Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2015 - M 7 S 15.1679

bei uns veröffentlicht am28.04.2015

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2015 - M 7 S 15.1679

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2015 - M 7 S 15.1679

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2015 - M 7 S 15.1679 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2015 - M 7 S 15.1679 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2015 - M 7 S 15.1679 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - 10 C 14.587

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird verworfen. Gründe Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. September

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Feb. 2014 - 6 C 1/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten angeordnete Verlegung einer für den 27. Januar 2012 - dem jährlichen Tag des Gedenkens an

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Dez. 2012 - 1 BvR 2794/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

Tenor 1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2010 - 3 L 1556/10 - und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 - 3 B 307/10 - verletzen die Beschwerde
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2015 - M 7 S 15.1679.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Sept. 2015 - M 7 S 15.3981

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die Versammlungsstrecke auf der zuletzt vom Antragsteller angezeigten und mit seiner Klage verfolgten Route Brienner Straße - Königsplatz - Karolinenpla