Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV 2008 | § 2

(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Ausführung des Übereinkommens nach § 1 Nr. 1 und der Verordnungen nach § 1 Nr. 2 und 3 in Bezug auf

1.
die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
2.
die Entscheidung über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen der anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
3.
den Informationsaustausch sowie die notwendigen Mitteilungen an die betroffenen Drittstaatsangehörigen.

(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch zuständig für die Zusammenarbeit mit den anderen Staaten nach der Verordnung gemäß § 1 Nr. 4 bei

1.
der endgültigen Identifizierung,
2.
der Auskunft über die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung, Löschung und Sperrung.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV 2008 | § 3


(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden) sind zuständig für die Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 Nr. 1, wenn ein Drittstaatsangehöriger im gren
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV 2008 | § 1


Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung 1. des Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrag

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - V ZB 111/10

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 111/10 vom 7. April 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 426 Abs. 2 Satz 1; Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) Art. 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2013 - V ZB 20/12

bei uns veröffentlicht am 31.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 20/12 vom 31. Januar 2013 in der Zurückschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62 Abs. 1 Hätte die Haft wegen Fehlens eines zulässigen Haftantrags nicht angeordnet werd

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - V ZB 274/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 274/10 vom 30. Juni 2011 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 15 Abs. 6 Sätze 2, 3; AsylVfG § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 2 a) Zur Widerlegung der Ver

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Juni 2014 - 24 E 14.50338

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor I. Der Antrag nach § 123 VwGO wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmäc

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. März 2014 - 16 S 14.50055

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger. Er reist

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Apr. 2014 - 7 S 14.30260

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am ... 1985 geborene Antragsteller, ein s

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Aug. 2015 - M 24 K 15.50507

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vol

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 14. Apr. 2015 - M 24 K 15.50080

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 24 K 15.50080 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 14. April 2015 24. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Dublin-III-Verfahren (Italien); Abs

Verwaltungsgericht München Teilurteil, 16. Apr. 2015 - M 24 K 15.50098

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 wird aufgehoben. Tatbestand Gegenstand der Klage ist zum einen das Anfechtungsbegehren, den Bescheid der Beklagten, mit dem der Asylerstantrag des Klägers we

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Apr. 2018 - A 1 K 2045/18

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe  1 Der Antrag des Antragstellers,2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Juni 2015 - 13 L 1253/15.A

bei uns veröffentlicht am 05.06.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der am 2. April 2015 bei Gericht gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 2511/15.A gegen

Landgericht Paderborn Beschluss, 02. Mai 2014 - 5 T 145/14

bei uns veröffentlicht am 02.05.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Bundespolizeiinspektion B wird               der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 25. April 2014               abgeändert.               Gegen den Betroffenen wird zur Sicherung der Zurückschiebung

Landgericht Saarbrücken Beschluss, 11. Juni 2013 - 5 T 199/13

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen werden der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken als zentrales Bereitschaftsgericht für das Saarland vom 08.05.2013 - ZGB-AR 661/13 - aufgehoben und der Antrag der beteiligten Behörde auf Anordn

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Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung 1. des Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner...