Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Juli 2016 - M 9 E 16.2367

bei uns veröffentlicht am29.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen das Erlöschen ihrer Niederlassungserlaubnis; vorliegend begehrt sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Erwerbstätigkeit weiter zu gestatten.

Die am … … 1975 in … geborene Antragstellerin ist thailändische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals 2001 im Wege des Ehegattennachzugs nach Deutschland ein. Zwischenzeitlich wurde ihre Ehe geschieden. Die Antragstellerin hat eine Tochter, geboren am … … 1992, die deutsche Staatsangehörige ist. Die Antragsgegnerin gestattete der Antragstellerin mit Wirkung vom 2. Juni 2008 die Erwerbstätigkeit, am 29. April 2013 erteilte sie ihr eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 AufenthG. Am 12. Januar 2016 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Vorsprache im Kreisverwaltungsreferat auf, nachdem eine Mitteilung der SIRENE-Zentralstelle Norwegen vom 17. Dezember 2015 darüber eingegangen war, dass sich die Antragstellerin ca. 2 Jahre und 5 Monate in Norwegen aufgehalten und dort illegal gearbeitet habe. Die Antragsgegnerin ging infolgedessen vom Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis aus und erteilte der Antragstellerin befristete Grenzübertrittsbescheinigungen zum Nachweis darüber, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht nach Norwegen verlagert habe, zuletzt bis zum 29. Juli 2016.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat unter dem 23. Mai 2016 Klage erhoben, um das Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis feststellen zu lassen. Vorliegend beantragt er nach § 123 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Hauptsacheverfahrens die Erwerbstätigkeit zu gestatten.

Die Antragstellerin sei vom 16. August 2010 bis 15. Juni 2015 in … gemeldet gewesen. Seit 15. Juni 2015 wohne sie unter einer anderen Adresse, ebenfalls in … Die Antragstellerin habe hier zum 9. Januar 2015 ein Gewerbe „Tätigkeit als/im/bei Wellnessbereich“ angemeldet. Sie sei ununterbrochen in … angemeldet gewesen und habe hier ihren Lebensmittelpunkt gehabt. Sie habe sich von Mai 2011 bis Oktober 2013 zeitweise, jeweils nur ein oder zwei Wochen, in Norwegen aufgehalten und dort als Escort-Begleitung gearbeitet. Während eines dieser kurzzeitigen Aufenthalte in Norwegen habe sie erwogen, im Wellnessbereich zu arbeiten. Nachdem sie dafür keine Genehmigung erhalten habe, habe sie diese Idee aber wieder verworfen. Im Oktober 2013 sei die Antragstellerin von der norwegischen Polizei festgenommen worden und nach ihrer Entlassung freiwillig ausgereist. Im Fall der Antragstellerin gebe es nichts, was für einen auf Dauer angelegten Auslandsaufenthalt hindeute. Ihr Lebensmittelpunkt sei in … gewesen, wo sie auch gemeldet geblieben sei, die Auslandsaufenthalte seien jeweils nur von kurzer Dauer gewesen. Sie habe in … Arztbesuche wahrgenommen im August 2011, Oktober 2011, Dezember 2012, April 2013, September 2013 und November 2014. Ihr zukünftiger Schwiegersohn und ihre Tochter lebten in …, zu Letzterer - und zu weiteren Personen - habe sie während des fraglichen Zeitraums längere Zeiten (Wochen) Kontakt gehabt und sei mit ihr, nicht nur „besuchsweise“, in … zusammen gewesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet, da die Antragstellerin in … im Bereich der Wellness-Tätigkeit selbstständig gearbeitet habe und laufenden Verpflichtungen wie Mietzahlungen, Krankenversicherung und Kosten für den Lebensunterhalt - ohne Unterstützung ihrer Tochter - nachkommen müsse.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag unter Kostentragung durch die Antragstellerin abzulehnen.

Die Antragsgegnerin habe über eine Mitteilung des Schengener Informationssystems (SIS) erfahren, dass sich die Antragstellerin seit 2011 über einen längeren, nicht nur vorübergehenden Zeitraum in Norwegen aufgehalten habe und dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis ergebe sich nicht nur aus § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, sondern in erster Linie auch aus § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Im fraglichen Zeitraum lägen sehr wohl zusammenhängende Zeiträume von über sechs Monaten vor. Die Antragstellerin sei nach Norwegen ausgereist, um dort längerfristig zu bleiben und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Aufenthalt würde auch jetzt noch fortdauern, wenn er nicht durch die norwegischen Behörden beendet worden wäre. Die Antragstellerin sei mehr oder weniger gezwungenermaßen nach Deutschland zurückgekehrt, was ebenfalls die nicht nur vorübergehende Ausreise dokumentiere. Weder die Arztbesuche noch die Unternehmungen mit Angehörigen könnten belegen, dass die Sechsmonatsfrist niemals überschritten worden sei. Auch die entgegen rechtlicher Bestimmungen nicht erfolgte Abmeldung vom Hauptwohnsitz in … sowie die Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte stellten keinen Nachweis einer nur vorübergehenden Abwesenheit dar. Gegen den Einwand, die Antragstellerin hätte in Norwegen tatsächlich nicht gearbeitet, sprächen der lange Zeitraum, das Aufgreifen durch die norwegischen Behörden bei der illegalen Erwerbstätigkeit und die Feststellung, dass von der Antragstellerin im Zeitraum vom 9. Mai 2011 bis 24. Juli 2013 insgesamt ca. 300.000,-- NOK ausgeführt oder gewechselt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag ist in Form der vom Gericht vorgenommenen sachdienlichen Auslegung zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

Streitgegenstand des Verfahrens nach § 123 VwGO ist der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Anspruchs in der Hauptsache (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 29. EL Oktober 2015, § 123 Rn. 59). Die Antragstellerin beantragt in der Hauptsache, festzustellen, dass die ihr am 29. April 2013 erteilte Niederlassungserlaubnis fortbesteht. Diese Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist der statthafte Rechtsbehelf, da das Erlöschen des Aufenthaltstitels kraft Gesetzes eintritt und es keines zusätzlichen Verwaltungsaktes bedarf, der das Erlöschen feststellt und tauglicher Angriffsgegenstand sein könnte (vgl. Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand Dezember 2015, § 51 Rn. 20). Zur Sicherung dieses Feststellungsbegehrs hätte korrekterweise ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden müssen mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig und vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache so zu behandeln, als sei die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen und ihr diesen Sachverhalt schriftlich - eventuell nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG - zu bestätigen (VG Ansbach, B.v. 14.8.2013 - AN 5 E 13.01304 - juris Rn. 18; VG München, B.v. 26.7.2007 - M 4 E 07.1573 - juris Rn. 24; B.v. 8.10.2007 - M 9 E 07.1866 - juris, bestätigt durch BayVGH, B.v. 17.12.2007 - 24 CE 07.2964 - juris). Ein derartiges Vorgehen wäre aus Sicht der Antragstellerin bereits deshalb sinnhaft gewesen, weil sie selbst vom Fortbestand ihrer Niederlassungserlaubnis ausgeht, die sie nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG ohne weiteres zur fortgesetzten Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen würde - einer eigenständigen Gestattung bedürfte es deswegen nicht. Der Antrag der Antragstellerin kann aber nach § 88 VwGO dahin ausgelegt werden, dass sie dies gefordert hat, weil es ihr im Kern um das Recht geht, weiterarbeiten zu dürfen. Dieses Recht wäre auch unmittelbarer Ausfluss dessen, was richtigerweise zu beantragen gewesen wäre, da die Forderung, vorläufig so behandelt zu werden, als sei die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen, zum Recht auf Fortführung der Erwerbstätigkeit führt, da diese bei Fortbestand der Niedererlassungserlaubnis von Gesetzes wegen gestattet ist.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG von Gesetzes wegen erloschen ist (a). Auf die Frage, ob auch § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfüllt ist (b), kommt es damit nicht mehr tragend an. Ein Anspruch auf Duldung ist nicht ersichtlich (c), sodass auch kein Anordnungsanspruch für eine Erlaubnis zur Beschäftigung vorliegt.

Die Antragsgegnerin hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum. Bei den Tatbeständen des § 51 Abs. 1 AufenthG handelt es sich um gerichtlich vollumfänglich nachprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe (VG Ansbach, B.v. 14.8.2013 - AN 5 E 13.01304 - juris Rn. 22).

a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den genannten begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15/11 - juris Rn. 16). Entscheidend sind damit der Zweck der Ausreise und des Aufenthalts der Antragstellerin in Norwegen und die Prüfung des nicht nur vorübergehenden Grundes anhand objektiver Umstände (BayVGH, B.v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9). Die Voraussetzung für ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis ist dabei nicht nur erfüllt, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits zum Zeitpunkt der Ausreise vorliegt, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthaltes des Ausländers im Ausland eintritt (BVerwG, B.v. 28.4.1982 - 1 B 148/81 - juris Rn. 3).

Nach Aktenlage hat die Antragstellerin Deutschland im Mai 2011 aus einem in diesem Sinne nicht nur vorübergehenden Grund verlassen und sich in der Folge aus einem nicht nur vorübergehenden Grund in Norwegen aufgehalten. Wie insbesondere aus der Vorankündigung der Ausweisung aus Norwegen vom 17. Oktober 2013 (Bl. 19 des Gerichtsakts) hervorgeht, die die für das Erlöschen beweisbelastete Antragsgegnerin (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 95. Aktualisierung Februar 2016, § 51 Rn. 22) eingeholt hat, hat die Antragstellerin in Norwegen längerfristig unerlaubt als Masseurin in einem Unternehmen gearbeitet. Diesen Sachverhalt hat die norwegische Polizei ausweislich des Dokuments bei Ausländerkontrollen im März und Oktober 2013 festgestellt. Im Rahmen der Kontrolle im März 2013 sind zwei Arbeitsverträge vorgefunden worden mit den Eintrittsdaten 18. Oktober 2012 und 1. Mai 2013, ausgestellt auf den Namen der Antragstellerin und von ihr unterschrieben. Die Verträge haben verschiedene Arbeitsorte (Dependancen bzw. Filialen) benannt, aber denselben Arbeitgeber ausgewiesen. Dieser hat laut den Feststellungen die tatsächliche Beschäftigung der Antragstellerin eingeräumt und dafür einen Strafbefehl erhalten. Im Oktober 2013 ist die Antragstellerin demnach erneut in einer der Filialen angetroffen worden und hat gegenüber den Polizisten bestätigt, dass sie auch dort wohne. Weiter weist die Polizei im genannten Schreiben darauf hin, dass die Antragstellerin im Zeitraum vom 5. September 2011 bis zum 24. Juli 2013 insgesamt ca. 300.000,-- NOK, umgerechnet etwa € 32.000,-- ausgeführt oder gewechselt habe.

Danach ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin langfristig, mutmaßlich seit 2011, gesichert jedenfalls von Oktober 2012 bis Oktober 2013, in Norwegen gearbeitet hat. Allein die Dauer dieser Abwesenheit - die Antragstellerin selbst gibt an, sich von Mai 2011 bis Oktober 2013 zeitweise in Norwegen aufgehalten zu haben, Antragsschrift, S. 3 -, die über einen bloßen Besuchs-, Geschäfts- oder Erholungsaufenthalt weit hinausgeht, dient als gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vorliegend gegeben sind (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 6/08 - juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 24.2.2007 - 18 B 2764/06 - juris Rn. 6ff.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 28.9.2010 - OVG 11 B 14.10 - juris Rn. 19). Weiter tritt das Gericht angesichts der objektiven Umstände der Auffassung der Antragsgegnerin bei, dass dieser Aufenthalt auch jetzt noch fortdauern würde, hätten die norwegischen Behörden nicht die Ausweisung der Antragsgegnerin vorbereitet. Dafür spricht, dass sich die Antragstellerin durch die erste Kontrolle im März 2013 nicht von ihrer illegalen Berufstätigkeit abhalten ließ, um in Norwegen weiterhin ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ein nur vorübergehender Aufenthaltszweck in Norwegen - wie eine Urlaubsreise, Aufenthalte zur Pflege von Angehörigen o.ä. - ist damit nicht gegeben.

Wenn der Bevollmächtigte der Antragstellerin demgegenüber vorträgt, die Antragstellerin habe jeweils nur ein oder zwei Wochen in Norwegen verbracht und als Escort-Begleitung gearbeitet, so ist dies durch nichts belegt und damit nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Die Angaben der norwegischen Polizei, die aus Sicht des Gerichts nicht in Zweifel zu ziehen sind, widersprechen auch der Behauptung der Antragstellerin, sie habe zwar erwogen, in Norwegen im Wellnessbereich zu arbeiten, diese Idee aber verworfen, nachdem sie keine Genehmigung erhalten habe. Dieses Vorbringen gibt im Übrigen aber erst recht Anlass zu der Annahme, dass die Antragstellerin Deutschland auf unabsehbare Zeit den Rücken kehren und sich in Norwegen eine neue Existenz aufbauen wollte, da es widersinnig wäre, bei stets nur kurzfristigen Aufenthalten eine Arbeitserlaubnis für eine längerfristige Beschäftigung anzustreben. Auch das Vorbringen der Antragstellerin im Rahmen der Vorsprache bei der Antragsgegnerin (Niederschrift, Bl. 12 des Gerichtsakts), sie habe sich auch oft in … aufgehalten und dort gelebt, sieht die Kammer unter dem Eindruck der polizeilichen Feststellungen als entkräftet an. Es ist für den Aufenthalt in Norwegen weder ein auf einen überschaubaren Zeitraum bezogener Zweck zu erkennen noch wäre ein solcher vorgetragen (OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.7.2010 - OVG 3 N 58.10 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, B.v. 11.1.2008 - 11 ME 418/07 - juris Rn. 9). Die Antragstellerin zielt mit ihrem Vorbringen maßgeblich darauf ab, einzelne Aufenthalte in Deutschland zu belegen; ihre Angaben dazu, zu welchen Zwecken sie sich in Norwegen aufgehalten und aus welchen Motiven sie Deutschland verlassen hat, erschöpfen sich in der unsubstantiierten Behauptung, sie habe dort zeitweise als Escort-Begleitung gearbeitet.

Eine etwaige subjektive - von Anfang an bestehende oder später gefasste - Absicht der Antragstellerin, nach Deutschland zurückkehren zu wollen, wäre bei alledem unbeachtlich, da sie sich nicht in objektiv nachprüfbaren Indizien manifestiert hat (BayVGH, B.v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9). Das Vorbringen der Antragstellerin, sie sei in … gemeldet geblieben und habe hier Arzttermine wahrgenommen und nicht nur besuchsweisen Kontakt zu ihrer Tochter gepflegt, stellt die Bewertung, die Antragstellerin habe ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Norwegen verlegt, nicht infrage. Ein melderechtlicher Status belegt nicht den tatsächlichen Lebensmittelpunkt (VG Ansbach, B.v. 14.8.2013 - AN 5 E 13.01304 - juris Rn. 26), weswegen dem Beibehalten eines - formalen - Wohnsitzes im Bundesgebiet von vorn herein nur eine schwache Indizwirkung für die Frage zukommt, ob der Ausländer Deutschland nur vorübergehend verlassen wollte (BayVGH, B.v. 17.12.2007 - 24 CE 07.2964 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.7.2010 - OVG 3 N 58.10 - juris Rn. 8). Die belegten Arztaufenthalte in Deutschland - zwei Besuche am 2. und 4. August 2011, zwei Besuche am 11. Oktober 2011, ein Besuch am 12. Dezember 2012, ein Besuch am 29. April 2013, ein Besuch am 12. September 2013 und ein Besuch am 18. November 2014 - fallen teilweise auf denselben Tag oder liegen nur wenige Tage auseinander, was nahelegt, dass sie bewusst so geplant und organisiert wurden, um die Abwesenheit von der Arbeitsstelle in Norwegen zu verkürzen. Im Übrigen verteilen sich bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin demnach nur acht Termine auf insgesamt vier Jahre. Es ist nicht ersichtlich, wie diese Besuche geeignet sein sollten, die Bewertung, die Antragstellerin habe ihren Lebensmittelpunkt nach Norwegen verlegt, zu erschüttern: Vielmehr sind die Aufenthalte bereits ihrem Zweck nach - ärztliche Behandlung -, anders als der Aufenthalt in Norwegen, zeitlich begrenzt gewesen und könnten beispielsweise mit Besuchen zusammengelegt worden sein. Auch - gegebenenfalls längerfristige - Aufenthalte bei der Tochter führen zu keiner anderen Beurteilung. Die objektiven Umstände sprechen dafür, dass die Antragstellerin in Norwegen gelebt und gearbeitet hat. Nicht zuletzt aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird ersichtlich, dass Lebensführung und Lebensunterhalt zusammenhängen. Die belegten Aufenthalte in … sind nicht geeignet, auf eine dort erschlossene Einkommensquelle zu schließen (auf die Erwerbstätigkeit stellen z.B. BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 6 und BayVGH, B.v. 17.12.2007 - 24 CE 07.2964 - juris Rn. 6 ab). Die Antragstellerin ist diesbezüglich auch den in ihrem eigenen Interesse bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen (BayVGH, B.v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 12). Die Antragsgegnerin hat mehrfach die Grenzübertrittsbescheinigungen verlängert, um der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, weitere Nachweise, z.B. über eine Beschäftigung in Deutschland vor Januar 2015, vorzulegen. Dies erfolgte aber, soweit ersichtlich, bis dato nicht.

b) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer längeren von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist.

Auch dieser Tatbestand ist vorliegend voraussichtlich erfüllt, wenngleich es darauf nicht mehr tragend ankommt. Selbst wenn die Antragstellerin nachweisen könnte, dass sie das Bundesgebiet nie für eine Zeitspanne von sechs aufeinander folgenden Monaten verlassen hat, so neigt die obergerichtliche Rechtsprechung doch der Auffassung zu, dass der Lauf dieser Frist nicht dadurch unterbrochen wird, dass der Ausländer kurzfristig ins Bundesgebiet zurückkehrt und danach zur Verfolgung desselben Zwecks wie zuvor wieder ausreist (BayVGH, B.v. 17.12.2007 - 24 CE 07.2964 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, U.v. 28.9.2010 - 11 B 14/10 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 24.4.2007 - 18 B 2764/06 - juris Rn. 11). Dies hat die Antragstellerin aber getan, da sie sich, wovon die Kammer bereits aufgrund ihres eigenen Vortrags überzeugt ist, seit Mai 2011 nur jeweils wenige Tage oder Wochen im Bundesgebiet aufgehalten hat, um Arztbesuche wahrzunehmen oder Zeit mit der Tochter zu verbringen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die in § 51 Abs. 2 AufenthG vorgesehenen Ausnahmen vorliegend jeweils nicht eingreifen. Die Ehe der Antragstellerin wurde geschieden - somit besteht keine eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen - und sie reiste erstmalig 2001 in das Bundesgebiet ein, weswegen mit dem zwischenzeitlichen Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kein 15-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt gegeben ist.

c) Auch ein auf § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV) fußender Anordnungsanspruch ist - unabhängig davon, dass dann in der Hauptsache Verpflichtungsklage hätte erhoben werden müssen (VG Augsburg, B.v. 30.1.2012 - Au 6 E 11.1909 - juris Rn. 20ff.) - nicht gegeben. Die Antragstellerin ist nicht geduldet. Eine Duldung setzt eine Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG voraus. Die der Antragstellerin ausgestellten Grenzübertrittsbescheinigungen genügen diesen Anforderungen nicht. Die Grenzübertrittsbescheinigung trifft keine Regelung zur aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Ausländers, sondern stellt nur ein Dokument dar, mit welchem die Ausreise von ausreisepflichtigen Ausländern aus dem Bundesgebiet kontrolliert wird (OVG NW, B.v. 18.6.2012 - 18 E 491/12 - juris Rn. 10). Duldungsgründe, aufgrund derer ein Anspruch auf eine vorübergehende Duldung gemäß § 60a AufenthG bestehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Streitwertkatalog.

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zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger jüdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Im August 2003 reiste er mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt auf seinen Antrag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie eine Bescheinigung, wonach er Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz - HumHAG) sei.

2

Aus beruflichen Gründen hielt sich der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 häufig im Ausland auf. Eine ihm eingeräumte Frist zur Wiedereinreise (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, jetzt § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 AufenthG) hielt er nicht ein, so dass die Beklagte davon ausging, dass sein Aufenthaltstitel erloschen sei. Sie erteilte ihm am 26. September 2005 erneut eine Niederlassungserlaubnis in der Annahme, diese stehe ihm im Hinblick auf seine Aufnahme als Kontingentflüchtling zu. Zwischen August 2006 und Mai 2009 studierte der Kläger in Berkeley (USA) und erwarb dort einen Doppel-Magister-Grad in Business Administration und International Area Studies. Während dieses Zeitraums hielt er sich gelegentlich in Deutschland, aber auch in anderen Ländern auf. Im Juli 2007 heiratete er eine in Moskau lebende russische Staatsangehörige und veranlasste im April 2008 die Neuausstellung seines russischen Reisepasses durch das russische Generalkonsulat. Einen im Oktober 2009 gestellten Einbürgerungsantrag verfolgte er nicht weiter.

3

Durch Bescheid vom 26. Oktober 2010 stellte die Beklagte fest, dass die Niederlassungserlaubnis vom 26. September 2005 erloschen sei (Ziffer 1), lehnte die Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, forderte den Kläger zur Ausreise bis zum 30. November 2010 auf und drohte ihm die Abschiebung nach Russland an (Ziffern 2 bis 4). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf die Aufhebung der Erlöschensfeststellung (Ziffer 1 des Bescheids) gerichtet war, und den Bescheid im Übrigen aufgehoben sowie die Beklagte zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers, ihm für den Fall, dass er keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis habe, einen anderen Aufenthaltstitel zu erteilen, wurde nicht getroffen.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 30. August 2011 zurückgewiesen. Der Kläger genieße auf Grund seiner Aufnahme als jüdischer Emigrant zwar nicht den Status eines Kontingentflüchtlings, wohl aber eine Rechtsstellung sui generis in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG). Diese sei auch durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht erloschen; dem stehe bereits das Verbot rückwirkend belastender Vorschriften entgegen. Weder sei sein Status auf den einmaligen Erwerb eines unbefristeten Aufenthaltstitels beschränkt noch erlösche dieser Status, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Kläger hat die von ihm zu Ziffer 1 des Bescheids eingelegte Anschlussberufung zurückgenommen, später jedoch erneut eingelegt. Dieses Verfahren ist bei dem Verwaltungsgerichtshof noch anhängig (19 B 12.265).

5

Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen erreichen, soweit die Ziffern 2 bis 4 des angegriffenen Bescheids betroffen sind, sowie die Abweisung der Klage insoweit. Der Kläger habe keinen Status als Kontingentflüchtling in direkter Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG, weil er kein Flüchtlingsschicksal erlitten habe, sondern in einem geordneten Verfahren ausgewandert sei. Ziel der erleichterten Zuwanderung nach Deutschland sei die Stärkung der jüdischen Gemeinden gewesen. Der Status komme ihm auch in entsprechender Anwendung der Vorschrift nicht zu, weil jüdischen Einwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion lediglich ausländerrechtliche Vergünstigungen gewährt werden sollten; dies ergebe sich auch aus den Übergangsvorschriften der §§ 101 ff. AufenthG. Selbst wenn der Kläger einen dem HumHAG entsprechenden Status erlangt haben sollte, wäre dieser nach Ausstellung des russischen Reisepasses 2008 erloschen, da die Privilegierung der jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion sich nicht auf den Fall der erneuten Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland erstrecke. Ein Anspruch des Klägers scheitere im Übrigen auch an § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil er vielfach ohne das erforderliche Visum nach Deutschland eingereist sei.

6

Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger seinen Hauptwohnsitz in den Bezirk des Landratsamtes Ne. verlegt. Dieses hat der Stadt Nü. die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens erteilt.

7

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Der ihm eingeräumte Status dürfe nicht nachträglich entzogen werden und erlaube ihm die jederzeitige erneute Einreise. Der Umstand, dass die Betroffenen aus außenpolitischen Rücksichten nicht ausnahmslos einen Flüchtlingsausweis erhalten hätten, ändere nichts daran, dass ihnen grundsätzlich alle aus der Genfer Konvention folgenden Rechte zustünden; dies ergebe sich schon aus der dem Kläger ausgestellten Statusbescheinigung.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und die Landesanwaltschaft Bayern beteiligen sich am Verfahren. Sie unterstützen die Beklagte als Revisionsklägerin.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten unter Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels; auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 26. Oktober 2010 sind nicht zu beanstanden.

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1. Die Revision ist zulässig. Der Kläger hat im Laufe des Revisionsverfahrens seinen Hauptwohnsitz von Nü. nach T. verlegt. Für ihn zuständige Ausländerbehörde ist nunmehr das Landratsamt Ne., das der Stadt Nü. jedoch die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG erteilt hat. Eine solche Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden und dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens (vgl. Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 <316>).

11

Der Gegenstand der Revision erstreckt sich nicht auf die mit der Klage zunächst auch angegriffene Feststellung, dass die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis vom 26. September 2005 erloschen ist (zu Ziffer 1 des Bescheids vom 26. Oktober 2010), sondern beschränkt sich auf die Ziffern 2 bis 4 dieses Bescheids. Auch das vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Begehren auf Erteilung irgend eines Aufenthaltstitels für den Fall, dass ihm eine Niederlassungserlaubnis nicht zusteht, ist in der Revisionsinstanz angefallen.

12

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (30. August 2011). Änderungen der Rechtslage nach diesem Zeitpunkt sind zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht sie - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - ebenfalls zu berücksichtigen hätte (vgl. Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - InfAuslR 2012, 261, Rn. 13 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Maßgeblich für das vorliegende Verfahren ist danach das Aufenthaltsgesetz in der durch Gesetz vom 1. Juni 2012 geänderten Fassung (BGBl I S. 1224).

13

2. Die Revision ist begründet. Die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist zwar zulässig, jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unbegründet. Auch die gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet.

14

2.1 Die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist zulässig; insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung seines Begehrens. Denn die ihm zuvor erteilten Aufenthaltstitel vom 13. Oktober 2003 und 26. September 2005 sind erloschen.

15

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom 13. Oktober 2003, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, ist im Jahre 2005 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG - zuvor § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG - erloschen. Der Kläger hat die ihm von der Ausländerbehörde auf Antrag eingeräumte Rückkehrfrist (25. April 2005) nicht eingehalten, sondern um fünf Monate überschritten.

16

Auch die Niederlassungserlaubnis vom 26. September 2005 entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern ( Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 21; Beschluss vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 135.88 - InfAuslR 1989, 114 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 - 11 B 14.10 - OVGE BE 31, 156; abweichend zum Schulaufenthalt VGH München, Beschluss vom 2. November 2010 - 10 B 09.1771). Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat.

17

Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Zeit von August 2006 bis Mai 2009, also während eines Zeitraums von drei akademischen Jahren, in den USA studiert. Dort hat er nicht lediglich einzelne Abschnitte einer in Deutschland begonnenen oder abgeschlossenen Ausbildung absolviert, sondern ein vollständiges Studium in zwei Fächern durchgeführt, während er in Deutschland lediglich ein kleines Büro für eine gewerbliche Tätigkeit geringen Umfangs vorgehalten hat. Zwar hat er sich während der vorlesungsfreien Zeit immer wieder auch in Deutschland aufgehalten, doch fand etwa seine in denselben Zeitraum fallende Eheschließung in Dänemark statt; seine Ehefrau lebt und arbeitet in Russland. Auch hat er sich während des dreijährigen Auslandsaufenthalts geschäftlich in weiteren Staaten aufgehalten. Diese Umstände bieten keine Grundlage mehr für die Annahme, sein Lebensmittelpunkt habe sich während der gesamten Zeit des Auslandsstudiums noch in Deutschland befunden. Auf die Frage, ob er stets eine dauerhafte Rückkehr nach Deutschland geplant hat - wofür der im Oktober 2009 gestellte Einbürgerungsantrag sprechen mag -, kommt es angesichts des Gewichts der geschilderten objektiven Umstände nicht an.

18

Das beim Berufungsgericht unter dem Aktenzeichen 19 B 12.265 anhängige Verfahren der - nach Abschluss der Berufungsinstanz erneut eingelegten - Anschlussberufung, mit der sich der Kläger gegen die behördliche Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis vom 25. September 2005 wendet, ist für den vorliegenden Revisionsrechtsstreit nicht vorgreiflich. Denn selbst wenn man unterstellt, dass dieses Berufungsverfahren zu einer rechtskräftigen Aufhebung von Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids führen würde, wäre die Revision insoweit ebenfalls begründet, weil es in diesem Fall an der Zulässigkeit der zu Grunde liegenden Verpflichtungsklage fehlen würde.

19

2.2 Die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf diesen Aufenthaltstitel hat.

20

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 HumHAG in unmittelbarer Anwendung, weil der Kläger diesen Status nicht erworben hat. Denn jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion wurden auf Grund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz (Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder) vom 9. Januar 1991 nicht als verfolgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe aufgenommen. Dies hat der Senat in seinen den Beteiligten bekannten Urteilen vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - (a.a.O. Rn. 17 ff.) und vom 4. Oktober 2012 - BVerwG 1 C 12.11 (Rn. 12) - näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

21

Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich auch nicht aus einer Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG. Diese Rechtsstellung hat der Kläger durch seine Einreise auf der Grundlage einer Aufnahmezusage zwar zunächst erworben, doch ist sie mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 erloschen. Aus den Übergangsregelungen des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG die Rechtsstellung auch der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion abschließend neu ausgestalten und ausschließlich diesem Gesetz unterstellen wollte. Die in dieser Einwirkung auf einen noch fortdauernden und damit nicht abgeschlossenen Sachverhalt liegende unechte Rückwirkung ist nicht zu beanstanden, da sie u.a. der Beseitigung der aus der entsprechenden Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes sich ergebenden Rechtsunsicherheit diente (Urteile vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 17 ff., und vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 f.). Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung eines etwaigen Anspruchs auf jederzeitige Neuerteilung eines Aufenthaltstitels nach Wiedereinreise im Anschluss an Auslandsaufenthalte beliebiger Dauer oder Zweckrichtung wurde weder durch die entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes vermittelt noch lässt es sich auf verfassungsrechtliche Gründe stützen. Denn den betroffenen Immigranten steht die aufenthaltsrechtliche Möglichkeit einer vorübergehenden Ausreise mit der Option der Verlängerung über sechs Monate hinaus (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) offen, so dass sie es selbst in der Hand haben, das ihnen eingeräumte Recht auf Daueraufenthalt zu erhalten. Zusätzlich besteht - was für den Kläger freilich ohne Bedeutung ist - die Möglichkeit, bei Furcht vor Verfolgung um Asyl nachzusuchen.

22

Schließlich kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch nicht auf § 9 Abs. 2 AufenthG stützen. Denn weder besitzt er seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), da - wie ausgeführt - die ihm erteilten Aufenthaltstitel erloschen sind, noch ist er nach dem Erlöschen dieser Titel mit dem erforderlichen Visum eingereist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm dies unzumutbar gewesen wäre.

23

2.3 Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Der Kläger ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), da die ihm erteilten Aufenthaltstitel erloschen sind. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Der Kläger ist nach Abschluss seines Studiums in den USA unerlaubt eingereist, d.h. ohne den gemäß § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dafür ist unerheblich, ob er sich dieses Umstands bewusst war oder nicht. Auf das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG kann sich der Kläger nicht berufen, da er, wie ausgeführt, kein Flüchtling ist. Ob der Status entsprechend § 1 HumHAG dem Kläger das in Art. 33 Abs. 1 GFK enthaltene Refoulement-Verbot zunächst vermittelt hat, kann demgegenüber offenbleiben, weil sein Status mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes umfassend und abschließend neu geregelt worden ist (Urteil vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 26 ff.). Andere Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht Art. 8 EMRK einer Abschiebung des Klägers nicht entgegen. Dieser ist erst mit 21 Jahren nach Deutschland gekommen und beherrscht die russische Sprache. Zudem lebt seine Ehefrau in Moskau, und er ist in Russland regelmäßig geschäftlich tätig. Demgegenüber war seine Aufenthaltsdauer in Deutschland auf Grund zahlreicher geschäftlicher Auslandsaufenthalte und während der Dauer seines dreijährigen Auslandsstudiums in erheblichem Umfang reduziert.

24

Die Frage, ob die Abschiebungsandrohung an der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (ABl EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98) zu messen ist, kann offenbleiben (vgl. dazu Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - juris Rn. 45 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Selbst wenn man unterstellt, dass die darin enthaltenen materiellrechtliche Vorgaben für eine Rückkehrentscheidung intertemporal auch für eine vor Ablauf der Umsetzungsfrist (24. Dezember 2010, vgl. Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) erlassene Abschiebungsandrohung Geltung beanspruchen - im vorliegenden Fall ist die Abschiebungsandrohung am 26. Oktober 2010 ausgesprochen worden -, verhilft das der Revision nicht zum Erfolg. Denn eine Abschiebungsandrohung löst nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes kein Einreiseverbot aus, so dass im Zeitpunkt ihres Erlasses kein Bedürfnis für eine Festsetzung der zeitlichen Dauer eines solchen Verbots besteht.

25

Die von der Beklagten festgesetzte Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und dreißig Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen; dem wird eine datumsmäßige Fixierung jedenfalls dann gerecht, wenn die Ausreisepflicht - wie hier - kraft Gesetzes vollziehbar ist.

26

3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels für den Fall, dass ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nicht bestehen sollte, ist aus den bereits ausgeführten Gründen ebenfalls unbegründet, da es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen fehlt. Die Berufungsentscheidung ist damit auch unter diesem Aspekt nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Frage, ob dieses vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachte Begehren hinreichend bestimmt formuliert worden ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2013 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013 und die Feststellung, dass seine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist, sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm wieder eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.). Auch die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 (Divergenz; 4.) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel; 5.) sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Art dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch weder bezüglich der beantragten Feststellung, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist (1.1.), noch bezüglich der hilfsweise begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (1.2.) der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Feststellungsklage des Klägers nach § 43 Abs. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet sei, weil die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers mit seiner Ausreise im November 1997 nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Klagebegehren des Klägers insoweit richtigerweise dahin zu verstehen ist (§ 88 VwGO), dass dieser neben der Beseitigung der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Feststellung in Nr. 1. des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013, wonach seine am 17. April 1984 durch das Landratsamt R. erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit 29. November 1997 erloschen ist, zusätzlich die positive Feststellung des Fortbestehens des unbefristeten Aufenthaltstitels begehrt. Ob der Kläger sein so verstandenes Klageziel effektiv und umfassend allein durch Anfechtung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) der ausdrücklichen, in einem förmlichen Bescheid (auch im Tenor) erfolgten behördlichen Feststellung des Erlöschens des Aufenthaltstitels, der ungeachtet des schon kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) eintretenden Erlöschens nach dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont Regelungswirkung zukommt und die daher als feststellender Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG anzusehen ist (vgl. dazu Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Juli 2014, II - § 51 Rn. 20; allgemein zu feststellenden Verwaltungsakten: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 24 ff.), erreichen kann, oder daneben mit der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) eine positive gerichtliche Feststellung des Fortbestehens seines unbefristeten Aufenthaltstitels beanspruchen kann (zum Verhältnis von Anfechtungs- und Feststellungsklage in Bezug auf feststellende Verwaltungsakte vgl. Möstl in BeckOK VwGO, § 43 Rn. 14 sowie Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 2014, § 43 Rn. 47 jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.12.2011 - 1 C 15.11 - juris Rn. 18), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger hat (auch) die jedenfalls statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage erhoben. Dass der Kläger inzwischen am 27. Juni 2014 in die Türkei ausgereist ist und dort seinen Wohnsitz genommen hat, beseitigt nicht sein Rechtsschutzinteresse für diese Klage. Eine solche staatlich veranlasste Ausreise fällt im Übrigen auch nicht unter den Begriff der Ausreise in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2012 - 1 C 1.11 - juris Ls.).

Das Verwaltungsgericht geht bei seiner Beurteilung des Feststellungsbegehrens des Klägers davon aus, dass dieser im November 1997 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund in die Türkei ausgereist und sein unbefristeter Aufenthaltstitel daher nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei. Unschädlich seien insoweit lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt seien und keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich brächten. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts seien alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers, insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland, nicht allein ankommen könne. Eine Würdigung der Gesamtumstände der Ausreise des Klägers ergebe, dass dieser aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sei. Der Kläger habe zwar angegeben, niemals beabsichtigt zu haben, das Bundesgebiet auf Dauer zu verlassen. Gleichwohl habe er seine Wohnung hier aufgegeben und sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt in die Türkei abgemeldet. Dies spreche gegen einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt und bloßen Besuch des Klägers bei seinem Vater in der Türkei. Überdies habe der Kläger eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass er sich für immer in der Türkei aufhalte und deshalb die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantrage. Damit habe der Kläger seine Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Rentenversicherung gegenüber bestätigt. Auch bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde im September 1998 habe der Kläger angegeben, in die Türkei ausgereist zu sein, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge ausbezahlen zu lassen.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, er lebe seit 1971 in Deutschland, habe hier gearbeitet und eine langjährige deutsche Lebensgefährtin. Von November 1997 bis April 1998 sei er (nur) rund fünf Monate lang in der Türkei gewesen, weil sein Vater krank gewesen sei, kurzfristiger Liquiditätsbedarf bestanden habe und ihm sein damaliger Bankberater den rückblickend grob fehlerhaften Tipp gegeben habe, er könne die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantragen, wenn er formal eine Zeitlang in die Türkei ausreise. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG auf den „objektiven Charakter des Aufenthalts“ ankomme und man sich insoweit nicht an den damaligen schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Klägers orientieren dürfe. Der Kläger habe zu keiner Zeit dauerhaft ausreisen, sondern nur seinen Vater in der Türkei besuchen und finanziell unterstützen wollen; nur das sei maßgebend. Diese Ausführungen stellen aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat weder die Tatbestandsvoraussetzung „aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund“ verkannt noch ist seine aufgrund der Gesamtumstände des Falles getroffene Bewertung, der Kläger habe mit seiner Ausreise in die Türkei Ende November 1997 seinen Lebensmittelpunkt (dauerhaft) ins Ausland verlagert, rechtlich zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung entscheidend auf den Zweck der Ausreise und des Aufenthalts des Klägers in der Türkei abgestellt (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.12.2013 - 10 ZB 12.2741 - juris Rn. 8 ff.; U.v. 25.7.2011 - 19 B 10.2547 - juris Rn. 33 jeweils m. w. N.) und zutreffend anhand objektiver Umstände bestimmt, dass es sich dabei nicht nur um einen vorübergehenden Grund gehandelt hat. Der vom Kläger geltend gemachten (subjektiven) Absicht, von Anfang an die Rückkehr nach Deutschland und demgemäß auch nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei zur Pflege und finanziellen Unterstützung seines kranken Vaters beabsichtigt zu haben, sowie der Rückkehr des Klägers nach Deutschland noch innerhalb von sechs Monaten musste das Verwaltungsgericht demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Während eine Reihe objektiv nachweisbar Umstände dafür spricht, dass der Grund der Ausreise des Klägers in die Türkei Ende November 1997 jedenfalls zum Ausreisezeitpunkt kein zeitlich begrenzter war, kommt die vom Kläger behauptete Absicht, von Anfang an nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei geplant zu haben, außer in seinen nachträglichen Stellungnahmen gegenüber der Ausländerbehörde nach erfolgter Rückkehr nach Deutschland gerade nicht in objektiv nachprüfbaren Indizien zum Ausdruck (vgl. dazu Graßhof in BeckOK AuslR, AufenthG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 5 m. Rspr-nachweisen). Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zu Recht aus der Aufgabe der Wohnung in Deutschland und Abmeldung in die Türkei (vgl. Abmeldebestätigung der Gemeinde vom 24.11.1997, Bl. 154 der Behördenakte), aus seinem Antrag auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. Januar 1998 und der ausdrücklichen, amtlich beglaubigten Erklärung des Klägers gegenüber dem Rentenversicherungsträger, für immer in die Türkei zurückgekehrt zu sein und dort seit 1. Dezember 1997 den Wohnsitz zu haben, gefolgert, dass der Kläger entgegen seinen späteren Einlassungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht beabsichtigt hatte, alsbald wieder nach Deutschland zurückzukehren. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Kläger nach seiner Rückkehr gegenüber dem Landratsamt R. unter anderem angegeben hat, sich für eine Rückkehr nach Deutschland entschieden zu haben, weil die Aussicht auf eine Arbeitsstelle in der Türkei schlecht sei, es dort viele Arbeitslose gebe und seine Verwandten ihn nicht länger hätten finanziell unterstützen können (vgl. den vom Kläger unterzeichneten Gesprächsvermerk vom 4.5.1998, Bl. 176 der Behördenakte). In dem an die Landesversicherungsanstalt gerichteten Schreiben der Bank des Klägers vom 29. Januar 1998 über die Beantragung der Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird ebenfalls ausgeführt, dass der Kläger endgültig in die Türkei zurückgekehrt sei (Bl. 206 der Behördenakte). Der Kläger war auch nur bis zum 27. November 1997 (und dann erst wieder nach seiner Rückkehr ab 21. April 1998) als arbeitslos gemeldet und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (vgl. Bestätigung des Arbeitsamts R. vom 14.9.1998, Bl. 126 der Behördenakte). Ab dem 1. Dezember 1997 hatte er (im Bundesgebiet) keinen Krankenversicherungsschutz mehr. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt zukünftig nicht mehr in Deutschland gesehen hat. Demgegenüber lassen sich nachprüfbare Anhaltspunkte oder Indizien dafür, dass sich der Kläger auf den Rat seiner Bank und in vorsätzlichem Zusammenwirken mit der Bank seine Rentenversicherungsbeiträge nur zur Schuldentilgung erstatten lassen und ansonsten seinen Vater in der Türkei lediglich vorübergehend besuchen wollte (so die Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung bei der Beklagten am 3.12.2012, Bl. 224 f. der Behördenakte), nicht feststellen. Somit greift der Einwand des Klägers, der maßgebliche „objektive Charakter seines Aufenthalts“ sei nur ein Besuch beim Vater gewesen, nicht.

Bei einem einmal eingetretenen Erlöschen des Aufenthaltstitels infolge einer auf Dauer angelegten Ausreise bleibt es im Übrigen auch, wenn der Ausländer nach der nicht nur vorübergehenden Ausreise später seine Absicht ändert und wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Mai 2014, II - § 51 Rn. 51).

Nicht durchgreifend ist weiter die Rüge des Klägers, entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe die Beklagte nach seiner Rückkehr nach Deutschland ausdrücklich oder jedenfalls konkludent das Fortbestehen seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festgestellt; spätestens in der Übertragung dieses Aufenthaltstitels in den neuen Reisepass am 10. Dezember 2001 sei ein entsprechender feststellender Verwaltungsakt zu sehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass weder eine Veranlassung noch die Absicht der Beklagten bestand, eine derartige feststellende (Neu-)Regelung zu treffen, da zum damaligen Zeitpunkt zwischen dem Kläger und der Beklagten die Frage eines etwaigen Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 nicht aktuell oder im Streit war. Soweit sich der Kläger darauf beruft, aus den Behördenakten sei auch ausweislich eines diesbezüglichen Vermerks ein möglicher Erlöschenssachverhalt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG eindeutig zu entnehmen gewesen, gleichwohl habe die Ausländerbehörde aber keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen, sondern sogar seine Aufenthaltserlaubnis in den neuen Pass übertragen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Zwar hat die Behörde nach dem auf der Rückseite der Aufenthaltsanzeige des Klägers vom 8. Juli 1998 angebrachten Vermerk „evtl. AG erloschen, da länger als 6 Monate im Ausland - vorgeladen am 25.8.1998“, offensichtlich ein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 (jetzt: § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) in Betracht gezogen, nach einer Vorsprache des Klägers bei der Behörde am 9. September 1998 und dessen - nachfolgend belegter - Angabe, sich bereits seit April 1998 wieder in Deutschland aufzuhalten (d. h. Wiedereinreise vor Ablauf von mehr als 6 Monaten; vgl. handschriftlicher Vermerk Bl. 125 der Behördenakte unten), die Prüfung dieses Erlöschenstatbestands aber nicht weiter verfolgt. Hinreichende Anhaltspunkte für den Erlöschenstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 hat die Beklagte - (wohl) mangels damaliger Kenntnis der vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei erwirkten Beitragserstattung aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung - seinerzeit (noch) nicht gesehen. Auch von daher ist weder ein Anlass noch eine Absicht der Beklagten zu erkennen, das Fortbestehen des unbefristeten Aufenthaltstitels des Klägers verbindlich neu festzustellen.

Auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei nicht infolge Verwirkung gehindert gewesen, das Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festzustellen, hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn unabhängig von der durch das Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, die Beklagte habe wegen des kraft Gesetzes eintretenden Erlöschens des Aufenthaltstitels kein zu ihrer Disposition stehendes Recht zur Feststellung des Erlöschens durch Verwaltungsakt (zur erforderlichen Dispositionsbefugnis vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53 Rn. 44) und demgemäß im streitbefangenen Bescheid nur eine deklaratorische Erklärung über die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge (des Erlöschens) abgegeben (vgl. dazu aber die Ausführungen oben), hat das Erstgericht selbstständig tragend eine Verwirkung zu Recht deshalb verneint, weil es an der - neben dem Zeitelement - erforderlichen Rechtsmissbräuchlichkeit eines solchen Verhaltens (Umstandselement) fehlt (zu den Voraussetzungen der Verwirkung vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 45 f.). Dafür wäre nämlich Voraussetzung, dass der Kläger aufgrund des durch die Beklagte (als Inhaberin des Rechts) gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen durfte, die Beklagte würde von dem Recht auf Feststellung des Erlöschens seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis keinen Gebrauch mehr machen. Letzteres hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend verneint, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Ausländerbehörde offenbart hat, dass er Ende November 1997 (auch) ausgereist ist, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erstatten zu lassen. Es wäre, wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt, Sache des Klägers gewesen, sämtliche Umstände seiner damaligen Ausreise offenzulegen, um später nach Treu und Glauben eine berechtigte Erwartung hegen zu dürfen, die Ausländerbehörde würde wegen dieser Umstände keine Erlöschensfeststellung mehr treffen. Der vollständige Sachverhalt, der zu der hier streitbefangenen Verfügung der Beklagten geführt hat, war dieser aber bis zum Jahr 2012 nicht bekannt.

1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit darin der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unbegründet abgewiesen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) als unbegründet angesehen, weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder nach § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 noch nach § 37 Abs. 5 oder § 25 Abs. 5 AufenthG habe und weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich seien. Ansprüche des Klägers aus dem ARB 1/80 seien inzwischen erloschen. § 37 Abs. 5 AufenthG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Zudem erfülle der Kläger nicht die erforderliche Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem Kläger könne auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, weil seine Ausreise nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Eine rechtliche Unmöglichkeit infolge eines unzumutbaren Eingriffs in das Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG oder auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK liege nicht vor. Denn eine Abwägung der besonderen Umstände des Klägers und des Allgemeininteresses führe dazu, dass eine Abschiebung des Klägers in die Türkei keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die genannten Rechte darstelle. Der Kläger lebe zwar seit über 40 Jahren in Deutschland, habe sich hier jedoch beruflich nicht etablieren können, sondern seit 20 Jahren überwiegend von Sozialhilfe gelebt. Einen höheren Rentenanspruch habe er durch seinen seinerzeitigen Erstattungsantrag freiwillig aufgegeben. Seine in Deutschland lebende Lebensgefährtin könne er nicht heiraten, da er von seiner türkischen Ehefrau bis heute nicht geschieden sei. Er spreche die Sprache seines Heimatlandes, habe die gesamte Schulbildung in der Türkei absolviert und habe mit seinem Vater und insbesondere Kindern Angehörige in der Türkei, die ihn in Zukunft unterstützen könnten. Auch die Beziehung zu seiner in Ingolstadt lebenden Tochter habe insoweit kein ausschlaggebendes Gewicht.

Dagegen macht der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus § 25 Abs. 5 AufenthG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der über 40 Jahre dauernde Aufenthalt des Klägers in Deutschland, wo er mit seiner langjährigen deutschen Lebensgefährtin zusammenlebe, viele Jahre gearbeitet habe und sich nun im Ruhestand befinde, führe zu einer so starken Verwurzelung in Deutschland, dass der Kläger sein geschütztes Privatleben nur noch hier und nicht mehr in der Türkei führen könne. Daran ändere nichts, dass der Kläger über längere Zeiträume Sozialhilfe bezogen habe. Die Ehe des Klägers mit seiner türkischen Ehefrau sei nur aufgrund eines Fehlurteils des zuständigen türkischen Familiengerichts mit nicht nachvollziehbarer Begründung nicht geschieden worden. Inzwischen habe der Kläger erneut einen Rechtsanwalt in der Türkei beauftragt, die Scheidung seiner ersten Ehe zu beantragen. Das Scheidungsverfahren sei dort bereits rechtshängig. Die Scheidung sei damit nur noch Formsache. Nach einer Scheidung könne der Kläger seine langjährige Lebensgefährtin in Deutschland heiraten, was er schon lange beabsichtige. Somit ergebe sich auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.

Damit wird aber die Bewertung des Verwaltungsgerichts, bei der erforderlichen Abwägung der Gesamtumstände sei dem Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts und seines grundgesetzlich und völkerrechtlich geschützten Rechts auf Privatleben die Rückkehr in die Türkei zumutbar, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat bei dieser Abwägung der persönlichen Belange des Klägers mit den öffentlichen Interessen zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger schon bisher lange Jahre überwiegend von Sozialhilfe gelebt hat und nicht zuletzt aufgrund der von ihm erwirkten Beitragserstattung der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei dauerhaft auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zum Lebensunterhalt angewiesen ist. Es hat weiter zutreffend berücksichtigt, dass eine Eheschließung mit der Lebensgefährtin des Klägers in Deutschland jedenfalls nicht unmittelbar bevorsteht, weil er von seiner in der Türkei lebenden türkischen Ehefrau noch nicht geschieden ist. Schließlich hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler berücksichtigt, dass dem Kläger aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse eine Reintegration in die Verhältnisse in der Türkei ohne größere Schwierigkeiten möglich ist. Aufgrund dieser besonderen Umstände hat das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers letztlich die Integration bzw. Reintegration des Klägers in die Türkei als zumutbar angesehen und einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verneint. Durchgreifende Einwendungen dagegen hat der Kläger aber auch im Zulassungsverfahren nicht vorgebracht.

Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG kann der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung mit seiner deutschen Lebensgefährtin kein Aufenthaltsrecht für sich herleiten; eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung ist Art. 6 Abs. 1 GG in seinem Fall (noch) nicht beizumessen (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., II - § 60 a Rn. 137 ff. m. w. N.), weil die Eheschließung mit einer Deutschen nicht unmittelbar bevor steht.

2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Denn solche rechtlichen Schwierigkeiten sind bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger darauf verweist, es gehe hier um die „rechtliche Einordnung eines eher ungewöhnlichen Sachverhalts“, fehlt es schon an Ausführungen dazu, welche aufgeworfenen Rechtsfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht, und Darlegungen, mit denen er den Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfragen plausibel macht (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 27 m.w. Rspr- nachweisen). Die vom Kläger weiter als schwierig angesehene Frage der „rechtlichen Bedeutung langjähriger Untätigkeit der Verwaltung bzw. konkludenten Handelns“ stellt sich, wie oben dargelegt, zum einen hier in der Form schon nicht. Zum anderen fehlt es auch insoweit an jeglicher Darlegung des behaupteten besonderen Schwierigkeitsgrads dieser Rechtsfrage.

3. Der Kläger hat auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 10 ZB 12.1095 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung, der lediglich - zwar allgemein formulierte - Fragen zur Bewertung einer langjährigen Untätigkeit der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einer nahegelegten Prüfung des Erlöschens eines Aufenthaltstitels sowie der Bewertung einer festen Verwurzelung des Ausländers in Deutschland im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK aufwirft, jedoch nicht.

4. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 15 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Im Übrigen betrifft die vom Kläger angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2013 (10 CE 12.2697, 10 C 12.2700 - juris) den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. der Unzumutbarkeit der Abschiebung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden und damit einen völlig anders gelagerten Sachverhalt.

5. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, die persönliche Anhörung des Klägers wäre erforderlich gewesen, um den „objektiven Charakter des damaligen 5-monatigen Aufenthalts in der Türkei aufzuklären“. Abgesehen davon, dass der Kläger auch insoweit nicht § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan hat, welche entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen bei einer Anhörung des Klägers getroffen worden wären, wäre die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nur dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor, da für die Frage, ob der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (nur) alle objektiven Umstände des Einzelfalles, aber nicht möglicherweise bestehende geheime Vorbehalte des Klägers zu berücksichtigen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren ist entbehrlich, weil Gerichtskosten insoweit nicht erhoben werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2013 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013 und die Feststellung, dass seine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist, sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm wieder eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.). Auch die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 (Divergenz; 4.) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel; 5.) sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Art dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch weder bezüglich der beantragten Feststellung, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist (1.1.), noch bezüglich der hilfsweise begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (1.2.) der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Feststellungsklage des Klägers nach § 43 Abs. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet sei, weil die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers mit seiner Ausreise im November 1997 nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Klagebegehren des Klägers insoweit richtigerweise dahin zu verstehen ist (§ 88 VwGO), dass dieser neben der Beseitigung der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Feststellung in Nr. 1. des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013, wonach seine am 17. April 1984 durch das Landratsamt R. erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit 29. November 1997 erloschen ist, zusätzlich die positive Feststellung des Fortbestehens des unbefristeten Aufenthaltstitels begehrt. Ob der Kläger sein so verstandenes Klageziel effektiv und umfassend allein durch Anfechtung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) der ausdrücklichen, in einem förmlichen Bescheid (auch im Tenor) erfolgten behördlichen Feststellung des Erlöschens des Aufenthaltstitels, der ungeachtet des schon kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) eintretenden Erlöschens nach dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont Regelungswirkung zukommt und die daher als feststellender Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG anzusehen ist (vgl. dazu Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Juli 2014, II - § 51 Rn. 20; allgemein zu feststellenden Verwaltungsakten: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 24 ff.), erreichen kann, oder daneben mit der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) eine positive gerichtliche Feststellung des Fortbestehens seines unbefristeten Aufenthaltstitels beanspruchen kann (zum Verhältnis von Anfechtungs- und Feststellungsklage in Bezug auf feststellende Verwaltungsakte vgl. Möstl in BeckOK VwGO, § 43 Rn. 14 sowie Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 2014, § 43 Rn. 47 jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.12.2011 - 1 C 15.11 - juris Rn. 18), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger hat (auch) die jedenfalls statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage erhoben. Dass der Kläger inzwischen am 27. Juni 2014 in die Türkei ausgereist ist und dort seinen Wohnsitz genommen hat, beseitigt nicht sein Rechtsschutzinteresse für diese Klage. Eine solche staatlich veranlasste Ausreise fällt im Übrigen auch nicht unter den Begriff der Ausreise in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2012 - 1 C 1.11 - juris Ls.).

Das Verwaltungsgericht geht bei seiner Beurteilung des Feststellungsbegehrens des Klägers davon aus, dass dieser im November 1997 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund in die Türkei ausgereist und sein unbefristeter Aufenthaltstitel daher nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei. Unschädlich seien insoweit lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt seien und keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich brächten. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts seien alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers, insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland, nicht allein ankommen könne. Eine Würdigung der Gesamtumstände der Ausreise des Klägers ergebe, dass dieser aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sei. Der Kläger habe zwar angegeben, niemals beabsichtigt zu haben, das Bundesgebiet auf Dauer zu verlassen. Gleichwohl habe er seine Wohnung hier aufgegeben und sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt in die Türkei abgemeldet. Dies spreche gegen einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt und bloßen Besuch des Klägers bei seinem Vater in der Türkei. Überdies habe der Kläger eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass er sich für immer in der Türkei aufhalte und deshalb die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantrage. Damit habe der Kläger seine Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Rentenversicherung gegenüber bestätigt. Auch bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde im September 1998 habe der Kläger angegeben, in die Türkei ausgereist zu sein, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge ausbezahlen zu lassen.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, er lebe seit 1971 in Deutschland, habe hier gearbeitet und eine langjährige deutsche Lebensgefährtin. Von November 1997 bis April 1998 sei er (nur) rund fünf Monate lang in der Türkei gewesen, weil sein Vater krank gewesen sei, kurzfristiger Liquiditätsbedarf bestanden habe und ihm sein damaliger Bankberater den rückblickend grob fehlerhaften Tipp gegeben habe, er könne die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantragen, wenn er formal eine Zeitlang in die Türkei ausreise. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG auf den „objektiven Charakter des Aufenthalts“ ankomme und man sich insoweit nicht an den damaligen schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Klägers orientieren dürfe. Der Kläger habe zu keiner Zeit dauerhaft ausreisen, sondern nur seinen Vater in der Türkei besuchen und finanziell unterstützen wollen; nur das sei maßgebend. Diese Ausführungen stellen aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat weder die Tatbestandsvoraussetzung „aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund“ verkannt noch ist seine aufgrund der Gesamtumstände des Falles getroffene Bewertung, der Kläger habe mit seiner Ausreise in die Türkei Ende November 1997 seinen Lebensmittelpunkt (dauerhaft) ins Ausland verlagert, rechtlich zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung entscheidend auf den Zweck der Ausreise und des Aufenthalts des Klägers in der Türkei abgestellt (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.12.2013 - 10 ZB 12.2741 - juris Rn. 8 ff.; U.v. 25.7.2011 - 19 B 10.2547 - juris Rn. 33 jeweils m. w. N.) und zutreffend anhand objektiver Umstände bestimmt, dass es sich dabei nicht nur um einen vorübergehenden Grund gehandelt hat. Der vom Kläger geltend gemachten (subjektiven) Absicht, von Anfang an die Rückkehr nach Deutschland und demgemäß auch nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei zur Pflege und finanziellen Unterstützung seines kranken Vaters beabsichtigt zu haben, sowie der Rückkehr des Klägers nach Deutschland noch innerhalb von sechs Monaten musste das Verwaltungsgericht demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Während eine Reihe objektiv nachweisbar Umstände dafür spricht, dass der Grund der Ausreise des Klägers in die Türkei Ende November 1997 jedenfalls zum Ausreisezeitpunkt kein zeitlich begrenzter war, kommt die vom Kläger behauptete Absicht, von Anfang an nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei geplant zu haben, außer in seinen nachträglichen Stellungnahmen gegenüber der Ausländerbehörde nach erfolgter Rückkehr nach Deutschland gerade nicht in objektiv nachprüfbaren Indizien zum Ausdruck (vgl. dazu Graßhof in BeckOK AuslR, AufenthG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 5 m. Rspr-nachweisen). Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zu Recht aus der Aufgabe der Wohnung in Deutschland und Abmeldung in die Türkei (vgl. Abmeldebestätigung der Gemeinde vom 24.11.1997, Bl. 154 der Behördenakte), aus seinem Antrag auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. Januar 1998 und der ausdrücklichen, amtlich beglaubigten Erklärung des Klägers gegenüber dem Rentenversicherungsträger, für immer in die Türkei zurückgekehrt zu sein und dort seit 1. Dezember 1997 den Wohnsitz zu haben, gefolgert, dass der Kläger entgegen seinen späteren Einlassungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht beabsichtigt hatte, alsbald wieder nach Deutschland zurückzukehren. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Kläger nach seiner Rückkehr gegenüber dem Landratsamt R. unter anderem angegeben hat, sich für eine Rückkehr nach Deutschland entschieden zu haben, weil die Aussicht auf eine Arbeitsstelle in der Türkei schlecht sei, es dort viele Arbeitslose gebe und seine Verwandten ihn nicht länger hätten finanziell unterstützen können (vgl. den vom Kläger unterzeichneten Gesprächsvermerk vom 4.5.1998, Bl. 176 der Behördenakte). In dem an die Landesversicherungsanstalt gerichteten Schreiben der Bank des Klägers vom 29. Januar 1998 über die Beantragung der Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird ebenfalls ausgeführt, dass der Kläger endgültig in die Türkei zurückgekehrt sei (Bl. 206 der Behördenakte). Der Kläger war auch nur bis zum 27. November 1997 (und dann erst wieder nach seiner Rückkehr ab 21. April 1998) als arbeitslos gemeldet und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (vgl. Bestätigung des Arbeitsamts R. vom 14.9.1998, Bl. 126 der Behördenakte). Ab dem 1. Dezember 1997 hatte er (im Bundesgebiet) keinen Krankenversicherungsschutz mehr. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt zukünftig nicht mehr in Deutschland gesehen hat. Demgegenüber lassen sich nachprüfbare Anhaltspunkte oder Indizien dafür, dass sich der Kläger auf den Rat seiner Bank und in vorsätzlichem Zusammenwirken mit der Bank seine Rentenversicherungsbeiträge nur zur Schuldentilgung erstatten lassen und ansonsten seinen Vater in der Türkei lediglich vorübergehend besuchen wollte (so die Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung bei der Beklagten am 3.12.2012, Bl. 224 f. der Behördenakte), nicht feststellen. Somit greift der Einwand des Klägers, der maßgebliche „objektive Charakter seines Aufenthalts“ sei nur ein Besuch beim Vater gewesen, nicht.

Bei einem einmal eingetretenen Erlöschen des Aufenthaltstitels infolge einer auf Dauer angelegten Ausreise bleibt es im Übrigen auch, wenn der Ausländer nach der nicht nur vorübergehenden Ausreise später seine Absicht ändert und wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Mai 2014, II - § 51 Rn. 51).

Nicht durchgreifend ist weiter die Rüge des Klägers, entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe die Beklagte nach seiner Rückkehr nach Deutschland ausdrücklich oder jedenfalls konkludent das Fortbestehen seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festgestellt; spätestens in der Übertragung dieses Aufenthaltstitels in den neuen Reisepass am 10. Dezember 2001 sei ein entsprechender feststellender Verwaltungsakt zu sehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass weder eine Veranlassung noch die Absicht der Beklagten bestand, eine derartige feststellende (Neu-)Regelung zu treffen, da zum damaligen Zeitpunkt zwischen dem Kläger und der Beklagten die Frage eines etwaigen Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 nicht aktuell oder im Streit war. Soweit sich der Kläger darauf beruft, aus den Behördenakten sei auch ausweislich eines diesbezüglichen Vermerks ein möglicher Erlöschenssachverhalt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG eindeutig zu entnehmen gewesen, gleichwohl habe die Ausländerbehörde aber keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen, sondern sogar seine Aufenthaltserlaubnis in den neuen Pass übertragen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Zwar hat die Behörde nach dem auf der Rückseite der Aufenthaltsanzeige des Klägers vom 8. Juli 1998 angebrachten Vermerk „evtl. AG erloschen, da länger als 6 Monate im Ausland - vorgeladen am 25.8.1998“, offensichtlich ein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 (jetzt: § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) in Betracht gezogen, nach einer Vorsprache des Klägers bei der Behörde am 9. September 1998 und dessen - nachfolgend belegter - Angabe, sich bereits seit April 1998 wieder in Deutschland aufzuhalten (d. h. Wiedereinreise vor Ablauf von mehr als 6 Monaten; vgl. handschriftlicher Vermerk Bl. 125 der Behördenakte unten), die Prüfung dieses Erlöschenstatbestands aber nicht weiter verfolgt. Hinreichende Anhaltspunkte für den Erlöschenstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 hat die Beklagte - (wohl) mangels damaliger Kenntnis der vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei erwirkten Beitragserstattung aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung - seinerzeit (noch) nicht gesehen. Auch von daher ist weder ein Anlass noch eine Absicht der Beklagten zu erkennen, das Fortbestehen des unbefristeten Aufenthaltstitels des Klägers verbindlich neu festzustellen.

Auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei nicht infolge Verwirkung gehindert gewesen, das Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festzustellen, hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn unabhängig von der durch das Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, die Beklagte habe wegen des kraft Gesetzes eintretenden Erlöschens des Aufenthaltstitels kein zu ihrer Disposition stehendes Recht zur Feststellung des Erlöschens durch Verwaltungsakt (zur erforderlichen Dispositionsbefugnis vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53 Rn. 44) und demgemäß im streitbefangenen Bescheid nur eine deklaratorische Erklärung über die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge (des Erlöschens) abgegeben (vgl. dazu aber die Ausführungen oben), hat das Erstgericht selbstständig tragend eine Verwirkung zu Recht deshalb verneint, weil es an der - neben dem Zeitelement - erforderlichen Rechtsmissbräuchlichkeit eines solchen Verhaltens (Umstandselement) fehlt (zu den Voraussetzungen der Verwirkung vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 45 f.). Dafür wäre nämlich Voraussetzung, dass der Kläger aufgrund des durch die Beklagte (als Inhaberin des Rechts) gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen durfte, die Beklagte würde von dem Recht auf Feststellung des Erlöschens seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis keinen Gebrauch mehr machen. Letzteres hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend verneint, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Ausländerbehörde offenbart hat, dass er Ende November 1997 (auch) ausgereist ist, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erstatten zu lassen. Es wäre, wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt, Sache des Klägers gewesen, sämtliche Umstände seiner damaligen Ausreise offenzulegen, um später nach Treu und Glauben eine berechtigte Erwartung hegen zu dürfen, die Ausländerbehörde würde wegen dieser Umstände keine Erlöschensfeststellung mehr treffen. Der vollständige Sachverhalt, der zu der hier streitbefangenen Verfügung der Beklagten geführt hat, war dieser aber bis zum Jahr 2012 nicht bekannt.

1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit darin der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unbegründet abgewiesen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) als unbegründet angesehen, weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder nach § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 noch nach § 37 Abs. 5 oder § 25 Abs. 5 AufenthG habe und weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich seien. Ansprüche des Klägers aus dem ARB 1/80 seien inzwischen erloschen. § 37 Abs. 5 AufenthG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Zudem erfülle der Kläger nicht die erforderliche Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem Kläger könne auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, weil seine Ausreise nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Eine rechtliche Unmöglichkeit infolge eines unzumutbaren Eingriffs in das Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG oder auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK liege nicht vor. Denn eine Abwägung der besonderen Umstände des Klägers und des Allgemeininteresses führe dazu, dass eine Abschiebung des Klägers in die Türkei keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die genannten Rechte darstelle. Der Kläger lebe zwar seit über 40 Jahren in Deutschland, habe sich hier jedoch beruflich nicht etablieren können, sondern seit 20 Jahren überwiegend von Sozialhilfe gelebt. Einen höheren Rentenanspruch habe er durch seinen seinerzeitigen Erstattungsantrag freiwillig aufgegeben. Seine in Deutschland lebende Lebensgefährtin könne er nicht heiraten, da er von seiner türkischen Ehefrau bis heute nicht geschieden sei. Er spreche die Sprache seines Heimatlandes, habe die gesamte Schulbildung in der Türkei absolviert und habe mit seinem Vater und insbesondere Kindern Angehörige in der Türkei, die ihn in Zukunft unterstützen könnten. Auch die Beziehung zu seiner in Ingolstadt lebenden Tochter habe insoweit kein ausschlaggebendes Gewicht.

Dagegen macht der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus § 25 Abs. 5 AufenthG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der über 40 Jahre dauernde Aufenthalt des Klägers in Deutschland, wo er mit seiner langjährigen deutschen Lebensgefährtin zusammenlebe, viele Jahre gearbeitet habe und sich nun im Ruhestand befinde, führe zu einer so starken Verwurzelung in Deutschland, dass der Kläger sein geschütztes Privatleben nur noch hier und nicht mehr in der Türkei führen könne. Daran ändere nichts, dass der Kläger über längere Zeiträume Sozialhilfe bezogen habe. Die Ehe des Klägers mit seiner türkischen Ehefrau sei nur aufgrund eines Fehlurteils des zuständigen türkischen Familiengerichts mit nicht nachvollziehbarer Begründung nicht geschieden worden. Inzwischen habe der Kläger erneut einen Rechtsanwalt in der Türkei beauftragt, die Scheidung seiner ersten Ehe zu beantragen. Das Scheidungsverfahren sei dort bereits rechtshängig. Die Scheidung sei damit nur noch Formsache. Nach einer Scheidung könne der Kläger seine langjährige Lebensgefährtin in Deutschland heiraten, was er schon lange beabsichtige. Somit ergebe sich auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.

Damit wird aber die Bewertung des Verwaltungsgerichts, bei der erforderlichen Abwägung der Gesamtumstände sei dem Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts und seines grundgesetzlich und völkerrechtlich geschützten Rechts auf Privatleben die Rückkehr in die Türkei zumutbar, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat bei dieser Abwägung der persönlichen Belange des Klägers mit den öffentlichen Interessen zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger schon bisher lange Jahre überwiegend von Sozialhilfe gelebt hat und nicht zuletzt aufgrund der von ihm erwirkten Beitragserstattung der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei dauerhaft auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zum Lebensunterhalt angewiesen ist. Es hat weiter zutreffend berücksichtigt, dass eine Eheschließung mit der Lebensgefährtin des Klägers in Deutschland jedenfalls nicht unmittelbar bevorsteht, weil er von seiner in der Türkei lebenden türkischen Ehefrau noch nicht geschieden ist. Schließlich hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler berücksichtigt, dass dem Kläger aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse eine Reintegration in die Verhältnisse in der Türkei ohne größere Schwierigkeiten möglich ist. Aufgrund dieser besonderen Umstände hat das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers letztlich die Integration bzw. Reintegration des Klägers in die Türkei als zumutbar angesehen und einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verneint. Durchgreifende Einwendungen dagegen hat der Kläger aber auch im Zulassungsverfahren nicht vorgebracht.

Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG kann der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung mit seiner deutschen Lebensgefährtin kein Aufenthaltsrecht für sich herleiten; eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung ist Art. 6 Abs. 1 GG in seinem Fall (noch) nicht beizumessen (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., II - § 60 a Rn. 137 ff. m. w. N.), weil die Eheschließung mit einer Deutschen nicht unmittelbar bevor steht.

2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Denn solche rechtlichen Schwierigkeiten sind bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger darauf verweist, es gehe hier um die „rechtliche Einordnung eines eher ungewöhnlichen Sachverhalts“, fehlt es schon an Ausführungen dazu, welche aufgeworfenen Rechtsfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht, und Darlegungen, mit denen er den Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfragen plausibel macht (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 27 m.w. Rspr- nachweisen). Die vom Kläger weiter als schwierig angesehene Frage der „rechtlichen Bedeutung langjähriger Untätigkeit der Verwaltung bzw. konkludenten Handelns“ stellt sich, wie oben dargelegt, zum einen hier in der Form schon nicht. Zum anderen fehlt es auch insoweit an jeglicher Darlegung des behaupteten besonderen Schwierigkeitsgrads dieser Rechtsfrage.

3. Der Kläger hat auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 10 ZB 12.1095 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung, der lediglich - zwar allgemein formulierte - Fragen zur Bewertung einer langjährigen Untätigkeit der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einer nahegelegten Prüfung des Erlöschens eines Aufenthaltstitels sowie der Bewertung einer festen Verwurzelung des Ausländers in Deutschland im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK aufwirft, jedoch nicht.

4. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 15 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Im Übrigen betrifft die vom Kläger angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2013 (10 CE 12.2697, 10 C 12.2700 - juris) den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. der Unzumutbarkeit der Abschiebung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden und damit einen völlig anders gelagerten Sachverhalt.

5. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, die persönliche Anhörung des Klägers wäre erforderlich gewesen, um den „objektiven Charakter des damaligen 5-monatigen Aufenthalts in der Türkei aufzuklären“. Abgesehen davon, dass der Kläger auch insoweit nicht § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan hat, welche entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen bei einer Anhörung des Klägers getroffen worden wären, wäre die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nur dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor, da für die Frage, ob der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (nur) alle objektiven Umstände des Einzelfalles, aber nicht möglicherweise bestehende geheime Vorbehalte des Klägers zu berücksichtigen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren ist entbehrlich, weil Gerichtskosten insoweit nicht erhoben werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Feststellung begehrt, dass sein Aufenthaltstitel entweder als Niederlassungserlaubnis oder als assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht fortbesteht.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.) oder dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 3.).

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers mit seiner nicht nur vorübergehenden Ausreise im Jahr 2008 erloschen sei. Der Kläger sei nach langjähriger Arbeitslosigkeit im Dezember 2008 ausgereist, um mit seinem Vater in der Türkei ein Geschäft zu eröffnen, habe sich zum 15. Dezember 2008 hier polizeilich abgemeldet, seinen Wohnsitz in Deutschland damit aufgegeben und seinen Lebensmittelpunkt ab diesem Zeitpunkt in die Türkei verlagert. Diese Umstände stellten in ihrer Gesamtschau eine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland dar, die die Niederlassungserlaubnis des Klägers zum Erlöschen gebracht hätten. Auf die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG komme es somit nicht mehr an. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 berufen. Seine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 sei erloschen, weil der Kläger spätestens seit September 2007 nicht mehr dem deutschen Arbeitsmarkt angehört habe. Den regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland habe er durch langjährige Arbeitslosigkeit und Unvermittelbarkeit in eine neue Stelle spätestens zu diesem Zeitpunkt verlassen. Jedenfalls mit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahr 2008 habe der Kläger den deutschen Arbeitsmarkt endgültig verlassen und damit seine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 verloren. Auch auf ein Recht aus Art. 7 ARB 1/80 könne sich der Kläger nicht berufen. Der Kläger habe bis zu seiner (langjährigen) Ausreise aus dem Bundesgebiet am 22. Januar 1986 ein Recht nach Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben; ein Recht nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 habe er dagegen nicht erwerben können, weil sein Vater bis zum Ausreisezeitpunkt am 22. Januar 1986 nicht fünf Jahre dem regulären Arbeitsmarkt angehört habe. Dieses assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht sei jedoch erloschen, weil der Kläger das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und sich vom 22. Januar 1986 bis 28. Oktober 1995 fast zehn Jahre in der Türkei aufgehalten habe. Nach seiner Wiedereinreise am 28. Oktober 1995 habe der Kläger kein erneutes Recht nach Art. 7 ARB 1/80 erworben. Denn sein Vater habe ungeachtet vorhergehender Zeiten der Arbeitslosigkeit spätestens mit der dauerhaften Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Änderungsschneider im Jahr 1996 nicht mehr dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehört.

Demgegenüber macht der Kläger geltend, aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 30.4.2009 - 1 C 6.08) die Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht anwendbar. Der Kläger habe das Bundesgebiet auch nicht aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verlassen. Allein seine polizeiliche Abmeldung zum 15. Dezember 2008 reiche für diese Annahme nicht aus. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass er sich seine Rentenversicherungsbeiträge nicht habe auszahlen lassen. Auch der nur acht Monate dauernde Auslandsaufenthalt zeige, dass beim Kläger keine endgültige Ausreise erfolgen sollte.

Diese Ausführungen stellen aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei, weil der Kläger im Dezember 2008 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist sei, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung entscheidend auf den Zweck der Ausreise und des Aufenthalts des Klägers in der Türkei abgestellt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9; U. v. 25.7.2011 - 19 B 10.2547 - juris Rn. 33 jeweils m. w. N.) und zutreffend anhand objektiver Umstände bestimmt, dass es sich dabei unabhängig davon, ob sich der Kläger (auch) seine Rentenversicherungsbeiträge hat ausbezahlen lassen, nicht nur um einen vorübergehenden Grund gehandelt hat. Als solche objektiv nachweisbaren Umstände hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler angesehen, dass der Kläger nach langjähriger Arbeitslosigkeit im Dezember 2008 in die Türkei ausgereist ist, um dort mit seinem Vater ein Geschäft zu eröffnen, sich zum 15. Dezember 2008 in Deutschland polizeilich abgemeldet und seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert hat. Bei einem einmal eingetretenen Erlöschen des Aufenthaltstitels infolge einer auf Dauer angelegten Ausreise bleibt es im Übrigen auch, wenn der Ausländer nach der nicht nur vorübergehenden Ausreise später seine Absicht ändert und wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 10; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Mai 2014, II - § 51 Rn. 51).

Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, das vom Kläger aufgrund seiner mehr als vierjährigen Beschäftigung bei der Firma W. K. GmbH erworbene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 sei mit dem dauerhaften Verlassen des deutschen Arbeitsmarktes bereits Ende 2007, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2008, erloschen, ist der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten. Der bloße „hilfsweise“ Hinweis darauf, dass laut Stellungnahme des Landratsamts R. vom 19. Juni 2013 zum Zeitpunkt der (letzten) erzwungenen Ausreise des Klägers am 22. Dezember 2009 davon ausgegangen worden sei, dass diesem noch Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 zugestanden hätten, genügt dafür jedenfalls nicht.

Nicht durchgreifend sind schließlich auch die vom Kläger in der Zulassungsbegründung vorgebrachten Einwände, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung habe er ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich erworben weil sein Vater vom 1. Juli 1981 bis 15. Juni 1985 erwerbstätig gewesen sei und die sich daran anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (U. v. 18.12.2008 - Altun, C-337/07 -) den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt werden müsse. Diese Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 habe der Kläger nach seiner Rückkehr nach Deutschland zusammen mit seiner Mutter im Rahmen des Familiennachzugs am 28. Oktober 1995 und dem anschließenden gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Eltern wieder erworben. Denn die inzwischen erfolgte Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch seinen Vater habe nicht zum Verlust von dessen Arbeitnehmerstellung und damit einem Erlöschen seiner Rechtsstellung aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geführt. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch einen türkischen Arbeitnehmer sei eine durch Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen eingeräumte Möglichkeit. Auch EU-Bürger verlören bei einem Übergang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ihr Aufenthaltsrecht nicht. Türkische Staatsangehörige dürften insoweit nicht schlechter behandelt werden. Demgemäß sei beim Kläger nach der Wiedereinreise ins Bundesgebiet am 28. Oktober 1995 und dem Begründen eines gemeinsamen Wohnsitzes mit seinen Eltern für den Zeitraum von über zehn Jahren seine Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 wieder erstarkt (EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 -). Diese Rechtsstellung habe er durch die ca. acht Monate dauernde Abwesenheit vom Bundesgebiet (bis 1.8.2009) nicht verloren.

Das Verwaltungsgericht hat in der vom Kläger angegriffenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. z. B. EuGH, U. v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 42 m. w. N. seiner Rspr) zutreffend festgestellt, dass der Kläger sein durch den ordnungsgemäßen Wohnsitz bei seinem (damals noch) dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörenden türkischen Vater erworbenes Recht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (wobei der Gerichtshof hier von Art. 7 Abs. 1 spricht) - und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Recht nach dessen ersten oder zweiten Spiegelstrich handelte - dadurch verloren hat, dass er das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum (nämlich vom 22.1.1986 bis zum 28.10.1995) ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Lediglich zur Klarstellung ist in dem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass beim Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise in die Türkei am 22. Januar 1986 die Voraussetzung eines mindestens fünfjährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes bei dem türkischen Arbeitnehmer (seinem Vater) gemäß Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 deshalb noch nicht erfüllt war, weil sein Vater ausweislich der Bescheinigung der Rentenversicherung erst ab dem 1. Juli 1981 als Arbeitnehmer pflichtversichert war. Das Erlöschen seines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 durch den fast zehnjährigen Aufenthalt in der Türkei wird vom Kläger letztlich auch nicht ernsthaft bestritten.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat er die (erloschene) Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach seinem erneuten Familiennachzug ins Bundesgebiet zum Vater am 28. Oktober 1995 und das anschließende tatsächliche Zusammenwohnen mit dem Vater weder erneut erworben noch ist diese Rechtsstellung - wie der Kläger meint - „wieder erstarkt“. Denn der (erneute) Erwerb der in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte hängt von zwei kumulativen Voraussetzungen ab: Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein und zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen. Die schrittweise Ausweitung der Rechte der betreffenden Person richtet sich dann nach dieser Bestimmung danach, wie lange der Betreffende mit dem türkischen Arbeitnehmer, der im Aufnahmemitgliedstaat bereits seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat, tatsächlich zusammen gewohnt hat (vgl. EuGH, U. v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 26 f.). Das maßgebliche Kriterium bzw. der maßgebliche Anknüpfungspunkt für das Aufenthaltsrecht bei Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist somit der ordnungsgemäße Wohnsitz (d. h. das Zusammenleben) des Familienangehörigen bei dem türkischen Arbeitnehmer (dem Stammberechtigten; vgl. EuGH, U. v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 30; Kurzidem in Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, EWG-Türkei Art. 7 Rn. 7). Der Vater des Klägers (Stammberechtigter) ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, jedenfalls spätestens mit der dauerhaften Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Änderungsschneider im Jahre 1996 aus dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland ausgeschieden. Dass der Vater des Klägers zuvor als Arbeitnehmer tätig gewesen ist, genügt für den Wieder- bzw. Neuerwerb einer Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gerade nicht, weil - wie ausgeführt - der Erwerb einer Rechtsposition nach dieser Bestimmung von den genannten kumulativen Voraussetzungen abhängig ist (vgl. auch Kurzidem, a. a. O., EWG-Türkei Art. 7 Rn. 8 m. w. N.).

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 7 Satz 2 (EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 - juris, wobei der Gerichtshof hier von Art. 7 Abs. 2 spricht) berufen, wonach die Gleichzeitigkeit der beiden Voraussetzungen nach dieser Bestimmung für das Aufenthaltsrecht des Kindes - Abschluss einer Berufsausbildung durch das Kind des betreffenden Arbeitnehmers im fraglichen Mitgliedstaat und ordnungsgemäße Beschäftigung eines Elternteils in diesem Staat seit mindestens drei Jahren - nicht erforderlich ist. Denn der Gerichtshof hat seine Feststellung bzw. Auslegung, dass Art. 7 Satz 2 (bzw. Abs. 2) ARB 1/80 die Rechte, die er den Kindern türkischer Arbeitnehmer verleihe, nicht davon abhängig mache, dass ein Elternteil zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat beginne, nach wie vor die Arbeitnehmereigenschaft besitze oder in diesem Staat wohne, mit der - gegenüber der Regelung in Art. 7 Satz 1 (bzw. Abs. 1) ARB 1/80 - spezifischen Funktion und der besonderen Zielsetzung dieser Bestimmung begründet (EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 - juris Rn. 27 ff.). Im Gegensatz dazu verlangt Art. 7 Satz 1 (bzw. Abs. 1) ARB 1/80 ausdrücklich, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem für eine gewisse Zeit ununterbrochen seinen Wohnsitz hat und dass der türkische Arbeitnehmer, mit dem der Familienangehörige zusammen lebt, während der gesamten Dauer des Zusammenlebens dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört (vgl. EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 - juris Rn. 26 und U. v. 18.12.2008 - Altun, C-337/07 - juris Rn. 30 und 32).

2. Der Kläger hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Denn dieser Zulassungsgrund ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und dargelegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 20; B. v. 18.7.2015 - 10 ZB 15.463 - juris Rn. 15). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung für die von ihm als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, ob die Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 wieder erstarke, wenn der Familienangehörige nach mehrjähriger Abwesenheit aus dem Mitgliedstaat wieder die Erlaubnis erhalten habe, zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen und ob die Rechtsstellung aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bei Übergang zu einer selbstständigen Tätigkeit erlösche, jedoch nicht. Im Übrigen sind klärungsbedürftig im Sinne dieses Zulassungsgrundes nur solche Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder u. a. durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des Unionsrechts geklärt sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Ebendies ist aber hier der Fall, weil sich - wie oben ausgeführt - nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass das vom Kläger in Anspruch genommene spätere „Wiedererstarken“ eines bereits erloschenen Aufenthaltsrechts nach dieser Bestimmung unabhängig von dessen kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht möglich ist.

3. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 22). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Im Übrigen hat das Erstgericht, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgestellt, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, die assoziationsrechtlichen Rechtspositionen des Klägers durch das dauerhafte Verlassen des deutschen Arbeitsmarktes und das Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe erloschen sind und vom Kläger nach seiner Einreise am 28. Oktober 1995 eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht erworben worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2013 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der er die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013 und die Feststellung, dass seine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist, sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm wieder eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch ist den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.). Auch die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 (Divergenz; 4.) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel; 5.) sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Art dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch weder bezüglich der beantragten Feststellung, dass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist (1.1.), noch bezüglich der hilfsweise begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (1.2.) der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Feststellungsklage des Klägers nach § 43 Abs. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet sei, weil die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers mit seiner Ausreise im November 1997 nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Klagebegehren des Klägers insoweit richtigerweise dahin zu verstehen ist (§ 88 VwGO), dass dieser neben der Beseitigung der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Feststellung in Nr. 1. des Bescheids der Beklagten vom 18. Juni 2013, wonach seine am 17. April 1984 durch das Landratsamt R. erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit 29. November 1997 erloschen ist, zusätzlich die positive Feststellung des Fortbestehens des unbefristeten Aufenthaltstitels begehrt. Ob der Kläger sein so verstandenes Klageziel effektiv und umfassend allein durch Anfechtung (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) der ausdrücklichen, in einem förmlichen Bescheid (auch im Tenor) erfolgten behördlichen Feststellung des Erlöschens des Aufenthaltstitels, der ungeachtet des schon kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) eintretenden Erlöschens nach dem hier maßgeblichen Empfängerhorizont Regelungswirkung zukommt und die daher als feststellender Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG anzusehen ist (vgl. dazu Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Juli 2014, II - § 51 Rn. 20; allgemein zu feststellenden Verwaltungsakten: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 24 ff.), erreichen kann, oder daneben mit der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) eine positive gerichtliche Feststellung des Fortbestehens seines unbefristeten Aufenthaltstitels beanspruchen kann (zum Verhältnis von Anfechtungs- und Feststellungsklage in Bezug auf feststellende Verwaltungsakte vgl. Möstl in BeckOK VwGO, § 43 Rn. 14 sowie Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 2014, § 43 Rn. 47 jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.12.2011 - 1 C 15.11 - juris Rn. 18), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger hat (auch) die jedenfalls statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage erhoben. Dass der Kläger inzwischen am 27. Juni 2014 in die Türkei ausgereist ist und dort seinen Wohnsitz genommen hat, beseitigt nicht sein Rechtsschutzinteresse für diese Klage. Eine solche staatlich veranlasste Ausreise fällt im Übrigen auch nicht unter den Begriff der Ausreise in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2012 - 1 C 1.11 - juris Ls.).

Das Verwaltungsgericht geht bei seiner Beurteilung des Feststellungsbegehrens des Klägers davon aus, dass dieser im November 1997 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund in die Türkei ausgereist und sein unbefristeter Aufenthaltstitel daher nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 erloschen sei. Unschädlich seien insoweit lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt seien und keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich brächten. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts seien alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers, insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland, nicht allein ankommen könne. Eine Würdigung der Gesamtumstände der Ausreise des Klägers ergebe, dass dieser aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist sei. Der Kläger habe zwar angegeben, niemals beabsichtigt zu haben, das Bundesgebiet auf Dauer zu verlassen. Gleichwohl habe er seine Wohnung hier aufgegeben und sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt in die Türkei abgemeldet. Dies spreche gegen einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt und bloßen Besuch des Klägers bei seinem Vater in der Türkei. Überdies habe der Kläger eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass er sich für immer in der Türkei aufhalte und deshalb die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantrage. Damit habe der Kläger seine Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Rentenversicherung gegenüber bestätigt. Auch bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde im September 1998 habe der Kläger angegeben, in die Türkei ausgereist zu sein, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge ausbezahlen zu lassen.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, er lebe seit 1971 in Deutschland, habe hier gearbeitet und eine langjährige deutsche Lebensgefährtin. Von November 1997 bis April 1998 sei er (nur) rund fünf Monate lang in der Türkei gewesen, weil sein Vater krank gewesen sei, kurzfristiger Liquiditätsbedarf bestanden habe und ihm sein damaliger Bankberater den rückblickend grob fehlerhaften Tipp gegeben habe, er könne die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge beantragen, wenn er formal eine Zeitlang in die Türkei ausreise. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG auf den „objektiven Charakter des Aufenthalts“ ankomme und man sich insoweit nicht an den damaligen schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Klägers orientieren dürfe. Der Kläger habe zu keiner Zeit dauerhaft ausreisen, sondern nur seinen Vater in der Türkei besuchen und finanziell unterstützen wollen; nur das sei maßgebend. Diese Ausführungen stellen aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat weder die Tatbestandsvoraussetzung „aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund“ verkannt noch ist seine aufgrund der Gesamtumstände des Falles getroffene Bewertung, der Kläger habe mit seiner Ausreise in die Türkei Ende November 1997 seinen Lebensmittelpunkt (dauerhaft) ins Ausland verlagert, rechtlich zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung entscheidend auf den Zweck der Ausreise und des Aufenthalts des Klägers in der Türkei abgestellt (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.12.2013 - 10 ZB 12.2741 - juris Rn. 8 ff.; U.v. 25.7.2011 - 19 B 10.2547 - juris Rn. 33 jeweils m. w. N.) und zutreffend anhand objektiver Umstände bestimmt, dass es sich dabei nicht nur um einen vorübergehenden Grund gehandelt hat. Der vom Kläger geltend gemachten (subjektiven) Absicht, von Anfang an die Rückkehr nach Deutschland und demgemäß auch nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei zur Pflege und finanziellen Unterstützung seines kranken Vaters beabsichtigt zu haben, sowie der Rückkehr des Klägers nach Deutschland noch innerhalb von sechs Monaten musste das Verwaltungsgericht demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen. Während eine Reihe objektiv nachweisbar Umstände dafür spricht, dass der Grund der Ausreise des Klägers in die Türkei Ende November 1997 jedenfalls zum Ausreisezeitpunkt kein zeitlich begrenzter war, kommt die vom Kläger behauptete Absicht, von Anfang an nur einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei geplant zu haben, außer in seinen nachträglichen Stellungnahmen gegenüber der Ausländerbehörde nach erfolgter Rückkehr nach Deutschland gerade nicht in objektiv nachprüfbaren Indizien zum Ausdruck (vgl. dazu Graßhof in BeckOK AuslR, AufenthG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 5 m. Rspr-nachweisen). Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zu Recht aus der Aufgabe der Wohnung in Deutschland und Abmeldung in die Türkei (vgl. Abmeldebestätigung der Gemeinde vom 24.11.1997, Bl. 154 der Behördenakte), aus seinem Antrag auf Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. Januar 1998 und der ausdrücklichen, amtlich beglaubigten Erklärung des Klägers gegenüber dem Rentenversicherungsträger, für immer in die Türkei zurückgekehrt zu sein und dort seit 1. Dezember 1997 den Wohnsitz zu haben, gefolgert, dass der Kläger entgegen seinen späteren Einlassungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht beabsichtigt hatte, alsbald wieder nach Deutschland zurückzukehren. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Kläger nach seiner Rückkehr gegenüber dem Landratsamt R. unter anderem angegeben hat, sich für eine Rückkehr nach Deutschland entschieden zu haben, weil die Aussicht auf eine Arbeitsstelle in der Türkei schlecht sei, es dort viele Arbeitslose gebe und seine Verwandten ihn nicht länger hätten finanziell unterstützen können (vgl. den vom Kläger unterzeichneten Gesprächsvermerk vom 4.5.1998, Bl. 176 der Behördenakte). In dem an die Landesversicherungsanstalt gerichteten Schreiben der Bank des Klägers vom 29. Januar 1998 über die Beantragung der Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird ebenfalls ausgeführt, dass der Kläger endgültig in die Türkei zurückgekehrt sei (Bl. 206 der Behördenakte). Der Kläger war auch nur bis zum 27. November 1997 (und dann erst wieder nach seiner Rückkehr ab 21. April 1998) als arbeitslos gemeldet und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (vgl. Bestätigung des Arbeitsamts R. vom 14.9.1998, Bl. 126 der Behördenakte). Ab dem 1. Dezember 1997 hatte er (im Bundesgebiet) keinen Krankenversicherungsschutz mehr. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt zukünftig nicht mehr in Deutschland gesehen hat. Demgegenüber lassen sich nachprüfbare Anhaltspunkte oder Indizien dafür, dass sich der Kläger auf den Rat seiner Bank und in vorsätzlichem Zusammenwirken mit der Bank seine Rentenversicherungsbeiträge nur zur Schuldentilgung erstatten lassen und ansonsten seinen Vater in der Türkei lediglich vorübergehend besuchen wollte (so die Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung bei der Beklagten am 3.12.2012, Bl. 224 f. der Behördenakte), nicht feststellen. Somit greift der Einwand des Klägers, der maßgebliche „objektive Charakter seines Aufenthalts“ sei nur ein Besuch beim Vater gewesen, nicht.

Bei einem einmal eingetretenen Erlöschen des Aufenthaltstitels infolge einer auf Dauer angelegten Ausreise bleibt es im Übrigen auch, wenn der Ausländer nach der nicht nur vorübergehenden Ausreise später seine Absicht ändert und wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar AufenthG, Stand: Mai 2014, II - § 51 Rn. 51).

Nicht durchgreifend ist weiter die Rüge des Klägers, entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe die Beklagte nach seiner Rückkehr nach Deutschland ausdrücklich oder jedenfalls konkludent das Fortbestehen seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festgestellt; spätestens in der Übertragung dieses Aufenthaltstitels in den neuen Reisepass am 10. Dezember 2001 sei ein entsprechender feststellender Verwaltungsakt zu sehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass weder eine Veranlassung noch die Absicht der Beklagten bestand, eine derartige feststellende (Neu-)Regelung zu treffen, da zum damaligen Zeitpunkt zwischen dem Kläger und der Beklagten die Frage eines etwaigen Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 nicht aktuell oder im Streit war. Soweit sich der Kläger darauf beruft, aus den Behördenakten sei auch ausweislich eines diesbezüglichen Vermerks ein möglicher Erlöschenssachverhalt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG eindeutig zu entnehmen gewesen, gleichwohl habe die Ausländerbehörde aber keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen, sondern sogar seine Aufenthaltserlaubnis in den neuen Pass übertragen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Zwar hat die Behörde nach dem auf der Rückseite der Aufenthaltsanzeige des Klägers vom 8. Juli 1998 angebrachten Vermerk „evtl. AG erloschen, da länger als 6 Monate im Ausland - vorgeladen am 25.8.1998“, offensichtlich ein Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 (jetzt: § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) in Betracht gezogen, nach einer Vorsprache des Klägers bei der Behörde am 9. September 1998 und dessen - nachfolgend belegter - Angabe, sich bereits seit April 1998 wieder in Deutschland aufzuhalten (d. h. Wiedereinreise vor Ablauf von mehr als 6 Monaten; vgl. handschriftlicher Vermerk Bl. 125 der Behördenakte unten), die Prüfung dieses Erlöschenstatbestands aber nicht weiter verfolgt. Hinreichende Anhaltspunkte für den Erlöschenstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 hat die Beklagte - (wohl) mangels damaliger Kenntnis der vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei erwirkten Beitragserstattung aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung - seinerzeit (noch) nicht gesehen. Auch von daher ist weder ein Anlass noch eine Absicht der Beklagten zu erkennen, das Fortbestehen des unbefristeten Aufenthaltstitels des Klägers verbindlich neu festzustellen.

Auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei nicht infolge Verwirkung gehindert gewesen, das Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festzustellen, hat der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn unabhängig von der durch das Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, die Beklagte habe wegen des kraft Gesetzes eintretenden Erlöschens des Aufenthaltstitels kein zu ihrer Disposition stehendes Recht zur Feststellung des Erlöschens durch Verwaltungsakt (zur erforderlichen Dispositionsbefugnis vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53 Rn. 44) und demgemäß im streitbefangenen Bescheid nur eine deklaratorische Erklärung über die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge (des Erlöschens) abgegeben (vgl. dazu aber die Ausführungen oben), hat das Erstgericht selbstständig tragend eine Verwirkung zu Recht deshalb verneint, weil es an der - neben dem Zeitelement - erforderlichen Rechtsmissbräuchlichkeit eines solchen Verhaltens (Umstandselement) fehlt (zu den Voraussetzungen der Verwirkung vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 45 f.). Dafür wäre nämlich Voraussetzung, dass der Kläger aufgrund des durch die Beklagte (als Inhaberin des Rechts) gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen durfte, die Beklagte würde von dem Recht auf Feststellung des Erlöschens seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis keinen Gebrauch mehr machen. Letzteres hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend verneint, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Ausländerbehörde offenbart hat, dass er Ende November 1997 (auch) ausgereist ist, um sich seine Rentenversicherungsbeiträge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erstatten zu lassen. Es wäre, wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt, Sache des Klägers gewesen, sämtliche Umstände seiner damaligen Ausreise offenzulegen, um später nach Treu und Glauben eine berechtigte Erwartung hegen zu dürfen, die Ausländerbehörde würde wegen dieser Umstände keine Erlöschensfeststellung mehr treffen. Der vollständige Sachverhalt, der zu der hier streitbefangenen Verfügung der Beklagten geführt hat, war dieser aber bis zum Jahr 2012 nicht bekannt.

1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit darin der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unbegründet abgewiesen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) als unbegründet angesehen, weil der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder nach § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 noch nach § 37 Abs. 5 oder § 25 Abs. 5 AufenthG habe und weitere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich seien. Ansprüche des Klägers aus dem ARB 1/80 seien inzwischen erloschen. § 37 Abs. 5 AufenthG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Zudem erfülle der Kläger nicht die erforderliche Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem Kläger könne auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden, weil seine Ausreise nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Eine rechtliche Unmöglichkeit infolge eines unzumutbaren Eingriffs in das Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG oder auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK liege nicht vor. Denn eine Abwägung der besonderen Umstände des Klägers und des Allgemeininteresses führe dazu, dass eine Abschiebung des Klägers in die Türkei keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die genannten Rechte darstelle. Der Kläger lebe zwar seit über 40 Jahren in Deutschland, habe sich hier jedoch beruflich nicht etablieren können, sondern seit 20 Jahren überwiegend von Sozialhilfe gelebt. Einen höheren Rentenanspruch habe er durch seinen seinerzeitigen Erstattungsantrag freiwillig aufgegeben. Seine in Deutschland lebende Lebensgefährtin könne er nicht heiraten, da er von seiner türkischen Ehefrau bis heute nicht geschieden sei. Er spreche die Sprache seines Heimatlandes, habe die gesamte Schulbildung in der Türkei absolviert und habe mit seinem Vater und insbesondere Kindern Angehörige in der Türkei, die ihn in Zukunft unterstützen könnten. Auch die Beziehung zu seiner in Ingolstadt lebenden Tochter habe insoweit kein ausschlaggebendes Gewicht.

Dagegen macht der Kläger geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus § 25 Abs. 5 AufenthG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der über 40 Jahre dauernde Aufenthalt des Klägers in Deutschland, wo er mit seiner langjährigen deutschen Lebensgefährtin zusammenlebe, viele Jahre gearbeitet habe und sich nun im Ruhestand befinde, führe zu einer so starken Verwurzelung in Deutschland, dass der Kläger sein geschütztes Privatleben nur noch hier und nicht mehr in der Türkei führen könne. Daran ändere nichts, dass der Kläger über längere Zeiträume Sozialhilfe bezogen habe. Die Ehe des Klägers mit seiner türkischen Ehefrau sei nur aufgrund eines Fehlurteils des zuständigen türkischen Familiengerichts mit nicht nachvollziehbarer Begründung nicht geschieden worden. Inzwischen habe der Kläger erneut einen Rechtsanwalt in der Türkei beauftragt, die Scheidung seiner ersten Ehe zu beantragen. Das Scheidungsverfahren sei dort bereits rechtshängig. Die Scheidung sei damit nur noch Formsache. Nach einer Scheidung könne der Kläger seine langjährige Lebensgefährtin in Deutschland heiraten, was er schon lange beabsichtige. Somit ergebe sich auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.

Damit wird aber die Bewertung des Verwaltungsgerichts, bei der erforderlichen Abwägung der Gesamtumstände sei dem Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts und seines grundgesetzlich und völkerrechtlich geschützten Rechts auf Privatleben die Rückkehr in die Türkei zumutbar, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat bei dieser Abwägung der persönlichen Belange des Klägers mit den öffentlichen Interessen zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger schon bisher lange Jahre überwiegend von Sozialhilfe gelebt hat und nicht zuletzt aufgrund der von ihm erwirkten Beitragserstattung der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit seiner Ausreise in die Türkei dauerhaft auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zum Lebensunterhalt angewiesen ist. Es hat weiter zutreffend berücksichtigt, dass eine Eheschließung mit der Lebensgefährtin des Klägers in Deutschland jedenfalls nicht unmittelbar bevorsteht, weil er von seiner in der Türkei lebenden türkischen Ehefrau noch nicht geschieden ist. Schließlich hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler berücksichtigt, dass dem Kläger aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse eine Reintegration in die Verhältnisse in der Türkei ohne größere Schwierigkeiten möglich ist. Aufgrund dieser besonderen Umstände hat das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers letztlich die Integration bzw. Reintegration des Klägers in die Türkei als zumutbar angesehen und einen unverhältnismäßigen Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verneint. Durchgreifende Einwendungen dagegen hat der Kläger aber auch im Zulassungsverfahren nicht vorgebracht.

Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG kann der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung mit seiner deutschen Lebensgefährtin kein Aufenthaltsrecht für sich herleiten; eine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung ist Art. 6 Abs. 1 GG in seinem Fall (noch) nicht beizumessen (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., II - § 60 a Rn. 137 ff. m. w. N.), weil die Eheschließung mit einer Deutschen nicht unmittelbar bevor steht.

2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Denn solche rechtlichen Schwierigkeiten sind bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger darauf verweist, es gehe hier um die „rechtliche Einordnung eines eher ungewöhnlichen Sachverhalts“, fehlt es schon an Ausführungen dazu, welche aufgeworfenen Rechtsfragen der Kläger als besonders schwierig ansieht, und Darlegungen, mit denen er den Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfragen plausibel macht (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 27 m.w. Rspr- nachweisen). Die vom Kläger weiter als schwierig angesehene Frage der „rechtlichen Bedeutung langjähriger Untätigkeit der Verwaltung bzw. konkludenten Handelns“ stellt sich, wie oben dargelegt, zum einen hier in der Form schon nicht. Zum anderen fehlt es auch insoweit an jeglicher Darlegung des behaupteten besonderen Schwierigkeitsgrads dieser Rechtsfrage.

3. Der Kläger hat auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 10 ZB 12.1095 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung, der lediglich - zwar allgemein formulierte - Fragen zur Bewertung einer langjährigen Untätigkeit der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einer nahegelegten Prüfung des Erlöschens eines Aufenthaltstitels sowie der Bewertung einer festen Verwurzelung des Ausländers in Deutschland im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK aufwirft, jedoch nicht.

4. Auch die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 15 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Im Übrigen betrifft die vom Kläger angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2013 (10 CE 12.2697, 10 C 12.2700 - juris) den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. der Unzumutbarkeit der Abschiebung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden und damit einen völlig anders gelagerten Sachverhalt.

5. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, die persönliche Anhörung des Klägers wäre erforderlich gewesen, um den „objektiven Charakter des damaligen 5-monatigen Aufenthalts in der Türkei aufzuklären“. Abgesehen davon, dass der Kläger auch insoweit nicht § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan hat, welche entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen bei einer Anhörung des Klägers getroffen worden wären, wäre die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch nur dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor, da für die Frage, ob der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (nur) alle objektiven Umstände des Einzelfalles, aber nicht möglicherweise bestehende geheime Vorbehalte des Klägers zu berücksichtigen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren ist entbehrlich, weil Gerichtskosten insoweit nicht erhoben werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.