Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - M 19 M 17.49440

bei uns veröffentlicht am04.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2017, rechtskräftig seit 7. September 2017, im Verfahren M 19 K 17.41022 den Antragsgegner verurteilt, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Antragsteller hat im Verfahren M 19 K 17.41022 somit vollständig obsiegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24. August 2017 beantrage der Antragsteller u.a. die Festsetzung von 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 363,60 Euro. Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. September 2017 mit, dass die Terminsgebühr nicht in Ansatz gebracht werden könne, da zwar ein Gerichtsbescheid ergangen sei, aufgrund des vollständigen Obsiegens in der Hauptsache aber mangels Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses kein Antrag auf mündliche Verhandlung hätte gestellt werden können (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG)).

Der Antragsteller führte hierzu mit Schriftsatz vom 15. September 2017 aus, es sei widersinnig, dem Rechtsanwalt im Falle des Unterliegens die Terminsgebühr zuzusprechen, im Falle des Obsiegens jedoch nicht. Nach den Motiven zum zweiten Kostenmodernisierungsgesetz zu Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG komme es darauf an, ob gegen den Gerichtsbescheid die mündliche Verhandlung zulässig sei. Dies sei hier der Fall.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2017 wurden die zu erstattenden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 492,54 Euro festgesetzt. Dabei kam eine 1,3 Verfahrensgebühr sowie eine Auslagenpauschale zum Ansatz. Die beantragte 1,2 Terminsgebühr wurde nicht festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 13. November 2015 – 12 A 30/15 – juris verwiesen.

Am 16 November 2017 beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung nahm er Bezug auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 15. September 2017.

Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und den Fall dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens M 19 K 17.41022 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Erinnerung (§ 165 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – i.V.m. § 151 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Urkundsbeamtin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. November 2017 zu Recht eine fiktive Terminsgebühr (Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG) nicht als eine dem Kläger erwachsene notwendige und zu erstattende Aufwendung festgesetzt.

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 VV RVG ist nicht entstanden.

Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist nicht erfolgt, so dass eine Terminsgebühr nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG angefallen ist.

Eine Terminsgebühr ist auch nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entstanden. Nach dieser Vorschrift fällt eine Terminsgebühr auch dann an, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Zwar ist hier durch Gerichtsbescheid entschieden worden. Da der Kläger aber obsiegt hat, konnte er mangels Beschwer in zulässiger Weise keine mündliche Verhandlung beantragen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 84 Rn. 37). Aus dem Wortlaut „beantragt werden kann“ folgt, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch zulässig sein muss. Wäre nämlich das Wort „kann“ hier im rein faktischen Sinne (und nicht im Sinne eines rechtlichen Dürfens) zu verstehen, könnte ausnahmslos in allen Fällen, in denen durch Gerichtsbescheid entschieden wurde, mündliche Verhandlung beantragt werden. Denn niemand ist gehindert, auch einen unzulässigen Antrag zu stellen. Bei einem solchen Verständnis der Norm wäre aber der letzte Halbsatz von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ersichtlich überflüssig (vgl. insgesamt hierzu: VG Berlin, B.v. 7.9.2017 – 14 KE 29.17 – juris; VG Wiesbaden, B.v. 28.8.2017 – 3 O 359/17.WI.A – juris;). Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG fällt daher nicht an, wenn der betreffende Beteiligte – wie im vorliegenden Fall der Antragsteller – in dem durch Gerichtsbescheid beendeten Klageverfahren in vollem Umfang obsiegt hat und daher mangels erforderlicher Beschwer von vornherein einen Antrag auf mündliche Verhandlung in zulässiger Weise nicht stellen kann.

Die Erinnerung war danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2018 - M 5 M 17.49591

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. November 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe

Referenzen

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.