Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Okt. 2015 - M 12 K 15.1058

bei uns veröffentlicht am08.10.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 12 K 15.1058

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Oktober 2015

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1334

Hauptpunkte:

Keine Verletzung des Alimentationsprinzips durch Regelung von Versorgungsabschlag und Zurechnungszeit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ... GmbH

gegen

Gemeinde E.

- Beklagte -

beigeladen: ... Versorgungsverband vertreten durch: ... Versorgungskammer

wegen Versorgungsbezüge

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2015 am 8. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge.

Der am ... geborene Kläger stand zuletzt als Geschäftsstellenleiter im Dienst der Beklagten und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2014 wurden die Versorgungsbezüge zum 1. Oktober 2014 auf 2.307,69 EUR (brutto) monatlich festgesetzt. Unter Anrechnung einer Zurechnungszeit vom 1. Oktober 2014 bis 30. November 2017 zu zwei Dritteln wurden als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten 31,25 Jahre anerkannt und dadurch ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 56,05% festgesetzt. Des Weiteren wurde ein Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80% festgesetzt.

Mit Schreiben vom ... November 2014 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2014 Widerspruch erhoben. Die Beklagte sei verpflichtet, für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. November 2019 eine Zurechnungszeit anzusetzen. Diese Zurechnungszeit sei voll und nicht lediglich zu zwei Dritteln als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzusetzen. Darüber hinaus sei von der Erhebung eines Versorgungsabschlages in Höhe von 10,80% des Ruhegehaltes abzusehen. Durch das Zusammenwirken folgender drei Faktoren ergebe sich ein zu niedriges Ruhegehalt, das das Alimentationsprinzip verletze:

1. Zurechnungszeit nur bis zum Alter von 60 Jahren.

2. Anrechnung dieser zu kurzen Zurechnungszeit nur zu 2/3.

3. Erhebung eines dauerhaften Versorgungsabschlages in Höhe von 10,80% des Ruhegehaltes.

Die Zurechnungszeit habe die Funktion, eine Benachteiligung von Frühpensionierten wegen dauernder Dienstunfähigkeit gegenüber Beamten, die die gesetzliche Altersgrenze erreichen, weitestgehend zu vermeiden. Nur dann werde die für den Frühpensionierten festgesetzte Versorgung dem Alimentationsprinzip gerecht. Die Zurechnungszeit solle also eine Annäherung an eine normale Erwerbsbiographie sicherstellen. Dieser Funktion könne eine Zurechnungszeit aber nur gerecht werden, wenn sie ausreichend ausgestaltet sei. Allein schon durch die festgesetzte Obergrenze von 60 Jahren verbleibe im Vergleich zu einer normalen Erwerbsbiographie eine Lücke von 5 Jahren und 11 Monaten zur gesetzlichen Altersgrenze. Diese Lücke werde noch dadurch vergrößert, dass die Zurechnungszeit nur zu zwei Dritteln angerechnet werde. Auf diese Weise entstehe eine nicht mehr hinnehmbare Lücke in Höhe von 6,97 Jahren im Vergleich zur normalen Erwerbsbiographie. Damit verfehle im Fall des Klägers die Zurechnungszeit ihre Funktion in einer Weise, die das Alimentationsprinzip verletze. Ziel der Versorgungsabschläge sei ein Ausgleich für die mit vorzeitigem Ruhestandsbeginn verbundene längere Laufzeit der Versorgung. Dieser Funktion würden die Versorgungsabschläge nur gerecht, wenn eine längere Laufzeit der Versorgung überhaupt in einem durch Abschläge auszugleichenden Umfang vorliege und nicht im Zusammenspiel der Versorgungsabschläge mit den Regelungen zur Zurechnungszeit zulasten der betroffenen Versorgungsempfänger überkompensiert werde. Außerdem sei zu berücksichtigen, inwieweit die Betroffenen den vorzeitigen Versorgungsbezug überhaupt aktiv beeinflussen könnten. Der Beamte könne eine Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit faktisch nicht beeinflussen. Im Fall des Klägers schränke die Nichterreichbarkeit des Höchstruhegehaltssatzes von 71,75% selbst bei gesundheitlichem Durchhalten bis zur gesetzlichen Altersgrenze die Zulässigkeit von Versorgungsabschlägen zusätzlich stark ein. Denn der Kläger wäre nur auf einen Ruhegehaltssatz von 68,56% gekommen. Der Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80% sei darüber hinaus bei einem mit 57 Jahren dienstunfähig gewordenen Beamten versorgungsmathematisch zu hoch. Eine Studie komme zu dem Ergebnis, dass ein deutscher Mann, der mit 57 Jahren erstmals eine Erwerbsminderungsrente bezogen habe, im Alter von 65 Jahren im Schnitt noch mit einer weiteren Lebenszeit von 13,3 Jahren rechnen könne. Männer, die bis zum Alter von 65 Jahren gearbeitet hätten, dürften dann noch auf weitere 17,3 Jahre hoffen. Diese Differenz von 4 Jahren an weiterer Lebenserwartung bei Erreichen des Alters von 65 Jahren sei enorm. Die Funktion der Beamtenversorgung, nämlich als Vollversorgung sowohl die Regel- als auch die Zusatzsicherung abzudecken, werde im Fall des Klägers nicht mehr erfüllt. Der Vorteil einer längeren Dauer des Versorgungsbezuges werde deutlich überkompensiert. Dies führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine um 27,07% geringere Pension erhalte, als wenn er bis zur gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren und 11 Monaten durchgehalten hätte (lediglich 50% der ruhegehaltsfähigen Bezüge gegenüber 68,56% bei Erreichen der gesetzliche Altersgrenze).

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge seien die Bestimmungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zu beachten. Bei der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ergäben sich zwei Auswirkungen: Das Ruhegehalt sei gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 BayBeamtVG um 10,80% zu mindern. Neben den tatsächlich abgeleisteten, ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten sei eine fiktive Zurechnungszeit gemäß Art. 23 Abs. 1 BayBeamtVG bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Dritteln anzusetzen. Der richtige Vollzug genannter Regelungen werde vom Widerspruchsführer nicht bestritten. Ein Normprüfungsrecht dieser gesetzlichen Regelungen stehe der Verwaltung nicht zu.

Rein nachrichtlich werde wie folgt Stellung genommen: Die Zurechnungszeit sei vom bayerischen Landesgesetzgeber bei der Übernahme in das bayerische Landesrecht zum 1. Januar 2011 genau so gestaltet worden wie die frühere bundesrechtliche Regelung in § 13 BeamtVG. Der Gesetzgeber habe bei der Gestaltung der Zurechnungszeit einen weiten Spielraum. Eine Vollanrechnung dieser Zeit sei niemals angedacht gewesen, da dies unbillig gegenüber den tatsächlich dienstleistenden Beamten wäre. Wie der Widerspruchsführer zutreffend feststelle, bezwecke der Versorgungsabschlag einen finanziellen Ausgleich für den Dienstherren hinsichtlich der typischerweise längeren Versorgungslaufzeit verglichen mit dem Ruhestandseintritt wegen der Altersgrenze. Eine derartige gesetzliche Regelung müsse generalisieren und könne nicht unbestimmbare Merkmale wie die mögliche Lebenserwartung des Betroffenen oder von diesem selbst geschaffene Lebenssachverhalte wie seinen Werdegang berücksichtigen. Überdies seien die Versorgungsabschläge aus sozialen Gründen niedriger gehalten als sie nach versicherungsmathematischen Grundsätzen sein müssten, um den vorzeitigen Ruhestandseintritt vollumgänglich zu kompensieren. Eine weitere Abmilderung ergebe sich durch die Begrenzung auf maximal 10,80%, da hier beispielswiese der Versorgungsabschlag ansonsten 24,59% betragen hätte. Im Übrigen werde auf die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2006 verwiesen. Zur konkreten Frage des Versorgungsabschlages bei Dienstunfähigkeit habe das Bundesverfassungsgericht am 27. Juli 2010 ergänzend Stellung genommen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom ... März 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid vom 24. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Versorgungsbezüge des Klägers neu festzusetzen mit den Maßgaben, dass eine Zurechnungszeit für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. November 2019 in voller Höhe als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzusetzen ist und kein Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80% des Ruhegehaltes in Abzug zu bringen ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Alimentationsprinzip verpflichte den Dienstherren, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Für den Kläger stelle die Nichtanerkennung einer Zurechnungszeit bis zum 30. November 2019 in Zusammenschau mit der Erhebung des Versorgungsabschlages in Höhe von 10,80% des Ruhegehaltes eine unzumutbare Härte dar. Die Regelungen zur Zurechnungszeit im Beamtenversorgungsrecht dürften sich nicht zu weit von den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst entfernen. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung sehe § 59 SGB VI die vollständige Anrechnung einer Zurechnungszeit vor. Deren Ende sei mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 62. Lebensjahres heraufgesetzt worden. Auch im Beamtenversorgungsrecht hätte eine Anpassung erfolgen müssen, dass zumindest eine vollständige Anrechnung der Zurechnungszeit erfolge. Auch bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden erfolge eine vollständige Anrechnung der Zurechnungszeit. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2010 heiße es, dass das geltende Versorgungsrecht Frühpensionierte dadurch begünstige, dass der Höchstruhegehaltssatz regelmäßig bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht werde. Dies sei bei dem Kläger gerade nicht der Fall. Der Gesetzgeber hätte für Fälle des Klägers eine Härtefallregelung einführen müssen. Ohne eine derartige Härtefallregelung sei eine Verfassungswidrigkeit gegeben. Im Übrigen sei gemäß dem Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 27. Juli 2010 der Minderung des Ruhegehaltes bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verfassungsrechtlich ausnahmsweise dann Grenzen gesetzt, wenn das vorzeitige Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf bestandskräftigen Umständen beruhe, die der Verantwortungssphäre des Dienstherren zuzurechnen seien. Der Kläger sei 25 Jahre Geschäftsstellenleiter bei der Beklagten gewesen. Während dieser Zeit habe sich die bei dem Kläger vorliegende Erkrankung nach und nach manifestiert. Der Kläger habe sehr unter den Anforderungen seiner Beamtenstellung gelitten. Häufig habe er in seiner Stellung für die jeweiligen Bürger negative Entscheidungen treffen müssen. Dies habe sich negativ auf seine Gesundheit ausgewirkt. Mithin sei auch aus diesen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Minderung des Ruhegehaltes Grenzen gesetzt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei dem Kläger eine unzumutbare Härte vorliege, wenn er eine um 27,07% geringere Zwangspension erhalte, als wenn er bis zur gesetzlichen Altersgrenze durchgehalten hätte.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2015 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass mittlerweile unter Bezugnahme auf rentenrechtliche Änderungen die Zurechnungszeit ab dem 1. Januar 2015 vom 60. auf das 62. Lebensjahr geändert worden sei. Das Anrechnungsausmaß von zwei Dritteln sei beibehalten worden. Diese Neuregelung finde jedoch erst für Ruhestandsversetzungen ab dem 1. Januar 2015 Anwendung, so dass sich bei einer bereits durchgeführten Ruhestandsversetzung keine Änderungen ergäben, da ein Aufgreifen früherer Festsetzungen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter der Maßgabe, dass eine Zurechnungszeit für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. November 2019 in voller Höhe als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzusetzen und kein Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80% des Ruhegehaltes in Abzug zu bringen ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 v. H. ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Danach vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Der Versorgungsabschlag darf jedoch nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG 10,8 v. H. nicht übersteigen.

Der Kläger ist vorliegend zum 1. Oktober 2014 im Alter von 56 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die Dienstunfähigkeit des Klägers beruhte nicht auf einem Dienstunfall. Der Versorgungsabschlag, der nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG 24,59 v. H. betragen würde, wurde folglich zu Recht auf die Obergrenze von 10,8 v. H. festgesetzt.

2. Rechtsgrundlage für die berücksichtigte Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Dritteln ist Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung. Danach wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

Die seit 1. Januar 2015 geltende Fassung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG, wonach eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres zu berücksichtigen ist, ist vorliegend nicht einschlägig. Maßgeblich sind die Rechtsvorschriften, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 45 f.). Für die Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gilt wie für die anderen Vorschriften zur Ermittlung des Ruhegehalts das Versorgungsfallprinzip. Demnach ist jeweils das Recht anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles gilt (BayVGH, B. v. 17.1.2012 - 3 BV 08.1947 - juris).

3. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Die Festsetzung des an den Kläger auszuzahlenden Ruhegehalts ist nach den Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes korrekt erfolgt.

4. Die maßgeblichen Vorschriften des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG a. F. sowie des Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verpflichtet zwar den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, die die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Dem Gesetzgeber verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens zur Regelung der Versorgung der Beamten. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen jedoch in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, B. v. 27.7.2010 - 2 BvR 616/09 - juris). An Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder gar der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ist der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums nicht gebunden.

Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn zudem, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren.

Diese Grundsätze werden durch die Regelung der Zurechnungszeit in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG a. F. und des Versorgungsabschlags nicht verletzt. Die Versorgungsbezüge des Klägers berücksichtigen weiterhin dessen aktive Dienstzeit und das zuletzt bezogene Diensteinkommen.

Die Zurechnungszeit führt darüber hinaus gerade dazu, dass im Sinne des Alimentationsprinzips über die aktive Dienstzeit hinaus weitere Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden und damit zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. In welcher Höhe und bis zu welchem Lebensalter Zeiten über die aktive Dienstzeit hinaus als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, steht allerdings im weiten Ermessen des Gesetzgebers. Dass der Gesetzgeber nur die Anrechnung von Zeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und auch dies nur zu zwei Dritteln vorgesehen hat, verletzt die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht, sondern führt bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst zu einem Ausgleich zwischen Alimentierung und Dienstleistung. Durch die Zurechnungszeit werden vorzeitig ausgeschiedene Beamte im Sinne des Alimentierungsprinzips besser gestellt als bei der bloßen Berücksichtigung ihrer aktiven Dienstzeiten. Gleichzeitig werden sie jedoch mit den bis zur Altersgrenze aktiven Beamten im Sinne des Leistungsprinzips nicht gleichgestellt. Dies ist im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, nachdem der Ausgleich zwischen Alimentierung und Dienstleistung für diese Regelung einen plausiblen und sachlich vertretbaren Grund darstellt.

Der Versorgungsabschlag führt ebenfalls nicht zu einer Reduzierung des unter Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sich ergebenden Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer Verminderung des sich aus den Faktoren Ruhegehaltssatz und ruhegehaltsfähige Bezüge ergebenden Betrages. Die Länge der aktiven Dienstzeit bleibt entsprechend dem Leistungsprinzip auch bei einer Festsetzung von Versorgungsabschlägen weiterhin eine maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Versorgungsbezüge. Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden eines Beamten und damit dem Ungleichgewicht zwischen Alimentation und Dienstleistung durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt (BVerfG, B. v. 27.7.2010 - a. a. O.).

Versorgungsabschläge müssen - entgegen der Auffassung des Klägers - von Verfassungs wegen nicht danach unterschieden werden, ob die Zurruhesetzung aus der Perspektive des Beamten freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist. Angesichts des weiten politischen Gestaltungsspielraums beim Erlass von Besoldungs- und Versorgungsregelungen ist Art. 33 Abs. 5 GG für die Regelung von Versorgungsabschlägen kein gesetzgeberischer Handlungsauftrag dahingehend zu entnehmen, zwischen Fällen des antragsabhängigen und damit freiwilligen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand sowie unfreiwilligen Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu unterscheiden (BVerfG, B. v. 27.7.2010 - a. a. O.). Ein Ausnahmefall dahingehend, dass das vorzeitige Ausscheiden auf Umständen beruht, die der Verantwortungssphäre des Dienstherrn zuzurechnen sind, ist vorliegend nicht gegeben. Dass sich möglicherweise auch berufliche Umstände negativ auf die Erkrankung des Klägers, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat, ausgewirkt haben mögen, reicht hierfür nicht aus. Die Verpflichtung, nach Recht und Gesetz zu entscheiden und damit z. T. auch für den betroffenen Bürger unangenehme Entscheidungen treffen zu müssen, sind regelhaft mit der Verwaltungstätigkeit verbunden. Ein Dienstunfall oder eine Diensterkrankung, die in der Verantwortungssphäre des Dienstherrn gründen würden, sind beim Kläger nicht festgestellt worden.

Eine Überkompensation der mit der vorzeitigen Pensionierung verbundenen Vorteile ist angesichts der Deckelung des Versorgungsabschlags auf maximal 10,8 v. H. nicht gegeben. Zu der vom Kläger angeführten Studie sei angemerkt, dass der Kläger hiernach - statistisch gesehen - 21,3 Jahre lang Versorgungsbezüge (13,3 Jahre ab Vollendung des 65. Lebensjahres; 8 Jahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) erhalten würde; ein Beamter, der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aktiven Dienst leistet, hingegen lediglich 17,3 Jahre. Nach der vorgelegten Sterbetabelle wäre das statistisch zu erwartende Verhältnis sogar 23,72 zu 17,48 Jahre. Im Rahmen einer notwendigerweise generalisierenden gesetzlichen Regelung ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass im Falle von Frühpensionierungen Versorgungsbezüge länger bezogen werden als bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Dies mit einem relativ maßvollen Versorgungsabschlag teilweise zu kompensieren, stellt wiederum einen plausiblen und sachlich vertretbaren Grund für die Regelung dar.

Dass der Kläger auch bei einem Verbleib im aktiven Dienst bis zur Altersgrenze den gesetzlichen Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht hätte, stellt lediglich eine Besonderheit des beruflichen Werdegangs des Klägers dar, für den weder der Gesetzgeber noch die Beklagte verantwortlich sind.

Auch das Zusammenspiel von Versorgungsabschlag, Länge und Umfang der Zurechnungszeit führt nicht zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips. Die vom Kläger beanstandeten Regelungen führen zur Auszahlung einer um 508,41 Euro geringeren Versorgung. Der Kläger erhält vorliegend Versorgungsbezüge in Höhe von 2.307,69 Euro. Dass der Kläger angesichts der mehr als acht Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgten Ruhestandsversetzung mit Versorgungsbezügen in Höhe von 2.307,69 Euro als Verwaltungs... a. D. in Besoldungsstufe A ... nicht amtsangemessen alimentiert wäre oder es sich bei ihm um einen besonderen Härtefall handeln würde, ist nicht ersichtlich.

5. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 12.201,84 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.1058 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Oktober 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Keine Verletzung des Alimentat

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(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie

1.
einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung.

(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Versorgungsabschlags bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG (in der Fassung vom 20. Dezember 2001, gültig ab 1. Januar 2003).

2

1. Der 1947 geborene und seit 1980 schwerbehinderte Beschwerdeführer - zuletzt als verbeamteter Lehrer der Besoldungsgruppe A 13 G.D. im Dienst des Landes Hessen - war mit Wirkung zum 1. November 2005 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 75 % hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf ein erdientes Ruhegehalt in Höhe von 2.970,33 €. Der vom Regierungspräsidium Darmstadt auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG festgesetzte Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80 % führte zu einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge um 320,80 €.

3

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klage des Beschwerdeführers auf Berechnung und Auszahlung seiner Versorgungsbezüge ohne Vornahme eines Versorgungsabschlags mit Urteil vom 22. April 2008 ab. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Januar 2009 ab. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge und Gegenvorstellungen blieben erfolglos.

4

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unbegründet.

6

§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG, der für die Berechnung der Versorgungsbezüge derjenigen Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, einen zusätzlichen Zeitfaktor einführt und der die Höhe der Versorgungsbezüge an das Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand anknüpft und damit auch die unterschiedliche Dauer des Bezuges der Leistungen nach versorgungsmathematischen Gesichtspunkten berücksichtigt, verstößt - wie auch die darauf beruhenden Entscheidungen - nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

7

1. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Dem Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (stRspr, vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 65, 141 <148>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <365>).

8

Zum hergebrachten, das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beamten in seinen Kernelementen prägenden und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsatz der Beamtenversorgung gehört, das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen. Art. 33 Abs. 5 GG fordert im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 114, 258 <286>; 117, 372 <381, 389>; BVerfGK 8, 232 <235> m.w.N.).

9

2. Die Regelung zum Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG hält sich im Rahmen dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben. Angesichts des weiten Spielraums politischen Ermessens beim Erlass von Besoldungs- und Versorgungsregelungen ist Art. 33 Abs. 5 GG für die Regelung von Versorgungsabschlägen kein gesetzgeberischer Handlungsauftrag zu entnehmen, zwischen Fällen des antragsabhängigen und damit freiwilligen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG sowie unfreiwilligen Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zu unterscheiden.

10

a) § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG führt nicht zu einer Reduzierung des Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer Verminderung des sich aus den Faktoren des Ruhegehaltssatzes und der ruhegehaltsfähigen Bezüge ergebenden Betrages. Die Länge der aktiven Dienstzeit eines Beamten, die entsprechend dem Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG bei der Beamtenversorgung Berücksichtigung finden muss, bleibt bei einer Festsetzung von Versorgungsabschlägen für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand auch weiterhin eine maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Versorgungsbezüge (so bereits BVerfGK 8, 232<235>; in diesem Sinne auch BVerfGE 117, 372 <389>).

11

b) Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden eines Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt. Andernfalls würde das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis insgesamt verschoben (vgl. BVerfGK 8, 232 <235 f.>; BVerfG, Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 -).

12

Versorgungsabschläge orientieren sich vor diesem Hintergrund zunächst allein an der Tatsache des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand und müssen von Verfassungs wegen nicht danach unterschieden werden, ob die Zurruhesetzung aus der Perspektive des Beamten freiwillig oder unfreiwillig erfolgte. Der Minderung des Ruhegehalts bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand sind verfassungsrechtlich ausnahmsweise dann Grenzen gesetzt, wenn das vorzeitige Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf bestands- beziehungsweise rechtskräftig festgestellten Umständen beruht, die der Verantwortungssphäre des Dienstherrn zuzurechnen sind (vgl. BVerfGK 8, 232 <236>).

13

c) Schließlich hat der Beamte mit Blick auf sonstige Grundsätze des Berufsbeamtentums - unter Beachtung des Alimentationsgrundsatzes - grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Der Gesetzgeber darf vielmehr die Höhe der Bezüge kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist (stRspr, vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>).

14

Solche zusätzlichen sachlichen Gründe liegen vorliegend im bestehenden System der Altersversorgung begründet. Das geltende Versorgungsrecht begünstigt Frühpensionierungen dadurch, dass der Höchstruhegehaltssatz regelmäßig bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird (vgl. BVerfGE 114, 258 <291 f.>; im Anschluss daran auch BVerfGK 8, 232 <237>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 12/03 -, juris, Rn. 18).

15

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.