Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 14. Apr. 2015 - M 24 K 15.50080

published on 14/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 14. Apr. 2015 - M 24 K 15.50080
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 24 K 15.50080

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

vom 14. April 2015

24. Kammer

Sachgebiets-Nr. 710

Hauptpunkte:

Dublin-III-Verfahren (Italien); Abschiebungsanordnung nach Italien; erfolgreiche Klage; systemische Mängel des italienischen Asylsystems im Hinblick auf Unterkunft und Gesundheitsschutz; Gefahr i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO, soweit keine individuelle Garantieerklärung italienischer Behörden vorliegt hinsichtlich einer Unterbringung bei Ankunft in Italien, die der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Asylbewerbers entspricht

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... alias ...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle München, Boschetsrieder Str. 41, 81379 München

- Beklagte -

wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 24. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter

am 14. April 2015

folgenden Gerichtsbescheid:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Streitgegenständlich ist eine von der Beklagten (Bekl.) erlassene, gegen den Kläger (Kl.) gerichtete Abschiebungsanordnung von Deutschland nach Italien sowie eine damit verbundene Ablehnung eines Asylantrages des Kl. als unzulässig.

Der Kl. ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Malis (Bl. 4 der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vorgelegten Verwaltungsakte, d. A.).

Der Kl. meldete sich am 17. September 2014 als Asylsuchender (Bl. 29 d. A.); ihm wurde die Aufnahmeeinrichtung München zugewiesen (Bl. 30 d. A.).

Am 20. September 2014 stellte der Kl. beim BAMF einen Asylantrag (Bl. 4 d. A.)

Bei einer ebenfalls am 20. Oktober 2014 durchgeführten Anhörung (Bl. 18 ff. d. A.) teilte der Kl. unter anderem mit, er sei nicht verheiratet (Nr. 4 der Anhörungsniederschrift - AnhN) und habe keine Kinder (Nr. 5 der AnhN). Er habe sein Herkunftsland am 5. Juli 2012 verlassen und sei über Algerien und Libyen nach Italien gekommen, wo er sich 1 Jahr und 3 Monate aufgehalten habe; von dort sei er durch die Schweiz nach Deutschland gekommen - das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten habe er seither nicht verlassen (Nr. 7 der AnhN). Er habe in Italien im April 2012 Asyl beantragt und sich dort zuletzt in einer Aufnahmeeinrichtung in Sizilien befunden; im April 2012 seien ihm in Italien Fingerabdrücke abgenommen worden (Nr. 8 der AnhN). Zur Frage, ob sich Verwandte in Dublin-Mitgliedstaaten aufhalten, machte der Kl. keine Angaben (Nr. 10, 11 der AnhN). Der Kl. teilte als Grund, der gegen eine Prüfung seines Antrags außerhalb der Bundesrepublik Deutschland spricht mit, er wolle wegen Bildung und Arbeit hier bleiben (Nr. 13 der AnhN).

Am 24. Oktober 2014 ergab eine EURODAC-Recherche zwei Treffer hinsichtlich des Kl. (Bl. 34, 35 d. A.).

Am 7. November 2014 richtete das BAMF hinsichtlich des Kl. innerhalb des DubliNet-Kommunikationsnetzes ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien (Bl. 37 ff. d. A.), wobei es als Datum der Asylantragstellung des Kl. in Italien den 6. Mai 2013 zugrunde legte.

Am 5. Dezember 2014 teilte die Ausländerbehörde dem BAMF die ab dem 15. Dezember 2014 aktuelle Adresse des Kl. im Landkreis Landsberg a. Lech mit.

Nachdem seitens der italienischen Behörden keine Rückäußerung erfolgte, lehnte das BAMF mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Januar 2015 (Bl. 48 d. A.) den Antrag des Kl. als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kl. mit gesondertem Zustellanschreiben vom 19. Januar 2015 (Bl. 53 d. A.) gegen Postzustellungsurkunde am 20. Januar 2015 zugestellt (vgl. Zuleitungsschreiben des BAMF an das Gericht vom 4.2.2015).

Am 27. Januar 2015 ging beim Gericht eine Klage- und Antragsschrift der Bevollmächtigten des Kl. ein, mit der beantragt wurde,

den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben (Nr. 1)

und hinsichtlich der Abschiebungsanordnung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Nr. 2).

Mit Beschluss vom 24. Februar 2015 wurde im vorliegenden Klageverfahren der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Das Gericht hat im parallelen Eilverfahren M 24 S 15.50081 mit Beschluss vom 25. Februar 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 wurden die Beteiligten vom Einzelrichter unter anderem zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der parallelen Verfahren M 24 K 15.50080 und M 24 S 15.50081 sowie auf die von der Bekl. vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

1. Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Parteien wurden entsprechend angehört und haben gegen diese Verfahrensweise keine Einwände erhoben.

Das Verwaltungsgericht (VG) München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil der Kl. im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 83 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG) seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte.

Der Einzelrichter ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung berufen, nachdem die innerhalb des VG München zuständige Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Februar 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG ist für den gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehenden Gerichtsbescheid die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird.

2. Die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist zulässig, insbesondere innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG erhoben worden; sie ist auch vollumfänglich begründet.

2.1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 27a AsylVfG; Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat gemäß den Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Dabei sieht § 34a Abs. 1 AsylVfG insbesondere bei Fällen des § 27a AsylVfG eine Befugnis zur Abschiebungsanordnung in den jeweils zuständigen Staat vor, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Einschlägig ist dabei im vorliegenden Fall die Dublin-III-VO und nicht die frühere Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO), weil das Wiederaufnahmegesuch nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO ist die Dublin-III-VO ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ab dem 1. Januar 2014 auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar.

2.2. Nach den Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-VO wäre an sich Italien der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat.

2.2.1. Dabei ergibt sich die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates im Ausgangspunkt aus den materiellen Zuständigkeitskriterien (Art. 3 und 7-16) der Dublin-III-VO, hilfsweise aus dem Auffangkriterium des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO.

Eine Zuständigkeit kann sich aber auch aus einem Selbsteintritt eines Mitgliedstaates gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben; ein solcher Selbsteintritt bewirkt abweichend von den materiellen Zuständigkeitskriterien konstitutiv eine eigene Zuständigkeit des jeweils erklärenden Mitgliedstaates (vgl. Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO).

Die aus den genannten Bestimmungen resultierenden Zuständigkeiten können gemäß Art. 19 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO (Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen) erlöschen mit der Konsequenz, dass im Falle eines späteren neuen Antrags die Zuständigkeit nach den in diesem späteren Zeitpunkt erfüllten materiellen Zuständigkeitskriterien zu bestimmen ist (Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin-III-VO).

Unabhängig davon kann aber auch der ersuchende Mitgliedstaat aus verfahrensbezogenen Gründen zuständig werden (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3, Art. 23 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), wenn die in Kapitel VI, Abschnitt II, Art. 21-22 Dublin-III-VO (Aufnahmeverfahren) und in Kapitel VI, Abschnitt III, Art. 23-25 Dublin-III-VO (Wiederaufnahmeverfahren) vorgesehenen Gesuchsfristen für eine Aufnahme oder Wiederaufnahme (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2; Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO) oder die in Kapitel VI, Abschnitt VI, Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehene Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO) versäumt werden. Äußert sich der ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb vorgesehenen Äußerungsfristen (Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) und kommt es dadurch zu einer Fiktion der Stattgabe der Aufnahme- oder Wiederaufnahme (Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293, juris Rn. 29; VG Karlsruhe B.v. 8.12.2014 - A 5 K 500/14 - BeckRS 2015, 40318), so beginnt die Rücküberstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ab dem Zeitpunkt der fingierten Akzeptierung der Wiederaufnahme (vgl. VG Augsburg U.v. 11.9.2014 - Au 7 K 14.50016, juris Rn. 27).

2.2.2. Vorliegend ist an sich Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat, nachdem der Kl. selbst Italien als denjenigen EU-Mitgliedstaat bezeichnet hat, in den er von Libyen (ohne Visum) kommend zuerst gelangt ist und dort einen Asylantrag gestellt hat, was neben dem Vortrag des Kl. bei der Anhörung durch das BAMF auch die aktenkundigen EURODAC-Treffer belegen. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht vor der dortigen Asylantragstellung des Kl. erloschen gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO, weil weder nach der eigenen Schilderung des Kl. noch nach sonstigen aktenkundigen Informationen ein Hinweis darauf besteht, dass zum Zeitpunkt der Asylantragstellung seit dem Überschreiten der italienischen Grenzen durch den Kl. zwölf Monate verstrichen gewesen wären.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein anderer Staat einen Selbsteintritt i. S.v. Art. 17 Dublin-III-VO erklärt hat oder dass die Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 19 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO erloschen ist.

Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland (oder einen anderen Mitgliedstaat) übergegangen. Das BAMF hat sein Wiederaufnahmegesuch vorliegend innerhalb der von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen 2-Monats-Frist an Italien gerichtet, wobei sich vorliegend aus den aktenkundigen EURODAC-Treffern wie auch aus dem eigenen Vortrag des Kl. folgern ließ, dass der Kl. in Italien einen Asylantrag gestellt hatte (s.o.). Italien hat innerhalb der Stattgabefiktionsfrist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Dublin-III-VO keine Antwort erteilt, weswegen Italien verpflichtet ist, den Kl. wieder aufzunehmen. Die Rücküberstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, die vorliegend ab dem Zeitpunkt der fingierten Akzeptierung der Wiederaufnahme läuft (vgl. VG Augsburg U.v. 11.9.2014 - Au 7 K 14.50016, juris Rn. 27), ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht abgelaufen, so dass die Zuständigkeit bislang noch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, sondern bei Italien verblieben ist. Auch im Übrigen ist kein Verfahrensfehler im Hinblick auf das Wiederaufnahmegesuch des BAMF ersichtlich (vgl. Art. 20 - 23, 25 und 29 Dublin-III-VO).

2.3. Die somit an sich anzunehmende Zuständigkeit Italiens scheitert allerdings gleichwohl an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien an systematischen Mängeln leiden und ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kl. tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt zu werden. Dabei kann sich der Kl. auch persönlich auf den Ausschlussgrund des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO berufen, weil dieser seinerseits auf die grundrechtliche Wertung des Art. 4 GRCh als eines subjektiven Schutzrechts des Kl. gegen die (die unionsrechtliche Dublin-III-VO vollziehende) Bundesrepublik Deutschland zurückgeht (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh; vgl. EuGH (Große Kammer) U.v. 14.11.2013 - C-4/11 - Rn. 36 f., NVwZ 2014, 129).

In dieser Verfahrensweise liegt eine Subsumtion der unmittelbar anwendbaren Dublin-III-VO selbst, nicht dagegen eine teleologische Reduktion oder gar eine inzidente Verwerfung der Dublin-III-VO.

2.3.1. Das Gericht geht davon aus, dass das italienische Asylsystem im Hinblick auf die Unterbringungsbedingungen von Asylbewerbern derzeit an systemischen Schwachstellen i. S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO leidet.

Ausgangspunkt des Gerichts sind dabei die - unter Rückgriff auf Stellungnahmen des UNHCR auch nach Anhörung der italienischen Regierung selbst getroffenen - empirischen Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR (Große Kammer) U.v. 4.11.2014 - 29217/12 - Rn. 106-115, nur teilweise abgedruckt in NVwZ 2015, 127), zur Lage von Flüchtlingen in Italien, insbesondere zur Langsamkeit des Identifikationsverfahrens, zur Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen und zu den Unterbringungsbedingungen in den verfügbaren Aufnahmeeinrichtungen, denen sich das Gericht anschließt. Der EGMR (a. a. O., Rn. 110) resümiert in dem von ihm entschiedenen Fall unter anderem, dass es ein flagrantes Missverhältnis gibt zwischen der Zahl der gestellten Asylanträge einerseits und der Zahl der zur Aufnahme zur Verfügung stehenden Plätze andererseits. Er kommt zu dem Ergebnis, dass zwar einerseits (a. a. O. Rn. 114) die jetzige Lage in Italien keinesfalls mit der in Griechenland zur Zeit des EGMR-Urteils vom 21. Januar 2011 (Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413) vergleichbar sei und dass (a. a. O. Rn. 115) Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme in Italien nicht jegliches Überstellen von Asylbewerbern in dieses Land verhindern, dass jedoch andererseits (a. a. O. Rn. 115) ernstliche Zweifel an der jetzigen Kapazität des Systems bestehen, so dass die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erhebliche Zahl von Asylbewerbern keine Unterkunft findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht wird. Der EGMR betont im weiteren Verlauf seiner Prüfung (Rn. 118), dass für einen (vom EGMR allein geprüften) Verstoß gegen Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zwar einerseits ein Mindestmaß an Schwere erreicht sein müsse, dass aber andererseits Asylbewerber als besonders benachteiligte und verwundbare Bevölkerungsgruppe besonderen Schutz nach der Vorschrift des Art. 3 EMRK benötigen.

Das Gericht folgert aus diesen Aussagen des EGMR zum italienischen Asylsystem, dass dieses derzeit systemische Schwachstellen i. S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO aufweist.

2.3.2. Das Gericht geht weiter davon aus, dass die im Falle einer Abschiebung von Asylbewerbern nach Italien derzeit indizierten Gefahren ohne eine individuelle Zusicherung Italiens hinsichtlich der Unterbringungsmodalitäten nicht ausgeräumt werden können.

Hinsichtlich der weiteren in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO für einen Zuständigkeitsausschluss genannten Voraussetzung, nämlich der Gefahr einer Behandlung i. S.v. Art. 4 GRCh, ist zwar auch die Situation und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Asylbewerbers zu berücksichtigen. Aus Sicht des Gerichts spricht aber insbesondere der Hinweis des EGMR auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Asylbewerber als Bevölkerungsgruppe (EGMR U.v. 4.11.2014 - 29217/12 - Rn. 118, NVwZ 2015, 127) dafür, im Ausgangspunkt nicht nur besonders schutzwürdige Teilgruppen innerhalb der Gruppe der Asylbewerber, sondern die Gruppe der Asylbewerber insgesamt als derzeit von den beschriebenen Gefahren - und damit einer Gefahrenlage i. S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO - betroffen anzusehen, wenn keine individuelle Zusicherung vorliegt.

Weil aber die Situation für Asylbewerber in Italien eindeutig besser ist als die in Griechenland (EGMR, a. a. O., Rn. 115; vgl. auch EGMR E.v. 5.2.2015 - 51428/10 - Rn. 35), ist eine Überstellung nach Italien trotz systemischer Mängel nicht pauschal ausgeschlossen; vielmehr kann die indizierte Annahme einer Gefahr ausgeräumt werden, wenn für den jeweiligen Asylbewerber eine individuelle Zusicherung Italiens gegenüber dem BAMF hinsichtlich der konkreten Aufnahmemodalitäten erklärt wird.

Ohne individuelle Zusicherung der italienischen Behörden dagegen birgt derzeit die Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien bereits wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Asylbewerber die erhebliche Gefahr, dass der Asylbewerber in Italien keine Unterkunft findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht wird. Ohne individuelle Zusicherung muss in solchen Fällen von einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK und damit auch gegen den (mit Art. 3 EMRK inhaltsgleichen) Art. 4 GRCh (i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO) ausgegangen werden. Für Letzteres spricht nicht zuletzt, dass es in der genannten EGMR-Entscheidung - wie auch in der bereits zuvor ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014, Az. 2 BvR 732/14 (juris Rn. 9 ff.) - nicht nur um den Schutz des familiären Zusammenlebens (vgl. Art. 6 Grundgesetz - GG; Art. 7, 9 GRCh) ging, sondern auch um den Schutz der körperlichen Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GRCh), was bei der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S.v. Art. 3 EMRK (und damit auch i. S.v. Art. 4 GRCh) vorliegt, zu berücksichtigen ist. Dass Art. 4 GRCh wie Art. 3 EMRK auszulegen ist, ergibt sich dabei nicht nur aus dem vergleichbaren Wortlaut, sondern auch explizit aus Art. 52 Abs. 3 GRCh.

2.3.3. Die in Teilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. etwa VG Düsseldorf B.v. 9.1.2015 - 13 L 2878/14.A - juris Rn. 25 ff.; VG Augsburg B.v. 30.1.2015 - Au 2 S 15.50020 - juris; VG Dresden B.v. 4.2.2015 - A 2 L 49715 - juris) teilt das Gericht nicht, sondern schließt sich insbesondere folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hannover im Beschluss vom 4. Februar 2015, Az. 3 B 388/15, juris Rn. 24-26 (zuvor bereits im Ergebnis ebenso VG Gelsenkirchen B.v. 13.11.2014 - 7a L 1718/14.A - juris; VG Hannover B.v. 29.1.2015 - 3 B 13203/14 - juris) an:

24 (…) Die Feststellungen des EGMR in der Tarakhel-Entscheidung zu den tatsächlichen Verhältnissen in Italien (Rn. 37 ff, 106 ff) und seine Schlussfolgerung daraus (a. a. O., Rn. 115) sind seinen weiteren Ausführungen zu der Situation der Beschwerdeführer in dem von ihm konkret entschiedenen Fall einer Familie mit mehreren Kindern (Rn. 120 ff) vorgelagert. Sie beziehen sich - erkennbar - auf die Situation des dortigen Asylsystems insgesamt und betreffen damit alle Asylbewerber in Italien. Auch das BVerfG hat seine Aussage zu den Kapazitätsengpässen im asylrechtlichen Unterbringungssystem in Italien in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht auf die Situation von Familien mit kleinen Kindern beschränkt (BVerfG, Beschl. vom 17.09.2014, 2 BvR 732/14, juris Rn. 15).

(3) 25 Daraus folgt zugleich, dass der vorliegende systemische Mangel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in Italien in Form unzureichender angemessener Unterbringungsmöglichkeiten auch für den Antragsteller als alleinstehenden jungen Mann derzeit die Gefahr begründet, im Falle einer Rücküberstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, was seiner Abschiebung im gegenwärtigen Verfahrensstand entgegensteht.

Dagegen lässt sich auch nicht anführen, der EGMR selbst habe in der Tarakhel-Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verhältnisse in Italien nicht mit jenen in Griechenland zu vergleichen seien, die den Gerichtshof dazu veranlasst hätten, Abschiebungen dorthin als mit der EMRK unvereinbar anzusehen (Rn. 114). Nach dem Verständnis der Kammer hat der EGMR vielmehr in der Tarakhel-Entscheidung seine Rechtsprechung zu einem möglichen Verbot von Abschiebungen innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auf der Rechtsfolgenseite fortentwickelt und ihr darin eine neue Kategorie im Sinne eines „auflösend bedingten“ Abschiebungsverbotes bei drohenden Menschenrechtsverletzungen hinzugefügt. Nach dem bisherigen Rechtsverständnis waren Abschiebungen auf der Grundlage der Dublin III-VO nur entweder zulässig, oder - ausnahmsweise - wegen zu befürchtender Menschenrechtsverletzungen in Folge eines systemischen Versagens des Asylsystems im Zielland unzulässig. Nunmehr sieht der EGMR zusätzlich die Möglichkeit als gegeben an, in den Fällen, in denen zwar systemische Schwachstellen im Asylsystem eines Mitgliedstaates bestehen, dieses System aber jedenfalls noch als so hinreichend leistungsfähig angesehen werden kann, dass im Einzelfall die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung bei einer Überstellung abwendbar erscheint, Abschiebungen weiterhin durchzuführen. Erforderlich ist dafür aber nach Auffassung des EGMR, dass der aufnehmende Staat, dessen Asylsystem systemische Schwachstellen aufweist, vor der Rücküberstellung eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene, hinreichend konkrete „Garantieerklärung“ zu einer menschenrechtskonformen Behandlung der zu überstellenden Person abgibt. In einem solchen Fall ist dann eine Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat trotz dort vorhandener systemischer Schwachstellen nicht (mehr) „unmöglich“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, sondern wird zulässig.“

2.3.4. Zwar werden die inhaltlichen Anforderungen an die in diesem Sinne erforderliche „Garantieerklärung“ bei einem alleinstehenden jungen Mann geringer sein als bei besonders schutzbedürftigen Teilgruppen, beispielsweise unbegleiteten Minderjährigen oder Familien mit Säuglingen und Kleinkindern (vgl. auch die Differenzierung in Art. 13, 17 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - AufnahmeRL [AufnRL] vom 27.1.2003 bzw. in Art. 17, 21 der Nachfolge-Richtlinie 2013/33/EU vom 26.6.2013 [AufnRL n. F.]; EGMR E.v. 5.2.2015 - 51428/10 - Rn. 34). Das ändert aber nichts daran, dass nach Einschätzung des Gerichts aufgrund der EGMR-Entscheidung vom 4. November 2014 von systemischen Schwachstellen des italienischen Asylsystems im Hinblick auf die Unterbringung von Asylbewerbern insgesamt i. S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO auszugehen ist. Unterschiedliche Anforderungen bestehen allein hinsichtlich der Anforderungen an die Ausräumung der im Ausgangspunkt anzunehmenden Gefahr i. S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO im jeweiligen Einzelfall. Auch soweit konkrete Asylbewerber nicht besonders schutzwürdig sind, erscheint dabei angesichts der genannten systemischen Schwachstellen eine individuelle Rückäußerung Italiens an den um (Wieder-)Aufnahme ersuchenden Dublin-Staat jedenfalls hinsichtlich der Unterbringung des konkreten Asylbewerbers zur Ausräumung einer konkreten Gefahr erforderlich (vgl. EGMR E.v. 5.2.2015 - 51428/10 - Rn. 19, 28, 30, 34, wo eine erst im Zuge des EGMR-Verfahrens erfolgte explizite italienische Stellungnahme (Rn. 19) vom EGMR zu berücksichtigen war (Rn. 30) und sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirkte (Rn. 34, 36).

Keine Aussage ist mit diesem Ansatz zu Fällen getroffen, in denen es (anders als beim Kläger) um Personen geht, denen in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (vgl. hierzu VG Düsseldorf B.v. 7.1.2015 - 13 L 3131/14.A - juris).

2.3.5. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer somit derzeit für Rücküberstellungen nach Italien erforderlichen individuellen Garantieerklärung der zuständigen italienischen Behörden für eine konkrete angemessene Unterbringung des Kl. nach dessen Rücküberstellung. Unabhängig von der Frage, ob selbst eine explizite (bloße) Stattgabeerklärung Italiens zur Wiederaufnahme i. S.v. Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht ausgereicht hätte, um von einer „Garantieerklärung“ im genannten Sinne ausgehen zu können (vgl. VG Hannover B.v. 4.2.2015 - 3 B 388/15 - juris Rn. 28), ist jedenfalls der vorliegende Fall dadurch geprägt, dass keinerlei Erklärung der italienischen Behörden, mithin ein Fall einer bloß fingierten Stattgabeerklärung i. S.v. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegt. Damit ist die Gefahr, im Falle einer Rückführung nach Italien mangels einer den Mindesterfordernissen entsprechenden Unterbringung einer gegen Art. 4 GRCh (i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden, für den Kl. nicht hinreichend ausgeräumt.

2.4. Angesichts der somit wegen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO anzunehmenden Unzuständigkeit Italiens sind sowohl die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Ablehnung des Asylantrages als unzulässig als auch die Abschiebungsanordnung nach Italien in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides rechtswidrig.

Dabei ist Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides (Ablehnung des Asylantrages als unzulässig) im Zusammenhang mit der explizit auf Italien bezogenen Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides (Abschiebungsanordnung) zu sehen, wobei zusätzlich auch die Begründung des Bescheides (dort S. 2, unter 1.) von der Unzulässigkeit nach § 27a AsylVfG deshalb ausgeht, weil Italien (wie gezeigt unrichtiger Weise - s.o.) für zuständig gehalten wird. Die Ablehnung des bei der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrages als unzulässig gerade wegen der Zuständigkeit Italiens macht die eigentliche Regelung der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides im konkreten Einzelfall aus (vgl. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG). Wegen des so zum Ausdruck gebrachten (wie gezeigt unrichtigen - s.o.) Bezugs zur Zuständigkeit Italiens im Fall des Kl. handelt es sich bei Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides auch nicht nur um einen bloß deklaratorischen Hinweis auf eine nach § 27a AsylVfG bestehende gesetzliche Rechtslage; vielmehr beinhaltet Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides eine echte (feststellende) Regelung und stellt mithin einen Verwaltungsakt i. S.v. § 35 VwVfG dar, der der (isolierten) Anfechtung zugänglich ist (vgl. BayVGH U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 22; BayVGH B.v. 11.3.2015 - 13a ZB 14.50043 - juris Rn. 6). Da somit Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides im Ergebnis ebenso wie auch die Abschiebungsanordnung eine auf die Zuständigkeit Italiens bezogene Regelung darstellt, Italien aber - wie gezeigt - tatsächlich wegen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO unzuständig ist (s.o.), ist auch Nr. 1 des Bescheides schon aus diesem Grund aufzuheben.

Dabei kommt es für den Erfolg der vorliegenden Anfechtungsklage hinsichtlich Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides auch nicht darauf an, ob eine Zuständigkeit anderer Dublin-Staaten - etwa gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO - (noch) besteht oder nicht. Die gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO von der Bundesrepublik Deutschland in erster Linie geforderte Fortsetzung der Prüfung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO ist nämlich nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Bescheides, deshalb auch nicht Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage und infolge dessen auch nicht vom Gericht, sondern außerhalb des vorliegenden Klageverfahrens vom BAMF durchzuführen. Denn ausweislich der Verwaltungsakte hat das BAMF die Zuständigkeit anderer Dublin-Staaten als Italien weder im Bescheid noch im Verwaltungsverfahren thematisiert und insbesondere keine entsprechenden (weiteren) Anfragen bei anderen Dublin-Staaten nach den hierfür vorgesehenen unionsrechtlich vorgesehenen Verfahren durchgeführt.

Auch der Anwendungsvorrang der Dublin-III-VO führt nicht dazu, dass das Gericht die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides (wegen im Ergebnis unrichtig angenommener Zuständigkeit Italiens) verfügte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nur dann aufheben dürfte, wenn gerichtlicherseits feststeht, dass außer der Bundesrepublik Deutschland kein anderer Dublin-Mitgliedstaat zuständig ist.

Es kann dabei dahinstehen, inwieweit unter der Geltung der früheren Dublin-II-Verordnung eine derartige Prüfung angezeigt war oder ob nicht vielmehr schon nach der Dublin-II-VO das BAMF (als die Bundesrepublik Deutschland vertretende Behörde) zunächst die Möglichkeit haben musste, einen anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, zu ersuchen. Schon zur Dublin-II-VO hat es - anders als zur (unbestrittenen) Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (vgl. BayVGH B.v. 11.3.2015 - 13a ZB 14.50043 - juris Rn. 6 m. w. N.) - für die Frage, inwieweit das Gericht (im Rahmen dieser Anfechtungsklage) anstelle des BAMF die Zuständigkeit weiterer (nachrangiger) Dublin-Staaten vorzunehmen hat, keine abschließende Klärung gegeben (vgl. zur Dublin-II-VO einerseits VGH BW U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293, juris Rn. 18; andererseits OVG NRW U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790, juris Rn. 31).

Jedenfalls seit der expliziten Einführung der Pflicht zur Fortsetzung der Prüfung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO, zu der es in der früheren Dublin-II-VO keine explizite Vorgängerregelung gab, kommen für eine solche fortgesetzte Prüfung ausschließlich die dort vorgesehenen Verfahrensabläufe in Betracht. Dabei spricht für die genannte Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die im streitgegenständlichen Bescheid des BAMF vorgegebene Auswahl anderer Dublin-Staaten vor allem Art. 35 Dublin-III-VO. Denn Art. 35 Dublin-III-VO geht hinsichtlich der Durchführung der Dublin-III-VO von explizit gegenüber der Kommission zu benennenden „Behörden“ - also Stellen der Exekutive, nicht aber der Judikative - mit entsprechenden Veröffentlichungsverfahren aus. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies aber hinsichtlich der Übermittlung von Aus- und Wiederaufnahmeersuchen gerade das BAMF (vgl. auch § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV). Nur das BAMF als Verwaltungsstelle kann die nach der Dublin-III-VO vorgesehenen Fristläufe nach den dort (insbesondere in Art. 21 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO) vorgesehenen Verfahrensweisen erfüllen und nur gegenüber dem BAMF können andere Dublin-Mitgliedstaaten die für sie geltenden Fristen wahren. Dafür spricht nicht zuletzt auch Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1560/2003 (EU-Asylantragszuständigkeits-DVO), wonach sämtliche Gesuche und Antworten zwischen Mitgliedstaaten über das dort näher geregelte „DubliNet“ übermittelt werden, wohingegen für das Gericht keine Nutzung des DubliNet vorgesehen ist. Soweit aber andere Dublin-Staaten nicht innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen (zwischenbehördlichen) Verfahren eingebunden sind und soweit deshalb auch die Regelungswirkung einer Feststellung nach § 27a AsylVfG sich darauf nicht erstreckt (s.o.), kommt vor diesem Hintergrund eine diesbezügliche gerichtliche Prüfung (mit entsprechenden Bindungswirkungen gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland - vgl. § 121 VwGO) nicht in Betracht.

2.5. Das führt im Ergebnis dazu, dass weder die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG wegen einer Zuständigkeit Italiens noch die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG vorgelegen haben und die insoweit zulässige Anfechtungsklage deshalb in vollem Umfang Erfolg hat (§ 113 Abs. 1 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 11/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ge
published on 30/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die am ... 1958 in .../Syrien geborene Antrag
published on 28/02/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche
published on 14/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 24 K 15.50080 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 14. April 2015 24. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Dublin-III-Verfahren (Italien); Abs
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 15. Januar 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Streitg
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 24 K 15.50080 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 14. April 2015 24. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Dublin-III-Verfahren (Italien); Abs
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Ausführung des Übereinkommens nach § 1 Nr. 1 und der Verordnungen nach § 1 Nr. 2 und 3 in Bezug auf

1.
die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
2.
die Entscheidung über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen der anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
3.
den Informationsaustausch sowie die notwendigen Mitteilungen an die betroffenen Drittstaatsangehörigen.

(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch zuständig für die Zusammenarbeit mit den anderen Staaten nach der Verordnung gemäß § 1 Nr. 4 bei

1.
der endgültigen Identifizierung,
2.
der Auskunft über die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung, Löschung und Sperrung.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.