Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2017 - M 7 K 17.36867

bei uns veröffentlicht am04.08.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Gegenstandswert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger hat am 28. Juli 2017 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat am 7. Juni 2016 vorab der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Da ein Fall des § 75 VwGO vorliegt, greift die Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO, wonach die Kosten bei einer Untätigkeitsklage von der Beklagten zu tragen sind, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung zwar dann nicht zu bejahen, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und der Klägerseite dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (BVerwG, U.v. 23.7.1991 – 3 C 56.90 – NVwZ 1991,1180 (1181) – juris Rn 9). Insoweit ist die besondere Belastung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in den Jahren 2015 und 2016 zwar durchaus berücksichtigungsfähig (so auch VG München, B.v. 9.5.2017 – M 4 K 15.30864 – juris Rn 3). Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 7. April 2017 fast anderthalb Jahre nach der Asylantragstellung am 15. November 2015 konnte der Kläger aber dennoch mit einer Entscheidung über seinen Asylantrag rechnen.

Unerheblich ist für die Anwendung der Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 75 VwGO, ob der Kläger nach der Erledigterklärung der Untätigkeitsklage ein neues Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten führt (str., a.A. u.a. VG München, B.v. 23.5.2017 – M 22 K 16.32643 –; VG Gelsenkirchen, B.v. 14.7.2016 – 3 K 4064/16 – juris Rn 4; VG Düsseldorf, B.v. 23.7.2015 – 22 K 3235/15/15 – juris Rn 9; VG Göttingen, B.v. 6.11.2003 - 3 A 200/03 - juris Rn 3). Das Bundesverwaltungsgericht führt zu der Problematik aus, dass für eine Kostenüberbürdung auf den Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO mangels Kausalität der Untätigkeit keine Rechtfertigung mehr bestünde, wenn nach Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes der Kläger den Rechtsstreit fortsetzt und unterliegt (BVerwG, B.v. 23.7.1991 – 3 C-56/90 – juris). Dies greift jedoch nicht, wenn das Verfahren nicht durch Einbeziehung des Bescheids mit (sachdienlicher) Klageänderung von einer Untätigkeitsklage auf eine Verpflichtungsklage umgestellt und fortgeführt, sondern für erledigt erklärt und in einem neuen Verfahren betrieben wird (a.A. siehe zuvor). Der Kläger bestimmt mit seinen Anträgen grundsätzlich den Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieser wurde im vorliegenden Verfahren gerade nicht geändert, sondern beinhaltet die Untätigkeit der Beklagten hinsichtlich des klägerischen Asylantrags. Aufgrund dessen hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wird sie einem zusätzlichen Prozesskostenrisiko durch eine weitere Klage gegen ihren Bescheid ausgesetzt, läge dies in der inhaltlichen Entscheidung der Beklagten begründet, stünde aber mit ihrer vorangegangenen Untätigkeit gerade nicht in kausalem Zusammenhang. Ob bei der Kostenentscheidung im Rahmen einer Klage gegen den Bescheid der Beklagten Berücksichtigung finden könnte – z.B. unter Anwendung von § 155 Abs. 4 VwGO –, dass sich dem Kläger eine prozessökonomischere Vorgehensweise geboten hätte, ist im vorliegenden Einstellungsbeschluss zur Untätigkeitsklage nicht zu beurteilen.

Mit der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2017 hat die Beklagte eine Herabsetzung des Gegenstandswerts in Fällen, die (nur) auf Fortsetzung des Asylverfahrens gerichtet sind, beantragt.

Die Reduzierung des Gegenstandswerts auf 2.500,- Euro entspricht den Gründen der Billigkeit i.S.v. § 30 Abs. 2 RVG, da das Bestehen materieller Ansprüche des Klägers nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2017 - M 4 K 15.30864

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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 4. Mai 2017 die Hauptsache für erle

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Tenor 1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 2. Der Streitwert wird auf 5.112,94 € festgesetzt. 1Gründe: 2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt e

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Tenor 1.Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens. 2.Der Streitwert wird auf 1.253,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Das Verfahren ist aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten, und zwar der Erklärung des
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Tenor Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   1 1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn es – wie hier aufgrun

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 4. Mai 2017 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hatte mit Schreiben vom 25. Februar 2016 und der Ergänzung vom 24. März 2016 (vorab) einer etwaigen Erledigungserklärung generell zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.

Die Kostenentscheidung ist nicht nach der speziellen Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO zu treffen, sondern nach § 161 Abs. 2 VwGO. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar liegt ein Fall des § 75 VwGO vor, da der Kläger im August 2015 einen Asylantrag gestellt hat und der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2016 (Klageerhebung 16. Juni 2016) ist. Damit war die (Drei-Monats-)Frist des § 75 Satz 2 VwGO eingehalten und die Klage unabhängig davon zulässig, ob ein zureichender Grund dafür vorlag, dass die Behörde noch nicht entschieden hat (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Lfg. Oktober 2014, § 75 Rn. 7).

Doch die weitere Voraussetzung, dass der Kläger mit der Bescheidung seines Antrags vor Klageerhebung rechnen durfte, ist nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung nämlich dann nicht zu bejahen, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und der Klägerseite dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (BVerwG, U. v. 23.7.1991 - 3 C 56.90 - NVwZ 1991, 1180, 1181 - juris Rn. 9). So verhält es sich hier. Das Gericht geht davon aus, dass die Belastung oder richtigerweise Überlastung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge seit Sommer 2014 auch der Klägerseite bekannt ist. Folge ist, dass die Behandlung der vorliegenden Anträge nur schleppend vorangeht. Durfte der Kläger sonach mit einer Entscheidung über den Asylantrag vor Klageerhebung nicht rechnen, verbleibt es bei der Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. VG Stuttgart, B. v. 22.5.2003 - 2 K 412/03 - juris Rn. 7 f.). Danach ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Der Umstand allein, dass die Beklagte dem Antrag stattgegeben und sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, rechtfertigt hier nicht, ihr die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen. Da das Bundesamt das Verfahren des Klägers mangels ausreichender Kapazitäten „nur“ nicht mit der wünschenswerten Beschleunigung betrieben hat, war es letztlich nur eine Frage der Zeit, bis der (Anerkennungs-)Bescheid ergehen würde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

  • 1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.112,94 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Tenor

  • 1.

    Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 1.253,00 Euro festgesetzt.


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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.