Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Okt. 2018 - M 7 K 17.750

bei uns veröffentlicht am17.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts W.-S. (Az.: …) vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. September 2018 wird in Nr. 2 aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffen-, sprengstoff- und jagdrechtlichen Erlaubnisse sowie gegen die hierzu ergangenen Folgemaßnahmen mit Bescheid des Landratsamts W.-S. (im Folgenden: Landratsamt) vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. September 2018.

Der Kläger war Inhaber der Waffenbesitzkarten Nr. …, Nr. … und Nr. … sowie des Erlaubnisscheins nach § 27 Sprengstoffgesetz - SprengG - Nr. …, des Jagdscheinhefts Nr. … und des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. … Mit Antragsformular vom … April 2015 stellte der Kläger beim Landratsamt einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Unter Nr. 1.6 (Geburtsstaat) des Antragsformulars vermerkte der Kläger „Königreich Bayern“, ebenso unter Punkt Nr. 1.11 (Wohnsitzstaat) sowie unter Punkt Nr. 5.1. Zudem gab er unter Punkt 3.8 (Sonstiges) an „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913“. Unter Punkt 4.2 (Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten) vermerkte der Kläger „Staatsangehörigkeit in Bayern; seit Geburt; erworben durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913“.

Mit Schreiben an das Landratsamt vom ... Juli 2015 erklärte der Kläger, dass das Recht auf seine Staatsangehörigkeit ein elementares Grundrecht sei, das im Völkerrecht und in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergeschrieben sei. Diese beiden Rechte seien die höchste Rechtsform dieser Welt. Die Bundesrepublik Deutschland habe diese Rechte ratifiziert und damit juristisch einwandfrei anerkannt, d.h. auch das Landratsamt sei daran gebunden. Eine eventuelle ministerielle Weisung des Bayerischen Innenministeriums könne diese Rechte nicht negieren. Wie im aktuellen Weltgeschehen sich das griechische Volk mit einem Nein gegen die Europäische Union habe entscheiden können, so habe auch er die freie Entscheidung zu seiner Staatsangehörigkeit, die er nach dem „Jus sanguis“ erhalten habe. In anderen deutschen und insbesondere auch bayerischen Landratsämtern werde der Staatsangehörigkeitsausweis nach Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStaG - Stand 1913 ohne weiteres, bisweilen sogar innerhalb einer Woche korrekt ausgestellt. Außerdem werde dieser Staatangehörigkeitsausweis selbstverständlich für Grundstücksgeschäfte in Canada und den USA und auch für Heiraten eines Deutschen mit einer ausländischen Frau im Ausland ausgestellt.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 - versehen mit dem Briefkopf: „… (aus dem Hause und der Familie) …“; darunter: „Freier Mensch nach § 1 BGB, Rechtsstand vom 18. August 1896; unterworfen der Reichsverfassung von 1871 - in Freiheit und Souveränität nur Gott und mir selbst verpflichtet“ - übermittelte der Kläger der Gemeindeverwaltung … eine auf den ... Oktober 2015 datierte „Willens- und Lebenderklärung im Natur- und Schöpfungsrecht“. In dieser führte der Kläger unter anderem aus, dass er, der Mensch …, im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte, ein Mann und aus dem Hause und der Familie … sei. Er sei als freier Mensch zu … im ehemaligen Königreich Bayern geboren. Ausschließlich im Naturrecht verwurzelt sei es sein ausdrücklicher Wille als lebender, beseelter und freier Mensch, der weder auf See noch sonst wo verschollen sei, ab sofort nicht mehr der rechtlichen Katalogisierung und Registrierung Personal der „BRiD“ zu entsprechen. Er distanziere sich für die Vergangenheit und Zukunft von dem schönen Schein, der ihn mit der ihm durch die Staatsfiktion „BRiD“ zugeteilten Staatsbürgerschaft „Deutsch“ zum Sklaven, Rechtslosen und vogelfreien Staatenlosen gemacht habe und beanspruche für sich - dank seiner durch das jus sanguis vererbten - zweiten Staatsangehörigkeit des Königsreichs Bayern - ein SEIN auf der Ebene freier Mensch im Rechtsstand vom 1. Januar 1896, unterworfen der Reichsverfassung von 1817. Verbunden mit dem Gestaltungsakt zur Wiederherstellung von Freiheit, Rechtsfähigkeit und Menschsein sei ab sofort die Nichtereich- und Nichtverpflichtbarkeit der staatlich geschaffenen Fiktion der „juristischen Person“; ab sofort führe er den Familiennamen … aus dem Hause und der Familie … und lebe in Freiheit und Souveränität - was heißen solle: nur Gott und ihm selbst verpflichtet. Die juristische Person … … sei von der Verwaltung für ihn erschaffen worden, um ihn als Person/Personal in sklavische Abhängigkeit und in eine Matrix zu zwingen, in der er bislang nur Person/Personal/Sache im Verhältnis zu anderen Personen im System und mit dem System (Staat) selbst habe sein dürfen. Der Logik folgend sei er nicht diese Person und stelle für die Vergangenheit und Zukunft fest, sie niemals zu sein, da sie ihm durch Täuschung und Trickbetrug wie ein Schatten angeheftet worden sei. Bei der Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern handle es sich um einen wahrhaftigen und unbestreitbaren Besitz. Dieses Recht könne nicht entzogen werden, weil er die Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater erhalten habe. Die Staatsfiktion „BRiD“ bestätigte gemäß Art. 25 und Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 diese frühere Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern und habe deshalb zu respektieren, dass er - weil er ein Abkömmling eines früheren Staatsangehörigen aus dem Königreich Bayern sei, deren Abkömmlinge wiederum ihre Staatsangehörigkeit, aufgrund willkürlicher Umgestaltung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit des NS Regimes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden sei - dieses Recht sowie seinen Heimat- und Wohnsitz auf dem Grund und Boden des Königreichs Bayern einfordere. Ergänzend zu seiner „Willens- und Lebenderklärung im Natur- und Schöpfungsrecht“ führte der Kläger im Schreiben vom ... Oktober 2015 unter anderem aus, dass mit der deutschen Wiedervereinigung 1990 und dem Inkrafttreten völkerrechtlicher Verträge die Außengrenze Deutschlands abschließend geklärt worden sei. Danach sei das Bundesgebiet identisch mit dem Reichsgebiet bis zum Stichtag 31. Dezember 1937. Die „Federal Republik of Germany“, also die „Bundesrepublik von Deutschland“ sei noch nie ein Staat gewesen, sie sei von 1949 an ein Staatfragment oder wie es im Grundgesetz Art. 133 heiße: „Der Bund trete in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein“ gewesen. Mit dieser Definition sei jede hoheitliche, also staatliche Maßnahme vom Tisch. Die BRD sei kein Staat; sie sei lediglich von den Alliierten bestellter Treuhänder, also Verwalter des Wirtschaftsgebiets. Die diversen Staatsbereiche seien ausschließlich als Firmen aufgestellt, die „Bundespolizei“ könne demnach getrost als private Wachgesellschaft von Frau Merkel angesehen werden; hoheitliche Rechte besitze sie nicht. Die Bundesrepublik von Deutschland sei auch nur ein Teil von Deutschland, denn Deutschland sei das Gebiet des Deutschen Reiches innerhalb der Grenzen vom 31. Dezember 1937. Seit dem Einigungsvertrag von 1990 gebe es auch kein Grundgesetz mehr. Art. 23 Grundgesetz - GG - sei aufgehoben worden. Damit sei gleichzeitig der Geltungsbereich von Art. 23 GG entfallen. Die Bundesrepublik von Deutschland sei daraufhin von den Vereinten Nationen abgemeldet und „Germany“ also „Deutschland“ sei von der Regierung des „Vereinten Deutschland“ als Staat angemeldet worden. Demnach gebe es die Bundesrepublik auf der internationalen Ebene gar nicht mehr. Daher könne die BRDiD auch keine Ausweise mehr ausstellen. Der Personalausweis sei daher ungültig, so dass er aus diesem Grund zurückgegeben werden müsse. Weil die BRD noch nie ein Staat gewesen sei und auch keine Ausweise ausstellen könne, könnten die Gesetze der BRD auch keine Gültigkeit mehr haben. Mit den Bereinigungsgesetzen hätten die Alliierten alle Gesetze suspendiert. Personalausweis und Reisepass würden nur die Vermutung auf die deutsche Staatsangehörigkeit generieren. Lediglich die Staatsangehörigkeitsurkunde i.V.m. einem Ausweis würde eine deutsche Staatsangehörigkeit beweisen. Der Mensch müsse einen Ausweis besitzen, aber keinen Personalausweis. Deutschland in den Grenzen von 1937 sei erheblich größer als die „BRD“ und deshalb könne ein Personalausweis der „BRD“ nicht für alle Deutschen in ganz Deutschland gelten. Es gebe in Deutschland keine handlungsfähige Regierung, die irgendeiner Behörde hoheitliche Aufgaben zuweisen können. Es gebe auch keinen Gesetzgeber, der derartige Gesetze erlassen könne. Im Ausweismuster signalisiere der Familienname (geschrieben in Kleinbuchstaben) dem Eingeweihten: Mensch, frei und beseelt, nach § 1 BGB, Rechtsstand RuStaG vor 1913, rechtsfähig. Der Name (geschrieben in Großbuchstaben) signalisiere dagegen „Person, Personal, Forma, Matrix, sklavische Abhängigkeit“. Die BRD sei nie ein Staat gewesen und seit 1990 erloschen. Deutschland könne es ohne Friedensvertrag mit den Alliierten nicht geben. Deutschland sei derzeit als Staat handlungsunfähig, es werde nur verwaltet. Demnach gebe es drei unrichtige Angaben in dem Personalausweis der BRD; vier, wenn man bedenke, dass es den „Herausgeber“, die BRD, gar nicht mehr gebe. Im Übrigen scheine es sich bei seinem Personalausweis um eine Fälschung zu handeln. Nachdem es sich bei „Germany“ lt. gültiger SHAEF-Gesetze um das Hoheitsgebiet des Nationalsozialistischen Reiches vom 31. Dezember 1937 handle, müsse der NS-Reichsadler zwingend sechs Federn an jedem Flügel aufweisen; keinesfalls jedoch fünf oder sieben. Sein Personalausweis sei daher ungültig. Er lege seinen Personalausweis zur Rückgabe vor, da dieser nachweislich grob unrichtige bzw. unzutreffende Angaben enthalte. Nachdem der Mensch und Mann … a.d.H. … (§ 1 BGBG von 1896) gemäß seiner Willenserklärung aus dem handelsrechtlichen Rechtskreis der Staatsfiktion Deutschland/Germany „herausgetreten“ sei, kündige er mit der Rückgabe des Personalausweises sein Personalkonto, das mit der Personalausweisnummer identisch sei. Er trete gleichzeitig in den realen Rechtskreis des Königreichs Bayern im Rechtsstand von 1896 ein. Die Rückgabe des Personalausweises erfolge auch unter Berufung auf § 119 BGB.

Mit Schreiben vom 21. November 2016 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass es beabsichtige, die ihm erteilten waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und den Jagdschein einzuziehen. Auch werde beabsichtigt, den Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit des Europäischen Feuerwaffenpasses abzulehnen.

Mit Schreiben vom … Dezember 2016 teilte der Kläger mit, dass er es bislang für geradezu ausgeschlossen gehalten habe, dass eine Verwaltungsbehörde in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat von einem pauschalisierenden Generalverdacht ausgehend derartig belastende Maßnahmen gegen einen Bürger überhaupt zu ergreifen gedenke. Er weise die Vermutungen und Unterstellungen entschieden zurück. Bei den sog. „Reichsbürgern“ handle es sich um ein regelrechtes Konglomerat von irgendwelchen seltsamen Organisationen. Er habe zu keiner dieser „Organisationen“ irgendeine Verbindung. Er verbitte sich in eine „rechte Ecke“ gestellt zu werden. Er habe mit rechtsextremen Gedankengut nicht das Geringste zu tun. Was er besitze, sei eine eigene staatsrechtliche, akademisch und historisch begründete Meinung. Diese dürfe er nach Art. 5 GG haben, auch wenn andere sie für abstrus hielten. Seine Lebenderklärung als Mensch habe sich einzig und allein aus seiner christlich humanistisch geprägten Erziehung in den Klöstern … und …, gepaart mit seiner buddhistischen Weltanschauung entwickelt. Darüber hinaus lebe er derzeit in tiefer Sorge über die gegenwärtige politische Lage. Mit seiner Erklärung habe er versucht, die verwirrenden, differenten und eigentlich konträren Darstellungen zum Rechtskonstrukt der Bundesrepublik Deutschland zu verarbeiten. In seiner Lebenderklärung als Mensch sei nichts zu finden, was die Annahme rechtfertigen würde, er würde das Grundgesetz oder andere Rechtsvorschriften inhaltlich ablehnen oder sich nicht an diese halten. Er halte die Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte jedes einzelnen Menschen inhaltlich für ein unabdingbares, sehr hohes Gut. Die Demokratie lehne er nicht ab, sondern er halte sie für die beste Staatsform. Es würde ihm auch nicht im Traum einfallen, sich inhaltlich von den waffenrechtlichen Vorschriften zu distanzieren. Was in den waffenrechtlichen Bestimmungen über den sorgfältigen Umgang mit Waffen und Munition festgehalten sei, sei voll und ganz berechtigt. Das Landratsamt habe in den vergangenen … Jahren, seit er den Jagdschein besitze, auch nicht den geringsten Anlass gehabt, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 teilte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd mit, dass beim Kläger eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung eindeutig erkennbar sei.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 widerrief das Landratsamt die waffenrechtlichen Erlaubnisse, eingetragen in den Waffenbesitzkarten Nr. …, ausgestellt am … September …, Nr. …, ausgestellt am … September …, und Nr. …, ausgestellt am … Dezember …, sowie die sprengstoffrechtliche Erlaubnis vom … August …, eingetragen im Erlaubnisschein nach § 27 SprengG und erklärte, dass mit dem Tag der Zustellung des Bescheids die erteilten Erlaubnisse zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die nachfolgend aufgeführten Waffen und sämtliche im Besitz des Klägers vorhandene Munition aufgehoben werde (Nr. 1). Es wurde angeordnet, dass die unter Nr. 1 genannten Waffen binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten überlassen oder unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen sind und dies dem Landratsamt unverzüglich nachzuweisen ist oder die bezeichneten Waffen binnen gleicher Frist zur Verwertung dem Landratsamt zu übergeben sind. Gleiches gelte für sämtliche im Besitz des Klägers vorhandene erlaubnispflichtige Munition (Nr. 2). Zudem wurde angeordnet, dass der Kläger die Erlaubnisurkunden, d.h. die Waffenbesitzkarten Nr. …, Nr. … und Nr. … sowie den Erlaubnisschein nach § 27 SprengG Nr. … binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids an das Landratsamt zurückzugeben hat (Nr. 3). Die Jagderlaubnis, eingetragen im Jagdschein Nr. …, gültig bis 31. März 2018, wurde für ungültig erklärt und eingezogen (Nr. 4). Die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Jagderlaubnis wurde auf fünf Jahre nach Bestandskraft des Bescheides festgelegt (Nr. 5). Der Kläger wurde verpflichtet, das Jagdscheinheft Nr. … binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 6). Der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. … wurde abgelehnt (Nr. 7). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der unter Nr. 2 genannten Frist wurde die Sicherstellung der unter Nr.1 genannten Waffen sowie sämtlicher im Besitz des Klägers befindlicher erlaubnispflichtiger Munition angeordnet (Nr. 8). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der unter Nr. 3 genannten Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro je Erlaubnisdokument angedroht (Nr. 9). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der unter Nr. 6 genannten Frist wurde in Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro für das Jagdscheinheft angedroht (Nr. 10). Der Sofortvollzug der Nrn. 2 bis 6 wurde angeordnet (Nr. 11). Es wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt sowie Kosten in Höhe von insgesamt 94,11 Euro festgesetzt.

Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bisherige Verhalten des Klägers befürchten lasse, dass er sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Als Angehöriger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bestreite er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Der Kläger sei unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Waffengesetz - WaffG - bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG. Die waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse seien daher nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG bzw. nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG zu widerrufen. Die Anordnung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Verpflichtung zur Rückgabe der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisdokumente auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. § 35 Abs. 2 SprengG i.V.m. Nr. 35.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz - SprengVwV - i.V.m. Art. 52 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG. Der Jagdschein sei gemäß § 18 Bundesjagdgesetz - BJagdG - i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die Anordnung der Sperrfrist beruhe auf § 18 Satz 3 BJagdG. Im Fall des Klägers sei eine Sperrfrist von fünf Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids angemessen und verhältnismäßig. Die Verpflichtung zur Rückgabe des jagdrechtlichen Erlaubnisdokuments beruhe auf Art. 52 BayVwVfG. Durch den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei der Kläger nicht mehr im berechtigten Besitz der in seinem Europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Waffen. Daher sei die Verlängerung abzulehnen und gemäß § 46 Abs. 1 WaffG die Ausfertigung der Erlaubnisurkunde zurückzugeben. Die Anordnung der Sicherstellung der Waffen beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG. Die Anordnung des Sofortvollzugs liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, die Verpflichtung zur Abgabe der Waffen und Munition vor der - bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs unter Umständen erst in mehreren Jahren zu erwartenden - Bestandskraft des Bescheids. Der Besitz von Waffen und Munition in der Hand einer Person, die nicht den strengen Anforderungen des Waffen-, Sprengstoff-, bzw. Jagdrechts genüge, stelle eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der umgehenden Erfüllung der Herausgabe und Nachweispflichten gegenüber dem privaten Interesse, Waffen und Munition sowie ungültig gewordene Erlaubnisurkunden bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids zu besitzen, ergebe daher einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange. Die Kostenentscheidung beruhe auf den einschlägigen Vorschriften des Kostenrechts.

Gegen diesen Bescheid haben die Bevollmächtigten des Klägers am … Februar 2017 Klage erhoben und beantragt,

den Widerrufsbescheid des Landratsamts W.-S. vom 30. Januar 2017 - … - aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, ein die Zuverlässigkeit i.S.d. Waffen-, Sprengstoff- oder Jagdrechts berührender Sachverhalt sei nicht ersichtlich. Es möge zutreffen, dass der dem Widerruf zugrunde gelegte Schriftverkehr neben dem aktuellen Tagegeschäft als „störend“ empfunden worden sei. Er sei jedoch nicht geeignet den erlassenen Bescheid zu begründen oder zu rechtfertigen. Infolge des Amoklaufs in Roth werde ein „Generalverdacht“ angenommen, der die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG durch Unterstellungen anstelle der gesetzmäßigen Verhaltensprognose vereinfache. Der Kläger habe zwar seinen Personalausweis abgegeben, aber sowohl Reisepass als auch Führerschein behalten, um sich ausweisen zu können und regelkonform am Straßenverkehr teilzunehmen. Einen Staatsangehörigkeitsausweis habe der Kläger bereits im Jahr 1983 zur Vorlage bei einem öffentlichen Arbeitgeber beantragen müssen. Dem Verwaltungsvorgang sei über Jahre kein Verhalten des Klägers zu entnehmen, das Zweifel an dessen Zuverlässigkeit rechtfertige. Die Rechtsordnung sei vom Kläger stets befolgt worden. Der Kläger habe sich von der Reichsbürgerbewegung distanziert und zu der Rechtsordnung der Bundesrepublik bekannt. Er habe einzig den Fehler begangen, sich im Internet verfügbare „Vorlagen“ zum Thema Staatsbürgerausweis zu Nutze gemacht zu haben, was sich rückblickend als „unvorteilhaft“ erwiesen habe. Auch habe der Kläger durch die fristgemäße Abgabe von Erlaubnissen und Waffen an Berechtigte bewiesen, dass er Anordnungen des Beklagten - möge er sie auch für ungerecht halten - ohne weiteres befolge.

Mit Änderungsbescheid vom 12. September 2018 wurde die Nr. 5 des Bescheides vom 30. Januar 2017 aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass eine Sperrfrist für die Erteilung eines Jagdscheins von fünf Jahren, beginnend ab dem 24. April 2015 festgesetzt wurde, so dass die Sperrfrist nunmehr am 23. April 2020 endet. Als Begründung würde angeführt, dass die Sperrfristfestsetzung auf § 18 Satz 3 BJagdG beruhe. Dabei sei das öffentliche Interesse an der Festsetzung einer Sperrfrist mit dem privaten Interesse auf Verzicht der Festsetzung einer Sperrfrist abzuwägen. Die Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ und die daraus folgende Unzuverlässigkeit wiege so schwer, dass eine Sperrfrist von fünf Jahren als verhältnismäßig und angemessen anzusehen sei. Als Beginn der Sperrfrist werde der … April 2015 (Tag der Antragstellung für den Staatsangehörigkeitsausweis) festgesetzt.

Mit Schreiben vom … September 2018 - eingegangen bei Gericht am selben Tag - führten die Klägerbevollmächtigten aus, dass die Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises eine gebundene Entscheidung der Behörde sei, so dass der Antrag auf dessen Erteilung grundsätzlich keine Anknüpfungspunkte für eine waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit biete. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger stets den waffenwie jagdrechtlichen Verfügungen des Beklagten nachgekommen sei, den Rechtsweg beschritten und insbesondere sich von dem Vorwurf der Angehörigkeit zur Reichsbürgerszene vor der Ausgangsbehörde distanziert habe. Der Klageantrag werde dahingehend geändert, dass nunmehr beantragt werde, den Widerrufsbescheid des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 30. Januar 2017- … … … - in Form des Änderungsbescheides vom 12. September 2018 - … … … - aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung des Bescheids vom 30. Januar 2017 und trägt ergänzend hierzu vor, dass nach Prüfung der vorliegenden Informationen und des Ermittlungsberichts der Polizei keine Zweifel daran bestünden, dass sich der Kläger der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugner oder Selbstverwalter zugehörig fühle. Hieraus ergebe sich der Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Anknüpfungstatsache i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei, dass der Kläger die Gültigkeit der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen in Abrede stelle und demzufolge die Gefahr bestehe er werde „sein Recht“, das eben gerade nicht mit der geltenden Rechtsordnung übereinstimme, auch durchsetzen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass sogenannte Reichsbürger sich i.d.R. auf ihr Notwehrrecht beriefen und dies als Rechtfertigung ihrer Taten heranziehen würden. Die Verneinung der Existenz der Bundesrepublik als Staat und damit einhergehend die offensive oder auch passive Ablehnung der darin geltenden Rechtsordnung, die vorliegend auch nach außen deutlich gemacht werde, rechtfertige die Annahme der Unzuverlässigkeit. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger vor dem Hintergrund seines „Weltbildes“ die waffenrechtlichen Vorschriften betreffend Aufbewahrung und Umgang mit den Waffen nicht einhält.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten.

Gründe

Über den Rechtsstreit kann im Wege des Gerichtsbescheids entschieden werden, da die Sache keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, die Beteiligten hierzu angehört worden sind und sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt haben (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.

Die Klage ist lediglich im Hinblick auf die Anordnung in Nr. 2 des Bescheides begründet.

Die in Nr. 2 des Bescheides getroffene Anordnung, die in Nr. 1 genannten Waffen binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen und dies dem Landrats amt unverzüglich nachzuweisen oder die bezeichneten Waffen binnen gleicher Frist zur Verwertung dem Landratsamt zu übergeben geht über den Regelungsgehalt der angeführte Rechtsgrundlage § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG hinaus. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG kann die Behörde anordnen, dass jemand, der auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat, und sie noch besitzt, die Waffen oder Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Dementsprechend ist in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG die Anordnung einer fakultativen Abgabe der Waffen bzw. Munition bei der zuständigen Behörde zur Verwertung nicht vorgesehen. Vielmehr kann die zuständige Behörde gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG die Waffen oder Munition nach fruchtlosem Ablauf der Frist sicherstellen und gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten, sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 WaffG beantragt. Bei dem in § 46 Abs. 2 WaffG vorgesehenen Verfahren handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren (vgl. Nr. 46.3 WaffVwV), in dem eine Verwertung bzw. Vernichtung der Waffen durch die zuständige Behörde erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG sowie nach erfolgter Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG vorgesehen ist und nicht die Möglichkeit einer fakultativen Überlassung an die zuständige Behörde zur sofortigen Verwertung.

Im Übrigen ist der Bescheid vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 12. September 2018 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sowie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG i.V.m. § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG in Nr. 1 des Bescheides vom 30. Januar 2017 ist rechtmäßig.

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c). Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG ist eine Erlaubnis - vorliegend die Erlaubnis nach § 27 SprengG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden (Buchst. b) oder explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Der Kläger ist unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG.

Denn Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig, weil in diesem Fall Tatsachen die Annahme nach § 5 Abs. 1

Nr. 2 WaffG rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 13).

Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Diese Grundsätze gelten ebenfalls für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 13).

Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, rechtfertigen im Fall des Klägers die Prognose der waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1

Nr. 2 WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG. Die Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers begründen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch seine innere Einstellung widerspiegeln.

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Der Kläger stellte am … Mai 2015 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) unter Hinweis auf RuStaG von 1913. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 21 CS 17.2029 - juris Rn. 16). Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913, hat der Kläger nicht nur eine, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweise angewandt, sondern zugleich eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern darum, einen Nachweis dafür zu erhalten, dass er die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern durch Abstammung erworben hat (vgl. Willens- und Lebenderklärung vom ... Oktober 2015). Dies stellt die Verfolgung eines ideologischen, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typischen Zieles dar. Darüber hinaus ist für den Staatsangehörigkeitsausweis im Übrigen auch keine anderweitige Erforderlichkeit ersichtlich. Insbesondere der Einwand des Klägers, dass er diesen bereits im Jahr 1983 zur Vorlage bei einem öffentlichen Arbeitgeber habe beantragen müssen vermag nicht zu überzeugen, zumal weder vorgetragen wurde noch ersichtlich ist, weshalb der neuerliche beantragte Staatsangehörigkeitsausweis benötigt wird.

Weiterhin hat der Kläger - ausweislich seines Schreibens vom ... Oktober 2015 sowie seiner Willens- und Lebenderklärung vom ... Oktober 2015 - den Staatsangehörigkeitsnachweis unter Berufung auf das RuStaG von 1913 deswegen beantragt, da er sich von der ihm durch die Staatsfiktion „BRiD“ zugeteilten Staatsbürgerschaft „Deutsch“, die ihn zum Sklaven, Rechtlosen und vogelfreien Staatenlosen gemacht habe, distanziere. Die Bundesrepublik von Deutschland sei nur ein Teil von Deutschland und sei von den Vereinten Nationen abgemeldet worden, so dass es diese auf internationaler Ebene nicht mehr gebe. Die Bundesrepublik sei vielmehr noch nie ein Staat gewesen. Dies legt „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Kläger nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310 - juris Rn. 19). Denn Reichsbürger leugnen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und berufen sich hierzu auf „das historische Deutsche Reich“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes, S. 92). Der Kläger hat hierdurch eine weitere für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Angabe „Königreich Bayern“ BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 15).

Schließlich hat der Kläger - in für Reichsbürger typischer Weise - zu erkennen gegeben, dass er das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehnt und Vertretern des Staates die Legitimation abspricht. Denn bei der sog. „Reichsbürgerbewegung“ ist häufig die Vorstellung anzutreffen, dass mit der Aufhebung von Art. 23 GG a.F. das Grundgesetz erloschen sei, da es über keinen definierten Geltungsbereich mehr verfüge (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 183). Aufgrund dessen bestreiten Reichsbürger z.B. die Berechtigung von Forderungen des Staates aus Steuer-, Bußgeld- und Verwaltungsverfahren (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Zudem würden Personen, die Gesetze der Bundesrepublik als Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Polizisten oder in anderen Funktionen anwenden nach Vorstellung der sog. „Reichsbürgerbewegung“ aufgrund dessen nicht in verfassungsgemäßem Auftrag, sondern als Privatpersonen und damit rechtsunwirksam und rechtwidrig handeln. Indem der Kläger in seinem Schreiben vom ... Oktober 2015 erklärte, dass Art. 23 GG aufgehoben worden sei und das Grundgesetz daher keinen Geltungsbereich mehr aufweise, dass es in Deutschland keine handlungsfähige Regierung gebe und damit Behörden keine hoheitlichen Aufgaben zugewiesen werden könnten sowie keinen Gesetzgeber, der derartige Gesetze erlassen könnte, hat der Kläger eindeutig zu erkennen geben, dass er die Bundesrepublik Deutschland sowie deren Rechtsordnung nicht anerkennt und den Vertretern des Staates die Legitimation abspricht.

Die Einlassungen des Klägers sowohl im Anhörungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vermögen - angesichts der eindeutigen, schriftlich getätigten vorhergehenden Äußerungen - an der Einschätzung des Gerichts, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat, nichts zu ändern.

Auch eine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ ist diesen nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden. Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des im vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53).

Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat ein Fehlverhalten nicht eingeräumt. Vielmehr hat der Kläger versucht sein Verhalten zu rechtfertigen. So hat er in dem Schreiben vom ... Juli 2015 lediglich ausführt, dass der Staatsangehörigkeitsausweis selbstverständlich für Grundstücksgeschäfte in Canada und den USA und auch für Heiraten eines Deutschen mit einer ausländischen Frau im Ausland ausgestellt werde. Dargetan, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis hierfür benötige habe, hat er demgegenüber nicht. Vielmehr hat er sein Verhalten insgesamt damit begründet, dass er eine eigene staatsrechtliche, akademisch und historisch begründete Meinung habe, die er nach Art. 5 GG haben dürfe, auch wenn andere diese für abstrus hielten. Der damit der Sache nach erhobene Einwand, eines nicht gerechtfertigten Eingriffs in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, trifft nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerruf der Waffenbesitzkarten überhaupt einen Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts darstellt. Er verbietet dem Kläger nicht, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und belegt auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion. Unabhängig davon wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678 - juris Rn. 22). Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet. Es regelt vielmehr den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG - vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 - 8 C 28.11 - juris Rn. 30 zur ordnungsrechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG i.d.F. vom 10.8.1998). Der Widerruf der Waffenbesitzkarten dient vielmehr allein der Verhütung und Abwehr von Gefahren für die übrige Bevölkerung, die von einem Waffenbesitzer ausgehen, der keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er mit Waffen oder Munition in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678 - juris Rn. 2).

Dass sich den Einlassungen keine distanzierende Haltung des Klägers entnehmen lässt, entspricht auch der Einschätzung des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd vom 25. Januar 2017. Darin erklärt das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, dass der Kläger in seinem Schreiben vom … Dezember 2016 den Inhalt seiner bisherigen Schreiben verteidigt zu haben. Er habe in seinen Äußerungen nicht zur Existenz der Bundesrepublik Deutschland Stellung genommen, sondern pauschaliert und losgelöst von einer Verbindung mit der Staatsform über „Grundrechte“, Demokratie und „andere“ Rechtsvorschriften gesprochen. Der Kläger gebe in diesen Schreiben zu, die in der Bundesrepublik Deutschland vorherrschende Staats- und Rechtsordnung abzulehnen - zwar nicht offensiv, wie er schreibe, aber im Umkehrschluss passiv. Entgegen seiner Auffassung sei der Kläger aufgrund der im Jahr 2015 versendeten Briefe an Behörden mit seinen staatsleugnenden Inhalten tatsächlich und objektiv offensiv vorgegangen.

Das Vorbringen des Klägers vermag daher insgesamt keine glaubhafte, nachdrückliche Distanzierung zu begründen.

Die Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden (Nr. 3 des Bescheides) wurde rechtlich zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. Art. 52 BayVwVfG i.V.m.

§ 35 Abs. 2 SprengG i.V.m. Nr. 35.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz - SprengVwV gestützt. Die hierfür eingeräumte Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids ist angemessen.

Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins Nr. … gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Nr. 4 des Bescheides) ist aufgrund der oben dargelegten Unzuverlässigkeit des Klägers ebenfalls rechtmäßig.

Die Festsetzung der Sperrfrist auf fünf Jahre ab dem 24. April 2015 (Nr. 5 des Bescheides) in Gestalt des Änderungsbescheides ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß

§ 18 Satz 3 BJagdG kann die Behörde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins festsetzen. Die Wirkung einer Sperrfrist gemäß § 18 Satz 3 BJagdG erschöpft sich darin, dass - für den Fall ihrer Unanfechtbarkeit - die Jagdbehörde nicht verpflichtet ist, einen Antrag auf Erteilung eines neuen Jagdscheins während der Dauer der Sperrfrist dahin zu überprüfen, ob der für die Entziehung des Jagdscheins maßgebende Grund noch besteht, sie kann vielmehr die Versagung allein mit der Sperrfrist begründen (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.4.1982 - 3 C 35/81 - juris Rn. 18). Nach Ablauf der Sperrfrist besteht indes nicht ohne weiteres ein Anspruch auf die Wiedererteilung des Jagdscheins. Die Behörde hat dann vielmehr zu prüfen, ob der Wiedererteilung Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. VG Regensburg, U.v. 12.5.2009 - RO 4 K 08.2154 - unter Verweis auf u.a. VG Gelsenkirchen, U.v. 18.8.1982 - 7 K 2799/81 - juris; nachgehend BayVGH, B.v. 14.9.2009 - 21 ZB 09.1368 - juris Rn. 7; vgl. auch VG Aachen, U.v. 22.2.2012 - 3 K 861/11 - juris

Rn. 37). Da das Bundesjagdgesetz über die Dauer der Sperrfrist keine Vorschriften enthält, ist ihre Dauer grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt. Vorliegend ist von einer fehlerfreien Ausübung des dem Landratsamt zukommenden Ermessens im Rahmen der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen (§ 114 Satz 1 VwGO) auszugehen, insbesondere liegt kein Ermessensausfall vor. Die Festsetzung der Sperrfrist auf fünf Jahre ist nicht ermessensfehlerhaft, sie beruht insbesondere nicht auf sachfremden Erwägungen. So lässt die Begründung die Gesichtspunkte erkennen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Zudem bewegt sich die Sperrfrist noch im Rahmen der nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.1990 - 19 B 89.2124 - juris).

Die Verpflichtung zur Rückgabe des Jagdscheins binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids (Nr. 6 des Bescheids) wurde zutreffend auf Art. 52 BayVwVfG gestützt.

Die Ablehnung der Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. … (Nr. 7 des Bescheids) ist ebenfalls rechtmäßig, da ein Europäischer Feuerwaffenpass gemäß § 32 Abs. 6 WaffG auf Antrag Personen ausgestellt wird, die nach dem Waffengesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen. Aufgrund des wirksamen Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist die erforderliche Berechtigung des Klägers zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach dem Waffengesetz nicht mehr gegeben.

Die Anordnung der Sicherstellung der in Nr. 1 des Bescheides genannten Schusswaffen bei fruchtlosem Verstreichen der in Nr. 2 genannten Frist (Nr. 8 des Bescheides) wurde zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt.

Schließlich bestehen auch im Hinblick auf die Verfügungen in den Nrn. 9, 10, 11 und 12 des Bescheids vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. September 2018 bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen des Klägers im Hinblick auf Nr. 2 des Bescheides stellt ein Unterliegen des Beklagten nur zu einem geringen Teil dar, so dass es sachgerecht erscheint dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.

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Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Okt. 2018 - M 7 K 17.750 zitiert 34 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 23


(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpfl

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang


(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,bedarf der Erlaubnis. (1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Pat

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18 Einziehung des Jagdscheines


Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in de

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 8 Versagung der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderlich

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass


(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 40 Verbotene Waffen


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Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 34 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn n

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 8a Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,wenn seit dem Ein

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines


(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen. (2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein

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Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Okt. 2018 - M 7 K 17.750 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2019 - M 7 K 17.2172

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Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 7 K 17.2106

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 7 K 17.1354

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vol

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 7 K 17.1385

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

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(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die genannten Berechtigungen können, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden.

(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn

1.
mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,
2.
verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen Befähigungsschein besitzen.

(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden,

1.
wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
2.
wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die auf Grund der Zulassung hergestellten oder eingeführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungsschein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.

(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig wird.

(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten. Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt. Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die genannten Berechtigungen können, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden.

(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn

1.
mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,
2.
verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen Befähigungsschein besitzen.

(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden,

1.
wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
2.
wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die auf Grund der Zulassung hergestellten oder eingeführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungsschein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn

1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.

(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
c)
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
die
a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;
5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die genannten Berechtigungen können, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden.

(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn

1.
mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,
2.
verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen Befähigungsschein besitzen.

(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden,

1.
wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
2.
wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die auf Grund der Zulassung hergestellten oder eingeführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungsschein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn

1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.

(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
c)
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
die
a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;
5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
c)
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
die
a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;
5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seines Kleinen Waffenscheins und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen.

Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller am 10. Dezember 2015 den Kleinen Waffenschein.

Mit am 10. Februar 2016 unterschriebenem Formblatt stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Dabei gab er zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an: „Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913)“ und als Geburtsort „A..., Preußen (Deutschland als Ganzes)“. Als Geburtsort seines am ... 1946 geborenen Vaters gab er an „H..., Preußen“, als Geburtsort seiner am ... 1946 geborenen Mutter „A..., Preußen“, als eigene Wohnorte von Geburt bis 1963 „H..., Staat Preußen“ und von 1963 bis jetzt „A..., Staat Preußen“. Die Angabe, wozu er den Staatsangehörigkeitsausweis benötige, ließ er zunächst unbeantwortet. Die Fragen, ob für ihn schon einmal ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden sei, ob er neben der deutschen noch andere Staatsangehörigkeiten besitze und ob er nach dem 31. Dezember 1999 aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eingetreten sei, beantwortete er zunächst ebenfalls nicht.

Bei einer Vorsprache am 22. Februar 2016 zur Abholung des Ausweises strich er laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin diese Fragen komplett durch, nachdem ihm erläutert wurde, dass er dazu Angaben machen müsse, und es „nein“ bedeute, wenn er nichts ankreuze. Auf Nachfrage nach dem Verwendungszweck des Staatsangehörigkeitsausweises verlangte er laut Aktenvermerk eine schriftliche Auskunft zur Rechtsgrundlage, aufgrund welcher dies verlangt werden könne. Den zunächst vorgenommenen Eintrag „privat“ beim Verwendungszweck strich er nach dem Bezahlen der Gebühr wieder durch. Gleichzeitig machte er die Streichung zu den drei Fragen rückgängig und kreuzte jeweils „nein“ an.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 übersandte das Polizeipräsidium Schwaben Nord der Antragsgegnerin eine Auskunft, der zufolge der Antragsteller durch die im Antrag getroffenen Eintragungen sowie aufgrund der bei der Vorsprache gezeigten Verweigerungshaltung als „Reichsbürger“ einzustufen sei.

Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf seines Kleinen Waffenscheins gab der Antragsteller mit Schreiben vom 10. März 2017 an, dass er einen Eintrag, laut polizeilicher Unterstellung, als sog. „Reichsbürger“ weder beantragt habe, noch, dass ein solcher vorliege. Er gehöre „weder einzeln noch als ein Mitglied irgendeiner gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ gerichteten (gemeint ist wohl „Vereinigung“) an und beabsichtige das auch in Zukunft nicht.

Nach einer „Zeugeneinvernahme“ des Antragstellers am 15. Mai 2017 durch das Polizeipräsidium Schwaben Nord stellte dieses in einer weiteren Auskunft vom 17. Mai 2017 fest, der Antragsteller sei über die Internetseite gelberschein.de der Argumentation von Reichsbürgern gefolgt. Es sei der Eindruck entstanden, der Antragsteller habe geglaubt, auf offiziellen Seiten von Behörden zu surfen. Mehrfach habe er gefragt, warum diese Seiten dann nicht gelöscht würden. Er habe bekräftigt, kein Reichsbürger zu sein, die er pauschal in den Bereich der ehemaligen Nationalsozialisten gerückt habe. Bei der Frage zur Souveränität Deutschlands habe er allerdings erklärt, er glaube eher nicht, dass Deutschland ein souveräner Staat sei. Dies habe er aus Bemerkungen von Politikern herausgehört. Bei einer Nachschau habe man auf der Internetseite gelberschein.de eine Vielzahl von Videos gefunden, welche, aus dem Kontext gelöst, die Behauptung des Antragstellers stützten. Auch seien Ausfüllhilfen aufrufbar. Der Antragsteller habe sich offensichtlich umfangreich mit der Thematik beschäftigt. Er entspreche der Definition eines Reichsbürgers zwar nicht eindeutig, aber durch seine intensiven Recherchen zum Thema blieben Zweifel und er müsse weiterhin als Verdachtsfall behandelt werden.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 widerrief die Antragsgegnerin den dem Antragsteller erteilten Kleinen Waffenschein Nr. 90/15 (1.). Gleichzeitig wurde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (4.) aufgegeben, innerhalb von drei Wochen nach Vollziehbarkeit dieses Bescheids die Erlaubnisurkunde an die Antragsgegnerin zurückzugeben (2). Für den Fall der Nichtbefolgung wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht (3.). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass der Antragsteller laut Auskunft des Polizeipräsidiums Schwaben-Nord der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Bei der Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG müsse das Vorgehen aktiv, ziel- und zweckgerichtet sein. Die Weigerung, die staatliche Rechtsordnung als solche bzw. staatliche Organe anzuerkennen, dürfte als aktives Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gewertet werden können. Durch die Ablehnung der geltenden Rechtsordnung sowie der staatlichen Institutionen seien Personen, die der Ideologie der sog. Reichsbürger nahe stünden, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG per se waffenrechtlich unzuverlässig.

Der Antragsteller hat gegen den am 30. Juni 2017 zugestellten Bescheid am Montag, den 31. Juli 2017 Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. September 2017 abgelehnt hat.

Dagegen richtet sich die am 23. August 2017 eingelegte Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen waffenrechtlichen Bescheid sind als offen zu bewerten. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumente und Beweisangebote kann eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang führt die vorzunehmende Interessenabwägung dazu, dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt (1.2).

1.1. Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das Verwaltungsgericht ist bei Anwendung dieser Vorschrift zutreffend davon ausgegangen, dass solche Personen die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, weil in diesem Fall Tatsachen die Annahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c - vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

1.1.1 Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.1.2 Zur Entscheidung der Frage, ob die Verhaltensweisen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. Reichsbürgerbewegung darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es weiterer Sachaufklärung. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers sind daher bei summarischer Prüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen zu bewerten.

Durch die Beantragung eines Staatangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 und unter Angabe, sowohl er als auch seine Eltern seien in Preußen geboren bzw. die Zuordnung seiner Wohnorte zum „Staat Preußen“, hat der Antragsteller entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht lediglich eine abstruse politische Auffassung geäußert, sondern ein für „Reichsbürger“ typisches Verhalten gezeigt. Ein solches Verhalten nährt den Verdacht, dass er aufgrund der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt und letztlich nicht bereit ist, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten.

Den Antragsteller kann nicht ohne Weiteres der Umstand entlasten, dass, wie er im Beschwerdeverfahren vorbringt, bei ihm andere für Reichsbürger charakteristische Verhaltensweisen nicht vorliegen, etwa, dass er zu keinem Zeitpunkt staatliche Anordnungen oder Bescheide in Frage gestellt, Steuern nicht bezahlt oder sonst hiergegen protestiert habe. Das folgt schon daraus, dass es sich beim Begriff „Reichsbürger“ um eine Sammelbezeichnung für eine sehr heterogene Personengruppe handelt und für eine Zuordnung nicht alle typischen Merkmale zugleich erfüllt sein müssen, sondern die Zuordnung stets nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung erfolgen kann.

Dementsprechend hat das Polizeipräsidium Schwaben Nord in der Auskunft vom 15. Mai 2017 nachvollziehbar ausgeführt, dass eine „Reichsbürgerangehörigkeit“ des Antragstellers trotz des Umstandes, dass er sich schriftlich und mündlich gegen eine solche „Einstufung“ gewehrt habe und kooperativ zu einer „Zeugenvernehmung“ erschienen sei, nicht abschließend habe ausgeräumt werden können. Vor diesem Hintergrund wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen des Antragstellers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht.

1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der Waffenbesitzkarte tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Für den Kleinen Waffenschein ist der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen (BayVGH, B. v. 5. Juli 2017 – 21 CS 17.856 – juris, Rn. 14). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt.

I.

Der Kläger wendet sich gegen den vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Bescheid vom 7. Mai 2013 nebst entsprechenden Begleitverfügungen ausgesprochenen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (vier Waffenbesitzkarten mit insgesamt sechzehn eingetragenen Lang- und zwei eingetragenen Kurzwaffen) und die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.

Vorausgegangen war eine unangemeldete Kontrolle der Waffenaufbewahrung beim Kläger am 24. Januar 2013. Dabei wurde im Keller seines Hauses ein Gewehr (Drilling) in einem unverschlossenen Gewehrfutteral vor den Waffenschränken gefunden. Am Schaft des Drillings waren sechs Patronen befestigt. In einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A befanden sich eine Pistole und ein Revolver des Klägers nebst zwei mit Patronen gefüllten Magazinen. Im unverschlossenen in der Grundstückseinfahrt stehenden Kraftfahrzeug des Klägers befand sich eine größere Anzahl Schrotpatronen in einer Plastikbox, die im Fußraum des Fonds abgestellt war, sowie in einer Munitionsschachtel, die im Ablagefach der Beifahrertür untergebracht war. Weitere Waffen und Munition wurden ordnungsgemäß in den Waffenschränken aufbewahrt oder befanden sich nicht im Haus, sondern bei Dritten.

Das Verwaltungsgericht München hat die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 30. April 2014, zugestellt am 10. Juni 2014, abgewiesen. Dagegen richtet sich der am 8. Juli 2014 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung erkennbar davon ausgegangen, dass der Kläger eine strafrechtliche Verfehlung begangen habe. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Kraftfahrzeug stelle einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG dar. Es verkenne dabei, dass die Patronen zum Transport vorbereitet und im Pkw abgelegt worden seien. Zudem hätte sich die Munition in der Beifahrertüre bis zum Fotografieren durch eine der Bediensteten des Landratsamts originalverpackt in der Pappschachtel befunden. Eine der Bediensteten habe die Munitionsschachtel leicht nach oben gezogen und so für das Foto sichtbar gemacht. Die Urteilsgründe enthielten weitergehend längere Ausführungen zu der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings des Klägers. Dabei suggeriere das Verwaltungsgericht, ohne das durch eine ordnungsgemäße Subsumtion zu erarbeiten, dass der Kläger auch insoweit Gesetze verletzt habe.

Das rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wertung nicht von einem Verstoß gegen Strafvorschriften ausgegangen. Es hat seiner Entscheidung vielmehr zugrunde gelegt, dass der von den Mitarbeitern des Landratsamts bei der Kontrolle am 24. Januar 2013 vorgefundene Zustand die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt. Dabei ist es zu Recht der Sache nach davon ausgegangen, dass allein das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Fahrzeug die Feststellung trägt, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig.

1.1.1 Allein die pflichtwidrige Aufbewahrung der Munition rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich allgemein aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 Abs. 11 AWaffV konkretisiert diese Vorgabe für den Fall einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung dahin, dass der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV nicht möglich ist.

a) Dem hat der Kläger selbst dann nicht entsprochen, wenn ihm, worauf er sich beruft, die für eine vorübergehende Aufbewahrung geltende Erleichterung zugutekäme. Die von ihm in seinem Fahrzeug abgelegte Munition war dem ungehinderten Zugriff Dritter ausgesetzt. Der Kläger hat das Fahrzeug unverschlossen im (freizugänglichen) Hof des von ihm bewohnten Hauses abgestellt und unbeaufsichtigt gelassen. Er war seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 zu Folge beim Eintreffen der Polizeibeamten und Bediensteten des Landratsamts im Wohnzimmer mit der Reinigung der später beschlagnahmten Kurzwaffen beschäftigt. Angesichts dieser Umstände ist es ohne Bedeutung, ob die auf dem Boden des Fonds abgestellte Plastikbox, die mehr als zehn Schrotpatronen enthielt, wegen spiegelnder Scheiben „praktisch“ nicht sichtbar war, und ob die im Ablagefach der Beifahrertüre abgelegte Patronenschachtel von einer Bediensteten des Landratsamts leicht nach oben gezogen und geöffnet worden war. Die Munition war jedenfalls so untergebracht, dass sie bei einem jederzeit möglichen Öffnen der Fahrzeugtüre aufgrund ihrer speziellen Verpackung bzw. wegen des durchsichtigen Deckels der Plastikbox ohne Weiteres erkennbar war.

Entspricht die Aufbewahrung schon nicht den Vorgaben des § 13 Abs. 11 AWaffV, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Regelung überhaupt vorliegen. Zweifel daran bestehen deshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Aufbewahrung der Munition gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV bis unmittelbar zum Beginn des Transports unmöglich war (vgl. dazu HessVGH, B. v. 15.5.2014 - 4 A 133/13.Z - juris).

b) Die Prognose, dass der Kläger Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, das heißt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist gerechtfertigt. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83).

1.1.2 Rechtfertigt allein der Verstoß gegen die Verpflichtung, Munition sorgsam aufzubewahren, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, kommt es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag auf die bezüglich der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings erhobene Rüge nicht entscheidungserheblich an, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich zu Unrecht einen Gesetzesverstoß „suggeriert“.

Im Übrigen ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers unabhängig von der nicht sorgfältigen Aufbewahrung der Munition auch daraus, dass er seinen Drilling an dessen Schaft mehrere Patronen angebracht waren, in einem unverschlossenen Futteral vor den Waffenschränken im Keller abgestellt hat. Selbst wenn der Kläger - wie behauptet - im Zeitpunkt des Kontrollbesuches damit beschäftigt war, Waffen für den Transport zum Waffenhändler vorzubereiten, hat er gegen die Verpflichtung verstoßen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Zudem hat er entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG Waffen und Munition nicht getrennt aufbewahrt.

Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition dient nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren. Sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben. Das kommt schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816). Der Ast. hat den Drilling in der beschriebenen Weise sorglos verwahrt, obgleich er nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 nicht wusste, wem er den Zutritt in das Haus ermöglichte, denn danach öffnete er die Hauseingangstüre, ohne dass er „jemanden stehen sah und erkennen konnte“. Das lässt auf ein fehlendes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition schließen.

Dieser Verstoß rechtfertigt für sich genommen ebenfalls die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft Waffen und Munition nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften verwahren wird. Auf das zu 1.1.1 b) Dargelegte wird verwiesen.

1.2 Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rüge des Klägers nicht gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier der Kläger - ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Das Unterlassen eines Beweisantrags ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris).

Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Pkw (zu Recht) genügen lassen und darauf verwiesen, dass insoweit bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG bestimmten Aufbewahrungsvorschriften genügt. In diesem Zusammenhang hat es das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, er habe die Munition zusammen mit den Waffen zum Büchsenmacher bringen wollen (vgl. UA S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es der vom Kläger für erforderlich gehaltenen weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht.

Mithin kann offenbleiben, ob der Kläger den gerügten Verfahrensfehler überhaupt hinreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013 abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14) für die Ungültigerklärung sowie Einziehung des Jagdscheins 8.000,00 Euro und für den Widerruf der Waffenbesitzkarte 17.750,00 Euro angesetzt hat (Nr. 50.2 Streitwertkatalog 2013 - 5.000,00 Euro für die erste zuzüglich jeweils 750,00 Euro für 17 weitere eingetragene Waffen).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. April 2014 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seines Kleinen Waffenscheins und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen.

Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller am 10. Dezember 2015 den Kleinen Waffenschein.

Mit am 10. Februar 2016 unterschriebenem Formblatt stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Dabei gab er zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an: „Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22.07.1913)“ und als Geburtsort „A..., Preußen (Deutschland als Ganzes)“. Als Geburtsort seines am ... 1946 geborenen Vaters gab er an „H..., Preußen“, als Geburtsort seiner am ... 1946 geborenen Mutter „A..., Preußen“, als eigene Wohnorte von Geburt bis 1963 „H..., Staat Preußen“ und von 1963 bis jetzt „A..., Staat Preußen“. Die Angabe, wozu er den Staatsangehörigkeitsausweis benötige, ließ er zunächst unbeantwortet. Die Fragen, ob für ihn schon einmal ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden sei, ob er neben der deutschen noch andere Staatsangehörigkeiten besitze und ob er nach dem 31. Dezember 1999 aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eingetreten sei, beantwortete er zunächst ebenfalls nicht.

Bei einer Vorsprache am 22. Februar 2016 zur Abholung des Ausweises strich er laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin diese Fragen komplett durch, nachdem ihm erläutert wurde, dass er dazu Angaben machen müsse, und es „nein“ bedeute, wenn er nichts ankreuze. Auf Nachfrage nach dem Verwendungszweck des Staatsangehörigkeitsausweises verlangte er laut Aktenvermerk eine schriftliche Auskunft zur Rechtsgrundlage, aufgrund welcher dies verlangt werden könne. Den zunächst vorgenommenen Eintrag „privat“ beim Verwendungszweck strich er nach dem Bezahlen der Gebühr wieder durch. Gleichzeitig machte er die Streichung zu den drei Fragen rückgängig und kreuzte jeweils „nein“ an.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 übersandte das Polizeipräsidium Schwaben Nord der Antragsgegnerin eine Auskunft, der zufolge der Antragsteller durch die im Antrag getroffenen Eintragungen sowie aufgrund der bei der Vorsprache gezeigten Verweigerungshaltung als „Reichsbürger“ einzustufen sei.

Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf seines Kleinen Waffenscheins gab der Antragsteller mit Schreiben vom 10. März 2017 an, dass er einen Eintrag, laut polizeilicher Unterstellung, als sog. „Reichsbürger“ weder beantragt habe, noch, dass ein solcher vorliege. Er gehöre „weder einzeln noch als ein Mitglied irgendeiner gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ gerichteten (gemeint ist wohl „Vereinigung“) an und beabsichtige das auch in Zukunft nicht.

Nach einer „Zeugeneinvernahme“ des Antragstellers am 15. Mai 2017 durch das Polizeipräsidium Schwaben Nord stellte dieses in einer weiteren Auskunft vom 17. Mai 2017 fest, der Antragsteller sei über die Internetseite gelberschein.de der Argumentation von Reichsbürgern gefolgt. Es sei der Eindruck entstanden, der Antragsteller habe geglaubt, auf offiziellen Seiten von Behörden zu surfen. Mehrfach habe er gefragt, warum diese Seiten dann nicht gelöscht würden. Er habe bekräftigt, kein Reichsbürger zu sein, die er pauschal in den Bereich der ehemaligen Nationalsozialisten gerückt habe. Bei der Frage zur Souveränität Deutschlands habe er allerdings erklärt, er glaube eher nicht, dass Deutschland ein souveräner Staat sei. Dies habe er aus Bemerkungen von Politikern herausgehört. Bei einer Nachschau habe man auf der Internetseite gelberschein.de eine Vielzahl von Videos gefunden, welche, aus dem Kontext gelöst, die Behauptung des Antragstellers stützten. Auch seien Ausfüllhilfen aufrufbar. Der Antragsteller habe sich offensichtlich umfangreich mit der Thematik beschäftigt. Er entspreche der Definition eines Reichsbürgers zwar nicht eindeutig, aber durch seine intensiven Recherchen zum Thema blieben Zweifel und er müsse weiterhin als Verdachtsfall behandelt werden.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 widerrief die Antragsgegnerin den dem Antragsteller erteilten Kleinen Waffenschein Nr. 90/15 (1.). Gleichzeitig wurde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (4.) aufgegeben, innerhalb von drei Wochen nach Vollziehbarkeit dieses Bescheids die Erlaubnisurkunde an die Antragsgegnerin zurückzugeben (2). Für den Fall der Nichtbefolgung wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht (3.). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass der Antragsteller laut Auskunft des Polizeipräsidiums Schwaben-Nord der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Bei der Annahme der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG müsse das Vorgehen aktiv, ziel- und zweckgerichtet sein. Die Weigerung, die staatliche Rechtsordnung als solche bzw. staatliche Organe anzuerkennen, dürfte als aktives Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gewertet werden können. Durch die Ablehnung der geltenden Rechtsordnung sowie der staatlichen Institutionen seien Personen, die der Ideologie der sog. Reichsbürger nahe stünden, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG per se waffenrechtlich unzuverlässig.

Der Antragsteller hat gegen den am 30. Juni 2017 zugestellten Bescheid am Montag, den 31. Juli 2017 Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. September 2017 abgelehnt hat.

Dagegen richtet sich die am 23. August 2017 eingelegte Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen waffenrechtlichen Bescheid sind als offen zu bewerten. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumente und Beweisangebote kann eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang führt die vorzunehmende Interessenabwägung dazu, dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt (1.2).

1.1. Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das Verwaltungsgericht ist bei Anwendung dieser Vorschrift zutreffend davon ausgegangen, dass solche Personen die für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, weil in diesem Fall Tatsachen die Annahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c - vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

1.1.1 Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.1.2 Zur Entscheidung der Frage, ob die Verhaltensweisen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. Reichsbürgerbewegung darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es weiterer Sachaufklärung. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers sind daher bei summarischer Prüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen zu bewerten.

Durch die Beantragung eines Staatangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 und unter Angabe, sowohl er als auch seine Eltern seien in Preußen geboren bzw. die Zuordnung seiner Wohnorte zum „Staat Preußen“, hat der Antragsteller entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht lediglich eine abstruse politische Auffassung geäußert, sondern ein für „Reichsbürger“ typisches Verhalten gezeigt. Ein solches Verhalten nährt den Verdacht, dass er aufgrund der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennt und letztlich nicht bereit ist, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten.

Den Antragsteller kann nicht ohne Weiteres der Umstand entlasten, dass, wie er im Beschwerdeverfahren vorbringt, bei ihm andere für Reichsbürger charakteristische Verhaltensweisen nicht vorliegen, etwa, dass er zu keinem Zeitpunkt staatliche Anordnungen oder Bescheide in Frage gestellt, Steuern nicht bezahlt oder sonst hiergegen protestiert habe. Das folgt schon daraus, dass es sich beim Begriff „Reichsbürger“ um eine Sammelbezeichnung für eine sehr heterogene Personengruppe handelt und für eine Zuordnung nicht alle typischen Merkmale zugleich erfüllt sein müssen, sondern die Zuordnung stets nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung erfolgen kann.

Dementsprechend hat das Polizeipräsidium Schwaben Nord in der Auskunft vom 15. Mai 2017 nachvollziehbar ausgeführt, dass eine „Reichsbürgerangehörigkeit“ des Antragstellers trotz des Umstandes, dass er sich schriftlich und mündlich gegen eine solche „Einstufung“ gewehrt habe und kooperativ zu einer „Zeugenvernehmung“ erschienen sei, nicht abschließend habe ausgeräumt werden können. Vor diesem Hintergrund wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen des Antragstellers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht.

1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der Waffenbesitzkarte tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Für den Kleinen Waffenschein ist der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen (BayVGH, B. v. 5. Juli 2017 – 21 CS 17.856 – juris, Rn. 14). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags des Antragstellers gegen den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse.

Das Landratsamt Traunstein erteilte dem Antragsteller am 9. März 2009 eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (mit zuletzt sieben eingetragenen Waffen) und eine Waffenbesitzkarte „Standard“ (mit zuletzt vier eingetragenen Waffen) sowie am 6. Februar 2013 eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG (Böllerpulver) und am 26. Oktober 2015 den Kleinen Waffenschein.

Am 23. März 2016 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau unter Verwendung eines Antragsformulars des Bundesverwaltungsamtes beim Landratsamt Traunstein die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Eine Überprüfung der eingereichten Antragsunterlagen und einiger Schreiben des Antragstellers durch das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, Sachgebiet E 3 – Staatsschutz (Stellungnahme vom 8. Februar 2017) führte zu der Einschätzung, dass eine Zugehörigkeit des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ eindeutig erkennbar sei. In dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit habe er sich als deutscher Staatsangehöriger gemäß „Abstammung nach §§ 1, 3 Nr. 1, 4 Absätze 1 und 4 Nr. 1 RuStAG Stand 1913“ bezeichnet. Als weitere Staatsangehörigkeit sei unter Nr. 4.2 des Antrages das „Königreich Bayern“ seit Geburt mit Zusatz „RuStAG Stand 1913“ angegeben. Der Antragsteller habe zwei formlose Anlagen hinzugefügt. Eine Anlage habe er als „Abstammungserklärung“ betitelt und erklärt, „Abkömmling“ des Johann H* …, geb. 1892 in N* …, im „Königreich Bayern (Deutschland)“ zu sein. In der zweiten Anlage habe er unter Verweis auf § 33 Abs. 1 StAG i.V.m. dem EStA-Register gefordert, seinen Namen entsprechend in Groß-Kleinschreibung auf dem Staatsangehörigkeitsausweis zu vermerken. Das Siegel sei „auf zwölf Uhr“ auszurichten. Siegel und Unterschrift seien erst bei Abholung des Ausweises im Beisein des Antragstellers anzubringen. Weiterhin seien im Bereich „Sachverhalt“ im EStA-Register alle Angaben zu befüllen, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“. Im Schreiben vom 26. Juli 2016 hätte der Antragsteller u.a. beklagt, dass im EStA-Register nicht alle Angaben in Bezug auf „Abstammung RuStAG“ ausgefüllt worden seien, sein Antrag aber genau unter dieser Maßgabe gestellt worden sei. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe er als „gelben Schein“ bezeichnet.

Im Anhörungsverfahren äußerte der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit aufgrund seiner vermuteten Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“, dass er mit dieser nichts zu tun habe. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe er für einen Immobilienkauf in den USA beantragt.

Mit Bescheid vom 14. März 2017 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten, in die insgesamt 11 Schusswaffen eingetragen waren, (Nr.1), einen dem Antragsteller erteilten Kleinen Waffenschein (Nr. 2), sowie die gem. § 27 SprengG erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 3). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 8) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 9) bzw. Sicherstellung der Waffen und des Böllerpulvers (Nrn. 5 und 6) dem Antragsteller unter Fristsetzung von vier Wochen aufgegeben, die Erlaubnisdokumente abzugeben (Nr. 4) und die erlaubnispflichtigen Waffen und Munition (Nr. 5) abzugeben, einer berechtigten Person zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen sowie das Böllerpulver einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 6). Die vom Antragsteller gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffen- und sprengstoffrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle dem Antragsteller die Zuverlässigkeit.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 22. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet bzw. wiederhergestellt. Es bestünden nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Einerseits mögen die Angaben des Antragstellers in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises der polizeilichen Würdigung folgend zwar typisch für Anhänger der Ideologie der sog. Reichsbürger sein. Im Klageverfahren werde sich das Gericht einen eigenen Eindruck von dem Antrag des Antragstellers machen. Auch bestünden Zweifel an den distanzierenden Aussagen des Antragstellers. Andererseits sei der Antragsteller mit Ausnahme der Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises in keiner Weise mit Verhaltensweisen in Erscheinung getreten, die seine Rechtstreue und waffenrechtliche Zuverlässigkeit zweifelhaft erscheinen ließen. Selbst wenn der Antragsteller gewisse Sympathien für die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ haben sollte – was er bestreite und nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könne – dürfte dies allein als Anknüpfungstatsache für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht genügen. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bedürfe es vielmehr eines tatsächlichen Nach-Außen-Tretens einer inneren Haltung.

Dagegen richtet sich die am 13. Juli 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei gerechtfertigt. Die innere Haltung des Antragstellers, die darauf schließen lasse, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei oder jedenfalls damit sympathisiere, sei bereits durch die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises in der für Reichsbürger typischen Weise nach außen getreten. Damit seien Tatsachen gegeben, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 8 a Abs. 1 Nr. 2 SprengG auf seine fehlende Zuverlässigkeit schließen ließen. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers seien jedenfalls als offen zu bezeichnen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffen- und Sprengstoffbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht (arg. § 45 Abs. 5 WaffG, § 34 Abs. 5 SprengG), so dass ihr gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen sei.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen waffen- und sprengstoffrechtlichen Bescheid sind nach der derzeitigen Aktenlage als offen zu bewerten. Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende reine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (1.2).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Umstände, die für und gegen die waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG; § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SprengG), zunächst zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bedarf vielmehr – wovon auch das Verwaltungsgericht ausging (BA S. 11) – weiterer Aufklärung.

1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris). Dieselben Grundsätze gelten für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes (§ 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SprengG).

1.1.2 Zur Klärung der Frage, ob vorliegend die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es der weiteren Sachaufklärung.

Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Antragsteller allenfalls für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht ausreichende „Sympathien für die Ideologie der Reichsbürgerbewegung“ haben könne und dass eine entsprechende innere Haltung jedenfalls nicht „nach außen“ getreten sei. Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Beantragung von EStA-Registerauszügen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „erworben am“ („in unserem Fall durch Geburt“, vgl. Schreiben des Antragstellers vom 26. Juli 2016) und „erworben durch“ („Abstammung RuStAG“) zu erhalten, hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht – ggf. zu dem Zweck des Erwerbs einer Immobilie in den USA –, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit des Antragstellers legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach außen getretenen Haltung und der polizeilichen Einschätzung, dass beim Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung eindeutig erkennbar ist, wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen des Antragstellers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, den Antragsteller als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht. Insbesondere von Belang dürfte insoweit die Einsicht in die Behördenakte zum beantragten Staatsangehörigkeitsausweis sein (z.B. Original-Eintragungen in das Antragsformular, ggf. Inhalt der Schreiben des Antragstellers, E-Mail Korrespondenz hinsichtlich der Eintragung in das EStA-Register). Diese Akte hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht beigezogen.

1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

Auch § 34 Abs. 5 SprengG (eingefügt durch Art. 1 des 4. SprengÄndG vom 17. Juli 2009, BGBl I 2062) schließt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung aus. Die Unverzichtbarkeit dieser Eigenschaften für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen ist in den parlamentarischen Beratungen betont worden (Apel/Keusgen, SprengG, Bd. 2, 2. Aufl., Stand 7/2017, § 34 Rn. 13).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte –neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und explosionsgefährlichen Stoffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers als Sportschütze an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition sowie die explosionsgefährlichen Stoffe (Böllerpullver) an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG, § 34 Abs. 5 SprengG) sofort vollziehbare Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind – unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten – für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe und für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins der Auffangwert von 5.000,00 EUR (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris) anzusetzen. Für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis verbleibt es bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 1.500.- EUR. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 19.000.- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
c)
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
die
a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig;
5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Behörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat die nach den Sätzen 4 und 5 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. September 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags der Antragstellerin gegen den Widerruf ihres Kleinen Waffenscheins.

Das Landratsamt Traunstein erteilte der Antragstellerin am 26. Oktober 2015 den Kleinen Waffenschein.

Am 23. März 2016 beantragte die Antragstellerin unter Verwendung eines Antragsformulars des Bundesverwaltungsamtes beim Landratsamt Traunstein die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Eine Überprüfung der eingereichten Antragsunterlagen und einiger Schreiben der Antragstellerin durch das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, Sachgebiet E 3 – Staatsschutz (Stellungnahme vom 8. Februar 2017) führte zu der Einschätzung, dass eine Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ eindeutig erkennbar sei. In dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit habe sie sich als deutsche Staatsangehörige gemäß „Abstammung nach §§ 1, 3 Nr. 1, 4 Absätze 1 und 4 Nr. 1 RuStAG Stand 1913“ bezeichnet. Als weitere Staatsangehörigkeit sei unter Nr. 4.2 des Antrages das „Königreich Bayern“ seit Geburt mit Zusatz „RuStAG Stand 1913“ angegeben. Die Antragstellerin habe zwei formlose Anlagen hinzugefügt. Eine Anlage habe sie als „Abstammungserklärung“ betitelt und erklärt, „Abkömmling“ des Alois Reiter, geb. 1906 in Laufen, im „Königreich Bayern (Deutschland)“ zu sein. In der zweiten Anlage habe sie unter Verweis auf § 33 Abs. 1 StAG i.V.m. dem EStA-Register gefordert, ihren Namen entsprechend in Groß-Kleinschreibung auf dem Staatsangehörigkeitsausweis zu vermerken. Das Siegel sei „auf zwölf Uhr“ auszurichten. Siegel und Unterschrift seien erst bei Abholung des Ausweises im Beisein der Antragstellerin anzubringen. Weiterhin seien im Bereich „Sachverhalt“ im EStA-Register alle Angaben zu befüllen, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“. Im von der Antragstellerin mitunterzeichneten Schreiben vom 26. Juli 2016 hätte sie u.a. beklagt, dass im EStA-Register nicht alle Angaben in Bezug auf „Abstammung RuStAG“ ausgefüllt worden seien, ihr Antrag aber genau unter dieser Maßgabe gestellt worden sei. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe sie als „gelben Schein“ bezeichnet.

Im Anhörungsverfahren äußerte die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit aufgrund ihrer vermuteten Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“, dass sie mit dieser nichts zu tun habe. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe sie für einen Immobilienkauf in den USA beantragt.

Mit Bescheid vom 14. März 2017 widerrief der Antragsgegner den der Antragstellerin erteilten Kleinen Waffenschein (Nr.1). Gleichzeitig wurde der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 4) unter Fristsetzung von vier Wochen aufgegeben, die Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bescheidszustellung beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2). Die von der Antragstellerin gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffenrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle der Antragstellerin die Zuverlässigkeit.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid am 29. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin angeordnet bzw. wiederhergestellt. Es bestünden nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Allein die Art und Weise der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises ließen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen. Zwar seien die im Rahmen des Antrags auf einen Staatsangehörigkeitsausweis gemachten Angaben durchaus ein erhebliches Indiz für eine Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ und eine Teilhabe an deren Gedankengut. Auch sei die von der Antragstellerin angeführte Begründung zum mehrfachen Verweis auf das „RuStAG Stand 1931“ nicht (jedenfalls nicht vollumfänglich) überzeugend. Andererseits lägen aber über den Antrag hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor, die eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung oder eine entsprechende Überzeugung – und nicht bloß eine möglicherweise vorhandene Sympathie für entsprechendes Gedankengut – belegten. Trotz vorhandener Indizien stehe somit nicht fest, dass die tatsächliche Grundhaltung der Antragstellerin der „Reichsbürgerideologie“ entspreche. Im Eilverfahren könne jedenfalls eine hinreichende Grundlage für eine Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht festgestellt werden und bleibe daher der im Hauptsacheverfahren gebotenen Beweiswürdigung überlassen.

Dagegen richtet sich die am 28. September 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin sei auf Grund von objektiven Anknüpfungstatsachen erwiesen. Die Antragstellerin habe einen Staatsangehörigkeitsausweis in der für Reichsbürger typischen Weise beantragt. Der Vorstellung des Verwaltungsgerichts, es müsse ein aktives Umsetzen der Reichsbürgerideologie hinzukommen, um Tatsachen i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzunehmen, könne nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin habe sich vielmehr durch ihr gegenüber der Behörde gezeigtes und damit nach außen gerichtetes Verhalten im Zusammenhang mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises als „Reichsbürgerin“ oder „Reichsbürgern nahestehend“ zu erkennen gegeben. Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin seien jedenfalls als offen zu bezeichnen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffenbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht (arg. § 45 Abs. 5 WaffG), so dass ihr gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin der Vorrang einzuräumen sei.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen den angefochtenen waffenrechtlichen Bescheid sind nach der derzeitigen Aktenlage als offen zu bewerten. Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende reine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (1.2).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Umstände, die für und gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin sprechen (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG; § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG), zunächst zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bedarf vielmehr – wovon auch das Verwaltungsgericht ausging (BA S. 11) – weiterer Aufklärung.

1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.1.2 Zur Klärung der Frage, ob vorliegend die Verhaltensweisen und Einlassungen der Antragstellerin, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es der weiteren Sachaufklärung.

Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass die vorhandenen Umstände allenfalls eine möglicherweise vorhandene Sympathie der Antragstellerin für das Gedankengut der Reichsbürger belegen, jedenfalls aber nicht ausreichen, um eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung oder eine entsprechende Grundhaltung anzunehmen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts hierfür, nämlich dass die Antragstellerin nicht bewusst und aktiv – wie in gerichtsbekannten anderen Fallkonstellationen – die Reichsbürgerideologie gegenüber Behörden umgesetzt habe, wie z.B. durch Zahlungsverweigerung von Ordnungsgeldern, Gebühren, Steuern oder Beiträgen oder Rückgabe von amtlichen Ausweis- oder Legitimationsdokumenten, trägt nicht vollumfänglich.

Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Beantragung von EStA-Registerauszügen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „erworben am“ („in unserem Fall durch Geburt“, vgl. Schreiben der Antragstellerin und ihres Ehemannes vom 26. Juli 2016) und „erworben durch“ („Abstammung RuStAG“) zu erhalten, hat die Antragstellerin eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihr nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht – ggf. zu dem Zweck des Erwerbs einer Immobilie in den USA –, sondern dass sie ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit der Antragstellerin legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich die Antragstellerin nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach außen getretenen Haltung und der polizeilichen Einschätzung, dass bei der Antragstellerin eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung eindeutig erkennbar ist, wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen der Antragstellerin im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, die Antragstellerin als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht. Insbesondere von Belang dürfte insoweit die Einsicht in die Behördenakte zum beantragten Staatsangehörigkeitsausweis sein (z.B. Original-Eintragungen in das Antragsformular, ggf. Inhalt der von der Antragstellerin mitunterzeichneten Schreiben, E-Mail Korrespondenz hinsichtlich der Eintragung in das EStA-Register). Diese Akte hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht beigezogen.

1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Begriff „Erlaubnis“ (45 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 WaffG) umfasst dabei alle Erlaubnistatbestände des Waffengesetzes (BT-Drs. 14/7758, S. 79), also auch den Kleinen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte –neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Die Antragstellerin hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf des Kleinen Waffenscheins dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Der „Kleine Waffenschein“ ist eine Neuschöpfung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl. I 3970), ber. 19.12.2002 (BGBl. I 4592) und 19.9.2003 (BGBl. I 1957). Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen i.S. der Anl. 2 Abschn.2 Unterabschn. 3 Nr. 2.1 sind nur das Vorliegen der Zuverlässigkeit (§ 5) und der persönlichen Eignung (§ 6) zu prüfen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG; BT-Drs. 14/7758 S. 58). Grund für die Einführung des Kleinen Waffenscheins war die seit Jahren gemachte Erfahrung, dass in Deutschland etwa die Hälfte der mit Schusswaffen verübten Delikte unter Verwendung von bis dahin erlaubnisfrei zu führenden, nur an die Altersgrenze von 18 Jahren gebundenen Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen begangen worden sind (Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 10 Rn. 12). Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung, das sie nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht. Nach alldem kann der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass von Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, nicht gefolgt werden.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellte Erlaubnisurkunde zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidung stellt sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wird der Auffangwert von 5.000,00 EUR angesetzt, der in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. November 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen, wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die sofortige Sicherstellung von Waffen und Munition.

Der Antragsteller besitzt seit 2012 einen Personalausweis (gültig bis 2022) und seit 2016 einen Reisepass (gültig bis 2026) (Bl. 115 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 wies das Polizeipräsidium Oberfranken das Landratsamt Bamberg darauf hin, dass der Antragsteller aufgrund folgender Erkenntnisse der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei:

Der Antragsteller stellte im Jahr 2016 einen „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Geburt/Abstammung (Legitimation) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG, Stand 22.07.1913“. In dem Antragsformular gab der im Jahr 1976 in B* … geborene Antragsteller als Geburtsstaat „Königreich Bayern“ an. Ebenso trug er bei Wohnsitzstaat nach Angabe seiner aktuellen Anschrift im Landkreis B* … „Königreich Bayern“ ein. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er durch Abstammung vom Vater erworben. Als „Sonstiges“ merkte er an: „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze er seit seiner Geburt noch die Staatsangehörigkeit „in Königreich Bayern“, erworben durch „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913.“ Beim Eintrag seiner Aufenthaltszeiten seit Geburt ergänzte er die eingetragenen zeitlichen Daten und sechs verschiedenen bayerischen Orte jeweils um den Staat „Königreich Bayern“. In seinem undatierten Begleitschreiben mit dem Betreff „Auftrag zur Bearbeitung des beigefügten Antrages zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ führte der Antragsteller aus, verwendet worden sei das amtliche, offiziell bundesweit gültige Antragsformular des BVA in Köln. Das BVA führe das EStA-Register, in welches das Feststellungsergebnis umgehend einzutragen sei.

In einem Anhörungsgespräch anlässlich des beabsichtigten Widerrufs der Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit und der beantragten Verlängerung des Jagdscheins am 15. März 2017 gab der Antragsteller an, Beweggrund für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sei, dass seine Frau und er sich mit dem Gedanken trügen, im Rentenalter eventuell nach Kanada auszuwandern und er im Internet gelesen habe, dass dafür ein Personalausweis nicht reiche, sondern ein Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass notwendig sei. Im Internet habe er gegoogelt was ein Staatsangehörigkeitsausweis sei und dabei den offiziellen Vordruck und ein Merkblatt des Bundesverwaltungsamts gefunden sowie eine Ausfüllanleitung, deren Internetseite er aber nicht mehr wisse. Er wisse bis heute nicht, was das RuStAG sei. Auf Frage gab der Antragsteller an, er lebe heute im Freistaat Bayern, das Königreich Bayern sei 1920 untergegangen. Auf weitere Frage, weshalb er angegeben habe, seit seiner Geburt 1976 im Königreich Bayern zu leben, erklärte der Antragsteller, im Internet habe gestanden, dass man die Vorfahren bis zum Urgroßvater angeben müsse und diese Angaben bis 1913 zurückreichen müssten. Daraufhin wurden Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden vorläufig sichergestellt.

Mit Bescheid vom 7. April 2017 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte (Nr. 104/14-1), in die drei Langwaffen, eine Kurzwaffe und ein Schalldämpfer eingetragen sind (Nr. 1). Gleichzeitig wurde die sofortige Sicherstellung der Schusswaffen und Munition angeordnet (Nr. 2). Die vom Antragsteller gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffenrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle dem Antragsteller die Zuverlässigkeit.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 3. Mai 2017 Klage erhoben (B 1 K 17.337) und am 24. Oktober 2017 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet. Der angefochtene Bescheid könne aller Voraussicht nach nicht als rechtmäßig bestätigt werden. Auch sei nicht erkennbar, dass sich für das Hauptsacheverfahren ein weiterer Aufklärungsbedarf ergeben würde, so dass im Rahmen der Interessenabwägung von offenen Erfolgsaussichten auszugehen wäre. Über eine persönliche Anhörung des Antragstellers von Vertretern der Polizei und des Landratsamtes sei ein ausführlicher Vermerk angefertigt worden. Bei einer Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles hätten sich jedoch insgesamt beim Antragsteller keine hinreichenden eine negative waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsprognose tragenden Anknüpfungstatsachen ergeben.

Dagegen richtet sich die am 15. November 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Das Verwaltungsgericht habe zwar die Erkenntnisse, die zur Einleitung des waffenrechtlichen Widerrufsverfahrens geführt hätten - wie die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne überzeugenden Beweggrund und das „reichsbürgertypische“ Vokabular im Antrag und Begleitschreiben - bestätigt, jedoch darüber hinaus für berechtigte Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu Unrecht „weitere negative Erkenntnisse“ gefordert. Der Antragsteller habe jedenfalls seine Zugehörigkeit oder Nähe zur Reichsbürgerbewegung nicht überzeugend widerlegt.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragsgegners aus, weil die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich erfolglos sein wird. Der angefochtene Bescheid (in den hier maßgeblichen Nrn. 1 und 2) des Antragsgegners wird sich im Klageverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

1.1 Die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers liegen – summarisch geprüft –vor. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – beide juris). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat zwar unter Zugrundelegung des richtigen Prognosemaßstabs die Umstände, die für und gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die vom Antragsteller gegenüber dem Landratsamt abgegebenen schriftlichen Äußerungen sowie seine Einlassungen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

1.2.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017- 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – alle juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.2.2 Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass für eine negative Prognoseentscheidung die im vorliegenden Fall vorhandenen Umstände, insbesondere die im Zusammenhang mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises eindeutig „reichsbürgertypischen“ schriftlichen Äußerungen des Antragstellers, keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen darstellen, sondern darüber hinaus noch „weitere negative Erkenntnisse“ erforderlich seien (vgl. BA S. 12), um zu einem schlüssigen Gesamtbild zu gelangen (BA S. 11).

Die für den Antragsteller negative Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit stützt sich vielmehr auf folgende Tatsachen:

Der Antragsteller hat beim Ausfüllen des Formulars „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ sowie in seinem undatierten Begleitschreiben unter Verwendung eines eindeutig „reichsbürgertypischen“ Vokabulars nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Er hat unter Berufung auf § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG), Stand 22.07.2013, in seinem Begleitschreiben darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsamt das EStA-Register führe, in das das Feststellungsergebnis umgehend einzutragen sei. Weiter hat er ausgeführt: „Es wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass Sie nach erfolgreicher Feststellung gemäß § 33 Abs. 3 StAG dazu verpflichtet sind, die gesamten Daten zu den Entscheidungen unverzüglich an die Registerbehörde und gemäß § 33 Abs. 5 StAG an die zuständige Meldebehörde zu übermitteln….Sollte dieser Antrag nicht bearbeitet werden, bitte ich um schriftliche Justiziable Erklärung unter Nennung der gültigen Gesetze warum nicht.“ Daraus lässt sich die Motivation des Antragstellers für die Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises entnehmen, ihm geht es in erster Linie darum, zügig in das beim Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) geführte Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (§ 33 StAG) mit seinen im Formular getätigten Angaben, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913 (vermittelt durch die Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“) eingetragen zu werden. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Es ist eine „reichsbürgertypische“ Verhaltensweise, eine Eintragung in das EStA-Register und entsprechende EStA-Registerauszüge mit dem Inhalt „Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 RuStAG, Stand 1913“ zu erwirken. Die Tatsache, dass der im Jahr 1976 in B* … geborene und in verschiedenen bayerischen Orten wohnhafte Antragsteller im Antragsformular seinem Geburts- und Wohnsitzort jeweils als Staat „Königreich Bayern“ hinzufügte und darüber hinaus angab, seit Geburt neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern zu besitzen, erworben durch Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913, legt „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Der Antragsteller hat im Laufe des Verfahrens auch nicht plausibel machen können, dass er die durch seine reichsbürgertypischen Verhaltensweisen nach außen getretene ideologische Grundhaltung nicht verinnerlicht hat bzw. sich davon distanziert hat. So erklärt der vom Antragsteller bei seiner Anhörung am 15. März 2017 angegebene Beweggrund für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises, diesen für eine Auswanderung nach Kanada im Rentenalter zu benötigen, nicht, warum hierfür eine umgehende Eintragung im EStA-Register erforderlich ist. Seine erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gedanken an einen längeren Auslandsaufenthalt in Kanada sind ebenso mit Blick auf die Diktion des Begleitschreibens wenig glaubwürdig.

Auch hat der Antragsteller bei der Anhörung am 15. März 2017 nicht zu erklären vermocht, warum er in das Antragsformular eingetragen hat, seit seiner Geburt im Königreich Bayern zu leben. Seine Antwort, im Internet habe gestanden, dass man die Vorfahren bis zum Urgroßvater angeben müsse und die Angaben bis 1913 zurückreichen müssten, geht vielmehr nicht auf die gestellte Frage ein. Das Formular ist im Hinblick auf die einzutragenden Angaben zur eigenen Person des Antragstellers, wie Geburtsort, Geburtsstaat, Aufenthaltszeiten, Ort, Staat usw. so eindeutig gestaltet, dass das behauptete Verständnis des Antragstellers, in diesem Zusammenhang Angaben zu den Vorfahren bis 1913 eintragen zu müssen, völlig abwegig ist und als Schutzbehauptung einzuordnen ist. Der Umstand, dass der Antragsteller zwar einerseits auf Nachfrage angab, das Königreich Bayern sei im Jahre 1920 untergegangen, er andererseits aber „Königreich Bayern“ als Geburts- und Wohnsitzstaat angegeben hat, legt im vorliegenden Gesamtzusammenhang nahe, dass dadurch die Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit auch von deren Rechtssystem zum Ausdruck kommt. Zudem erscheint seine Aussage, er wisse bis heute (Anhörung vom 15.3.2017) nicht, was das RuStAG sei, vor dem Hintergrund dass er in seinem undatierten Begleitschreiben zwischen RuStAG und StAG unterschieden hat, zweifelhaft.

Nach den Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeerwiderung zum Punkt „Antragsbearbeitung“ habe der zuständige Sachbearbeiter des Landratsamtes nach Einsichtnahme in das ausgefüllte Antragsformular dem Antragsteller ohne Begründung mitgeteilt, dass ein solcher Antrag vom Landratsamt nicht bearbeitet werde. Bei Recherchen im Internet sei er auf ein Formblatt mit einer „Justiziablen Erklärung“ gestoßen. Dieses Schreiben habe er an das Landratsamt geschickt, um eine Erklärung zu erhalten. Diese vom Antragsteller beschriebene Vorgehensweise kann jedenfalls nicht widerlegen, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis in reichsbürgerideologischer Absicht beantragt hat. Die Umstände stellen sich vielmehr so dar, dass das Landratsamt den in „reichsbürgertypischer Weise“ ausgefüllten Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse (vgl. VG Lüneburg, U.v. 5.4.2017 – 6 A 525/16, VG Potsdam, U.v. 31.3.2017 – 9 K 4781/16, VG Magdeburg, U.v. 9.9.2016 – 1 A 88/16 – alle juris) nicht weiter bearbeitet hat und der Antragsteller sich daraufhin auf den einschlägigen Internetseiten Rat eingeholt hat, wie weiter zu verfahren sei. Als Ergebnis dieser Recherche hat er daraufhin das undatierte Begleitschreiben mit dem ausgefüllten Antragsformular an das Landratsamt gesandt. Dies zeigt, dass der Antragsteller sich die Reichsbürgerideologie zu eigen gemacht hat und seine Handlungsweise danach ausgerichtet hat.

Nach alldem wird sich aller Voraussicht nach auch die auf § 46 Abs. 3 Nr. 2 WaffG gestützte sofortige Sicherstellung von Schusswaffen und Munition (Nr. II des Bescheids) als rechtmäßig erweisen.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe (ebenso eines Schalldämpfers) anzusetzen. Der so für das Hauptsacheverfahren errechnete Gesamtbetrag wird in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags des Antragstellers gegen den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse.

Das Landratsamt Traunstein erteilte dem Antragsteller am 9. März 2009 eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (mit zuletzt sieben eingetragenen Waffen) und eine Waffenbesitzkarte „Standard“ (mit zuletzt vier eingetragenen Waffen) sowie am 6. Februar 2013 eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG (Böllerpulver) und am 26. Oktober 2015 den Kleinen Waffenschein.

Am 23. März 2016 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau unter Verwendung eines Antragsformulars des Bundesverwaltungsamtes beim Landratsamt Traunstein die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Eine Überprüfung der eingereichten Antragsunterlagen und einiger Schreiben des Antragstellers durch das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, Sachgebiet E 3 – Staatsschutz (Stellungnahme vom 8. Februar 2017) führte zu der Einschätzung, dass eine Zugehörigkeit des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ eindeutig erkennbar sei. In dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit habe er sich als deutscher Staatsangehöriger gemäß „Abstammung nach §§ 1, 3 Nr. 1, 4 Absätze 1 und 4 Nr. 1 RuStAG Stand 1913“ bezeichnet. Als weitere Staatsangehörigkeit sei unter Nr. 4.2 des Antrages das „Königreich Bayern“ seit Geburt mit Zusatz „RuStAG Stand 1913“ angegeben. Der Antragsteller habe zwei formlose Anlagen hinzugefügt. Eine Anlage habe er als „Abstammungserklärung“ betitelt und erklärt, „Abkömmling“ des Johann H* …, geb. 1892 in N* …, im „Königreich Bayern (Deutschland)“ zu sein. In der zweiten Anlage habe er unter Verweis auf § 33 Abs. 1 StAG i.V.m. dem EStA-Register gefordert, seinen Namen entsprechend in Groß-Kleinschreibung auf dem Staatsangehörigkeitsausweis zu vermerken. Das Siegel sei „auf zwölf Uhr“ auszurichten. Siegel und Unterschrift seien erst bei Abholung des Ausweises im Beisein des Antragstellers anzubringen. Weiterhin seien im Bereich „Sachverhalt“ im EStA-Register alle Angaben zu befüllen, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“. Im Schreiben vom 26. Juli 2016 hätte der Antragsteller u.a. beklagt, dass im EStA-Register nicht alle Angaben in Bezug auf „Abstammung RuStAG“ ausgefüllt worden seien, sein Antrag aber genau unter dieser Maßgabe gestellt worden sei. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe er als „gelben Schein“ bezeichnet.

Im Anhörungsverfahren äußerte der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit aufgrund seiner vermuteten Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“, dass er mit dieser nichts zu tun habe. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe er für einen Immobilienkauf in den USA beantragt.

Mit Bescheid vom 14. März 2017 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten, in die insgesamt 11 Schusswaffen eingetragen waren, (Nr.1), einen dem Antragsteller erteilten Kleinen Waffenschein (Nr. 2), sowie die gem. § 27 SprengG erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 3). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 8) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 9) bzw. Sicherstellung der Waffen und des Böllerpulvers (Nrn. 5 und 6) dem Antragsteller unter Fristsetzung von vier Wochen aufgegeben, die Erlaubnisdokumente abzugeben (Nr. 4) und die erlaubnispflichtigen Waffen und Munition (Nr. 5) abzugeben, einer berechtigten Person zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen sowie das Böllerpulver einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 6). Die vom Antragsteller gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffen- und sprengstoffrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle dem Antragsteller die Zuverlässigkeit.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 22. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet bzw. wiederhergestellt. Es bestünden nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Einerseits mögen die Angaben des Antragstellers in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises der polizeilichen Würdigung folgend zwar typisch für Anhänger der Ideologie der sog. Reichsbürger sein. Im Klageverfahren werde sich das Gericht einen eigenen Eindruck von dem Antrag des Antragstellers machen. Auch bestünden Zweifel an den distanzierenden Aussagen des Antragstellers. Andererseits sei der Antragsteller mit Ausnahme der Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises in keiner Weise mit Verhaltensweisen in Erscheinung getreten, die seine Rechtstreue und waffenrechtliche Zuverlässigkeit zweifelhaft erscheinen ließen. Selbst wenn der Antragsteller gewisse Sympathien für die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ haben sollte – was er bestreite und nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könne – dürfte dies allein als Anknüpfungstatsache für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht genügen. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bedürfe es vielmehr eines tatsächlichen Nach-Außen-Tretens einer inneren Haltung.

Dagegen richtet sich die am 13. Juli 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei gerechtfertigt. Die innere Haltung des Antragstellers, die darauf schließen lasse, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei oder jedenfalls damit sympathisiere, sei bereits durch die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises in der für Reichsbürger typischen Weise nach außen getreten. Damit seien Tatsachen gegeben, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 8 a Abs. 1 Nr. 2 SprengG auf seine fehlende Zuverlässigkeit schließen ließen. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers seien jedenfalls als offen zu bezeichnen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffen- und Sprengstoffbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht (arg. § 45 Abs. 5 WaffG, § 34 Abs. 5 SprengG), so dass ihr gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen sei.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen waffen- und sprengstoffrechtlichen Bescheid sind nach der derzeitigen Aktenlage als offen zu bewerten. Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende reine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (1.2).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Umstände, die für und gegen die waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG; § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SprengG), zunächst zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bedarf vielmehr – wovon auch das Verwaltungsgericht ausging (BA S. 11) – weiterer Aufklärung.

1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris). Dieselben Grundsätze gelten für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes (§ 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SprengG).

1.1.2 Zur Klärung der Frage, ob vorliegend die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es der weiteren Sachaufklärung.

Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Antragsteller allenfalls für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht ausreichende „Sympathien für die Ideologie der Reichsbürgerbewegung“ haben könne und dass eine entsprechende innere Haltung jedenfalls nicht „nach außen“ getreten sei. Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Beantragung von EStA-Registerauszügen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „erworben am“ („in unserem Fall durch Geburt“, vgl. Schreiben des Antragstellers vom 26. Juli 2016) und „erworben durch“ („Abstammung RuStAG“) zu erhalten, hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht – ggf. zu dem Zweck des Erwerbs einer Immobilie in den USA –, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit des Antragstellers legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.

Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach außen getretenen Haltung und der polizeilichen Einschätzung, dass beim Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung eindeutig erkennbar ist, wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen des Antragstellers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, den Antragsteller als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht. Insbesondere von Belang dürfte insoweit die Einsicht in die Behördenakte zum beantragten Staatsangehörigkeitsausweis sein (z.B. Original-Eintragungen in das Antragsformular, ggf. Inhalt der Schreiben des Antragstellers, E-Mail Korrespondenz hinsichtlich der Eintragung in das EStA-Register). Diese Akte hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht beigezogen.

1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).

Auch § 34 Abs. 5 SprengG (eingefügt durch Art. 1 des 4. SprengÄndG vom 17. Juli 2009, BGBl I 2062) schließt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung aus. Die Unverzichtbarkeit dieser Eigenschaften für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen ist in den parlamentarischen Beratungen betont worden (Apel/Keusgen, SprengG, Bd. 2, 2. Aufl., Stand 7/2017, § 34 Rn. 13).

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte –neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).

Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und explosionsgefährlichen Stoffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers als Sportschütze an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht.

Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition sowie die explosionsgefährlichen Stoffe (Böllerpullver) an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG, § 34 Abs. 5 SprengG) sofort vollziehbare Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind – unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten – für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe und für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins der Auffangwert von 5.000,00 EUR (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris) anzusetzen. Für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis verbleibt es bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 1.500.- EUR. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 19.000.- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen die Ziffern 6., 7. und 8. des Bescheids vom 28. Dezember 2009 richtet. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2011 wirkungslos.

II. Die Klage wird, soweit sie sich auf die Ziffern 1., 3., 4. und 5. bezieht, abgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2011 insoweit aufgehoben.

III. Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt der Beklagte, im Übrigen der Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein in K. geborener irakischer Staatsangehöriger arabisch-turkmenischer Abstammung, wendet sich mit der Klage gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Er reiste im Juli 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 2. November 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Nach erfolgloser Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wurde dem Kläger am 22. März 2000 eine bis zum 21. März 2001 gültige Aufenthaltsbefugnis erteilt, die zuletzt bis 21. März 2007 als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG verlängert wurde. Am 23. Februar 2007 heiratete der Kläger eine türkische Staatsangehörige, mit der er zwei am 25. März 2005 und am 4. Juni 2006 geborene Töchter hat, die deutsche Staatsangehörige sind und mit denen er in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.

Am 26. Januar 2006 wurde in einem vom Kläger geführten Pkw eine Schreckschusspistole samt Platzpatronen aufgefunden. Der Kläger wurde deshalb mit Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 2. März 2006 zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe verurteilt.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 2. November 1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der damals geltenden Fassung beim Kläger vorliegen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit rechtskräftigem Urteil vom 29. April 2016 (Au 5 K 07.30204) abgewiesen.

Am 25. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Eine Entscheidung hierüber wurde von der Ausländerbehörde im Hinblick auf die am 28. September 2007 von der Staatsanwaltschaft A. erhobene Anklage gegen den Kläger u.a. wegen vorsätzlichen Handelns ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz in zwölf sachlich zusammenhängenden Fällen zurückgestellt; dem Kläger wurde vorgeworfen, in der Zeit von März 2005 bis Februar 2006 mehrere sog. Hawala-Transfers von Deutschland in den Irak und in umgekehrter Richtung organisiert zu haben; außerdem sei er im Besitz von etlichen Audiokassetten gewesen, die zum Teil zum Kampf gegen die Ungläubigen, zu Gewalttätigkeiten und zum Hass gegenüber diesen aufriefen.

Am 13. November 2008 fand ein sog. Sicherheitsgespräch mit dem Kläger statt, bei dem neben Vertretern der Regierung von Oberbayern auch Vertreter des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (LfV) und der Polizei teilnahmen. In diesem Gespräch hat der Kläger u.a. erklärt, sein in den Akten festgehaltenes Geburtsdatum sei falsch. Er sei vielmehr am 7. August 1974 geboren. Er könne das aber nicht so einfach ändern lassen. Außerdem sei das Datum egal, denn er sei immer der gleiche Mensch. Er sei früher Schiit gewesen wie seine Mutter, jetzt sei er Sunnit wie sein Vater und sei im Jahr 2006 auf Pilgerreise, auf Hadsch, gewesen. Er besuche in A. entweder die arabische Moschee (S.-Moschee) oder die türkische Moschee, die näher sei. Er habe verschiedene Bekannte, kenne aber den Nachnamen der meisten nicht. Nähere Bekannte seien H., A., A., B., H. und H. Mit M. sei er befreundet gewesen. Es sei aber keine so große Freundschaft gewesen. Für dessen Anwalt habe er einmal gespendet. Die zweite Spende habe er wieder zurückgenommen, weil ihm die Polizei gesagt habe, das dürfe er nicht machen. In Berlin habe er in einer Moschee den R. kennengelernt. Dieser habe ihm eine Arbeitsstelle versprochen. Daraus sei aber nichts geworden. Er wisse, dass R. und M. wegen der Sache A. verurteilt worden seien. Von Spendensammlungen wisse er nichts. Wenn das so wäre, würde er eine Anzeige machen. Schließlich wurden dem Kläger mehrere Lichtbilder von Landsleuten vorgelegt, die er zum Großteil wieder erkannt hat.

Mit Schreiben vom 25. März 2009 unterrichtete die Regierung von Oberbayern die Stadt A. davon, dass sie das Verfahren in Bezug auf den Erlass einer Ausweisungsverfügung gemäß der Ermächtigung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 ZustVAuslR a.F. an sich ziehe. Es werde gebeten, von der Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnis abzusehen. Diesem Schreiben legte die Regierung von Oberbayern eine sicherheitsrechtliche Bewertung des Klägers durch das LfV zur Kenntnis bei. In dieser Bewertung vom 9. Februar 2009 kam das Landesamt zu dem Schluss, dass der Kläger mit der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna (AAI/AAS; i.F: AAI) einer Vereinigung angehöre und diese unterstütze, die ihrerseits den Terrorismus unterstütze. Darüber hinaus gehöre der Kläger dem Netzwerk islamistischer Iraker in A. an, das ebenfalls den Terror im Irak unterstütze. Außerdem habe er im Sicherheitsgespräch, das der Klärung von Bedenken gegen seinen weiteren Aufenthalt diene, in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben gemacht. Dieser Bewertung lagen wiederum Auszüge aus Polizeiberichten, aus Vernehmungen des Klägers sowie TKÜ-Gesprächsprotokolle des Polizeipräsidiums Schwaben bei.

Nach Anhörung des Klägers wies ihn die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 25. Oktober 2007 ab (Nr. 2) und untersagte seine Wiedereinreise (Nr. 3). Er wurde verpflichtet, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats ab Vollziehbarkeit der Ausweisung und Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt zu verlassen (Nr. 4). Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, werde er in den Irak oder einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben (Nr. 5). Hinsichtlich der weiteren Anordnungen in Nr. 6 bis 8 des Bescheids (räumliche Beschränkung des Aufenthalts, tägliche Meldepflicht und Zwangsgeldandrohung) haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Zur Begründung der von einer Regel- zur Ermessensausweisung herabgestuften Ausweisung stützte sich die Regierung von Oberbayern auf § 54 Nr. 5, 5a und 6 AufenthG (in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung; i.F.: a.F.). Der Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. sei erfüllt, weil der Kläger der terroristischen Vereinigung AAI angehöre bzw. diese zumindest unterstütze. Die Schlussfolgerung der Mitgliedschaft bzw. Unterstützung der AAI ergebe sich aus dem Gesamtbild, das auch aufgrund von Informationen des LfV über den Kläger gewonnen worden sei. Er bewege sich seit Jahren in einem Umfeld, das von Mitgliedern und Sympathisanten der AAI durchsetzt sei. Von diesen seien einige zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Auch nach der Festnahme dieser Personen habe der Kläger konspirativen Kontakt zu Anführern der lokalen AAI-Gruppe gehabt. Die Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben durch ihn, wie etwa der festgestellte Transfer von gesammelten Spenden an die Hauptorganisation im Irak, stelle Unterstützungshandlungen für die AAI dar. Ein gewichtiges Indiz seien die Erkenntnisse zur Tätigkeit des Klägers als „Hawala-Banker“. Auch habe er für die Strafverteidigung eines verurteilten AAI-Mitglieds Geldsammlungen durchgeführt. Eine mit der Ideologie der AAI übereinstimmende Haltung des Klägers zeige sich deutlich darin, dass anlässlich eines Einsatzes eines Pkw-Lauschers festgestellt worden sei, dass er über das Autoradio häufig Lieder mit djihadistischer Propaganda abspiele und zum Teil mitsinge sowie in diesem Zusammenhang radikale Äußerungen getätigt habe. In einem Telefonat im Februar 2006 habe er erklärt, ein „Takfiri“ zu sein. Im Rahmen einer Durchsuchung seiner Wohnung am 7. Dezember 2006 seien zwei von zahlreichen aufgefundenen Kassetten ausgewertet und deren Inhalt als Kampflieder eingestuft worden, in denen zum militärischen Djihad aufgerufen, die Attentäter des 11. September 2001 gelobt und zum gewaltsamen Kampf gegen Nicht-Muslime aufgerufen werde. Die Angehörigkeit des Klägers zur AAI dauere an und belege seine gegenwärtige Gefährlichkeit. Der Tatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG a.F. sei ebenfalls erfüllt, denn der Kläger gefährde die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Diese Einschätzung beruhe darauf, dass er Mitglied bzw. Unterstützer einer die Sicherheit gefährdenden terroristischen Vereinigung sei. Von ihm gehe die ernsthafte Gefahr weiterer schwerwiegender Störungen der öffentlichen Sicherheit aus. Schließlich liege auch der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG a.F. vor, denn der Kläger habe in mehrfacher Hinsicht falsche Angaben im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragung mittels Fragebogen durch die Stadt A. am 13. November 2007 gemacht. Aber auch im Rahmen des am 13. November 2008 durchgeführten Sicherheitsgesprächs bei der Regierung von Oberbayern habe er in mehreren Punkten falsche oder zumindest unvollständige Angaben gemacht bzw. unzweifelhaft festgestellte Erkenntnisse zu relativieren versucht. Da der Kläger (noch) die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genieße, komme ihm zwar der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. zugute, so dass die Regelausweisung zur Ermessensentscheidung herabgestuft sei. Nach sachgerechter Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise des Klägers mit dessen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik überwiege jedoch das öffentliche Interesse an der Ausweisung. Die Folgen der Ausweisung träfen den Kläger auch nicht in unverhältnismäßiger Weise. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass allein die Anwesenheit von Helfern des internationalen Terrorismus in der Bundesrepublik Deutschland zu einer erheblichen Beeinträchtigung staatlicher Sicherheitsbelange führe, die es zu beseitigen gelte. Demgegenüber müssten die persönlichen Interessen des Klägers zurücktreten. Er lebe zwar seit zehn Jahren im Bundesgebiet, habe aber den weit überwiegenden Teil seines Lebens im Irak verbracht und sei mit den Gepflogenheiten und der Sprache im Heimatland vertraut. Dort lebten auch Verwandte von ihm. Wegen des als höher einzustufenden Sicherheitsinteresses des Staats und seiner Einwohner am Schutz vor terroristischen Aktivitäten müssten auch seine persönlichen Interessen an der Führung eines Ehe- und Familienlebens in Deutschland zurücktreten. Die Tatsache, dass die Ehefrau türkische Staatsangehörige und die Kinder türkische und deutsche Staatsangehörige seien, führe nicht automatisch zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne, sofern die Ehefrau und die Kinder nicht im Bundesgebiet blieben, sowohl in einem der Herkunftsstaaten der Eheleute als auch in einem Drittland fortgeführt werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Familie in die Türkei umziehen könne, zumal dies das Heimatland der Ehefrau sei und alle Familienmitglieder die türkische Sprache beherrschten. Die noch sehr jungen Kinder könnten ohne weiteres in einem anderen Land Fuß fassen.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2010 ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. Dezember 2009 erheben mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Ausländerakte des Klägers zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise einer befristeten Aufenthaltserlaubnis an die zuständige Ausländerbehörde abzugeben. Beim Kläger könnten weder Regelverstöße noch eine drohende Sicherheitsgefährdung festgestellt werden. Auf jeden Fall wiege sein persönliches Interesse am Zusammenleben mit seinen beiden deutschen Kindern höher als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung.

Am 19. Februar 2010 teilte sein Bevollmächtigter mit, der Kläger sei mit seiner Familie am 15. Februar 2010 aus beruflichen Gründen nach B. umgezogen. Daraufhin wurde das Klageverfahren (Au 1 K 10.212), mit dem der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zunächst durch die Stadt A. begehrt hatte, an das Verwaltungsgericht G. verwiesen (dortiges Az.: 8 K 1446/11).

In der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht insgesamt neun Zeugen, darunter die Ehefrau des Klägers, einvernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Mit Urteil vom 18. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. Dezember 2009 – u.a. in den noch streitgegenständlichen Ziffern 1. und 3. bis 5. aufgehoben. Die Ausweisung des Klägers sei rechtswidrig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5, 5a und 6 AufenthG a.F., auf die die Verfügung gestützt werde, nicht vorlägen. Die Kammer sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass gemäß den Vorgaben des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, der Kläger gehöre einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung an oder unterstütze eine solche zumindest. So lägen keine hinreichenden Indiztatsachen für die Annahme des Beklagten vor, der Kläger gehöre der AAI/AAS an. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger Mitglied oder zumindest Angehöriger der sog. „A. Gruppe“ sei, die nach Auffassung der Sicherheitsbehörden die Kerngruppe der AAI/AAS im Irak insbesondere durch finanzielle Zuwendungen unterstütze. Die tatbestandliche Alternative des „Förderns“ sei ebenfalls nicht erfüllt. Auch von einer „Befürwortung“ könne nicht ausgegangen werden. Lediglich bei einem Zeugen sei die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass er den Terrorismus unterstütze. Zusammenfassend ergebe sich das Bild einer Wohngemeinschaft, bei deren Durchsuchung Tonträger mit extremistischen Inhalten gefunden worden seien. Zwei Mitglieder der Gruppe hätten Straftaten eingeräumt oder begangen, die aber auch keine belegbaren Bezüge zu terroristischen Bestrebungen aufwiesen. Schließlich rechtfertigten auch die durch die Beweiserhebung zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Tatsachen nicht die Schlussfolgerung, der Kläger unterstütze die AAI/AAS. Er habe zwar nicht bestritten, Kontakt zu Personen gehabt zu haben, die teilweise entweder wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechtskräftig verurteilt oder dessen zumindest verdächtigt worden seien, es lägen jedoch keine verwertbaren Hinweise dafür vor, dass der Kläger deren terroristische Absichten gekannt oder unterstützt habe. Weitere Personen, die der Kläger kenne, würden allenfalls verdächtigt, Unterstützer einer terroristischen Vereinigung zu sein. Die Tätigkeit im sog. Hawala-Banking, die der Kläger bei einer polizeilichen Vernehmung selbst eingeräumt habe, lasse keine nachweisbaren Bezüge zum internationalen Terrorismus erkennen. Gewisse Verdachtsmomente bestünden zwar im Hinblick auf das Zusammenwirken des Klägers mit anderen Personen bei organisierten Schleusungen und damit zusammenhängenden Delikten. Trotz umfassender Ermittlungen hätten diese allerdings nicht erhärtet werden können. Beim Kläger bestünden zwar erhebliche Hinweise darauf, dass er extremistisch-islamistischem Gedankengut nahestehe. Die bloße Tatsache, dass er möglicherweise mit den Zielen einer terroristischen Organisation sympathisiere, belege aber weder die tatbestandsmäßige Mitgliedschaft noch Unterstützungshandlungen. Bei eventuell extremistischen Äußerungen handele es sich um einen überspitzten, aber nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG dennoch zulässigen Beitrag zur Meinungsbildung. In einer Gesamtschau stehe den einzelnen Indizien, die auf eine Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlung des Klägers hinweisen könnten, der Befund entgegen, dass es den Sicherheitsbehörden trotz seiner intensiven Überwachung über einen langen Zeitraum nicht gelungen sei, mehr als die im Urteil genannten, letztlich vereinzelten Indizien zu ermitteln. Die Vermutung, dass der Kläger extremistischem Gedankengut nahestehe, nicht selten gegen deutsche Rechtsvorschriften verstoßen habe und sich im Übrigen hauptsächlich mit irakischen Landsleuten umgebe, die einander auch Gefälligkeiten erwiesen, liege nahe, erfülle jedoch nicht den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F.. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG a.F. seien nicht erfüllt, denn eine aktuelle vom Kläger ausgehende Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sei nicht erkennbar. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme könne weiter nicht von einer Verwirklichung des Ausweisungstatbestands nach § 54 Nr. 6 AufenthG a.F. ausgegangen werden. Es könnten nämlich nur bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu sicherheitsrelevanten Sachverhalten den Verdacht begründen, der Ausländer wolle aus unlauteren, sicherheitsrelevanten Motiven etwas verbergen, wobei von Bedeutung auch der Verständnishorizont des Ausländers sei. Gemessen daran könnten dem Kläger keine bewussten Falschangaben im Sinne des Ausweisungstatbestands nachgewiesen werden. Die wegen des besonderen Ausweisungsschutzes erforderliche Ermessensentscheidung des Beklagten begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG. Insbesondere stelle die Auffassung der Beklagten, dem Kläger und seiner Familie sei eine Übersiedlung in die Türkei oder ein anderes Land gemeinsam möglich und zumutbar, allenfalls eine nicht belegte Vermutung dar. Der Beklagte hätte vielmehr sicherstellen müssen, dass der Kläger überhaupt einen legalen Aufenthalt in der Türkei begründen könne. Als Konsequenz aus der Aufhebung der Ausweisung seien auch die weiteren im Tenor genannten streitgegenständlichen Regelungen aufzuheben.

Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 3. März 2011 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden; zudem wurde das Verfahren im Hinblick auf zehn weitere vorsätzliche Verstöße nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Zur Begründung der mit Beschluss vom 9. August 2012 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, eine wertende Gesamtbetrachtung der hinreichend belegten Aktivitäten und des Verhaltens des Klägers rechtfertige die Schlussfolgerung, er habe die terroristische Vereinigung AAI jedenfalls unterstützt, woraus sich auch noch seine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinn von § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG a. F. ergebe. Unterstützung sei jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Organisation auswirken könnten, ohne dass der Nutzen messbar sein müsse. Der Senat habe bereits mehrfach festgestellt, dass in der Moschee in A. Geldsammlungen für verschiedene Zwecke stattgefunden hätten und hiervon Teile im Hawala-Verfahren in den Irak zur Unterstützung der dort operierenden AAI transferiert worden seien. Der Kläger sei wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden; zudem sei das Verfahren im Hinblick auf weitere zehn Verstöße nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass keiner dieser Geldtransfers der AAI im Irak zu Gute gekommen sei. Der Kläger habe selbst eingeräumt, im Hawala-Verfahren Geld an den Bruder des M. S.M., der wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung AAI und versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden sei, geschickt zu haben. Zu M. S.M. habe der Kläger außerdem ein enges Verhältnis gepflegt und eine persönliche Spende zur Finanzierung der Kosten von dessen Strafverteidiger geleistet. Darüber hinaus habe der Kläger nachweislich Kontakt zu weiteren Anhängern und Unterstützern der AAI gehabt. Er teile deren extremistische Haltung, was durch ein am 30. Dezember 2005 während einer Autofahrt geführtes und abgehörtes Gesprächs bewiesen werde, bei dem im Hintergrund Musik mit djihadistischem Inhalt gelaufen sei, zu der der Kläger gelegentlich mitgesungen habe. Außerdem sei bei ihm umfangreiches Audiomaterial mit entsprechenden Kampfliedern sichergestellt worden; auf seinem Computer habe man Verknüpfungen zu und Besuche von Internetauftritten verschiedener islamistischer Gruppierungen nachgewiesen. Der Kläger sei schon im Jahr 2006 wegen unerlaubten Führens einer Gaspistole zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Es bestünden im Rahmen einer zusammenfassenden Betrachtung hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine Unterstützung der AAI. Diese Beurteilung werde durch die als unglaubhaft anzusehenden Zeugenaussagen nicht widerlegt; es sei schon unglaubwürdig, dass sich die in A. lebenden Exil-Iraker als politisch völlig desinteressiert bezeichneten. Das Verwaltungsgericht überspanne außerdem die Anforderungen an den Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung im Sinn des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F.; insoweit seien weder eine strafrechtliche Verurteilung noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren erforderlich. Nach den Erkenntnissen des LfV sei der Kläger Angehöriger einer lokalen Gruppe, die die Kernorganisation der AAI im Irak mit Geldsammlungen unterstützt habe. Dass eine solche Gruppe bestehe, habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 2010 (Az. 10 BV 09.1784) festgestellt. Der Kläger habe sich bis heute nicht von der terroristischen Vereinigung distanziert. Auch der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG a.F. sei verwirklicht, da der Kläger sehr wohl falsche bzw. unvollständige Angaben zu seinen Kontakten mit Personen, die einer terroristischen Vereinigung angehörten oder nahestünden, gemacht habe. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei nicht zu beanstanden; auch der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG sei ausreichend berücksichtigt und rechtmäßig abgewogen worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2011 abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 18. Januar 2011 Bezug. Auf die hilfsweise Beantragung einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung hat der Kläger im Hinblick auf die hierfür fehlende Zuständigkeit des Beklagten verzichtet.

In der vom Senat am 21. Juli 2014 durchgeführten ersten mündlichen Verhandlung, wegen deren Ablaufs auf die Niederschrift verwiesen wird, wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Anschließend wurde er informatorisch angehört. Mit Beschluss vom 24. Juli 2014 wurde das (damals unter dem Aktenzeichen 10 B 12.1823 anhängige) Berufungsverfahren im Hinblick auf die vorgreifliche Frage, ob der Kläger weiterhin Flüchtling im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, ausgesetzt und erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2016 (unter dem aktuellen Aktenzeichen) wieder aufgegriffen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, hier insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2017, sowie auf die beigezogenen Behördenunterlagen Bezug genommen. Mit dort verkündetem Beschluss hat der Senat die Akten der Verfahren 10 B 09.1784, 10 B 10.1999 und 10 B 13.1446 beigezogen.

Gründe

I.

Den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet (nur noch) die im Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2009 unter Bestimmung einer Ausreisefrist und Androhung der Abschiebung verfügte Ausweisung (Ziffern 1., 3., 4., 5.), während der Rechtsstreit bezüglich der Nebenentscheidungen in den Ziffern 6., 7. und 8. in der letzten mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Das Klageverfahren war daher insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2011 in gleichem Umfang wirkungslos ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

II.

Soweit die Klage noch anhängig ist, hat die zulässige Berufung Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers zu Unrecht als rechtswidrig angesehen. Die Klage war daher insoweit abzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts im gleichen Umfang aufzuheben.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts, also hier des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2015 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 29 m.w.N.). Der Entscheidung sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), zugrundezulegen.

Rechtlicher Maßstab für die Überprüfung der vom Beklagten noch nach § 54 Nr. 5, 5a und 6 AufenthG in der bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (a.F.) verfügten Ausweisung ist daher das ab 20. Juli 2017 geltende Ausweisungsrecht. Die bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen zur Ausweisung (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015 BGBl I S. 1386) differenzieren nicht mehr zwischen der zwingenden Ausweisung, der Ausweisung im Regelfall und der Ermessensausweisung, sondern verlangen für eine Ausweisung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt. Die Ausweisungsentscheidung ist in vollem Umfang durch das Gericht überprüfbar (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 26). Eine nach altem Recht verfügte Ausweisung wird auch nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist vorliegend der Fall.

2. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage im Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt (u.a.) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (2.1), ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen (2.2) an seiner Ausreise mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. grundlegend zum ab 1.1.2016 geltenden Rechtszustand: BVerwG, U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 21 ff.). Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2; BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 17). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sind neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG angeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 25.2.2015, BT-Drs. 18/4097 S. 49)

2.1 Der Kläger hat durch sein Verhalten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinn von § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (2.1.1) verwirklicht, indem er durch relevante individuelle Handlungen in den Jahren 2004 bis 2006 die AAI als terroristische Vereinigung unterstützt hat (2.1.2). Die für § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist beim Kläger auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs noch gegeben (2.1.3).

2.1.1 Es liegt besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist u.a. auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, es sei denn, er nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Der Tatbestand des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ist dem Wortlaut nach weitgehend an den früheren Regelausweisungstatbestand (§ 54 Nr. 5 AufenthG a.F.) angelehnt, auf den auch noch die Ausweisungsverfügung gestützt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 22. Februar 2017 (a.a.O., Rn. 28 bis 35) festgestellt, dass zur Auslegung des Tatbestands des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinn von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dieselben rechtlichen Maßstäbe heranzuziehen sind, die zur Auslegung des Regelausweisungstatbestands des nach § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. entwickelt worden waren (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 19).

Voraussetzung ist demnach, dass dem Ausländer das Verhalten einer Vereinigung zugerechnet werden kann, die den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristischen Charakter hat (BVerwG, U.v. 25.10.2011 – 1 C 13.10 – juris Rn. 14 unter Verweis auf das U.v. 15.3.2005 – 1 C 26.03 – juris). Bei diesem Ausweisungstatbestand muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die betreffende Vereinigung den Terrorismus unterstützt. Für die erforderliche individuelle Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den einzelnen Ausländer genügt es dagegen, dass Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen (BVerwG, U.v. 25.10.2011 – 1 C 13.10 – juris Ls. 1 und Rn. 16). Für beide Unterstützungsbegriffe in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG54 Nr. 5 AufenthG a.F.), also sowohl für die Unterstützung des Terrorismus durch die Vereinigung als auch für das individuelle Unterstützen einer solchen Vereinigung durch den Ausländer, gilt, dass mit dieser Ausweisungsnorm alle Verhaltensweisen erfasst werden sollen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Terrorismus auswirken. Für die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch den Ausländer bedeutet dies, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. März 2005 (a.a.O.) zur insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (i.d.F. d. G. v. 9.1.2002) entwickelten Kriterien maßgeblich sind (BVerwG, U.v. 25.10.2011, a.a.O., juris Rn. 21).

Zu diesem Unterstützungsbegriff hat das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung vom 15. März 2005 (a.a.O., zur PKK und ihren Nachfolgeorganisationen) Folgendes ausgeführt:

„Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83 (S) - BGHSt 32, 243; ähnlich Jakober in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 8 AuslG Rn. 620; Berlit in: GK-StAR § 86 AuslG Rn. 90 bis 92 zum Unterstützungsbegriff in § 86 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990). Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84 - BGHSt 33, 16 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 <101>; 32, 243 <244>). Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - NJW 1988, 1677 unter Hinweis auf BGHSt 29, 99 <101>; 32, 243, <244>) wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386, S. 54: „Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz bleiben außer Betracht.“).

Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (zum Ausnahmefall der Inanspruchnahme als Anscheinsstörer in einer zugespitzten Krisensituation vgl. Urteile vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 23.75 und BVerwG 1 C 46.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nrn. 75, 76 und Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG 1 C 35.70 - BVerwGE 49, 36 <42 ff.>). An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG kann ferner dann in Betracht kommen, wenn - wie der Klägerin vorgehalten und vom Berufungsgericht zunächst unterstellt - durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - a.a.O.). Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (oder des Fehlens jeglicher Distanzierung wie bisher bei der Klägerin) gewürdigt werden. Die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, welches von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten sowie die Völkergemeinschaft aus-geht, ist erforderlich, aber auch ausreichend, um ein Verhalten unter den durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingefügten, die allgemeine Sicherheitsgefährdungsklausel in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bewusst erweiternden Unterstützungstatbestand zu subsumieren (vgl. auch die Begründung zu Art. 11 Nr. 3 des Gesetzentwurfs in BTDrucks 14/7386, S. 54: „Erfasst wird neben den Erscheinungsformen der Gewaltanwendung ebenfalls die Mitgliedschaft oder Unterstützung von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen, unabhängig davon, wo die Anschläge verübt werden. Diese Ausdehnung auf über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus agierenden Tätergruppen ist angesichts der Erscheinungsformen des international organisierten Terrorismus, der immer auch latent eine Bedrohung für die Bundesrepublik Deutschland darstellt, geboten“).

Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich… Ebenso wenig ist ein „aktives Tätigwerden“ erforderlich, wie es im angefochtenen Berufungsurteil (UA S. 7) unter Bezugnahme auf einen vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Auslegung des § 129 a Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1987 - 4 StB 18/87 - a.a.O.) vorausgesetzt wird. Die Schwelle für das Eingreifen des neuen Versagungs- und Regelausweisungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative AuslG ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers angesichts der außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus deutlich niedriger anzusetzen als die Anforderungen an eine persönliche und konkrete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach der bereits früher geltenden ersten Alternative (vgl. oben 3 a).

Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung ist der Unterstützungsbegriff in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG auszulegen und anzuwenden. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings - wie bereits ausgeführt - bei der Anwendung der Vorschrift darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. Die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte können erst nach einer umfassenden und konkreten Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung entscheiden, ob ein Ausländer eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt. Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung - wie hier die PKK und ihre Teil- oder Nachfolgeorganisationen - terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich selbst terroristisch betätigt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht.“

Diese Grundsätze, die der Senat bereits seinem Beschluss vom 12. Oktober 2009 (10 CS 09.817) und zuletzt seinem Urteil vom 25. September 2013 (10 B 10.1999, juris Rn. 23) zugrunde gelegt hat, sind auch im vorliegenden Fall maßgebend.

2.1.2 Die AAI (später: Ansar al-Sunna) war während der Zeit ihres eigenständigen Bestehens als Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, anzusehen. Dies hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Strafgerichte (vgl. z.B. OLG M., U.v. 12.1.2006 – 6 St 001/05 – betr. M. L. A.; OLG S., U.v. 15.7.2008 – 5-2 StE 2/05 – betr. M. A** H.*) wiederholt festgestellt (BayVGH, B.v. 12.10.2009 – 10 CS 09.817 –; U.v. 25.3.2010 – 10 BV 09.1784 – sowie zuletzt U.v. 25.9.2013 – 10 B 10.1999 – jew. juris). Neuere Erkenntnisse, die eine abweichende Bewertung zulassen würden, liegen nicht vor. Danach war die AAI ein Zusammenschluss verschiedener salafistisch-dschihadistisch orientierter kurdischer Gruppen, die ihr Ziel, die Errichtung eines eigenständigen islamischen Staates im kurdischen Teil des Irak, mit terroristischen Mitteln, insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen und durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt hat (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes 2007, S. 177f.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere der geplante, jedoch verhinderte Mordanschlag auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten A. anlässlich dessen Besuchs in Berlin am 2./3. Dezember 2004 zu nennen.

Allerdings setzt die Anwendung von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG den Bestand einer Vereinigung voraus, die „den Terrorismus unterstützt“. Schon aus der Verwendung der Gegenwartsform („unterstützt“) folgt, dass dieses Tatbestandsmerkmal im maßgeblichen Zeitpunkt und damit aktuell vorliegen muss. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt damit grundsätzlich den Fortbestand der den Terrorismus unterstützenden Vereinigung (im maßgeblichen Zeitpunkt) voraus; andernfalls läge keine potentielle Erhöhung des von einer terroristischen Vereinigung ausgehenden latenten Gefährdungsrisikos (BVerwG, U.v. 15.3.2005, a.a.O., Rn. 27) infolge von Unterstützungshandlungen durch den Ausländer und damit keine von ihm ausgehende Gefahr vor. Wird also die terroristische Vereinigung, wegen deren Unterstützung der Ausländer ausgewiesen werden soll, endgültig zerschlagen oder löst sie sich und ihre Organisationsstruktur aus anderen Gründen auf, ohne dass es etwa zur Gründung einer Nachfolgeorganisation kommt, fehlt es bereits an einer „unterstützungsfähigen“ Vereinigung, die ihrerseits den Terrorismus auch in Zukunft noch unterstützen könnte.

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Obwohl sich die terroristische Vereinigung AAI bereits im August 2014 dem Islamischen Staat im Irak (IS) unterstellt und damit ihren Namen und eine eigenständige Organisation aufgegeben hat, ist eine fortwirkende Unterstützung des Terrorismus nach wie vor zu bejahen. Denn ein großer Teil der Mitglieder der AAI hat sich – wie die Vertreterin des LfV in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – im Jahr 2014 auf einen entsprechenden Aufruf der führenden Köpfe der AAI dem IS im Irak angeschlossen. Mit diesem Vorgehen sind zwar die eigenständigen Organisationsstrukturen der AAI weitgehend entfallen. Diese Vereinigung kommt dementsprechend nicht mehr als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes in Betracht und wird auch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. Februar 2017 für den Irak – anders als noch in den vorangehenden Berichten – nicht mehr erwähnt, während sie in der aktuellen Fassung der EU-„Terrorliste“ noch genannt wird. Der Senat ist vor dem dargestellten Hintergrund zu der Überzeugung gelangt, dass – ungeachtet des Umstandes, dass offenbar einige Untergruppierungen der AAI den Anschluss an den IS verweigert haben – davon auszugehen ist, dass im Sommer 2014 die Organisationsstrukturen der AAI in maßgeblichem Umfang von einer anderen terroristischen Organisation zur Verfolgung deren terroristischer Ziele übernommen wurden und weitergeführt werden. Damit wird es dem IS möglich sein, bei Bedarf insbesondere auch auf die in Europa von der AAI geknüpften Netzwerke zurückzugreifen. Vor diesem Hintergrund ist der für die Anwendung der Ausweisungsvorschrift notwendige tatsächliche Fortbestand der ursprünglichen, unter anderem Namen agierenden terroristischen Vereinigung in ihren wesentlichen Organisationsstrukturen zu bejahen. So erscheint ohne weiteres möglich, dass der IS mithilfe von Verbindungsleuten aus der AAI an deren vormalige Mitglieder und Anhänger mit der Bitte um Unterstützung herantritt.

2.1.3 Der Kläger hat in der Vergangenheit die AAI unterstützt (2.1.3.1), ohne bislang von dem damit verbundenen sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen zu haben (2.1.3.2). Nach den gesamten Umständen ist daher von einer fortbestehenden Gefahr erneuter Sicherheitsgefährdungen auszugehen (2.1.3.3)

2.1.3.1 Bei umfassender Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung, dass der Kläger die terroristische Vereinigung AAI in Kenntnis der maßgeblichen Umstände unterstützt hat (§ 54 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Diese Vorschrift verlangt bezüglich der Anknüpfungstatsachen, die als Indizien für die Schlussfolgerung einer Unterstützung der terroristischen Vereinigung dienen, die volle richterliche Überzeugungsgewissheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012 – 1 C 8.11 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 25.9.2013, a.a.O. Rn. 31). Dabei erfasst die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken – etwa die Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen –, wenn die Unterstützungshandlung geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten (BVerwG, U.v. 27.7.2017, a.a.O. Rn. 21). Weiterhin gilt für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person unmittelbar ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Der Unterstützerbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (BVerwG, U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 34 f. m.w.N.).

Anders als das Verwaltungsgericht meint, hat der Kläger bei Anlegung der dargestellten Maßstäbe die AAI in rechtlich erheblicher Weise individuell unterstützt. Zu dieser Überzeugung kommt der Senat zum einen aufgrund der vom Kläger getätigten, strafrechtlich wegen Verstosses gegen das Kreditwesengesetz geahndeten zwölf Hawala-Transaktionen mit einer Gesamtsumme von mindestens 125.000 Euro. Der Kläger hatte zudem intensiven Umgang mit mindestens drei weiteren, die AAI unterstützenden irakischen Staatsangehörigen aus der „A. Gruppe“, mit denen er gemeinsam regelmäßig die S.-Moschee in A. besuchte und darüberhinaus private Kontakte pflegte. Diese Erkenntnisse hat der Senat bereits in den vorangegangenen Berufungsverfahren dieser drei Unterstützer gewonnen; Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen nach wie vor nicht. Die entsprechenden Gerichtsakten (Az.: 10 BV 09.1784, A. K.; 10 B 10.1999, H.G.W.; 10 B 13.1446, H.J.M.) wurden zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Demnach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht nur in das System der Spendensammlungen zu Gunsten der AAI, die in der S.-Moschee durchgeführt wurden, eingebunden war, sondern auch die Weiterleitung der Spenden in den Irak organisierte. Mit den Protagonisten der Gruppe pflegte er häufigen, oftmals konspirativen Umgang. All dies folgt bereits aus dem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 2013 (10 B 10.1999, UA Rn. 40 f.), mit dem die Klage des als Führungsfigur der „A. Gruppe“ eingestuften H.G.W. gegen seine Ausweisung – unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und nach Einvernahme des Klägers als Zeuge – abgewiesen wurde; dort hat der Senat zur Rolle der „A. Gruppe“ mit dem Kläger als hieran Beteiligtem die im Nachfolgenden zitierten Feststellungen getroffen (Hervorhebungen insbesondere des Namens des Klägers nicht im Original):

„1.1.2.3.4. Zusammenfassend ist entgegen der Bewertung des Erstgerichts gerade nicht davon auszugehen, dass sich die Gruppe irakischer Staatsangehöriger in A. um den Kläger und M. herum nur zum gemeinsamen Gebet in der S.-Moschee in A. getroffen und (wenige Male) Geldsammlungen ausschließlich für den Unterhalt dieser Moschee durchgeführt hat. Vielmehr liegen zahlreiche belegte Indiztatsachen dafür vor, dass jedenfalls die als Mitglied einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna) verurteilte Schlüsselperson M. - wie ihm von dieser Vereinigung und dem ihm innerhalb dieser Organisation hierarchisch übergeordneten Mitglied A** aufgetragen - innerhalb und außerhalb der S.-Moschee Geldsammlungen bei seinen irakischen Freunden und Bekannten für so bezeichnete „humanitäre“ oder „gute Zwecke“ bzw. „Arme“ und „hilfsbedürftige Personen“ im Irak durchgeführt und das Geld wie von vornherein beabsichtigt über entsprechende Verbindungsleute an die terroristische Vereinigung weitergeleitet hat. Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass entgegen den wiederholten Einlassungen des M. im Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht S., es habe sich dabei nur um „Spenden für Arme und Bedürftige“ gehandelt, und entgegen den mehr oder weniger gleich lautenden Angaben der Mitglieder des A. Unterstützerkreises nicht nur M., sondern allen Beteiligten hinreichend klar war, dass diese Gelder letztlich zur finanziellen Unterstützung der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna und für die „Brüder im Irak“ bestimmt waren. Das Aussageverhalten des M. schon im Strafverfahren, vor allem aber bei seinen Vernehmungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof war und ist erkennbar davon geprägt, seine maßgebliche (Führungs-)Rolle innerhalb der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna herunterzuspielen und insbesondere „niemand anderen mit hineinzuziehen“ (vgl. z.B. seine diesbezüglichen Angaben vor dem Verwaltungsgericht, S. 6 der Niederschrift vom 16.3.2010, wo er dieses Motiv ausdrücklich nennt). Besonders deutlich wird dies beispielsweise, wenn der Zeuge M. aussagt, innerhalb der Ansar al-Islam sei nie über den Kläger gesprochen worden, nur einmal sei gesagt worden, in A. lebe eine Person, die gegen den Dschihad sei (S. 6 der Niederschrift vom 16.3.2010). Der Kläger und andere Mitglieder der A. Gruppe um M. herum haben sich nachweislich konspirativ verhalten, indem sie sich zum Beispiel absprachen, wie sich die zu polizeilichen Vernehmungen vorgeladenen (acht) Mitglieder der Gruppe bezüglich M., den Hawala-Banking-Überweisungen des Isam A. sowie Kontakten zu Dritten - darunter dem ebenfalls durch das Oberlandesgericht S. verurteilten R. M. Y. - jeweils eingelassen haben bzw. besser hätten einlassen sollen. Dies ergibt sich eindeutig zum Beispiel aus einem im Pkw des I. A. abgehörten Gespräch zwischen dem Kläger, I. A. und H. M. … … (letzterer war Mitbewohner des M. in der Wohngemeinschaft in A.*) am 8. März 2006 (Bl. 226 ff. der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren A*- … - Az. 10 ZB 11.412, jetzt 10 B 12.1823 sowie Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09. 50). In diesem Gespräch, in dem es im Wesentlichen um das Aussageverhalten der Gesprächsteilnehmer bei der Zeugenvernehmung im Rahmen des Strafverfahrens des M. geht, zeigt sich das konspirative Verhalten der A. Gruppe schon in folgendem Dialog: H.: „K** M., weil er sehr vorsichtig war, wie du schon weißt …“ H. (Kläger): „Ja.“ H.: „… haben wir niemals über etwas gesprochen, bis auf ein einziges Mal …“ (es folgt die Schilderung eines Telefongesprächs mit M.; TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09. 50). Im weiteren Verlauf des Gesprächs erzählt beispielsweise A*- …, M. H. (Kläger) hätte ihm gesagt, man sollte nicht lügen: „Aber manchmal, ich musste lügen.“ Weiter erzählt er, dass er sich einmal (bei seiner Vernehmung) verraten und doch festgestellt habe, dass sie schon über vieles informiert seien und seit drei Jahren diesen Jungen (M.*) beobachtet hätten (Bl. 226 der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren A*- …*). Dabei gibt der Kläger den Rat, A*- … hätte bei Beschuldigungen im Zusammenhang mit Geldüberweisungen und M. sagen sollen, es hätte sich nur um Ausleihen und Rückzahlungen gehandelt (Bl. 227 a.a.O.). Weiter ergibt sich aus diesem Gespräch, dass A*- … offensichtlich im Auftrag des M. Geld an einen Ismail überwiesen hat. In diesem Zusammenhang rät der Kläger wiederum A*- …, es sei sein Recht zu schweigen und er solle nichts vorzeitig zugeben, sondern erst, wenn einem „der Beweislast“ vorgelegt wird. In der Folge berichtet A*- …, dass bei seiner Vernehmung durch das Vorspielen von Telefongesprächen seine Lüge, R. nicht zu kennen, aufgedeckt worden sei. Der Kläger erklärt dabei, er kenne R. ebenfalls. Schließlich wird aus dem Gespräch klar, dass den Beteiligten die Rolle des M. für die Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna durchaus bewusst war, wenn A*- … an einer Stelle sagt: „K** M., du machst so was, 24 Stunden sprichst du im Internet mit k** K., mit A** und mit … Und du hast nichts getan; bei Gott, ich weiß es, er hat nichts getan.“ (Bl. 228 a.a.O.). Bei einem bei der Regierung von Oberbayern geführten Sicherheitsgespräch am 13. November 2008 hat A*- … dann im Übrigen auf entsprechenden Vorbehalt kategorisch bestritten, so etwas jemals gesagt zu haben (Bl. 319 der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren A*- … - Az. 10 ZB 11.412, jetzt 10 B 12.1823). Im weiteren Verlauf dieses im PKW des A*- … abgehörten Gesprächs sagt A*- … zum Kläger im Zusammenhang mit seiner polizeilichen Vernehmung über Geldüberweisungen im Auftrag des M.: „M., ich stellte fest, dass er, mit Verlaub, Kenntnisse über unbedeutende Sachen hat, zum Beispiel von 2-3 unbedeutenden Sachen, wusste aber über die großen Sachen Bescheid.“ (Fortsetzung TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09. 50). Schließlich unterhalten sich der Kläger und A. in diesem Gespräch über ihre jeweiligen Angaben bei ihren polizeilichen Vernehmungen (am Vortag), insbesondere auch über geleistete Hilfen für M. ….

Der Kläger war sowohl mit M. als auch mit A*- … über Jahre hinweg befreundet und hatte mit beiden in A. regelmäßigen und intensiven, besonders häufig auch telefonischen Kontakt (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord vom 7.4.2009 an das Bayerische Landeskriminalamt M. in Sachen des Klägers, Bl. 54/56 f. der VGH-Akte im Verfahren 10 CS 09.817 sowie Stellungnahme zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999). Diese Kontakte haben die Beteiligten bei ihren verschiedenen Vernehmungen während der anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen eingeräumt, wenn auch zum Teil herunterzuspielen versucht. Die besonders enge Beziehung des Klägers zu M. wird auch daraus deutlich, dass der Kläger nach der Inhaftierung des M. als einer der wenigen durch das Oberlandesgericht S. eine Dauerbesuchserlaubnis in der Justizvollzugsanstalt S. erhielt und diesen auch mehrfach in der Haft besuchte (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord vom 7.4.2009 an das Bayerische Landeskriminalamt M. in Sachen des Klägers, Bl. 54/56 der VGH-Akte im Verfahren 10 CS 09.817 mit Anlage 3). Alle drei werden als streng gläubige Moslems sunnitischer Glaubensrichtung und radikale Islamisten ein-gestuft bzw. beschrieben. Bei M. ergibt sich dies schon aus den Feststellungen des OLG S. im Urteil vom 15. Juli 2008, wonach die in der Wohnung des M. sichergestellten zahlreichen Beweismittel islamistischen Inhalts u.a. dafür sprächen, dass M. auch den bewaffneten Dschihad befürworte (S. 59 dieser Entscheidung). Bei A*- … ergibt sich diese Einstufung vor allem aus der Auswertung der akustischen Überwachung seines Pkws im Jahr 2006, bei der festgestellt werden konnte, dass „permanent dschihadistische Kampflieder und Koranrezitationen“ abgespielt werden (vgl. dazu den Bericht des Polizeipräsidiums Schwaben, OK-Dienststelle vom 5.10.2007 an die Regierung von Oberbayern mit beigefügten TKÜ-Protokollen, Bl. 165 ff. der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren A. - Az. 10 ZB 11.412, jetzt 10 B 12.1823). Radikale religiöse Äußerungen des Klägers sind zum Beispiel in dem von ihm am 23. Februar 2004 mit A** geführten und vom LKA Baden-Württemberg überwachten Telefongespräch belegt, wonach er Andersgläubigen gedroht hat, ihnen die Zunge abzuschneiden und sie aus dem vierten Stock zu werfen (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999). Auch in der dem Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren des Klägers (10 CS 09.817) vorgelegten amtlichen Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 1. April 2009 (Bl. 51 ff. der VGH-Akte) ist bei den Erkenntnissen zur Person des Klägers ausgeführt, seit 2005 werde der Kläger dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz als streng religiöser Mensch und Islamist beschrieben (S. 2 dieser Stellungnahme).

Hervorzuheben ist, dass H.G.W. nicht nur einfaches Mitglied der „A. Gruppe“, sondern einer ihrer maßgeblichen Köpfe war. Nachdem der Kläger – wie dargelegt – in engem Kontakt zu ihm stand, ist davon auszugehen, dass er genau wusste, welche Aktivitäten der terroristischen Vereinigung er durch seine Handlungen unterstützt. Zur besonderen Rolle des H.G.W. in der Gruppe heißt es in dem ihn als Kläger betreffenden Urteil vom 25. September 2013 (a.a.O.) weiter:

…Der Kläger war zur Überzeugung des Senats nicht nur Teil dieser A. Anhängerbzw. Unterstützergruppe der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna, sondern nahm innerhalb dieser Gruppe eine besondere, d.h. herausgehobene Stellung ein. Auch aus diesem Grund geht der Senat davon aus, dass dem Kläger die oben dargelegten Aktivitäten des M. und der „A. Gruppe“ im Umfeld der S.-Moschee in A. zur Unterstützung der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna nicht etwa verborgen geblieben sind, sondern er vielmehr innerhalb dieser Unterstützergruppe maßgeblichen Einfluss hatte.

Zum einen ergibt sich die herausgehobene Stellung des Klägers schon daraus, dass er über einen längeren Zeitraum als stellvertretender Imam und Vorbeter in der S.-Moschee in A. fungiert hat und ausweislich von Protokollen von Mitgliederversammlungen des Islamischen Vereins A. e.V. aus den Jahren 2001 und 2005 Mitglied dieses Vereins war (vgl. Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010, Bl. 291/292 VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999). Seine Funktion als Vorbeter in der Moschee, wenn der (eigentliche) Imam - insbesondere an Wochenenden - nicht anwesend war, hat der Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28. März 2012 erneut bestätigt und dabei auch erläutert, weshalb er diese Funktion wahrnimmt und als religiöse Autorität innerhalb der Gruppe der Besucher dieser Moschee aber auch von anderen Personen angesehen wird. Demgemäß wurde der Kläger innerhalb dieser Gruppe regelmäßig mit „M.“ angesprochen, womit man einen Lehrer oder respektvoll eine höhergestellte Person bezeichnet (Begriffserklärung des Dolmetschers in erster Instanz, S. 3 der Niederschrift vom 16.3.2010). Seine Eigenschaft als Mitglied des islamischen Trägervereins der Moschee hat der Kläger dagegen - nicht überzeugend - bestritten und angegeben, er wäre nie auf Versammlungen des Vereins gewesen (S. 4 der Niederschrift vom 28.3.2012).

Weiter wird die herausgehobene Stellung des Klägers innerhalb der A. Anhängerbzw. Unterstützergruppe durch die Vielzahl und insbesondere die Qualität seiner Beziehungen und Kontakte zu Personen deutlich, die zum Teil bereits wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna) rechtskräftig verurteilt, zum Teil wie der Kläger selbst wegen Unterstützung der Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna (teilweise bestandskräftig) ausgewiesen worden sind. Ein entsprechendes durch die Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord - Operativer Staatsschutz - auf der Basis festgestellter TKÜ-Gespräche oder anderweitig bewiesener persönlicher Kontakte erstelltes Kontaktbild vom 28. Juli 2010 wurde dem Senat über den Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegt (Bl. 74 ff. der VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999). Die dort aufgelisteten einschlägigen Kontakte des Klägers werden in der dem Senat in der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion (Z) Schwaben Nord zum Fragenkatalog des VG Augsburg vom 26.2.2010 (Bl. 291 ff. VGH-Akte im Verfahren des Klägers 10 B 10.1999) zum Teil anhand konkreter Erkenntnisse aus Telefonüberwachungsmaßnahmen bei Gesprächsteilnehmern des Klägers nochmals näher erläutert und präzisiert sowie bewertet.“

Das Verwaltungsgericht Augsburg beruft sich im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 18. Januar 2011 zur Begründung seiner Auffassung, der Kontakt zwischen dem Kläger und H.G.W. sei rein freundschaftlicher Natur und ein Zusammenwirken im Hinblick auf die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht feststellbar (UA S. 27), auf seine Feststellungen im Urteil vom 16. März 2010 (Au 1 K 09.50); dieses Urteil wurde jedoch durch das in Bezug genommene Berufungsurteil des Senats vom 25. September 2013 aufgehoben. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger in die Organisation der „A. Gruppe“ als Ableger der AAI eingebunden war und die Aufgabe hatte, Gelder zur Finanzierung der Aktivitäten der terroristischen Vereinigung insbesondere in den Irak weiterzuleiten. Damit hat er eine wichtige Aufgabe innerhalb der Organisation im Vorfeld ihrer eigentlichen sicherheitsgefährdenden Bestrebungen übernommen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger um diese Bestrebungen wusste, weshalb sie ihm auch subjektiv zurechenbar sind (BVerwG, U.v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 22). Zwar weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Empfänger der einzelnen Geldtransaktionen im Irak nicht hätten nachgewiesen werden können; angesichts der (dargestellten) engen Beziehungen des Klägers zu anderen Unterstützern der AAI, seines konspirativen Verhaltens und den aus der akustischen Überwachung seines PKW gewonnenen Erkenntnissen ist es jedoch auszuschließen, dass die von ihm durchgeführten Hawala-Transfers ausschließlich privaten oder rein wirtschaftlichen Zwecken gedient haben.

Der Kläger hat die AAI aber nicht nur durch seine Tätigkeit im Hawala-Banking unterstützt, sondern auch dadurch, dass er im Kreise der „A. Gruppe“ Spendensammlungen organisiert und selbst Geld gespendet hat. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil vom 25. September 2013 (a.a.O., Rn. 33 bis 39). Dort wird mit umfänglicher Begründung das Vorbringen, die von irakischen Landsleuten in A. und von Besuchern der S.-Moschee regelmäßig eingesammelten Geldbeträge seien ausschließlich an die Moschee abgeführt oder für Hilfsbedürftige im Irak verwendet worden, teilweise als widerlegt, jedenfalls als unglaubwürdig angesehen. Der Kläger selbst hat in einem abgehörten Gespräch am 26. Januar 2006 berichtet, er und andere hätten zur Finanzierung der mit einem gegen ein hochrangiges Mitglied der Gruppe laufenden Strafverfahren verbunden Kosten eine erhebliche Geldsumme gesammelt (vgl. im Einzelnen: U.v. 25.9.2013, a.a.O., Rn. 38). Das sich nach dem zitierten Urteil ergebende Gesamtbild lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger in die Spendensammlungen in der Moschee eingebunden war, eigene finanzielle Beiträge im Rahmen seiner Möglichkeiten geleistet und so die AAI unterstützt hat.

Das Verwaltungsgericht war nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme (Einvernahme von neun Zeugen) „nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt“, dass Tatsachen vorlägen, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, der Kläger unterstütze eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung. Diese Auffassung ist bereits angesichts des äußerst „zurückhaltenden“ Aussageverhaltens der Zeugen, die der Senat zum großen Teil selbst im Berufungsverfahren H.G.W. (10 B 10.1999) einvernommen hat, nicht nachvollziehbar. In jedem Fall lassen die dargestellten sicherheitsbehördlichen Erkenntnisse den Schluss auf ein von den Zeugenaussagen abweichendes Gesamtbild zu, das von einem konspirativen Umgang untereinander geprägt war, um in Kenntnis der sicherheitsbehördlichen Beobachtung die Ziele der AAI verdeckt verfolgen zu können. Das Verwaltungsgericht weist im Übrigen selbst auf das beim Kläger festzustellende „extremistisch-islamistische Gedankengut“ (UA S. 32- 34) sowie auf den kurzzeitigen Kontakt zu einem später wegen Mitgliedschaft in der AAI verurteilten Zeugen (UA S. 25 f.) hin; allerdings betrachtet es auch diese beiden Aspekte nur isoliert und stellt fest, dass jeder für sich allein keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für die Ausweisung erforderlichen Unterstützungshandlung liefert. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtschau sind sie jedoch weitere tatsächliche Anhaltspunkte für die Bewertung des Senats. Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts (UA S. 34), selbst bei den vom Juni 2004 bis Oktober 2006 andauernden Überwachungsmaßnahmen, insbesondere der Telefongespräche des Klägers, sei „zu keiner Zeit ein Hinweis dafür gefunden worden, dass sich der Kläger in irgendeiner Form an terroristischen Bestrebungen beteiligte“, vermag nicht zu überzeugen. Denn unabhängig von den bei der akustischen PKWÜberwachung gewonnenen eindeutigen Erkenntnissen ist angesichts der Kenntnis der Gruppe von den gegen sie gerichteten Überwachungsmaßnahmen davon auszugehen, dass sie im nicht überwachten öffentlichen Raum oder verschlüsselt telefonisch kommuniziert haben.

2.1.3.2 Der Kläger hat bislang auch nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinn von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG („es sei denn“) Abstand genommen, so dass der Tatbestand dieser Vorschrift nicht entfallen ist.

Die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit könnte ihm dann nicht mehr zugerechnet werden, wenn er sich inzwischen glaubhaft hiervon distanziert hätte (stRspr, BVerwG, U.v. 15.3.2005, a.a.O.; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – BVerwGE 147, 261 Rn. 17; U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 33: „Abstandnehmen“ i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entspricht dem Distanzieren). Das Abstandnehmen von sicherheitsgefährdenden Handlungen ist ein innerer Vorgang und erfordert daher das Vorliegen äußerlich feststellbarer Umstände, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen; Voraussetzung für eine derartige Annahme ist in jedem Fall eine Einsicht des Ausländers in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns, ohne die die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage hat (vgl. OVG NW, U.v. 17.3.2016 – 19 A 2330/11 – juris Rn. 65 f.).

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Allein die Feststellung, dass der Kläger seit Jahren nicht mehr mit nachweisbaren Unterstützungshandlungen für eine terroristische Vereinigung in Erscheinung getreten ist, reicht für ein „Abstandnehmen“ nicht aus; das hierfür erforderliche aktive und nach außen wirkende Verhalten ist nicht erkennbar. Der Kläger hat sich bisher insbesondere nicht zu den ihm konkret anzulastenden Unterstützungshandlungen (s.o. 2.1.3.1) zugunsten der AAI und seinen langjährigen Beziehungen zu dieser Organisation bekannt oder wenigstens in irgendeiner Form Einsicht gezeigt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er keinerlei Erklärungen abgegeben, aus denen eine Distanzierung von seinem vorausgegangenen Tun erkennbar werden könnte.

2.1.3.3 Vom Kläger geht schließlich zum maßgeblichen Zeitpunkt dieses Urteils weiterhin die für die Erfüllung des Tatbestands nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu fordernde Gefahr eines erneuten sicherheitsgefährdenden Handelns aus (BVerwG, U.v. 22.2.2017, a.a.O., Rn. 26).

Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 1911 – juris Rn. 16 m.w.N.; U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Ausreichend, aber auch erforderlich ist das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr. Eine solche konkrete Gefahr, die das Gericht im Wege einer eigenständigen Prognose zu beurteilen hat, besteht nach Auffassung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) beim Kläger fort; es spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er weiterhin islamistischem Gedankengut anhängt und sich hieraus erneut motiviert sieht, entsprechende Vereinigungen – wie die AAI oder nunmehr den IS – bei der Verfolgung ihrer terroristischen Bestrebungen zu unterstützen. Die hierbei drohenden Gefahren etwa in Form eines terroristischen Anschlags sind ganz erheblich, sodass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind. Eine vom Kläger nach wie vor ausgehende konkrete Gefahr kann deshalb nicht etwa unter Hinweis darauf verneint werden, dass die festgestellten Unterstützungstätigkeiten schon etliche Jahre zurückliegen, die „A. Gruppe“ zerschlagen wurde und der Kläger seit längerem in Nordrhein-Westfalen wohnt. Er hat sich jedenfalls zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise, erst recht nicht glaubhaft von der Terrororganisation AAI distanziert oder auch nur deren Ziele infrage gestellt. Sonstige Anhaltspunkte, aus denen auf eine dauerhafte Veränderung der inneren Einstellung des Klägers geschlossen werden könnte, sind nicht erkennbar.

Ist demnach der Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der hier maßgeblichen Variante der Unterstützung einer ihrerseits den Terrorismus unterstützenden Vereinigung erfüllt, bedarf es keines weiteren Eingehens auf den vom Verwaltungsgericht geprüften (und ebenfalls verneinten) Tatbestand der Ausweisung nach § 54 Nr. 6 AufenthG a.F. (nun: § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG) wegen falscher Angaben im Rahmen einer ausländerrechtlichen Befragung.

2.2 Dem besonders schwerwiegenden öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen des Klägers und seiner beiden Töchter nach § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber (2.2.1). Im Rahmen der Gesamtabwägung der gegenläufigen Interessen ergibt sich jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses (2.2.2).

2.2.1 Der Kläger erfüllt den Tatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG dadurch, dass er seit dem Jahr 2010 mit seinen beiden minderjährigen Töchtern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, in B. in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Daraus folgt, dass auf der Ebene der gesetzlichen Umschreibung bestimmter Fälle eines Ausweisungsinteresse einerseits und eines Bleibeinteresse andererseits („Vertypung“) noch kein Überwiegen des einen oder anderen Interesses festgestellt werden kann, da beide im Rahmen der Betrachtung der gesetzlich vertypten Interessen gleichermaßen als besonders schwerwiegend zu behandeln sind. Es bedarf daher einer besonderen individuellen Begründung für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung, in deren Rahmen das den Ausweisungsgrund bildende Verhalten im Einzelnen weiter zu gewichten ist und etwa vorliegende atypische Umstände in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, U. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39).

2.2.2 Die demnach unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Gesamtabwägung ergibt ein Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegenüber den Bleibeinteressen des Klägers gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen; im konkreten Fall sind dies insbesondere Art und Umfang der festgestellten Unterstützung, Bedeutung der (unterstützten) Vereinigung, Einbindung des Klägers in die Vereinigung, das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.

Auf Seiten des Klägers ist in erster Linie in Rechnung zu stellen, dass er sich bereits seit 1999 im Bundesgebiet aufhält, dabei zu Beginn einen rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als sieben Jahren vorweisen kann und Vater zweier deutscher Töchter ist, mit denen und deren Mutter er in gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Die für die Ausweisung maßgeblichen Unterstützungshandlungen liegen inzwischen mehr als zehn Jahre zurück, ohne dass der Beklagte seither Erkenntnisse über erneute sicherheitsgefährdende Handlungen gewonnen hat. Die ihm vorgeworfenen Handlungen, hier insbesondere die Spenden, Geldsammlungen und -transfers zwischen Deutschland und dem Irak, waren von ihrer Bedeutung her betrachtet eher im „unteren Gefährlichkeitsbereich“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.7.2017, a.a.O., Rn. 39) angesiedelt; eine hervorgehobene Position in der AAI hat der Kläger nicht bekleidet. Die AAI ist inzwischen als selbstständige terroristische Vereinigung nicht mehr existent, sondern organisatorisch im IS aufgegangen. Die „A. Gruppe“ der AAI, in deren Umfeld er agierte, ist zerschlagen. Das Gewicht der Bleibeinteressen wird allerdings dadurch relativiert, dass es der Kläger nach seiner Ausreise in der Hand hätte, eine angemessene – im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche – Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen seiner familiären Situation zu beantragen (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).

Gegen den Kläger und damit für das Gewicht des Ausweisungsinteresses spricht in erster Linie seine erhebliche Verstrickung in sicherheitsgefährdende Aktivitäten der AAI und die damit verbundenen Kontakte in den Irak, die ihn zu einem Mitglied des weit verzweigten terroristischen Netzwerks der AAI gemacht haben. Auch wenn sich deren Strukturen im Bundesgebiet nach und nach aufgelöst haben, bleibt das nicht unerhebliche Risiko bestehen, dass sich der IS im Irak der internationalen Beziehungen bedient, die das Führungspersonal der AAI nach Unterstellung unter den IS mit „eingebracht“ hat. Auch der Umstand, dass der Kläger über Jahre hinweg enge Beziehungen zu drei zu langjährigen Haftstrafen verurteilten AAI-Tätern gepflegt und sein Verhalten bewusst auf die logistische und finanzielle Förderung dieser Vereinigung ausgerichtet hat, bedeutet eine Erhöhung des latent fortbestehenden Gefährdungsrisikos. Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass sich der Kläger im Laufe der vergangenen Jahre niemals – auch nicht andeutungs- oder teilweise – zu seinem sicherheitsgefährdenden Handeln bekannt oder damit auseinandergesetzt hat. Auch die beiden strafrechtlichen Verurteilungen zu Geldstrafen in Höhe von 60 bzw. 150 Tagessätzen aus den Jahren 2006 bzw. 2011 sind bei der Gesamtabwägung in den Blick zu nehmen. Zum Nachteil gereicht dem Kläger schließlich seine fehlende wirtschaftliche Integration (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG: „wirtschaftlichen… Bindungen im Bundesgebiet“); die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen zeigen, dass er für sich und seine drei Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nimmt. Letztlich entscheidend ist jedoch, dass der Kläger die öffentliche Sicherheit künftig erheblich beeinträchtigen könnte, indem er die Aktionsmöglichkeiten einer terroristischen Vereinigung fördert und damit höchste Rechtsgüter – Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter – gefährdet.

Danach ergibt sich, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse die Bleibeinteressen des Klägers überwiegt. Die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung erweisen sich bei Anwendung des ab 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrechts somit als rechtmäßig. Das insoweit angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts kann daher keinen Bestand haben.

3. Die Kosten des Klageverfahrens, soweit es durch die übereinstimmenden Erledigungserklärung beendet wurde (Tenor I.), trägt gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen der Beklagte, da er unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ohne Erledigung des Rechtsstreits insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Der Beklagte hat sich dem Umzug des Klägers im Februar 2010 nach B. – kurz nach Bescheidserlass – nicht widersetzt und keine Bemühungen unternommen, die zwangsgeldbewehrten Maßnahmen (Beschränkung seines Aufenthalts auf das Stadtgebiet A. und die angeordnete tägliche Meldepflicht) durchzusetzen; damit hat er hinreichend zu erkennen gegeben, dass er an den Anordnungen in den Ziffern 6. bis 8. des Bescheids vom 28. Dezember 2009 tatsächlich nicht mehr festhalten will.

Im Übrigen beruht die für beide Rechtszüge zu Lasten des Klägers auszusprechende Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt wird, die er gegen das Verbot erhoben hat, erlaubnisfreie sowie erlaubnispflichtige Waffen zu erwerben und zu besitzen.

Die Kriminalinspektion I... unterrichtete das Landratsamt E... mit Schreiben vom 2. Januar 2017 von Folgendem: Der Antragsteller sei bei der Verwaltungsgemeinschaft E..., dem Amtsgericht I... und bei verschiedenen Polizeidienststellen als Reichsbürger in Erscheinung getreten. Es lägen dazu einschlägige Schriftstücke vor. Der Antragsteller verwende in seinen Schreiben stets die für „Reichsbürger“ typischen Ausführungen (u.a. „A... aus der Familie P..., Mensch und geistig sittliches Wesen“). Er berufe sich darauf, dass er nach „RuStAG Stand 1913“ Deutscher sei. In diversen Schreiben an die Polizeiinspektion I... habe er Zwangsmaßnahmen gegen ihn ermittelnde Polizeibeamte angedroht und dazu seine „Allgemeinen Handelsbedingungen und Gebührenordnung“ übersandt. Die Ausführungen des Antragstellers zeigten auf, dass er das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und jegliche gegen seinen Willen gerichtete behördliche Entscheidung argumentativ missachte und mit unterschwelligen Drohungen (Forderungen im Rahmen der Privathaftung) angreife.

Auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts I... durchsuchten Beamte der Polizeiinspektion E... am 27. Januar 2017 das Wohnhaus des Antragstellers. Neben zahlreichen erlaubnisfreien Schusswaffen wurden fünf Präzisionsschleudern mit Armstütze sowie verschiedene Fantasiedokumente (u.a. „Deutsches Reich, Fahrerlaubnis“ und „Deutsches Reich, Personenausweis“) aufgefunden.

Das Landratsamt E... untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. Februar 2017 den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, sowie den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf (Nr. I), erließ dazugehörige Nebenentscheidungen (Nrn. II, III, IV) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. I, II und III an (Nr. V).

Der Antragsteller hat gegen den am 10. Februar 2017 zugestellten Bescheid am 9. März 2017 Klage erhoben und beantragt, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 2. August 2017, zugestellt am 14. August 2017, abgelehnt.

Dagegen richtet sich die am 28. August 2017 eingelegte Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Der Bevollmächtigte des Antragstellers wendet ein, die Äußerung einer politischen Haltung sei nicht durch das Waffenrecht sanktionswürdig. Lediglich die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Bestrebungen würden durch das Waffenrecht sanktioniert. Das Verwaltungsgericht bleibe jedoch „jegliche Tatsache schuldig“, welchen Bestrebungen der Antragsteller nachgegangen sei. Das Verwaltungsgericht habe unerwähnt gelassen, wie es die nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG erforderliche Mitgliedschaft des Antragstellers in der Reichsbürgerbewegung begründen wolle.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Für das Verwaltungsgericht war weder die bloße Äußerung einer politischen Meinung entscheidungserheblich noch die Frage, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit etwa deshalb nicht besitzt, weil er einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG). Dessen Entscheidung beruht vielmehr darauf, dass das für erlaubnisfreie Waffen und Munition ausgesprochene Erwerbs- und Besitzverbot ausgehend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auf den „absoluten Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG gestützt werden“ kann. Die Rechtmäßigkeit des für erlaubnispflichtige Waffen auf der Grundlage des § 41 Abs. 2 WaffG verfügten Erwerbs- und Besitzverbots hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, der Antragsteller habe durch seine Schreiben eine fort- und andauernde Ablehnung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie die Nichtakzeptanz staatlicher Maßnahmen gezeigt (UA S. 8).

1.2 Mit der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, es fehle an Feststellungen des Gerichts, wie die Zuordnung des Antragstellers zu den Reichsbürgern konkret ein waffenrechtswidriges Verhalten darstelle bzw. was den Reichsbürgern diesbezüglich (konkret) vorzuwerfen sei. Die zulasten des Antragstellers vorgenommene Zukunftsprognose bestehe aus einer Aneinanderreihung von Pauschalaussagen. Es fehle an einer Darstellung der Risiken für bestimmte hohe Rechtsgüter und an einer Auseinandersetzung mit der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens.

Auch das ist nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erfolgreich infrage zu stellen, der angefochtene Bescheid werde sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Denn das Landratsamt hat die Voraussetzungen für die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Waffenbesitzverbote zutreffend deshalb bejaht, weil es in Hinblick auf das für sogenannte „Reichsbürger“ typische Verhalten des Antragstellers von dessen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ausgegangen ist.

Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen insbesondere dann untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG).

Den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, kann die Behörde untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 2 WaffG). Diese Voraussetzungen liegen unter anderem bei Personen vor, welche die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 35).

1.2.1 Personen, die der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – alle juris). Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

1.2.2 Der Senat hat ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass sich der Antragsteller die Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ als für sich verbindlich zu Eigen gemacht hat. Das und damit die für den Antragsteller negative Prognose im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stützt sich vor allem auf folgende Tatsachen:

In einem der Polizeiinspektion E... am 14. März 2016 zugegangenen Schreiben betonte der Antragsteller, Deutscher nach RuStAG 1913 zu sein; er sprach zudem den Polizeibeamten die hoheitlichen Befugnisse ab und betrachtete den Staat als „vorsätzliche Täuschung nach [BGB § 123]“. Eine staatsfeindliche und (latent) aggressive Einstellung offenbart der Antragsteller in diesem Schreiben auch durch die Auffassung, alle „Bediensteten der sogenannten Polizei, Landratsamt etc.“ fielen „unter das Strafgesetzbuch § 129“, wodurch er dem Staat letztlich den Charakter einer kriminellen Vereinigung beimisst. Darin fügt sich ein, dass der Antragsteller jeweils mit Schreiben vom 30. Oktober 2016 von Polizeibeamten unter Berufung auf seine „Handelsbedingungen und Gebührenordnung“ Schadensersatz wegen Androhung von Zwangsmaßnahmen und Missachten der Ausweispflicht forderte. Schließlich wurden bei der Durchsuchung des Wohnanwesens des Antragstellers am 27. Januar 2017 Fantasieausweise („Deutsches Reich, Fahrerlaubnis“ und „Deutsches Reich, Personenausweis“) aufgefunden, die für „Reichsbürger“ typisch sind (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184).

Wer – wie der Antragsteller – der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, rechtfertigt die Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

Soweit die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens vermisst, verkennt sie, dass sich die erforderliche Prognose am Zweck des Gesetzes zu orientieren hat, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es bedarf deshalb nicht des Nachweises, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird. Vielmehr genügt, dass dafür eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17). Von einem solchen plausiblen Risiko sind das Landratsamt und das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Das gilt, ohne dass es letztlich noch darauf ankäme, umso mehr, als sich der Antragsteller bereits über die grundlegende waffenrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 3 WaffG hinweggesetzt hat. Entgegen dieser Vorschrift hatte er durch den Besitz von Präzisionsschleudern Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) mit verbotenen Waffen (vgl. Abschnitt 1 Nr. 1.3.7 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG).

1.3 Der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, das Verwaltungsgericht hätte, um aus den Äußerungen des Klägers eine Prognose ableiten zu können, zunächst feststellen müssen, dass sich diese Äußerungen außerhalb des Rahmens des Art. 5 GG bewegen. Eine solche Feststellung habe aber nicht stattgefunden.

Der damit der Sache nach erhobene Einwand, die angefochtenen Waffenbesitzverbote würden in nicht gerechtfertigter Weise in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eingreifen, trifft nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob diese Maßnahmen überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen. Sie verbieten dem Antragsteller nicht, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und belegen auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion. Unabhängig davon wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet. Es regelt vielmehr den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG – vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – juris Rn. 30 zur ordnungsrechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG i.d.F. vom 10.8.1998). Dementsprechend zielen auch die in § 41 WaffG für den Einzelfall geregelten Waffenbesitzverbote nicht darauf ab, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Sie dienen vielmehr allein der Verhütung und Abwehr von Gefahren für die übrige Bevölkerung, die von einem Waffenbesitzer ausgehen, der keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er mit Waffen oder Munition in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 32; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 4). Das mit der Beschwerde Dargelegte gibt keinen Anhalt dafür, dass sich die angefochtenen Waffenbesitzverbote im konkreten Einzelfall entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 WaffG gegen die vom Antragsteller geäußerte Meinung als solche richten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt wird, die er gegen das Verbot erhoben hat, erlaubnisfreie sowie erlaubnispflichtige Waffen zu erwerben und zu besitzen.

Die Kriminalinspektion I... unterrichtete das Landratsamt E... mit Schreiben vom 2. Januar 2017 von Folgendem: Der Antragsteller sei bei der Verwaltungsgemeinschaft E..., dem Amtsgericht I... und bei verschiedenen Polizeidienststellen als Reichsbürger in Erscheinung getreten. Es lägen dazu einschlägige Schriftstücke vor. Der Antragsteller verwende in seinen Schreiben stets die für „Reichsbürger“ typischen Ausführungen (u.a. „A... aus der Familie P..., Mensch und geistig sittliches Wesen“). Er berufe sich darauf, dass er nach „RuStAG Stand 1913“ Deutscher sei. In diversen Schreiben an die Polizeiinspektion I... habe er Zwangsmaßnahmen gegen ihn ermittelnde Polizeibeamte angedroht und dazu seine „Allgemeinen Handelsbedingungen und Gebührenordnung“ übersandt. Die Ausführungen des Antragstellers zeigten auf, dass er das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und jegliche gegen seinen Willen gerichtete behördliche Entscheidung argumentativ missachte und mit unterschwelligen Drohungen (Forderungen im Rahmen der Privathaftung) angreife.

Auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts I... durchsuchten Beamte der Polizeiinspektion E... am 27. Januar 2017 das Wohnhaus des Antragstellers. Neben zahlreichen erlaubnisfreien Schusswaffen wurden fünf Präzisionsschleudern mit Armstütze sowie verschiedene Fantasiedokumente (u.a. „Deutsches Reich, Fahrerlaubnis“ und „Deutsches Reich, Personenausweis“) aufgefunden.

Das Landratsamt E... untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. Februar 2017 den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, sowie den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf (Nr. I), erließ dazugehörige Nebenentscheidungen (Nrn. II, III, IV) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. I, II und III an (Nr. V).

Der Antragsteller hat gegen den am 10. Februar 2017 zugestellten Bescheid am 9. März 2017 Klage erhoben und beantragt, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 2. August 2017, zugestellt am 14. August 2017, abgelehnt.

Dagegen richtet sich die am 28. August 2017 eingelegte Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.

Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Der Bevollmächtigte des Antragstellers wendet ein, die Äußerung einer politischen Haltung sei nicht durch das Waffenrecht sanktionswürdig. Lediglich die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Bestrebungen würden durch das Waffenrecht sanktioniert. Das Verwaltungsgericht bleibe jedoch „jegliche Tatsache schuldig“, welchen Bestrebungen der Antragsteller nachgegangen sei. Das Verwaltungsgericht habe unerwähnt gelassen, wie es die nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG erforderliche Mitgliedschaft des Antragstellers in der Reichsbürgerbewegung begründen wolle.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Für das Verwaltungsgericht war weder die bloße Äußerung einer politischen Meinung entscheidungserheblich noch die Frage, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit etwa deshalb nicht besitzt, weil er einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG). Dessen Entscheidung beruht vielmehr darauf, dass das für erlaubnisfreie Waffen und Munition ausgesprochene Erwerbs- und Besitzverbot ausgehend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auf den „absoluten Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG gestützt werden“ kann. Die Rechtmäßigkeit des für erlaubnispflichtige Waffen auf der Grundlage des § 41 Abs. 2 WaffG verfügten Erwerbs- und Besitzverbots hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, der Antragsteller habe durch seine Schreiben eine fort- und andauernde Ablehnung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie die Nichtakzeptanz staatlicher Maßnahmen gezeigt (UA S. 8).

1.2 Mit der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, es fehle an Feststellungen des Gerichts, wie die Zuordnung des Antragstellers zu den Reichsbürgern konkret ein waffenrechtswidriges Verhalten darstelle bzw. was den Reichsbürgern diesbezüglich (konkret) vorzuwerfen sei. Die zulasten des Antragstellers vorgenommene Zukunftsprognose bestehe aus einer Aneinanderreihung von Pauschalaussagen. Es fehle an einer Darstellung der Risiken für bestimmte hohe Rechtsgüter und an einer Auseinandersetzung mit der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens.

Auch das ist nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erfolgreich infrage zu stellen, der angefochtene Bescheid werde sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Denn das Landratsamt hat die Voraussetzungen für die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Waffenbesitzverbote zutreffend deshalb bejaht, weil es in Hinblick auf das für sogenannte „Reichsbürger“ typische Verhalten des Antragstellers von dessen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ausgegangen ist.

Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen insbesondere dann untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG).

Den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, kann die Behörde untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 2 WaffG). Diese Voraussetzungen liegen unter anderem bei Personen vor, welche die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 35).

1.2.1 Personen, die der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschlüsse des Senats v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – alle juris). Bei ihnen rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).

1.2.2 Der Senat hat ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass sich der Antragsteller die Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ als für sich verbindlich zu Eigen gemacht hat. Das und damit die für den Antragsteller negative Prognose im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stützt sich vor allem auf folgende Tatsachen:

In einem der Polizeiinspektion E... am 14. März 2016 zugegangenen Schreiben betonte der Antragsteller, Deutscher nach RuStAG 1913 zu sein; er sprach zudem den Polizeibeamten die hoheitlichen Befugnisse ab und betrachtete den Staat als „vorsätzliche Täuschung nach [BGB § 123]“. Eine staatsfeindliche und (latent) aggressive Einstellung offenbart der Antragsteller in diesem Schreiben auch durch die Auffassung, alle „Bediensteten der sogenannten Polizei, Landratsamt etc.“ fielen „unter das Strafgesetzbuch § 129“, wodurch er dem Staat letztlich den Charakter einer kriminellen Vereinigung beimisst. Darin fügt sich ein, dass der Antragsteller jeweils mit Schreiben vom 30. Oktober 2016 von Polizeibeamten unter Berufung auf seine „Handelsbedingungen und Gebührenordnung“ Schadensersatz wegen Androhung von Zwangsmaßnahmen und Missachten der Ausweispflicht forderte. Schließlich wurden bei der Durchsuchung des Wohnanwesens des Antragstellers am 27. Januar 2017 Fantasieausweise („Deutsches Reich, Fahrerlaubnis“ und „Deutsches Reich, Personenausweis“) aufgefunden, die für „Reichsbürger“ typisch sind (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184).

Wer – wie der Antragsteller – der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, rechtfertigt die Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

Soweit die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens vermisst, verkennt sie, dass sich die erforderliche Prognose am Zweck des Gesetzes zu orientieren hat, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es bedarf deshalb nicht des Nachweises, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird. Vielmehr genügt, dass dafür eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17). Von einem solchen plausiblen Risiko sind das Landratsamt und das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Das gilt, ohne dass es letztlich noch darauf ankäme, umso mehr, als sich der Antragsteller bereits über die grundlegende waffenrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 3 WaffG hinweggesetzt hat. Entgegen dieser Vorschrift hatte er durch den Besitz von Präzisionsschleudern Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) mit verbotenen Waffen (vgl. Abschnitt 1 Nr. 1.3.7 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG).

1.3 Der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, das Verwaltungsgericht hätte, um aus den Äußerungen des Klägers eine Prognose ableiten zu können, zunächst feststellen müssen, dass sich diese Äußerungen außerhalb des Rahmens des Art. 5 GG bewegen. Eine solche Feststellung habe aber nicht stattgefunden.

Der damit der Sache nach erhobene Einwand, die angefochtenen Waffenbesitzverbote würden in nicht gerechtfertigter Weise in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eingreifen, trifft nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob diese Maßnahmen überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen. Sie verbieten dem Antragsteller nicht, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und belegen auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion. Unabhängig davon wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet. Es regelt vielmehr den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG – vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – juris Rn. 30 zur ordnungsrechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG i.d.F. vom 10.8.1998). Dementsprechend zielen auch die in § 41 WaffG für den Einzelfall geregelten Waffenbesitzverbote nicht darauf ab, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Sie dienen vielmehr allein der Verhütung und Abwehr von Gefahren für die übrige Bevölkerung, die von einem Waffenbesitzer ausgehen, der keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er mit Waffen oder Munition in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 32; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 4). Das mit der Beschwerde Dargelegte gibt keinen Anhalt dafür, dass sich die angefochtenen Waffenbesitzverbote im konkreten Einzelfall entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 WaffG gegen die vom Antragsteller geäußerte Meinung als solche richten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat wird die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt hat.

(1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der Antragsteller

1.
zum Erwerb und Besitz der Waffen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt ist,
2.
die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und
3.
der sichere Transport durch den Antragsteller gewährleistet ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können, Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für

1.
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum Zweck der Jagd mitnehmen,
2.
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B oder C und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports mitnehmen,
3.
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorie C und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen.

(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht

1.
für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,
2.
für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder
3.
für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.
Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Erlaubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.

(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.