Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Jan. 2014 - 15 K 13.2877

published on 16/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Jan. 2014 - 15 K 13.2877
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte von ihm Ausbildungsförderung in Höhe von 9.864,-- € zurückfordert.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für sein Studium der Politikwissenschaft an der Hochschule für Politik München Ausbildungsförderung für die Zeiträume Oktober 2003 bis September 2004, Oktober 2004 bis September 2005, Oktober 2005 bis September 2006 und Oktober 2006 bis Dezember 2006. Von Januar 2007 bis Dezember 2007 erhielt der Kläger Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium in Australien vom Studentenwerk M1.

Am 7. Januar 2008 beantragte der Kläger beim Beklagten wieder Ausbildungsförderung für das Studium an der Hochschule für Politik M. Er sei aus dem Ausland zurückgekommen und werde nun - wie geplant - sein Studium in München fortsetzen. Nach Absprache mit der Hochschule für Politik M. könne er ab Januar Seminare und Vorlesungen besuchen.

Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung auch für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2009.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Erklärung zum Studienabschluss abzugeben; er wies in diesem Zusammenhang auf die in § 60 SGB I geregelten Mitwirkungspflichten hin. Da der Kläger innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgab, fragte der Beklagte bei der Hochschule für Politik München an.

Diese teilte am 31. Januar 2011 mit, der Kläger sei zuletzt im Sommersemester 2006 eingeschrieben gewesen und habe das Studium nicht abgeschlossen. Er sei zum 30. September 2006 exmatrikuliert worden, weil er auch „die allerletzte Rückmeldefrist“ habe verstreichen lassen.

Der Beklagte übersandte der Hochschule für Politik München daraufhin folgende vom Kläger vorgelegte Unterlagen mit der Bitte um Prüfung:

- Bescheinigung nach § 9 BAföG für WS 2006/2007

- Immatrikulationsbescheinigung für WS 2007/2008

- Bescheinigung nach § 9 BAföG für WS 2007/2008

- Immatrikulationsbescheinigung für SS 2008

- Bescheinigung nach § 9 BAföG für WS 2008/2009

Die Hochschule für Politik München teilte mit Schreiben vom 10. März 2011 und vom 14. März 2011 mit, die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen seien nicht von ihrem Sekretariat ausgestellt worden.

Mit Bescheid vom 22. März 2011 hat der Beklagte - nach vorheriger Anhörung des Klägers - die dem Kläger für die Zeiträume Oktober 2006 bis Dezember 2006 und Januar 2008 bis März 2009 zustehende Ausbildungsförderung auf jeweils 0,00 € festgesetzt und den danach zu viel bezahlten Betrag in Höhe von 9.864,-- € zurückgefordert.

Am 20. April 2011 hat der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen lassen.

Nachdem sowohl der Beklagte als auch das Studentenwerk M1 Strafanzeige erstattet hatten, wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts München vom 25. Juli 2012 wegen Betrugs in zwei tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht wertete zugunsten des Klägers, dass dieser ein Geständnis abgelegt hatte.

In der Folgezeit forderte der Beklagte den Kläger mehrfach auf, den Widerspruch zu begründen.

In der am 10. Mai 2013 beim Beklagten eingegangenen Widerspruchsbegründung brachte der Kläger im Wesentlichen vor, er habe 2006 die Ausbildung nicht abgebrochen, sondern diese nach den beiden Auslandssemestern in Australien in Liechtenstein fortgesetzt. Jedenfalls für zwei weitere Monate des Jahres 2006 habe er noch Anspruch auf eine Überbrückungsförderung, wie einem an ihn gerichteten Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 18. Februar 2013 zu entnehmen sei. Danach und nach einer Weisung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 27. Februar 2009 an die Ämter für Ausbildungsförderung (Bl. 438 der Behördenakte) kann analog § 15b Abs. 2a BAföG eine Überbrückungsförderung für maximal zwei Monate geleistet werden, wenn der Wechsel vom Inlandsstudium zum Auslandsstudium nicht lückenlos erfolgen kann und wegen Beurlaubung auch kein Inlands-BAföG geleistet werden kann. Der Kläger wies darauf hin, der Beklagte habe ihm bei einer Beratung nichts von einer möglichen „Überbrückungsförderung“ gesagt. Außerdem sei es sinnvoll, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen und ggf. auch das des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich des Rückforderungsbescheids des Studentenwerks M1 abzuwarten. Der Beklagte hätte ihm mitteilen sollen, dass er, um Ausbildungsförderung zu erhalten, das Studium in München hätte fortsetzen müssen. Nur aufgrund einer Formalie müsse er jetzt Fördermittel zurückzahlen. Außerdem habe er ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bewilligungsbescheide, denn er könne die Mittel nicht aufbringen. Eine Lösung könne in einer „Brückenfinanzierung“ für zwei weitere Monate des Jahres 2006 liegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2013, dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 1. Juni 2013 zugestellt, hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, die Bewilligungsbescheide für die Zeiträume Oktober 2006 bis Dezember 2006 und Januar 2008 bis März 2009 seien rechtswidrig. Im Zeitraum von Oktober 2006 bis Dezember 2006 habe der Kläger keine nach dem BAföG förderfähige Ausbildung betrieben. Auch eine analoge Anwendung von § 15b Abs. 2a BAföG komme nicht in Betracht, weil sich das Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 18. Februar 2013 explizit auf solche Fälle beschränke, in denen eine Beurlaubung zwischen der inländischen und der ausländischen Ausbildung vorliege. Hier aber habe sich der Kläger zum Wintersemester 2006/2007 nicht zurückgemeldet und sei deshalb exmatrikuliert worden. Auch der Vorwurf der Falschberatung gehe fehl: zum einen habe ein solcher Anspruch schon wegen Exmatrikulation aufgrund fehlender Rückmeldung nicht bestanden und zum anderen habe es keinen Anlass für eine Beratung gegeben, weil der Kläger durch Vorlage des gefälschten Formblattes den Eindruck erweckt habe, ordnungsgemäß immatrikuliert gewesen zu sein. Darüber hinaus sei die Weisung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erst am 27. Februar 2009 und somit mehr als zwei Jahre nach der Antragstellung des Klägers für das Wintersemester 2006/2007 ergangen, so dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Beratungspflicht habe auslösen können. Soweit der Kläger angebe, von Januar 2008 bis März 2009 an einer Universität in Liechtenstein eingeschrieben gewesen zu sein, sei ihm entgegenzuhalten, dass er bei seinem Antrag vom 7. Januar 2008 erklärt habe, an der Hochschule für Politik in München zu studieren, und eine entsprechende - gefälschte - Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt habe. Selbst wenn der Kläger damals an einer Universität in Liechtenstein eingeschrieben gewesen wäre, sei der Bewilligungsbescheid für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2009 rechtswidrig, denn dann wäre das Studentenwerk A. für die Bewilligung ausschließlich zuständig gewesen. Dort aber habe der Kläger keinen Antrag gestellt. Die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide könnten nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 4 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, weil der Kläger arglistig getäuscht habe. Auch das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden, weil das Interesse des Klägers am Behalten der rechtsgrundlos erbrachten Leistungen in Zeiten immer knapper werdender öffentlicher Mittel hinter das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der Rückzahlung zu Unrecht gewährter Leistungen zurücktrete.

Am 2. Juli 2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage sowohl gegen das Studentenwerk M1 und als auch gegen den Beklagten erhoben, mit der er sich sinngemäß gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2011 wendet und die Klarstellung begehrt, dass er von der Hochschule für Politik M. zu Unrecht exmatrikuliert wurde. Zur Begründung brachte er vor, das Wintersemester 2006/2007 sei ein Übergangssemester gewesen, in dem er zum einen noch Vorlesungen an der Hochschule für Politik M. besucht und zum anderen auch schon das Auslandssemester in Australien vorbereitet habe.

Soweit sich die Klage gegen das Studentenwerk M1 gerichtet hat, ist diese mit Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2013 eingestellt worden, weil der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen hat.

Nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 5. September 2013 stellte der Kläger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser wurde mit Beschluss der Kammer vom 27. August 2013 abgelehnt.

Mit Email vom 4. September 2013, eingegangen bei der Poststelle des Gerichts um 12.25 Uhr, teilte der Kläger mit, er werde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerde einlegen. Zudem beantragte er, den auf 5. September 2013 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu vertagen.

Daraufhin hat das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. September 2013 abgesetzt.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe (Az. 12 C 13.1913).

Die Anfrage des Gerichts vom 23. Oktober 2013, ob er die Klage zurücknehme, nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. Oktober 2013 hinreichende Erfolgsaussichten verneint habe, verneinte der Kläger. Er lehne die Vorsitzende als befangen ab, denn im Schreiben vom 23. Oktober 2013 sei nicht gewürdigt worden, dass er keinen Rechtsanwalt gehabt habe; auch habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht in ausreichendem Maß geprüft, ob die „mutmaßlichen Behauptungen“ des Beklagten korrekt seien, was nicht der Fall sei. Er habe die entsprechenden Unterlagen vorgelegt und auch die Möglichkeit eröffnet, sich über seinen Studiengang an der University of Western S. zu informieren. Das Verwaltungsgericht sei scheinbar an einer Wahrheitsfindung nicht interessiert und zugunsten der „Spekulationen des Studentenwerks M. positioniert“. Er werde die Hochschule für Politik in München um Klärung bitten, weshalb man sich dort im Jahr 2007 nicht entschieden habe, seinen Status ab Beginn des Wintersemesters 2006/2007 von „immatrikuliert“ auf „beurlaubt“ zu ändern. Er werde diesbezüglich bei der Hochschule für Politik München anfragen und ggf. die Änderung des Status beantragen. Könne diese nicht mehr erfolgen, so werde man nach Begutachtung seiner Unterlagen feststellen, dass sein Status auf „Beurlaubung“ hätte lauten sollen. Im Übrigen sei der Begriff der Beurlaubung irreführend, denn zu keinem Zeitpunkt dieser sechs Jahre habe er Urlaub gemacht. Er sei bislang an über acht Universitäten korrekt immatrikuliert gewesen und habe drei Studienabschlüsse und einen berufsbegleitenden Abschluss erzielt. Derzeit promoviere er. Bei der weiteren Terminierung bitte er, die Antwort der Hochschule abzuwarten.

Mit Beschluss vom 26. November 2013 hat das Gericht ohne Mitwirkung der Vorsitzenden das Befangenheitsgesuch des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

festzustellen, dass die Exmatrikulation im Jahr 2006 rechtswidrig war und den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am 20. Dezember 2013 wurde der Kläger erneut zur mündlichen Verhandlung auf den 16. Januar 2014 um 9.30 Uhr geladen. Am Sitzungstag um 9.30 Uhr kam der Vertreter der Poststelle ins Beratungszimmer und teilte mit, der Kläger habe um 9 Uhr 28 angerufen und gesagt, er befinde sich in der Notaufnahme des Klinikums ... und könne deshalb den Termin nicht wahrnehmen.

Um 9.40 Uhr kam der Vertreter der Poststelle nochmals ins Beratungszimmer und teilte mit, er habe um 9.35 Uhr beim Klinikum ... angerufen und die Auskunft erhalten, dass der Kläger nicht dort sei.

Um 10.15 Uhr rief die Vorsitzende der Kammer beim Klinikum ... an und bat ausdrücklich darum, nachzusehen, ob der Kläger sich möglicherweise in einem der Wartebereiche befinde. Das Klinikum teilte einige Minuten später mit, der Kläger befinde sich weder in einem der dortigen Wartebereiche noch sei er an diesem Tag im PC aufgenommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

1. Die Entscheidung konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2014 ergehen, obwohl der Kläger hierzu nicht erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Der Kläger wurde laut Postzustellungsurkunde am 20. Dezember 2013 ordnungsgemäß (§ 102 Abs. 1 VwGO) zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Dass der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung um 9.28 Uhr und somit zwei Minuten vor Beginn der Sitzung bei der Pforte des Gerichts telefonisch die Nachricht hinterlassen hat, er befinde sich in der Notaufnahme des Klinikums ..., führt nicht dazu, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung hätte verlegt werden müssen.

Eine Terminsänderung ist gemäß § 173 VwGO i.V. mit § 227 Abs. 1 ZPO nur beim Vorliegen von erheblichen Gründen veranlasst. Zwar kann die plötzliche ernsthafte Erkrankung eines Beteiligten ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung sein (vgl. Geiger, in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 102 Rn. 7). Für das Gericht bestanden aber angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung wirklich plötzlich und ernsthaft erkrankt war.

Deshalb hat das Gericht telefonisch beim Klinikum ... nachgefragt. Dieses teilte um 9.35 Uhr dem Vertreter der Poststelle mit, dass der Kläger nicht dort sei. Nachdem auf Wunsch der Vorsitzenden der Kammer in allen Wartebereichen nachgesehen worden war, teilte das Klinikum um 10.15 Uhr mit, dass sich der Kläger in keinem der Wartebereiche befinde und auch an diesem Tag nicht im PC aufgenommen worden sei. Vor diesem Hintergrund musste das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger sich nicht - wie angegeben - in der Notaufnahme des Klinikums ... befand und somit kein Grund für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung vorlag.

2. Die Klage ist unzulässig, denn sie wurde nicht fristgerecht erhoben.

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. Mai 2013 ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 1. Juni 2013 zugestellt worden. Demnach ist die die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Montag, dem 1. Juli 2013 abgelaufen (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO u. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Die am 2. Juli 2013 bei Gericht eingegangene Klage ist damit verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO ist nicht zu gewähren, weil der Kläger nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert war.

Der Kläger durfte nämlich nicht darauf vertrauen, dass seine Klage vom 30. Juni 2013, der ein Sonntag war, bereits am Montag, dem 1. Juli 2013, mit normaler Post bei Gericht eingeht (BVerwG, B.v. 8.3.1972 - IV B 10.72 - juris).

Ebenso wenig durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der Widerspruchsbescheid nicht am 1. Juni 2013, sondern erst am 2. Juni 2013 zugestellt worden ist. Zwar hat er zusammen mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom 27. August 2013, durch den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, eine Ablichtung des Kuverts vorgelegt, mit dem ihm der Widerspruchsbescheid zugestellt wurde. Dazu hat er vorgetragen, das auf dem Kuvert genannte Zustellungsdatum könne als der 2. Juni 2013 gelesen werden, denn die „1“ bei der Angabe des Jahres sei anders als die „1“ bei der Angabe des Tages der Zustellung. Die dem Gericht vorliegende Ablichtung des Kuverts ist insoweit allerdings nur eingeschränkt aussagekräftig, weil sich die vom Postbediensteten handgeschriebene Zahl des Tags der Zustellung nicht von den vorgedruckten Linien auf dem Kuvert (farblich) abhebt. Aber selbst wenn das Original des Kuverts bestätigen würde, dass das Zustellungsdatum als 2. Juni 2013 gelesen werden könnte, wäre der Kläger nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Wird - wie hier - davon Gebrauch gemacht, das Rechtsmittel erst am letzten Tag der Frist einzulegen, ist eine erhöhte Sorgfaltspflicht geboten (Happ in Eyermann, VwGO, § 60 Rn. 8). Dieser erhöhten Sorgfaltspflicht ist der Kläger hier nicht nachgekommen, denn es war für ihn unschwer erkennbar, dass der 2. Juni 2013 ein Sonntag war, an dem keine Post zugestellt wird und somit das Zustellungsdatum nur der 1. Juni 2013 sein kann.

Da mithin Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Klagefrist nicht zu gewähren ist, ist die Klage unzulässig.

3. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet.

3.1 Dem Feststellungsantrag steht sowohl die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwGO) als auch die Bestandskraft der Exmatrikulation entgegen; darüber hinaus wäre der Beklagte auch nicht passiv legitimiert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss der Kammer vom 27. August 2013 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2013 (Az. 12 C 13.1913), beide ergangen im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Bezug genommen.

Auch die Frage des Klägers gegenüber der Hochschule für Politik München, weshalb man ihn im Jahr 2007 nicht beurlaubt, sondern exmatrikuliert hat, vermag an der Bestandskraft der Exmatrikulation nichts zu ändern. Abgesehen davon hätte eine Beurlaubung einen Antrag des Klägers vorausgesetzt (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG), während eine Rückmeldung ohne die erforderlichen Nachweise und erst recht eine unterbliebene Rückmeldung eine Exmatrikulation zur Folge hat (Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG). Der Begriff der Beurlaubung hat auch nicht - wie der Kläger meint - mit Urlaub zu tun, sondern bedeutet die Befreiung von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium an einer bestimmten Hochschule (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG). Daher bestand kein Anlass, die Antwort der Hochschule für Politik München auf die Anregung des Klägers, die Exmatrikulation in eine Beurlaubung umzuwandeln, abzuwarten.

3.2 Der Kläger hat auch mit seinem Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 22. März 2011, mit dem der Beklagte gemäß § 45 Abs.1, Ab. 2 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, Abs. 4 SGB X die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeiträume Oktober 2006 bis Dezember 2006 und Januar 2008 bis März 2009 zurückgenommen und gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X 9.864,-- € zurückgefordert hat, keinen Erfolg. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. Mai 2013 sowie auf die im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangenen Beschlüsse der Kammer vom 27. August 2013 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2013 (Az. 12 C 13.1913).

Ergänzend wird noch zum Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 11. Dezember 2013 ausgeführt:

Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die streitgegenständlichen Zeiträume (Oktober 2006 bis Dezember 2006 und Januar 2008 bis März 2009) scheitert schon daran, dass der Kläger in diesen Zeiträumen nicht an der Hochschule für Politik München immatrikuliert war.

Abgesehen davon hat der Kläger im Zeitraum Januar 2008 bis März 2009 auch das Studium an der Hochschule für Politik München unstreitig nicht betrieben, was neben der Immatrikulation Voraussetzung für einen BAföG-Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wäre (vgl. BVerwG, U.v.13.10.1998 - 5 D 33/97 - FamRZ 1999, 962 = NVwZ-RR 1999, 249). Unerheblich ist, ob der Kläger ab Januar 2008 an einer Hochschule in Liechtenstein sein Studium fortgesetzt hat oder nicht, denn für eine solche wäre der Beklagte nicht zuständig (§ 45 Abs. 4 BAföG). Somit hat der Kläger für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2009 gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung.

Der Kläger hat auch für den Zeitraum Oktober 2006 bis Dezember 2006 keinen Anspruch auf eine Überbrückungsförderung in entsprechender Anwendung von § 15b Abs. 2a BAföG für zwei Monate entsprechend der Weisung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 27. Februar 2009 an die Ämter für Ausbildungsförderung. Danach ist eine analoge Anwendung des § 15b Abs. 2a BAföG dergestalt angezeigt, dass eine entstehende Förderungslücke zwischen dem Ende der Inlandsausbildung wegen Beurlaubung für ein folgendes Auslandsstudium und dem Beginn der Auslandsausbildung dadurch geschlossen werden kann, dass in einem ausbildungslosen Übergangszeitraum von maximal vier Monaten höchstens zwei Monate im Anschluss an die Inlandsausbildung gefördert werden. Diese Fördervoraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Überbrückungsförderung setzt eine Beurlaubung voraus. Hierfür wäre ein Antrag des Klägers erforderlich gewesen (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG). Einen solchen hat der Kläger aber nicht gestellt, vielmehr hat er eine gefälschte Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2006/2007 vorgelegt. Unter diesen Umständen kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, der Beklagte hätte ihn auf die Möglichkeit einer Überbrückungsförderung hinweisen müssen, zumal er mit Schreiben vom 21. August 2006 angekündigt hat, er wolle noch bis Weihnachten bzw. Ende Dezember 2006 in München weiterstudieren. Abgesehen davon datiert die entsprechende Weisung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 27. Februar 2009, so dass sie im Wintersemester 2006/2007 noch nicht zur Anwendung kommen konnte. Daher bestand kein Anlass, die Antwort der Hochschule für Politik M. auf die Anregung des Klägers, die Exmatrikulation in eine Beurlaubung umzuwandeln, abzuwarten.

Nach alledem bietet auch das neue Vorbringen des Klägers keinen Anlass für eine Aufhebung des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheids.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.

(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.

(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.

(3) Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend. Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.

(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Absatz 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.

(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.

(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.

(3) Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend. Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.

(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Absatz 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.