vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 6 K 16.846, 26.07.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gesamtschuldnerisch.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des mit zwei Wohnhäusern und mehreren Nebengebäuden bebauten Grundstücks FlNr. … (Gemarkung L…; S…gasse … und …). Sie wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Genehmigung (Bescheid vom 21.9.2015, Tektur vom 4.5.2016) für die Bebauung der im Norden angrenzenden Flächen (FlNr. …, … und …) mit einem viergeschossigen Wohnblock samt ausgebautem Dachgeschoss („Wohnbebauung S…gasse“). Das Vorhaben schließt an die weiter nördlich auf dem Baugrundstück vorhandene Bebauung entlang der S…gasse an und knickt in seinem weiteren südlichen Verlauf nach Westen ab. Hier verfügt das Gebäude - parallel gegenüber der Grenze zum Grundstück der Klägerinnen - über eine Länge von 42,78 m. Bis zum Schnitt mit dem nach Süden hin 44 Grad steilen Dach soll die Außenwand 11,15 m hoch werden. Der First des in Längsrichtung verlaufenden Satteldachs erreicht eine Höhe von 17,55 m; der Abstand des Gebäudes von der Grundstücksgrenze beträgt zwischen 11,15 m und 11,55 m. Zusammen mit dem Vorhaben wurde die Errichtung einer Tiefgarage mit 52 Stellplätzen und einer Nutzfläche von 1.148,44 m² genehmigt. Dieses unterirdische Bauwerk reicht bei einer Breite von hier 17,15 m bis auf 3 m an die Grenze zum Grundstück der Klägerinnen heran und verfügt an seinem südlichen Ende über zwei je 1 m² große Lüftungsschächte („Natürliche Entlüftung Tiefgarage“). Von der im Osten gelegenen S…gasse sind diese Anlagenteile 46,5 m bzw. 54 m entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2016 abgewiesen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung gegen die am 12. Dezember 2016 zugestellte Entscheidung zuzulassen. Die beklagte Stadt und die beigeladenen Bauherren beantragen die Ablehnung des Antrags.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Gründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen weder vor noch wurden sie ausreichend im Sinn von § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. Die folgende zusammenfassende Darstellung behandelt die wesentlichen Gründe, die für die Zulassung der Berufung geltend gemacht wurden, in der von den Klägerinnen vorgetragenen Reihenfolge.

1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilte Genehmigung des nach § 34 BauGB zu beurteilenden Wohnbauvorhabens das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Von der Größe und Lage des Vorhabens gegenüber dem Nachbargrundstück gingen keine erdrückenden oder einmauernden Wirkungen aus. Indiziell hierfür sei der Umstand, dass die landesrechtlichen Abstandsflächen - hier 1 H - eingehalten werden. Anhaltspunkte für die Annahme eines Sonderfalls, der eine abweichende Beurteilung erlauben könnte, seien nicht ersichtlich.

Die Richtigkeit der Ausgangsüberlegung des Gerichts, dass das Wohnbauvorhaben mit einer Wandhöhe von 11,15 m gegenüber ihrem Grundstück die vollen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück einhält (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und 6, Abs. 5 Satz 1 BayBO), stellen die Klägerinnen nicht in Frage. Nach den genehmigten Bauvorlagen - hier: Schnitte AA-BB-CC - hat das Satteldach des L-förmigen Vorhabens auf der Ostseite entlang der S…gasse eine Neigung von 39 Grad (Schnitt CC linke Seite) und auf der Südseite, zum Grundstück der Klägerinnen hin, eine Neigung von 44 Grad (Schnitte AA und BB je rechte Seite). Da die Dachneigung 45 Grad nicht überschreitet, bleibt die Höhe des Daches im fraglichen Bereich bei der Berechnung des Maßes H außer Ansatz. Selbst bei einer - hier wohl nicht zwingend gebotenen - vorsorglichen Berücksichtigung der im 1. bis 3. OG jeweils fünf rund 2 m breiten und 1,2 m tiefen Balkone auf der Südseite des Vorhabens, deren Brüstungsoberkanten im 3. OG etwa 9,5 m über dem Gelände auf dem Baugrundstück liegen, ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts.

Das dagegen Vorgebrachte beschränkt sich hier wie in allen weiteren Punkten der Zulassungsbegründung im Wesentlichen auf die Einlassung, dass mit der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht kein Einverständnis bestehe und zur näheren Begründung bzw. Untermauerung des eigenen Standpunkts Sachverständigengutachten beantragt würden. Darin liegt weder eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils noch sind die durch die Baugenehmigung in nachbarlicher Sicht aufgeworfenen Rechtsfragen (hier: Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf Lage und Größe des Vorhabens) einer Klärung durch sachverständige Begutachtung zugänglich. Eine „Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, bei der Beurteilung auf ältere Gebäude besonders Rücksicht zu nehmen“ ist in dieser Allgemeinheit bisher nirgends erwogen worden. Mangels individueller Besonderheiten bleibt es auch im vorliegenden Fall bei der Regel, dass derjenige, der sein Grundstück als erster baulich (hier: bis an die Grenze seines Grundstücks) ausnutzt, damit kein Präjudiz für eine spätere Genehmigung für die Bebauung des Nachbargrundstücks innerhalb der dann geltenden Rechtslage setzt. Ein „besonderer Bestandsschutz“ ist baulichem Altbestand als solchem im Hinblick auf „die Gefahr einer Verdrängung“ nicht zuzugestehen. Im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist zwar das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme enthalten (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 = juris Rn. 32 a.E.). Das bloße Alter eines vorhandenen Baubestands zählt jedoch regelmäßig nicht zu den in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähigen Interessen. Eine derart pauschale Sichtweise wäre mit der von Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Baufreiheit nicht zu vereinbaren.

2. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch den vom Vorhaben ausgelösten An- und Abfahrverkehr zu erwarten. Die Errichtung einer Tiefgarage sei eine besonders rücksichtsvolle und wenig belästigende Bauausführung für Stellplätze. Die drei oberirdischen, an der Südostecke des Baugrundstücks angeordneten Stellflächen führten ebenfalls nicht zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen auf das klägerische Grundstück, auf dem ebenfalls Parkräume in nennenswertem Umfang vorhanden seien. Entsprechendes gelte für die vorgesehene Entlüftung der Tiefgarage. Lediglich zwei Entlüftungsschächte befänden sich in 3,10 m Entfernung von der Grenze; vom Anwesen S…gasse … seien diese jedoch ca. 15 m weit weg. Anhaltspunkte für eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargrundstück seien angesichts dieser Abstände nicht erkennbar.

Das auch hierzu von den Klägerinnen abgelehnte Einverständnis ist kein Ersatz für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils. Die pauschale Behauptung von „erheblichem Lärm von Ab- und Zufahrten zum Wohnkomplex“, die sachverständiger Begutachtung bedurft hätte, ist angesichts der Lage der Zufahrt der Tiefgarage nördlich des in West-Ost-Richtung verlaufenden Neubautrakts, also durch diesen in Richtung Süden auch noch abgeschirmt, von vorneherein unplausibel. Gleiches gilt für die Befürchtung unzumutbarer Luftschadstoffe aus den beiden grenznah vorgesehenen Lüftungsöffnungen für die Tiefgarage. Auf den in den Akten in der Heftung „Visualisierung“ enthalten Fotos ist im Übrigen zu erkennen, dass sich die östliche der beiden Lüftungsanlagen unmittelbar gegenüber der Stirnwand einer Garage/eines Nebengebäudes auf dem Klägergrundstück befinden wird. Die westliche Lüftungsanlage liegt im Bereich der Giebelwand eines auf dem Nachbargrundstück zurückgesetzt angeordneten großen Garagenkomplexes und schräg gegenüber einer weiteren, dem Gebäude mit der Nr. … zugeordneten Garage. In nächster Nähe zu diesen beiden Anlagen befinden sich auf dem Nachbargrundstück weder Fenster zu Aufenthaltsräumen noch „Außenwohnbereiche“ (Garten/Terrassen).

3. Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über die Notwendigkeit innerer Brandwände vermitteln keinen Nachbarschutz (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 15 ZB 12.2142 - NVwZ-RR 2016, 27 = juris Ls und Rn. 18 m.w.N.).

Inwiefern die anlässlich der Baugenehmigung unter Auflagen erteilte Befreiung von § 3 Abs. 1 der Baumschutzverordnung für die Beseitigung vier geschützter Bäume zu einer Verletzung eigener öffentlicher Rechte der Klägerinnen führen soll, wird nicht erläutert.

In beiden Punkten gehen die Angriffe gegen die zutreffenden anderslautenden Ausführungen auf den Seiten 15/16 des erstinstanzlichen Urteils daher ins Leere.

4. Eine infolge der Errichtung der Tiefgarage mögliche Gefährdung der Baulichkeiten auf dem Grundstück der Klägerinnen wurde im bauaufsichtlichen Verfahren von fachlicher Seite verneint (Bl. 85 der Bauakte). Mangels konkreten Vortrags für die Eintrittswahrscheinlichkeit des Gegenteils hat sich das Verwaltungsgericht bei der Abweisung der Nachbarklage - zu Recht - auf die Stellungnahme der Fachstelle bezogen. Die Zulassungsbegründung enthält insoweit keine neuen Gesichtspunkte. In der gegebenen Situation soll das auch an dieser Stelle beantragte Sachverständigengutachten erst die einstweilen nur „ins Blaue hinein“ behauptete Gefahrenlage auf Wunsch der Klägerinnen feststellen, ohne dass dafür eine plausible Notwendigkeit zu erkennen ist.

5. Soweit die Klägerinnen Schäden an ihrem Eigentum anlässlich des Baugrubenaushubs befürchten, folgt auch daraus keine im vorliegenden Fall beachtliche Rechtsverletzung. Mit seinem Hinweis auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris) hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die für die Errichtung eines Vorhabens erteilte Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung stets unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergeht (Art. 68 Abs. 4 BayBO). Zum anderen beschränkt Art. 59 Satz 1 BayBO die bauaufsichtliche Präventivkontrolle im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von vorneherein in der Regel auf die Prüfung bauplanungsrechtlicher Vorschriften. Die Frage, ob Art. 10 Satz 3 BayBO, wonach die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden dürfen, Nachbarschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vermittelt, stellt sich daher im vorliegenden Zusammenhang nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 - 15 ZB 16.1306 - juris Rn. 20). Die erteilte Genehmigung regelt diesen Gegenstand nicht, sie musste es auch nicht. Die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen obliegt dem Bauherrn in eigener Verantwortung.

Unabhängig von dieser für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Betrachtungsweise handelt es sich bei Art. 10 Satz 3 BayBO um ein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB (Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand Februar 2017, Art. 10 Rn. 6; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 10 Rn. 3).

6. Zusammen mit dem Bau des neuen Wohngebäudes soll in der Südostecke des Baugrundstücks an der S…gasse eine Trafostation (Niederfrequenzanlage) errichtet werden. Das Verwaltungsgericht hat auch in diesem Punkt die Verletzung nachbarlicher Rechte richtigerweise verneint.

Von der Außenwand des nächstgelegenen Wohngebäudes auf dem Grundstück der Klägerinnen ist die fragliche Standardanlage (Fertigbetonstation) im Minimum 10 m entfernt. Nach einer im Zulassungsverfahren von der Antragsgegnerin übermittelten fachlichen Äußerung vom 3. März 2017 wird in beiden denkbaren Ausführungsvarianten der von der 26. BImSchV festgesetzte Grenzwert für die magnetische Flussdichte auch bei Maximalauslastung bereits an der Gebäudefassade der Station eingehalten; das elektrische Feld wird bei eingehausten Stationen wie der vorliegenden durch die Einhausung vollständig abgeschirmt.

Inwiefern diese, in sachlichem Zusammenhang mit der Genehmigung des Hauptvorhabens erfolgte Genehmigung für die Errichtung einer Trafostation Rechte der Kläger verletzen soll, wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen der Zulassungsbegründung näher erläutert. Angesichts der auch von den Klägern nicht in Frage gestellten Sachlage bestand weder eine Veranlassung für die Aufnahme besonderer Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft in die Baugenehmigung. Ebenso wenig bedarf es einer weiteren sachverständigen Begutachtung.

7. Schließlich kommt es im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine Baugenehmigung subjektiv-öffentliche Rechte von Grundstücksnachbarn verletzt, nicht auf ein früheres oder aktuelles Verhalten des Bauwerbers gegenüber der Genehmigungsbehörde oder Dritten an (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 36). Die Baugenehmigung erklärt die Nutzung eines Grundstücks auf der Grundlage des zum Zeitpunkt ihrer Erteilung als Prüfungsmaßstab geltenden öffentlichen Rechts auch in Bezug auf die benachbarten oder im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke anhand objektiver Kriterien für zulässig. Für die Berücksichtigung besonderer Verhaltensweisen des Bauwerbers oder spezifischer Empfindlichkeiten bestimmter Nachbarn ist schon wegen der Grundstücksbezogenheit der Bauerlaubnis kein Raum.

Ob sich die Bauherren früher gegenüber einer bestimmten Bebauung des Baugrundstücks ablehnend geäußert haben und diese Fläche nun - nach ihrem Erwerb - in einer vormals von ihnen selbst kritisierten Weise baulich nutzen wollen, ist unerheblich. Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt ein derartiges Vorgehen nicht.

8. Kosten: §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mit einer umfangreichen und das Verfahren fördernden Stellungnahme am Zulassungsverfahren beteiligt und einen Antrag gestellt. Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) - wie Verwaltungsgericht.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Jan. 2019 - M 9 K 16.1378

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Juli 2017 - M 9 SN 17.2380

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt. Gr

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Fertigungs- und Lagerhalle mit Verbindungsbau zum bestehenden Betriebsgebäude einer Leichtmetallgießerei mit einer maximalen Abgießmenge von 96t/Tag.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines im unbeplanten Innenbereich nordwestlich an die F. Straße (Staatsstraße St 2154) in F. grenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... sowie des daran grenzenden unbebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung F. Auf der gegenüberliegenden Seite der F. Straße befindet sich auf den Grundstücken FlNr. ..., ... und ... eine seit 1976 betriebene Gießerei, in der Gussteile aus Aluminiumlegierungen für die Automobil-, Elektro- und Haushaltsgeräteindustrie herstellt werden.

Mit Bescheid vom 23. August 2010 erteilte das Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau einer Fertigungs- und Lagerhalle mit Verbindungsbau zum bestehenden Gebäude auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks FlNr. ... Die Genehmigung beinhaltet die Verlagerung von zwei Druckgießmaschinen aus dem bestehenden Betriebsgebäude in die neue Halle.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2012 mit der Begründung abgewiesen, durch das genehmigte Bauvorhaben würden Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung zu Recht abgewiesen hat, weil die Klägerin durch die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO erteilte Baugenehmigung nicht in ihren (Nachbar-)Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Klägerin stehen Abwehrrechte weder wegen der behaupteten fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des nach ihrer Auffassung gebotenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 ff. BImSchG noch wegen eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme oder gegen die bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschrift des Art. 28 BayBO zu. Das insoweit maßgebliche Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass formelle Fehler des Genehmigungsverfahrens, derentwegen die Klägerin die Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung verlangen könnte, nicht gegeben sind.

Der Einwand der Klägerin, die Genehmigung sei aus formellen Gründen aufzuheben, weil die Behörde anstatt des Baugenehmigungsverfahrens ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG hätte durchführen müssen und deshalb die gebotene Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 2 ff. BImSchG, § 8 ff. der 9. BImSchV unterblieben sei, greift - selbst wenn man die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG hier bejahen würde - nicht durch.

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Folgen des Unterbleibens einer Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO nicht ohne Weiteres auf das Unterbleiben einer erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 2 bis 4 BImSchG übertragbar sind. Anders als Art. 66 BayBO, der als solcher nicht nachbarschützend ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27; B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - BayVBl 2011, 698 = juris Rn. 11), dürften die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 2 bis 4 BauGB infolge ihrer Funktion als vorgezogenes behördliches Rechtschutzverfahren nachbarschützend sein (vgl. so ausdrücklich BVerwG, U.v. 22.7.1982 - 7 C 50/78 - NJW 1983, 1507 = juris Rn. 15 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG; vgl. auch NdsOVG, U.v. 1.6.2010 - 12 LB 31/07 - DVBl 2010, 1039 = juris Rn. 35; VGH BW, B.v. 11.12.2014 - 10 S 473/14 - juris Rn. 12; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 10 Rn. 136). Daraus folgt aber nicht, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung - wie absolute Verfahrensrechte - ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache eine selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren (vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 9 B 95/11 - juris Rn. 7 m. w. N.). Vielmehr greift auch hier die allgemeine Bestimmung über die Folgen von Verfahrens- und Formfehlern nach Art. 46 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 22.7.1982 - 7 C 50/78 - NJW 1983, 1507 = juris Rn. 16 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG; B.v. 23.11.2010 - 4 B 37/10 - ZfBR 2011, 166 = juris Rn. 7; OVG NRW, U.v. 1.6.2015 - 8 A 1577/14 - juris Rn. 48; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 10 Rn. 136), wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Das ist hier der Fall, weil die Behörde unter Beachtung der ihr obliegenden Amtsermittlungspflicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte - auch in Bezug auf die Rechte der Nachbarn - in ihre gebundene Entscheidung hat einfließen lassen. Zudem hat die Klägerin - im Rahmen der Beteiligung der Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 66 Abs. 1 BayBO - durch die Vorlage der Bauunterlagen tatsächlich bereits vor Erlass des Baugenehmigungsbescheids rechtzeitig von dem Vorhaben der Beigeladenen umfassend Kenntnis erhalten und - anders als in einem früheren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (vgl. Stellungnahme des Landratsamts vom 23.11.2012, Blatt 54 ff. der Gerichtakte) - keinerlei Bedenken dagegen erhoben. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass sie bei einer förmlichen Auslegung und öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 2 ff. BImSchG Einwendungen vorgebracht hätte, die in der Sache zu einer anderen Entscheidung geführt haben könnten.

2. Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben der Beigeladenen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wegen unzumutbarer Belastungen durch Luftschadstoffe zulasten der Klägerin nicht verletzt.

Die Klägerin trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Annahme, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu keinen unzumutbaren Belastungen durch Luftschadstoffe auf den Grundstücken der Klägerin führe, auf ein Gutachten der ... ... vom 23. November 2008 gestützt und fehlerhaft angenommen, dass nach Nr. 4.1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) - TA Luft - eine Ermittlung von Emissionskenngrößen sowie eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft nicht erforderlich gewesen seien, weil die beim Betrieb der Druckgießmaschinen (durch Besprühen mit Trennmittel sowie durch Besprühen der Kolben und Stempel mit Kolbenschmiermittel vernebelten bzw. verdampften Trennmittel bzw. Trennmittelaerosole inkl. deren Zersetzungsprodukten) entstehenden Emissionen überwiegend von den Absaugsystemen erfasst, gereinigt und wieder der Halle zugeführt würden. Weiterhin wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe zur Beurteilung der Staubemissionen zu Unrecht die Heranziehung des Gutachtens vom 23. November 2008 im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“ für geeignet gehalten, obwohl es nicht zu dem streitgegenständlichen Vorhaben erstellt worden sei. Damit erhebt sie in der Sache Einwände gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese führen indes nicht zur Zulassung der Berufung.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 17 m.w.N; B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11).

Dass solche Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Sie stützt ihre Einwände lediglich auf die nicht näher begründete Behauptung, dass anstatt des Baugenehmigungsverfahrens ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG hätte durchgeführt werden müssen und infolge dessen nicht allein das mit dem angegriffenen Bescheid genehmigte Vorhaben (Neubau der Fertigungs- und Lagerhalle mit Verlegung von zwei Druckgießmaschinen aus der bestehenden in die neue Halle), sondern die Gesamtanlage des Beigeladenen einschließlich des immissionsschutzrechtlichen Bestands hätte beurteilt werden müssen. Das reicht zur Darlegung eines Mangels der gerichtlichen Überzeugungsbildung nicht aus, zumal die Frage des richtigen behördlichen Verfahrens unter den Beteiligten gerade strittig war und das Vorliegen der Voraussetzungen für ein immissionsschutzrechtliches Verfahrens nach § 16 BImSchG von der Behörde aufgrund einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Sachgebiets 41 vom 8. Juni 2010 infolge der „offensichtlich geringen Auswirkungen“ des Vorhabens der Beigeladenen ausdrücklich verneint wurde (vgl. Blatt 14 ff. der Behördenakte). Auch der Hinweis auf die Tatsache, dass es sich bei dem Bestandsbetrieb der Beigeladenen um eine Anlage nach Nr. 3.8.1 der 4. BImSchV handelt, reicht zur Darlegung eines Mangels der richterlichen Überzeugungsbildung nicht aus.

3. Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Rechte der Klägerin durch die in der Baugenehmigung zugelassene Abweichung von dem Erfordernis der Errichtung einer inneren Brandwand für die neue Fertigungs- und Lagerhalle nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO nicht verletzt sind, weil diese Vorschrift keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Klägerin entfaltet.

Bauaufsichtliche Brandschutzvorschriften (vgl. Art. 12 BayBO) haben nicht generell, sondern nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn sie dem Schutz der Nachbarn vor einer Ausbreitung von Feuer und Rauch dienen (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2014 - 9 CS 14.998 - BayVBl 2014, 727 = juris Rn. 13). Eine solche Schutzfunktion kommt den Bestimmungen über die Anforderungen an innere Brandwände nicht zu. Brandwände innerhalb von Gebäuden (innere Brandwände) bezwecken ersichtlich nur die Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes auf andere Teile ein und desselben Gebäudes und damit den Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Menschen bzw. von dort befindlichen Sachwerten (vgl. VGH BW, Urt. v. 26.2.1992 - 3 S 2947/91 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 29.7.2002 - 7 B 583/02 - juris Rn. 15 f.; OVG SA, B.v. 19.10.2012 - 2 L 149/11 - NVwZ-RR 2013, 87 = juris Rn. 21 und 34; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 28 Rn. 1; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Feb. 2015, Art. 66 Rn. 279). Sie dienen aber nicht (auch) - wie nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO als Brandwände auszubildende „äußere“ Gebäudeabschlusswände - der Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes auf benachbarte Gebäude und damit dem Schutz der Nachbarn (vgl. dazu BayVGH, U.v. 21.12.1977 - 273 II 75 - BayVBl 1978, 669 = juris Rn. 22; VGH BW, U.v. 24.7.1984 - 8 S 2047/83 - VBlBW 1985, 102; Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand April 2015, Art. 28 Rn. 14 m. w. N.). Dies gilt auch für die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO, wonach Brandwände als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m erforderlich sind. Eine drittschützende Zweckrichtung zugunsten benachbarter Grundstückseigentümer lässt sich weder dem Wortlaut dieser Bestimmung noch ihrem Sinn und Zweck oder sonstigen Umständen entnehmen. Dass mit der Eindämmung von Brandschutzgefahren innerhalb von Gebäuden faktisch auch die Gefahr des Übergreifens von Bränden auf Nachbargebäude verringert werden kann, genügt für die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift nicht (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer nachbarschützenden Vorschrift Geiger in Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechtes, Stand März 2015, Teil E Rn. 40 ff.).

Da bei dieser Sach- und Rechtslage eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die erteilte Abweichung von vornherein ausscheidet, kommt es auf die Frage, ob das Wohngebäude der Klägerin durch das bestehende Betriebsgebäude der Beigeladenen und die F. Straße im Fall eines Brandereignisses tatsächlich „abgeschirmt“ werden kann, nicht an. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich, ob die neue Fertigungs- und Lagerhalle in den genehmigten Bauunterlagen fälschlich als Gebäude der Gebäudeklasse 3 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBO anstatt als solches der Gebäudeklasse nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO eingestuft wurde. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb in entsprechenden Fällen nicht auch bei Gebäuden der Klasse 5 vom Erfordernis einer inneren Brandwand gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO abgewichen werden könnte.

Soweit die Klägerin in der Zulassungsbegründung - ohne hinreichende Klarstellung - insoweit freilich ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Fehlen ausreichender äußerer Brandwände des Vorhabens wiederholen möchte, hat es bei einem Hinweis auf die Gründe auf Seite 23 unten des Urteils des Verwaltungsgerichts sein Bewenden.

B. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die Klägerin sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Wesentlichen in denselben Fragen, die sie auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt hat. Diese Fragen sind jedoch - wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt - weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.). Sie können ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.

C. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58/10 - juris Rn. 3; vom 17.12.2010 - 8 B 38/10 - ZOV 2011, 45 Rn. 7 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

„Kann von Rechts wegen der Grundsatz, dass ein Verstoß gegen die Nachbarbeteiligung im vereinfachten bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Art. 59 S. 1 Nrn. 1 bis 3 BayBO) gemäß Art. 66 BayBO die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit einer solchen Baugenehmigung nicht zu begründen geeignet ist, auf die Konstellation übertragen werden, die sich dadurch auszeichnet, dass anstelle des vereinfachten bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG durchzuführen gewesen wäre mit der Konsequenz, dass das im immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahren gebotene Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 2 bis 8 BImSchG i. V. m. §§ 8 ff. der 9. BImSchV unterblieb?“,

ist nicht klärungsbedürftig, weil sie anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung ohne Weiteres geklärt werden kann. Sie ist - wie oben (vgl. II. A.1.) aufgezeigt - unbeschadet der Anwendung des Art. 46 BayVwVfG zu verneinen.

D. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene trotz ihres erfolgreichen Gegenantrags ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn sie setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.