Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Das Klageverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, die aus seiner Mitte zu bestellenden Mitglieder des Verwaltungsrates des Kommunalunternehmens „Kreisklinik .../Seniorenheim ...“ für die Dauer der laufenden Wahlzeit nach dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen unter Beachtung des Spiegelbildlichkeitsprinzips (Art. 27 Abs. 2 LKrO) und unter Einbeziehung der Klägerin auszuwählen.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu 11/12, der Beklagte zu 1/12 tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Zusammenschluss mehrerer Mitglieder des Kreistages des Beklagten aus der Unabhängigen Bürgervereinigung des Landkreises ... (UBV), der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) und der Freien Demokratischen Partei (FDP) zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in dessen Ausschüsse. Sie begehrt, dass sie als Ausschussgemeinschaft bei der Besetzung weiterer Gremien des Beklagten ebenso berücksichtigt wird wie bei der Besetzung der beschließenden und vorberatenden Ausschüsse des Kreistages.

In der konstituierenden Sitzung des Kreistages für die Wahlperiode 2008 bis 2014 am ... Mai 2008 wurden unter anderem die Vertreter für die Kreisgremien, darunter vorberatende und beschließende Ausschüsse sowie weitere Gremien juristischer Personen, an denen der Beklagte beteiligt ist, bestellt. Nach eingehender Erörterung fasste der Kreistag mit 50:16 Stimmen den Beschluss, „bei der Besetzung weiterer externer Gremien (alle unter TOP 18 genannten Gremien) ... anzuwenden, aber keine Ausschussgemeinschaft zuzulassen“. Sodann wurden die Gremien nach dem beschlossenen Verfahren besetzt.

Die Klägerin wandte sich daraufhin an die Regierung von ... als Rechtsaufsichtsbehörde, die ihr mit Schreiben vom ... Juli 2008 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mitteilte, der Kreistag müsse bei Entsendung von Vertretern des Landkreises in Gremien juristischer Personen, an denen er beteiligt sei, mangels anderslautender gesetzlicher Vorschriften nicht das Stärkeverhältnis der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen (Fraktionen) oder Ausschussgemeinschaften berücksichtigen. So sähen beispielsweise die Vorschriften über die Entsendung von Verbandsräten (Art. 31 KommZG), über die Vertretung des Landkreises im Vorstand oder Aufsichtsrat von Gesellschaften privaten Rechts (vgl. Art. 80 ff. LKrO) oder über die Besetzung des Verwaltungsrates von Kommunalunternehmen (vgl. Art. 77 ff. LKrO) eine Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses nicht vor. Soweit der Landkreis sich nicht selbst zur Berücksichtigung verpflichte (etwa durch eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung des Kreistages), sei er daher bei der Entsendung von Vertretern frei und nicht an das Stärkeverhältnis der Fraktionen oder Ausschussgemeinschaften im Kreistag gebunden. Auch eine andere (langjährige) Übung ändere daran nichts.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Januar 2013 erhob die Klägerin am 23. Januar 2013 Klage, zuletzt mit den Anträgen

festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom ... Mai 2008 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 9 der Beschlussvorlage, des Inhalts, dass bei Besetzung weiterer externer Gremien, namentlich aller unter TOP 18 genannter Gremien (dem Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Kreisklinik ..., der Verbandsversammlung der Kreis- und Stadtsparkasse ..., der Verbandsversammlung des Rettungszweckverbandes, dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Kommunalunternehmens Gesellschaft für Abfallwirtschaft, der Trägerversammlung und Einigungsstelle zur Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit, der Gesellschafterversammlung der Ausstellungs- und Veranstaltungs-GmbH, dem Wirtschaftsbeirat für den Landkreis ...) das Verfahren nach ... anzuwenden sei, aber keine Ausschussgemeinschaft zugelassen werde, rechtswidrig ist,

und

den Beklagten zu verurteilen, die aus seiner Mitte zu bestellenden Mitglieder des Verwaltungsrates des Kreisklinikums .../Seniorenheims ... nach dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen unter Beachtung des Spiegelbildlichkeitsprinzips (Art. 27 Abs. 2 LKrO) und unter Einbeziehung der Klägerin auszuwählen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, seit dem ... März 2008 sei im Kreistag des Beklagten, der insgesamt 70 Mitglieder habe, die FDP mit 4 Mitgliedern, die UBV mit 3 Mitgliedern und die ÖDP mit einem Mitglied vertreten. Die Fraktionen dieser Parteien hätten sich zur Ausschussgemeinschaft UBV/ÖDP/FDP, der Klägerin, zusammengeschlossen. Sämtliche Ausschüsse des Beklagten würden gem. Art. 27 Abs. 2 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 Satz 3 LKrO nach dem Spiegelbildlichkeitsprinzip besetzt. Entsprechend hätten die von der Verwaltung für die Kreistagssitzung am ... Mai 2008 vorbereiteten Beschlussvorschläge für die Besetzung der verschiedenen Verwaltungsgremien der vom Beklagten betriebenen Kommunalunternehmen und Zweckverbände eine Besetzung spiegelbildlich bzw. entsprechend dem Stärkeverhältnis der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppe vorgesehen. Dies entspreche einer jahrzehntelangen Praxis und sei bis dahin noch nie in Frage gestellt worden. Entgegen den ursprünglichen Beschlussvorlagen habe eine Kreisrätin überraschend mitgeteilt, dass verschiedene Fraktionssprecher sich am Vortag dahingehend geeinigt hätten, dass bei der Besetzung von Gremien außerhalb des Kreistages oder seiner Ausschüsse nach dem Berechnungsverfahren ... vorgegangen werden solle, jedoch ohne Berücksichtigung der Ausschussgemeinschaften. Nachdem der Kreistag einen entsprechenden Antrag der Kreisrätin mehrheitlich angenommen habe, seien die weiteren Gremien entsprechend besetzt worden, mit dem Ergebnis, dass weder die Klägerin noch ihre Mitglieder in einem der Verwaltungsgremien des Beklagten präsent seien. Dies habe die Klägerin gerügt und sich ohne Erfolg mit einer Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde gewandt. Ende des Jahres 2012 habe sie die Problematik an die FDP-Fraktion im Bayerischen Landtag weitergeleitet. Zu einer politischen Lösung in der Koalition sei es jedoch nicht mehr gekommen, so dass nun Klage geboten sei. Die Klägerin leite ihre Klagebefugnis aus Art. 27 Abs. 2 Satz 5 LKrO her. Der vom Kreistag gefasste Beschluss sei rechtswidrig. Er verstoße gegen einfaches und höherrangiges Recht und gegen § 40 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages... (GeschO), welche für die Bestellung und Einberufung der weiteren Ausschüsse auf §§ 33, 41 GeschO verweise. Die Geschäftsordnung sei in den vergangenen 40 Jahren stets dahingehend ausgelegt worden, dass unter dem umfassenden Begriff „weitere Ausschüsse“ (§ 40 Abs. 2, 3 GeschO) auch vom Kreistag gebildete Verwaltungsgremien fielen. So habe der Beklagte stets entsprechend § 40 Abs. 3 GeschO Kreistagsmitglieder in die einzelnen Verwaltungsgremien berufen. Dies belege eine jahrzehntelange Rechtsmeinung im Sinn einer gewohnheitsrechtlichen Auslegung der Geschäftsordnung. Zwischen beschließenden und vorberatenden Ausschüssen werde nur in § 40 Abs. 1 GeschO differenziert. In § 41 Abs. 2 und 3 GeschO sei nur noch von „weiteren Ausschüssen“ die Rede, in § 41 Abs. 2 Satz 1 GeschO in der Fassung vom... Mai 2008 nur noch von „Ausschüssen“. Die Argumentation, ein Verwaltungsgremium sei kein Ausschuss, sei formalistisch. Die Landkreisordnung kenne den Begriff des „weiteren Gremiums“ oder „des Verwaltungsgremiums“ überhaupt nicht. In ihr bzw. im Kommunalrecht sei von „Verwaltungsrat“, „Verbandsversammlung“, „Trägerversammlung“ oder „Beirat“ die Rede. Egal ob es sich um einen beratenden Ausschuss, einen Verwaltungsrat, Beirat oder ein sonstiges Gremium handele, sei ihnen allen gemeinsam, dass sie vom Kreistag gebildet würden und dieser über die Bestellung und Einberufung ihrer Mitglieder und ihre Zusammensetzung entscheide, was demokratischen Prinzipien unterliege. Unterschiede seien kaum vorhanden. Eine kommunale Satzung wie die Geschäftsordnung sei nicht nur subjektiv entsprechend der Absicht des Satzungsgebers auszulegen, sondern auch funktional. Es sei praktisch, praktikabel und unter Analyse der zu erfüllenden Aufgaben gerechtfertigt, wenn weitere Gremien als Ausschüsse im untechnischen Sinne, d. h. als weitere Ausschüsse im Sinne des § 40 GeschO, ausgelegt würden. Die Rechtsform des kommunalen Unternehmens sei zum Beispiel für das Kreisklinikum ... erst vor wenigen Jahren gewählt worden. Bis dahin habe es sich um einen Eigenbetrieb des Landkreises gehandelt, der dem Werkausschuss unterfallen sei. In den Werkausschuss aber hätten Mitglieder von Ausschussgemeinschaften unstreitig entsandt werden können. Der Gesetzgeber habe durch die Schaffung der Rechtsform des kommunalen Unternehmens nicht beabsichtigt, die Verwaltung bindende, demokratische oder andere öffentlichrechtliche Prinzipien aus dem kommunalen Wirtschaftsleben zu verdrängen oder diese zu verwässern, sondern Unternehmen einen gewissen Grad an Selbstständigkeit zu gewähren und damit Sachnähe zu gewährleisten sowie den Kreistag und seine Ausschüsse zu entlasten. Es sei nicht bezweckt gewesen, Kreisräten die Möglichkeit zu nehmen, sich zu Ausschussgemeinschaften zusammenzuschließen und einen Vertreter in ein solches Verwaltungsgremium zu entsenden. Weiter verletze der streitgegenständliche Beschluss Gewohnheitsrecht und Art. 27 Abs. 2 Satz 2 LKrO, der auf Verwaltungsgremien analog anwendbar sei. Es bestehe eine Regelungslücke, die der Systematik und dem Sachzusammenhang sowie dem Regelungsbedürfnis im konkreten Fall widerspreche. Eine Regelung sei vor allem deshalb notwendig, weil in den letzten Jahren in der Kommunalpolitik ein deutlicher Trend zur Gründung von kommunalen Unternehmen und GmbHs zu beobachten sei. Die Frage, wie deren Aufsichts- oder Verwaltungsräte zu besetzen seien, gewinne damit eine immer stärkere Bedeutung. Die Entsendung von Kreisräten in Verwaltungsgremien sei mit ihrer Entsendung in einen Kreisausschuss vergleichbar. Der Verwaltungsrat eines selbstständigen Kommunalunternehmens habe im Rahmen des Unternehmensgegenstandes teilweise weiterreichendere Befugnisse als ein beschließender Ausschuss des Kreistages, so z. B. die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen nach Art. 77 Abs. 2 i. V. m. Art. 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LKrO. Die vom Beklagten vertretene Ansicht missachte die Tatsache, dass das Spiegelbildlichkeitsprinzip ein verfassungsrechtlich verankerter Wahlrechtsgrundsatz sei, der sich unmittelbar aus dem Demokratieprinzip ergebe und auf allen Ebenen der Verwaltung anzuwenden sei. Auch aus systematischen Gründen sei es falsch, aus dem Fehlen gesetzlicher Vorschriften über die Anwendung des Spiegelbildlichkeitsprinzips bei der Besetzung und Stellung des Verwaltungsrates gem. Art. 77 ff. LKrO zu folgern, dass jenes hier keine Anwendung finde. Durch den Ausschluss der Klägerin aus den Verwaltungsgremien werde die Effizienz des Geschäftsgangs wesentlich beeinträchtigt. Der Klägerin stünden keine Möglichkeiten mehr offen, die Tätigkeit der Verwaltungsgremien zu kontrollieren. Wesentliche Entscheidungen auf Ebene der kommunalen Unternehmen, Trägerversammlungen und des Beirates liefen an ihr vorbei. Sie müsse deshalb entsprechende Fragen im Plenum stellen, sich von anderen Kreistagsmitgliedern aber dann das Argument entgegenhalten lassen, diese Fragen gehörten mangels Zuständigkeit nicht hierher. Dies widerspreche dem Demokratieverständnis des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung, wonach der Wählerwille möglichst genau in allen Gremien abgebildet sein solle, die auf den demokratischen und administrativen Prozess wesentlichen Einfluss hätten. Der streitgegenständliche Beschluss verstoße auch gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG) sowie die Grundsätze der Chancengleichheit, des Minderheitenschutzes und des Rechtsstaatsgebots in seiner Ausformung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Auch wenn sich die Klägerin nicht direkt auf Grundrechte berufen könne, so handele es sich bei den genannten Grundsätzen um allgemeine, die das Verfahren und die Rechtsakte der öffentlichen Hand und ihrer Teilorgane regeln würden. Zwar fehle es bislang an einschlägiger Rechtsprechung. Aus dem rechtslogischen Argument e maiore ad minus (eine Fraktion sei ein stärkerer Verbund als eine Ausschussgemeinschaft) folge jedoch, dass die Rechtsprechung zu Teilhabe und Mindeststärke der Fraktionen entsprechend heranzuziehen sei. Der Beklagte habe gegen das Willkürverbot verstoßen, da er durch den streitgegenständlichen Beschluss eine Regelung getroffen habe, die sich gegen eine bestimmte politische Gruppierung richte, mit dem alleinigen oder vorrangigen Ziel, deren Tätigkeit zu beeinträchtigen oder sie als unerwünschte politische Kraft in den Verwaltungsgremien bzw. weiteren Ausschüssen auszuschalten. Es gebe keinen einzigen sachlichen Grund für den plötzlichen Ausschluss der Klägerin von der Wahl zu den einzelnen Verwaltungsgremien. Der Kreistagsbeschluss sei auch rechtsstaatswidrig und verletze das Übermaßverbot. Außerdem habe der Beklagte mit der Beschlussfassung die falsche Rechtsform gewählt. Nur die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die Geschäftsordnung werde der Bedeutung der Neuregelung gerecht. Mit einer Regelung in der Geschäftsordnung hätte für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, eine Normenkontrolle anzustrengen, welche im Gegensatz zur Feststellungsklage eine präjudizielle Wirkung für die Zukunft gehabt hätte. Die Öffentlichkeit habe die Vorgehensweise des Beklagten so aufgefasst, dass damit ein politischer Gegner aus wichtigen Entscheidungsgremien habe hinausgedrängt werden sollen. Dies sei vergleichbar mit dem Versuch, für bestimmte Fälle den Zusammenschluss mehrerer Parteien bzw. Wählergruppen zu einer Fraktion zu verbieten, was dem System und Konzept des Rechtsstaats widerspreche.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 nahm die Klägerin fünf von ursprünglich sechs Leistungsanträgen zurück.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Kreistagsbeschluss vom ... Mai 2008 zum Verfahren der Neubesetzung der unter TOP 18 genannten Gremien rechtswidrig ist, ist größtenteils zulässig, aber unbegründet, und unzulässig, soweit die Klägerin im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Verpflichtung des Beklagten begehrt, bei der Besetzung des Verwaltungsrates des Kreisklinikums .../Seniorenheims ... berücksichtigt zu werden. Die allgemeine Leistungsklage ist, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, begründet.

1. Die im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits erhobene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist statthaft. Die Beteiligten streiten über die Anwendung des Art. 27 Abs. 2 LKrO und der § 33 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 4, § 40 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und weitere Ausschüsse in der Fassung vom... Mai 2008 (GeschO) auf einen konkreten Sachverhalt, nämlich darüber, ob die in externe Gremien zu entsendenden Vertreter des Beklagten entsprechend der genannten Vorschriften unter Berücksichtigung der nach Art. 27 Abs. 2 Satz 5 LKrO zugelassenen Ausschussgemeinschaften zu bestellen sind. Es geht somit nicht nur um eine nicht feststellungsfähige abstrakte Rechtsfrage, sondern ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Hierunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, U. v. 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 - juris Rn. 10 m. w. N.). Es ist nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso die Rechtsverhältnisse zwischen Organen oder Organteilen juristischer Personen (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 14). Weiter steht der Klägerin auch die - aufgrund einer systematischen Auslegung des in § 43 Abs. 1 VwGO normierten Tatbestandsmerkmals eines streitigen Rechtsverhältnisses oder einer analogen Anwendung des unmittelbar nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden § 42 Abs. 2 VwGO - zu fordernde Klagebefugnis (vgl. BVerwG, U. v. 28. Januar 2010 - 8 C 38/09 - juris Rn. 36) zu. Insoweit reicht aus, wenn von Rechts wegen die Möglichkeit ernsthaft in Betracht kommt, dass die streitige Berechtigung oder Verpflichtung besteht (BVerwG, a. a. O.). Im Hinblick auf § 5 Abs. 4 Satz 2 der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen „Kreisklinik .../Seniorenheim ... vom ... November 2001 (im Folgenden: Unternehmenssatzung) und nachdem unstreitig seit vielen Jahren auch die externen Gremien, in die der Beklagte Vertreter entsendet, unter Berücksichtigung der Ausschussgemeinschaften besetzt worden sind, ist dies - anders als in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall (U. v. 2. Februar 2000 - 4 B 99.1377 - juris Rn. 21 ff.) - nicht offensichtlich von der Hand zu weisen. Nach Art. 27 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 Satz 3 LKrO und § 33 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 2 GeschO haben die Parteien und Wählergruppen das Recht, im Kreisausschuss und weiteren Ausschüssen des Kreistages entsprechend ihrer Stärke vertreten zu sein, was über Art. 27 Abs. 2 Satz 5 LKrO bzw. § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GeschO im Interesse des Minderheitenschutzes auch den Mandatsträgern vermittelt wird, die sich zur Erlangung von Ausschusssitzen zu einer Ausschussgemeinschaft zusammengeschlossen haben. Eine Anwendung dieser Regelung auch auf die externen Gremien des Beklagten erscheint im Hinblick auf die vormalige Praxis des Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gem. § 43 Abs. 1 VwGO folgt daraus, dass im Falle der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Kreistagsbeschlusses die Bestellung der Vertreter für einzelne externe Landkreisgremien möglicherweise zugunsten der Klägerin geändert werden muss. Als interner vollzugsbedürftiger Willensbildungsakt ist der beanstandete Kreistagsbeschluss einer Anfechtung gem. § 42 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich, so dass die Klage auch nicht an der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) scheitert.

Soweit die Klägerin im Wege der allgemeinen Leistungsklage ihre Berücksichtigung bei der Auswahl der in den Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Kreisklinik/Seniorenheim entsandten Kreistagsmitglieder begehrt, ist das Feststellungsbegehren subsidiär (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und damit unzulässig. Die rechtliche Wirkung des Feststellungsanspruchs reicht auch zeitlich nicht über die des Leistungsanspruchs hinaus. Sowohl der beanstandete Kreistagsbeschluss als auch die Besetzung des Verwaltungsrates beziehen sich auf die laufende, im März 2014 zu Ende gehende Wahlperiode (vgl. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 LKrO und § 5 Abs. 4 Satz 2 der Unternehmenssatzung).

Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft. Nach dem Wortlaut ihres Klageantrages begehrt die Klägerin ihre Berücksichtigung bei einer Auswahlentscheidung durch den Kreistag, der in der Klageschrift als Beklagter bzw. als handelnde Behörde bezeichnet worden ist. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf Art. 27 Abs. 2 Satz 1 LKrO („für die Dauer der Wahlzeit“) war der klägerische Antrag gem. § 88 VwGO zweckentsprechend dahin auszulegen, dass ein Änderungsbeschluss des Kreistages zur Neubesetzung des Verwaltungsrates unter Anwendung des in vorhergehenden Wahlperioden praktizierten Verfahrens mit Wirkung bis zum Ablauf der aktuellen Wahlperiode begehrt wird. Hierbei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine im Kommunalverfassungsrecht wurzelnde, organisationsrechtliche Entscheidung (vgl. BayVGH, U. v. 31. Juli 1974 - 2 IV 72 - BayVBl. 1976, 753/754; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 33 GO Rn. 35). Weiter hat sich das Leistungsbegehren trotz der demnächst ablaufenden Wahlperiode noch nicht zeitlich erledigt, weil die Verwaltungsräte nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Unternehmenssatzung ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder ausüben und zwischen diesem Zeitpunkt und dem Ablauf der Wahlperiode mehrere Wochen liegen, in denen noch Verwaltungsratssitzungen abgehalten werden können (vgl. § 7 Abs. 2 der Unternehmenssatzung).

2. Die Klagen richten sich auch zu Recht gegen die Gebietskörperschaft als Rechtsträgerin des Kreistages, denn das aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folgende Rechtsträgerprinzip gilt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch für kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten (vgl. U. v. 7. Oktober 1983, BayVBl 1984,77 m. w. N.). Soweit in der Klageschrift der Kreistag angegeben war, ist dies unschädlich (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 2.Hs VwGO).

2.1. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil der beanstandete Kreistagsbeschluss vom ... Mai 2008 rechtmäßig ist. Denn der Kreistag war und ist nicht verpflichtet, bei der Entsendung von Vertretern in die externen Gremien des Beklagten entsprechend Art. 27 Abs. 2 Satz 2 LKrO zu verfahren und dabei gem. Art. 27 Abs. 2 Satz 5 LKrO die Ausschussgemeinschaften zu berücksichtigen. Das durch Art. 27 Abs. 2 Satz 2 LKrO verankerte Gebot der Spiegelbildlichkeit, wonach jeder Ausschuss in seiner Zusammensetzung soweit als möglich ein verkleinertes Abbild des Kreistags darstellen muss, gilt dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nach für den Kreistag und über Art. 29 Abs. 1 Satz 3 LKrO entsprechend für die weiteren Ausschüsse, die der Kreistag im Rahmen seiner Organisationsgewalt bilden kann, ebenso für die spezialgesetzlich vorgeschriebenen Ausschüsse, soweit es um deren Besetzung mit Mitgliedern des Kreistags geht (BayVGH, U. v. 17. März 2004 - 4 BV 03.117- juris Rn. 39). In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt (U. v. 8. März 2001 - 4 B 98.2073 - juris Rn. 27 ff. u. U. v. 2. Februar 2000 - 4 B 99.1377 - juris Rn. 23 ff.), dass eine entsprechende Anwendung der Spiegelbildlichkeitsvorschrift auf die Bestellung von Vertretern in sonstige Gremien der Gebietskörperschaft nicht zwingend geboten ist, da die Voraussetzungen für eine Analogie im Hinblick auf die strukturellen Unterschiede zwischen diesen und den Ausschüssen nicht vorliegen; des Weiteren, dass dies weder gegen demokratische Grundsätze noch den Minderheitenschutz (BayVGH, U. v. 8. März 2001, a. a. O., Rn. 39 f.) verstößt oder willkürlich ist, selbst dann nicht, wenn der Kreistag dies hinsichtlich einzelner externer Gremien unterschiedlich handhaben sollte (BayVGH, U. v. 8. März 2001, a. a. O., Rn. 42). Die zu der Entsendung von Verbandsräten in eine Zweckverbandsversammlung (BayVGH, U. v. 8. März 2001, a. a. O.) und von Aufsichtsräten in den Aufsichtsrat eines als Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten kommunalen Eigenbetriebes (BayVGH, U. v. 2. Februar 2000, a. a. O.) ergangenen Gerichtsentscheidungen gelten auch für alle anderen, von der Klägerin zum Gegenstand ihrer Klage erhobenen Gremien des Beklagten (so ausdrücklich BayVGH, U. v. 2. Februar 2000, a. a. O., Rn. 22 a.E. m. w. N. aus seiner Rspr.).

Ebenso wenig ergibt sich aus sonstigen Rechtsvorschriften eine Verpflichtung des Beklagten, Ausschussgemeinschaften bei der Entsendung von Vertretern in externe Gremien zu berücksichtigen. Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 - KommZG - enthält keine Bestimmungen über das Verfahren, das ihre Mitglieder bei der Bestellung ihrer Vertreter in der Verbandsversammlung anzuwenden haben (vgl. BayVGH, U. v. 8. März 2001 - 4 B 98.2073 - juris Rn. 26). Art. 31 Abs. 2 Satz 3 KommZG bestimmt insoweit lediglich, dass die weiteren Vertreter einer Gebietskörperschaft (die sog. gekorenen Verbandsräte) in der Verbandsversammlung durch die Beschlussorgane der Gebietskörperschaften bestellt werden. Auch in der Geschäftsordnung des Kreistages des Beklagten fehlt eine Regelung zum Verfahren bei der Besetzung der weiteren Gremien. In § 40 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 GeschO ist ebenso wie in Art. 27 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 Satz 3 LKrO nur das Besetzungsverfahren für den Kreisausschuss und dessen weitere beschließende oder vorberatende Ausschüsse geregelt. In Anbetracht der eindeutigen Überschriften von § 40 GeschO und Art. 29 LKrO („Weitere beschließende oder vorberatende Ausschüsse“ und „Weitere Ausschüsse“), dem Bezug auf die vom Kreistag gebildeten Ausschüsse und der eindeutigen Kommentierungen (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Komm. Art. 29 LKrO Anm. 2; Bauer/Böhle/Ecker, a. a. O., Art. 29 LKrO Rn. 1) ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch aus einer systematischen Auslegung nichts anderes.

Sofern in der Verwaltungspraxis des Landratsamtes die GeschO bisher anders ausgelegt bzw. gehandhabt worden sein sollte, schafft dies kein für den Beklagten bindendes Recht. Insofern kann offen bleiben, ob die langjährige bisherige Besetzungspraxis durch den Kreistag ein auf den beklagten Landkreis beschränktes Gewohnheitsrecht erzeugt hat, insbesondere, ob sie von einer entsprechenden Rechtsüberzeugung getragen war (zu den Voraussetzungen für die Entstehung von Gewohnheitsrecht siehe BGH, B. v. 4. September 2013 - XII ZB 526/12 - juris Rn. 16). Da sie als Rechtssatz formuliert werden könnte bzw. hinreichend bestimmt ist (vgl. Krebs/Becker, Entstehung und Abänderbarkeit von Gewohnheitsrecht, JuS 2013, 97/98) und nicht gegen Verfassungsgrundsätze oder sonstiges höherrangiges Recht verstößt (vgl. Krebs/Bekker, a. a. O., 101; vgl. BayVGH, U. v. 8. März 2001, a. a. O., Rn. 37), erscheint sie dazu zwar nicht von vornherein ungeeignet. Weiter kann Bezugspunkt für die Geltung von Gewohnheitsrecht grundsätzlich auch eine ständige Übung der Verwaltung sein (BGH, B. v. 4. September 2013, a. a. O., m. w. N.). Die Verwaltung des Landratsamtes hat allerdings insoweit nur sitzungsvorbereitende Tätigkeiten für den Kreistag und seine Ausschüsse entfaltet und somit kein Recht angewendet. Nicht sie, sondern der Kreistag wählt die in externe Gremien zu entsendenden Mitglieder aus. Jedenfalls wäre etwa entstandenes Gewohnheitsrecht aufgrund der vom Kreistag am ... Mai 2008 beschlossenen Änderung der Besetzungspraxis wieder entfallen, weil dieser als Rechtsanwender es damit nicht mehr praktiziert und eine dahingehende Rechtsüberzeugung aufgegeben hätte (vgl. Krebs/Becker, a. a. O., 103), oder durch ihn als „Gesetzgeber“ geändert worden wäre, was jederzeit möglich ist (BGH, a. a. O., Rn. 17).

Auch aus den unterschiedlichen Rechtsschutzmöglichkeiten, die gegen Kreistagsbeschlüsse und Geschäftsordnungen gegeben sind, lässt sich die Notwendigkeit eines anderen rechtlichen Ergebnisses nicht herleiten; zumal es auch nicht zutrifft, dass eine Normenkontrolle (§ 47 VwGO) zur Ergänzung einer Geschäftsordnung völlig ausgeschlossen ist. Wenn dem Normgeber (Kreistag) nur relatives Unterlassen vorgeworfen wird, dergestalt, dass er den regelungsbedürftigen Lebensbereich zwar geregelt, dabei aber einen wesentlichen Punkt pflichtwidrig - insbesondere unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz - ungeregelt gelassen hat, also eine unvollständige Norm erlassen hat, kann auch ein Antrag auf Normenergänzung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO analog statthaft sein (BayVGH, U. v. 23. Januar 2003 - 21 N 97.1835 - juris Rn. 33; grds zur Anwendbarkeit des § 47 VwGO auf die GeschO eines komm. Vertretungsorgans vgl. BVerwG, B. v. 15. September 1987 - 7 N 1/87 - juris).

Im Ergebnis steht die Art und Weise der Vertreterbestellung somit in der Entscheidungsautonomie des Beklagten. Lediglich die Vorschrift des Art. 45 Abs. 1 LKrO ist zu beachten, wonach Beschlüsse des Kreistags in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Abstimmenden gefasst werden (BayVGH, U. v. 8. März 2001 - 4 B 98. 2073 - juris Rn. 35).

2.2. Ungeachtet der Rechtmäßigkeit des Kreistagsbeschlusses vom 8. Mai 2008 ist die lediglich hinsichtlich eines von sechs Gremien aufrecht erhaltene allgemeine Leistungsklage begründet. Der Klägerin steht aus § 5 Abs. 1 Satz 3 2. Hs der Unternehmenssatzung, wonach für die Bestellung der Verwaltungsräte des Kommunalunternehmens die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Kreistag des Beklagten (in der jeweils gültigen Fassung) über die Ausschussbesetzung entsprechend gelten, ein Anspruch auf Berücksichtigung - wie unter 1. bereits dargelegt, allerdings nur für die verbleibende Wahlperiode - zu. Denn aus den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der § 40 Abs. 2, § 33 Abs. 3 Satz 3 GeschO ergibt sich, dass sich Einzelmitglieder und kleine Gruppen des Kreistages, die aufgrund ihres Stärkeverhältnisses im Kreistag nicht vertreten wären, zur Entsendung gemeinsamer Vertreter zusammenschließen können. Die von Ausschussgemeinschaften, auf die Sitze entfallen sind, vorgeschlagenen Bewerber sind nach § 33 Abs. 4 GeschO zu bestellen. Der Kreistagsbeschluss vom ... Mai 2008, mit dem das bislang praktizierte Verfahren bei der Besetzung der externen Gremien geändert werden sollte, ist insoweit nicht vollständig vollzogen worden, als die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 3 2. Hs der Unternehmenssatzung nicht angepasst bzw. aufgehoben worden ist. Da der vollzugsbedürftige Kreistagsbeschluss nicht unmittelbar neues Recht schafft, hat die Beschlussfassung die Wirksamkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 2. Hs der Unternehmenssatzung nicht berührt.

3. Die Feststellungklage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, der lediglich zu 1/6 aufrecht erhaltenen allgemeinen Leistungsklage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Bei einer Gesamtbetrachtung der ursprünglich erhobenen Klagen ergibt sich, dass die Klägerin zu 1/12 obsiegt hat. Die Kostentragungspflicht hinsichtlich der zurückgenommenen fünf Leistungsanträge ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2010 - 8 C 38/09

bei uns veröffentlicht am 28.01.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken des Baugewerbes.

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken des Baugewerbes.

2

Der Kläger ist ein auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Zusammenschluss handwerklicher und industrieller Unternehmen der Bauwirtschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung) in Berlin und Brandenburg. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehören u.a. das Führen von Tarifverhandlungen und der Abschluss von Tarifverträgen mit den Gewerkschaften (§ 2 Nr. 1 Buchst. f der Satzung).

3

Am 15. Mai 2008 erklärte die Beklagte auf Antrag der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) sowie der Arbeitgeberverbände "Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V." (ZDB) und "Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V." (HDB) nach vorheriger Durchführung des in § 5 TVG vorgesehenen Verfahrens, an dem sich der Kläger beteiligt hatte, durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales mehrere von den der IG BAU einerseits und dem ZDB und dem HDB andererseits abgeschlossene Tarifverträge für das Baugewerbe für allgemeinverbindlich, und zwar

4

a) den Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter einschließlich Anhang (Einstellungsbogen) vom 4. Juli 2002 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 17. Dezember 2003 und 14. Dezember 2004, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006 und 20. August 2007,

5

b) den Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 29. Januar 1987 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 11. Juni 1987, 11. Februar 1991, 19. Mai 1992, 15. Dezember 1993, 20. April 1994, 23. Juni 1995, 28. Februar 1997, 30. Oktober 1998, 13. November 1998, 9. April 1999, 19. April 2000, 27. Februar 2002, 10. Dezember 2002, 17. Dezember 2003, 29. Juli 2005, 15. Dezember 2005, 30. Juni 2006 und 20. August 2007,

6

c) den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 20. Dezember 1999 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. Dezember 2000, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002, 10. Dezember 2002, 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 15. Dezember 2005 und 20. August 2007,

7

d) den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren vom 20. Dezember 1999 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. Dezember 2000, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002, 10. Dezember 2002, 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 15. Dezember 2005, 20. August 2007 und 5. Dezember 2007,

8

e) den Tarifvertrag über Rentenbeihilfen vom 31. Oktober 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 5. Dezember 2007.

9

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgte mit näher bezeichneten Einschränkungen für die unter a) bis c) aufgeführten Tarifverträge mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 sowie für die unter d) und e) aufgeführten Tarifverträge mit Wirkung vom 1. Januar 2008. Sie wurde im Bundesanzeiger vom 15. Juli 2008, Nr. 104a (Beilage), bekannt gemacht.

10

Bereits zuvor hatte die Beklagte auf Antrag der IG BAU, des ZDB und des HDB am 24. Februar 2006 Bundesrahmentarifverträge für Arbeiter, Tarifverträge über die Berufsbildung und Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren sowie dann am 24. Februar 2007 Bundesrahmentarifverträge für Arbeiter und Tarifverträge über die Berufsbildung für das Baugewerbe jeweils mit näheren Maßgaben für allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 24. Februar 2006 und vom 24. Februar 2007 waren jeweils im Bundesanzeiger vom 11. April 2006 (Nr. 71, S. 2729) bzw. vom 17. März 2007 (Nr. 54, S. 2863) bekannt gemacht worden.

11

Am 11. Januar 2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zunächst beantragt festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 unwirksam ist, hilfsweise festzustellen, dass sie in den Bundesländern Berlin und Brandenburg unwirksam ist.

12

Am 23. Mai 2007 hat der Kläger die Klage erweitert und ergänzend beantragt festzustellen, dass (auch) die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe vom 24. Januar (offenbar gemeint: Februar) 2007 unwirksam ist, hilfsweise festzustellen, dass sie in den Bundesländern Berlin und Brandenburg unwirksam ist.

13

Am 18. Juli 2008 hat der Kläger die Klage nochmals erweitert und beantragt festzustellen, dass (auch) die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe vom 15. Mai 2008 unwirksam ist, hilfsweise festzustellen, dass sie in den Bundesländern Berlin und Brandenburg unwirksam ist.

14

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 5. Juni 2009 haben die Beteiligten den Rechtsstreit "bezüglich der Allgemeinverbindlicherklärungen vom 11. Januar und 23. Mai 2007" (offenbar gemeint: "den Rechtsstreit hinsichtlich der Klagebegehren vom 11. Januar und 23. Mai 2007 bezüglich der Allgemeinverbindlicherklärungen vom 24. Februar 2006 und vom 24. Februar 2007") übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Außerdem hat der Kläger unter Rücknahme seiner Klage "im Übrigen" beantragt,

festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 15. Mai 2008 (Bundesanzeiger vom 15. Juli 2008, Nr. 104a) unwirksam ist, soweit sie die darin unter den Buchstaben a (= Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter), c (= Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren) und d (= Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren) aufgeführten Tarifverträge betrifft.

15

Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, er stehe durch die vom Tarifvertragsgesetz auch für ihn vorgesehene Beteiligung am Verfahren der Allgemeinverbindlicherklärung in einem Rechtsverhältnis zur Beklagten. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung seien zudem seine eigenen tarif- und sozialpolitischen Ziele betroffen. Denn die Bundesrahmentarifverträge und die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren seien für ihn aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung zwingend anwendbar. Dadurch werde er gehindert, wirksame und den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen vorgehende Tarifverträge abzuschließen. Die Allgemeinverbindlicherklärung sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG nicht erfüllt seien. Die Beklagte sei von falschen Zahlen ausgegangen.

16

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, weil zwischen ihr und dem Kläger kein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestehe. Die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge beinhalteten durchweg keine für den Kläger als Arbeitgeberverband verbindlichen Regelungen.

18

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Zwischenurteil vom 5. Juni 2009 die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Bezug auf die Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 hinsichtlich der darin unter den Buchstaben a, c und d aufgeführten Tarifverträge bejaht sowie die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

19

Gegen das ihr am 19. Juni 2009 zugestellte Zwischenurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2009 Sprungrevision eingelegt. Der Kläger hat hierzu seine Zustimmung erteilt.

20

Die Beklagte und Revisionsklägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts. § 43 VwGO sei verletzt, weil zwischen Kläger und Beklagten kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliege. Denn der Kläger begehre allein die Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverbindlicherklärung der Beklagten. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis könne nur einen Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen von rechtlichen Beziehungen zum Gegenstand haben, kraft derer einer der Beteiligten etwas Bestimmtes tun müsse, könne, dürfe oder nicht zu tun brauche. Dem Kläger gehe es aber um die Feststellung der Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einer Rechtsnorm. Feststellungsklagen gegen den Normgeber, die sich auf dieses Ziel richteten, seien grundsätzlich unzulässig. Anderenfalls drohe eine Umgehung des § 47 VwGO. Auch aus der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergebe sich keine Notwendigkeit, eine so genannte atypische Feststellungsklage über die Ausnahmefälle einer Normerlassklage hinaus zuzulassen. Dem Kläger stünden ausreichende anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, da er eine Inzidentprüfung des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages durch die Arbeitsgerichte herbeiführen könne. Denn er könne mit einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag abschließen und anschließend gemäß § 9 TVG durch das zuständige Arbeitsgericht die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des mit dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag konkurrierenden eigenen Tarifvertrages klären lassen.

21

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO bejaht. Der Kläger habe insbesondere nicht darlegen können, dass er tatsächlich durch die streitgegenständliche Allgemeinverbindlicherklärung gehindert sei, mit einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag abzuschließen.

22

Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer nach § 9 TVG möglichen Klage vor den Arbeitsgerichten verkannt.

23

Schließlich habe das Verwaltungsgericht die auch für eine Feststellungsklage analog anwendbare Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO missachtet. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Allgemeinverbindlicherklärung in eigenen Rechten, insbesondere in seiner durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit verletzt sein könne.

24

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.

25

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

26

Zur Begründung trägt er vor: Sein Rechtsschutzziel sei die Feststellung einer Verletzung seiner Rechte durch die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge. An die wörtliche Fassung seines gestellten Antrages sei das Verwaltungsgericht nicht gebunden (gewesen); vielmehr habe es analog §§ 133, 157 BGB den wirklichen Willen zu erforschen, den ein Kläger mit gestellten Klageanträgen zum Ausdruck bringe. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO angenommen. Die Allgemeinverbindlicherklärung enthalte als öffentlich-rechtliche Norm eigener Art einen konkreten Normbeachtungsbefehl und damit auch eine konkrete Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten als Normgeberin. Die Allgemeinverbindlicherklärung greife auch unmittelbar in den nach Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützten Rechtskreis des Klägers ein, indem sie sein darauf gegründetes Recht zum Abschluss von Tarifverträgen beschränke. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht generell ausgeschlossen, ein Rechtsverhältnis zwischen dem Normadressaten und dem Normgeber anzunehmen.

27

Die allgemeine Feststellungsklage sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht subsidiär gegenüber einer Klage nach § 9 TVG vor den Arbeitsgerichten. Für ihn, den Kläger, sei es nicht zumutbar, zunächst einen Tarifvertrag abzuschließen, um diesen dann mittels einer so genannten Verbandsklage nach § 9 TVG überprüfen zu lassen. Bei dieser handele es sich zudem ebenfalls um eine Feststellungsklage, die keine - gegenüber der hier erhobenen - effektivere Klageart darstelle.

28

Er habe auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO. Denn er werde durch die rechtswidrig zustande gekommene Allgemeinverbindlicherklärung bei seinen satzungsmäßigen und grundrechtlich geschützten Aktivitäten behindert.

Entscheidungsgründe

29

Die gemäß § 134 Abs. 1 VwGO zulässige Sprungrevision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der nach § 43 Abs. 1 VwGO erhobenen Feststellungsklage ohne Verstoß gegen revisibles Recht bejaht.

30

Der Senat geht davon aus, dass das Rechtsschutzziel des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit auf die gerichtliche Feststellung gerichtet ist, er werde durch die in Rede stehende, vom Bundesminister für Arbeit und Soziales erlassene Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 in seinen (eigenen) Rechten als Arbeitgeberkoalition im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG verletzt. Daran ändert auch nichts, dass er seinen Klageantrag im erstinstanzlichen Verfahren dahin formuliert hatte, er beantrage festzustellen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung der in Rede stehenden Tarifvertragswerke "unwirksam ist". Als prozessrechtliche Willenserklärung war der gestellte Klageantrag gemäß §§ 133, 157 BGB (analog) auszulegen. Dabei muss sich die Auslegung auf den auszulegenden Antrag in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (Beschluss vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6 S. 12<14>). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist entsprechend den Geboten von Treu und Glauben zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1<6>). Dies gilt im Grundsatz auch für anwaltliche Anträge und Rechtsbehelfe, soweit diese auslegungsfähig und -bedürftig sind (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 1998 a.a.O.). Nur die Umdeutung nicht auslegungsfähiger, weil eindeutiger Prozesserklärungen von Rechtsanwälten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 2<3>, vom 25. März 1998 - BVerwG 4 B 30.98 - Buchholz a.a.O. Nr. 3 und vom 23. August 1999 - BVerwG 8 B 152.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23 m.w.N.). Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95 - (NJW 1996, 2648 <2650>) entgegen, wonach es Aufgabe des mit einer Rechtsgestaltung beauftragten Rechtsanwalts sei, schon durch die Wortwahl seiner Erklärung Klarheit zu schaffen, und wonach dieser es regelmäßig gar nicht dazu kommen lassen dürfe, dass der Wortlaut seiner Erklärungen zu Zweifeln Anlass gebe, die erst Voraussetzung für eine Auslegung sein könnten. Denn diese Entscheidung, die einen Regressanspruch betrifft, bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten, nicht aber auf die Frage, wie die Erklärungen des Anwalts im Außenverhältnis (Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307 f.> = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7) gegebenenfalls zu behandeln sind.

31

Das Rechtsschutzziel des Klägers war von Anfang an darauf gerichtet, eine Verletzung eigener Rechte abzuwehren. Dementsprechend hat er sich gegenüber der hier in Rede stehenden Allgemeinverbindlicherklärung nicht auf eine Verletzung von Rechten seiner Mitgliedsunternehmen, sondern explizit auf den Schutz der ihm als Arbeitgeberverband zustehenden Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG berufen und durchgängig geltend gemacht, er werde durch die von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgehenden Rechtswirkungen in seiner grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit als Arbeitgeberkoalition verletzt. In diesem Sinn hat auch das Verwaltungsgericht seinen Antrag verstanden, auch wenn die Formulierung des Urteilstenors darüber hinausgeht. So hat es in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass es das Interesse des Klägers sei zu klären, ob die Beschränkung seiner Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG rechtmäßig sei (UA S. 7). Dieses Rechtsschutzziel hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich klargestellt. Angesichts dessen hat der Senat keine Veranlassung gesehen, den Kläger an der ursprünglich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung gerichteten Fassung seines Klageantrages festzuhalten, zumal die Voraussetzungen einer zulässigen Feststellungsklage gegenüber einer Allgemeinverbindlicherklärung in Rechtsprechung und Fachschrifttum umstritten sind und der Kläger daher in besonderem Maße auf entsprechende Hinweise des erkennenden Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO angewiesen ist, um den seinem Rechtsschutzbegehren entsprechenden sachdienlichen Antrag zu stellen.

32

Die Feststellungsklage des Klägers ist nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (Urteile vom 23. Januar 1992 - BVerwG 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327 <329 f.> = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 30 S. 87 f., vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 <264> = Buchholz 454.9 MietpreisR Nr. 15 S. 2 f. und vom 20. November 2003 - BVerwG 3 C 44.02 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 37). Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein (Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 57.66 - BVerwGE 38, 346 m.w.N. = Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 8 und vom 30. Mai 1985 - BVerwG 3 C 53.84 - BVerwGE 71, 318 = Buchholz 418.32 AMG Nr. 13; Beschluss vom 12. November 1987 - BVerwG 3 B 20.87 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 97). Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (Urteil vom 23. Januar 1992 a.a.O. S. 330 bzw. S. 88). Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Darauf beschränkt sich das Klagebegehren bei sinngemäßer Auslegung nach § 88 VwGO jedoch nicht.

33

Als Bezugspersonen der rechtlichen Beziehung bzw. des Rechtsverhältnisses kommen dabei grundsätzlich der Normgeber, der Normadressat und die Vollzugsbehörde als Normanwender in Betracht. Im Regelfall besteht allerdings kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zwischen dem Normadressaten und dem Normgeber, da Letzterer an der Umsetzung der Rechtsnorm gegenüber dem Adressaten nicht direkt beteiligt ist (Urteil vom 23. August 2007 - BVerwG 7 C 2.07 - BVerwGE 129, 199 <204 f. Rn. 22>; zum Ausnahmefall der zulässigen und gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen, hier jedoch nicht in Rede stehenden Normerlassklage vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541, 542/02 - BVerfGE 115, 81 <95 f.>; BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 = NVwZ 2002, 1505 und vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93 = NVwZ 1990, 162).

34

Vorliegend geht es um die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger als von Art. 9 Abs. 3 GG geschützter Koalition (Arbeitgeberverband) und der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertretenen Beklagten, die von ihrer hoheitlichen Befugnis nach § 5 Abs. 1 TVG Gebrauch gemacht hat. Da die von dem Kläger angegriffene und auf § 5 Abs. 1 TVG gestützte Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 weder eine Rechtsnorm noch ein Verwaltungsakt, sondern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung ist, der seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322 ff.), geht es hier um diejenigen rechtlichen Beziehungen, die sich zwischen dem Kläger und der Beklagten aufgrund des in Anwendung des § 5 Abs. 1 TVG erfolgten Erlasses der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 ergeben. Streitig sind die Ausübung der Befugnis nach § 5 Abs. 1 TVG durch die Beklagte und die daraus folgenden Wirkungen für die Rechtstellung des Klägers in Bezug auf den geregelten Sachverhalt. Der Umstand, dass die auf § 5 Abs. 1 TVG gestützte Allgemeinverbindlicherklärung durch einen "Rechtsetzungsakt eigener Art" erfolgt, ändert daran nichts. Denn durch diesen von der Beklagten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Exekutivbehörde vorgenommenen "Rechtsetzungsakt eigener Art" werden in Anwendung des § 5 Abs. 1 TVG Rechte und Pflichten begründet und gestaltet, ohne dass es insoweit eines weiteren Umsetzungsaktes durch einen (staatlichen) Normanwender bedürfte. Dementsprechend sehen die Regelungen des § 5 Abs. 2 TVG und des § 6 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz - TVGDV - (BGBl I 1989 S. 76) vor Ergehen der Allgemeinverbindlicherklärung spezielle Verfahrens- und Beteiligungsrechte vor, von denen der Kläger als Adressat dieser Regelungen auch Gebrauch gemacht hat.

35

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein konkreter Meinungsstreit darüber, ob die Beklagte nach § 5 Abs. 1 TVG zum Erlass der angefochtenen Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 befugt war, und ob diese die Koalitionsfreiheit des Klägers aus Art. 9 Abs. 3 GG verkürzt, obwohl sie ihn nicht unmittelbar verpflichtet.

36

Für die Bejahung eines im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO reicht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Feststellungsklage jedenfalls aus, dass die von den Beteiligten beanspruchten Rechtswirkungen einerseits aus § 5 Abs. 1 TVG in Verbindung mit der Allgemeinverbindlicherklärung und andererseits aus Art. 9 Abs. 3 GG möglich erscheinen (so genannte "Möglichkeitstheorie"). Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Möglichkeit unmittelbar aus der systematischen Auslegung des in § 43 Abs. 1 VwGO normierten Tatbestandsmerkmals eines streitigen Rechtsverhältnisses oder aus einer analogen Anwendung des unmittelbar nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden § 42 Abs. 2 VwGO ("Klagebefugnis") ergibt. Es reicht aus, wenn von Rechts wegen die Möglichkeit ernsthaft in Betracht kommt, dass die streitige Berechtigung oder Verpflichtung besteht. Wenn sich bei der Sachprüfung im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens dann ergibt, dass die in Anspruch genommene Rechtsposition letztlich nicht besteht oder dass die geltend gemachte Rechtsverletzung im konkreten Fall nicht vorliegt, ist die Feststellungsklage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen.

37

Die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in seinen Rechten, namentlich in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG, durch die Allgemeinverbindlicherklärung ist hier gegeben.

38

Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur die individuelle Koalitionsfreiheit der einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen. Geschützt ist auch die Koalition von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern selbst. Dies betrifft sowohl ihren Bestand als auch ihre organisatorische Ausgestaltung und ihre Betätigungen, sofern diese auf die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gerichtet sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 u.a. - BVerfGE 50, 290 <373 f.>; Beschlüsse vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212 <224>, vom 27. April 1999 - 1 BvR 2203/93 u.a. - BVerfGE 100, 271 <282>, vom 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293 <304> und vom 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - m.w.N., NZA 2007, 394; BAG, Urteile vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 11 m.w.N., BAGE 123, 134 und vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - NJW 2010, 631). Der grundrechtliche Schutz ist nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigungen beschränkt. Er erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. - BVerfGE 92, 365; Beschlüsse vom 27. April.1999 a.a.O. <282> m.w.N. und vom 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - m.w.N., AP Nr. 167 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Diese beinhaltet das Recht der Koalitionen, durch privatautonome Vereinbarungen verbindliche Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 GG auszuhandeln. Tarifautonomie als koalitionsmäßige Betätigung wird damit durch die kollektive Koalitionsfreiheit gewährleistet, die ihrerseits als Realisierung und Verstärkung der individuellen Koalitionsfreiheit zu verstehen ist (vgl. Dieterich, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, Art. 9 GG Rn. 57). Das Aushandeln und der Abschluss von Tarifverträgen sind ein wesentlicher Zweck der Koalitionen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268 <283> m.w.N.). Zu den ihrer Regelungsbefugnis überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - BVerfGE 116, 202 = NJW 2007, 51 <53> m.w.N.). Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für geeignet halten, bleibt unter dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - BVerfGE 42, 133 <138> und Urteil vom 4. Juli 1995 a.a.O. <393>; BAG, Urteil vom 22. September 2009 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.).

39

Der Grundrechtsschutz ist nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <300>; vgl. ferner Roth, Faktische Eingriffe in Freiheit und Eigentum, 1994, S. 33 ff.). Vielmehr kann der Abwehrgehalt der Grundrechte auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 a.a.O. <303>; Urteil vom 17. März 2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177 <191>; Beschlüsse vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <76> und vom 11. Juli 2006 a.a.O.). An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28/95 u.a. - BVerfGE 106, 275 <299>).

40

Im Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen hat der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung weit zurückgenommen und die Bestimmung über die regelungsbedürftigen Einzelheiten des Arbeitsvertrages grundsätzlich den Koalitionen überlassen. Die subsidiäre Regelungszuständigkeit des Staates tritt immer dann ein, wenn die Koalitionen die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesene Aufgabe, das Arbeitsleben durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen, im Einzelfall nicht allein erfüllen können und die soziale Schutzbedürftigkeit einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen oder ein sonstiges öffentliches Interesse ein Eingreifen des Staates erforderlich macht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322 <340, 342>, vom 26. Juni 1991 a.a.O. <229>, vom 24. April 1996 a.a.O. und vom 27. April 1999 a.a.O.). Allerdings schützt Art. 9 Abs. 3 GG einen Arbeitgeberverband nicht gegen ein tarifpolitisches Konkurrenzverhältnis, selbst wenn dieses den Verlust von Verbandsmitgliedern zur Folge haben kann (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 1977 a.a.O. <352> m.w.N. und vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7 <24>; Lakies, Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, in: AR-Blattei SD, Tarifvertrag X, 1550, 10, Stand September 2004, Rn. 38).

41

Die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales erlassene Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 beschränkt den grundrechtlich geschützten Gestaltungsfreiraum des Klägers als Arbeitgeberkoalition. Der Kläger wird dadurch in der Wahrnehmung seines Rechtes eingeschränkt, seine tarifpolitischen Vorstellungen und Ziele in der ihm zweckmäßig erscheinenden Weise insoweit zu verfolgen, als diese von den Regelungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages abweichen.

42

Die auf § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG gestützte Allgemeinverbindlicherklärung bewirkt gemäß § 5 Abs. 4 TVG, dass die normativen Regelungen der in Rede stehenden Tarifverträge (hier: Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter vom 4. Juli 2002 in der letzten Fassung vom 20. August 2007 sowie Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren vom 20. Dezember 1999 in der letzten Fassung vom 20. August 2007 und vom 20. Dezember 1999 in der letzten Fassung vom 5. Dezember 2007 ) in ihrem jeweiligen Geltungsbereich über die Mitglieder der Tarifvertragsparteien hinaus auch auf die "bisher nicht tarifgebundenen" Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt werden. Auf die durch die Allgemeinverbindlicherklärung nunmehr normunterworfenen, bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken die Normen der in Rede stehenden Tarifverträge rechtlich nicht anders als auf die Tarifgebundenen, und zwar unmittelbar und zwingend (vgl. dazu u.a. Lakies, in: Däubler (Hrsg.), Tarifvertragsgesetz, 2. Aufl. 2006, § 5 Rn. 164). Auch die Mitgliedsunternehmen des Klägers sind, obwohl weder sie noch der Kläger am Abschluss der betreffenden Tarifverträge beteiligt waren, aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung rechtlich verpflichtet, die Regelungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge allen davon erfassten Beschäftigungsverhältnissen solange zugrunde zu legen, wie die Rechtswirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung besteht, also solange diese nicht aufgehoben oder sonst entfallen ist und die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge nicht aufgehoben oder ausgelaufen sind.

43

Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der maßgeblichen Fassung vom 20. August 2007 (Anlage 1 der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008, S. 12 bis 26) betrifft u.a. Regelungen zum Lohn (Lohngrundlage, Grundlagen der Eingruppierung, Lohngruppen, Lohnanspruch, Lohn der Arbeitsstelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung, Arbeit im Leistungslohn, Lohnabrechnung, § 5), zu Erschwerniszuschlägen (§ 6), Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung (§ 7).

44

Durch den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 20. August 2007 (Abschnitt c im Eingangsabschnitt der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008, Anlage 2 zur Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008, S. 27 bis 35) sowie in der Fassung vom 5. Dezember 2007 (Abschnitt d im Eingangsabschnitt der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008) werden Meldepflichten der Arbeitgeber (§ 5) u.a. hinsichtlich des eigenen Betriebes, der beschäftigten Arbeitnehmer und der für die einzelnen Beschäftigten gezahlten Löhne (§§ 6 ff.) sowie die Pflicht begründet, Sozialkassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft oder andere näher bezeichnete Einrichtungen zu entrichten (§§ 18 ff.).

45

Allerdings genügt die darin liegende unmittelbare Beschränkung der Vertragsfreiheit und der Koalitionsfreiheit der Mitgliedsunternehmen des Klägers noch nicht, eine durch die Allgemeinverbindlicherklärung bewirkte Verletzung eigener Rechte des Klägers als Arbeitgeberkoalition als möglich erscheinen zu lassen. Denn der Kläger als juristische Person des Privatrechts, dem als Koalition zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Grundrechtsschutz nach Art. 9 Abs. 3 GG zusteht, wird durch die Allgemeinverbindlicherklärung weder berechtigt noch rechtlich verpflichtet. Ebenso wenig wird ihm durch die Allgemeinverbindlicherklärung eine rechtliche Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegt. So wird er durch die Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 rechtlich nicht daran gehindert, Verhandlungen mit einer anderen Tarifvertragspartei (Gewerkschaft oder tariffähiger - gegnerfreier - Verband von Beschäftigten) über den Abschluss eines anderweitigen Tarifvertrages aufzunehmen. Es besteht für ihn insoweit auch kein Tarifvertrags-Abschlussverbot. Denn § 5 Abs. 4 TVG ordnet allein an, dass "mit der Allgemeinverbindlicherklärung" die normativen Regelungen des (für allgemeinverbindlich erklärten) Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich "auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer" erfassen. Allerdings ergeben sich mittelbare Auswirkungen aus dem schuldrechtlichen Teil des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe daraus, dass sich die - mit ihm konkurrierenden - Tarifvertragsparteien darin verpflichtet haben, "mit anderen Organisationen", also auch mit ihm, "keine Tarifverträge zu vereinbaren, die von diesem Tarifvertrag inhaltlich abweichen" (§ 17 Satz 1).

46

Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren rechtlichen Bindungswirkungen der normativen Regelungen der drei für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge können von der Allgemeinverbindlicherklärung dennoch Beeinträchtigungen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit gerade auch für den Kläger ausgehen. Er kann nach Ergehen der Allgemeinverbindlicherklärung seine durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten tarif- und sozialpolitischen Zielvorstellungen hinsichtlich des Inhalts von ihm angestrebter Tarifverträge nur noch in eingeschränktem Maße verfolgen. Im Fachschrifttum wird deshalb zu Recht bejaht, dass Koalitionen wegen möglicher Verletzung ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit gerichtlichen Rechtsschutz mittels einer Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten gegen eine Allgemeinverbindlicherklärung beanspruchen können, wenn ihre tarif- oder sozialpolitischen Ziele von der Allgemeinverbindlicherklärung nachteilig berührt werden (vgl. u.a. Lakies, in: Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, a.a.O., Rn. 185 f.; ders., in: Däubler (Hrsg.), a.a.O. § 5 Rn. 233; Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 2. Aufl. 2004, § 5 Rn. 123; Franzen, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, § 5 TVG Rn. 27; wohl auch Wonneberger, Die Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, 1992, S. 159 f.).

47

Eine solche Beeinträchtigung des Klägers ist möglich, weil ein von ihm abzuschließender, von den Regelungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge abweichender Tarifvertrag im Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verdrängt werden und dann keine Gestaltungswirkung zu Gunsten der Mitglieder des Klägers entfalten kann.

48

Kommt es zu konkurrierenden, für beide Seiten des Arbeitsvertrages geltenden Tarifverträgen ("Tarifkonkurrenz"), bestimmt sich deren Anwendbarkeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nach den Regeln der so genannten Tarifspezialität: Es kommt der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung. Das ist der Tarifvertrag, der dem betreffenden Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (vgl. u.a. BAG, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz m.w.N.). Der "betriebsnähere" Tarifvertrag verdrängt danach grundsätzlich den Entfernteren. Dies galt nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch bei einer Tarifkonkurrenz zwischen einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag und einem nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag (vgl. BAG, Urteil vom 4. Dezember 2002 a.a.O.; Lakies, in: Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, a.a.O. Rn. 138).

49

In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden auch Fälle der Tarifpluralität (vgl. dazu u.a. BAG, Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz), bei denen also konkurrierende Tarifvertragsparteien für den gleichen Betrieb unterschiedliche Regelungen vereinbart haben, nach dem Prinzip der Tarifeinheit dahingehend aufgelöst, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Im Falle der Tarifpluralität kann so nach der - allerdings umstrittenen (vgl. Löwisch/Rieble, a.a.O. § 4 Rn. 115 bis 158 und § 5 Rn. 15 bis 165; Wank, in: Wiedemann (Hrsg.), TVG, 6. Aufl. 1999, § 4 Rn. 277 ff. m.w.N.; Dieterich, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, Art. 9 GG Rn. 68a m.w.N.; LAG Frankfurt, Urteil vom 14. Juli 2003 - 16 Sa 530/02 - DB 2004, 1786) - Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein speziellerer (Haus- oder Flächen-)Tarifvertrag einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag verdrängen, sofern jedenfalls der jeweilige Arbeitgeber kraft Mitgliedschaft im betreffenden Arbeitgeberverband ("Verbandsmitgliedschaft") an den spezielleren Tarifvertrag gebunden ist. Ein solcher Vorrang soll jedoch nicht gelten, wenn der speziellere Tarifvertrag ohne Tarifbindung des Arbeitgebers lediglich einzelvertraglich vereinbart ist (vgl. BAG, Urteile vom 22. September 1993 - 10 AZR 207/92 - AP Nr. 21 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz und vom 4. Dezember 2002 a.a.O.; Lakies, in: Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, a.a.O. Rn. 138 a.E. m.w.N.; Waas, Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität, 1999, S. 42 ff., 54 ff.).

50

Für bestimmte Regelungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) im Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes besteht allerdings nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein solcher Vorrang nach dem Spezialitätsgrundsatz nicht (vgl. u.a. BAG, Beschlüsse vom 9. September 2003 - 9 AZR 478/02 (A) - juris Rn. 13 ff. m.w.N. und vom 13. Mai 2004 - 10 AS 6/04 - juris; Urteil vom 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - BAGE 120, 1). Soweit damit im Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes der für allgemeinverbindlich erklärte Sozialkassentarifvertrag für das Baugewerbe (VTV) nicht durch einen entsprechend dem Spezialitätsgrundsatz sonst tarifrechtlich geltenden sachnäheren Tarifvertrag verdrängt werden kann (vgl. dazu u.a. BAG, Urteil vom 18. Oktober 2006 a.a.O.), wird dem Kläger als Arbeitgeberverband durch die Allgemeinverbindlicherklärung die Möglichkeit genommen, insoweit seine eigenen abweichenden tarifpolitischen Zielvorstellungen durch Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages praktisch zu realisieren.

51

Außerhalb der vorerwähnten Regelungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) könnte sich der Kläger zwar um einen Tarifvertragspartner bemühen und mit diesem einen aus seiner Sicht und derjenigen seiner Mitgliedsunternehmen für Letztere günstigeren oder interessengerechteren Tarifvertrag als den jeweiligen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abschließen. Welcher der Tarifverträge dann anwendbar wäre, insbesondere ob der vom Kläger abgeschlossene auch den im vorliegenden Fall für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen (außerhalb der vorerwähnten Regelungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) vorginge, bliebe dann im Einzelfall zu prüfen. Das ändert aber nichts daran, dass bereits der Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung für den Kläger zu einer für ihn verschlechterten "Wettbewerbsposition" gegenüber den konkurrierenden Tarifvertragsparteien führt, deren Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

52

Eine solche Situation ist typischerweise mit einer Allgemeinverbindlicherklärung eines oder mehrerer Tarifverträge verbunden. Unabhängig davon, wie die Konkurrenzregelung im Einzelnen gestaltet wird, setzt im Falle bereits vorliegender unterschiedlicher Tarifverträge konkurrierender Verbände die die Allgemeinverbindlicherklärung aussprechende staatliche Stelle für die "übergangenen" Tarifvertragsparteien Rahmenbedingungen, die ihrerseits unmittelbare und mittelbare Auswirkungen sowohl für den abgeschlossenen ("übergangenen") Tarifvertrag als auch für das künftige tarifpolitische Verhalten haben (vgl. dazu u.a. Bieback/Kocher, Juristische Fragen der gesetzlichen Festlegung eines Mindestentgelts durch erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung oder Verweis auf unterste Tarifentgelte, in: Bieback/Dieterich/Hanau/Kocher/Schäfer, Tarifgestützte Mindestlöhne, 1. Aufl. 2007, S. 43 <65>). Das kann deren Möglichkeiten verschlechtern, ungehindert von den Rechtswirkungen der Allgemeinverbindlicherklärung tarifvertragliche Regelungen, die ihren sozial- und tarifpolitischen Vorstellungen und denjenigen ihrer Mitgliedsunternehmen (eher) entsprechen, mit tariffähigen Arbeitnehmer-Koalitionen (Gewerkschaft oder tariffähiger Verband) abzuschließen. Dazu kann maßgeblich beitragen, dass die Tarifvertragsparteien, die die Allgemeinverbindlicherklärung des von ihnen ausgehandelten Tarifvertrages erreicht haben, - und in aller Regel auch ihre Mitglieder (vgl. zur Bedeutung der Interessenlage der Mitglieder der Tarifvertragsparteien u.a. Dieterich, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, Art. 9 GG Rn. 58) - nicht mehr am Abschluss eines anderen, davon abweichenden Tarifvertrages interessiert sind - anderenfalls hätten sie sich nicht um eine Allgemeinverbindlicherklärung bemüht -, sofern sie daran ohnehin nicht vertraglich gehindert sind (vgl. § 17 des Bundesmanteltarifvertrages für das Baugewerbe).

53

In der mittelbaren Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit der "übergangenen" Tarifvertragspartei(en) liegt freilich nur dann eine Grundrechtsverletzung, wenn sie nach ihrer Zielsetzung und ihren Wirkungen staatlichen Eingriffen gleichkommt und von der Verfassung nicht gerechtfertigt ist. Ob dies vorliegend beim Kläger hinsichtlich der in Rede stehenden Allgemeinverbindlicherklärung der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit seines Rechtsschutzbegehrens.

54

Das nach § 43 Abs. 1 VwGO des Weiteren für eine zulässige Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung liegt ebenfalls vor. Ein solches schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (vgl. u.a. Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 <271> = Buchholz 454.9 MietpreisR Nr. 15).

55

Vorliegend ist der Kläger - wie dargelegt - jedenfalls mittelbar eingeschränkt, seine tarif- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele in dem von ihm definierten Sinne zu verfolgen, um die diesbezüglichen Interessen seiner Mitgliedsunternehmen mittels eines von den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen abweichenden Tarifvertrages zu erreichen. Würde es ihm gelingen, mit einem tariffähigen Arbeitnehmerverband einen seinen Vorstellungen (eher) entsprechenden Tarifvertrag abzuschließen und würde dieser von den Regelungen der Allgemeinverbindlicherklärung zu Ungunsten der Arbeitnehmer abweichen, hätte dieser "Außenseiter"-Tarifvertrag jedenfalls solange keine rechtliche Wirkung, wie nicht der Spezialitätsgrundsatz zu seinen Gunsten eingreift und/oder wie die Allgemeinverbindlicherklärung durch das zuständige Bundesministerium nicht aufgehoben oder durch ein Gericht für unwirksam erklärt worden ist. Da sich der Kläger demgegenüber auf seine grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG beruft, hat er ein geschütztes rechtliches Interesse daran, die Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung gerichtlich durch eine Feststellungsklage überprüfen zu lassen.

56

Die von dem Kläger nach § 43 Abs. 1 VwGO erhobene Feststellungsklage ist auch nicht nach der Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Eine solche Unzulässigkeit bestünde nur dann, wenn er seine Rechte durch Gestaltungsklage (insbesondere durch eine Anfechtungsklage) oder eine Leistungsklage (Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage) ebenso gut oder besser verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist zum einen, unnötige Feststellungsklagen zu verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehen (Urteile vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 5.85 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 89 m.w.N. und vom 7. September 1989 - BVerwG 7 C 4.89 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 93 = DVBl 1990, 155; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43 Rn. 26). Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird. Zugleich soll vermieden werden, dass die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen normierten speziellen Prozessvoraussetzungen (Vorverfahren, Klagefristen) unterlaufen sowie die Gerichte mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet werden und dass der Kläger später dann das Gericht unter Umständen ein zweites Mal mit der Streitsache befassen muss, wenn der/die Beklagte nicht freiwillig bereit ist, aus der festgestellten Rechtslage die gebotenen Folgerungen zu ziehen (stRspr, vgl. die Einzelnachweise u.a. bei Kopp/Schenke, a.a.O.). Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass diese Zwecksetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO und die sich daraus für die Normauslegung ergebenden Folgerungen aufgrund der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege nach den verschiedenen Prozessrechtsordnungen "rechtswegübergreifend" gelten, d.h. auch dann eingreifen, wenn die mit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO konkurrierende Klageart vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist (Urteil vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <308> = Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 133).

57

Da es sich bei der Allgemeinverbindlicherklärung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Rechtsetzungsakt eigener Art handelt, scheidet eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage als vorrangige Klageart aus.

58

Der Kläger muss sich auch nicht auf die Möglichkeit einer Klage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 9 TVG vor den Arbeitsgerichten verweisen lassen. Nach § 9 TVG sind rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrages ergangen sind, in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend. Klageberechtigt sind allerdings nur die Tarifvertragsparteien, also diejenigen Koalitionen, die den betreffenden und im Streit befindlichen Tarifvertrag abgeschlossen haben. Der Kläger könnte deshalb nur dann eine Klage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 9 TVG erheben, wenn er zuvor einen Tarifvertrag abgeschlossen hätte, um anschließend dann dessen Gültigkeit im Wege einer so genannten Verbandsklage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 9 (Alt. 2) TVG ("Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrages") abklären zu lassen. Bis dahin wäre ihm der Rechtsschutz nach § 9 TVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG trotz der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung versagt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.