Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Antragstellerin ist bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet, die Anordnung des Polizeipräsidiums M. vom ... Oktober 2014 zur Teilnahme an einer polizeiärztlichen Untersuchung und Begutachtung am ... November 2014 bzw. ... November 2014 zu befolgen.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... 1966 geborene Antragstellerin steht als Polizeiverwaltungsbeamtin beim Polizeipräsidium M. in den Diensten des Antragsgegners. Sie war bis zu ihrer Umschulung als Polizeivollzugsbeamtin tätig.

Am ... Juni 2012 und am ... Juli 2012 wurde die Antragstellerin durch die Polizeiärztin Dr. K. (Fachärztin für Psychiatrie) polizeiärztlich untersucht und daraufhin mit bestandskräftigem Bescheid vom ... September 2012 für dienstunfähig erklärt.

Seit dem ... November 2013 ist die Antragstellerin dienstunfähig erkrankt. Dies wurde ihr durch die Vorlage dreier Atteste von Dr. S. (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) für den Zeitraum vom ... November 2013 bis zum ... Dezember 2013 und für die Zeit vom ... Dezember 2013 bis zum ... November 2014 durch zehn Dienstunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. E.-G. (Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) bescheinigt.

Im Rahmen eines Wiedereingliederungsgesprächs am ... März 2014 beantragte die Antragstellerin die Überprüfung ihrer Polizeidienstfähigkeit.

Mit Schreiben vom ... April 2014 wurde gegenüber der Antragstellerin angeordnet, zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit beim Polizeiärztlichen Dienst bei Dr. K. am ... Mai 2014 vorstellig zu werden. Diese Anordnung war Gegenstand des Verfahrens M 5 E 14.1998. Dem Widerspruch der Antragstellerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... September 2014 stattgegeben.

Mit Schreiben vom ... September 2014 wurde die Antragstellerin aufgefordert, Befund- bzw. Behandlungsberichte bzw. Arztbriefe vorzulegen und gebeten, die Privatärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Im Anschluss daran wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom ... Oktober 2014 aufgefordert, sich zur Überprüfung der Dienstfähigkeit am ... Oktober 2014 amtsärztlich untersuchen zu lassen. Für die Versäumung des Termins wurden als Ersatztermine der ... November und der ... November 2014 festgelegt. Aufgrund der längeren krankheitsbedingten Abwesenheit der Antragstellerin erscheine die Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit naheliegend. Infolgedessen solle die Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen einer psychologischen bzw. psychiatrischen bzw. neurologischen Untersuchung festgestellt werden. Die amtsärztliche Untersuchung solle über die Dienstfähigkeit, Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit, die Behandlungs- und Therapiemaßnahmen, Stabilisierung und Erhaltung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit und über eine dauerhafte Vermeidung der Dienstunfähigkeit Aufschluss geben. Die Untersuchung werde durch Dr. G. (Facharzt für Psychiatrie) erfolgen. Die Antragstellerin sei verpflichtet, den Anordnungen des Polizeiarztes Folge zu leisten, insbesondere die nach Ansicht des Polizeiarztes erforderlichen Untersuchungen (wozu beispielweise auch eine Labordiagnostik oder eine Haaranalyse gehören könne) durchführen zu lassen. Auf die Teilnahme einer Begleitperson an der amtsärztlichen Untersuchung bestünde kein Anspruch.

Dagegen legte die Antragstellerin am ... Oktober 2014 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein. Aufgrund des in Kürze bevorstehenden Termins sei die Beibringung der Befunde bis dahin nicht möglich. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom ... Oktober 2014 mit, dass am Termin festgehalten werde. Die Antragstellerin könne jedoch im Rahmen der Untersuchung eine Entbindung von der Schweigepflicht unterschreiben.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt,

bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet zu sein, die Anordnung des Polizeipräsidiums M. vom ... Oktober 2014 zur Teilnahme an einer polizeiärztlichen Untersuchung und Begutachtung am ... Oktober 2014 bzw. ... November 2014 bzw. ... November 2014, zu befolgen.

Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung genüge bereits nicht den formellen Anforderungen, die Gesetz und Rechtsprechung an eine solche stellten. Die Anordnung müsse deshalb nicht befolgt werden. So seien Art und Umfang der Untersuchung nicht in Grundzügen festgelegt worden, überdies beinhalte die Anordnung keine Zielrichtung. Darüber hinaus werde der Arzt Dr. G. sogar zu körperlichen Eingriffen wie die Entnahme von Blut und zu Haaranalysen ermächtigt. Zudem müsse die Hinzuziehung einer Begleitperson zulässig sein, weil es keine Vorschrift gebe, die dies untersage. Eine Beeinflussung der Untersuchungsergebnisse durch eine Begleitperson sei nicht zu befürchten. Darüber hinaus sei eine umfassende Entbindung von der Schweigepflicht unzulässig, der Amtsarzt müsse vielmehr ggf. nachfragen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ein Anordnungsanspruch bestünde nicht, da die Untersuchungsanordnung rechtmäßig sei und den höchstrichterlich aufgestellten Anforderungen entspräche. Die Anordnung sei aus sich heraus verständlich und bestimmt genug. Sowohl der konkrete Untersuchungsanlass als auch die Zweifel an der Dienstfähigkeit gingen aus der Untersuchungsanordnung hervor. Der Antragsgegner könne aufgrund der Atteste von Dr. E.-G. nur vermuten, dass eine Erkrankung im psychologischen, psychiatrischen oder neurologischen Bereich vorliege. Auch die letzte amtsärztliche Untersuchung vom ... Juli 2012 deute darauf hin, weil dort psychische Probleme und die verminderte psychische Belastbarkeit der Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben thematisiert worden seien. Infolgedessen befürchte der Antragsgegner, dass erneut eine Erkrankung auf diesem Gebiet vorliege.

Auch Zielrichtung und Umfang der Untersuchung seien ebenfalls eingegrenzt worden. Mangels weitergehender Kenntnisse über die Erkrankung der Antragstellerin könne die Anordnung nicht weiter präzisiert werden. Die Zweifel über die Dienstunfähigkeit ergäben sich aus der langandauernden Dienstunfähigkeit der Antragstellerin und den vorgelegten Attesten, die einen langen Zeitraum abdeckten.

Der Hinweis auf Haaranalysen und Blutuntersuchungen sei als lediglich klarstellende Formulierung zu verstehen. Überdies könne die Hinzuziehung einer Vertrauensperson zur fachärztlichen Untersuchung nicht gestattet werden, weil dadurch die Ergebnisse der Untersuchung verfälscht werden würden. Insbesondere bei der Erhebung und Bewertung psychischer Begleitumstände sei der ungestörte und unmittelbare Eindruck vom Beamten wesentlich.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 VwGO der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Ziel, der Untersuchungsanordnung vom... Oktober 2014 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht Folge leisten zu müssen, ist zulässig und begründet.

1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, das heißt, der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, und eines Anordnungsanspruchs, das heißt, des Vorliegens eines materiellen Rechtsanspruchs. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Da es sich bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG handelt, war ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Eine Untersuchungsanordnung wie die hier vorliegende ist nicht dazu bestimmt, Außenwirkung zu entfalten. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regelt die Untersuchungsanordnung einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.; sowie BayVGH, B. v. 9.9.2005 - 3 CS 05.1883 - juris Rn. 10 ff.; VG München, B. v. 14.2.2014 - M 5 E 14.568).

2. Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegt vor, da die streitgegenständliche Untersuchung mit entsprechenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin am ... bzw. ... November 2014 unmittelbar bevorsteht.

3. Die Antragstellerin kann darüber hinaus einen Anordnungsanspruch geltend machen. Wegen ihrer erheblichen Folgen für die Beamtin unterliegt die behördliche Anordnung einer ärztlichen Untersuchung - aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend - nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung formellen und inhaltlichen Anforderungen.

a) Die Beamtin hat nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich ihrer Dienstunfähigkeit bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG Hessen Nr. 1). Diese Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten müssen sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (BayVGH, B. v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris). Die Anordnung muss sich folglich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (oder nur begrenzt dienstfähig).

b) Auch in formeller Hinsicht muss die Anordnung bestimmten Anforderungen genügen. Dies folgt wegen der mit einer behördlichen Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung verbundenen erheblichen Folgen für den Beamten - trotz fehlender normativer Vorgaben - aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In formeller Hinsicht muss die Anordnung erstens aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerwG, U. v. 23.10.1980 -2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6; BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.; BVerwG, B. v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - juris Rn. 8). Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, „der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe“. Der Beamtin bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für die Betroffene ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - NVwZ 2012, 1483 ff.).

Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Beamtin einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht der Beamtin aus Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG wie auch ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend sind (BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - ZBR 2013, 248 ff.). Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf der Beamtin, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht der Beamtin aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend (BVerfG, B. v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 (85 f.); BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - juris, Rn. 17).

Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann die Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit der Beamtin bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - ZBR 2013, 248 ff.).

c) Diesen Anforderungen genügt die Anordnung vom ... Oktober 2014 nicht.

Zwar wird vom Antragsgegner dargelegt, weshalb eine Überprüfung der Dienstfähigkeit angestrebt wird und woraus sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ergeben. Auch die Art der Untersuchung wird auf eine fachpsychiatrische Begutachtung festgelegt. Allerdings fehlen Angaben zum Untersuchungsumfang. In der Untersuchungsaufforderung wird lediglich darauf hingewiesen, dass eine Untersuchung bezüglich des Vorliegens psychologischer, psychiatrischer oder neurologischer Erkrankungen durchgeführt werde. Dies stellt aber nur eine Präzisierung der Art der Untersuchung dar. Der Umfang dieser Untersuchung bleibt unklar, weshalb der Antragstellerin wie dem Gericht eine Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt ist (dazu BayVGH, B. v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris). So wird nicht definiert, ob sich die Untersuchung auf den körperlich-physischen Gesundheitszustand der Antragstellerin erstrecken oder sich auch mit etwaigen psychischen Beeinträchtigungen befassen soll und - wenn ja - ggf. mit welchen (so das BVerwG, B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris, Rn. 21). Erschwerend kommt hinzu, dass in der Aufforderung weder die zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren in ihren Grundzügen benannt werden (VGH Mannheim, U. v. 22.7.2014 - 4 S 1209/13 - juris), noch angegeben wird, ob neben einer Anamnese und einem psychiatrischen Gespräch auch Testungen erfolgen sollen (dies für notwendig erachtend OVG Hamburg, B. v. 5.12.2013- 1 Bs 310/13 - juris, Rn. 13). Aufgrund der Eingriffsintensität einer fachpsychiatrischen Untersuchung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beamtin ist aber zwingend geboten, dass zumindest die Grundzüge des Umfangs der bevorstehenden Untersuchung von der Behörde fixiert und nicht dem Amtsarzt überlassen werden. Die Erhebungen eines Psychiaters, die sich in aller Regel auch auf den Bereich der privaten Lebensgestaltung erstrecken, sind von anderer Eingriffsqualität als rein medizinische Feststellungen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - juris; vgl. auch VGH Mannheim, B. v. 3.2.2005 - 4 S 2398/04, NVwZ-RR 2006, 200/201 zur Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung; ferner BayVGH, B. v. 16.3.2009 - 3 CS 08.3414; B. v. 12.12.2012 - 3 CE 12.2121 und B. v. 8.1.2013 - CE 11.2345).

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass der Einschränkung des Untersuchungsauftrags tatsächliche Schwierigkeiten entgegenstünden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm unbenommen ist, vor Erlass der Untersuchungsanordnung mit einem Facharzt entsprechend Rücksprache zu halten.

d) Auf die Frage, ob die von der Antragstellerin geforderte Entbindung von der Schweigepflicht ihrer Privatärzte zulässig war sowie die Frage nach der Hinzuziehung einer Vertrauensperson kommt es daher nicht an.

4. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Okt. 2014 - M 5 E 14.4731

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2013 - AN 11 E 13.1705 - in den Nummern 1 und 2 aufgehoben.

II.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, die mit Weisung der Bezirksfinanzdirektion Südost vom 30. August und 12. September 2013 angeordneten Erprobungen und Untersuchungen durchführen zu lassen.

III.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes dagegen, sich auf Anordnung seines Dienstherrn wegen Zweifeln über die Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen.

Mit Schreiben vom 10. August 2012 hatte die Bezirksfinanzdirektion Südost ein Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet. Grundlage waren insbesondere ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes N. vom 12. Juli 2012, ferner ein augenfachärztliches Gutachten des Universitätsklinikums E. vom 1. März 2012, das zum Ergebnis gelangt ist, dass beim Antragsteller eine funktionelle Einäugigkeit vorliege. Das Bundesministerium der Finanzen teilte mit Schreiben vom 5. Februar 2013 mit, dass es mit der Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 12. Juli 2012 nicht einverstanden sei. Daraufhin forderte die Bundesfinanzdirektion Südost erneut eine amtsärztliche Begutachtung durch das Gesundheitsamt N. an. Dieses führte mit amtsärztlichem Zeugnis vom 30. Juli 2013 aus, dass zur grundsätzlichen Frage der Dienstfähigkeit nicht abschließend Stellung genommen werden könne. Hierzu sei zur Klärung des Umfangs möglicher Bildschirmtätigkeit vorab eine Erprobung bei dem Berufsförderungswerk W., inkl. augenfachärztliche Untersuchung bei der Universitätsklinik W. erforderlich; weiterhin solle eine nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung durchgeführt werden.

Daraufhin teilte die Bezirksfinanzdirektion Südost dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. August 2013 mit, sie habe für ihn beim Berufsförderungswerk W. einen Termin zu einer stationären Sehhilfenerprobung, die eine augenfachärztliche Untersuchung der Universitätsklinik W. umfasse, und zu einer sich daran anschließenden stationären Arbeitserprobung vereinbart sowie das Gesundheitsamt um eine nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung gebeten. Es wies den Antragsteller an, diese Termine wahrzunehmen. Auf den Widerspruch des Antragstellers hin setzte die Bezirksfinanzdirektion Südost mit Schreiben vom 12. September 2013 die nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung bis zum Vorliegen erster Erkenntnisse aus der Sehhilfenerprobung aus und hielt seine Weisung im Übrigen aufrecht.

Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Ansbach einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, ihn vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, an der angeordneten Sehhilfenerprobung einschließlich einer augenfachärztlichen Untersuchung und einer sich anschließenden Arbeitserprobung teilzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet sei, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle; die streitigen Anordnungen seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die begehrte einstweilige Anordnung ist aus den Gründen, die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind, zu erlassen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist statthaft. Bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich gemäß § 44 Abs. 6 BBG zur Klärung seiner Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinn von § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 VwGO (BayVGH, B.v. 27.2.2013 - 6 CE 12.2788 - juris Rn. 7).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsaufforderung als behördliche Verfahrenshandlung im Sinn von § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist. Zwar können nach dieser Bestimmung Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden mit der Folge, dass über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist. Diese Rechtsfolge gilt nach § 44a Satz 2 VwGO aber dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können. Das ist bei einer Untersuchungsanordnung bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten möglich ist (vgl. OVG NRW, B.v. 1.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 139 f.). Ferner sollen von § 44a Satz 2 VwGO seinem Rechtsgedanken nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen andernfalls, also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns, die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist gegen eine Untersuchungsaufforderung nach § 44 Abs. 6 BBG ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann zulässig, wenn sie - wie hier - eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsstellung beeinträchtigt (BayVGH, B.v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 27). Damit ist zugleich, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein Anordnungsgrund gegeben.

Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die streitige Untersuchungsaufforderung der Bezirksfinanzdirektion Südost vom 30. August und 12. September 2013 genügt bei summarischer Prüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen und wird sich deshalb im Hauptsacheverfahren wohl als rechtswidrig erweisen.

Die behördliche Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Beobachtung muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (oder nur begrenzt dienstfähig). In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.). Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - ZBR 2013, 248 ff.).

Diesen Anforderungen genügt die Untersuchungsaufforderung vom 30. August und 12. September 2013 nicht. Zwar dürfte die Weisung, an der „stationären Sehhilfenerprobung … ggf. mit einer sich daran anschließenden stationären Arbeitserprobung“ teilzunehmen, vor dem Hintergrund des in Bezug genommenen und dem Antragsteller bekannten amtsärztlichen Zeugnisses vom 30. Juli 2013 für sich betrachtet weder formell noch inhaltlich zu beanstanden sein, wie das Verwaltungsgericht überzeugend angenommen hat; nachdem eine solche Beobachtung amtsärztlich für erforderlich gehalten wird, ist für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Antragstellers nicht zuletzt mit Blick auf die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten nichts ersichtlich. Die damit verbundene Anordnung, sich im Rahmen der Sehhilfenerprobung einer „augenfachärztlichen Untersuchung der Universitätsklinik W.“ zu unterziehen, kann indes aufgrund der besonderen Umstände bereits den formellen Anforderungen nicht genügen. Denn Art und Umfang dieser Untersuchung bleiben auch unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Zeugnisses vom 30. Juli 2013 unklar, weshalb dem Antragsteller wie dem Gericht eine Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt ist.

Zum einen ist denkbar, dass es sich lediglich um eine die Sehhilfenerprobung ergänzende und begleitende fachärztliche Zusatzuntersuchung handeln soll, die sich üblicherweise auf einen Sehtest und die Messung des Augeninnendrucks beschränkt. So hat das Verwaltungsgericht (S. 13 des Beschlusses) die Anordnung im Anschluss an die Ausführungen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 1.10.2013 S. 5) verstanden. Mit einem solchen Inhalt wäre eine augenfachärztliche Untersuchung zur Klärung der vorhandenen Sehfähigkeit mit dem unbeeinträchtigten Auge dem Antragsteller ohne weiteres zumutbar.

In deutlichem Widerspruch zu einem solchen „engen“ Verständnis steht indes der Untersuchungsauftrag, den die Bezirksfinanzdirektion Südost unter dem 30. August 2013 dem mit der Sehhilfenerprobung betrauten Berufsförderungswerk erteilt hat (Blatt 327 R und 331 der Personalakte). Denn dort heißt es ausdrücklich, dass insbesondere „das Gutachten der Universitätsklinik W., ob bei dem Beamten funktionelle Einäugigkeit vorliegt ..., von größter Bedeutung“ ist. Das kann nur so verstanden werden, dass die fachärztliche Untersuchung vor allem das beeinträchtigte Auge des Antragstellers betreffen und klären soll, ob überhaupt eine funktionelle Einäugigkeit vorliegt. Das ist aber bereits durch das vom Dienstherrn eingeholte augenfachärztliche Gutachten des Universitätsklinikums E. vom 1. März 2012 geschehen. Den Akten, insbesondere den amtsärztlichen Schreiben vom 12. Juli 2012 und 30. Juli 2013, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die damaligen Feststellungen einer funktionellen Einäugigkeit unplausibel oder überholt sein könnten und deshalb einer erneuten Begutachtung bedürften. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung selbst davon aus, dass der Antragsteller unter funktioneller Einäugigkeit leidet (Schriftsatz vom 29.11.2013 S. 4). Die Wiederholung einer fachärztlichen Untersuchung zu einer bereits festgestellten und außer Streit stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung wäre aber ersichtlich überflüssig und deshalb dem Antragsteller offenkundig nicht zumutbar, zumal dieser die vorangegangene Untersuchung am Universitätsklinikum E. als äußerst unangenehm und schmerzhaft empfunden hat.

Da der Inhalt der streitigen Anordnung mithin in einem entscheidungserheblichen Punkt offen bleibt, kann diese bereits den formellen Anforderungen nicht genügen. Dieser Mangel trifft die Weisung insgesamt, weil die einzelnen Untersuchungs- und Beobachtungsanordnungen nicht teilbar sind. Die Antragsgegnerin ist freilich nicht gehindert, eine neue Aufforderung mit präzisiertem Inhalt und verbesserter Begründung zu erlassen (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - ZBR 2013, 348/350).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2013 - AN 11 E 13.1705 - in den Nummern 1 und 2 aufgehoben.

II.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, die mit Weisung der Bezirksfinanzdirektion Südost vom 30. August und 12. September 2013 angeordneten Erprobungen und Untersuchungen durchführen zu lassen.

III.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes dagegen, sich auf Anordnung seines Dienstherrn wegen Zweifeln über die Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen.

Mit Schreiben vom 10. August 2012 hatte die Bezirksfinanzdirektion Südost ein Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet. Grundlage waren insbesondere ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes N. vom 12. Juli 2012, ferner ein augenfachärztliches Gutachten des Universitätsklinikums E. vom 1. März 2012, das zum Ergebnis gelangt ist, dass beim Antragsteller eine funktionelle Einäugigkeit vorliege. Das Bundesministerium der Finanzen teilte mit Schreiben vom 5. Februar 2013 mit, dass es mit der Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 12. Juli 2012 nicht einverstanden sei. Daraufhin forderte die Bundesfinanzdirektion Südost erneut eine amtsärztliche Begutachtung durch das Gesundheitsamt N. an. Dieses führte mit amtsärztlichem Zeugnis vom 30. Juli 2013 aus, dass zur grundsätzlichen Frage der Dienstfähigkeit nicht abschließend Stellung genommen werden könne. Hierzu sei zur Klärung des Umfangs möglicher Bildschirmtätigkeit vorab eine Erprobung bei dem Berufsförderungswerk W., inkl. augenfachärztliche Untersuchung bei der Universitätsklinik W. erforderlich; weiterhin solle eine nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung durchgeführt werden.

Daraufhin teilte die Bezirksfinanzdirektion Südost dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. August 2013 mit, sie habe für ihn beim Berufsförderungswerk W. einen Termin zu einer stationären Sehhilfenerprobung, die eine augenfachärztliche Untersuchung der Universitätsklinik W. umfasse, und zu einer sich daran anschließenden stationären Arbeitserprobung vereinbart sowie das Gesundheitsamt um eine nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung gebeten. Es wies den Antragsteller an, diese Termine wahrzunehmen. Auf den Widerspruch des Antragstellers hin setzte die Bezirksfinanzdirektion Südost mit Schreiben vom 12. September 2013 die nervenfachärztliche Zusatzbegutachtung bis zum Vorliegen erster Erkenntnisse aus der Sehhilfenerprobung aus und hielt seine Weisung im Übrigen aufrecht.

Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Ansbach einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, ihn vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, an der angeordneten Sehhilfenerprobung einschließlich einer augenfachärztlichen Untersuchung und einer sich anschließenden Arbeitserprobung teilzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet sei, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle; die streitigen Anordnungen seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die begehrte einstweilige Anordnung ist aus den Gründen, die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind, zu erlassen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist statthaft. Bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich gemäß § 44 Abs. 6 BBG zur Klärung seiner Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinn von § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 VwGO (BayVGH, B.v. 27.2.2013 - 6 CE 12.2788 - juris Rn. 7).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsaufforderung als behördliche Verfahrenshandlung im Sinn von § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist. Zwar können nach dieser Bestimmung Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden mit der Folge, dass über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist. Diese Rechtsfolge gilt nach § 44a Satz 2 VwGO aber dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können. Das ist bei einer Untersuchungsanordnung bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten möglich ist (vgl. OVG NRW, B.v. 1.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 139 f.). Ferner sollen von § 44a Satz 2 VwGO seinem Rechtsgedanken nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen andernfalls, also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns, die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist gegen eine Untersuchungsaufforderung nach § 44 Abs. 6 BBG ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann zulässig, wenn sie - wie hier - eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsstellung beeinträchtigt (BayVGH, B.v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 27). Damit ist zugleich, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein Anordnungsgrund gegeben.

Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die streitige Untersuchungsaufforderung der Bezirksfinanzdirektion Südost vom 30. August und 12. September 2013 genügt bei summarischer Prüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen und wird sich deshalb im Hauptsacheverfahren wohl als rechtswidrig erweisen.

Die behördliche Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Beobachtung muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (oder nur begrenzt dienstfähig). In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 ff.). Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - ZBR 2013, 248 ff.).

Diesen Anforderungen genügt die Untersuchungsaufforderung vom 30. August und 12. September 2013 nicht. Zwar dürfte die Weisung, an der „stationären Sehhilfenerprobung … ggf. mit einer sich daran anschließenden stationären Arbeitserprobung“ teilzunehmen, vor dem Hintergrund des in Bezug genommenen und dem Antragsteller bekannten amtsärztlichen Zeugnisses vom 30. Juli 2013 für sich betrachtet weder formell noch inhaltlich zu beanstanden sein, wie das Verwaltungsgericht überzeugend angenommen hat; nachdem eine solche Beobachtung amtsärztlich für erforderlich gehalten wird, ist für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Antragstellers nicht zuletzt mit Blick auf die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten nichts ersichtlich. Die damit verbundene Anordnung, sich im Rahmen der Sehhilfenerprobung einer „augenfachärztlichen Untersuchung der Universitätsklinik W.“ zu unterziehen, kann indes aufgrund der besonderen Umstände bereits den formellen Anforderungen nicht genügen. Denn Art und Umfang dieser Untersuchung bleiben auch unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Zeugnisses vom 30. Juli 2013 unklar, weshalb dem Antragsteller wie dem Gericht eine Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt ist.

Zum einen ist denkbar, dass es sich lediglich um eine die Sehhilfenerprobung ergänzende und begleitende fachärztliche Zusatzuntersuchung handeln soll, die sich üblicherweise auf einen Sehtest und die Messung des Augeninnendrucks beschränkt. So hat das Verwaltungsgericht (S. 13 des Beschlusses) die Anordnung im Anschluss an die Ausführungen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 1.10.2013 S. 5) verstanden. Mit einem solchen Inhalt wäre eine augenfachärztliche Untersuchung zur Klärung der vorhandenen Sehfähigkeit mit dem unbeeinträchtigten Auge dem Antragsteller ohne weiteres zumutbar.

In deutlichem Widerspruch zu einem solchen „engen“ Verständnis steht indes der Untersuchungsauftrag, den die Bezirksfinanzdirektion Südost unter dem 30. August 2013 dem mit der Sehhilfenerprobung betrauten Berufsförderungswerk erteilt hat (Blatt 327 R und 331 der Personalakte). Denn dort heißt es ausdrücklich, dass insbesondere „das Gutachten der Universitätsklinik W., ob bei dem Beamten funktionelle Einäugigkeit vorliegt ..., von größter Bedeutung“ ist. Das kann nur so verstanden werden, dass die fachärztliche Untersuchung vor allem das beeinträchtigte Auge des Antragstellers betreffen und klären soll, ob überhaupt eine funktionelle Einäugigkeit vorliegt. Das ist aber bereits durch das vom Dienstherrn eingeholte augenfachärztliche Gutachten des Universitätsklinikums E. vom 1. März 2012 geschehen. Den Akten, insbesondere den amtsärztlichen Schreiben vom 12. Juli 2012 und 30. Juli 2013, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die damaligen Feststellungen einer funktionellen Einäugigkeit unplausibel oder überholt sein könnten und deshalb einer erneuten Begutachtung bedürften. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung selbst davon aus, dass der Antragsteller unter funktioneller Einäugigkeit leidet (Schriftsatz vom 29.11.2013 S. 4). Die Wiederholung einer fachärztlichen Untersuchung zu einer bereits festgestellten und außer Streit stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung wäre aber ersichtlich überflüssig und deshalb dem Antragsteller offenkundig nicht zumutbar, zumal dieser die vorangegangene Untersuchung am Universitätsklinikum E. als äußerst unangenehm und schmerzhaft empfunden hat.

Da der Inhalt der streitigen Anordnung mithin in einem entscheidungserheblichen Punkt offen bleibt, kann diese bereits den formellen Anforderungen nicht genügen. Dieser Mangel trifft die Weisung insgesamt, weil die einzelnen Untersuchungs- und Beobachtungsanordnungen nicht teilbar sind. Die Antragsgegnerin ist freilich nicht gehindert, eine neue Aufforderung mit präzisiertem Inhalt und verbesserter Begründung zu erlassen (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - ZBR 2013, 348/350).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt zwar nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO; jedoch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Der Kläger steht seit 1973 als Rechtspfleger im Dienst des beklagten Landes und ist seit Anfang 2010 als Justizamtmann im Wege der Abordnung beim Amtsgericht Bad D. eingesetzt. Mit der streitgegenständlichen Verfügung wies der Direktor des Amtsgerichts den Kläger an, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und begründete dies mit erheblichen Arbeitsrückständen im Zuständigkeitsbereich des Klägers, die trotz mehrerer Kritikgespräche, Veränderungen des Arbeitsbereichs, Dienstanweisungen und Fristsetzungen nicht abgebaut worden seien. Dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (nicht aber der Anordnung an den Kläger) waren eine Fehlzeitendokumentation und Erläuterungen zur dienstlichen Beurteilung des Klägers beigefügt. Dessen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts mit der Begründung zurück, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers seien in der hohen Zahl seiner Krankheitsfehltage, einer über längere Zeit quantitativ nicht ausreichenden Sachbehandlung und dem sonstigen Verhalten des Klägers begründet. Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der Direktor des Amtsgerichts sei für den Erlass der Anordnung zuständig gewesen. Zwar bleibe die grundsätzliche Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten für in den Status des Beamten eingreifende Verfügungen von einer vorübergehenden Zuweisung zu einer anderen Dienststelle oder - wie hier - einer Abordnung unberührt. Eine Ausnahme sei jedoch zu machen, wenn die Verfügung nicht wegen dienstlicher Umstände innerhalb der Stammdienststelle des Beamten, sondern ausschließlich wegen seines Verhaltens an seinem Arbeitsplatz ergehe. Zudem handele es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. Für den Beklagten hätten auch berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers bestanden. Zwar sei fraglich, ob hierfür die dem Kläger vorgeworfenen Arbeitsrückstände ausreichten. Berechtigten Anlass für eine amtsärztliche Untersuchung hätten jedoch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers gegeben.

4

2. Die Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), weil sie insoweit nicht den Darlegungsanforderungen genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dafür wäre erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung ein solcher Zulassungsgrund bezeichnet und substantiiert dargelegt wird. Weder formuliert die Beschwerde eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch bezeichnet sie einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts, von dem das Berufungsurteil mit einem ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).

5

Vielmehr geht die Beschwerde bereits im Ansatz fehl, wenn sie meint, dass "eine Verletzung von Bundesrecht und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes vorliegt, das mit dem Bundesrecht übereinstimmt" (Beschwerdebegründung S. 1 unten). Damit orientiert sie sich offensichtlich an § 137 Abs. 1 VwGO, also am Kontrollmaßstab des Revisionsgerichts nach Zulassung der Revision, verkennt aber, dass der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierte Maßstab für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein anderer ist. Die Beschwerde erschöpft sich hiernach überwiegend in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Berufungsgericht, die sie in verschiedener Hinsicht für "nicht nachvollziehbar" bzw. "nicht verständlich" hält. Damit ist dem Erfordernis aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

6

3. Die Beschwerde hat aber insoweit Erfolg, als sie geltend macht, das Berufungsurteil habe sich mit den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten zu dessen Gesundheitszustand nicht befasst. Damit rügt sie - der Sache nach - einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil auch beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies führt zur Zurückverweisung der Rechtssache (§ 133 Abs. 6 VwGO).

7

§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, um in dem Rechtsstreit entscheiden zu können, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht.

8

a) Das Berufungsgericht ist - auf der Grundlage der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und insoweit in Übereinstimmung mit dieser - davon ausgegangen, dass es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung handelt (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 14 f. und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 16). Diese muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

9

Danach müssen einer solchen Aufforderung - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6, vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19 ff. und vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21).

10

Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 - ZBR 2014, 141 <142>).

11

Daher muss sich die Behörde mit den vom Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können. Diese Verpflichtung trifft, wenn die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zu prüfen ist, auch das Tatsachengericht.

12

b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Die Beschwerde rügt insoweit zu Recht, dass der Kläger unter Vorlage privatärztlicher Unterlagen substantiiert vorgetragen und angeboten hat, weitere (aktuelle) Befundberichte der ihn behandelnden Ärzte vorzulegen, die - aus seiner Sicht - erklärten, dass es sich bei den ihm vorgehaltenen Fehltagen lediglich um kleinere Erkrankungen gehandelt habe (wie grippale Infekte, Erkältungen, auch einmal eine orthopädisch relevante Beeinträchtigung), jedenfalls um keine Erkrankungen, die objektiv geeignet wären, seine Dienstfähigkeit dauerhaft zu beeinträchtigen. Das Berufungsgericht dagegen hat diesen privatärztlichen Bescheinigungen jegliche Bedeutung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung abgesprochen (ab UA S. 9 unten).

13

Damit hat es zum einen seine aus den vorstehenden Anforderungen folgende Aufklärungspflicht verfehlt, nämlich zu prüfen, ob im Streitfall überhaupt hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers vorlagen. Zum anderen ist auch die dafür gegebene Begründung, die auf die ständige Rechtsprechung zum Vorrang amtsärztlicher Gutachten im Verhältnis zu privatärztlichen Stellungnahmen verweist, nicht tragfähig. Die erwähnte Rechtsprechung besagt, dass für den Fall, dass inhaltlich nicht oder nicht vollständig vereinbare Stellungnahmen eines Amtsarztes und eines Privatarztes zu demselben Krankheitsbild vorliegen, diejenige des Amtsarztes im Konfliktfall dann Vorrang verdient, wenn dieser sich mit substantiierten medizinischen Befunden des behandelnden Privatarztes auseinandergesetzt hat (vgl. etwa Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 36 f.). Diese Situation ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil eine amtsärztliche Stellungnahme noch gar nicht vorliegt. Das Berufungsgericht indes versagt den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen (sowie denen, deren Beibringung er angeboten hatte) bereits vorab jegliche Erheblichkeit, bevor sich der Amtsarzt erst mit ihnen auseinandersetzen konnte. Diese zur Kenntnis zu nehmen und sie zu prüfen, war auch deshalb geboten, weil sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben konnten, ob die Untersuchungsanordnung deshalb rechtswidrig, nämlich unverhältnismäßig war, weil sie nach Art und Umfang hätte näher eingegrenzt werden müssen.

14

4. Bei seiner erneuten Befassung mit dem Streitfall wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Untersuchungsanordnung in mehrfacher Hinsicht einer genaueren Überprüfung zu unterziehen und dabei auch seine eigene bisherige Rechtsauffassung zu überdenken:

15

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das im Streitfall anzuwendende Recht: Die vom Berufungsgericht (ohne Angabe der maßgeblichen Gesetzesfassung) herangezogenen (zu den §§ 26 und 27 BeamtStG erlassenen) Vorschriften der §§ 44 und 47 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 - LBG RhPf 2010 - (GVBl S. 319) sind gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes erst am 1. Juli 2012 in Kraft getreten, mithin nach Erlass des Widerspruchsbescheides, auf den das Berufungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt (wohl) abstellt. Entgegen der Annahme des Berufungsurteils (UA S. 7) dürften daher Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung §§ 56, 56a des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 - LBG RhPf 1970 - (GVBl S. 241), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl S. 167), gewesen sein, ergänzt durch die Regelung über die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle gemäß § 61a dieses Gesetzes, eingefügt durch das Sechste Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2002 (GVBl S. 301), geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2004 (GVBl S. 457).

16

b) Ebenfalls überprüfungsbedürftig erscheinen die Ausführungen des Berufungsurteils zur Zuständigkeit des Beklagten: Das Berufungsgericht hat angenommen, im Falle der Abordnung eines Beamten bleibe "grundsätzlich" der Leiter der abordnenden "Stammdienststelle" weiterhin der Dienstvorgesetzte des Beamten. Im Streitfall sei jedoch "eine Ausnahme (...) zu machen", weil die streitgegenständliche Anordnung die dienstliche Tätigkeit bei der Abordnungsstelle betreffe. Die Frage eines vom Berufungsgericht angenommenen (von ihm nicht anhand von Normen belegten) "Regel-Ausnahme-Verhältnisses" dürfte sich indes nicht stellen, weil das rheinland-pfälzische Landesorganisationsrecht eine ausdrückliche, die Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigende Regelung trifft: Zuständig zum Erlass einer Weisung an den Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist gemäß § 61a Abs. 1 LBG RhPf 1970 dessen Dienstvorgesetzter. Wer Dienstvorgesetzter ist, richtete sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 LBG RhPf 1970 nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Gemäß § 18c Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GerOrgG RhPf) vom 5. Oktober 1977 (GVBl S. 333), geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl S. 448), ist Dienstvorgesetzter derjenige, der die Dienstaufsicht über den Beamten ausübt. Die Dienstaufsicht erstreckt sich nach § 18c Abs. 2 Satz 1 GerOrgG RhPf auf alle bei einem Gericht beschäftigten Beamten, mithin unabhängig davon, ob der Beamte dort dauerhaft oder (nur) aufgrund einer Abordnung tätig ist. Gemäß § 18c Abs. 1 Nr. 4 GerOrgG RhPf übt der Direktor des Amtsgerichts die Dienstaufsicht über sein Gericht aus.

17

c) Des Weiteren wird sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, ob der von ihm ohne nähere Begründung angenommenen Anfechtbarkeit der Untersuchungsanordnung - trotz des lediglich vorbereitenden Charakters der amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens - die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegensteht, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, es sei denn (Satz 2), die behördliche Verfahrenshandlung kann vollstreckt werden (vgl. hierzu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 B 225/12 - NVwZ-RR 2013, 477 und OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198).

18

d) Auch die Frage, ob die Untersuchungsanordnung den erwähnten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügt, bedarf genauerer Prüfung:

19

Die Anordnung des Direktors des Amtsgerichts vom 18. März 2011 stützt sich lediglich auf die erheblichen Arbeitsrückstände des Klägers. Dass Minderleistungen, die in Arbeitsrückständen deutlich werden, für sich allein in der Regel nicht geeignet sind, eine amtsärztliche Untersuchung zu rechtfertigen, hat auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen (UA S. 8). Die dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) beigefügte Fehlzeitendokumentation war nicht Inhalt der an den Kläger gerichteten Anordnung, sodass diese Verfügung schon den formellen Anforderungen kaum genügen dürfte.

20

Erst im Widerspruchsbescheid werden - neben den Arbeitsrückständen - auch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers als Grund für die Untersuchungsanordnung angeführt. Zwar können solche Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten begründen; dies muss aber schlüssig dargelegt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 27). Ob der Widerspruchsbescheid die Versäumnisse der Ausgangsverfügung beheben konnte, bedarf näherer Prüfung, weil nach der dargestellten Rechtsprechung Mängel der Untersuchungsanordnung nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geheilt werden können (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21 und 30).

21

Schließlich und unabhängig davon enthalten weder die Ausgangsverfügung noch der Widerspruchsbescheid nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 22 f.); namentlich fehlt jede nähere Eingrenzung, etwa ob sie sich nur auf den körperlich-physischen Gesundheitszustand des Klägers erstrecken oder sich auch mit etwaigen psychischen Beeinträchtigungen befassen soll und - wenn ja - ggf. mit welchen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 verurteilt, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an den Kläger gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht ..., wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Am 22.05.2007 übersandte die ... dem Justizministerium Baden-Württemberg zur Kenntnisnahme ein an die Apostolische Nuntiatur in Berlin gerichtetes Schreiben vom selben Tag, in dem sie mitteilte, dass der Kläger Autor des Verlagshauses sei und ein Werk mit dem Titel „...“ verfasst habe. Weiter führte der Verlag aus:
„Der guten Ordnung halber und um unseren verlegerischen Pflichten nachzukommen, möchten wir Ihnen mitteilen, dass Herr x. überzeugt ist, dass ein furchtbares Ereignis unmittelbar bevorsteht, welches sich aus Mt. 16,6; Mt. 16,3 sowie 1. Korinther 13,12 herleiten lässt. Ebenso ist Herr x. der Überzeugung, dass der Heilige Vater nach Überprüfung der o.g. Textstellen den Kontakt zu ihm suchen und ihn ab sofort bis zum 15. Juni 2007 an den Vatikan abordnen wird.“
Der Kläger, dessen genehmigter Urlaub am nächsten Tag geendet hätte, trat seinen Dienst nicht an und ließ über seine frühere Geschäftsstellenbeamtin eine Nachricht an den Präsidenten des Landgerichts ... (im Folgenden: Landgerichtspräsident) übermitteln. Nach einem Aktenvermerk der Beamtin hatte die Mitteilung folgenden Inhalt:
„(Der Kläger) hat ab 23.05.2007 Bereitschaftsdienst. Ich solle bitte den Herrn Präsidenten davon verständigen, dass er bis Freitag noch wegen seines Romans auswärts ist. Der Verlag habe sich an den Vatikan gewandt und zugleich an das Justizministerium, da beantragt werde, (den Kläger) bis 15.06.2007 an den Vatikan abzuordnen. Es gehe um den Jagdfriesen am Dom zu Königslutter als kosmisches Rätsel.“
Am 25.05.2007 ging beim Landgericht ein ärztliches Attest der Hausärztin des Klägers ein, in dem ihm für die Zeit ab dem 23.05.2007 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Am 13.06.2007 teilte er dem Landgericht telefonisch mit, dass er die mit Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 31.05.2007 eingeforderte Stellungnahme nicht einreichen werde, weil vorher noch etwas abgeklärt werden müsse. Am 20.06.2007, dem Tag, an dem er wieder zum Dienst erschien, wurde er vom Landgerichtspräsidenten im Beisein des damaligen Vizepräsidenten des Landgerichts (im Folgenden: Vizepräsident) angehört. Hierüber verfasste der Landgerichtspräsident einen Aktenvermerk. Ab dem 21.06.2007 war der Kläger erneut dienstunfähig krank gemeldet, was er tags zuvor angekündigt hatte. Der Landgerichtspräsident beauftragte auf Weisung des Justizministeriums das Gesundheitsamt des Landratsamts ... daraufhin mit der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Klägers und bat diesen mit Schreiben vom 26.06.2007, der Ladung des Amtsarztes Folge zu leisten. Am 21. oder 28.08.2007 wurde der Kläger im Gesundheitsamt körperlich untersucht. Zu einem weiteren Termin am 19.09.2007 erschien er erneut, erteilte jedoch keine weiteren Auskünfte wegen einer möglichen Befangenheit der Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Bei einem weiteren Termin am 17.10.2007 gab er im Gesundheitsamt eine schriftliche Erklärung zur Kenntnis, wonach er seine behandelnden Ärztinnen nicht von der Schweigepflicht entbinden und sich zu einem späteren Zeitpunkt dazu äußern werde, ob er stattdessen bei weiteren Untersuchungen mitwirken werde. Die Amtsärztin gab daraufhin den Untersuchungsauftrag zurück und teilte dem Landgericht mit Schreiben vom 24.10.2007 mit, dass eine psychiatrische Untersuchung nicht möglich gewesen sei, da der Kläger zunächst habe klären lassen wollen, ob er die behandelnden Ärztinnen von ihrer Schweigepflicht entbinde und ob er nähere Auskünfte zu seinem Buch und zu den genannten Vorkommnissen gebe, und dass die vom Kläger getätigten Aussagen nicht geeignet seien, gesicherte Diagnosen zu stellen und ausreichend zu untermauern.
Mit Schreiben vom 08.11.2007 wies der Landgerichtspräsident den Kläger auf seine Verpflichtung gemäß § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 LBG hin, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und wies ihn zudem unter Hinweis auf die Rechtsfolge von § 53 Abs. 4 LBG (a.F.) (richtig: § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG a.F.) an, die behandelnden Ärztinnen von der Schweigepflicht zu entbinden und der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen, da für die Beurteilung der Dienstfähigkeit auch die genannten Untersuchungen und die medizinischen Erkenntnisse der behandelnden Ärzte erforderlich seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts ... mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 unter Anordnung des Sofortvollzugs zurück. Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 26.03.2008 - 1 K 158/08 - ab. Die Beschwerde des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 07.08.2008 - 4 S 1068/08 - zurück. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2008 - 2 BvR 1892/08 - nicht zur Entscheidung an.
Am 24.01.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Beschluss vom 22.04.2009 an das Dienstgericht für Richter beim Landgericht ... verwiesen, der Senat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 16.06.2009 - 4 S 1151/09 - zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.09.2009 - 2 B 70.09 - die Beschlüsse des Senats und des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage mit Urteil vom 08.12.2009 abgewiesen.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19.08.2010 - 4 S 527/10 - die Berufung zugelassen und diese mit Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 - zurückgewiesen. Auf die dagegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 - das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
10 
Der Kläger macht ergänzend geltend, dass die Anordnung des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 nicht den formellen Anforderungen entspreche, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.04.2012 aufgestellt habe. Dieser Mangel sei nicht durch weitere Ausführungen im Widerspruchsbescheid oder im Klageverfahren geheilt worden.
11 
Der Kläger beantragt zuletzt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2009 - 1 K 3033/09 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 zu verurteilen, die mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 08.11.2007 an ihn gerichteten Anordnungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie die Akten des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Verfassungsbeschwerde des Klägers (Az.: 2 BvR 1892/08) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (dazu I.). In der Sache steht dem Kläger ein Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen zu (dazu II.).
I.
17 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18 
1. Macht ein Beamter/Richter geltend, er sei durch die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und/oder die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, in seinen Rechten verletzt, ist das Rechtsschutzbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 -, Juris). Denn beide Anordnungen sind keine Verwaltungsakte, die zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden könnten.
19 
Allerdings ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten/Richters und wegen der im Fall der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Urteil vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200, und Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 -).
20 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es die Frage nach dem Rechtscharakter der Maßnahme zuvor offengelassen hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, und vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2), nunmehr mit Urteilen vom 26.04.2012 (- 2 C 17.10 -, Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1) und vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347) entschieden, dass es sich bei der entsprechenden Anordnung um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Im letztgenannten Urteil hat es hierzu ausgeführt:
21 
„Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.“
22 
Der Senat schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dieser - in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nahezu einhellig vertretenen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2010 - 2 B 182/10 -, SächsVBl 2010, 271; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 265/11 -, NordÖR 2013, 75; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2013 - 2 A 11083/12 -, Juris; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 762) - Rechtsprechung an. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn zum einen kann der Beamte/Richter - auch im Fall einer von ihm verweigerten Untersuchung - die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die sich womöglich anschließende Zurruhesetzungsverfügung gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Zum anderen kann die Untersuchungsanordnung unter - hier gegebenen (vgl. unten 2.) - Umständen trotz § 44a Satz 1 VwGO selbständig zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden.
23 
Für die mit der Untersuchungsanordnung in engem Zusammenhang stehende und ihr in ihren Wirkungen gleichkommende Aufforderung des Landgerichtspräsidenten, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 BS 164/05 -, NVwZ 2006, 715). Auch insoweit hält der Senat an seiner im Urteil vom 22.09.2011 vertretenen Auffassung, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, nicht mehr fest.
24 
2. Der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, als behördliche Verfahrenshandlungen im Sinn des § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren sind. Nach dieser Regelung können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, was zur Folge hat, dass über die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsaufforderung oder einer Entbindungsanordnung im Regelfall erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Diese Rechtsfolge gilt indes dann nicht, wenn es sich um behördliche Verfahrenshandlungen handelt, die vollstreckt werden können (§ 44a Satz 2 VwGO), oder wenn die Rechtsschutzgewährung andernfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht genügte (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris, m.w.N.). Beides ist hier der Fall.
25 
Zum einen sind die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, im Sinn des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar. Denn dies ist bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten/Richtern möglich ist (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.01.2014 - 6 CE 13.2352 -, Juris).
26 
Zum anderen wäre der Rechtsschutz des Klägers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet, weil ihm gegenüber eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden ist. Befolgt ein Beamter/Richter eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten/Richters, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., vgl. auch Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung und die mit ihr verbundene Schweigepflichtentbindungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden können (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beamte/Richter das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken von § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; zu den Bedenken gegen diese Auffassung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.).
27 
c) Für die Klage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Untersuchungsanordnung - und damit auch die Entbindungsanordnung - erledigt hätte. Der Kläger ist der Untersuchungsanordnung bislang nicht nachgekommen. Er hat sich zwar am 21. oder 28.08.2007 beim Gesundheitsamt körperlich untersuchen lassen. Alle weiteren Untersuchungen in Bezug auf seine Dienstfähigkeit in psychischer Hinsicht, insbesondere die in der Untersuchungsaufforderung genannten, hat er jedoch abgelehnt und weder Befundberichte vorgelegt noch die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 03.11.2008 wieder unbeanstandet seinen Dienst versieht, hat nicht zur Folge, dass sich die Untersuchungsanordnung erledigt hätte. Denn der Beklagte hat nicht erkennen lassen, dass er von der Absicht Abstand genommen hätte, aus der Weigerung des Klägers, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, Folgerungen zu ziehen und ein Verfahren vor dem Richterdienstgericht zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 63 Nr. 3d LRiG i.V.m. § 78 Nr. 3d DRiG) einzuleiten. Der Beklagte wäre auch nicht allein wegen des seit dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 verstrichenen Zeitraums daran gehindert, die - unterstellt - rechtsgrundlose Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung zum Nachteil des Klägers zu werten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100, m.w.N.). Denn andernfalls könnte der Beamte/Richter durch schlichte Nichtbefolgung der Anordnung die Erledigung der Untersuchungsanordnung herbeiführen (ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.). Seine Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ginge dann ins Leere, und der Beamte/Richter hätte es in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zweckmäßige ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2, und vom 26.04.2012, a.a.O.).
II.
28 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen einer amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Denn diese sind schon deshalb rechtswidrig, weil sie den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügen. Zur Klarstellung ist auch der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 aufzuheben.
29 
1. Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung ist § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285), geändert durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (und anderer Gesetze) vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) - im Folgenden LBG a.F. -. Danach ist der Richter gehalten, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Die vom Verwaltungsgericht angeschnittene, aber nicht entschiedene Frage, ob auch die Befugnis, von einem Richter die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu verlangen, unmittelbar § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. zu entnehmen ist, weil es sich hierbei gegenüber der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um ein „minus“ handelt, kann offen bleiben. Denn die allgemeine, dem Richterdienstverhältnis innewohnende Treuepflicht ist in der genannten Vorschrift jedenfalls nicht abschließend geregelt. Sie umfasst vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Richters, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung des eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken und dazu beizutragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er dienstfähig ist (vgl. zu §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 55 Satz 2 und 73 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Die gebotene Mitwirkung schließt insoweit auch die Verpflichtung ein, einen behandelnden Arzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Rückgriff auf die allgemeine Treuepflicht des Richters ist jedenfalls noch für eine Übergangszeit hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.).
30 
Die Rechtmäßigkeit der Entbindungsanordnung, gegen die sich der Kläger in erster Linie wendet, setzt voraus, dass die zugrunde liegende Untersuchungsanordnung ihrerseits gerechtfertigt ist. Diese kann - dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend - nicht nur bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Richters, sondern auch bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502, und Beschluss vom 28.05.1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Voraussetzung ist, dass sich die Zweifel auf hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O., Beschluss vom 26.09.1988 - 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 Nr. 1, und Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Dabei können sich die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln bieten (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2009 - 1 M 164/08 -, Juris). Dagegen darf sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht auf die Frage erstrecken, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Richters begründet sind. Dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden darf. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, a.a.O., und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, Juris). Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG a.F., nunmehr § 45 BeamtStG), wenn - unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Richters sprechen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -). Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 17.11.2005, a.a.O.).
31 
Mit diesen materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hat es freilich nicht sein Bewenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, muss die an einen Richter gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, darüber hinaus wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Richters nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892).
32 
Danach muss die Behörde - erstens - die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Richter muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012, a.a.O., und vom 30.05.2013, a.a.O.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG - geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.). Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Richter einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Richters aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Richters bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.).
33 
Diese Anforderungen gelten auch für die mit einer Untersuchungsanordnung verbundene Aufforderung des Richters, zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens ihn vormals behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sein Einverständnis mit der Beiziehung deren früherer Begutachtungen zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris).
34 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnungen der amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den dargestellten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Anordnungen mangels im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19.12.2007 gegebener, hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Klägers (auch) in materieller Hinsicht zu beanstanden sind.
35 
Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen des Klägers, anhand derer dieser die Berechtigung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, überprüfen könnte. Insbesondere werden weder die lange Dauer seiner (angekündigten) Erkrankung noch das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 an die Apostolische Nuntiatur, das der Verlag zur Kenntnisnahme an das Justizministerium übersandt hat, oder die telefonische Mitteilung des Klägers an die Geschäftsstelle des Landgerichts als Anlass der beabsichtigten psychiatrischen Untersuchung benannt. Dass diese Umstände dem Kläger möglicherweise im Zeitpunkt der Entgegennahme des Schreibens vom 08.11.2007 bekannt gewesen sind - worauf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 hindeutet -, entlastet den Beklagten nicht. Die Untersuchungsanordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde darf nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Auch dem Richter bekannte Umstände müssen deshalb in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.).
36 
Die unzureichende Begründung der Anordnungen vom 08.11.2007 ist nicht durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 geheilt worden. Darin werden zwar (erstmals) die krankheitsbedingten Fehlzeiten, das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 und die gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts gemachten Angaben als Umstände, die für eine psychische Erkrankung des Klägers sprächen, angeführt. Der Widerspruchsbescheid ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein ungeeignet, die Begründungsdefizite des Schreibens vom 08.11.2007 zu beheben. Danach kann, wenn die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- und Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Richters hätten geben können (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.). Für eine (entsprechende) Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist wegen des Zwecks der Untersuchungsanordnung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann - und muss - sie eine erneute Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.).
37 
Unabhängig davon enthalten weder das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 noch der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 19.12.2007 nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Im Schreiben vom 08.11.2007 hat der Landgerichtspräsident den Kläger lediglich angewiesen, „der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen“, ohne die (möglichen) psychischen und organischen Beeinträchtigungen, mit der sich die Untersuchungen befassen sollen, und die dabei zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren in ihren Grundzügen zu benennen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 finden sich hierzu keine Ausführungen. Der Beklagte hat - wie auch die Bezugnahme im Schreiben vom 08.11.2007 auf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 zeigt - damit letztlich unzulässig dem Gesundheitsamt überlassen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu bestimmen, und dadurch dem Kläger eine inhaltliche Prüfung der Untersuchungsanordnung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt. Dass ihm - wie im Widerspruchsbescheid mitgeteilt - die Art der (möglichen) Erkrankung des Klägers im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt gewesen ist, entlastet den Beklagten nicht. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte er sich durch entsprechende sachkundige ärztliche Beratung, etwa seitens der vorbefassten Amtsärztin, zumindest in den Grundzügen Klarheit verschaffen müssen, in welcher Hinsicht Zweifel an der psychischen Gesundheit des Klägers bestanden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten waren.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss vom 22. Juli 2014
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (dazu I.). In der Sache steht dem Kläger ein Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen zu (dazu II.).
I.
17 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18 
1. Macht ein Beamter/Richter geltend, er sei durch die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und/oder die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, in seinen Rechten verletzt, ist das Rechtsschutzbegehren mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 B 147.11 -, Juris). Denn beide Anordnungen sind keine Verwaltungsakte, die zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden könnten.
19 
Allerdings ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten/Richters und wegen der im Fall der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. Urteil vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200, und Urteil vom 22.09.2011 - 4 S 1991/10 -).
20 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es die Frage nach dem Rechtscharakter der Maßnahme zuvor offengelassen hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, und vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2), nunmehr mit Urteilen vom 26.04.2012 (- 2 C 17.10 -, Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1) und vom 30.05.2013 (- 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347) entschieden, dass es sich bei der entsprechenden Anordnung um keinen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Im letztgenannten Urteil hat es hierzu ausgeführt:
21 
„Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.“
22 
Der Senat schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dieser - in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen nahezu einhellig vertretenen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 23.02.1994 - 1 UE 3980/88 -, NVwZ-RR 1995, 47; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010 - 5 LB 20/09 -, DÖD 2010, 195; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2010 - 2 B 182/10 -, SächsVBl 2010, 271; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 B 225/12 -, NVwZ-RR 2013, 477; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 265/11 -, NordÖR 2013, 75; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013 - 3 CE 12.1883 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2013 - 2 A 11083/12 -, Juris; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001 - 4 S 5.01 -, NVwZ-RR 2002, 762) - Rechtsprechung an. Sie führt auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn zum einen kann der Beamte/Richter - auch im Fall einer von ihm verweigerten Untersuchung - die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die sich womöglich anschließende Zurruhesetzungsverfügung gerichtlich überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Zum anderen kann die Untersuchungsanordnung unter - hier gegebenen (vgl. unten 2.) - Umständen trotz § 44a Satz 1 VwGO selbständig zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden.
23 
Für die mit der Untersuchungsanordnung in engem Zusammenhang stehende und ihr in ihren Wirkungen gleichkommende Aufforderung des Landgerichtspräsidenten, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.2013, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 BS 164/05 -, NVwZ 2006, 715). Auch insoweit hält der Senat an seiner im Urteil vom 22.09.2011 vertretenen Auffassung, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, nicht mehr fest.
24 
2. Der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage steht nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, als behördliche Verfahrenshandlungen im Sinn des § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren sind. Nach dieser Regelung können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, was zur Folge hat, dass über die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsaufforderung oder einer Entbindungsanordnung im Regelfall erst im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu befinden ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Diese Rechtsfolge gilt indes dann nicht, wenn es sich um behördliche Verfahrenshandlungen handelt, die vollstreckt werden können (§ 44a Satz 2 VwGO), oder wenn die Rechtsschutzgewährung andernfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht genügte (BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris, m.w.N.). Beides ist hier der Fall.
25 
Zum einen sind die Untersuchungsanordnung und die Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, im Sinn des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar. Denn dies ist bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten/Richtern möglich ist (ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.; OVG des Saarlands, Beschluss vom 18.09.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.01.2014 - 6 CE 13.2352 -, Juris).
26 
Zum anderen wäre der Rechtsschutz des Klägers durch die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit untersuchen zu lassen, nicht ausreichend gewährleistet, weil ihm gegenüber eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden ist. Befolgt ein Beamter/Richter eine Anordnung zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung, so muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Die Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten/Richters, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als rein medizinische Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., vgl. auch Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall, dass die Untersuchungsanordnung und die mit ihr verbundene Schweigepflichtentbindungsanordnung selbständig zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden können (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2013, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beamte/Richter das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt. Hat er eine nach seinem Dafürhalten rechtswidrig angeordnete Untersuchung verweigert, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken von § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt, während bei Durchführung der Untersuchung das erstellte Gutachten ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; zu den Bedenken gegen diese Auffassung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.10.2012, a.a.O.).
27 
c) Für die Klage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Untersuchungsanordnung - und damit auch die Entbindungsanordnung - erledigt hätte. Der Kläger ist der Untersuchungsanordnung bislang nicht nachgekommen. Er hat sich zwar am 21. oder 28.08.2007 beim Gesundheitsamt körperlich untersuchen lassen. Alle weiteren Untersuchungen in Bezug auf seine Dienstfähigkeit in psychischer Hinsicht, insbesondere die in der Untersuchungsaufforderung genannten, hat er jedoch abgelehnt und weder Befundberichte vorgelegt noch die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Auch der Umstand, dass der Kläger seit dem 03.11.2008 wieder unbeanstandet seinen Dienst versieht, hat nicht zur Folge, dass sich die Untersuchungsanordnung erledigt hätte. Denn der Beklagte hat nicht erkennen lassen, dass er von der Absicht Abstand genommen hätte, aus der Weigerung des Klägers, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, Folgerungen zu ziehen und ein Verfahren vor dem Richterdienstgericht zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 63 Nr. 3d LRiG i.V.m. § 78 Nr. 3d DRiG) einzuleiten. Der Beklagte wäre auch nicht allein wegen des seit dem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 verstrichenen Zeitraums daran gehindert, die - unterstellt - rechtsgrundlose Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung zum Nachteil des Klägers zu werten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100, m.w.N.). Denn andernfalls könnte der Beamte/Richter durch schlichte Nichtbefolgung der Anordnung die Erledigung der Untersuchungsanordnung herbeiführen (ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.02.2010, a.a.O.). Seine Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ginge dann ins Leere, und der Beamte/Richter hätte es in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zweckmäßige ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 33.96 -, Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2, und vom 26.04.2012, a.a.O.).
II.
28 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der im Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthaltenen Anordnungen einer amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Denn diese sind schon deshalb rechtswidrig, weil sie den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht genügen. Zur Klarstellung ist auch der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 aufzuheben.
29 
1. Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung ist § 8 LRiG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19.03.1996 (GBl. S. 285), geändert durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (und anderer Gesetze) vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) - im Folgenden LBG a.F. -. Danach ist der Richter gehalten, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Die vom Verwaltungsgericht angeschnittene, aber nicht entschiedene Frage, ob auch die Befugnis, von einem Richter die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu verlangen, unmittelbar § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. zu entnehmen ist, weil es sich hierbei gegenüber der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, um ein „minus“ handelt, kann offen bleiben. Denn die allgemeine, dem Richterdienstverhältnis innewohnende Treuepflicht ist in der genannten Vorschrift jedenfalls nicht abschließend geregelt. Sie umfasst vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung des Richters, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung des eigenen Gesundheitszustands mitzuwirken und dazu beizutragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung zu vermitteln, dass er dienstfähig ist (vgl. zu §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 55 Satz 2 und 73 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O.). Die gebotene Mitwirkung schließt insoweit auch die Verpflichtung ein, einen behandelnden Arzt gegenüber dem Amtsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Rückgriff auf die allgemeine Treuepflicht des Richters ist jedenfalls noch für eine Übergangszeit hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.).
30 
Die Rechtmäßigkeit der Entbindungsanordnung, gegen die sich der Kläger in erster Linie wendet, setzt voraus, dass die zugrunde liegende Untersuchungsanordnung ihrerseits gerechtfertigt ist. Diese kann - dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend - nicht nur bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Richters, sondern auch bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ergehen (BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, DVBl 1981, 502, und Beschluss vom 28.05.1984 - 2 B 205.82 -, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Voraussetzung ist, dass sich die Zweifel auf hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände stützen und „nicht aus der Luft gegriffen“ sind (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O., Beschluss vom 26.09.1988 - 2 B 132.88 -, Buchholz 237.1 Art. 56 Nr. 1, und Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Dabei können sich die eine Untersuchungsanordnung tragenden Zweifel des Dienstherrn auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln bieten (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1984, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2009 - 1 M 164/08 -, Juris). Dagegen darf sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht auf die Frage erstrecken, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Richters begründet sind. Dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden darf. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, a.a.O., und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, Juris). Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung gelten wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (Senatsbeschluss vom 03.02.2005, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG a.F., nunmehr § 45 BeamtStG), wenn - unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Richters sprechen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -). Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 17.11.2005, a.a.O.).
31 
Mit diesen materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hat es freilich nicht sein Bewenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, muss die an einen Richter gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, darüber hinaus wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Richters nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O., Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892).
32 
Danach muss die Behörde - erstens - die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Richter muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012, a.a.O., und vom 30.05.2013, a.a.O.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG - geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.). Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Richter einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Richters aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Richters bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O., und Beschluss vom 10.04.2014, a.a.O.).
33 
Diese Anforderungen gelten auch für die mit einer Untersuchungsanordnung verbundene Aufforderung des Richters, zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens ihn vormals behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und sein Einverständnis mit der Beiziehung deren früherer Begutachtungen zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2014 - 2 B 69.12 -, Juris).
34 
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die gegenüber dem Kläger ergangenen Anordnungen der amtsärztlichen Untersuchung und der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht den dargestellten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Anordnungen mangels im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19.12.2007 gegebener, hinreichend deutlicher Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Klägers (auch) in materieller Hinsicht zu beanstanden sind.
35 
Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen des Klägers, anhand derer dieser die Berechtigung der Untersuchungsanordnung und der Aufforderung, eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, überprüfen könnte. Insbesondere werden weder die lange Dauer seiner (angekündigten) Erkrankung noch das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 an die Apostolische Nuntiatur, das der Verlag zur Kenntnisnahme an das Justizministerium übersandt hat, oder die telefonische Mitteilung des Klägers an die Geschäftsstelle des Landgerichts als Anlass der beabsichtigten psychiatrischen Untersuchung benannt. Dass diese Umstände dem Kläger möglicherweise im Zeitpunkt der Entgegennahme des Schreibens vom 08.11.2007 bekannt gewesen sind - worauf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 hindeutet -, entlastet den Beklagten nicht. Die Untersuchungsanordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde darf nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Auch dem Richter bekannte Umstände müssen deshalb in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.).
36 
Die unzureichende Begründung der Anordnungen vom 08.11.2007 ist nicht durch den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 19.12.2007 geheilt worden. Darin werden zwar (erstmals) die krankheitsbedingten Fehlzeiten, das Schreiben des ... Verlags vom 22.05.2007 und die gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts gemachten Angaben als Umstände, die für eine psychische Erkrankung des Klägers sprächen, angeführt. Der Widerspruchsbescheid ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein ungeeignet, die Begründungsdefizite des Schreibens vom 08.11.2007 zu beheben. Danach kann, wenn die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- und Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Richters hätten geben können (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.). Für eine (entsprechende) Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist wegen des Zwecks der Untersuchungsanordnung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann - und muss - sie eine erneute Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013, a.a.O.).
37 
Unabhängig davon enthalten weder das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 08.11.2007 noch der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 19.12.2007 nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung. Im Schreiben vom 08.11.2007 hat der Landgerichtspräsident den Kläger lediglich angewiesen, „der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen“, ohne die (möglichen) psychischen und organischen Beeinträchtigungen, mit der sich die Untersuchungen befassen sollen, und die dabei zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren in ihren Grundzügen zu benennen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 finden sich hierzu keine Ausführungen. Der Beklagte hat - wie auch die Bezugnahme im Schreiben vom 08.11.2007 auf das Schreiben der Amtsärztin vom 24.10.2007 zeigt - damit letztlich unzulässig dem Gesundheitsamt überlassen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu bestimmen, und dadurch dem Kläger eine inhaltliche Prüfung der Untersuchungsanordnung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt. Dass ihm - wie im Widerspruchsbescheid mitgeteilt - die Art der (möglichen) Erkrankung des Klägers im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt gewesen ist, entlastet den Beklagten nicht. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte er sich durch entsprechende sachkundige ärztliche Beratung, etwa seitens der vorbefassten Amtsärztin, zumindest in den Grundzügen Klarheit verschaffen müssen, in welcher Hinsicht Zweifel an der psychischen Gesundheit des Klägers bestanden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten waren.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRGG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss vom 22. Juli 2014
41 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2004 - 2 K 651/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Oberschulamts vom 20.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 05.02.2004, mit dem die Antragstellerin aufgefordert worden ist, ihre Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen, zu Recht wiederhergestellt. Auch nach Auffassung des beschließenden Senats überwiegt bei der durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Untersuchungsanordnung das entgegenstehende öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die angefochtene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, der nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beamten und wegen der im Falle der Weigerung möglichen Disziplinarmaßnahmen die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes zukommt (vgl. Urteil des Senats vom 15.05.1975 - IV 394/73 -, ZBR 1975, 322 und Beschluss des Senats vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, DVBl 1988, 358; ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 21.12.2001, NVwZ-RR 2002, 762 = DÖD 2002, 175; anders BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000, BVerwGE 111, 246, hinsichtlich der Besonderheiten bei einem Ruhestandsbeamten), wird bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben.
Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die angegriffene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach den Maßstäben des dazu ermächtigenden § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG zu überprüfen ist. Danach ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist (Satz 1). Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen (Satz 3). Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend gilt dies auch dann, wenn die Behörde Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten hat.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es für den Erlass einer Anordnung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG regelmäßig ausreicht, wenn hinreichend konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an der Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit eines Beamten ergeben können. Derartige Zweifel können, auch wenn ein Beamter dem Dienst nicht über längere Zeit krankheitsbedingt ferngeblieben ist, z.B. dann entstehen, wenn der Dienstherr aufgrund der nachteiligen Auswirkungen des erkennbar schlechten Gesundheitszustandes dieses Beamten auf den Dienstbetrieb den Eindruck gewinnen muss, dass der Beamte den maßgeblichen, ihm in seinem abstrakt-funktionellen Amt, nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ausnahmsweise in seinem konkret-funktionellen Amt obliegenden Dienstpflichten (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 1, § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, RdNrn. 23, 24 m.w.N.) nicht mehr gewachsen ist. Gerade in einem derartigen Fall, in dem konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen, wird die Feststellung der Dienstunfähigkeit, bei deren Vorliegen der Dienstherr gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG verpflichtet ist, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, regelmäßig nur aufgrund eines nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG erhobenen ärztlichen Gutachtens getroffen werden können.
Es bedarf daher als Voraussetzung einer Anordnung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG über das Vorliegen hinreichend konkreter Umstände hinaus noch keiner Erkenntnisse darüber, ob die entstandenen Zweifel an der Dienst(un)fähigkeit eines Beamten begründet sind, denn dies soll gerade durch die Untersuchung erst festgestellt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich also, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel des Dienstherrn zu ergründen; das würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten. Dem Zweck der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG entsprechend hat sich die gerichtliche Überprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.05.1984, Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1, und vom 17.09.1997 - 2 B 106.97 -, zitiert nach Juris).
Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, wie sie der Antragstellerin gegenüber getroffen worden ist, gelten allerdings wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Anordnung einer sonstigen ärztlichen Untersuchung (vgl. den Beschluss des Senats vom 09.09.1987 - 4 S 1674/87 -, a.a.O.). Eine derartige Anordnung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG), wenn gewichtige Gründe vorliegen, d.h. wenn deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.1994 - 6 A 2652/92 -; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 45 LBG Nordrhein-Westfalen, RdNrn. 55, 56). Insbesondere ist bei der vom Dienstherrn vorzunehmenden ermessenfehlerfreien Würdigung, ob in diese Richtung gehende hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten.
Nach diesen Maßstäben waren zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2004, wie bereits das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zutreffend ausgeführt hat, aller Wahrscheinlichkeit nach keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit der Antragstellerin erkennbar, so dass es bereits an der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorauszusetzenden Erforderlichkeit und Geeignetheit der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung fehlte.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht entnimmt auch der Senat den Ausführungen des Oberschulamts im Widerspruchsbescheid, dass die Behörde eine im geistig-seelischen Bereich liegende Erkrankung und damit eine entsprechende „Schwäche der geistigen Kräfte“ der Antragstellerin im Sinne des § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBG für möglich hielt. Das bedeutet, dass die streitige amtsärztliche Untersuchung sich nicht auf eine körperliche Untersuchung beschränken, sondern im Wesentlichen die Überprüfung psychisch-mentaler Ursachen der beanstandeten „Verhaltensauffälligkeiten“ der Antragstellerin zum Gegenstand haben soll, um aufgrund der so ermittelten Tatsachen feststellen zu können, ob die der Antragstellerin als Rektorin einer Grund- und Hauptschule im Umgang mit Schülern, Eltern, Kollegen und der Schulaufsichtsbehörde vorgehaltenen erheblichen Defizite an Wahrnehmungs-, Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit krankhafter Natur sind. Für das Vorliegen einer derartigen im psychischen Bereich liegenden Erkrankung der Antragstellerin gibt es jedoch auch auf der Grundlage des maßgeblichen Beschwerdevorbringens des Antragsgegners keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte. Die angefochtene Anordnung einer dahingehenden amtsärztlichen Untersuchung erweist sich deshalb als offensichtlich weder erforderlich noch geeignet und verstößt deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2004 weist der Antragsgegner zwar zutreffend darauf hin, dass die dem § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG zugrunde liegende Dienstunfähigkeit nicht voraussetze, dass der Begriff „Schwäche der geistigen Kräfte“ auf entsprechende Krankheiten beschränkt sei, sondern dass Dienstunfähigkeit auch ausgelöst werden könne durch eine dadurch bedingte Minderung der geistigen Beweglichkeit, ein Nachlassen der nervlichen oder seelischen Belastbarkeit oder, wofür es bei der Antragstellerin Anhaltspunkte gebe, einen in der Persönlichkeit liegenden Mangel an Selbstbeherrschung, Einsichts-, Kooperations- und Kompromissfähigkeit. Mit seinem Beschwerdevorbringen führt der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die der Antragstellerin erteilte dienstliche Beurteilung vom 13.10.2004 weiter aus, das Verhalten der Antragstellerin als Schulleiterin gegenüber ihren Vorgesetzten sei meistens nicht angemessen und lasse den gebotenen Respekt vermissen, im Umgang mit Eltern und Lehrern träten aufgrund emotionaler Äußerungen häufig Missstimmungen und Konflikte auf und die Antragstellerin habe Schwierigkeiten, einen von ihrer Umgebung akzeptierten kooperativen Führungsstil ohne Verletzungen ihrer Mitarbeiter zu verwirklichen. Auch wenn diese Erkenntnisse des Antragsgegners zutreffen sollten, was nach Lage der Akten möglich erscheint, und es deshalb eine durch die Persönlichkeit der Antragstellerin bedingte Minderung ihrer Wahrnehmungs-, Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit geben sollte, die Zweifel an ihrer Befähigung als Schulleiterin hervorrufen würde, so lägen darin aber noch keine deutlichen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Antragstellerin, die allein die Erforderlichkeit einer darauf bezogenen amtsärztlichen Untersuchung begründen könnten.
Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, dass eine zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führende „Schwäche der geistigen Kräfte“ eines Beamten im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG bereits vorliegen kann, wenn er wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten, seinen Vorgesetzten, oder - im Falle eines Lehrers oder Schulleiters - mit den Eltern zu erfüllen und dadurch den notwendigen Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtigt. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinne gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers, hier also einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -). Es ist daher, wovon der Antragsgegner wohl auch ausgeht, maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997, BVerwGE 105, 267 = DÖV 1998, 208 = DVBl. 1998, 201). Der vom Antragsgegner angenommenen Möglichkeit der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin steht folglich nicht entgegen, dass Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne bei ihr bisher nicht ersichtlich waren. Vielmehr ist der Dienstherr befugt, in eigener Verantwortung und ohne die Erhebung eines psychiatrischen Gutachtens zu prüfen, ob die Antragstellerin wegen ihrer psychisch-mentalen Persönlichkeitsstruktur mit Blick auf die Erfüllung ihrer amtsgemäßen Dienstgeschäfte so erheblich und dauerhaft von dem Normalbild einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule abweicht, dass sie zu einer ausreichenden Erfüllung ihrer Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr in der Lage ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 - und vom 23.06.1988 - 4 S 1640/88 -).
Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners geht freilich hervor, dass die von ihm festgestellten Unzulänglichkeiten der Antragstellerin bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Tätigkeit im Wesentlichen die Leitungsfunktion als Rektorin betreffen. Das ergibt sich insbesondere aus der mit der Beschwerde vorgelegten dienstlichen Beurteilung vom 13.10.2004. Nach der darin enthaltenen Leistungsbeurteilung erteilt die Antragstellerin einen fachlich gründlich vorbereiteten Unterricht, den sie der permanenten Überprüfung anhand der aktuellen pädagogischen Diskussion unterzieht und entsprechend weiterentwickelt, sie zeigt danach ein hervorragendes Fachwissen, das sie zielgerecht anwendet, sie setzt ihre Unterrichtsplanung didaktisch geschickt um und sie begegnet den Kindern geschickt, freundlich und einfühlsam. Hingegen wird ihr Verhalten als Schulleiterin gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Eltern deutlich kritisiert, insbesondere sei es ihr noch nicht gelungen, einen kooperativen Führungsstil so umzusetzen, dass die wichtigen Grundprinzipien einer zeitgemäßen Mitarbeiterführung und Schulleitung erfüllt werden. Auf der Grundlage dieser Einschätzung erscheint es dem Senat fraglich, ob es im vorliegenden Fall anstelle der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin nicht vielmehr um ihre Eignung auf einer Führungsposition als Rektorin geht. Da sie in dem ebenfalls zu ihrem Amt gehörenden Aufgabenbereich als Lehrerin offenbar gute Leistungen gezeigt hat, wird sich die Frage, sie wegen einer ihren gesamten Aufgabenbereich erfassenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen möglicherweise gar nicht stellen. Vielmehr könnte eher zu erwägen sein, sie gemäß § 36 Abs. 1 LBG wegen eines dienstlichen Bedürfnisses in ein ihrer Eignung entsprechendes anderes Amt zu versetzen (zum dienstlichen Bedürfnis, den Beamten seiner Eignung entsprechend einzusetzen, vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, RdNrn. 95, 98). Dabei ist die Feststellung der Eignung eines Beamten eine Aufgabe des Dienstherrn, die er selbst erfüllen muss. Es gehört nämlich zu den grundsätzlichen Pflichten des Dienstherrn, einen Beamten so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1965, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 5 = DÖD 1965, 177). Davon abgesehen sieht § 53 Abs. 3 LBG ebenfalls die Möglichkeit vor, im Falle einer Entscheidung über die Dienstunfähigkeit von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abzusehen, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dass derartige Überlegungen weder in die Untersuchungsanordnung noch in den Prozessvortrag des Antragsgegners Eingang gefunden haben, bestätigt den Befund, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die hinreichende Beachtung gefunden hat.
10 
Nach allem erweist sich die angefochtene Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung der Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach zur Feststellung der Dienstunfähigkeit als nicht erforderlich und nicht geeignet, denn die von dem Antragsgegner wahrgenommenen Verhaltensauffälligkeiten der Antragstellerin, wie sie nunmehr in der neuesten dienstlichen Beurteilung beschrieben und zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht worden sind, geben, wie vorstehend ausgeführt, keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Erkrankung.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 72 Nr. 1 GKG n.F. (Hälfte des Hauptsachestreitwerts von 5.000.-- EUR).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 bs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.