Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 03. Jan. 2017 - M 10 K 16.4999

bei uns veröffentlicht am03.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Präsidiumsbeschluss des Oberlandesgerichts München.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Berufungsbeklagte in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München. Nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Oktober 2015 im Rahmen des Berufungsverfahrens erfuhr die Klägerin nach eigenen Angaben, dass es einen Präsidiumsbeschluss des Oberlandesgerichts gab, der die Zuweisung des Berufungsverfahrens zum 5. Senat beinhaltete. Vorangegangen sei eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem 18. und dem 5. Senat über die Senatszuständigkeit.

Mit Klage vom 8. November 2016 hat die Klägerin zuletzt beantragt,

gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Nichtigkeit des Präsidiumsbeschlusses vom 19. Oktober 2016 festzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei zulässig, da der Präsidiumsbeschluss ein gerichtsinterner Organisationsakt sei und nicht eine Maßnahme nach § 23 EGGVG. Der Klägerin sei kein rechtliches Gehör hinsichtlich der Zuständigkeit der Senate und des entsprechenden Präsidiumsbeschlusses gewährt worden. Rechtliches Gehör hätte aber gewährt werden müssen, da die Klägerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter betroffen gewesen sei. Der Präsidiumsbeschluss sei daher eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Die Klägerin habe auch Anspruch gehabt, die Rechtsauffassung der beiden Senate zum Prozessvortrag zu erfahren. Damit sei gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen worden. Der Präsidiumsbeschluss und damit die Zuweisung zum 5. Senat sei nichtig, so dass dieser nicht verhandeln dürfe.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, da eine fehlerhafte Besetzung nur mittelbar im Revisionsweg im Zivilrechtsweg überprüft werde.

Mit Schreiben vom 18. November 2016, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 25. November 2016, dem Beklagten am 24. November 2016 zugestellt, wurden die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.

Mit weiteren Schriftsätzen rügt der Bevollmächtigte der Klägerin, es sei kein rechtliches Gehör vor Übertragung des Rechtstreits auf den Einzelrichter erfolgt. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und könne daher nicht durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Bestimmung des gesetzlichen Richters dürfe nicht als innerdienstlicher Vorgang bewertet werden und die Beklagte habe nicht bestritten, dass der Klägerin kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. November 2016 und 7. Dezember 2016 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Dokumente Bezug genommen.

Gründe

Das angerufene Gericht entscheidet zur Sache, da eine Rechtswegverweisung mangels für das Klagebegehren statthaften Rechtsbehelfs nicht in Betracht kommt.

Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist nicht erfolgt, so dass das Gericht nach § 5 Abs. 3 VwGO als Kammer entscheidet.

Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Sache weist weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Bereich besondere Schwierigkeiten auf, da das Überprüfungsverfahren für etwaige vorschriftswidrige Besetzung geklärt ist.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

Die Klage ist unzulässig, da es auch nach Auslegung gem. § 88 VwGO kein statthaftes Klageverfahren für das Begehren der Klägerin gibt, bei dem die Klägerin eine Klagebefugnis hätte. Die beantragte Nichtigkeitsfeststellungsklage ist nicht statthaft, da es sich bei dem angegriffenen Präsidiumsbeschluss mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. auch OVG NRW, U.v. 23.4.2008 - 1 A 1703/07 - juris). Auch im Wege der allgemeinen Feststellungsklage kann der Präsidiumsbeschluss nicht auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden. Es besteht kein Feststellungsinteresse. Denn für den Rechtssuchenden erfolgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Geschäftsverteilung im Rahmen der Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Einzelfall; eine gesonderte Prüfung in einem eigenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist nicht möglich (vgl. OLG Karlsruhe, B.v. 14.4.2016 - 2 VAs 3/16 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Antragstellerin muss ihr Begehren, sollte dem nicht im anhängigen Verfahren vor dem Oberlandesgericht entsprochen werden ggf. im Revisionsverfahren verfolgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein betroffener Richter gegen Maßnahmen der Geschäftsverteilung Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht suchen kann (vgl. dazu etwa OVG NRW, U.v. 23.4.2008 - 1 A 1703/07 - juris; VG Magdeburg, B. v. 24.11.2010 - 5 B 55/10 MD - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Apr. 2016 - 2 VAs 3/16

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor 1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den seit dem 1. Januar 2016 geltenden Geschäftsverteilungsplan der Strafsenate beim Oberlandesgericht Karlsruhe wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Bewill

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den seit dem 1. Januar 2016 geltenden Geschäftsverteilungsplan der Strafsenate beim Oberlandesgericht Karlsruhe wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

5. Der Geschäftswert wird auf 200,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller stellt mit Schreiben vom 13.03.2016, beim Oberlandesgericht eingegangen am 16.03.2016, und ergänzt mit Schreiben vom 27.03.2016 Antrag nach § 23 EGGVG (allgemein) gegen die seit dem 01.01.2016 geltende Geschäftsverteilung der Strafsenate beim Oberlandesgericht Karlsruhe. Er hält diese wegen Verstoßes gegen Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG für rechtswidrig. Hintergrund des Antrages sind eine außerordentliche Vielzahl von Verfahren des Antragstellers, insbesondere in Strafvollzugssachen. Während die Zuständigkeit für das Landgericht Offenburg im Jahr 2015 beim 2. Strafsenat lag, unterfällt es nunmehr dem 3. Strafsenat.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat unter dem 18.03.2016 auf Verwerfung des Antrages als unzulässig angetragen. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme; eine solche wurde nicht abgegeben.
II.
1. Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen. Nach völlig einhelliger Auffassung handelt es sich bei dem für die Regelung der Geschäftsverteilung - unter richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) handelnden - zuständigen Präsidium (§ 21e Abs. 1 Satz 1 GVG) weder um eine Justizbehörde noch stellt die Entscheidung einen Justizverwaltungsakt dar; deshalb ist der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG nicht eröffnet (BVerwG 50, 11, juris Rn. 30 [„Organisationsakt gerichtlicher Selbstverwaltung“]; KK-Mayer, StPO, 7. Aufl. 2013, § 23 EGGVG Rn. 12 a.E.; LR-Böttcher, StPO, 26. Aufl. 2010, § 23 EGGVG Rn. 9; Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 23 EGGVG Rn. 4; MüKo/Pabst, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 23 EGGVG Rn. 48; vgl. auch BGHZ 112, 197, juris Rn. 20). Für den Rechtssuchenden erfolgt die Prüfung (lediglich) im Rahmen der Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Einzelfall (MüKo/Pabst, aaO).
Im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers ist ungeachtet der Unzulässigkeit des Antrages Folgendes zu bemerken: Dessen Ansicht, der Geschäftsverteilungsplan enthalte keine Regelung, wonach der 3. Strafsenat für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen aus dem Bezirk des Landgerichts Offenburg zuständig sei, ist unzutreffend. Wie dem Geschäftskreis des 3. Strafsenats bei genauer Lektüre unschwer entnommen werden kann, ist dieser bei allen Verfahren u.a. des Bezirks des Landgerichts Offenburg zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des 1. Strafsenat oder des 2. Strafsenats begründet ist. Aus der Regelung der Geschäftskreise jener Strafsenate erschließt sich, dass diese - ausgenommen hier nicht relevanter Sonderzuständigkeiten - bei Verfahren aus dem Bezirk des Landgerichts Offenburg nicht zuständig sind, also die Zuständigkeit folglich beim 3. Strafsenat liegt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), mithin kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.
III.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist demzufolge unanfechtbar (BGH StraFo 2011, 319; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 29 EGGVG Rn. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG, Nr. 15301 KV zum GNotKG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GNotKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.