Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2015 - M 1 K 15.69

bei uns veröffentlicht am21.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.69

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21. Juli 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021

Hauptpunkte:

Klage auf Neuberechnung des von einem Bahnhof ausgehenden Lärms und auf Durchführung von nachträglichen Immissionsschutzmaßnahmen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

dieses vertreten durch: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle M., A-str...., M.

- Beklagte -

beigeladen:

1. Stadt S.

vertreten durch den ersten Bürgermeister, V. ..., S.

2. ... AG ...

wegen Durchführung von Immissionsschutzmaßnahmen u. a.

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015

am 21. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Neuberechnung des vom Bahnhof „...“ ausgehenden Lärms und der Erschütterungen sowie die Durchführung von nachträglichen Immissionsschutzmaßnahmen.

Der Bahnhof ... wurde aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamtes vom ... Juni 1995 und des Planänderungsbeschlusses vom ... April 1999 errichtet und 2001 in Betrieb genommen. Mit Genehmigungsstempel versehene Unterlagen existieren lediglich zum Planänderungsbeschluss von 1999, der nach Angaben der Beklagten Belange der Kläger nicht betrifft, nicht aber zum Planfeststellungsbeschluss von 1995.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 759 Gemarkung ...-Weg ... in ... Der ...-Weg zweigt auf Höhe des Empfangsgebäudes des Bahnhofs „...“ von der ... Straße ab und verläuft parallel zur Bahnlinie bis zum Parkhaus. Im Bebauungsplan Nr. 8120 der Beigeladenen zu 1) ist das Gebiet seit jeher als Mischgebiet festgesetzt. Durch eine am 30. Dezember 2005 bekannt gemachte Änderung des Bebauungsplans wurde das Baufenster auf dem klägerischen Grundstück minimal vergrößert, außerdem ein zweites Vollgeschoss und die Erhöhung der Geschossflächenzahl (GFZ) zugelassen. Mit Bescheid vom ... Januar 2006 erteilte das Landratsamt ... den Klägern eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Erdgeschoss und erstem Obergeschoss (E + 1), auf dessen Westseite sich neben der Eingangstür insgesamt elf Fenster befinden; vorher war das Grundstück mit einem Einfamilienhaus mit Erdgeschoss und Dachgeschoss (E + D) bebaut, das auf der Westseite neben der Eingangstür fünf Fenster aufwies.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014 lehnte das Eisenbahnbundesamt den Antrag der Kläger vom ... September 2013 auf Neuberechnung des vom Bahnhof „...“ ausgehenden Lärms und der Erschütterungen und daraus folgend von Immissionsschutzmaßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom ... März 2014 wies das Eisenbahnbundesamt mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2014 zurück.

Am ... Januar 2015 erhoben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid vom ... Februar 2014 und den Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Neuberechnung des vom Bahnhof „...“ ausgehenden Lärms und der Erschütterungen vorzunehmen sowie Immissionsschutzmaßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte durchzuführen.

Sie tragen insbesondere vor, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 41 Bundes-Immississionsschutzgesetz (BImSchG) oder direkt aus Art. 2 und 14 Grundgesetz (GG). Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verkehrsprognose entspreche nicht mehr der tatsächlichen Verkehrsentwicklung; sowohl die Lärmpegel als auch die Erschütterungswerte würden die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigen; die einzelnen Immissionen (Lärm, Abgase, Erschütterungen) würden sich für die Anlieger zu einem unerträglichen Belastungsszenario kumulieren. Hinsichtlich des Lärms liege eine Steigerung des prognostizierten Beurteilungspegels um mindestens 10 dB(A) vor. Im Planfeststellungsbeschluss seien drei Bushaltestellen vorgesehen gewesen, tatsächlich seien acht vorhanden. Die Anzahl der ursprünglich vorgesehenen Busse sei auf 109 gestiegen. Es finde eine Verdoppelung der Belastung statt, weil die Busse stadteinwärts- und stadtauswärts fahren würden. Geplant sei ferner, die Bushaltestellen in den ...-Weg zu verlegen. Bereits jetzt würden die Busse trotz Sperrung des ...-Wegs in diesen einfahren oder dort mit laufendem Motor am Taxi-Stand stehen, was Lärm und Abgase verursache. Das im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erstellte schalltechnische Gutachten berücksichtige nur fünf der acht Bushaltestellen auf der westlichen Bahnhofseite. Für das Parkhaus sei in der Immissionsberechnung eine lichte Höhe der Außenwand mit 0,6 m angenommen worden, tatsächlich betrage diese aber 1,45 m. Die dort vorgesehenen 14 Parkplätze für Behinderte seien in normale Parkplätze umgewandelt worden. Anders als bei der Planung vorgesehen sei der Einbau von Rasengittersteinen zur Lärmdämpfung nicht erfolgt. Personen, die nicht im Parkhaus parken wollten, würden ebenfalls den ...-Weg befahren. Die errichtete Betonstützwand sei im Schallschutzgutachten nicht berücksichtigt worden, ebenso wenig das Umspannwerk, das ebenfalls wie ein Schalltrichter wirke und vor Baubeginn bereits vorhanden gewesen sei. Die Höhe der Betonstützwand betrage statt der ursprünglich vorgesehenen 3 m mit sanft abfallendem Hügel tatsächlich 5,3 m; hiermit seien erheblich höhere Lärmwirkungen verbunden. Zudem seien die Begrünung der Betonstützwand und das Anpflanzen von Bäumen auf der Parkpalette unterblieben. Auch die auf dem Parkplatz des nahegelegenen Supermarktes abgestellten Busse transportierten den Schall zum Haus der Kläger. Eine zusätzliche Beeinträchtigung sei mit den Lautsprecherdurchsagen verbunden. Das schalltechnische Gutachten habe die Parkplatzlärmstudie nicht einbezogen; auch habe es weder das angehobene Gleisbett noch die von den Zügen ausgehenden Erschütterungen berücksichtigt. Der ...-Weg und der Bahnhofsvorplatz dienten zunehmend als Busbahnhof und Depot. Im Kreisverkehr vor dem Bahnhofsgebäude werde die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht eingehalten. Weiter werde der ...-Weg als Übungsgelände für Fahrschulen und für Fahrten einer nahe gelegenen Kfz-Werkstatt zur Überprüfung reparierter Fahrzeuge genutzt. Eine besondere Lärmbelästigung von bis zu 120 dB(A) ergebe sich aus Vollbremsungen der Kfz. Die künftige Planung sehe die Genehmigung von Einzelmaßnahem vor, nicht jedoch eine Überarbeitung des Planfeststellungsbeschlusses. Immer wieder seien Sonderbelastungen zu verzeichnen, z. B. eine erhebliche Zunahme des Güterverkehrs aufgrund der bis Winter 2014 andauernden Bauarbeiten auf der Strecke ... Der Güterfernverkehr befahre die Strecke zudem auch nachts, was zu hohem Lärm führe. Weder die Unterführungen noch die Fahrradhalle verfügten über eine Schallschutzausrüstung. Die Geländeaufschüttung für die Fahrradhalle habe zur Folge, dass die Schallreflektionen zum Haus gelangten. Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am ... Juni 1995 habe sich auf dem Grundstück ein vergleichbares Gebäude befunden, so dass ihr Anspruch auf Schutzvorkehrungen gegen Lärm nicht deshalb scheitere, weil der aktuelle Gebäudebestand erst nach Inbetriebnahme des Bahnhofs „...“ genehmigt und errichtet worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt - insbesondere im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid - aus, ein Anspruch der Kläger aus § 75 Abs. 2 VwVfG bestehe nicht. Das neu errichtete und das vorher vorhandene Gebäude seien schon nicht vergleichbar. Außerdem liege eine von der Rechtsprechung geforderte Verdoppelung des Lärms gegenüber der Prognose nicht vor. Vielmehr hätten Ermittlungen ergeben, dass der Lärm auf der Schiene leiser geworden und auf der Straße gleich geblieben oder ebenfalls leiser geworden sei. Trotz der gegenüber der Prognose für das Jahr 2000 gestiegenen Zugzahlen für 2013 (von 133 auf 157 tags und von 27 auf 33 nachts) und 2014 (auf 176 tags und 34 nachts) stelle sich wegen der anderen Zusammensetzung der Zugarten, geänderter Zuglängen und einem erhöhten Scheibenbremsanteil eine Verringerung der Emissionspegel ein. Unplanmäßig auftretende Zugfahrten, z. B. durch zeitweiligen Baustellenverkehr im Güterzugbereich, müssten dabei nicht berücksichtigt werden. Der Emissionspegel sei für die Prognose 2000 bei tags 67,4 und nachts 64,0 dB(A) gelegen; 2013 habe er tags 65,6 dB(A) und nachts 61,9 dB(A) betragen, 2014 tags 64,2 dB(A) und nachts 59,8 dB(A). Die für ein Mischgebiet zulässigen Immissionsgrenzwerte nach der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) seien damals wie heute eingehalten. Im Planfeststellungsbeschluss seien nicht drei, sondern neun Busparkplätze vorgesehen gewesen. Zwar habe sich die Anzahl der Busfahrten von den für 2000 prognostizierten 109 Fahrten auf 166 Fahrten im Jahr 2013 erhöht. Jedoch finde kein Taxiverkehr statt (220 prognostizierte Kfz in 24 h) und sei aufgrund der weiten Entfernung des klägerischen Anwesens zum Busbahnhof eine Veränderung der Buszahlen für die Lärmsituation nicht relevant; schon in dem dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Gutachten sei der Busverkehr nicht berücksichtigt worden. Auch wenn die laut Planung für die Taxis vorgesehenen Plätze jetzt für Kurzzeitparker zur Verfügung stünden, sei der Verkehr der Kurzzeitparker nicht so gestiegen, dass von einer Verdoppelung auszugehen wäre. Die Zu- und Abfahrten zum Parkhaus würden den 340 Stellplätzen dort entsprechen; die Umwandlung der 14 Behindertenparkplätze sei lärmmäßig unerheblich. Soweit die Busse widerrechtlich den ...-Weg befahren würden, könne dies der Vorhabenträgerin nicht zugerechnet werden. Bezüglich Erschütterungen bestehe für das Gebäude der Kläger kein Bestandschutz; dieser beziehe sich nur auf Gebäude, die zum Zeitpunkt des Bauvorhabens bereits vorhanden gewesen seien. Durch Anhebung der Gleise um 53 cm habe sich die Situation für die Kläger verbessert; der neue Unterbau sei in massiverer Bauweise errichtet worden, wodurch weniger Erschütterungen weitergeleitet würden. Die geänderte bauliche Ausführung der Stützmauern (statt einer Mauer mit 3 m Höhe nun zwei Mauern mit insgesamt 5,3 m Höhe) begründe keinen Anspruch. Relevant seien allein Schallreflexionen auf dem Niveau der unteren Mauer, Reflexionen an der oberen Mauer würden weit nach oben gelenkt. Es sei unklar, inwieweit eine Reflexion bei der schalltechnischen Berechnung für den Straßenverkehrslärm berücksichtigt worden sei; jedenfalls seien die zulässigen Immissionsgrenzwerte selbst bei Verdoppelung des Schalls nicht überschritten. Es sei lärmmäßig unerheblich, dass keine Rasengittersteine angebracht worden seien. Ein Befahren des ...-Weges mit Bussen sei durch Verkehrsbeschilderung untersagt, so dass Busse dort auch nicht abgestellt werden dürften. Etwaige Verstöße wären von der Polizei zu verfolgen. Fahrschulübungen und Fahrten der nahe gelegenen Kfz-Werkstatt fielen unter den Gemeingebrauch und seien von den Anliegern hinzunehmen. Eine Sonderbelastung durch Bauarbeiten sei nicht vorhabenbedingt. Die Lautsprecherdurchsagen hielten sich im üblichen Rahmen. Jedenfalls seien diese tatsächlichen oder behaupteten Verstöße nicht dem planfestgestellten Vorhaben geschuldet. Ein Rückgriff auf Grundrechte sei rechtlich nicht möglich.

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.

Die Beigeladene zu 2) beantragt unter Berufung auf den Vortrag der Beklagten ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Eisenbahnbundesamtes vom ... Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid des Eisenbahnbundesamtes vom ... Dezember 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben weder Anspruch auf Neuberechnung des vom Bahnhof „...“ ausgehenden Lärms und der Erschütterungen noch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom ... Juni 1995 durch nachträgliche Immissionsschutzmaßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger ist § 75 Absatz 2 Satz 2 VwVfG (1.). Offen bleiben kann, ob der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes vom ... Juni 1995, geändert am ... April 1999, möglicherweise nichtig ist (2.1.) oder ob ein Anspruch der Kläger deshalb ausscheidet, weil ihr Wohnhaus bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht errichtet war (2.2.2.), weil jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzung der nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen nicht erfüllt ist (2.2.3.).

1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch kann sich nur aus § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG ergeben.

1.1. Nicht als Anspruchsgrundlage dienen kann die vom Klägerbevollmächtigten herangezogene Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind (Satz 2). Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (Satz 3).

Aus dem Kontext der §§ 72 ff. VwVfG ergibt sich, dass diese Vorschriften nur für das laufende Planfeststellungsverfahren gelten. Insbesondere regelt insoweit § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, dass nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen sind. Nach bestandskräftigem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens stehen den von einem Vorhaben Betroffenen damit nur noch die Rechte aus § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG zur Verfügung (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 75 Rn. 44; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 63).

1.2. Auch aus der vom Klägerbevollmächtigten genannten Vorschrift des § 41 BImSchG kann der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nicht resultieren. Nach dessen Abs. 1 ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung unter anderem von Eisenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

Auch diese Vorschrift gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut und Kontext nur während des laufenden Verfahrens, nicht noch Jahre nach dessen Abschluss. Sie enthält keine Dauerverpflichtung, sondern greift allein im Zeitpunkt des Baues oder der wesentlichen Änderung; entsprechend enthält § 41 keine generelle Sanierungspflicht, auch wenn die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten sein sollten (Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 41 Rn. 4).

1.3. Die einzige Vorschrift, aus der sich der von den Klägern geltend gemachte Anspruch ergeben kann, ist demnach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG. Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kann der Betroffene, wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten, Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen (Satz 3). Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (Satz 4).

1.4. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG schließt grundsätzlich auch den Rückgriff auf § 49 VwVfG aus. Ein (Teil-)Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses käme erst in Betracht, wenn nachträgliche Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter abzuwehren (Kopp/Ramsauer, § 75 VwVfG Rn. 42; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, § 75 VwVfG Rn. 64; VGH BW, U.v. 21.12.2006 - 8 S 1827/06 - VBlBW 2007, 268 - juris Ls. 1 und Rn. 18), wofür hier aber nichts ersichtlich ist.

1.5. Auch aus Grundrechten kann sich - anders als vom Bevollmächtigten der Kläger angenommen - der klägerische Anspruch nicht ergeben. Als spezielle Regelung schließt § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG allgemeine Ansprüche auf Schutzvorkehrungen, etwa aus Art. 14 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG aus (Kopp/Ramsauer, § 75 VwVfG Rn. 43).

2. Ein Anspruch der Kläger aus § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG besteht nicht, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Es fehlt jedenfalls am Auftreten nicht vorhersehbarer Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen.

2.1. Fraglich ist bereits, ob hier ein unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss gegeben ist und - falls nein - ob möglicherweise bereits deshalb die Anwendbarkeit des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausscheidet. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Unanfechtbarkeit und damit Wirksamkeit des Plans, die bei seiner Nichtigkeit nicht gegeben wäre, Tatbestandsvoraussetzung.

Zweifel am Vorliegen eines wirksamen und unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses bestehen deshalb, weil mit Genehmigungsstempel versehene, dem Planfeststellungsbeschluss zuordenbare Planunterlagen nach Aussage der Beklagten zum Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom ... Juni 1995 nicht vorliegen, sondern lediglich zum Planänderungsbeschluss von 1999, der aber nicht Belange der Kläger betreffen soll. Zwar sind im Planfeststellungsbeschlusses einzelne Planunterlagen aufgezählt, aus denen der festgestellte Plan bestehen soll (vgl. dort III., S. 3) und zu denen im Übrigen die zugrunde liegende schalltechnische Untersuchung der Firma ... vom März/August 1990 nicht gehört. Auf sämtlichen Unterlagen fehlt jedoch ein Genehmigungsstempel des Eisenbahn-Bundesamtes, der eine Zuordnung zum Planfeststellungsbeschluss und die eindeutige Identifizierung des Vorhabens mit allen baulichen und technischen Einzelheiten erlauben würde.

Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses anzunehmen, die nach § 44 Abs. 1 VwVfG dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Diese Frage kann aber offen bleiben, weil vorliegend jedenfalls keine relevanten, nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auftreten.

2.2. Hier fehlt es an der Tatbestandsvoraussetzung der nicht vorhersehbaren Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen.

2.2.1. Zu den nicht voraussehbaren nachteiligen Wirkungen i. S. v. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich ausgeführt(U.v. 7.3.2007 - 9 C 2/06 - DVBl 2007, 698 - juris Rn. 26 ff.):

„Nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen i. S. v. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG liegen dann vor, wenn es … zu einer erheblichen Steigerung der Beeinträchtigung durch Immissionen gegenüber dem methodisch korrekt prognostizierten Zustand kommt. Auch eine nur allmähliche Verkehrssteigerung und daraus resultierende Lärmzunahme können einen Nachbesserungsanspruch begründen. Erforderlich ist jedoch eine Steigerung der Lärmeinwirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Diese ist auch im Rahmen eines Anspruchs gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gemäß der vom Verordnungsgeber in der Verkehrslärmschutzverordnung getroffenen Wertung bei 3 dB(A) zu veranschlagen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV). Erforderlich ist also, dass der nach der ursprünglichen, methodisch korrekten Prognose zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) überschritten wird. Dabei bestehen keine Bedenken, auch insoweit die Aufrundungsregel gemäß Anlage 1 und 2 zu § 3 der 16. BImSchV anzuwenden, so dass die Schwelle bereits bei 2,1 dB(A) beginnt. Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann nur ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts beginnt.

Ein Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen besteht weiter dem Grunde nach nur, wenn der Betroffene bei Vorhersehbarkeit dieser Wirkungen nach der Rechtslage, die dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrunde lag, einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Dies folgt aus dem bereits oben betonten Sinn und Zweck der Vorschrift, die Betroffenen so zu stellen, als ob die nachträglich aufgetretenen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens bereits seinerzeit vorhergesehen und im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden wären. Der Anspruch ist daher dem Grunde nach gegeben, wenn sich bei Zugrundelegung des seinerzeit angewandten Berechnungsverfahrens eine im vorgenannten Sinne erhebliche Steigerung der Lärmimmissionen ergibt und die im damaligen Planfeststellungsbeschluss als zumutbar angesehenen Lärmwerte überschritten werden. Dies ist bei einer auf Verkehrsmengen als Einsatzdaten beruhenden Lärmprognose durch einen Vergleich der Prognose (aufgrund der damaligen Einsatzdaten) mit dem Ist-Zustand (aufgrund der aktuellen Einsatzdaten) zu ermitteln.

Nicht gestützt werden kann der Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen auf solche Wirkungen, deren Bewältigung bereits im Planfeststellungsbeschluss hätte geregelt werden können und müssen, weil sie objektiv voraussehbar waren; deshalb besteht kein Nachbesserungsanspruch, wenn bereits die Prognose des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar fehlerhaft gewesen ist, z. B. weil die Planfeststellungsbehörde die zu erwartenden Geräuschimmissionen falsch berechnet oder ihrer Entscheidung anderweitige unzutreffende Annahmen zugrunde gelegt hat. Dann hätte es den Betroffenen oblegen, dies seinerzeit zum Schutz ihrer Rechte innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Klage geltend zu machen.“

2.2.2. Nach dieser Systematik ist fraglich, ob der von den Klägern geltend gemachte Anspruch hier bereits deshalb ausscheidet, weil das von ihnen bewohnte Gebäude erst im Jahr 2007 aufgrund der Baugenehmigung des Landratsamtes ... vom ... Januar 2006 errichtet wurde.

Wie dargestellt ist Sinn und Zweck des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, den Betroffenen so zu stellen, als ob die nachträglich aufgetretenen Wirkungen des Vorhabens bereits bei der Planung vorausgesehen und im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt wären. Daher scheidet ein Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz nach dieser Vorschrift jedenfalls für solche baulichen Anlagen aus, die bei Erlass des unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlusses weder vorhanden noch auch nur planerisch hinreichend verfestigt waren (BVerwG, B.v. 19.10.2011 - 9 B 9.11 - BayVBl 2012, 185 - juris Rn. 5). Die erforderliche immissionsortbezogene Berechnung, aus der sich ergibt, ob ein Anspruch auf aktiven Lärmschutz besteht, lässt sich verlässlich nur durchführen, wenn das Schutzobjekt nach Lage, Höhe, Raumaufteilung und Position der Fenster feststeht. Ohne eine zumindest verfestigte Objektplanung fehlt es hingegen an den erforderlichen Ausgangsdaten, anhand deren Notwendigkeit und Dimensionierung aktiven Lärmschutzes ermittelt werden können (BVerwG, a. a. O.).

Hier war zwar - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - auf dem klägerischen Grundstück FlNr. 759 schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Jahr 1995 ein Wohngebäude vorhanden. Dennoch stellt sich die Frage, ob Schutzvorkehrungen auch für das neue, nachträglich errichtete Gebäude verlangt werden können. Dagegen spricht, dass die erforderlichen Schutzvorkehrungen seinerzeit noch nicht absehbar waren, weil das damalige Schutzobjekt nach Höhe (damals E + D, jetzt E + 1) und Position der Fenster (damals auf der Westseite 5 Fenster, jetzt 11 Fenster) stark differierte. Dafür spricht jedoch, dass man den Klägern den sich aufgrund des bereits vorhandenen Wohngebäudes ergebenden Schutzanspruch gänzlich nehmen würde, wenn man allein auf den Umstand der nachträglichen Errichtung abstellen würde. Auch diese Frage braucht aber nicht entschieden werden, weil eine erhebliche Steigerung der Lärmeinwirkungen auszuschließen ist.

2.2.3. Nicht vorhersehbare Wirkungen sind hier zu verneinen.

Soweit die Kläger sich auf eine Störung durch Lautsprecherdurchsagen berufen, liegt darin schon keine unvorhersehbare Wirkung. Lautsprecherdurchsagen sind dem Betrieb eines Bahnhofs immanent.

Nicht vorhersehbare Wirkungen liegen aber deshalb nicht vor, weil es an einer über der Erheblichkeitsschwelle liegenden Steigerung der Lärmeinwirkungen durch den Bahnhof „...“ fehlt. Weder ist die von den Klägern geltend gemachte Steigerung der Lärmimmissionen um 10 dB(A) noch über der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liegender Lärm gegeben.

Zum Lärm hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar dargelegt, dass dieser auf der Schiene abgenommen und auf der Straße ebenfalls abgenommen hat oder aber gleich geblieben ist. Trotz einer Steigerung der Zugzahlen (tatsächlich 176 tags in 2014 und 157 tags in 2013 gegenüber 133 laut Prognose 2000 und tatsächlich 34 nachts in 2014 und 33 nachts in 2013 gegenüber 27 laut Prognose 2000) stellt sich wegen der anderen Zusammensetzung der Zugarten, geänderter Zuglängen und einem erhöhten Scheibenbremsenanteil eine Verringerung der Emissionspegel ein. Dieser beträgt für 2014 - 3,2 dB(A) tags und - 4,2 dB(A) nachts gegenüber der Prognose (für 2013 - 1,8 dB(A) und - 2,1 dB(A) nachts gegenüber der Prognose; vgl. Widerspruchsbescheid S. 11). Die Verringerung der Emissionspegel führt zu einer Verringerung auch der Lärmimmissionen am klägerischen Anwesen. Beim Verkehr auf der Straße hat sich allein der Busverkehr im Jahr 2013 (166/24 h) gegenüber der Prognose (109/24 h) erhöht, der Zufahrtsverkehr zum Parkhaus ist kapazitätsbedingt unverändert geblieben und der prognostizierte Taxiverkehr (220 Kfz/24 h) ist gänzlich weggefallen. Die Zunahme des Busverkehrs, der circa 150 m vom klägerischen Anwesen entfernt abgewickelt wird, kann dabei nicht zu der für die Begründung eines Anspruchs erforderlichen Steigerung der Immissionen um 3 dB(A) führen, weil hierfür lärmphysikalisch eine Verdoppelung des gesamten Verkehrs vorliegen müsste, was aber nicht einmal hinsichtlich der Busse der Fall ist. Ohne Einfluss auf den Zufahrtsverkehr zum Parkhaus bleibt die „normale“ Nutzung der 14 ehemals als Behindertenparkplätze vorgesehenen Stellplätze; hiermit ist eine Zunahme der Emissionen nicht verbunden. Auch die Umwandlung der Taxi-Stellplätze in solche für Kurzzeitparker kann eine Verdoppelung des Verkehrs nicht begründen. Unzutreffend ist im Übrigen der Vortrag der Kläger, im Planfeststellungsbeschluss seien drei Bushaltestellen vorgesehen gewesen, tatsächlich aber acht vorhanden. Aus den (ungestempelten) Planunterlagen (Erläuterungsbericht - Tektur - S. 7 und Plan unter Nr. 8.1.1) ergibt sich, dass insgesamt neun Busparkplätze, davon sieben ständige und zwei Nachrückplätze, geplant waren.

Es ist also davon auszugehen, dass die in der schalltechnischen Untersuchung zum Planfeststellungsbeschluss ermittelten Prognosewerte für das klägerische Anwesen (im EG 57,7 dB(A) tags und 50,1 dB(A) nachts, im 1. OG 57,2 dB(A) tags und 49,7 dB(A) nachts) nach wie vor nicht die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV zulässigen Werte für ein Mischgebiet (64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) übersteigen. Überdies liegen die Werte weit unter der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts beginnt (BVerwG, U.v. 7.3.2007 - 9 C 2/06 - DVBl 2007, 698 - juris Rn. 29) und in Mischgebieten eher höher anzusetzen ist.

Soweit die Kläger vortragen, die schalltechnische Untersuchung der Firma ... vom März/August 1990 gehe von einer unrichtigen Situierung der Bushaltestellen aus, beziehe weder die Betonstützwand noch das Umspannwerk, die beide wie ein Schalltrichter wirken würden, in die Berechnung ein, wende die Parkplatzlärmstudie nicht an und berücksichtige die Erhöhung des Gleisbetts nicht, kann auch das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen trifft dieser Sachvortrag jedenfalls zum Teil nicht zu; so hat das Gutachten keine bestimmte Situierung der Bushaltestellen im Rondell zur Grundlage und bezieht es sich sehr wohl auf die Parkplatzlärmstudie (vgl. dort S. 6 und 14). Zum anderen ergibt sich - wie dargestellt - kein Nachbesserungsanspruch, wenn bereits die Prognose fehlerhaft war, beispielsweise weil das Lärmschutzgutachten bestimmte Punkte außer Acht gelassen hat. Mit den entsprechenden Rügen hätten die Kläger während offener Rechtsbehelfsfristen gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgehen müssen.

Auch die von ihnen vorgetragenen Umstände, die nicht oder nicht unmittelbar auf dem Planfeststellungsbeschluss beruhen, begründen keinen Schutzanspruch. Hierunter fällt etwa ihr Vorbringen, Busse würden trotz verkehrsrechtlicher Sperrung des ...-Wegs in diesen einfahren und dort mit laufendem Motor auf dem Taxi-Stand stehen, der ...-Weg werde von Fahrschulen zu Lehrfahrten und einer nahe gelegenen Werkstatt zu Testfahrten genutzt, außerdem würden auch Personen, die nicht im Parkhaus parken wollten, dort entlang fahren. Gleiches gilt für den Vortrag, der Kreisverkehr werde als Betriebshof für Busse missbraucht, die Straßenverkehrsordnung werde dort nicht eingehalten und infolge von Bauarbeiten komme es zu einer Verkehrszunahme auf der Strecke. Alle diese Umstände beruhen nicht auf der im Planfeststellungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Planung zum Bahnhof „...“, sondern sind mittelbare Folge der Errichtung des Bahnhofs. Ansprüche, die gerade auf Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gestützt sind, können daher nicht durchgreifen.

Zu den nicht vorhersehbaren Wirkungen des Vorhabens oder der dem Plan entsprechenden Anlagen gehören auch nicht künftige Planungen zur Verbesserung des Bahnhofsbetriebs. Die Kläger nennen insoweit die Verlegung von Bushaltestellen in den ...-Weg. Zum einen dementieren die übrigen Parteien diesbezügliche Pläne. Zum anderen müssten die Kläger im Falle einer Konkretisierung die dann bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten ergreifen.

Auch soweit sich die Kläger auf die planabweichende Umsetzung von Baumaßnahmen berufen, ergibt sich kein Anspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Sie führen insoweit zutreffend aus, dass für das Parkhaus eine lichte Höhe der Außenwandöffnungen mit 0,6 m angenommen worden sei (vgl. schalltechnische Untersuchung S. 9 unten), diese aber tatsächlich 1,45 m betrage. Weiter bringen sie vor, dass die Höhe der Betonstützwand statt der ursprünglich vorgesehenen 3 m tatsächlich 5,3 m betrage. Eine Höhe von 3 m ergibt sich zwar - soweit ersichtlich - aus keinem der vorgelegten Pläne, sie ist aber im Bauwerksverzeichnis (unter Nr. 21a) genannt. Weiter nennen die Kläger den unterlassenen Einbau von Rasengittersteinen und die unterbliebene Begrünung der Betonstützwand, die fehlende Schallschutzausrüstung der Unterführungen und der Fahrradhalle sowie die Geländeaufschüttung für die Fahrradhalle. Anders als für die Außenwandöffnungen des Parkhauses und die Höhe der Betonstützwand finden sich für Planungen hinsichtlich der letztgenannten Umstände keine Anhaltspunkte im Planfeststellungsbeschluss nebst den nicht gestempelten Planunterlagen. Unabhängig davon begründen aber planabweichend vorgenommene Maßnahmen keinen Anspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (a.A. soweit ersichtlich nur VG Stade, U.v. 21.1.2014 - 2 A 1211/11 - juris Rn. 43). Schon nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift nur für „dem festgestellten Plan entsprechende Anlagen“. Aufgrund der Änderungen gegenüber dem festgestellten Plan vor Fertigstellung des Vorhabens wäre nach § 76 Abs. 1 VwVfG gegebenenfalls die Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens erforderlich gewesen, die aber unterblieben ist. Wegen etwaiger planabweichender Maßnahmen bleibt den Klägern allenfalls die Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten gegenüber der jeweils zuständigen Behörde.

Lediglich ergänzend sei angeführt, dass § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - ungeachtet des Nichtvorliegens der Voraussetzungen - keinen Anspruch auf Neuberechnung begründen kann. Eine solche hätte gegebenenfalls zur Ermittlung möglicher Schutzvorkehrungen zu erfolgen, kann aber nicht selbstständiger Anspruchsinhalt sein.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene zu 1), die keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3, § 163 Abs. 3 VwGO). Bei der Beigeladenen zu 2), die einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten von den Klägern erstattet erhält, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens


(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellu

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bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 15.69 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Juli 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Klage auf Neuberechnung des von einem Bahnhof ausg

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2006 - 6 K 230/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladen
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(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2006 - 6 K 230/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt den Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.1.2002 über die Beseitigung des Bahnübergangs in Malsch im Zuge der L 608 durch den Bau einer nördlichen Teilortsumfahrung.
Die Klage seiner Mutter gegen diesen Planfeststellungsbeschluss war durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.9.2003 - 6 K 461/02 - abgewiesen worden. Dem Kläger gehören als deren Rechtsnachfolger zwei Grundstücke, von denen Teilflächen für die Umfahrungsstraße in Anspruch genommen werden sollen. Mit Schreiben vom 30.11.2005 beantragte er die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 mit der Begründung, das beklagte Land habe am 17.2.2005 ein Gebiet als FFH-Gebiet „Wiesen und Wälder bei Malsch - Nr. 7116-342“ an den Bund (nach-)gemeldet, das signifikant näher an die planfestgestellte Trasse heranrücke, als dies noch bei Erlass des Urteils vom 25.9.2003 auf Grund einer ersten Gebietsmeldung vorgesehen gewesen sei. Der Bund habe die Nachmeldung am 9.3.2005 an die EG-Kommission weitergeleitet. Die Nachmeldung stelle eine für den Planfeststellungsbeschluss rechtlich relevante neue Tatsache im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG dar. Das Widerrufsermessen der Planfeststellungsbehörde sei auf Null reduziert, weil die geplante Straße mit der Ausweisung des FFH-Gebiets nicht zu vereinbaren sei. Mit Schreiben vom 30.12.2005 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass nicht beabsichtigt sei, das Verfahren wieder aufzunehmen, da es keinen Anlass gebe, über eine veränderte Rechts- oder Sachlage nachzudenken. § 75 LVwVfG stehe der Anwendbarkeit von § 49 Abs. 2 LVwVfG entgegen und ein Anspruch auf Wiederaufgreifen sei nach § 72 Abs. 1 LVwVfG ausgeschlossen.
Der Kläger hat am 20.1.2006 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage mit dem Antrag erhoben, das beklagte Land zum Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 zu verpflichten. Er hat zur Begründung ausgeführt: Die Anwendbarkeit des § 49 LVwVfG werde durch die §§ 72 Abs. 1 und 75 Abs. 2 LVwVfG nicht ausgeschlossen. Eine Planänderung nach § 76 LVwVfG komme nicht in Betracht. Er sei in seinen Eigentumsrechten betroffen und könne daher die Verletzung objektiven Rechts rügen. Diese sei in einem Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften zu sehen. Erhobene Fachgutachten belegten, dass durch die planfestgestellte Trasse die Erhaltungsziele des (nach-)gemeldeten FFH-Gebiets voraussichtlich erheblich beeinträchtigt würden. Die Straße verstoße gegen § 26e NatSchG, eine Befreiung gemäß § 26c NatSchG sei nicht erteilt worden. Das beklagte Land könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da es sowohl Vorhabens- als auch Entscheidungsträger sei. Deshalb sei das Widerrufsermessen auf Null reduziert.
Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt: Der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 stehe die formelle und materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.9.2003 entgegen. Ferner schließe § 72 Abs. 1 LVwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG aus. Gegenüber den §§ 48 und 49 LVwVfG sei § 75 Abs. 2 LVwVfG die speziellere Vorschrift. Schließlich liege auch keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vor, die einen Anspruch auf Widerruf begründen könnte. Das (nach-)gemeldete FFH-Gebiet werde von der planfestgestellten Straße nur am Rande teilweise berührt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzzwecke oder Erhaltungsziele trete dadurch nicht ein. Das ergebe sich auch aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung der Europäischen Kommission, auf die Petition des Klägers nicht einzugehen.
Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der seitens des Klägers in die Sitzung gestellten Sachverständigen die Klage abgewiesen und diese Entscheidung wie folgt begründet: Die §§ 48 und 49 LVwVfG fänden auf Planfeststellungsbeschlüsse jedenfalls insoweit Anwendung, als die §§ 75 Abs. 2 und 76 LVwVfG nicht herangezogen werden könnten. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich nachträglich die für die Planungsentscheidung maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse grundlegend änderten. Im vorliegenden Fall komme allenfalls der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG (nachträgliche Änderung der Rechtslage) in Betracht, weil die Meldung eines FFH-Gebiets zwar eine Tatsache darstelle, rechtliche Relevanz aber erst durch die neu geschaffene Vorschrift des § 40 NatSchG erhalte, der den Schutz der FFH-Richtlinie auf lediglich gemeldete Gebiete erstrecke. Die Voraussetzungen dieses Widerrufstatbestandes lägen aber nicht vor. Das an die Kommission gemeldete FFH-Gebiet werde nicht beeinträchtigt, weil die geplante Straße außerhalb dieses Gebiets verlaufen werde. Falls es doch angeschnitten werde, was auch in der mündlichen Verhandlung nicht habe geklärt werden können, liege jedenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung vor. Denn die in der Meldung an die EU-Kommission genannten Erhaltungsziele, auf die entscheidend abzustellen sei, würden nicht in der dazu erforderlichen Weise tangiert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf die von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets nur auf die in seiner Meldung genannten Arten abzustellen ist oder ob auch sonstige Arten in die Prüfung einbezogen werden müssen, zugelassene Berufung des Klägers, mit der er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2006 - 6 K 230/06 - zu ändern und das beklagte Land zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss L 608/3 und 3 a „Beseitigung des Bahnübergangs in Malsch im Zuge der L 608 durch den Bau einer nördlichen Teilortsumfahrung“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. Januar 2002 zu widerrufen.
Er macht geltend: Ihm stehe nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG -hilfsweise nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG - ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bezüglich seines Begehrens zu. Die Nachmeldung des Gebiets am 17.2.2005 stelle eine neue Tatsache dar, die für die getroffene Regelung des Planfeststellungsbeschlusses rechtlich relevant sei, weil durch das Heranrücken an das planfestgestellte Projekt ein Verschlechterungs- und Vereitelungsverbot verhängt worden sei. Nach § 38 Abs. 2 i. V. m. § 40 NatSchG sei die geplante Straße unzulässig, weil sie zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgebenden Bestandteilen führen könne. Der Kläger legt dazu eine gutachtliche Stellungnahme des Büros Dr. Schemel vom 11.9.2006 vor, die in Fortführung zweier Stellungnahmen vom Juni 2006 zu dem Ergebnis gelangt, dass die planfestgestellte Trasse ein Kerngebiet („mainland patch“) der Biozönose der Wiesenknopf-Ameisenbläulinge zerschneiden und damit ökologisch dauerhaft verändern werde. Darüber hinaus drohe der Verlust einer Springfrosch-Population, die durch die Straße ihren einzigen Laichplatz und ihren Sommerlebensraum verlieren werde. Zerstört werde ferner der Lebensraum der Zauneidechse. Schließlich könne das Straßenprojekt zu einer signifikanten Beeinträchtigung der lokalen Population streng geschützter Vogelarten (Wendehals, Grauspecht, Grünspecht) führen. Die Planfeststellungsbehörde wäre deshalb heute berechtigt, die Planfeststellung zu verweigern. Es stünden schonendere Alternativen zur Verfügung. Die nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG weiterhin erforderliche Voraussetzung für einen Widerruf, die Gefährdung des öffentlichen Interesses, sei gegeben. Sie folge aus der Unzulässigkeit des Projekts wegen erheblicher Beeinträchtigung des FFH-Gebiets und aus dem Umstand, dass in diesem Gebiet Tatbestände verwirklicht werden sollten, die als Ordnungswidrigkeiten oder sogar als Straftaten zu qualifizieren seien. Daraus folge zugleich, dass dem Gemeinwohl schwere Nachteile drohten und damit der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG erfüllt sei. Das somit eröffnete Widerrufsermessen der Planfeststellungsbehörde sei auf Null reduziert, das beklagte Land könne sich nicht auf den Schutz seines eigenen Vertrauens berufen und sei darüber hinaus europarechtlich verpflichtet, die ökologische Bedeutung des gemeldeten Gebiets zu wahren.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Es erwidert: Angesichts der Komplexität einer FFH-Verträglichkeitsprüfung als Vorstufe einer Gesamtabwägung sei eine Reduktion des Widerrufsermessens auf Null praktisch ausgeschlossen. § 49 LVwVfG sei ohnehin nicht einschlägig, da ein Planfeststellungsbeschluss nur im Wege eines dem Planfeststellungsverfahren vergleichbaren förmlichen Verfahrens aufgehoben werden könne. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens werde aber durch § 72 Abs. 1 LVwVfG ausgeschlossen. Davon abgesehen lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Projekte seien vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung hin zu überprüfen, was im Planfeststellungsverfahren auch geschehen sei. Dagegen gebe es keine Bestimmung, wonach diese Prüfung nochmals erfolgen müsse, wenn ein neues Gebiet hinzukomme. Selbst wenn das im Februar 2005 nachgemeldete FFH-Gebiet schon im Januar 2002 gemeldet gewesen wäre, hätte dies im Übrigen den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 nicht gehindert, weil das Straßenbauvorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets führe. Denn das nachgemeldete Gebiet mit einer Größe von mehr als 900 ha werde - wenn überhaupt - nur marginal berührt. Deshalb habe auch die EU-Kommission die Beschwerde des Klägers auf ihrer Paket-Sitzung vom 15.12.2005 zurückgewiesen. Nach der dazu gegebenen Begründung würden die Gebiete für alle geschützten Arten größer als vorher. Deshalb stelle die Generaldirektion der Kommission fest, dass die Herausnahme des gegenständlichen Gebietsteils im Bereich der planfestgestellten Straße akzeptiert werden könne, weil die Gebietsänderung im Zusammenhang mit einer Vergrößerung des Gebiets und einer Aufwertung des betroffenen Lebensraumtyps insgesamt zu sehen sei. Der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG liege schon deshalb nicht vor, weil eine rechtskräftig bestätigte Vorhabenszulassung keinen Ordnungswidrigkeitentatbestand auslösen könne.
12 
Die Beigeladene hat - wie bereits im ersten Rechtszug - keinen eigenen Sachantrag gestellt und in der mündlichen Verhandlung lediglich geäußert, die Bevölkerung befürworte das Straßenbauprojekt, auch der Gemeinderat habe sich mit deutlicher Mehrheit dafür ausgesprochen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung im Urteil des Verwaltungsgerichts statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger weder Anspruch auf einen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über seinen Antrag vom 30.11.2005 habe. Denn die Voraussetzungen, unter denen die Widerrufsvorschrift des § 49 LVwVfG (allenfalls) auch auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar ist, liegen nicht vor (nachfolgend 1.). Unabhängig davon ist auch keiner der in Frage kommenden Widerrufstatbestände erfüllt (nachfolgend 2.).
15 
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (Urteil des Senats vom 12.9.1996 - 8 S 1511/96 - NVwZ-RR 1997, 682 = NuR 1998, 202 mit eingehender Begründung; ebenso: Urteil des 5. Senats vom 1.10.1998 - 5 S 1358/97 - NVwZ-RR 2000, 87) findet § 49 LVwVfG jedenfalls insoweit auf Planfeststellungsbeschlüsse keine Anwendung, als sich aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Widerrufsermessens ergibt. Auf der Grundlage dieser Rechtsansicht scheitert das Begehren des Klägers bereits am - unabhängig vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes - fehlenden Anspruch auf eine behördliche Entscheidung.
16 
Er beruft sich dem gegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 21.5.1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 = NVwZ 1998, 281). Danach eröffnet § 72 Abs. 1 LVwVfG den Weg zu den übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit auch zu § 49 LVwVfG. Die erhöhte Bestandskraft, die Planfeststellungsbeschlüsse genössen, schließe die Anwendung des § 49 LVwVfG auf sie nicht aus, weil § 72 Abs. 1 VwVfG zwar § 51 VwVfG für nicht anwendbar erkläre, nicht jedoch § 49 VwVfG und diese Bestimmung weder durch die planfeststellungsrechtlichen Spezialregelungen der §§ 73 ff. VwVfG noch durch die besonderen „Charakteristika" eines Planfeststellungsbeschlusses verdrängt werde (dem im Ergebnis folgend: BVerwG, Beschluss vom 16.12.2003 - 4 B 75.03 - NVwZ 2004, 865; HessVGH, Urteil vom 2.4.2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729; Beschluss vom 14.10.2003 - 2 A 2796/01 - ZLW 2004, 482; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 2.12.2004 - 7 A 11380/04 - ZLW 2005, 309).
17 
Die Bedenken des Senats gegen einen Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten in den §§ 48, 49 LVwVfG und die dadurch eröffnete Möglichkeit, einen unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss erneut in seinem Bestand anzugreifen (vgl. auch: HessVGH, Beschluss vom 17.6.1992 - 2 Q 195/92 - DVBl. 1992, 1446, 1447; Grupp, DVBl. 1990, 81, 89 sowie BayVGH, Beschluss vom 12.10.1995 - 20 B 94.1188 - BayVBl. 1996, 400, 403), sind dadurch nicht ausgeräumt. Denn der Ausschluss des § 51 LVwVfG bewirkt zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend anführt (Urteil vom 21.5.1997, a.a.O., S. 13) -, dass die Behörde durch einen Dritten nicht in ein erneutes Planfeststellungsverfahren gezwungen werden kann. Es ist aber nur schwer nachvollziehbar, dass ein Planfeststellungsbeschluss, der am Ende eines formalisierten, mit besonderen Beteiligungsrechten ausgestatteten Verfahren getroffen wird, nach seiner Bestandskraft der Gefahr unterliegen soll, in einem „schlichten“ Verwaltungsverfahren ohne die besonderen Verfahrensgarantien des Planfeststellungsrechts, insbesondere ohne Beteiligung der Öffentlichkeit, auf Antrag eines einzelnen der Aufhebung zu unterliegen.
18 
Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dies aber keiner weiteren Vertiefung, denn auch nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Maßstäben hat der Kläger weder einen Anspruch auf Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 noch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Aufhebungsantrags. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich nicht angenommen, dass die §§ 48, 49 VwVfG uneingeschränkt auf Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung fänden. Vielmehr beeinflusse § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der bei Auftreten zuvor nicht voraussehbarer Wirkungen auf das Recht eines anderen dem Betroffenen einen Anspruch auf Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen gewährt, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen, die Auslegung und Anwendung von § 49 VwVfG: Die Widerrufsmöglichkeit nach § 49 VwVfG erweise sich - entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - als ultima ratio. Ein Widerruf könne von Dritten nur verlangt werden, wenn Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht als Abhilfe ausreichten. In dieser Modifikation zeige sich die erhöhte Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses. Eine andere Auslegung, die dazu führte, dass Dritten gerade dann der Rechtsschutz versagt werde, wenn sie in besonderem Maße in eigenen Rechtspositionen nachteilig betroffen seien und andere Schutzmöglichkeiten nicht ausreichten, sei mit den Grundrechten dieses Personenkreises nicht vereinbar (Urteil vom 21.5.1997, a.a.O., S. 13). Dass Schutzauflagen nicht ausreichen, um nachteilige Auswirkungen des Plans für die in diesem Sinne qualifiziert Betroffenen auszuschließen, muss sich bereits bei Einleitung des Aufhebungsverfahrens abzeichnen. Denn eine andere Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde dazu führen, dass jedermann mit der bloßen Behauptung, es sei nach dem Eintritt der Bestandskraft des Plans eine für ihn nachteilige Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten, deren Wirkungen durch ergänzende Schutzauflagen nicht ausgeschlossen werden könnten, die Planfeststellungsbehörde zur Einleitung eines Aufhebungsverfahrens zwingen könnte. Dies widerspräche aber den „besonderen Rechtswirkungen eines unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere seiner Gestaltungs- und Ausschlusswirkung“ (vgl. die amtlichen Begründung zu § 68 des Entwurfs des VwVfG 1973, BT-Drs. 7/910, S. 87) ebenso wie der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Widerruf von Dritten - im Sinne einer ultima ratio - nur verlangt werden kann, wenn Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht als Abhilfe ausreichen.
19 
Nach diesen Maßstäben kommt eine Anwendung des § 49 LVwVfG im vorliegenden Fall auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessverwaltungsgerichts nicht in Betracht. Denn in Bezug auf eine eigene Rechtsposition des Klägers ist keine nach dem Unanfechtbarwerden des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 eingetretene Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erkennbar, die im Sinne einer ultima ratio zur Wahrung seiner Grundrechte eine Aufhebung des Plans auch nur ansatzweise rechtfertigen könnte. An seiner Rechtsbetroffenheit als Eigentümer von Grundstücken, die teilweise für die planfestgestellte Straße in Anspruch genommen werden sollen, hat die nachträgliche Meldung eines erweiterten FFH-Gebiets weder faktisch noch rechtlich etwas geändert. Insbesondere übersieht der Kläger, dass sowohl Art. 6 der FFH-Richtlinie als auch die §§ 40 und 38 NatSchG sich ausschließlich auf eine Überprüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets vor seiner Zulassung beziehen. Das streitige Straßenbauvorhaben wurde aber durch den rechtskräftig bestätigten Planfeststellungsbeschluss vom 28.1.2002 zugelassen und damit vor der Nachmeldung des FFH-Gebiets „Wiesen und Wälder bei Malsch - Nr. 7116-342“ an den Bund vom 17.2.2005 und deren Weiterleitung an die Kommission am 9.3.2005. Weder die FFH-Richtlinie noch das Naturschutzgesetz enthalten aber Regelungen, aus denen die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde abgeleitet werden könnte, auch nach der Zulassung eines Projekts die Frage der Umweltverträglichkeit unter Kontrolle zu halten und notfalls von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten einen Planfeststellungsbeschluss wieder aufzuheben, wenn nachträglich Umstände eintreten, die geeignet sein könnten, die Verträglichkeitsfrage neu zu überdenken.
20 
Selbst wenn jedoch unterstellt würde, diese Nachmeldung zwänge zu einer Änderung des Plankonzepts, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dann der Eingriff in das Grundeigentum des Klägers entfiele oder jedenfalls gemildert würde und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der durch § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG modifizierte § 49 LVwVfG zur Anwendung käme. Denn bei der von ihm als vorzugswürdig dargestellten Unter- statt Überführung der Schienentrasse, würde sich am Verlauf der Straße im Bereich seiner Grundstücke nichts ändern. Dasselbe gilt, sofern eine geänderte, siedlungsnähere Trassenführung, die das FFH-Gebiet „Wiesen und Wälder bei Malsch - Nr. 7116-342“ zweifelsfrei nicht mehr tangierte, in Erwägung gezogen würde. Eher wäre aufgrund der Lage seiner Grundstücke im östlichen Bogenabschnitt der Umfahrungsstraße davon auszugehen, dass bei einer „engeren“ Linienführung das Maß der notwendigen Inanspruchnahme seines Grundeigentums zunähme.
21 
2. Unabhängig davon ist das Begehren des Klägers auch dann nicht begründet, wenn von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 49 LVwVfG ausgegangen würde.
22 
a) Der Kläger beruft sich auf den Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG. Danach darf ein Verwaltungsakt (nur) widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
23 
Denn zum einen lässt sich den vorgelegten Stellungnahmen des Büros Dr. Schemel an keiner Stelle entnehmen, dass die darin getroffenen Feststellungen - etwa bezüglich der Beeinträchtigung des Lebensraums des Springfroschs oder der Maculinea-Population - auf nachträglich eingetretenen Tatsachen beruhten. Vielmehr haben die seitens des Klägers in die mündliche Verhandlung gestellten Gutachter ausdrücklich bestätigt, dass die vorhandene naturräumliche Ausstattung seit mindestens einem Jahrzehnt so bereits bestehe. Es gibt deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 geändert hätte.
24 
Zum andern ist eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Unterbleiben des geforderten Widerrufs schon deshalb zu verneinen, weil der Planfeststellungsbeschluss aufgrund einer ausführlichen Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beseitigung des bisherigen schienengleichen Bahnübergangs, der ein erhebliches Gefahrenpotential auch für Fußgänger und Radfahrer berge, gerechtfertigt sei und die im Verfahren erörterten anderen Varianten (Straßenunter- statt einer Straßenüberführung) nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus wasserrechtlichen Gründen nicht vorzugswürdig seien (vgl. auch LT-Drs. 13/4775, S. 4 zur Petition des Klägers). Umgekehrt wird das öffentliche Interesse an einem Unterbleiben des Widerrufs und einer Durchführung des planfestgestellten Umfahrungsstraße zusätzlich dadurch dokumentiert, dass nach den Erklärungen des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung deren Bevölkerung das Straßenbauprojekt befürwortet und sich auch der Gemeinderat mit deutlicher Mehrheit dafür ausgesprochen hat.
25 
b) Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass allenfalls der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG einschlägig sein könne, weil die Gebietsmeldung zwar eine Tatsache darstelle, die aber erst durch § 40 NatSchG, der den Schutz der FFH-Richtlinie auf lediglich gemeldete Gebiete erstreckt, rechtliche Relevanz erhalte. Hinsichtlich dieses Widerrufsgrundes sind - unabhängig davon, dass die §§ 40 und 38 NatSchG nicht einschlägig sind, weil das Projekt bereits vor der Gebietsmeldung zugelassen war (s. o.) - keine Umstände zu erkennen, die die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Frage stellen könnten. Es wird deshalb insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen der Senat folgt. Soweit das Verwaltungsgericht deshalb Zweifel geäußert und die Berufung zugelassen hat, weil die Frage grundsätzlich zu klären sei, ob die Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets nur anhand der in der Gebietsmeldung genannten Arten zu prüfen sei, oder ob auch sonstige, namentlich besonders geschützte Arten in die Prüfung einbezogen werden müssten, würde eine erweiternde Annahme darauf hinauslaufen, dass auch solche Gebiete gemeldet werden müssten, die nicht die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllen, bzw. dass auch der vom Kläger akzeptierte Spielraum der nationalen Meldebehörde unterlaufen würde. Klärungsbedarf besteht deshalb insoweit nicht. Daher gibt es auch keinen Anlass, den Anregungen des Klägers Folge zu leisten, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs dazu einzuholen, ob neben den §§ 40 und 38 NatSchG auch Maßstäbe des Artenschutzrechts (Art. 12 ff. der FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie eine Rolle spielten sowie, ob für jedes speziell gemeldete Gebiet die Schutzzwecke durch Schutzgebietsausweisungen normiert werden müssten. Diese Fragen sind nach dem Vorstehenden für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht erheblich. Davon abgesehen beziehen sich - wie bereits mehrfach erwähnt - alle angeführten Verbotsvorschriften auf die (zukünftige) Zulassung von Projekten. Im vorliegenden Fall wurde das Straßenbauprojekt aber lange vor der Gebietsmeldung planfestgestellt.
26 
c) Schließlich scheidet auch ein Widerruf nach dem vom Kläger hilfsweise herangezogenen Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG aus. Auf der Grundlage dieser Vorschrift kommt ein Widerruf schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht zu erkennen ist, dass der Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 schwere Nachteile für das Gemeinwohl heraufbeschwören würde (s. o. zu § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG). Die Argumentation des Klägers, bei einer Realisierung des Projekts würden Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht, verkennt, dass die Verwirklichung eines aufgrund eines rechtskräftigen Urteils bestandskräftig planfestgestellten Vorhabens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Bußgeldtatbestand erfüllen kann.
27 
Nach allem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Für eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht keine Veranlassung, weil sie sich mangels Stellung eines eigenen Sachantrags nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und es deshalb nicht billig erscheint, sie von ihren außergerichtlichen Kosten zu entlasten.
28 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung im Urteil des Verwaltungsgerichts statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger weder Anspruch auf einen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über seinen Antrag vom 30.11.2005 habe. Denn die Voraussetzungen, unter denen die Widerrufsvorschrift des § 49 LVwVfG (allenfalls) auch auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar ist, liegen nicht vor (nachfolgend 1.). Unabhängig davon ist auch keiner der in Frage kommenden Widerrufstatbestände erfüllt (nachfolgend 2.).
15 
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (Urteil des Senats vom 12.9.1996 - 8 S 1511/96 - NVwZ-RR 1997, 682 = NuR 1998, 202 mit eingehender Begründung; ebenso: Urteil des 5. Senats vom 1.10.1998 - 5 S 1358/97 - NVwZ-RR 2000, 87) findet § 49 LVwVfG jedenfalls insoweit auf Planfeststellungsbeschlüsse keine Anwendung, als sich aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Widerrufsermessens ergibt. Auf der Grundlage dieser Rechtsansicht scheitert das Begehren des Klägers bereits am - unabhängig vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes - fehlenden Anspruch auf eine behördliche Entscheidung.
16 
Er beruft sich dem gegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 21.5.1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 = NVwZ 1998, 281). Danach eröffnet § 72 Abs. 1 LVwVfG den Weg zu den übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit auch zu § 49 LVwVfG. Die erhöhte Bestandskraft, die Planfeststellungsbeschlüsse genössen, schließe die Anwendung des § 49 LVwVfG auf sie nicht aus, weil § 72 Abs. 1 VwVfG zwar § 51 VwVfG für nicht anwendbar erkläre, nicht jedoch § 49 VwVfG und diese Bestimmung weder durch die planfeststellungsrechtlichen Spezialregelungen der §§ 73 ff. VwVfG noch durch die besonderen „Charakteristika" eines Planfeststellungsbeschlusses verdrängt werde (dem im Ergebnis folgend: BVerwG, Beschluss vom 16.12.2003 - 4 B 75.03 - NVwZ 2004, 865; HessVGH, Urteil vom 2.4.2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729; Beschluss vom 14.10.2003 - 2 A 2796/01 - ZLW 2004, 482; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 2.12.2004 - 7 A 11380/04 - ZLW 2005, 309).
17 
Die Bedenken des Senats gegen einen Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten in den §§ 48, 49 LVwVfG und die dadurch eröffnete Möglichkeit, einen unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss erneut in seinem Bestand anzugreifen (vgl. auch: HessVGH, Beschluss vom 17.6.1992 - 2 Q 195/92 - DVBl. 1992, 1446, 1447; Grupp, DVBl. 1990, 81, 89 sowie BayVGH, Beschluss vom 12.10.1995 - 20 B 94.1188 - BayVBl. 1996, 400, 403), sind dadurch nicht ausgeräumt. Denn der Ausschluss des § 51 LVwVfG bewirkt zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend anführt (Urteil vom 21.5.1997, a.a.O., S. 13) -, dass die Behörde durch einen Dritten nicht in ein erneutes Planfeststellungsverfahren gezwungen werden kann. Es ist aber nur schwer nachvollziehbar, dass ein Planfeststellungsbeschluss, der am Ende eines formalisierten, mit besonderen Beteiligungsrechten ausgestatteten Verfahren getroffen wird, nach seiner Bestandskraft der Gefahr unterliegen soll, in einem „schlichten“ Verwaltungsverfahren ohne die besonderen Verfahrensgarantien des Planfeststellungsrechts, insbesondere ohne Beteiligung der Öffentlichkeit, auf Antrag eines einzelnen der Aufhebung zu unterliegen.
18 
Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dies aber keiner weiteren Vertiefung, denn auch nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Maßstäben hat der Kläger weder einen Anspruch auf Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 noch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Aufhebungsantrags. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich nicht angenommen, dass die §§ 48, 49 VwVfG uneingeschränkt auf Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung fänden. Vielmehr beeinflusse § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der bei Auftreten zuvor nicht voraussehbarer Wirkungen auf das Recht eines anderen dem Betroffenen einen Anspruch auf Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen gewährt, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen, die Auslegung und Anwendung von § 49 VwVfG: Die Widerrufsmöglichkeit nach § 49 VwVfG erweise sich - entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - als ultima ratio. Ein Widerruf könne von Dritten nur verlangt werden, wenn Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht als Abhilfe ausreichten. In dieser Modifikation zeige sich die erhöhte Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses. Eine andere Auslegung, die dazu führte, dass Dritten gerade dann der Rechtsschutz versagt werde, wenn sie in besonderem Maße in eigenen Rechtspositionen nachteilig betroffen seien und andere Schutzmöglichkeiten nicht ausreichten, sei mit den Grundrechten dieses Personenkreises nicht vereinbar (Urteil vom 21.5.1997, a.a.O., S. 13). Dass Schutzauflagen nicht ausreichen, um nachteilige Auswirkungen des Plans für die in diesem Sinne qualifiziert Betroffenen auszuschließen, muss sich bereits bei Einleitung des Aufhebungsverfahrens abzeichnen. Denn eine andere Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde dazu führen, dass jedermann mit der bloßen Behauptung, es sei nach dem Eintritt der Bestandskraft des Plans eine für ihn nachteilige Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten, deren Wirkungen durch ergänzende Schutzauflagen nicht ausgeschlossen werden könnten, die Planfeststellungsbehörde zur Einleitung eines Aufhebungsverfahrens zwingen könnte. Dies widerspräche aber den „besonderen Rechtswirkungen eines unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere seiner Gestaltungs- und Ausschlusswirkung“ (vgl. die amtlichen Begründung zu § 68 des Entwurfs des VwVfG 1973, BT-Drs. 7/910, S. 87) ebenso wie der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Widerruf von Dritten - im Sinne einer ultima ratio - nur verlangt werden kann, wenn Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht als Abhilfe ausreichen.
19 
Nach diesen Maßstäben kommt eine Anwendung des § 49 LVwVfG im vorliegenden Fall auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessverwaltungsgerichts nicht in Betracht. Denn in Bezug auf eine eigene Rechtsposition des Klägers ist keine nach dem Unanfechtbarwerden des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 eingetretene Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erkennbar, die im Sinne einer ultima ratio zur Wahrung seiner Grundrechte eine Aufhebung des Plans auch nur ansatzweise rechtfertigen könnte. An seiner Rechtsbetroffenheit als Eigentümer von Grundstücken, die teilweise für die planfestgestellte Straße in Anspruch genommen werden sollen, hat die nachträgliche Meldung eines erweiterten FFH-Gebiets weder faktisch noch rechtlich etwas geändert. Insbesondere übersieht der Kläger, dass sowohl Art. 6 der FFH-Richtlinie als auch die §§ 40 und 38 NatSchG sich ausschließlich auf eine Überprüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets vor seiner Zulassung beziehen. Das streitige Straßenbauvorhaben wurde aber durch den rechtskräftig bestätigten Planfeststellungsbeschluss vom 28.1.2002 zugelassen und damit vor der Nachmeldung des FFH-Gebiets „Wiesen und Wälder bei Malsch - Nr. 7116-342“ an den Bund vom 17.2.2005 und deren Weiterleitung an die Kommission am 9.3.2005. Weder die FFH-Richtlinie noch das Naturschutzgesetz enthalten aber Regelungen, aus denen die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde abgeleitet werden könnte, auch nach der Zulassung eines Projekts die Frage der Umweltverträglichkeit unter Kontrolle zu halten und notfalls von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten einen Planfeststellungsbeschluss wieder aufzuheben, wenn nachträglich Umstände eintreten, die geeignet sein könnten, die Verträglichkeitsfrage neu zu überdenken.
20 
Selbst wenn jedoch unterstellt würde, diese Nachmeldung zwänge zu einer Änderung des Plankonzepts, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dann der Eingriff in das Grundeigentum des Klägers entfiele oder jedenfalls gemildert würde und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der durch § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG modifizierte § 49 LVwVfG zur Anwendung käme. Denn bei der von ihm als vorzugswürdig dargestellten Unter- statt Überführung der Schienentrasse, würde sich am Verlauf der Straße im Bereich seiner Grundstücke nichts ändern. Dasselbe gilt, sofern eine geänderte, siedlungsnähere Trassenführung, die das FFH-Gebiet „Wiesen und Wälder bei Malsch - Nr. 7116-342“ zweifelsfrei nicht mehr tangierte, in Erwägung gezogen würde. Eher wäre aufgrund der Lage seiner Grundstücke im östlichen Bogenabschnitt der Umfahrungsstraße davon auszugehen, dass bei einer „engeren“ Linienführung das Maß der notwendigen Inanspruchnahme seines Grundeigentums zunähme.
21 
2. Unabhängig davon ist das Begehren des Klägers auch dann nicht begründet, wenn von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 49 LVwVfG ausgegangen würde.
22 
a) Der Kläger beruft sich auf den Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG. Danach darf ein Verwaltungsakt (nur) widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
23 
Denn zum einen lässt sich den vorgelegten Stellungnahmen des Büros Dr. Schemel an keiner Stelle entnehmen, dass die darin getroffenen Feststellungen - etwa bezüglich der Beeinträchtigung des Lebensraums des Springfroschs oder der Maculinea-Population - auf nachträglich eingetretenen Tatsachen beruhten. Vielmehr haben die seitens des Klägers in die mündliche Verhandlung gestellten Gutachter ausdrücklich bestätigt, dass die vorhandene naturräumliche Ausstattung seit mindestens einem Jahrzehnt so bereits bestehe. Es gibt deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 geändert hätte.
24 
Zum andern ist eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Unterbleiben des geforderten Widerrufs schon deshalb zu verneinen, weil der Planfeststellungsbeschluss aufgrund einer ausführlichen Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beseitigung des bisherigen schienengleichen Bahnübergangs, der ein erhebliches Gefahrenpotential auch für Fußgänger und Radfahrer berge, gerechtfertigt sei und die im Verfahren erörterten anderen Varianten (Straßenunter- statt einer Straßenüberführung) nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus wasserrechtlichen Gründen nicht vorzugswürdig seien (vgl. auch LT-Drs. 13/4775, S. 4 zur Petition des Klägers). Umgekehrt wird das öffentliche Interesse an einem Unterbleiben des Widerrufs und einer Durchführung des planfestgestellten Umfahrungsstraße zusätzlich dadurch dokumentiert, dass nach den Erklärungen des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung deren Bevölkerung das Straßenbauprojekt befürwortet und sich auch der Gemeinderat mit deutlicher Mehrheit dafür ausgesprochen hat.
25 
b) Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass allenfalls der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG einschlägig sein könne, weil die Gebietsmeldung zwar eine Tatsache darstelle, die aber erst durch § 40 NatSchG, der den Schutz der FFH-Richtlinie auf lediglich gemeldete Gebiete erstreckt, rechtliche Relevanz erhalte. Hinsichtlich dieses Widerrufsgrundes sind - unabhängig davon, dass die §§ 40 und 38 NatSchG nicht einschlägig sind, weil das Projekt bereits vor der Gebietsmeldung zugelassen war (s. o.) - keine Umstände zu erkennen, die die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Frage stellen könnten. Es wird deshalb insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen der Senat folgt. Soweit das Verwaltungsgericht deshalb Zweifel geäußert und die Berufung zugelassen hat, weil die Frage grundsätzlich zu klären sei, ob die Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets nur anhand der in der Gebietsmeldung genannten Arten zu prüfen sei, oder ob auch sonstige, namentlich besonders geschützte Arten in die Prüfung einbezogen werden müssten, würde eine erweiternde Annahme darauf hinauslaufen, dass auch solche Gebiete gemeldet werden müssten, die nicht die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllen, bzw. dass auch der vom Kläger akzeptierte Spielraum der nationalen Meldebehörde unterlaufen würde. Klärungsbedarf besteht deshalb insoweit nicht. Daher gibt es auch keinen Anlass, den Anregungen des Klägers Folge zu leisten, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs dazu einzuholen, ob neben den §§ 40 und 38 NatSchG auch Maßstäbe des Artenschutzrechts (Art. 12 ff. der FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie eine Rolle spielten sowie, ob für jedes speziell gemeldete Gebiet die Schutzzwecke durch Schutzgebietsausweisungen normiert werden müssten. Diese Fragen sind nach dem Vorstehenden für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht erheblich. Davon abgesehen beziehen sich - wie bereits mehrfach erwähnt - alle angeführten Verbotsvorschriften auf die (zukünftige) Zulassung von Projekten. Im vorliegenden Fall wurde das Straßenbauprojekt aber lange vor der Gebietsmeldung planfestgestellt.
26 
c) Schließlich scheidet auch ein Widerruf nach dem vom Kläger hilfsweise herangezogenen Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG aus. Auf der Grundlage dieser Vorschrift kommt ein Widerruf schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht zu erkennen ist, dass der Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 schwere Nachteile für das Gemeinwohl heraufbeschwören würde (s. o. zu § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG). Die Argumentation des Klägers, bei einer Realisierung des Projekts würden Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht, verkennt, dass die Verwirklichung eines aufgrund eines rechtskräftigen Urteils bestandskräftig planfestgestellten Vorhabens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Bußgeldtatbestand erfüllen kann.
27 
Nach allem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Für eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht keine Veranlassung, weil sie sich mangels Stellung eines eigenen Sachantrags nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und es deshalb nicht billig erscheint, sie von ihren außergerichtlichen Kosten zu entlasten.
28 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.