Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 10 CS 15.947

published on 29/04/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 10 CS 15.947
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Gericht

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Tenor

I.

Unter Abänderung der Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nr. 1. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. April 2015 angeordnet mit der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Durchführung der angemeldeten Versammlung am 30. April 2015 anstelle des vorgesehenen Standorts K-platz 3 auch einen Standort in einem anderen Bereich des K.-platzes oder in der B- bzw. in der F-Straße jeweils mit Sichtbeziehung zum A-haus zur Verfügung stellen kann.

II.

Unter Abänderung der Nr. II. des angegriffenen Beschlusses tragen die Antragsgegnerin drei Viertel und der Antragsteller ein Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die ver-sammlungsrechtliche Beschränkung in Nr. 1. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. April 2015 weiter, mit der die Antragsgegnerin die Durchführung der vom Antragsteller am 30. April 2015 geplanten Versammlung auf den 2. Mai 2015 verlegt hat.

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, wobei der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO allein die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe zu prüfen hat. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung führt zwar hinsichtlich der angefochtenen Beschränkung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2015 zu dem Ergebnis, dass das private Interesse des Antragstellers an der Durchführung der von ihm beabsichtigten Versammlung am 30. April 2015 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der zeitlichen Verlegung der Versammlung überwiegt und deshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, dass aber hinsichtlich des Standorts, an dem die Versammlung stattfinden soll, die Anordnung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu versehen ist.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass dem Tag der Eröffnung des NS-Dokumentationszentrums in der B-Straße 34 nicht die von der Antragsgegnerin angenommene gewichtige Symbolkraft zukommt, die eine zeitliche Beschränkung der Versammlung des Antragstellers gemäß Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG in Form der Verlegung der Versammlung auf einen anderen Tag rechtfertigen könnte. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. BU S. 9). Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren überzeugt dagegen deshalb nicht, weil dem 30. April nicht der beispielsweise dem 27. Januar vergleichbare in der Gesellschaft eindeutige Sinngehalt mit wichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung der Versammlung an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (vgl. BVerfG, B. v. 27. 1. 2012 - 1 BvQ 4/12 - juris Rn. 7; v. 26. 1. 2001 - 1 BvQ 9/01 - juris Rn. 15). Zudem handelt es sich beim 30. April auch nicht um einen speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag (vgl. BVerfG, B. v. 5. 9. 2003 - 1 BvQ 32/03 - juris Rn. 24), an dem der Antragsteller seine Versammlung abhalten will, sondern der Termin knüpft primär an den Eröffnungstermin des NS-Dokumentationszentrums an, den die Antragsgegnerin selbst bestimmt hat. Schließlich wird der 30. April auch nicht durch den Festakt selbst zu einem solchen symbolträchtigen Tag.

Der Senat teilt allerdings nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, eine solche Symbolwirkung komme aber dem Gelände des am K-platz 3 befindlichen A-hauses zu, weil es wegen der am 30. April 2015 dort stattfindenden Feierlichkeiten zur Eröffnung des NS-Dokumentationszentrums in unmittelbarem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesem Dokumentationszentrum stehe, dem das Verwaltungsgericht selbst eine solche Symbolkraft zuschreibt. Ob letzterer Annahme des Verwaltungsgerichts zuzustimmen ist, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, weil die Versammlung des Antragstellers nicht in unmittelbarer Nähe des NS-Dokumentationszentrums stattfinden soll. Eine Ausstrahlung auf das Gelände des A-hause allein wegen der dort stattfindenden Eröffnungsveranstaltung kommt aber, auch wenn eine gewisse räumliche Nähe zum NS-Dokumentationszentrum besteht, bereits deshalb nicht in Betracht, weil nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG auf den Ort an sich abzustellen ist und nicht etwa auf eine bestimmte Veranstaltung. Das A-haus selbst ist aber kein Ort, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt. Dies behauptet auch die Antragsgegnerin nicht, meint aber, dass das gesamte Areal vom K-platz bis zum K-platz historisch äußerst vorbelastet sei und in Verbindung mit dem NS-Dokumentationszentrum als Örtlichkeit im Sinne der genannten Bestimmung zu betrachten sei. Diese weite Auslegung von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG teilt der Senat jedoch nicht.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Verlegung der Versammlung auf den 2. Mai 2015 auch nicht auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG gestützt werden.

Kann eine zeitliche Verlegung der Versammlung des Antragstellers deshalb nicht auf Art. 15 Abs. 1 und 2 BayVersG gestützt werden, so konnte der Beschwerde des Antragstellers dennoch nicht ohne die im Tenor vorgenommene Einschränkung stattgegeben werden. Denn der Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) umfasst zwar insbesondere auch die Selbstbestimmung hinsichtlich Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung (BVerfGE 69, 315/343), jedoch erübrigt das Selbstbestimmungsrecht nicht die Abwägung mit kollidierenden Interessen Dritter. Diese Abwägung liegt vielmehr in der staatlichen Verantwortung einer verfassungskonformen Schrankenziehung insbesondere auch durch Auflagen bzw. Beschränkungen der Versammlung (vgl. Schneider in Beck’scher Online-Kommentar GG, Art. 8 Rn. 17 mit Rspr.-nachweisen). Demgemäß kann die Antragsgegnerin als zuständige Behörde die Versammlung nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dies könnte bei der Versammlung des Antragstellers dann der Fall sein, wenn die Durchführung am ursprünglich vorgesehenen Standort vor dem A-haus oder am K-platz erfolgt. Denn ausweislich der Verwaltungsakten und der darin befindlichen Pläne ist der gesamte K-platz als Veranstaltungsort für die Eröffnungsfeier vorgesehen. Die Verkehrsflächen sollen in der maßgeblichen Zeit als Parkplätze für Besucher der Eröffnungsveranstaltung sowie für Rettungs- und Polizeifahrzeuge Verwendung finden und ansonsten für Einsätze in Notfällen frei bleiben. Allerdings kann der Senat nach den ihm vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilen, ob zum Schutz der Teilnehmer an der Eröffnungsveranstaltung vorgesehene Maßnahmen und Vorkehrungen der Polizei- und Rettungskräfte Beschränkungen der Versammlung des Antragstellers deshalb rechtfertigen, weil den Grundrechten der Teilnehmer des Festakts auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 GG der Vorrang vor dem Grundrecht des Antragstellers auf Durchführung der Versammlung an dem von ihm gewünschten Ort ( Art. 8 GG) einzuräumen ist.

Aus diesen Gründen war die Anordnung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu versehen. Sollte nach derzeit erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung am angemeldeten Ort entsprechend Art. 15 Abs. 1 BayVersG unmittelbar gefährdet sein, weil ansonsten das von den Sicherheitskräften geplante Rettungs- und Notfallsystem beeinträchtigt würde, kann die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen anderen Standort für seine Versammlung zuweisen, wobei dieser einen Anspruch darauf hat, dass möglichst ein Sichtkontakt zu der Veranstaltung, gegen die er seine Meinung kundtun möchte, besteht. Dies ist nach Auffassung des Senats an den im Tenor angegebenen Standorten der Fall.

Ob ein Platz auf dem K-platz selbst möglich ist, erscheint nach den Plänen der Rettungskräfte zwar fraglich, kann aber vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. Für einen Standort in der M-...-Straße spricht, dass die Antragsgegnerin hierzu keine Gründe genannt hat, die einer dortigen Versammlung entgegenstehen könnten. Aber auch die B-straße kommt als Standort in Betracht, denn der von der Antragsgegnerin als Hindernis genannte Shuttleverkehr wird wohl nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn sich dort eine Gruppe von 10 Versammlungsteilnehmern, noch dazu auf dem Fußweg, einfindet. Dass Teilnehmer des Festakts allein durch die Vorbeifahrt an der Versammlung des Antragstellers unmittelbar physisch und psychisch beeinträchtigt werden, ist lediglich eine Vermutung der Antragsgegnerin.

Aus diesen Gründen war der Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die Versammlungsstrecke auf der zuletzt vom Antragsteller angezeigten und mit seiner Klage verfolgten Route Brienner Straße - Königsplatz - Karolinenpla
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.