Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Jan. 2014 - 8 K 12.5554

bei uns veröffentlicht am27.01.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2012 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer der gemeinsam genutzten Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung ... (X-str. ...). Das an der X-straße gelegene Grundstück FlNr. ... ist mit einer Doppelgarage sowie einem Gartenhaus bebaut und wird im Übrigen als Gartenfläche genutzt. Auf dem Hinterliegergrundstück FlNr. ... befindet sich ein zweigeschossiges Wohngebäude.

Im Westen grenzen die Grundstücke auf einer Breite von ca. 55 m an das im Eigentum der Beklagten stehende etwa 3800 m² große Grundstück FlNr. ... (X.-str. ... a), das bislang lediglich mit einem Nebengebäude bebaut war. Der Abstand des Wohngebäudes auf der FlNr. ... (westliche Giebelseite) zur gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt im Mittel ca. 4 m.

Für das Grundstück FlNr. ... hat die Beklagte im Jahr 1982 den Bebauungsplan Nr. ... erlassen, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Umspannwerks herbeigeführt werden sollten. Der Bebauungsplan trifft u. a. Festsetzungen zur Nutzungsart (Versorgungsfläche „Umspannwerk“) sowie zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zum Nutzungsmaß. Die Stadtwerke der Beklagten beabsichtigen allerdings nicht mehr, ein Umspannwerk auf dem Grundstück zu errichten und haben die Fläche für eine anderweitige Nutzung freigegeben (Schreiben ... Infrastruktur GmbH an Referat für Stadtplanung und Bauordnung vom ...2009).

Die weiteren Grundstücke in dem Geviert (begrenzt durch die D. -, F.-H..-, W.-, X.- und die S-straße), für das in einem übergeleiteten Baulinienplan eine vordere Baugrenze festgesetzt wurde, sind weit überwiegend wohngenutzt. Es finden sich aber auch einige Nichtwohnnutzungen (u. a. Büronutzungen, Arztpraxen, eine Apotheke, ein Optiker, ein Schuhgeschäft, ein Feinkostladen). Im Süden an der gegenüberliegenden Seite der X.-straße befinden sich die Gebäude einer Grundschule und einer Kindertagesstätte sowie daran anschließend nach Osten hin wiederum Wohnnutzungen.

Am ... März 2012 beantragte das Referat für Bildung und Sport der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer siebengruppigen Kindertagesstätte auf dem Grundstück FlNr. ... (im Antrag als Kooperationseinrichtung bezeichnet).

Ausweislich der Betriebsbeschreibung sollen in der Einrichtung drei Kinderkrippengruppen für jeweils 12 Kinder sowie zwei Kindergarten- und zwei Hortgruppen für jeweils 25 Kinder je Gruppe untergebracht werden (Gesamtzahl der Betreuungsplätze: 136). Geöffnet haben soll die Einrichtung montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr. In den Sommerferien soll die Einrichtung für ca. drei Wochen geschlossen werden.

Die Pläne sehen die Errichtung eines ca. 42 m langen versetzt angeordneten, teils zwei-, teils dreigeschossigen Baukörpers im westlichen Grundstücksbereich vor. Die Freispielfläche mit einer Größe von ca. 1.700 m² soll im östlichen Grundstücksbereich angelegt werden. Nach Südosten hin, zur Abschirmung des Freispielbereichs von der stark befahrenen X.-straße, sowie nach Osten an der Grenze zum klägerischen Hinterliegergrundstück FlNr. ... ist die Errichtung von Sicht- und Schallschutzwänden mit einer Höhe von 2 m vorgesehen. Die Stellplätze (nach der Darstellung im Freiflächengestaltungsplan 7 Elternstellplätze und 5 Stellplätze für das Personal) sind im Bereich westlich des Hauptbaukörpers angeordnet.

Unter dem ... Oktober 2012 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Mit dem Bescheid wurden eine Ausnahme für die Zulassung der sozialen Einrichtung in einem reinen Wohngebiet, Befreiungen wegen der Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen und darüber hinaus diverse Abweichungen hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Anforderungen erteilt, u. a. für die Sicht- und Schallschutzwände im Hinblick auf die Vorgaben der Einfriedungssatzung der Beklagten.

In den Bescheidsgründen wurde zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ausgeführt, der Bebauungsplan Nr. ... könne hinsichtlich der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung als obsolet angesehen werden, da dieser alleine dem Zweck gedient habe, eine überörtliche Versorgungsanlage in das Wohngebiet zu integrieren, die Stadtwerke aber bereits 2009 schriftlich erklärt hätten, dass die Fläche nicht mehr benötigt werde.

Die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach beurteile sich, da sich die nähere Umgebung als reines Wohngebiet darstelle, nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Danach könnten in einem reinen Wohngebiet Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Wegen der starken Unterversorgung des Gebiets mit Kindertagesstätten und dem Allgemeinwohlinteresse an der Bereitstellung und Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen sei die Erteilung einer Ausnahme hier städtebaulich vertretbar.

Wenn man den Bebauungsplan noch als wirksam ansehen wollte, bedürfte das Vorhaben insoweit einer Befreiung. Auch eine solche könnte hier erteilt werden, da sich eine Kindertagesstätte in dieser Größenordnung in ein Wohngebiet integrieren lasse.

Unter dem Punkt „Nachbarwürdigung“ wurde u. a. ausgeführt, es sei festzustellen, dass die Einrichtung noch im Rahmen des baurechtlichen Möglichen liege und für die Nachbarschaft nicht zu unzumutbaren, das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Spannungen führe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um eine dreigeteilte Einrichtung handle und sich somit die verkehrliche Belastung durch Zu- und Abfahrtsverkehr zeitlich etwas verteile. Von den 50 Hortkindern werde fast kein Anfahrtsverkehr erwartet, da diese die unmittelbar gegenüberliegende Grundschule besuchen würden und in der Regel keinen Hol- und Bringverkehr auslösen dürften. Das Abholen und Bringen könne auf der Stellplatzanlage abgewickelt werden. Diese sei in der Zufahrt getrennt vom Fußgängerzugang, so dass es zu keiner Gefährdung kommen werde.

Dass das Vorhaben nach Westen außerhalb des Bauraums gerückt sei, begründe sich durch den im Osten des Grundstücks vorhandenen, überwiegend sehr erhaltenswerten Baumbestand. Dadurch entstehe auch ein guter Abstand zwischen den Intensivspielflächen und dem östlich angrenzenden Nachbarn. Auch hier seien Vorkehrungen zum Lärm- bzw. Sichtschutz vorgesehen. Die Wand sei seitens des Baureferats mit den Nachbarn abgestimmt worden. Diese hätten der Errichtung zugestimmt.

Die Zustellung der Baugenehmigung an die Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten vom ... Oktober 2012 ersetzt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. November 2012, eingegangen bei Gericht am 9. November 2012, haben die Kläger Klage erheben lassen. Sie beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2012 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Kläger könnten eine Aufhebung der Baugenehmigung beanspruchen, da diese den nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch verletze und das Vorhaben sich ihnen gegenüber auch als rücksichtslos darstelle.

Auf den Gebietserhaltungsanspruch könnten sich die Kläger unabhängig davon berufen, ob man von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ausgehe oder nicht.

Bei Annahme einer Funktionslosigkeit beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO, da der Gebietsumgriff als faktisches reines Wohngebiet einzustufen sei. Im Allgemeinen sei davon auszugehen, dass eine Kindertagesstätte mit 136 Plätzen und wenigstens 30 Mitarbeitern sowie einer zugehörigen Freispielfläche von 1700 m² ein für ein reines Wohngebiet atypisches und damit nicht hinnehmbares Störpotential aufweisen würde. Bei der enormen Größe des Vorhabens ergebe sich jedenfalls hinsichtlich des dadurch verursachten Verkehrsaufkommens eine merkliche Veränderung der Verhältnisse, die sich auf die schutzbedürftige Wohnruhe in Form einer nachhaltigen Beeinträchtigung auswirken würde. Sei danach aber bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von einer Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens auszugehen, liege ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch vor, der einer Zulassung des Vorhabens im Ausnahmewege entgegenstehe.

Auch bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans verbleibe es bei der Annahme der Gebietsunverträglichkeit. Die diesbezüglich hilfsweise erteilte Befreiung sei rechtswidrig und verletze Nachbarrechte der Kläger.

Gehe man von einer Wirksamkeit des Bebauungsplans aus, würde eine Befreiung bereits objektivrechtlich daran scheitern, dass das Vorhaben die Grundzüge der Planung berühre. Daneben stehe die subjektive Rechtsverletzung der Kläger. Hier sei die Sondersituation zu beachten, dass die klägerischen Grundstücke selbst nicht im Bebauungsplanumgriff liegen würden. Formal könnten die Kläger sich danach hinsichtlich der Befreiung in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht auf eine Rechtsverletzung berufen. Dennoch könne den Klägern als unmittelbaren Anliegern - zugehörig zu einem Wohngebiet - die Berufung auf die Sicherstellung einer entsprechenden Gebietsverträglichkeit letztlich nicht genommen werden.

Weiter verstoße die angefochtene Baugenehmigung auch gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Dies folge zum einen aus den verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens, die sich den Klägern gegenüber als unzumutbar darstellen würden.

Die X.-straße sei stark befahren und weise im Bereich des Vorhabengrundstücks und des klägerischen Grundstücks nur eine sehr geringe Breite von teilweise unter 6 m auf. In der näheren Umgebung fänden sich keine Parkmöglichkeiten. Die auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Parkflächen würden bei Weitem nicht ausreichen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die Zufahrt zum Grundstück so eng bemessen sei, dass ein gleichzeitiges Ein- und Ausfahren nicht möglich sei. Hinzu käme die Belastungssituation durch die vorhandene Grundschule und die ebenfalls in unmittelbarer Nähe gelegene weitere Kindertagesstätte.

Realistischerweise sei davon auszugehen, dass weit über 50% der Eltern ihre Kinder mit dem Pkw zu der Einrichtung bringen würden. Aufgrund der Größe des Bauvorhabens sei auch der örtliche Einzugsbereich der Kindertagesstätte als weit einzustufen. Eine reine Bedarfsdeckung für die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung werde mit der Einrichtung nicht bezweckt.

Die Ausführungen in den Bescheidsgründen zu einer Verteilung des Hol- und Bringverkehrs über den Tag würden an der Realität vorbeigehen. Für den wesentlichen Anteil von 86 Kindern sei die Bringzeit festgesetzt. Hier werde es daher unweigerlich zu einer Komprimierung des Verkehrsaufkommens kommen. Nicht zielführend sei auch der Vortrag, die 50 Hortkinder würden keinen Anfahrtsverkehr auslösen, da diese die gegenüberliegende Schule besuchen würden. Zum einen sei dies in keinster Weise verbindlich festgesetzt. Es könnten durchaus auch Kinder, die nicht die Schule nebenan besuchen, aufgenommen werden. Zum anderen verkenne der Ansatz der Beklagten, dass auch diese 50 Hortkinder selbst bei einem Wechsel von der Schule zur Tagesstätte zu irgendeinem Zeitpunkt wieder abgeholt werden müssten.

Aufgrund der problematischen Anfahrts- und Parksituation und der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen werde es zu nicht vermeidbaren Gefahrensituationen kommen. Zu erwarten sei ein enorm hohes Verkehrsaufkommen, verursacht vor allem durch den Hol- und Bringverkehr, das den Rahmen des in diesem Bereich verkehrstechnisch Möglichen sprenge. Von diesen Missständen wären die Kläger insbesondere auch mit Blick auf die Zufahrt zu ihrem Grundstück betroffen.

Zusätzlich zu der für die Kläger unzumutbaren und gebietsunverträglichen Verkehrsbelastungssituation würde es durch das Vorhaben auch zu einer nicht hinnehmbaren Lärmbelastung kommen, die im Wesentlichen auf die enormen Ausmaße des Vorhabens zurückzuführen sei. Neben der Belastung durch den vom Vorhaben ausgelösten Verkehrslärm sei dabei auch der durch entsprechende bauliche Maßnahmen noch deutlich einschränkbare Lärm bedingt durch die Nutzung der an das Wohnhaus der Kläger angrenzenden Freispielfläche zu berücksichtigen.

Ein von den Grundstücksanliegern in Auftrag gegebenes schalltechnisches Gutachten des Akustikbüros ... vom ... August 2012 habe ergeben, dass im gesamten Gebietsumgriff erhebliche Grenzwertüberschreitungen zu erwarten seien, wobei als Orientierungswert in dem Gutachten der für ein allgemeines Wohngebiet geltende Richtwert von 55 dB (A) tagsüber zugrunde gelegt worden sei. Tatsächlich sei der prägende Gebietsumgriff aber wie ausgeführt als reines Wohngebiet einzustufen.

Die massivste Lärmgrenzwertüberschreitung sei nach dem Gutachten am klägerischen Anwesen im Bereich des Obergeschosses mit 64,8 dB (A) zu erwarten.

Angesichts der gemessen am Schutzniveau eines reinen Wohngebiets gegebenen Grenzwertüberschreitung von über 14 dB (A) hätte es ungeachtet des Umstands, dass die TA Lärm auf soziale Einrichtungen nicht anwendbar sei und auch vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 1 a BImSchG hier einer ernstlichen Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot bedurft. Dem sei die Beklagte bislang nicht genügend nachgekommen.

Allein das Berufen auf die Sozialadäquanz von Kinderlärm sei insoweit nicht ausreichend. Auch wenn der von Kindertagesstätten ausgehende Lärm als typische Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens in höherem Maße hinzunehmen sei, müsse doch im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung berücksichtigt werden, ob nicht durch zumutbare bauliche Maßnahmen zumindest eine Eindämmung des grundsätzlich zu akzeptierenden Kinderlärms erreicht werden könne.

Die notwendige Einzelfallbetrachtung ergebe hier, dass die vorgesehene Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2 m in keinster Weise ausreichend sei. Nach dem Gutachten sei eine Mindesthöhe der Lärmschutzwand von 4,3 m notwendig, um eine Eindämmung des Kinderlärms zu erreichen.

Im Ergebnis sei festzustellen, dass es deutlich umfassenderer Lärmschutzmaßnahmen bedürfte als vorgesehen und diese der Beklagten auch zumutbar wären. Der Kinderlärm könne aktuell keine Sozialadäquanz für sich in Anspruch nehmen, soweit er durch bisher nicht beauflagte zumutbare Lärmschutzmaßnahmen tatsächlich verringert werden könne. Dem verweigere sich aber die Beklagte.

Unzutreffend sei im Übrigen die Feststellung in den Bescheidsgründen, wonach Ausführung und Höhe der Lärmschutzwand mit den Klägern abgestimmt worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Kläger könnten sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dabei könne letztlich dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. ... als funktionslos anzusehen sei.

Die Beklagte gehe nunmehr davon aus, dass entgegen den Ausführungen in den Gründen des Bescheids die nähere Umgebung um das Baugrundstück nicht als faktisches reines Wohngebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei. Die Nichtwohnnutzungen im Umgriff seien in einem reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.

Wäre der Bebauungsplan wirksam, würde ein Gebietserhaltungsanspruch daran scheitern, dass das Nachbargrundstück der Kläger außerhalb des Plangebiets liege. Sollte er funktionslos und damit unwirksam sein, wäre von einer allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet auszugehen.

Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Vorhaben habe keine unzumutbaren verkehrlichen Auswirkungen zulasten der Kläger zur Folge. Dagegen spreche schon die Tatsache, dass sich die Zufahrt zur Einrichtung nicht in unmittelbarer Nähe zur Zufahrt zum klägerischen Grundstück befinde, sondern in einer Entfernung von ca. 55-60 m.

Im Übrigen werde durch die 50 Hortkinder nahezu kein Anfahrtsverkehr erwartet, da diese die benachbarte Grundschule besuchen würden. Hol- und Bringverkehr könne daher nur durch die übrigen Plätze ausgelöst werden. Die Beklagte gehe wegen des hohen Bedarfs an Kindertagesstättenplätzen vor Ort und in der Nähe davon aus, dass nicht mehr als 50% der Eltern ihr Kind mit dem Pkw zur Einrichtung bringen würden. Selbst wenn man von einem höheren Anteil ausgehe (60-70%), würden die vorhandenen Parkmöglichkeiten ausreichen, um eine geordnete Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs sicherzustellen.

Weiter würde auch der vorhabenbedingte Kinderlärm nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Kläger führen.

§ 22 Abs. 1 a Satz 1 BImSchG bestimme, dass die beim Betrieb u. a. von Kindertageseinrichtungen von Kindern hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien. Zur Bewertung von Kinderlärm dürften keine Lärmmessungen vorgenommen werden. Nach der Gesetzesbegründung könne eine erhebliche, d. h. nicht mehr sozialadäquate Beeinträchtigung durch Kinderlärm nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Anhaltspunkte, die einen Ausnahmefall begründen könnten, seien nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 haben die Klägerbevollmächtigten zur Klageerwiderung Stellung genommen und darin u. a. ausgeführt, dass die Nichtwohnnutzungen im Umgriff der Einstufung als faktisches reines Wohngebiet nicht entgegenstünden.

Weiter wurde in dem Schriftsatz auch auf eine Entscheidung der Kammer zu dem Eilantrag eines anderen von dem Vorhaben betroffenen Nachbarn hingewiesen (B. v. 22.4.2013 - M 8 SN 12.5578 - juris), der gleichfalls das Gutachten des Büros ... vorgelegt hatte.

In den Gründen des Beschlusses werde u. a. ausgeführt, dass sich die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens, so wie es genehmigt worden sei, also ohne Schallschutzvorkehrungen zum Nachbargrundstück hin, mit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots nicht ohne Weiteres bejahen lasse. Diese Feststellung würde sich auch auf den vorliegenden Fall und damit das klägerische Grundstück übertragen lassen mit der Konsequenz, dass im Hinblick auf die dargelegten Gegebenheiten tatsächlich von einer Rücksichtslosigkeit ausgegangen werden müsse.

Das Hauptsacheverfahren dieses Nachbarn, bei dem das Wohngebäude nach den Feststellungen des Gutachters deutlich weniger intensiv vom Lärmimmissionen betroffen wäre als im Falle des klägerischen Anwesens, hat sich mittlerweile erledigt, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2014 zugesagt hat, an der Grenze zu dessen Grundstück eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m zu errichten.

Über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück und in dessen Umgebung hat die Kammer Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 27. Januar 2014. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Baugenehmigung vom ... Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Bescheid war daher antragsgemäß aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Eine Nachbarklage ist begründet, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung im Verfahren zu prüfender Vorschriften ergibt, die auch den Schutz des klagenden Nachbarn bezwecken (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Vorliegend war, da es sich bei der genehmigten Kindertagesstätte um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO handelt (Tageseinrichtung für mehr als zehn Kinder), ein Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO durchzuführen, in dem eine umfassende Prüfung der bauplanungsrechtlichen wie auch der bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfolgt.

In Bezug auf die hier allein in Streit stehenden planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen käme nach den Umständen des Falles die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung danach nur in Betracht, wenn das Vorhaben gegen den sog. Gebietserhaltungsanspruch verstoßen würde bzw. nicht gebietsverträglich wäre oder es sich gegenüber den Klägern als rücksichtslos darstellen würde. Ein Abwehranspruch unter Berufung auf den Gebietserhaltungsanspruch bzw. wegen fehlender Gebietsverträglichkeit steht den Klägern aber schon deshalb nicht zu, weil ihre Grundstücke nicht in einem faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB liegen. Die Baugenehmigung verstößt aber zulasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da es weitergehender Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung aus der genehmigten Nutzung des Freispielbereichs zugunsten der Kläger bedurft hätte.

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung beurteilt sich nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.... der Beklagten, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

2.1 Der Bebauungsplan Nr. ..., der für das Vorhaben eine Versorgungsfläche „Umspannwerk“ festsetzt, ist funktionslos geworden und entfaltet damit keine rechtliche Wirksamkeit mehr.

2.1.1 Die Annahme der Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans oder des gesamten Planes kommt zum einen in Betracht, wenn sich die bauliche Entwicklung in dem Gebiet in erheblichem Umfang im Widerspruch zu den planerischen Festsetzungen vollzogen hat. Zu fordern ist für diesen Fall allerdings, dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan eine städtebauliche Gestaltungsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht mehr zu erfüllen vermag. Es ist danach darauf abzustellen, ob die Festsetzungen unabhängig davon, ob sie in Teilen des Plangebiets noch durchsetzbar wären, bei einer Gesamtbetrachtung doch die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung in der durch das planerische Konzept vorgegebenen Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 - zur Festsetzung von Baulinien in einem übergeleiteten Baulinienplan aus den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts).

Eine Funktionslosigkeit kann aber nicht nur eintreten, wenn die Bebauung von den planerischen Vorgaben wesentlich abweicht, sondern im Einzelfall auch dann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint. Zwar treten Bebauungspläne nicht kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf außer Kraft. Ein Bebauungsplan ist nach § 1 Abs. 3 BauGB aber nur erforderlich, wenn mit dessen Umsetzung realistischerweise in einem je nach den Umständen zu bestimmenden Zeithorizont gerechnet werden kann. Ist danach zum Zeitpunkt des Planerlasses eine Erforderlichkeit zu bejahen, treten aber später Umstände auf, die einer Verwirklichung der Planung auf Dauer entgegenstehen, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit in einem solchen Falle nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 22.07.2010 - 4 B 22/10 - DVBl. 2010, 1374 - zu einer aufgegebenen Straßenplanung).

So liegt der Fall hier. Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1982, ist mittlerweile also 32 Jahre alt, und mit seiner Umsetzung ist auch nicht mehr zu rechnen, da für die Errichtung eines Umspannwerks an dieser Stelle kein Bedarf mehr besteht und die Stadtwerke der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 2009 ausdrücklich die Freigabe erklärt haben. Es ist damit offenkundig, dass der Bebauungsplan wegen der endgültigen Aufgabe der entsprechenden Planungen durch die Stadtwerke keine städtebauliche Gestaltungsfunktion mehr entfalten kann bzw. sich aus heutiger Sicht als nicht (mehr) erforderlich darstellt und daher funktionslos geworden ist.

2.1.2 Hinzuweisen ist hier weiter darauf, dass die Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes hinsichtlich der Nutzungsart auch die Unwirksamkeit der weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen zur Folge hat (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.2002 - 4 CN 1/02 - juris).

Die Bauherrin wäre daher auch nicht gehalten gewesen, sich bei der Planung mit Blick auf die Situierung der Baukörper an der Bauraumfestsetzung im Bebauungsplan zu orientieren. Es hätte ihr vielmehr durchaus freigestanden, unter Beachtung der sich aus der Umgebungsbebauung abzuleitenden Vorgaben für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche das Vorhaben so zu planen, dass etwa durch eine entsprechende Verteilung der Baukörper auf dem Grundstück und eine angepasste Situierung der Freispielfläche den nachbarlichen Belangen deutlich besser hätte Rechnung getragen werden können.

2.2 Nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen ist die Kammer weiter zu der Auffassung gelangt, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, was die Art der baulichen Nutzung angeht, weder einem faktischen reinen Wohngebiet entspricht, wie die Kläger meinen und wovon die Beklagte bei der Entscheidung über den Bauantrag ausgegangen ist, das Gebiet aber auch nicht als allgemeines Wohngebiet einstufen ist, wie die Beklagte nunmehr vorträgt, es sich vielmehr um eine sog. Gemengelage handelt, das Gebiet also keinem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebietstypen zugeordnet werden kann.

Welcher Bereich als nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebend ist - nur die Bebauung in diesem Bereich kann als vorbildhaft für die Einfügensprüfung herangezogen werden - hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirkt (BVerwG, U. v. 3.4.1981 - 4 C 61/78 - BVerwGE 62, 151). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris).

Als maßgeblicher Umgriff ist danach vorliegend, was die Art der baulichen Nutzung angeht, auf die Bebauung im Geviert und die Bebauung an der Südseite der X.-straße im Bereich zwischen der S-straße und der W-straße abszustellen.

Dieser Bereich wird wesentlich geprägt durch Wohnbebauung in Form von Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und kleineren Wohnanlagen. Daneben finden sich in dem Gebiet aber auch, vor allem im westlichen Bereich an der D-straße, in nicht unbeträchtlichem Umfang Freiberuflernutzungen sowie Ladengeschäfte - D-str. ...: ein Kinderschuhgeschäft und ein Optiker; D-str. ...: ein Kosmetikinstitut und eine Arztpraxis; F.-Str. ...: eine Apotheke, eine Steuerberaterkanzlei, zwei Arztpraxen, ein ambulanter Pflegedienst, ein Friseur und ein Feinkostladen - und an der Südseite der X.-straße eine Grundschule sowie eine Kindertagesstätte.

Ob die gewerblichen Nutzungen, wie die Kläger vortragen, in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig wären, muss hier nicht weiter erörtert werden. Einer Einstufung als faktisches reines Wohngebiet steht jedenfalls die Schulnutzung entgegen, da in einem reinen Wohngebiet nur kleinere Anlagen für kulturelle Zwecke nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind und die Schule von ihrer Größe her den Rahmen des in einem reinen Wohngebiet, das durch eine kleinteilige Wohnbebauung geprägt wird, Zulässigen zweifellos überschreitet.

Der Bereich kann nach Auffassung der Kammer aber auch nicht als faktisches allgemeines Wohngebiet qualifiziert werden. Zwar dürfte eine Schule dieser Größe in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO; siehe hierzu OVG Bremen, U. v. 21.6.1983 - 1 BA 60/82 - BauR 1983, 553) und dasselbe wird man im Grundsatz auch für die sonstigen Nichtwohnnutzungen in dem Bereich annehmen können, soweit es um die einzelnen Nutzungen für sich betrachtet geht. Einer entsprechenden Wertung steht aber entgegen, dass das für die Verhältnisse in dem Gebiet relativ große dreigeschossige Gebäude F.-Straße ... in einer Weise genutzt wird, die nach § 13 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre.

Nach dieser Bestimmung sind u. a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, Räume, nicht aber ganze Gebäude zulässig. Mit der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf Räume soll verhindert werden, dass in Wohngebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO durch eine zu starke freiberufliche Nutzungsweise - generell - die planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung und damit einer zumindest teilweisen Umwidmung des Plangebiets eintreten kann. Deshalb darf die freiberufliche Nutzung in Mehrfamilienhäusern nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50% der Wohnfläche in Anspruch annehmen. Je nach den Umständen kann die Büronutzung sogar auf wesentlich weniger als 50% der Nutzungseinheiten oder Nutzflächen zu beschränken sein - etwa bei Gebäuden mit einer größeren Anzahl von Nutzungseinheiten oder wenn in dem Gebäude auch sonstige, nicht von § 13 BauNVO erfasste Gewerbenutzungen untergebracht sind -, um sicherzustellen, dass der Gebietscharakter - auch für das einzelne Gebäude - gewahrt bleibt (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 18.5.2001 - 4 C 8.00 - NVwZ 2001, 1284).

Nach diesen Maßgaben stellt sich die Nutzung des Gebäudes in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet als nicht zulassungsfähig dar. Von den acht Nutzungseinheiten in dem Gebäude werden fünf freiberuflich bzw. in ähnlicher Weise genutzt (eine Apotheke, eine Steuerberaterkanzlei, zwei Arztpraxen, ein ambulanter Pflegedienst). Daneben befinden sich dort noch ein Friseur sowie ein Feinkostladen und nur eine Wohnung. Das Anwesen wird danach in erster Linie durch die freiberuflichen Nutzungen geprägt, hat also den Charakter eines in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigen Gebäudes für freiberufliche Tätigkeit.

Die Nutzung des Gebäudes kann auch nicht als sog. Ausreißer bei der Prüfung des Gebietscharakters außer Acht gelassen werden. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Nutzungen in dem Gebiet im Übrigen einem faktischen Baugebiet - hier einem allgemeinen Wohngebiet - entsprechen würden. Eine singuläre Anlage - hier mit Blick auf die überwiegende freiberufliche Nutzung des Gebäudes - ist auch in einem solchen Falle als prägend mit zu berücksichtigen, wenn sie nicht in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden Bebauung steht und gerade deshalb den Charakter der Umgebung letztlich nicht beeinflussen kann (vgl. BVerwG, U. v. 15.2.1990 - 4 C 23/86 - juris). Davon kann hier aber ersichtlich nicht ausgegangen werden, schon weil das Gebiet im Übrigen nicht allein durch Wohnnutzungen, sondern neben den Freiberuflernutzungen auch durch sonstige Nichtwohnnutzungen geprägt wird (gerade auch in dem Bereich, in dem sich das Gebäude F.-Straße ... befindet), gegenüber denen sich die Nutzung des Gebäudes nicht in städtebaulich relevanter Weise gravierend abhebt

Die nähere Umgebung um das Vorhabengrundstück ist folglich bauplanungsrechtlich als Gemengelage einzustufen, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens in Bezug auf die Nutzungsart nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt.

3. Aus dieser planungsrechtlichen Einstufung des maßgeblichen Umgriffs folgt, dass sich die Kläger gegenüber der Zulassung des Vorhabens nicht auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen bzw. eine fehlende Gebietsverträglichkeit des Vorhabens geltend machen können, weil diese Ansprüche zur Voraussetzung haben, dass die betroffenen Grundstücke (Vorhaben- und Nachbargrundstück) in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet liegen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BverwGE 94, 151; U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - NVwZ 1997, 384 - BayVGH, B. v. 31.3.2008 - 1 ZB 07.1062 - juris).

4. Die angefochtene Baugenehmigung ist aber rechtswidrig und verletzt die Kläger auch in ihren Rechten, weil das Vorhaben nach seiner konkreten Ausgestaltung wegen des Fehlens von Lärmschutzvorkehrungen im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen aus der Freiflächennutzung die gebotene Rücksicht auf die Kläger nicht wahrt.

4.1 Das Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend aus dem Einfügenserfordernis in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt, zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Für eine sachgerechte Beurteilung kommt es auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten ist. Rücksichtslos und damit unzulässig ist ein Vorhaben nur dann, wenn es die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange anderer Nutzungsberechtigter unzumutbar beeinträchtigt, also die Schwelle dessen überschreitet, was diesen billigerweise noch zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BverwGE 55, 369; B. v. 24.11.1989 - 4 B 36/89 - juris; B. v. 20.1.1992 - 4 B 229/91 - juris; B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BauR 1999, 615).

4.2 Was die Frage der Zumutbarkeit von Kinderlärm aus der Nutzung von Spielplätzen angeht, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, dass die mit einer solchen Nutzung für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmen sind und nur in besonders gelagerten Einzelfällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen kann. Kinderspielplätze mit üblicher Ausstattung gehören in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung. Die mit deren bestimmungsgemäßer Nutzung typischerweise verbundenen Geräusche sind, soweit sie Folge der natürlichen Lebensäußerungen von Kindern sind, als ortsüblich und sozialadäquat zu werten (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1991 - 4 C 5/88 - BauR 1992, 338; NdsOVG, B. v. 29.6.2006 - 9 LA 113/04 - NVwZ 2006, 1199; VGH BW, B. v. 3.3.2008 - 8 S 2165/07 - DVBl. 2008, 1001). Unterschiedlich wurde in der Rechtsprechung bislang die Frage beantwortet, ob für die Bewertung dabei ggf. lärmtechnische Regelwerke herangezogen werden können. Soweit dies bejaht wurde, ist allerdings überwiegend die Auffassung vertreten worden, dass ein Überschreiten der berechneten oder gemessenen Grenz- oder Richtwerte für Wohngebiete der Annahme der Zumutbarkeit nicht notwendig entgegensteht. Diese zu Kinderspielplätzen entwickelten Grundsätze hinsichtlich der gegenüber sonstigen Lärmimmissionen anzunehmenden Privilegierung von Kinderlärm („Sozialbonus“) hat die Rechtsprechung auch auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Kindertageseinrichtungen übertragen, soweit es um die von deren Betrieb hervorgerufenen Lärmimmissionen durch die Kinder geht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.6.2006 - 9 LA 113/04 - NVwZ 2006, 1199; OVG Saarland, U. v. 11.9.2008 - 2 C 186/08 - ZfBR 2009, 366; siehe zum Ganzen auch Rojahn, ZfBR 2010, 752).

4.3 Sowohl der Bundesgesetzgeber wie auch der bayerische Landesgesetzgeber haben mittlerweile ergänzend Regelungen zur Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms erlassen, die in der Sache im Wesentlichen diese Rechtsprechung festschreiben.

Nach dem mit dem 10. Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 3830) mit Wirkung zum 28. Juli 2011 in das Bundesimmissionsschutzgesetz eingefügten § 22 Abs. 1 a sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.

Regelungen zur selben Materie enthält auch das bayerische Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG) vom 20. Juli 2011 (GVBl. 2011, 304), das zum 1. August 2011 in Kraft getreten ist. Dieses regelt die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung (Art. 1 Satz 1 KJG) und gilt u. a. für Kindertageseinrichtungen und Kinderspieleinrichtungen (Art. 1 Satz 2 KJG). Nach Art. 2 KJG sind die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, als sozialadäquat hinzunehmen.

Der Bundes- und der Landesgesetzgeber sind bei Erlass dieser Regelungen ersichtlich von unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz ausgegangen. Für Regelungen zum Schutz vor Immissionen verfügt der Bund im Bereich des Lärmschutzes in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG über eine grundsätzlich umfassende (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz, auch für nichttechnische Einrichtungen. Ausgenommen hiervon ist der verhaltensbezogene Lärm. Die Zuständigkeit hierfür wurde mit der Föderalismusreform I (die Gesetzesänderung trat mit Wirkung zum 01.09.2006 in Kraft) den Ländern in ausschließlicher Zuständigkeit übertragen. Wie den Gesetzesbegründungen entnommen werden kann, war der Bund der Auffassung, dass § 22 Abs. 1 a BImSchG eine Regelung zum anlagenbezogenen Lärm darstellt (BT-Drs. 128/11 S. 4), während der bayerische Landesgesetzgeber der Meinung war, dass sich „Lärm von Anlagen mit sozialer Zweckbestimmung“ unter den Begriff des verhaltensbezogenen Lärms im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG subsumieren lasse (LT-Drs. 16/8124 S. 4 ff).

Welcher Auffassung zu folgen und mithin welche Regelung einschlägig ist (vgl. hierzu Fricke/Schütte, ZUR 2012, 89/93 ff. und Kiefer, ZUR 2012, 479 ff. mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Zulässigkeit landesrechtlicher Regelungen) kann hier offen bleiben, da bei der Anwendung der Bestimmungen von denselben Wertungen auszugehen ist und insbesondere auch der Maßstab, an dem sich danach die Zumutbarkeit orientiert, identisch ist.

§ 22 Abs. 1 a BImSchG bestimmt wie bereits erwähnt, dass Geräuscheinwirkungen, die u. a. von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind, schließt eine abweichende Beurteilung also nicht aus, wenn besondere Umstände vorliegen. Nach der beispielhaften und damit nicht abschließenden Aufzählung in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 128/11 S. 7) können besondere Umstände etwa angenommen werden bei Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten oder wenn sich die Einrichtung nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügt. Die Frage, ob vom Betrieb einer Kindertageseinrichtung herrührende Geräuscheinwirkungen über den Rahmen des Üblichen hinausgehen und damit nicht mehr als Regelfall der Nutzung im Sinne von § 22 Abs. 1 a BImSchG anzusehen sind, ist dabei wie auch schon nach bisheriger Rechtslage auf der Grundlage einer abwägenden, die Umstände des konkreten Falles berücksichtigenden Beurteilung zu beantworten (vgl. BVerwG, B. v. 5.6.2013 - 7 B 1/13 - juris Rn. 8 f.).

Neben der Dauer und der Intensität der mit dem Betrieb verbundenen Immissionen ist danach für die Prüfung vor allem von Bedeutung die durch den Gebietscharakter und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten. Die Feststellung, dass die Geräuschimmissionen, die von Kinderspielplätzen oder Kindertagesstätten durch Kinder hervorgerufen werden, regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen sind, darf - auch wenn hinsichtlich der Zumutbarkeit ein weiter Maßstab anzulegen ist - nicht dahin verstanden werden, dass von vorneherein keine Differenzierungen hinsichtlich des Gebietscharakters veranlasst sein könnten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Privilegierung des Kinderlärms gegenüber sonstigen Lärmquellen nur insoweit gerechtfertigt ist, als der Anlagenbetreiber das ihm Mögliche und Zumutbare tut, um die Lärmeinwirkungen zu begrenzen, wobei es für die Beantwortung der Frage, ob Schutzvorkehrungen geboten sind, wesentlich darauf ankommen wird, wie intensiv die zu erwartende Lärmbelastung ist.

Für die Auslegung des Art. 2 KJG kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Die Bestimmung sieht ihrem Wortlaut nach zwar die Möglichkeit einer Ausnahmeprüfung für besondere Fälle nicht vor. Es ist aber davon auszugehen, dass damit eine solche bei atypischen Fallgestaltungen und folglich je nach den Umständen des Falles auch die Feststellung, dass im Einzelfall die Geräuscheinwirkungen von Anlagen, die vom KJG erfasst werden, unzumutbar sind, nicht ausgeschlossen werden sollte. Der im Gesetz verwandte Begriff der Sozialadäquanz ist für derartige Einschränkungen offen (vgl. Schenk in Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Teil F, Rn. 182 g).

4.4 Dies vorausgeschickt ist vorliegend festzustellen, dass, geht man von einer Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 a BImSchG aus, die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Einrichtung zu erwartenden Geräuscheinwirkungen über den Rahmen des Üblichen hinausgehen und sich als erhebliche Belästigungen darstellen würden bzw., sollte das KJG einschlägig sein, zugunsten des genehmigten Vorhabens die Privilegierung des Art. 2 KJG nicht zu Anwendung kommen kann, da mangels hinreichender Vorkehrungen zum Lärmschutz zugunsten der Kläger diese Lärmbelastungen ausgesetzt wären, die nicht mehr als sozialadäquat gewertet werden können.

Die klägerischen Grundstücke und auch das Vorhabengrundstück liegen wie ausgeführt in einer Gemengelage, die aber einem allgemeinen Wohngebiet ähnlich ist. Daher kann hier ein entsprechendes Schutzniveau im Hinblick auf Lärmimmissionen zugrunde gelegt werden.

Was die Nutzungszeiten und damit die Dauer der Immissionen angeht, begegnet das Vorhaben, das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, keinen Bedenken. Eine Freiflächennutzung unter der Woche bis etwa 18 Uhr ist für sich betrachtet, auch wenn dies für den Nachbarn lästig sein mag, zweifellos als wohngebietsverträglich zu werten.

Mit Blick auf die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen hinsichtlich ihrer Intensität ist zunächst anzumerken, dass in allgemeinen Wohngebieten durchaus auch größere Kindertageseinrichtungen mit nicht unerheblichem Störpotential zugelassen werden können und die Kläger, legt man denselben Maßstab für die hier gegebene Gemengelage zugrunde, folglich auch eine vergleichbare Immissionsbelastung hinzunehmen hätten.

Es ist also davon auszugehen, dass den Klägern durchaus eine merkliche nachteilige Veränderung der Immissionssituation bedingt durch die Freiflächennutzung zugemutet werden kann. Vorliegend verhält es sich zur Überzeugung der Kammer aber gleichwohl so, dass die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Einrichtung zu erwartenden Immissionen über das danach noch zumutbare Maß deutlich hinausgehen würden.

Wesentlich für diese Beurteilung ist, dass es sich um eine für die Verhältnisse in dem Gebiet sehr große und entsprechend immissionsträchtige Einrichtung handelt und infolge der Situierung der Freispielfläche zum klägerischen Grundstück hin dieses beim Betrieb einer erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt wäre, die hinsichtlich ihrer Intensität, insbesondere soweit es um die Nutzung des Wohngebäudes geht, das nur ca. 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt steht, nicht mehr als sozialadäquat angesehen werden kann. Zwar sieht die genehmigte Planung die Errichtung einer Schallschutzwand zum klägerischen Grundstück hin vor. Diese weist aber nur eine Höhe von 2 m auf, so dass zwar wohl der Erdgeschossbereich des Wohnhauses hinreichend abgeschirmt würde, der Obergeschossbereich den Immissionen aber ungeschützt ausgesetzt wäre. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:

In der Einrichtung sollen bis zu 136 Kinder betreut werden, davon 50 Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren (Kindergartenalter) und 50 Kinder im Alter von 6 bis 10 Jahren (Hortalter). Zu einer Nutzung der Freiflächen durch einzelne Gruppen zu bestimmten Zeiten enthält die Betriebsbeschreibung (auf die in der Genehmigung auch nicht Bezug genommen wird) keine Aussagen. Mit Blick auf die Größe der Freispielfläche dürfte für eine „Kontingentierung“ der Nutzung an sich auch kein Anlass bestehen.

Für die Einschätzung der nach der Genehmigung zulässigen und für die Beurteilung maßgeblichen Lärmsituation - abzustellen ist dabei auf einen die Vorgaben der Genehmigung weitgehend ausnutzenden Betrieb - kann hier daher davon ausgegangen werden, dass ein Spiel von gleichzeitig etwa 80 bis 100 Kindern auf den Freiflächen keineswegs unrealistisch erscheint. Weiter kann auch angenommen werden, dass eine solche Situation nicht nur gelegentlich, sondern durchaus häufig eintreten dürfte. Zu denken ist hier insbesondere an das nachmittägliche Spiel bei schönem Wetter in der warmen Jahreszeit.

Da das Spielen im Freien mit nicht unerheblichem Lärm verbunden sein wird - und auch soll -, steht außer Frage, dass zu den Zeiten, in denen die Freispielfläche derart intensiv genutzt würde, eine massive Geräuschkulisse entstünde, vergleichbar etwa jener bei der Pausennutzung eines Schulhofs durch mehrere Klassen gleichzeitig. Die zu erwartende Lärmintensität würde damit offensichtlich deutlich auch über das hinausgehen, was bei der Nutzung eines gut frequentierten größeren Spielplatzes zu erwarten ist.

Nach der von den Klägern vorgelegten schalltechnischen Berechnung (die auf der Grundlage der Vorgaben der TA Lärm durchgeführt wurde und die weiter auch den Bring- und Holverkehr mitberücksichtigt) wäre im Bereich des Obergeschosses ein Beurteilungspegel von 64,8 dB(A) zu erwarten, der also fast an den Richtwert für ein Gewerbegebiet herankäme.

Im Hinblick auf die Regelung des § 22 Abs. 1 a Satz 2 BImSchG, geht man von deren Anwendbarkeit aus, sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diese zwar verbietet, bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und Richtwerte heranzuziehen, dies aber einer Berücksichtigung vorliegender schalltechnischer Stellungnahmen hinsichtlich der Abschätzung des zu erwartenden Immissionsniveaus nicht entgegensteht.

Ob die als Parteivorbringen zu wertende gutachterliche Feststellung belastbar ist und tatsächlich ein derart hoher Beurteilungspegel zu erwarten wäre, kann im Übrigen dahinstehen. Es sei aber angemerkt, dass nicht ersichtlich ist, dass der Gutachter gänzlich unrealistische Ansätze zugrunde gelegt hätte.

Auf die Feststellungen in dem Gutachten kommt es hier letztlich nicht an, weil zur Überzeugung der Kammer unabhängig hiervon aufgrund der für die Bewertung zugrunde zu legenden Gegebenheiten - erhebliches Lärmniveau bei einem Intensivspiel durch eine Vielzahl von Kindern, geringer Abstand des Wohngebäudes zur Freispielfläche - jedenfalls angenommen werden kann, dass im Bereich des Obergeschosses bei Fehlen von Lärmschutzmaßnahmen eine Lärmbelastung erreicht würde, die deutlich über das für ein Gebiet dieser Art Übliche hinausgeht und die so intensiv wäre, dass während der betreffenden Zeiten ein ungestörter Aufenthalt in den dort gelegenen Räumen bei geöffnetem Fenster nicht möglich wäre und auch bei geschlossenen Fenstern der Spiellärm als deutlich störend wahrnehmbar sein würde. Weiter ist wie ausgeführt auch davon auszugehen, dass es zu entsprechenden Lärmbelastungen insbesondere in der warmen Jahreszeit durchaus häufiger kommen dürfte und diese sich jeweils auch über mehrere Stunden erstrecken können.

Eine derart intensive Lärmbelastung an vielen Tagen im Jahr lässt sich aber auch bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs hinsichtlich der Zumutbarkeit von Kinderlärm offensichtlich nicht mehr als sozialadäquat einstufen und diese stellt sich auch nicht aus anderen Gründen für die Kläger als noch zumutbar dar.

Für die Beurteilung ist dabei auch nicht von Bedeutung, in welchem Umfang die betroffenen Räume üblicherweise während der hier interessierenden Zeiten tatsächlich genutzt werden - nach den Angaben der Kläger handelt es sich um Kinderzimmer - bzw. dass für die problematischen Zeiten ein Ausweichen in andere Bereiche des Hauses möglich wäre, weil für die dessen ungeachtet gegebene faktische Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Räume sich nach den Umständen des Falles keine Rechtfertigung finden lässt. Eine solche Wertung würde sich schon deshalb verbieten, weil außer Frage steht, dass die zu erwartende hohe Lärmbelastung im Obergeschossbereich des Anwesens durch der Bauherrin zumutbare betriebliche oder bauliche Vorkehrungen vermieden werden könnte, etwa durch Regelungen zur Nutzung der Freiflächen oder eben auch eine Erhöhung der Lärmschutzwand an der Grenze zum klägerischen Grundstück.

Der vorliegende Immissionskonflikt wäre bei entsprechender Planung ohne Weiteres vermeidbar gewesen und kann auch nachträglich noch gelöst werden. Darauf, dass insoweit Prüfungsbedarf besteht, hat die Kammer, woran hier erinnert sei, bereits im Beschluss vom 22. April 2013 im Verfahren M 8 SN 12.5578 hingewiesen, der zwar einen anderen Kläger betraf, aus dem aber unschwer entnommen werden kann, dass auch in Bezug auf das klägerische Wohnanwesen dieselbe Problematik besteht.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das Vorhaben, so wie es genehmigt wurde, wegen der ungenügenden Vorkehrungen zum Lärmschutz im Hinblick auf die Nutzung des Obergeschosses des klägerischen Anwesen das Gebot der Rücksichtnahme nicht wahrt und die angefochtene Baugenehmigung daher keinen Bestand haben kann.

Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Beteiligten insbesondere zur Frage einer Rechtsverletzung der Kläger bedingt durch die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens bedarf es daher nicht mehr. Bemerkt sei hierzu gleichwohl, dass angesichts Größe der Einrichtung mit Blick auf die Stellplatzsituation fraglich erscheint, ob ein reibungsloser Hol- und Bringverkehr gewährleistet werden könnte und nach Auffassung der Kammer - unbeschadet der Frage, ob insoweit Rechte der Kläger verletzt sein könnten (vgl. hierzu NdsOVG, B. v. 20.12.2013 - 1 ME 214/13 - juris) - eine Prüfung und ggf. Überarbeitung der Planung auch in diesem Punkt angezeigt wäre.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

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(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. August 2007 - 7 K 1130/07 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverf

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

3

1.1 Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin die Frage, ob der sogenannte Schumacher-Bebauungsplan aus den Jahren 1919/1924 - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - obsolet ist. Diese Frage sei für eine Vielzahl weiterer am Rande des Grüngürtels gelegener Gebäude von Bedeutung.

4

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Hierfür ist es erforderlich, eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu formulieren und anzugeben, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Daran lässt es die Beschwerde fehlen. Ihre Frage ist auf einen bestimmten Plan und die im Plangebiet gegebenen örtlichen Verhältnisse zugeschnitten. Ihrem Vorbringen lässt sich auch nicht sinngemäß entnehmen, welche Rechtsfrage losgelöst von diesen im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen der revisionsgerichtlichen Klärung bedürfen sollte.

5

1.2 Ohne einen bestimmten Zulassungsgrund zu benennen, macht die Klägerin geltend, dass die Obsoleterklärung des Schumacher-Bebauungsplans Art. 14 GG verletze. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zeigt sie auch insoweit nicht auf. Welche Rechtsfrage bei der Auslegung des Art. 14 GG zu klären sein sollte, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.

6

2. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil weicht weder von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85.03 - (BRS 66 Nr. 52) noch von dem Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - (BVerwGE 122, 207) ab.

7

2.1 Im Beschluss vom 9. Oktober 2003 hat der Senat den Rechtssatz aufgestellt, dass eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein kann, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe sinngemäß den hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, dass sich die Erkennbarkeit der Funktionslosigkeit eines übergeleiteten Bebauungsplans aus der Vorkriegszeit ohne weiteres aus der (allgemeinen) Kriegs- und Nachkriegsentwicklung herleiten lässt, so dass es auf eine Prüfung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen nicht ankommt.

8

Ein solcher Rechtssatz ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für das Funktionsloswerden eines Bebauungsplans im Rahmen der Prüfung des Bebauungsplans 6546 0/04 zutreffend dargelegt (UA S. 10). Ausgehend hiervon hat es weiter dargelegt, dass auch der Bebauungsplan (Schumacher-Plan) für das Gebiet der Umlegung II aus den Jahren 1919/1924 infolge der Kriegs- und Nachkriegsentwicklung obsolet sei (UA S. 12). Damit hat es nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass Bebauungspläne aus der Vorkriegszeit, auch wenn sie nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitet wurden (vgl. UA S. 6), von vornherein keine Wirksamkeit mehr entfalten können. Es hat vielmehr ausgehend von den Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse im Gebiet des Schumacher-Plans gewürdigt.

9

2.2 In dem Urteil vom 18. November 2004 hat der Senat den Rechtssatz aufgestellt, dass bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit eines Plans nicht zu seiner Funktionslosigkeit führen; er tritt nur außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass er als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist (a.a.O. S. 214). Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe hiervon abweichend das Offensichtlichkeitsurteil auf eine bloße Erkennbarkeit reduziert. Es habe bezogen auf den Bebauungsplan 6546 0/04 sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt, dass für die Funktionslosigkeit die Erkennbarkeit darüber ausreicht, dass die Motivation der Gemeinde für den Erlass des Bebauungsplans nachträglich entfallen ist.

10

Auch einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Zu den Voraussetzungen für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit hat es ausgeführt: Die Funktionslosigkeit beruhe in tatsächlicher Hinsicht auf einer erkennbar dauerhaften Änderung der faktischen Umstände im Widerspruch zu den Planfestsetzungen; in normativer Hinsicht sei erforderlich, dass die Erkennbarkeit der Abweichung einen Grad erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung realistischer Weise nicht mehr erwarten lässt und deshalb einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt; wann von einem solchen Grad der Erkennbarkeit die Rede sein könne, lasse sich nicht abstrakt bestimmen, sondern bedürfe einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung u.a. der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse (UA S. 10). Mit diesen Ausführungen hat es die Anforderungen an die Offensichtlichkeit der nachträglichen Veränderungen nicht reduziert, sondern sie lediglich im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats umschrieben. Der Senat selbst hat bei der Prüfung der Offenkundigkeit auf die Erkennbarkeit abgestellt und ausgeführt, dass die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben muss, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 <11>).

11

Das Oberverwaltungsgericht hat die Ausweisung von Verkehrsflächen in dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1969 als funktionslos angesehen, weil der geplante Ausbau der Stadtautobahn seither nicht verwirklicht und nicht Bestandteil des Generalverkehrsplans geworden sei (UA S. 10 f.). Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht einem Straßenbauvorhaben die Planrechtfertigung abgesprochen, wenn die Verwirklichung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ausgeschlossen erscheine. Für Bebauungspläne, die die Planfeststellung ersetzen, könne nicht entscheidend anderes gelten (UA S. 11). Auch mit diesen Erwägungen ist das Oberverwaltungsgericht nicht von der dargelegten Rechtsprechung zum Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit abgewichen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzt, grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint (Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239). Nicht nur planwidrige Grundstücksnutzungen, sondern auch andere Umstände wie das Fehlen der benötigten Finanzmittel (Urteil vom 18. März 2004 a.a.O. S. 241) können hiernach ein tatsächliches Hindernis sein, das der Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit entgegensteht und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ausschließt, dass der Plan wirksam wird. Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen; die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <214>). Ausgehend hiervon kann ein Bebauungsplan, der Verkehrsflächen für den Bau einer Straße festsetzt, auch deshalb funktionslos werden, weil die Gemeinde den Bau der Straße - wie das Oberverwaltungsgericht hier bei dem mehr als 40 Jahre alten Plan angenommen hat - endgültig aufgegeben hat und dies offenkundig ist.

12

3. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

13

3.1 In Bezug auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Schumacher-Bebauungsplan sei obsolet, erhebt die Klägerin drei Verfahrensrügen:

14

3.1.1 Die genannte Annahme stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

15

Ein gerichtliches Urteil stellt nur dann ein unzulässiges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 14. April 2010 - BVerwG 4 B 78.09 - DVBl 2010, 839 Rn. 9). Hier musste die Klägerin auch ohne einen gerichtlichen Hinweis damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht ihrem erstmals im Berufungsverfahren gebrachten Vortrag zum Fortwirken des Bebauungsplans aus den Jahren 1919/1924 nicht folgen würde.

16

3.1.2 Die Begründung, dass der Plan "infolge der Kriegs- und Nachkriegsentwicklung" obsolet sei, sei so floskelhaft und inhaltsleer, dass das Urteil in diesem Punkt nicht mit Gründen versehen sei (§ 138 Nr. 6 VwGO).

17

Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 25.08 - BRS 73 Nr. 41 Rn. 9). Die Vorschrift greift nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - NJW 1998, 3290). Gemessen hieran liegt ein Verfahrensmangel nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht ist auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen; es hat den aus seiner Sicht entscheidenden Gesichtspunkt für das Obsoletwerden des Plans benannt.

18

3.1.3 Vorsorglich rügt die Klägerin schließlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Frage nach der ersatzweise geltenden planungsrechtlichen Grundlage für das bereits vor dem 2. Weltkrieg in der Kölner Innenstadt errichtete Gebäude habe sich aufgedrängt.

19

Damit ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin legt nicht - wie dies erforderlich wäre (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) - dar, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären und warum sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätten aufdrängen müssen.

20

3.2 Darüber hinaus rügt die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs, und zwar unter acht Gesichtspunkten:

21

3.2.1 Das Oberverwaltungsgericht habe über die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, wie weit der Bestandsschutz für die beiden vor der Giebelwand stehenden Eurotafeln reiche, nicht entschieden.

22

Geht das Gericht auf das Vorbringen eines Beteiligten nicht ein, kann darin eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur liegen, wenn das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschluss vom 31. August 2006 - BVerwG 4 BN 25.06 - juris Rn. 4). Da das Vorhaben nach dem Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts bereits wegen des Verstoßes gegen das Werbeverbot im Außenbereich (§ 13 Abs. 3 BauO NRW) nicht genehmigungsfähig war, kam es auf den sonstigen Vortrag der Klägerin zur baurechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens nicht an (UA S. 14).

23

Soweit die Klägerin im Rahmen der Gehörsrüge eine Rechtsfrage zur Reichweite des Bestandsschutzes nach Art. 14 GG formuliert (S. 19 der Beschwerdebegründung), kommt auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Die Frage ist auf die Umstände des hier gegebenen Einzelfalls zugeschnitten. Außerdem ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es außerhalb der gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz nicht gibt (Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228).

24

3.2.2 Das Oberverwaltungsgericht habe sich - wie die Fragen des Berichterstatters während der Ortsbesichtigung zeigten - auf eine von den Parteien nicht gefragte Fehlersuche begeben.

25

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Im Übrigen stellt die vom Bundesverwaltungsgericht gelegentlich ausgesprochene Mahnung, die Tatsachengerichte sollten nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche gehen, keinen Rechtssatz dar; sie umschreibt lediglich eine Maxime richterlichen Handelns (Beschluss vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 60).

26

3.2.3 Das Oberverwaltungsgericht habe die Fehlersuche auf den Bebauungsplan aus dem Jahr 1969 erstreckt, obwohl die Beteiligten sich nicht auf dessen Unwirksamkeit berufen hätten.

27

Auch insoweit legt die Klägerin nicht dar, inwiefern dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte.

28

3.2.4 Das Oberverwaltungsgericht sei der Frage nach einer ersatzweise geltenden planungsrechtlichen Grundlage für bereits vor dem 2. Weltkrieg errichtete Gebäude nicht nachgegangen. Dadurch habe es nicht nur seine Aufklärungspflicht (3.1.3), sondern auch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.

29

Das Oberverwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zum Schumacher-Bebauungsplan zur Kenntnis genommen (UA S. 6) und erwogen (UA S. 12). Dass es der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.

30

3.2.5 Aus diesem Grund führt auch die Rüge, dass das Oberverwaltungsgericht den Schumacher-Bebauungsplan trotz des Vortrags der Klägerin als obsolet angesehen habe, nicht zum Erfolg.

31

3.2.6 Das Oberverwaltungsgericht habe das klägerische Haus von dem Bebauungszusammenhang auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgetrennt und zwar mit dem einzigen und nicht tragenden Argument, dass die Breite der Straße den Bebauungszusammenhang hindere. Gleichwohl habe es das Haus unter Übergehung einer anderen mehrspurigen Straße dem Grüngürtel zugeordnet.

32

Mit diesen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts kann ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden; die gerügten Fehler wären - wenn sie vorlägen - nicht dem Verfahrensrecht, sondern der Anwendung materiellen Rechts zuzuordnen. Die geltend gemachte Verletzung von § 34 BauGB kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Revision führen. Hierfür fehlt die Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Die Beschwerde kritisiert lediglich die tatrichterliche Würdigung der hier gegebenen örtlichen Verhältnisse.

33

3.2.7 Das Oberverwaltungsgericht habe den als Park angelegten, sich um die Kölner Innenstadt ziehenden Grüngürtel trotz der dort vorhandenen Sport- und Spielplätze als "Außenbereich im Innenbereich" eingeordnet, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass Sport- und Spielplätze im Außenbereich grundsätzlich unzulässig seien.

34

Hätte das Oberverwaltungsgericht das klägerische Grundstück zu Unrecht bebauungsrechtlich als Außenbereich qualifiziert, läge auch darin kein Verfahrensfehler, sondern eine Verletzung materiellen Rechts im vorliegenden Einzelfall.

35

3.2.8 Das Oberverwaltungsgericht habe das klägerische Begehren wegen des Verunstaltungsverbots in § 13 Abs. 3 BauO NRW zurückgewiesen, ohne den Vorrang des Bundesrechts zu berücksichtigen. Einem Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB dürfe das Verunstaltungsverbot nicht entgegengehalten werden. Die bereits vorhandene werbliche Nutzung der Giebelwand stelle eine betriebliche Nutzung im Sinne dieser Vorschrift dar.

36

Auch dieser Vortrag betrifft das materielle Recht; er ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel darzulegen.

37

3.2.9 Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör lässt sich schließlich nicht - wie die Klägerin offenbar meint - aus einer Gesamtschau der vorgenannten Gesichtspunkte herleiten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. August 2007 - 7 K 1130/07 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
Den Antragstellern wäre zwar wohl Wiedereinsetzung in die am Montag, dem 24.9.2007, abgelaufene Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zu gewähren, weil sie wohl ohne Verschulden verhindert waren, diese Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Denn es spricht alles dafür, dass ihre Versuche, am Abend des 24.9.2007 die Beschwerdebegründung dem Verwaltungsgerichtshof per Fax zuzuleiten, daran gescheitert sind, dass das Faxgerät des Gerichts durch eingehende Schriftsätze, die andere Verfahren betrafen, überlastet war. Das kann aber letztlich dahin stehen. Denn die Beschwerden sind in der Sache unbegründet.
Die Antragsteller halten dem Verwaltungsgericht vor, es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Baulinienplan funktionslos geworden sei. Dieser Plan sei nicht förmlich aufgehoben worden und dies könne durch eine Vermutung nicht ersetzt werden. Sie verkennen damit aber, dass das Verwaltungsgericht sich keineswegs mit einer - zudem von ihnen selbst als „naheliegend“ bezeichneten - Vermutung begnügt, sondern im einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen der Baulinienfestsetzung keine städtebaulich beachtliche Steuerungsfunktion mehr zukommen kann. Die Beschwerdebegründung zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der angefochtene Beschluss, der sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.4.1977 - IV C 39,75 - BVerwGE 54, 5 und Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 - VBlBW 2007, 385; vgl. etwa auch das Urteil des Senats vom 2.11.2006 - 8 S 361/06 - VBlBW 2007, 265) stützt, insofern zu beanstanden wäre. Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch dann nichts anderes ergebe, ginge man von der Wirksamkeit der Baulinienfestsetzung aus. Denn dann würde es sich um eine straßenbegleitende Baulinie oder Baugrenze handeln, die - abweichende Intentionen des Plangebers sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich - nur aus städtebaulichen Gesichtspunkten festgesetzt wurde und mithin keinen Nachbarschutz vermittelt.
Die Antragsteller rügen des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem ihnen zustehenden Gebietserhaltungsanspruch auseinander gesetzt. Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu. Denn der Gebietserhaltungsanspruch bezieht sich ausschließlich auf die Art der baulichen Nutzung, die „typische Prägung eines Baugebiets“ (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384). Die Antragsteller ziehen dagegen selbst - zu Recht - nicht in Zweifel, dass sich die von der Beigeladenen geplante reine Wohnnutzung unter diesem bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkt problemlos in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügt. Sie beanstanden vielmehr, das „voluminöse Mehrfamilienhaus“ werde das Baugebiet dominieren und dessen Prägung „auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung“ verändern. Festsetzungen und aus der Umgebungsbebauung ableitbare Vorgaben des Maßes der baulichen Nutzung entfalten grundsätzlich aber keine nachbarschützende Wirkung (BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52.95 - VBlBW 1996, 12). Die Antragsteller können sich deshalb insoweit - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur darauf berufen, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu ihren Lasten gegen das im tatbestandlichen Erfordernis des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoße.
Einen solchen Verstoß hat das Verwaltungsgericht aber zu Recht und mit in allen Punkten zutreffender Begründung verneint. Die dagegen erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Ihre Beanstandung, das Vorhaben der Beigeladenen solle unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verwirklicht werden, ist unverständlich, denn nach den genehmigten Bauvorlagen hält das Mehrfamilienwohnhaus einen Abstand zur Grenze von 3,92 m ein. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass damit der nachbarschützende Teil der bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächentiefen eingehalten ist. Hiergegen bestehen keine Bedenken und haben die Antragsteller auch nichts erinnert. Soweit sie ferner darauf abheben, schon deshalb, weil die Festsetzungen des Baulinienplans nicht eingehalten würden und das Maß der Umgebungsbebauung überschritten werde, sei das Gebot der Rücksichtnahme zu ihren Lasten verletzt, verkennen sie, dass der bloße Verstoß gegen nicht nachbarschützende bzw. gegenstandslos gewordene Vorgaben unter keinem Gesichtspunkt geeignet ist, eine baurechtliche Rücksichtslosigkeit zu begründen.
Auch die weitere Rüge der Antragsteller, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Gesamthöhe des Vorhabens der Beigeladenen diejenige der Nachbargebäude nicht oder allenfalls um wenige Zentimeter überschreite, sei mangels Angaben zu den dabei ins Auge gefassten Nachbargebäuden nicht nachvollziehbar, ist kaum verständlich. Denn aus dem eingereichten Geländeschnitt folgt, dass die Oberkante der Attika des geplanten Flachdachgebäudes die Firsthöhe des nördlichen Nachbargebäudes (Goethestraße ...) zwar um 1,05 m übersteigt, den First des westlichen Nachbarhauses („Savvaidis“) dagegen nicht überragt. Aus dieser Planzeichnung ergibt sich somit die von den Antragstellern vermisste Grundlage für den seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommenen Höhenvergleich.
Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht, die Einplanung eines Spielplatzes und einer Müllstation unmittelbar an der westlichen Grenze ihres Grundstücks sei rücksichtslos, weil damit - konfliktträchtig - lärmintensive Nutzungen angrenzend an ihren Außenwohnbereich angeordnet würden. Denn Kinderspielplätze mit üblicher Ausstattung - eine vorliegend beabsichtigte störungsintensivere Nutzung ist nicht erkennbar - gehören in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung. Die mit deren bestimmungsgemäßen Nutzung typischerweise verbundenen Geräusche sind, soweit sie Folge der natürlichen Lebensäußerung von Kindern sind, ortsüblich, sozial adäquat und daher auch in einem reinen Wohngebiet hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5/88 - NJW 1992, 1779; Beschluss vom 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.3.1985 - 3 S 405/85 - VBlBW 1986, 26). Sie sind mit dem Ruhebedürfnis der Anlieger regelmäßig vereinbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.12.1986 - 1 S 1504/86 - BRS 47 Nr. 105). Ausgehend von dieser Rechtsprechung sind in einem Wohngebiet jeder Art erst recht private Kinderspielplätze, die - wie hier - lediglich zur Benutzung durch die Kinder des jeweiligen Baukomplexes vorgesehen und nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LBO vorgeschrieben sind, grundsätzlich zulässig (vgl. das Urteil des Senats vom 27.4.1990 - 8 S 1820/89 - VBlBW 1990, 431; OVG Bremen, Urteil vom 1.12.1987 - 1 BA 49/87 - BRS 47 Nr. 104). Anhaltspunkte dafür, dass von diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall abzuweichen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ähnliches gilt für die westlich des Spielplatzes vorgesehene Müllstation. Denn es gibt keinen Grund für die Annahme, dass dieser Standort für die bei jedem Wohnhaus notwendigen Müllcontainer zu für die Antragsteller unzumutbaren Belästigungen führen könnte. Auch insoweit muss ein Nachbar die mit der Entleerung der häuslichen Müllgefäße verbundenen Auswirkungen als sozialadäquat hinnehmen. Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung erfordern könnten, sind nicht erkennbar.
Schließlich können die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihr Interesse an der Verhinderung der - infolge der Höhe des Gebäudes der Beigeladenen unvermeidbaren - Einsehbarkeit ihres Außenwohnbereichs, der der Ruhe, Erholung und Entspannung diene, nicht hinreichend gewürdigt. Denn dies beruht, wie die Beigeladene zu Recht anführt, auf Gegenseitigkeit. Zum anderen stellt es keinen rechtlich relevanten Nachteil dar, wenn durch einen Neubau Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohnbereiche geschaffen werden (Beschluss des Senats vom 14.3.1990 - 8 S 2599/89 - VBlBW 1990, 428; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - BauR 1994, 354; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 - VBlBW 2004, 146).
Nach allem sind die Beschwerden der Antragsteller mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
10 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469).

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Lärmauswirkungen des Betriebs einer ca. 30 m langen Seilbahn auf einem zum Baugebiet "In der Acht" gehörenden Kinderspielplatz; diese ist unmittelbar entlang der Südgrenze des von ihr bewohnten Grundstücks errichtet worden.

2

Die auf Beseitigung, hilfsweise auf Unterlassung der Nutzung der Seilbahn gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stelle für die Klägerin schon deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet sei. Bei der Nutzung der Seilbahn handele es sich um einen gesetzlichen Regelfall, so dass eine einzelfallbezogene Güterabwägung nicht erforderlich sei. Von einem atypischen Sonderfall könne nicht ausgegangen werden; während der Nachmittagsstunden hielten sich Kinder nur vereinzelt auf dem Spielplatz auf, vormittags werde er nur gelegentlich von einer Kindergartengruppe genutzt.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

4

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

5

1. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage,

ob § 22 Abs. 1a BImSchG auch Geräuscheinwirkungen, die durch die Spielgeräte selbst bedingt sind, privilegiert oder entsprechend seinem Wortlaut nur durch Kinder hervorgerufene Geräuscheinwirkungen,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn sie lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten und ist deshalb nicht klärungsbedürftig.

6

Nach dem Gesetzeswortlaut werden Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, insoweit privilegiert, als sie im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung gelten. Schon durch das Abstellen auf die (bloße) Ursächlichkeit des Verhaltens von Kindern ergibt sich, dass hiervon nicht nur der unmittelbar von Kindern bei Nutzung der Einrichtung erzeugte Lärm erfasst wird, sondern auch die zusätzlichen Lärmemissionen, die sich mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbinden. Zu den von Anliegern im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen somit nicht allein solche, die durch kindliche Laute wie Schreien oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen hervorgerufen werden; ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte (BTDrucks 17/4836 S. 6). Gleichermaßen gilt dies daher auch für die Nutzung der hier streitbefangenen, zum Standard der Ausgestaltung eines Kinderspielplatzes gehörenden Seilbahn. Mit dieser Privilegierung der Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen wird aber nicht die Verpflichtung des Anlagenbetreibers gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eingeschränkt, die Anlage Kinderspielplatz mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen; denn die Privilegierung bezieht sich nur auf die mit dem Betrieb eines Kinderspielplatzes einhergehenden unvermeidbaren Geräuscheinwirkungen, nicht aber auf nach dem Stand der Technik vermeidbare (vgl. BTDrucks 17/4836 S. 6).

7

2. Die weitere von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,

welche Umstände vorliegen müssen, dass selbst von § 22 Abs. 1a BImSchG erfasste Geräuscheinwirkungen gleichwohl schädliche Umwelteinwirkungen darstellen, also dass kein Regelfall gegeben ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie keinen grundsätzlichen Charakter hat, sondern die konkrete Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht betrifft.

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§ 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG bestimmt, dass von Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Mit diesem Abstellen auf den Regelfall wird keine Regelung getroffen, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG modifiziert und darüber hinaus das Vorliegen einer schädlichen Umwelteinwirkung kategorisch ausschließt. Als eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung ermöglicht die Vorschrift für besondere Ausnahmesituationen eine einzelfallbezogene Prüfung, ob selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen angenommen werden können. Ein Ausnahmefall, der eine Sonderprüfung gebietet, liegt beispielsweise vor, wenn ein Kinderspielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen ist (BTDrucks 17/4836 S. 7).

9

Schon vor Einfügen der Privilegierungsregelung des § 22 Abs. 1a in das Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprach es der Rechtslage, dass die Errichtung eines Kinderspielplatzes sowohl in reinen als auch in allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig war. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen konnten derartige Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) unzulässig sein oder unterlagen - um Interessenskonflikte auszugleichen - Nutzungsbeschränkungen beispielsweise in zeitlicher Hinsicht. Dies zu beurteilen war regelmäßig Sache der Tatsachengerichte (Urteil vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 5.88 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 7 S. 4). Nichts anderes gilt in Bezug auf das Vorliegen von Ausnahmefällen nach der erfolgten Gesetzesergänzung. Auch die Frage, ob vom Betrieb eines Kinderspielplatzes herrührende Geräuscheinwirkungen über den Rahmen des Üblichen hinausgehen und damit nicht als Regelfall der Nutzung im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG zu verstehen sind, kann nur auf der Grundlage einer abwägenden, die Umstände des konkreten Falles berücksichtigenden Beurteilung beantwortet werden. Eine derart wertende Gesamtschau entzieht sich daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Insoweit fehlt es an der Formulierung und Darlegung einer verallgemeinerungsfähigen konkreten Rechtsfrage, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. September 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60 S. 44 und vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 1 B 18.12 - juris Rn. 4).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.