren Vorgaben entsprechen, seien grundsätzlich berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne des KAG und deshalb gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Dies führt fallbezogen indes nicht weiter, denn dass vorliegend die Vorschriften des Preisprüfungsrechts beachtet wurden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das OVG Koblenz (OVG Koblenz, Urteil vom 17.6.2004 - 12 C 10660/04 -, NVwZ-RR, 2005, 850) vertritt in neuerer Rechtsprechung ebenfalls nicht mehr die Auffassung, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit einer Gebührensatzfestsetzung zur Folge hat. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass den Einrichtungsträgern bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Die Angemessenheit der Kosten sei im Hinblick auf diesen Ermessensspielraum nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, d.h. wenn die Kosten in für den Abgabengläubiger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten. Für die Beurteilung der Frage, ob die in den Gebührensatz eingerechneten Kosten in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, hält es das OVG Koblenz grundsätzlich für vertretbar, auf einen interkommunalen Gebührenvergleich abzustellen (OVG Koblenz  ebd.; in diese Richtung auch bereits OVG Koblenz, Urteil vom 4.2.1999 - 12 C 13291/96 -, NVwZ-RR 1999, 673) . Danach hat eine Gebührensatzfestsetzung dann keine grob unangemessene Höhe, wenn sie den Mittelwert vergleichbarer Gebührensatzfestsetzungen anderer Kommunen in Rheinland-Pfalz in dem maßgeblichen Jahr - unter Berücksichtigung des jeweils mit der Gebühr abgegoltenen Umfangs der Entsorgungsleistungen - nicht oder nur unerheblich überschreitet.

Diese Rechtsprechung entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher anderer Obergerichte (BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 8 B 105/97 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 38, und Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, NVwZ 2002, 1123;OVG Lüneburg, Urteile vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172, und vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128; OVG Münster, Urteil vom 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48, sowie Beschluss vom 17.8.2007 - 9 A 2238/03 -, KStZ 2008, 175; VGH Mannheim, Urteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 -, KStZ 1999,168; OVG Greifswald, Beschluss vom 13.11.2001 - 4 K 24/99 -, NordÖR 2002, 171; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249,  zum Erschließungsbeitragsrecht) . Das OVG Koblenz verweist zutreffend darauf, dass weder aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge noch aus der Rechtsprechung des Euro-päischen Gerichtshofes abgeleitet werden kann, dass etwaige Verstöße gegen

die europarechtlich initiierten und determinierten vergaberechtlichen Vorschriften für öffentliche Dienstleistungen zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von infolge fehlerhafter Vergabe entstandener Kosten im Rahmen der Erhebung öffentlicher Abgaben führen müssten. Die Regelung derartiger mittelbarer Folgen von Vergaberechtsverstößen überlässt das Europarecht vielmehr dem nationalen Recht. Das überzeugt.

Ausgehend von diesen Vorgaben ist dem Beklagten der Nachweis gelungen, dass die eingestellten Fremdleistungsentgelte angemessen sind.

Im vorliegenden Fall fehlt es schon deshalb an überzeugenden Anhaltspunkten, dass die Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag um 0,06 EUR/cbm ab 1.1.2002 in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht, weil der Beklagte sowohl die Gründe für die Erhöhung abstrakt als auch die Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung, die seit dem 1.1.1998 unverändert geblieben war, erhöht wurde, schlüssig dargelegt hat (a.). Darüber hinaus bewegen sich bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar im Rahmen dessen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird (b.).

a. Die Gründe für die Erhöhung abstrakt und die Grundlagen der Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung erhöht wurde, ergeben sich aus den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007 (Bl. 88 f. d.A.).

Als Grund für die erforderliche Erhöhung der Grundvergütung führt der Beklagte die Erweiterung des Kanalnetzes und die damit einhergehende Erhöhung der Zahl der Abwasseranlagen, für deren Betrieb die Stadtwerke gemäß § 1 Abs. 1EntsV u.a. zuständig sind, an. Der Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass das Kanalnetz durch die Erschließungsgebiete „Am Kieselborn/TÜV“, die Verlängerung der Kellerstraße und die Herstellung eines Trennsystems im Wohngebiet „Obere Bruchwiesen“ und im „Industriegebiet Neuweiler“ um rund 6,2 Kilometer länger geworden ist. Dies ist bezogen auf die vom Beklagten vorgelegten Daten betreffend die Länge des Kanalnetzes Stand Herbst 2002 (77.197 m, vgl. Beiakte V, Register 7) eine Erweiterung um etwas mehr als 8 %. Konkret stellt er folgenden Vergleich zwischen 1.1.1998 und 31.12.2001 an:

        

1.1.1998

31.12.2001

Haltungen

3.331

3.517

Schächte

3.345

3.533

Regenrückhaltebecken

3       

12 + 435 m offene
Gräben

Wasserverbrauch

1.043.500 cbm

960.000 cbm

Aus dem Rückgang des Wasserverbrauchs, der durch Sparmaßnahmen der Bevölkerung erklärt wird, ergebe sich ein Rückgang der Vergütungszahlungen an die Stadtwerke um 8 %, was dort zu einer Unterdeckung in Höhe von 0,077 DM/cbm geführt habe. Gleichzeitig sei ein durch den niedrigeren Wasserverbrauch zu verzeichnender Rückgang der Trinkwasserabgabe in Höhe von durchschnittlich 1,5 % pro Jahr zu verzeichnen gewesen. Demgegenüber habe die Teuerungsrate bis 31.12.2001 rund 4,7 % betragen. Insgesamt ergebe sich eine Mehrbelastung von 112.656 DM. Dieser Betrag setze sich aus 73.480 DM, die an Mehrbelastung durch die Minderung des Wasserverbrauchs entstanden seien, und 39.176 DM an Mehrbelastung aufgrund der Teuerungsrate zusammen.

Dass sich durch die Erweiterung des Kanalnetzes im dargestellten Umfang der Unterhaltungsaufwand entsprechend erhöht hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die in § 5 Abs. 2EntsV geregelte sukzessive Erhöhung der Grundvergütung entsprechend den getätigten Investitionen für Neuanlagen kann diesen Mehraufwand nicht auffangen, da diese nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten der Tilgung des bereitgestellten Fremdkapitals dient.Legt man die vom Beklagten ermittelten Zahlen zugrunde, ergibt dies bezogen auf den Wasserverbrauch eine erforderliche Anhebung des Vergütungssatzes um 0,11735 DM/cbm (112.656 DM : 960.000 cbm) oder 0,06 EUR/cbm. Genau um diesen Betrag wurde die Vergütung angehoben.

b. Gegen eine grob unangemessene Höhe des Fremdleistungsentgelts spricht darüber hinaus, dass bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar sich im Rahmen dessen bewegen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird. Dass sich die Stadt bei der Vergabe der Aufträge offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hätte und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden wären, d.h. dass die Kosten in für die Gemeinde e r k e n n b a r e r Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten, also sachlich schlechthin unvertretbar seien, ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt auszuschließen.

Die einschlägige Tabelle, die aufgrund einer telefonischen Umfrage der Stadtwerke B-Stadt/Saar erstellt wurde, weist die Gebührensätze aller 52 Kommunen im Saarland (Stand März 2004) aus. Dabei sind sowohl die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr als auch diejenigen, die den sogenannten Frischwassermaßstab zugrunde legen, aufgeführt. Zusätzlich erfolgt eine Gegenüberstellung der Jahresgebühr für einen Bezugshaushalt (Einfamilien-Reihenhaus, 3 Personen, 120 cbm Wasserverbrauch, 85 qm abflusswirksame Fläche) unter Vergabe einer Rangziffer. Statt der in der Tabelle eingesetzten 2,41 EUR/cbm belief sich die Schmutzwassergebühr in B-Stadt/Saar allerdings damals auf 2,46 EUR/cbm. Die Jahresgebühr für den Bezugshaushalt beträgt daher im Vergleichsjahr für B-Stadt/Saar 355,55 EUR. Landesweit liegt die Jahres-Gebührenhöhe (bezogen auf den Bezugshaushalt) zwischen 236,65 EUR in Nonnweiler und 493,15 EUR in Überherrn. B-Stadt/Saar belegt mit 355,55 EUR Platz 31.

Betrachtet man die Schmutzwassergebühr, fällt auf, dass nur zwei Kommunen (Nonnweiler und Neunkirchen) unter 2 EUR/cbm bleiben, während sich ansonsten die Werte zwischen 2,05 und 2,87 EUR/cbm bewegen. Die Höchstwerte von Überherrn (2,87 EUR/cbm), Ottweiler (2,84 EUR/cbm) und Schmelz (2,79 EUR/cbm) fallen dabei aus dem Rahmen. Im Übrigen bewegen sich die Gebühren zwischen 2,05 und 2,62 EUR/cbm. B-Stadt/Saar liegt mit 2,46 EUR/cbm im Mittelfeld.

Bei der Niederschlagswassergebühr liegen die Sätze von Überherrn (1,75 EUR/qm), Kleinblittersdorf (1,05 EUR/qm) und Friedrichsthal (1,00 EUR/qm) über der 1 EUR - Marke. Unter 1 EUR/qm berechnen nach Saarbrücken (0,89 EUR/qm) B-Stadt/Saar, Homburg, Neunkirchen und Eppelborn mit je 0,71 EUR/qm. Die niedrigsten Sätze haben Rehlingen-Siersburg (0,39 EUR/qm) und Nonnweiler (0,37 EUR/qm)

Im Schnitt bewegen sich die Gebührensätze der Stadt Sulzbach/Saar also wiederum im Mittelfeld. Sie bleiben bei vergleichender Betrachtung „unauffällig“.

Da ausweislich der Gebührenkalkulation und mit Blick auf den Vortrag des Klägers eine wesentliche Kostenposition im Rahmen der Gebührenkalkulation die Kosten für die Instandhaltung des örtlichen Kanalnetzes sind, liegt es außerdem nahe, die Kommunen mit annähernd gleicher Einwohnerzahl gegenüber zu stellen. Bei dieser Referenzgruppe dürften sich die Kanalsysteme von der Größe her am ehesten entsprechen. Mithin dürften auch der Höhe nach vergleichbare Unterhaltungskosten auf die Gebührenzahler umzulegen sein.

Die Einwohnerzahl von B-Stadt/Saar liegt bei 17.906 (Stand Ende 2007; vgl. citypopulation.de). Vergleicht man die Kommunen mit einer Einwohnerzahl zwischen 17.000 und 20.000, ergibt sich mit Blick auf die Belastung des Bezugshaushalts folgendes Bild:

                 

Gebühr/Jahr

Bexbach :

        

336,05 EUR

Eppelborn:

        

373,55 EUR

Illingen:

        

364,80 EUR

Schiffweiler:

        

351,85 EUR

Schmelz:

        

384,95 EUR

Schwalbach:

        

388,80 EUR

Wadern:

        

329,50 EUR

Wadgassen:

        

414,00 EUR

B-Stadt:

        

355,55 EUR

Der Gebührendurchschnitt dieser Kommunen beträgt 366,56 EUR. B-Stadt/Saar liegt mit 355,55 EUR unter diesem Schnitt.

Auch wenn man nur die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr aus dieser Referenzgruppe betrachtet, ergibt dies dasselbe Bild. Der Gebührenschnitt bezogen auf den Bezugshaushalt liegt dann zwar nur bei 357,38 EUR. Die Jahresgebühr von B-Stadt/Saar liegt aber immer noch unter diesem Schnitt.

Der Kläger kann dem Vergleich nicht entgegen halten, es sei unklar, ob die zu Vergleichszwecken herangezogenen Gebühren anderer Kommunen rechtmäßig berechnet worden sind. Dieses Argument stellt das Modell eines interkommunalen Gebührenvergleichs insgesamt in Frage, ohne dass konkrete Anhaltspunkte gegeben würden, an der Ordnungsgemäßheit der Gebührenkalkulation anderer Gemeinden zu zweifeln. Ohne solche Anhaltspunkte verbieten sich mit Blick auf die dargelegten rechtlichen Vorgaben für die Kalkulation und das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung solche generellen Zweifel.

Der Einwand des Klägers, die Höhe der Gebühr für die Abwasserbeseitigung hänge in sehr starkem Maße von den in jeder Kommune individuell und unterschiedlich vorhandenen Gegebenheiten ab, ist ebenfalls nicht geeignet, die Aussagekraft der vom Beklagten vorgelegten Tabelle (Bl. 235 d. A.) und die Vergleichbarkeit der Gebührensätze insgesamt in Zweifel zu ziehen. Die Aufstellung lässt insbesondere keinen Schluss darauf zu, dass - wie vom Kläger angeführt - besondere Umstände wie etwa die Belegenheit in einem Bergschadensgebiet eine entscheidende Rolle spielen. Insbesondere der Vergleich der Rangstufe der Kommunen ohne bekannte Bergschäden zeigt, dass dieser Umstand nicht entscheidend die Gebührenhöhe beeinflusst(Nonnweiler: 1, Mettlach: 8, Homburg: 12, St. Wendel: 16, Saarlouis: 20, Tholey: 29 (nachdem Sulzbach/Saar unter Zugrundelegung der korrekten Gebühr auf Rang 31 zurückgefallen ist) , Ottweiler: 44, Oberthal: 48, Weiskirchen: 49, Losheim am See: 50).

Die Gebührenfähigkeit der durch die Einschaltung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH entstandenen Aufwendungen ist mangels Anhaltspunkten dafür, dass sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, folglich aus zwei Gründen zu bejahen.

2. Die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Kosten führen im Ergebnis ebenfalls zu keiner Beanstandung der Gebührenkalkulation.

Grundsätzlich berechtigt § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG dazu, angemessene Abschreibungen in die Kostenkalkulation einzustellen. Diese sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge zu bemessen. Wird nach Nutzungsdauer abgeschrieben, ist diese sorgfältig zu schätzen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 133 ff.) . Die Einschätzung hat anhand sachlicher Kriterien zu erfolgen. Der Wert dieser Schätzung hängt in besonderem Maße von den Gegebenheiten, Erfahrungen, Schätzwerten und sonstigen betrieblichen Gegebenheiten der einzelnen Einrichtung ab. (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145)

Die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegte „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ weist unter Ziffer 7 „Abschreibungen Entwässerungsbetrieb“ einen Betrag in Höhe von 619.484,00 DM = 316.737, 14 EUR aus. Bei dem jährlich in der Kostenaufteilung an dieser Stelle eingesetzten Betrag handelt es sich ausweislich der Jahresprüfberichte für 2002 und 2003 um die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen (vgl. etwa den Bericht der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Entwässerungsbetriebes für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.2003 – 31.12.2003, im Folgenden: Beiakte II, Anlage VI, Seite 1 f.; vgl. auch Anlage VII, Seite 4, 5.). Ausweislich der Prüfberichte schreibt der Entwässerungsbetrieb linear ab. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze entsprechen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Weder das Abschreibungskonzept mit der Annahme einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren (a.) ist rechtlich zu beanstanden noch bestehen Anhaltspunkte für die in diesem Zusammenhang vom Kläger geäußerte Befürchtung, es komme zu Doppelabschreibungen (b.), noch wirkt sich eine angebliche Änderung des Abschreibungssatzes für Kanäle (c.) auf die Rechtmäßigkeit der Kalkulation aus. Die nach der Ansicht des Klägers fehlerhafte Berücksichtigung eines Gewerbeparkplatzes im Anlagevermögen (d.) führt im Ergebnis ebenfalls nicht zu einem beachtlichen Kalkulationsfehler. Ein solcher ergibt sich auch nicht, wenn man berücksichtigt, dass nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 (sowie dem diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG vom 5.3.2009, Bl. 405 ff. d. A.) auch die Kosten für die Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr im Anlagevermögen erfasst und über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben wurden (e.).

a. Der Entwässerungsbetrieb hat für die Abschreibung pauschal eine Restnutzungszeit von 50 Jahren zugrunde gelegt und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2% angesetzt. Dieses Abschreibungskonzept begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Abschreibungskonzept wird bereits seit Gründung des Entwässerungsbetriebes praktiziert. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 5.12.2007 (Bl. 166 d. A.) dargelegt und durch die Vorlage des Prüfberichts der WIBERA Wirtschaftsberatung AG betreffend die Eröffnungsbilanz des Entwässerungsbetriebes zum 1.1.1991 (im Folgenden: Beiakte I, S. 4) belegt, dass nach einer Ersterfassung des Anlagevermögens eine Ermittlung der tatsächlichen Baukosten (soweit Unterlagen vorhanden) bzw. im Übrigen eine Schätzung anhand von Kostenrichtwerten erfolgt ist und ausgehend von den so ermittelten Baukosten bzw. Kostenrichtwerten die Wiederbeschaffungszeitwerte zum 1.1.1991 anhand von Preisindizes berechnet wurden, die zudem um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert wurden. An der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln, besteht kein Anlass.

Darüber hinaus verfügt die Stadt Sulzbach/Saar über ein Kanalkataster, das die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle in Kategorien einteilt.

Die zu Abschreibungskonzepten ergangene Rechtsprechung steht der Rechtmäßigkeit der hier in Ansatz gebrachten Abschreibungsbeträge nicht entgegen.

Das OVG Münster (OVG Münster, Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) hat eine Abschreibungsdauer von 50 Jahren und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2 % der Stadt Castrop-Rauxel nicht beanstandet. Dass das VG Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2.5.1996 - 13 K 3985/92 - , zitiert nach Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145) die Annahme einer prognostizierten Nutzungsdauer von 50 Jahren dagegen als methodisch fehlerhaft angesehen hat, steht der Rechtmäßigkeit des Abschreibungskonzepts im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil die Ausgangskonstellation nicht vergleichbar ist. Die Gemeinden im dortigen Gerichtsbezirk gingen üblicherweise von einer Nutzungsdauer von 80-100 Jahren aus. Der Satzungsgeber selbst war in jenem Fall bis 1987 von 83,3 Jahren ausgegangen. Von daher hätte nach der Entscheidung des VG Gelsenkirchen die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer einer besonderen Begründung bedurft, woran es im konkreten Fall gefehlt habe.

Dass solche Bedenken dem Abschreibungskonzept des Entwässerungsbetriebs der Stadt Sulzbach/Saar entgegenstehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr zeigt die vom Kläger nicht angegriffene Grundkonzeption seit Existenz des Entwässerungsbetriebes, dass bei der Entscheidung für dieses Abschreibungskonzept die örtlichen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt wurden.

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Aufstellung zum Zustand des Kanalnetzes (Stand: November 2003), wonach umgehend, kurz- bzw. mittelfristig insgesamt 25.960 lfd.m, also fast ein Drittel des Kanalnetzes von insgesamt 88.165 lfd.m, zu sanieren sind (vgl. auch die Aufstellungen Stand Herbst 2002: 23.618 lfd.m und Stand Febr. 2004: 28.133 lfd.m, Beiakte V, Register 7).

Eine Differenzierung nach einzelnen Kanalbauwerken - wie sie dem Kläger offenbar vorschwebt – wäre dagegen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden und ist daher nicht sachgerecht.

b. Der Vortrag des Klägers, es sei unklar, ob für das Kanalnetz bereits in der Vergangenheit Abschreibungen, gegebenenfalls bis zur kalkulierten Gesamtnutzungsdauer, vorgenommen worden seien, so dass es mit Ansatz einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren zu einer Doppelabschreibung komme, ist durch die vorgelegten Unterlagen widerlegt.

Mit dem Begriff Doppelabschreibung beschreibt der Kläger der Sache nach die sogenannte Abschreibung unter Null (vgl. zur kontroversen Diskussion Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 135 m.w.N.) , also eine weitere Abschreibung von bereits zu 100 % abgeschriebenen Anlagen, die nach Ablauf der prognostizierten Nutzungsdauer noch funktionsfähig sind. Dass eine solche Abschreibung unter Null erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.

Ausweislich des Prüfberichts der Eröffnungsbilanz zum 1.1.1991 (Beiakte I, Seite 5) wurden die Wiederbeschaffungswerte um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert.

Die im Prüfbericht des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr 2003 enthaltene Übersicht über die Entwicklung des Sachanlagevermögens im Wirtschaftsjahr 2003 (vgl. Beiakte II, Anlage I/4, II.) weist auch Restbuchwerte und den durchschnittlichen Restbuchwert aus. Dies zeigt, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, um eine Abschreibung unter Null zu verhindern.

c. Es ist nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers im Jahreswirtschaftsplan für das Jahr 2002 angeblich die Abschreibung für Kanäle mit 280.000 EUR angesetzt wurde, während im Jahresabschluss 2002 341.000 EUR aufgeführt sind, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 gehabt haben kann. Die Gebührenkalkulation beruht - wie oben ausgeführt - auf den feststehenden Kosten für 2001. Der Jahresabschluss 2002 lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung im Dezember 2002 noch nicht vor und hat daher keinen Einfluss auf die Kalkulation gehabt.

d. Der Kläger rügt im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg, dass im Anlagevermögen „Kanäle“ u.a. auch im streitgegenständlichen Jahr zu Unrecht ein Betrag enthalten sei, der für einen Gewerbeparkplatz im Gewerbegebiet Neuweiler angesetzt sei. Demzufolge sei der Abschreibungsbetrag jährlich (also auch 2001) mit 5.000 EUR zu hoch angesetzt gewesen. Im Jahr 2006 sei nach jahrelanger Kritik seitens des Klägersein Betrag von 220.087,62 EUR aus dem Anlagevermögen „Kanäle“ herausgebucht und zu dem Bereich „Parken“ übertragen worden (Bl. 195 d. A.). Diese Rüge erscheint zwar dem Grunde nach gerechtfertigt, wirkt sich aber auf die Kostenermittlung und auf die Höhe der Gebührensätze nicht in rechtserheblichem Umfang aus.

Aufgrund der Angaben des Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, steht fest, dass für den genannten Parkplatz durch entsprechende bauliche Anlagen ein besonderes Entwässerungskonzept verwirklicht wurde. Ausweislich der Pressemitteilung der Stadt Sulzbach/Saar (Bl. 366 d. A.), die aus der Juryentscheidung anlässlich der Auszeichnung dieser Anlage mit dem Saarländischen Umweltpreis des Ministers für Umwelt im Jahr 1999 zitiert, erfolgt die Entwässerung der Parkierungsanlage im Wesentlichen ohne Kanalanschluss. Die Entwässerung wird durch die besondere Art der Anlage in Kombination mit Vorrichtungen zur Speicherung sowie zum Rückhalt bzw. durch die verzögerte Weiterleitung des Niederschlagswassers bewirkt. Hinzu kommt eine besondere Bepflanzung der Böschungen und Mulden mit Pflanzen, die eine besonders hohe Verdunstung aufweisen, sodass ein Großteil des Niederschlagswassers durch Verdunstung der Pflanzen und durch Verdunstung über die Oberfläche von der Kanalisation ferngehalten wird. Die Entwässerungsanlage für die Parkierungsanlage „Am Bruchwald“ wurde ausweislich der Stellungnahme der Werkleiterin Graßmann-Gratsia vom 2.9.2003 (Bl. 89 u. 158 d. Beiakte IV) durch den Entwässerungsbetrieb errichtet (vgl. auch die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007, S. 5, Bl. 84 d. A.).

Nach den Angaben des Wirtschaftsprüfers Pfaff im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die gesamte Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst worden. Demnach sind bis zur Umbuchung 2006 Abschreibungen auf die Herstellungskosten dieser Anlage auch in die jeweiligen Gebührenkalkulationen, insbesondere auch in diejenige für das streitgegenständliche Gebührenjahr eingeflossen.

Aus den dargestellten baulichen Besonderheiten der genannten Anlage folgt, dass zumindest ein Teil der Anschaffungskosten der Gesamtanlage als Anschaffungskosten für eine Entwässerungsanlage veranlagt und abgeschrieben werden konnte. Hinreichende Erkenntnisse dazu, wie eine Aufteilung der Herstellungskosten in solche, die ausschließlich die Parkplatzanlage, und solche, die die Entwässerung dieses Parkplatzes betreffen, erfolgen könnte, bietet der Vortrag der Beteiligten nicht.

Der Senat setzt daher zugunsten des Klägers und mit Blick darauf, dass die Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst wurde und so auch nunmehr im Bereich „Parken“ geführt wird, den gesamten Betrag von 5.000 EUR von den im Rahmen der Kalkulation in Ansatz gebrachten Gesamtkosten (7.141.262,17 DM = 3.651.269,37 EUR nach der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“)ab. (Das mit dem Schriftsatz vom 8.6.2009 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schreiben der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH vom 3.6.2009 stellt die bisherigen Feststellungen zwar in Frage, führt aber aus zwei Gründen zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen ist der Schriftsatz erst nach der Hinterlegung des Tenors auf der Geschäftsstelle beim Senat eingegangen. Zum anderen enthält das Schreiben Ausführungen dazu, welchem Bereich die entsprechenden Anlagen zum Jahresende 2002 zugeordnet waren. Für die Entscheidung kommt es indes auf die Frage an, ob und wie die Anlagen im Jahr 2001 durch den Entwässerungsbetrieb abgeschrieben wurden.) Dies hat – wie noch aufgezeigt wird – keine rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation.

e. Der Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation steht im Ergebnis ferner nicht entgegen, dass in die Gesamtkostenermittlung über die Abschreibungen auch Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr, darunter Kosten für die Erfassung abflusswirksamer Flächen, eingegangen sind.

Nachdem zunächst unklar war, ob und wenn ja inwiefern Kosten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in die Kalkulation eingeflossen sind, steht aufgrund des vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Schreibens der PricewaterhouseCoopers AG (PwC) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 (Bl. 405 ff. d. A.) fest, dass im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr entstandene Kosten der Stadtwerke, die dem Entwässerungsbetrieb gesondert in Rechnung gestellt worden sind, im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind.

In dem genannten Schreiben ist unter „2. Durchführung der Vorbereitungsarbeiten“ unter Auflistung von vier Rechnungen ein Gesamtbetrag von 995.558,10 DM (= 509.020,77 EUR) (incl. Umsatzsteuer) aufgeführt, der aus Leistungen des Personals der Stadtwerke (661.538,56 DM netto) und Leistungen Dritter (196.701,18 DM netto) besteht. Weiter ist unter „4. Gebührenkalkulation“ ausgeführt, die von den Stadtwerken B-Stadt/Saar GmbH an den Entwässerungsbetrieb weiterverrechneten Leistungen seien in der Buchhaltung des Entwässerungsbetriebes zum „überwiegenden Teil“ im Anlagevermögen erfasst worden. Die Abschreibung erfolge linear über einen Zeitraum von 10 Jahren. Über diese Abschreibungen seien die beschriebenen Leistungen Bestandteil der Gebührenkalkulation.

Ob der Aufwand infolge von Vorarbeiten zur Einführung eines neuen Gebührenmaßstabes gebührenfähig ist, ist umstritten und in der Rechtsprechung des Senats nicht geklärt. Der vorliegende Fall gibt zu einer Klärung dieser Frage keinen Anlass.

Auch wenn angesichts der unklaren Formulierung („überwiegenden Teil“) im Schreiben der PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 nach wie vor nicht exakt zu ermitteln ist, in welcher Höhe die Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr über Abschreibungen in die Gebührenkalkulation für 2003 eingeflossen sind, handelt es sich jedoch maximal um einen Betrag in Höhe von 10 % von 995.558,10 DM = 99.555,81 DM (= 50.902,08 EUR). Anlass zur Annahme, dass über diesen Maximalbetrag hinaus im gegebenen Zusammenhang weitere Kosten in die Gesamtkostenermittlung eingestellt und bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind, besteht dagegen nicht.

Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers den höchstmöglichen Betrag von 50.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten absetzt, führt dies ebenfalls - wie noch ausgeführt wird - im Ergebnis nicht zu rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation. Daher können auch die sonstigen in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Fragen (etwa hinsichtlich eines auch insofern behaupteten Verstoßes gegen Vergabevorschriften oder der Höhe des als umlagefähig angesehenen Betrages, 2.e. der Klagebegründung, Bl. 41 d. A.) offen bleiben.

3. Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Kostenermittlung stellen die Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht in Frage. Dies gilt für die Einwände gegen die tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen (a.). Ebenso wenig kann der Kläger der Gebührenkalkulation mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden sind (b.).

a. Die weiteren Einwände des Klägers bezüglich der in die Gebührenkalkulation tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen betreffen folgende Bereiche: Kosten Gartenpflege (aa.), Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ (bb.), Übertragung von Forderungen des EVS gegen die Stadt auf deren Eigenbetrieb (cc.), fehlerhafte Auflösung von Ertragszuschüssen (dd.) und unwirtschaftliche Betriebsführung (Kreditvergabe) (ee.).

aa. Dem Einwand des Klägers, möglicherweise sei bei der Gebührenkalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eine im Jahresabschluss 2002 des Entwässerungsbetriebes aufgeführte Position „Gartenpflege Gewerbeparken“ zu Unrecht berücksichtigt worden, steht entgegen, dass der Gebührenkalkulation für 2003 die Kosten nach dem Jahresabschluss 2001 zugrunde lagen. Dass darin Kosten für „Gartenpflege Gewerbeparken“ enthalten sind, ist nicht ersichtlich. In dem als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.-31.12.2002 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH (im Folgenden: Prüfbericht 2002) sind sowohl die Zahlen für 2002 als auch diejenigen für 2001 zum Vergleich aufgeführt. Unter dem Punkt „Übrige sonstige betriebliche Aufwendungen“, unter dem die Kosten „Gartenpflege Gewerbeparken“ im Jahr 2002 verbucht wurden, sind entsprechende Kosten im Jahr 2001 aber gerade nicht aufgeführt (vgl. Prüfbericht 2002, Anlage IV. 2, S. 13).

bb. Der Kläger rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass die in den Jahresabschlüssen für 2002 und 2003 angegebenen Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ keine gebührenfähigen Kosten seien, weil sie Bestandteil der den Stadtwerken zu zahlenden Grundvergütung seien.

Die vom Kläger angeführten Beträge sind in Beiakte II (Prüfbericht 2003) in Anlage VII, Seite 4 aufgeführt. Hiernach sind für 2002 und 2003 im Jahr 2003 die vom Kläger genannten Beträge eingestellt worden. Es handelt sich hierbei um den Punkt „6. Sonstige betriebliche Aufwendungen“. Dass entsprechende Kosten auch in die Gebührenbedarfsberechnung für 2003 auf der Grundlage der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“ eingestellt worden sind, ist dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc. Der der Sache nach vom Kläger erhobene Vorwurf, die Stadt Sulzbach/Saar verstoße dadurch gegen das Kostenüberschreitungsverbot, dass seit Gründung des Entwässerungsbetriebes verjährte Forderungen des EVS gegen die Stadt Sulzbach/Saar in Höhe von mehreren Hunderttausend DM auf den Eigenbetrieb übertragen und seitdem bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt wurden, greift nicht.

Der Beklagte hat diesem Einwand überzeugend entgegnet, es wäre treuwidrig gewesen, gegenüber dem EVS die Einrede der Verjährung zu erheben, da die Stadt und der EVS sich zuvor darüber verständigt hätten, dass erst nach Abschluss umfangreicher Baumaßnahmen eine Abrechnung erfolgen solle. Diese Art der Abrechnung sei auch den Gebührenzahlern zugute gekommen (Bl. 85 d. A.). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

dd. Der Kläger kann der Gebührenkalkulation nicht entgegen halten, die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH löse unter Verstoß gegen § 20 Abs. 3 EigVO Ertragszuschüsse mit 2 % statt 5 % auf.

Der Vortrag des Klägers betrifft offensichtlich nicht eine Praxis der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH, sondern eine solche des Entwässerungsbetriebes. Ausweislich der Prüfberichte 2002 und 2003 (Prüfbericht 2002: Anlage IV.2, Seite 6, B.; 2003: Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) löst der Entwässerungsbetrieb die Ertragszuschüsse mit 2% und nicht mit 5% gemäß § 20 Abs. 3 EigVO auf.

§ 20 EigVO regelt die Anforderungen, die an die Bilanz des Eigenbetriebs zu stellen sind. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO (Vom 1.6.1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1999 (Amtsbl. 2000, S. 138)) können Zuschüsse Nutzungsberechtigter als Ertragszuschüsse auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen oder als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Damit wird das grundsätzliche Ziel verfolgt, dass die Zuschüsse Nutzungsberechtigter diesen mittelbar wieder zugute kommen, sei es, dass sie als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungskosten abzurechnen sind mit der Folge, dass sich die entsprechenden Abschreibungen reduzieren, sei es, dass sie als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem entsprechenden Prozentsatz aufgelöst werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung erhöhen die aufgelösten Ertragszuschüsse dann die Umsatzerlöse (vgl. etwa Beiakte II, Anlage VII, Seite 1, 1.b.).

§ 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, der eine Auflösung der Ertragszuschüsse im Falle ihrer Passivierung mit einem Zwanzigstel, also 5 %, vorsieht, gilt allerdings nach dem eindeutigen Wortlaut nur für Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

§ 20 Abs. 3 Satz 4 EigVO bestimmt für Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, dass diese dem Eigenkapital zuzuführen sind, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt.

Aufgrund der Angaben in den Erläuterungen der Prüfberichte für 2003 (Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) und 2002 (Anlage IV.2, Seite 6, B.) handelt es sich bei den vom Entwässerungsbetrieb aufgelösten Ertragszuschüssen um Kanalanschluss-kosten, die auf der Grundlage der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 erhoben werden. Hinzu kommen nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Zuwendungen des Saarlandes zu Kanalbaumaßnahmen.

Die Zuwendungen des Landes sind keine Zuschüsse Nutzungsberechtigter im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO. Dass dennoch - wie der Kläger meint - eine Auflösung mit 5 % vorgeschrieben sei, ist nicht ersichtlich.

Eine Auflösung mit 5 % schreibt § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO aber auch für die Kanalanschlusskosten nicht vor. Die Kanalanschlusskosten sind keine Baukostenzuschüsse im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kanalanschlusskosten ist die Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000. Gemäß § 14 Abs. 1 AbwS erhebt die Stadt zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen von den Grundstückseigentümern öffentlich-rechtliche Entgelte im Sinne des § 10 KAG. Dabei wird gemäß § 14 Abs. 2 AbwS der erstattungsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Gemäß § 14 Abs. 3 AbwS ist der nach Abs. 2 ermittelte Aufwand in voller Höhe zu erstatten.

Die Zahlung der Kanalanschlusskosten stellt daher einen Kostenersatz im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG dar. Es handelt sich hierbei aber nicht - wie von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO vorausgesetzt - um Beiträge auf Grund von Satzungen.

ee.Dem Kläger gelingt es nicht, unter Hinweis auf verschiedene Kreditaufnahmen bzw. -vergaben des Entwässerungsbetriebes eine unwirtschaftliche Betriebs-führung zu belegen, was seiner Ansicht nach den Schluss auf die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation zuließe.

Dem Vortrag des Klägers, der Entwässerungsbetrieb habe einerseits im Jahre 1998 einen Kredit in Höhe von 500.000 EUR (gemeint sind wohl DM) und im Jahre 1999 einen solchen von 3 Mio. DM zu einem Zinssatz von 2,71 % an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt, am 13.7.1999 dann aber selbst einen Kredit von 2,85 Mio DM zu 5,02 % Zinsen bei der Stadt Sulzbach/Saar aufgenommen, obwohl in den Jahren 1999 bis 2003 insgesamt 10,484 Mio DM an Zuschüssen gezahlt worden seien, ist der Beklagte überzeugend entgegengetreten (vgl. Bl. 90 ff. d. A.).

Hiernach wurden tatsächlich vom 5.12.1998 bis 18.1.1999 500.000 DM und vom 10.8. bzw. 15.8.1999 bis 31.12.1999 1 Mio. DM als Kassenkredite an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt. Beide Kredite seien aufgrund eines kurzfristigen Liquiditätsüberschusses möglich gewesen und zu banküblichen Konditionen gewährt worden, so dass es nicht zu einem Nachteil für die Gebührenzahler habe kommen können. Am 13.7.1999 sei plangemäß zur Durchführung von Investitionen ein Kredit in Höhe von 2,85 Mio. DM aufgenommen worden. Für diese Baumaßnahmen seien auch Landeszuschüsse gewährt worden. Der Kredit sei aber aufgenommen worden, bevor die Landeszuschüsse geflossen seien. Der Zuwendungsbescheid des Landes vom 8.7.1999 über insgesamt 6.922.627,50 DM habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrages nicht vorgelegen. Das Land habe dann in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1999 nicht wie nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen nach Baufortschritt, sondern vorschüssig einen Teil der Zuwendungen ausgezahlt. Dies habe dazu geführt, dass kurzfristig nicht benötigte Mittel in Höhe von 1 Mio. DM vom 10.8.1999 bis 31.12.1999 und nach einer weiteren Zuwendung vom 15.8.1999 bis 31.12.1999 als Kassenkredite der Stadt zur Verfügung gestellt werden konnten. Zunächst sei geklärt worden, welche Konditionen bei Anlage der kurzfristig nicht benötigten Beträge als Festgelder zu erhalten seien. Zu diesen Konditionen sei der Kassenkredit der Stadt gewährt worden. Im Jahr 1999 seien Zuschüsse in Höhe von 1.520.000,00 DM geflossen. Die weiteren Zuschüsse habe das Land dann erst im Jahr 2000 über mehrere Monate verteilt ausgezahlt.

Der Kläger hat diesen Ausführungen nicht substantiiert widersprochen. Der Senat sieht aufgrund des detaillierten Vortrages des Beklagten keinen Anlass, von einer unwirtschaftlichen Betriebsführung auszugehen. Der Beklagte hat schlüssig erklärt, dass und wie es zu den Liquiditätsüberschüssen kam, die den Entwässerungsbetrieb in die Lage versetzten, die genannten Kassenkredite an die Stadt zu gewähren. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften ist nicht ersichtlich. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigVO bestimmt, dass vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der für den Eigenbetrieb (gemäß § 9 Abs. 1 EigVO) eingerichteten Sonderkasse in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden sollen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigVO ist allerdings sicherzustellen, dass dann, wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, diese bei Bedarf dem Eigenbetrieb wieder zur Verfügung stehen. § 9 Abs. 3 EigVO sieht ausdrücklich vor, dass sowohl die Gemeinde dem Eigenbetrieb als auch dass dieser der Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stellen kann. Dabei sind nach dieser Vorschrift die marktüblichen Zinsen zu entrichten. Diesen Vorgaben ist vorliegend Rechnung getragen worden. Dass schließlich trotz der Landeszuschüsse der Entwässerungsbetrieb seinerseits einen Kredit aufgenommen hat, ist mit dem Hinweis auf den Zeitablauf, insbesondere die erst nach Kreditaufnahme erfolgte Zuwendung des Landes ebenfalls hinreichend erklärt.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass insbesondere die genannte Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Stadt über 2,85 Mio. DM zu 5,02 % Zinsen offenbar nicht mehr existiert und damit die Gebührenzahler nicht mehr belastet. Ausweislich der Aufstellung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zum 31.12.2003 (Beiakte II, Anlage VIII) existiert keine Darlehensverbindlichkeit, auf die die vom Kläger angegebenen Daten (Kreditaufnahme 13.7.1999, 2,85 Mio. DM, Zinssatz 5,02 %) zutreffen. Eine Umrechnung von DM in Euro der Position 1 („Stadt Sulzbach“) ergibt nicht den entsprechenden Betrag. Der Zinssatz ist ebenfalls nicht identisch. Anhaltspunkte, dass die vom Kläger angeführten Umstände die Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 negativ beeinflusst haben könnten, bestehen nach alledem nicht.

b. Der Kläger kann der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden seien.

Die Einwendungen des Klägers betreffen folgende Themengruppen: unterlassene Geltendmachung von Gebühren für die Beseitigung von Oberflächenwasser der BAB 623 (aa.), Gewinnabführung Stadtwerke GmbH an Eigenbetrieb und Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG (bb.), Veräußerung Blaubachsammler (cc.) und Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen (dd.).

aa. Dass eine Nichterhebung der satzungsgemäßen Gebühren, insbesondere für die Straßenentwässerung der BAB 623, zu Einnahmeausfällen und damit ungerechtfertigt hohen Gebühren geführt hat, ist nicht ersichtlich.

Eine Nichtberücksichtigung versiegelter (Autobahn-)Flächen kann sich im Rahmen der Kalkulation auf die Größe der in Ansatz gebrachten versiegelten Fläche auswirken. Sind diese Flächen allerdings in die ermittelte Fläche einbezogen, ist es für die Gebührenkalkulation unerheblich, wenn die entsprechenden Gebühren im der Kalkulation zugrunde gelegten Gebührenjahr noch nicht entrichtet wurden. Solche Gebührenausfälle wirken sich nur insofern aus, als dadurch der Jahresgewinn (oder -verlust) negativ beeinflusst wird. Dieser wiederum fließt als Gewinn- bzw. Verlustvortrag in die Jahreskostenaufstellung und damit in die Gebührenkalkulation ein. Nachgezahlte Gebühren kommen dem Gebührenzahler dann aber in dem Jahr zugute, in dem die geschuldete Gebühr tatsächlich entrichtet wird (vgl. etwa die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 45.298,93 EUR im Jahr 2003 unter „Nachberechnung Kanalbenutzungsgebühr 2001/2002“ (Beiakte II, Anlage VII, Seite 2, 2.). Das System geht also sachgerecht auf.

Mit der Vorlage eines entsprechenden Bescheides und insbesondere der Darlegung, dass die abflusswirksame Fläche der BAB 623 im Rahmen der Ermittlung der versiegelten Flächen erfasst ist (Bl. 402 ff. d. A.), hat der Beklagte daher den Einwand des Klägers ausgeräumt.

bb.Die Gebührenkalkulation ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die Tätigkeit der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH auf Gewinnerzielung ausgelegt ist oder weil die Stadt Sulzbach/Saar seit 1.1.2002 nur noch zu 70 % an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war.

Soweit der Kläger die Gewinnerzielungsabsicht und die Gewinnrealisierung bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren zur Bildung von Rückstellungen in geringem Umfang nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als zulässig, im Übrigen aber als grundsätzlich unzulässig rügt und dies auf die entsprechenden Bestrebungen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH bezieht, wird nicht exakt getrennt zwischen dem Bereich der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem des Entwässerungsbetriebes. Dies ist aber geboten.

Die Rechtsbeziehung zwischen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem Entwässerungsbetrieb ist im Entsorgungsvertrag geregelt, wonach die Geschäftsbesorgungen der Stadtwerke für den Entwässerungsbetrieb mit den entsprechenden Zahlungen auf der Grundlage von § 5EntsV abgegolten werden. Diese werden als Fremdleistungsentgelt in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt.

Dass sich innerhalb des Fremdleistungsentgelts möglicherweise auch ein vom privaten Dritten (hier: den Stadtwerken) erhoffter Gewinn widerspiegelt, ist nicht zu beanstanden, denn in diesem Fall liegt keine (unstatthafte) Gewinnerzielung durch die Gemeinde selbst vor. Gewinne Dritter, deren sich eine entsorgungspflichtige Körperschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, zählen grundsätzlich zum Aufwand einer Entsorgungseinrichtung und dürfen in die Gebührenkalkulation einfließen (OVG Greifswald, Urteil vom 25.2.1998 - 4 K 8 u. 18/97 -, KStZ 2000, 12) . Das den Gewinn des privaten Helfers umfassende, von der Gemeinde an diesen zu entrichtende Entgelt ist - wie oben bereits dargelegt - am Maßstab der Erforderlichkeit zu messen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601)

Im konkreten Fall wurde die vom Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH gemäß § 5EntsV zu entrichtende Vergütung bereits unter Anlegung dieses Maßstabes geprüft und nicht beanstandet.

Dass die vom Kläger gerügte Gewinnerzielungsabsicht der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und die angebliche Gewinnabführung an die privaten Gesellschafter der GmbH (vgl. den Vortrag Bl. 197 d. A.) die vorliegend zu beurteilende Gebührenkalkulation sachwidrig beeinflusst haben kann, ist dagegen nicht ersichtlich.

Ohnehin betrafen nach dem Vortrag des Beklagten die vom Kläger unter Berufung auf den Wirtschaftsplan 2003 angeführten Betriebszweige (vgl. Bl. 43 d. A.), in denen mit einem Betriebsgewinn gerechnet wurde, keinen Bereich, der Einfluss auf die Kosten hatte, die in die Kostenermittlung im Rahmen der Gebührenkalkulation eingeflossen sind. Die Position „Abwasser“ betraf danach den Bereich industrieller Abwässer. Dem ist der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

Der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation steht weiter nicht entgegen, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH seit 1.1.2002 nur noch 70 % betrug.

Selbst wenn insofern eine rechtlich nicht zulässige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages zu besorgen wäre, stünde eine solche der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht entgegen. Dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche in die Kalkulation eingestellten Positionen dadurch negativ hätten beeinflusst werden können.

Im Übrigen sieht der Senat keinen Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Stadt Sulzbach/Saar schließlich nur noch mit 70% an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war, keinen Verstoß gegen § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG dar. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, wenn die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder entsprechenden Überwachungsorgan, erhält. Der erforderliche Einfluss der Gemeinde auf Ziele und Gegenstand eines privatrechtlich organisierten Unternehmens der Gemeinde im Sinne einer Ausrichtung auf die Erfüllung öffentlicher Zwecke soll damit sichergestellt werden (vgl. auch § 65 LHO für Unternehmen des Landes) (Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Kommentar, Stand: November 2008, § 110 Rdnr. 1.3) . Dies folgt aus dem Demokratiegebot des Art. 28 Abs. 2 GG, denn von dem von der Gemeinde errichteten kommunalen Unternehmen werden kommunale Aufgaben und damit materielle Verwaltungsfunktionen übernommen bzw. ausgeübt. Die Gemeinde hat daher die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmenspolitik festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren. Es ist insofern notwendig, dass die Gemeinde auch im Aufsichtsrat (für die GmbH gem. § 52 GmbHG) oder einem entsprechenden Überwachungsorgan vertreten ist. Entscheidend ist daher, dass sichergestellt ist, dass die Gemeinde über ihre Vertreter in der Gesellschafterversammlung bzw. im Aufsichtsrat (vgl. auch § 114 KSVG) bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ihre Vorstellungen wirksam einbringen kann (Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Aufl., Rdnr. 267) . Hierfür ist es allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht notwendig, dass die Gemeinde über eine qualifizierte Mehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügt. § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG stellt allein auf die angemessene Einflussnahmemöglichkeit durch die Vertreter in den entsprechenden Gremien ab. Diese ist vorliegend gegeben.

Die Mehrheitsbeteiligung einer Gemeinde an einem Unternehmen in privater Rechtsform im Sinne von § 111 Abs. 2 KSVG ist darüber hinaus nur auf der Grundlage der Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 KSVG zulässig. § 111 Abs. 1 Nrn. 1-4 KSVG enthalten Vorgaben, die der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erfüllen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH diesen Vorgaben nicht entspricht, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc.Der Einwand des Klägers, der Verkaufserlös des Blaubachsammlers sei nicht einmal zum Teil als unmittelbare Einnahme aus Geschäftstätigkeit gebucht und zur Gebührensenkung der für die Folgejahre kalkulierten Gebühren verwendet worden, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation und der Ungültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung.

Der Verkauf des Blaubachsammlers erfolgte nach dem Vortrag des Klägers bereits im Jahr 2000. Eine Sanierung des Sammlers soll in den Jahren zuvor vorgenommen und der Sanierungsaufwand in die Abwassergebühr hineinkalkuliert worden sein. Er rügt, dass die Kaufpreiszahlung (angeblich 3,5 Mio. DM) nicht als Einnahme aus Geschäftstätigkeit Gebühren senkend berücksichtigt, sondern als Rücklage verbucht bzw. in Höhe eines Teilbetrags von 1 Mio. DM zur Rückzahlung eines Darlehens an die Stadt Sulzbach/Saar gezahlt worden sei. Diese Rüge greift nicht.

Der Verkaufserlös ist in Höhe von 1 Mio. DM im Jahr 2001 berücksichtigt worden, denn in der Vorlage zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002 (Bl. 62 d. Beiakte IV) ist unter anderem ausgeführt: „Durch den Verkaufsgewinn Blaubach in Höhe von 1 Mio. musste die Rücklagenentnahme (eine solche war wegen eines erwarteten Defizits eingeplant.) allerdings nicht in Anspruch genommen werden. Der Jahresabschluss 2001 wies durch den außerordentlichen Verkaufsgewinn noch einen Bilanzgewinn von 123.782,00 EUR aus“. Der Veräußerungserlös ist also in Höhe von 1 Mio. DM in die Bilanz 2001 und wegen des positiven Einflusses auf das Gesamtergebnis auch als Gewinnvortrag in die Kostenaufstellung 2002 eingeflossen (vgl. Bl. 62 d. Beiakte IV und „Erfolgsplan 2000-2008“, Position 20, Beiakte V, Register 11).

Ist der Verkaufserlös darüber hinaus wie vom Kläger vorgetragen der Rücklage zugeführt worden, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, da diese Gelder ebenfalls letztlich dem Gebührenzahler zugute kommen, da hierdurch eventuelle Unterdeckungen (wie das Beispiel aus dem Jahr 2001 zeigt) ausgeglichen werden können.

dd.Eine andere Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger im Schriftsatz vom 4.3.2009 rügt, aus den Unterlagen zur Gebührenkalkulation des Beklagten ergebe sich keine Gutschrift von Zinsvorteilen aus Abschreibungserlösen. Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Anhaltspunkte, dass solche Zinserträge hier tatsächlich erzielt wurden. Auch die Voraussetzungen, unter denen fiktive Erträge nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02-,  NVwZ-RR 2004, 681) dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben werden müssen, sind nicht erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg müssen Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden. Solche Zinsvorteile seien nicht nur anzunehmen, wenn Zinserträge tatsächlich erzielt würden. Zinsvorteile der genannten Art lägen auch vor, wenn dem Vermögenshaushalt der Gemeinde zugeflossene Abschreibungserlöse bis zur vorgesehenen Verwendung für Abwasserbeseitigungszwecke zunächst für andere Vorhaben eingesetzt würden. In diesen Fällen habe eine Gutschrift zu Gunsten des Gebührenhaushalts in der Form zu erfolgen, dass die zunächst nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendeten Abschreibungserlöse in einer fiktiven Rücklage angesammelt und mit einem jährlichen kalkulatorischen Zins belegt werden. Die Gutschrift des - tatsächlich erzielten oder fiktiven - Zinsvorteils zu Gunsten des Gebührenhaus-halts rechtfertige sich in den genannten Fällen aus der Erwägung, dass Abschreibungserlöse aus beitragsfinanzierten Anlagenteilen nicht in Zusammen-hang stehen mit einem eigenen Kapitaleinsatz der Gemeinde. Vielmehr hätten die Beitragszahler in die Abwasserbeseitigung investiert und es auf diese Weise ermöglicht, dass von den vorhandenen Anlagegütern abgeschrieben werde und die Abschreibungserlöse in den allgemeinen Gemeindehaushalt fließen würden.

Fallbezogen ist festzustellen, dass ausweislich der Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar die Stadt keine Beiträge zur Finanzierung von Abwasseranlagen erhebt. Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile, die nach der genannten Entscheidung zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden müssen, können daher weder tatsächlich noch fiktiv existieren. Dass überhaupt Abschreibungserlöse dem Gemeindehaushalt zu Gute kommen, die nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendet werden, ist ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

4. Die beiden Beträge in Höhe von 5.000 EUR (Abschreibungen Gewerbeparkplatz) und 50.902,08 EUR (Abschreibungen für Kosten der Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr), für die nach den obigen Ausführungen die Umlagefähigkeit dem Grunde nach zweifelhaft ist und die daher zugunsten des Klägers abgesetzt werden, beeinflussen die Kalkulation nicht in rechtserheblicher Weise. Die oben dargestellte Toleranzgrenze, unterhalb derer Kalkulationsfehler rechtlich unerheblich bleiben, ist weder bezogen auf die der Kalkulation zugrunde gelegte Gesamtkostenermittlung noch hinsichtlich der konkreten Gebührenhöhe erreicht (a.). Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte (b.).

a. Setzt man einen Betrag in Höhe von 55.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten ab, beträgt bezogen auf die Gesamtkosten 2001 in Höhe von 3.651.269,37 EUR (= 7.141.262,17 DM) die Kostenüberschreitung nur 1,53 % der in Ansatz gebrachten Gesamtkosten und bleibt damit deutlich unterhalb der oben dargestellten Toleranzgrenze.

Die Auswirkung dieser Kostenüberschreitung auf die konkrete Gebührenhöhe ist ebenfalls unerheblich.

Für die Schmutzwassergebühr ergibt sich ein Unterschied von 2,23 EUR/cbm zu bislang errechneten 2,28 EUR/cbm ( 2,19 % ).

Der Schmutzwasseranteil an den Gesamtkosten betrug für das zugrunde gelegte Jahr 2001 59,87 %. 59,87 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 2.152.546,40 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die Schmutzwassermenge von 964.700 cbm, ergibt dies eine Schmutzwassergebühr von 2,23 EUR/cbm.

Der Prozentsatz reduziert sich auf 2,03 % , wenn man angesichts der konstant bleibenden erforderlichen Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,18 EUR/cbm von einer Gebühr für 2003 in Höhe von 2,41 EUR/cbm statt 2,46 EUR/cbm ausgeht.

Die Niederschlagswassergebühr wäre bei einer entsprechenden Vergleichsrechnung um 0,01 EUR/qm (0,65 EUR/qm statt 0,66 EUR/qm) oder 1,51 % zu hoch angesetzt worden.

Der Niederschlagswasseranteil an den Gesamtkosten beläuft sich für das zugrunde gelegte Jahr 2001 auf 40,13 %. 40,13 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 1.442.820,89 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die abflusswirksame Fläche von 2.214.699 qm, ergibt dies eine Niederschlags-wassergebühr von 0,65 EUR/qm.

Bezogen auf die Gebührenhöhe für 2003 führt diese Rechnung (unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung für 2003 um 0,05 EUR/qm) zu einer Niederschlagswassergebühr von 0,70 EUR/qm. Der tatsächlich festgesetzte Gebührensatz von 0,71 EUR/qm wäre damit um 1,41 % zu hoch.

Die Kostenüberschreitung liegt ausweislich dieser Berechnung deutlich unterhalb der niedrigsten der in der Rechtsprechung angenommenen Toleranzgrenze. Das gilt sowohl, wenn man die prozentuale Überschreitung der ansatzfähigen Gesamtkosten betrachtet (so OVG Münster, Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890; OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000, 102) , als auch, wenn man die (wegen der bei der Neuberechnung konstant bleibenden Verbrauchsmenge bzw. versiegelten Fläche abweichende) prozentuale Überschreitung der Gebührensätze in den Blick nimmt und damit entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 9 B 2.08 -, NVwZ 2009, 253) die Auswirkung des Kalkulationsfehlers auf die konkrete Gebührenhöhe prüft.

b. Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Abschreibungen betreffend den Gewerbeparkplatz nebst Entwässerungsanlagen folgt dies daraus, dass aufgrund der Besonderheiten der Anlage, insbesondere der getätigten Investitionen für die Abwasserentsorgung, vieles dafür sprach, die Anlage wenigstens zum großen Teil als Abwasseranlage zu führen. Was die Kosten für die Vorarbeiten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr anlangt, ergibt sich nichts Anderes. Weder die einschlägige Literatur noch die Rechtsprechung haben sich - soweit ersichtlich - bislang hinsichtlich einer Umlagefähigkeit solcher Kosten festgelegt. Von daher fehlt es auch insoweit an Anhaltspunkten, dass hier wider besseres Wissen Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt worden sind.

Die Berufung hat nach alledem Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 1100,63 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.