Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2017 - M 7 K 17.36867
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gegenstandswert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Tenor
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf 5.112,94 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
3§ 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, findet hier gegenüber § 161 Abs. 2 VwGO keine vorrangige Anwendung. Die für den Kläger günstige Kostenregelung in § 161 Abs. 3 VwGO zielt auf die Fälle, in denen der Rechtsstreit nach einer Untätigkeitslage im Sinne des § 75 VwGO auf Grund des Tätigwerdens der Behörde (definitiv) beendet wird. Setzt der Kläger dagegen den Rechtsstreit fort, nachdem die Behörde in Befolgung ihrer Verfahrenspflichten einen Bescheid oder Widerspruchsbescheid erlassen hat, so entfällt die Rechtfertigung für die Überbürdung der Kosten auf die Beklagte, weil dann ihre Untätigkeit nicht die Ursache für die Verfahrenskosten ist. Der Kläger riskiert durch die Fortsetzung des Prozesses die Verfahrenskosten unabhängig von der ursprünglichen Untätigkeit der Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt diese Auffassung für den Fall, dass ein Kläger nach rechtswidrig verzögerter Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts den Prozess fortsetzt.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, juris – Ls. 4.
5Das Gleiche muss nach verbreiteter Rechtsprechung gelten, wenn ein Kläger statt einer förmlichen Fortsetzung des Prozesses das Verfahren nach dem Tätigwerden der Behörde mit Zustimmung des Beklagten durch Erledigungserklärung beendet, sein Klageziel jedoch weiterverfolgt. Der Rechtsstreit hat sich dann nur scheinbar erledigt. Der Grund für die Vergünstigung des § 161 Abs. 3 VwGO, nämlich einen Kläger von dem Kostenrisiko zu befreien, das ihm dadurch entsteht, dass er die behördliche Beurteilung seines Antrags oder Widerspruchs in angemessener Zeit nicht erfahren hat, kann die Kostenüberbürdung auf die Beklagte dann nicht tragen. Die Beklagte trüge ohne sachlichen Grund das Risiko, zweimal mit Prozesskosten belastet zu werden. Dem Kläger würde dagegen das Kostenrisiko für das erste Verfahren abgenommen, obwohl er das Verfahren fortsetzen will.
6VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2013 – 3 K 469.13 –, juris, Rn. 4; VG Göttingen, Beschluss vom 06. November 2003 – 3 A 200/03 –, juris, Rn. 3; VG Bremen, Beschluss vom 05. Juli 2002 – 1 K 376/02 –, juris.
7Der Grundgedanke dieser Entscheidungen lässt sich auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Hier hat die Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht ihre Untätigkeitsklage gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO auf eine Verpflichtungsklage umgestellt, obwohl dies prozessrechtlich ohne Weiteres möglich und sachgerecht gewesen wäre. Bei gleichbleibendem Sachverhalt ist der Übergang von einem Bescheidungsantrag zu einem Verpflichtungsantrag jedoch keine Änderung des Streitgegenstands, sondern nur eine Erweiterung, die prozessual ohne Weiteres zulässig ist.
8Vgl. VG Bremen, a.a.O.
9Demgegenüber hat sie im Verfahren 3 K 3527/16 eine neue Verpflichtungsklage mit dem gleichen materiellen Ziel der Zusicherung der kieferorthopädischen Behandlung erhoben, wobei sie die Aufhebung des gerade erlassenen Widerspruchsbescheides begehrte.
10Ist demnach nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, ist es hier billig, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Das hier noch anhängige Verfahren musste nur deshalb einer Beendigung zugeführt werden, weil im Verfahren 3 K 3527/16 am 30. Mai 2016 Verpflichtungsklage erhoben wurde. Unter diesen Umständen kam eine prozessual sachgerechte Umstellung der Bescheidungsklage nicht mehr in Betracht, weil im Hinblick auf das hiesige Verfahren 3 K 4064/16 doppelte Rechtshängigkeit eingetreten wäre. Mangels anderer Möglichkeiten, das Verfahren 3 K 4064/16 in der Sache erfolgreich weiter zu führen, ist ein Kostenrisiko entstanden, das unter Billigkeitsgesichtspunkten der Klägerin zuzurechnen ist und nicht der Beklagten aufgebürdet werden kann. Denn die Beklagte kann ihrerseits billigerweise damit rechnen, im Falle eines Prozessverlusts im Verfahren 3 K 3527/16 nur einmal mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden, nicht jedoch auch nur anteilig mit den Kosten eines weiteren erledigten Verfahrens, das wegen der Anhängigkeit einer neuen Klage durch die Klägerin nicht mehr erfolgsträchtig fortgesetzt werden kann.
11Im Hinblick auf die Kosten der Verweisung folgt die Kostenentscheidung aus § 17b Abs. 2 GVG.
12Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Tenor
- 1.
Der Kläger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf 1.253,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das Verfahren ist aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten, und zwar der Erklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 29. Mai 2015 und der Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 15. Juni 2015 in der Hauptsache erledigt. Hieran vermag die vom Kläger erklärte Rücknahme sowie der hilfsweise erklärte Widerruf seiner Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 25. Juni 2015 nichts zu ändern.Denn eine Erledigungserklärung kann zu dem Zeitpunkt, in dem – wie hier – der Prozessgegner bereits eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, nur noch unter den Voraussetzungen des § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff ZPO oder dann widerrufen werden, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an der von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten,
3vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75/98 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 161 Rdn. 13.
4Derartige Umstände sind hier weder geltend gemacht noch im Übrigen ersichtlich. Vielmehr würde es den Interessen des Klägers im Hinblick auf das von ihm anhängig gemachte Klageverfahren 22 K 4466/15 sogar zuwiderlaufen, wenn das vorliegende Klageverfahren fortgeführt würde, und zwar nunmehr gerichtet gegen den Bescheid des Direktors der M. O. vom 21. Mai 2015. Denn dann wäre das Klageverfahren 22 K 4466/15, das sich gegen eben diesen Bescheid richtet, wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
5Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits in der Hauptsache ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
6Nicht einschlägig ist hier die abweichende Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen konnte. Ein Fall des § 75 VwGO liegt hier nicht vor. Gemeint sind die Fälle, in denen ein Rechtsstreit nach einer Untätigkeitsklage i. S. des § 75 VwGO auf Grund des Tätigwerdens der Behörde beendet wird. Geht der Kläger – wie hier – durch Erhebung einer neuen Klage (22 4466/15) gegen den (ablehnenden) Bescheid vor, den die Behörde in Befolgung ihrer Verfahrenspflichten erlassen hat, so entfällt die Rechtfertigung für die Überbürdung der Kosten auf die Beklagte, weil dann ihre Untätigkeit nicht die Ursache für die Verfahrenskosten ist. Denn dieser Bescheid hätte in zulässiger Weise in das vorliegende, bereits anhängige Klageverfahren einbezogen werden können – oder gar von vornherein müssen. Im Falle einer sogenannten Untätigkeitsklage, für die gemäß § 75 VwGO von den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 68 VwGO abweichende Voraussetzungen gelten, muss der Kläger grundsätzlich ‑ wie auch in anderen Fällen der Verpflichtungsklage ‑ ein Klageziel nach § 113 Abs. 5 VwGO verfolgen, das heißt den (nicht beschiedenen) Antrag in der Sache als Klageziel übernehmen,
7vgl. Renner, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 75 Rdn. 3 m.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 75 Rdn. 2 m.w.N..
8Der Kläger kann mit der Untätigkeitsklage in zulässiger Weise allein das Ziel verfolgen, eine ihm günstige Sachentscheidung zu erstreiten,
9vgl. OVG NRW , Beschluss vom 9. März 2012, Az. 18 E 1326/11, juris, Rdn. 32.
10Die Ursache für die Verfahrenskosten eines durch Erledigungserklärung beendeten Verfahrens, liegt allein beim Kläger, wenn er – wie hier – den von ihm letztlich geltend gemachten Anspruch mit einer neuen Klage weiterverfolgt, anstatt das zunächst anhängige Klageverfahren nach dem Erlass des Bescheides fortzuführen. Der Rechtsstreit hat sich dann nur scheinbar wegen der Bescheiderteilung erledigt. Der Grund für die Vergünstigung des § 161 Abs. 3 VwGO, nämlich einen Kläger von dem Kostenrisiko zu befreien, das ihm dadurch entsteht, dass er die behördliche Beurteilung seines Antrags in angemessener Zeit nicht erfahren hat, kann die Kostenüberbürdung auf den Beklagten in einem solchen Fall nicht tragen. Dem Kläger würde das Kostenrisiko für das erste Verfahren abgenommen, obwohl er dieses unnötig beendet,
11vgl. VG Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2002 – 1 K 376/02 –, Rdn. 2, juris.
12Da der Kläger das vorliegende Verfahren unnötig beendet hat, entspricht es der Billigkeit, ihm die Kosten aufzuerlegen.
13Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.