I.
Der Kläger begehrt eine umfassende Datenauskunft vom Beklagten, einer Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts.
Mit Schreiben vom 14. März 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Diese habe Informationen über die Bezeichnung des Verfahrens bzw. Systems, mit dem die Daten verarbeitet werden, zu enthalten. Der Auskunftsanspruch betreffe Daten auf Attributs-, Tabellen- und Datenbankebene bzw. Datenbestandsebene. Reservierte und ungenutzte Attribute oder Datenstrukturen oder Teile von Datenstrukturen seien ebenso wie Freitextfelder zu kennzeichnen. Bei Schlüsselfeldern werde eine verständliche Dokumentation des vergebenen Schlüssels sowie aller weiteren Schlüssel, die für das fragliche Attribut vergeben werden könnten, gefordert. Bei Freitextfeldern seien die Arbeitsanweisungen, wie der Freitext inhaltlich auszufüllen sei, unverzichtbar. Automatisch generierte Schlüssel seien zu erläutern. Auch seien alle Änderungen, die an seinen Daten vorgenommen worden seien, mit Änderungszeitpunkt und Änderungsgrund anzugeben. Ferner müssten die vorgesehene Dauer der Speicherung, alle Datenquellen, derer sich der Beklagte bedient habe, die Rechtsgrundlage der Speicherung und eine Auflistung aller externen Unternehmen, denen Zugriff auf die Daten gewährt worden sei, „beauskunftet“ werden. Der Kläger forderte den Beklagten weiter auf, ihm Kopien des elektronischen Schriftverkehrs, der Aktennotizen, der Gesprächsnotizen und des haus- bzw. konzerninternen Schriftverkehrs zukommen zu lassen.
Der Beklagte erteilte mit Schreiben vom 23. März 2011 Auskunft (Zusammenstellung der Daten auf einem Blatt, Stand: 18.3.2011) und wies darauf hin, dass das Teilnehmerkonto neben den aufgeführten Daten auch den eingescannten Schriftwechsel zwischen der GEZ bzw. ihm und dem Kläger enthalte. Der Beklagte erklärte sich bereit, die Akten zu vervielfältigen, sofern der Kläger die Kopier- und Portokosten übernehme.
Der Kläger machte mit mehreren Schreiben geltend, die erteilte Datenauskunft sei unvollständig und teilweise missverständlich oder nicht korrekt. Handschriftliche Notizen, der hausinterne und der eingescannte Schriftverkehr seien einschließlich der Verschlagwortung der Dokumente, Freitexte und Ordnungsmerkmale zu beauskunften. Der Kläger kritisierte, dass eine Vielzahl von Attributen (z.B. Geburtsdatum, Befreiung von Rundfunkgebühren, Annahme/Ablehnung eines solchen Antrags, Statusmerkmale zum Stand der Bearbeitung, allgemeines Bemerkungsfeld, Inkassoverfahren, protokollierte Systemereignisse, Provisionsbasiszahlung an Rundfunkgebührenbeauftragte, Ehepartner, usw.) vorhanden, aber in der Datenauskunft nicht enthalten seien. Eine Erläuterung der Attribute fehle ebenso wie eine Markierung, ob es sich um einen Freitext, ein Schlüsselfeld oder einen Alternativschlüssel handle. Zur Konkretisierung legte der Kläger – nach einem Einsichtstermin beim Beklagten – eine Bildschirmkopie (Screenshot) vor, aus der sich die Existenz weiterer Daten ergebe. Auch seien leere Datenfelder ebenso wie fachliche Annahmen zu beauskunften. Auch die Abwesenheit eines Merkmals, die Abwesenheit kompletter Datensätze, fachliche Annahmen durch technische Vorbelegungen und leere Datenattribute machten Aussagen zu einer Person (sog. „logische Daten“). Nur bei einer umfassenden Auskunft könne das Korrekturrecht nach Art. 11 BayDSG ausgeübt werden.
Der Beklagte nahm zu den Ausführungen des Klägers Stellung und übersandte ihm mehrmals aktualisierte Datenblätter (am 29.7.2011, 18.1.2012 und 9.8.2012). Bei den übersandten Datenblättern sei das übliche Standardformular für Auskünfte nach Art. 10 BayDSG verwendet worden. Der Auskunftsanspruch beziehe sich nur auf gespeicherte personenbezogene Daten, nicht auf die technische Realisierung der Speicherung (Abspeicherungsform, Angaben zur Datenbank, usw.). Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, den Betroffenen einen Überblick über die zu seiner Person gespeicherten Daten und ihrer rechtmäßigen Verarbeitung zu verschaffen. Nicht beabsichtigt sei, den Betroffenen eine Art Mitentscheidungsrecht über die genaue Ausgestaltung der innerbetrieblichen Abläufe oder der Verfahrensdokumentation einzuräumen. Die Auskunft über die personenbezogenen Daten sei vollständig und umfassend. Datenfelder, für die keine Werte vorlägen, enthielten keinen Eintrag (z.B. Geburtsdatum, Branche). Die GEZ als Servicerechenzentrum speichere Daten für Zwecke des Rundfunkgebühreneinzugs. Dies stelle keine Datenübermittlung an Dritte dar. Im Hinblick auf die bei seiner Großmutter gespeicherte Korrespondenzanschrift wurde darauf hingewiesen, dass es üblich sei, die Anschrift eines Angehörigen als Korrespondenzanschrift zu vermerken, wenn dieser (durch Vollmacht legitimierte) Angehörige darum bitte. Eine gesonderte Mitteilung über die Speicherung der Korrespondenzanschrift erfolge nicht.
Am 30. Juni 2014 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München und beantragte,
I.
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 10 BayDSG mit folgenden Maßgaben zu erteilen:
„1. Der in den bisher erteilten Datenauskünften an den Kläger erwähnte “eingescannte Schriftverkehr“ wird beauskunftet, insbesondere wird Auskunft über die Verschlagwortung der Dokumente und ggf. die vom Bearbeiter hinterlegten Freitexte erteilt.
2. Die in der (im Rahmen der Hausverbotsklage des Klägers) von dem Beklagten vorgelegten Bildschirmkopie sichtbaren Daten werden beauskunftet, also sowohl die darauf enthaltenen Freitexte als auch die auf dem Screenshot sichtbaren Kennzeichen, aber auch weitere dort sichtbare unklare Daten, wie z.B. Daten, die auf der Bildschirmkopie durch dort angebrachte Reiter bzw. Schaltflächen auf vorhandene Informationen hinweisen.
3. In der Datenauskunft des Klägers wird ergänzt, dass die Anschrift des Klägers auch als Zustellanschrift im Datensatz seiner inzwischen verstorbenen Großmutter gespeichert ist.
4. Es werden fachliche Annahmen beauskunftet.
5. Alle binären Kennzeichen sind aufzuführen und sind grundsätzlich mit „ja“ oder „nein“ zu besetzen (z.B. muss das Kennzeichen „unbekannt verzogen“ zwangsläufig mit „nein“ besetzt sein).
6. Mit Leerzeichen befüllte Datenfelder („leere Datenfelder“) sind zu beauskunften und müssen immer dann beauskunft werden, wenn
– der Eintrag objektiv falsch ist (z.B. Geburtsdatum)
oder falsch sein könnte, da der Kläger hierzu nicht befragt worden ist,
– der Antrag eine Information/Daten über den Kläger gibt (z.B. sagt das nicht ausgefüllte – also mit Leerzeichen befüllte Feld, ob ein Insolvenzverwalter existiere, aus, dass der Kläger solvent ist).
7. Die Abwesenheit von Datensätzen muss immer dann beauskunftet werden, wenn dadurch Daten bzw. Informationen über den Kläger vorhanden sind.
8. Offensichtlich bekannte Daten sind zu beauskunften (z.B. ist aus dem Verfahrensverzeichnis für das Verfahren GEZ-Teilnehmerbetreuung Datenart 11 ersichtlich, dass das Geschlecht gespeichert wird. Diese Information ist aufgrund der Anrede bekannt. Ebenfalls bekannt ist, dass das „Kennzeichen unbekannt verzogen“ = nein ist).
9. Der Beklagte wird verpflichtet, die Daten lediglich zu beauskunften und nicht Datenauszüge redaktionell zu bearbeiten bzw. die gespeicherten Daten zu interpretieren.
10. Die Auskünfte sind verständlich zu erteilen.
11. Bei Schlüsselfeldern (z.B. Branche) sind die Alternativschlüssel darzustellen.
12. Die Datenübermittlung an Dritte, namentlich an Rundfunkgebührenbeauftragte, ist zu beauskunften.
13. Alle gespeicherten Daten, also auch die historischen Daten, die den Verlauf der Entwicklung der zu beauskunftenden Daten darstellen, sind zu beauskunften, nicht nur die momentan aktuellen.“
II.
Hilfsweise beantragte er,
den Beklagten zu verpflichten, einen Bescheid zu erlassen, der die im Klageantrag Ziff. I bestimmten Maßgaben erfüllt.
Zur Begründung führte der Kläger aus, es gebe keine mit einer Person verknüpften Daten, die keine Aussage über die Person beinhalteten. So stelle auch ein leeres Datenbankfeld eine Speicherung von Daten dar. Der Dateibegriff nach Art. 4 Abs. 3 BayDSG sei erfüllt. Eine Datenauskunft habe sich an Art. 11 und Art. 12 BayDSG zu orientieren. Nur bei umfassender Auskunft könne der Kläger von dem Korrekturrecht nach Art. 11 BayDSG Gebrauch machen. So erfolge die Berichtigung falscher logischer Daten (= leeres Datenfeld) durch Speicherung bzw. Ergänzung physischer Daten. Auch Voreinstellungen könnten falsch sein und unterlägen damit dem Korrekturrecht. Eine Sichtung des technischen Datenmodels und der Software-Dokumentation sei im Hinblick darauf erforderlich, ob Daten überhaupt vorhanden seien. Die Daten seien unverfälscht zu beauskunften und durch ein Erläuterungsblatt zu ergänzen. Bei gescannten Unterlagen sei eine Vorlage erforderlich, wenn das Original im Zusammenhang mit dem Scannen verändert worden sei (z.B. Notizen auf der Seite, Eingangsstempel). Sofern bestimmte Sachbearbeiter für bestimmte Personengruppen zuständig seien, entstehe ein entsprechendes Merkmal, das zu beauskunften sei.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung und wies zur Begründung auf Umfang, Sinn und Zweck eines Auskunftsbegehrens hin. Es bestünde ein Anspruch auf Auskunft und nicht auf Vorlage oder Herausgabe von Dokumenten. Der Begriff der Daten sei nicht eindeutig definiert. Die Definition des Klägers führte zu einem umfassenden Informationsrecht der Betroffenen über die Details der Datenverarbeitung und der IT-Systemarchitektur. Das Recht der Betroffenen auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit des informationstechnischen Systems stünde entgegen. Jeder einzelne Rundfunkteilnehmer habe das Recht auf eine wirksame Sicherheitsarchitektur für Datenverarbeitung und ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasse nur einen durch gegenläufige Belange von vornherein eingeschränkten Anspruch auf Information. Bestehende Ansprüche auf Datenauskunft seien bereits erfüllt worden. Eine Umsetzung des klägerischen Begehrens stelle einen Aufwand dar, der sich mit dem eigentlichen Auftrag der Rundfunkanstalt nicht mehr vereinbaren lasse.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 12. Mai 2016, dem Kläger Auskunft über die Auftragnehmer (Rundfunkgebührenbeauftragte), denen der Beklagte Daten zur Person des Klägers zur Verfügung gestellt hat, zu erteilen (Klageantrag Nr. 12), und wies die Klage im Übrigen ab. Die Klage sei (im Übrigen) teilweise unzulässig und ansonsten unbegründet, da der Beklagte mit den bereits erteilten Auskünften seiner Auskunftspflicht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise hinlänglich nachgekommen sei. Für den Klageantrag Nr. 3 fehle bereits ein Rechtsschutzbedürfnis; denn der Umstand, dass die Anschrift des Klägers als Zustellanschrift beim Konto seiner Großmutter gespeichert sei, sei ihm bereits aus der vorgerichtlichen Korrespondenz bekannt und der Beklagte habe mit seinen Stellungnahmen hierzu seiner diesbezüglichen Auskunftspflicht hinreichend Genüge getan. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über den eingescannten Schriftverkehr einschließlich der hinterlegten Freitexte (Klageantrag Nr. 1). Der Kläger mache insoweit keinen Auskunftsanspruch über gespeicherte Daten im Sinne des Art. 10 BayDSG geltend, sondern sein Antrag ziele darauf ab, umfassend Akteneinsicht zu erhalten. Art. 10 BayDSG gewähre aber kein generelles Akteneinsichtsrecht. Unabhängig hiervon fehle für das Klagebegehren auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte dem Kläger bereits angeboten habe, ihm die Akte gegen Übernahme der Kopierkosten zu vervielfältigen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Auskunft über die Verschlagwortung der Dokumente, Scan-Daten oder Ordnungsmerkmale, da es sich nicht um zur Person gespeicherte Daten im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG handle. Für die interne Datenstruktur erforderliche Kriterien könnten dann personenbezogene Daten sein, wenn sich aus ihnen bestimmte Selektionskriterien für die Aufnahme in eine Datei (z.B. Datei „schlechte Zahler“) ergäben. Hierfür bestünden im vorliegenden Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Die Klage habe auch in den Anträgen Nr. 2, Nr. 4, Nrn. 6 bis 8 und Nr. 11 keinen Erfolg. Bei dem vom Kläger angesprochenen Alternativschlüssel im Klageantrag Nr. 11 handle es sich nicht um eigene Verhältnisse des Betroffenen. Bei den Klageanträgen Nr. 2 (auf Bildschirmkopie sichtbare Daten), Nr. 4 (fachliche Annahmen), Nr. 6 (leere Datenfelder), Nr. 7 (Abwesenheit von Datensätzen) und Nr. 8 (offensichtlich bekannte Daten) handele es sich nicht um personenbezogene Daten, da der Informationsgehalt zur Person des Klägers praktisch gegen Null gehe. Der Kläger habe weiter keinen Anspruch darauf, dass alle binären Kennzeichen aufzuführen und grundsätzlich mit „ja“ oder „nein“ zu besetzen seien (Klageantrag Nr. 5), denn er begehre insoweit ein Tätigwerden des Beklagten („Ausfüllen von Feldern“), das nicht unter den Auskunftsanspruch des Art. 10 BayDSG falle. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch zu, über historische Daten, die den Verlauf der Entwicklung der Daten darstellten, Auskunft zu erhalten (Klageantrag Nr. 13). Gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayDSG gelte der Auskunftsanspruch nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienten. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass durch Einsichtnahme in die Software bestätigt werden könne, dass dort keine weiteren Daten hinterlegt seien, beispielsweise auch keine älteren Zahlungseingänge aus der Zeit vor Mai 2012. Der Kläger habe nichts Stichhaltiges vorgetragen, was die Angaben des Beklagten zweifelhaft erscheinen ließe.
Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO) nicht vorliegen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit sie überhaupt substantiiert dargelegt sind, liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515/ 516 m.w.N.). Vielmehr teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte über alle personenbezogenen Daten, die bei ihm über den Kläger gespeichert sind, Auskunft erteilt hat.
1.1 Der Kläger trägt vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts (UA S. 14), der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskunft über den eingescannten Schriftverkehr, weil dieser einschließlich der hinterlegten Freitexte den Aktenbegriff erfülle und nicht unter die Definition des Dateibegriffs nach Art. 4 Abs. 3 BayDSG falle, sei unrichtig. Eine Datei sei eine Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden könne. Das sei beim eingescannten Schriftverkehr sehr wohl der Fall. Einscannen sei das Umwandeln in ein digitales Format; dies begründe eine automatische Verarbeitung.
Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayDSG ist eine Datei eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei) oder jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei). Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayDSG).
Es kann offen bleiben, ob der vom Beklagten eingescannte Schriftverkehr mit dem Kläger eine Datei im Sinne von Art. 4 Abs. 3 BayDSG ist, weil auch bloß als Pdf-Dateien oder als Bilder eingescannter Schriftverkehr nach den heute zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgewertet werdenkann, unabhängig davon, ob der Beklagte solche Auswertungen vornimmt.
1.1.1 Der Beklagte hat dem Kläger mitgeteilt, dass der Schriftverkehr eingescannt wurde. Den Inhalt des Schriftverkehrs kennt der Kläger. Diesen in einer Datenauskunft zu wiederholen, weil der Schriftverkehr, wie heute weitgehend üblich, eingescannt wurde und daher „gespeichert“ ist, ist nicht Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs. Auf ihn muss sich die Auskunft nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG nicht erstrecken.
Soweit der Kläger meint, er kenne zwar den Schriftverkehr, aber nicht die ggf. vom Beklagten auf dem Schriftverkehr oder auf hinterlegten Freitexten angebrachten Bemerkungen, Verfahrenshinweise und Eingangsstempel mit den ggf. darauf angebrachten Vermerken, so ist das insofern unrichtig, als der Beklagte ausweislich der dem Kläger erteilten Datenauskunft vom 18. Januar 2012 (Bl. 96 der Behördenakte) ausdrücklich Auskunft darüber gegeben hat, dass sich auf dem Schreiben des Klägers hinsichtlich des Hausverbots eine Anweisung der juristischen Direktion befindet. Das weiß der Kläger im Übrigen auch durch die ihm vom Beklagten ermöglichte Einsicht in die Datei und den vom ihm dabei vorgenommenen Screenshot dieses Freitextes. Im Übrigen handelt es sich bei Eingangsstempeln (ggf. mit ergänzenden Angaben zu Umfang der Schreiben sowie zu den Anlagen und deren Umfang, die der Kläger im Übrigen ohnehin kennt) und Verfahrensvermerken, die Anweisungen an Mitarbeiter enthalten wie z.B. „bitte Hausverbot beachten“ oder „gelegentlich kontrollieren“ oder auch „bitte Antwortschreiben entwerfen“, zumindest in der Regel um keine personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG. Zwar ist der Begriff der personenbezogenen Daten außerordentlich weit zu verstehen (vgl. Dammann in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz – BDSG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 7, 8). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil (vgl. U.v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a. – BVerfGE 65, 1, juris Rn. 152) gibt es unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein belangloses Datum mehr. Der Begriff ist daher nicht etwa auf die Intim- oder Privatsphäre beschränkt, sondern erfasst auch vermeintlich weniger sensitive Bereiche, etwa die berufliche und geschäftliche Sphäre. Er soll auch Grauzonen erfassen (vgl. Dammann a.a.O.). Allerdings muss es sich stets um die eigenen Verhältnisse des Betroffenen handeln. Daten über die Verhältnisse irgendeiner Person oder über eine Sache werden nicht ohne weiteres zu personenbezogenen Daten jeder (anderen) Person, die mit ihr oder mit der Sache in einer Verbindung steht. Nur Daten, die gerade seine Verhältnisse zum Thema haben, begründen die datenschutzrechtliche Position des Betroffenen und sind, verfassungsrechtlich gesehen, Gegenstand seiner informationellen Selbstbestimmung. Nur mit dieser grundsätzlichen Maßgabe bleibt das Gesetz handhabbar (vgl. Dammann a.a.O.). Eingangsstempel und Verfahrensvermerke sind daher regelmäßig keine Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person. Jedenfalls geht der Informationswert solcher Daten im Hinblick auf die geschützten persönlichen und sachlichen Verhältnisse der betroffenen Person praktisch gegen Null (vgl. auch Dammann a.a.O. § 3 Rn. 13).
Dass sich auf dem eingescannten Schriftverkehr – über die Anweisung über das o.g. Hausverbot hinaus – weitere Bemerkungen oder Freitextvermerke, die als personenbezogene Daten gewertet werden könnten, befinden, ist nicht ersichtlich. Aus den vorgelegten Behördenakten, die der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingesehen hat, ergibt sich, dass sich lediglich auf vier Seiten (Blatt 4, 28, 55 und 111) verfahrensinterne Bemerkungen wie „bitte bei GEZ nachfragen“ oder „Kopie zu Ref. …“ sowie Hinweise auf Telefonate ohne sachlichen Inhalt oder Personenbezug und ein Sachbearbeitername befinden. Diese Vermerke beinhalten keine personenbezogenen Daten im dargestellten Sinn.
1.1.2 Im Übrigen hat der Beklagte dem Kläger entsprechend dessen Ansinnen angeboten, ihm die – eingescannte – Akte (mit allen darauf angebrachten etwaigen Bemerkungen, Eingangsstempeln etc. und den Freitexten) gegen Übernahme der Kopierkosten zu vervielfältigen. Eine Dateiauskunft kann auch durch Übermittlung von Kopien der Dateien erteilt werden. Die Form der Auskunftserteilung liegt im Ermessen der verantwortlichen Stelle. Neben der schriftlichen Auskunft kommt daher auch die Gewährung von Einsicht in schriftliche Unterlagen oder per Bildschirmanzeige in Betracht (vgl. Mallmann in Simitis a. a. O. § 19 Rn. 53). Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger anzubieten, die begehrte Auskunft durch Übermittlung von vollständigen Kopien der Dateien gegen Kostenübernahme zu erteilen, ist hier angesichts des klägerischen Begehrens nach umfassender Auskunft über die gespeicherten Informationen, auch soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, nicht zu beanstanden. Nach Art. 10 Abs. 3 Satz 3 BayDSG bestimmt die speichernde Stelle das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach Art. 10 Abs. 2 Halbs. 1 BayDSG werden zwar für die Auskunft grundsätzlich keine Kosten erhoben. Dies gilt jedoch nicht, wenn mit der Auskunftserteilung ein besonderer Verwaltungsaufwand verbunden ist (Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 BayDSG). Die vom Kläger verlangte Auskunft zu erstellen, würde bedeuten, dass der Beklagte zu sämtlichem Schriftverkehr anmerken müsste, welcher Eingangsstempel auf dem Schriftstück ggf. mit den zusätzlichen Angaben hinsichtlich des Umfangs der Schreiben (Seitenanzahl) und Anlagen vorhanden ist, und dass er zu jedem einzelnen Schriftstück die Bemerkungen darauf und die verfahrensleitenden Bemerkungen in den Freitexten anführen müsste. Das wäre mit einem besonderen Verwaltungsaufwand im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 BayDSG verbunden. Mit jedem neuen Schreiben des Klägers, z.B. auch einem Antrag auf Datenauskunft, wird neuer Schriftverkehr erzeugt, der einen Eingangsstempel und ggf. verfahrensleitende Bemerkungen enthält, über den dann auf Antrag erneut Auskunft erteilt werden müsste. Das ließe sich beliebig fortsetzen. Das wäre uferlos und mit einem nicht vertretbaren, besonderen Verwaltungsaufwand verbunden, der einer Kostenfreiheit der Auskunft entgegensteht.
Selbst wenn es sich daher bei den eingescannten Akten um eine Datei im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayDSG handeln würde, was das Verwaltungsgericht nicht erörtert hat, weil es das Begehren des Klägers als Antrag auf Überlassung von Kopien der Akten ausgelegt hat, ist die Berufung deswegen nicht zuzulassen. Denn der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel bezieht sich nur auf das Ergebnis (den Tenor), nicht aber auf einzelne Begründungselemente der Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2013 – 11 ZB 12.2712 – juris Rn. 15, B.v. 7.10.2014 – 22 ZB 14.1062 – juris Rn. 32; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12, § 124a Rn. 62). Das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des eingescannten Schriftverkehrs ist aber aus den genannten Gründen jedenfalls im Ergebnis richtig.
1.2 Entgegen der Zulassungsbegründung hat der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft über die Verschlagwortung der Dokumente, über Scan-Daten oder Ordnungsmerkmale, da es sich insoweit nicht um zur Person des Klägers gespeicherte Daten im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG handelt. Eine Verschlagwortung der Dokumente sowie Scan-Dateien und Ordnungsmerkmale schaffen keine zusätzlich gespeicherten Daten, sondern ermöglichen nur den erleichterten Zugriff auf die gespeicherten Daten. Der Beklagte speichert die für die Rundfunkgebührenerhebung (vor dem 1. Januar 2013; nunmehr Rundfunkbeitragserhebung) erforderlichen Daten und kann diese abrufen und auswerten. Dass der Beklagte sonstigen Schriftverkehr verschlagwortet oder nach bestimmten Ordnungsmerkmalen auswertet, ist, abgesehen davon, dass der Schriftverkehr den Stammdaten des Klägers zugeordnet werden kann, nicht erkennbar. Dafür bestehen angesichts der beschränkten Funktion der vom Kläger notwendig erhobenen Daten auch keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist fraglich, ob eine solche Verschlagwortung aufgrund der heutigen Möglichkeiten einer Texterkennung auch hinsichtlich eingescannter Schriftstücke überhaupt noch sinnvoll wäre.
1.3 Der Senat versteht die Klage auf Auskunft „über die auf dem Screenshot sichtbaren Kennzeichen, aber auch über die weiteren auf der Bildschirmkopie sichtbaren unklaren Daten, wie z.B. Daten, die durch auf der Bildschirmkopie angebrachte Reiter bzw. Schaltflächen auf vorhandene Informationen hinweisen“ (Klageantrag Nr. 2), dahingehend, dass der Kläger über die von ihm hinter den Reitern und Schaltflächen vermuteten weiteren Dateien Auskunft erteilt haben möchte.
Auch insoweit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargetan. Der Kläger hat Anspruch auf Auskunft über alle über ihn beim Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten. Sind dieselben personenbezogenen Daten (z.B. Name, Adresse etc.) in mehreren Dateien gespeichert, muss die speichernde Stelle nicht für jede Datei gesondert Auskunft erteilen. Jedoch unterliegen der Auskunftspflicht nicht nur alle zur betroffenen Person gespeicherten Daten, sondern auch die Dateibezeichnungen (HessVGH, B.v 17.12.1990 – 7 UE 1182/84 – juris Rn. 13 f.; Dammann in Simitis a. a. O. § 19 Rn. 21), soweit sich aus ihnen Selektionskriterien für die Aufnahme in die Datei und deren Zweckbestimmung ergeben (logisch gespeicherte Daten, z.B. bei Aufnahme des Klägers in die Datei: „schlechte Zahler“). Solche Dateibezeichnungen enthalten daher auch Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Betroffenen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG. Dass solche Dateien beim Beklagten vorhanden sind, ist nicht ersichtlich.
Welche Daten beim Beklagten in welchen Verzeichnissen grundsätzlich gespeichert werden, ergibt sich aus den Verfahrensverzeichnissen, die nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayDSG von jedem kostenfrei eingesehen werden können. Eine solche Einsicht hat der Kläger hier genommen. Darüber hinaus wurden ihm auf seinen Wunsch hin mit Schreiben des Beklagten vom 28. Oktober 2011 die verwendeten Verfahrensverzeichnisse in Kopie übersandt. Dabei handelt es sich um die Verfahrensverzeichnisse GEZ-Rückständige Forderungen, GEZ-Beauftragtendienst – Verfahren, GEZ-Rechnungsstellung, GEZ-Teilnehmerbetreuung, GEZ-Service Marktbearbeitung, GEZ-Belpar und GZ-Elektronische Vorgangssteuerung.
1.4 Entgegen der Ansicht des Klägers muss nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG nur Auskunft über tatsächlich gespeicherte Daten erteilt werden und nicht Auskunft darüber, was in den Datenfeldern der Verfahrensverzeichnisse des Beklagten gespeichert werden könnte. Ist zu einem Thema in einem Datenfeld des Verfahrensverzeichnisses nichts eingetragen, sind grundsätzlich keine Daten gespeichert.
Der Kläger meint, sein Auskunftsanspruch beziehe sich auch auf fachliche Annahmen (Klageantrag Nr. 4), leere Datenfelder (Nr. 6), Abwesenheit von Datensätzen (Nr. 7), offensichtlich bekannte Daten (Nr. 8) und Alternativschlüssel (Nr. 11). Er beschränke sich nicht auf die kontextfreie Betrachtung ausschließlich physisch gespeicherter Merkmale. Gerade die nicht ausgewählten Alternativschlüssel stellten in jedem Fall eine verneinende sachliche oder persönliche Angabe dar. Angaben könnten nicht nur durch ihren Inhalt, sondern auch aus dem Zusammenhang, in dem sie erfasst seien, Informationen ermitteln. Das sei eine Grundweisheit der Datenverarbeitung. Ein gespeicherter Wert erhalte nur durch seinen Kontext Bedeutung. Dem Datenblatt sei zum Beispiel nur zu entnehmen, dass er einen PC habe. Dem mutmaßlichen Alternativschlüssel sei jedoch zu entnehmen, dass er weder Fernseher noch Radio und damit z.B. auch kein Auto habe. Auch diese Information sei also auf dem Datenträger verkörpert. Das Korrekturrecht nach Art. 11 BayDSG könne der Kläger jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn er alle vorhandenen Felder und dazu die Alternativschlüssel kenne, weil er nur dann entscheiden könne, ob eine der vorhandenen Alternativen ggf. auf ihn zuträfe. Kenne er die Alternativschlüssel nicht, könne er keine korrekten Angaben machen oder bestimmen, was gespeichert werden müsse.
Aus diesen Ausführungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Nicht besetzte (leere) Felder und „abwesende Datensätze“ zu bestimmten sachlichen oder persönlichen Einzelangaben in den Verfahrensverzeichnissen des Beklagten enthalten keine gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers. Wenn eine Information nicht gespeichert ist, ergibt sich daraus keine Information über den Kläger außer der, dass darüber dem Beklagten keine Information vorliegt, jedenfalls aber keine gespeichert ist. Datenfeldern, die nicht ausgefüllt sind, bei denen also auch keiner der etwaigen Alternativschlüssel mit ja oder nein belegt ist, liegen grundsätzlich weder fachliche Annahmen zugrunde, noch haben sie eine sonstige Aussagekraft. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich insoweit nicht um verneinende Aussagen, die auf dem Datenträger „verkörpert“ wären (vgl. hierzu auch Dammann in Simitis a.a.O. § 3 Rn. 13 zu Aussagen mit negativem Vorzeichen wie z.B. „Merkmal a trifft nicht zu“) und hinsichtlich der möglichen speicherbaren Werte (Alternativschlüssel) Aussagen über die betroffene Person zuließen. In solchen Fällen sind Daten auch nicht „logisch gespeichert“. Ob es Auswertungsprogramme gibt, die (falsche) Rückschlüsse aus nicht mit einer Information besetzten (nicht ausgefüllten) Feldern einer Datei ziehen, ist nicht relevant. Sind Felder einer Datei nicht mit textlichen Angaben, Alternativschlüsseln oder bejahenden oder verneinenden Aussagen „belegt“, sondern schlicht nicht „ausgefüllt“, weil sie zur Aufgabenerfüllung
– hier Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragserhebung – nicht notwendig sind, so gibt es auch keinen Grund, fehlende Daten zu ergänzen.
Aus den dem Kläger bekannten Verfahrensverzeichnissen geht hervor, zu welchen Themen der Beklagte, soweit es im Einzelfall zur Gebühren- oder nunmehr Beitragserhebung erforderlich ist, Daten speichert. Aus der vom Beklagten erteilten Auskunft, zuletzt am 9. August 2012, ist ersichtlich, welche personenbezogenen Daten der Beklagte in seinen Verfahrensverzeichnissen über den Kläger gespeichert hat. Damit weiß der Kläger auch, welche Daten, deren Erhebung und Speicherung gemäß den Verfahrensverzeichnissen in anderen Fällen, soweit dort notwendig, erfolgt, über ihn nicht gespeichert sind.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich etwa, um das von ihm gewählte Beispiel aufzugreifen, aus dem nicht ausgefüllten Dateifeld „Solvenz“ mit den Alternativschlüsseln „solvent“ oder „insolvent“ weder, dass der Kläger solvent ist, noch dass er insolvent ist. Vielmehr ergibt sich daraus lediglich, dass dem Beklagten keine Information dazu vorliegt, ob der Kläger solvent oder insolvent ist, jedenfalls aber dass die Information, so sie in sonstiger Weise vorliegen sollte, nicht in einer Datei erfasst ist.
Der Kläger meint, eine fachliche Annahme sei bereits gegeben, wenn in der Datenerfassungsmaske für seine Anschrift als Anrede „Herr“ voreingestellt sei, weil daraus das Geschlecht abzuleiten und dieses daher „logisch“ ebenfalls gespeichert sei. Unabhängig davon, ob diese fachliche Annahme zwingend ist, ist das personenbezogene Datum „Anrede Herr“ in den vom Beklagten erteilten Dateiauskünften enthalten. Der Beklagte ist jedoch nicht gezwungen, in der Datenerfassungsmaske in dem Dateifeld „Geschlecht“, so vorhanden, den Alternativschlüssel „männlich“ einzutragen und darüber Auskunft zu erteilen. Er kann das auch offen lassen, weil es für die Aufgabenerfüllung zumindest im Fall des Klägers irrelevant ist.
Auch die Ausführungen des Klägers zu offensichtlich bekannten Daten sind nicht nachvollziehbar. Der Kläger meint, ihm selbst sei bekannt, dass er nicht unbekannt verzogen sei. Ihm sei aber nicht aus dem Datenblatt bekannt, dass diese Information beim Beklagten gespeichert sei. Der Kläger übersieht dabei, dass er ausweislich des ihm übermittelten Datenblatts mit seiner Adresse gespeichert ist und dass es daher offensichtlich keinen Dateneintrag beim Beklagten gibt, dass er unbekannt verzogen sei.
1.5 Entsprechendes gilt hinsichtlich des Klageantrags Nr. 5. Der Kläger fordert hier eine Speicherung von Daten über ihn, die dem Beklagten möglicherweise gar nicht bekannt sind, jedenfalls aber für ihn im konkreten Fall des Klägers irrelevant sind. Der Anspruch auf Datenauskunft gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSG bezieht sich nur auf gespeicherte Daten. Kennt der Betroffene die über ihn gespeicherten Daten, weiß er auch, welche (weiteren) Daten über ihn nicht gespeichert sind. Welche Daten der Beklagte in anderen einschlägigen Fällen gemäß seiner Verfahrensverzeichnisse jeweils speichert, weil sie zur dortigen Aufgabenerfüllung notwendig sind, betrifft den Kläger nicht.
Die Vorstellungen des Klägers, wonach binäre Kennzeichen immer entweder mit ja oder nein zu besetzen seien, weil dies in der Natur des binären Kennzeichens liege und Grundlage automatisierter Datenverarbeitung sei, und dass man nach dem Anlegen eines Datensatzes in den einzelnen Datenattributen nicht mehr „nichts“ speichern könne, gehen an der Wirklichkeit vorbei und sind auch rechtlich nicht umsetzbar. Gemäß Art. 15 Abs. 1 BayDSG sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Nach Art. 16 Abs. 1 BayDSG ist das Erheben personenbezogener Daten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der erhebenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Gemäß Art. 17 Abs. 1 BayDSG ist das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Schließlich sind nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Das Verlangen des Klägers, dass sämtliche Verfahrensverzeichnisse des Beklagten bezüglich seiner Person hinsichtlich aller vorhandenen Textfelder (zutreffend) auszufüllen sind, ist daher bereits aus Rechtsgründen nicht möglich.
1.6 Hinsichtlich der Klageanträge Nr. 9 und 10 weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass diese Anträge ins Leere gehen, weil der Beklagte nicht zu weiteren Auskünften verpflichtet ist. Damit setzt sich der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht auseinander.
1.7 Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Auskunft über die historische Daten, die den Verlauf der Entwicklung der Daten darstellen, zu (Klageantrag Nr. 13). Gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayDSG gilt der Auskunftsanspruch nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen. Der Auskunftspflicht unterliegen daher nicht sogenannte archivierte (und ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienende) Daten (z.B. in Protokolldateien, log-files, vgl. hierzu Mallmann in Simitis a.a.O. § 19 Rn. 63 f., 69 zur Regelung in § 19 Abs. 2 BDSG). Die amtliche Begründung zum Bundesrecht geht davon aus, dass durch diese Ausnahme von der Auskunftspflicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht berührt werden. Das wird damit begründet, dass es nach den Erfahrungen aus der Datenverarbeitungspraxis erforderlich sei, die Auskunft auf den sogenannten aktuellen Bestand zu beschränken, da Daten, die nicht im aktuellen Bestand gespeichert seien, nur mit besonderem Aufwand ermittelt werden könnten (vgl. Mallmann a.a.O.).
Entsprechend der Kritik von Mallmann (a.a.O.) an der amtlichen Begründung, wonach eine Aufbewahrung von Akten im aktuellen Bestand durchaus möglich sei, vermutet der Kläger, dass der Beklagte unter der auf dem Screenshot ersichtlichen Dateibezeichnung „Hist“ die Historie „im aktuellen Bestand“ gespeichert hatte und diese daher jederzeit abrufbar war und der Beklagte entsprechend seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht diese Daten nachträglich gelöscht und damit Beweise vernichtet hat. Das Verwaltungsgericht hätte daher aufklären müssen, was sich hinter der Bezeichnung „Hist“ verbirgt bzw. verborgen hat. Soweit der Kläger mit der Historie den eingescannten Schriftverkehr mit den darauf angebrachten Vermerken anspricht, gilt das unter 1.1 Ausgeführte. Dieser ist gespeichert, auch wenn er keine aktuellen, sondern nur historische Daten enthält; über ihn muss keine Auskunft erteilt werden (vgl. Nr. 1.1).
Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte entgegen seiner ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht historische Daten über den eingescannten Schriftverkehr hinaus speichert oder gespeichert hat. Der Beklagte benötigt zur Aufgabenerfüllung nur wenige Daten über den Kläger; es gibt keinen Grund anzunehmen, er würde nicht mehr benötigte Daten im aktuell abrufbaren Bestand speichern. Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO somit nicht verletzt. Es kann daher offen bleiben, ob sich das Auskunftsrecht grundsätzlich nicht auf bereits gelöschte Daten erstreckt (vgl. VGH BW, U.v. 26.5.1992 – 1 S 668/90 – DVBl 1992, 1309 zur Rechtslage in Baden-Württemberg), wofür sprechen könnte, dass eine Auskunft dann nicht mehr möglich ist. Die Gegenansicht, wonach sich die Datenauskunft auf alle Daten zu erstrecken hat, die zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens gespeichert sind, weil sich die verantwortliche Stelle nicht durch Löschung von Daten, die zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens noch gespeichert sind, dem Auskunftsanspruch entziehen kann (vgl. Mallmann in Simitis a.a.O. § 19 Rn. 19; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 19 Rn 4), ist daher nicht überzeugend.
1.8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Datenauskunft darüber, dass die Anschrift des Klägers auch als Zustellanschrift im Datensatz seiner Großmutter gespeichert ist (Klageantrag Nr. 3), zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es kann offen bleiben, ob das Fehlen dieser Information in den Datenauskünften des Beklagten deswegen unschädlich ist, weil dem Kläger das bereits aus seinem diesbezüglichen Antrag an den Beklagten und im Übrigen auch der vorgerichtlichen Korrespondenz bekannt war. Denn dem Kläger steht jedenfalls der geltend gemachte Anspruch auf ergänzende Datenauskunft, die auch diese Information enthält, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zu. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom Kläger unwidersprochen erklärt, dass das Konto seiner Großmutter zwischenzeitlich gelöscht worden sei. Unabhängig von der Frage, ob grundsätzlich auch über gelöschte Daten Auskunft werden muss (vgl. oben Nr. 1.7), fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Anspruch auf Datenauskunft, wenn dem Auskunftsbegehrenden bekannt ist, welche Daten über ihn gespeichert waren und ferner, dass diese Daten inzwischen gelöscht worden sind (vgl. zum Anspruch auf Mitteilung über die vollzogene Löschung BVerwG, U.v. 9.9.1998 – 1 C 14.95 – DVBl 1999, 332).
Soweit der Kläger geltend macht, eine auskunftspflichtige Stelle könne so durch formlose Auskünfte und Löschung der Daten eine Klage ins Leere laufen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass die auskunftspflichtige Stelle in jeder Lage des Verfahrens dem Begehren des Auskunftsberechtigten abhelfen kann. Die Klagepartei kann diesem Verhalten prozessual durch eine Erledigungserklärung Rechnung tragen, mit der Folge, dass ggf. dem Beklagten insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, wenn die Klage ohne das erledigende Ereignis erfolgreich gewesen wäre (Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 1 VwGO).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache liegen vor, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (BayVGH, B.v. 3.11.2009 – 1 ZB 06.1842 – juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Rn. 9 zu § 124), sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. Berkemann DVBl. 1998, 446/456). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in denselben Fragen, die er auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt hat. Diese Fragen können jedoch – wie sich aus Vorstehenden ergibt – ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden. Dass der Kläger vorträgt, er habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, ändert daran nichts.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3). Dieser Zulassungsgrund ist bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).
Der Kläger hat bereits keine entsprechenden Fragen formuliert. Die vom Kläger im Rahmen dieses Zulassungsgrunds erörterten „noch nicht entschiedenen Fragen“ sind entweder nicht klärungsfähig (Klageantrag Nr. 1: eingescannte Akten als Datei) oder nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung aus dem Gesetzestext, der vorhandenen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur ergibt. Der Kläger konnte auch keine entscheidungserhebliche Frage stellen, die in der Kommentarliteratur oder in der Rechtsprechung streitig ist. Dass zu einzelnen Fragen höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht ergangen ist, genügt nicht.
4. Auch wegen Divergenz kann die Berufung nicht zugelassen werden, weil eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon nicht hinreichend dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz oder Tatsachensatz angeführt, auf den sich das angefochtene Urteil stützt und der von einem Rechts- oder Tatsachensatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Obergerichts abweicht. Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts und wohl auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs falsch ausgelegt bzw. angewandt, genügt für die Darlegung dieses Zulassungsgrunds nicht.
5. Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegendem Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war im Rahmen der Aufklärungspflicht des Gerichts nicht notwendig. Der Kläger nennt in der Zulassungsbegründung auch keine Frage, zu der ein solches hätte eingeholt werden sollen. Ausweislich der Niederschrift hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 2 VwGO) hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger den Klageantrag gestellt, ohne Hinweis darauf, dass er noch Ausführungen zur Sache machen möchte.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).