Strafprozeßordnung - StPO | § 491 Auskunft an betroffene Personen

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.

(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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05/12/2020 11:18

Die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes einer Rechtsanwalts-und Steuerberaterkanzlei greift in das Grundrecht der Beschwerdeführer sowie ihrer Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung ein und beeinträchtigt die hiermit zusammenhängende Belange der Allgemeinheit in schwerwiegender Weise das rechtlich besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Mandaten und den für sie tätigen Berufsträgern. – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler – Anwalt für Strafrecht
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(1) Der Verantwortliche hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob er sie betreffende Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über 1. die personenbezogenen Daten, die
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published on 22/01/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ StB 29/08 vom 22. Januar 2009 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Verweigerung der Akteneinsicht durch den Generalbundesanwalt Der 3. Strafsena
published on 29/04/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage. Am 25. Februar 2010 erfolgte beim Antragstel
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