Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - M 12 K 16.1667

published on 18/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - M 12 K 16.1667
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger und reise erstmals am ... April 1998 in das Bundesgebiet ein. Sein am ... April 1998 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Oktober 1998 abgelehnt. Am 8. Dezember 1999 ist der Kläger in den Kosovo ausgereist.

Am ... März 2010 ist der Kläger erneut in das Bundesgebiet eingereist und stellte am ... März 2010 einen weiteren Asylantrag. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2010 abgelehnt. Am 21. August 2010 ist der Kläger freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Am ... Dezember 2010 heiratete der Kläger im Kosovo eine deutsche Staatsangehörige.

Am ... August 2012 reiste der Kläger mit einem Visum zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau in das Bundesgebiet ein und beantragte am ... August 2012 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Diese wurde ihm antragsgemäß am 14. August 2012 mit einer Gültigkeit bis 13. August 2013 erteilt.

Am ... September 2012 erklärte die Ehefrau des Klägers, dass dieser nach Abholung seines Aufenthaltstitels am 7. September 2012 am 8. September 2012 alle seine Sachen genommen und ohne Angabe eines Grundes gegangen sei. Er sei auch für sie nicht mehr erreichbar.

Am 18. September 2012 sprachen der Kläger und seine Ehefrau bei der Beklagten vor und erklärten, dass der Kläger am 10. September 2012 in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei. Sie unterzeichneten die Erklärung, dass sie in ehelicher Gemeinschaft lebten, einen gemeinsamen Hausstand führten und nicht innerhalb der Wohnung getrennt lebten. Zudem erklärten sie, nicht ungemeldet in einer anderen Wohnung zu leben und dass kein Scheidungsverfahren anhängig oder beabsichtigt sei.

Am ... Oktober 2012 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger am 14. Oktober 2012 erneut die gemeinsame Wohnung verlassen habe. Er sei am 21. Oktober 2012 nochmals gekommen, um Sachen zu holen. Er sei für sie nicht telefonisch zu erreichen und habe sich das letzte Mal am 26. Oktober 2012 unter einer Telefonnummer aus dem Kosovo gemeldet und gesagt, dass er in B... arbeite. Sein Chef habe ihr mitgeteilt, dass der Kläger nicht mehr zur Arbeit gekommen sei. Sie beabsichtigte, in den nächsten Tagen die Scheidung einzureichen, da sie dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hinnehmen könne.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 wurde die Geltungsdauer der dem Kläger am 14. August 2012 bis 13. August 2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis zeitlich auf den 13. Januar 2013 verkürzt. Der Bescheid wurde öffentlich zugestellt, da der Beklagten der Aufenthaltsort des Klägers nicht bekannt war. Rechtsmittel gegen den Bescheid wurde nicht eingelegt.

Am ... Februar 2013 wollte der Kläger mit seiner Ehefrau in den Urlaub in ... reisen. Bei der Kontrolle am Flughafen ... legte er seinen kosovarischen Reisepass sowie die deutsche Aufenthaltserlaubnis, befristet bis zum 13. August 2013 vor. Die Überprüfung der personenbezogenen Daten durch die Bundespolizei ergab, dass der Kläger von der Beklagten zur Festnahme und Abschiebung ausgeschrieben war, da seine Aufenthaltserlaubnis auf den 13. Januar 2013 verkürzt wurde. Der Kläger trat freiwillig vom Flug zurück und erhielt von der Bundespolizei eine Anlaufbescheinigung zur Beklagten, die bis 21. Februar 2013 gültig war. Am 21. Februar 2013 wurde dem Kläger von der Beklagten eine bis 1. März 2013 gültige Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt.

Mit Schreiben vom ... Februar 2013 beantragte der Kläger durch seine damalige Bevollmächtigte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Beigefügt war eine Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau, wonach sich der Kläger vom 17. bis 19. August 2012, vom 8. bis 17. September 2012 und vom 3. bis 31. Oktober 2012 nicht in der ehelichen Wohnung aufgehalten habe. Seit Anfang November 2012 lebten die Eheleute wieder in der gemeinsamen Ehewohnung. Sie lebten noch immer in ehelicher Lebensgemeinschaft und wollten auch weiter zusammenleben. Am 16. Mai 2013 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau erneut die Erklärung, dass sie in ehelicher Gemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung L... Straße ... in München lebten, einen gemeinsamen Hausstand führten und nicht innerhalb der Wohnung getrennt lebten. Zudem erklärten beide, dass kein Scheidungsverfahren anhängig oder beabsichtigt sei.

Dem Kläger wurde zunächst eine Duldung und im Weiteren eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, gültig vom 16. Mai 2013 bis 15. Mai 2014, erteilt.

Am ... April 2014 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am selben Tag unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau erneut die Erklärung, dass sie in ehelicher Gemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung S...straße ... in München lebten, einen gemeinsamen Hausstand führten und nicht innerhalb der Wohnung getrennt lebten. Ein Scheidungsverfahren sei weder anhängig noch beabsichtigt.

Am 20. August 2014 wurde dem Kläger daraufhin die Aufenthaltserlaubnis bis 7. Juli 2015 verlängert.

Am ... April 2015 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am 27. April 2015 unterzeichneten die Eheleute erneut die Erklärung, dass sie in ehelicher Gemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung S...straße ... in München lebten, einen gemeinsamen Hausstand führten und nicht innerhalb der Wohnung getrennt lebten. Ein Scheidungsverfahren sei weder anhängig noch beabsichtigt.

Dem Kläger wurde daraufhin am 26. Mai 2015 die Aufenthaltserlaubnis bis 28. April 2017 verlängert.

Am 29. Mai 2015 erteilte die Beklagte die Zustimmung zur Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zum Kläger für dessen Sohn ..., geboren ... 2000, und ..., geboren ... 2002.

Am ... Oktober 2015 zeigte die Ehefrau des Klägers diesen wegen vorsätzlicher Körperverletzung an. Die Ehefrau des Klägers erklärte gegenüber der Polizei, dass es am ... September 2015 einen lautstarken Streit mit ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung gegeben habe. Der Kläger habe sie kräftig an den Haaren gezogen und mit der flachen Hand auf die Backe geschlagen. Sie habe schon seit längerer Zeit Probleme mit ihrem Mann. Er werde ihr gegenüber tätlich, wenn es um Streitereien wegen der Söhne des Klägers gehe. Bereits Ende Mai 2015 habe er sie im Rahmen eines Streits wegen der Söhne des Klägers so stark mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, dass sie dadurch eine blutende Platzwunde erlitten habe. Aus Angst habe sie damals gegenüber der von Nachbarn alarmierten Polizei angegeben, nicht vom Kläger geschlagen worden zu sein. Zudem habe sie gehofft, dass es nicht mehr passieren werde. Schließlich sei sie einverstanden gewesen, dass die Kinder des Klägers Ende Juli 2015 nach Deutschland kommen und in ihre gemeinsame Wohnung ziehen. Es sei jedoch immer wieder zu Streitereien gekommen, seit die Kinder bei ihnen wohnten. Der Kläger werde hierbei zunehmend aggressiver und habe sich nicht mehr unter Kontrolle. Sie hätten bezüglich der Kinder unterschiedliche Erziehungsansichten. Der Kläger wolle seine Söhne nicht in die Schule schicken, was für seine Ehefrau eine Selbstverständlichkeit sei. Sie habe kein gutes Verhältnis zu den Kindern des Klägers. Die Kinder würden das aggressive Verhalten des Klägers nachahmen und die Ehefrau attackieren, indem sie Gegenstände in der Wohnung nach ihr werfen. Die Ehefrau des Klägers wolle nunmehr die Beziehung beenden. In die Durchsetzung eines Platzverweises und eines Kontaktverbots gegen den Kläger willigte sie ein. Der Platzverweis und das Kontaktverbot wurden mit Beschluss des Amtsgerichts München vom ... Oktober 2015 aufgehoben, nachdem die Ehefrau des Klägers den Antrag auf Erlass von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zurückgenommen hatte.

Der Kläger und seine Kinder zogen daraufhin am 2. November 2015 wieder in die eheliche Wohnung ein.

Am ... Januar 2016 teilte die Ehefrau des Klägers mit, dass sie die Scheidung eingereicht habe.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 wurde der Kläger zu der beabsichtigten nachträglichen Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis angehört.

Am ... Februar 2016 kam es nach Angaben der Ehefrau des Klägers erneut zu einem Vorfall häuslicher Gewalt. Gegenüber dem Kläger wurden ein Platzverweis und ein Kontaktverbot zu seiner Ehefrau bis zum 15. Februar 2016 ausgesprochen. Am

16. Februar 2016 zog der Kläger mit seinen Söhnen erneut in die eheliche Wohnung ein.

Am ... Februar 2016 erklärte die Ehefrau des Klägers, dass die eheliche Lebensgemeinschaft vom 16. Mai 2013 bis Anfang Mai 2015 ununterbrochen bestanden habe. Anfang Mai 2015 habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt. Im September 2015 habe es einen Versöhnungsversuch gegeben, der eine Woche gedauert habe. Mitte September 2015 habe sie sich endgültig von ihrem Ehemann getrennt. Bis auf die Zeiten eines Kontaktverbotes hätten der Kläger und seine Kinder mit ihr in der S...straße ... gewohnt. Jedoch bestehe keinerlei eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft mehr. Am ... Februar 2016 habe es erneut einen Vorfall häuslicher Gewalt gegeben und der Kläger und seine Kinder seien für zehn Tage der Wohnung verwiesen worden. Seit 16. Februar 2016 seien sie bei ihr wieder wohnhaft.

Am ... Februar 2016 kam es nach Angaben der Ehefrau des Klägers zu einem weiteren Vorfall häuslicher Gewalt. Der Kläger sei in ihr Schlafzimmer gekommen, was er auf richterliche Anordnung nicht dürfe, habe ihr das Handy entzogen und sei damit ins Wohnzimmer gegangen. Beim Versuch, es wieder zu bekommen, habe sie leicht seinen älteren Sohn berührt. Dieser sei aufgesprungen, habe sie am Unterarm gepackt und in den Flur gezogen. Der Kläger habe das Handy gegen die Wand geworfen, so dass es zu Bruch gegangen sei. Sein Sohn habe sie mit voller Wucht gegen die Wand geworfen und ihr in den Bauch getreten. Der Kläger habe alles mit seinem Handy gefilmt. Sie habe sich losgerissen und sei zu ihrer Nachbarin gelaufen, wo sie die Polizei gerufen habe (Bl. 54 der Behördenakte).

Die damalige Klägerbevollmächtigte erklärte mit Schreiben vom ... Februar 2016, dass der Kläger derzeit keiner Beschäftigung nachgehe und Leistungen vom Jobcenter erhalte. Der Kläger wolle derzeit auch keine Beschäftigung aufnehmen, da er mit seiner Ehefrau immer noch in der gleichen Wohnung wohne, ebenso seine Kinder. Die Kinder hätten Angst vor der Ehefrau des Klägers, da abgeschlossene Vereinbarungen bezüglich der Zuweisung der Zimmer in der Wohnung von ihr einseitig gebrochen würden und es viel Streit gebe. Der Kläger sei von seiner Ehefrau angezeigt worden, weil er sie am ... Februar 2016 gegen ...00 Uhr mit dem Fuß in den Bauch geschlagen haben solle. Dies habe sie zumindest vor dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht München am ... Februar 2016 angegeben. Die Klägerbevollmächtigte gehe davon aus, dass der Kläger bezüglich dieses Vorfalls nicht schuldig gesprochen werde. Dann liege es aber an ihm, die Ehe fortzusetzen oder nicht, da er die Fortsetzung der Ehe als Unzumutbarkeit empfinde. Ein Schlag mit dem Fuß in den Bauch sei ein sehr ernster Vorwurf, der unter Umständen zu einer Vollzugsstrafe führen könne. Da die Polizei noch ermittle, werde gebeten, das Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten.

Mit Bescheid vom 18. März 2016 wurde die Geltungsdauer der dem Kläger am 26. Mai 2015 ausgehändigten Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis 28. April 2017 zeitlich auf den 22. April 2016 verkürzt (Nr. 1 des Bescheids). Dem Kläger wurde eine Frist zur Ausreise von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheides gesetzt. Sollte der Bescheid am 28. April 2017 noch nicht unanfechtbar sein, wurde der Kläger verpflichtet, bis spätestens 28. April 2017 auszureisen (Nr. 2 des Bescheids). Für den Fall, dass der Kläger die Ausreisefrist schuldhaft und erheblich überschreitet, wurde die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bis zu einem Jahr angedroht (Nr. 3 des Bescheids). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in den Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4 des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG könne die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen sei. Der Kläger sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Nach seiner Eheschließung sei ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, um ihm zu ermöglichen, seine Ehe im Bundesgebiet zu führen. Der Schutzzweck des Artikels 6 Grundgesetz werde nicht erreicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben. Es fehle damit an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 AufenthG. Ohne seine eheliche Lebensgemeinschaft wäre dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt worden. Die Voraussetzungen eines anderweitigen gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seien nicht gegeben. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setze voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft über eine bestimmte Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Dem Kläger sei erstmals am 14. August 2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt worden. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 sei diese Aufenthaltserlaubnis zeitlich auf den 13. Januar 2013 verkürzt worden. Vom 21. Februar 2013 bis zu der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 16. Mai 2013 sei der Kläger im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung gewesen. Nach erneuter Erteilung der Aufenthaltserlaubnis habe die eheliche Lebensgemeinschaft nach glaubhaften Angaben der Ehefrau des Klägers lediglich vom 16. Mai 2013 bis Anfang Mai 2015 und im September 2015 für die Dauer einer Woche bestanden. Im September 2015 sei die endgültige Trennung erfolgt. Somit habe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Die Ehefrau des Klägers habe mittlerweile eine Rechtsanwältin eingeschaltet, um sich scheiden zu lassen. Nach § 31 Abs. 2 AufenthG sei von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Der Fall einer besonderen Härte könne dann vorliegen, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange drohe oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar sei. Dass die Trennung von der Ehefrau des Klägers ausgegangen sei, werte die Beklagte als Indiz dafür, dass dem Kläger die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar gewesen sei. Hinzu komme, dass die Ehefrau des Klägers ihn mehrmals wegen häuslicher Gewalt angezeigt habe und der Kläger aus diesem Grunde bereits zwei Mal mittels Platzverweis und Kontaktverbot der Wohnung verwiesen worden sei. Am ... Februar 2016 habe die Ehefrau des Klägers eine einstweilige Anordnung beantragt, die dem Kläger unter anderem jegliche Kontaktaufnahme untersage. Nach Aktenlage seien beim Kläger keine Gesichtspunkte vorhanden und seien auch nicht vorgetragen worden, aufgrund derer ein Fall der besonderen Härte angenommen werden müsste. Ein Zuwarten auf das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen bezüglich der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe sei nicht erforderlich, da die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 31 AufenthG unabhängig vom Ergebnis der Ermittlungen in jedem Fall nicht gegeben seien. Auch ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liege nicht vor. Seinen Lebensunterhalt und den seiner Kinder sichere der Kläger durch öffentliche Leistungen. Nach Auskunft des Jobcenters München seien dem Kläger und seinen Kindern derzeit monatliche Leistungen in Höhe von 1.209,93 Euro bewilligt worden. Die Aufenthaltserlaubnis habe der Kläger allein zum Zweck des Familiennachzugs zu seiner Ehegattin erhalten. Durch den Wegfall der Voraussetzungen für den Familiennachzug bestünde keine gesetzliche Berechtigung mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Besondere familiäre oder soziale Bindungen im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. Zwar lebe der Kläger mit seinen beiden Söhnen in familiärer Lebensgemeinschaft, jedoch werde die Aufenthaltserlaubnis für die Söhne mit Bescheiden gleichen Datums gekürzt. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens seien keine Tatsachen vorgebracht worden, die nicht schon an anderer Stelle des Bescheides gewürdigt worden seien. Insbesondere seien keine der angekündigten Beweise vorgelegt worden, die belegen sollten, dass der Kläger zum Zeitpunkt des durch seine Ehefrau angegebenen körperlichen Übergriffs am ... Februar 2016 gar nicht in der Wohnung gewesen wäre. Allgemeine Härten, die jede Verpflichtung zur Ausreise mit sich bringe, seien hinzunehmen. Der Kläger werde nicht ungleich härter getroffen als andere Ausländer, die nach relativ kurzer Aufenthaltsdauer in ihre Heimat zurückkehren müssten. Den gewichtigen öffentlichen Belangen stünden im Ergebnis keine gleichgewichtigen persönlichen Interessen entgegen. Die Abwägung führe daher zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eindeutig überwiege. Der Kläger besitze keine Rechtsposition, auf deren Bestand er habe vertrauen dürfen. Durch ein anderes, milderes Mittel sei der Zweck, der mit der Beendigung des Aufenthalts verfolgt werde, nicht zu erreichen.

Mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom ... April 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2016 in den Ziffern 1 bis 4 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Schriftsatz vom ... Mai 2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zur Seite stehe und es für ihn nicht zumutbar sei, die Ehe mit seiner Frau weiter fortzusetzen. Der Kläger habe mit seiner Ehefrau vom 14. August 2012 bis 14. Oktober 2012 und vom 26. Februar 2013 bis Ende 2015 in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Zutreffend sei, dass das eheliche Zusammenleben von Streitigkeiten geprägt gewesen sei. Im September 2015 sei es zu Streitigkeiten gekommen, worauf die Ehefrau die Polizei gerufen habe und gegen den Kläger ein Platzverweis ausgesprochen worden sei. Die Ehefrau des Klägers habe das Amtsgericht München zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz angerufen. Nachdem sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten, habe die Ehefrau des Klägers den Antrag zurückgenommen und der Beschluss sei aufgehoben worden. Am ... November 2015 sei ein weiterer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz von der Ehefrau gestellt worden. Angeblich habe der Kläger seine Ehefrau bedroht. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München habe der Kläger die Vorwürfe bestritten und es sei eine Vereinbarung erzielt worden, wonach die Wohnung unter den Parteien aufgeteilt worden sei. Am ... Februar 2016 sei ein weiterer Antrag der Klägerin beim Amtsgericht München eingereicht worden. Darin sei ausgeführt worden, dass der Kläger sie mit dem Fuß in den Bauch getreten habe, was besonders schwer wiege, da sie im Jahr 2015 eine Unterleibsoperation gehabt habe. Der Kläger habe sowohl gegenüber dem Familiengericht als auch gegenüber der Polizei Alibizeugen für den in Frage kommenden Zeitraum der angeblichen Körperverletzung benannt. Am ... Februar 2016 sei der Kläger ab ...00 Uhr mit drei Landsleuten zusammen gewesen. An der ... sei der ADAC gerufen worden, der dort um ... Uhr eingetroffen sei und ein defektes Fahrzeug abgeschleppt habe. Aus diesem Grund habe das Amtsgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I ermittle gegen den Kläger wegen Körperverletzung in qualifizierter Form. Im Fall der Verurteilung habe der Kläger mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen. Im Fall eines Freispruchs sei davon auszugehen, dass er zu Unrecht von seiner Ehefrau angezeigt worden sei. Ein Zusammenleben mit der Ehefrau sei dem Kläger dann nicht mehr zuzumuten. Überdies sei auch gegen den Sohn des Klägers wegen eines angeblichen Schlags mit dem Knie in den Bauch der Ehefrau des Klägers ein Antrag auf Gewaltschutz gestellt worden. Die Ehefrau des Klägers habe am ... April 2016 Scheidungsantrag gestellt. Sie sei zwischenzeitlich aus der Wohnung ausgezogen. Die Klägerin habe einen neuen Freund und wolle die relativ günstige Wohnung in München für sich und wahrscheinlich ihren neuen Freund behalten. Da etliche tatsächliche Fragen noch offen seien, werde beantragt, das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Sollte feststehen, dass der Kläger den Stoß in den Bauch seiner Ehefrau nicht begangen habe, dürfte feststehen, dass seine Frau ihn zu Unrecht angezeigt habe. Da dies schwerwiegende Konsequenzen für ihn haben könne, sei es ihm nicht zuzumuten, weiter die Ehe mit seiner Frau fortzusetzen.

Mit Schreiben vom 27. April 2016 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 5. April 2017 teilte die Beklagte mit, dass gegen den Kläger zwei Verfahren wegen Körperverletzung anhängig waren, die nach telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft München I am 9. Januar 2017 gem. § 153a StPO eingestellt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Klage ist zulässig. Der Klage fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Geltungsdauer der durch den streitgegenständlichen Bescheid nachträglich befristeten Aufenthaltserlaubnis mittlerweile auch ohne diese Befristung ausgelaufen wäre. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Befristung hat nämlich nach wie vor Auswirkungen auf die Länge des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die nachträgliche Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 18. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die nachträgliche Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers zum 22. April 2016 ist § 7 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist.

Bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist der Zeitpunkt, auf den die Geltungsdauer befristet wurde, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn er vor der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts liegt (BVerwG, B.v. 22.5.2013 - 1 B 25/12 – juris).

Der Kläger hat vorliegend am 26. Mai 2015 eine bis 28. April 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten. Eine derartige Aufenthaltserlaubnis wird gem. § 27 Abs. 1 AufenthG zum Zweck der Wahrung der familiären (hier ehelichen) Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie erteilt.

Diese für die Erteilung wesentliche Voraussetzung ist mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Mai 2015 entfallen. Die eheliche Lebensgemeinschaft wird aufgelöst durch die auf Dauer angelegte Trennung der Ehegatten. Der Wille eines der Ehegatten, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, genügt nicht (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 27 AufenthG Rn. 47). Die Ehefrau des Klägers hat am 12. Januar 2016 die Scheidung eingereicht. Nach ihren glaubhaften und vom Kläger unwidersprochenen Angaben gegenüber der Beklagten am 18. Februar 2016 hat sich die Ehefrau des Klägers Anfang Mai 2015 vom Kläger getrennt. Im September 2015 hat es einen Versöhnungsversuch gegeben, der lediglich eine Woche gedauert hat. Der kurzzeitige Versöhnungsversuch im September 2015 bedeutet nicht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bis September 2015 angedauert hätte. Zwischen dem Versöhnungsversuch und dem von der Ehefrau des Klägers angegebenen Trennungszeitpunkt im Mai 2015 liegen mehrere Monate, so dass von der Endgültigkeit der Trennung im Mai 2015 ausgegangen werden muss. An der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat sich seither nichts geändert. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllt.

Die Frage, ob ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck besteht, steht nach dem sog. Trennungsprinzip der Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11.09 – juris).

Unabhängig davon ist ein derartiger Anspruch aber auch nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten somit zu Recht abgelehnt. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Klägers gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht entstanden, da die eheliche Lebensgemeinschaft keine drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, selbst wenn man den gesamten Zeitraum vom 14. August 2012 bis Anfang Mai 2015 berücksichtigen würde. Der kurzzeitige Versöhnungsversuch im September 2015 bedeutet nicht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bis September 2015 angedauert hätte (s.o.). Darüber hinaus ist Zweck der Regelung aber die Privilegierung einer im Bundesgebiet rechtmäßig gelebten ehelichen Gemeinschaft. Der Ehegatte muss daher während der Zeit des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sein (Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2016, § 31 AufenthG Rn. 8 f.). Zeiten, in denen der Ausländer eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG für sich in Anspruch nehmen kann, sind anzurechnen. Zwar wurde dem Kläger bereits am 14. August 2012 eine bis 13. August 2013 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Gültigkeit dieser Aufenthaltserlaubnis wurde jedoch mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Dezember 2012 nachträglich zeitlich auf den 13. Januar 2013 befristet. Erst ab 16. Mai 2013 war der Kläger erneut im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Vom 14. Januar 2013 bis 15. Mai 2013 war der Aufenthalt des Klägers daher nicht rechtmäßig. Der vom Kläger am ... Februar 2013 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zur Ehefrau entfaltete weder eine Erlaubnisfiktion noch eine Fortgeltungsfiktion. Die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 AufenthG scheitert im Falle des Klägers daran, dass er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG greift nicht, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht (mehr) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestand daher tatsächlich erst seit 16. Mai 2013 bis zu ihrer Auflösung im Mai 2015 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet.

Von der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist auch nicht gem. § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder deren Auflösung in Zusammenhang stehen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – a.a.O.). Dass dem Kläger im Kosovo wegen seiner Ehe oder deren Auflösung eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange drohen könnte, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Durch § 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS Alt. 2 AufenthG wiederum soll vermieden werden, dass der nachgezogene Ehegatte „auf Gedeih und Verderb“ zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, weil er sonst Gefahr läuft, sein akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren (VG Regensburg, B.v. 12.12.2012 - RO 9 S. 12.1679 - juris). Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 1. HS Alt. 2 AufenthG liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Allerdings stellt nicht jede Form der subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit eine besondere Härte dar. Die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv betrachtet eine gewisse Intensität (NdsOVG, B.v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - juris Rn. 11) aufweisen und sich aus Sicht des betroffenen Ehegatten mit Blick auf das Erreichen der Drei-Jahres-Frist als unzumutbar darstellen. Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssen das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden Misshandlung erreicht haben. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar (BayVGH, B.v. 18.3.2008 – 19 ZB 08.259 – juris). Der nachgezogene Ehegatte ist insoweit darlegungspflichtig (vgl. OVG NRW, B.v. 21.2.2007 – 18 B 690/06 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dabei kann die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung oder der Verzicht auf einen Strafantrag ein Indiz dafür sein, dass für den Ehegatten das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar ist.

Dem Kläger ist wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger von seiner deutschen Ehefrau physisch oder psychisch misshandelt worden wäre. Im Gegenteil wurde der Kläger von seiner deutschen Ehefrau wegen häuslicher Gewalt angezeigt.

Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus den Strafanzeigen der Ehefrau des Klägers wegen Körperverletzung. Die Ehefrau des Klägers hat damit lediglich ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt, das nicht mit einer Misshandlung gleichgestellt werden kann und als solches nicht zur Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft führt, zumal es sich lediglich um ein im Raum stehendes Vergehen handelt. Darüber hinaus sind auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine falsche Verdächtigung seitens der Ehefrau des Klägers ersichtlich. Weder hat der Kläger seinerseits seine Ehefrau wegen falscher Verdächtigung angezeigt noch wurde das Verfahren gegen den Kläger gem. § 170 StPO eingestellt. Vielmehr wurde das Verfahren gem. § 153a StPO eingestellt. Gem. § 153a StPO kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Das Amtsgericht München ist folglich nicht von unzutreffenden Angaben der Ehefrau des Klägers, sondern von dessen Schuld ausgegangen. Der Kläger hat der Verfahrenseinstellung zugestimmt, die Auflagen und Weisungen vollständig erfüllt und sich damit gerade nicht gegen den Schuldvorwurf zur Wehr gesetzt, so dass das Verfahren vom Amtsgericht München am ... Januar 2017 endgültig eingestellt wurde. Schließlich war es im vorliegenden Fall letztlich die Ehefrau des Klägers, die die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig beendet hat, was indiziell ebenfalls gegen eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft seitens des Klägers spricht.

Die nachträgliche Befristung erweist sich auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Klägers als ermessensfehlerfrei und angemessen. Das Gericht kann die Entscheidung der Beklagten nur daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).

Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind ausschließlich das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis hinaus ist im Rahmen der Prüfung eines etwaigen anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die nachträgliche Beschränkung der zeitlichen Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis als ermessenfehlerfrei. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte im Rahmen ihres Emessens nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angesichts des verhältnismäßig kurzen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet – der Kläger ist erst am... August 2012 im Alter von ... Jahren eingereist - dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem öffentlichen Interesse daran, dass ein Ausländer, dessen Aufenthaltszweck entfallen ist, in sein Heimatland zurückkehrt, im Ergebnis als weniger gewichtig und es deshalb als geboten angesehen hat, den Aufenthalt des Klägers zu beenden, zumal der Kläger bereits in nicht unerheblichem Umfang SGB II-Leistungen in Anspruch genommen hat. Demgegenüber sind besonders schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen des Klägers im Bundesgebiet, die für die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibs des Klägers in Deutschland bis zum Ablauf der Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis am 28. April 2017 sprechen könnten, nicht erkennbar. Negative Folgen der Aufenthaltsbeendigung für sonstige Familienangehörige, mit denen der Kläger in familiärer Lebensgemeinschaft leben würde, sind nicht zu befürchten. Zwar leben seine beiden minderjährigen Söhne ebenfalls im Bundesgebiet. Diese verfügen jedoch über kein Aufenthaltsrecht mehr, nachdem die zeitliche Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnisse mit Bescheiden gleichen Datums ebenfalls nachträglich auf den 22. April 2016 beschränkt wurde. Es ist daher sichergestellt, dass der Kläger gemeinsam mit seinen Kindern in den Kosovo zurückkehren kann. Aus der Ehe mit seiner deutschen Ehefrau sind keine Kinder hervorgegangen. Ein überwiegendes Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verbleiben zu können, ist nach alledem nicht ersichtlich. Die nachträgliche Befristung begegnet auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK keinen rechtlichen Bedenken. Der Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für den Kläger mangels schützenswerter familiärer Bindungen mit im Inland aufenthaltsberechtigten Personen nicht eröffnet. Der Eingriff in das Privatleben des Klägers erweist sich unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK nach den obigen Ausführungen als verhältnismäßig.

Die Androhung der Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 3 des Bescheids beruht auf § 11 Abs. 6 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheids) ist ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Frist zur freiwilligen Ausreise (Nr. 2 des Bescheids) angemessen, vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gestützte Beschwerde ist unbegründet.
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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.