Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Juli 2015 - M 8 SN 15.2165
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen sind Miteigentümerinnen des Gebäudes ...str. 136 a, Fl.Nr. ... das westlich an das Baugrundstück ...str. 132, 134, 134 a, 136, Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ..., Gemarkung ... ... ..., angebaut ist.
(Lageplan aufgrund Einscannens evtl. nicht mehr maßstabsgetreu)
Am 13. November 2014 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für den Dachgeschossneubau und Ergänzung von Balkonen und Aufzugsanlagen.
Nach den eingereichten Plänen war der Neubau des Dachgeschosses der Gebäude ...str. 132 und 136 über dem fünften Geschoss sowie der Anbau von Balkonen auf der Nordseite der Gebäude ...str. 132 und 136, jeweils in einem Abstand von 0,39 m von der östlichen (...str. 132) bzw. westlichen (...str. 136) Grundstücksgrenze vorgesehen. Die Balkone vom Erdgeschoss (Hochparterre, dessen Fußbodenoberkante zwischen 0,58 m und 0,73 m über der Geländeoberkante liegt) bis einschließlich viertem Obergeschoss verfügen über eine Tiefe von 1,95 m und einer Länge von 3 m. Gleichartige Balkone sollen an der Ostseite des Gebäudes ...str. 134 und an der Westseite des Gebäudes ...str. 134 a jeweils in einem Abstand von 0,65 m südlich der nordöstlichen bzw. nordwestlichen Hausecke der Gebäude ...str. 134 und 134 a angebracht werden. Der Dachgeschossneubau erfolgt mansarddachähnlich mit zurückgezogenem, aufgesetzten Satteldach, wobei die Traufhöhe des Daches im Norden 17,915 m und im Süden 17,435 m beträgt; die Firsthöhe liegt bei 20,55 m. Die genannte Traufhöhe passt sich der Höhe des Mansardknicks des Anwesens ...str. 136 a profilgleich an, der First liegt 0,99 m unter dem des Firstes des Nachbargebäudes ...str. 136 a. Die beiden Aufzugsanlagen sind in den Eckbereichen zwischen den Gebäuden ...str. 132/134 und 134 a/136 vorgesehen.
Mit Bescheid vom ... April 2015 genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 13. November 2014 nach Plan-Nr. ... mit Handeintragungen vom 5. März 2015 und 26. März 2015 nach Plan-Nr. ... sowie Freiflächengestaltungsplan, Baumbestandsplan und Brandschutznachweis im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO nach Gebäudeklasse 5. Die Baugenehmigung vom ... April 2015 enthielt neben Auflagen zu Kfz- und Fahrradabstellplätzen sowie zum Denkmalschutz, Baumschutz und Naturschutz und einer Befreiung wegen Abrückens der straßenseitigen Dachgauben von der Baulinie verschiedene Abweichungen. Neben den Abweichungen wegen Überdeckung der Abstandsflächen der vorhandenen Bebauung und der Überschreitung der Straßenmitte durch die geplanten Gauben wurden mehrere Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken durch die geplanten Balkone erteilt, u. a. auch zum Grundstück der Kläger, ...str. 136 a, FlNr. .... Zur Begründung der Abweichungen durch die Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die geplanten Balkone (Abweichungen Nrn. 4 bis 8 - Nr. 4 betrifft die gegenüber dem Grundstück der Antragstellerinnen) wurde ausgeführt, dass die Abstandsflächen durch die bestehende Bebauung im Geviert in der Regel nicht eingehalten werden, weshalb eine atypische Situation vorliege, die durch die zusätzlich anfallenden Abstandsflächen nicht verschärft werde. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Wohn- und Aufenthaltsräume blieben gewahrt. Die Nachbarn würden durch die erteilten Abweichungen nicht nachhaltig und gravierend in ihren schutzwürdigen Individualinteressen verletzt, weshalb die Erteilung der Abweichung nicht gehindert sei.
Die Baugenehmigung vom ... April 2015 wurde den Antragstellerinnen mit Postzustellungsurkunde vom 30. April 2015 (Antragstellerin zu 1.) und vom 6. Mai 2015 (Antragstellerin zu 2.) zugestellt.
Mit einem am 29. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerinnen Klage gegen den Bescheid vom ... April 2015.
Gleichzeitig beantragten sie gemäß § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen die Baugenehmigung vom ... April 2015 anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück ...str. 132 bis 136 stillzulegen.
Zur Begründung von Klage (M 8 K 15.2324) und Antrag nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO wurde ausgeführt:
Die Antragstellerinnen seien Eigentümerinnen je zur Hälfte des Grundstücks ...str. 136 a. Die mit der Baugenehmigung vom ... April 2015 zugelassenen Balkone seien unstreitig nicht untergeordnet, weshalb eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt worden sei. Die Antragsgegnerin habe sich bei den mit der Abweichungsentscheidung zwingend zu würdigenden nachbarlichen Interessen nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder öffentliche Belange gerechtfertigt sei. Die angefochtene Baugenehmigung lasse nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit dem Umstand befasst habe, dass die Nutzung der Balkonanlagen, insbesondere der unmittelbar an der westlichen Grenze befindlichen, zu einer Verschattung des Nachbargrundstücks in den Morgen- und Mittagsstunden führt und - noch entscheidender - von den Balkonen der ungeschützte Blick durch die Fenster des Nachbargebäudes - dort insbesondere auch Schlafzimmer - zugelassen werde, wodurch nachbarliche Konflikte und die Störung des sozialen Friedens vorprogrammiert seien. Ins Blaue hinein - phrasen- und formelhaft - behaupte die angefochtene Baugenehmigung, dass die Abstandsflächen durch die bestehende Bebauung im Geviert regelmäßig nicht eingehalten seien, wobei völlig außer Betracht gelassen werde, dass Balkonanlagen, wie die streitgegenständliche, in dem Geviert in entsprechender Weise überhaupt nicht zu beobachten seien. Die Antragsgegnerin sei auch ihrer Begründungspflicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO nicht nachgekommen; es sei nicht ausreichend, die Abweichung auf formelhafte Erklärungen oder Phrasen zu reduzieren. Die Antragstellerinnen würden nicht nur durch die Verletzung der Verfahrensvorschrift des Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO verletzt, da das genehmigte Bauvorhaben in einer die Antragstellerinnen beeinträchtigenden Weise rechtswidrig sei.
Die Bevollmächtigten der mit Beschluss vom 3. Juni 2015 Beigeladenen beantragten mit Schriftsatz vom 24. Juni 2015,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die Abstandsflächen der streitgegenständlichen Balkone lägen in der Abstandsfläche der Westwand des Gebäudes ...str. 134 a; der zurückspringende Mittelteil des Gebäudekomplexes ...str. 132 bis 136 löse bereits im Bestand eine Abstandsfläche aus, welche deutlich auf dem Grund der Antragstellerinnen zu liegen komme und die von den gegenständlichen Balkonen ausgelöste Abstandsfläche deutlich überrage; es sei deshalb keinerlei Beschwer der Antragstellerinnen erkennbar. Vor allem aber halte die Ostwand des nördlichen Schenkels des Anwesens der Antragstellerinnen die erforderlichen Abstandsflächen in Relation zum Baugrundstück selber nicht ein. Diese Wand löse, vergleichbar mit der Westwand des rückspringenden Mittelteils des Bauvorhabens, eine Abstandsfläche aus, welche zu erheblichen Teilen auf dem Baugrundstück zu liegen komme. Diese Situation entspreche üblicher innerstädtischer Bauweise, wie sie zumal im Rahmen geschlossener Bauweise auftrete. Dies habe zur Folge, dass eine atypische Situation bestehe, die nicht nur die Bestandsbauten, sondern auch die nachträgliche Hinzufügung der gegenständlichen Balkonanlagen rechtfertige, weil andernfalls eine angemessene Bebauung der beiden Grundstücke nicht möglich wäre. Darüber hinaus können sich die Antragstellerinnen - zumal in Ansehung der Rechtsprechung der 8. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, U.v. 30.6.2014, M 8 K 13.1102 - nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das streitgegenständliche Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte, da diese Rüge gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB analog, verstoße. Hieran ändere der Umstand, dass die Abweichung vom Abstandsflächenrecht durch das Bestandsgebäude möglicherweise etwas größer sei als diejenige durch das Gebäude der Antragstellerinnen nichts, da kein schematischer oder gar zentimetergenauer Maßstab anzulegen sei.
Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass mit der Errichtung der streitgegenständlichen Balkonanlagen „ab ca. April 2016“ begonnen werden solle.
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sei und die Antragsgegnerin die Abweichungen habe rechtsfehlerfrei erteilen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte sowie die genehmigten Pläne verwiesen.
II.
Der nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.
1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
Bei dem Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerinnen verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).
3. Als nachbarschützendes Recht im Bauplanungsrecht kommt vorliegend nur der Anspruch auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme in Betracht, der jedoch nicht durch die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt worden ist.
3.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22;
3.2 Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerinnen hier nicht vor. Die von dem Bauvorhaben in der genehmigten Form ausgehenden Belästigungen und die mit der Benutzung der Balkone für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen sind ortsüblich und sozialadäquat und damit von den Nachbarn hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).
3.2.1 Im vorliegenden Fall ist es bereits fraglich, ob die streitgegenständlichen Balkonanlagen überhaupt zu einer - zusätzlichen - Beeinträchtigung der Belichtungssituation auf dem Grundstück der Antragstellerinnen führen können, da die Abstandsfläche der Balkonanlage an der Westseite der ...str. 134 a weit innerhalb der Abstandsfläche der Westwand des Gebäudes ...str. 134 a liegt und die - seitliche - Abstandsfläche der Balkonanlage in der Nord-West-Ecke der ...str. 136 deren Abstandsfläche nur geringfügig überschreitet.
Jedenfalls führen die Balkonanlagen nicht zu Belichtungs- und Besonnungsverhältnissen, die für das Wohngebäude der Antragstellerinnen schlechthin nicht zumutbar wären.
3.2.2 Soweit die Antragstellerinnen rügen, dass durch die Balkone der Sozialfriede und Sozialabstand bzw. der Wohnfriede beeinträchtig würde, führt dies ebenfalls zu keiner Verletzung des Rücksichtnahmegebots.
Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 - juris RdNr. 19). Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung - speziell von jeglichen Einblicken - verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 12.09.2005 a. a. O.). Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich und führen nicht automatisch zu einer Verletzung des Sozialabstandes. Im Übrigen sind die verbleibenden Sozialabstände in der vorgegebenen städtebaulichen Situation hinzunehmen, obschon damit auch Einsichtnahmemöglichkeiten einhergehen können (vgl. BayVGH, U.v. 07.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 30).
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit nicht auszumachen.
4. Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Antragsgegnerin Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO erteilt hat, gehören diese auch zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO, so dass im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfes auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen sind.
4.1 Sowohl die Balkone an der Westseite des Gebäudes ...str. 134 a als auch die an der Nordwand des Gebäudes ...str. 136 sind abstandsflächenrelevant, da sie die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 b BayBO aufgrund ihres Vortretens vor die zugehörige Außenwand um 1,95 m nicht erfüllen.
4.2 Die Balkonanlage auf der Westseite des Gebäudes ...str. 134 a mit einer Höhe von 12,74 m (vermaßt in Ansicht Nord) und einem Abstand zur gegenüberliegenden, gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Antragspartei von 8,20 m wirft somit einen Teil ihrer erforderlichen Abstandsfläche ebenso wie die gleich hohe Balkonanlage an der Nordseite des Grundstücks ...str. 136, deren westliche - fiktive - Außenwand sich in einem Abstand von 0,39 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Antragspartei befindet, auf das Grundstück der Antragspartei.
4.3 Diese Abstandsflächenverletzung kann jedoch durch die von der Antragsgegnerin erteilte Abweichung ausgeräumt werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO liegen vor.
4.3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Zulassung einer Abweichung Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.03.2002 - 2 CS 01.1506 - juris;
4.3.2 Eine atypische Situation, die die Bebaubarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks dergestalt einschränkt, dass eine angemessene bauliche Ausnutzung nur bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen in Betracht kommt, liegt vor. In dem dicht, in geschlossener Bauweise bebauten Quartier ...straße/... Straße/...straße/...straße, in dem sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück der Antragspartei liegen, werden Abstandsflächen, soweit sie anfallen, offensichtlich nahezu nirgendwo eingehalten. Aufgrund der hier vorzufindenden Baustruktur und der Höhenentwicklung der Gebäude können auch - nachträglich errichtete - Balkonanlagen, die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO anfallenden Abstandsflächen mit den gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderten Tiefen nahezu nirgends einhalten. Andererseits entsprechen Balkone in einer Größe, die den Aufenthalt von zwei bis drei Personen erlaubt, dem Standard moderner Wohnverhältnisse. Die Anbringung von, einem modernen Wohnstandard entsprechenden, Balkonen unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen ist vorliegend aufgrund der Gebäudestruktur der ...str. 134 a und 136 nicht möglich. Dies gilt insbesondere auch, da der für die Erschließung des sechsgeschossigen Gebäudes nachträglich errichtete Außenaufzug nur im Eckbereich zwischen den Gebäuden ...str. 134 a und 136 angebracht werden kann, was die Situierung der berechtigten Bauwünschen entsprechenden Balkone vinkuliert.
Soweit die Antragspartei ausführt, dass bislang an den benachbarten Gebäuden im Quartier keine hofseitigen Balkone angebracht seien, ändert dies nichts am Vorliegen einer atypischen Situation. Eine andere rechtliche Bewertung würde dazu führen, dass eine sukzessive Anpassung an moderne Wohnverhältnisse auf Dauer ausgeschlossen wäre.
4.3.3 Die Erteilung der Abweichung ist auch im Hinblick auf die nachbarlichen Interessen der Antragspartei gerechtfertigt.
Eine Verschlechterung der Belichtungssituation des Grundstücks der Antragspartei geht mit der Errichtung der streitgegenständlichen Balkone nicht einher, da die Balkonanlage an der Westwand des Gebäudes ...str. 134 a weit innerhalb der Abstandsflächentiefe dieser Wand liegt und die Abstandsflächentiefe der seitlichen - fiktiven - Außenwand der Balkonanlage an der Nordseite des Gebäudes ...str. 136 die Abstandsflächentiefe der Westwand des Gebäudes ...str. 134 a nur marginal um 0,35 m überschreitet.
Soweit die Antragspartei eine mangelnde Interessenabwägung zu ihren Lasten im Hinblick auf neu geschaffene Einsichtsmöglichkeiten rügt, ist festzustellen, dass diese im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich sind und auch unabhängig von der Einhaltung erforderlicher Abstandsflächen bestehen. Die Betroffenen können sich durch das Anbringen von Jalousien oder verspiegelten Fenstern behelfen (vgl. BayVGH
Sie können vorliegend auch gemäß Art. 44 BayAGBGB einen Anspruch auf Errichtung eines die Einsichtnahme beschränkenden Abschlusses der westlichen Balkonseiten geltend machen. Die Balkone mit einer Größe von knapp 6 m² sind auch nicht geeignet, zu unzumutbaren Belästigungen der Bewohner des Gebäudes der Antragstellerinnen zu führen, da sie aufgrund ihrer Größe nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten zulassen.
5. Zwar ist der Antragspartei zuzugeben, dass die Antragsgegnerin in den Abweichungen Nrn. 4 - 8 das Vorliegen der atypischen Situation sehr knapp dargestellt hat und auf die nachbarlichen Belange in formelhafter Weise eingegangen ist.
Allerdings besteht nach Überzeugung des Gerichts an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Abweichung Nr. 4 kein Zweifel, zumal aufgrund der Darlegungen unter Ziff. 4 auch nicht ersichtlich ist, weshalb das berechtigte Interesse der Bauherrin an einer zeitgemäßen Ausstattung ihrer Wohnungen gegenüber den nachbarlichen Interessen der Antragspartei zurückzutreten hat.
Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung (vgl. oben Ziff. 1) überwiegt daher eindeutig das Interesse der Bauherrin am Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung, zumal die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen im Bescheid vom ... April 2015 im Sinne der Darlegungen des Gerichts jederzeit ergänzen kann.
6. Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragspartei gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.