Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 29. Jan. 2015 - 19a L 94/15.A
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2014 anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet, weil der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG).
5Der Antragsteller setzt diesen Ausführungen nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere besteht entgegen seiner Auffassung kein Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat durch § 29a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage 2 in Zweifel zu ziehen. Dem Gesetzgeber steht sowohl bei der Ermittlung der für die Einstufung eines Landes als sicherer Herkunftsstaat bedeutsamen Tatsachen als auch bei der Beurteilung, ob nach den ermittelten tatsächlichen Verhältnissen in einem Staat gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zu. Die Rechtsprechung hat diesen Spielraum zu achten und die Überprüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung zu beschränken. Unvertretbar ist die Entscheidung des Gesetzgebers nur, wenn er sich hierbei nicht von guten Gründen hat leiten lassen.
6Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93,2 BvR 1508/93 –, BVerfGE 94, 115.
7Dafür ist hier nichts ersichtlich. Soweit der Antragsteller die in einem Gutachten von Dr. Marx vom 10. April 2014 enthaltene Forderung zitiert, es müssten zuvor „entsprechende“ Erkenntnisse des UNHCR, des Europarates und „anderer einschlägiger Organisationen“ wie des EASO herangezogen werden, geht sein Vortrag an den Tatsachen vorbei. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/1528, S. 15) ist die Bewertung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat gerade auf solche Erkenntnisse gestützt, insbesondere neben der Berichterstattung des Auswärtigen Amtes auf die Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen einschließlich des UNHCR und die vom EASO im November 2013 veröffentlichte Untersuchung zum EU-weiten Anstieg der Asylanträge aus den Westbalkanstaaten.
8Für eine unvertretbare Bewertung der solchermaßen ermittelten Tatsachen durch den Gesetzgeber fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Dezember 2014– 4 L 864/14.A – verkennt den oben dargelegten Maßstab für die gerichtliche Überprüfung. Der Gesetzgeber ist danach nicht, wie das Verwaltungsgericht Münster meint, gehalten, im Einzelnen zu dokumentieren, „welches Gewicht“ er „bei seiner Entscheidung den geänderten serbischen Ausreisebestimmungen und ihrer Anwendung insbesondere auf Volkszugehörige der Roma gegeben hat“. Denn der von den Gerichten zu respektierende Einschätzungs- und Wertungsspielraum gilt auch für die Frage, welche der erhobenen Tatsachen mit welchem Gewicht für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung sind.
9Vgl. BVerfG, a.a.O.
10Noch weniger ist dem Gesetzgeber eine bestimmte Wertung der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte geschweige eine maßgebliche Berücksichtigung der Spruchpraxis einzelner Kammern vorgeschrieben. Ob ggf. die Bewertung der Entscheidungen der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart und der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster als vereinzelt gebliebene Ausnahmen „zutreffend“ ist oder nicht, haben die Verwaltungsgerichte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Münster nicht zu beurteilen. Bei lediglich zwei Spruchkörpern ist eine solche Bewertung jedenfalls ersichtlich vertretbar; allein hierauf kann es nach dem dargelegten Maßstab ankommen.
11Von einer Erschütterung der hiernach unbedenklichen Nichtverfolgungsvermutung des § 29a Abs. 1 AslyVfG kann keine Rede sein. Das Vorbringen des Antragstellers enthält entgegen seiner Behauptung nicht „viel Substanz“, sondern erschöpft sich in der Angabe wirtschaftlicher und damit asylrechtlich unerheblicher Gründe für die Einreise nach Deutschland. Dass schließlich die Bezugnahme auf das Zeugnis einer selbst im Asylfolgeverfahren befindlichen serbischen Staatsangehörigen zu ihren Erlebnissen bei Rückreise nach Serbien und erneuter Ausreise nicht zur Darlegung geeignet ist, dass dem Antragsteller entgegen der Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylVfG in Serbien politische Verfolgung droht, ist offenbar und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.