Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 11. Jan. 2017 - M 26 K 15.5003

published on 11/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 11. Jan. 2017 - M 26 K 15.5003
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteils) ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.

Aufgrund des einmaligen Meldedatenabgleichs gemäß § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - wurde der Kläger mit sog. Mailings vom … Juni 2013, … Juli 2013, … August 2013 und … Dezember 2013 um Auskunft der rundfunkrelevanten Daten gebeten. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 24. Januar 2014 mit, dass er rückwirkend zum 1. Januar 2013 unter der Beitragsnummer … … … als beitragspflichtiger Wohnungsinhaber (sog. Wohnungsbeitrag) angemeldet wurde.

Am 1. Juni 2014 setzte der Beklagte per Gebühren-/Beitragsbescheid gegenüber dem Kläger für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2014 einen Betrag von 277,70 Euro fest, bestehend aus 269,70 Euro Rundfunkbeiträgen und 8,00 Euro Säumniszuschlag/Kosten.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2014 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.

Am 4. Juli 2014 erließ der Beklagte für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich Juni 2014 einen weiteren Festsetzungsbescheid in Höhe von 61,94 Euro, bestehend aus 53,94 Euro Rundfunkbeiträgen und 8 Euro Säumniszuschlag/Kosten.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein.

Am 2. Juli 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum Juli 2014 bis einschließlich September 2014 einen Betrag von 61,94 Euro fest, bestehend aus 53,94 Euro Rundfunkbeiträgen und 8,00 Euro Säumniszuschlag/Kosten.

Auch hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2015 Widerspruch ein.

Mit dem Kläger am … Oktober 2015 zugestelltem Bescheid vom 28. September 2015 wies der Beklagte die Widersprüche vom 22. Juni 2014, 28. Juli 2014 und 27. Juli 2015 zurück.

Zur Erläuterung führte der Beklagte an, dass die Festsetzungsbescheide formell wie materiell rechtmäßig seien. Insbesondere sei der seit 1. Januar 2013 geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Er sei vereinbar mit höherrangigem Recht. Beim Rundfunkbeitrag handle es sich nicht um eine Steuer, sondern um einen in Zuständigkeit der Bundesländer liegenden Beitrag.

Die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich sei bundesweit durch eine Vielzahl von Gerichten bereits bestätigt wurden, so u.a. auch vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH, Entscheidung vom 5. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris).

Die gemäß § 2 Abs. 1 RBStV typisierend an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Beitragspflicht sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, Art. 118 Abs. 1 Bayerische Verfassung - BV - und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -. Die damit eingeräumte Nutzungsmöglichkeit bzw. der daraus resultierende Vorteil rechtfertige den typisierend erhobenen Beitrag - ohne dass es auf das tatsächliche Vorhandensein bzw. die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts ankäme. Auch die einheitliche Höhe des Beitrags ohne Unterscheidung anhand von Geräteklasse sei sachlich gerechtfertigt.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletze auch nicht die (negative) Informationsfreiheit. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof verneine hier schon einen Eingriff in den Schutzbereich, jedenfalls sei dieser aber gerechtfertigt. Weder folge aus dem Grundrecht auf positive Informationsfreiheit ein Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen, noch sei erkennbar, inwieweit das Recht auf negative Informationsfreiheit durch eine Beitragspflicht tangiert sein soll.

Die informelle Selbstbestimmung werde durch die Anzeige- und Nachweispflichten nach § 8 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV, das Auskunftsrecht gegenüber Dritten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV nicht verletzt (BayVerfGH a.a.O.).

Auch ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 101 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 Abs. 1 GG oder der Eigentumsfreiheit, Art. 103 Abs. 1 BV bzw. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht erkennbar.

Am 9. November 2015 erhob der Kläger Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte sinngemäß,

die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2014, 4. Juli 2014 und 2. Juli 2015, Beitragsnummer … … …, in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 28. September 2015 sowie die Anmeldung zu dem Beitragskonto … … … aufzuheben.

Zur Begründung führte der Kläger mit Schreiben vom … Oktober 2016 an, dass seine Anmeldung zum Beitragskonto nichtig sei, weil es hierzu eines rechtsmittelfähigen Grundlagenbescheides bedürfe. Zudem fordere der Beklagte den Rundfunkbeitrag mehrfach, neben ihm auch von seiner Ehefrau. Die Bescheide seien schon nichtig, weil gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - die erlassende Behörde nicht erkennbar sei. Der Beklagte sei keine Behörde. Die Bescheide würden an diversen formellen Mängeln leiden. Der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer und erfülle wesentliche Merkmale eines Beitrags nicht. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig und verstoße gegen europarechtliche Vorgaben.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 übersandte der Beklagte die Behördenakten, stellte bisher aber keinen Sachantrag.

Die Beteiligten wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 10. November 2015 zur Übertragung auf den Einzelrichter und mit gerichtlichen Schreiben vom 26. September 2016 zur Entscheidung per Gerichtsbescheid gehört. Ein vom Kläger am … Oktober 2016 gegen den in diesem Verfahren bestellten Berichterstatter gerichteter Ablehnungsantrag nach § 54 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - wurde mit Beschluss vom 3. November 2016 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 10. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheids ergehen (§ 84 Abs. 1 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.

1. Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen „die Anmeldung zu dem Beitragskonto … … …“ wendet. Unabhängig von Rechtscharakter dieser Maßnahme handelt es sich hierbei um eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.v.  § 44a Satz 1 VwGO, die nicht als solche angreifbar ist.

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil die Bescheide vom 1. Juni 2014, 4. Juli 2014 und 2. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26. September 2015 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat den Kläger mit diesen Bescheiden rechtmäßig zu Rundfunkbeitragen herangezogen.

2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258]). Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) für 2014 ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR pro Monat zu entrichten.

2.2 Verfassungsrechtliche Einwendungen gegen den Rundfunkbeitragsstaats sind nicht durchgreifend.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) u.a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar ist (Entscheidung vom 15. Mai 2014 a.a.O.). Die Norm verstoßt nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe hat den Charakter einer Vorzugslast; dem steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit wird nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) ist ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt ist (Rn. 68). Der Freistaat Bayern hat mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich sind verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoßt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff werden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecken und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff.). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, sind in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und halten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG). Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. März 2016 (Az. 6 C 6.15 - juris) diese Linie bestätigt und den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ebenfalls als verfassungs- bzw. rechtmäßig eingestuft.

2.3 Auch Verstöße gegen europarechtliche Vorgaben - mit der Folge des Anwendungsvorrangs des Europarechts - sind nicht gegeben. Vgl. dazu ebenfalls die Entscheidung des BayVerfGH vom 15. Mai 2014 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016, insbesondere zur Frage der Erfordernis eines Feststellungsverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV.

2.4 Formelle Fehler, die durch Nichtigkeit oder einer im Umkehrschluss zu

Art. 45 VwVfG beachtlichen Rechtswidrigkeit führen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Art. 1 Satz 1. Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG - Behörde i.S.v. Art. 1 Abs. 2 VwVfG; die angefochtenen Bescheide lassen dies auch erkennen.

2.5 Der Kläger ist als Inhaber einer Wohnung gemäß §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 bis 3 RBStV Beitragsschuldner und damit zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich verpflichtet. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz RBStV). Mehrere Beitragsschuldner - also Wohnungsinhaber - haften gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung - AO. Der Beklagte kann sich an jeden festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Gesamtschuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen. Der Beklagte kann folglich auch für mehrere Inhaber einer Wohnung Beitragsnummern vergeben und Festsetzungsbescheide gegenüber allen Inhabern erlassen. Erst durch Erfüllung, d.h. Zahlung eines in Anspruch genommenen Beitragsschuldners, werden auch die übrigen Beitragsschuldner von der Beitragspflicht für den festgesetzten Zeitraum frei, § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO. Dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge mehrerer festgestellter Beitragsschuldner zu entnehmen. Die Landesrundfunkanstalten sollen nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte (VGH B-W, U. v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 - juris Rn. 35). Der Beklagte kann sich also - der Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags als Gesamtschuld folgend - sowohl an den Kläger als auch an dessen Ehefrau halten. Dies schließt auch nicht aus, dass des Beklagten gegen mehrere Wohnungsinhaber Vollstreckungsmaßnahmen betreibt, vgl. § 421 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB. Nur insgesamt darf der Rundfunkbeitrag für den jeweiligen Zeitraum pro Wohnung nur jeweils einmal (erfolgreich) beigetrieben werden.

Gründe für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 RBStV sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

2.6 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 04/11/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.