Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Nov. 2015 - M 12 K 15.3600

bei uns veröffentlicht am12.11.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 12 K 15.3600

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. November 2015

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 600

Hauptpunkte:

Türkischer Staatsangehöriger;

Ausweisung;

Mord an Ehefrau;

Erhebliche Vorstrafen;

Befristung auf zehn Jahre.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., geb. ... z. Zt. JVA ...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Stadt Rosenheim Königstr. 24, 83022 Rosenheim

- Beklagter -

wegen Ausweisung, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2015 am 12. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. Er ist ein am ... geborener türkischer Staatsangehöriger (Bl. 1 der Behördenakte - BA). Er reiste am ... September 1981 im Rahmen des Familiennachzugs in das Bundesgebiet ein (Bl. 2 + 3 BA); der Familiennachzug erfolgte zu den in der ... wohnenden Eltern und Geschwistern (Bl. 17 BA).

Der Kläger erhielt am ... Dezember 1986 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Bl. 22 BA). Ausgeführt wurde, dass die Eltern auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hätten, ausreichend Deutsch sprächen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet lebten (Bl. 22 BA). Der Kläger meldete sich zum ... Juli 1987 in der ... an (Bl. 23 BA).

Mit Strafbefehl vom ... April 1989 wurde der Kläger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (Bl. 35 BA).

Am ... September 1989 hat die Polizeiinspektion ... den Kläger wegen Körperverletzung angezeigt (Bl. 38 BA).

Am ... Oktober 1989 wurde gegen den Kläger Anzeige wegen eines Fahrraddiebstahls in einem besonders schweren Fall erstattet (Bl. 40 BA).

Aufgrund einer Anzeige vom ... November 1989 wurde gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt (Bl. 53 BA).

Mit Strafbefehl vom ... November 1989, rechtskräftig seit dem selben Tag, wurde der Kläger vom Amtsgericht Rosenheim wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 45,-- DM verurteilt (Bl. 70 BA).

Die Polizeiinspektion ... zeigte den Kläger am ... Januar 1990 wegen Körperverletzung an (Bl. 73 BA).

Mit Beschluss vom ... Januar 1990 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Diebstahls gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Es sei eine Straftat, die nicht ins Gewicht falle (Bl. 84 BA).

Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Traunstein klagte den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung beim Amtsgericht Rosenheim an (Bl. 86 BA).

Am ... Mai 1990 zeigte die Kriminalpolizeiinspektion ... den Kläger wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BTMG) an (Bl. 91 BA).

Mit Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht Rosenheim vom ... Mai 1990 wurde der Kläger vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen (Bl. 94 BA).

Am ... Juli 1990 zeigte die Kriminalpolizei ... den Kläger erneut wegen des Handelns mit Haschisch an (Bl. 99 BA). Eine weitere Anzeige wegen eines Vergehens gegen das BTMG erfolgte am ... Oktober 1990 (Bl. 104 BA).

Mit Strafbefehl vom ... Dezember 1990 wurde der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 40,-- DM verurteilt (Bl. 112 BA).

Die Stadt Rosenheim bat das Arbeitsamt ... um Mitteilung, ob der Kläger arbeitssuchend gemeldet war und ob Leistungen bezogen worden sind (Bl. 114 BA).

Mit Schreiben vom ... Juli 1991 teilte die Stadt Rosenheim dem Kläger mit, es werde derzeit geprüft, ob er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werde. Anlass sei seine wiederholte Straffälligkeit. Er habe sich weder sozial noch wirtschaftlich integrieren können und es bestehe die Gefahr weiterer Straftaten (Bl. 120 BA).

Die AOK ... teilte am ... Juli 1991 mit, welche Beiträge der Kläger seit 1987 bis 1991 geleistet hat (Bl. 126 BA).

Mit Schreiben vom ... Juni 1991 hat die Kriminalpolizeiinspektion Rosenheim den Kläger erneut wegen Verstoßes gegen das BTMG angezeigt (Bl. 132 BA).

Mit Schreiben vom ... Juli 1991 hörte die Stadt Rosenheim den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an (Bl. 148 BA).

Aus der Auskunft des Bundeszentralregisters vom ... Juli 1991 ergeben sich für den Kläger drei Verurteilungen (Bl. 134 BA).

Die Staatliche Berufsschule mit Berufsaufbauschule in ... teilte mit, dass der Kläger das Berufsgrundschuljahr für die Türken vom ... September 1984 bis Juli 1985 besucht und mit Erfolg abgeschlossen habe. Er habe damit die Berufsschulpflicht erfüllt (Bl. 142 BA).

Das Arbeitsamt teilte am ... August 1991 mit, der Kläger sei zuletzt vom 06. November 1990 bis 01. April 1991 arbeitslos gewesen. Wegen einer Sperr- bzw. Säumniszeit seien Leistungen nur in der Zeit vom 07. Januar bis 06. Februar 1991 und vom 21. Februar bis 01. April 1991 gewährt worden (Bl. 143 BA).

Am ... Oktober 1991 wurde der Kläger von der Polizeiinspektion ... wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Heroin angezeigt (Bl. 144 BA).

Die AOK ... teilte der Stadt Rosenheim am ... November 1991 mit, der Kläger sei vom 02. April 1991 bis 19. August 1991 bei der Geschäftsstelle ... pflichtversichert gewesen. Seit dem 01. Oktober 1991 sei er wieder pflichtversichert (Bl. 153 BA).

Mit Schriftsatz der Staatsanwaltschaft Traunstein vom ... November 1991 wurde gegen den Kläger Anklage wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erhoben (Bl. 158 BA).

In einem weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das BTMG wurde mit Verfügung vom ... Juli 1991 gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen, da die Straftat nicht ins Gewicht falle (Bl. 160 BA).

Die Polizeiinspektion ... hat am ... Februar 1992 gegen den Kläger wieder Anzeige wegen einer Straftat nach dem BTMG erhoben (Bl. 162 BA).

Aufgrund der Anklage vom ... November 1991 ist gegen den Kläger am ... Februar 1992 ein Haftbefehl ergangen (Bl. 173 BA).

Aus der Stellungnahme der AOK ... vom ... Februar 1992 ergeben sich die Versicherungszeiten des Klägers zwischen den Jahren 1988 bis November 1991 (Bl. 167 BA).

Mit Schreiben vom ... März 1992 hat die Stadt Rosenheim den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Anlass hierzu gebe seine Straffälligkeit und seine Rauschmittelsucht (Bl. 178 BA).

In der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom ... März 1992 sind vier Vorstrafen des Klägers eingetragen (Bl. 188 BA).

Das Landratsamt Rosenheim teilte der Stadt Rosenheim - Ausländerbehörde - mit, dass der Kläger zurzeit in der JVA ... einsitze und im Amtsbereich der Stadt Rosenheim wohne (Bl. 191 BA).

Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Traunstein teilte der Stadtverwaltung in Rosenheim mit Schreiben vom ... April 1992 mit, der Kläger sei am ... März 1992 durch das Amtsgericht Rosenheim freigesprochen worden (Bl. 217 BA). Das Urteil sei rechtskräftig. Am selben Tag ist der Kläger aus der Haft entlassen worden (Bl. 194 BA).

Die JVA ... teilte mit Schreiben vom ... April 1992 mit, bei der Habe des Klägers sei der Reisepass nicht verwahrt. Ob der Kläger überhaupt im Besitz eines Passes sei oder gewesen sei, sei nicht bekannt (Bl. 195 BA).

Das Arbeitsamt ... teilte mit Schreiben vom ... März 1992 mit, der Kläger sei seit dem 07. Januar 1992 arbeitslos gemeldet. Ab diesem Zeitpunkt habe er bis 20. Februar 1992 Arbeitslosengeld bezogen (Bl. 199 BA).

Mit Schriftsatz der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Traunstein vom ... April 1992 wurde der Kläger wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln erneut angeklagt (Bl. 202 BA).

In der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom ... Juli 1992 sind drei Eintragungen enthalten (Beleidigung, vorsätzliche Körperverletzung, fortgesetzter unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln; Bl. 291 BA).

Mit Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht Rosenheim vom ... Juli 1992, rechtskräftig seit 05. August 1992, wurde der Kläger wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt (Bl. 225 BA).

Mit Anklageschrift vom ... November 1992 wurde der Kläger erneut von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Traunstein wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln angeklagt (Bl. 229 BA).

Aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom ... Juli 1992 ist ersichtlich, dass der Kläger während der Bewährungszeit einem Bewährungshelfer unterstellt und für die Dauer eines Jahres dessen Weisung und zeitlicher Bestimmung untergeordnet wurde (Bl. 238 BA).

Der Bewährungshelfer teilte mit Schreiben vom ... Januar 1993 der Stadt Rosenheim mit, dass der Kläger die Bewährungsauflagen insoweit erfüllt habe, dass er die Gesprächstermine mit ihm wahrgenommen und auch den Kontakt zum Gesundheitsamt ... aufgenommen habe. Therapiemaßnahmen seien derzeit nicht vorgesehen. Er arbeite seit einiger Zeit als Automechaniker bei der Firma „...“ in ... Der Verdienst solle 1.800,-- DM/netto sein. Im März 1993 habe der Kläger in Rosenheim eine erneute Verhandlung wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Bl. 242 BA).

Aus der Stellungnahme der AOK ... vom ... März 1993 ergibt sich, welche Versicherungszeiten der Kläger erworben hat (Bl. 245 BA).

Mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom ... März 1993, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 50,-- DM verurteilt (Bl. 251/252 BA). Das Amtsgericht Rosenheim teilte der Stadt Rosenheim mit, die Bewährung des Klägers sei nicht widerrufen, sondern die Bewährungszeit um 1 Jahr verlängert worden (Bl. 254 und 258 BA).

Mit Verfügung vom ... Februar 1999 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Körperverletzung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 279 BA).

Mit Strafbefehl vom ... April 1999, rechtskräftig seit 05. Mai 1999, wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (Bl. 285 BA).

Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag wurde der Kläger angewiesen, jeden Wohnungs- und Aufenthaltswechsel dem Gericht mitzuteilen sowie zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag in Höhe von mindestens 2.500,-- DM an den Geschädigten zu bezahlen (Bl. 288 BA).

Am ... September 2000 beantragte der Kläger die Aufenthaltsberechtigung (Bl. 301 BA). Im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Ermittlungen teilte die Polizeiinspektion ... der Stadt Rosenheim mit, der Kläger sei bislang 16-mal polizeilich in Erscheinung getreten; in den letzten 3 Jahren wegen Sachbeschädigung, Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung (Bl. 313 BA).

In der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom ... September 2000 sind sechs Eintragungen enthalten (Bl. 315 ff. BA).

Aus einem Aktenvermerk vom ... Oktober 2000 ergibt sich, dass dem Kläger eine Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt werden könne. Der Kläger nahm daraufhin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zurück (Bl. 287, 288 BA).

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein vom ... Februar 2002 wurde ein Strafverfahren wegen Beleidigung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 359 BA).

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein vom ... September 2002 wurde ein weiteres Strafverfahren wegen Sachbeschädigung gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 366 BA).

Ein weiteres Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein vom ... Juli 2003 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 401 BA).

Mit Schriftsatz vom ... August 2004 hat die Staatsanwaltschaft Traunstein den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und rechtlich zusammentreffend mit zwei tateinheitlichen Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung beim Amtsgericht Rosenheim angeklagt (Bl. 427 ff. BA).

Mit weiterer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Traunstein vom ... September 2004 wurde beim Amtsgericht Rosenheim gegen den Kläger Anklage erhoben wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen (Bl. 433 BA).

Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Traunstein vom ... Oktober 2004 sowie vom ... November 2004 wurden Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gegen den Kläger eingestellt (Bl. 459 + 460 BA).

Mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom ... Dezember 2004, rechtskräftig seit dem 08. März 2005, wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 463 ff. BA). Im Urteil sind sechs Vorverurteilungen des Klägers aufgeführt.

Ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde mit Verfügung vom ... November 2005 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Sachbeschädigung, Bl. 299 BA).

Mit Verfügung vom ... Januar 2007 wurde ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Bedrohung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 491 BA).

Mit Schreiben vom ... September 2007 bat die Stadt Rosenheim den Kläger, ihr einen neuen Nationalpass vorzulegen. Der Kläger habe am ... August 2007 angegeben, Ende Juli 2007 seinen Reisepass verloren zu haben (Bl. 509 BA).

Mit Schreiben vom ... Mai 2008 forderte die Stadt Rosenheim den Kläger wieder auf, einen neuen gültigen türkischen Reisepass vorzulegen (Bl. 521 a BA).

Aus einem Aktenvermerk vom ... Mai 2008 ergibt sich, dass der türkische Pass des Klägers nach wie vor nicht verlängert sei. Der Kläger selbst habe in den letzten Jahren nicht regulär gearbeitet. Er sei Hausmann gewesen und habe nur geringfügig gearbeitet. Die Ehefrau habe auch keine feste und dauerhafte Arbeit gehabt. Seit Kurzem erhalte sie Arbeitslosengeld I (Bl. 522 BA).

Das türkische Generalkonsulat erklärte am ... Juni 2008 dem Kläger, dass er seine Pflicht, den Militärdienst abzuleisten, nicht erfüllt habe und aus diesem Grunde der Reisepass am 27. Dezember 2006 einmalig nur für 6 Monate verlängert werde. Solange er sich nicht um den Militärdienst kümmere, würden seine Anträge auf Passverlängerung nicht bearbeitet (Bl. 538 BA).

Aus einem Aktenvermerk vom ... Juni 2008 ergibt sich, dass die Familie das Geld für die Wehrdienstersatzleistung nicht habe. Wenn der Kläger seinen regulären Wehrdienst ableisten würde, wäre er 15 Monate von seiner Familie getrennt. Zudem würde sein Einkommen in Höhe von monatlich 300,-- EUR wegfallen. Er könne die gemeinsamen Kinder nicht betreuen, falls seine Ehefrau wieder zu arbeiten beginne. Zudem sei er dreimal am Knie operiert worden. Er habe bis heute noch Beschwerden. Um eine Wehrdienstuntauglichkeit feststellen zu lassen, müsse er zwei Bestätigungen vom Arzt einreichen und zum Wehrarzt in die Türkei reisen (Bl. 544 BA).

Der Regierung von Oberbayern teilte das türkische Generalkonsulat am ... Juli 2008 mit, für den Kläger bestehe Wehrdienstpflicht. Es bestehe die Möglichkeit, den Militärdienst für 15 Monate in der Türkei abzuleisten, ohne ein Entgelt hierfür zu bekommen. Laut des zurzeit bestehenden Amnestiegesetzes könne er weiterhin die verkürzte Wehrdienstzeit in Anspruch nehmen. Diese dauere 21 Tage und der zu zahlende Betrag hierfür betrage 7.668,-- EUR (Bl. 541 BA).

Mit Schreiben vom ... Juli 2008 teilte die Stadt Rosenheim dem Kläger mit, er müsse die Feststellung seiner Wehruntauglichkeit einleiten (Bl. 545 BA). Der Kläger erklärte hierzu, das Verfahren auf Wehruntauglichkeit sei noch nicht eingeleitet worden. Er habe derzeit kein Geld für die Übersetzung der Atteste und für das Flugticket in die Türkei. Die Ehefrau mache den Computerkurs; der Kläger betreue die Kinder (Bl. 546 BA).

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Traunstein vom ... August 2008 wurde der Kläger wegen zwei tatmehrheitlicher Fälle der gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung beim Amtsgericht Rosenheim angeklagt (Bl. 340 ff. BA).

Die Ehefrau des Klägers rief am ... Dezember 2008 bei der Stadt Rosenheim an und erklärte, es bestünden häusliche Schwierigkeiten. Sie möchte wieder arbeiten gehen. Der Kläger drangsaliere aber die Kinder, vor allem die ...-jährige Tochter. Die Ehefrau und die Kinder befänden sich in psychologischer Betreuung. Bei einer Trennung habe der Kläger gedroht, ihren Familienangehörigen (Schwester) etwas anzutun. Das ärztliche Attest, das sich der Kläger wegen der Wehrpflicht besorgt habe, begründe die Wehruntauglichkeit wegen Aggressivität. Die Ehefrau habe wissen wollen, ob über die Passlosigkeit des Ehemannes sein Aufenthalt in Deutschland beendet werden könnte. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer (Einreise: 1981, seit 1986 unbefristete Aufenthaltserlaubnis) würden - selbst bei zwingenden Ausweisungsgründen - diese herabgesetzt werden. Der fehlende Pass werde nicht allein ausreichen, eine Ausweisung zu begründen (Bl. 547 BA).

Mit Anklageschrift vom ... Dezember 2008 klagte die Staatsanwaltschaft Traunstein den Kläger wegen körperlicher Misshandlung sowie Bedrohung beim Amtsgericht Rosenheim an (Bl. 549 ff. BA).

Zum ... September 2009 zog der Kläger in Rosenheim um und zwar von der ... in die ... (Bl. 554 BA). Seine Ehefrau war ab diesem Zeitpunkt von dem Kläger getrenntlebend und wohnte weiterhin in der ... (Bl. 555 BA).

Aus einem Aktenvermerk vom ... September 2009 ergibt sich, dass die Eheleute seit dem 01. September 2009 getrennt leben; der Kläger lebe in der ... Er arbeite geringfügig (150,-- EUR/Monat als Aushilfe bei einem Imbisstand). Er habe bei der ARGE Leistungen beantragt. Er habe fünf Bewerbungen geschrieben. Er wolle nicht 15 Monate Wehrdienst in der Türkei ableisten. Er wolle weiter Arbeit suchen und Geld für die Ersatzleistung bezahlen (Bl. 557 BA).

Am ... Juni 2010 wurde die Ehe des Klägers geschieden (Bl. 591 BA).

Mit Verfügung vom ... Juni 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Traunstein ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen den Kläger ein (Bl. 590 BA).

Mit Schreiben vom ... Juli 2010 klagte die Staatsanwaltschaft Traunstein den Kläger wegen Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung beim Amtsgericht Rosenheim an (Bl. 585 BA). Der Kläger wurde verdächtigt, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau sowie die Tochter geschlagen zu haben.

Am ... Februar 2011 erging gegen den Kläger auf Antrag der Staatsanwaltschaft Traunstein ein Haftbefehl; die Untersuchungshaft wurde angeordnet (Bl. 596 BA). Grund hierfür war, dass der Kläger beschuldigt wurde, am ... Februar 2011 seine geschiedene Ehefrau getötet zu haben.

Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom ... März 2011 enthält für den Kläger sieben Eintragungen (Bl. 599 ff. BA).

Mit Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom ... März 2011 wurde der Kläger wegen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Bl. 635 ff. BA). Das Urteil ist seit dem 4.Oktober 2011 rechtskräftig.

Mit Anklageschrift vom ... Mai 2011 hat die Staatsanwaltschaft Traunstein den Kläger wegen Mordes an seiner Ehefrau beim Landgericht Traunstein - Große Strafkammer Schwurgericht - angeklagt (Bl. 605 BA).

Mit Urteil des Landgerichts Traunstein - Erste Strafkammer als Schwurgericht - vom ... November 2012, rechtskräftig seit dem 03. Mai 2013, wurde der Kläger wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt (Bl. 655 BA).

In der Urteilsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei 1981 von seinem Vater nach Deutschland geholt worden. Die Eltern hätten zuvor bereits längere Zeit in Deutschland gelebt. Der Kläger habe im Jahr 1984 die Schule mit dem Hauptschulabschluss verlassen. Anschließend habe er etwa ein Jahr die Berufsschule besucht. Eine Lehre oder anderweitige Ausbildung habe er nicht begonnen. Zwischen 1987 und 1992 habe er in verschiedenen Berufssparten gejobbt. Von 1992 bis 2003 sei er als angelernter KFZ-Mechaniker bei der Firma „...“ beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen (Hautprobleme im Handbereich). Im Anschluss sei er überwiegend arbeitslos gewesen, habe sich um Haushalt und Familie gekümmert und nur gelegentlich neben dem Bezug von Hartz-IV-Leistungen noch auf 400,-- EUR-Basis in diversen Imbissständen der Region ausgeholfen. Seit 01. Februar 2011 habe er eine Arbeit in einem Imbissstand in ... aufgenommen. Nach der Rückkehr seiner Eltern 1987 in die Türkei, wo sie wohl im Jahr 2007 in kurzem zeitlichen Abstand verstorben seien, sei der Kläger mit Alkohol und Drogen in Kontakt gekommen, was er zunächst als „Teilhabe am richtigen Leben“ und „Nachholen seiner Pubertät“ angesehen habe. Ende 1991 habe er seine spätere Ehefrau kennengelernt, die in Deutschland geboren, aber türkischer Abstammung sei. Aus der Ehe seien die Tochter ... (geb. ...) und der Sohn ... (geb. ...) hervorgegangen. 2006 habe die Ehefrau des Klägers kurzzeitig eine Beziehung zu einem Arbeitskollegen unterhalten. Der Verdacht, dass seine Frau auch mit anderen Männern verkehrt haben könnte, habe ihn zunehmend argwöhnisch und eifersüchtig gemacht. Nach einem Vorfall im Januar 2010 (s. einbezogenes Urteil des Amtsgerichts Rosenheim v. 15.3.2011) habe der Kläger in Rosenheim bei der Diakonie an einem Anti-Aggressivität-Kurs teilgenommen. 2009 sei die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau erfolgt. Er sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Am ... Juni 2010 sei die Ehe des Klägers geschieden worden.

Im Strafverfahren hat der Kläger angegeben, bis zuletzt zu seiner Ex-Frau ein enges Verhältnis unterhalten zu haben, mit ihr auch bis Dezember 2010 intim gewesen zu sein und sich um den gemeinsamen Sohn gekümmert zu haben. Das Verhältnis zur Tochter sei angespannt gewesen; sie sei seiner Frau immer ähnlicher geworden. Bis zu seinem 19. Lebensjahr habe der Kläger weder Alkohol noch Drogen konsumiert. Erst als die Eltern 1987 in die Türkei zurückgekehrt seien, habe er sich einer Clique angeschlossen, sei in den Diskotheken herumgezogen und an falsche Freunde und Drogen geraten. Er habe Cannabis konsumiert und sei heroinabhängig geworden. Er habe einige Selbstentzüge durchgeführt, habe aber erst während eines Gefängnisaufenthaltes 1992 dem Heroinkonsum entsagt.

Zu den Umständen nach der Scheidung im Juni 2010 ist im Urteil im Wesentlichen ausgeführt: Am ... Januar 2010 sei es zu einer schweren körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau gekommen, weil diese zusammen mit der Tochter ... und deren Begleitern in einer Diskothek gewesen sei, wovon der Kläger keine Kenntnis gehabt habe. Dieser Vorfall sei Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Rosenheim gewesen, in dem der Kläger am 15. März 2011, rechtskräftig sei 30. September 2011, zu einer zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden sei. Diese Gesamtfreiheitsstrafe sei in das hiesige Urteil einbezogen worden. Wegen des Vorfalls vom ... Januar 2010 habe der Kläger befürchtet, in die Türkei abgeschoben zu werden. Nach der Scheidung am ... Januar 2010 habe die Ehefrau weiterhin Kontakt zum Kläger gehabt und habe am Wochenende gemeinsam mit dem ...-jährigen Sohn und dem Kläger immer wieder etwas unternommen. Der Kläger habe die Hoffnung gehabt, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau wieder aufleben könnte. Kurz vor Weihnachten 2010 habe die Ehefrau dann eine persönliche und später auch eine sexuelle Beziehung zu ... aufgenommen. Hiervon habe der Kläger am 31. Dezember 2010 erfahren, weil er das Handy seiner Ehefrau an sich genommen habe und eine darauf befindliche, seiner Ansicht nach eindeutige SMS gelesen habe. Aus Verärgerung habe er das Handy der Ehefrau zerstört. In der Folgezeit habe er häufiger die Wohnanlage aufgesucht, in der die geschiedene Ehefrau gewohnt habe und habe kontrolliert, ob diese zuhause sei. Am Freitag, dem ... Februar 2011, sei der Kläger seiner Arbeitstätigkeit in einer Imbissbude in ... nachgekommen. Da er gewusst habe, dass seine Ex-Frau am Abend zu den gemeinsamen Bekannten ... gehen würde, habe er sie am Nachmittag angerufen und gefragt, ob er mitkommen könne. Auf seinem Nachhausweg von der Arbeit - gegen 22.00 Uhr - habe er erneut die Ex-Ehefrau angerufen und gefragt, ob er nun zu den ... kommen dürfe. Die Ex-Ehefrau habe gesagt, dass es schon zu spät sei und dass sie auch bald nach Hause gehen werde. Das Angebot des Klägers, mit ihm noch in eine Kneipe zu gehen, habe sie abgelehnt, weil sie müde sei. Der Kläger habe dies seiner Ex-Frau nicht geglaubt und habe den Verdacht gehegt, dass sie zu ihrem neuen Freund gehen würde. Der Kläger habe in seiner Wohnung zuerst ein Bier getrunken und sei dann gegen 23.00 Uhr zum Vereinshaus des „...“ in ... gegangen. Dabei sei er auch an dem Wohnblock seiner Ex-Frau vorbei gekommen und habe festgestellt, dass ihr Fahrzeug nicht auf dem Parkplatz gestanden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits Wut in ihm aufgestiegen, weil er der Meinung gewesen sei, dass sie nur wegen der Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse bei dem neuen Freund sei und deswegen auch den gemeinsamen Sohn zu den Bekannten gebracht habe. Im Vereinshaus habe der Kläger dann wieder ein Pils getrunken und habe sich gegen 24.00 Uhr nach Hause begeben, wobei er wieder am Parkplatz der Ex-Frau vorbeigekommen sei und erneut festgestellt habe, dass sie immer noch nicht zu Hause gewesen sei. Er habe sich dann zwei Biere gekauft, die er auch in der Folgezeit getrunken habe. Der Druck in ihm sei stärker geworden. Er habe den Entschluss gefasst, der Ehefrau aufzulauern, sie zu entführen und gegebenfalls auch zu töten. Er habe deshalb seine Tatmittel vorbereitet und zwar ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 12 cm und einer Gesamtlänge von 25 cm aus dem Messerblock seiner Wohnküche, einen selbstgefertigten Schlagstock, der aus einem 70 cm langen massiven Plastikrohling mit einem Durchmesser von 3 cm bestanden habe und mit einem schwarzen Isolierband umwickelt gewesen sei, eine handelsübliche Dose mit Terpentin-Ersatz, ein Mikrofaser-Tuch und ein aus mehreren Strumpfhosenteilen zusammengeknotetes Strangulierband, zwei noch nicht verknotete, lose abgeschnittene Strumpfhosenteile sowie zwei Schnürsenkel und eine Rolle gelbes Teppichklebeband. Gegen 3.00 Uhr habe er dann seine Wohnung verlassen und habe sich zu Fuß zur Wohnanlage der geschiedenen Frau begeben. Er wusste, dass sie am Samstag, dem ... Februar 2011, um 4.00 Uhr morgens ihrer Arbeit in einer Filiale der Firma „...“ beginnen müsse, die sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung seiner Ex-Frau befunden habe. Der Kläger habe dann im Hinterhof des Anwesens ..., in dem die Ehefrau lebte, gewartet. In der Zeit des Wartens habe sich seine Wut auf die Frau und seine Verärgerung darüber, dass sie ihn angelogen habe, gesteigert. Zwischen 3.30 Uhr - 4.00 Uhr sei die Ehefrau mit dem PKW ... in den Hinterhof der ... eingefahren. Sie habe den Kläger im hinteren Eck des Trafohäuschens stehen sehen und habe ihn gefragt, was er da mache. Der Kläger habe sich dann auf die Frau gestürzt und mit dem mitgeführten Schlagstock auf ihren Hinterkopf eingeschlagen. Insgesamt hat der Kläger neun Schläge gegen ihren rückwärtig behaarten Kopfbereich ausgeführt. Die Ex-Ehefrau sei gefallen. Er habe nun der am Boden liegenden Frau mit dem Schlagstock mindestens zweimal mit äußerster Intensität in den linken Gesichtsbereich geschlagen, was zur Folge gehabt habe, dass das Opfer einen sich nach innen öffnenden Jochbein-, Orbitaboden-, Schädelbasis- und Kieferbruch erlitten habe. Anschließend habe er der Frau einen heftigen Fußtritt in das Gesicht versetzt, wodurch unter anderem die Unterlippe zerstört und die Zunge gerissen sei. Die Ehefrau sei zumindest ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, zu sprechen. Nun seien mindestens acht Fuß- und/oder Faustschläge gegen die Ehefrau erfolgt. Insbesondere als Folge der gravierenden Schädel- und Gesichtsverletzungen sei es zu einer massiven Bluteinatmung gekommen. Nach den Schlägen habe der Kläger mit dem mitgeführten Messer zunächst mehrere kleine Anstichverletzungen am Bauch vorne und sodann vier durchgehende Stiche in die linke Brustseite und einen Stich in die Lendenregion links in den Rücken ausgeführt, wobei die Klinge abgebrochen sei. Zwei der Stiche in die linke Seite hätten die Brusthöhle eröffnet, wobei einer auch den linken Lungenlappen, das Zwerchfell und die Milz durchgestochen habe, also Brust- und Bauchhöhle eröffnet habe. Schließlich habe der Kläger das aus den verknoteten Stumpfhosenteilen gefertigte Strangulationsband genommen, habe dies von vorne dreifach um den Hals der Geschädigten gewickelt und habe zugezogen. Sodann habe er mit dem mitgeführten Klebeband dreifach den Mund des Opfers verklebt. Dann habe er seine Ex-Frau zum Heck des ..., der neben dem Parkplatz der Geschädigten gestanden habe, geschleift. Dem Opfer, bei dem er meinte noch Röchelgeräusche festzustellen, habe er mit einer dort liegenden Plastikplane den Kopf umwickelt und es unter dem Fahrzeugheck abgelegt. Damit habe er vor dem Verlassen des Tatortes sicherstellen wollen, dass die Ehefrau auf jeden Fall sterbe und nicht etwa noch rechtzeitig gefunden und gerettet werde.

In der Hauptverhandlung habe der Kläger ausgeführt, er übernehme die volle Verantwortung und spüre tiefe Reue für das Tatgeschehen. Bei der Strafzumessung ist zugunsten des Klägers ausgeführt, dass der Kläger seine Täterschaft generell und pauschal eingeräumt habe. In seinem letzten Wort habe er sich auch bei seinen Kindern dafür entschuldigt, dass er ihnen die Mutter genommen habe. Die vom Kläger bei dem ... nach dem Vorfall vom ... Januar 2010 begonnene Therapie sei nicht zugunsten des Klägers zu werten, da sie nicht geeignet sei, sein Verhalten zu verändern, wie nicht nur der Vorfall vom ... Februar 2011, sondern auch das Verhalten des Klägers am Silvesterabend 2010 zeige, wo er nach Entdecken der SMS auf dem Handy seiner Ex-Frau das Handy aus Wut vollkommen zerstört habe. Zulasten des Klägers seien die bei ihm festgestellten Vorstrafen zu würdigen und auch, dass die beiden Kinder ... (... Jahre alt) und ... (... Jahre alt) die Mutter verloren hätten. ... leide unter der Tat bzw. den Tatfolgen. Gemeinsam mit dem Bruder habe sie sich nach der Tat für etwa drei Monate in einer Therapie befunden. Für ... sei nunmehr ihr kleiner Bruder Halt: Wie sie sich ausgedrückt habe, halte sie nur für ihn durch. Nach der Tötung der Mutter habe sie ihre begonnene Lehre zur ... abbrechen müssen, erst im Herbst dieses Jahres habe sie eine neue Lehre als ... begonnen. Aufgrund dieses Umstandes könne sie sich auch nicht mehr in dem Maße, wie sie gerne würde, um ihren kleinen Bruder ... kümmern. Dieser sei seit Mai 2012 bei einem Cousin untergebracht. Zugunsten des Klägers sei ausgeführt, dass er seine Täterschaft eingeräumt habe, sich bei den Kindern entschuldigt habe, dass eine rauschmittelbedingte Enthemmung nicht auszuschließen sei und dass der Kläger die Hoffnung gehegt habe, sich wieder zu versöhnen.

Die Strafkammer stellte bei dem Kläger die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht fest.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 hörte die Stadt Rosenheim den Kläger zur geplanten Ausweisung an (Bl. 706 BA).

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 führte der Kläger im Wesentlichen aus, er wolle in der Bundesrepublik Deutschland leben, er habe zur Türkei keinen Kontakt. Er bekomme regelmäßig vom Sohn ..., seiner Schwester ..., seinen beiden Brüdern ... und ..., seinen Neffen und Cousins sowie ab und zu auch von Freunden Besuch. Zuletzt sei er 2004 in der Türkei gewesen, damals habe seine Mutter mehrmals einen Schlaganfall bekommen. Im Jahr 2007 seien beide Eltern gestorben; er habe wegen privater Angelegenheiten nicht bei der Beerdigung dabei sein können. Die Tat bereue er, könne sie aber nicht rückgängig machen. Er sei zurzeit in einer Therapieabteilung. Er wolle daran arbeiten, nach seiner Entlassung nicht mehr straffällig zu werden. Er wolle mit Hilfe einer langjährigen Therapie eine zweite Chance bekommen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte mit Schreiben vom ... März 2014 im Wesentlichen aus: Für den Kläger bestehe besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 AufenthG. Letztlich müsse eine Entscheidung im Ermessen getroffen werden. Es werde gebeten, von einer solchen Entscheidung abzusehen. Der Kläger werde sich mindestens 15 Jahre im Freiheitsentzug befinden. In dieser Zeit würden resozialisierende Maßnahmen durchgeführt. Der Kläger nehme an einem eigenständigen Projekt bzw. Kurs in der JVA ... teil (Bl. 711 BA).

Die Stadt Rosenheim bat das Jugendamt um die Mitteilung, wie sich eine Ausweisung auf das Wohl des Sohnes des Klägers auswirken werde (Bl. 716 BA).

Das Jugendamt der Stadt Rosenheim teilte mit Schreiben vom ... September 2014 mit, nach dem Tod der Mutter und der Inhaftierung des Vaters sei vom Familiengericht mit Beschluss vom ... März 2011 Frau ... als Vormund für den Sohn bestellt worden. Frau ... habe im Gespräch am ... August 2014 angegeben, dass es zwischen Vater und Sohn regelmäßigen Briefkontakt gebe und ein wöchentlich einmaliger telefonischer Kontakt bestehe. Des Weiteren fahre ... einmal im Monat mit seinen Großeltern in die JVA und besuche dort den Vater. Mittlerweile sei der Besuch dort gelockert, so dass sie sich auch umarmen dürften. Es sei geplant, dass die Besuche ausgeweitet würden, damit sich die Beziehung zwischen Vater und Sohn wieder intensivieren könne. ... freue sich, wenn er seinen Vater besuchen könne. Er sei für ihn nach wie vor eine wichtige Bezugsperson. Aus Sicht von Frau ... sei es für die weitere Entwicklung von ... notwendig, dass ein Elternteil in seiner Nähe und für ihn da sei. Frau ... und die Großeltern kümmerten sich derzeit um die Erziehung von ... Ab dem kommenden Schuljahr besuche er ein Internat in ... Aus Sicht des Jugendamtes sei der Vater für den Sohn eine wichtige Bezugsperson. Gerade in letzter Zeit habe sich die Beziehung der beiden verfestigt, so dass ... seinem Vater wieder Vertrauen schenke. Wahrscheinlich werde sich zukünftig die Vater-Sohn-Beziehung intensivieren (Bl. 719 BA).

Die JVA ... teilte der Stadt Rosenheim am ... September 2014 mit: Der Kläger nehme seit Januar 2014 am Projekt „...“ teil. Auf die Stellungnahme der zuständigen Einzeltherapeutin Frau Dipl.-Psych. ... vom ... September 2014 werde Bezug genommen. Nach diesem Projekt, das im November 2014 beendet werde, werde der Inhaftierte in die zuständige JVA ... verlegt. Eine Sozialprognose für die Zeit nach der Entlassung könne noch nicht abgegeben werden. Das Strafende werde frühestens im Februar 2026 sein. Seit November 2011 arbeite der Kläger regelmäßig in der Anstaltswäscherei. Seine vollzugliche Führung sei beanstandungsfrei; er habe bisher nicht diszipliniert werden müssen. Privatbesuche erhalte er regelmäßig zweimal monatlich von seinen nahen Angehörigen (Sohn, Geschwister, Onkel/Tante) und Freunden aus ..., wobei er sein ihm zustehendes Besuchskontingent stets ausschöpfe (Bl. 721 BA).

Die Dipl.-Psych. ... teilte im Schreiben vom ... September 2014 mit: Die Maßnahme „...“ werde ein Jahr dauern. Sie beinhalte regelmäßige therapeutische Einzelgespräche und eine wöchentlich stattfindende Gruppentherapiesitzung mit den Schwerpunkten „soziale Kompetenz“, „Deliktarbeit“ und „Haftzeitplanung“. Der Kläger nehme aktiv an der Therapie teil und zeige sich bemüht, am Vollzugsziel mitzuarbeiten (Bl. 723 BA).

Die Stadt Rosenheim bat das Jugendamt nochmals um Mitteilung, welche Beziehung zwischen Vater und Sohn bestehe (Schreiben v. ...03.2015; Bl. 724 BA). Ebenso wurde bei der JVA ... mit Schreiben vom ... März 2015 der Sachstand abgefragt.

Der Psychologische Dienst der JVA ... rief am ... März 2015 an und teilte im Wesentlichen mit, dass der Kläger bereits letztes Jahr in der JVA einen sehr schweren Arbeitsunfall gehabt und dabei einen Arm verloren habe. Aus diesem Grund sei er nach wie vor in ..., um weitere Reha-Maßnahmen etc. zu erhalten. Eigentlich wäre er sonst schon in der JVA ... Es sei jedoch offen, wann er dorthin verlegt werde. Ansonsten habe es keine erwähnenswerten Vorfälle oder disziplinarische Maßnahmen gegeben. Zuletzt seien am ... Januar 2015 sein Sohn, sein Bruder und seine Schwester zu Besuch dagewesen. Nach dem Unfall sei auch offenbar seine Tochter zu Besuch gekommen (Bl. 732 BA).

Das Jugendamt der Stadt Rosenheim teilte mit Schreiben vom ... April 2015 mit, dass sich die Situation und Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Sohn kaum verändert habe. Weiterhin bestehe einmal die Woche Telefonkontakt und regelmäßiger Briefverkehr. Der Sohn besuche etwa einmal im Monat seinen Vater in der JVA. Er gehe freiwillig dort hin und freue sich, wenn er seinen Vater sehen könne. Nachdem der Vater vor kurzem einen schweren Arbeitsunfall in der JVA gehabt habe, habe sich der Kontakt zwischen dem Vater, Sohn und auch der Tochter ... intensiviert. Laut der Betreuerin sei der Vater für den Sohn weiterhin sehr wichtig und werde auch in Zukunft eine wichtige Bezugsperson bleiben. Bei einer Abschiebung des Vaters wäre es ein Rückschlag für ..., weil sein einziger Elternteil damit auch noch aus seiner Nähe verschwinde. Es lasse sich nicht genau feststellen, wie sich die Beziehung zwischen ... und dem Vater in den nächsten Jahren mit zunehmendem Alter und Reife von ... verändern werde. Dennoch sei der Kläger über Jahre schon eine sehr wichtige Bezugsperson für den Sohn und wichtig für sein Wohl (Bl. 733 BA).

Mit Bescheid vom ... Juli 2015 hat die Stadt Rosenheim den Kläger mit Wirkung von 10 Jahren aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1), stellte fest, dass der Kläger unmittelbar aus der Haft heraus in die Türkei abgeschoben wird und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Nr. 2; Bl. 740 BA).

Zur Begründung führt die Behörde im Wesentlichen aus: Die Ausweisung stütze sich auf § 53 Nr. 1 i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG... Mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom ... November 2012 sei der Kläger wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Kläger besitze eine Niederlassungserlaubnis und halte sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es sei fraglich, ob der Kläger einen Ausweisungsschutz aufgrund von Bestimmungen des Assoziationsabkommens (ARB 1/80) genieße. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, weil es auch nur zur Folge hätte, dass über seine Ausweisung gemäß § 55 AufenthG i. V. m. Art. 14 ARB 1/80 im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu entscheiden wäre, was ohnehin erfolge. Der Kläger könne nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtige die Beklagte alle relevanten Punkte gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG. Berücksichtigt werde insbesondere, dass es sich bei der vorgenannten Tat des Klägers bereits um die neunte Verurteilung gehandelt habe. Unter den Verurteilungen seien Körperverletzungsdelikte und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz gewesen. Berücksichtigt werde der lange Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Gem. § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG lägen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Beim Kläger läge ein Regel- und kein Ausnahmefall vor. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig und verstoße nicht gegen das Grundgesetz oder die EMRK. Im Rahmen der Ermessensabwägung werde u. a. berücksichtigt, dass der Kläger bei seiner Einreise in das Bundesgebiet knapp 13 Jahre alt und damit noch minderjährig gewesen sei, dass seit der letzten Tat am ... Februar 2011 eine relativ lange Zeit verstrichen sei (gut 4 Jahre), dass der Kläger in der Justizvollzugsanstalt eine Therapie durchführe und dass er sich im Vollzug gut führe. Berücksichtigt werde die familiäre Situation des Klägers und dass auf die Sicht der Kinder abzustellen sei sowie im Einzelfall zu untersuchen sei, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohle angewiesen sei. Die Behörde gehe davon aus, dass zwar eine enge Verbundenheit zwischen dem Kläger und seinem Sohn bestehe, dass aber der Sohn in den letzten Jahren auch im Wesentlichen ohne seinen Vater aufwachsen habe müssen und dies auch gekonnt habe. Dies werde aber auch auf jeden Fall noch über die Volljährigkeit hinaus so bleiben, weil der Vater durch die lebenslange Freiheitsstrafe frühestens in 10 Jahren aus der Haft entlassen werde und der Sohn bis dahin mindestens ... Jahre alt sein werde. Bei der Tochter ergäben sich keinerlei Hinweise, dass eine persönliche Verbundenheit zum Vater gegeben sei. Das Alter und die Belange der Kinder würden berücksichtigt. Berücksichtigt werde auch die Festigkeit der persönlichen Bindungen des Klägers zum Gastland sowie zum Zielland. In Anbetracht aller dieser Umstände sei die getroffene Abwägung zugunsten der Öffentlichkeit und damit zum Nachteil des Klägers ausgefallen. Die Befristung auf 10 Jahre ergäbe sich aus § 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG.

Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am ... Juli 2015 zugestellt.

Am ... August 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid der Stadt Rosenheim vom ... Juli 2015 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Juli 2015 aufzuheben.

Die Klage wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe Ausweisungsschutz. Generalpräventive Gründe dürften die Ausweisung nicht rechtfertigen. Der Kläger sei disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten. Der Kläger habe in der Türkei keine Familie. Er habe eine intensive Beziehung zu seinem Sohn. Er habe in der JVA einen schweren Arbeitsunfall gehabt, bei dem ihm der rechte Arm abgerissen worden sei. Eine Gefahrenprognose könne erst frühestens in 10 Jahren angestellt werden.

Am ... Oktober 2015 hat das Jugendamt der Beklagten zum Verhältnis des Klägers zu seinem Sohn Stellung genommen (Bl. 813 BA). Es führt aus, der Vater sei eine wichtige Bezugsperson für den Sohn. Er schenke seinem Vater langsam wieder Vertrauen.

Auf Anfrage des Gerichts hat die JVA ... mit Schreiben vom ... Oktober 2015 am 6. November 2015 mitgeteilt, dass der Kläger in der anstaltseigenen Wäscherei beschäftigt gewesen sei, in der er am ... September 2014 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Dabei sei ihm der halbe Unterarm abgetrennt worden. Am ... Oktober sei er in die Vollzugsanstalt ... verlegt worden. Der Kläger habe Beratungsgespräche betreffend Alkoholberatung durchgeführt und habe Kontakt zur Schuldnerberatung aufgenommen. Er habe sich für das Projekt „...“ beworben und sei im Januar 2014 aufgenommen worden. Das Projekt habe aus einer fortlaufenden Therapiegruppe und therapeutischen Einzelgesprächen bestanden. Das Projekt sei im November 2014 abgeschlossen worden. Bis zu seiner Verschubung nach ... habe sich der Kläger in der Abteilung „Sozialtherapeutisch-orientierter Wohngruppenvollzug“ befunden. Der Kläger habe einen beruhigenden Einfluss auf jüngere Gefangene gehabt, sei beliebt und anerkannt gewesen. Mit seinem Sohn seien regelmäßige Telefonate geführt worden (14-tägig). Es hätten auch Besuche des Sohnes stattgefunden. Der Kontakt zu seinem Sohn sei dem Kläger besonders wichtig. Der Kontakt zur Tochter habe sich nach dem Unfall wieder aufbauen können. Die sozialen Kompetenzen des Klägers hätten sich erweitert, sein Umgang mit fremden Problemlagen sei geduldig und wertschätzend. Gegenüber den Bediensteten sei er respektvoll und höflich.

Die Beklagte beantragte am ... November 2015,

die Klage abzuweisen.

Sie führt im Wesentlichen aus, die Ausweisung bezwecke die Abwehr einer künftigen Wiederholungsgefahr. Die Begründung aus spezialpräventiver Sicht erfolge nach Würdigung des bisherigen Verhaltens und der Persönlichkeit. Es sei beim Kläger eine Gefahrenprognose erstellt und die Wiederholungswahrscheinlichkeit eingeschätzt worden. Auch die Zeit in der Haft sei gewürdigt worden. Der Kläger habe Verbindungen in die Türkei, da dort zwei seiner Brüder lebten. Die Stellungnahmen des Jugendamtes und der JVA seien berücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Bescheid der Stadt Rosenheim vom ... Juli 2015, mit dem er ausgewiesen und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Nr. 1 i. V. m. § 55 Abs.1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

Türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, können nur auf der Grundlage einer ausländerrechtlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden (BVerwG v.3.8.2004, NVwZ 2005,224). Der Kläger zählt zu diesem Personenkreis. Es kann davon ausgegangen werden, dass er den Status nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 erworben hat, da seine Eltern, ebenfalls türkische Staatsangehörige, sich bis zum Jahr 1987 als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufgehalten haben und der Kläger ab dem Jahr 1981 als 12-jähriger mit ihnen jahrelang in häuslicher Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Die vom Kläger erlangte Rechtsposition gilt gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Da die in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehene Ausnahme der öffentlichen Ordnung ebenso auszulegen ist wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit von Unionsbürgern (EuGH v. 20.2.2000, InfAuslR 2000, 161; EuGH v. 11.11.2004 NVwZ 2005, 198), kann der Kläger als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nur ausgewiesen werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen kann, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (EuGH v. 20.2.2000 a. a. O.). Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren (EuGH v. 29.4.2004 NVwZ 2004, 1099), der eine Einzelfallwürdigung insbesondere auch der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtspositionen verlangt.

Der Kläger genießt auch besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da ihm am 16. Dezember 1986 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG seit 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt und er sich seit seiner Einreise im Jahr 1981 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie aufgrund seines mehr als zehnjährigen ordnungsgemäßen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß Art. 3 Abs. 3 ENA. Der insoweit bestehende Ausweisungsschutz reicht allerdings jedenfalls nicht weiter als der dem Kläger ohnehin aufgrund seines assoziationsrechtsrechtlichen Aufenthaltsrechts zustehende Ausweisungsschutz.

Die Beklagte ist daher zutreffend von einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG ausgegangen. Gemessen an den genannten Vorgaben ist die von der Beklagten getroffene Ausweisungsentscheidung, zuletzt ergänzt durch die Ausführungen im Schriftsatz vom ... November 2015, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung nur daraufhin überprüfen, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte will mit der Ausweisung verhindern, dass der Kläger erneut schwere Straftaten begeht (Seiten 7, 8 des Bescheides vom ...7.2015). Die Straftat, deretwegen der Kläger zuletzt verurteilt worden ist - Mord - zählt zum Bereich der Schwerkriminalität und ist von überragendem Unrechtsgehalt. Sie stellt eine besonders schwerwiegende, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Dies kommt auch im verhängten Strafmaß zum Ausdruck (lebenslange Freiheitsstrafe).

Die Beklagte hat zutreffend bejaht, dass die ernsthafte Gefahr einer vergleichbaren Straftat durch den Kläger nach der Haftentlassung besteht. Nach den Feststellungen des Strafurteils hat der Kläger während des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau diese bereits im Januar 2010 mit der Faust ins Gesicht und den Oberkörper geschlagen. Er trat sie mit den beschuhten Füssen gegen den Kopf und den Oberkörper, um sie zu verletzten. Die Ehefrau hat durch diese Behandlung eine Nasenfraktur und massive Prellungen im Gesichtsbereich und Schmerzen erlitten. Bei gleicher Gelegenheit hat er auch seine damals ...-jährige Tochter angegriffen, ihr mit der Faust gegen die Rippen, ins Gesicht und gegen den Oberkörper, den Rücken und gegen das Gesäß geschlagen, um sie zu verletzen. Die Tochter hat durch diese Behandlung eine aufgeplatzte Lippe, eine Prellung des Kiefers und mehrere Prellungen im Bereich des Rückens und der Rippen erlitten (II. des Gerichtsurteils vom ...3.2011; Bl. 635 ff. BA). Deswegen wurde gegen den Kläger eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Darüber hinaus wurde der Kläger bereits am ... Dezember 2004 vom Amtsgericht Rosenheim (rechtskräftig seit 8.3.2005) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt (Seite 6 des Urteils). Auch bei dieser Tat hat der Kläger zwei Frauen mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, sie geohrfeigt und mit dem Fuß gegen den Nacken getreten. Die beiden Frauen (Schwestern) haben dadurch erhebliche Schmerzen erlitten, eine musste ambulant im Krankenhaus behandelt werden. Im Zusammenhang mit diesen Taten hat der Kläger eine weitere Person, die den Frauen zur Hilfe kommen wollte, durch einen Faustschlag gegen das Auge verletzt. Auch gegenüber den herbeigeholten Polizeibeamten war der Kläger aggressiv und hat mit Fäusten auf diese eingeschlagen. Einer Fixierung widersetzte sich der Kläger heftig. Die Polizeibeamten wurden durch die Schläge des Klägers verletzt (Seite 6 und 7 des o.g. Strafurteils). Auch im Jahr 1999 wurde der Kläger bereits wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung vom Amtsgericht Rosenheim zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt, weil er in einer Spielhalle in ... im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem dortigen Chef diesem mit dem Billard-Queue auf den Kopf geschlagen hat und dieser hierdurch eine 7 cm lange Platzwurde erlitten hat (Seite 5 unten und 6 oben des o.g. Gerichtsurteils). Auch im Jahr 1989 wurde der Kläger bereits wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, weil er auf dem Festgelände des ...festes seinen Kopf gegen das Nasenbein eines Schülers geschlagen hat, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitten hat (Seite 4 des o.g. Gerichtsurteils).

Am ... Februar 2012 hat der Kläger schließlich seine Ex-Ehefrau ohne Anlass mit einem Schlagstock massiv auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen, was zur Folge hatte, dass die Ex-Ehefrau verschiedene Gesichtsknochenbrüche erlitt. Der am Boden Liegenden versetzte der Kläger einen Fußtritt ins Gesicht, wobei die Unterlippe zerstört wurde und die Zunge riss. Danach trat der Kläger mindestens acht Mal gegen seine Ehefrau oder schlug sie mit der Faust. Nach den Schlägen versetzte der Kläger seiner Ex-Ehefrau mehrere kleine Anstichverletzungen am Bauch vorne und sodann vier tiefgehende Stiche in die linke Brustseite und einen Stich in die Lendenregion links in den Rücken, wobei die Klinge abbrach. Dadurch wurden die Brust- und Bauchhöhle der Ex-Ehefrau eröffnet. Schließlich nahm der Kläger das aus verknoteten Strumpfhosenteilen mitgebrachte Strangulationsband, wickelte dieses dreifach um den Hals seiner Ex-Frau und zog es fest zusammen. Danach verklebte er mit dem mitgebrachten Klebeband dreifach den Mund des Opfers, schleifte es zu einem Cabrio, das neben dem Parkplatz der Ex-Ehefrau gestanden hat, wickelte um den Kopf des Opfers eine Plastikplane und legte es unter dem Fahrzeugheck ab. Die Ex-Ehefrau verstarb aufgrund der Kombination von drei Gewalteinwirkungsquellen, nämlich einer vielfachen (ca.20-fachen) stumpfen Gewalteinwirkung in Form von mindestens 11 auffallend schwerwiegenden Schlageinwirkungen mittels Werkzeug (Schlagstock) nebst weiteren Fußtritten und Faustschlägen auf den Kopf, die rechte hintere Kopffläche und die linke Gesichtshälfte, des Weiteren in Folge scharfer Gewalt in Form von fünf Stichverletzungen in den linken Bauch- und Brustraum und schließlich aufgrund eines intensiven Drosselvorgangs (Seite 12 des o.g. Gerichtsurteils).

Zu Recht berücksichtigte die Beklagte, dass es sich bei dem Mord des Klägers gegenüber seiner Ehefrau um eine sehr gravierende Straftat handelt und dass es auch während der Ehe bereits zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Ehefrau und der Tochter gekommen ist (siehe oben).

Zutreffend hat die Beklagte berücksichtigt, dass das vorgenannte Verhalten des Klägers zeigt, dass eine Wiederholungsgefahr für weitere Gewalttaten besteht. Auch wenn es sich zunächst um eine „Beziehungstat“ handelt, zeigt das Verhalten des Klägers, dass er in der Lage ist, gegenüber ihm nahestehenden Personen über Jahre hinweg seinen Willen mit Gewalt durchzusetzen. Der Kläger ist auch nicht davor zurückgeschreckt, in Anwesenheit der Tochter deren Mutter zu schlagen und die Tochter selbst. Auch in den Vorjahren hat der Kläger gezeigt, dass er in verschiedenen Auseinandersetzungen erhebliche Gewalt gegenüber Frauen, Männern und sogar Polizeibeamten angewandt hat. Dieses Verhalten zeigt eine ausgesprochene Verachtung gegenüber der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden aber auch fremden Menschen. Der Kläger versuchte immer wieder, seinen Willen mit Gewalt durchzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sein Handeln andere Menschen verletzt. Er war - trotz zahlreicher Verurteilungen - nicht in der Lage, Recht und Gesetz und die Interessen Anderer auf körperliche Unversehrtheit zu achten.

Der psychiatrische Sachverständige führte im Rahmen des Strafverfahrens wegen Mordes gegen den Kläger aus, dass bei ihm eine Persönlichkeitsakzentuierung mit überwiegend selbstunsicheren, dependenten, narzisstischen und von emotionaler Instabilität geprägten Charakterzügen vorliegt. Hinzu kamen Selbstunsicherheit, Eifersucht, Anspruchsdenken, reizbares, aggressives und streitsüchtiges Verhalten (Seite 28 unten und 29 oben des Gerichtsurteils). Auch diese Eigenschaften des Klägers lassen befürchten, dass er bei Problemen in zwischenmenschlichen Beziehungen in Zukunft wieder auf die erlernten und für ihn bewährten Muster der Gewaltausübung zurückgreift (vgl. auch Seite 8 bis 10 des Bescheides der Beklagten vom ... 7. 2015). Zu beachten ist insbesondere, dass der Kläger trotz zahlreicher Verurteilungen immer wieder erneut straffällig wurde, was zuletzt in der Verurteilung wegen Mordes gipfelte. Zwar hat er - wie auch die Beklagte zutreffend berücksichtigte - in der Haft an einem Projekt für Langstrafige zu Beginn der Haftzeit teilgenommen und dabei therapeutische Einzelgespräche geführt und an wöchentlichen Gruppensitzungen aktiv teilgenommen und sich auch bemüht gezeigt, am Vollzugsziel mitzuarbeiten. Allerdings führt die Beklagte zu Recht an, dass dies eine speziell für seine Gewaltproblematik, Eifersucht und narzisstische Persönlichkeit durchgeführte Therapie nicht ersetzen kann, so dass sich dadurch die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen lässt.

Die Ausweisung ist auch mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar.

Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des aufenthaltsbegehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindung, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG vom 1.3.2004 InfAuslR 2004, 280). Es ist mithin eine Abwägung zwischen den Belangen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und denen des Schutzes von Ehe und Familie vorzunehmen, wobei es auch möglich ist, den gemäß Art. 6 GG geschützten Belangen mittels einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung ausreichend Rechnung zu tragen (BVerfG vom 22.8.2000 Az. 2 BvR 1363/00-juris). Der Kläger ist Vater der Tochter ..., geboren im Jahr ... und deutsche Staatsangehörige, und des Sohnes ..., geboren im Jahr ... und türkischer Staatsangehöriger.

Zwar drängt in den Fällen, in denen eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind besteht und in denen diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar ist, die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG vom 8.12.2005 BayVBl 2006, 274, zur Frage des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis). Bei einer Ausweisung handelt es sich jedoch um eine ordnungsrechtliche Maßnahme, die künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts des Ausländers im Inland vorbeugen soll (BVerwG vom 31.3.1998 InfAuslR 1998, 285). Selbst die Existenz eines ehelichen Kindes aus einer mit einer deutschen Staatsangehörigen geführten Ehe kann daher den ausländischen Elternteil nicht grundsätzlich vor einer Ausweisung bewahren, wenn auch beide Aspekte zum Schutz davor beitragen (BVerfG vom 12.4.2000 Az. 2 BvR 440/00-juris). Es ist mithin eine Abwägung zwischen den Belangen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und denen des Schutzes von Ehe, Familie und Elternrecht vorzunehmen, wobei es auch möglich ist, den gemäß Art. 6 GG geschützten Belangen mittels einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung ausreichend Rechnung zu tragen (BVerfG vom 22.8.2000 Az. 2 BvR 1363/00-juris).

Gemessen an diesen Vorgaben ist im Fall des Klägers die Ausweisung nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat auch zutreffend in die Ermessensentscheidung einbezogen, dass der Kläger durch seine Gewalttat seinen Kindern die Mutter genommen hat und diese die gewaltsamen Vorkommnisse in der Ehe und der Zeit danach bewusst miterlebt haben. Zu seiner Tochter hat der Kläger schon immer ein sehr angespanntes Verhältnis gehabt, er hat sie auch geschlagen (siehe oben). Darüber hinaus ist die im Jahr ... geborene Tochter volljährig und auf den Beistand ihres Vaters nicht mehr angewiesen. Die Beklagte hat auch zutreffend gewürdigt, dass die Beziehung des Klägers zum Sohn ... intakt und schutzwürdig ist. Allerdings konnte sie auch berücksichtigen, dass der ...-jährige Sohn im Wesentlichen von den Großeltern und dem Vormund erzogen wird und die Kontakte zum Vater sich im Wesentlichen auf wöchentliche telefonische oder briefliche Kontakte und einmal monatlich auf einen persönlichen Besuch beschränken. Dabei konnte die Beklagte auch darauf abstellen, dass der Kläger wegen seiner lebenslangen Freiheitsstrafe noch lange Zeit im Gefängnis verbleiben wird und der Sohn ... bis zur möglichen Entlassung nach 15 Jahren (Ablauf zum ... 2026; Bl. 803 BA) längst volljährig und auf seinen Vater nicht (mehr) angewiesen sein wird.

Die Ausweisung des Klägers ist auch verhältnismäßig und scheitert insbesondere nicht an seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Im Rahmen des Art. 8 EMRK sind bei einer Ausweisung zu prüfen: Die Natur und Schwere der von dem betroffenen Ausländer begangenen Verstöße, die Länge sei-ner Inlandsaufenthalte, der Zeitraum, der zwischen der Begehung der Verstöße und der bestrittenen Maßnahme verging und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit sowie die Festigkeit sozialer, kultureller und familiärer Bande mit dem Gastland und mit dem Herkunftsstaat (EGMR v. 22.3.2007 InfAusR 2007, 221). Selbst langjährige Immigranten, die im Aufnahmestaat geboren wurden oder dort während früher Kindheit ankamen, können kein Recht aus Art. 8 EMRK ableiten, nicht aufgrund ihrer Vorstrafen ausgewiesen zu werden, da Art. 8 Abs. 2 EMRK Bedingungen enthält, die eindeutig Ausnahmen von den in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechten ermöglichen (EGMR v. 22.3.2007 a. a. O.).

Gemessen an diesen Vorgaben ist die von der Beklagten verfügte Ausweisung als verhältnismäßig anzusehen.

Die Beklagte hat zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger bereits seit seinem 12. Lebensjahr, also seit nunmehr 35 Jahren, im Bundesgebiet lebt, hier die Schule abgeschlossen (Hauptschule in Rosenheim) und im Anschluss daran ein Jahr Berufsschule absolviert hat. Eine Berufsausbildung hat der Kläger nicht durchlaufen. Er hat auch im Bundesgebiet mit seiner türkischen Ehefrau, die im Bundesgebiet geboren wurde, eine Kernfamilie mit zwei Kindern gegründet. Andererseits konnte auch berücksichtigt werden, dass der Kläger in der Türkei geboren wurde und dort bis zu seinem 12. Lebensjahr lebte und die Volksschule besuchte (Urteil des LG Traunstein vom ...11.2013, Seite 2). Zwei seiner Brüder leben ebenfalls in der Türkei. Zu seinen Geschwistern hat der Kläger ein gutes Verhältnis.

Zu Recht stellte die Beklagte fest, dass der Kläger es im Bundesgebiet nur teilweise geschafft hat, sich zu integrieren. Nach Beendigung der Berufsschulzeit hat es der Kläger nicht geschafft, eine Berufsausbildung zu absolvieren, er hat verschiedene Tätigkeiten ausgeübt und war auch immer wieder arbeitslos. Die guten Ansätze des Klägers zur Integration wurden durch die Gewalttaten des Klägers aber wieder zunichte gemacht. Insbesondere das jahrelange Kontrollbedürfnis des Klägers seiner Frau gegenüber, seine Eifersucht und seine narzisstische Wut zeigen, dass er nicht in der Lage ist, sich in zwischenmenschlichen Beziehungen an die üblichen gesellschaftlichen Normen zu halten, sondern stets seinen Willen - koste es was es wolle - durchsetzen will. Dies hat der Kläger auch schon vor dem Mord an seiner Ehefrau dadurch gezeigt, dass er im Jahr 2010 sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter aus nichtigem Anlass geschlagen und gedemütigt hat und auch vorher schon (ab dem Jahr 1989) erhebliche Gewalt- und Drogenstraftaten (insgesamt ohne den Mord acht Straftaten) begangen hat.

Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, die Beklagte habe nichts dafür vorgetragen, dass der Betroffene nach der Haftentlassung weitere Straftaten begehen werde, ist dies nicht zutreffend. Die Beklagte hat unter 1.4.2. des Bescheides ausgeführt, warum beim Kläger wegen seiner bisher begangenen Straftaten Wiederholungsgefahr besteht. Soweit vorgetragen wird, dass die Beklagte die positive Entwicklung des Klägers in der JVA nicht berücksichtigt habe, ist auch dies nicht zutreffend. Die Beklagte hat das Verhalten des Klägers in der Haft im Rahmen ihrer Entscheidung unter 1.6.3. des Bescheides berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Aspekt der positiven Entwicklung des Klägers in der Haft angesichts seiner erheblichen Vorstrafen und des Mordes an seiner Ex- Ehefrau weniger Bedeutung beigemessen hat als der durch die Vorstrafen und den Mord begründeten Wiederholungsgefahr weiterer erheblicher Straftaten.

Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, die Beklagte habe die Wiederholungsgefahr mit generalpräventiven Gründen begründet, sind auch diese Ausführungen nicht zutreffend. Unter 1.4.2. hat die Beklagte in hinreichender Weise die Wiederholungsgefahr auf spezialpräventive Gründe gestützt. Die Angabe auch generalpräventiver Gründe ist unschädlich.

Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, der Kläger habe in der JVA einen schweren Arbeitsunfall gehabt, führt dies nicht dazu, dass ihm eine Ausreise in die Türkei nicht möglich wäre. Der Arbeitsunfall war ein tragisches Ereignis, dessen Folgen den Kläger sowohl im Bundesgebiet als auch in der Türkei begleiten werden. Es ist aber kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger wegen des amputierten und mit einer Prothese versehenen Arms nicht in die Türkei zurückkehren könnte.

Art. 28 Abs. 3 a der Unionsbürgerrichtlinie steht der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf eine Ausweisung gegen Unionsbürger nicht verfügt werden, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedsstaat gehabt haben, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedsstaaten festgelegt wurden. Da der Kläger wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft wurde, ist die Voraussetzung einer vorsätzlichen Straftat, deretwegen der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wurde, erfüllt (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU). Auf die höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, inwieweit sich türkische Staatsangehörige, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht besitzen, auf Art. 28 Abs. 3 a der Unionsbürgerrichtlinie stützen können, kommt es deshalb nicht an.

Die von der Beklagten unter Nr. 1 des Bescheides vorgenommene Befristung der Ausweisung ist nicht zu beanstanden.

Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung bestimmt sich nach präventiven Gesichtspunkten (vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2014, § 11 Rn. 22). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (in der Fassung vom 20.10.2005) ist die Frist nach Ermessen festzusetzen. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) und soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs.3 Satz 3 AufenthG). Bei der Bemessung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. Kluth/Heusch in BeckOK, AuslR, Stand: September 2014, AufenthG § 11 Rn. 17). Es bedarf einer Einzelfallprognose, wie lange das Verhalten des Klägers das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Jedoch muss sich die Länge der Frist an höherrangigem Recht messen lassen. Die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK sind zu berücksichtigen, so dass die schutzwürdigen Belange des Klägers und die Folgen der Ausweisung für seine Angehörigen in die Befristungsentscheidung einzubeziehen sind (vgl. zu dem Ganzen VG München, U. v. 13.2.2014 - M 10 K 13.2626 - juris Rn. 48). Denn auch die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist ein Mittel, den gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. auch BVerfG, B. v. 22.8.2000 - 2 BvR 1363/00 - juris).

Unter Berücksichtigung der vom Kläger verübten Straftaten, insbesondere des Mordes an seiner Ehefrau, derentwegen er auch verurteilt wurde, konnte die Behörde einen Befristungszeitraum von über fünf Jahren zugrunde legen, § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Aufgrund der Schwere der vom Kläger verübten Straftaten, insbesondere des Mordes, bei dem er ein enorm hohes Maß an krimineller Energie und Gewalt an den Tag gelegt hat sowie der vorhandenen Wiederholungsgefahr konnte die Behörde auch die Höchstfrist von zehn Jahren festsetzen, § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Die Behörde konnte berücksichtigen, dass der Kläger immer wieder straffällig geworden ist und dass die Straffälligkeit in der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes gipfelte. Der Kläger hat insbesondere bei der Begehung des Mordes massive Brutalität angewandt. Da beim Kläger immer noch die im Gerichtsurteil beschriebene Persönlichkeitsakzentuierung mit überwiegend selbstunsicheren, dependenten, narzisstischen und von emotionaler Instabilität geprägten Charakterzügen besteht (Seite 28 des Urteils des Landgerichts Traunstein vom ...11.2012), sind weiterhin dieselben Rahmenbedingungen vorhanden, die in der Vergangenheit für seine enorme Straffälligkeit ausschlaggebend waren. Die Behörde konnte daher davon ausgehen, dass eine Wiederholungsgefahr für die Dauer der Höchstfrist von zehn Jahren besteht.

Vor dem Hintergrund von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK musste die Behörde keine weitere Reduzierung dieses - zur Gefahrenabwehr notwendigen - Befristungszeitraums vornehmen. Die Behörde hat berücksichtigt, dass der Kläger in Deutschland zwei Kinder hat und schon lange im Bundesgebiet lebt. Die Tochter des Klägers ist volljährig und nicht mehr auf den Beistand ihres Vaters angewiesen. Der ...-jährige Sohn ... wird bis zur möglichen Entlassung des Vaters aus dem Gefängnis längst volljährig sein und auf den Beistand seines Vaters nicht mehr angewiesen sein. Auch von der Türkei aus kann der Vater mit dem Sohn den Kontakt pflegen, den er heute aus dem Gefängnis im Wesentlichen pflegt (telefonisch). Es entfällt zwar der monatliche persönliche Besuch, allerdings kann der Kläger im Wege von Betretenserlaubnissen seinen Sohn besuchen oder dieser zu ihm in die Türkei fahren. Die Festsetzung der Befristung auf zehn Jahre unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers nach prognostischer Einschätzung zur Gefahrenabwehr ist daher ermessensfehlerfrei.

Die Ausreisepflicht ergibt sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 58, 59 Abs. 1 AufenthG und ist rechtmäßig.

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff.ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Nov. 2015 - M 12 K 15.3600

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.3600 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. November 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Türkischer Staatsangehöriger;
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bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.3600 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. November 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Türkischer Staatsangehöriger;

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.