vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 26 S 18.3219, 21.12.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B, BE und L wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 25. November 2016 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe mit einer Ordnungswidrigkeit vom 16. Juli 2016, rechtskräftig geahndet am 9. November 2016, acht Punkte erreicht. Daraufhin hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller am 7. Februar 2017 zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bat daraufhin um Akteneinsicht und Fristverlängerung, die bis 22. Februar 2017 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, es würden Aktenteile fehlen. Daraufhin übersandte die Antragsgegnerin am 1. März 2017 die fehlenden Aktenbestandteile und verlängerte die Frist bis 30. März 2017.

Am 26. April 2017 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit, es seien weitere drei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen worden. Mit Schreiben vom 8. November 2017 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, für den Antragsteller seien noch sieben Eintragungen gespeichert.

Einer Aktennotiz der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass am 24. Januar 2018 ein Bediensteter mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers telefonierte und ihn um Stellungnahme bis 7. Februar 2018 bat. Mit der Stellungnahme vom 7. Februar 2018 machte der Prozessbevollmächtigte geltend, seit 1. März 2017 seien keine behördlichen Maßnahmen erfolgt. Das Recht zur Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher verwirkt. Im Übrigen sei der Punktestand mittlerweile weit unter acht Punkte abgesunken und der Antragsteller sei wieder fahrgeeignet. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 teilte die Antragsgegnerin mit, durch die letzte Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 26. April 2017 ergäben sich zehn Punkte und die Fahrerlaubnis müsse entzogen werden. Die Frist zur Stellungnahme werde bis 26. Februar 2018 verlängert. Am 26. Februar 2018 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, der beabsichtigten Entziehung liege eine Bewertung vom 9. November 2016 zugrunde. Seither sei eine lange Zeit verstrichen und es seien lediglich noch vier Punkte eingetragen.

Mit Schreiben vom 1. März 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, alle Verkehrszuwiderhandlungen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätten, seien rechtskräftig im Fahreignungsregister eingetragen. Die Taten aus den Jahren 2012 und 2014 seien zwar teilweise getilgt, befänden sich aber weiterhin in der Überliegefrist und könnten daher weiter verwertet werden. Die Tat vom 28. Mai 2014 sei seit 15. Januar 2017 getilgt und befinde sich auch nicht mehr in der Überliegefrist. Sie könne daher nicht mehr berücksichtigt werden. Gleichwohl seien die Eintragungen insgesamt mit zehn Punkten zu bewerten.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Vorlage des Führerscheins sowie die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Vorlagepflicht an. Dem Antragsteller sei nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er nach den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts vom 25. November 2016, vom 26. April 2017 und vom 8. November 2017 acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht habe.

Über die gegen den Bescheid vom 19. Juni 2018 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden (Az. M 26 K 18.3278). Den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2018 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, denn der Antragsteller sei fahrungeeignet. Die lange Zeit bis zum Entzug der Fahrerlaubnis führe nicht zu einer Verwirkung. Unabhängig davon, ob eine Verwirkung im Sicherheitsrecht überhaupt in Betracht komme, seien keine Umstände ersichtlich, die beim Antragsteller die Annahme hätten rechtfertigen können, die Antragsgegnerin werde von der Möglichkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr Gebrauch machen. Die lange Zeitdauer sei auch verschiedenen Fristverlängerungsanträgen geschuldet gewesen. Der Antragsteller sei auch nicht wieder fahrgeeignet, denn mit dem Erreichen von acht Punkten stehe die Ungeeignetheit fest. Spätere Punktereduzierungen seien unbeachtlich, solange die Überliegefrist noch nicht abgelaufen sei. Der Bescheid genüge auch dem Bestimmtheitserfordernis, denn er entziehe klar und unzweideutig die Fahrerlaubnis. Auch die Begründung sei nicht zu beanstanden.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht ersichtlich sei, auf welche Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts er sich stütze, die alle einen unterschiedlichen Inhalt hätten. Es sei nicht erkennbar, auf welcher konkreten Tatsachenbewertung die Entscheidung basiere. Aufgrund des langen Zeitablaufs sei das Recht zur Entziehung der Fahrerlaubnis auch verwirkt. Die Fristverlängerungen seien nur jeweils sehr kurz gewesen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei darüber hinaus unverhältnismäßig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben.

Mit der Zuwiderhandlung vom 16. Juli 2016, rechtskräftig geahndet am 9. November 2016, hatte der Antragsteller acht Punkte erreicht. Die beiden weiteren Verstöße vom 10. Dezember 2015, rechtskräftig geahndet am 22. März 2017 (2 Punkte) sowie vom 21. September 2016, rechtskräftig geahndet am 6. April 2017 (1 Punkt) haben den Punktestand des Antragstellers zum Tattag 21. September 2016 auf elf Punkte erhöht. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt er daher als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zwingend zu entziehen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, das Recht zur Entziehung der Fahrerlaubnis sei verwirkt, da die Antragsgegnerin vom 1. März 2017 bis zum Bescheiderlass am 19. Juni 2018 nichts getan habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin das Verfahren nicht mit dem gebotenen Nachdruck betrieben hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie hierdurch gehalten wäre, zum Schutz der Verkehrssicherheit gebotene fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen zu unterlassen. Es kann dahinstehen, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 11 C 14.386 - juris Rn. 20). Voraussetzung für eine Verwirkung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2005 - DAR 2014, 281 Rn. 7). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat nie zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehen könnte, sondern in den Schreiben vom 14. Februar und 1. März 2018 betont, dass sie an der Entziehung der Fahrerlaubnis festhält. Aus welchen Gründen sie nach Übersendung der vollständigen Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 25. November 2016 an den Prozessbevollmächtigten und Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis 30. März 2017 mit Schreiben vom 1. März 2017 bis zur Kontaktaufnahme mit dem Prozessbevollmächtigten am 24. Januar 2018 nicht tätig geworden ist, ist dabei unerheblich.

Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Es wird dem Antragsteller damit unmissverständlich die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen. Ob der Verwaltungsakt nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis überhaupt einer Begründung bedarf, da dem Antragsteller mit zahlreichen Schreiben die Sach- und Rechtslage ausführlich dargelegt worden ist und es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG um eine gebundene Entscheidung handelt, auf die der Antragsteller schon mit der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG vom 18. Januar 2016 hingewiesen worden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind an die Begründung im vorliegenden Fall keine großen Anforderungen zu stellen. Die Ausführungen im Bescheid, der Antragsteller habe aufgrund der von ihm begangenen Verstöße acht Punkte erreicht und das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen sowie der Hinweis auf die Unbeachtlichkeit später eingetretener Punktetilgungen genügen den Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG.

Die nachträgliche Tilgung von Punkten kann nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG auch keine Berücksichtigung finden. Nachdem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG beim Erreichen von acht Punkten zwingend zu verfügen ist, ist auch für Verhältnismäßigkeitserwägungen grundsätzlich kein Raum. Erst wenn Verstöße nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG im Fahreignungsregister gelöscht sind, können sie auch für Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 11 CS 17.953 - VRS 132, 71 Rn. 13 ff.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die am 9. Juli 2007 unanfechtbar gewordene Entziehung der Fahrerlaubnis die Tilgung der vor dem 1. Mai 2014 eingetragenen Verstöße bis 9. Juli 2017 gehemmt hat.

Damit ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1. und 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach

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(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung na

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Mai 2019 - M 6 S 19.1046

bei uns veröffentlicht am 06.05.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich

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(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Mit Schreiben vom 9. September 2009 wurde der Kläger bei einem angenommenen Stand von 13 Punkten von der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) verwarnt. Mit Bescheid vom 4. November 2010 wurde bei einem angenommenen Punktestand von 15 Punkten die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. angeordnet.

Am 15. Oktober 2010 und 22. November 2010 beging er weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldbescheiden vom 15. Dezember 2010, rechtskräftig seit 1. Januar 2011, und vom 13. Januar 2011, rechtskräftig seit 1. Februar 2011, geahndet wurden. Es wurden dafür drei Punkte und ein Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen.

In der Folgezeit beging der Kläger weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten. Dafür wurden weitere Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Ebenso wurden einige Verkehrsordnungswidrigkeiten und Punkte im Verkehrszentralregister getilgt.

Mit Schreiben vom 3. September 2012 hörte die Beklagte den Kläger zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Er habe nach der Tat vom 22. November 2010 18 Punkte erreicht. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. sei die Fahrerlaubnis daher zu entziehen. Eine nach Erreichen von 18 Punkten eingetretene Punktetilgung sei für die Rechtmäßigkeit eines auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. gestützten Fahrerlaubnisentzugs ohne Bedeutung.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 stellte die Beklagte das mit Schreiben vom 3. September 2012 eingeleitete Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verjährungen ein. Es wurde ausgeführt, dies schließe jedoch weitere Maßnahmen nach dem Fahrerlaubnisrecht nicht aus.

Am 28. Dezember 2012 erging eine neue Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts an die Fahrerlaubnisbehörde, wonach für den Kläger insgesamt 20 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen seien.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 hörte die Beklagte den Kläger erneut zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Es wurde wiederum ausgeführt, er habe nach der Tat vom 22. November 2010 18 Punkte erreicht.

Mit Bescheid vom 22. April 2013 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis. Durch die Taten vom 22. November 2010 und 2. Dezember 2010 habe er einen Punktestand von 18 oder mehr Punkten erreicht.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. April 2013 trug der Kläger vor, dass sich die Schreiben vom 14. Dezember 2012 und vom 7. Februar 2013 widersprechen würden. Nach dem 14. Dezember 2012 habe der Kläger keine Verkehrsordnungswidrigkeiten mehr begangen. Der Beklagten müssten daher beim Erlass des Einstellungsbescheids vom 14. Dezember 2012 alle Taten bekannt gewesen sein.

Gegen den Bescheid vom 22. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden hat. Mit Beschluss vom 24. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger habe auf jeden Fall mit der Tat vom 22. November 2010 18 Punkte erreicht. Spätere Tilgungen seien ohne Bedeutung. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei auch nicht wegen Zeitablaufs unverhältnismäßig, denn es handele sich um eine zwingend vorgesehene Maßnahme. Auch eine Verwirkung liege nicht vor. Die Möglichkeit einer Verwirkung im Bereich der nicht im Ermessen der Behörden stehenden sicherheitsrechtlichen Befugnisse erscheine ohnehin äußerst zweifelhaft. Jedenfalls würde es vorliegend nicht nur am sogenannten Zeitmoment, sondern auch am Umstandsmoment fehlen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Punktestand von 18 Punkten vorgelegen, denn er habe die Verwarnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. nicht erhalten. Zudem werde bestritten, dass es sich bei der Anordnung vom 4. November 2010 um eine Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. gehandelt habe.

Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger, unabhängig von der Berechnungsmethode, mit der Tat vom 22. November 2010 18 Punkte erreicht hat und seine Fahrerlaubnis damit nach dem zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses anwendbaren § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. d. F.d. Bek. vom 5. März 2003 (BGBl S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl S. 3044), zwingend zu entziehen war. Auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.

Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Verwarnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. nicht erhalten, kann dem nicht gefolgt werden. Die Zustellungen sind durch Postzustellungsurkunden nach § 173 VwGO i. V. m. §§ 415, 418 ZPO bewiesen. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die Zweifel an einer wirksamen Zustellung hervorrufen könnten.

Auch die Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. zur Teilnahme an einem Aufbauseminar wurde dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt und enthielt unter IV. den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit der verkehrspsychologischen Beratung und den Entzug der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten.

Die Auffassung des Klägers, dass zu keinem Zeitpunkt 18 Punkte bei ihm vorgelegen hätten, weil zum 25. Januar 2010 ein Punktestand von 14 Punkten erreicht worden sei, der auf 13 Punkte zurückzusetzen sei, dann am 15. Oktober 2010 weitere 3 Punkte hinzugekommen seien und damit der Punktestand erneut auf 13 Punkte zurückzusetzen sei, trifft nicht zu. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. wird der Punktestand auf 13 reduziert, wenn der Betroffene 14 oder 18 Punkte erreicht, ohne dass die Behörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. ergriffen hat. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Behörde hat sowohl am 14. Februar 2008 als auch am 9. September 2009 eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. mit Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar erlassen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 22. April 2013 ist auch nicht wegen Verwirkung rechtswidrig. Dabei kann offen bleiben, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2005 - juris; B. v. 22.3.2012 - 11 CS 12.350 - juris). Das Institut der Verwirkung erfordert, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts oder einer Befugnis längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 20.3.2014 - 4 C 11/13 - ZfBR 2014, 690 = juris Rn. 30). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht oder die Befugnis nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht oder die Befugnis nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts oder der Befugnis ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, U. v. 20.3.2014, a. a. O.) Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beklagte, ohne dass sich die Hintergründe hierfür den vorgelegten Akten entnehmen lassen, mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 das mit dem ersten Anhörungsschreiben vom 3. September 2012 eingeleitete Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens war jedoch mit dem Hinweis verbunden, dass weitere Maßnahmen nach dem Fahrerlaubnisrecht nicht ausgeschlossen seien. Nachdem auch weder seit dem Erreichen eines Punktestands von 18 Punkten noch nach der Einstellung des Verfahrens mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 bis zum Entzug der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 22. April 2013 eine besonders lange Zeitspanne vergangen war, konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass seine Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten nicht mehr entzogen werden wird.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Unter Änderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2013 wird der Streitwert für beide Instanzen auf je 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller geht es darum, vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E und zur Fahrgastbeförderung Gebrauch machen zu dürfen, bis in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Entziehung dieser Fahrerlaubnis wegen Überschreitens der 18-Punkte-Grenze mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2013 entschieden wurde.

Das Verwaltungsgericht München hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die nach dem Punktesystem in § 4 StVG vorgesehenen Maßnahmen seien korrekt angewendet worden. Der Antragsteller habe nach dem sog. Tattagprinzip erstmals mit dem Verkehrsverstoß vom 5. März 2009 und dann nochmals mit dem Verkehrsverstoß vom 19. Juli 2010 18 Punkte oder mehr erreicht. Ein Punkteabzug wegen der verkehrspsychologischen Beratung im April 2009 sei nach dem auch insoweit maßgeblichen Tattagprinzip nicht zu gewähren, weil der Antragsteller bereits vor dem Ausstellen der Bescheinigung weitere Verkehrsverstöße begangen habe. Nachträgliche Punktetilgungen seien nicht zu berücksichtigen. Die Fahrerlaubnisentziehung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil seit dem erstmaligen Erreichen der 18 Punkte bereits etwa vier Jahre verstrichen gewesen seien, denn die Fahrerlaubnisbehörde habe erst durch die am 31. Januar 2013 und 25. Februar 2013 bei ihr eingetroffenen Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes davon erfahren. Auch wenn sie früher davon erfahren hätte und untätig geblieben wäre, wäre die Fahrerlaubnisentziehung nicht verwirkt.

Mit seiner Beschwerde gegen diesen Beschluss macht der Antragsteller geltend, es sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, dass seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Februar 2010 um drei Jahre bis zum 6. Februar 2013 verlängert worden sei. Die Antragsgegnerin sei damals von nur 12 Punkten ausgegangen und habe ihm bei einer Vorsprache bestätigt, dass die verkehrspsychologische Beratung vom April 2009 zu einem Abzug von zwei Punkten geführt habe. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass keine Fahrerlaubnisentziehung wegen Überschreitens der 18-Punkte-Grenze im Raum stehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 Abs. 6 StVG verpflichtet gewesen wäre, die Antragsgegnerin über weitere Einträge zu unterrichten. Dass dies nicht geschehen sei, habe ihm den Eindruck vermittelt, er habe nichts zu befürchten. Die ca. vierjährige Untätigkeit vor der Fahrerlaubnisentziehung habe eine Verwirkung des Rechts dazu, jedenfalls aber einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Folge. Es liege auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs und den Grundsatz des fairen Verfahrens vor, weil die Antragsgegnerin ihn nicht rechtzeitig davon informiert habe, dass nun doch kein Punkteabzug erfolgt sei. Jedenfalls der Vorfall vom 19. Juli 2010 hätte zur Übermittlung einer Verkehrszentralregisterauskunft führen müssen. Danach sei sein Punktestand sogar unter 13 Punkte gesunken.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragsteller beruft sich mit seiner Beschwerde auf Vertrauensschutzgesichtspunkte und wendet sich nicht (mehr) gegen die Berechnung des entscheidungsrelevanten Punktestandes.

1. Der Antragsteller macht geltend, die Untätigkeit der Fahrerlaubnisbehörde „von fast vier Jahren“ führe zur Verwirkung der Fahrerlaubnisentziehung und mache diese Maßnahme rechtswidrig. Das trifft nicht zu. Im Bereich der nicht im Ermessen stehenden sicherheitsrechtsrechtlichen Befugnisse erscheint die Möglichkeit einer Verwirkung ohnehin äußerst zweifelhaft. Zudem kommt eine Verwirkung nur in Betracht, wenn dafür neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraumes (sog. Zeitmoment) weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen (sog. Umstandsmoment; vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 22.3.2012 - 11 CS 12.350 - SVR 2012, 358). Jedenfalls an letzterem fehlt es hier.

a) Zum Zeitpunkt der Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Februar 2010 hatte zwar nicht die Fahrerlaubnisbehörde, sehr wohl aber der Antragsteller selbst Kenntnis von dem Verkehrsverstoß vom 5. März 2009, begangen kurz vor der Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung im April 2009, und von dem Punktestand der sich aufgrund dieses Verkehrsverstoßes ergeben hat. Der Antragsteller hatte auch Kenntnis davon, dass die Bußgeldentscheidung betreffend die Zuwiderhandlung vom 5. März 2009 erst am 14. Dezember 2009 rechtskräftig geworden war. Er musste deshalb damit rechnen, dass die dafür verhängten drei Punkte eventuell im Rahmen seines am 15. Dezember 2009 gestellten Verlängerungsantrags noch nicht bekannt waren. Auch angesichts der Vielzahl seiner zum Teil in zeitlich schneller Folge begangenen Verkehrsverstöße konnte bei ihm kein schutzwürdiges Vertrauen dadurch entstehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihrer Entscheidung über den Verlängerungsantrag den ihr im Februar 2010 bekannten Sachstand zugrunde gelegt hat. Der Antragsteller kann sich deshalb nicht darauf berufen, er habe sich wegen Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Februar 2010 darauf verlassen dürfen, dass es bei einem Abzug von zwei Punkten wegen der verkehrspsychologischen Beratung bleiben und eine Fahrerlaubnisentziehung auch künftig gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht erfolgen werde.

Die etwa dreijährige Untätigkeit der Antragsgegnerin zwischen dem Verkehrsverstoß vom 19. Juli 2010, der erneut zu einem Punktestand von 18 Punkten oder mehr zulasten des Antragstellers im Verkehrszentralregister geführt hat und der Fahrerlaubnisentziehung vom 12. Juli 2013, hat erst recht keine Verwirkung des Rechts zur Fahrerlaubnisentziehung zur Folge, denn hier fehlt es gänzlich an Umständen, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen könnten; die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung war zeitlich davor erfolgt.

b) Daraus, dass das Kraftfahrt-Bundesamt entgegen seiner aus § 4 Abs. 6 StVG resultierenden Verpflichtung die Antragsgegnerin nicht rechtzeitig über den aktuellen Punktestand informiert hat, kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Die Bestimmung dient bereits ihrem Wortlaut nach der Vorbereitung von Maßnahmen nach dem Punktesystem durch die Fahrerlaubnisbehörde und damit der Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit. Diesem Sinn und Zweck würde es zuwiderlaufen, aus einem Unterbleiben der Mitteilung einen Vertrauensschutz desjenigen zu konstruieren, der gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und damit die Verkehrssicherheit gefährdet hat. Eine derartige „drittschützende“ Wirkung kann § 4 Abs. 6 StVG nicht entnommen werden.

2. Die zeitlich verzögerte Fahrerlaubnisentziehung verletzt auch nicht den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn es handelt sich dabei um eine in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG für den Fall des Erreichens oder Überschreitens von 18 Punkten zwingend vorgesehene Maßnahme; ein Ermessensspielraum kommt der Behörde nicht zu. Somit ist nicht die Fahrerlaubnisentziehung als Verwaltungsakt, sondern allenfalls die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen (vgl. Grzeszick in Maunz/Dürig, GG, 69. Ergänzungslieferung, Art. 20 Rn. 123). An der Verhältnismäßigkeit von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG besteht indes kein Zweifel (vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2005 - 11 CS. 04.2955 - BayVBl 2005, 278 ff.).

3. Auch sind im Verwaltungsverfahren weder das ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Recht auf ein faires Verfahren noch das Recht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden. Der Antragsteller erblickt eine Verletzung darin, dass die Antragsgegnerin ihn nicht „innerhalb eines angemessenen Zeitraums von maximal einem Jahr“ darüber aufgeklärt habe, dass nun doch kein Punkteabzug (infolge der verkehrspsychologischen Beratung) erfolgt sei. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, wann die nach seiner Auffassung anzunehmende „Jahresfrist“ begonnen haben soll. Sinnvoller Weise kann die Frist für die Erteilung eines behördlichen Hinweises auf bestimmte Umstände immer erst dann beginnen, wenn die Behörde Kenntnis von diesen Umständen hat oder haben kann. Die Antragsgegnerin hat erst Anfang des Jahres 2013 durch das Kraftfahrt-Bundesamt Mitteilung von den ab März 2009 begangenen Verkehrsverstößen des Antragstellers erhalten und dann in einer angemessenen Zeitspanne reagiert.

In der anlässlich des Antrags auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung eingeholten Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 17. Dezember 2009 war der Verstoß vom 5. März 2009 noch nicht enthalten. Das ist damit erklärbar, dass die Tat erst mit der Rechtskraft ihrer Ahndung in das Verkehrszentralregister aufgenommen werden konnte und diese Rechtskraft erst am 14. Dezember 2009 eingetreten war - die Vorgänge hatten sich möglicherweise schlicht überschnitten. Die nächste Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erhielt die Antragsgegnerin erst am 23. Januar 2013 auf Anforderung wegen eines weiteren Verlängerungsantrags des Antragstellers. Dass das Kraftfahrt-Bundesamt es entgegen § 4 Abs. 6 StVG in der Zwischenzeit versäumt hat, die Fahrerlaubnisbehörde über die weiteren Verstöße des Antragstellers (darunter diejenigen vom 5.3.2009 und 19.7.2010) zu unterrichten, hat nicht zur Folge, dass eine Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde hiervon fingiert werden dürfte oder müsste. Nach erneuter Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 18. Februar 2013 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Februar 2013 zeitnah zum Erreichen von 18 Punkten infolge des Verstoßes vom 19. Juli 2010 angehört und mit weiterem Schreiben vom 21. Mai 2013 klargestellt, dass infolge des Verstoßes vom 5. März 2009 ein Punkteabzug gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG wegen der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung (Bescheinigung vom 22.4.2009) nicht erfolgen konnte, ihr dies aber erst nachträglich bekannt geworden war.

4. Der Antragsteller trägt vor, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass nach dem Verstoß vom 19. Juli 2010 sein Punktekonto sogar unter 13 Punkte abgesunken sei. Soweit er damit geltend machen will, er sei zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung am 12. Juli 2013 fahrgeeignet gewesen, verhilft auch dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Mit dem Erreichen von 18 Punkten steht die fehlende Kraftfahreignung einer Person fest; hierbei handelt es sich um eine unwiderlegliche Vermutung (BVerwG, U. v. 25.9.2008 - 3 C 21.07 - BVerwGE 132, 57/61). Die wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze verloren gegangene Fahreignung kann kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (vgl. § 4 Abs. 10 Sätze 1 und 2 StVG) unbeschadet der zu erfüllenden materiell-rechtlichen Anforderungen frühestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Ablieferung des Führerscheins wiedererlangt werden (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.2012 - 11 CS 12.350 - SVR 2012, 358). Der Antragsteller hat im Übrigen weder ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten, das nach § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG zum Nachweis der Wiedererlangung einer wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze verloren gegangenen Fahreignung in der Regel erforderlich ist, beigebracht noch konkrete Umstände benannt, die ausnahmsweise ein Abweichen von der in § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG aufgestellten Regel rechtfertigen könnten. Die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung des Antragstellers wird dadurch unterstrichen, dass er im Jahr 2012 aktenkundig drei weitere mit Geldbuße und der Verhängung von Punkten bewehrte Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat. Die Taten liegen nicht so weit zurück, dass von einem gefestigten Einstellungswandel bezogen auf die Einhaltung von Verkehrsvorschriften ausgegangen werden könnte.

5. Die Beschwerde war daher mit Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3, 46.5 und 46.10 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/infor-mationen/streitwertkatalog.php). Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. April 2017 wird in den Ziffern I. und II. aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. November 2016 wird angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen Nummer 2 dieses Bescheids aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller baldmöglichst seinen Führerschein zurückzugeben bzw. einen Ersatzführerschein auszustellen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24. November 2016, mit dem ihm die Antragsgegnerin gestützt auf § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L und M entzogen und ihn unter Androhung eines Zwangsgelds und Fristsetzung zur Abgabe des Führerscheins verpflichtet hatte. In den Gründen ist u.a. ausgeführt, dem Antragsteller fehle wegen der von ihm begangenen und mit 8 Punkten registrierten Verkehrsverstöße gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er sei mit Schreiben vom 7. November 2013 beim Stand von 9 Punkten (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F.) und mit Schreiben vom 30. Juli 2015 beim Stand von 6 Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F.) verwarnt worden. Erfolge die Entziehung der Fahrerlaubnis erst am oder nach dem 5. Dezember 2014, fänden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG in der ab 5. Dezember 2014 geltenden Fassung auch dann Anwendung, wenn der Tattag einer Zuwiderhandlung, die vor dem Ergreifen dieser Maßnahme begangen und der Fahrerlaubnisbehörde erst nach Ergreifen dieser Maßnahme bekannt geworden sei, vor dem 5. Dezember 2014 liege. Diese Zuwiderhandlung sei punktmäßig zu berücksichtigen. Eine nach dem Erreichen von 8 Punkten eintretende Tilgung sei für die Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung. Der Führerschein sei nach § 3 Abs. 2 StVG, § 47 Abs. 1 FeV unverzüglich abzuliefern; die Verpflichtung sei gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV sofort vollziehbar.

Am 2. Dezember 2016 ging der Führerschein des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ein.

Am 22. Dezember 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 27. April 2017 ablehnte. In den Gründen wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen und weiter ausgeführt, das nach § 4 Abs. 5 StVG vorgesehene Verfahren sei eingehalten worden. Die fehlerhafte Ersatzzustellung der dem Antragsteller an seine vormalige Wohnanschrift im Elternhaus zugestellten Verwarnung sei durch tatsächlichen Zugang geheilt worden. Er habe bei der Kfz-Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Punkteabbau im Einzelunterricht gestellt und die für die Verwarnung angefallenen Verwaltungskosten bezahlt. Am 30. Juli 2015 habe er beim Stand von 6 Punkten eine weitere Verwarnung erhalten. Da bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG auf den Tattag, hier den 19. Juli 2015, abzustellen sei, habe die Fahrerlaubnisbehörde auch solche Punkte berücksichtigen dürfen, die seit dem 25. September 2015 tilgungsreif und seit dem 25. September 2016 gelöscht seien. Nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG blieben spätere Verringerungen des Punktestands aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller die Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses und begründet dies unter Berufung auf sein erstinstanzliches Vorbringen damit, dass die Ersatzzustellung der ersten Verwarnung im November 2013 fehlerhaft sei und das Verwaltungsgericht in der Beibehaltung der elterlichen Wohnadresse im Melderegister zu Unrecht einen Rechtsmissbrauch gesehen habe. Zudem habe es nicht zur Kenntnis genommen, dass zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis die am 22. August 2011, 24. März 2012, 15. Mai 2013 und 16. Mai 2013 begangenen Taten gelöscht gewesen seien. Sowohl die Tilgungsals auch die Überliegefrist seien abgelaufen, letztere mit Ablauf des 25. September 2016. Nach dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2017 – 12 ME 240/16 – komme es hinsichtlich der Verwertung von Eintragungen zum Zwecke der Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses an. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Tattagsprinzip gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG als lex specialis das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG angeordnete Verwertungsverbot verdränge. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG beziehe sich auf Tilgungen und könne nicht auf Verringerungen des Punktestands durch Löschungen übertragen werden.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie sei bereits unzulässig, weil ihr ein bestimmter Antrag und eine Begründung fehlten, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte, sowie unbegründet. Hinsichtlich der Zustellung der Verwarnung vom 7. November 2013 habe sich der Antragsteller nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Einbeziehung von seit dem 25. September 2016 tilgungsreifen bzw. gelöschten Punkten wegen § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG nicht zu beanstanden sei. Der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei nicht zu folgen. Es gelte das Tattagsprinzip, nach dem spätere Veränderungen des Punktestands für die Fahrerlaubnisentziehung irrelevant seien. In Bezug auf ältere Punkte stelle § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG ausdrücklich klar, dass bei der Berechnung des Punktestands Zuwiderhandlungen nur dann berücksichtigt würden, wenn deren Tilgungsfrist zum Datum der letzten Tat noch nicht abgelaufen sei. Zum Zeitpunkt der Begehung der letzten Tat am 19. Mai 2015 seien aber weder die Tilgungsnoch die Überliegefrist für die hier in Rede stehenden Taten abgelaufen. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG enthalte eine weitere klarstellende Regelung. Das Tattagsprinzip werde auch nicht durch das Verwertungsverbot durchbrochen. Es überzeuge nicht, zwischen der endgültigen Löschung und der Tilgung zu unterscheiden. Tilgung im Sinne des § 4 Abs. 5 StVG sei mit Löschung gleichzusetzen. Die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift stehe in Widerspruch zu der Auslegung, dass eine nach dem Tattag eintretende Löschung entgegen dem Tattagsprinzip zur Unverwertbarkeit der früheren Eintragung führen würde. Selbst wenn man hier einen Widerspruch zwischen § 4 Abs. 5 und § 29 Abs. 7 StVG annehme, sei § 4 Abs. 5 StVG als spezieller anzusehen. Die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zitierte Gesetzesbegründung hinsichtlich der Notwendigkeit der Überliegefrist lasse sich ohne weiteres auch damit begründen, dass hierdurch verhindert werden solle, dass Alteintragungen bei Abrufen des aktuellen Registerauszuges nicht mehr auftauchen und deshalb von der Fahrerlaubnisbehörde schlicht übersehen würden. Die Ausführungen würden auch hinsichtlich einer Aktualisierung der Tabelle gem. § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG gelten. Eine Tilgung bzw. Löschung von Punkten für Taten vor dem 1. Mai 2014 und eine ggf. vorzunehmende Aktualisierung sei zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem Datum der letzten Tat vom 19. Juli 2015, als der Antragsteller acht Punkte erreicht habe, nicht angezeigt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Soweit sich der Antragsteller gegen die Zwangsgeldandrohung wendet, ist die Beschwerde unzulässig, im Übrigen zulässig und begründet.

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Antragsteller keinen ausdrücklichen Beschwerdeantrag gestellt hat. Zwar verlangt die in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geforderte Begründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich einen bestimmten Antrag, also einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Beschlusses und einen Sachantrag (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21). Es genügt allerdings, wenn sich aus dem innerhalb der Beschwerdefrist Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (Happ, a.a.O.). Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang aufgehoben und die Anträge erster Instanz weiterverfolgt werden sollen (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 146 Rn. 49, § 124a Rn. 13c).

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht uneingeschränkt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ausgangsbescheid beantragt, was nach der Interessenlage des Antragstellers dahin ausgelegt werden kann (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der von Gesetzes wegen fehlenden (§ 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Bekanntmachung vom 5.3.2003 [BGBl I S. 310, 919], im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.5.2016 [BGBl I S. 1217], Art. 21a VwZVG) aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung begehrt sowie die Feststellung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog, dass die Klage gegen Nummer 2 des Ausgangsbescheids aufschiebende Wirkung entfaltet. Die von der Antragsgegnerin nicht für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ist entgegen ihrer Ansicht nicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), sofort vollziehbar, so dass der Klage insoweit bereits gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Suspensiveffekt zukommt und eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausscheidet. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt nach ihrem klaren Wortlaut in Fällen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und damit nicht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bereits von Gesetzes wegen, wie vorliegend gemäß § 4 Abs. 9 StVG, entfällt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit kommt auch eine analoge Anwendung von § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht in Betracht, da es sich um eine der Analogie regelmäßig nicht fähige Ausnahmevorschrift zu § 80 Abs. 1 VwGO handelt (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2010 – 8 C 21/09 – BVerwGE 138, 1 ff. = juris Rn. 29 m.w.N.; allgemein zu § 80 Abs. 1 VwGO: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 153) und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur durch förmliches Bundesgesetz und nicht durch eine Rechtsverordnung ausgeschlossen werden kann (Schoch, a.a.O. § 80 Rn. 154; BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 23). Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen bestimmten Verwaltungsakt erfasst im Zweifel nicht nachfolgende selbständige Vollzugsakte bzw. Nebenverfügungen, wie die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 66; vergleichbar die Rechtslage bei Nebenverfügungen zum gemäß § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbaren Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse: BayVGH, B.v. 4.3.2017 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17). Geht eine Behörde wie hier irrtümlich von der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts aus, ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog statthaft (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 109; Schoch, a.a.O. Rn. 354 ff.). Auch hat sich Nummer 2 des angefochtenen Bescheids nicht durch die Befolgung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins erledigt, sondern stellt den Rechtsgrund für die Einbehaltung des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22). Weiter ist dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen, dass er die Herausgabe seines Führerscheins begehrt, also gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog die Aufhebung der sog. faktischen Vollziehung der Abgabeverpflichtung, die eine freiwillige Befolgung des Verwaltungsakts miteinschließt (vgl. Schoch, a.a.O. § 80 Rn. 344, 356; BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 4 CS 11.1116 – juris Rn. 14; B.v. 6.7.1990 – 7 CS 90.1090 – NVwZ-RR 1990, 639 f. = juris Rn. 6 m.w.N.).

2. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht hat, ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Zwangsgeldandrohung hat sich mit der Abgabe des Führerscheins bei der Behörde erledigt, nachdem die Behörde nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt (stRspr des Senats, vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 13 m.w.N.). Es gilt auch nicht ausnahmsweise deshalb etwas anderes, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung der Nebenverfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog hat und ihm der Führerschein wieder auszuhändigen bzw. ein Ersatzführerschein auszustellen ist. Denn die Zwangsgeldandrohung im Ausgangsbescheid ist mit der faktischen Vollziehung der Abgabeverpflichtung „verbraucht“ und würde im Rahmen einer neuerlichen Vollstreckung keine Rechtswirkungen mehr entfalten.

3. In der Sache hat die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, Erfolg.

a) Allerdings ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG eingehalten und die Zustellung der schriftlichen Verwarnung vom 7. November 2013 (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F.) nach der gescheiterten Ersatzzustellung an den vormaligen Wohnsitz im Elternhaus gemäß Art. 9 VwZVG durch tatsächlichen Zugang geheilt worden ist. Auch nach Überzeugung des Senats hat der Antragsteller die seiner Mutter am 12. November 2013 ausgehändigte Verwarnung tatsächlich erhalten. Denn er ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Verwarnung in dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 19. Februar 2014 dem Hinweis der Fahrerlaubnisbehörde gefolgt, durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar die Punkte im Fahreignungsregister abzubauen, und hat sinngemäß einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Einzelseminar gestellt. Es kommt daher nicht darauf an, ob seine Behauptung glaubhaft ist, er habe die Überweisung der Verwarnungsgebühr am 2. Dezember 2013 nicht veranlasst, obgleich er als Auftraggeber in den Buchungsdaten aufscheint. Ferner ist somit nicht entscheidungserheblich, ob die Beibehaltung des elterlichen Wohnsitzes im Melderegister trotz langjährigen anderweitigen Wohnsitzes einen Rechtsmissbrauch darstellt und ob die hierfür zitierte Rechtsprechung diese Rechtsmeinung trägt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf ausdrücklich nicht gestützt.

b) Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird sich jedoch voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, weil die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt hat, die gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG zum Entscheidungszeitpunkt dem Antragsteller nicht mehr zum Zweck der Beurteilung der Fahreignung (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG) vorgehalten bzw. zu seinem Nachteil verwertet werden durften. Dem steht nicht das in § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG geregelte Tattagsprinzip entgegen, nach dem im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Berechnung der Punktzahl nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem auf den Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abzustellen ist.

Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG (n.F.) werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nr. 1 erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Die vom Antragsteller am 22. August 2011, 24. März 2012, 15. und 16. Mai 2013 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind bis zum Ablauf des 30. April 2014, hier bis 11. Oktober 2013, im Verkehrszentralregister gespeichert worden. Für ihre Tilgungsreife ist der am 15. Mai 2013 begangene Rotlichtverstoß maßgeblich, der vor Inkrafttreten der neuen Punkteregelung zum 1. Mai 2014 zuletzt rechtskräftig geahndet worden ist, nämlich am 25. September 2013. Er war nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG in der vom 1. Januar bis 20. Juni 2013 geltenden Fassung in zwei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung, also am 25. September 2015, zu tilgen. Nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 StVG a.F. (nunmehr § 29 Abs. 6 Satz 1, 2 StVG) wäre dieser Verkehrsverstoß nach einer sog. Überliegefrist von einem weiteren Jahr, also am 25. September 2016, zu löschen gewesen.

Nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG, darunter die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin zeitlich nach Ablauf der Überliegefrist dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Verwertung der bereits gelöschten bzw. zu löschenden Taten entzogen. Hierin ist ein Verstoß gegen das in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ohne Einschränkungen angeordnete Verwertungsverbot zu sehen.

Die Regelungen zur Berechnung des für eine behördliche Maßnahme maßgeblichen Punktestands (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG) sind im Rahmen der Rechtsfolgenregelung einer Löschung im Fahreignungsregister (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) nicht anzuwenden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bleiben spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bei der Berechnung des Punktestandes im Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 StVG) unberücksichtigt. Es stellt keinen durch Gesetzesauslegung auszuräumenden Wertungswiderspruch, sondern eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Begrenzung des für die Berechnung des Punktestands maßgeblichen Tattagsprinzips dar, wenn diese Bestimmung für ihren Regelungsbereich tatbestandlich an die Tilgung bzw. Tilgungsreife anknüpft und § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG an die nach Eintritt der Tilgungsreife, nämlich nach Ablauf der Überliegefrist erfolgende Löschung. Der Senat teilt die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B.v. 22.2.2017 – 12 ME 240/16 – juris Ls., Rn. 13), dass es sich bei § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG nicht um eine das Verwertungsverbot durchbrechende Spezialvorschrift handelt und die Bestimmung auch nicht analog anzuwenden ist. Weder den Gesetzgebungsmaterialien noch dem Regelungszusammenhang oder den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen lassen sich Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Durchbrechung des Verwertungsverbots entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12636, 19 f.), dass der Gesetzgeber das Abwarten einer einjährigen Überliegefrist als ausreichende „Optimierungsmöglichkeit“ erachtet hat, um das Risiko rein taktisch motivierter Rechtsmittel zu begrenzen und die retrospektive Feststellung des maßgeblichen Punktestands im Fahreignungsregister hinreichend zu sichern. Er war sich dessen bewusst, dass „bei der jetzt vorgesehenen Lösung“ „dieses Risiko geringer“ (BT-Drs. 17/12636, 20), also gerade nicht ausgeschlossen ist. Dies impliziert aber, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die Löschung einer Eintragung nach Ablauf der Überliegefrist ein absolutes Verwertungsverbot nach sich ziehen und das für die Berechnung des Punktestands maßgebliche Tattagsprinzip in § 4 Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG hierdurch eine Begrenzung erfahren sollte.

Die von der Antragsgegnerin angeführten, zur früheren Rechtslage ergangenen Entscheidungen des Senats und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind auf das neu geregelte Verwertungsverbot, das anders als vordem nicht mehr an den Eintritt der Tilgungsreife, sondern an die Löschung anknüpft, nicht übertragbar. Die Neuregelung unterscheidet nunmehr zwischen dem Eintritt der Tilgungsreife, mit der eine Verwertung eingeschränkt zulässig bleibt (vgl. § 29 Abs. 6 StVG), und der Löschung, mit der eine Verwertung zum Zwecke der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ausdrücklich unzulässig ist.

4. Da die Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis somit voraussichtlich Erfolg haben wird, war ferner festzustellen, dass die Klage gegen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins aufschiebende Wirkung hat, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller seinen Führerschein baldmöglichst zurückzugeben bzw. – falls sie diesen bereits unbrauchbar gemacht hat – einen Ersatzführerschein auszustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 25 Abs. 4 FeV).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.