Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - M 12 K 16.2078

published on 23/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - M 12 K 16.2078
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger, der als Beamter im Dienst des Beklagten steht und bei diesem als Polizeimeister beschäftigt ist, begehrt die Anerkennung eines Ereignisses im Jahre 2013 sowie eines Ereignisses im Jahre 2015 als Dienstunfall.

1. Am 26. April 2013 nahm der Kläger während des Dienstsports bei einer Sportprüfung teil. Dabei musste er mehrmals über eine Kleinbank springen. Nach mehrmaligen Wiederholungen blieb er während eines Sprunges von links nach rechts mit den Füßen an der Kleinbank hängen, geriet ins Stolpern und fiel seitlich auf den linken Fuß. Er erlitt hierbei stechende Schmerzen im Kniebereich des linken Fußes. Der Kläger ließ sich anschließend durch den diensthabenden Arzt, Herrn Dr. S., untersuchen. Nach dem Befundbericht des Dienstarztes zog sich der Kläger bei diesem Vorfall eine Zerrung und Prellung am linken Knie zu. Er empfahl einen Voltaren-Salbenverband und eine Kühlung mit Kompressen.

Am 29. April 2013 suchte der Kläger den niedergelassenen Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. M. auf. Dieser diagnostizierte am 30. April 2013 „reizlose Weichteilverhältnisse am linken Kniegelenk, keinen Gelenkserguss und keine Schwellung, eine im Seitenvergleich etwas gelockerte Kollateralbandführung, keine Schubladenzeichen, keine Meniskuszeichen, schmerzhafte Streck- und Beugehemmung“. Das Röntgenbild des linken Kniegelenks in zwei Ebenen zeige „unauffällige knöcherne Gelenkstrukturen, kein Frakturnachweis“. Dr. M. empfahl nach ausführlicher Beratung des Klägers primär abwartendes Verhalten mit funktioneller selbsttätiger Übungsbehandlung. Das Ergebnis dieser Untersuchung faxte Dr. M. dem Dienstarzt der Bayerischen Bereitschaftspolizei am 2. Mai 2013. Eine Kernspintomographie des linken Kniegelenkes des Klägers am 3. Juli 2013 durch die „Radiologie …“ ergab eine „komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit femorotibialem bone bruise posterolateral, sonst regelrechter MRT-Befund“. Insbesondere wurde eine „regelrechte Meniskusdarstellung“ diagnostiziert. Diese Beurteilung wurde dem Dienstarzt der Bayerischen Bereitschaftspolizei am 10. Juli 2013 gefaxt. Nachdem der Kläger weiterhin anhaltende Schmerzen an der Vorderseite des Kniegelenkes sowie ein Instabilitätsgefühl hatte, suchte er am 2. Oktober 2013 den niedergelassenen Sportmediziner Herrn Ü. auf, der eine Röntgenaufnahme machte. Er diagnostizierte eine Distorsion am linken Knie mit abgelaufener vorderer Kreuzbandruptur, jedoch keine Innen- oder Außenmeniskuszeichen. Trotz der MR-Diagnose könne keine deutliche klinische und radiologische Instabilität festgestellt werden, vielmehr würden die Beschwerden an der Vorderseite des Kniegelenkes durch eine retropatellare Hyperrigidität verursacht werden. Deshalb bestehe klinisch gesehen keine absolute Indikation für eine vordere Kreuzbandplastik. Bei anhaltenden Beschwerden mit Instabilitätsgefühl könne durch eine Arthroskopie der vordere Kreuzbandriss und die Indikation bzgl. einer Operation überprüft werden.

2. Am 17. März 2015 verletzte sich der Kläger während des Dienstsports beim Fußballspielen. Bei einem Luftkick mit dem linken Fuß, bei dem er den Fußball verfehlte, schnackelte er beim Auftreten mit dem linken Fuß um, wodurch dem Kläger Schmerzen am linken Knie entstanden. Diesen Unfall meldete der Kläger mündlich am 17. März 2015 seinem Dienstvorgesetzten. Er wurde anschließend von Frau Dr. V. vom Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei untersucht, die eine Kniedistorsion und ein Kniebinnentrauma diagnostizierte. Am 18. März 2015 stellte sich der Kläger bei dem niedergelassenen Arzt Dr. K. vor. Dieser diagnostizierte beim Kläger „V.A. vordere Kreuzbandruptur links, Z.n. Kniegelenktrauma links, blutiger Erguss links KG“ sowie „V.A. Innenmeniskusläsion links KG“. In seiner Anamnese stellte der Arzt dar, dass der Kläger im April 2013 einen vorderen Kreuzbandriss am linken Knie beim Dienstsport erlitten habe. Es sei eine vordere Kreuzbandruptur festgestellt worden. Herr Dr. K. führte in dem „Ergänzungsbericht- Knie“ vom 5. Mai 2015, dem Beklagten am 6. Mai 2015 zugegangen, zu Ziffer vier - Unfallunabhängige Erkrankungen oder Verletzungen - an, beim Kläger habe eine „vorbestehende Kreuzbandruptur 2013 (Dienst Sportverletzungen)“ vorgelegen.

Das Klinikum … führte am 19. März 2015 eine Kernspintomographie der unteren Extremitäten, Knie links und des linken Kniegelenkes durch. Diese ergab einen partiellen Abriss des vorderen Kreuzbandes vom kondylären Ansatz mit geringer Restinsertion sowie eine überwiegend longitudinale Rissbildung des Außenmeniskushinterhorns mit partiellem Abriss von der hinteren Insertion sowie Bonebruise der äußeren Femurkondyle sowie des dorsalen Tibiaplateaus lateral betont im Rahmen von Abstemmläsionen.

Der Kläger befand sich stationär vom 26. März 2015 bis zum 28. März 2015 im Krankenhaus … zur operativen Versorgung des linken Knies. Dabei wurde das vordere Kreuzband mit einem Semitendinosus- und Gracilis-Sehnentransplantat ersetzt, der Außenminiskus wurde zum Teil entfernt.

Am 22. April 2015 beantragte der Kläger auf dem entsprechenden Formblatt die Anerkennung des Ereignisses vom 17. März 2015 als Dienstunfall. In dem Beiblatt zu diesem Antrag gab der Kläger auf die Frage, ob jemals vor dem Unfall Verletzungen oder Beschwerden an dem verletzten Körperteil bestanden haben, an, dass er sich im April 2013 eine Kreuzbandverletzung zugezogen habe und gab weiter „Polizeiarzt BEPO …, Dr. M. …, Dr. Ü. …, Behandlung: Physiotherapie bis Oktober 2013“ an.

Mit Schreiben vom 23. April 2015 bestätigte der Beklagte den Eingang der Dienstunfall-Unterlagen und bat den Kläger in seiner Rückantwort auf dem beigefügten Formblatt anzugeben, ob er jemals vor dem Ereignis am 17. März 2015 Beschwerden zum Beispiel im Knie gehabt habe. In seiner Rückantwort vom 28. April 2015, beim Beklagten eingegangen am 30. April 2015, antwortete der Kläger in Ziffer 1.2, er habe sich im April 2013 bei der Sportprüfung während der Ausbildung beim Kleinbankspringen einen Kreuzbandriss vorne links zugezogen. Dabei gab er als damals konsultierte Ärzte den Polizeiarzt … sowie Herrn Dr. M. und Dr. Ü. an, deren Befunde bei der Bereitschaftspolizei in … lägen.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 befragte der Beklagte den Polizeiärztlichen Dienst sowie die den Kläger behandelnden Ärzte Dr. Ü., Dr. M. und Dr. K., ob sich der Kläger vor dem Dienstunfall am 17. März 2015 schon einmal wegen einer Verletzung oder Erkrankung der betroffenen Körperregionen („hier der Fall: April 2013“) in deren Behandlung befunden habe.

Herr Dr. K. antwortete am 5. Mai 2015, dass der Kläger eine unfallunabhängige Erkrankung an dem geschädigten Knie gehabt habe und zwar eine „vorbestehende Kreuzbandruptur 2013 (Dienstsportverletzung)“. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 führte Dr. M. aus, der Kläger habe sich bei ihm erstmals am 29. April 2013 vorgestellt. Es hätten sich zunächst keine Anzeichen für eine Kniegelenksbinnenverletzung gezeigt. Bei der veranlassten Kernspintomographie habe sich dann eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes ergeben, Meniskusverletzungen wurden nicht dargestellt. Herr Dr. Ü. erklärte auf Frage des Beklagten vom 4. Mai 2015 am 18. Mai 2015, der Kläger sei am 2. Oktober 2013 bei ihm wegen eines Dienstunfalles vorstellig geworden, wobei er eine genaue Anamnese anführte. Bei der durchgeführten MRT-Untersuchung des linken Kniegelenkes vom 3. Juli 2013 sei eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit femorotibialem bone bruise posterolateral erkennbar geworden.

Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheiden vom 28. April 2015, 7. Mai 2015, 9. Juni 2015, 25. Juni 2015, 20. August 2015 und 29. September 2015 vorläufige Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.415,36 €. Die Zahlungen wurden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung für den Fall bewilligt, dass das Schadensereignis vom 17. März 2015 nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann oder die Aufwendungen nicht dienstunfallbedingt, nicht notwendig oder nicht angemessen sind.

Der Facharzt für Orthopädie/Rheumatologie und Sozialmedizin Dr. W. fertigte am 24. September 2015 für den Beklagten ein orthopädisches Gutachten an, in dem dieser im Wesentlichen ausführte, dass eigentliche Ursache für die vom Kläger subjektiv empfundene Gelenksinstabilität im Anschluss an den Unfall vom 17. März 2015 zweifellos die vorbestehende Kreuzbandruptur gewesen sei. Somit sei auch die Operation am 26. März 2015 überwiegend aufgrund des Vorunfalles vom 26. April 2013 erforderlich gewesen. Auch die vorwiegend longitudinalen Einrisse am Außenmeniskus seien überwiegend durch die bereits bei der Kernspintomographie am 3. Juli 2013 nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Außenmeniskus verursacht worden. Er resümierte, dass zum Zeitpunkt des Unfalls vom 17. März 2015 ein Zustand nach vollständiger Ruptur des vorderen Kreuzbandes und nachgewiesenen degenerativen Veränderungen am Außenmeniskus bestanden habe. Die Frage, ob ohne Vorverletzung bei dem Ereignis am 17. März 2015 vergleichbare Körperschäden hätten auftreten können, sei schwer zu beantworten. Grund dafür sei, dass Kreuzbandverletzungen häufig bei nichtig erscheinenden Anlässen auftreten könnten. Es erscheine jedoch deutlich wahrscheinlicher, dass ohne die Vorverletzung eine wesentliche Schädigung des linken Kniegelenkes nicht aufgetreten wäre. Die genannten Körperschäden seien wesentlich als Folge der Vorverletzung vom 26. April 2013 aufzufassen.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 hat der Beklagte in Ziffer 1 das Ereignis vom 17. März 2015 nicht als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG anerkannt. In Ziffer 2 hat der Beklagte die mit Bescheiden vom 28. April 2015, 7. Mai 2015, 9. Juni 2015, 25. Juni 2015, 20. August 2015 und 29. September 2015 geleisteten vorläufigen Zahlungen in Höhe von 8.415,36 € zurückgefordert. Es erfolge eine Verrechnung der Rückforderungen mit den Beihilfeleistungen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem Gutachten vom 24. September 2015 zu entnehmen sei, dass zum Zeitpunkt des Unfalls am 17. März 2015 ein dienstunfallunabhängiger Vorschaden des linken Kniegelenkes bestanden habe. Die Ruptur des vorderen Kreuzbandes sei bei einem Vorunfall am 26. April 2013 während der Polizeiausbildung entstanden. Eigentliche Ursache für die vom Kläger subjektiv empfundene Gelenksinstabilität im Anschluss an den Unfall vom 17. März 2015 sei zweifellos die vorbestehende Kreuzbandruptur. Somit sei die Operation am 26. März 2015 überwiegend aufgrund des Vorunfalles vom 26. April 2013 erforderlich gewesen. Auch die vorwiegend longitudinalen Einrisse am Außenmeniskus seien überwiegend durch die bereits bei der Kernspintomographie am 3. Juli 2013 nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Außenmeniskus verursacht worden. Die genannten Körperschäden seien wesentliche Folge der Vorverletzungen vom 26. April 2013. Das Ereignis vom 26. April 2013 sei jedoch nicht als Dienstunfall gemeldet worden. Es sei hier zwar der Polizeiarzt aufgesucht worden, der Unfall sei aber nicht schriftlich beim Dienstvorgesetzten gemeldet worden. Auch lägen die Voraussetzungen für die zehnjährige Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG nicht vor. Da die festgestellten Körperschäden aufgrund des Ereignisses vom 17. März 2015 wesentlich auf das Ereignis vom 26. April 2013 zurückzuführen sei, müsse der Antrag auf Anerkennung des Ereignisses vom 17. März 2015 als Dienstunfall abgelehnt werden.

Aufgrund der Ablehnung der Anerkennung als Dienstunfall sei den in Ziffer 2 genannten Bescheiden und den darauf beruhenden Zahlungen die Rechtsgrundlage entzogen worden. Die ohne Rechtsgrund geleisteten vorläufigen Zahlungen seien zurückzufordern. Billigkeitsgründe für das Absehen von der Rückforderung der vorläufigen Abschlagszahlungen seien nicht ersichtlich.

Der Kläger legte mit Schreiben vom ... November 2015 gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2015 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom … März 2016 durch seine Bevollmächtigten begründen ließ. Der Unfall vom 26. April 2013 sei ausdrücklich im Antrag auf Anerkennung des Dienstunfalls vom 17. März 2015 aufgeführt worden und damit im Sinne des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG schriftlich gemeldet worden. Art. 47 BayBeamtVG sehe lediglich die schriftliche Meldung vor und diese Voraussetzung sei durch die Nennung des Dienstunfalles vom 26. April 2013 in dem Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung des Dienstunfalles vom 17. März 2015 Genüge getan worden. Hilfsweise sei der Unfall vom 26. April 2013 innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG gemeldet worden. Erst aufgrund des Bescheides vom 6. Oktober 2015, mit welchem die Anerkennung des Ereignisses vom 17. März 2015 als Dienstunfall abgelehnt worden sei, sei dem Widerspruchsführer bewusst geworden, dass bereits das Unfallereignis vom 26. April 2013 die Möglichkeit eines Körperschadens und einer Erkrankung in sich barg. Da daraufhin formal hinsichtlich des Unfalls vom April 2013 ein Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles gestellt worden sei, sei zumindest die Frist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG gewahrt worden. Darüber hinaus gehe der Kläger aufgrund der damals bestehenden geringen Instabilität und der wenigen Beschwerden davon aus, dass die nach dem Ereignis vom 17. März 2015 erlittenen Körperschäden nicht auf die Vorverletzung beim Ereignis vom 26. April 2013 zurückzuführen seien.

Mit dem Formblatt „Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles nach Art. 47 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)“ vom *. Dezember 2015, eingegangen beim Beklagten am 3. Dezember 2015, meldete der Kläger den Dienstunfall vom 26. April 2013 erstmals formal schriftlich an.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 lehnte der Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 26. April 2013 als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Unfall sei nicht schriftlich innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet worden. Auch seien die Voraussetzungen für das Eingreifen der zehnjährigen Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG nicht gegeben. Da Beschwerden bereits unmittelbar nach dem Schadensereignis aufgetreten seien und der Kläger sogar einen Polizeiarzt aufgesucht habe, könne er sich nicht darauf berufen, dass er erst nach der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Schadensereignisses habe rechnen können. Hinderungsgründe für eine spätere Meldung seien nicht dargelegt worden.

Der Kläger hat mit Schreiben vom ... Januar, eingegangen bei dem Beklagten am 11. Januar 2016, Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2015 eingelegt.

3. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2016 hat der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom ... November 2015 gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2015 (Ziffer 1) und vom ... Januar 2016 gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2015 (Ziffer 2) zurückgewiesen. Der Widerspruch vom ... November 2015 sei abzulehnen, da nach den Beurteilungen des Gutachters die Kreuzbandruptur links nicht wesentlich auf das Ereignis vom 17. März 2015 zurückzuführen sei. Substantiierte Einwendungen hiergegen seien nicht vorgebracht worden. Der Widerspruch vom *. Januar 2016 gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2015 sei zurückzuweisen, da die Frist für die Meldung des Ereignisses vom 26. April 2013 als Dienstunfall nicht eingehalten worden sei. Die Beschwerden seien bereits unmittelbar nach dem Ereignis vom 26. April 2013 aufgetreten. Der Kläger habe daher bereits innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren ab Unfallereignis mit der Möglichkeit eines Körperschadens und einer Erkrankung aufgrund des Ereignisses rechnen können. Es sei nicht maßgeblich für den Fristlauf, ob sich die Erkrankung tatsächlich ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts auf das geltend gemachte Ereignis zurückführen lasse. Ausschlaggebend sei allein, ob innerhalb der Zweijahresfrist mit der Möglichkeit eines Körperschadens habe gerechnet werden können. Entsprechend dem vorliegenden Auszug aus der Krankenakte des polizeiärztlichen Dienstes sei dies zu bejahen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Meldung nach Ablauf der zwei Jahre gemäß Art. 47 Abs. 2 BeamtVG nicht erfüllt.

Der Kläger hat am ... Mai 2016 über seine Bevollmächtigte Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 6. Oktober 2015 und vom 9. Dezember 2015 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2016 zu verpflichten, die Ereignisse vom 26. April 2013 und vom 17. März 2015 als Dienstunfälle anzuerkennen. Zur Begründung gab er an, dass er den Dienstunfall aus dem Jahre 2013 durch dessen Nennung in dem Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung des Dienstunfalles vom 17. März 2015 fristgerecht im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG gemeldet habe. Hilfsweise sei der Unfall vom März 2013 innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG gemeldet worden, da dem Kläger erst aufgrund des Bescheids vom 6. Oktober 2015 bewusstgeworden sei, dass bereits das Unfallereignis vom 26. April 2013 die Möglichkeit eines Körperschadens und einer Erkrankung in sich geborgen habe. Schließlich sei auch das Ereignis vom 17. März 2015 wegen der bestehenden geringen Instabilität und der wenigen Beschwerden des Klägers nicht auf die Vorverletzungen vom 26. April 2013 zurückzuführen.

Der Kläger beantragte zuletzt sinngemäß (§ 88 VwGO), den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 6. Oktober 2015 und vom 9. Dezember 2015, jeweils in der Form des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2016, zu verpflichten, die Unfallereignisse vom 26. April 2013 und vom 17. März 2015 als Dienstunfälle mit der Dienstunfallfolge Ruptur des vorderen linken Kreuzbandes und zwar sowohl für das Ereignis vom 26. April 2013 als auch für das Ereignis vom 17. März 2015 sowie der Dienstunfallfolge Schädigung des Außenmeniskus links für das Ereignis vom 17. März 2015 anzuerkennen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 6. Juni 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe innerhalb des von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG genannten Zeitraumes dem Dienstvorgesetzten keine schriftliche Meldung gemacht. Die Angaben in dem Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles vom 26. April 2015 würden nicht den Erfordernissen einer Dienstunfallmeldung im Sinne des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG genügen. Der seit 1. Januar 2011 geltende Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG verlange eine schriftliche Meldung des Unfallereignisses, verlange also die Angabe eines nach Zeit, Ort und Inhalt bestimmten Ereignisses. Auch vermöge sich der Kläger nicht auf die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG zu berufen. Die Anerkennung des Ereignisses am 17. März 2015 scheitere daran, dass die Körperschäden nicht auf das Ereignis am 17. März 2015 zurückzuführen seien. Laut dem orthopädischen Gutachten vom 24. September 2015 seien die vom Gutachter festgestellten Körperschäden wesentlich als Folge der Vorverletzung vom 26. April 2013 aufzufassen. Die vorläufigen Zahlungen des Beklagten beträfen damit Aufwendungen des Klägers für nicht-dienstunfallbedingte Aufwendungen, weshalb eine Erstattungsfähigkeit ausscheide. Es handele sich um zu viel gezahlte Versorgungsbezüge, die der Beklagte zu Recht gemäß Art. 7 Abs. 2 BeamtVG zurückgefordert habe.

Mit Schreiben vom ... Juli 2016 führte der Kläger aus, er habe erst ab dem 8. Juli 2013, dem Tag an dem mit ihm das Ergebnis der Magnetresonanztomographie besprochen worden sei und dabei eine Kreuzbandruptur festgestellt worden sei, von einem bleibenden Körperschaden ausgehen müssen. Darüber hinaus sei nach dem Dienstunfall vom 17. März 2015 neben der Kreuzbandruptur eine komplexe Außenmeniskusläsion links festgestellt worden. Hierbei handele es sich um einen neuen Körperschaden, welcher nicht auf das Ereignis vom 26. April 2013 zurückgeführt werden könne. Die Magnetresonanztomografie vom 8. Juli 2013 zeige lediglich eine Ruptur des vorderen linken Kreuzbandes und eine femorotibiales bone bruise posterio-tibial. Daraus folge, dass die Außenmeniskusläsion durch den späteren Dienstunfall vom 17. März 2015 entstanden sein müsse.

Das Gericht hat am 23. Februar 2017 mündlich zur Sache verhandelt und hierbei den Facharzt für Orthopädie/Rheumatologie, Sozialmedizin, Herrn Dr. med. W., als sachverständigen Zeugen vernommen. Dieser führte aus, dass es ohne die Vorverletzung im Jahr 2013 beim Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - also mit mindestens 51 Prozent - nicht zu der Kreuzbandruptur im Jahre 2015 gekommen wäre. Er bleibe insoweit bei seinen schriftlichen Ausführungen im Gutachten aus dem Jahre 2015. Die ausschließliche Ursache für den Kreuzbandriss und den Meniskusschaden im Jahre 2015 sei die Dienstsportverletzung gewesen, denn während des Dienstsportes seien die Verletzungen eingetreten. Allerdings wären diese Verletzungen ohne den Unfall im Jahre 2013 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Auf die hierzu gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) auf Anerkennung des Kreuzbandrisses am linken Knie als Folge des Dienstunfalls vom 26. April 2013 sowie auf Anerkennung des Kreuzbandrisses und des Außenmeniskusrisses am linken Knie als Folge des Dienstunfalls vom 17. März 2015. Die Bescheide vom 6. Oktober 2015 und vom 9. Dezember 2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2016, sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 26. April 2013 als Dienstunfall. Denn er hat den Vorfall vom 26. April 2013 erst am 3. Dezember 2015 als Dienstunfall gemeldet und damit nicht die zweijährige Meldefrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG gewahrt. Auch die zehnjährige Meldefrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist nicht einschlägig, da der Kläger die Unfallfolge bereits nicht nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG innerhalb dreier Monate gemeldet hat.

Rechtliche Grundlage für die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall sowie die Anerkennung bestimmter Verletzungsfolgen sind die Art. 46 ff. BayBeamtVG. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der danach erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet hat (BVerwG, U.v. 3.11.1976 - VI C 203.73 - juris Rn. 24). Zum Dienst gehört nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, wie hier die Teilnahme an einer Sportprüfung. Das Stolpern und Umknicken mit dem linken Bein erfüllt ferner die Tatbestandsmerkmale eines „auf äußerer Einwirkung beruhenden, plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses“ und weist damit die erforderliche Dienstbezogenheit auf.

a. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, dem oder der Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall der Pensionsbehörde gemeldet worden ist. Fristbeginn für die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist der Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - juris Rn. 17 zu § 45 BeamtVG). Das Ereignis, bei dem sich der Kläger Verletzungen zugezogen hat, war am 26. April 2013. Die Ausschlussfrist endete damit am 26. April 2015.

Ob ein Anspruch des Klägers auf Dienstunfallfürsorge besteht, hängt danach davon ab, ob er den Dienstunfall dem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Der Kläger hat den Dienstunfall nicht innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG gemeldet. Die förmliche Dienstunfallanzeige des Unfalls am 26. April 2013 erfolgte erst mit Schreiben des Klägers vom 1. Dezember 2015, eingegangen beim Beklagten am 3. Dezember 2015 und damit nicht fristgerecht.

Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten kann eine rechtzeitige Meldung dieses Ereignisses, das Anlass für die Untersuchung eines Dienstunfalls durch den Dienstvorgesetzten gegeben hätte, nicht darin gesehen werden, dass der Kläger am 22. April 2015 im förmlichen Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls für das Ereignis im Jahre 2015 auf die Frage, ob jemals Vorverletzungen am Knie bestanden haben, angegeben hat, dass er sich im April 2013 eine Kreuzbandverletzung zugezogen habe und hierbei auch die ihn behandelnden Ärzte, unter anderem den Polizeiarzt, genannt hat. Hierdurch wurden die an Form, Inhalt und Adressaten einer Dienstunfallmeldung zu stellenden Anforderungen nicht gewahrt Auch wenn Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ausdrücklich nur eine schriftliche Meldung des Ereignisses vorschreibt, muss aus der Dienstunfallmeldung zumindest - wenn auch nur mittelbar - hervorgehen, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Die Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich dabei aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (vgl. BVerwG U.v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - ZBR 1986, 304; BayVGH B.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 7); zum anderen soll der Dienstherr in die Lage versetzt werden, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2014 - 2 B 37/14 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Aus den Angaben auf dem Beiblatt des Formblattes für die Anerkennung des Ereignisses vom 17. März 2015 als Dienstunfall konnte der Beklagte nicht schließen, dass der Kläger begehrt, auch das bereits länger zurückliegende Ereignis beim Dienstsport am 26. April 2013 als Dienstunfall anerkennen zu lassen. Wie sich aus der Verwendung des förmlichen Antrages ergibt, war dem Kläger das Formblatt zur Anerkennung eines Dienstunfalles bekannt. Er hätte daher zeitgleich auch für das Ereignis aus dem Jahr 2013 noch einen entsprechenden förmlichen Antrag stellen können. Dies tat er nicht. Er gab vielmehr nur seine Vorverletzung an, die er auch nicht als Dienstverletzung bezeichnete. Die Tatsache, dass er den Polizeiarzt als behandelnden Arzt angab, genügt nicht, um eine Ermittlungspflicht des Beklagten, ob es sich bei dem früheren Ereignis um einen Dienstunfall handelt, zu begründen. Bei dieser Sachlage bestand für die Pensionsbehörde deshalb auch kein Anlass, nach Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG von sich aus über die Anerkennung als Dienstunfall zu entscheiden.

Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob der Kläger dadurch, dass er in seiner Rückantwort vom … April 2015 auf Frage des Beklagten zum Dienstunfall vom 23. April 2015 angab, dass er sich im April 2013 bei der Sportprüfung während der Ausbildung beim Kleinbankspringen einen Kreuzbandriss vorne links zugezogen hat, den Unfall bei der Pensionsbehörde im Sinne des Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG gemeldet hat. Durch dieses Schreiben hatte die Pensionsbehörde zum ersten Mal positive Kenntnis von den konkreten Geschehnissen am 26. April 2013, also von der Körperverletzung, die sich der Kläger bei der Sportprüfung während des Dienstsportes zugezogen hat. Denn auch dieses Schreibens ging erst am 30. April 2015, also nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG und damit nicht fristgerecht bei der Pensionsbehörde ein.

b. Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können. Nach Satz 2 muss die Meldung, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG geht mit seinen Anforderungen über den § 45 Abs. 2 BeamtVG hinaus. Während nach § 45 Abs. 2 BeamtVG die Drei-Monatsfrist zu laufen beginnt, wenn die den Anspruch begründenden Unfallfolgen erst später bemerkbar geworden sind, d.h. wenn der verletzte Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (BayVGH, U.v. 16.7.2008 - 14 N 05.2548 - BeckRS 2010, 53608), lässt Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG die Frist bereits dann beginnen, wenn mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte. Ist der eingetretene Gesundheitsschaden also zunächst nicht erkennbar, wird er aber noch innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG diagnostiziert, muss diese Unfallfolge nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG innerhalb dreier Monate gemeldet werden (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 21.9.2000 - BVerwG 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und U.v. 28. 4.2011 a.a.O. Rn. 29).

Der Kläger erfuhr erst am 8. Juli 2013, dem Tag, am dem mit ihm das Ergebnis der Magnetresonanztomographie besprochen worden ist, dass er sich bei der Dienstsportverletzung im März 2013 das vordere Kreuzband gerissen hat. Sowohl der ihn direkt nach dem Ereignis behandelnde Dienstarzt, wie auch der niedergelassene Facharzt für Unfallchirurgie Dr. M. diagnostizierten noch lediglich eine Zerrung und Prellung und keine Fraktur. Spätestens am 8. Juli 2013 musste der Kläger daher mit der Möglichkeit eines Körperschadens nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG rechnen, hätte diesen gem. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG daher innerhalb von drei Monaten, hier bis zum 3. Oktober 2013 melden müssen. Eine Meldung innerhalb dieser Drei-Monatsfrist erfolgte nicht.

Entgegen des Vortrags der Klägerbevollmächtigten wurde dem Kläger nicht erst aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 6. Oktober 2015 bewusst, dass das Unfallereignis vom 26. April 2013 die Möglichkeit eines Körperschadens in sich barg. Wie der Kläger selbst darlegte, war ihm die Ruptur des Kreuzbandes bereits ab 8. Juli 2013 bekannt und nicht erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 6. Oktober 2015. Die Dreimonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG lief daher nicht erst ab dem 6. Oktober 2015.

Bei der Drei-Monatsfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass weder eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist gewährt wird, noch die Behörde auf die Einhaltung der Ausschussfrist gegenüber dem Beamten verzichten kann (VG Augsburg, U.v. 20.10.2016, Au 2 K 16.925 - juris Rn. 31 m.w.N.).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses am 17. März 2015 als Dienstunfall. Der dies in Ziffer 1 ablehnende Bescheid vom 6. Oktober 2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Vorliegen eines Dienstunfalls scheitert daran, dass der Kläger das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis vom 17. März 2015 und dem eingetretenen Körperschaden nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen konnte.

Zwar hat sich das schädigende Ereignis unstreitig während des Dienstes ereignet, da gem. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG auch der Dienstsport eines Polizeimeisters zur Ausübung des Dienstes gehört. Für die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs bedarf es jedoch nicht allein einer kausalen Verknüpfung im Sinne einer rein naturwissenschaftlichen oder zeitlichen und örtlichen Betrachtungsweise. Vielmehr unterliegt die Feststellung der Kausalität auch einer rechtlichen Wertung. Nach ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Treffen mehrere Ursachen zusammen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12). Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch eine bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also eine krankhafte Veranlagung oder ein anlagebedingtes Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.

Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004, a.a.O., juris Rn. 8). So führt das Bundesverwaltungsgericht etwa in dem Beschluss vom 8. März 2004 (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a.a.O., juris) aus, dass dann, wenn eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall reißt, der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen ist, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können. Maßgebend ist, ob der Schaden, wie er konkret im dienstlichen Zusammenhang eingetreten ist, hypothetisch ohne weiteres und in absehbarer Zeit auch im privaten Bereich hätte eintreten können. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Sachverhaltsermittlung und beruht im Wesentlichen auf der Feststellung, in welchem Zustand sich das geschädigte Organ vor dem Unfall befand und welche spezifischen Anforderungen aus der dienstlichen Betätigung herrühren, die die Zuordnung des Schadensereignisses zur privaten Sphäre ausschließen.

Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze. Die Verteilung der materiellen Beweislast ergibt sich aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstigere Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 28.4. 2011 - 2 C 55/09 - juris m.w.N.). Dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden. Der Beamte trägt insofern das Feststellungsrisiko, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution oder eine Vorverletzung des betreffenden Körperteils zurückzuführen ist.

Gemessen an diesen Vorgaben konnte das Gericht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass bei dem Kläger durch den Dienstunfall vom 17. März 2015 die Ruptur des Kreuzbandes und des Außenmeniskus wesentlich verursacht wurden. Der Kläger hat für die Feststellung eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 17. März 2015 und den beim Kläger eingetretenen Verletzungen im linken Kniegelenk nicht den erforderlichen Beweis erbracht.

In dem vom Beklagten eingeholten orthopädischen Gutachten vom 24. September 2015 kommt der sachverständige Zeuge Dr. W. zu dem Ergebnis, dass dem schadhaften Zustand des Kreuzbandes und des Außenmeniskus die wesentliche Bedeutung für den Riss zukommt. So führte er aus, dass die Ruptur des Kreuzbandes am linken Knie ebenso wie der Riss des Außenmeniskus wesentliche Folge der Vorverletzungen vom 26. April 2013 gewesen seien. Demzufolge sei auch die Operation am 26. März 2015 überwiegend aufgrund des Vorunfalles vom 26. April 2013 erforderlich gewesen. Diese Auffassung bestätigte der sachverständige Zeuge bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, in der er auf Frage ausführte, dass es ohne die Vorverletzung im Jahre 2013 beim Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu der Kreuzbandruptur im Jahre 2015 gekommen ist. Zwar sei die ausschließliche Ursache für den Kreuzbandriss und den Meniskusschaden im Jahre 2015 die Dienstsportverletzung gewesen, diese wären jedoch ohne den Unfall im Jahre 2013 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten.

Das Gericht folgt den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Gutachtens. Der Gutachter hat aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers den Untersuchungsbefund erstellt. Das Gutachten ist nachvollziehbar und weist keine offen erkennbaren Mängel auf. Auch hat der Kläger die Feststellungen des Gutachters und sachverständigen Zeugen nicht in Frage gestellt. Weder hat er konkrete Fehler des Gutachtens in der Diagnostik oder Untersuchungsmethode aufgezeigt, noch hat er selbst ein ärztliches Gutachten vorgelegt, das zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Vorschädigung und Körperverletzung kommt. Die allgemeine und nicht näher erläuterte Behauptung des Klägers in der Klageschrift, das Ereignis vom 17. März 2015 sei wegen der bestehenden geringen Instabilität und der wenigen Beschwerden des Klägers nicht auf die Vorverletzung vom 26. April 2013 zurückzuführen, begründet und belegt der Kläger nicht genauer und ist damit zu allgemein und pauschal gehalten, um die Feststellungen des Gutachtens in Frage zu stellen. Zwar führt der Gutachter aus, dass Kreuzbandverletzungen häufig auch bei nichtig erscheinenden Anlässen auftreten können. Letztendlich kommt er dennoch eindeutig zu dem Ergebnis, dass ohne Vorschädigung die Wahrscheinlichkeit für einen Körperschaden deutlich geringer gewesen wäre.

Auch der Grundgedanke der dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung spricht hier dafür, die Anerkennung eines Dienstunfalls abzulehnen. In der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002, a.a.O., juris Rn. 11). Hier hätte die Knieverletzung aufgrund der bestehenden Vorverletzung hypothetisch auch in absehbarer Zeit im privaten Bereich, z.B. beim Fußballspielen mit Freunden oder im Verein eintreten können. Eine spezifische Gefahr des Berufstandes des Polizeimeisters hat sich durch den Luftkick beim Fußballspielen und dem einhergehenden Umknicken mit dem linken Fuß nicht verwirklicht.

Nach alledem war die Klage auf Feststellung der Anerkennung der zwei Ereignisse als Dienstunfälle abzulehnen.

3. Die Rückforderung der mit Bescheiden vom 28. April 2015, vom 7. Mai 2015, vom 9. Juni 2015, vom 25. Juni 2015, vom 20. August 2015 und vom 29. September 2015 geleisteten vorläufigen Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.415,36 € ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 ff. BGB. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu den Versorgungsbezügen zählt gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayBeamtVG auch die Unfallfürsorge, die nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG gewährt wird, wenn ein Beamter oder eine Beamtin durch einen Dienstunfall verletzt wurde. Dabei umfasst die Unfallfürsorge auch das Heilverfahren nach Art. 50 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris). Der Kläger erhielt vorliegend Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 8.415,36 € ohne Rechtsgrund und damit zu viel i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG, da die abgerechneten Behandlungen und Leistungen, die mit Anträgen vom 9. April 2015, vom 6. Mai 2015, vom 3. Juni 2015 vom 18. Juni 2015 und vom 13. August 2015 als dienstunfallbedingte Heilverfahrenskosten beim Beklagten geltend gemacht und vorläufig gewährt wurden, obwohl es sich bei dem Ereignis vom 17. März 2015 nicht um einen Dienstunfall gehandelt hat (s.o Nr. 2) und diese damit nicht notwendig i.S.v. Art. 50 Abs. 1 BayBeamtVG waren.

Der Kläger ist daher nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i.H.v. 8.415,36 € verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger entreichert ist i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig von dem Wegfall der Bereicherung des Klägers einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge. Der Kläger haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Überzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Rückzahlung geleistet.

Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Norm umfasst auch den Fall einer Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris). Solch ein Fall ist hier gegeben, denn die Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von insgesamt 8.415,36 € wurden ausdrücklich unter einem Rückforderungsvorbehalt gezahlt.

Dass der Beklagte nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen hat (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG), ist nicht zu beanstanden. Billigkeitsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Dem Kläger war von Anfang an bekannt, dass die Zahlungen nur vorläufig und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gewährt werden. Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Klägers ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Der Kläger ist durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge in Höhe von 8.415,36 € nicht unzumutbar belastet.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.