Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juli 2019 - M 6 S 19.1629, M 6 K 19.1628

published on 23.07.2019 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juli 2019 - M 6 S 19.1629, M 6 K 19.1628
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens hinsichtlich Ziffer I.

III. Der Streitwert im Verfahren M 6 S 19.1629 wird auf 11.250.- Euro festgesetzt.

IV. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in den Verfahren M 6 S 19.1629 und M 6 K 19.1628 werden abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der im Bescheid vom 28. Februar 2019 getroffenen Feststellung, dass er nicht berechtigt ist von seiner rumänischen Fahrerlaubnis der Klassen „A“ B, B1, BE, C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE einschließlich Unterklassen in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, sowie gegen die sofortige Vollziehung der Verpflichtung, seinen rumänischen Führerschein zur Eintragung eines Vermerks über die fehlende Fahrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Antragsgegnerin vorzulegen.

Infolge einer bei der Fahrerlaubnisbehörde am … Januar 2019 eingegangenen Meldung des Kraftfahrt-Bundesamts, dass der Antragsteller im Fahreignungsregister insgesamt 4 Punkte habe, stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller Inhaber einer rumänischen Fahrerlaubnis ist, die aufgrund einer moldawischen Fahrerlaubnis erteilt worden war (Blatt 28 der Behördenakte). Die daraufhin aus der europäischen Fahrerlaubnis-Datenbank RESPER eingeholte Auskunft vom … Januar 2019 ergab, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, B1, BE, C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E, DE hat. Die Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1 datieren vom … Februar 2013. Für die Klassen AM, B, B1, BE war Gültigkeit bis … März 2024 eingetragen, für die anderen Klassen bis … März 2019 (Blatt 30, 31 der Behördenakte). Das rumänische Innenministerium teilte dem Kraftfahrt-Bundesamt auf die von der Fahrerlaubnisbehörde veranlasste Anfrage mit, dass der von der Republik Moldau ausgestellte Führerschein des Antragstellers ohne theoretische oder praktische Prüfung in einen rumänischen Führerschein umgetauscht worden sei (Blatt 33 der Behördenakte).

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 wurde der Antragsteller zu dem Sachverhalt des prüfungsfreien Umtausches seiner Fahrerlaubnis aus Moldawien angehört und darauf hingewiesen, dass er nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt sei und die Antragsgegnerin daher beabsichtige, die kraft Gesetzes fehlende Fahrberechtigung mit Bescheid festzustellen.

Mit Schriftsatz vom … Februar 2019 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, sein Mandant habe in Rumänien Prüfungen abgelegt und entsprechende Unterlagen aus Rumänien angefordert. Daraufhin informierte die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers davon, dass die rumänischen Behörden Mitteilung gemacht hätten, dass Führerscheine aus Moldawien ohne theoretische und/oder praktische Prüfung in rumänische Führerscheine umgetauscht würden. Entsprechend dieser Praxis sei im rumänischen Führerschein des Antragstellers auch die entsprechende Schlüsselzahl 70 eingetragen. Dies werde nur bei einer prüfungsfreien Umschreibung gemacht. Mit Schriftsatz vom … Februar 2019 übersandte der Bevollmächtigte der Fahrerlaubnisbehörde eine Bestätigung aus Rumänien, aus der sich nach Auffassung seines Mandanten ergeben sollte, dass dieser die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis für Lkw am … Februar 2014 bestanden habe (Blatt 50-52 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 28. Februar 2019 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis der Klassen „A“, B, B1, BE, C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nummer 1 des Bescheids). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seinen Führerschein Nummer … unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids zur Vornahme einer Eintragung über die Ungültigkeit im Bundesgebiet vorzulegen (Nummer 2). Die sofortige Vollziehung der Nummer 2 wurde angeordnet (Nummer 3). Für den Fall, dass der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins aus Nummer 2 nicht fristgerecht nachgekommen wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht.

Zur Begründung ist insbesondere ausgeführt, dass keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland für solche Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis bestehe, die aufgrund einer von einem Drittstaat erteilten Fahrerlaubnis durch prüfungsfreien Umtausch Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis geworden seien. Die Fahrerlaubnisbehörde könne einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung in Deutschland erlassen. Bei der Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass es für erforderlich gehalten werde, die Nichtberechtigung festzustellen, da diese dann aufgrund der Eintragung in die entsprechenden Register auch für andere Behörden nachvollziehbar sei und Kontrollorgane diesbezüglich Rechtsklarheit hätten. Eine Bestätigung rumänischer Behörden über das Ablegen theoretischer und praktischer Prüfungen zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen sei vom Antragsteller nicht vorgelegt worden. Vielmehr hätten die rumänischen Behörden eine prüfungsfreie Umschreibung bestätigt, was auch durch die im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl 70 belegt werde. Bei der vom Bevollmächtigten vorgelegten Bescheinigung aus Rumänien handele es sich lediglich um die Bestätigung von Fortbildungen im Bereich des Gefahrguttransportes.

Der Bescheid vom 28. Februar 2019 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 4. März 2019 zugestellt.

Am 4. April 2019 wurde hiergegen Klage erhoben mit dem Ziel, den Bescheid vom 28. Februar 2019 aufzuheben (M 6 K 19.1628).

Mit gleichem Schriftsatz wurde außerdem beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2019 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Antragsteller habe in Rumänien die theoretische und praktische Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis für Lkw erfolgreich abgelegt und zudem weitere Prüfungen für den Erwerb der Erlaubnis im Rahmen des Gefahrguttransports. Zwar sei die Fahrerlaubnis aus Moldawien zunächst prüfungsfrei in die rumänische Fahrerlaubnis umgetauscht worden, der Kläger habe jedoch im Nachgang theoretische und praktische Prüfungen in Rumänien abgelegt, wodurch der anfängliche Mangel nachträglich „geheilt“ worden sei. Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei darüber hinaus unangemessen. Ein milderes Mittel wäre es gewesen, dem Kläger eine Frist einzuräumen, theoretische und praktische Prüfungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis in Deutschland abzulegen. Der Antragsteller sei in Deutschland als Berufskraftfahrer unfallfrei tätig und verliere durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung jegliche Verdienstmöglichkeit. Der Arbeitgeber habe bereits die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt. Der Antragsteller verfolge das Ziel den bereits angebrachten Sperrvermerk auf dem rumänischen Führerschein bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder entfernen zu lassen.

Weiter wurde vorgetragen, die aufschiebende Wirkung einer Klage entfalle unter anderem nur dann, wenn die sofortige Vollziehung von der Behörde angeordnet worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da ein Sofortvollzug hinsichtlich des feststellenden Verwaltungsakts in Nummer 1 des angegriffenen Bescheids nicht angeordnet worden sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der in Nummer 2 des Bescheids verfügten Vorlageverpflichtung sei daher rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bei einem Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheines in einen EU-Führerschein gelte der prinzipielle Anwendungsvorrang des Anerkennungsgrundsatzes gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/4397EWG bzw. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EWG nicht. EU-Fahrerlaubnisse, die durch einen prüfungsfreien Umtausch eines Führerscheins aus einem Staat, der nicht in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist, erworben wurden, seien in Deutschland nicht mehr anzuerkennen und verliehen keine Fahrberechtigung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Fahrerlaubnisbehörde könne einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung in Deutschland erlassen. Als milderes Mittel die Nachholung der theoretischen und praktischen Prüfungen einzuräumen sei nicht zielführend, da der Antragsteller kraft Gesetzes keine Fahrberechtigung in Deutschland habe. Selbst wenn der Antragsteller in Deutschland die Fahrerlaubnisprüfungen für die Klassen „A“, BE, CE und DE ablegen würde, dürfe er bis zu deren Bestehen keine Kraftfahrzeuge in Deutschland führen. Hierbei könne nicht berücksichtigt werden, dass der Antragsteller als Kraftfahrer tätig sei. Dass ein feststellender Verwaltungsakt erforderlich sei, könne im konkreten Fall aufgezeigt werden, da bereits 4 Zuwiderhandlungen im Fahreignungsregister eingetragen seien, ohne dass zwischenzeitlich die Fahrberechtigung des Antragstellers hinterfragt worden sei. Der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass er in Rumänien theoretische und praktische Prüfungen für die Fahrerlaubnisklassen abgelegt habe. Eine Bestätigung der rumänischen Behörden diesbezüglich sei nicht beigebracht worden, vielmehr hätten die rumänischen Behörden mit Schreiben vom … Januar 2019 bestätigt, dass eine prüfungsfreie Umschreibung erfolgt sei. Bei der vorgelegten Bescheinigung eines Trainings- und Berufsbildungszentrums aus Rumänien handele es sich nicht um die Bestätigung der erforderlichen theoretischen und praktischen Prüfungen für die Fahrerlaubnisklassen „A“, BE, CE und DE. Dem Zertifikat aus Rumänien könne auch nicht entnommen werden, dass dort eine Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis für Lkw bestanden worden sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im besonderen öffentlichen Interesse getroffen worden. Dem entspreche es, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen nicht über die Gültigkeit eines Führerscheins getäuscht werden könne. Da der Antragsteller bereits kraft Gesetzes keine Kraftfahrzeuge in Deutschland führen dürfe, unabhängig davon, ob ein feststellenden Verwaltungsakt darüber erlassen wurde oder nicht, sei eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummer 1 des Bescheids nicht erforderlich gewesen.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 ließ der Kläger/Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten sinngemäß beantragen,

dem Kläger/Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Des Weiteren wurde ergänzend vorgetragen, der Antragsteller habe nach dem Umtausch des moldawischen Führerscheins in Rumänien erfolgreich theoretische und praktische Prüfungen abgelegt, woraufhin er die „Driver Qualification Card“ ausgestellt bekommen habe, auf der die Schlüsselzahl 95 eingetragen sei. Demnach habe der Kläger in Rumänien theoretische und praktische Prüfungen für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, C1E und CE abgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe mit Urteil vom 6. September 2018 (Az.: 3 C 31/169) entschieden, dass bei einer Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C im EU-Ausland die in Deutschland durch Verkehrsverstöße begründeten Fahreignungszweifel überholt seien. Mit der Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C werde die Fahreignung des Inhabers bestätigt. Diese Bestätigung umfasse auch die hierfür vorausgesetzte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Dies habe auch im Fall des Antragstellers zu gelten.

Die Antragsgegnerin entgegnete mit Schreiben vom 22. Mai 2019, das genannte Urteil des BVerwG sei nicht einschlägig, da mit der Eintragung der Schlüsselzahl 95 keine Fahrerlaubnis erteilt werde. Außerdem wurde eine aktuelle Auskunft aus der europäischen Fahrerlaubnis-Datenbank RESPER übersandt, aus der sich die Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, B1, BE, C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E, DE, bis … März 2024 bzw. … März 2029 ergibt.

Mit weiterem Schreiben vom 27. Juni 2019 trug die Antragsgegnerin vor, dass durch nachträgliche Kenntniserlangung einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München (BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 11 CS 17.315) die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (Nummer 1 des Bescheids vom 28. Februar 2019) für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Der Nachtragsbescheid vom 27. Juni 2019 war beigefügt. Laut Mitteilung der Antragsgegnerin wurde er dem Prozessbevollmächtigten am 29. Juni 2019 zugestellt.

Dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wurde seitens des Gerichts Gelegenheit gegeben, sich zur Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Nummer 1 des angegriffenen Bescheids zu äußern. Außerdem wurde er aufgefordert, die im Antragsschriftsatz vom 4. April 2019 genannte, bislang jedoch nicht übersandte, Anlage K1 (Bestätigung einer rumänischen Fahrschule) und eine beglaubigte Übersetzung der Bestätigung ins Deutsche bei Gericht vorzulegen.

Die Anlage K1 wurde mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 übersandt. In der Übersetzung des öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetschers heißt es, dass der Antragsteller „den Kurs belegt hat, um das Zeugnis zu erhalten:“ Grundausbildungszertifikat Güter, Transport gefährlicher Güter ADR Pakete, Transport gefährlicher Güter ADR Tankfahrzeuge. Für die genannten Zertifikate wurde der Antragsteller der Bescheinigung zu Folge nach Examen jeweils zugelassen.

Per Fax stellte der Prozessbevollmächtigte am 19. Juli 2019 den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage auch hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids vom 28. Februar 2019 wiederherzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten auch im Verfahren M 6 K 19.1628 Bezug genommen.

Im Verfahren M 6 S 19.1629 wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juni 2019 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Im Verfahren M 6 K 19.1628 wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Juli 2019 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

II.

I.

Der Antrag ist jedenfalls nach Ergänzung durch den Prozessbevollmächtigten nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 28. Februar 2019 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederhergestellt werden soll.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antrag hat sich nicht erledigt, denn die rumänische Fahrerlaubnis ist infolge der Verlängerung noch für alle Klassen gültig.

2. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.

Mit dieser Maßgabe ist festzustellen, dass sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und der Antrag deshalb abzulehnen ist.

Das Gericht folgt in der Sache selbst zunächst den Gründen des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend wird zum Vorbringen des Antragstellers sowie zur Sache noch folgendes ausgeführt:

Nach dem Grundsatz des § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Fahrzeuge auch im Inland führen. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt durch die Abs. 2 bis 4 des § 28 FeV. Nach § 28 Abs. 4 FeV gilt die Berechtigung kraft Gesetzes nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV).

In diesem Zusammenhang enthält § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV die Befugnis der Behörde, einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung zu erlassen. Dies ist hier der Fall, da die rumänische Fahrerlaubnis den Antragsteller von Beginn an nicht dazu berechtigt hat, von ihr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Die Republik Moldau ist nicht in der Staatenliste der Anlage 11 zur FeV genannt. Das rumänische Innenministerium hat gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt erklärt, dass Führerscheine der Republik Moldau ohne theoretische oder praktische Prüfung in rumänische Führerscheine umgetauscht werden. Der Antragsteller hat somit sowohl die rumänische Fahrerlaubnis der Klasse B, als auch der Klassen C, C1 am 1. Februar 2013 prüfungsfrei erhalten.

Der auf diese Weise erworbene rumänische Führerschein, der kraft Gesetzes nicht zum Führen der Kraftfahrzeuge in Deutschland berechtigt, würde selbst dann nicht (nachträglich) zu einer solchen Berechtigung führen, wenn der Antragsteller tatsächlich durch ein nachträgliches Ablegen der theoretischen und praktischen Prüfungen für die Klasse C in Rumänien diese Fahrerlaubnis für sich betrachtet dort ordnungsgemäß erworben hätte. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten es sei eine „Heilung“ eingetreten ist insoweit unbehilflich.

Gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9. FeV, wonach die Berechtigung nicht gilt, wenn die Fahrerlaubnis den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nrn. 1-8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, ist eine solche „Heilung“ ausgeschlossen, denn die Fahrerlaubnis der Klasse C setzt in Deutschland den Vorbesitz der Fahrerlaubnis der Klasse B unabdingbar voraus. Die Fahrerlaubnis der Klasse B, die der Antragsteller durch prüfungsfreies Umschreiben der Fahrerlaubnis der Republik Moldau erlangt hat, berechtigt ihn jedoch gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV nicht zum Führen dieser Kraftfahrzeuge in Deutschland. Nach § 28 Abs. 4 Satz 4 FeV gilt dies auch dann, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein selbst ergibt.

Selbst die wirksame Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C in Rumänien würde also nicht rückwirkend zu einer Heilung der im Inland nicht anzuerkennenden Fahrerlaubnis der Klasse B führen, weshalb folgerichtig, aufgrund des Fehlens der Voraussetzung in Gestalt einer wirksamen Fahrerlaubnis der Klasse B, auch die aufgrund dessen erteilte Fahrerlaubnis in einer C-Klasse in Deutschland nicht anzuerkennen ist.

Der Antragsteller hat im Übrigen keine Nachweise vorgelegt, dass er die Fahrerlaubnis der Klasse C in Rumänien durch Ablegen entsprechender Prüfungen erhalten hat. Aus der vorgelegten Bescheinigung ergibt sich in der Übersetzung lediglich der Erwerb bestimmter Zusatzzertifikate.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerwG (U.v. 6.9.2018, 3 C 31/169, juris). Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Fahrerlaubnis im Inland aufgrund einer Alkoholproblematik entzogen worden war (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass dann, wenn dem Betroffenen in einem anderen Unionsstaat, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, eine Fahrerlaubnis der Klasse C nach Ablauf einer in der Bundesrepublik verhängten Sperrfrist und unter Einhaltung der übrigen unionsrechtlichen Voraussetzungen erteilt worden ist, die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C auch den Schluss auf die Wiedererlangung der Fahreignung für die Klasse B zulässt. In diesen Fällen ist der geahndete Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland aufgrund einer Alkoholproblematik entzogen wurde. Bei dem Antragsteller geht es jedoch nicht um die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach dem Entzug infolge festgestellter Fahreignungsmängel, sondern um eine Fahrerlaubnis, aus einem nicht in der Anlage 11 zur FeV genannten Land. Die körperliche und geistige Tauglichkeit des Antragstellers ist nicht Gegenstand des Bescheids vom 28. Februar 2019 (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 17 - 18). Die Entscheidung des BVerwG wäre deshalb für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt auch dann nicht einschlägig, wenn der Antragsteller tatsächlich wie behauptet, aber nicht nachgewiesen, in Rumänien die Prüfungen für die Fahrerlaubnis der Klasse C abgelegt hätte.

Bezüglich der Entscheidung der Antragsgegnerin gem. § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV, einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung zu erlassen sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Es handelt sich um ein intendiertes Ermessen. Mit der Feststellung sollen gerade Zweifel am Bestehen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ausgeräumt werden (vgl. BayVGH U.v. 6.7.2011 - 11 BV 11.1610 - Rn. 31 - juris).

Da somit die sofortige Vollziehung der Feststellung der Nichtberechtigung des Gebrauchmachens von der rumänischen Fahrerlaubnis in Nummer 1 des Bescheids vom 28. Februar 2019 der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der sofortigen Vollziehung der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein zum Eintrag des Sperrvermerks vorzulegen.

3. Damit war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2, 46.3, 46.4 und 46.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25 Aufl, 2019, Anh. § 164 Rn. 14). Die im Bescheid vom 28. Februar 2019 genannte Fahrerlaubnis der Klasse A wurde nicht berücksichtigt, da der Antragsteller nur die Klasse AM besitzt und das Gericht insoweit vom einem Schreibfehler der Behörde ausgeht.

II.

Der Prozesskostenhilfeantrag hat weder hinsichtlich des Klageverfahrens (M 6 K 19.1628) noch hinsichtlich des Verfahrens im Eilrechtschutz (M 6 S 19.1629) Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist unter anderem Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Unabhängig von der finanziellen Situation des Antragstellers hat sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach summarischer Prüfung - wie unter Ziff. I dargelegt - keinen Erfolg.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen. Die Entscheidung ergeht diesbezüglich kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 06.09.2018 00:00

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft den Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis in ein deutsches Führerscheindokument.
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.