Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Aug. 2014 - 16 K 13.4095

published on 08/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Aug. 2014 - 16 K 13.4095
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis für seine gewerbliche Tätigkeit als Versicherungsmakler.

Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom ... März 2010 die Erlaubnis, als Versicherungsmakler gemäß § 34 d Abs. 1 GewO tätig zu werden.

Am ... Mai 2011 wurde der Kläger vom Amtsgericht ... der Urkundenfälschung in vier tatmehrheitlichen Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Das Urteil ist seit ... März 2012 rechtskräftig. Dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt zufolge fälschte der Kläger als zuständiger Versicherungsvertreter in vier Fällen die Unterschrift der Versicherungsnehmer auf den Vertragsunterlagen ohne deren Kenntnis, um gegenüber der Versicherung jeweils einen wirksamen Vertragsabschluss vorzutäuschen. Der Kläger habe dabei die Unterschrift der betroffenen Versicherungsnehmer eigenmächtig selbst nachgeahmt oder einen seiner Angestellten konkret angewiesen, die Unterschrift nachzuahmen. Keinem der in den vier Fällen betroffenen Versicherungsnehmer sei durch die Vorgehensweise ein finanzieller Schaden entstanden. Der Kläger habe sich durch das Fälschen der Unterschrift jedoch jeweils eine zusätzliche Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Versicherungsnehmer mit Zeitaufwand und eventuellen Fahrtkosten erspart. Außerdem sei er durch sein eigenmächtiges Handeln dem Risiko aus dem Weg gegangen, dass der potentielle Vertragspartner seine Meinung zwischenzeitlich ändere und den Vertrag trotz grundsätzlich positiv verlaufener Vorgespräche letztlich nicht abschließe. Bis zum Zeitpunkt dieser Verurteilung enthielt das Bundeszentralregister bezüglich des Klägers keine Eintragungen.

Nach entsprechender Anhörung des Klägers widerrief die Beklagte mit Bescheid vom ... August 2013 die am ... März 2010 erteilte Erlaubnis (Ziff. 1 des Bescheides). Der Kläger wurde verpflichtet, die ausgestellte Erlaubnisurkunde vom ... März 2010 als Versicherungsmakler zurückzugeben (Ziff. 2). Falls der Kläger der Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde nicht bis spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit bzw. Bestandskraft dieses Bescheides nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- € zur Zahlung fällig (Ziff. 3). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Widerruf der Erlaubnis beruhe auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Durch die Verurteilung des Klägers wegen der Katalogstraftat „Urkundenfälschung“ sei gemäß § 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz GewO in der Regel von der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auszugehen. Diese rechtskräftige Verurteilung sei eine nachträglich eingetretene Tatsache, welche die Versagung rechtfertige, wenn der Antrag auf Erlaubniserteilung zum jetzigen Zeitpunkt gestellt werden würde. Besondere Umstände, die diese Regelvermutung widerlegen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere seien Umstände vom Kläger nicht vorgetragen worden, um von der durch die rechtskräftige Verurteilung ausgelösten Regelvermutung der Unzuverlässigkeit auszugehen. Er habe die ihm vorgeworfenen Taten im Zeitpunkt von 2009 bis zum Jahr 2010 begangen. Die Verurteilung datiere vom ... Mai 2011, wobei der Strafbefehl, der der Verurteilung vorausgegangen sei, bereits am ... Oktober 2010 erlassen worden sei. Eine große zeitliche Diskrepanz zwischen der letzten Tat im Jahr 2010 und der Verurteilung bestehe nicht. Die abgeurteilten Straftaten lägen alle im zeitlichen Geltungsbereich von § 34 d GewO, der seit dem 22. Mai 2007 in Kraft getreten sei und seien geeignet, die Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers zu begründen. Es handle sich bei den vom Kläger begangenen Straftaten auch nicht um eine einmalige Ausnahmesituation, bei denen er sich eventuell auf ein Augenblicksversagen berufen könnte. Zudem sprächen auch Sinn und Zweck des § 34d Abs. 2 GewO gegen ein Abweichen von der Regelvermutung. Gerade vor drittschädigenden Verhaltensweisen im gewerblichen Bereich, wie sie der rechtskräftigen Verurteilung zugrunde lägen, und der darin zum Ausdruck kommenden mangelhaften Einstellung gegenüber den Ge- und Verboten der Rechtsordnung habe der Gesetzgeber durch die in § 34 d GewO eingeführte Erlaubnispflicht schützen wollen. Des Weiteren spreche die Tatsache, dass der Kläger sämtliche Vergehen während der Ausübung seines Gewerbes als Versicherungsvermittler begangen habe, für das Vorliegen eines Regeltatbestandes. Bei Gewerbetreibenden, die - wie im vorliegenden Fall - ein sog. Vertrauensgewerbe ausübten, seien an die Zuverlässigkeit besondere erhöhte Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen werde der Kläger durch die nunmehrige Verurteilung gerade nicht gerecht. Die von ihm begangenen Taten hätten bei umfassender Gesamtwürdigung keine Besonderheiten aufgewiesen. Bereits die Tatsache, dass der zuvor strafrechtlich in keiner Weise auffällige Erlaubnisinhaber nunmehr zu einer erheblichen Gesamtgeldstrafe verurteilt worden sei, lasse darauf schließen, dass es sich keinesfalls um Bagatelldelikte handle. Der Kläger habe durch seine Taten in erheblicher Weise das Vertrauen der Versicherungswirtschaft geschädigt und das Vertrauen in der sensiblen Versicherungsbranche missbraucht. Umstände, die eine andere Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers rechtfertigen würden, lägen nicht vor und seien auch nicht vom Kläger vorgetragen worden. Ohne den Widerruf der Erlaubnis würde das öffentliche Interesse gefährdet. Dem Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit komme im Bereich des Vertrauensgewerbes zentrale Bedeutung zu, da in solchen Fällen die konkrete Gefahr bestehe, dass der Vermittler erneut eine ihm eingeräumte Vertrauensstellung missbrauche und den beteiligten Personenkreisen durch strafbare Handlungen im Eigentums- und Vermögensbereich Schäden zufüge. Der Widerruf der Erlaubnis sei auch verhältnismäßig. Im Rahmen des Ermessens sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei. Der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter hätten keinerlei Interesse an einem Erhalt der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO gezeigt und insbesondere keine Umstände dargelegt sowie auf Nachforderungen reagiert, obwohl ihnen dies möglich gewesen sei. Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 10. August 2013 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

Am 12. September 2013 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München. Er trug im Wesentlichen vor, das Ermittlungsverfahren gegen ihn sei aufgrund der Strafanzeige einer Versicherung eingeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der zwischen dieser Versicherung und dem Kläger bestehende Agenturvertrag bereits ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt gewesen. Problem im Strafverfahren sei gewesen, dass die früheren Mitarbeiter des Klägers als Zeugen ein erhebliches Interesse an der Zuteilung von dessen Versicherungsbestand gehabt hätten und sich deshalb negativ über ihn geäußert hätten. Darüber hinaus hätten diese Zeugen sog. eidesstattliche Versicherungen den Kunden zuvor zur Unterschrift vorgelegt, weshalb auch eine Vorbeeinflussung der Kunden nicht auszuschließen gewesen sei. Die Verurteilung des Klägers sei für die Versicherungsbranche insoweit atypisch, als kein Kunde oder die Versicherungsgesellschaft geschädigt worden seien, also mit den angeklagten Urkundenfälschungen keine Betrugsabsicht einhergegangen sei. Auch sei seitens der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Kläger seit 1981 im Versicherungsgewerbe tätig sei und sich während der gesamten Tätigkeit keiner Straftaten schuldig gemacht habe. Der Widerruf der Erlaubnis führe auch zur Existenzvernichtung des Klägers und seiner Familie, da er seit Jahrzehnten nur in dieser Branche tätig gewesen sei und über keine ausreichenden anderen beruflichen Qualifikationen verfüge, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglichen könnten. Der Kläger beantragt

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Bescheid der Beklagten vom ... August 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trug sie unter anderem vor, die ermittelten Tatsachen würden hinreichenden Anlass zur Prognose geben, dass der Kläger keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung biete und damit gewerberechtlich als unzuverlässig im Sinne des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz GewO anzusehen sei.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2014 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. August 2014, die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Zwar erfolgte die Klageerhebung am 12. September 2013 erst nach Ablauf der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO. Diese Frist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 10. September 2013. Eine Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nach § 60 Abs. 2 S. 2 VwGO ist zwar nicht erfolgt. Es kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt werden, § 60 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass die Fristversäumnis auf einem Büroversehen beruhte. Versehentlich sei der 12. September 2013 anstelle des 10. September 2013 als Tag des Fristablaufs eingetragen worden. Dies ist insbesondere deshalb plausibel, weil die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides am 10. August 2013 auf einen Samstag fiel und daher bei Leerung des Briefkastens am darauf folgenden Montag, dem 12. August 2013 offensichtlich fälschlicherweise eine Zustellung an diesem Tag angenommen wurde.

2. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG für den Widerruf der am... März 2010 erteilten Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 GewO lagen vor. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Das Vorliegen eines den Widerruf rechtfertigenden Regelversagungsgrundes nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO steht nicht entgegen, dass der Kläger den dem Urteil des Amtsgerichts... vom ... Mai 2011 zugrunde liegenden Sachverhalt bestreitet und insbesondere die Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen in Zweifel zieht. Zum einen setzt der Regelversagungsgrund des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO lediglich eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer der dort genannten Straftaten voraus; es ist daher bereits zweifelhaft, ob die inhaltliche Richtigkeit der betreffenden strafrechtlichen Verurteilung infrage gestellt werden könnte. Wollte man Einwände gegen eine strafgerichtliche Tatsachenfeststellung als grundsätzlich möglich ansehen, so wären jedoch jedenfalls gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit erforderlich. Dies bedürfte der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der strafgerichtlich getroffenen Feststellungen belegen könnten (vgl. für Einwände gegen die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafbefehl BVerwG, B. v. 18.8.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 11).

Der Kläger hat die Glaubwürdigkeit der maßgeblichen Zeugen lediglich grundsätzlich in Frage gestellt. Insbesondere hat er seinen früheren Mitarbeitern unterstellt, dass bei ihnen möglicherweise ein Belastungseifer wegen wirtschaftlicher Eigeninteressen an dem Versicherungsbestand des Klägers deren Zeugenaussage bestimmt habe. Weiter hätten diese früheren Mitarbeiter Einfluss auf die von der jeweiligen Urkundenfälschung betroffenen Kunden des Klägers genommen. Bei diesen Annahmen handelt es sich nicht um durch das Gericht überprüfbare Tatsachen, für die der Kläger Beweismittel benannt hätte. Vielmehr betreffen die Einwände im Kern die Beweiswürdigung durch das Strafgericht. Das vorliegende Gerichtsverfahren kann jedoch nicht dazu dienen, die strafgerichtliche Beweiserhebung zu wiederholen.

Weiter liegt kein Ausnahmefall vor, in dem die Regelvermutung des § 34 d Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO für eine fehlende Zuverlässigkeit des Klägers widerlegt wäre. Vielmehr sind die im Strafurteil vom 26. Mai 2011 festgestellten Urkundenfälschungen gerade im Rahmen der Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvermittler begangen worden. Die Fälschung der Unterschriften der Kunden auf den jeweiligen Vertragsurkunden stellt eine gravierende Pflichtverletzung mit engem Bezug zu dieser gewerblichen Tätigkeit dar, welche eine besondere Vertrauenswürdigkeit des jeweiligen Gewerbetreibenden voraussetzt. Jeder Kunde, der einen Versicherungsvertrag abschließen will, vertraut darauf, dass ein Vertrag, für dessen wirksamen Abschluss die Wahrung der Schriftform Voraussetzung ist, nur zustande kommt, wenn er den Vertrag selbst unterschrieben hat. Die Schriftform hat überaus wichtige Warnfunktion. Diese soll den Kunden die Möglichkeit geben, ihre Entscheidung über einen Vertragsabschluss nochmals zu überdenken, auch wenn die Einzelheiten des Vertragsinhalts mit dem Versicherungsmakler bereits geklärt worden sind. Diese Warnfunktion ist insbesondere in der Versicherungsbranche von großer Bedeutung. Oft geht es um Summen, die das Vermögen der Kunden erheblich belasten können, und um Verträge, die viele Jahre Bestand haben. Deshalb kommt es auch nicht alleine darauf an, ob die Kunden den Vertragsabschluss am Ende tatsächlich wollten oder nicht, sondern auch um die Sicherheit der Kunden, den Vertragsabschluss selbst „in der Hand“ zu haben.

Das Strafgericht hat es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zudem als bewiesen angesehen, dass das Fälschen von Unterschriften auf Verträgen „gängige Praxis“ im Versicherungsbüro des Klägers war. Damit ist in besonderer Weise davon auszugehen, dass bei einer fortgesetzten Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvermittler die Begehung weiterer derart schwerwiegender Pflichtverstöße zu erwarten wäre. Hierfür spricht zudem, dass der Kläger die Fälschung von Unterschriften bzw. die Anweisung hierzu sowohl im Strafverfahren wie auch im vorliegenden Verfahren bestritten hat. Eine Bereitschaft des Klägers zur Änderung seiner Berufspraxis ist damit nicht anzunehmen.

Weiter wird die Regelvermutung nicht dadurch entkräftet, dass den vier Kunden des Klägers, die Opfer der abgeurteilten Fälle von Urkundenfälschung geworden sind, kein finanzieller Schaden entstanden ist. Zum einen setzt die Regelvermutung des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO nicht voraus, dass eine Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem Vermögensdelikt begangen wurde. Zum anderen ist der Umstand des ausgebliebenen Vermögensschadens zwar im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt worden. Angesichts der Art und Weise der Tatbegehung durch den Kläger hing es jedoch vom Zufall ab, ob zum Zeitpunkt des vorgeblichen Vertragsabschlusses noch ein Interesse des Kunden an dem betreffenden Versicherungsvertrag bestand oder nicht. In Hinblick auf die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers sowie auch das ohne den Widerruf gefährdete öffentliche Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG ist von Bedeutung, dass die vom Kläger begangenen Straftaten geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinschaft in die Tätigkeit des Versicherungsgewerbes nachhaltig zu erschüttern und das Vermögen sowohl von Versicherungsgesellschaften wie auch von Versicherungskunden zu schädigen.

b) Die Ermessensausübung im streitgegenständlichen Bescheid weist keine Rechtsfehler auf (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).

Der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs im engeren Sinne steht vorliegend nicht entgegen, dass hierdurch dem Kläger eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit in dem bisher ausgeübten Beruf untersagt wird. Die Beklagte ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das - von dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG geschützte - private Interesse des Klägers durch das öffentliche Interesse, weiteren gewichtigen Pflichtverletzungen durch den Kläger als Versicherungsvermittler vorzubeugen, überwogen wird. Dem Kläger ist zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit zum Beispiel im Rahmen einer Angestelltentätigkeit aufzunehmen.

c) Die Aufforderung an den Kläger, die Urkunde zur Maklererlaubnis zurück zu geben, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 52 S. 1 und 2 BayVwVfG. Auch die zur Durchsetzung dieser Rückgabeverpflichtung gemäß Art. 29 Abs. 1, 2 Nr. 1, 31 und 36 BayVwZVG erlassene Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 18/08/2011 00:00

Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Er war langjähriger Chefarzt in einer städtischen Klinik. Daneben betätigte er sich wisse
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Annotations

(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsvermittler ist, wer

1.
als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder
2.
als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst auch
1.
das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall,
2.
wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann,
a)
die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie
b)
die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags.
In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler erteilt wird. Einem Versicherungsvermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Die §§ 48b und 50a Absatz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein

1.
den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
2.
den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
3.
für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.

(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 Satz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 ausüben.

(4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.

(5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann oder
4.
der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und
1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.

(6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass

1.
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt,
2.
für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und
3.
er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis eine Erklärung der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er

1.
seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen kann.
Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.

(8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender,

1.
wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
a)
nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
b)
diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
c)
diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und
aa)
die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
bb)
die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;
2.
wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder
3.
wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und

1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(11) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

(12) Die Industrie- und Handelskammern richten Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.