Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - M 12 K 16.2078

bei uns veröffentlicht am23.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger, der als Beamter im Dienst des Beklagten steht und bei diesem als Polizeimeister beschäftigt ist, begehrt die Anerkennung eines Ereignisses im Jahre 2013 sowie eines Ereignisses im Jahre 2015 als Dienstunfall.

1. Am 26. April 2013 nahm der Kläger während des Dienstsports bei einer Sportprüfung teil. Dabei musste er mehrmals über eine Kleinbank springen. Nach mehrmaligen Wiederholungen blieb er während eines Sprunges von links nach rechts mit den Füßen an der Kleinbank hängen, geriet ins Stolpern und fiel seitlich auf den linken Fuß. Er erlitt hierbei stechende Schmerzen im Kniebereich des linken Fußes. Der Kläger ließ sich anschließend durch den diensthabenden Arzt, Herrn Dr. S., untersuchen. Nach dem Befundbericht des Dienstarztes zog sich der Kläger bei diesem Vorfall eine Zerrung und Prellung am linken Knie zu. Er empfahl einen Voltaren-Salbenverband und eine Kühlung mit Kompressen.

Am 29. April 2013 suchte der Kläger den niedergelassenen Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. M. auf. Dieser diagnostizierte am 30. April 2013 „reizlose Weichteilverhältnisse am linken Kniegelenk, keinen Gelenkserguss und keine Schwellung, eine im Seitenvergleich etwas gelockerte Kollateralbandführung, keine Schubladenzeichen, keine Meniskuszeichen, schmerzhafte Streck- und Beugehemmung“. Das Röntgenbild des linken Kniegelenks in zwei Ebenen zeige „unauffällige knöcherne Gelenkstrukturen, kein Frakturnachweis“. Dr. M. empfahl nach ausführlicher Beratung des Klägers primär abwartendes Verhalten mit funktioneller selbsttätiger Übungsbehandlung. Das Ergebnis dieser Untersuchung faxte Dr. M. dem Dienstarzt der Bayerischen Bereitschaftspolizei am 2. Mai 2013. Eine Kernspintomographie des linken Kniegelenkes des Klägers am 3. Juli 2013 durch die „Radiologie …“ ergab eine „komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit femorotibialem bone bruise posterolateral, sonst regelrechter MRT-Befund“. Insbesondere wurde eine „regelrechte Meniskusdarstellung“ diagnostiziert. Diese Beurteilung wurde dem Dienstarzt der Bayerischen Bereitschaftspolizei am 10. Juli 2013 gefaxt. Nachdem der Kläger weiterhin anhaltende Schmerzen an der Vorderseite des Kniegelenkes sowie ein Instabilitätsgefühl hatte, suchte er am 2. Oktober 2013 den niedergelassenen Sportmediziner Herrn Ü. auf, der eine Röntgenaufnahme machte. Er diagnostizierte eine Distorsion am linken Knie mit abgelaufener vorderer Kreuzbandruptur, jedoch keine Innen- oder Außenmeniskuszeichen. Trotz der MR-Diagnose könne keine deutliche klinische und radiologische Instabilität festgestellt werden, vielmehr würden die Beschwerden an der Vorderseite des Kniegelenkes durch eine retropatellare Hyperrigidität verursacht werden. Deshalb bestehe klinisch gesehen keine absolute Indikation für eine vordere Kreuzbandplastik. Bei anhaltenden Beschwerden mit Instabilitätsgefühl könne durch eine Arthroskopie der vordere Kreuzbandriss und die Indikation bzgl. einer Operation überprüft werden.

2. Am 17. März 2015 verletzte sich der Kläger während des Dienstsports beim Fußballspielen. Bei einem Luftkick mit dem linken Fuß, bei dem er den Fußball verfehlte, schnackelte er beim Auftreten mit dem linken Fuß um, wodurch dem Kläger Schmerzen am linken Knie entstanden. Diesen Unfall meldete der Kläger mündlich am 17. März 2015 seinem Dienstvorgesetzten. Er wurde anschließend von Frau Dr. V. vom Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei untersucht, die eine Kniedistorsion und ein Kniebinnentrauma diagnostizierte. Am 18. März 2015 stellte sich der Kläger bei dem niedergelassenen Arzt Dr. K. vor. Dieser diagnostizierte beim Kläger „V.A. vordere Kreuzbandruptur links, Z.n. Kniegelenktrauma links, blutiger Erguss links KG“ sowie „V.A. Innenmeniskusläsion links KG“. In seiner Anamnese stellte der Arzt dar, dass der Kläger im April 2013 einen vorderen Kreuzbandriss am linken Knie beim Dienstsport erlitten habe. Es sei eine vordere Kreuzbandruptur festgestellt worden. Herr Dr. K. führte in dem „Ergänzungsbericht- Knie“ vom 5. Mai 2015, dem Beklagten am 6. Mai 2015 zugegangen, zu Ziffer vier - Unfallunabhängige Erkrankungen oder Verletzungen - an, beim Kläger habe eine „vorbestehende Kreuzbandruptur 2013 (Dienst Sportverletzungen)“ vorgelegen.

Das Klinikum … führte am 19. März 2015 eine Kernspintomographie der unteren Extremitäten, Knie links und des linken Kniegelenkes durch. Diese ergab einen partiellen Abriss des vorderen Kreuzbandes vom kondylären Ansatz mit geringer Restinsertion sowie eine überwiegend longitudinale Rissbildung des Außenmeniskushinterhorns mit partiellem Abriss von der hinteren Insertion sowie Bonebruise der äußeren Femurkondyle sowie des dorsalen Tibiaplateaus lateral betont im Rahmen von Abstemmläsionen.

Der Kläger befand sich stationär vom 26. März 2015 bis zum 28. März 2015 im Krankenhaus … zur operativen Versorgung des linken Knies. Dabei wurde das vordere Kreuzband mit einem Semitendinosus- und Gracilis-Sehnentransplantat ersetzt, der Außenminiskus wurde zum Teil entfernt.

Am 22. April 2015 beantragte der Kläger auf dem entsprechenden Formblatt die Anerkennung des Ereignisses vom 17. März 2015 als Dienstunfall. In dem Beiblatt zu diesem Antrag gab der Kläger auf die Frage, ob jemals vor dem Unfall Verletzungen oder Beschwerden an dem verletzten Körperteil bestanden haben, an, dass er sich im April 2013 eine Kreuzbandverletzung zugezogen habe und gab weiter „Polizeiarzt BEPO …, Dr. M. …, Dr. Ü. …, Behandlung: Physiotherapie bis Oktober 2013“ an.

Mit Schreiben vom 23. April 2015 bestätigte der Beklagte den Eingang der Dienstunfall-Unterlagen und bat den Kläger in seiner Rückantwort auf dem beigefügten Formblatt anzugeben, ob er jemals vor dem Ereignis am 17. März 2015 Beschwerden zum Beispiel im Knie gehabt habe. In seiner Rückantwort vom 28. April 2015, beim Beklagten eingegangen am 30. April 2015, antwortete der Kläger in Ziffer 1.2, er habe sich im April 2013 bei der Sportprüfung während der Ausbildung beim Kleinbankspringen einen Kreuzbandriss vorne links zugezogen. Dabei gab er als damals konsultierte Ärzte den Polizeiarzt … sowie Herrn Dr. M. und Dr. Ü. an, deren Befunde bei der Bereitschaftspolizei in … lägen.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 befragte der Beklagte den Polizeiärztlichen Dienst sowie die den Kläger behandelnden Ärzte Dr. Ü., Dr. M. und Dr. K., ob sich der Kläger vor dem Dienstunfall am 17. März 2015 schon einmal wegen einer Verletzung oder Erkrankung der betroffenen Körperregionen („hier der Fall: April 2013“) in deren Behandlung befunden habe.

Herr Dr. K. antwortete am 5. Mai 2015, dass der Kläger eine unfallunabhängige Erkrankung an dem geschädigten Knie gehabt habe und zwar eine „vorbestehende Kreuzbandruptur 2013 (Dienstsportverletzung)“. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 führte Dr. M. aus, der Kläger habe sich bei ihm erstmals am 29. April 2013 vorgestellt. Es hätten sich zunächst keine Anzeichen für eine Kniegelenksbinnenverletzung gezeigt. Bei der veranlassten Kernspintomographie habe sich dann eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes ergeben, Meniskusverletzungen wurden nicht dargestellt. Herr Dr. Ü. erklärte auf Frage des Beklagten vom 4. Mai 2015 am 18. Mai 2015, der Kläger sei am 2. Oktober 2013 bei ihm wegen eines Dienstunfalles vorstellig geworden, wobei er eine genaue Anamnese anführte. Bei der durchgeführten MRT-Untersuchung des linken Kniegelenkes vom 3. Juli 2013 sei eine komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit femorotibialem bone bruise posterolateral erkennbar geworden.

Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheiden vom 28. April 2015, 7. Mai 2015, 9. Juni 2015, 25. Juni 2015, 20. August 2015 und 29. September 2015 vorläufige Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.415,36 €. Die Zahlungen wurden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung für den Fall bewilligt, dass das Schadensereignis vom 17. März 2015 nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann oder die Aufwendungen nicht dienstunfallbedingt, nicht notwendig oder nicht angemessen sind.

Der Facharzt für Orthopädie/Rheumatologie und Sozialmedizin Dr. W. fertigte am 24. September 2015 für den Beklagten ein orthopädisches Gutachten an, in dem dieser im Wesentlichen ausführte, dass eigentliche Ursache für die vom Kläger subjektiv empfundene Gelenksinstabilität im Anschluss an den Unfall vom 17. März 2015 zweifellos die vorbestehende Kreuzbandruptur gewesen sei. Somit sei auch die Operation am 26. März 2015 überwiegend aufgrund des Vorunfalles vom 26. April 2013 erforderlich gewesen. Auch die vorwiegend longitudinalen Einrisse am Außenmeniskus seien überwiegend durch die bereits bei der Kernspintomographie am 3. Juli 2013 nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Außenmeniskus verursacht worden. Er resümierte, dass zum Zeitpunkt des Unfalls vom 17. März 2015 ein Zustand nach vollständiger Ruptur des vorderen Kreuzbandes und nachgewiesenen degenerativen Veränderungen am Außenmeniskus bestanden habe. Die Frage, ob ohne Vorverletzung bei dem Ereignis am 17. März 2015 vergleichbare Körperschäden hätten auftreten können, sei schwer zu beantworten. Grund dafür sei, dass Kreuzbandverletzungen häufig bei nichtig erscheinenden Anlässen auftreten könnten. Es erscheine jedoch deutlich wahrscheinlicher, dass ohne die Vorverletzung eine wesentliche Schädigung des linken Kniegelenkes nicht aufgetreten wäre. Die genannten Körperschäden seien wesentlich als Folge der Vorverletzung vom 26. April 2013 aufzufassen.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 hat der Beklagte in Ziffer 1 das Ereignis vom 17. März 2015 nicht als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG anerkannt. In Ziffer 2 hat der Beklagte die mit Bescheiden vom 28. April 2015, 7. Mai 2015, 9. Juni 2015, 25. Juni 2015, 20. August 2015 und 29. September 2015 geleisteten vorläufigen Zahlungen in Höhe von 8.415,36 € zurückgefordert. Es erfolge eine Verrechnung der Rückforderungen mit den Beihilfeleistungen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem Gutachten vom 24. September 2015 zu entnehmen sei, dass zum Zeitpunkt des Unfalls am 17. März 2015 ein dienstunfallunabhängiger Vorschaden des linken Kniegelenkes bestanden habe. Die Ruptur des vorderen Kreuzbandes sei bei einem Vorunfall am 26. April 2013 während der Polizeiausbildung entstanden. Eigentliche Ursache für die vom Kläger subjektiv empfundene Gelenksinstabilität im Anschluss an den Unfall vom 17. März 2015 sei zweifellos die vorbestehende Kreuzbandruptur. Somit sei die Operation am 26. März 2015 überwiegend aufgrund des Vorunfalles vom 26. April 2013 erforderlich gewesen. Auch die vorwiegend longitudinalen Einrisse am Außenmeniskus seien überwiegend durch die bereits bei der Kernspintomographie am 3. Juli 2013 nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Außenmeniskus verursacht worden. Die genannten Körperschäden seien wesentliche Folge der Vorverletzungen vom 26. April 2013. Das Ereignis vom 26. April 2013 sei jedoch nicht als Dienstunfall gemeldet worden. Es sei hier zwar der Polizeiarzt aufgesucht worden, der Unfall sei aber nicht schriftlich beim Dienstvorgesetzten gemeldet worden. Auch lägen die Voraussetzungen für die zehnjährige Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG nicht vor. Da die festgestellten Körperschäden aufgrund des Ereignisses vom 17. März 2015 wesentlich auf das Ereignis vom 26. April 2013 zurückzuführen sei, müsse der Antrag auf Anerkennung des Ereignisses vom 17. März 2015 als Dienstunfall abgelehnt werden.

Aufgrund der Ablehnung der Anerkennung als Dienstunfall sei den in Ziffer 2 genannten Bescheiden und den darauf beruhenden Zahlungen die Rechtsgrundlage entzogen worden. Die ohne Rechtsgrund geleisteten vorläufigen Zahlungen seien zurückzufordern. Billigkeitsgründe für das Absehen von der Rückforderung der vorläufigen Abschlagszahlungen seien nicht ersichtlich.

Der Kläger legte mit Schreiben vom ... November 2015 gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2015 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom … März 2016 durch seine Bevollmächtigten begründen ließ. Der Unfall vom 26. April 2013 sei ausdrücklich im Antrag auf Anerkennung des Dienstunfalls vom 17. März 2015 aufgeführt worden und damit im Sinne des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG schriftlich gemeldet worden. Art. 47 BayBeamtVG sehe lediglich die schriftliche Meldung vor und diese Voraussetzung sei durch die Nennung des Dienstunfalles vom 26. April 2013 in dem Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung des Dienstunfalles vom 17. März 2015 Genüge getan worden. Hilfsweise sei der Unfall vom 26. April 2013 innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG gemeldet worden. Erst aufgrund des Bescheides vom 6. Oktober 2015, mit welchem die Anerkennung des Ereignisses vom 17. März 2015 als Dienstunfall abgelehnt worden sei, sei dem Widerspruchsführer bewusst geworden, dass bereits das Unfallereignis vom 26. April 2013 die Möglichkeit eines Körperschadens und einer Erkrankung in sich barg. Da daraufhin formal hinsichtlich des Unfalls vom April 2013 ein Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles gestellt worden sei, sei zumindest die Frist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG gewahrt worden. Darüber hinaus gehe der Kläger aufgrund der damals bestehenden geringen Instabilität und der wenigen Beschwerden davon aus, dass die nach dem Ereignis vom 17. März 2015 erlittenen Körperschäden nicht auf die Vorverletzung beim Ereignis vom 26. April 2013 zurückzuführen seien.

Mit dem Formblatt „Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles nach Art. 47 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)“ vom *. Dezember 2015, eingegangen beim Beklagten am 3. Dezember 2015, meldete der Kläger den Dienstunfall vom 26. April 2013 erstmals formal schriftlich an.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 lehnte der Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 26. April 2013 als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Unfall sei nicht schriftlich innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG gemeldet worden. Auch seien die Voraussetzungen für das Eingreifen der zehnjährigen Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG nicht gegeben. Da Beschwerden bereits unmittelbar nach dem Schadensereignis aufgetreten seien und der Kläger sogar einen Polizeiarzt aufgesucht habe, könne er sich nicht darauf berufen, dass er erst nach der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Schadensereignisses habe rechnen können. Hinderungsgründe für eine spätere Meldung seien nicht dargelegt worden.

Der Kläger hat mit Schreiben vom ... Januar, eingegangen bei dem Beklagten am 11. Januar 2016, Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2015 eingelegt.

3. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2016 hat der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom ... November 2015 gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2015 (Ziffer 1) und vom ... Januar 2016 gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2015 (Ziffer 2) zurückgewiesen. Der Widerspruch vom ... November 2015 sei abzulehnen, da nach den Beurteilungen des Gutachters die Kreuzbandruptur links nicht wesentlich auf das Ereignis vom 17. März 2015 zurückzuführen sei. Substantiierte Einwendungen hiergegen seien nicht vorgebracht worden. Der Widerspruch vom *. Januar 2016 gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2015 sei zurückzuweisen, da die Frist für die Meldung des Ereignisses vom 26. April 2013 als Dienstunfall nicht eingehalten worden sei. Die Beschwerden seien bereits unmittelbar nach dem Ereignis vom 26. April 2013 aufgetreten. Der Kläger habe daher bereits innerhalb des Zeitraumes von zwei Jahren ab Unfallereignis mit der Möglichkeit eines Körperschadens und einer Erkrankung aufgrund des Ereignisses rechnen können. Es sei nicht maßgeblich für den Fristlauf, ob sich die Erkrankung tatsächlich ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts auf das geltend gemachte Ereignis zurückführen lasse. Ausschlaggebend sei allein, ob innerhalb der Zweijahresfrist mit der Möglichkeit eines Körperschadens habe gerechnet werden können. Entsprechend dem vorliegenden Auszug aus der Krankenakte des polizeiärztlichen Dienstes sei dies zu bejahen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Meldung nach Ablauf der zwei Jahre gemäß Art. 47 Abs. 2 BeamtVG nicht erfüllt.

Der Kläger hat am ... Mai 2016 über seine Bevollmächtigte Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 6. Oktober 2015 und vom 9. Dezember 2015 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2016 zu verpflichten, die Ereignisse vom 26. April 2013 und vom 17. März 2015 als Dienstunfälle anzuerkennen. Zur Begründung gab er an, dass er den Dienstunfall aus dem Jahre 2013 durch dessen Nennung in dem Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung des Dienstunfalles vom 17. März 2015 fristgerecht im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG gemeldet habe. Hilfsweise sei der Unfall vom März 2013 innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG gemeldet worden, da dem Kläger erst aufgrund des Bescheids vom 6. Oktober 2015 bewusstgeworden sei, dass bereits das Unfallereignis vom 26. April 2013 die Möglichkeit eines Körperschadens und einer Erkrankung in sich geborgen habe. Schließlich sei auch das Ereignis vom 17. März 2015 wegen der bestehenden geringen Instabilität und der wenigen Beschwerden des Klägers nicht auf die Vorverletzungen vom 26. April 2013 zurückzuführen.

Der Kläger beantragte zuletzt sinngemäß (§ 88 VwGO), den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 6. Oktober 2015 und vom 9. Dezember 2015, jeweils in der Form des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2016, zu verpflichten, die Unfallereignisse vom 26. April 2013 und vom 17. März 2015 als Dienstunfälle mit der Dienstunfallfolge Ruptur des vorderen linken Kreuzbandes und zwar sowohl für das Ereignis vom 26. April 2013 als auch für das Ereignis vom 17. März 2015 sowie der Dienstunfallfolge Schädigung des Außenmeniskus links für das Ereignis vom 17. März 2015 anzuerkennen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 6. Juni 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe innerhalb des von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG genannten Zeitraumes dem Dienstvorgesetzten keine schriftliche Meldung gemacht. Die Angaben in dem Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles vom 26. April 2015 würden nicht den Erfordernissen einer Dienstunfallmeldung im Sinne des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG genügen. Der seit 1. Januar 2011 geltende Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG verlange eine schriftliche Meldung des Unfallereignisses, verlange also die Angabe eines nach Zeit, Ort und Inhalt bestimmten Ereignisses. Auch vermöge sich der Kläger nicht auf die Vorschrift des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG zu berufen. Die Anerkennung des Ereignisses am 17. März 2015 scheitere daran, dass die Körperschäden nicht auf das Ereignis am 17. März 2015 zurückzuführen seien. Laut dem orthopädischen Gutachten vom 24. September 2015 seien die vom Gutachter festgestellten Körperschäden wesentlich als Folge der Vorverletzung vom 26. April 2013 aufzufassen. Die vorläufigen Zahlungen des Beklagten beträfen damit Aufwendungen des Klägers für nicht-dienstunfallbedingte Aufwendungen, weshalb eine Erstattungsfähigkeit ausscheide. Es handele sich um zu viel gezahlte Versorgungsbezüge, die der Beklagte zu Recht gemäß Art. 7 Abs. 2 BeamtVG zurückgefordert habe.

Mit Schreiben vom ... Juli 2016 führte der Kläger aus, er habe erst ab dem 8. Juli 2013, dem Tag an dem mit ihm das Ergebnis der Magnetresonanztomographie besprochen worden sei und dabei eine Kreuzbandruptur festgestellt worden sei, von einem bleibenden Körperschaden ausgehen müssen. Darüber hinaus sei nach dem Dienstunfall vom 17. März 2015 neben der Kreuzbandruptur eine komplexe Außenmeniskusläsion links festgestellt worden. Hierbei handele es sich um einen neuen Körperschaden, welcher nicht auf das Ereignis vom 26. April 2013 zurückgeführt werden könne. Die Magnetresonanztomografie vom 8. Juli 2013 zeige lediglich eine Ruptur des vorderen linken Kreuzbandes und eine femorotibiales bone bruise posterio-tibial. Daraus folge, dass die Außenmeniskusläsion durch den späteren Dienstunfall vom 17. März 2015 entstanden sein müsse.

Das Gericht hat am 23. Februar 2017 mündlich zur Sache verhandelt und hierbei den Facharzt für Orthopädie/Rheumatologie, Sozialmedizin, Herrn Dr. med. W., als sachverständigen Zeugen vernommen. Dieser führte aus, dass es ohne die Vorverletzung im Jahr 2013 beim Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - also mit mindestens 51 Prozent - nicht zu der Kreuzbandruptur im Jahre 2015 gekommen wäre. Er bleibe insoweit bei seinen schriftlichen Ausführungen im Gutachten aus dem Jahre 2015. Die ausschließliche Ursache für den Kreuzbandriss und den Meniskusschaden im Jahre 2015 sei die Dienstsportverletzung gewesen, denn während des Dienstsportes seien die Verletzungen eingetreten. Allerdings wären diese Verletzungen ohne den Unfall im Jahre 2013 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Auf die hierzu gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) auf Anerkennung des Kreuzbandrisses am linken Knie als Folge des Dienstunfalls vom 26. April 2013 sowie auf Anerkennung des Kreuzbandrisses und des Außenmeniskusrisses am linken Knie als Folge des Dienstunfalls vom 17. März 2015. Die Bescheide vom 6. Oktober 2015 und vom 9. Dezember 2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2016, sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 26. April 2013 als Dienstunfall. Denn er hat den Vorfall vom 26. April 2013 erst am 3. Dezember 2015 als Dienstunfall gemeldet und damit nicht die zweijährige Meldefrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG gewahrt. Auch die zehnjährige Meldefrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist nicht einschlägig, da der Kläger die Unfallfolge bereits nicht nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG innerhalb dreier Monate gemeldet hat.

Rechtliche Grundlage für die Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall sowie die Anerkennung bestimmter Verletzungsfolgen sind die Art. 46 ff. BayBeamtVG. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der danach erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet hat (BVerwG, U.v. 3.11.1976 - VI C 203.73 - juris Rn. 24). Zum Dienst gehört nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, wie hier die Teilnahme an einer Sportprüfung. Das Stolpern und Umknicken mit dem linken Bein erfüllt ferner die Tatbestandsmerkmale eines „auf äußerer Einwirkung beruhenden, plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses“ und weist damit die erforderliche Dienstbezogenheit auf.

a. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, dem oder der Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall der Pensionsbehörde gemeldet worden ist. Fristbeginn für die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist der Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - juris Rn. 17 zu § 45 BeamtVG). Das Ereignis, bei dem sich der Kläger Verletzungen zugezogen hat, war am 26. April 2013. Die Ausschlussfrist endete damit am 26. April 2015.

Ob ein Anspruch des Klägers auf Dienstunfallfürsorge besteht, hängt danach davon ab, ob er den Dienstunfall dem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Der Kläger hat den Dienstunfall nicht innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG gemeldet. Die förmliche Dienstunfallanzeige des Unfalls am 26. April 2013 erfolgte erst mit Schreiben des Klägers vom 1. Dezember 2015, eingegangen beim Beklagten am 3. Dezember 2015 und damit nicht fristgerecht.

Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten kann eine rechtzeitige Meldung dieses Ereignisses, das Anlass für die Untersuchung eines Dienstunfalls durch den Dienstvorgesetzten gegeben hätte, nicht darin gesehen werden, dass der Kläger am 22. April 2015 im förmlichen Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls für das Ereignis im Jahre 2015 auf die Frage, ob jemals Vorverletzungen am Knie bestanden haben, angegeben hat, dass er sich im April 2013 eine Kreuzbandverletzung zugezogen habe und hierbei auch die ihn behandelnden Ärzte, unter anderem den Polizeiarzt, genannt hat. Hierdurch wurden die an Form, Inhalt und Adressaten einer Dienstunfallmeldung zu stellenden Anforderungen nicht gewahrt Auch wenn Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ausdrücklich nur eine schriftliche Meldung des Ereignisses vorschreibt, muss aus der Dienstunfallmeldung zumindest - wenn auch nur mittelbar - hervorgehen, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Die Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich dabei aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (vgl. BVerwG U.v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - ZBR 1986, 304; BayVGH B.v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 7); zum anderen soll der Dienstherr in die Lage versetzt werden, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2014 - 2 B 37/14 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Aus den Angaben auf dem Beiblatt des Formblattes für die Anerkennung des Ereignisses vom 17. März 2015 als Dienstunfall konnte der Beklagte nicht schließen, dass der Kläger begehrt, auch das bereits länger zurückliegende Ereignis beim Dienstsport am 26. April 2013 als Dienstunfall anerkennen zu lassen. Wie sich aus der Verwendung des förmlichen Antrages ergibt, war dem Kläger das Formblatt zur Anerkennung eines Dienstunfalles bekannt. Er hätte daher zeitgleich auch für das Ereignis aus dem Jahr 2013 noch einen entsprechenden förmlichen Antrag stellen können. Dies tat er nicht. Er gab vielmehr nur seine Vorverletzung an, die er auch nicht als Dienstverletzung bezeichnete. Die Tatsache, dass er den Polizeiarzt als behandelnden Arzt angab, genügt nicht, um eine Ermittlungspflicht des Beklagten, ob es sich bei dem früheren Ereignis um einen Dienstunfall handelt, zu begründen. Bei dieser Sachlage bestand für die Pensionsbehörde deshalb auch kein Anlass, nach Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG von sich aus über die Anerkennung als Dienstunfall zu entscheiden.

Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob der Kläger dadurch, dass er in seiner Rückantwort vom … April 2015 auf Frage des Beklagten zum Dienstunfall vom 23. April 2015 angab, dass er sich im April 2013 bei der Sportprüfung während der Ausbildung beim Kleinbankspringen einen Kreuzbandriss vorne links zugezogen hat, den Unfall bei der Pensionsbehörde im Sinne des Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG gemeldet hat. Durch dieses Schreiben hatte die Pensionsbehörde zum ersten Mal positive Kenntnis von den konkreten Geschehnissen am 26. April 2013, also von der Körperverletzung, die sich der Kläger bei der Sportprüfung während des Dienstsportes zugezogen hat. Denn auch dieses Schreibens ging erst am 30. April 2015, also nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG und damit nicht fristgerecht bei der Pensionsbehörde ein.

b. Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können. Nach Satz 2 muss die Meldung, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG geht mit seinen Anforderungen über den § 45 Abs. 2 BeamtVG hinaus. Während nach § 45 Abs. 2 BeamtVG die Drei-Monatsfrist zu laufen beginnt, wenn die den Anspruch begründenden Unfallfolgen erst später bemerkbar geworden sind, d.h. wenn der verletzte Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist (BayVGH, U.v. 16.7.2008 - 14 N 05.2548 - BeckRS 2010, 53608), lässt Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG die Frist bereits dann beginnen, wenn mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte. Ist der eingetretene Gesundheitsschaden also zunächst nicht erkennbar, wird er aber noch innerhalb der Zehnjahresfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG diagnostiziert, muss diese Unfallfolge nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG innerhalb dreier Monate gemeldet werden (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 21.9.2000 - BVerwG 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und U.v. 28. 4.2011 a.a.O. Rn. 29).

Der Kläger erfuhr erst am 8. Juli 2013, dem Tag, am dem mit ihm das Ergebnis der Magnetresonanztomographie besprochen worden ist, dass er sich bei der Dienstsportverletzung im März 2013 das vordere Kreuzband gerissen hat. Sowohl der ihn direkt nach dem Ereignis behandelnde Dienstarzt, wie auch der niedergelassene Facharzt für Unfallchirurgie Dr. M. diagnostizierten noch lediglich eine Zerrung und Prellung und keine Fraktur. Spätestens am 8. Juli 2013 musste der Kläger daher mit der Möglichkeit eines Körperschadens nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG rechnen, hätte diesen gem. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG daher innerhalb von drei Monaten, hier bis zum 3. Oktober 2013 melden müssen. Eine Meldung innerhalb dieser Drei-Monatsfrist erfolgte nicht.

Entgegen des Vortrags der Klägerbevollmächtigten wurde dem Kläger nicht erst aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 6. Oktober 2015 bewusst, dass das Unfallereignis vom 26. April 2013 die Möglichkeit eines Körperschadens in sich barg. Wie der Kläger selbst darlegte, war ihm die Ruptur des Kreuzbandes bereits ab 8. Juli 2013 bekannt und nicht erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 6. Oktober 2015. Die Dreimonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG lief daher nicht erst ab dem 6. Oktober 2015.

Bei der Drei-Monatsfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass weder eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist gewährt wird, noch die Behörde auf die Einhaltung der Ausschussfrist gegenüber dem Beamten verzichten kann (VG Augsburg, U.v. 20.10.2016, Au 2 K 16.925 - juris Rn. 31 m.w.N.).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses am 17. März 2015 als Dienstunfall. Der dies in Ziffer 1 ablehnende Bescheid vom 6. Oktober 2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Vorliegen eines Dienstunfalls scheitert daran, dass der Kläger das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis vom 17. März 2015 und dem eingetretenen Körperschaden nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen konnte.

Zwar hat sich das schädigende Ereignis unstreitig während des Dienstes ereignet, da gem. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG auch der Dienstsport eines Polizeimeisters zur Ausübung des Dienstes gehört. Für die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs bedarf es jedoch nicht allein einer kausalen Verknüpfung im Sinne einer rein naturwissenschaftlichen oder zeitlichen und örtlichen Betrachtungsweise. Vielmehr unterliegt die Feststellung der Kausalität auch einer rechtlichen Wertung. Nach ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Treffen mehrere Ursachen zusammen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12). Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch eine bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also eine krankhafte Veranlagung oder ein anlagebedingtes Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.

Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004, a.a.O., juris Rn. 8). So führt das Bundesverwaltungsgericht etwa in dem Beschluss vom 8. März 2004 (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a.a.O., juris) aus, dass dann, wenn eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall reißt, der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen ist, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können. Maßgebend ist, ob der Schaden, wie er konkret im dienstlichen Zusammenhang eingetreten ist, hypothetisch ohne weiteres und in absehbarer Zeit auch im privaten Bereich hätte eintreten können. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Sachverhaltsermittlung und beruht im Wesentlichen auf der Feststellung, in welchem Zustand sich das geschädigte Organ vor dem Unfall befand und welche spezifischen Anforderungen aus der dienstlichen Betätigung herrühren, die die Zuordnung des Schadensereignisses zur privaten Sphäre ausschließen.

Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze. Die Verteilung der materiellen Beweislast ergibt sich aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstigere Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 28.4. 2011 - 2 C 55/09 - juris m.w.N.). Dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden. Der Beamte trägt insofern das Feststellungsrisiko, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution oder eine Vorverletzung des betreffenden Körperteils zurückzuführen ist.

Gemessen an diesen Vorgaben konnte das Gericht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass bei dem Kläger durch den Dienstunfall vom 17. März 2015 die Ruptur des Kreuzbandes und des Außenmeniskus wesentlich verursacht wurden. Der Kläger hat für die Feststellung eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 17. März 2015 und den beim Kläger eingetretenen Verletzungen im linken Kniegelenk nicht den erforderlichen Beweis erbracht.

In dem vom Beklagten eingeholten orthopädischen Gutachten vom 24. September 2015 kommt der sachverständige Zeuge Dr. W. zu dem Ergebnis, dass dem schadhaften Zustand des Kreuzbandes und des Außenmeniskus die wesentliche Bedeutung für den Riss zukommt. So führte er aus, dass die Ruptur des Kreuzbandes am linken Knie ebenso wie der Riss des Außenmeniskus wesentliche Folge der Vorverletzungen vom 26. April 2013 gewesen seien. Demzufolge sei auch die Operation am 26. März 2015 überwiegend aufgrund des Vorunfalles vom 26. April 2013 erforderlich gewesen. Diese Auffassung bestätigte der sachverständige Zeuge bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, in der er auf Frage ausführte, dass es ohne die Vorverletzung im Jahre 2013 beim Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu der Kreuzbandruptur im Jahre 2015 gekommen ist. Zwar sei die ausschließliche Ursache für den Kreuzbandriss und den Meniskusschaden im Jahre 2015 die Dienstsportverletzung gewesen, diese wären jedoch ohne den Unfall im Jahre 2013 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten.

Das Gericht folgt den überzeugenden und in sich schlüssigen Ausführungen des Gutachtens. Der Gutachter hat aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers den Untersuchungsbefund erstellt. Das Gutachten ist nachvollziehbar und weist keine offen erkennbaren Mängel auf. Auch hat der Kläger die Feststellungen des Gutachters und sachverständigen Zeugen nicht in Frage gestellt. Weder hat er konkrete Fehler des Gutachtens in der Diagnostik oder Untersuchungsmethode aufgezeigt, noch hat er selbst ein ärztliches Gutachten vorgelegt, das zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Vorschädigung und Körperverletzung kommt. Die allgemeine und nicht näher erläuterte Behauptung des Klägers in der Klageschrift, das Ereignis vom 17. März 2015 sei wegen der bestehenden geringen Instabilität und der wenigen Beschwerden des Klägers nicht auf die Vorverletzung vom 26. April 2013 zurückzuführen, begründet und belegt der Kläger nicht genauer und ist damit zu allgemein und pauschal gehalten, um die Feststellungen des Gutachtens in Frage zu stellen. Zwar führt der Gutachter aus, dass Kreuzbandverletzungen häufig auch bei nichtig erscheinenden Anlässen auftreten können. Letztendlich kommt er dennoch eindeutig zu dem Ergebnis, dass ohne Vorschädigung die Wahrscheinlichkeit für einen Körperschaden deutlich geringer gewesen wäre.

Auch der Grundgedanke der dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung spricht hier dafür, die Anerkennung eines Dienstunfalls abzulehnen. In der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Körperschäden sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn der Körperschaden jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätte eintreten können (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002, a.a.O., juris Rn. 11). Hier hätte die Knieverletzung aufgrund der bestehenden Vorverletzung hypothetisch auch in absehbarer Zeit im privaten Bereich, z.B. beim Fußballspielen mit Freunden oder im Verein eintreten können. Eine spezifische Gefahr des Berufstandes des Polizeimeisters hat sich durch den Luftkick beim Fußballspielen und dem einhergehenden Umknicken mit dem linken Fuß nicht verwirklicht.

Nach alledem war die Klage auf Feststellung der Anerkennung der zwei Ereignisse als Dienstunfälle abzulehnen.

3. Die Rückforderung der mit Bescheiden vom 28. April 2015, vom 7. Mai 2015, vom 9. Juni 2015, vom 25. Juni 2015, vom 20. August 2015 und vom 29. September 2015 geleisteten vorläufigen Zahlungen in Höhe von insgesamt 8.415,36 € ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 ff. BGB. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu den Versorgungsbezügen zählt gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayBeamtVG auch die Unfallfürsorge, die nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG gewährt wird, wenn ein Beamter oder eine Beamtin durch einen Dienstunfall verletzt wurde. Dabei umfasst die Unfallfürsorge auch das Heilverfahren nach Art. 50 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris). Der Kläger erhielt vorliegend Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 8.415,36 € ohne Rechtsgrund und damit zu viel i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG, da die abgerechneten Behandlungen und Leistungen, die mit Anträgen vom 9. April 2015, vom 6. Mai 2015, vom 3. Juni 2015 vom 18. Juni 2015 und vom 13. August 2015 als dienstunfallbedingte Heilverfahrenskosten beim Beklagten geltend gemacht und vorläufig gewährt wurden, obwohl es sich bei dem Ereignis vom 17. März 2015 nicht um einen Dienstunfall gehandelt hat (s.o Nr. 2) und diese damit nicht notwendig i.S.v. Art. 50 Abs. 1 BayBeamtVG waren.

Der Kläger ist daher nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i.H.v. 8.415,36 € verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger entreichert ist i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig von dem Wegfall der Bereicherung des Klägers einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge. Der Kläger haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Überzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Rückzahlung geleistet.

Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Norm umfasst auch den Fall einer Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris). Solch ein Fall ist hier gegeben, denn die Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von insgesamt 8.415,36 € wurden ausdrücklich unter einem Rückforderungsvorbehalt gezahlt.

Dass der Beklagte nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen hat (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG), ist nicht zu beanstanden. Billigkeitsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Dem Kläger war von Anfang an bekannt, dass die Zahlungen nur vorläufig und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gewährt werden. Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Klägers ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Der Kläger ist durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge in Höhe von 8.415,36 € nicht unzumutbar belastet.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Schadensereignisses als Dienstunfall.

2

1. Die 1951 geborene Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen Ruhestandsversetzung als Lehrerin im Dienst des Beklagten. Im Jahr 2002 wurde sie über mehrere Monate hinweg von einem damals 15-jährigen, wiederholt durch Gewaltanwendung auffällig gewordenen Schüler bedrängt, ihm bessere Noten zu erteilen. Der Schüler äußerte mehrfach Todesdrohungen gegen die Klägerin und kündigte an, auch ihrer Tochter könne etwas zustoßen; er habe Freunde, denen schon etwas einfallen werde. Die Klägerin meldete die Vorfälle ihrem Schulleiter, der nachfolgend auch das Ministerium hiervon in Kenntnis setzte. Der Schüler wurde anschließend wegen Bedrohung zu einer Jugendstrafe verurteilt.

3

Im September 2007 kam es zu einem weiteren Vorkommnis, bei dem eine Schere aus einer hinter der Klägerin stehenden Schülergruppe vom Fußboden weggetreten wurde und mit großer Wucht am Kopf der Klägerin vorbei flog und ihre Schulter nur knapp verfehlte. Das nachfolgende Ermittlungsverfahren wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung wurde wegen Strafunmündigkeit des dieser Tat beschuldigten Schülers eingestellt. Anschließend war die Klägerin dienstunfähig erkrankt und wurde im Jahr 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

4

Den Antrag, den Vorfall vom September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Beklagte ab. Ausweislich der Stellungnahme des Amtsarztes sowie der ergänzenden Gutachten sei das Ereignis nicht geeignet gewesen, eine seelische Störung in dem von der Klägerin beschriebenen Ausmaß auszulösen. Es sei daher von einer anlagebedingten, dienstunfallunabhängigen Vorschädigung auszugehen.

5

Im Klageverfahren hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Vorfall vom September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Ursächlichkeit des Vorfalls für die bei der Klägerin bestehende psychische Erkrankung ergebe sich aus der Stellungnahme des vom Gericht bestellten weiteren Sachverständigen. Zwar reiche die „Scherenattacke" für sich genommen als Ursache für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht aus. Der Vorfall vom September 2007 sei jedoch im Zusammenhang mit den Geschehnissen des Jahres 2002 zu sehen und stelle eine wesentliche Teilursache für die vom Sachverständigen diagnostizierte Erkrankung dar. Die Klägerin habe die damalige Bedrohungslage zwar ohne Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung bewältigt, die Vorfälle hätten aber zu einem erhöhten Anspannungsniveau geführt, das die nach dem Vorfall des Jahres 2007 gezeigte Symptomatik erkläre.

6

2. Die allein auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

7

Die aufgeworfene Frage, ob Ereignisse, die in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten und selbst nicht fristgerecht entsprechend § 45 BeamtVG als Dienstunfall gemeldet worden sind, als mitwirkende Ursache eines späteren Dienstunfalls berücksichtigt werden können, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die vom Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind und daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auch einem Revisionsverfahren zugrunde gelegt werden müssten, hat die Klägerin die Vorfälle des Jahres 2002 ihrem dienstvorgesetzten Schulleiter zeitnah gemeldet; Entsprechendes gilt für das Ereignis vom September 2007. Die mit der Beschwerde bezeichnete Frage wäre in einem Revisionsverfahren daher nicht entscheidungserheblich.

8

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten zu melden. Anknüpfungspunkt der Fristenregelung ist damit weder eine Unfallfolge noch ein bereits entstandener Anspruch, sondern der Unfall selbst. Unabhängig davon, ob der Beamte das Ereignis als Dienstunfall einstuft, soll er seinen Dienstherrn in die Lage versetzen, selbst die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherzustellen. Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (vgl. etwa Urteile vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 <345> = Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 7 S. 10 f., vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 6 und vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 Rn. 28). Folgerichtig muss sich aus der Meldung selbst noch nicht die Art der Verletzung ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden (Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - NJW 1986, 2588).

9

Ist der eingetretene Gesundheitsschaden zunächst nicht erkennbar aber noch innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG diagnostiziert, muss diese Unfallfolge nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG innerhalb dreier Monate gemeldet werden (vgl. Urteile vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28. April 2011 a.a.O. Rn. 29).

10

Die Klägerin hat das Unfallgeschehen des Jahres 2002 ihrem Dienstvorgesetzten unverzüglich angezeigt. Eine weitergehende Meldung war ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich, weil sich Krankheitsanzeichen noch nicht eingestellt hatten und sie damit nicht „Verletzte" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG war. Nachdem sich - ausgelöst durch den Vorfall vom September 2007 - entsprechende Symptome ergaben, hat sie diese förmlich und innerhalb der Dreimonatsfrist aus § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gemeldet. Das vom Oberverwaltungsgericht als Mitursache der bestehenden Erkrankung der Klägerin herangezogene Geschehen aus dem Jahr 2002 war daher fristgemäß gemeldet.

11

Im Übrigen verkennt der Beklagte, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein im Jahr 2002 erlittener Dienstunfall ist; vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht allein die Verpflichtung ausgesprochen, den Vorfall vom September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen. Insoweit liegt eine fristgerechte Meldung unstreitig vor. Die mit der Beschwerde vertretene Auffassung zielt deshalb im Ergebnis darauf, der Fristenregelung des § 45 BeamtVG eine Präklusionswirkung für nicht gemeldete Dienstunfälle auch als Mitursache späterer Gesundheitsschäden beizumessen. Für eine derartig weitgehende Rechtsfolge bietet § 45 BeamtVG indes keinen Anhalt.

12

Ein derartiges Ergebnis erschiene im Übrigen sachwidrig, weil entsprechende Vorschädigungen aus dem privaten Bereich des Beamten der Annahme eines Dienstunfalls nicht entgegenstünden, sofern das spätere Dienstunfallgeschehen die wesentliche, den Körperschaden nicht nur auslösende Mitursache begründet (vgl. etwa Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22 jeweils Rn. 26 sowie zuletzt Beschluss vom 23. Oktober 2013 - BVerwG 2 B 34.12 - juris Rn. 6 m.w.N.). Eine Auslegung, die gerade dann zur Ausblendung entsprechender Vorerkrankungen führt, wenn deren Ursache in der Dienstausübung liegt, wäre mit dem Normzweck der Vorschriften zur Unfallfürsorge nicht in Einklang zu bringen. Diese bezwecken gerade, dem Beamten Schutz bei Körperschäden zu gewähren, die in seiner dienstlichen Tätigkeit wurzeln (Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3).

13

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht in Anlehnung an Nr. 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1973 geborene Kläger stand bis zum Ablauf des 31. Mai 2015 bei der Justizvollzugsanstalt in ... als Obersekretär (BesGr. A7) im Dienst des Beklagten und begehrt die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression als weitere Folgen des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2009.

Am 31. August 2009 war der Kläger als Mitglied der Sicherungsgruppe am Einsatz gegen einen randalierenden Gefangenen beteiligt, der nur unter Anwendung unmittelbaren Zwangs aus dem Haftraum verbracht und einem Arzt vorgestellt werden konnte. Dabei hat sich der Kläger das rechte Knie angestoßen. Mit Bescheid vom 15. September 2009 wurde das Ereignis als Dienstunfall anerkannt und als Unfallfolgen ein Anpralltrauma rechtes Knie medial und eine Sehnenzerrung rechte Schulter festgestellt. Am 4. November 2009 erklärte der Kläger das Heilverfahren für abgeschlossen. Unfallbedingte Beschwerden bestünden derzeit nicht mehr.

Am 20. Oktober 2009 war der Kläger erneut als Mitglied der Sicherungsgruppe am Einsatz gegen einen randalierenden Gefangenen beteiligt, der aufgrund seiner Bewaffnung mit einem angeschliffenen Anstaltsmesser nur unter Anwendung unmittelbaren Zwangs aus dem Haftraum in die Absonderung verbracht werden konnte. Bei der heftigen Auseinandersetzung verletzte sich der Kläger. Mit Bescheid vom 21. Februar 2010 wurde das Ereignis ebenfalls als Dienstunfall anerkannt und als Unfallfolgen eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen, Schulterprellung links, Beckenprellung links, Innenbanddistorsion linkes Knie festgestellt. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers mit dem Ziel, einen Bandscheibenvorfall als weitere Dienstunfallfolge festzustellen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2010 zurückgewiesen, u. a. weil der Kläger nachweislich bereits im Jahr 2007 wegen Erkrankungen der Halswirbelsäule behandelt worden sei.

Der Kläger ist mindestens seit 6. Mai 2011 ununterbrochen dienstunfähig. Ein Wiedereingliederungsversuch im Dienst Anfang Oktober 2010 musste wegen Erkrankungsverschlimmerung abgebrochen werden.

In der gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2012 der Regierung von ..., Medizinische Untersuchungsstelle, wurde zur Frage der Dienstfähigkeit ausgeführt, dass sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 20. Oktober 2009 eine Erkrankung der Wirbelsäule entwickelt habe, welche einen längeren Dienstausfall infolge intensiver Behandlungsnotwendigkeiten nach sich gezogen habe. Ausgelöst durch Traumatisierungen und gebahnt durch die körperlichen Beschwerden habe sich beim Kläger eine komplexe psychoreaktive Erkrankung entwickelt. Insofern nahm der untersuchende Amtsarzt Bezug auf einen Fachbefund der behandelnden Ärzte und Therapeuten in der Klinikambulanz des Bezirkskrankenhauses .... Ferner wurde ausgeführt, dass sich der Kläger in ärztlicher und therapeutischer Behandlung befinde, welche auch einen kurzzeitigen stationären Aufenthalt mit eingeschlossen habe. Eine künftige Therapie werde für notwendig erachtet. Insofern seien auch Fragen zur Kostentragung im Falle einer stationären Therapie thematisiert worden. Das Ergebnis der Stellungnahme sei mit dem Kläger besprochen worden und er sei damit einverstanden gewesen.

Mit Schreiben vom 7. August 2014 bat die private Krankenversicherung des Klägers das Landesamt für Finanzen um weitere Hintergrundinformationen und Diagnosen hinsichtlich eines sich vor „ca. fünf Jahren“ ereigneten Dienstunfalls.

Am 10. Januar 2015 beantragte der Kläger, psychische Krankheitsfolgen als weitere Dienstunfallfolgen festzustellen. In der Zeit nach dem Dienstunfall vom 20. Oktober 2009 habe sich der psychische Zustand schleichend und zunächst unbemerkt verschlechtert. Er habe sich einige Zeit später in psychotherapeutische Behandlung begeben.

Aus den daraufhin vom Landesamt für Finanzen eingeholten ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass sich der Kläger nach dem Unfall seit (November) 2011 in ambulanter Behandlung im Bezirkskrankenhaus ... befunden hat. Vom 6. Mai 2013 bis 15. Juni 2013 war er im ..., Privatklinik, in der Abteilung für psychosomatische Medizin und Psychotherapie u. a. wegen einer mittelgradig depressiven Episode und posttraumatischer Belastungsstörung in klinischstationärer Behandlung. Schließlich erfolgte noch eine teilstationäre Behandlung im Bezirkskrankenhaus ... vom 28. April 2014 bis zum 22. August 2014, ebenfalls wegen rezidivierender depressiver Störung, schwere Episode, sowie posttraumatischer Belastungsstörung. Der den Kläger behandelnde Hausarzt teilte am 9. März 2015 mit, dass hinsichtlich der „Depression und der PTBS“ eine „kontinuierliche psychiatrische Mitbehandlung“ bestanden habe.

Ein vom Landesamt für Finanzen in Auftrag gegebenes Nervenärztliches Fachgutachten vom 6. November 2015 gelangte zu dem Ergebnis, dass der Dienstunfall vom 20. Oktober 2009 beim Kläger keine neurologischen oder psychiatrischen Gesundheitsstörungen verursacht habe. Weder könne ein Ursachenzusammenhang hergestellt, noch die Diagnose nachvollzogen werden. Laut Eigenanamnese könne sich der Kläger an den Beginn der psychiatrischen Behandlungen nicht mehr genau erinnern, es könne 2009, 2010 oder 2011 gewesen sein. Er habe 2010 oder 2011 in ... einen Nervenzusammenbruch erlitten.

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 den Antrag auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen, insbesondere einer psychischen Störung, ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2016, zugestellt am 30. Mai 2016, zurückgewiesen. Ausgehend von dem eingeholten fachärztlichen Gutachten habe der Nachweis eines Unfallzusammenhangs nicht geführt werden können.

Hiergegen ließ der Kläger am 28. Mai 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 zu verpflichten, die Erkrankung auf psychiatrischem Gebiet (posttraumatische Belastungsstörung und Depression) als weitere Folge des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2009 anzuerkennen.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er nach den Diagnosen der ihn behandelnden Fachärzte an einer psychischen Erkrankung leide und diese wesentliche Folge des Dienstunfallereignisses sei. Auch sei lediglich der Unfall als solcher meldepflichtig, nicht einzelne Unfallfolgen. Im Übrigen habe er sich nicht in der Lage bzw. gehindert gesehen, den Sachverhalt näher mitzuteilen, weil er in Bezug auf seine Erkrankung und den damit erforderlichen Schritten mehr als überfordert gewesen sei. Sein Zustand habe sich immer wieder verschlechtert und er falle in eine Art „Schockstarre“, wenn es beispielsweise um das Ausfüllen von Anträgen, die Schilderung von Vorgängen etc. in Bezug auf den Dienstunfall gehe. Abschließend werde auf eine fachärztliche Stellungnahme vom 10. September 2016 zur Frage des Zusammenhangs zwischen der psychischen Erkrankung und dem Dienstunfall verwiesen, welches sich kritisch mit dem Gutachten vom 6. November 2015 auseinandersetze.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 trat der Beklagte der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die nunmehr geltend gemachten psychischen Störungen seien erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist gemeldet worden. Danach werde Unfallfürsorge nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG gewährt. Zwar seien nach dem Unfallereignis noch keine zehn Jahre vergangen, jedoch habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass - innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist - mit der Möglichkeit des Eintritts eines (weiteren) Körperschadens nicht habe gerechnet werden können. Er sei nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen bereits seit 2011 wegen psychischer Erkrankungen in Behandlung gewesen. Schließlich müsse die Meldung der Erkrankung auf dem psychiatrischen Gebiet innerhalb von drei Monaten erfolgen, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet habe werden können oder das Hindernis für die Meldung weggefallen sei. Nachdem sich der Kläger seit (November) 2011 in ambulanter Behandlung befunden habe, die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von ... in der Stellungnahme vom 9. Juli 2012 auf psychische Erkrankungen abgestellt habe und der Kläger Mitte 2013 rund fünf Wochen stationär sowie 2014 knapp vier Monate teilstationär behandelt worden sei, habe er mit der Möglichkeit eines weiteren Körperschadens rechnen können, so dass die dreimonatige Meldefrist jedenfalls am 10. Januar 2015 längst abgelaufen sei. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen außerhalb seines Willens liegenden Umständen gehindert gewesen sei, den Unfall zu melden. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei eine solche „Schockstarre“ nicht ableitbar.

Die Beteiligten erklärten schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) auf Anerkennung der posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression als weitere Folgen des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2009. Der dies ablehnende Bescheid vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Für die Verpflichtungsklage auf Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfallfolge ist nunmehr auf Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen. Dieses am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Der anerkannte Dienstunfall des Klägers vom 20. Oktober 2009 steht dabei einem Dienstunfall im Sinne des BayBeamtVG gleich (Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG). Weitere Übergangsregelungen - insbesondere zur Frage der Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen - bestehen nicht. Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren und der aktuellen Rechtslage ergeben sich nicht. Nach Art. 46 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG ist - ebenso wie nach § 31 Abs. 1 BeamtVG - unter einem Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis zu verstehen, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (VG Augsburg, U.v. 8.1.2015 - Au 2 K 13.1516 - juris Rn. 21; U.v. 13.3.2014 - Au 2 K 11.1811 - juris Rn. 18; VG Regensburg, U.v. 21.3.2012 - RN 1 K 11.207 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 18.1.2011 - W 1 K 10.824 - juris Rn. 20).

Allerdings wird Unfallfürsorge zeitlich nicht unbegrenzt gewährt. Sowohl das Bundes- als auch das Landesbeamtenversorgungsgesetz regeln das Untersuchungsverfahren und enthalten Ausschlussfristen, die durch Meldung des Dienstunfalls bzw. seiner Folgen zu wahren sind. Da Vorschriften zum Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine Rückwirkung entfalten (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 96 Rn. 1), beurteilt sich die Frage, ob eine Meldung gegenüber der zuständigen Behörde form- und fristgerecht erfolgt ist, nach der zum Zeitpunkt der Meldung geltenden Norm (VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 - Au 2 K 12.116 - juris Rn. 26). Der Kläger hat sich vorliegend am 10. Januar 2015 an die Dienstunfallfürsorgestelle gewandt und weitere Dienstunfallfolgen gemeldet. Damit richten sich die Meldung und das Untersuchungsverfahren nach Art. 47 BayBeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl. 2010 S. 764).

Gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, dem oder der Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde gemeldet worden ist (Satz 2).

Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG legt fest, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt wird, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines oder ihres Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

Die Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG, die vorliegend am 20. Oktober 2011 abgelaufen ist, gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (Ziffer 47.1.1 BayVV-Versorgung; vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2002 - 2 C 5.01 - DÖD 2002, 254; BayVGH, B.v. 29.4.2014 - 3 ZB 11.1420 - juris Rn. 9). Innerhalb der Ausschlussfrist nach Art. 47 Abs. 1 BayBeamtVG können neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden weitere Körperschäden geltend gemacht werden; nach Ablauf dieser Frist können - wie vorliegend - weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG geltend gemacht werden (VG Augsburg, U.v. 8.1.2015 - Au 2 K 13.1516 - juris Rn. 25).

Nach Art. 47 Abs. 2 BayBeamtVG ist ein Beamter, der einen - wie vorliegend - bereits anerkannten Dienstunfall erlitten hat, somit verpflichtet, neu aufgetretene Beschwerden oder Körperschäden, die er auf einen mehr als zwei Jahre zurückliegenden Dienstunfall zurückführt, innerhalb von drei Monaten dem Dienstvorgesetzten oder der Pensionsbehörde zu melden, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist (OVG RhPf, U.v. 21.3.2013 - 2 A 10965/12 - ZBR 2013, 318 zu der inhaltsgleichen Regelung des § 45 Abs. 2 BeamtVG).

Eine „sichere Erkenntnis“ von der Erkrankung ist dagegen nicht erforderlich (OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.5.2007 - OVG 4 N 47.05 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548 - juris Rn. 11 ff., jeweils zu § 45 BeamtVG). Es kommt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nur darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen, so dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte. Hierfür reichen insbesondere auch Hinweise eines Arztes (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand September 2016, BeamtVG § 45 Rn. 10 b).

Hiervon ausgehend hat der Kläger die Dreimonatsfrist für die Meldung der psychischen Erkrankungen, die er auf den Dienstunfall vom 20. Oktober 2009 zurückführt, versäumt. Aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass sich der Kläger nach dem Unfall seit (November) 2011 in ambulanter Behandlung im Bezirkskrankenhaus ... befunden hat. Vom 6. Mai 2013 bis 15. Juni 2013 war er im ..., Privatklinik, in der Abteilung für psychosomatische Medizin und Psychotherapie u. a. wegen einer mittelgradig depressiven Episode und posttraumatischer Belastungsstörung in klinisch-stationärer Behandlung. Schließlich erfolgte noch eine teilstationäre Behandlung im Bezirkskrankenhaus ... vom 28. April 2014 bis zum 22. August 2014, ebenfalls wegen rezidivierender depressiver Störung, schwere Episode, sowie posttraumatischer Belastungsstörung. Der den Kläger behandelnde Hausarzt führt in seiner Mitteilung vom 9. März 2015 aus, dass hinsichtlich der Depression und der PTBS eine kontinuierliche psychiatrische Mitbehandlung bestanden habe. Auch aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2012 der Regierung von ..., Medizinische Untersuchungsstelle, geht hervor, dass beim Kläger seinerzeit die Entwicklung einer komplexen psychoreaktiven Erkrankung festgestellt werden konnte. Der den Kläger untersuchende Amtsarzt nahm insofern Bezug auf einen Fachbefund der behandelnden Ärzte und Therapeuten in der Klinikambulanz des Bezirkskrankenhauses .... Auch wurde von einer ärztlichen und therapeutischen Behandlung berichtet, in der sich der Kläger - seinerzeit - befunden habe, welche auch einen kurzzeitigen stationären Aufenthalt mit eingeschlossen habe. Schließlich hat der Kläger laut Nervenärztlichem Gutachten vom 6. November 2015 selbst angegeben, sich seit 2009, 2010 oder 2011 in psychiatrischer Behandlung zu befinden und im Jahr 2010 oder 2011 einen Nervenzusammenbruch erlitten zu haben. Auch wenn konkret für diesen Zeitraum keine ärztlichen Befunde vorgelegt wurden, so ist aufgrund diverser Bezugnahmen auf entsprechende ärztliche Unterlagen davon auszugehen, dass spätestens mit Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung im Jahr 2011 mit der Möglichkeit einer Erkrankung aufgrund des Unfallereignisses gerechnet werden musste. Die Meldung am 10. Januar 2015 ist demnach verspätet erfolgt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gehindert gewesen wäre, die weiteren Erkrankungen zu melden, liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht glaubhaft gemacht. Der insofern erfolgte lediglich pauschale Vortrag, dass er sich in einer Art „Schockstarre“ befunden habe, wenn es um den Dienstunfall und seine Folgen gegangen sei, ist unsubstantiiert, nicht belegt und findet in den oben angeführten ärztlichen Unterlagen keine Stütze. Vielmehr ist dort beispielsweise die Rede davon, dass das Ergebnis der Stellungnahme vom 12. Juli 2012 mit dem Kläger besprochen worden und er damit einverstanden gewesen sei. In diesem Zusammenhang seien auch künftige Therapien, deren Inhalt und Fragen der Kostentragung thematisiert worden. Laut Aufnahmebefund des ..., Privatklinik, vom 18. Juni 2013 sei der Kläger gepflegt, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Auffassung, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche oder formale Denkstörungen. Auch aus dem Befundbericht der Bezirkskrankenhauses ... vom 6. Februar 2015 ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein vom Kläger sinngemäß geltend gemachtes, außerhalb seines Willens liegendes Hindernis für die Meldung weiterer Unfallfolgen.

Bei der Dreimonatsfrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass weder Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist gewährt wird, noch die Behörde auf die Einhaltung der Ausschlussfrist gegenüber dem Beamten oder der Beamtin oder dessen oder deren Hinterbliebenen verzichten kann (VG Bayreuth, U.v. 28.1.2014 - B 5 K 11.825 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Die Ablehnung der Anerkennung der posttraumatischen Belastungsstörung und der Depression als weitere Folgen aus dem Unfall vom 20. Oktober 2009 mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2016 erweist sich somit im Ergebnis als rechtmäßig, ohne dass den Fragen, ob ein Unfallzusammenhang angenommen werden kann und ob die angegebenen Symptome die Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllen, weiter nachgegangen werden muss. Auf das Ergebnis eines möglicherweise von der privaten Krankenkasse eingeholten weiteren Gutachtens zum Gesundheitszustand des Klägers kommt es damit folglich ebenfalls nicht an.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124, 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9 716,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Kläger steht als Sportlehrer im Dienst des beklagten Landes. Er erlitt 2007 beim Sportunterricht einen Achillessehnenabriss. Der von der Behörde beauftragte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Achillessehnenruptur im Wesentlichen durch degenerative Veränderungen verursacht worden sei. Daraufhin wurde das Schadensereignis nicht als Dienstunfall anerkannt und vorläufig geleistete Zahlungen zurückgefordert. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Berufungsgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Achillessehne vorgeschädigt gewesen sei, so dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass das Schadensereignis die wesentliche Ursache oder wenigstens eine wesentlich mitwirkende Teilursache für den Achillessehnenabriss gewesen sei.

3

2. Der Kläger sieht die Fragen als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an:

"ob durch das Ergebnis einer histologischen Untersuchung das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles geführt werden kann",

"ob das Ergebnis des histologischen Befundes (Feststellung, dass keine degenerativen Veränderungen im Sehnengewebe vorlagen) ausreichend ist für die Bejahung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bei einer Achillessehnenruptur",

"ob bei einem histologischen Befund (d. h. keine Erkennbarkeit von degenerativen Vorschäden) bei einer Ruptur dies zumindest zu einer Beweislastumkehr für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles führt",

"ob und in wie weit selbst bei Vorliegen von degenerativen Veränderungen der Achillessehne das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bejaht werden können" und

"ob und in wie weit selbst bei degenerativen Veränderungen der Achillessehne die Voraussetzungen eines Dienstunfalles gegeben sind, sofern diejenige Person sich die Verletzung bei einer im täglichen Leben nicht vorkommenden schulspezifischen Tätigkeit zuzog".

4

Insoweit verweist die Beschwerde auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 -, das sogar bei unstreitiger degenerativer Veränderung der Achillessehne einen Dienstunfall anerkannt habe, weil die degenerative Vorschädigung an der Achillessehne nicht über einen gewöhnlichen altersbedingten Verschleiß hinausgereicht habe.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind keine Rechtsfragen in diesem Sinne, sondern beziehen sich allenfalls auf die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Soweit sie dahin zu verstehen sein sollten, ob das Hinzutreten einer dienstunfallunabhängigen Mitursache zu einer fortbestehenden dienstunfallbedingten Mitursache den Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem dadurch ausgelösten Körperschaden ausschließt, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sich die Frage anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt. in derartigen Fällen ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. Urteile vom 20. April 1967 - BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <333>, vom 10. Juli 1968 - BVerwG 6 C 65.65 - Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 und vom 1. März 2007 - BVerwG 2 A 9.04 - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).

7

Die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof die genannten Grundsätze zur wesentlich mitwirkenden Teilursache auf den konkreten Fall zutreffend angewendet hat, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. im Übrigen ist das Berufungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wesentlichen (Mit-)Ursache ausgegangen. Es hat den Achillessehnenriss nicht als Dienstunfallfolge angesehen, weil das Unfallereignis nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts war, sondern eine so genannte „Gelegenheitsursache" darstellte (vgl. Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 4 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt und hat angenommen, dass das Unfallereignis den Achillessehnenabriss zwar ausgelöst habe. Es stelle aber nur eine - rechtlich unbeachtliche - Gelegenheitsursache dar. Der eingetretene Körperschaden stehe nur in einer mehr oder minder zufälligen Beziehung zum Dienst, weil eine vorhandene persönliche Disposition so leicht ansprechbar gewesen sei, dass nicht nur das Unfallereignis, sondern jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Da diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, wären sie für den Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend.

8

Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 - (juris), wonach nur bei einem außergewöhnlichen altersbedingten Verschleiß der Achillessehne im Bereich der Rissstelle unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Sportlehrer eine wesentliche Mitursache des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden könne, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22. 01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 = juris Rn. 11) entschieden, dass die dieser Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung die Bedeutung des im Dienstunfallrechts maßgebenden Ursachenbegriffs verkennt. Dieser soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG 6 C 360.56 - BVerwGE 7, 48 <49 f.>). Reißt eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 bis 3 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, bei dem der 1956 geborene Kläger, der bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. Mai 2009 als Verwaltungsamtmann (BesGr A 11) im Dienst der Beklagten stand, auf dem Weg zum Dienst von seinem PKW zur S-Bahn eine Verletzung am linken Knie erlitten hat, als Dienstunfall mit den geltend gemachten Folgen Hinterhornabriss des Innenmeniskus links, Spongiosa-ödem im medialen Tibiaplateau, Orteonekrose der tibialen Gelenkfläche des linken Knies, schmerzhaftes Impingementsyndrom rechte Schulter sowie Epicondylitis des rechten Ellenbogens zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) durch die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG verneint.

Nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; nach § 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG ist die Entscheidung dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben. Die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall ist ein Verwaltungsakt, der der Schriftform bedarf und der dem Versorgungsberechtigten nach Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 10 BayBG zuzustellen ist, um wirksam zu werden (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Die wirksame Anerkennung als Dienstunfall setzt deshalb die schriftliche Feststellung und deren förmliche Bekanntgabe gegenüber dem Versorgungsberechtigten voraus (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 15).

Vorliegend hat weder die Beklagte als die für die Anerkennung zuständige oberste Dienstbehörde i. S. d. Art. 2 Satz 1 BayBG (durch den Gemeinderat bzw. den ersten Bürgermeister, vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2006 - 3 ZB 05.815 - juris Rn. 5) noch eine vor ihr bestimmte Stelle das Ereignis vom 19. Juli 2007 schriftlich als Dienstunfall anerkannt. Die Gemeindeverwaltung der Beklagten hat zwar die Dienstunfallanzeige des Klägers mit Formblatt vom 5. September 2007 an die für die Erstattung von Dienstunfallleistungen zuständige Bayerische Versorgungskammer weitergeleitet und unter dem Punkt „Allgemeine Angaben“ ausdrücklich erklärt: „Vom Dienstherrn als Dienstunfall anerkannt am Di., 28.08.2007“. Darin liegt aber keine schriftliche Anerkennung eines Dienstunfalls gegenüber dem Kläger, weil die Erklärung lediglich gegenüber dem Versorgungsträger abgegeben wurde. Entsprechendes gilt für das Antwortschreiben der Versorgungskammer vom 27. September 2007, in dem diese der Beklagten wörtlich mitgeteilt hat: „Wir bestätigen den Eingang der Unfallanzeige. Der Unfall wird als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt.“ Auch dieses Schreiben war nur an die Beklagte gerichtet. Bei beiden Schreiben handelt es sich deshalb nicht um Verwaltungsakte i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger, sondern lediglich um internen Schriftverkehr, von denen der Kläger unstreitig erst anlässlich der Akteneinsicht seiner Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat, die ihm aber vorher nicht förmlich bekannt gegeben worden sind.

Aus den genannten Gründen liegt auch in der bis August 2008 erfolgten Erstattung der vom Kläger eingereichten Arztrechnungen durch die Versorgungskammer keine - konkludente - Anerkennung des Vorfalls vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall; gleiches gilt für das Verhalten der Beklagten, die dieser Handhabung nicht widersprochen hat. Die Begleichung der Rechnungen allein kann, auch wenn der Kläger angesichts des Verhaltens der Beklagten davon ausgehen musste, dass die Versorgungskammer über seinen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfall entscheiden würde, ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Anerkenntnis der zugrunde liegenden Forderung gesehen werden (vgl. BGH, U. v. 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 - juris Rn. 12). Jedenfalls fehlt es, auch wenn der Kläger aufgrund der Erstattung der Behandlungskosten durch die Versorgungskammer darauf vertraut haben sollte, dass das Unfallereignis als Dienstunfall anerkannt worden sei, auch insoweit an einer schriftlichen und damit eindeutigen Anerkennung gegenüber dem Kläger, da die entsprechenden Mitteilungen der Versorgungskammer nur an die Beklagte gerichtet waren (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 20).

Auch die E-Mail der Versorgungskammer an den Kläger vom 13. Mai 2008 beinhaltet keine Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall. Unabhängig davon, dass die E-Mail ohne Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur weder die Schriftform noch die dieser gleichgestellte elektronische Form wahrt (vgl. Art. 3a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, Art. 5 Abs. 5 Satz 2 VwZVG), kommt ihr ersichtlich auch keine Regelungswirkung i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu. Darin wurde nur auf eine Anfrage des Klägers allgemein auf die bestehende Rechtslage gemäß § 31 BeamtVG hingewiesen, wonach nur notwendige und angemessene Aufwendungen z. B. für die ärztliche Behandlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anerkannten Dienstunfall stehen, erstattet werden können. Mit der Darlegung der Rechtslage war aber keine (stillschweigende) Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juli 2007, das in der E-Mail auch nicht erwähnt wird, als Dienstunfall verbunden. Die Erstattung von Behandlungskosten setzt vielmehr die vorherige Anerkennung eines Dienstunfalls voraus, was nach dem oben Ausgeführten hier nicht der Fall war.

Da es somit schon an der Anerkennung als Dienstunfall fehlt, kann offen bleiben, ob die Beklagte ihre Gemeindeverwaltung bzw. die Versorgungskammer überhaupt als Stelle für die Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall bestimmt hat, was von der Beklagten bestritten worden ist.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch eine Verpflichtung der Beklagten, das Ereignis vom 19. Juli 2007 nachträglich als Dienstunfall (Wegeunfall) i. S. d. § 31 Abs. 1 und 2 BeamtVG anzuerkennen, abgelehnt.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 24); als Dienst gilt dabei auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BeamtVG, vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 9).

Als Ursache im Rechtssinn auf dem Gebiet des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als die alleinige Ursache anzusehen, wenn sie überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also beispielsweise die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - juris Rn. 7).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründende Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BVerwG, B. v. 11.3.1997 - 2 B 127/96 - juris Rn. 5).

Demgemäß ist das Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden amts- und fachärztlichen Gutachten zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger infolge des Unfallereignisses vom 19. Juli 2007 - unstreitig - auf dem Weg zum Dienst erlittene Verletzung am linken Kniegelenk und die in der Folge aufgetretenen Beschwerden durch eine Gelegenheitsursache verursacht wurden.

Amtsärztin Dr. K. kommt im Gutachten vom 29. Januar 2009 auf der Grundlage des von ihr eingeholten fachorthopädischen Gutachtens von Dr. H. vom 19. Dezember 2008 zum Ergebnis, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht um einen Dienst-/Wegeunfall handelt, weil die aufgetretene Meniskusläsion sich entsprechend dem nachvollziehbaren Ablauf jederzeit bei alltäglich vergleichbaren Gelegenheiten hätte ereignen können. Danach hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine bestehende, klinisch jedoch stumme Gewebedegeneration im linken Kniegelenk zusammen mit vorhandenen körperlichen Gegebenheiten (ein erheblich erhöhtes Körpergewicht und eine für degenerative Abnützungen prädestinierte Altersstufe) die Schädigung des linken Meniskus verursacht. Anhaltspunkte für eine degenerative Vorschädigung des linken Knies ergeben sich aus dem OP-Bericht von Dr. E. vom 20. Juli 2007, wonach bei der an diesem Tag durchgeführten Arthroskopie nicht nur ein Hinterhornabriss am Innenmeniskus, sondern auch ein drittgradiger Knorpelschaden und hypertrophe synoviale Zotten festgestellt wurden. Auch hat der Kläger laut OP-Bericht Dr. Ö. vom 22. März 2006 bereits 2006 ohne Einwirkung von außen einen Innenmeniskuslappenriss am rechten Knie erlitten, wobei ein degenerativer Horizontalriss im Hinterhornbereich festgestellt wurde. Diese körperlichen Befunde lassen nicht auf einen Dienstunfall als wesentliche Ursache für den Hinterhornabriss schließen und liefern die plausible Erklärung dafür, warum der Meniskus - ähnlich wie schon beim rechten Knie - beim Gehen ohne äußere Krafteinwirkung reißen konnte. Ein solcher Unfallmechanismus ist - mangels erforderlicher Krafteinwirkung - per se auch nicht geeignet, einen gesunden Meniskus zu schädigen.

Dem steht nicht entgegen, dass Dr. E. in seinem Attest vom 30. Juli 2009 angegeben hat, der Meniskus sei nicht in typischer Weise degenerativ ausgefasert, sondern sichtbar frisch gerissen gewesen. Dr. K. hat hierzu plausibel dargelegt, dass diese Feststellung nicht gegen bereits vorbestehende degenerative Veränderungen spricht, sondern lediglich besagt, dass die festgestellte Verletzung nicht schon länger bestanden hat und daher nicht - wie für ältere Verletzungen typisch - ausgefasert war.

Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht aufgrund unzutreffender Annahmen von Dr. K. zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Unfallereignis vorliegt, weil die Meniskusläsion ohne Grund beim normalen Gehen aufgetreten sei. Vielmehr beruht diese Unfallschilderung auf den eigenen Angaben des Klägers in der Unfallanzeige vom 23. Juli bzw. 23. August 2007, an denen er sich festhalten lassen muss. Auch bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 14. Oktober 2008 hat er auf Frage, ob er gerannt, gestürzt oder gestolpert sei, erklärt, dass beim normalen Gehen plötzlich mit lautem Knall ein stechender Schmerz im linken Knie aufgetreten sei. Im Zulassungsverfahren hat er wiederholt, dass diese Angaben gegenüber der Amtsärztin zutreffend sind und die Verletzung nicht durch einen Sturz verursacht worden ist. Deshalb trifft es nicht zu, dass Dr. K. sich nicht an den vom Kläger geschilderten Vorfall habe erinnern können.

Wenn der Kläger demgegenüber nunmehr behauptet, die Verletzung sei nicht beim normalen Gehen, sondern beim Tritt in ein Loch auf unebenem Asphalt mit stärkerer Gewalteinwirkung aufgetreten, ist dieses gesteigerte Vorbringen angesichts der schriftlichen Unfallschilderungen und der Angaben von Dr. K. nicht als glaubwürdig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 19.7.2010 - 14 ZB 09.2481 - juris Rn. 7). Auch die Einlassung, er habe dies nur deshalb nicht früher angegeben, weil er vom Vorliegen eines Dienstunfalls ausgegangen sei, vermag den Widerspruch nicht zu erklären. Auch die Vorlage von Fotos vom Parkplatz ändert an dieser Beurteilung nichts, da auf diesen keine solchen Bodenvertiefungen zu erkennen sind, die das Vorbringen plausibel erscheinen lassen würden, der Kläger sei in ein Loch getreten und habe sich das Bein verdreht.

Dies kann aber letztlich offen bleiben, da auch ein möglicher Tritt in eine derartige Bodenunebenheit ohne Umkippen oder Sturz nach Einschätzung von Dr. H. mangels geeigneter Unfallmechanik und -kraft für den erlittenen Meniskusriss nicht ursächlich war. Dies gilt unabhängig davon, ob Dr. H. aufgrund der u. U. missverständlichen Schilderung des Klägers ihm gegenüber unzutreffend davon ausgegangen sein mag, dass der Unfall sich auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat. Entgegen der Behauptung des Klägers ist Dr. K. nicht unzutreffend davon ausgegangen, dass sich der Unfall auf dem Weg zum Dienstgebäude ereignet hat, sondern hat sich lediglich in ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht auf diese Äußerung im Gutachten von Dr. H. bezogen, um auf das dortige klägerische Vorbringen hinzuweisen.

Soweit der Kläger eine Gelegenheitsursache verneint, weil er vor dem Vorfall vom 19. Juli 2007 keinen Unfall oder größeren Schaden gehabt habe, trifft dies nach dem Ausgeführten nicht zu, da der Kläger bereits 2006 eine vergleichbare Verletzung am rechten Knie ebenfalls ohne äußere Einwirkung erlitten hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass Dr. B. im orthopädischen Gutachten vom 20. April 2010 anhand der zitierten medizinischen Literatur zu dem Ergebnis komme, dass eine Meniskusschädigung nicht beliebig geschehen könne und deshalb eine isolierte Traumatisierung nicht ausgeschlossen werden dürfe, ist dies nicht geeignet, die festgestellte Vorschädigung als wesentliche Ursache für die Verletzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Behauptung, beim Kläger habe keine klinisch bedeutende Vorerkrankung, sondern nur eine akute Meniskusverletzung vorgelegen, trifft angesichts der festgestellten Vorschädigungen so nicht zu. Soweit Dr. B. konstatiert, dass der Kläger infolge eines typischen Drehsturzes mit plötzlicher, hoher Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk eine Meniskusschädigung im Vorderhornbereich erlitten habe, geht sie nicht nur von einem anderen Geschehen als bislang vorgetragen aus; sie legt dabei auch eine nicht festgestellte Verletzung (Vorder- statt Hinterhornabriss) zugrunde, so dass die von ihr hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe einen Dienst- bzw. Wegeunfall erlitten, schon deshalb nicht nachvollziehbar ist. Demgemäß hat Dr. K. in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2012 dieses Gutachten zu Recht auch für nicht maßgeblich erachtet. Daran ändert nichts, dass Dr. B. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2012 erklärt hat, aus den bei der Begutachtung vorliegenden Unterlagen habe sich nicht ergeben, ob es sich um einen Vorder- oder Hinterhornabriss gehandelt habe. Dies legt vielmehr die Annahme nahe, dass Dr. B. die ärztlichen Unterlagen nicht sorgfältig ausgewertet hat. Wenn sie in Kenntnis der Tatsache, dass beim Kläger ein Hinter- und kein Vorderhornriss vorlag, die Ansicht vertritt, es komme darauf nicht an, weil unabhängig davon, wo die Meniskusläsion aufgetreten sei, eine traumatische Ursache für den Vorfall vom 19. Juli 2007 nicht negiert werden könne, setzt sie sich nicht mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt auseinander. Damit vermag sie jedoch die amtsärztliche Einschätzung, dass eine Gelegenheitsursache vorliegt, nicht zu widerlegen. Zudem ist auch nach Ansicht von Dr. B. aufgrund degenerativer Veränderungen von einer zu erwartenden Krankheitsbereitschaft auszugehen, auch wenn diese vor dem Unfall noch zu keiner klinischen Manifestation oder funktionellen Störung geführt habe.

Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, dass die Amtsärztin nicht darauf abgestellt habe, ob der Körperschaden zumindest überwiegend durch den Vorfall oder die Vorschädigung verursacht worden ist. Steht eine Ursache als Gelegenheitsursache fest, ist sie für den eingetretenen Körperschaden nicht als maßgeblich anzusehen. Erleidet ein Vorgeschädigter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche Schädigung der Gesundheit in der Art der Vorerkrankung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117/98 - juris Rn. 4).

Da somit der Unfall vom 19. Juli 2007 nicht als wesentliche (Teil-) Ursache für die Verletzung angesehen werden kann, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der eingetretenen Verletzung. Auch das Verhalten der Beklagten führt nicht zu einer Beweislastumkehr. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Dienstvorgesetzte habe entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Ursache für den Unfall nicht sofort ermitteln lassen, wodurch es erschwert bzw. unmöglich worden sei, die Unfallursache aufzuklären, führt die Untersuchungspflicht des Dienstherrn nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BayVGH, U. v. 13.1.1981 - 3 B 80 A.1360 - BayVBl 1981, 304). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, was die Beklagte seiner Ansicht nach hätte unternehmen müssen, um die Unfallursache aufzuklären. Da der Kläger am Tag nach dem Unfall operiert worden ist und im Anschluss daran weitere Untersuchungen wie ein MRT durchgeführt worden sind, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte zur Unfallursache ergeben hätten, ist nicht davon auszugehen, dass diese durch weitere zeitnahe Untersuchungen aufgeklärt hätte werden können. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe durch ihr Verhalten bei ihm den Eindruck erweckt, der Dienstunfall sei anerkannt worden, so dass er weitere Untersuchungen unterlassen habe, führt dies ebenfalls nicht zu einer Beweislastumkehr. Diese würde allenfalls dann eingreifen, wenn der Beklagten diesbezüglich eine Beweisvereitelung vorzuwerfen wäre. Das Verhalten der Beklagten war hier aber eher großzügig; ob dies rechtswidrig war, steht nicht fest. Jedenfalls kann ihr ein „beamtenfreundliches Verhalten" nicht im Zusammenhang mit der Frage, wer die Beweislast zu tragen hat, zum Vorwurf gemacht werden. Denn die Beklagte hat nicht bewusst eine Klärung des Sachverhalts zu einem früheren Zeitpunkt vereitelt.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein zusätzliches Gutachten zur Frage der Verursachung der Verletzung eingeholt hat. Eine erneute Begutachtung musste sich ihm angesichts der dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 zugrunde liegenden ausführlichen und überzeugenden fachärztlichen Bewertung durch Dr. H. auch nicht aufgrund des orthopädischen Gutachtens von Dr. B. vom 20. April 2010 aufdrängen, zumal Dr. K. sich damit auseinandergesetzt hat und sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die amtsärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat sich in überzeugender Weise mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2009 auseinandergesetzt und dieses als widerspruchsfrei und nachvollziehbar angesehen. Zu Recht hat es ihm gegenüber privatärztlichen Attesten auch besonderen Beweiswert zugesprochen. Amtsärztlichen Gutachten kommt besonderes Gewicht zu, weil der Amtsarzt über speziellen Sachverstand verfügt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2014 - 3 ZB 12.318 - juris Rn. 7; B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2773 - juris Rn. 10 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hier auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil sich die Amtsärztin bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Bewertung des von ihr zulässigerweise hinzugezogenen Facharztes gestützt hat. Auch dann obliegt die Beurteilung, ob ein Dienst- bzw. Wegeunfall vorliegt, allein der zuständigen Amtsärztin.

Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Juli 2007 zumindest um eines wesentliche Teilursache im Rechtssinn gehandelt hat, die Einvernahme des Orthopäden Dr. E., der ihn am 20. Juli 2007 operiert hat, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, sind Ermittlungen zum Sachverhalt im Zulassungsverfahren nicht veranlasst. Insoweit musste sich eine Beweiserhebung auch dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Es hätte vielmehr dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, durch Stellung eines entsprechenden Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um die Versäumnisse eines Beteiligten wie das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in erster Instanz im Berufungsverfahren zu kompensieren.

1.3 Da schon die Knieverletzung nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann, scheidet auch eine Anerkennung der nach dem Unfallereignis vom 19. Juli 2007 aufgetretenen, mit der Klage im Einzelnen als Dienstunfallfolgen geltend gemachten weiteren Körperschäden aus.

2. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Da der Kläger neben der Anerkennung der Knieverletzung vom 19. Juli 2007 als Dienstunfall ausdrücklich auch die Anerkennung der weiteren, dezidiert benannten Beschwerden als Dienstunfallfolgen beantragt hat, ist es gerechtfertigt, hierfür jeweils den Auffangwert festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tatbestand

1

Der 1940 geborene Kläger war von 1970 bis 1992 als Radarmechanikermeister bei der Bundeswehr beschäftigt, seit 1972 im Beamtenverhältnis. Von 1970 bis 1985 wurde er für Reparaturen und Wartungstätigkeiten am Radarsystem NASARR eingesetzt. Die Arbeiten wurden in einer Werkstatt und im Wesentlichen mit geöffnetem, in Betrieb befindlichem Gerät bei einer Sendeleistung von zwischen 10% und 100% durchgeführt. Dabei traten in erheblichem Umfang sowohl nicht ionisierende Hochfrequenzfelder als auch ionisierende Röntgenstrahlung auf. Schutzmaßnahmen wurden erst ab 1981 in gewissem Umfang ergriffen. Von 1986 bis 1992 arbeitete der Kläger an mehreren Radarkomponenten des Waffensystems Tornado; auch hier war er Hochfrequenz- und Röntgenstrahlung ausgesetzt.

2

Seit 1973 leidet der Kläger unter einem vom Berufungsgericht als elektromagnetische Hypersensibilität eingestuften Komplex unterschiedlicher Krankheitssymptome wie Entzündungen, Infektionskrankheiten, Herzrhythmusstörungen, Immunschwäche, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen sowie Allergien. Im Mai 1993 zeigte er seine gesundheitlichen Störungen erstmals bei der Beklagten als Dienstunfall an und führte sie auf eine "langjährige Exposition von Hochfrequenzstrahlung bei Instandsetzung und Überprüfung von Radar-Anlagen" sowie auf eine "Schädigung durch Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit der Arbeit am Radar" zurück. Mit Ablauf des Monats September 1994 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

3

Die Beklagte lehnte die Anerkennung der Beschwerden des Klägers als Dienstunfall mit der Begründung ab, eine Verursachung durch ionisierende Strahlung sei wegen der kurzen Dauer der jeweiligen Exposition und der geringen Intensität der Strahlung nicht anzunehmen. Eine Verursachung des Krankheitsbildes durch Hochfrequenzstrahlung sei nicht relevant, weil diese nicht zum abschließenden Katalog der Berufskrankheiten gehöre. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Erkrankung des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach umfangreicher Beweisaufnahme verpflichtet, die elektromagnetische Hypersensibilität des Klägers als Dienstunfall wegen Berufskrankheit anzuerkennen und ab Mai 1993 mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % zu bewerten. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

5

Der Kläger sei zwischen 1970 und 1992 ionisierender Strahlung in nicht mehr zu ermittelnder Höhe ausgesetzt gewesen; dabei habe es Verstöße gegen geltende Schutzvorschriften gegeben. Er sei spätestens 1976 erkrankt. Es könne jedoch nicht geklärt werden, ob seine Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit durch ionisierende Strahlen verursacht worden sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen ionisierenden Strahlen und einer elektromagnetischen Hypersensibilität stehe nicht fest. Die sich widersprechenden Sachverständigengutachten seien gleichermaßen überzeugend; weitere Beweismittel seien nicht erkennbar. Diese nicht aufzuklärende Ungewissheit stehe einer Anerkennung der Erkrankung des Klägers als - einem Dienstunfall gleichgestellte - Berufskrankheit nicht entgegen. Zwar kämen dem Kläger weder eine Umkehr der Beweislast noch Beweiserleichterungen zugute. Jedoch falle eine einzelfallbezogene Folgenabwägung zu seinen Gunsten aus. Die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidung seien gravierender als die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten der Beklagten getroffenen Entscheidung. Die gesetzliche Frist für die Anzeige des Dienstunfalls sei gewahrt, da der Kläger bis Ende April 1993 an einer rechtzeitigen Anzeige gehindert gewesen sei; erst zu diesem Zeitpunkt seien ihm die Ergebnisse von Strahlungsmessungen des Jahres 1981 mitgeteilt worden.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

7

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren; er hält das Berufungsurteil für fehlerhaft.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt § 31 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der hier maßgeblichen - zur Zeit des Dienstunfalls geltenden - Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485 - BeamtVG a.F. -, vgl. Beschluss vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11). Mit dieser Vorschrift unvereinbar ist die tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, bei Unerweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen sei die materielle Beweislast im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Folgenabwägung zu verteilen (dazu 1.). Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden (unten 2.).

11

1. Ein Beamter hat Anspruch auf Dienstunfallfürsorge auch dann, wenn er sich eine Krankheit zuzieht und dies einem Dienstunfall gleichzustellen ist (§ 31 Abs. 3 BeamtVG). Es muss sich um eine Krankheit handeln, die in der Berufskrankheiten-Verordnung in der im Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung aufgeführt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG a.F. i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977, BGBl I S. 1004). Der Beamte muss nach der Art seines Dienstes einer besonderen Erkrankungsgefahr ausgesetzt sein, und es muss ausgeschlossen sein, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Schließlich setzt ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge voraus, dass der Beamte den Dienstunfall bzw. seine Erkrankung dem Dienstherrn rechtzeitig angezeigt hat (§ 45 BeamtVG).

12

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache. Danach ist auf die im Einzelfall relevante materielle Norm abzustellen. Danach ergibt sich die Verteilung der materiellen Beweislast aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") weder feststellen noch ausschließen kann - "non liquet" - und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (Urteile vom 23. Mai 1962 - BVerwG 6 C 39.60 - BVerwGE 14, 181 <186 f.> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 5 S. 19 f., vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3 S. 3 und vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C 22.90 - Schütz, BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49).

13

Für einen auf § 31 Abs. 3 BeamtVG gestützten Anspruch folgt daraus, dass der Beamte, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit erreichen will, für das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, für die besondere Erkrankungsgefahr im Sinne von Satz 1 der Vorschrift und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast trägt, wenn das Gericht die erforderliche, d.h. vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen kann. In diesem Rahmen können dem Beamten auch allgemein anerkannte Beweiserleichterungen wie der Beweis des ersten Anscheins oder eine Umkehr der Beweislast zugute kommen, wenn die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind (Beschluss vom 11. März 1997 - BVerwG 2 B 127.96 - juris). Lässt sich bei Vorliegen der beiden erstgenannten Voraussetzungen hingegen lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr (Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG 2 C 188.61 - Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 3 S. 13).

14

Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen.

15

Der Gesetzgeber hat mit § 31 Abs. 3 Satz 1 letzter Satzteil ("es sei denn,...") eine Regelung der Beweislast für eine von drei Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht, im Übrigen solle es bei der materiellen Beweislast des Beamten für die anspruchsbegründenden Tatsachen bleiben (ebenso zur Vorgängervorschrift des § 135 Abs. 3 BBG Urteil vom 23. Mai 1962 a.a.O. S. 187 bzw. S. 20). Deshalb ist für andere Erwägungen, wie etwa den vom Berufungsgericht herangezogenen Gedanken der Folgenabwägung kein Raum. Sie führen zudem zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Ist die Entstehung einer Krankheit in der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend geklärt, so ist den sich daraus ergebenden Beweisschwierigkeiten allein durch erhöhte Anforderungen an die Beweiserhebung und Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Geboten ist insbesondere eine sorgfältige Auswahl und Überwachung von Sachverständigen sowie die kritische Prüfung ihrer fachlichen Kompetenz bei der Würdigung der vorgelegten Gutachten. Lässt sich der Sachverhalt jedoch auch unter Beachtung dieser Anforderungen nicht aufklären, vermag der Umstand, dass der Ursachenzusammenhang zwischen Dienst und Krankheit nach dem Stand der Wissenschaft noch nicht zur Überzeugung des Gerichts benannt werden kann, die zu treffende Beweislastentscheidung für sich genommen nicht zu beeinflussen.

16

2. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst zu entscheiden oder die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen. Denn die nach dem Rechtsstandpunkt des Senats für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Tatsachen sind - auch unter Berücksichtigung des § 137 Abs. 2 VwGO - unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise unzureichend gewürdigt, teilweise noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt worden.

17

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass andere als in der Berufskrankheiten-Verordnung (hier: vom 8. Dezember 1976 - BKVO -) genannte Krankheiten einen Anspruch nach § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht begründen. Denn die Vorschrift soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG 6 C 144.58 - BVerwGE 11, 229 <232> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4 S. 13; Beschlüsse vom 13. Januar 1978 - BVerwG 6 B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 S. 9 und vom 12. September 1995 - BVerwG 2 B 61.95 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10).

18

Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger für den Umstand, dass es sich bei der elektromagnetischen Hypersensibilität um eine auf der Wirkung ionisierender Strahlung beruhende Krankheit handelt, die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute kommen können. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09 - NJW 2010, 1072). An einer derartigen Typizität fehlt es bei neuen, noch nicht vollständig erforschten Krankheiten aber gerade.

19

Schließlich scheidet auch eine Umkehr der Beweislast im vorliegenden Fall aus. Sie käme zwar hinsichtlich der Behauptung des Klägers in Betracht, er sei über viele Jahre ionisierender Strahlung in erheblichem Maße ausgesetzt gewesen, und wohl auch für seine Behauptung, er sei im Dienst besonderen Gefährdungen ausgesetzt gewesen. Denn die Beklagte hat dem Gericht die Sachverhaltsaufklärung jedenfalls dadurch erschwert, dass der Kläger jahrelang über relevante Messergebnisse im Unklaren gelassen und auf diese Weise daran gehindert wurde, zeitnah Aufklärung über seine Arbeitsbedingungen zu verlangen; außerdem sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Schutzvorschriften missachtet worden. Selbst wenn der Kläger durch die Einwirkungen der ionisierenden Strahlung einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht den Schluss, diese Strahlung stelle die wesentliche Ursache für seine Erkrankungen dar. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, ob die beim Kläger bestehende Krankheit durch ionisierende Strahlung hervorgerufen worden sei, beruht auf einer mit revisiblem Recht nicht vereinbaren Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Der Senat ist als Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO zwar an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, soweit gegen sie nicht durchgreifende Verfahrens- oder Gegenrügen erhoben worden sind. Er ist jedoch nicht gehindert, die dem materiellen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts am Maßstab des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch unabhängig von derartigen Rügen zu überprüfen (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27).

20

Das Oberverwaltungsgericht ist den Anforderungen an die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht gerecht geworden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei der in Rede stehenden Erkrankung um eine so genannte offene Berufskrankheit und um eine von der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend erforschte Krankheit handelt. Derartige Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung allein durch eine die Krankheit verursachende Einwirkung - etwa durch ionisierende Strahlung (Anlage I Ziffer 24.02 BKVO) - bezeichnet werden, weisen die Besonderheit auf, dass der Kreis der erfassten Krankheitserscheinungen nicht abschließend benannt ist, sondern sich im Laufe der Zeit und mit dem Fortschreiten des medizinischen Erkenntnisstandes erweitern kann. Dies ändert zwar nichts daran, dass die Berufskrankheiten-Verordnung in dem Sinne abschließend ist, dass im Bereich der Anlage I Ziffer 24.02 ausschließlich Krankheiten erfasst sind, die durch ionisierende Strahlung verursacht werden. Welche Krankheiten hier in Frage kommen, ist allerdings nicht statisch festgelegt, sondern unterliegt, abhängig vom jeweiligen Forschungsstand, der Fortentwicklung. Dies entspricht dem Zweck der Norm, mit der die ionisierende Strahlung als für Arbeitnehmer besonders gefährlich in allen denkbaren Auswirkungen erfasst sein soll (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2004 - B 8 KN 1/03 U R - BSGE 93, 149 Rn. 15 m.w.N.).

21

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat alle relevanten Tatsachen und Beweisergebnisse zur Kenntnis zu nehmen und in Betracht zu ziehen. Auf dieser Grundlage gewinnt es seine Überzeugung in einem subjektiven, inneren Wertungsvorgang der an einer Entscheidung beteiligten Richter, der grundsätzlich frei von festen Regeln der Würdigung verläuft und insoweit nicht überprüfbar ist (Urteile vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213 S. 57 und vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 <384> = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 1 S. 9). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist dennoch nicht grenzenlos, sondern unterliegt einer Bindung u.a. an allgemeine Erfahrungssätze, allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze und an die Gesetze der Logik. Zudem muss die richterliche Überzeugungsbildung dem Gebot der Rationalität genügen. Nur eine nachprüfbare und nachvollziehbare Beweiswürdigung wird dem rechtsstaatlichen Gebot willkürfreier, rationaler und plausibler richterlicher Entscheidungsfindung gerecht (Urteile vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - juris Rn. 15, insoweit in Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138 nicht abgedruckt; sowie vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16, ebenso zum Wehrdisziplinarrecht Beschluss vom 13. Januar 2009 - BVerwG 2 WD 5.08 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 18 f.).

22

Bedient sich der Richter bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts des Sachverständigenbeweises, so erstreckt sich dieses Gebot auch auf die Würdigung der vorgelegten Gutachten. Denn die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, das Wissen des Richters über die für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Zusammenhänge zu erweitern. Der Sachverständige soll die Beweiswürdigung vorbereiten und ggf. durch Ermittlung des vollständigen und zutreffenden Sachverhalts erst möglich machen, aber nicht sie an Stelle des Richters vornehmen (vgl. § 98 VwGO sowie §§ 404, 404a und 407a ZPO).

23

Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn wissenschaftlich noch nicht abschließend erforschte Wirkungszusammenhänge für die Entscheidung relevant sind und durch sachverständige Hilfe aufgeklärt werden müssen. In einem derartigen Fall - etwa wenn es, wie hier, um eine noch nicht hinreichend erforschte Erkrankung geht - muss das Gericht sein besonderes Augenmerk darauf legen, Sachverständige auszuwählen, die für die Beschäftigung mit der Beweisfrage auf dem Boden neuester Forschungsergebnisse kompetent sind. Eine dem Rationalitätsgebot der richterlichen Beweiswürdigung genügende Auseinandersetzung mit sich widersprechenden Gutachten erfordert zudem, die Gutachten einem kritischen Vergleich unter den genannten Kriterien zu unterziehen und die daraus gewonnene Überzeugung nachvollziehbar zu begründen.

24

Diese Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht in vollem Umfang erfüllt. Es hat zwar die Gutachter in seinen Beweisbeschlüssen vom 23. November 2004 und 6. August 2007 auf ihre Verpflichtungen aus § 407a ZPO und auf die besondere Komplexität der Fragestellung hingewiesen. Es hat sich jedoch zur Begründung seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Einschätzung beschränkt, die sich in erheblichem Maße widersprechenden Gutachten seien gleichermaßen "überzeugend" und "eindrucksvoll", ohne die Gutachter auf dem Boden des durch sie vermittelten Sachverstands auf ihre fachliche Kompetenz für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nachvollziehbar zu überprüfen. Daneben hat es die wesentlichen Ergebnisse einiger vorgelegter Gutachten lediglich referiert, nicht aber auf mögliche Gründe für die zwischen ihnen bestehenden extremen Abweichungen in den inhaltlichen Aussagen hinterfragt. Dies genügt dem Gebot der Rationalität nicht. Denn allein der Umstand, dass mehrere Gutachter unterschiedliche Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen geben, lässt den Schluss, der Sachverhalt sei unaufklärbar, nicht zu. Ein solcher Schluss kann etwa erst dann gezogen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass alle Gutachter über die spezifische wissenschaftliche Sachkunde verfügen, dass aber die Aufklärung der fallrelevanten Tatsachen und Wirkungszusammenhänge aus anderen Gründen, etwa weil der Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnis noch nicht abgeschlossen ist, unabhängig von der Kompetenz der Gutachter nicht mehr möglich ist.

25

Folge einer in dieser Weise fehlerhaften Beweiswürdigung ist es, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einer unzureichenden Beweiswürdigung beruht. Das Berufungsgericht hat vorschnell angenommen, die Frage der Kausalität ionisierender Strahlung für die Erkrankungen des Klägers sei wissenschaftlich nicht klärungsfähig. Denn es hat sich mit den Gründen für die sich widersprechenden Bewertungen der Gutachter nicht befasst. Die Gutachter haben, je für sich, entweder die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, die Krankheit des Klägers beruhe nicht auf ionisierender Strahlung, oder die gegenteilige Überzeugung, ein derartiger Kausalzusammenhang liege vor. Allein dieser Widerspruch begründet nicht die Annahme, keinem der herangezogenen Gutachter sei beizutreten. Vielmehr wäre es für die rationale Begründung eines "non liquet" erforderlich gewesen, in detaillierter Auseinandersetzung mit den divergierenden Gutachten darzulegen, dass sich zu der Gutachtenfrage unterschiedliche, aber gleichermaßen fundierte wissenschaftliche Positionen vertretbar gegenüberstehen. Im Übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweiswürdigung nicht ohne Widerspruch, wenn es einerseits ausführt, es sei durchaus möglich, dass es sich bei den Symptomen des Klägers um anlagebedingte Leiden handle (S. 23 der Entscheidungsgründe), andererseits aber feststellt, es gebe "anamnesetechnisch" keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor Dienstantritt erkrankt war oder es sich um anlagebedingte Leiden handle (S. 28 der Entscheidungsgründe).

26

Ob ein Anspruch des Klägers nach § 31 Abs. 3 BeamtVG a.F. besteht, hängt weiter davon ab, dass der Kläger den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis seinem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann der Senat nicht entscheiden, da es an den hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG auseinandergesetzt, nicht aber mit der in § 45 Abs. 2 BeamtVG geregelten Ausschlussfrist von zehn Jahren.

27

Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG a.F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Diese Frist kann dann überschritten werden, wenn Unfallfolgen erst später bemerkbar werden oder wenn der betroffene Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an einer Einhaltung der Frist gehindert ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG a.F.). In jedem Fall aber muss die Unfallmeldung innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall erstattet werden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG a.F.).

28

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Fristen um echte Ausschlussfristen handelt (Urteil vom 6. Juli 1966 - BVerwG 6 C 124.63 - BVerwGE 24, 289 <291> = Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 4 S. 11) und dass sie nicht nur auf Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch auf gleichgestellte Ereignisse im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden sind. Denn der Dienstherr muss in beiden Fallkonstellationen gleichermaßen ein Interesse daran haben, die tatsächlichen Umstände der Schädigung seines Beamten zeitnah aufzuklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder bei anderen Betroffenen zu ergreifen (vgl. Beschluss vom 1. August 1985 - BVerwG 2 B 34.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Dies gilt für Berufskrankheiten sowohl dann, wenn sie auf ein zeitlich eingrenzbares Ereignis, etwa eine Infektion, zurückzuführen sind, als auch dann, wenn es sich um Krankheiten handelt, die durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen hervorgerufen und allmählich oder in Schüben erkennbar werden. Denn auch in dem letztgenannten Fall sollen die Ausschlussfristen den Nachweis der Kausalität und - erst recht - die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen.

29

Für Beginn und Ablauf der Fristen gilt Folgendes: Beide Fristen beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem "Unfall" bzw. dem "Eintritt des Unfalls" zu laufen. Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis einleuchtende Festlegung gilt entsprechend auch für Berufskrankheiten. Bei Infektionskrankheiten ist danach der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. für einen Zeckenbiss im Hinblick auf die Infektion mit Borreliose: Beschluss vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 Rn. 6; Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 15 f.). Bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, ist demnach der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann. Denn vorher ist der Beamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank. Den hiermit regelmäßig verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten, den maßgeblichen Zeitpunkt zutreffend zu erfassen, kann nur durch eine besonders sorgfältige Sachverhaltsaufklärung begegnet werden. Für den Fristablauf gilt: Der Ablauf der Zweijahresfrist (§ 45 Abs. 1 BeamtVG) kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist - solange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann -, während die Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 2 BeamtVG) unabhängig davon abläuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (Urteile vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 4 f.; Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1).

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Das Oberverwaltungsgericht hat die danach im Rahmen des § 45 BeamtVG a.F. relevanten Tatsachen noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt. Es hat zwar an einer Stelle ausgeführt, der Kläger sei "seit spätestens 1976" (S. 19 der Entscheidungsgründe) erkrankt, und dies habe 1992 zur Dienstunfähigkeit geführt. Diese nicht näher belegten Ausführungen beziehen sich jedoch nicht auf § 45 BeamtVG. Ihnen ist insbesondere nicht die erforderliche Feststellung zu entnehmen, wann die Krankheit sicher diagnostizierbar bzw. ausgeprägt vorhanden war und damit die Ausschlussfrist von zehn Jahren auslösen konnte. Hierzu hätte das Berufungsgericht festlegen müssen, wie viele und welche Symptome der elektromagnetischen Hypersensibilität vorliegen müssen, um von diesem Symptomenkomplex als Krankheit im Sinne des Dienstunfallrechts sprechen zu können. Es hätte sich zudem mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass offenbar erst in den Jahren vor der Dienstunfallanzeige die Anzahl der Krankheitstage bei dem Kläger stark zugenommen hat, was für einen späteren maßgeblichen Zeitpunkt als 1976 sprechen könnte. Damit kann die Frage, wann die Zehnjahresfrist zu laufen begonnen hat, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beantwortet werden.

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3. Das Oberverwaltungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung über die Sache zu berücksichtigen haben, dass die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen, bisher noch nicht beantwortet ist. Vorab wird es der Frage nachzugehen haben, ob und ggf. in welchem Maße der Kläger zwischen 1970 und 1993 ionisierender Strahlung ausgesetzt war; hier wird ggf. auch die Rechtsfrage zu klären sein, ob dem Kläger insoweit eine Umkehr der Beweislast oder andere Beweiserleichterungen zugutekommen müssen. Sodann wird es die Frage zu beantworten haben, ob ionisierende Strahlung generell geeignet ist, Erkrankungen wie diejenige des Klägers auszulösen oder zu verschlimmern und ob dies im konkreten Fall geschehen ist. In diesem Zusammenhang wird ggf. auch zu prüfen sein, ob die Einstufung der Erkrankung des Klägers als elektromagnetische Hypersensibilität bzw. Hypersensitivität zutrifft, oder ob der Kläger möglicherweise eine davon zu unterscheidende atypische Frühform von Strahlenschäden ausgeprägt hat, ohne an den typischen Spätschäden zu erkranken.

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Zur Klärung dieser Fragen wird das Berufungsgericht die bisher eingeholten Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen darauf zu untersuchen haben, ob die Gutachter für ihre Aufgabe hinreichend qualifiziert waren, ob sie dem Gutachtenauftrag gerecht geworden sind und wie vor diesem Hintergrund ihre Aussagen zu bewerten und im Vergleich untereinander zu gewichten sind. Sollten die bisher eingeholten Gutachten auch nach einer derartigen, in die Tiefe gehenden Bewertung ihres Gewichts und Aussagegehalts die aufgeworfene Frage nicht beantworten, wird zu prüfen sein, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung Erfolg versprechen könnte oder ob insoweit nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger bei seinen dienstlichen Verrichtungen in besonderer Weise gefährdet war, sich die von ihm ausgeprägte Krankheit zuzuziehen und ob eine außerdienstliche Verursachung in Betracht kommt. Schließlich wird im Hinblick auf § 45 BeamtVG zu prüfen sein, wann der Kläger sich seine Erkrankung zugezogen hat; Voraussetzung hierfür ist eine Klärung der Frage, welche Symptome kumulativ vorliegen müssen, um vom Bestehen einer elektromagnetischen Hypersensibilität ausgehen zu können.

33

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil über die Kosten des Revisionsverfahrens erst nach Zurückverweisung zu befinden ist.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13 879,20 € festgesetzt.

Gründe:

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Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Senats mit dem zweifachen Jahresbetrag des Unfallausgleichs in Höhe einer monatlichen Grundrente in Höhe des vom Berufungsgericht geschätzten Durchschnittsbetrags von 578,30 € zu bemessen. Der Umstand, dass der Kläger auch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem Satz von wenigstens 90 vom Hundert erstreiten will, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Denn dieser Teil seines Begehrens dient lediglich der Klärung einer Rechtsfrage, ohne dass damit bereits ein Zahlungsanspruch benannt und ggf. von der Rechtskraftwirkung des Urteils erfasst wäre.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.