Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 10 CS 15.947

published on 29.04.2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 10 CS 15.947
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Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nr. 1. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. April 2015 angeordnet mit der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Durchführung der angemeldeten Versammlung am 30. April 2015 anstelle des vorgesehenen Standorts K-platz 3 auch einen Standort in einem anderen Bereich des K.-platzes oder in der B- bzw. in der F-Straße jeweils mit Sichtbeziehung zum A-haus zur Verfügung stellen kann.

II.

Unter Abänderung der Nr. II. des angegriffenen Beschlusses tragen die Antragsgegnerin drei Viertel und der Antragsteller ein Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die ver-sammlungsrechtliche Beschränkung in Nr. 1. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. April 2015 weiter, mit der die Antragsgegnerin die Durchführung der vom Antragsteller am 30. April 2015 geplanten Versammlung auf den 2. Mai 2015 verlegt hat.

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, wobei der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO allein die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe zu prüfen hat. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung führt zwar hinsichtlich der angefochtenen Beschränkung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2015 zu dem Ergebnis, dass das private Interesse des Antragstellers an der Durchführung der von ihm beabsichtigten Versammlung am 30. April 2015 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der zeitlichen Verlegung der Versammlung überwiegt und deshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, dass aber hinsichtlich des Standorts, an dem die Versammlung stattfinden soll, die Anordnung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu versehen ist.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass dem Tag der Eröffnung des NS-Dokumentationszentrums in der B-Straße 34 nicht die von der Antragsgegnerin angenommene gewichtige Symbolkraft zukommt, die eine zeitliche Beschränkung der Versammlung des Antragstellers gemäß Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG in Form der Verlegung der Versammlung auf einen anderen Tag rechtfertigen könnte. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. BU S. 9). Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren überzeugt dagegen deshalb nicht, weil dem 30. April nicht der beispielsweise dem 27. Januar vergleichbare in der Gesellschaft eindeutige Sinngehalt mit wichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung der Versammlung an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (vgl. BVerfG, B. v. 27. 1. 2012 - 1 BvQ 4/12 - juris Rn. 7; v. 26. 1. 2001 - 1 BvQ 9/01 - juris Rn. 15). Zudem handelt es sich beim 30. April auch nicht um einen speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag (vgl. BVerfG, B. v. 5. 9. 2003 - 1 BvQ 32/03 - juris Rn. 24), an dem der Antragsteller seine Versammlung abhalten will, sondern der Termin knüpft primär an den Eröffnungstermin des NS-Dokumentationszentrums an, den die Antragsgegnerin selbst bestimmt hat. Schließlich wird der 30. April auch nicht durch den Festakt selbst zu einem solchen symbolträchtigen Tag.

Der Senat teilt allerdings nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, eine solche Symbolwirkung komme aber dem Gelände des am K-platz 3 befindlichen A-hauses zu, weil es wegen der am 30. April 2015 dort stattfindenden Feierlichkeiten zur Eröffnung des NS-Dokumentationszentrums in unmittelbarem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesem Dokumentationszentrum stehe, dem das Verwaltungsgericht selbst eine solche Symbolkraft zuschreibt. Ob letzterer Annahme des Verwaltungsgerichts zuzustimmen ist, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, weil die Versammlung des Antragstellers nicht in unmittelbarer Nähe des NS-Dokumentationszentrums stattfinden soll. Eine Ausstrahlung auf das Gelände des A-hause allein wegen der dort stattfindenden Eröffnungsveranstaltung kommt aber, auch wenn eine gewisse räumliche Nähe zum NS-Dokumentationszentrum besteht, bereits deshalb nicht in Betracht, weil nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG auf den Ort an sich abzustellen ist und nicht etwa auf eine bestimmte Veranstaltung. Das A-haus selbst ist aber kein Ort, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt. Dies behauptet auch die Antragsgegnerin nicht, meint aber, dass das gesamte Areal vom K-platz bis zum K-platz historisch äußerst vorbelastet sei und in Verbindung mit dem NS-Dokumentationszentrum als Örtlichkeit im Sinne der genannten Bestimmung zu betrachten sei. Diese weite Auslegung von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG teilt der Senat jedoch nicht.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Verlegung der Versammlung auf den 2. Mai 2015 auch nicht auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG gestützt werden.

Kann eine zeitliche Verlegung der Versammlung des Antragstellers deshalb nicht auf Art. 15 Abs. 1 und 2 BayVersG gestützt werden, so konnte der Beschwerde des Antragstellers dennoch nicht ohne die im Tenor vorgenommene Einschränkung stattgegeben werden. Denn der Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) umfasst zwar insbesondere auch die Selbstbestimmung hinsichtlich Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung (BVerfGE 69, 315/343), jedoch erübrigt das Selbstbestimmungsrecht nicht die Abwägung mit kollidierenden Interessen Dritter. Diese Abwägung liegt vielmehr in der staatlichen Verantwortung einer verfassungskonformen Schrankenziehung insbesondere auch durch Auflagen bzw. Beschränkungen der Versammlung (vgl. Schneider in Beck’scher Online-Kommentar GG, Art. 8 Rn. 17 mit Rspr.-nachweisen). Demgemäß kann die Antragsgegnerin als zuständige Behörde die Versammlung nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dies könnte bei der Versammlung des Antragstellers dann der Fall sein, wenn die Durchführung am ursprünglich vorgesehenen Standort vor dem A-haus oder am K-platz erfolgt. Denn ausweislich der Verwaltungsakten und der darin befindlichen Pläne ist der gesamte K-platz als Veranstaltungsort für die Eröffnungsfeier vorgesehen. Die Verkehrsflächen sollen in der maßgeblichen Zeit als Parkplätze für Besucher der Eröffnungsveranstaltung sowie für Rettungs- und Polizeifahrzeuge Verwendung finden und ansonsten für Einsätze in Notfällen frei bleiben. Allerdings kann der Senat nach den ihm vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilen, ob zum Schutz der Teilnehmer an der Eröffnungsveranstaltung vorgesehene Maßnahmen und Vorkehrungen der Polizei- und Rettungskräfte Beschränkungen der Versammlung des Antragstellers deshalb rechtfertigen, weil den Grundrechten der Teilnehmer des Festakts auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 GG der Vorrang vor dem Grundrecht des Antragstellers auf Durchführung der Versammlung an dem von ihm gewünschten Ort ( Art. 8 GG) einzuräumen ist.

Aus diesen Gründen war die Anordnung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu versehen. Sollte nach derzeit erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung am angemeldeten Ort entsprechend Art. 15 Abs. 1 BayVersG unmittelbar gefährdet sein, weil ansonsten das von den Sicherheitskräften geplante Rettungs- und Notfallsystem beeinträchtigt würde, kann die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen anderen Standort für seine Versammlung zuweisen, wobei dieser einen Anspruch darauf hat, dass möglichst ein Sichtkontakt zu der Veranstaltung, gegen die er seine Meinung kundtun möchte, besteht. Dies ist nach Auffassung des Senats an den im Tenor angegebenen Standorten der Fall.

Ob ein Platz auf dem K-platz selbst möglich ist, erscheint nach den Plänen der Rettungskräfte zwar fraglich, kann aber vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. Für einen Standort in der M-...-Straße spricht, dass die Antragsgegnerin hierzu keine Gründe genannt hat, die einer dortigen Versammlung entgegenstehen könnten. Aber auch die B-straße kommt als Standort in Betracht, denn der von der Antragsgegnerin als Hindernis genannte Shuttleverkehr wird wohl nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn sich dort eine Gruppe von 10 Versammlungsteilnehmern, noch dazu auf dem Fußweg, einfindet. Dass Teilnehmer des Festakts allein durch die Vorbeifahrt an der Versammlung des Antragstellers unmittelbar physisch und psychisch beeinträchtigt werden, ist lediglich eine Vermutung der Antragsgegnerin.

Aus diesen Gründen war der Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 14.09.2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die Versammlungsstrecke auf der zuletzt vom Antragsteller angezeigten und mit seiner Klage verfolgten Route Brienner Straße - Königsplatz - Karolinenpla
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