Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Mai 2019 - M 6 S 19.1046

bei uns veröffentlicht am06.05.2019

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungsbewertungssystem.

Nach einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts an die Fahrerlaubnisbehörde vom 10. April 2017 ergab sich für den Antragsteller zu diesem Zeitpunkt ein Stand von acht Punkten in dem Fahreignungsregister.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016, dem Antragsteller zugestellt am 27. Oktober 2016 wurde er bei einem der Behörde bekannten Punktestand von 4 Punkten ermahnt. Nach Eingang der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamt vom 18. Januar 2017 über einen Punktestand von sieben Punkten, die händisch von der Antragsgegnerin auf sechs Punkte korrigiert wurde, wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Februar 2017, zugestellt am 11. Februar 2017, mit einem Punktestand von sechs Punkten verwarnt. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an dem Fahreignungsseminar sowie darauf hin, dass seine Fahrerlaubnis bei einem Stand von acht Punkten entzogen würde.

Nach vorheriger Anhörung, der mehrfache Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers folgte, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller schließlich mit Bescheid vom 25. Februar 2019 die Fahrerlaubnis.

Mit beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 6. März 2019 eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. Februar 2019 hinsichtlich Nummer 1 des Bescheides anzuordnen und hinsichtlich Nummer 2 des Bescheides wieder herzustellen.

Zur Begründung führte er aus, es handele sich bei einigen der im Fahreignungsregister angeführten Ordnungswidrigkeiten um „Doppelbestrafungen“. In mindestens einem Fall stehe außerdem fest, dass der Antragsteller nicht Fahrer gewesen sei. Er habe hinsichtlich jeder der Verkehrsordnungswidrigkeiten Wiedereinsetzungsanträge bei den zuständigen Behörden eingereicht. In einigen Fällen seien die relevanten Akten bereits vernichtet worden, die Taten dürften daher nicht mehr berücksichtigt werden. Einige der Taten seien schließlich bereits getilgt. Schließlich sei der Entzug der Fahrerlaubnis auch deswegen rechtswidrig, weil dieser im Wesentlichen auf Verstöße von nicht am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugen gestützt werde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis treffe den Antragsteller in seiner Existenzfähigkeit und würde diesen im Falle der Aufrechterhaltung in den Ruin (Insolvenz) treiben, da er auf dem … tätig sei und seinen Beruf nur mit Führerschein und einem geeigneten Transporter ausüben könne.

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 26. April 2019 die Akten vor, ohne einen Antrag zu stellen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 17. April 2019 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auslegung des gestellten Antrages (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügten und bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Entziehung seiner Fahrerlaubnis begehrt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz - StVG). Im Hinblick auf die durch behördlichen Sofortvollzug für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins in Nummer 2 des Bescheides ist bei verständiger Auslegung begehrt, die aufschiebende Wirkung der eingelegten Klage wiederherzustellen.

2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter gebrauchen machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Bei der Prüfung ist in erster Linie von den Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs, hier der Klage vom 6. März 2019 auszugehen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und der Betroffene in seinen Rechten verletzt, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. So liegt die Sache hier.

2.1 Die zulässige Klage vom 6. März 2019 gegen die mit Bescheid vom 25. Februar 2019 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis hat keine Aussicht auf Erfolg, da diese rechtmäßig ist und den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Erlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsbewertungssystem ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sie die Maßnahme der vorliegenden Stufen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG bereits ergriffen hat (§ 4 Abs. 6 Satz 1 StVG). Für die Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Bei der Berechnung des Punktestand werden Zuwiderhandlungen nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 6 StVG). Spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG).

2.2 Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind vorliegend erfüllt, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ersehen lässt:

Tattag

Ahndung

Rechtkraft

Tilgung

Punkte

Gesamt

Kenntnis Behörde

20.03.2014

29.08.2014

16.09.2014

16.03.2017

1

1

08.09.2015

12.11.2015

01.12.2015

01.06.2018

1

2

03.11.2015

04.01.2016

22.01.2016

22.07.2018

1

3

05.08.2016

07.09.2016

27.09.2016

27.03.2019

1

4

25.10.2016

27.10.2016

Ermahnung

01.08.2016

29.09.2016

18.10.2016

18.04.2019

1

5

18.01.2017

01.08.2016

29.09.2016

18.10.2016

18.04.2019

1

6

18.01.2017

21.10.2016

15.12.2016

03.01.2017

03.07.2019

1

7

18.01.2017

09.02.2017

11.02.2017

Verwarnung

16.03.2017

Tilgung

- 1

6

21.10.2016

15.12.2016

03.01.2017

03.07.2019

1

7

10.04.2017

05.01.2017

07.03.2017

24.03.2017

24.09.2019

1

8

10.04.2017

09.03.2017

26.04.2017

13.05.2017

13.11.2019

1

9

13.06.2017

01.06.2018

Tilgung

- 1

8

22.07.2018

Tilgung

- 1

7

28.06.2018

23.08.2018

15.09.2018

15.03.2021

1

8

17.10.2018

12.09.2018

06.11.2018

24.11.2018

1

9

17.12.2018

Der Antragsteller hatte wie oben ersichtlich bereits mit der Begehung seiner Tat vom 5. Januar 2017 einen Punktestand von acht Punkten erreicht, sodass die Fahrerlaubnis bereits zu diesem Zeitpunkt zu entziehen gewesen wäre. Nach dem oben Dargelegten ist dabei ohne Bedeutung, dass der Punktestand des Antragstellers, der sich zunächst infolge der Tat vom 9. März 2017 auf neun Punkte erhöhte, infolge der Tilgungen der Taten vom 8. September 2015 und 3. November 2015 wieder auf sieben Punkte gesunken war, § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG. Unabhängig davon hätte der Antragsteller infolge seiner Tat vom 28. Juni 2018 wiederum um einen Punktestand von acht Punkten erreicht, der bei isolierter Betrachtung ein weiteres Mal zur Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers hätte führen müssen. Auf die jüngste Tat vom 12. September 2018, die nach den Angaben des Antragstellers von einem Arbeitskollegen begangen wurde, käme es dabei nicht einmal an.

2.3 Die Antragsgegnerin hat auch die der Entziehung der Fahrerlaubnis vorgeschalteten Maßnahmen ordnungsgemäß ergriffen. Er wurde mit am 27. Oktober 2016 zugestellten Schreiben bei einem Punktestand von vier Punkten ermahnt und mit am 11. Februar 2017 zugestellten Schreiben bei einem Punktestand von sieben Punkten verwarnt. Ohne Bedeutung ist dabei, dass in der Verwarnung der Punktestand mit sechs statt sieben Punkte angegeben wurde. Über die Hintergründe der vorgenommenen Reduktion kann nur gemutmaßt werden, da die händische Korrektur der unverbindlichen Bewertung des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht mit einem erläuternden Aktenvermerk versehen wurde. Mit der gesetzlichen Neuregelung zum 5. Dezember 2014 kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer von der Erlaubnisbehörde ergriffenen Maßnahme ausschließlich darauf an, ob und welche Verkehrsverstöße der Behörde bekannt waren (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2017 - 3 C 21.15 - juris Rn. 23 f. = BVerwGE 157, 235). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, für das Fahreignungsbewertungssystem komme es wegen der Abkehr von dem Erziehungsgedanken des Mehrfachtäter-Punktesystems nicht mehr darauf an, ob eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreiche und damit die Möglichkeit der Verhaltensänderung eingeräumt werde. Ebenso liegt der Fall hier, da der Antragsteller bereits mit der Tat vom 5. Januar 2017 objektiv acht Punkte erreicht hatte, die Verwarnung ihn aber erst am 11. Februar 2017 erreichte. Steht demnach der Erziehungsgedanke nicht mehr im Vordergrund der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG, kann es folglich - anders etwa als bei einer Entziehung nach § 11 Abs. 8 FeV - auch nicht auf die Richtigkeit der in der Ermahnung oder Verwarnung enthaltenen Information ankommen. Entscheidend ist ausschließlich, dass die Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 StVG ergriffen wurden. Eine Punktereduktion tritt nur in den Fällen des § 4 Abs. 6 StVG ein, nicht jedoch infolge einer unzutreffenden Bewertung der Verkehrsverstöße durch die Fahrerlaubnisbehörde. Aber auch ein Fall des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG liegt im konkreten Fall nicht vor. Zwar hatte der Antragsteller sowohl zum Zeitpunkt der Ermahnung als auch der Verwarnung bereits weitere Verkehrsverstöße begangen, die bei Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde miteinbezogen hätten werden müssen und in diesem Fall tatsächlich eine Reduktion gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StVG zur Folge gehabt hätte. Von den vor der Ermahnung liegenden Taten vom 1. August 2016 erhielt die Antragsgegnerin allerdings erst mit Schreiben des Kraftbundesamtes vom 18. Januar 2017 und damit nach der Ermahnung vom 25. Oktober 2016 Kenntnis. Gleiches gilt für die zweite Tat vom 21. Oktober 2016, die vom Kraftfahrtbundesamt erst mit Schreiben vom 10. April 2017 und damit nach der Zustellung der Verwarnung am 11. Februar 2017 mitgeteilt wurde.

2.4 An diesem Ergebnis ändert schließlich auch nichts, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in allen Fällen Wiedereinsetzungsanträge bei den zuständigen Bußgeldbehörden gestellt hat. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Antragsgegnerin bei der Durchführung von Maßnahmen an die rechtskräftigen Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Eine Überprüfung der eingetragenen und mit Punkten bewerteten Verstöße bzw. Entscheidungen findet deshalb nicht statt - auch nicht im Hinblick auf den sinngemäßen Einwand, die Verkehrsverstöße vom 1. August 2016 und 21. Oktober 2016 stünden (soweit sie dieselben Fahrzeuge beträfen) in Tateinheit, so dass nur ein Punkt anzusetzen sei (vgl. dazu ThürOVG, B.v. 3.11.2005 - 1 Ss 226/05 - juris). Die bloße Beantragung einer Wiedereinsetzung führt gemäß § 52 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 74 Abs. 1 StPO jedoch nicht zur Hemmung und damit nicht zur Durchbrechung der Rechtskraft eines bereits bestandskräftig gewordenen Bescheides. Hierfür bedarf es einer positiven Entscheidung der Bußgeldstelle bzw. des Gerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. OVG SH, B.v. 27. Januar 2017 - 4 MB 3/17). Eine solche positive Entscheidung über die gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Schreiben des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes (Zentrale Bußgeldstelle) vom 15. November 2018 (Bl. 131 d.A.) sowie des darauf befindlichen Telefonvermerks des Sachbearbeiters hat das zuständige Amtsgericht im Gegenteil in fünf der vom Prozessbevollmächtigten genannten Fälle den Antrag auf Wiedereinsetzung bereits abgelehnt.

2.5 Einer rechtlichen Grundlage entbehrt schließlich die Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, eine Verwertung sei in allen jenen Fällen ausgeschlossen, in denen die Bußgeldstelle die Ermittlungsakten bereits vernichtet habe, so dass sie nicht mehr überprüft werden könnten. Verkehrsordnungswidrigkeiten sind, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde oder dem Gericht hierbei ein Ermessen zustünde, so lange zu berücksichtigen, bis sich gesetzliche Verwertungsverbote ergeben. Dies wäre hinsichtlich der Taten vom 8. September 2015 und 3. November 2015, sofern man der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Reichweite des § 29 Abs. 7 StVG folgt (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 11 CS 17.593 - juris, B.v. 15.3.2019 - 11 CS 19.199 - juris; dagegen VG München, U.v. 11. Juli 2018 - M 6 K 18.1821), frühestens nach Ablauf der Überliegefrist am 1. Juni 2019 gewesen. Da es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides ankommt, war die Heranziehung der genannten Taten zum Zwecke der Ergreifung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass zwischen der letzten Tat vom 5. Januar 2017 und dem Entziehungsbescheid vom 25. Februar 2019 mehr als zwei Jahre vergangen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Allein der Zeitablauf begründet insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen. Vielmehr musste er aufgrund der Verwarnung vom 9. Februar 2017 bei weiteren Zuwiderhandlungen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen (BayVGH, B.v. 13.6.2017 - 11 CS 17.909 - juris Rn. 12).

2.6 Der Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Ergreifung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG schließlich auch kein Ermessen eingeräumt, so dass diese auch nicht berücksichtigen konnte, dass es sich bei den Ordnungswidrigkeiten teilweise „nur“ um überzogene Hauptuntersuchungen handelte. Es steht dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber im Rahmen der ihm zukommenden Einschätzungsprärogative offen, auch solchen Verstößen eine Bedeutung zuzumessen, die sich im Fahreignungsbewertungssystem niederschlägt. Die sich im Falle des Antragstellers über mehrere Monate erstreckende Gleichgültigkeit hinsichtlich der bereits im Oktober 2015 abgelaufenen Hauptuntersuchungen zweier Anhänger, die zu Bußgeldbescheiden im August 2016, Oktober 2016 und Januar 2017 führte, wirft in der Tat Fragen auf. Gerade der Umstand, dass er häufig große Lasten über große Strecken mithilfe dieser Anhänger zu bewegen hatte, macht es umso unverständlicher, warum er sich nicht um den Nachweis der Verkehrstüchtigkeit dieser Anhänger bemüht und damit billigend in Kauf genommen hat, dass andere Verkehrsteilnehmer möglicherweise infolge der mangelnden Verkehrstüchtigkeit dieser Anhänger gefährdet werden. Die Aufnahme des 186.2.3 BKat in die Anlage 13 zur FeV ist daher nachvollziehbar.

2.7 Die Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins ergibt sich wiederum aus § 47 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV. Die Begründung des Sofortvollzugs ist ausreichend einzelfallbezogen und genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO bei typisierten Sachverhalten.

3. Da die Anfechtungsklage des Antragstellers damit offensichtlich ohne Erfolg bleiben wird, fällt die Interessenabwägung im Eilverfahren zu seinen Lasten aus. Eine andere Interessenabwägung lässt sich auch nicht durch den Vortrag des Antragstellers rechtfertigen, im Falle der Entziehung seiner Fahrerlaubnis drohe ihm die Insolvenz. Wer beruflich aus die Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, stellt durch seine häufigere Teilnahme am Straßenverkehr - im Falle des Antragstellers noch dazu gefahrenerhöhend unter Transport von Ausrüstung mit Hilfe von Anhängern - auch ein größeres Risiko für die Allgemeinheit dar, wenn er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, so dass auch dieses Interesse als schwerwiegender in die Abwägung mit einzustellen ist. Eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen die von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung nicht das Maß übersteigt, das mit der Zulassung von Personen am Straßenverkehr allgemein verbunden ist. Auch hier gilt, dass die vom Verordnungsgeber in der Nr. 3.4.1 der Anlage 13 zur FeV i.V.m. Nr. 186.2.3 des Bußgeldkatalogs - BKat - getroffene Wertung, solche Verstöße gegen die Fahrzeug-Zulassungsverordnung miteinzubeziehen, angesichts der potentiell von solchen Fahrzeugen ausgehenden Gefahren eine abweichende Interessenabwägung nicht zulassen, solange nicht zumindest die Sperrfrist des § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG abgelaufen ist.

Dahinstehen kann daher in diesem Verfahren, ob einer Wiedererteilung gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 StVG zwingend eine medizinisch-psychologischen Untersuchung vorangehen muss oder der Umstand, dass drei Punkte aus wiederholten Verstößen gegen 186.2.3 BKat - möglicherweise ohne neuen Tatentschluss - resultieren und der Antragsteller im Wiedererteilungsverfahren möglicherweise nachweisen kann, die Tat vom 12. September 2018 nicht begangen zu haben, ausnahmsweise ein Absehen rechtfertigen kann.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts hat seine Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013, Nrn. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5).

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(2) Das Urteil enthält

1.
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2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
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2.
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3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 28.11.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2016 ist zulässig, aber unbegründet.

2

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dabei prüft das Beschwerdegericht nur die dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

3

Das Verwaltungsgericht geht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid vom 26.10.2016 und damit von einem fehlenden öffentlichen Vollzugsinteresse aus. Die Voraussetzungen der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG lägen nicht vor, da der Antragsteller nach dem Fahreignungsbewertungssystem derzeit nicht acht, sondern nur sechs Punkte erreicht habe. Anknüpfungspunkt für eine Entziehung der Fahrerlaubnis könnten nur solche Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten sein, deren Begehung rechtskräftig feststehe. Sei die Rechtskraft eines im Fahreignungsregister eingetragenen Bußgeldbescheides jedoch beseitigt, müsse der Betroffene diesen nicht mehr gegen sich gelten lassen. Dies sei dann der Fall, wenn – wie hier durch Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 03.11.2016 – auf einen entsprechenden Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde und das Einspruchsverfahren deshalb noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Anders als bei späteren Tilgungen führe ein späteres Entfallen der Rechtskraft geahndeter Verstöße zu einer rückwirkenden Korrektur des Punktestandes. Dieser Umstand sei im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis – und damit auch der Frage der vorliegenden Rechtskraft bzw. deren Durchbrechung – sei in diesem Fall nicht der Zeitpunkt der Entziehungsverfügung.

4

Der Antragsgegner stellt den vom Antragsteller vorgetragenen und vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Sachverhalt – rechtzeitiger Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid vom 26.05.2015, erstes Verwerfungsurteil wegen Abwesenheit des Antragstellers durch das Amtsgerichts B-Stadt vom 26.04.2016, nach Wiedereinsetzung zweites Verwerfungsurteil wegen Abwesenheit des Antragstellers vom 13.09.2016, nochmaliger Wiedereinsetzungsantrag vom 20.09.2016 und Gewährung der Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 03.11.2016 – nicht in Frage. Er wendet sich vielmehr gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach bereits die positive Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu einer rückwirkenden Punktereduzierung führe und diese wiederum vom Gericht schon vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen sei. Der Antragsgegner habe erst im Rahmen des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von der Wiedereinsetzung erfahren. Auch sei es den Verkehrsbehörden praktisch nicht möglich, den Stand einzelner Verfahren jeweils nachzuverfolgen. Sie müssten sich vielmehr auf die fortwährende Eintragung eines rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstoßes im Fahreignungsregister verlassen können. Maßgeblich könne deshalb nur sein, ob eine Korrektur der Bußgeldentscheidung tatsächlich erfolge; bis dahin bestehe kein Spielraum, von der Fahrerlaubnisentziehung abzusehen. In der Schwebezeit – zwischen Wiedereinsetzung und Entscheidung des Amtsgerichts – könne es deshalb bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung nur auf den Erlasszeitpunkt des Bescheides ankommen.

5

Diese mit Rechtsprechungszitaten unterlegten Ausführungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Tatsächlich kann auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhaltes gegenwärtig nur von einem Stand von sechs Punkten und damit von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entziehung der Fahrerlaubnis ausgegangen werden.

6

Die gerichtliche Überprüfung von Fahrerlaubnisentziehungen richtet sich in Klageverfahren nach der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (vgl. auch Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. EL Juni 2016, § 80 Rn. 414 m.w.N.); bei Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO ist dies der Erlass des Widerspruchsbescheides. Zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage hat die Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 68 Rn. 15). Steht der Widerspruchsbescheid noch aus und muss die Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes vorab in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO beurteilt werden, ist grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage abzustellen (std. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 09.02.1993 - 4 M 146/92 -, NVwZ-RR 1993, 437, 439, in juris Rn. 12). Dies folgt bereits aus dem o.g. Umstand, dass auch die Widerspruchsbehörde auf etwaige Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu reagieren hätte; nichts anderes kann für die gerichtliche Entscheidung gelten (Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. Rn. 421).

7

Diese Grundsätze gelten prinzipiell auch im Bereich verkehrsbehördlicher Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 07.07.2015 - 3 B 118715 - in juris Rn. 6). Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass eine Maßnahme wegen Erreichens eines bestimmten Punktestandes ergriffen wird und sich der Punktestand nach deren Ergreifen aufgrund einer Tilgung verringert; dieser Umstand nach Ergreifen einer verkehrsbehördlichen Maßnahme hat unberücksichtigt zu bleiben. Nur diese Fallgestaltung wird in dem vom Antragsgegner zitierten Beschluss des VG Karlsruhe vom 14.01.2010 behandelt. Seit dem 01.05.2014 ist dies durch § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG ausdrücklich vorgeschrieben (dazu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 4 StVG Rn. 83).

8

Für die hier zu behandelnde Frage der fortdauernden Rechtskraft einer der Berechnung des Punktestandes zu Grunde liegenden Entscheidung bleibt es hingegen bei den o.g. Grundsätzen (vgl. schon VG Freiburg, Urt. v. 26.11.2008 - 4 K 717/06 - in juris Rn. 26 ff. m.w.N.). Soweit der Antragsgegner insoweit anderslautende Rechtsprechung zitiert, muss berücksichtigt werden, dass die Durchführung eines Vorverfahrens nach Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr in allen Ländern vorgesehen ist und sich die Rechtslage insoweit von vorneherein anders darstellt; dies gilt etwa für Niedersachsen (vgl. § 80 des nieders. Justizgesetzes v. 16.12.2014) und für Bayern (vgl. Art. 15 des bayerischen AGVwGO v. 20.06.1992 i.d.F. v. 22.05.2015). Die schließlich zitierten Entscheidungen des OVG Münster (Beschl. v. 24.01.2008 - 16 B 1269/07 -, in juris Rn. 1: „auf der nunmehr vorliegenden Tatsachengrundlage“, Rn. 5: „auch im laufenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen“), des OVG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 28.05.2015 - OVG 1 S 71.14 - in juris, insbesondere Rn. 7) und des VG Bremen (Beschl. v. 20.11.2012 - 5 V 1034/12 - in juris Rn. 21 ff.) stellen – mehr oder weniger deutlich erkennbar – ebenfalls auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab.

9

Vorliegend führt die vom Amtsgericht B-Stadt durch Beschluss vom 03.11.2016 gewährte Wiedereinsetzung gegen sein Urteil vom 13.09.2016 auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhaltes folgerichtig zu einem rückwirkenden und für das Gericht beachtlichen Wegfall der Rechtskraft des Bußgeldbescheides vom 26.05.2015: Nach dem in § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 5 StVG zum Ausdruck kommenden „Tattagsprinzip“ hat die Verkehrsbehörde bei Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG maßgeblich auf denjenigen Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Allerdings setzt dies voraus, dass die Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet ist, so dass die Verkehrsbehörde die Rechtskraft abwarten muss und dann retrospektiv den Punktestand ermittelt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 4 StVG Rn. 49 f., 80 m.w.N.). Ergänzend dazu bindet § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG sowohl die Verkehrsbehörde als auch das Gericht inhaltlich an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Auch der Fahrerlaubnisinhaber muss eine rechtskräftige Entscheidung gegen sich gelten lassen (Hentschel/König/Dauer, a.a.O. Rn. 79), es sei denn, die Rechtskraft wird durch Gewährung einer Wiedereinsetzung oder durch Wiederaufnahme des Verfahrens wieder durchbrochen (OVG Münster, Beschl. v. 24.01.2008 - 16 B 1269/07 - in juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2015 - OVG 1 S 71.14 - in juris Rn. 7).

10

§ 52 Abs. 2 OWiG und § 47 Abs. 1 StPO bestimmen, dass die Vollstreckung aus bestandskräftigen Bußgeldbescheiden bzw. rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen wegen eines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht gehemmt wird, eine solche Hemmung also bis zur positiven Entscheidung der Bußgeldstelle bzw. des Gerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wirkt. Entsprechend regelt § 47 Abs. 3 Satz 1 StPO den Fall der Durchbrechung der Rechtskraft durch die (gewährte) Wiedereinsetzung und bestimmt, dass Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam werden. Damit gilt auch im Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren die allgemeine Regel, dass die gewährte Wiedereinsetzung das Verfahren in den Zustand vor Versäumung der Frist zurückversetzt und das Verfahren so fortgeführt wird, als ob die Frist nicht versäumt worden wäre. Entscheidungen und Rechtswirkungen, die im Hinblick auf die Fristversäumung ergangen bzw. eingetreten sind, entfallen; dies gilt insbesondere auch für eine eingetretene Rechtskraft (Lampe in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 52 Rn. 47 m.w.N.). Wird – wie hier – eine Hauptverhandlung versäumt und der Einspruch deshalb verworfen, kann unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist gegen das sog. Abwesenheitsurteil Wiedereinsetzung beantragt werden, § 74 Abs. 4 OWiG. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist das Urteil hinfällig geworden, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs hierüber bedarf (Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 74 Rn. 49 m.w.N.).

11

Diese Konsequenzen der Wiedereinsetzung sind auch bei der Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zu beachten. Damit „hemmt“ der Antrag auf Wiedereinsetzung weder die Vollstreckung noch die tattagsbezogene Punktestandberechnung, doch führt die Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung zur Durchbrechung der Rechtskraft und steht in diesem Moment sowohl einer weiteren Vollstreckung als auch einer Berücksichtigung der mit dem geahndeten Verkehrsverstoß verbundenen Punkte rückwirkend entgegen, ohne dass es auf den Ausgang des Verfahrens in der Sache ankommt (vgl. auch VG Ansbach, Beschl. v. 28.09.2010 - AN 10 S 10.01777 -, Rn. 27 [für den Fall einer beantragten Wiederaufnahme] und Gerichtsb. v. 04.04.2011 - AN 10 K 10.02533 -, Rn. 30; VG Augsburg, Beschl. v. 13.06.2013 - Au 7 S 13.746 -, Rn. 27, alle in juris: erst wenn im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Einspruchsverfahren eine - positive - formelle Entscheidung zumindest zur Wiedereinsetzung vorliegt, wird die Rechtskraft durchbrochen).

12

Da der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung lediglich anhand des Beschwerdevortrages überprüft und sich daraus gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren kein neuer Sachverhalt ergibt, muss es bei der vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung durch Bescheid vom 26.10.2016 und der deswegen antragsgemäß angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dagegen bleiben. Konsequenz des gerichtlichen Abstellens auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist jedoch, dass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beim Gericht der Hauptsache einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Beschlusses zu prüfen und ggf. zu stellen, soweit sich die maßgebliche Sachlage mittlerweile oder später anders darstellt und die veränderten Umstände nicht eher vorgetragen werden konnten.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B, BE und L wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 25. November 2016 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe mit einer Ordnungswidrigkeit vom 16. Juli 2016, rechtskräftig geahndet am 9. November 2016, acht Punkte erreicht. Daraufhin hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller am 7. Februar 2017 zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bat daraufhin um Akteneinsicht und Fristverlängerung, die bis 22. Februar 2017 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, es würden Aktenteile fehlen. Daraufhin übersandte die Antragsgegnerin am 1. März 2017 die fehlenden Aktenbestandteile und verlängerte die Frist bis 30. März 2017.

Am 26. April 2017 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit, es seien weitere drei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen worden. Mit Schreiben vom 8. November 2017 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, für den Antragsteller seien noch sieben Eintragungen gespeichert.

Einer Aktennotiz der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass am 24. Januar 2018 ein Bediensteter mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers telefonierte und ihn um Stellungnahme bis 7. Februar 2018 bat. Mit der Stellungnahme vom 7. Februar 2018 machte der Prozessbevollmächtigte geltend, seit 1. März 2017 seien keine behördlichen Maßnahmen erfolgt. Das Recht zur Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher verwirkt. Im Übrigen sei der Punktestand mittlerweile weit unter acht Punkte abgesunken und der Antragsteller sei wieder fahrgeeignet. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 teilte die Antragsgegnerin mit, durch die letzte Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 26. April 2017 ergäben sich zehn Punkte und die Fahrerlaubnis müsse entzogen werden. Die Frist zur Stellungnahme werde bis 26. Februar 2018 verlängert. Am 26. Februar 2018 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, der beabsichtigten Entziehung liege eine Bewertung vom 9. November 2016 zugrunde. Seither sei eine lange Zeit verstrichen und es seien lediglich noch vier Punkte eingetragen.

Mit Schreiben vom 1. März 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, alle Verkehrszuwiderhandlungen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätten, seien rechtskräftig im Fahreignungsregister eingetragen. Die Taten aus den Jahren 2012 und 2014 seien zwar teilweise getilgt, befänden sich aber weiterhin in der Überliegefrist und könnten daher weiter verwertet werden. Die Tat vom 28. Mai 2014 sei seit 15. Januar 2017 getilgt und befinde sich auch nicht mehr in der Überliegefrist. Sie könne daher nicht mehr berücksichtigt werden. Gleichwohl seien die Eintragungen insgesamt mit zehn Punkten zu bewerten.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Vorlage des Führerscheins sowie die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Vorlagepflicht an. Dem Antragsteller sei nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er nach den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts vom 25. November 2016, vom 26. April 2017 und vom 8. November 2017 acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht habe.

Über die gegen den Bescheid vom 19. Juni 2018 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden (Az. M 26 K 18.3278). Den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2018 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, denn der Antragsteller sei fahrungeeignet. Die lange Zeit bis zum Entzug der Fahrerlaubnis führe nicht zu einer Verwirkung. Unabhängig davon, ob eine Verwirkung im Sicherheitsrecht überhaupt in Betracht komme, seien keine Umstände ersichtlich, die beim Antragsteller die Annahme hätten rechtfertigen können, die Antragsgegnerin werde von der Möglichkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr Gebrauch machen. Die lange Zeitdauer sei auch verschiedenen Fristverlängerungsanträgen geschuldet gewesen. Der Antragsteller sei auch nicht wieder fahrgeeignet, denn mit dem Erreichen von acht Punkten stehe die Ungeeignetheit fest. Spätere Punktereduzierungen seien unbeachtlich, solange die Überliegefrist noch nicht abgelaufen sei. Der Bescheid genüge auch dem Bestimmtheitserfordernis, denn er entziehe klar und unzweideutig die Fahrerlaubnis. Auch die Begründung sei nicht zu beanstanden.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht ersichtlich sei, auf welche Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts er sich stütze, die alle einen unterschiedlichen Inhalt hätten. Es sei nicht erkennbar, auf welcher konkreten Tatsachenbewertung die Entscheidung basiere. Aufgrund des langen Zeitablaufs sei das Recht zur Entziehung der Fahrerlaubnis auch verwirkt. Die Fristverlängerungen seien nur jeweils sehr kurz gewesen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei darüber hinaus unverhältnismäßig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben.

Mit der Zuwiderhandlung vom 16. Juli 2016, rechtskräftig geahndet am 9. November 2016, hatte der Antragsteller acht Punkte erreicht. Die beiden weiteren Verstöße vom 10. Dezember 2015, rechtskräftig geahndet am 22. März 2017 (2 Punkte) sowie vom 21. September 2016, rechtskräftig geahndet am 6. April 2017 (1 Punkt) haben den Punktestand des Antragstellers zum Tattag 21. September 2016 auf elf Punkte erhöht. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt er daher als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zwingend zu entziehen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, das Recht zur Entziehung der Fahrerlaubnis sei verwirkt, da die Antragsgegnerin vom 1. März 2017 bis zum Bescheiderlass am 19. Juni 2018 nichts getan habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin das Verfahren nicht mit dem gebotenen Nachdruck betrieben hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie hierdurch gehalten wäre, zum Schutz der Verkehrssicherheit gebotene fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen zu unterlassen. Es kann dahinstehen, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 11 C 14.386 - juris Rn. 20). Voraussetzung für eine Verwirkung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2005 - DAR 2014, 281 Rn. 7). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat nie zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehen könnte, sondern in den Schreiben vom 14. Februar und 1. März 2018 betont, dass sie an der Entziehung der Fahrerlaubnis festhält. Aus welchen Gründen sie nach Übersendung der vollständigen Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 25. November 2016 an den Prozessbevollmächtigten und Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis 30. März 2017 mit Schreiben vom 1. März 2017 bis zur Kontaktaufnahme mit dem Prozessbevollmächtigten am 24. Januar 2018 nicht tätig geworden ist, ist dabei unerheblich.

Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Es wird dem Antragsteller damit unmissverständlich die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen. Ob der Verwaltungsakt nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis überhaupt einer Begründung bedarf, da dem Antragsteller mit zahlreichen Schreiben die Sach- und Rechtslage ausführlich dargelegt worden ist und es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG um eine gebundene Entscheidung handelt, auf die der Antragsteller schon mit der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG vom 18. Januar 2016 hingewiesen worden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind an die Begründung im vorliegenden Fall keine großen Anforderungen zu stellen. Die Ausführungen im Bescheid, der Antragsteller habe aufgrund der von ihm begangenen Verstöße acht Punkte erreicht und das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen sowie der Hinweis auf die Unbeachtlichkeit später eingetretener Punktetilgungen genügen den Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG.

Die nachträgliche Tilgung von Punkten kann nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG auch keine Berücksichtigung finden. Nachdem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG beim Erreichen von acht Punkten zwingend zu verfügen ist, ist auch für Verhältnismäßigkeitserwägungen grundsätzlich kein Raum. Erst wenn Verstöße nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG im Fahreignungsregister gelöscht sind, können sie auch für Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 11 CS 17.953 - VRS 132, 71 Rn. 13 ff.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die am 9. Juli 2007 unanfechtbar gewordene Entziehung der Fahrerlaubnis die Tilgung der vor dem 1. Mai 2014 eingetragenen Verstöße bis 9. Juli 2017 gehemmt hat.

Damit ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1. und 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.