Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - 3 ZB 15.2632

published on 19/09/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - 3 ZB 15.2632
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.201,84 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Neufestsetzung der klägerischen Versorgungsbezüge zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter der Maßgabe, dass eine Zurechnungszeit für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. November 2019 – also bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahrs - berücksichtigt wird. Auch auf die Anrechnung der festgesetzten Zurechnungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit in voller Höhe bzw. auf den Wegfall des Versorgungsabschlags in Höhe von 10,80% des Ruhegehalts hat er keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kläger ist vorliegend zum 1. Oktober 2014 im Alter von knapp 57 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die Dienstunfähigkeit beruhte nicht auf einem Dienstunfall. Ein Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) in Höhe von 3,6 v. H. für jedes Jahr der Ruhestandsversetzung vor Vollendung des 65. Lebensjahrs, wurde gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG im Bescheid der Gemeinde Engelsberg vom 24. Oktober 2014 auf die Obergrenze von 10,8 v. H. festgesetzt. Zugleich wurde von der Zeit zwischen der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahrs gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG (in der bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung vom 24.7.2013 - a.F.) bei der für die Berechnung des Ruhegehalts maßgeblichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zwei Drittel berücksichtigt. Hierdurch wurden als ruhegehaltfähige Dienstzeiten 31,25 Jahre anerkannt und ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 56,05 Prozent festgesetzt. Dies entspricht der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls geltenden Rechtslage (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 3 BV 08.1947 – juris) und wurde vom Kläger im Hinblick auf etwaige Berechnungsfehler nicht beanstandet.

1.1. Soweit der Kläger vorbringt, die maßgeblichen Vorschriften des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG a.F. sowie Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BayBeamtVG würden gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden hergebrachten Grundsätze der amtsangemessenen Alimentation, verstoßen, kann er nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit dieser Frage beschäftigt und einen Verstoß zu Recht verneint. Es hat dabei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 27.7.2010 – 2 BvR 616/09 – juris) ausdrücklich festgestellt, dass Art. 33 Abs. 5 GG zwar den Gesetzgeber verpflichtet, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, die die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren, ihm aber ein weiter Spielraum des politischen Ermessens zur Regelung der Versorgung der Beamten verbleibt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden eines Beamten – und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung – durch eine Verminderung des Ruhegehalts begegnet. Andernfalls würde das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis insgesamt verschoben (B.v. 11.12.2007 – 2 BvR 797/04 – juris Rn. 32).

Die Alimentation des Beamten im Ruhestand ist nämlich nur gerechtfertigt, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Beamte erdienen ihre Altersversorgung während der Dienstzeit (BVerfG, B.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 - juris Rn. 80.). Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten ist in den hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips verankert. Nach den Regelungen des Versorgungsrechts, die eine lineare Steigerung des Ruhegehalts nach der Dauer der Dienstzeit vorsehen, ist das Beamtenverhältnis auf eine möglichst lange Dienstzeit ausgerichtet. Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, verlangt im Hinblick auf das gleichfalls dem Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt (BVerfG, B.v. 20.6.2006 – 2 BvR 361/03 – juris Rn. 13).

Aufgrund des ebenfalls hergebrachten Fürsorgegrundsatzes und dem Gebot insgesamt angemessener Alimentation ergänzt der Gesetzgeber allerdings in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG die grundsätzlich dienstzeitabhängige Ruhegehaltsberechnung durch die Zubilligung ruhegehaltfähiger Zeiten ohne zugrundeliegende Dienstzeit (sog. Zurechnungszeit), um trotz reduzierter Dienstzeit aufgrund von Dienstunfähigkeit ein angemessenes Versorgungsniveau zu gewährleisten (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.5.2017, Vf. 14-VII-15 – juris Rn. 43; BT-Drs. 7/1906 S. 120; 11/5136 S. 23). Bei diesem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ansatz fällt das Bedürfnis, Zurechnungszeit zu gewähren, umso geringer aus, je mehr ruhegehaltfähige Dienstzeit bereits erdient ist und je mehr sich damit eine amtsangemessene Versorgung bereits aus der dienstzeitabhängigen Ruhegehaltsberechnung ergibt. Dass der Gesetzgeber zunächst nur die Anrechnung von Zeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs und auch dies nur zu zwei Dritteln vorgesehen hat, verletzt deshalb die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht, sondern führt bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst zu einem angemessenen Ausgleich zwischen Alimentierung und Dienstleistung. Der vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheidende Beamte wird zwar besser gestellt, als bei der bloßen Berücksichtigung seiner tatsächlichen Dienstzeiten, aber im Sinne des Leistungsprinzip nicht mit den bis zur Altersgrenze aktiven Beamten gleichgestellt. Dies ist im Hinblick auf den weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum auch vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstanden. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen.

1.1.1 Vorliegend war es nach der bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand geltenden Rechtslage gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG a.F. zwei Drittel der Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten miteinzubeziehen. Für eine weitergehende Berücksichtigung bis zum 62. Lebensjahr – wie vom Kläger geltend gemacht - besteht vorliegend ebenso wenig eine gesetzliche Grundlage wie für eine Berücksichtigung der Zurechnungszeit von mehr als zwei Dritteln. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass für die Ermittlung des Ruhegehalts das Versorgungsfallprinzip gilt, wonach das Recht anzuwenden ist, das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand – hier also zum 1. Oktober 2014 - gilt (BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 3 BV 08.1947 – juris). Im Fall des Klägers waren deshalb aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG a.F. nur die Zeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs zu berücksichtigen.

Auf die Frage, ob und aus welchen Gründen der Bayerische Gesetzgeber unter Umständen gehalten gewesen wäre, die Zurechnungszeit in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG a.F. bereits zu einem früheren Zeitpunkt bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs zu erhöhen, so dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung von einer höheren Zurechnungszeit profitieren hätte können, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers geltende Rechtslage – und damit eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs - gegen höherrangiges Recht verstoßen würde, sind nicht ersichtlich. Dies kann aufgrund der unterschiedlichen Systematik in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine rentenversicherungsrechtliche Anpassung zum Oktober 2014 erfolgte. Dagegen spricht auch, dass bundesrechtlich in der vergleichbaren Regelung des § 13 BeamtVG (i.d.F. vom 5.1.2017) nach wie vor nur eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs vorgesehen ist. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet zwar den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, die die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Dem Gesetzgeber verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens zur Regelung der Versorgung der Beamten.

1.1.2 Für einen Verstoß von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 BayBeamtVG gegen höherrangiges Recht bestehen nach Auffassung des Senats ebenfalls keinerlei Anhaltpunkte. Nach dieser Regelung vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Der Versorgungsabschlag darf jedoch nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG insgesamt 10,8 v.H. nicht übersteigen.

Der Gesetzgeber hat in Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG detailliert zum Ausdruck gebracht, in welchen Fällen er einen Versorgungsabschlag nicht für gerechtfertigt hält. Zudem hat er zu Gunsten des vorzeitig in den Ruhestand tretenden Beamten den Versorgungsabschlag insgesamt auf 10,8 v.H. (3 Jahre) begrenzt, wovon auch der Kläger vorliegend profitiert. Anhaltspunkte dafür, dass allein das Fehlen einer allgemeinen Härtefallklausel den Verstoß gegen höherrangiges Recht bedingt, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts generalisieren muss und damit unvermeidbare Härten enthält. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssten jedoch in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, B.v. 27.7.2010 a.a.O. Rn. 7).

Der Versorgungsabschlag verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots, sondern zielt allein darauf ab, die längere Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen auszugleichen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, zur vergleichbaren Regelung des § 14 BeamtVG, Rn. 51). Er orientiert sich zunächst allein an der Tatsache des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand und unterscheidet von Verfassungs wegen nicht danach, ob die Ruhestandsversetzung aus der Perspektive des Beamten freiwillig oder unfreiwillig erfolgte (vgl. BVerfG v. 27.7.2010 a.a.O Rn. 9; BayVGH, B.v. 18.9.2013 – 3 ZB 13.535 – juris Rn. 6).

Allerdings sind der Minderung des Ruhegehalts bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand verfassungsrechtlich ausnahmsweise dann Grenzen gesetzt, wenn das vorzeitige Ausscheiden aus dem aktiven Dienst auf bestands- bzw. rechtskräftig festgestellten Umständen beruht, die der Verantwortungssphäre des Dienstherrn zuzurechnen sind (BVerfG, B.v. 27.7.2010 a.a.O. Rn.12); dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Allein die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit reicht nicht aus, diese insgesamt der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass es hierfür nicht ausreichend ist, wenn sich möglicherweise berufliche Umstände negativ auf die Erkrankung des Klägers auswirkten, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt haben. Die Behauptungen des Klägers, er sei gemobbt worden und aufgrund der Umsetzung auf eine andere Stelle dienstunfähig erkrankt, erweisen sich im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderten bestands- oder rechtskräftig festgestellten Umstände als nicht ausreichend.

Soweit der Kläger vorbringt, im Rahmen der Zwangspensionierung sei nicht geprüft worden, ob eine Tätigkeit an einer anderen Dienststelle unter Umständen möglich gewesen wäre (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), kann dies ebenfalls keine Zurechnung zur Verantwortungssphäre des Dienstherrn begründen. Der Bescheid, mit dem der Kläger in den Ruhestand versetzt wurde, ist bestandskräftig. Hiergegen ist der Kläger rechtlich nicht vorgegangen. Er hat insoweit auch versäumt, darzulegen, welche Tätigkeit an einer anderen Dienststelle für ihn als Beamter der Gemeinde Engelsberg in Betracht gekommen wäre.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass der Versorgungsabschlag nicht zu einer Reduzierung des unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebenden Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer Verminderung des sich aus den Faktoren Ruhegehaltssatz und ruhegehaltfähige Bezügen gebildeten Betrags führt (BVerfG, B.v. 20.6.2006 a.a.O. Rn. 14). Ein Verstoß gegen den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln müssen, ist insoweit nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, dem durch ein vorzeitiges Ausscheiden eines Beamten entstehenden Ungleichgewicht zwischen Alimentation und Dienstleistung durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 27.7.2010 a.a.O. Rn. 11). Das mit dem Versorgungsabschlag verfolgte Ziel, einen Ausgleich für die mit vorzeitigem Ruhestandsbeginn verbundene längere Laufzeit der Versorgung zu schaffen, ist nicht zu beanstanden.

Für eine Verfassungswidrigkeit des maximalen Versorgungsabschlags in Höhe von 10,8 v.H. bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auch das Bundesverfassungsgericht geht im Hinblick auf die inhaltsgleiche Regelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG von der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift aus (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2006 – 2 BvR 361/03 – juris Rn. 12 ff.).

Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag hinsichtlich der Sterbetafel nicht durchdrungen, kann ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Soweit der Kläger bereits in seinem erstinstanzlichen Vortrag darauf hingewiesen hat, dass eine allgemeine Sterbetafel des Statistischen Bundesamts einen Durchschnitt bzw. die Summe aus „Gesunden“ (die bis zur gesetzlichen Altersgrenze durchhalten) und „Kranken“ (vorzeitig Dienstunfähigen) abbildet und deshalb Defizite aufweist und auf die insoweit eher heranzuziehende Berechnung im Aufsatz von Kühntopf/Tivig verweist, wonach die bleibende Lebenserwartung eines Mannes mit Renteneintrittsalter 65 Jahre 17,3 Jahre und die eines Mannes mit Renteneintrittsalter 57 Jahre, der noch bis 65 Jahre gelebt hat, 13,3, Jahre beträgt, ist dies vom Verwaltungsgericht durchaus in seinen Überlegungen berücksichtigt worden. Auch nach dieser Studie würde der Kläger allerdings - statistisch gesehen – mit insgesamt 21,3 Jahren (8 Jahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zzgl. 13,3 Jahre ab Vollendung des 65. Lebensjahrs) im Durchschnitt deutlich mehr Versorgungsbezüge erhalten als derjenige Beamte, der mit Vollendung des 65. Lebensjahr in den Ruhestand tritt.

Auch nach dem Klägervortrag ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass im Falle von Frühpensionierungen Versorgungsbezüge länger bezogen werden als bei Erreichen der Regelaltersgrenze und deshalb im Rahmen einer notwendigerweise generalisierenden gesetzlichen Regelung einen Versorgungsabschlag vorgesehen hat. Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf einen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 Prozent für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhegehaltsbezugs bzw. im Hinblick auf eine Deckelung des Abschlags in Höhe von 10,8 Prozent in Bezug auf den inhaltsgleichen § 14 Abs. 3 BeamtVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (BVerfG, B.v. 20.6.2006 – 2 BvR 361/03 – juris Rn. 17). Es hat zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten – und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung – durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt (BVerfG, B.v. 27.7.2010 – 2 BvR 616/09 – juris Rn. 7). Zusätzlich hat es ausgeführt, dass die durch den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verursachten Mehrkosten durch den Versorgungsabschlag bei weitem nicht ausgeglichen werden (BVerfG, B.v. 20.6.2006 – 2 BvR 361/03 – juris Rn. 24).

Verfassungsrechtliche Bedenken am Versorgungsabschlag von insgesamt 10,8 Prozent vermochte der Kläger angesichts des weiten gesetzgeberischen Spielraums auch nicht vor dem Hintergrund seiner eigenen Berechnungen aufzuzeigen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch das Zusammenspiel zwischen Versorgungsabschlag und Länge und Umfang der Zurechnungszeit, die sich auf den Ruhegehaltssatz auswirken, nicht zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips im Sinne einer Überkompensation führt. Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger angesichts der mehr als acht Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze erfolgten Ruhestandsversetzung mit den um 508,41 Euro reduzierten monatlichen Versorgungsbezügen in Höhe von 2.307,69 Euro als Verwaltungsamtsrat a.D. ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vorliegen würde, sind nicht ersichtlich. Während der Versorgungsabschlag auf einen Ausgleich für die mit dem vorzeitigen Ruhestandsbeginn verbundene längere Laufzeit der Versorgungsbezüge gerichtet ist, trägt der Ruhegehaltssatz den tatsächlichen geleisteten Dienstjahren Rechnung. Diese Ausgestaltung des Gleichgewichts zwischen Alimentierung und dienstlicher Hingabe ist nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht substantiiert dargelegt, warum der Kläger – unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs und seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeiten - nicht amtsangemessen alimentiert wäre. Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung fordert lediglich, dass die an ein höheres Amt anknüpfenden Ruhestandsbezüge bei ansonsten gleich gelagerten Voraussetzungen ein höheres Niveau erreichen müssen. Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert geltend gemacht. Die für den Kläger festgesetzten Versorgungsbezüge liegen auch deutlich oberhalb der sich aus Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG ergebenden Mindestversorgung. Die diesbezüglichen klägerischen Ausführungen erweisen sich deshalb als nicht zielführend.

1.2 Das Vorbringen des Klägers, das erstinstanzliche Gericht hätte gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, als es ihm in seiner Argumentation aus dem Versorgungsbericht in der mündlichen Verhandlung das Wort entzog, reicht nicht aus, substantiiert einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend zu machen. Er hat weder dargelegt, welche entscheidungserhebliche Tatsache einer weiteren Aufklärung bedurft bzw. welche Ausführungen er hierzu gemacht hätte noch inwiefern die Entscheidung des Gerichts auf der fehlenden Aufklärung beruhte.

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs; 24 x 508,41 Euro).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie

1.
einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung.

(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.