Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines

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Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Inhaltsverzeichnis

(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,1a.entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,1b
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published on 06/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung u
published on 21/05/2019 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 29. Mai 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. August 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorl
published on 21/02/2018 00:00

Tenor I. Die Verfahren M 7 S 17.3502 und M 7 S 17.4504 werden verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf 4.750,- € fes
published on 17/10/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts W.-S. (Az.: …) vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. September 2018 wird in Nr. 2 aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger h
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