Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. März 2018 - M 28 E 17.47451

bei uns veröffentlicht am26.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und gemäß § 123 VwGO werden abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist iranische Staatsangehöriger. Am 7. Dezember 2015 stellte er einen Asylantrag.

Mit Schreiben vom 15. September 2016 lud das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antragsteller zur Anhörung am 12. Oktober 2016. Die Ladung wurde dem Antragsteller unter der Zustellanschrift „H... 55, ... M...“ mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG i.V.m. § 180 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten erfolgreich zugestellt.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2017, zur Post gegeben mit Schreiben vom gleichen Tage, entschied das Bundesamt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde (Ziffer 1.), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt werde (Ziffer 2.), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde (Ziffer 3.), Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4.), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werde er in den Iran abgeschoben (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Dieser Bescheid sollte dem Antragsteller wiederrum unter der Adresse „H... 55, ... M...“ mit Zustellungsurkunde zugestellt werden. Der Zustellversuch blieb indes erfolglos. Auf der Zustellungsurkunde vermerkte der Postbedienstete am 3. Februar 2017: „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.“

Mit Schreiben vom 28. März 2017 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde im Wege einer Abschlussmitteilung u.a. mit, dass die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jeweils unanfechtbar abgelehnt worden seien sowie dass der subsidiäre Schutzstatus oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorlägen. Bestandskraft sei am 18. Februar 2017 eingetreten. Der Bescheid gelte als zugestellt am 3. Februar 2017.

Am 4. September 2017 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Diese Klage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen M 28 K 17.47449 geführt. Ferner ließ der Antragsteller ebenfalls am 4. September 2017 beantragen,

festzustellen, dass der Klage aufschiebende Wirkung zukommt, soweit mit ihr Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2017 angefochten worden ist,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Ausländerbehörde sofort mitzuteilen, dass die Frage der Bestandskraft des Bescheids vom 1. Februar 2017 angesichts der anhängigen Klage im Zeitpunkt der zu treffenden Eilentscheidung abweichend von der Abschlussmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht feststeht,

hilfsweise im Rahmen der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Bestandskraftvermerk zu widerrufen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller u.a. ausführen: Er habe bei einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 24. August 2017 ein Schreiben mit der Mitteilung erhalten, dass sein Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen und er zur Ausreise verpflichtet sei. Der Bescheid sei ihm nicht ausgehändigt worden. Die Bevollmächtigte habe am 28. August 2017 sowohl die Ausländerbehörde als auch die Antragsgegnerin angeschrieben mit der Bitte, den Bescheid zuzustellen. Bis dato sei keine Rückmeldung erfolgt. Dem Antragsteller sei bei einer persönlichen Vorsprache am 29. August 2017 eine Kopie des Bescheids ausgehändigt worden. Zur Vorlage kam eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers mit u.a. folgendem Inhalt: Er sei seit 1. Oktober 2016 in der H... 51 untergebracht gewesen. Die Niederschrift zur Anhörung habe er persönlich nach der Anhörung am 12. Oktober 2016 vom Bundesamt erhalten. Bei dieser Anhörung habe er auch angeben, dass er in der H... 51 untergebracht sei bzw. man habe die neue Adresse der gültigen Gestattung entnommen. Man habe ihnen auch mitgeteilt, dass die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt über die Unterkunftsleitung erfolgen würde. Er habe den Bescheid des Bundesamts nicht erhalten, jedoch ein Schreiben von der AOK zugestellt bekommen.

Mit Schreiben vom 5. September 2017 legte das Bundesamt seine Akten vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Akte des Bundesamts verwiesen.

II.

Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie - im Haupt- und Hilfsantrag - nach § 123 VwGO sind unzulässig. Ihnen fehlt jeweils das Rechtschutzbedürfnis.

1. Der Antrag auf Feststellung, dass der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids vom 1. Februar 2017 aufschiebende Wirkung zukommt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Klage des Antragstellers vom 4. September 2017 (M 28 K 17.47449) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. Februar 2017 hat - soweit es sich um eine Anfechtungsklage handelt - gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Insbesondere hat das Bundesamt den Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet (§ 36 AsylG) abgelehnt und dem Antragsteller die in § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG genannte Ausreisefrist gesetzt. Diese aufschiebende Wirkung entfällt vorliegend auch nicht etwa deshalb, weil im Klageverfahren die Einhaltung der Klagefrist zu prüfen sein wird: Denn nur ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 13 m.w.N.). Von einer offensichtlich unzulässigen Klage kann vorliegend indes angesichts des Vorbringens in der Antragsbegründung und des Inhalts der Akten des Bundesamts keine Rede sein: Zwar steht vorliegend durchaus im Raum, dass die Zustellung des Bescheids vom 1. Februar 2017 gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post an die Adresse „H... 55, ... M...“ als bewirkt gilt, sollte der Antragsteller dem Bundesamt entgegen seiner Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 AsylG seine neue Anschrift „H... 51, ... M...“ nicht unverzüglich angezeigt haben. Indes hat der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung u.a. vorgetragen, er habe bei der Anhörung angeben, dass er in der H... 51 untergebracht sei bzw. man habe die neue Adresse der gültigen Gestattung entnommen. In der Tat geht auch aus dem Anhörungsprotoll hervor, dass sich der Antragsteller bei der Anhörung mit seiner Aufenthaltsgestattung ausgewiesen hatte. Es wird im Klageverfahren zu prüfen sein, ob und ggf. wann der Bescheid vom 1. Februar 2017 zugestellt wurde und ob die Klagefrist versäumt wurde. Von einer offensichtlich unzulässigen Klage, die von vornherein keine aufschiebende Wirkung hätte, kann indes keine Rede sein.

Hat die Klage vom 4. September 2017 mithin aufschiebende Wirkung, dann bestünde ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung dieser aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn die Antragsgegnerin irrtümlich davon ausgehen sollte, die Klage habe keine aufschiebende Wirkung (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 109 m.w.N.). Diesbezüglich hat der Antragsteller indes nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich geworden: Insbesondere gibt hierfür die Abschlussmitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 28. März 2017 nichts her, da zu diesem Zeitpunkt die Klage vom 4. September 2017 noch gar nicht erhoben war. Es ist dem Gericht auch nicht bekannt geworden, dass das Bundesamt nach Klageerhebung zu erkennen gegeben hätte, es gehe von einem Fehlen der aufschiebenden Wirkung aus.

2. Der Antrag gemäß § 123 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Ausländerbehörde sofort mitzuteilen, dass die Frage der Bestandskraft des Bescheids vom 1. Februar 2017 angesichts der anhängigen Klage im Zeitpunkt der zu treffenden Eilentscheidung abweichend von der Abschlussmitteilung des Bundesamts nicht feststehe, sowie hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Bestandskraftvermerk zu widerrufen, ist im Haupt- und Hilfsantrag ebenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Zwar ist die Abschlussmitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 28. März 2017 durch die Klageerhebung am 4. September 2017 zwischenzeitlich unrichtig geworden. Die Antragsgegnerin ist deshalb auch gehalten, die Abschlussmitteilung zu korrigieren bzw. zu widerrufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO setzt indes voraus, dass der jeweilige Antragsteller den jeweiligen Antragsgegner zuvor mit der Sache befasst hatte (VGH BW, B. v. 22.7.2004 - 6 S 19/04 - juris Rn. 2 m.w.N.). Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist nur notwendig, wenn der jeweilige Antragsgegner nicht freiwillig zur Abhilfe bereit ist. In vorliegendem Fall gibt es jedenfalls derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die in Anspruch genommene Antragsgegnerin weigerte, die unrichtig gewordene Abschlussmitteilung zu korrigieren bzw. zu widerrufen. Bevor mithin der Antragsgegner gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, muss er sich an das Bundesamt wenden und dieses zur Korrektur bzw. zum Widerruf der unrichtig gewordenen Abschlussmitteilung auffordern. Sollte das Bundesamt sich weigern oder nachweislich untätig bleiben, mag sich der Antragsteller erneut an das Gericht wenden und um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen.

Nach alldem war der gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 10 Zustellungsvorschriften


(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde


(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. (2) Für di

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. August 2003 - 4 K 2135/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Für die beantragte Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes besteht derzeit nicht das für die Inanspruchnahme des Gerichts grundsätzlich erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Gegenstand der beantragten einstweiligen Anordnung ist die Feststellung gegenüber dem Antragsgegner (Land Baden-Württemberg), dass der Antragsteller einzelne, in der Antragsschrift an das Verwaltungsgericht vom 17.07.2003 näher umschriebene Tätigkeiten ohne Meisterbrief (großer Befähigungsnachweis) im Sinne der Handwerksordnung, ohne Ausnahmebewilligung und ohne Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben berechtigt ist. Die angesprochenen Tätigkeiten stehen im Zusammenhang mit der derzeitigen Berufsausübung als Handelsvertreter für den Vertrieb von Fertigteilen für Begräbnisstätten (Grabkammern) auf Friedhöfen, die der Antragsteller dahingehend auszuweiten beabsichtigt, dass er die benötigten Urnenwand-Anlagen selbst herstellt und montiert. Zur näheren Begründung hat sich der Antragsteller auf die Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Meisterzwang in der Handwerksordnung, auf die Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung sowie auf die Entbehrlichkeit einer Eintragung in die Handwerksrolle berufen, da allenfalls ein Minderhandwerk bzw. ein unerheblicher Nebenbetrieb im Sinne der Handwerksordnung ausgeübt werde. Ob die in diesem Sinne beantragte Feststellung - und ein gleichlautender, zeitgleich beim Verwaltungsgericht gestellter Feststellungsantrag - in der Sache erfolgreich wäre, kann indessen dahinstehen. Auf diese Problematik kommt es vorliegend nicht an, wie auch bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Denn der begehrte Eilrechtsschutz ist schon deshalb abzulehnen, weil es für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit am Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.1989 - 9 S    1978/88 -; DVBl. 1989, 1199; Beschluss vom 10.03.1989 - 9 S 615/89 -, DVBl. 1989, 1197; Beschluss vom 09.07.1990 - NC 9 S 58/90 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.04.1981, NVwZ 1983, 106; OVG Magdeburg, Beschluss vom 20.10.1995 - 4 K 9/95 -, NVwZ-RR 1996, 75; OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2001, NVwZ 2001, 1427; Hess. VGH, Beschluss vom 28.06.1989, NVwZ 1989, 1183, 1184; BVerwG, Urteil vom 13.11.1980 - 5 C 18.79 -, GewArch 1981, 166; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 Randnr. 22; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., Randnr. 129; Huba, Vorläufiger Rechtsschutz, JuS 1990, 983, 987). Hiermit stimmt auch überein, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 11.01.1963  (VII B 9.62, GewArch 1963, 106) - allerdings in Bezug auf die Handwerkskammer - festgestellt hat, dass ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einer handwerklichen Betätigung ohne Eintragung in die Handwerksrolle auch dann nicht besteht, wenn die Handwerkskammer dem Betroffenen einen Fragebogen zur Aufklärung des Sachverhalts übermittelt hat, ohne den Sachverhalt jedoch bis dahin abschließend rechtlich bewertet zu haben. Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers wurde danach vom Verwaltungsgericht zu Recht mangels Rechtsschutzinteresses abgelehnt, weil die Behörden des Antragsgegners mit der Frage der handwerksrechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Tätigkeit des Antragstellers bisher noch in keiner Weise befasst waren. Dass der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Korrespondenz zuvor von einem gewerblichen Mitbewerber unter Hinweis auf die handwerksrechtliche Unzulässigkeit seiner Tätigkeit abgemahnt worden war (Schriftsatz vom 26.6.2003) und auch die örtlich zuständige Handwerkskammer bereits die Zulässigkeit seiner Tätigkeit in Frage gestellt hatte (Schriftsatz vom 29.8.2003), vermag die vorherige Befassung mit dem Sachverhalt durch Behörden des im gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommenen Verwaltungsträgers nicht zu ersetzen.
Zur Vermeidung eines Missverständnisses weist der Senat in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass im vorliegenden Fall die der Klärung handwerksrechtlicher Zweifelsfragen dienende Feststellungsklage - und der hierauf bezogene Eilrechtschutzantrag - gegen den Antragsgegner und nicht gegen die örtlich zuständige Handwerkskammer sachgerecht war. Denn die Ansicht, für entsprechende Feststellungsklagen bzw. diesen Gegenstand betreffende Eilanträge sei allein die örtlich zuständige Handwerkskammer passiv-legitimiert (so VG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2004, GewArch 2004, 307 m.w.N.; a.A. Hess. VGH, Urteil vom 02.09.1975, GewArch 1976, 195; Beschluss vom 20.02.1990, GewArch 1990, 412; offengelassen in BVerwG, Urteil vom 13.11.1980, GewArch 1981, 166), teilt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht. Bei der Frage der Passiv-Legitimation für den hier in Frage stehenden handwerksrechtlichen Feststellungsantrag ist vielmehr zu differenzieren und auf den Inhalt des streitigen Rechtsverhältnisses abzustellen. Danach ist bei einem Streit um die Eintragungsfähigkeit eines Betriebsinhabers in die Handwerksrolle (§ 7 HwO) oder um das Bestehen der Löschungsvoraussetzungen (§ 8 HwO) selbstverständlich eine Passiv-Legitimation der Handwerkskammer begründet. Bestehen indessen - wie hier - Meinungsverschiedenheiten über die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle oder über die Zulässigkeit einer handwerklichen Tätigkeit ohne eine derartige Eintragung, kommt der rechtlichen Beurteilung durch die Handwerkskammer weder rechtliche Verbindlichkeit für die Entscheidung anderer Behörden zu noch verfügt die Handwerkskammer über eigene Sanktionsmöglichkeiten im Falle der Nichtbeachtung ihrer Rechtsmeinung durch den Betroffenen. Die bestehenden Zweifelsfragen sind vielmehr vom Antragsgegner als Träger der für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 VwGO zuständigen Behörde in eigener Verantwortung zu entscheiden (Hess. VGH, Urteil vom 20.02.1990, a.a.O.; Honig, HwO, 2. Aufl., § 16 Randnr. 22). Nach bisherigem Recht war die Handwerkskammer bei Uneinsichtigkeit des Betroffenen auf die Stellung eines Antrags auf Erlass einer - im Ermessen („kann“) des Antragsgegners liegender - Maßnahme nach § 16 Abs. 3 HwO verwiesen (vgl. § 16 Abs. 3 HwO a.F.). In der Änderungsfassung der Handwerksordnung vom 24.12.2003 (a.a.O.) ist die Stellung der Handwerkskammer zwar insoweit gestärkt (vgl. § 16 Abs. 3 bis 7 HwO n.F.; hierzu  Müller, die Novellierung der Handwerksordnung, NVwZ 2004, 403, 406), im Streitfall besteht jedoch auch weiterhin eine alleinige Zuständigkeit der Landesbehörden (vgl. § 16 Abs. 7 HWO n.F.). Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Betroffenen über die Zulässigkeit einer ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübten handwerklichen Tätigkeit und über die Befugnis der Verwaltungsbehörde zu deren Verhinderung ist deshalb von einem  zwischen dem Betroffenen und dem Antragsgegner als Träger der Entscheidungsbehörde bestehenden Rechtsverhältnis auszugehen. Die hieraus abgeleitete - vom Antragsteller zu Recht bejahte - Passiv-Legitimation des Antragsgegners zur Entscheidung im Streitfall ändert jedoch nichts daran, dass  - unabhängig davon, ob im Übrigen ein Feststellungsinteresse vorliegt - im vorliegenden Verfahren ohne vorherige Befassung der zuständigen Behörden des Antragsgegners für vorläufigen Rechtsschutz derzeit kein Raum ist.
Die für die gegenteilige Rechtsansicht vom Antragsteller in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2003 (GewArch 2003, 243) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn mit dieser Entscheidung wird zwar die Befugnis des Betroffenen anerkannt, die handwerksrechtliche Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit bereits vor deren Aufnahme durch die zuständigen Stellen abklären zu lassen, und - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - ausgesprochen, dass sich ein Betroffener zur Behebung von Zweifelsfragen nicht auf ein gegen ihn gegebenenfalls eingeleitetes Strafverfahren verweisen lassen müsse. Ein Recht auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ohne vorherige auch nur ansatzweise Befassung der Behörden des zuständigen Rechtsträgers mit dem dem Gericht unterbreiteten Sachverhalt lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten.
Soweit in dem - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - vorgelegten Schriftsatz des Antragstellers vom 20.07.2004 dessen beabsichtigte Tätigkeit der industriellen Fertigung zugeordnet wird - in der Beschwerdebegründungsfrist war insoweit allein von einer Zuordnung zum Minderhandwerk bzw. dem Garten- und Landschaftsbau die Rede -, sieht der Senat in diesem Zusammenhang (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3 HwO a.F. und hierzu Honig, HwO, 2. Aufl., § 16 Randnr. 27; § 16 Abs. 3 - 7 HwO i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2934) von einer Beiladung der Industrie- und Handelskammer ebenso ab wie von der der Handwerkskammer (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.1970, GewArch 1970, 167, Honig, a.a.O., Randnr. 22; sowie § 16 Abs. 3 - 7 HwO n.F.). Eine Beiladung erscheint hier schon wegen der Unzulässigkeit des Antrags gemäß § 123 VwGO des Antragstellers entbehrlich (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23.09.1988 - 7 B 150.88 -, NVwZ-RR 1989, 109).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG a.F..
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.