Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 22. Juni 2015 - M 17 K 15.30388
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1. den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Februar 2015 aufzuheben
2. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asylanerkennung zu gewähren sowie den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen
3. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vorliegen.
Gründe
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 A 269/15 gegen den Bescheid vom 13. Januar 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (5 A 269/15) ist zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylVfG zulässig, aber unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestehen. Angegriffen hat der Antragsteller den Bescheid vom 13. Januar 2015, mit dem die Antragsgegnerin die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt sowie subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt hat. Des Weiteren liegen nach dem Bescheid Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor, und dem Antragsteller wird die Abschiebung nach Serbien angedroht.
- 2
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG liegen nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166 <194>). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG). Hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesamtes der Antragsgegnerin in Nr. 1 und 2 der Bescheide, dass die Anerkennungsvoraussetzungen „offensichtlich“ nicht vorliegen, gilt, dass das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur diese Einschätzung des Bundesamtes zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166 <192>).
- 3
Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29 a Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i.S.d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
- 4
Das Heimatland des Antragstellers, Serbien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne, weil gemäß § 29 a Abs. 2 AsylVfG in Anlage II zu § 29 a AsylVfG bezeichnet. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat erfolgte aufgrund des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649 mit Wirkung vom 6. November 2014. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1507/93, Rn. 65). Das erkennende Gericht ist dieser Überzeugung nicht. Für den Gesetzgeber besteht hinsichtlich der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat ein Entscheidungsspielraum, der überschritten ist, wenn der Gesetzgeber sich bei der Entscheidung der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nicht von guten Gründen leiten lässt (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1507/93, juris insbesondere Rn. 87), wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 9.12.2014, 7 L 603.14 A; a. A. möglicherweise VG Münster, Beschl. v. 27.11.2014, 4 L 867/14.A, juris, sowie Bader in InfAuslR, 2015, 69 ff.). Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung bezüglich Serbiens den Umstand in seine Erwägungen einbezogen, dass in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegenüber Angehörigen bestimmter ethnischer Gruppen, insbesondere Roma, weit verbreitet seien, sowie dass die wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Lage der Roma schwierig sei (BT-Drs. 18/1528 S. 16, 17).
- 5
Um Verfolgungsfällen gerecht zu werden, können auch Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich als Asylberechtigte und Flüchtlinge anerkannt werden, und zwar gemäß § 29 a Abs. 1 AsylVfG entgegen der Vermutung in Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG. Die in Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG aufgestellte Vermutung geht dahin, dass der aus einem sicheren Herkunftsstaat stammende Ausländer nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatschen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird (dann Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 3 Abs. 1 AsylVfG mit der Folge des § 60 Abs. 1 AufenthG).
- 6
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet bestehen nicht. Der Antragsteller hat entgegen § 29 a Abs. 1 AsylVfG nicht Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Serbien politische Verfolgung droht. Er hat insbesondere nicht schlüssig, substantiiert und glaubhaft geltend gemacht, dass er sich gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in verfolgungsschutzrelevanter Intensität (vgl. § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), von verfolgungsrelevanten Akteuren (vgl. § 3 d AsylVfG) ausgehend, außerhalb Serbiens befindet. Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 3. Dezember 2014 auf die Frage nach seinen Ausreisegründen und zuvor schriftlich unter dem 21. Oktober 2014 unsustantiiert und ohne erkennbaren verfolgungsrelevanten Bezug im Wesentlichen lediglich vorgetragen, sein Leben sei in Serbien seit fünf Jahren unverändert in Gefahr. Er werde von einem Mann immer wieder erneut um Geld erpresst, solches sei in seiner Heimatstadt Nis und auch in Belgrad geschehen. Die Polizei von Belgrad habe ein Protokoll aufgenommen. Der Polizei in Nis sei der Mann bekannt. Die Polizei habe ihm aber nicht helfen können. Im Übrigen habe der Mann ihn und seine Frau geschlagen.
- 7
Damit trägt der Antragsteller vor, dass er Opfer kriminellen Handelns sei, ein verfolgungsrelevanter Bezug ist nicht erkennbar. Die behauptete Lebensgefahr ist von dem Antragsteller nicht schlüssig begründet worden. Belegt ist sein Vortrag, auch bezüglich der vergeblichen Inanspruchnahme der Polizei, nicht. Das Gericht schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid an, wonach die Angaben des Antragstellers angesichts der Angaben der Ehefrau des Antragstellers bei deren Anhörung vor dem Bundesamt (Az.: 5828597-170, 5 AE 468/15, 5 A 467/15) nicht überzeugend seien und das Verhalten des Antragstellers und seiner Frau zeige, dass keine ernsthafte Bedrohung in Serbien vorgelegen habe. Hiergegen bringt der Antragsteller in der Begründung des vorliegenden Eilantrags nichts vor. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags bestehen auch, soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er und seine Frau seien von dem Mann geschlagen worden. Seine Frau hat bei ihrer Anhörung nichts dergleichen erwähnt.
- 8
Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet, zumal der Antragsteller auf dem Landweg über Ungarn und damit über einen sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG eingereist ist.
- 9
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus bestehen ebenfalls nicht. Nach § 4 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (1.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (2.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (3.). Schutzberechtigende Vorkommnisse hat der Antragsteller, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft vorgetragen.
- 10
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, bestehen ebenfalls nicht. Das gilt hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch i. V. m. Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK (das Gericht geht hierauf ein, weil der Antragsteller in seiner Antragsbegründung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, dazu siehe unten, erwähnt hat). Nach Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK steht es jeder Person frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen. Denn abgesehen davon, dass § 60 Abs. 5 AufenthG ausdrücklich nur auf die EMRK, BGBl. 1952 II S. 685 und nicht auf die Zusatzprotokolle verweist, besteht bei Abschiebungen in einen anderen Vertragsstaat der EMRK eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den EGMR – nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (BVerwG, Urt. v. 7.12.2004, 1 C 14/04), so dass die insoweitige Rechtmäßigkeit der Nichtfeststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbots nicht ernstlich zweifelhaft ist (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 10.9.2012, 5 A 1245/11, juris Rn. 30 sowie i. E. VG München, Urt. v. 16.1.2014, M 24 K 13.30752; Urt. v. 22.3.2013, M 24 K 12.30893, juris, allerdings mit dem Argument, die Menschenrechtsgarantie sei nicht in ihrem Kern bedroht. Dieses Argument überzeugt nicht, es beruht auf der Rechtsprechung des BVerwG
zur Menschenrechtsgarantie bezüglich Nichtzeichnerstaaten, vgl. so schon VG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2014, 5 AE 4412/13).
- 11
Auch ansonsten sind Abschiebeverbote nicht ersichtlich. Es spricht nichts dagegen anzunehmen, dass der Antragsteller nach Rückkehr in sein Herkunftsland wie bisher auch seinen Lebensunterhalt wird sichern können.
- 12
Soweit sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart stützt und meint, seinen Klageanträgen sei entsprechend stattzugeben, dürften die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014, A 11 K 5036/13, und vom 28. Mai 2014, A 11 K 1996/14, gemeint sein, in denen das Verwaltungsgericht Stuttgart eine politische Verfolgung der Roma in Serbien mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK wegen Einschränkung der Freizügigkeit durch gesetzliche Regelungen und deren administrative Umsetzung gesehen hat. Die vorliegend erkennende Einzelrichterin ist nicht davon überzeugt, dass eine etwaige Einschränkung der Freizügigkeit von Angehörigen der Roma durch die serbischen gesetzlichen Regelungen und deren administrative Umsetzung die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG für den Antragsteller begründet. Zwar können gesetzliche und administrative Maßnahmen als Verfolgung i. S. d. §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 AsylVfG gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG). Die Flüchtlingseigenschaft setzte aber voraus, dass der Antragsteller rechtsschutzlos dagegen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2, lit. a AsylVfG). Der Antragsteller hätte indes die zumutbare Möglichkeit, in Serbien und letztlich ggf. vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung seines Rechts aus Art. 2 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK zu rügen und effektiven Rechtsschutz zu erlangen.
- 13
Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden (vgl. § 34 Abs. 1 AsylVfG).
- 14
Die Kostenentscheidung entspricht § 83 b AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2014 anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet, weil der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG).
5Der Antragsteller setzt diesen Ausführungen nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere besteht entgegen seiner Auffassung kein Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat durch § 29a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage 2 in Zweifel zu ziehen. Dem Gesetzgeber steht sowohl bei der Ermittlung der für die Einstufung eines Landes als sicherer Herkunftsstaat bedeutsamen Tatsachen als auch bei der Beurteilung, ob nach den ermittelten tatsächlichen Verhältnissen in einem Staat gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zu. Die Rechtsprechung hat diesen Spielraum zu achten und die Überprüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung zu beschränken. Unvertretbar ist die Entscheidung des Gesetzgebers nur, wenn er sich hierbei nicht von guten Gründen hat leiten lassen.
6Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93,2 BvR 1508/93 –, BVerfGE 94, 115.
7Dafür ist hier nichts ersichtlich. Soweit der Antragsteller die in einem Gutachten von Dr. Marx vom 10. April 2014 enthaltene Forderung zitiert, es müssten zuvor „entsprechende“ Erkenntnisse des UNHCR, des Europarates und „anderer einschlägiger Organisationen“ wie des EASO herangezogen werden, geht sein Vortrag an den Tatsachen vorbei. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/1528, S. 15) ist die Bewertung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat gerade auf solche Erkenntnisse gestützt, insbesondere neben der Berichterstattung des Auswärtigen Amtes auf die Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen einschließlich des UNHCR und die vom EASO im November 2013 veröffentlichte Untersuchung zum EU-weiten Anstieg der Asylanträge aus den Westbalkanstaaten.
8Für eine unvertretbare Bewertung der solchermaßen ermittelten Tatsachen durch den Gesetzgeber fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Dezember 2014– 4 L 864/14.A – verkennt den oben dargelegten Maßstab für die gerichtliche Überprüfung. Der Gesetzgeber ist danach nicht, wie das Verwaltungsgericht Münster meint, gehalten, im Einzelnen zu dokumentieren, „welches Gewicht“ er „bei seiner Entscheidung den geänderten serbischen Ausreisebestimmungen und ihrer Anwendung insbesondere auf Volkszugehörige der Roma gegeben hat“. Denn der von den Gerichten zu respektierende Einschätzungs- und Wertungsspielraum gilt auch für die Frage, welche der erhobenen Tatsachen mit welchem Gewicht für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung sind.
9Vgl. BVerfG, a.a.O.
10Noch weniger ist dem Gesetzgeber eine bestimmte Wertung der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte geschweige eine maßgebliche Berücksichtigung der Spruchpraxis einzelner Kammern vorgeschrieben. Ob ggf. die Bewertung der Entscheidungen der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart und der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster als vereinzelt gebliebene Ausnahmen „zutreffend“ ist oder nicht, haben die Verwaltungsgerichte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Münster nicht zu beurteilen. Bei lediglich zwei Spruchkörpern ist eine solche Bewertung jedenfalls ersichtlich vertretbar; allein hierauf kann es nach dem dargelegten Maßstab ankommen.
11Von einer Erschütterung der hiernach unbedenklichen Nichtverfolgungsvermutung des § 29a Abs. 1 AslyVfG kann keine Rede sein. Das Vorbringen des Antragstellers enthält entgegen seiner Behauptung nicht „viel Substanz“, sondern erschöpft sich in der Angabe wirtschaftlicher und damit asylrechtlich unerheblicher Gründe für die Einreise nach Deutschland. Dass schließlich die Bezugnahme auf das Zeugnis einer selbst im Asylfolgeverfahren befindlichen serbischen Staatsangehörigen zu ihren Erlebnissen bei Rückreise nach Serbien und erneuter Ausreise nicht zur Darlegung geeignet ist, dass dem Antragsteller entgegen der Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylVfG in Serbien politische Verfolgung droht, ist offenbar und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - ungeachtet der bislang nicht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil der Sachantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
3Der sinngemäße Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1930/14.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
5ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet.
6Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
7Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylberechtigung noch bezüglich der Ablehnung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) der Fall.
8Im für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nach § 77 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über den unbeschränkt gebliebenen Asylantrag des Antragstellers im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, nämlich ihn nicht als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 AsylVfG). Denn nach § 29a Abs. 1 AsylVfG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
9Der Antragsteller kommt als serbischer Staatsangehöriger aus einem sicheren Herkunftsstaat (vergleiche Anlage II zum AsylVfG in der ab dem 6. November 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014, BGBl. I S. 1649).
10Anhaltspunkte für eine verfassungs- oder europarechtswidrige Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat sind für die Kammer nicht ersichtlich. Aus den ihr zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnisquellen lässt sich nicht herleiten, dass hierbei der gesetzgeberische Spielraum überschritten worden wäre.
11Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 7 L 596.14 A -; a. A.: VG Münster, Beschluss vom 27. November 2014 - 4 L 867/14.A -, beide in juris.
12Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich keine Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Vorbringen seiner Eltern in ihrem Asylverfahren als Ausreisegrund die wirtschaftliche Lage und den Verlust des Wohnraums angegeben hat. Soweit er vorgebracht hat, als Roma seien sie in Serbien benachteiligt, hat er sich letztlich mit dem Hinweis auf die Diskriminierung von Roma-Angehörigen auf die allgemeine Lage der Roma in Serbien berufen, so dass die Regelvermutung des § 29a AsylVfG nicht entkräftet ist. Denn nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen ist darauf zu verweisen, dass eine Verfolgung von Angehörigen der Roma-Minderheit in Serbien weiterhin nicht feststellbar ist.
13Vgl. in diesem Zusammenhang: Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik Serbien vom 15. Dezember 2014.
14Abgesehen davon, dass wirtschaftliche Gründe oder eine allgemeine Notsituation ein Asylrecht nicht begründen (vgl. § 30 Abs. 2 AsylVfG), ist der Antragsteller darauf zu verweisen, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, um etwaigen Drangsalierungen zu entgehen oder staatlichen Schutz und Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich gegebenenfalls zusätzlich an den Ombudsmann zu wenden, zu dessen Aufgabenbereich das Eintreten für Minderheitenrechte gehört. Von einer Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der serbischen Behörden ist nicht auszugehen; zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung führen aber zu Gerichtsprozessen.
15Vgl. Lagebericht, a.a.O.
16Eine politische Verfolgung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 350 a des serbischen Strafgesetzbuches, der in seinem Abs. 1 die Ermöglichung eines Asylantrages eines serbischen Staatsangehörigen in einem ausländischen Staat durch Transport, Schleusung, Aufnahme, Unterkunft oder Verbergen unter Strafe stellt. Dafür, dass diese Bestimmung auf zurückkehrende oder zurückgeführte Asylbewerber allein wegen der Stellung des Asylantrages angewendet wird, lassen sich der Auskunftsklage keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, wobei davon auszugehen ist, dass eine solche Handhabung seitens des serbischen Staates bei der Vielzahl von Rückkehrern bekannt geworden wäre.
17Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 LA 129/14 -; VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 25. September 2014 - 4 K 724/14 -; VG Schwerin, Urteil vom 23. September 2014 - 5 A 398/14 As -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. September 2014 - 1a K 4533/13.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2014 - 27 L 1576/14.A -; VG Bayreuth, Urteil vom 4. August 2014 - B 3 K 14.30247 -; a. A.: VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 - A 11 K 5036/13 - und VG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 4 l 461/14.A -.
18Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Antragstellern bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden wegen erniedrigender Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG droht. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG sowie § 3 c Nr. 3 AsylVfG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, - wie bereits ausgeführt - fehlt.
19Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Zwar ist die wirtschaftliche und soziale Lage der Minderheiten in Serbien weiterhin schwierig. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu seinen Lebensumständen in Serbien ist aber angesichts des nach dem o.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes grundsätzlich auch für Roma-Angehörige bestehenden Anspruches auf staatliche Unterstützungsleistungen nicht davon auszugehen, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht oder bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK, der u.a. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung voraussetzt, zu befürchten ist. Zwar können in ganz außergewöhnlichen Fällen schlechte humanitäre Bedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen, wenn die humanitären Gründe so zwingend sind, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre.
20Vgl. zu diesen Anforderungen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris.
21Dies ist indessen nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen insbesondere im o.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Dezember 2014 nicht der Fall. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist auch für Rückkehrer gesichert; daneben haben auch Roma-Angehörige Anspruch auf staatliche Leistungen wie Sozialhilfe und Kindergeld, wenn sie sonst keine Mittel zum Unterhalt haben.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
23Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1. den Bescheid vom 16. Dezember 2014 (Az. 5863639-170) aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1., 2., 3. und 4. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
3. hilfsweise, dass die Voraussetzung von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegt,
4. den Bescheid vom 16. Dezember 2014 (Az. 5863718-170) aufzuheben,
5. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu 5. als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise, dass die Voraussetzung von § 60 Abs. 3 bis 5 und 7 AufenthG vorliegt.
Gründe
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 10. Juli 2014 gestellte, sinngemäß auszulegende Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber der Ausländerbehörde sicherzustellen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 27 K 4468/14.A die Abschiebung der Antragstellerin auf der Grundlage der in dem früheren Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung nicht vollzogen wird,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO).
6Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
71. Eine Abschiebung der Antragstellerin begegnet zunächst im Hinblick auf ihren Folgeantrag keinen Bedenken. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. Juli 2014, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
8Ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) führt nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
9Die Antragstellerin kann sich nicht mit ihrem Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zum Volk der Roma und die Lage der Roma in Serbien auf eine zu ihren Gunsten geänderte Sach- und Rechtslage berufen, § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Denn die Antragstellerin hat eine zu ihren Gunsten geänderte, im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrundegelegten Sach- und Rechtslage nicht schlüssig, glaubhaft und substantiiert vorgetragen.
10Vgl. zu diesen Anforderungen: BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 – 2 BvR 2245/92 –, InfAuslR 1993, 196; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 – 9 C 251.86 –, DVBl. 1987, 1120.
11Insoweit genügt es nicht, dass der Antragsteller unter Hinweis auf verschiedene Auskünfte und Erkenntnisse und auf Ereignisse und Vorgänge in seinem Heimatland (nach Abschluss des Erstverfahrens) eine Änderung der Sachlage pauschal behauptet, sondern es muss im einzelnen dargelegt werden, worin die Veränderung gegenüber der der vorangegangenen Entscheidung zugrundeliegenden Sachlage besteht. Die Zugehörigkeit der Antragstellerin zum Volk der Roma und die Lage der Roma in Serbien war bereits Gegenstand des vorangegangenen, vom Bundesamt abschlägig beschiedenen Asylantrags (Bescheid vom 14. März 2014); die Klage gegen diesen Bescheid hat das Gericht mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 17. April 2014 – 24 K 2131/14.A – abgewiesen. In diesem abgeschlossenen Verfahren hat das Gericht unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes eine Verfolgung der Roma aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verneint. Eine Veränderung der Situation der Roma in diesen bis heute nunmehr knapp vier vergangenen Monaten hat die Antragstellerin aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ihre Begründung des Folgeantrags bezieht sich auch im Kern auf die Aussage der sachverständigen Zeugin Dr. X. und damit auf den Wiederaufgreifensgrund des neuen Beweismittels in § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.
12Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine zu ihren Gunsten geänderte Rechtslage unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 – beziehen und zwar unabhängig davon, wann dieses Urteil ihr oder ihrem Prozessbevollmächtigten bekannt geworden ist. Denn eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts ist hierzu nicht geeignet.
13Auf ein neues Beweismittel, welches eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, kann die Antragstellerin ihr Begehren aber ebenfalls nicht stützen.
14Zwar können neue Auskünfte von Sachverständigen ein neues Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung sein.
15Str., siehe zum Meinungsstand Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (GK-AsylVfG), Stand Februar 2011, § 71 Rn. 179 ff.
16Es kann aber nicht festgestellt werden, dass dieses neue Beweismittel eine der Antragstellerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Auf ein neues Beweismittel kann ein Antragsteller seinen Folgeantrag nur dann stützen, wenn er schlüssig vorträgt, dass dieses Beweismittel geeignet ist, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Insbesondere muss das Beweismittel geeignet sein, gerade die Richtigkeit derjenigen Feststellungen in Frage zu stellen, die für die rechtskräftige Entscheidung in dem abgeschlossenen Asylverfahren tragend waren.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1991 – 2 BvR 1216/91 –, InfAuslR 1992, 122; BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 8 C 75.80 –, DVBl 1982, 998; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 71 Rn. 90.
18Das heißt, das Vorbringen des Antragstellers muss die gut begründbare und nachvollziehbare Schlussfolgerung erlauben, dass eine die Entscheidung tragende Tatsachenfeststellung bei Verwendung des neuen Beweismittels günstiger ausgefallen wäre.
19Vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 71 Rn. 189.
20An einem derartigen Vortrag fehlt es hier. Die in Bezug genommene Aussage von Frau Dr. X. gegenüber dem VG Stuttgart am 25. März 2014 lässt einen nachvollziehbaren Schluss auf eine Gruppenverfolgung der Roma in Serbien – sei es durch staatliche oder durch nichtstaatliche Akteure – nicht zu.
21Es entspricht der ständigen Rechtsprechung sowohl der erkennenden Kammer als auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), dass keine Hinweise darauf bestehen, dass Roma in Serbien – trotz ihrer prekären Lebenssituation –politisch verfolgt werden.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2012 – 5 A 1695/12.A –, juris (Rn. 4), 19. August 2011 – 5 A 416/11.A –, juris (Rn. 7) und 14. Dezember 2009 – 5 A 2716/09.A –, juris (Rn. 2),ebenso: OVG Sachsen, Urteil vom 19.05.2009 - A 4 B 229/07 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 - AuAS 2010, 190, VG Sigmaringen, Urteil vom 25. April 2014– 1 K 234/14 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 7. Mai 2014 – RO 6 K 14.30326 –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2014– A 12 K 4301/12 –, juris.
23Dies gilt auch für eine unmittelbare politische Verfolgung durch den serbischen Staat. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Oktober 2013 sind zwar Vorbehalte und Vorurteile gegenüber Roma unverändert weit verbreitet, es gibt aber keine Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen. Vielmehr sind in bestimmten Bereichen Fortschritte zu verzeichnen, wie eine höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern oder der Einsatz von pädagogischen Assistenten und Roma-Mediatorinnen (S. 11 des Berichts). Die serbische Regierung bemüht sich auch, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Hierzu gehört unter anderem ein am 10. Juni 2013 verabschiedeter Aktionsplan zur Verbesserung der Lage der Roma u.a. in den Bereichen Bildung, Krankenschutz, Arbeitsaufnahme, Wohnbedingungen, amtliche Registrierung und sozialer Schutz (S. 13 f. des Berichts). Diese Beschreibung der Situation der Roma entspricht im Wesentlichen auch den Darstellungen von Amnesty International (Jahresberichte Serbien [einschließlich Kosovo] 2009 bis 2013) und für Südserbien der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Südserbien: Soziale Situation vertriebener Personen vom 28. Februar 2011, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien vom 4. Oktober 2012).
24Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 07. Mai 2014 – RO 6 K 14.30326 –, juris.
25Die Ausführungen von Frau Dr. X. enthalten keine Feststellungen, die den nachvollziehbaren Schluss erlauben, dass diese Einschätzung der Sachlage unzutreffend ist. In ihrer Aussage nimmt sie zu diesen Bemühungen des serbischen Staates nicht Stellung, bezweifelt auch nicht ihre Richtigkeit. Sie beschreibt vielmehr die extremen Lebensbedingungen der Roma in Serbien, insbesondere die Schwierigkeiten der Roma bei der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes im täglichen Leben aufgrund ihrer Armut und der Vorbehalte in der Bevölkerung, die Probleme, Sozialleistungen und eine gesundheitliche Versorgung zu erhalten sowie einen Arbeitsplatz und Wohnraum zu finden.
26Einen nachvollziehbaren Schluss auf eine staatliche Gruppenverfolgung der Roma in Serbien lassen die Ausführungen von Frau Dr. X. aber auch im Hinblick auf etwaige Behinderungen bei der Ausreise serbischer Staatsangehöriger sowie die zum 1. Januar 2013 eingeführte Vorschrift des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuches (serbStGB) nicht zu.
27Nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen trifft es zwar zu, dass Serbien die Grenzkontrollen an Grenzübergängen verschärft hat, um einen Missbrauch des Asylrechts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verhindern,
28Vgl. Europäische Kommission, Fourth Report on the Post-Visa Liberalisation Monitoring for the Western Balkan Countries in accordance with the Commission Statement of 8 November 2010, abrufbar unter: http://www.ipex.eu/IPEXL-WEB/dossier/files/download/082dbcc5429d1f4a01429e0b3bd30421.do,
29und ausdrücklich zur Vermeidung des Missbrauchs des visumsfreien Regimes Mitte 2011 eine “Verordnung zur näheren Regelung der Art der Ausübung der polizeilichen Befugnisse der Grenzpolizisten und den Pflichten der Personen, die die Grenze überqueren“ in Kraft getreten ist, die vorsieht, dass Grenzpolizisten außer dem Reisepass noch die Vorlage weiterer Unterlagen zum Reisezweck und der Rückkehrbereitschaft, insbesondere auch zum Besitz ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt im EU-Ausland verlangen können.
30Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Münster vom 1. Juli 2014, wiedergegeben in: VG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 4 L 461/14.A –, juris (Rn. 25); Chachipe, “Selective Freedom – The visa liberalisation and restrictions on the right to travel in the Balkans”, Juni 2012, S. 19, abrufbar unter: http://romarights.files.wordpress.com/2012/07/chachipe_visa_liberalisation_report_270612.pdf; PRO ASYL/Dr. X.-ringo , Gutachten zur faktischen Menschenrechtssituation in Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina, April 2014, S. 79, abrufbar unter: http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/NEWS/2014/Pro_Asyl_Gutachten_zum_Vorhaben_der_Einstufung_von_Serbien__Mazedonien_und_Bosnien_und_Herzegowina_als__sichere_Herkunftsstaaten_.pdf.
31Nach verschiedenen Quellen wurden seit Mai 2011 Tausende serbischer Bürgerinnen und Bürger wegen Nichterfüllung dieser Bestimmungen daran gehindert, Serbien zu verlassen: So spricht ein Bericht der serbischen Kommission zur Beobachtung des visumsfreien Regimes aus Oktober 2011 insoweit für den Zeitraum vom 24. Februar bis zum 15. Oktober 2011 von 1715 Personen,
32vgl. Chachipe, “Selective Freedom – The visa liberalisation and restrictions on the right to travel in the Balkans”, Juni 2012, S. 20, abrufbar unter: http://romarights.files.wordpress.com/2012/07/chachipe_visa_liberalisation_report_270612.pdf,
33während eine Analyse der europäischen Grenzagentur Frontex für das Jahr 2012 insgesamt von etwa 6700 Reisenden berichtet und der serbische Staatssekretär im Innenministerium im Januar 2014 verkündete, dass seit Mai 2011 6300 Personen an der Grenze zurückgewiesen worden seien.
34Vgl. PRO ASYL/Dr. X.-ringo , Gutachten zur faktischen Menschenrechtssituation in Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina, April 2014, S. 80 m.w.N., abrufbar unter: http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/NEWS/2014/Pro_Asyl_Gutachten_zum_Vorhaben_der_Einstufung_von_Serbien__Mazedonien_und_Bosnien_und_Herzegowina_als__sichere_Herkunftsstaaten_.pdf.
35Dem entspricht auch die von der Antragstellerin in Bezug genommene Angabe von Frau Dr. X. bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 25. März 2014, dass in den Jahren 2012 und 2013 einer großen Zahl Roma die Ausreise wegen der neuen Bestimmungen zur Grenzkontrolle verweigert worden sei.
36Vgl. Wiedergabe im Tatbestand des Urteil des VG Stuttgart vom 25.3.2014 – A 11 K 5036/13 –, juris (Rn. 20).
37Unabhängig von der Frage, ob Beeinträchtigungen in dieser Größenordnung angesichts der Zahl der Asylantragsteller aus der Republik Serbien, die sich allein in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2012 auf insgesamt 12.812 und im Jahr 2013 auf 18.001 Erst- und Folgeanträge belief,
38vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Münster vom 1. Juli 2014, wiedergegeben in: VG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 4 L 461/14.A –, juris (Rn. 24),
39die unten darstellten Anforderungen an die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte erfüllen,
40und angesichts dieser Zahlen die weitere Einschätzung von Frau Dr. X.-ringo zutreffen kann, dass eine legale Ausreise für Roma mit Ausweispapieren kaum vorstellbar sei,
41begründen sie keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG.
42Zu den dort insbesondere in Bezug genommenen Rechten, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, zählen das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit und das Verbot von Strafe ohne Gesetz (Art. 2-4 und Art. 7 EMRK). Zu diesen Rechten zählt die Reisefreiheit eindeutig nicht. Das Recht, das eigene Land zu verlassen, findet sich auch im Übrigen nicht in der von allen Vertragsparteien ratifizierten Fassung der Konvention. Art. 5 EMRK, der das Recht auf Freiheit und Sicherheit gewährleistet, betrifft nur die unmittelbare Bewegungsfreiheit, d.h. den Schutz vor Verhaftung, Inhaftierung und anderer Freiheitsentziehung. Das Recht jeder Person, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen, ist allerdings in Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK vom 16. September 1963 (BGBl. 2002 II S. 1074) gewährleistet, das jedoch nicht in allen Vertragsstaaten gilt.
43Vgl.http://www.conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?CL=GER&CM=&NT=046&DF=26/11/2012&VL=.
44Vor diesem Hintergrund ist ungeachtet seiner Bedeutung in der Geschichte speziell der Bundesrepublik Deutschland
45vgl. hierauf besonders abstellend: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2014 – A 11 K 1996/14 –, juris (Rn. 44 ff.),
46bereits zweifelhaft, ob die Ausreisefreiheit ein grundlegendes Menschenrecht i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG darstellt.
47Vgl. ablehnend: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2014 – A 12 K 4301/12 –, juris (Rn. 43); bejahend: VG Stuttgart, Urteile vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 –, juris (Rn. 33 ff.) und vom 28. Mai 2014 – A 11 K 1996/14 –, juris (Rn. 44 ff.).
48Jedenfalls handelt es sich bei den Einschränkungen, die der Antragstellerin insoweit bei einer Rückkehr nach Serbien drohen könnten, nicht um schwerwiegende Verletzungen der Freizügigkeit. Denn die Antragstellerin kann sich innerhalb Serbiens frei bewegen und soweit ersichtlich regelmäßig das Land auch verlassen, wenn sie den serbischen Grenzkontrollposten plausibel ein Reiseziel und einen Zweck ihrer Reise darlegt, der nicht in der Durchführung eines Asylverfahrens im EU-Ausland besteht.
49Vgl. zu alledem bereits im Hinblick auf die vergleichbare Situation in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2012 – 27 L 2201/12.A –, juris (Rn. 29 ff.); ebenso zu Serbien: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2014 – A 12 K 4301/12 –, juris (Rn. 44); VG Sigmaringen, Urteil vom 25. April 2014 – 1 K 234/14 –, juris (Rn. 40); VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 –, juris (Rn. 23).
50Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung über den Asylantrag der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Angaben von Frau Dr. X. zu den Folgen einer Asylantragstellung im Ausland, insbesondere der zum 1. Januar 2013 eingeführten Vorschrift des Art. 350a serbStGB günstiger ausgefallen wäre. Soweit Frau Dr. X. ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. März 2014 dort erklärt hat, dass die Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland nach serbischem Recht strafbar sei und hierzu unter anderem auch auf die Vorschrift des § 350a serbStGB Bezug genommen hat,
51vgl. Wiedergabe im Tatbestand des Urteil des VG Stuttgart vom 25.3.2014 – A 11 K 5036/13 –, juris (Rn. 20),
52fehlt dieser Einschätzung die tatsächliche Grundlage.
53Bisher war soweit ersichtlich unstreitig, dass es Sanktionen, insbesondere eine Kriminalisierung wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland selbst in der Republik Serbien bisher weder de jure noch de facto gibt.
54Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 18. Oktober 2013, S. 23.
55Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass ein Asylantragsteller selbst nunmehr wegen der Antragstellung nach der neuen Vorschrift des § 350a serbStGB strafrechtlich verfolgt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Eine solche Einschätzung ist mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar und es auch nicht ersichtlich, dass es tatsächlich zu entsprechenden Ermittlungsverfahren gekommen ist.
56Wie das erkennende Gericht bereits in seinem Beschluss vom 14. November 2013 – 27 L 2246/13.A – ausgeführt hat, stellt Art. 350a serbStGB nicht die Ausreise und/oder die Stellung eines Asylantrags im Ausland durch den betreffenden Bürger unter Strafe, sondern lediglich Unterstützungsleistungen Dritter wie Transport, Schleusung und Bereitstellen einer Unterkunft, die es einem serbischen Staatsangehörigen ermöglichen im Ausland unter Täuschung über seine Menschenrechte und Grundfreiheiten einen Asylantrag zu stellen.
57Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien vom 18. Oktober 2013, S. 23 f.; Gesetzestext in englischer Sprache unter http://www.seio.gov.rs/upload/documents/ekspertske%20misije/ccaditions_amendments.pdf: “Whoever, in an intention to obtain certain gain for themselves or another, carries out or organizes transport, transfer, acceptance, accommodation, hiding or else to enable that a citizen of Serbia may, by giving a false impression of his human rights and fundamental freedoms being threatened, seek asylum in a foreign country, shall be punished with imprisonment from three months to three years.”
58Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist nicht die falsche Darstellung der Gefährdungslage in Serbien seitens des Asylantragstellers Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit,
59so aber VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 – A 11 K 5036/13 –, juris (Rn. 39),
60sondern die Unterstützungshandlung des Dritten. Die Gesetzesänderung richtet sich mithin im Kern gegen Aktivitäten von Schleppern und sonstigen Fluchthelfern.
61So auch: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2014 – A 12 K 4301/12 –, juris (Rn. 46); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2014 – 17a K 2848/13.A –, juris (Rn. 37 ff.); VG Regensburg, Urteil vom 7. Mai 2014 – RO 6 K 14.30326 –, juris (Rn. 20); VG Sigmaringen, Urteil vom 25. April 2014 – 1 K 234/14 –, juris (Rn. 39); VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 30. Juni 2014 – A 3 K 2238/12 –, juris (Rn. 22).
62Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es tatsächlich bereits wegen der Asylantragstellung gegen einzelne Antragsteller zu entsprechenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gekommen ist. Dies lässt sich insbesondere nicht der weiteren Feststellung des Ergebnisses der Vernehmung von Frau Dr. X. im Urteil vom 25. März 2014 entnehmen, dass nach dem Fortschrittsbericht der EU 2013 aufgrund der Vorschrift des § 350a serbStGB sieben Strafverfahren gegen acht Personen betrieben worden seien. Der Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission 2013 zu Serbien vom 16. Oktober 2013 enthält keine Angaben zur Zahl entsprechender Ermittlungsverfahren. In ihm wird lediglich ausgeführt, dass das serbische Strafgesetzbuch unter anderem um eine Regelung zur Strafbarkeit der Beihilfe zum Missbrauch des Asylrechts im Ausland ergänzt worden ist und seit ihrer Einführung im Dezember Kontrollen in Reisebüros und bei Transportunternehmen durchgeführt worden sind.
63Vgl. S. 40 und 49 des Berichts, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2013/package/brochures/serbia_2013.pdf.
64Im vierten Bericht der Europäischen Kommission vom 28. November 2013 über das Monitoring nach der Visumsliberalisierung für die westlichen Balkanländer wird ebenfalls in Bezug auf die Vorschrift zur Strafbarkeit der Unterstützung des Asylmissbrauchs im Ausland lediglich die Aufnahme von Untersuchungen von Transportunternehmen und Reisebüros festgestellt, die unter dem Verdacht stehen, illegale Migration in die EU zu unterstützen. In erkennbarem Zusammenhang hiermit steht die anschließende Feststellung, dass die Behörden sieben Anklagen gegen acht Personen auf der Grundlage der neuen Strafvorschrift erhoben hätten.
65Vgl. S. 10, abrufbar unter: http://www.ipex.eu/IPEXL-WEB/dossier/files/download/082dbcc5429d1f4a01429e0b3bd30421.do.
66Genau dies gibt Frau Dr. X. im Übrigen auch in ihrem anderweitigen Gutachten zur faktischen Menschenrechtssituation in Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina wieder.
67Vgl. PRO ASYL/Dr. X. , Gutachten zur faktischen Menschenrechtssituation in Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina, April 2014, S. 84, abrufbar unter: http://www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/NEWS/2014/Pro_Asyl_Gutachten_zum_Vorhaben_der_Einstufung_von_Serbien__Mazedonien_und_Bosnien_und_Herzegowina_als__sichere_Herkunftsstaaten_.pdf.
68Schließlich folgt aus der Aussage von Frau Dr. X. auch kein schlüssiger Ansatz für die Annahme einer mittelbaren Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylVfG). Hier fehlt es schon an der Darlegung der erforderlichen Verfolgungsdichte.
69Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt grundsätzlich eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris (Rn. 13) m.w.N.
71Die von Frau Dr. X. geschilderte Zunahme von Gewalt gegen Roma und das mangelnde Einschreiten der Polizei mag ebenso zutreffend sein, wie die Annahme einer gesteigerten Aggressivität gegen Roma, insbesondere seit der Diskussion über eine mögliche Wiedereinführung der Visumspflicht für Reisen in die EU. Auch nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist es in der Vergangenheit zu einer Reihe zum Teil gewalttätiger Übergriffe auf Roma durch Privatpersonen gekommen (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Serbien vom 22. September 2008 (Stand: August 2008), vom 4. Juni 2010 (Stand: Mai 2010), vom 12. März 2012 (Stand: März 2012), vom 29. Januar 2013 (Stand: Januar 2013) und vom 18. Oktober 2013 (Stand: August 2013)). Indes kann den Ausführungen von Frau Dr. X. nicht entnommen werden, dass diese Vorfälle zahlenmäßig ein Ausmaß erreichen, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne weiteres eine aktuelle Gefährdung eigener Betroffenheit besteht; dies gilt umso mehr, als sich in Serbien nach Schätzungen von Roma-Verbänden 700.000 bis 800.000 Roma aufhalten. Die tatsächliche Zahl dürfte laut OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Oktober 2013). Frau Dr. X. räumt hierzu ein, dies sei aktuell nur schwer greifbar, weil Zwischenfälle und Übergriffe nicht mehr dokumentiert würden, so dass man auf Medienberichte angewiesen sei. Die von ihr benannten Fälle bleiben zahlenmäßig indes eingeschränkt: Im Jahre 2013 seien 11 Fälle dokumentiert, darunter die Tötung eines 17-jährigen Roma in Becej durch eine Skinheadgruppe. Als Täter solcher Übergriffe seien regelmäßig Skinheads, Fußballhooligans und spontaner Mob (z. B. beim Zuzug von Roma) festzustellen.
72Auch soweit Frau Dr. X. weiter ausführt, obwohl die Täter häufig aus dem direkten näheren Umfeld stammten, blieben Strafanzeigen in der Regel folgenlos, weil die Täter angeblich nicht zu ermitteln seien, und, wenn Angehörige der Roma die Polizei bei Angriffen rufen würden, komme diese häufig nicht und, wenn sie komme, unternehme sie nichts, werden diese Feststellungen von ihr nicht belegt und konkretisiert. Insoweit ist einzuräumen, dass nach den Erkenntnissen auch des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 18. Oktober 2013 - Stand: August 2013) die staatlichen Bemühungen zur Prävention bzw. Ermittlung und Strafverfolgung bei (drohenden) Angriffen Dritter gegenüber Roma bisweilen als unzureichend bewertet werden. Um hieraus aber den Schluss ziehen zu können, der serbische Staat sei erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylVfG) bedarf es zumindest dann, wenn eine generelle, an die Ethnie anknüpfende Schutzverweigerung des Staates behauptet wird, konkreter und gesicherter Anhaltspunkte dafür, dass der Staat keine zureichenden Vorkehrungen zur Eindämmung privater Gewalt gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen getroffen hat bzw. seine Machtmittel zur Ahndung gewaltsamer Übergriffe nicht ausreichen.
73Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 25. April 2014 – 1 K 234/14 –, juris (Rn. 35); Hessischer VGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 7 UE 1365/05.A –, juris.
74Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage sind, die Betroffenen vor derartigen Übergriffen wirkungsvoll zu schützen, reicht hierfür nicht aus. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen einschließlich sog. Amtswalterexzesse bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb lässt weder eine Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch eine im Einzelfall von den Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit entfallen. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, was in Serbien der Fall ist, auch wenn die Polizei wie bereits ausgeführt, nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Oktober 2013 nach wie vor nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vorgeht. Jedoch führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen.
75Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 25. April 2014 – 1 K 234/14 –, juris (Rn. 35).
762. Auch die weitere Entscheidung des Bundesamtes, die Abänderung der in seinem vorangegangenen Bescheid vom 14. März 2014 getroffenen (negativen) Feststellung zu Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter welchen Voraussetzungen ein diesbezüglicher Wiederaufgreifensanspruch besteht und warum die Antragstellerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid dargelegt. Hierauf wird analog § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Soweit das Bundesamt insoweit auf seine Ausführungen zu § 51 VwVfG hinsichtlich des geltend gemachten Asylanspruchs verweist, wird stattdessen insoweit auf die obigen Ausführungen des Gerichts Bezug genommen.
77Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
78Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
Tenor
1. Die Anhörungsrüge der Antragsteller vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
- 1
1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
- 2
Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall.
- 3
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht in Asyl-Eilverfahren, in denen die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen seitens der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 34a AsylVfG verfügte Abschiebungsanordnungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Polen) begehren, nicht dazu, für die Beteiligten Erkenntnisquellen-Listen über den jeweils betroffenen Mitgliedstaat bereit zu halten und vor der Entscheidung Erkenntnisquellen in das Verfahren einzuführen.
- 4
Es obliegt vielmehr den Antragstellern, die sich auf eine Abweichung von der Zuständigkeitsregelung der Dublin II-Verordnung als Ausprägung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems berufen, die Voraussetzungen für eine derartige Abweichung – nämlich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren (s. EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11; EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 86) – unter Angabe von Erkenntnisquellen darzulegen (ebenso VG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2013, 2 B 47/13, juris, Rn. 28; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 27a AsylVfG, Rn. 5).
- 5
Hintergrund ist die Annahme, dass die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dem Spiel steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 78 und 83).
- 6
Mit diesem – auch verfassungsrechtlich in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck kommenden – gegenseitigen Vertrauen wäre es nicht vereinbar, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, – analog zur Vorgehensweise bei potentiellen Verfolgerstaaten – eine Verpflichtung des Gerichts herzuleiten, Erkenntnisquellen-Listen über den jeweils betroffenen Mitgliedstaat bereit zu halten und vor der Entscheidung Erkenntnisquellen in das Verfahren einzuführen.
- 7
b) Darüber hinaus war das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht nach § 184 Satz 1 GVG dazu verpflichtet, die von den Antragstellern angeführten englischsprachigen Erkenntnisquellen ins Deutsche übersetzen zu lassen.
- 8
Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fremdsprachige Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nur im fremdsprachlichen Original ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden. Das folgt unmittelbar aus der nach § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Vorschrift des § 142 Abs. 3 ZPO, nach der es im Ermessen des Gerichts liegt, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen will. Erst wenn eine angeordnete Übersetzung nicht vorgelegt wird, hat das die Unbeachtlichkeit der fremdsprachlichen Urkunde zur Folge (BVerwG, Beschl. v. 8.2.1996, 9 B 418/95, juris, Rn. 6). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Gerichte auf der Grundlage von § 144 Abs. 1 ZPO, § 96 Abs. 1 VwGO von Amts wegen Übersetzungen einholen, sofern der Ausländer dartut, dass er diese aufgrund finanzieller Notlage nicht beibringen kann, und außerdem darlegt, dass die von ihm eingereichten fremdsprachigen Schriftstücke für das Verfahren bedeutsam sind (BVerfG, Beschl. v. 25.9.1985, 2 BvR 881/85, NVwZ 1987, 785).
- 9
Aus dieser Rechtsprechung ergab sich vorliegend jedoch bereits deshalb keine Verpflichtung des Gerichts zur Übersetzung der seitens der Antragsteller angeführten englischsprachigen Quellen, weil nicht von deren Unverwertbarkeit ausgegangen worden ist.
- 10
Im Übrigen wurde die Bedeutung der Quellen im Hinblick auf systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der dorthin überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren (s. EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-4/11; EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-493/10, juris, Rn. 86) nicht hinreichend dargelegt. Selbst wenn man den vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wiedergegebenen Inhalt der Quellen zugrunde legte, wären damit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der dorthin überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, nicht belegt.
- 11
Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in seinen Schriftsätzen ausführlich aus den englischsprachigen Quellen in deutscher Übersetzung zitiert hat. Insoweit wird ergänzend verwiesen auf den dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller und der Antragsgegnerin bekannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Januar 2014 im Verfahren 17 AE 4880/13.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.