Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Juli 2014 - 21 K 11.30413
Tenor
I.
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Staatsangehöriger des Senegal. Am ... September 2010 versuchte die Bundespolizei, den Kläger über Brüssel in den Senegal zurückzuschieben. Nachdem der Kläger in Brüssel den Weiterflug verweigert hatte und die Maßnahme durch die belgischen Behörden abgebrochen worden war, wurde der Kläger nach Deutschland zurückgebracht (vgl. Bl. 23 ff., 149 ff. der Asylverfahrensakte). Der Kläger stellte sodann am ... September 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Berlin (Referat Gewahrsam ...) einen Asylantrag (vgl. Bl. 1, 6, 67 der Asylverfahrensakte), dem er eine handschriftliche Erläuterung desselben Tages beifügte (Bl. 117 der Asylverfahrensakte, mit einer von einem Dolmetscher angefertigten Übersetzung in Bl. 118 der Asylverfahrensakte).
Am ... Oktober 2010 wurde der Kläger in ... vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 25 AsylVfG angehört. Auf die diesbezügliche Niederschrift (Bl. 92 ff. der Asylverfahrensakte) wird Bezug genommen.
Deutschland übernahm trotz zwischenzeitlichen Aufenthalts des Klägers in Griechenland die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung (vgl. Vermerk vom 26. Januar 2011, Bl. 153 der Asylverfahrensakte).
Mit Bescheid vom ... Februar 2011, der dem Kläger erst mit Schreiben des Bundesamts vom ... Mai 2011 zugestellte werden konnte, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Ziffer 2) und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in den Senegal oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 4). Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet wird ausgeführt, dass der Kläger aus dem Senegal und mithin aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. der Anlage II zum AsylVfG stamme. Der Kläger habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass - entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat - in seinem Falle die Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung erfüllt seien. Sein gesamtes Vorbringen sei unsubstantiiert und widersprüchlich. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG (a. F.) lägen nicht vor.
Der Kläger hat mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 27. Mai 2011 Klage erhoben.
Er hat vormals beantragt,
den Bescheid der Beklagte vom ... Februar 2011 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Senegals vorliegen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG entsprechend Art. 15 c Qualifikationsrichtlinie hinsichtlich des Senegals vorliegen, und weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Senegal vorliegen.
Der Asylantrag sei jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2011 brachte die Bevollmächtigte des Klägers zur Begründung ergänzend vor, dass von einer Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzusehen sei, da dem an TBC erkrankten Kläger im Senegal eine erhebliche individuelle und konkrete Gefahr für Leib und Leben drohe. Der Kläger sei am ... Oktober 2010 zur Behandlung seiner TBC-Erkrankung in die Fachklinik ... eingewiesen worden. Ein TBC-Test sei positiv gewesen. Am ... März 2011 sei er aus der Klinik entlassen worden. Die nach dem Klinikaufenthalt weiter behandelnde Fachärztin komme nach einer Untersuchung am ... Juni 2011 zu dem Schluss, dass eine TBC auch zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschließen sei. Die Behandlung der Erkrankung des Klägers erfolge nach dem Arztbrief der Ärzte der Fachklinik ... medikamentös. Weiter würden von diesen regelmäßige Verlaufskontrollen als notwendig erachtet, welche eine Blutbildkontrolle, eine Kontrolle der Leberwerte und Röntgenaufnahmen mit einschlössen. Im Senegal sei die für eine TBC erforderliche Behandlung nicht gewährleistet. Weit mehr als die Hälfte der Bevölkerung im Senegal habe aufgrund der regionalen Verteilung von Gesundheitszentren überhaupt keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Selbst an den Orten, wo grundsätzlich eine Gesundheitsversorgung möglich sei, seien viele faktisch von dieser ausgeschlossen, da nur unter 5% krankenversichert seien und somit die weit überwiegende Mehrheit selbst für die Behandlung aufkommen müsse. Dies sei jedoch nur denen möglich, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügten. Der Kläger habe keine Berufsausbildung. Auch finanzielle Unterstützung durch seine Familie könne er nicht erwarten, da seine Eltern und sein Bruder nicht mehr lebten. Er würde sich daher die umfassende medizinische Versorgung seiner TBC-Erkrankung nicht leisten können. Aufgrund dieser Umstände sei die Rückkehr in den Senegal mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben des Klägers verbunden. Daher sei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Senegal festzustellen.
Beigelegt war diesem Schriftsatz ein Schreiben einer Radiologischen Gemeinschaftspraxis aus ... vom ... Juni 2011 (Bl. 38 der Gerichtsakten). Darin ist zur Beurteilung u. a. ausgeführt: Fleckige Infiltrate im linken Oberlappen, fraglich links hiläre Lymphknoten. Eine TBC sei nicht auszuschließen. Kein Pleuraerguß.
Beigelegt war ferner ein Schreiben einer Fachklinik für Lungen- und Bronchialheilkunde aus ... vom ... Juni 2011 (Bl. 37 der Gerichtsakten). Darin ist u. a. als Diagnose angegeben: Verdacht auf Coinfektion mit Mycobacterium tuberkulosis (Tb-Spot-Test positiv). Bei Abbruch der Therapie sei eine Reaktivierung der Erkrankung durchaus wahrscheinlich. Eine weitere medizinische Behandlung des Klägers sei dringend indiziert, mindestens bis sich die Erkrankung stabilisiert habe.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 legte die Bevollmächtigte des Klägers ein ärztliches Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin aus ... vom ... Juni 2011 vor (Bl. 41 der Gerichtsakten im Verfahren M 21 K 11.30413). Darin ist u. a. ausgeführt, dass bei dem Kläger eine Lungentuberkulose vom ... Oktober 2010 bis zum ... März 2011 stationär im Bezirkskrankenhaus ... behandelt worden sei. Der Kläger habe die übliche tuberkulostatische Therapie erhalten. Inzwischen sei die medikamentöse Behandlung abgeschlossen; die weitere Behandlung sei zurzeit nicht erforderlich. Es seien allerdings regelmäßige Kontrolluntersuchungen erforderlich, um ein erneutes Wiederauftreten der Lungentuberkulose frühzeitig zu erkennen. Diese Situation sei auch künftig nicht auszuschließen. Unter diesen Umständen sei eine Rückführung in den Senegal medizinischerweise auf keinen Fall in Erwägung zu ziehen, da bei Wiederauftreten der Lungentuberkulose eine ausreichende Therapie im Senegal sicher nicht möglich sei. Außerdem bestehe beim Kläger eine erhebliche Depression mit schweren Schlafstörungen; im nächsten Quartal sei geplant, den Patienten einem Psychiater vorzustellen.
Mit Beschluss vom 1. August 2011 (M 21 S 11.30414) ordnete das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Mai 2011 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2011 an. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage sei festzustellen, dass derzeit das Suspensivinteresse des Klägers im Hinblick auf ihm möglicherweise drohende Gefährdungen für den Fall der Rückkehr in den Senegal überwiege. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung führte das Gericht zur Begründung weiter aus, dass seinerzeit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlich erschien, weil der Kläger an einer Lungentuberkulose gelitten habe, die zu einem Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könne. Es seien in jedem Fall noch weitere Gutachten und ärztliche Atteste vorzulegen, bevor diese Frage endgültig entschieden werden könne.
Auf Anforderung des Gerichts vom ... Dezember 2013 zur Vorlage von Informationen und ärztlichen Nachweisen u. a. zu den Fragen, an welcher Krankheit der Kläger (noch) leidet, welche Ärzte den Kläger seit Juni 2011 behandelt haben und welche konkreten Medikamente oder sonstigen Therapien der Kläger ärztlich verschrieben bekommen und auch eingenommen bzw. wahrgenommen hat, hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 eine Bescheinigung des Facharztes für Psychot. Medizin (Psychoanalyse) Dr. ... ... ... ...) vom ... Januar 2014 vorgelegt, in dem für den Kläger ein depressives Syndrom bei Posttraumatischer Belastungssyndrom (ICD-10: F 43.1, F 32.2) diagnostiziert wird.
Mit Beschluss vom 3. Juni 2014 ist der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen worden.
In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2014 hat der Kläger im Rahmen einer informatorischen Anhörung des Gerichts Gelegenheit zur weiteren Äußerung erhalten. Es wird hierzu auf die Ausführungen gemäß der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 4. Juli 2014 verwiesen. Abweichungen zum Vortrag gegenüber dem Bundesamt erklärte der Kläger damit, dass er zum damaligen Zeitpunkt der Anhörung (... Oktober 2010) verwirrt gewesen sei. Die Bevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass in Bezug auf eine psychische Erkrankung des Klägers bereits deutlich vor dem Kontakt zu Herrn Dr. ... eine Vorstellung bei einem Facharzt in ... erfolgt sei. Der Kläger sei aber vom dortigen Arzt mangels Französischkenntnisse nicht angenommen worden. In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2014 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers,
unter Aufhebung der Ziffer 4. des Bescheids der Beklagten vom ... Februar 2011 sowie unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheids vom ... Februar 2011 (soweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Senegal abgelehnt wurde) die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Senegal vorliegt.
Im Übrigen wurde die Klage zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des abgeschlossenen Eilverfahrens (M 21 S 11.30414) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen worden ist und in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom ... Februar 2011 ist auch hinsichtlich Ziffern 3 und 4 rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
1. Ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Gefahr besteht, dass sich eine Krankheit des Klägers in seinem Heimatstaat verschlechtern wird.
Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Herkunftsstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen Gründen nicht zugänglich ist (jeweils mit weiteren Nachweisen: BayVGH
Das Gericht hat mit Schreiben vom 30.12.2013 zum Vortrag und zum Nachweis aufgefordert, an welchen Krankheiten, die ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten, der Kläger noch leidet. Eine akute Tuberkulose, die noch im Jahr 2011 dem Eilantrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Erfolg verhalf, ist nicht mehr geltend gemacht worden. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass der Kläger weiterhin an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose leidet.
Der Kläger leidet nach Überzeugung des Gerichts auch nicht an einer psychischen Krankheit (depressives Syndrom bei Posttraumatischer Belastungssyndrom), die langfristig behandlungsbedürftig ist.
Bei der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und die Nachvollziehbarkeit des geschilderten Erlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt.
Aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes bestehen besondere Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome zur Substantiierung sowohl des Sachvortrags (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO) als auch eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG
Unabhängig von der Frage, ob die vorgelegte Bescheinigung des Facharztes für Psychot. Medizin (Psychoanalyse) Dr. ...) vom ... Januar 2014 diesen Anforderungen entspricht - anzumerken ist insofern, dass die konkreten Symptome für eine psychische Erkrankung des Klägers erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Senegal geltend gemacht worden sind und zwar erst, nachdem das Asylverfahren negativ für den Kläger ausgegangen war und die TBC-Erkrankung abgeklungen war, ohne dass die fachärztliche Bescheinigung hierauf näher eingeht -, ist das Gericht trotz der fachärztlich bestätigten Diagnose davon überzeugt, dass der Kläger nicht an einem depressiven Syndrom bei Posttraumatischer Belastungssyndrom leidet. Das Gericht glaubt aufgrund der vorliegenden Umstände den diesbezüglichen Vortrag des Klägers nicht.
Nach den International Classification of Diseases (ICD-10, F 43.1) entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als „Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die fast bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“. Ein traumatisches Ereignis /Erlebnis ist damit zwingende Voraussetzung für die Entwicklung einer PTBS. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber dem ärztlichen oder psychotherapeutischen Gutachter/Befunderheber nachgewiesen bzw. beachtlich wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Ereignisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachterlichen ärztlichen/psychotherapeutischen Untersuchung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war. Vielmehr unterliegen die Angaben des Asylbewerbers zu der die behauptete traumatische Belastungsstörung auslösenden, ein Abschiebungsverbot im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründenden Vorgeschichte der Beweis- und Tatsachenwürdigung des Gerichts (BayVGH
Nach der fachärztlichen Bescheinigung (Dr. ...) vom ... Januar 2014 werden als Grundlage der Diagnose Gewalterfahrungen innerhalb der Großfamilie und in der Dorfgemeinschaft genannt. Die Eltern sowie ältere Geschwister des Klägers seien durch eine Mine getötet worden, die eine verfeindete Familie gelegt hätte, weil der Vater des Klägers vormals gemeinsam erwirtschaftete Gelder veruntreut habe. Der Kläger sei dann zunächst in die Elfenbeinküste geflohen und sei dabei von Clanangehörigen bis dorthin verfolgt worden. Aus diesem Grund sei er nach Europa geflohen.
Das Gericht ist nach Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass ein solches oder ähnliches Szenario als traumatisierendes Ereignis tatsächlich nicht stattgefunden hat. Aus diesem Grund - und nicht aus medizinischen Gründen, auf die sich der Einzelrichter mangels hinreichender eigener Sachkunde ohne Zuhilfenahme medizinischen Sachverstandes zur Widerlegung der vorgelegten fachärztlichen Befunde nicht berufen könnte - sieht das Gericht die fachärztliche Diagnose, wonach der Kläger aufgrund seiner Erlebnisse in seiner Heimat an einer PTBS leide, als widerlegt an. Das Gericht ist im vorliegenden Fall zu der Auffassung gelangt, dass der Vortrag des Klägers bezüglich seiner Erlebnisse in seinem Heimatland sowie auf der Flucht nach Deutschland insgesamt aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche vollkommen unglaubhaft ist. Mit dem Wegfall des unglaubhaften traumatisierenden Ereignisses ist den vorgelegten medizinischen Befunden die tatsächliche Basis entzogen.
Der Kläger hat im Laufe des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens die unterschiedlichsten Varianten seiner Fluchtgründe vorgetragen, die in erheblichem Widerspruch zueinander stehen, wobei diese Widersprüche auch nicht - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - durch einen Zustand der Verwirrung im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Bundesamt am ... Oktober 2010 logisch ausgeräumt werden können, zumal der Kläger seit der Anhörung nach § 25 AsylVfG bis zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2014 über dreieinhalb Jahre Zeit hatte, seinen früheren Vortrag schriftsätzlich klarzustellen bzw. zu korrigieren. Insgesamt lassen sich die folgenden - auch mit dem vom Facharzt in der Bescheinigung vom ... Januar 2014 zugrunde gelegten Sachverhalt nicht in Deckung zu bringenden - Varianten des Vortrags des Klägers festmachen:
a) Nach der handschriftlichen Erläuterung zu seinem Asylantrag vom ... September 2010 (Bl. 117 der Asylverfahrensakte, mit Dolmetscher-Übersetzung Bl. 118 der Asylverfahrensakte) bat der Kläger um Asyl, weil es in seinem Land Krieg gebe. In diesem Krieg sei seine Frau gestorben. Ein Vortrag, wonach der Kläger aus Furcht vor Krieg im Senegal geflohen und in diesem Krieg die Ehefrau des Klägers gestorben sei, findet sich in den folgenden Darstellungen des Klägers auch ansatzweise nicht mehr.
b) Bei der Anhörung vor dem Bundesamt in ... am ... Oktober 2010 (Bl. 92 ff. der Asylverfahrensakte), erklärte der Kläger, seine Eltern seien 1989 in der ...) durch eine Mine getötet worden, nachdem sein Vater Geld einer Organisation unterschlagen habe, um Essen zu kaufen; auch sein Bruder sei getötet worden. Er habe mit Waren (Kleidern) in verschiedenen afrikanischen Ländern Handel betrieben. Ein Freund habe ihn - er sei damals in Dakar gewesen - angerufen und ihm mitgeteilt, dass seine Eltern ermordet worden seien und dass es für ihn in ... nicht sicher sei, weil sich die Organisation an ihm rächen wolle. Im Jahr 2005 hätten die Leute der Organisation seinen Laden vernichtet. Die Polizei habe die Täter nicht gefunden. Auf Nachfrage, wie die Organisation heiße, gab der Kläger an, den Namen vergessen zu haben. Er könne als Sohn seines Vaters nicht zurückkehren; sein Vater sei immer bedroht worden und für ihn wäre es lebensgefährlich. Zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland teilte der Kläger mit, er sei mit dem Boot durch die Straße von ... über das Mittelmeer und über die Türkei nach etwa einmonatiger Reise im Juli 2009 in Griechenland angekommen und habe sich dort illegal bis September 2010 bei Freunden aufgehalten.
c) In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 4. Juli 2014 schließlich wurde vom Kläger wiederum ein ganz neuer Sachverhalt vorgetragen. In seiner Kindheit habe er mit seinen Eltern zusammen im Senegal gelebt. Sein Vater sei 1990 im Krankenhaus gestorben, seine Mutter habe im Jahr 1992 einen tödlichen Unfall erlitten. Tatsächlich sei es so gewesen, dass sein Vater einen Konflikt innerhalb der Großfamilie ausgelöst habe. Dieser habe vor seinem Tod ein im Besitz der Großfamilie stehendes Grundstück für sich beansprucht, dieses verkauft und den Kaufpreis eingezogen. Danach sei er „von seinen Brüdern“ geschlagen worden. Nach dem Tod seiner Eltern sei er zunächst im Alter von 13 oder 14 Jahren nach Mauretanien gegangen, und zwar allein. Später sei er dann wieder in den Senegal zurückgekehrt. Eines Nachts - das sei im Jahr 2000 oder 2001 gewesen, als er etwa 18 Jahre alt gewesen sei - habe ihn ein „Bruder“ mit einem Messer töten wollen (nachdem der Kläger im Anschluss erklärte, er habe nur einen leiblichen Bruder, stellte er auf Nachfrage klar, dass der vorbeschriebene Angriff mit dem Messer nicht von diesem leiblichen Bruder, sondern von einem Clanmitglied der Großfamilie ausgegangen sei). Die Messerattacke sei Auslöser für seinen Entschluss gewesen, seine Heimat zu verlassen. Er sei dann zunächst an die Elfenbeinküste geflohen, wo damals Krieg geherrscht habe. Weil er in die Armee hätte eintreten sollen, habe er dann im Jahr 2004 die Elfenbeinküste verlassen. Er sei ausschließlich auf dem Landweg in die Türkei gereist. Die genaue Route - insbesondere auch den Weg von Nordafrika in die Türkei - könne er nicht angeben, weil er immer nachts in einem Auto mitgefahren sei; er sei wohl sehr verwirrt gewesen. Von der Türkei aus sei er dann noch im Jahr 2004 nach Griechenland mit einem Schlauchboot übergesetzt. Hierfür seien vier Versuche unternommen worden. Die ersten drei Übersetzungsversuche seien gescheitert, weil sie von den griechischen Behörden erwischt worden seien. Beim dritten Versuch habe die griechische Kontrolle sogar den Bootsmotor im Meer versenkt, so dass dann Wasser in das Boot eingedrungen sei. Er und die übrigen Bootsinsassen seien nur gerettet worden, weil ein Fischerboot einen Funkspruch an die türkischen Behörden gesendet hätte, worauf sie von den türkischen Behörden wieder zurück in die Türkei gebracht worden seien. Erst beim vierten Versuch, bei dem sie in der Nacht mit dem Schlauchboot gefahren seien, sei die Übersetzung nach Griechenland gelungen. Die Messerattacke und das, was sein Vater ihm angetan habe, kreisten immer in seinem Kopf und ließen ihn nicht mehr schlafen. Er habe diesen Stress aufgrund seiner Familiensituation und aufgrund der Erlebnisse auf der Flucht. Er habe Angst, dass in der Nacht jemand Aggressionen gegen ihn ausübe; er träume immer wieder davon. Dies belaste ihn sehr und sei sehr erschöpfend. Der Umstand seiner im Krankenhaus erfolgten sechsmonatigen Tuberkuloseerkrankung hätten seinen schon vorhandenen Stress noch verschärft.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts zunächst bestätigte, dass er seit seiner Flucht aus dem Senegal an die Elfenbeinküste (2000 oder 2001) keinerlei Kontakt mehr zur Großfamilie seines Vaters gehabt habe und erst nachdem das Gericht dem Kläger daraufhin vorhielt, dass in der fachärztlichen Bescheinigung vom ... Januar 2014 zugrunde gelegt wird, dass der Kläger nach seiner Flucht in die Elfenbeinküste von Clan-Angehörigen bis dorthin verfolgt worden sei und deswegen nach Europa geflohen sei, ergänzte der Kläger seinen vorherigen Vortrag dahin gehend, dass es zutreffe, dass ihn seine Großfamilie bis in die Elfenbeinküste verfolgt habe. Er habe jemanden in der Elfenbeinküste kennengelernt, der aus dem Senegal stamme, der ihm erzählt habe, dass Mitglieder seiner Großfamilie bereits in der Elfenbeinküste seien. Deshalb habe er von dort so schnell wie möglich Weg müssen. Er habe sein Leben retten wollen. Daneben habe er auch vor dem Krieg fliehen wollen, um nicht dort als Soldat dienen zu müssen.
d) Die Summe der aufgezeigten Unzulänglichkeiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche im Vorbringen des Klägers, sein Bemühen, nicht ausräumbare Widersprüche mit einer nicht nachvollziehbaren früheren Verwirrtheit zu erklären, seine Bestrebungen, Widersprüche im Sachvortrag an anderer Stelle durch neuen Sachvortrag auszubessern, sowie die erstmalige - und vom fachärztlichen Attest nicht abgedeckte - Einbeziehung der in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen Fluchterlebnisse sowie der TBC-Erkrankung als Erschwerungsgründe der behaupteten psychischen Erkrankung stellen die persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags insgesamt in Frage. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht die Glaubhaftigkeit des gesamten Vortrags des Klägers zu den Hintergründen seiner Flucht erschüttert. Die im Gerichtsverfahren vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom ... Januar 2014 geht mithin von traumatisierenden Ereignissen aus, welche der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts so - oder auch so ähnlich - nicht erlebt hat. Aus diesem Grunde war auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung gem. § 86 Abs. 1 VwGO geboten.
2. Die Tatsache, dass die Lebensbedingungen im Senegal allgemein hart sind, stellt für sich gesehen grundsätzlich keine lebensbedrohliche Situation und Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar: Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (= § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a. F.) Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die Abschiebung wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG
3. Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts zugleich verfügte Abschiebungsandrohung und die festgesetzte Ausreisefrist stützen sich auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG.
4. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Juli 2014 - 21 K 11.30413
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2012 - A 7 K 3900/11 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist srilankischer Staatsangehöriger. Sein erster Asylantrag, den er nach der Einreise im November 2009 stellte, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2010 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage (7 K 1250/10.A) beim Verwaltungsgericht Aachen hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2013 nach Hinweisen des Einzelrichters darauf, dass die von ihm bei Visabeantragung vorgelegten Gehaltsbelege in Widerspruch zu seiner Verfolgungsgeschichte stünden, die politischen Probleme seines Bruders aus dem Jahre 2006 für ihn im Jahre 2013 nicht mehr relevant seien und die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht zielstaatsbezogen dargelegt seien, zurückgenommen.
4Bereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. August 2013 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag und bezog sich auf eines fachpsychologisches Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. B. B1. aus C. vom 22. Juli 2013 als neues Beweismittel.
5Danach diagnostizierte Dr. B1. aufgrund zweier ausführlicher psychodiagnostischer Untersuchungsgespräche vom 12. Juli 2013 und 16. Juli 2013 (halbstrukturierte Interviews, Verhaltensbeobachtung) und aufgrund einer ihm vorliegenden fachärztlichen Bescheinigung, dass der Antragsteller an einer „komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, ausgelöst durch Folter und sexuelle Gewalt“ leide. Die Angaben zu Biographie und Fluchtanamnese stützen sich auf die Ausführungen des Antragstellers, worin er – wie bereist im Asylerstverfahren – ausführte, sein Bruder sei im Sommer 2006 von der Armee mitgenommen worden. Zu eigenen Verhaftungen nebst Folter gab der Antragsteller nunmehr an, die Soldaten hätten wohl im Jahr 2006 auch ihn in ein Auto gezwungen und anschließend mit Stockschlägen sowie einer Plastiktüte mit Chili oder Benzin über dem Kopf drei Tage lang gefoltert. Er sei bewusstlos geworden und anschließend vor seinem Haus mit verbundenen Augen wieder freigelassen worden. Im Mai 2007 sei er erneut für vier Tage festgenommen worden und schließlich von August 2008 bis November 2009 in Haft gewesen. Bei den Folterungen sei er u.a. kopfüber aufgehangen, mit Stöcken und Gewehrkolben geschlagen und am Knie verletzt worden. Außerdem hätten ihn die Soldaten sexuell missbraucht. Er habe sie oral befriedigen müssen. Zudem sei er anal penetriert worden. Seine Identitätskarte sei ihm weggenommen worden. Nach seiner Freilassung habe ihm die Familie geraten, sich bei Bekannten in Colombo zu verstecken. Dort habe er sich ca. 18 Monate lang aufgehalten.
6Ferner enthält das Attest Angaben zu aktuellen Beschwerden des Antragstellers, der beobachteten Symptomatik und einen psychischen Befund. Dr. B1. hält die Angaben des Antragstellers für glaubhaft und führt ferner aus, dass eine Zwangsrückkehr eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bedeute. Der Zustand des Antragstellers würde sich voraussichtlich weiter verschlechtern und mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung und so zu einer völligen Dekompensation führen. Eine erfolgreiche medizinische und psychotherapeutische Behandlung setzte eine rechtlich gesicherte Lebensperspektive, soziale Anbindung und die Gewährleistung von Versorgung und Betreuung voraus. Diese Bedingungen seien in Sri Lanka, dem Land, in dem der Antragsteller mehrfach traumatischen Erfahrungen ausgesetzt gewesen sei, nicht gegeben.
7Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 17. September 2013 den Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 9. Juni 2010 (bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) ab. Das Attest von Dr. B1. stelle kein neues Beweismittel dar. Es sei nicht geeignet, die vom Antragsteller im Erstverfahren geltend gemachten Verfolgungshandlungen zu belegen, sondern gebe lediglich in indirekter Rede Angaben des Antragstellers wieder. Auch inhaltlich vermöge das Attest nicht zu überzeugen. Die Angaben über einen angeblich erlittenen sexuellen Missbrauch während der Haft seien als deutliche Steigerung des Verfolgungsvorbringens im Kernbereich zu werten. Die Öffnung gegenüber Dr. B1. anlässlich lediglich zweier Diagnosegespräche vermöge nicht zu überzeugen. Sie sei nach mehr als dreijährigem Aufenthalt in Deutschland unvermittelt und plötzlich nach negativem Ausgang des Asylerstverfahrens erfolgt.
8Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat per Telefax am 14. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Aachen einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gestellt. Zur Begründung führt er aus, es sei zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen eines subsidiären nationalen Abschiebungshindernisses vorlägen, wie sich aus der bereits vorliegenden fachpsychologischen Stellungnahme von Dr. B1. vom 22. Juli 2013 ergebe. Hieraus ergebe sich auch im Einzelnen, dass eine zwangsweise Rückkehr für den Antragsteller zu einer drastischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führe und eine völlige Dekompensation zu erwarten wäre. Im Hinblick auf die Bemühungen der Ausländerbehörde um Beschaffung von Passersatzpapieren, sei zudem Eile geboten, wie sich aus deren Ordnungsverfügung vom 9. Januar 2014 ergebe.
9Der Antragsteller beantragt,
10die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vor einer erneuten Nachricht über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (subsidiäres nationales Abschiebungshindernis) keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vollzogen werden dürfen.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Sie nimmt auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 17. September 2013 Bezug.
14Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 7 K 1250/10.A und 7 K 2532/13.A sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.
15II.
16Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
17Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
18Ob ein Anordnungsgrund – auch ohne einen bereits bekannten anvisierten Abschiebungstermin - bereits im Hinblick auf die Besorgung von Passersatzpapieren durch die Ausländerbehörde anzunehmen ist, da eine Abschiebung nach Beschaffung der Reiseunterlagen gegebenenfalls auch ohne Vorankündigung erfolgen könne, kann offen bleiben.
19Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Der Bescheid vom 17. September 2013 (sowie der bestandskräftige Bescheid vom 9. Juni 2010) und hieran anknüpfende Mitteilungen des Bundesamts gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AyslVfG sind rechtmäßig.
20Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der früheren negativen Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG richtet sich nach § 51 Abs. 1 bis 5 VwVfG.
21Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dabei ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen und der Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund des Wiederaufgreifens Kenntnis erhalten hat, gestellt wurde (§ 51 Abs. 2 und 3 VwVfG).
22Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor; das diesbezügliche Klagebegehren hat der Prozessbevollmächtigte im Übrigen bereits im zugehörigen Klageverfahren 7 K 2532/13.A mit Schreiben vom 14. Januar 2014 zurückgenommen.
23Auch bezüglich der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung eines – im Klageverfahren 7 K 2532/13.A allein noch streitbefangenen - subsidiären nationalen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es – entgegen der Einschätzung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellersnicht überwiegend wahrscheinlich, dass er im zugehörigen Klageverfahren Obsiegen würde; dies gilt obgleich im zugehörigen Klageverfahren im Hinblick auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht (gänzlich) verneint wurden und daher Prozesskostenhilfe insoweit gewährt wurde.
24Das Attest des Herrn Dr. B1. vom 22. Juli 2013 ist nicht geeignet, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nachzuweisen. Die Begründung seiner Diagnose, wonach eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege, wird im Wesentlichen auf unglaubhafte Angaben des Antragstellers gestützt. Ähnlich wie in dem zuvor von dem Facharzt L. unter dem 15. Oktober 2010 verfassten Attest werden die Angaben des Antragstellers weitgehend ungeprüft übernommen. Insbesondere die Angaben des Antragstellers zu Verhaftungen und Folterungen sind aber aufgrund des Inhalts der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakten völlig unglaubhaft.
25Vergleicht man die Angaben des Antragstellers aus dem Asylerstverfahren mit den Angaben gegenüber Dr. B1. fällt auf, dass er seine erste Verhaftung bereits für das Jahr 2006 nebst Folterungen schilderte; demgegenüber hatte er im Asylerstverfahren eine Verhaftung vom 16. April 2007 erwähnt. Lediglich die Angaben zur zweiten Verhaftung im Mai 2007 lassen sich mit den bisherigen einigermaßen in Einklang bringen. Deutlich in Gegensatz zu den bisherigen Angaben steht die nunmehr erstmals geltend gemachte langdauernde Haftzeit von August 2008 bis November 2009. Demgegenüber soll der Antragsteller nach den bisherigen Angaben im Asylerstverfahren für einen Zeitraum von 28 Monaten vor der Ausreise im November 2009 in Colombo untergetaucht sein und dort unbehelligt (seit ca. Juli/August 2007) gelebt haben. Abgesehen von derartigen Widersprüchen stehen sämtliche Angaben zu Haftzeiten und Verhaftungen in Sri Lanka in Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers über seine Tätigkeit als Bürogehilfe im Norden Sri Lankas sowie den diesbezüglichen Gehaltsbescheinigungen in den Visaanträgen (ab Mai 2007 bis in das Jahr 2008 hinein). Erkennbar hat der Antragsteller vor dem Hintergrund der Vorhaltungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung im Mai 2013 sein Vorbringen insoweit modifiziert, als er nunmehr einen deutlich kürzeren Aufenthalt in Colombo von nur noch ca. 18 Monaten bei Dr. B1. geltend machte.
26Sämtlichen Angaben bezüglich Haft und Folter stehen unabhängig von den widersprüchlichen Angaben über Haftzeiträume und erlittene Folterungen, dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung entgegen, wonach er, bis kurz vor seiner Ausreise (im November 2009) seiner beruflichen Tätigkeit, wenn auch nur sporadisch, nachgekommen sei. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im damaligen Asylverfahren angab, trotz angeblich gravierender Folterungen und einer Knieverletzung nach einer Kurzbehandlungen durch einen Therapeuten mit Elektrotherapie wieder der Arbeit im Gericht nachgegangen zu sein.
27Auch das Vorbringen zu seiner Identitätskarte vermag nicht zu überzeugen. So soll ihm diese von den Beamten in der Haft im Mai 2007 weggenommen worden sein; mangels Personalpapieren habe er sich bei seinem Gericht einen Tätigkeitsnachweis ausstellen lassen, um nach Colombo zu reisen. Gegenüber Dr. B1. wiederholte der Antragsteller die Wegnahme seiner Identitätskarte. Dieses Vorbringen steht allerdings nicht damit in Einklang, dass der Antragsteller bei den Visaanträgen im Juni 2007 und April 2008 Kopien seiner Identitätskarte einreichte. Die Kontobewegungen in den Visaanträgen belegen zudem langfristig andauernde Ausreisebemühungen bereits ab Sommer 2007, wozu auch die Beschaffung eines Reiseausweises im August 2007 passt.
28Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Antragsteller im Asylerstverfahren angab, regelmäßig der Arbeit im Gericht in Point Pedro nachzugehen und Arbeitsnachweise einreichte (z.B. vom 19. Juli 2007, wonach er seit dem 26. Januar 2004 bis zum Ausstellungstag dort gearbeitet habe sowie Gehaltsbescheinigungen z.B. für den Monat Mai 2007; ferner eine Aufenthaltsbescheinigung des Antragstellers aus dem Jahre 2008 für die Heimatregion in Jaffna sowie eine Gehaltsbescheinigung für den Monat März 2008 nebst Arbeitsnachweis vom 9. April 2008 über die bis zum Ausstellungstag andauernde Tätigkeit). Demgegenüber will er nunmehr die LTTE – entgegen seinem früheren Vortrag – doch unterstützt haben und lange Zeit inhaftiert gewesen sein.
29Angesichts der gravierenden Differenzen im Asylvorbringen ist die Verfolgungsgeschichte des Antragstellers insgesamt unglaubhaft. Die Widersprüche lassen sich nicht unter Verweis auf eine psychische Erkrankung und Scham des Antragstellers plausibel ausräumen. Es ist vielmehr bezüglich der Verhaftungen und Folterungen von einer erfundenen Erzählung des Antragstellers auszugehen, die je nach Verfahrenssituation nach Belieben modifiziert oder gesteigert wurde.
30Ausgehend von diesen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte des Antragstellers hat das erkennende Gericht durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Diagnosen (PTBS aufgrund Gewalt- und Foltererfahrungen im Heimatland). Denn sowohl das Attest des Facharztes L. (im Klageverfahren 7 K 1250/10.A eingereicht) als auch das Attest von Dr. B1. vom 22. Juli 2013 (ggf. aufbauend auf dem Attest des Facharztes L. ) gehen davon aus, die Ursache der psychischen Erkrankung des Antragstellers sei in den – wie oben dargestellt völlig unglaubhaften - Verhaftungsschilderungen des Antragstellers zu sehen. Die Widersprüche in dem Vorbringen des Antragstellers lassen sich auch nicht mit krankheitsbedingten bloßen Vermeidungstendenzen erklären. So schilderte er nämlich bereits bei der ersten Anhörung vor dem Bundesamt variantenreich diverse Folterungen (wenn auch Angaben zu angeblichen sexuellem Missbrauch unterblieben). Im Hinblick darauf, dass die vorliegenden Atteste unkritisch und ohne die nötige Distanz im Wesentlichen auf den vorgetragenen Angaben des Antragstellers (in einem Gesprächstermin – bei Herrn L. ; oder zwei Untersuchungsgesprächen bei Dr. B1. ) beruhen, fehlt eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, der Antragsteller leide an einer Posttraumatischem Belastungsstörung,
31vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 8 K 3233/08 -, und Beschluss vom 4. Februar 2010 - A 11 S 331/07 -; vgl. zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze prinzipiell auch für andere psychische Erkrankungen: VG Minden, Urteil vom 19. Juni 2012 – 10 K 2927/10.A -, sämtlich in juris.
32Eine konkrete Überprüfung der Glaubhaftigkeit war allerdings weder dem Facharzt L. noch Dr. B1. angesichts weniger Vorstellungstermine, mangels Kenntnis des sonstigen Akteninhalts und aufgrund erschwerter Verständigung mit dem Antragsteller (mit Hilfe eines vom Antragsteller mitgebrachten Dolmetschers) kaum möglich. Die bloße Aufzählung diverser Krankheitssymptome vermag diese Prüfung nicht zu ersetzen. Vor dem Hintergrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der vom Antragsteller geschilderten Traumata, die in Widerspruch zur Fortführung der Berufstätigkeit in Point Pedro (vgl. Gehaltsbescheinigungen des Gerichts im Visaverfahren und zur weiteren Verwendung des Identitätsausweises stehen, vgl. oben) fehlen nach Überzeugung des Gerichts substantiierte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer PTBS oder anderen psychischen Erkrankung basierend auf der vom Antragsteller erfundenen Verfolgungsgeschichte, die er gegenüber dem Facharzt lediglich wiederholte bzw. durch einen Dolmetscher wiederholen lies.
33Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren Erkrankung wie einer Posttraumatischen Belastungsstörung vor. Auch die im Klageverfahren 7 K 2532/13.A eingereichte ergänzende Stellungnahme von Dr. B1. vom 18. Oktober 2013 rechtfertigt keine für den Antragsteller günstigere Einschätzung. Danach soll er an einer Demonstration in Deutschland teilgenommen haben; hierüber seien Aufnahmen an Sicherheitskräfte Sri Lankas gelangt, die seine Eltern in der Heimat deswegen aufgesucht und nach seinem Aufenthalt befragt hätten. Vor dem Hintergrund der obigen Widersprüche und Brüche im Vortrag des Antragstellers, die zum Teil deutlich mit den Belegen aus den Visaanträgen kontrastieren, vermag auch diese Modifikation seines Verfolgungsvortrags nicht zu überzeugen. Selbst wenn man den Vortrag einer Demonstrationsteilnahme als wahr unterstellt, erschließt sich hieraus nicht, weshalb Sicherheitskräfte in Sri Lanka, die schon anhand der Aufnahmen einen Aufenthalt im Ausland erkennen müssten, sich bei dessen Eltern in Sri Lanka intensiv nach seinem Aufenthalt erkundigen sollten. Das Schreiben von Dr. B1. vom 18. Oktober 2013 ist im Übrigen nicht geeignet, das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu belegen; soweit wegen geltend gemachter Suizidrisiken die Reisefähigkeit des Antragstellers betroffen wäre, müsste dies gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend gemacht werden.
34Selbst bei Unterstellung einer anderweitigen psychischen Erkrankung des Antragstellers ist nicht erheblich wahrscheinlich, dass eine Rückkehr Sri Lanka unzumutbar wäre. Bislang sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, dass dem Antragsteller wegen einer schweren Erkrankung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka unmittelbar konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen würden. Dort lassen sich auch psychische Erkrankungen grundsätzlich behandeln. Zudem könnte der Antragsteller auf Unterstützung innerhalb des Familienverbandes zurückgreifen.
35An der Rechtmäßigkeit des bestandkräftigen Bescheids des Bundesamtes vom 9. Juni 2010 und damit an der Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hieran hat sich auch nichts aufgrund des Folgeantrages und des diesbezüglichen Bescheids des Bundesamtes vom 17. September 2013 geändert.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
38Beine
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. März 2012 wird der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2011 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.