Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Juli 2014 - 2 B 37/14

published on 11.07.2014 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Juli 2014 - 2 B 37/14
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Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. MĂ€rz 2014 wird zurĂŒckgewiesen.

Der Beklagte trÀgt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert fĂŒr das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

GrĂŒnde

1

Die KlÀgerin begehrt die Anerkennung eines Schadensereignisses als Dienstunfall.

2

1. Die 1951 geborene KlĂ€gerin stand bis zu ihrer vorzeitigen Ruhestandsversetzung als Lehrerin im Dienst des Beklagten. Im Jahr 2002 wurde sie ĂŒber mehrere Monate hinweg von einem damals 15-jĂ€hrigen, wiederholt durch Gewaltanwendung auffĂ€llig gewordenen SchĂŒler bedrĂ€ngt, ihm bessere Noten zu erteilen. Der SchĂŒler Ă€ußerte mehrfach Todesdrohungen gegen die KlĂ€gerin und kĂŒndigte an, auch ihrer Tochter könne etwas zustoßen; er habe Freunde, denen schon etwas einfallen werde. Die KlĂ€gerin meldete die VorfĂ€lle ihrem Schulleiter, der nachfolgend auch das Ministerium hiervon in Kenntnis setzte. Der SchĂŒler wurde anschließend wegen Bedrohung zu einer Jugendstrafe verurteilt.

3

Im September 2007 kam es zu einem weiteren Vorkommnis, bei dem eine Schere aus einer hinter der KlĂ€gerin stehenden SchĂŒlergruppe vom Fußboden weggetreten wurde und mit großer Wucht am Kopf der KlĂ€gerin vorbei flog und ihre Schulter nur knapp verfehlte. Das nachfolgende Ermittlungsverfahren wegen versuchter gefĂ€hrlicher Körperverletzung wurde wegen StrafunmĂŒndigkeit des dieser Tat beschuldigten SchĂŒlers eingestellt. Anschließend war die KlĂ€gerin dienstunfĂ€hig erkrankt und wurde im Jahr 2011 wegen dauernder DienstunfĂ€higkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

4

Den Antrag, den Vorfall vom September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Beklagte ab. Ausweislich der Stellungnahme des Amtsarztes sowie der ergĂ€nzenden Gutachten sei das Ereignis nicht geeignet gewesen, eine seelische Störung in dem von der KlĂ€gerin beschriebenen Ausmaß auszulösen. Es sei daher von einer anlagebedingten, dienstunfallunabhĂ€ngigen VorschĂ€digung auszugehen.

5

Im Klageverfahren hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Vorfall vom September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen. Die UrsĂ€chlichkeit des Vorfalls fĂŒr die bei der KlĂ€gerin bestehende psychische Erkrankung ergebe sich aus der Stellungnahme des vom Gericht bestellten weiteren SachverstĂ€ndigen. Zwar reiche die „Scherenattacke" fĂŒr sich genommen als Ursache fĂŒr die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht aus. Der Vorfall vom September 2007 sei jedoch im Zusammenhang mit den Geschehnissen des Jahres 2002 zu sehen und stelle eine wesentliche Teilursache fĂŒr die vom SachverstĂ€ndigen diagnostizierte Erkrankung dar. Die KlĂ€gerin habe die damalige Bedrohungslage zwar ohne Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung bewĂ€ltigt, die VorfĂ€lle hĂ€tten aber zu einem erhöhten Anspannungsniveau gefĂŒhrt, das die nach dem Vorfall des Jahres 2007 gezeigte Symptomatik erklĂ€re.

6

2. Die allein auf das Vorliegen einer grundsĂ€tzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestĂŒtzte Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

7

Die aufgeworfene Frage, ob Ereignisse, die in AusĂŒbung oder infolge des Dienstes eingetreten und selbst nicht fristgerecht entsprechend § 45 BeamtVG als Dienstunfall gemeldet worden sind, als mitwirkende Ursache eines spĂ€teren Dienstunfalls berĂŒcksichtigt werden können, wĂŒrde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den tatsĂ€chlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die vom Beklagten nicht mit VerfahrensrĂŒgen angegriffen worden sind und daher gemĂ€ĂŸ § 137 Abs. 2 VwGO auch einem Revisionsverfahren zugrunde gelegt werden mĂŒssten, hat die KlĂ€gerin die VorfĂ€lle des Jahres 2002 ihrem dienstvorgesetzten Schulleiter zeitnah gemeldet; Entsprechendes gilt fĂŒr das Ereignis vom September 2007. Die mit der Beschwerde bezeichnete Frage wĂ€re in einem Revisionsverfahren daher nicht entscheidungserheblich.

8

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind UnfĂ€lle, aus denen UnfallfĂŒrsorgeansprĂŒche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten zu melden. AnknĂŒpfungspunkt der Fristenregelung ist damit weder eine Unfallfolge noch ein bereits entstandener Anspruch, sondern der Unfall selbst. UnabhĂ€ngig davon, ob der Beamte das Ereignis als Dienstunfall einstuft, soll er seinen Dienstherrn in die Lage versetzen, selbst die hierfĂŒr erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe KlĂ€rung des Sachverhalts sicherzustellen. Damit werden einerseits AufklĂ€rungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei spĂ€teren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, prĂ€ventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer SchĂ€den zu ergreifen (vgl. etwa Urteile vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 37.68 - BVerwGE 34, 343 <345> = Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 7 S. 10 f., vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 6 und vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 Rn. 28). Folgerichtig muss sich aus der Meldung selbst noch nicht die Art der Verletzung ergeben, auch mĂŒssen mit ihr nicht bereits UnfallfĂŒrsorgeansprĂŒche erhoben werden (Urteil vom 6. MĂ€rz 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - NJW 1986, 2588).

9

Ist der eingetretene Gesundheitsschaden zunÀchst nicht erkennbar aber noch innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG diagnostiziert, muss diese Unfallfolge nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG innerhalb dreier Monate gemeldet werden (vgl. Urteile vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28. April 2011 a.a.O. Rn. 29).

10

Die KlĂ€gerin hat das Unfallgeschehen des Jahres 2002 ihrem Dienstvorgesetzten unverzĂŒglich angezeigt. Eine weitergehende Meldung war ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich, weil sich Krankheitsanzeichen noch nicht eingestellt hatten und sie damit nicht „Verletzte" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG war. Nachdem sich - ausgelöst durch den Vorfall vom September 2007 - entsprechende Symptome ergaben, hat sie diese förmlich und innerhalb der Dreimonatsfrist aus § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gemeldet. Das vom Oberverwaltungsgericht als Mitursache der bestehenden Erkrankung der KlĂ€gerin herangezogene Geschehen aus dem Jahr 2002 war daher fristgemĂ€ĂŸ gemeldet.

11

Im Übrigen verkennt der Beklagte, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein im Jahr 2002 erlittener Dienstunfall ist; vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht allein die Verpflichtung ausgesprochen, den Vorfall vom September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen. Insoweit liegt eine fristgerechte Meldung unstreitig vor. Die mit der Beschwerde vertretene Auffassung zielt deshalb im Ergebnis darauf, der Fristenregelung des § 45 BeamtVG eine PrĂ€klusionswirkung fĂŒr nicht gemeldete DienstunfĂ€lle auch als Mitursache spĂ€terer GesundheitsschĂ€den beizumessen. FĂŒr eine derartig weitgehende Rechtsfolge bietet § 45 BeamtVG indes keinen Anhalt.

12

Ein derartiges Ergebnis erschiene im Übrigen sachwidrig, weil entsprechende VorschĂ€digungen aus dem privaten Bereich des Beamten der Annahme eines Dienstunfalls nicht entgegenstĂŒnden, sofern das spĂ€tere Dienstunfallgeschehen die wesentliche, den Körperschaden nicht nur auslösende Mitursache begrĂŒndet (vgl. etwa Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22 jeweils Rn. 26 sowie zuletzt Beschluss vom 23. Oktober 2013 - BVerwG 2 B 34.12 - juris Rn. 6 m.w.N.). Eine Auslegung, die gerade dann zur Ausblendung entsprechender Vorerkrankungen fĂŒhrt, wenn deren Ursache in der DienstausĂŒbung liegt, wĂ€re mit dem Normzweck der Vorschriften zur UnfallfĂŒrsorge nicht in Einklang zu bringen. Diese bezwecken gerade, dem Beamten Schutz bei KörperschĂ€den zu gewĂ€hren, die in seiner dienstlichen TĂ€tigkeit wurzeln (Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3).

13

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts fĂŒr das Beschwerdeverfahren beruht in Anlehnung an Nr. 10.8 des Streitwertkatalogs fĂŒr die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trÀgt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des KlĂ€gers fĂŒr ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den AntrĂ€gen des RechtsmittelfĂŒhrers. Endet das Verfahren, ohne dass solche AntrĂ€ge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist fĂŒr die RechtsmittelbegrĂŒndung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen BeschlĂŒsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen BeschlĂŒsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsÀtzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) UnfĂ€lle, aus denen UnfallfĂŒrsorgeansprĂŒche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberĂŒhrt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zustĂ€ndigen DienstunfallfĂŒrsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird UnfallfĂŒrsorge nur gewĂ€hrt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf UnfallfĂŒrsorge begrĂŒndenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende UmstĂ€nde gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf UnfallfĂŒrsorge begrĂŒndenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis fĂŒr die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die UnfallfĂŒrsorge wird in diesen FĂ€llen vom Tage der Meldung an gewĂ€hrt; zur Vermeidung von HĂ€rten kann sie auch von einem frĂŒheren Zeitpunkt an gewĂ€hrt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzĂŒglich zu untersuchen und das Ergebnis der zustĂ€ndigen DienstunfallfĂŒrsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsĂ€tzlich herbeigefĂŒhrt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) UnfallfĂŒrsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewĂ€hrt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf UnfallfĂŒrsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer SchĂ€digung durch einen Dienstunfall der Mutter wĂ€hrend der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis fĂŒr den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestĂŒtzt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes ĂŒbereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsĂ€chlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulĂ€ssige und begrĂŒndete RevisionsgrĂŒnde vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf VerfahrensmĂ€ngel gestĂŒtzt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur ĂŒber die geltend gemachten VerfahrensmĂ€ngel zu entscheiden. Im ĂŒbrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten RevisionsgrĂŒnde nicht gebunden.

(1) UnfĂ€lle, aus denen UnfallfĂŒrsorgeansprĂŒche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberĂŒhrt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zustĂ€ndigen DienstunfallfĂŒrsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird UnfallfĂŒrsorge nur gewĂ€hrt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf UnfallfĂŒrsorge begrĂŒndenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende UmstĂ€nde gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf UnfallfĂŒrsorge begrĂŒndenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis fĂŒr die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die UnfallfĂŒrsorge wird in diesen FĂ€llen vom Tage der Meldung an gewĂ€hrt; zur Vermeidung von HĂ€rten kann sie auch von einem frĂŒheren Zeitpunkt an gewĂ€hrt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzĂŒglich zu untersuchen und das Ergebnis der zustĂ€ndigen DienstunfallfĂŒrsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsĂ€tzlich herbeigefĂŒhrt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) UnfallfĂŒrsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewĂ€hrt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf UnfallfĂŒrsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer SchĂ€digung durch einen Dienstunfall der Mutter wĂ€hrend der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis fĂŒr den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) UnfĂ€lle, aus denen UnfallfĂŒrsorgeansprĂŒche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberĂŒhrt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zustĂ€ndigen DienstunfallfĂŒrsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird UnfallfĂŒrsorge nur gewĂ€hrt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf UnfallfĂŒrsorge begrĂŒndenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende UmstĂ€nde gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf UnfallfĂŒrsorge begrĂŒndenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis fĂŒr die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die UnfallfĂŒrsorge wird in diesen FĂ€llen vom Tage der Meldung an gewĂ€hrt; zur Vermeidung von HĂ€rten kann sie auch von einem frĂŒheren Zeitpunkt an gewĂ€hrt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzĂŒglich zu untersuchen und das Ergebnis der zustĂ€ndigen DienstunfallfĂŒrsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsĂ€tzlich herbeigefĂŒhrt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) UnfallfĂŒrsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewĂ€hrt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf UnfallfĂŒrsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer SchĂ€digung durch einen Dienstunfall der Mutter wĂ€hrend der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis fĂŒr den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf Ă€ußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in AusĂŒbung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche TĂ€tigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
NebentĂ€tigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemĂ€ĂŸ § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder NebentĂ€tigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den DienstgeschĂ€ften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das ZurĂŒcklegen des mit dem Dienst zusammenhĂ€ngenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner stĂ€ndigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen NĂ€he eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch fĂŒr den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, fĂŒr das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen BerufstĂ€tigkeit oder der BerufstĂ€tigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstĂ€tigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug fĂŒr den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurĂŒcklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei DurchfĂŒhrung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschĂ€digende VerhĂ€ltnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. FĂŒr die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begrĂŒndende TĂ€tigkeiten zu berĂŒcksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schĂ€digende Einwirkung ĂŒberwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemĂ€ĂŸes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) UnfallfĂŒrsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewĂ€hrt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer TĂ€tigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in AusĂŒbung dieser TĂ€tigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trÀgt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er AntrĂ€ge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberĂŒhrt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberĂŒhrt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den AntrĂ€gen des RechtsmittelfĂŒhrers. Endet das Verfahren, ohne dass solche AntrĂ€ge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist fĂŒr die RechtsmittelbegrĂŒndung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist RechtsmittelantrĂ€ge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren ĂŒber den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren ĂŒber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der fĂŒr das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des KlĂ€gers fĂŒr ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand fĂŒr die Bestimmung des Streitwerts keine genĂŒgenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des KlĂ€gers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des KlĂ€gers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf kĂŒnftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukĂŒnftigen Auswirkungen fĂŒr den KlĂ€ger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht ĂŒbersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht ĂŒber 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ĂŒber AnsprĂŒche nach dem Vermögensgesetz nicht ĂŒber 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht ĂŒber 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den AbsĂ€tzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die GebĂŒhren vorlĂ€ufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die BegrĂŒndung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder AmtsverhĂ€ltnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der fĂŒr ein Kalenderjahr zu zahlenden BezĂŒge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfĂ€higer Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder AmtsverhĂ€ltnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die HĂ€lfte der fĂŒr ein Kalenderjahr zu zahlenden BezĂŒge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfĂ€higer Zulagen.
Maßgebend fĂŒr die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. BezĂŒgebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhĂ€ngig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die HĂ€lfte des sich nach den SĂ€tzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmĂ€ĂŸig höhere, maßgebend.

(8) Dem KlÀger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.