Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Okt. 2016 - M 26 S 16.50664

published on 13.10.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Okt. 2016 - M 26 S 16.50664
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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 24. August 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Überstellung nach Ungarn im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens.

Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste am ... Juli 2016 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die polizeiliche Überprüfung ergab, dass der Antragsteller bereits am ... Mai 2015 unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, sein Asylantrag abgelehnt und er am ... Februar 2016 im Wege einer sogenannten Dublin-Überstellung nach Ungarn abgeschoben worden war. An diesem Tag - es ergab sich ein entsprechender Eurodac-Treffer - hatte der Antragsteller in Ungarn (A.) einen Asylantrag gestellt. Ein an Ungarn gerichtetes Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom ... August 2016 blieb unbeantwortet.

Mit Bescheid vom 24. August 2016, zugestellt am ... August 2016, ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn an (Nr. 1 des Bescheids) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf a... Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, Ungarn sei für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im ungarischen Asylverfahren lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am ... August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte außerdem sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.

Er wandte sich gegen die Abschiebung nach Ungarn mit der Begründung, dass er dort niemanden habe. Er habe in Ungarn auch keinen Asylantrag stellen wollen. Fingerabdrücke seien ihm unter Staatsgewalt abgenommen und es sei ihm Haft angedroht worden. Er sei knapp über einen Monat eingesperrt worden, habe auf dem Boden schlafen müssen und kaum etwas zu essen bekommen. Er habe eine Frau in B... und wolle diese nicht wieder allein lassen. Der Antragsteller könne nicht nach Marokko zurück und bitte um Asyl in Deutschland, wo er ein gefestigtes Umfeld habe.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2016 übermittelte das Bundesamt für die Antragsgegnerin die Behördenakte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Der Antragsteller darf aufgrund offener Erfolgsaussichten der Hauptsache und seinem das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der Rückführung überwiegenden Interesse auf aufschiebende Wirkung derzeit nicht nach Ungarn abgeschoben werden.

Im Rahmen eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Es hat bei der Entscheidung hierüber abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten der vom Antragsteller erhobenen Klage als offen anzusehen. Denn es ist fraglich, ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. August 2016 in Bezug auf die angeordnete Abschiebung nach Ungarn gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG rechtmäßig ist.

Es kann insoweit dahinstehen, wie sich auswirkt, dass der Antragsteller nach bereits erfolgter Dublin-Überstellung nach Ungarn erneut illegal nach Deutschland einreiste (vgl. hierzu BVerwG, EuGH-Vorlage v. 27.4.2016 - 1 C 22/15 - juris) und außerdem im Klage- bzw. Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO um Asyl nachsuchte. Denn im Fall des Antragstellers ist jedenfalls unklar, ob sich nicht die Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Schwachstellen des dortigen Asyl- und Aufnahmesystems als derzeit unmöglich erweist.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für den Fall, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GrCH - mit sich bringen, die Prüfung der in Kap. III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kap. III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann.

Ein hinreichend schwerer Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 4 GRCh bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK - (vgl. Art. 52 Abs. 3 S. 1 GRCh) ist im asylrechtlichen Zusammenhang etwa gegeben bei einer systemischen Nichtbeachtung des sog. Refoulementverbots (vgl. Art. 33 Nr. 1 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951/Genfer Flüchtlingskonvention - GFK). Systemische Schwachstellen liegen damit insbesondere dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, wenn das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126; VG München, B. v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 26; U. v. 11.9.2015 - M 23 K 15.50045 - juris Rn. 24).

Die aktuellen Erkenntnismittel enthalten erhebliche Indizien dafür, dass das ungarische Asylsystem derzeit wegen der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen der ungarischen Asylgesetzgebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sog. Dublin-Rückkehrern den Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt, das die materielle Prüfung ihres Asylantrages gewährleistet (VG München, B. v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 28). Insbesondere besteht im Hinblick auf die Regelungen zum sicheren Drittstaat und die Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat die Gefahr, dass Asylbewerber ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrags nach Serbien abgeschoben und damit gegen das Refoulement-Verbot verstoßen wird.

Das ungarische Parlament hat am 6. Juli 2015 weitreichende Verschärfungen des ungarischen Asylrechts und weitgehende Beschleunigungen des Asylverfahrens sowie Hindernisse im Zugang zum Asylverfahren beschlossen, die zum 1. August 2015 in Kraft getreten sind, sowie am 4. September 2015 weitere Maßnahmen beschlossen, die am 15. September 2015 in Kraft getreten sind (vgl. hierzu ausführlich und grundlegend VG München, B. v. 8.7.2016 - M 8 S 16.50302 - juris). Danach soll unter anderem das Asylverfahren annulliert werden, wenn Asylsuchende die ihnen zugewiesenen Aufenthaltsorte länger als 48 Stunden verlassen; gleichzeitig dürfen Flüchtlinge bis zum Ende ihres Asylverfahrens inhaftiert werden. Durch die ungarische Regierung wurde im Verordnungswege eine Liste für sichere Drittstaaten beschlossen, darunter Serbien als Beitrittskandidat für die Europäische Union.

Ob systemische Mängel des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems vorliegen, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung innerhalb Deutschlands, Bayerns und sogar von den für Verfahren nach der Dublin III-VO zuständigen Kammern des Bayerischen Verwaltungsgerichts München kontrovers und unterschiedlich bewertet (systemische Mängel verneinend z. B.: VG München, U. v. 31.8.2016 - M 7 K 15.50718 - juris; VG München, B. v. 5.8.2016 - M 1 S 16.50383 - juris; systemische Mängel bejahend z. B.: VGH BW, U. v. 5.7.2016 - A 11 S 974/16 - juris; VG München, B. v. 8.7.2016 - M 8 S 16.50302 - juris; VG München, B. v. 4.8.2016 - M 24 S 16.50492 - juris; jedenfalls bzgl. Familie mit minderjährigem Kind bejahend VG München, B. v. 19.7.2016 - M 12 S 16.50456 - juris).

Schon vor diesem Hintergrund kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frage nach systemischen Schwachstellen im Asyl- und Aufnahmeverfahren Ungarns nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden. Hinzu kommen jüngste Entwicklungen im politischen System Ungarns anlässlich des am 2. Oktober 2016 durchgeführten Referendums über die quotale EU-weite Verteilung von Flüchtlingen. Die generellen und politischen Folgen dieses Referendums sind derzeit, auch wenn es die unmittelbare derzeitige asylrechtliche Vollzugspraxis Ungarns nicht zu Gegenstand hatte, nicht abschätzbar. Laut eines - freilich kritisch und mit der notwendigen Differenzierung zu bewertenden - Amnesty-International-Berichts aus dem September 2016 („Stranded Hope - Hungary’s sustained attack on the rights of refugees and migrants“, EUR 27/4864/2016, abrufbar unter www.amnesty.de) ging Ungarn veranlasst durch seine rechtskonservative Regierung auch und gerade vor dem Hintergrund des Referendums bewusst systematisch und mit äußerster, nicht rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechender Härte gegen Flüchtlinge im Land vor. Auch Verstöße gegen das Non-Refoulement-Prinzip durch Rückführungen nach Serbien werden geschildert. Nachdem das Referendum am von der ungarischen Verfassung vorgeschriebenen Quorum (50 Prozent) scheiterte, kündigte die Regierung umgehend an, ihren Kurs fortzusetzen und ggf. die Verfassung zu ändern (vgl. dazu die Tagespresse und Onlinemedien, etwa www.sueddeutsche.de oder www.spiegel.de).

Nach alledem verbleibt es somit bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids. Denn würde der Sofortvollzug in Kraft bleiben und auf dieser Basis eine Abschiebung tatsächlich durchgeführt, käme es trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache rein faktisch wohl zu einem nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten revidierbaren Zustand. Ein solches Vorgehen würde den Grundsätzen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) widersprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)

...

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n
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published on 31.08.2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
published on 11.09.2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 23 K 15.50045 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. September 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Dublin-III-Verfahren; Vorrangiges Asylver
published on 08.07.2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der
published on 04.08.2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Juni 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens
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published on 13.12.2016 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Anordnung der Überstellung nach Ungarn aufgrund der Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig. 2 Er ist nach eigenen Angaben iranischer Staatsangehör
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Annotations

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

1. In einem Fall, in dem der Drittstaatsangehörige nach Stellung eines zweiten Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) aufgrund gerichtlicher Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) in den originär zuständigen Mitgliedstaat der ersten Asylantragstellung (hier: Italien) überstellt wurde und er danach umgehend illegal in den zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) zurückgekehrt ist:

a) Ist nach den Grundsätzen der Dublin III-VO für die gerichtliche Überprüfung einer Überstellungsentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der Überstellung maßgeblich, weil mit der fristgerecht erfolgten Überstellung die Zuständigkeit endgültig bestimmt und daher zuständigkeitsrelevante Vorschriften der Dublin III-VO für die weitere Entwicklung nicht mehr anzuwenden sind, oder sind nachträgliche Entwicklungen der für die Zuständigkeit im Allgemeinen erheblichen Umstände - z.B. Ablauf von Fristen zur Wiederaufnahme oder (neuerlichen) Überstellung - zu berücksichtigen?

b) Sind nach abgeschlossener Zuständigkeitsbestimmung aufgrund der Überstellungsentscheidung weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat möglich und bleibt dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet?

2. Wenn die Zuständigkeit mit der Überstellung nicht endgültig bestimmt ist: Welche der nachstehend genannten Regelungen ist in einem solchen Fall auf eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b, c oder d Dublin III-VO wegen des noch laufenden Rechtsbehelfsverfahrens gegen die bereits vollzogene Überstellungsentscheidung anzuwenden:

a) Art. 23 Dublin III-VO (analog) mit der Folge, dass bei einem nicht fristgerechten erneuten Wiederaufnahmegesuch ein Zuständigkeitsübergang nach Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO eintreten kann, oder

b) Art. 24 der Dublin III-VO (analog) oder

c) keine der unter a) und b) genannten Regelungen?

3. Für den Fall, dass auf eine solche Person weder Art. 23 noch Art. 24 Dublin III-VO (analog) anwendbar sind (Frage 2 Buchstabe c): Sind aufgrund der angefochtenen Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) möglich und bleibt dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet - unabhängig von der Stellung weiterer Wiederaufnahmegesuche ohne Beachtung der Fristen des Art. 23 Abs. 3 oder Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO und unabhängig von Überstellungsfristen gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO?

4. Für den Fall, dass auf eine solche Person Art. 23 Dublin III-VO (analog) anzuwenden ist (Frage 2 Buchstabe a): Ist das erneute Wiederaufnahmegesuch an eine neue Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) gebunden? Wenn ja: Wird diese neue Frist durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise in Lauf gesetzt oder ist für den Fristanlauf ein anderes Ereignis maßgebend?

5. Für den Fall, dass auf eine solche Person Art. 24 Dublin III-VO (analog) anzuwenden ist (Frage 2 Buchstabe b):

a) Ist das erneute Wiederaufnahmegesuch an eine neue Frist nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) gebunden? Wenn ja: Wird diese neue Frist durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise in Lauf gesetzt oder ist für den Fristanlauf ein anderes Ereignis maßgebend?

b) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt: Begründet die Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO unmittelbar die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland) oder kann dieser trotz des neuen Asylantrags erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Ausländer ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen?

c) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt: Ist dann die Rechtshängigkeit eines im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vor der Überstellung gestellten Asylantrags der Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO gleichzustellen?

d) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt und der Ausländer weder einen neuen Asylantrag stellt noch die Rechtshängigkeit eines im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vor der Überstellung gestellten Asylantrags der Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO gleichzustellen ist: Kann der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Ausländer ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen?

Gründe

I

1

Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde am 12. September 2014 von der Polizei in Frankfurt am Main aufgegriffen und stellte am 29. Oktober 2014 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, über das Meer von Libyen nach Italien und von dort aus auf dem Landweg nach Deutschland gereist zu sein. Eine Eurodac-Treffermeldung ergab, dass der Kläger bereits am 4. September 2014 in Italien Asyl beantragt hatte. Daraufhin ersuchte das Bundesamt am 11. November 2014 die italienischen Behörden um die Wiederaufnahme des Klägers, ohne eine Antwort zu erhalten.

2

Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an.

3

Der Kläger beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner gleichzeitig erhobenen Klage anzuordnen, da das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Mängel aufwiesen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 12. März 2015 ab und wies die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2015 ab. Daraufhin wurde der Kläger am 3. August 2015 nach Italien abgeschoben, kehrte aber Mitte August 2015 illegal nach Deutschland zurück.

4

Seine Berufung hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 3. November 2015 Italien als originär zuständig für die Prüfung des Asylantrags angesehen. Die Zuständigkeit sei aber gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, da der Kläger nicht innerhalb der Sechs-Monatsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO überstellt worden sei. Diese Frist sei mit der (fingierten) Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden am 26. November 2014 angelaufen. Bei dem erfolglos gebliebenen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handele es sich nicht um einen mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO. In Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass Italien nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zur Wiederaufnahme des Klägers bereit sei.

5

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt, die Überstellung des Klägers sei fristgemäß erfolgt. Denn die sechsmonatige Überstellungsfrist sei nicht mit der (fingierten) Annahme des Wiederaufnahmegesuchs, sondern erst mit dem ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angelaufen. Im Übrigen entfalteten die Frist- und Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-VO keine individualschützende Wirkung. Schließlich habe sich der Kläger selbst der Prüfung seines Asylbegehrens im zuständigen Mitgliedstaat (Italien) begeben, so dass keine Situation eines "refugee in orbit" vorliege.

6

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Berufungsgerichts.

II

7

Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen betreffen die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - ABl. L 180 S. 31 - (Dublin III-VO). Da es um die Auslegung von Unionsrecht geht, ist der Gerichtshof zuständig.

8

1. Für die rechtliche Beurteilung der auf Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2015 gerichteten Anfechtungsklage sind das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) und Art. 2 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394), sowie die Dublin III-VO maßgeblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen. Die Anwendbarkeit der Dublin III-VO ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, wonach die Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist, die - wie hier - ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, d.h. ab dem 1. Januar 2014, gestellt werden, und die ab diesem Zeitpunkt ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme gilt.

9

Den hiernach maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen Rechts:

§ 27a AsylG

Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

§ 34a AsylG

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. (...)

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. (...)

§ 77 AsylG

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. (...)

10

Im Übrigen ist auf Art. 2 Abs. 1 und 2 des unter anderem zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik geschlossenen Übereinkommens betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 1993 (BGBl. II S. 1099) hinzuweisen. Die genannte Vorschrift lautet:

Art. 2 Rückübernahmeabkommen

(1) Die Vertragspartei, über deren Außengrenze die Person eingereist ist, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, übernimmt auf Antrag dieser Vertragspartei formlos diese Person.

(2) Als Außengrenze im Sinne dieses Artikels gilt die zuerst überschrittene Grenze, die nicht Binnengrenze der Vertragsparteien gemäß dem Übereinkommen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist.

11

2. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

12

a) Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Mit der Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verweist § 27a AsylG insbesondere auf die Vorschriften der Dublin III-VO zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Ist hiernach ein anderer Mitgliedstaat zuständig und hat dieser Mitgliedstaat ein an ihn gerichtetes Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch angenommen, lehnt das Bundesamt den in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig ab und ordnet zugleich gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in den zuständigen Staat an. Bei der Abschiebungsanordnung handelt es sich um die Anordnung einer Überstellung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (ABl. L 222 S. 3), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39 S. 1) (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 - juris Rn. 11 ff.).

13

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts stellt das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. Diese Sonderregelung für asylrechtliche Streitigkeiten soll dazu beitragen, den Streit über das Asyl- und Bleiberecht umfassend zu beenden und neue Verwaltungsverfahren möglichst zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 5.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8 S. 13). Hiernach sind bei der gerichtlichen Überprüfung in einem Fall wie dem vorliegenden auch nach Erlass der behördlichen Entscheidung und Durchführung der Überstellung bis zur letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz - hier des Berufungsgerichts - eintretende Umstände zu berücksichtigen, wenn sie nach dem anwendbaren materiellen Unionsrecht für die Bestimmung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates von Bedeutung sind.

14

b) Auf der Grundlage der für das vorlegende Gericht bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts kann nicht abschließend beurteilt werden, ob Italien nach Maßgabe der Dublin III-VO originär für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig ist und sich deshalb die durch das Bundesamt getroffenen Entscheidungen als rechtmäßig erweisen.

15

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Dabei ist von der nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Rangfolge und gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Lässt sich anhand dieser Kriterien der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist nach der allgemeinen Auffangregelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Ist die Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nicht möglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta (GRC) mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO die Prüfung nach den Kriterien des Kapitels III fort. Kann danach keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien von Kapitel III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, wird nach der weiteren Auffangregelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig.

16

Auf der Grundlage dieser unionsrechtlichen Vorgaben ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend von einer originären Zuständigkeit Italiens ausgegangen. Diese ergibt sich hier in Ermangelung vorrangiger Regelungen aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Danach ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat; die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Hierzu hat das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO), dass der Kläger von Libyen aus die Seegrenze Italiens am 29. August 2014 illegal überschritten hat. Die damit in Lauf gesetzte Frist von zwölf Monaten war zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrags auf internationalen Schutz in Italien auch noch nicht verstrichen. Denn nach den wiederum bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger am 4. September 2014 in Italien den ersten Asylantrag gestellt.

17

Die originäre Zuständigkeit Italiens kann jedoch durch den Senat nicht abschließend beurteilt werden. Denn das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent - keine Tatsachenfeststellungen dazu getroffen, ob das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufweisen, so dass Italien gegebenenfalls bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO außer Betracht zu lassen wäre. Der Kläger hat sich in den Vorinstanzen substantiiert auf systemische Defizite in Italien berufen, so dass diesem Einwand von Amts wegen nachzugehen ist. Sind nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO hinsichtlich Italiens zumindest nicht ausgeschlossen, kommt in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines dritten Mitgliedstaates auch eine Zuständigkeit Deutschlands über die Auffangregelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO in Betracht.

18

c) Die Frage, ob nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO Italien oder Deutschland zuständig ist, kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht deshalb offenbleiben, weil Deutschland jedenfalls nachträglich gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig geworden ist. Denn der Kläger ist bei richtiger Berechnung der Überstellungsfrist fristgemäß nach Italien überstellt worden.

19

Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bestimmt, dass der originär zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO durchgeführt wird. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist eine Überstellung durchzuführen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (erste Variante) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (zweite Variante). Bei dem nach der zweiten Variante maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der "aufschiebenden Wirkung" handelt es sich um einen unionsrechtlichen Begriff, der durch den Verweis auf Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO alle Fälle erfasst, in denen eine Überstellungsentscheidung im Rahmen der den Mitgliedstaaten in Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eingeräumten Möglichkeiten zur Ausgestaltung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden darf. Denn wie sich aus der zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei der Auslegung der Dublin-Bestimmungen zum einen die Effektivität des von den Mitgliedstaaten gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes zu wahren und der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zu respektieren. Zum anderen ist sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten auch bei der zweiten Variante die volle Frist zur Bewerkstelligung der Überstellung nutzen können. Die Frist beginnt bei der zweiten Variante daher erst zu laufen, wenn sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, d.h. ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die der Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.).

20

Daraus folgt, dass die Überstellungsfrist grundsätzlich mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat anläuft. Die zweite Variante greift erst dann, wenn eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde und wegen eines in Umsetzung der Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eingelegten Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden kann. Dies ist nach nationalem Recht der Fall, wenn der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Abschiebungsanordnung erhoben und innerhalb der Frist von einer Woche gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt hat. Denn nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist eine Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag unabhängig vom Verfahrensausgang kraft Gesetzes nicht zulässig. Diese Regelung dient der Umsetzung des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO. Danach sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dadurch für einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen, und die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist.

21

Der Übergang von der ersten auf die zweite Variante des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO setzt allerdings voraus, dass die mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs angelaufene Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen war. Denn es versteht sich von selbst, dass die an den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO geknüpften Rechtsfolgen durch ein Ereignis, das eine neue Überstellungsfrist in Lauf setzt, nicht rückgängig gemacht werden können. Zugleich ergibt sich aus Sinn und Zweck der in die zweite Variante aufgenommenen Beschränkung auf einen Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung hat, dass bei dieser Variante der Beginn der Überstellungsfrist nur so lange herausgeschoben wird, wie die Überstellungsentscheidung wegen eines Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden darf. Das ist nach nationalem Recht indes nicht mehr der Fall, wenn das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat. Denn ab diesem Zeitpunkt sind die Behörden aus Rechtsgründen nicht länger an der Durchführung der Abschiebung gehindert.

22

Deshalb begann die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall zunächst am 26. November 2014 mit der gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO nach Ablauf von zwei Wochen fingierten Annahme des fristgemäß gestellten Wiederaufnahmeersuchens an Italien. Der Kläger hat aber gegen die Überstellungsentscheidung Klage erhoben und rechtzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die nach der ersten Variante des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO in Lauf gesetzte Überstellungsfrist war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht abgelaufen, so dass die zweite Variante des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO greift. Wegen der durch den Antrag bewirkten Unterbrechung der Überstellungsfrist begann diese (erneut) mit Bekanntgabe des vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 12. März 2015 an die Beklagte und war folglich bei der Überstellung des Klägers am 3. August 2015 noch nicht abgelaufen.

23

d) Die Frage, ob nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO Italien oder Deutschland originär zuständig ist, könnte allerdings dann offenbleiben, wenn infolge der illegalen Wiedereinreise des Klägers zu dem hier nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts am 3. November 2015 die Zuständigkeit nach den Vorschriften der Dublin III-VO auf Deutschland übergegangen oder ein erneut durchzuführendes Wiederaufnahmeverfahren noch nicht abgeschlossen war. Entscheidungserheblich wird dann, ob nach den Grundsätzen der Dublin III-VO mit einer fristgemäß erfolgten Überstellung die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz noch nicht endgültig bestimmt ist, sondern im Falle einer umgehenden illegalen Rückkehr des Asylbewerbers ein erneutes (Wieder-)Aufnahmeverfahren - gegebenenfalls mit erneuter Beachtung zuständigkeitsrelevanter Fristen - durchzuführen wäre. In diesem Zusammenhang stellen sich die oben genannten unionsrechtlichen Fragen zur Auslegung der Dublin III-VO.

24

aa) Die Frage 1 Buchstabe a soll klären, ob nach den Grundsätzen der Dublin III-VO für die gerichtliche Überprüfung einer Überstellungsentscheidung abweichend von der nationalen Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG unionsrechtlich die Sachlage im Zeitpunkt der fristgerecht erfolgten Überstellung maßgeblich ist. Denn es spricht einiges dafür, dass nach einer fristgerecht erfolgten Überstellung in den originär zuständigen Mitgliedstaat die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates endgültig bestimmt ist und die Vorschriften der Dublin III-VO, insbesondere diejenigen über die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens, auf nachträgliche tatsächliche Umstände wie die illegale Wiedereinreise eines Asylbewerbers nicht mehr anwendbar sind.

25

Zu dieser Frage enthält die Dublin III-VO keine ausdrücklichen Regelungen. Die Vorschriften über das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren sind jedenfalls nicht unmittelbar auf eine solche Fallkonstellation zugeschnitten, so dass allenfalls eine analoge Anwendung in Betracht käme. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO knüpfen die Einleitung eines Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens an die (erneute) Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in dem ersuchenden Mitgliedstaat. Die hiernach vorausgesetzte Situation ist mit der vorliegenden allenfalls insoweit vergleichbar, als der Kläger in Deutschland vor seiner Überstellung einen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, über den zum Zeitpunkt seiner illegalen Wiedereinreise noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Art. 24 Abs. 1 Dublin III-VO erfasst zwar Konstellationen, in denen sich ein Drittstaatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält und keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Wie die Regelung in Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO zeigt, wonach dem Drittstaatsangehörigen bei nicht fristgerechter Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs die Gelegenheit zu geben ist, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, passt jedoch auch diese Vorschrift nicht unmittelbar auf den Fall eines bereits anhängigen, noch nicht rechtskräftig beschiedenen Antrags.

26

Eine eindeutige Antwort auf die aufgeworfene Fragestellung ergibt sich auch nicht aus dem mit der Dublin III-VO verfolgten zentralen Ziel, eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren der Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (5. Erwägungsgrund). Zwar würde eine jedenfalls analoge Anwendung der Vorschriften über das (Wieder-)Aufnahmeverfahren es ermöglichen, dass der Betroffene in einem geordneten Verfahren wieder in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz originär zuständigen Mitgliedstaat überstellt und zeitnah entweder dort oder bei einem etwaigen Zuständigkeitsübergang infolge einer Fristversäumnis in dem anderen Mitgliedstaat mit einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags begonnen werden kann. Aber die Obliegenheit eines Mitgliedstaates, in solchen Fällen erneut ein Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens durchführen zu müssen, könnte Asylbewerber dazu veranlassen, sich trotz der Überstellung wieder in den von ihnen favorisierten Mitgliedstaat zu begeben. Dann hätten es Asylbewerber stets in der Hand, die zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten im Wege eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens getroffene Zuständigkeitsbestimmung durch eine illegale Rückkehr wieder in Frage zu stellen und damit letztendlich eine ihren persönlichen Interessen nicht entsprechende Zuständigkeitsbestimmung zu unterlaufen. Eine solche Annahme liefe dem Ziel des Dublin-Systems zuwider, durch Schaffung einheitlicher Verfahren und Kriterien zur Zuständigkeitsbestimmung die Sekundärmigration gerade zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 PPU [ECLI:EU:C:2016:188], Mirza - Rn. 52).

27

bb) Für den Fall, dass mit einer einmal fristgerecht erfolgten Überstellung die Zuständigkeit unter den Mitgliedstaaten endgültig bestimmt ist, bedarf es - hierauf zielt der zweite Teil der ersten Vorlagefrage (Frage 1 Buchstabe b) - zudem der Klärung, ob aufgrund der einmal getroffenen Überstellungsentscheidung weitere Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat möglich sind und dieser nach Sinn und Zweck der Regelungen der Dublin III-VO zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet bleibt.

28

Ist die Zuständigkeit mit der einmal erfolgten Überstellung endgültig festgelegt, bedarf es gegenüber dem Asylbewerber einer rechtlichen Grundlage für eine erneute Überstellung in den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat. Diese könnte, wenn keine Obliegenheit zur Durchführung eines erneuten (Wieder-)Aufnahmeverfahrens gegenüber dem anderen Mitgliedstaat besteht, weiterhin in der einmal getroffenen Überstellungsentscheidung liegen. Als Anknüpfungspunkt für eine fortbestehende (Wieder-)Aufnahmepflicht des originär zuständigen Mitgliedstaates ließe sich die Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO anführen. Danach ist der nach den Kriterien der Verordnung zuständige Mitgliedstaat in den durch Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis d Dublin III-VO näher bestimmten Fällen zur Aufnahme- bzw. Wiederaufnahme eines Antragstellers verpflichtet. Allerdings ist, wie die weiteren aufeinander abgestimmten Regelungen in Kapitel VI der Dublin III-VO zeigen, die Durchführung einer (weiteren) Überstellung ohne vorherige Durchführung eines Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen.

29

Deshalb ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich die Rückführung des Asylbewerbers im Anschluss an eine einmal durchgeführte Überstellung nicht mehr nach den Bestimmungen der Dublin III-VO richtet. Dann käme als Rechtsgrundlage für eine Rückführung Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98) in Betracht. Nach dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, erlassen die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung. Dazu müsste die sich aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) ergebende Berechtigung, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung der Asylbehörde über den Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat zu verbleiben, als eine "sonstige Aufenthaltsberechtigung" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG anzusehen sein, die diesen Mitgliedstaat zur Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet. Das würde indes voraussetzen, dass das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) noch nicht abgeschlossen ist.

30

Folgt man dem nicht, verbliebe in Ermangelung anderweitiger unionsrechtlicher Grundlagen für eine Überstellung in den im Dublin-Verfahren als zuständig bestimmten Mitgliedstaat allenfalls ein Rekurs auf bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten. Unter den vorliegenden Umständen wäre dabei eine Überstellung an Italien nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 des unter anderem zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik geschlossenen Übereinkommens betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 in Betracht zu ziehen. Danach übernimmt die Vertragspartei, über deren Außengrenze eine Person eingereist ist, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht (mehr) erfüllt, diese Person formlos auf Antrag dieser Vertragspartei. Wie sich aus dieser Regelung ergibt, muss es sich bei dem hiernach zur Übernahme verpflichteten Staat indes nicht zwangsläufig um den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat handeln, auch wenn dies unter den vorliegenden Umständen der Fall wäre.

31

cc) Die weiteren Vorlagefragen sind durch den Gerichtshof nur für den Fall zu beantworten, dass mit einer fristgerecht durchgeführten Überstellung in den originär zuständigen Mitgliedstaat die Zuständigkeitsbestimmung nicht endgültig abgeschlossen ist. Sie zielen auf die Klärung, welche Regelungen der Dublin III-VO im Falle der illegalen Rückkehr eines überstellten Drittstaatsangehörigen unter Umständen wie den vorliegenden - gegebenenfalls analog - Anwendung finden und wie diese Vorschriften dabei im Einzelnen auszulegen sind. Nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts kommt dabei in Betracht, dass Art. 23 Dublin III-VO über das Wiederaufnahmeverfahren nach erneuter Antragstellung, Art. 24 Dublin III-VO über das Wiederaufnahmeverfahren ohne erneute Antragstellung oder aber keine dieser beiden Vorschriften heranzuziehen ist (Frage 2).

32

aaa) Für den Fall, dass weder Art. 23 noch Art. 24 Dublin III-VO - gegebenenfalls analog - Anwendung finden, bedarf der Klärung, ob aufgrund der angefochtenen Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) möglich sind und dieser Mitgliedstaat unabhängig von der Stellung weiterer Wiederaufnahmegesuche ohne Beachtung der Fristen des Art. 23 Abs. 2 und 3 oder Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO und auch unabhängig von Überstellungsfristen gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, die gegebenenfalls zu einem Zuständigkeitsübergang auf den anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) führen können, zur Wiederaufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet bleibt (Frage 3).

33

bbb) Für den Fall, dass Art. 23 Dublin III-VO - gegebenenfalls analog - Anwendung findet, bedarf der Klärung, ob die Stellung eines dann erforderlichen erneuten Wiederaufnahmegesuchs an eine neue zweimonatige oder dreimonatige Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO gebunden ist und ob - falls diese Frage zu bejahen sein sollte - diese neue Frist bereits durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise oder durch ein anderes Ereignis in Lauf gesetzt wird (Frage 4). Gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO ist ein Wiederaufnahmeverfahren so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach einer Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als auf Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. Unmittelbar ist diese Regelung allein auf eine Situation zugeschnitten, in der nach Stellung eines Antrags auf internationalem Schutz in dem originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) in dem um Wiederaufnahme ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und bei dessen Prüfung entweder eine Eurodac-Treffermeldung oder sonstige Beweismittel und Indizien auf eine Zuständigkeit des originär zuständigen Mitgliedstaates hinweisen. Es liegt auf der Hand, dass die hiernach ursprünglich in Lauf gesetzte zweimonatige bzw. dreimonatige Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nicht auch für die Stellung eines weiteren Wiederaufnahmegesuchs nach illegaler Rückkehr maßgeblich sein kann. Denn im Falle einer illegalen Rückkehr wird diese Frist - wie hier - regelmäßig verstrichen sein. In Ermangelung einer erneuten Eurodac-Treffermeldung bzw. eines erneuten Antrags könnte als ein den Fristlauf auslösendes Ereignis aber möglicherweise auf die Kenntnis der nach Art. 35 Abs. 1 Dublin III-VO für die Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens zuständigen nationalen Behörde, hier des Bundesamtes, von der illegalen Rückkehr des Drittstaatsangehörigen abzustellen sein.

34

ccc) Für den Fall, dass in Ermangelung eines erneuten Antrags auf internationalen Schutz nicht Art. 23 Dublin III-VO, sondern Art. 24 Dublin III-VO - gegebenenfalls analog - Anwendung findet, ist klärungsbedürftig, ob die Stellung eines erneuten Wiederaufnahmegesuchs an eine neue zwei- oder dreimonatige Frist nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO gebunden ist. Falls diese Frage zu bejahen sein sollte, stellt sich die weitere Frage, durch welches Ereignis die Frist in Lauf gesetzt wird (Frage 5 Buchstabe a). Denn ebenso wenig wie die Fristenregelung in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO ist auch die Fristenregelung in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO auf eine Situation wie die vorliegende zugeschnitten. Die vorstehenden Erwägungen zur Auslegung von Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO gelten daher entsprechend.

35

Ist der um Wiederaufnahme ersuchende Mitgliedstaat an eine aus Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) folgende Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs gebunden, hält das vorlegende Gericht außerdem eine Klärung der an das erfolglose Verstreichen der Frist geknüpften Rechtsfolge für erforderlich (Frage 5 Buchstabe b). Anders als Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO sieht Art. 24 Abs. 3 Dublin-VO nämlich keinen Zuständigkeitsübergang vor, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht fristgerecht gestellt wird. Stattdessen bestimmt Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO lediglich, dass dem Drittstaatsangehörigen die Gelegenheit zu geben ist, einen neuen Antrag zu stellen. Allerdings könnte diese Regelung dahin zu verstehen sein, dass die Stellung eines neuen Antrags im Sinne des Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO unmittelbar die Zuständigkeit des Mitgliedstaates begründet, in dem der neue Antrag gestellt wird. Wirkt die Stellung des neuen Antrags hingegen nicht unmittelbar zuständigkeitsbegründend, könnte dieser Mitgliedstaat berechtigt bleiben, den originär zuständigen Mitgliedstaat ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme zu ersuchen oder den Drittstaatsangehörigen ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen zu überstellen.

36

Falls die Stellung eines neuen Antrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO unmittelbar zuständigkeitsbegründend wirken sollte, bedarf außerdem der Klärung, ob die Rechtshängigkeit eines in einem Mitgliedstaat vor der Überstellung gestellten Antrags der Stellung eines neuen Asylantrags im Sinne des Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO gleichzustellen ist (Frage 5 Buchstabe c). Denn der Kläger des Ausgangsverfahrens hat, nachdem er an Italien überstellt wurde und illegal nach Deutschland zurückgekehrt ist, keinen weiteren Asylantrag gestellt, sondern vielmehr den gegen die abschlägige Bescheidung des früheren Antrags noch anhängigen Rechtsbehelf weiterverfolgt.

37

Ist die vorstehende Frage zu verneinen, bedarf schließlich der Klärung, ob der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Drittstaatsangehörigen ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen kann (Frage 5 Buchstabe d).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 23 K 15.50045

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. September 2015

23. Kammer

Sachgebiets-Nr. 710

Hauptpunkte:

Dublin-III-Verfahren; Vorrangiges Asylverfahren in Ungarn; Änderung der ungarischen Asylgesetze zum 1. August 2015; Systemische Mängel (bejaht)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., geb. ...1989 alias ..., geb. ... 1989 Gasthof ...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle ...,

- Beklagte -

beteiligt:

Regierung von ..., Vertreter des öffentlichen Interesses B-str. ..., M.

wegen Asylrecht

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 23. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung

am 11. September 2015

folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Januar 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der nach seinen eigenen Angaben am ... 1989 in Aleppo geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste vermutlich am ... Oktober 2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... Dezember 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am ... Dezember 2014 gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, dass ihm in Ungarn Ende September 2014 Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Im Rahmen des beschleunigten schriftlichen Verfahrens verzichtete der Kläger auf die Prüfung seines Anspruchs auf Asyl.

Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie I bezüglich des Klägers für Ungarn sandte das Bundesamt am ... Dezember 2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Behörden. Diese teilten am ... Dezember 2014 mit, dass das mit Antrag vom ... Oktober 2014 eingeleitete Asylverfahren wegen des Verschwindens des Klägers beendet worden sei. Weiter erklärten die ungarischen Behörden die Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015 - zugestellt am ... Januar 2015 - stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag gem. § 27a AsylVfG unzulässig sei, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorlägen. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Ungarn als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragten:

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ...01.2015, Az. ..., wird aufgehoben.

Weiterhin beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Az.: M 23 S 15.50047).

Zur Begründung trugen sie unter Verweis auf umfangreiche Rechtsprechung und Stellungnahmen insbesondere vor, dass in Ungarn systemische Mängel vorlägen und dem Kläger in Ungarn die Inhaftierung drohe.

Die Akten des Bundesamts wurden mit Schreiben vom 27. Januar 2015 vorab übersandt. Eine Antragsstellung erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2015 ordnete das Gericht im Verfahren M 23 S 15.50047 die aufschiebende Wirkung der Klage an.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 beantragten die Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe für den Kläger.

Durch Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 verzichteten die Bevollmächtigten des Klägers auf mündliche Verhandlung und machten ergänzende Ausführungen zur Lage in Ungarn.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 verzichtete das Bundesamt auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 S 15.50047 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom ... Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

Die isolierte Anfechtungsklage ist gegen den Bescheid des Bundesamts, mit dem der Asylantrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung angeordnet wird, die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2015 - 13a B 14.50039 - juris m. w. N.).

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.

Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Fall kann das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Vorliegend hat der Kläger zunächst in Ungarn Asyl beantragt; Ungarn hat auch mit Schreiben vom ... Dezember 2014 der Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. b Dublin-III-VO zugestimmt. Damit wäre grundsätzlich Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.

Allerdings bestimmt Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-VO in Umsetzung des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2011 (EuGH, U.v. 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 - juris), dass dann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und der Betroffene folglich im zuständigen Mitgliedstaat den vorgenannten Gefahren ausgesetzt ist, der Mitgliedstaat zur Prüfung verpflichtet ist, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann oder, soweit dies nicht möglich ist, er selbst die Zuständigkeit zu übernehmen hat.

Nach der zur Rechtslage unter der Dublin-II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris Rn. 80) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention - GF - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 9). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18.03.2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 14). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedsstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn der Mitgliedsstaat während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG NW, U. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, a. a. O., Rn. 118f. m. w. N.).

Die Rechtsprechung beurteilte die Frage des Vorliegens systemischer Mängel im oben beschriebenen Sinn im ungarischen Asylsystem bis zur letzten Änderung der ungarischen Asylgesetze unterschiedlich (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 15.5.2015 - 8 LA 85/15; zuletzt ablehnend VG München, U.v. 1.7.2015 - M 12 K 15. 50491, VG Augsburg, U.v. 20.7.2015 - Au 5 K 15.50316, VG Düsseldorf, U.v. 26.6.2015 - 13 K 787/14.A; zuletzt bejahend VG Köln, U.v. 15.7.2015 - 3 K 2005/15.A; VG Münster, B.v. 7.7.15 - 2 L 858/15.A; VG Bremen, B.v. 1.4.15 - 3 V 145/15 - jeweils juris m. w. N.).

Insbesondere aufgrund der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen - und damit bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigenden - Änderung des ungarischen Asylrechts gibt es nach Überzeugung des erkennenden Gerichts wesentliche Gründe für die Annahme, dass in Ungarn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, vorliegen und folgt insoweit der soweit erkennbar überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.8.2015 - Au 6 K 15.50155 - bisher unveröffentlicht; VG Düsseldorf, B.v. 20.8.2015 - 15 L 2556715.A; VG Saarland, B.v. 12.8.2015 - 3 L 816/15; VG Kassel, B.v. 7.8.2015 - 3 L 1303/15.KS.A - jeweils juris). Obergerichtliche Rechtsprechung zu der seit 1. August 2015 geänderten ungarischen Rechtslage existiert hierzu soweit ersichtlich nicht.

Nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen sind mit dieser Gesetzesänderung sowohl die Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO und zur Prüfung eines Asylgesuchs in Zuständigkeit des ungarischen States sowohl vor den ungarischen Behörden wie vor den ungarischen Gerichten etwa durch die Verkürzung von Fristen und die an Fristversäumnisse angeknüpften Sanktionen sowie neu gefasste Beweislastregeln in einer Weise verändert worden, die die Einhaltung der Mindestanforderungen nicht mehr gewährleisten (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 20.8.2015 - 15 L 2556/15.A - juris Rn. 27).

Das Verwaltungsgericht Augsburg (U.v. 18.8.2015 - Au 6 K 15.50155 - bisher unveröffentlicht), dem das erkennende Gericht vollumfänglich folgt, führt hierzu aus:

„Sowohl das Hungarian Helsinki Committee als auch der UNHCR erklären sich nach der Änderung der ungarischen Gesetzeslage zum 1. August 2015 und der tatsächlichen Aufnahmebedingungen zu tiefst besorgt („deeply concerned“) über die Entwicklung und Verschärfung des Asylrechts in Ungarn, und fordern Ungarn auf, ihr Asylrecht unter Beachtung der Flüchtlingsrechte, des EU-Rechts und des internationalen Rechts zu handhaben. Das Hungarian Helsinki Committee führt zu der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderung des ungarischen Asylrechts in seiner Stellungnahme vom 7. August 2015 (abrufbar unter: HYPERLINK http://he...pdf) aus, dass Ungarn eine Liste von sicheren Drittstaaten beschlossen habe, zu denen unter anderem auch Serbien zähle. Diese Einschätzung stehe in Widerspruch zu der aktuell gültigen Position des UNHCR, des Helsinki Committees selbst und Amnesty International. Kein anderes Land in der EU betrachte Serbien für Asylsuchende als sicheres Drittland. Aufgrund dieser Festlegung sei es der ungarischen Immigrationsbehörde (Office of Immigration and Nationality (OIN) möglich, alle Asylsuchenden, die über Serbien nach Ungarn einreisen, das seien ca. 99% der Asylbewerber, ohne Prüfung und Anhörung ihrer Fluchtsituation abzulehnen. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn der Asylbewerber beweisen könne, dass es ihm in Serbien nicht möglich gewesen sei, Asyl zu beantragen. Ein Nachweis sei dem Asylbewerber in der Praxis jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, zudem hätten Asylsuchende regelmäßig keinen Zugang zu professioneller Rechtsberatung, die jedoch für die Nachweisführung notwendig sei. Zudem existiere in Serbien in der Realität kein funktionierendes Asylsystem. Weiterhin werde auch Griechenland als sicheres Drittland angesehen, ein Land, in das die EU-Mitgliedstaaten seit 2011 wegen der dort herrschenden Verhältnisse keine Dublin-Überstellungen mehr durchführen. Mit dieser Haltung verstoße Ungarn in der Praxis gegen das Gebot des „non-refoulement“, das in der Flüchtlingskonvention von 1951, in Art. 3 der EMRK und in Art. 18 und 19 der EU-GRcharta verankert sei (HHC, Stellungnahme vom 7.8.2015, a. a. O. S. 2). Gegen eine ablehnende Entscheidung als unzulässig, die z. B. bereits bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat (wie Serbien) erfolge, könne eine gerichtliche Überprüfung nur innerhalb einer Frist von drei Tagen erfolgen, eine Frist, die sowohl gegen EU-Recht, als auch gegen die gefestigte Rechtsprechung des EGMR verstoße, die beide eine Mindestfrist von einer Woche vorsähen (HHC, Stellungnahme vom 7.8.2015, a. a. O. S. 4 m. w. N.). Auch die Möglichkeiten einer Inhaftierung insbesondere in den sog. Dublin-Fällen sei im Verhältnis zur vorherigen Rechtslage wieder verschärft worden. Zudem sollen Flüchtlinge bis zum Ende ihres Asylverfahrens inhaftiert werden dürfen. Die neue Gesetzeslage entspricht somit in weiten Teilen der Rechtlage, die im Jahr 2012 den UNHCR zu seiner Empfehlung veranlasste, nach den Dublin-II-Bestimmungen keine Asylbewerber nach Ungarn zu überstellen.

Auch das UNHCR, dessen Wertungen im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11, juris Rn. 44), hatte bereits in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 im Vorfeld der zwischenzeitlich beschlossenen Gesetzesänderungen Bedenken angemeldet und sich insoweit als „tief besorgt“ (deeply concerned) bezeichnet (abrufbar unter: http://www.u...org/...html). Das Asylsystem Ungarns sei bereits vor der Novelle immer restriktiver geworden und es werde befürchtet, dass die neuen Vorschläge es Flüchtlingen unmöglich machen wird, in diesem Land Sicherheit zu suchen. Rund 80% der Asylsuchenden kämen aus den Konfliktzonen Syrien, Afghanistan, Irak und bedürften internationalen Schutz. Hier ist anzufügen, dass nach österreichischen Angaben von den im Jahr 2013 in Ungarn gestellten 44.000 Asylanfragen nur 550 positiv verbeschieden worden sind (http://www.s...de/p...).“

Ergänzend hierzu führt das Gericht aus, dass das Hungarian Helsinki Committee in seiner Stellungnahme des Weitern bemängelt, dass in den meisten Fällen ein beschleunigtes Verfahren zulässig werde, in dem innerhalb von 15 Tagen eine Entscheidung erfolgen solle. Es bestehe ein hohes Risiko, dass dieses Verfahren aufgrund der benannten Voraussetzungen zum Regelfall würde. Die 15-Tage-Frist sei ein Verstoß gegen EU-Recht, da sie keinen effektiven Zugang zu Asylverfahren mehr gewähre (HHC, Stellungnahme vom 7.8.2015, .a.aO., S. 3f). Auch der gerichtliche Schutz für diese - bis zu 99% aller Asylverfahren betreffenden - beschleunigten Verfahren sei, insbesondere auch durch die nicht mehr zwingend vorgesehene persönliche Anhörung, unzureichend und Verstoße gegen EU-Recht (HHC, Stellungnahme vom 7.8.2015, a. a. O., S. 4).

Darüber hinaus bestehen in Ungarn massive Kapazitätsprobleme aufgrund der enormen Zunahme von Flüchtlingszahlen. Während in Ungarn im Jahre 2012 lediglich 2.157 Asylanträge gestellt wurden, stieg die Anzahl der Asylbewerber im Jahre 2013 auf 18.900 an und verdoppelte sich im Jahre 2014 auf 42.777. Vom 1. Januar 2015 bis zum 1. März 2015 registrierten die ungarischen Behörden bereits eine Anzahl von 28.535 Personen (Vgl. Hungarian Helsinki Committee, Bericht vom 4. März 2015, abrufbar unter http://h...hu/wp-c...pdf.). Bis zu 72.000 Flüchtlinge sollen bereits in diesem Jahr nach Angaben der ungarischen Regierung in das Land gelangt sein. Demgegenüber stehen in ganz Ungarn weniger als 2.500 Aufnahmeplätze in staatlichen Unterbringungseinrichtungen zu Verfügung. Hinzu kommt die ablehnende Haltung der ungarischen Regierung gegenüber dem Dublin-System (vgl. hierzu VG Münster, B.v. 7.7.2015 - 2 L 858/15.A - juris), so dass auch mit einer entsprechend zügigen Erweiterung der Aufnahmekapazitäten mit zumutbarer Ausstattung nicht zu rechnen ist. Auch kann das Gericht keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die ungarische behördliche und gerichtliche Praxis die verschärften gesetzlichen Vorgaben nicht befolgen wird.

Das Gericht macht sich ergänzend die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (B.v. 20.8.2015 - 15 L 2556/15.A - juris), des Verwaltungsgerichts Saarland (B.v. 12.8.2015 - 3 L 816/15 - juris) sowie des Verwaltungsgerichts Kassel (B.v. 7.8.2015 - 3 L 1303/15.KS.A -juris) zu Eigen. Demnach bestehen (zumindest) bei der Zusammenschau der in jüngerer Zeit entstandenen Kapazitätsprobleme einerseits und der gegenüber der bisherigen Rechtslage zulasten der Asylbewerber im Asylverfahrensablauf sowie bei den Inhaftierungsmöglichkeiten vorgenommenen Verschlechterungen derzeit systemische Schwachstellen des ungarischen Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bergen.

Angesichts der somit wegen Art. 3 Abs. 2 Satz Unterabsatz 2 Dublin-III-VO anzunehmenden Unzuständigkeit Ungarns sind sowohl die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als auch die Abschiebungsandrohung nach Ungarn in Nr. 2 des Bescheids rechtswidrig und aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Dem Kläger wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) und Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsanwältin des Klägers (§ 121 Abs. 2 ZPO) hat Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt.

Aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den beigefügten Belegen (§ 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO) ergibt sich, dass der Kläger die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte im maßgeblichen Zeitpunkt auch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 176 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife der Prozesskostenhilfe-Sache. Im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Prozesskostenhilfe am 9. Februar 2015 waren die Erfolgsaussichten des Klageantrags zumindest offen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 3. Februar 2015 im Verfahren M 23 S 15.50047 verwiesen.

Dem Kläger war daher die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die bevollmächtigte Rechtsanwältin beizuordnen.

Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Mai 2016 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Ungarn im Rahmen eines sogenannten „Dublin-Verfahrens“.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben iranischer Staatsangehöriger und wurde am ... April 2016 an der Bundesstraße ... in Nähe der Ortschaft ... von Beamten der Bundespolizei angetroffen und überprüft. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Bundespolizei ist der Antragsteller gemeinsam mit einem weiteren iranischen Staatsangehörigen mit einem Taxi von Wien nach Deutschland eingereist. Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 7. April 2016 gab der Antragsteller an, sein Reiseziel sei Schweden. Er wolle dort heiraten, auch seine Familie lebe dort. Er haben den Iran vor drei Monaten verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gekommen. Gemeinsam mit einem Freund sei er mit einem Pkw in die Türkei gebracht worden, wo er sich ca. 10 Tage aufgehalten habe. Dann sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren, wo er sich ca. 10 Tage aufgehalten habe. Anschließend sei er mit dem Zug nach Mazedonien gefahren, wo er sich, da die Grenzen geschlossen waren, ca. 1 Monat aufgehalten habe. Mit Hilfe eines Schleusers seien er und sein Freund nach Ungarn gebracht worden, wo sie von der Polizei festgenommen und in ein Camp gebracht worden seien. Dort seien ihnen Fingerabdrücke genommen und Bilder gemacht worden. Von Ungarn aus seien die beiden von Schleusern nach Österreich gebracht worden, wo sie sich ca. 10 Tage - vermutlich in Wien - aufgehalten hätten. Schließlich seien sie mit einem Kfz nach Deutschland gebracht worden.

Eine EURODAC-Recherche durch die Bundespolizei ergab einen Treffer der ersten Kategorie für Ungarn, EURODAC-Nr. ... vom 8. März 2016.

Nach der Niederschrift über ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens, der sich weder das Datum noch der Mitarbeiter des Bundesamts ... (Bundesamt) entnehmen lässt, gab der Antragsteller an, er wolle nach Schweden, wo sich ein Bruder und eine Schwester aufhielten. Er wolle nicht nach Ungarn. Die Frage, ob der Antragsteller in Deutschland Asyl beantragt habe, wurde mit „Nein“ beantwortet.

Am 11. April 2016 wurde vom Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn gerichtet. Im Akt findet sich hierzu lediglich eine Eingangsbestätigung Ungarns vom 11. April 2016. Eine weitergehende Antwort ist in der vorgelegten Akte des Bundesamts nicht enthalten.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Mai 2016 wurde in Ziffer 1. die Abschiebung nach Ungarn angeordnet und in Ziffer 2. das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, nach den Erkenntnissen des Bundesamts (EURODAC-Datenbankabgleich) lägen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) vor. Am 11. April 2016 sei ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1d Dublin-III-VO an Ungarn gerichtet worden. Bis zum 25. April 2016 habe keine Antwort der ungarischen Behörden festgestellt werden können, daher sei gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hätten und die im Bescheid genannte Person wieder aufnehmen würden. Die Abschiebung nach Ungarn sei gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuordnen, da dieser Staat gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen, seien nicht ersichtlich. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung habe der Antragsteller angegeben, zu Familienmitgliedern nach Schweden reisen zu wollen und dort eine Ehe schließen zu wollen. Ein Schutzersuchen sei nicht geäußert worden. Bei den Familienmitgliedern handle es sich um eine volljährige Schwester und um einen volljährigen Bruder. Die Dublin-III-VO definiere diese Personengruppe lediglich als Verwandte. Eine schützenswerte Familieneinheit liege demnach nicht vor. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, in Ungarn das Verfahren der Familienzusammenführung zu betreiben. Bezüglich der beabsichtigten Eheschließung wird ausgeführt, dass die voreheliche Verbindung im Herkunftsland noch nicht bestanden habe und auch deshalb keine schützenswerte Familieneinheit vorliege. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Überstellung nach Ungarn als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Ungarn oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Eine Abschiebung habe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Folge, dass der Drittstaatsangehörige nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten dürfe. Das Bundesamt habe das Einreiseverbot gemäß § 75 Ziffer 12 AufenthG im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen.

Nach der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 9. Mai 2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Mai 2016, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Antragsteller beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2016 aufzuheben;

2. die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Abschiebungsanordnung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten, da in Ungarn systemische Mängel im Asylverfahren herrschten, so dass eine Abschiebung nicht zumutbar sei. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn wiesen systemische Schwachstellen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 411/10 u. a.), die eine Rücküberstellung verbieten würden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte und auf Grundlage von weiteren Erkenntnismitteln sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller aufgrund der zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in Ungarn im Falle seiner Rücküberstellung eine mehrmonatige Inhaftierung drohe, ohne dass effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stehe. Bei Einschaltung eines Rechtsanwalts gebe es ein System der Verlängerung der Haft, ohne dass die Eingabe des Rechtsanwalts oder individuelle Gründe berücksichtigt würden, was mit den EU-rechtlichen Vorgaben des Flüchtlingsschutzes nicht zu vereinbaren sei und einer Überstellung entgegenstehe. Unter Hinweis auf eine Veröffentlichung des European Council on Refugees and Exiles (ecre) und unter Bezugnahme auf die Änderung des ungarischen Asylrechts zum 1. August 2015 wird dargelegt, dass sich die Situation in Ungarn erheblich verschlechtert habe. Aus einem Bericht von Human Rights Watch vom 1. Dezember 2015 ergebe sich, dass Asylsuchende und Migranten auf der Grundlage des neuen Asylgesetzes wochenlang inhaftiert würden. Durch die geänderte Gesetzeslage würden Asylsuchende faktisch von der Möglichkeit ausgeschlossen, Schutz zu bekommen.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 wurden vom Bundesamt die Verfahrensakten übersandt. Eine ausdrückliche Antragstellung erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2016 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers einen Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam im Verfahren VG 6 K 1775/15.A vorgelegt.

Der Sachbearbeiter des Bundesamtes teilte der Geschäftsstelle telefonisch mit, der Antragsteller sei versehentlich am 31. Mai 2016 nach Ungarn abgeschoben worden, werde aber vom Bundesamt wieder zurückgeholt. Auf Nachfrage des Einzelrichters vom 5. Juli 2016 teilte das Bundesamt mit E-Mail vom 7. Juli 2016 mit, Ungarn sei um schnelle Rückführung gebeten worden, die Rückführungskosten würden durch das Bundesamt übernommen. Aufgrund von nicht durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerungen auf ungarischer Seite habe der Antragsteller bislang noch nicht nach Deutschland zurückgeführt werden können, die Bemühungen zur Rückführung liefen weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingelegte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2. Mai 2016 hat in der Sache Erfolg.

1. Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier - von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird. Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird und der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt ist. Die erfolgte Abschiebungsanordnung auf der Grundlage des § 34a AsylG ist voraussichtlich rechtswidrig. Deren Rechtswidrigkeit hat auch die Rechtswidrigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Folge.

2. In materieller Hinsicht ordnet das Bundesamt auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt dies auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen, aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG bedarf es keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung.

2.1 Vorliegend ist zunächst fraglich, ob der Antragsteller vom Anwendungsbereich des § 34a AsylG bzw. dem Anwendungsbereich des AsylG erfasst wird. Nach § 1 Abs. 1 AsylG gilt dieses Gesetz für Ausländer, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder internationalen Schutz nach der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 beantragen. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor einer Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht.

Auch ohne Asylantrag in Deutschland wird der Antragsteller als sog. „Aufgriffsfall“ vom Anwendungsbereich des § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG erfasst. Im Rahmen der Änderung des Asylverfahrensgesetzes im Jahr 2013 wurde zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) in § 34a Abs. 1 AsylG Satz 2 in seiner auch jetzt noch geltenden Fassung ausdrücklich mit der Begrünung eingefügt, dass diese Vorschrift eine gesetzliche Aufgabenzuweisung für das Bundesamt darstellt und der Erfassung der so genannten „Aufgriffsfälle“ dienen soll, in denen ein Ausländer im Inland angetroffen wird, der in einem anderen Staat - in dem die Dublin-VO Anwendung findet - einen Asylantrag gestellt hat, nicht aber in Deutschland (BT-Drs. 17/13556, S. 7).

2.2 Geht man daher davon aus, dass die so genannten „Aufgriffsfälle“ über § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG erfasst sind, obwohl das AsylG an sich nur auf Personen Anwendung findet, die in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (vgl. Müller, in: Hofmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 34a AsylVfG/AsylG, Rn. 10), so ist weiter zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer entsprechenden Abschiebungsanordnung vorliegen. Voraussetzung ist hiernach, dass der Antragsteller einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und es muss feststehen, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Bei dem ermittelten EURODAC-Treffer „...“ handelt es sich um einen Treffer der Kategorie 1 im Sinne von Art. 24 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 1), wonach der Antragsteller am 8. März 2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.

Nach Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO hat der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Allerdings ergibt sich aus Art. 18 Dublin-III-VO keine unmittelbare Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens; vielmehr bestimmt sich diese zunächst nach den Bestimmungen des Kap. III, weshalb sich eine Zuständigkeit Ungarns aus den Art. 7 ff. Dublin-III-VO ergeben müsste, an die dann die weiteren Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates in Kap. V und das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren in Kap. IV anknüpfen.

Vorliegend kann sich eine Zuständigkeit Ungarns aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Darin ist geregelt, dass für den Fall, dass auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen einschließlich der Daten nach der VO (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO endet diese Zuständigkeit 12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes.

2.3 Der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG setzt weiter voraus, dass die Durchführbarkeit der Rückführung feststeht. Sie muss daher rechtlich zulässig und zeitnah tatsächlich möglich sein, wobei die praktische Möglichkeit der Rückführung vor allem von der Einhaltung der Fristen im Rahmen der Dublin-III-VO und von der Zustimmung des Staates abhängt, in den abgeschoben werden soll (vgl. Müller, in: Hoffmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 34a AsylVfG/AsylG Rn. 11).

Fraglich ist, ob das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin-III-VO oder nach Art. 24 Dublin-III-VO gestellt hat. Während Art. 23 zur Anwendung kommt, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat ein erneuter Asylantrag gestellt wurde, regelt Art. 24 den Fall, dass im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde. Im Formular für Wiederaufnahmegesuche findet sich lediglich der Eintrag, der Antrag erfolge nach Art. 18 Abs. 1d Dublin-III-VO. Nach beiden Vorschriften (Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO bzw. Art. 24 Abs. 2 Dublin-III-VO) ist jedenfalls eine Zweimonats-Frist zu beachten, die mit dem Wiederaufnahmegesuch vom 11. April 2016 grundsätzlich eingehalten wurde. Da Ungarn auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von 2 Wochen geantwortet hat, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Ungarn dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, was gleichzeitig die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Allerdings ist für Aufnahmeersuchen nach Art. 21 Dublin-III-VO anerkannt, dass ein solches nur dann fristwahrend angebracht worden ist, wenn das Gesuch alle dem ersuchenden Staat bekannten Informationen und Hinweise enthält, die für eine Zuständigkeitsentscheidung erheblich sein können (vgl. Bruns, in: Hoffmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 27a AsylVfG/AsylG Rn. 15). In Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO ist vorgesehen, dass für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden ist, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Ist das Aufnahmeersuchen unvollständig bzw. weist es inhaltliche Fehler auf, wird damit die Frist für die Anbringung des Aufnahmegesuches nicht gewahrt (gegen eine Fristwahrung VG Frankfurt/Oder, B.v. 31.8.2011 - 7 L 235/11.A - juris; vgl. auch Bruns, a. a. O., m. w. N. gegenteiliger, aber nicht veröffentlichter Entscheidungen für eine Fristwahrung auch in diesen Fällen). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder setzt der Eintritt der Fiktionswirkung des Art. 20 Abs. 1c Dublin-II-VO (entspricht Art. 25 Abs. 2 der Dublin-III-VO) und damit die Begründung der Zuständigkeit des angefragten Mitgliedstaates voraus, dass in dem Wiederaufnahmegesuch Hinweise enthalten sind, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist. Dies könne nur sinnvoll dahingehend verstanden werden, dass die entsprechenden Hinweise richtig und vollständig sein müssten (VG Frankfurt/Oder, B.v. 31.8.2011 - 7 L 235/11.A - juris Rn. 6). Im konkreten Fall kam das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder zu dem Ergebnis, dass bei einem Wiederaufnahmegesuch die vollständige Angabe des Reiseweges des Antragstellers zu den erforderlichen Angaben gehört, weshalb das damalige Wiederaufnahmegesuch für unvollständig gehalten wurde, so dass im Ergebnis die Zuständigkeit der Antragsgegnerin bejaht wurde.

Für das Wiederaufnahmegesuch regelt Art. 25 Abs. 5 Dublin-III-VO, dass ein Standardformblatt zu verwenden ist, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Insoweit ist die Situation im Wiederaufnahmeverfahren durchaus mit der in einem Aufnahmeverfahren vergleichbar, so dass die hierzu entwickelten Grundsätze herangezogen werden können.

Vorliegend wurde im Wiederaufnahmeformular der Reiseweg des Antragstellers nicht angegeben, obwohl der Antragsteller diesen im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vollständig angegeben hatte. Damit stellt sich das Wiederaufnahmegesuch im Hinblick auf die fehlenden Angaben zum Reiseweg voraussichtlich als unvollständig dar. Damit wurde aber mit dem Wiederaufnahmeersuchen voraussichtlich nicht die Zweimonats-Frist des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO gewahrt, so dass gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin-III-VO die Antragsgegnerin dem Antragsteller voraussichtlich Gelegenheit zu geben hat, einen neuen Asylantrag zu stellen.

Zu Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.02.2003, S. 1-10) hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013, (C-394/12 - Abdullahi) noch entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen war, dass ein Asylbewerber der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats der ersten Einreise dieses Asylbewerbers in das Gebiet der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte ausgesetzt zu werden. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof zu Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO in seinem Urteil vom 7. Juni 2016 entschieden, dass diese Bestimmung im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums und insbesondere des in Art. 12 der Verordnung festgelegten Kriteriums einer Visumserteilung geltend machen kann (C-63/15 - juris Tz. 61). Der Europäische Gerichtshof konstatiert in diesem Urteil, dass sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Dublin-III-VO nicht darauf beschränkt hat, organisatorische Regeln nur für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu normieren, um den zuständigen Mitgliedstaat bestimmen zu können, sondern sich dafür entschieden hat, die Asylbewerber an diesem Verfahren zu beteiligen, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtete, die Asylbewerber über die Zuständigkeitskriterien zu unterrichten, ihnen Gelegenheit zur Mitteilung der Informationen zu geben, die die fehlerfreie Anwendung dieser Kriterien erlauben, und ihnen einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die am Ende des Verfahrens möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung zu gewährleisten (EuGH, U.v. 7.6.2016 - C-63/15 - juris Tz. 51). Im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung vom 7. Juni 2016 ist der Antragsteller somit nicht gehindert, über das Vorliegen systemischer Mängel im ersuchten Aufnahmeland hinaus auch sonstige Fehler im Vollzug der Dublin-III-VO geltend zu machen.

2.4 Hinzu kommt, dass eine Überstellung an Ungarn, sollte dies der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat sein, sich zur Überzeugung des Gerichts gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Schwachstellen des ungarischen Asylsystems derzeit als unmöglich erweist. Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für den Fall, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, die Prüfung der in Kap. III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kap. III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann.

Die Antragsgegnerin ist daher voraussichtlich gehalten, die Prüfung der in Kapitel III der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO) oder ob sie selbst für das Asylverfahren zuständig geworden ist (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO).

Nach Art 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta (GRCh) mit sich bringen. Der Regelung liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde, wonach die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens bestehende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh), der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht, nicht unwiderleglich ist, sondern für den Fall, dass dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, widerlegt werden kann (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - N.S. u. a., NVwZ 2012, 417 - juris Rn. 79 ff.; vgl. auch EuGH, U.v. 14.11.2013 - C-4/11 - Puid, NVwZ 2014, 129). Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ Asylverfahren und Aufnahmebedingungen betreffen, sondern können auch alternativ vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9: „Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen“; VG München, B.v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 25).

Eine Widerlegung der Vermutung ist allerdings an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die einschlägigen EU-Richtlinien genügen, um die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern (EuGH, a.a.O; BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn.6). Ein hinreichend schwerer Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 4 GRCh (bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 EMRK, vgl. Art. 52 52 Abs. 3 S. 1 GRCh) ist im asylrechtlichen Zusammenhang etwa gegeben bei einer systemischen Nichtbeachtung des Refoulementverbots. Es können aber auch die allgemeinen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (EGMR, U.v. 21.1.2011 − M.S. S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 286 ff. und 342 ff.; EGMR, U.v. 3.7.2014 - Mohammadi/Austria, 71932/12 - abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-145233, Rn. 60 und 71 ff.). Systemische Schwachstellen liegen also insbesondere dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, wenn das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126; VG München, B.v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 26; U.v. 11.9.2015 - M 23 K 15.50045 - juris Rn. 24).

„Systemisch“ sind Schwachstellen, die den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern die sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9).

2.4.1 Auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel sprechen wesentliche Gründe dafür, dass das ungarische Asylsystem derzeit wegen der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen der ungarischen Asylgesetzgebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Dublin-Rückkehrern den Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt, das die materielle Prüfung ihres Asylantrages gewährleistet (VG München, B.v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 28). Insbesondere besteht nach summarischer Prüfung im Hinblick auf die Regelungen zum sicheren Drittstaat und die Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat die Gefahr, dass der Antragsteller, der nach eigenen Angaben über Serbien nach Ungarn eingereist ist, ohne inhaltliche Prüfung seines Antrags nach Serbien abgeschoben und damit gegen das Refoulment-Verbot des Art. 33 GFK verstoßen wird.

Das ungarische Parlament hat am 6. Juli 2015 weitreichende Verschärfungen des ungarischen Asylrechts und weitgehende Beschleunigungen des Asylverfahrens sowie Hindernisse im Zugang zum Asylverfahren beschlossen, die zum 1. August 2015 in Kraft getreten sind und am 4. September 2015 weitere Maßnahmen beschlossen, die am 15. September 2015 in Kraft getreten sind (vgl. hierzu das Helsinki Committe Ungarn: No Country for Refugees - Information Note vom 18.9.2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/en/nocountryforrefugeesinformationnote; Building a Legal Fence - Information Note vom 7.8.2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/wpcontent/uploads/HHC-HU-asylumlawamendment-2015-Augustinfonote.pdf; zum ungarischen Asylrecht, insbesondere zur Regelung sicherer Drittstaaten, vgl. die deutschsprachige Wiedergabe der Bestimmungen in EuGH, U.v. 17.3.2016 - C-695/15 PPU - juris Rn. 15 ff.; zur Rechtslage in Ungarn vgl. auch Prof. Dr. Küpper, Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, Institut für Ostrecht München, erstattet für das VG Düsseldorf im Verfahren 22 K 3263/15.A). Danach soll unter anderem das Asylverfahren annulliert werden, wenn Asylsuchende die ihnen zugewiesenen Aufenthaltsorte länger als 48 Stunden verlassen; gleichzeitig dürfen Flüchtlinge bis zum Ende ihres Asylverfahrens inhaftiert werden.

Durch die ungarische Regierung wurde im Verordnungswege eine Liste für sichere Drittstaaten beschlossen, darunter Serbien als Beitrittskandidat für die Europäische Union. Nach § 2 der ungarischen Regierungsverordnung Nr. 191/2015 zur Bestimmung der als sicher eingestuften Herkunftsstaaten und der sicheren Drittstaaten auf nationaler Ebenevom 21. Juli 2015 (191/2015. [VII. 21.] kormányrendelet a nemzeti szinten biztonságosnak nyilvánított származási országok és biztonságos harmadik országok meghatározásáról; im Folgenden: ungarische Regierungsverordnung vom 21. Juli 2015) sind sichere Drittstaaten im Sinne von § 2 Buchst. i des ungarischen Asylgesetzes u. a. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren Beitrittskandidaten - mit Ausnahme der Türkei -, die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, die die Todesstrafe nicht anwenden.

§ 3 Abs. 2 der Regierungsverordnung vom21. Juli 2015 regelt: „Hatte sich der Antragsteller, bevor er in das Hoheitsgebiet Ungarns eingereist ist, im Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaats im Sinne der Liste der sicheren Drittstaaten der Europäischen Union oder des § 2 aufgehalten oder dessen Hoheitsgebiet durchquert, so kann er im Asylverfahren nach dem Asylgesetz nachweisen, dass in seiner besonderen Situation in diesem Land keine Möglichkeit wirksamen Schutzes im Sinne von § 2 Buchst. i des Asylgesetzes bestand.“

Nach § 51 Abs. 1 des Gesetzes Nr. LXXX von 2007 über das Asylrecht (Menedékjogról szóló 2007. évi LXXX. törvény, Magyar Közlöny 2007/83, im Folgenden: ungarisches Asylgesetz) entscheidet die Asylbehörde über die Zulässigkeit des Antrags sowie darüber, ob die Voraussetzungen vorliegen, um über die Begründetheit des Antrags im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Dublin-Verordnungen nicht vorliegen.

Nach § 51 Abs. 2 Buchst. e ungarisches Asylgesetz ist der Antrag ist unzulässig, wenn es für den Antragsteller einen Drittstaat gibt, der für ihn einen sicheren Drittstaat darstellt. Nach § 51 Abs. 4 ungarisches Asylgesetz darf der Antrag nur dann nach Abs. 2 Buchst. e für unzulässig erklärt werden, wenn der Antragsteller

a) sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat und es ihm in diesem Staat möglich gewesen wäre, wirksamen Schutz entsprechend den Bestimmungen von § 2 Buchst. i in Anspruch zu nehmen,

b) das Hoheitsgebiet eines solchen Staates durchquert hat und es ihm in diesem Staat möglich gewesen wäre, wirksamen Schutz entsprechend den Bestimmungen von § 2 Buchst. i in Anspruch zu nehmen,

c) dort über verwandtschaftliche Verbindungen verfügt und in das Gebiet dieses Staates einreisen darf oder

d) ein sicherer Drittstaat die Auslieferung des Antragstellers beantragt.

Es besteht in Ungarn aufgrund der Aufnahme von Serbien in die Liste der sicheren Drittstaaten und die vorstehenden Bestimmungen damit die Gefahr, dass der Antragsteller nach einer Überstellung nach Ungarn dort keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhält, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe vorgenommen wird, sondern er stattdessen ohne inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe nach europäischen Mindeststandards nach Serbien abgeschoben wird (VG München, B.v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 41; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 2.12.2015 - 22 K 3263/15.A - juris Rn. 56; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 21.09.2015 - 8 K 5062/15.A - juris Rn. 30 ff.; VG München, U.v. 18.9.2015 - M 23 K 15.50045 - juris Rn. 26 ff.; B.v. 22.6.2016 - M 8 S 16.50295, BA S. 20).

2.4.2Diese Einschätzung wird auch durch die neueren Erkenntnismittel bestätigt (vgl. etwa die Nachweise in VG München, B.v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 40 f.: Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Hungary, 1. November 2015, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary; Amnesty International (AI), Fenced Out - Hungarys violations of the rights of refugees and migrants, 7.Oktober 2015, abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/documents/eur27/2614/2015/en/; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Crossing Bundaries - The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, 1. Oktober 2015, abrufbar unter: http://ecre.org/component/downloads/downloads/1056; Hungarian Helsinki Commitee (HHC), No Country for Refugees, New asylum rules deny protection to refugees and lead to unprecedented human rights violations in Hungary, Information Note, 18. September 2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/wpcontent/uploads/HHC_Hungary_Info_Note_Sept-2015_No_country_for_refugees.pdf). Danach ist die Drittstaatenregelung, insbesondere im Hinblick auf Serbien, als ernstzunehmendes Hindernis für die Durchführung eines den Mindestanforderungen entsprechenden Asylverfahrens anzusehen. Es besteht die Besorgnis, dass die Qualifizierung von Serbien als sicherem Drittstaat für Dublin-Rückkehrer gleichsam zu einer automatischen Ablehnung des Asylantrags ohne materielle Prüfung der Fluchtgründe führt. Einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine auf die Drittstaatenregelung gestützte Ablehnung sieht das ungarische Rechtssystem nicht vor. Für Dublin-Rückkehrer, die über Serbien nach Ungarn gelangt sind, was bis September 2015 auf 99% der Asylsuchenden zutrifft, besteht demnach die beachtliche Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien, die ein indirektes Refoulement nach sich ziehen kann (AIDA, a. a. O. S. 24 f., 44 ff.; AI, a. a. O. S. 16; ecre a. a. O. S. 37; HHC a. a. O. S. 1 f.). Weiter ist den genannten Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass die am 1. August 2015 in Kraft getretene Drittstaatenregelung in der Praxis auch rückwirkend auf Asylanträge angewandt werden soll, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt worden sind (AIDA, a. a. O. S.24; vgl. auch das Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, a. a. O., S. 21 f.).

2.4.3Vor allem aber hat der UNHCR, dessen Wertungen im Kontext der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO von besonderer Relevanz sind (EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - Halaf vs. Bulgarien, NVwZ-RR 2013, 660 - juris Tz. 44), bereits im Vorfeld Gesetzesänderungen Bedenken angemeldet und sich insoweit als „tief besorgt“ bezeichnet (vgl. UNHCR vom 3.7.2015: UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, abrufbar unter: http://www.unhcr.org/559641846.html). Bereits diese Stellungnahme bestätigte, dass die Empfehlung, die der UNHCR bereits im August 2012 ausgesprochen hatte, nämlich von Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Serbien abzusehen und Serbien nicht als sicheren Drittstaat zu betrachten (UNHCR, Serbia as a Country of Asylum - Observations on the Situation of Asylum-Seekers ans Beneficiaries of International Protection in Serbia, August 2012, abrufbar unter: http://www.unhcrcentraleurope.org/pdf/resources/legaldocuments/unhcrhandbooksrecommendationsandguidelines/serbiaasacountryofasylum-2012.html), nach wie vor Gültigkeit hat.

In seinem jüngsten Bericht „Hungary as a Country of Asylum - Observations on restrictive legal measures and subsequent practice implemented between July 2015 and March 2016“ vom Mai 2016 (abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/57319d514.html) hat der UNHCR in Tz. 71 ausdrücklich an seiner damaligen Empfehlung festgehalten, dass Asylsuchende nicht nach Serbien zurückgebracht werden sollten. Insoweit ist auch in Serbien eine sehr weitgehende Regelung sicherer Drittstaaten, die etwa auch die Türkei - trotz deren geografischen Vorbehalt bei der Ratifizierung der GFK -, Griechenland und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien umfasst, problematisch. Diese Regelung hat nach dem vom European Council on Refugees and Exiles (ecre) herausgegebenen Landesbericht vom März 2016 dazu geführt, dass über die Jahre zahlreiche Asylanträge abgelehnt wurden, ohne dass die zuständige Asylbehörde die Begründetheit des Anspruchs geprüft hätte (aida - Asylum Information Database, Country Report: Serbia, March 2016 abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_sr.pdf). Letztendlich bestehen auch an der Leistungsfähigkeit des Asylverfahrens in Serbien erhebliche Zweifel. Nach dem vorstehenden Länderbericht vom März 2016 wurden 2015 583 Asylanträge gestellt, von denen 58 verbeschieden wurden (16 mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, 14 mit Zuerkennung subsidiären Schutzes, 28 Ablehnungen).

Hinzu kommt, dass nach einer Meldung auf der aida-Homepage vom 12. Mai 2016 Ungarn Rücküberstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO nach Griechenland angeordnet hat, obwohl seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2011 kein anderer Mitgliedstaat Überstellungen nach Griechenland vornimmt (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/news/29-05-2016/hungarydecisionsreinstatingdublintransfersgreece).

2.4.4 Soweit jüngere Entscheidungen das Vorliegen systemischer Mängel des ungarischen Asylrechts im Hinblick auf die Einstufung Serbiens als sicheren Drittstaat ablehnen, stützen sich diese in erster Linie auf die Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27. Januar 2016 im Verfahren RO 4 K 15.50580 (VG Osnabrück, U.v. 18.5.2016 - 5 A 68/16 - juris Rn. 38; VG München, B.v. 17.3.2016 - M 1 S 16.50032 - juris Rn. 19). Nach der Auskunft vom 27. Januar 2016 lehne Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege der Einzelfallprüfung ab, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist seien. Da Serbien in der Regel keine Registrierung der durchreisenden Flüchtlinge vorgenommen habe und Ungarn auch keine Nachweise vorlägen, könne dieser Nachweis in der Regel nicht erbracht werden. Die Asylbehörde sei in diesen Fällen von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und das Asylverfahren weiter zu betreiben, wenn der sichere Drittstaat die Übernahme ablehne.

Gegen den Befund, dass eine Rückführung nach Serbien tatsächlich nicht möglich sei, bestehen aber insoweit Bedenken, als nach den Ausführungen des UNHCR in seinem Bericht vom Mai 2016 (a. a. O., S. 25) zwischen 15. September 2015 und 31. März 2016 220 Personen von Ungarn nach Serbien im Rahmen der Wiederzulassungsvereinbarung überstellt wurden. Der UNHCR führt hierzu weiter aus, dass es hinsichtlich Asylsuchender, deren Asylanträge wegen der Drittstaatenregelung für unzulässig erklärt worden sind und die ihre Rückkehr nach Serbien erwarten, unklar bleibt, wie lange diese warten müssen, bis die zuständige Behörde ihre Entscheidung in ihrem Fall zur Unzulässigkeit aufhebt und in der Sache selbst prüft, ob sie die Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutzes erfüllen. Sofern solche Personen inhaftiert sind, ist die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung nach dem UNHCR ebenfalls ein Problem, da nach der Rückführungsrichtlinie Haft aus Gründen der Abschiebung nur als letzte Maßnahme und nur dann in Betracht kommt, wenn eine angemessene Aussicht auf Abschiebung besteht.

Angesichts der Tatsache, dass tatsächlich Abschiebungen nach Serbien stattfinden, erscheint es nicht vertretbar, darauf zu vertrauen, der Antragsteller werde tatsächlich hiervon nicht betroffen. Nach den rechtlichen Vorgaben in Ungarn ist eine Abschiebung nach Serbien als sicherem Drittstaat als Regelfall vorgesehen. Diesen systemischen Mangel kann eine vermeintliche tatsächliche Unabschiebbarkeit und damit die normative Kraft des Faktischen jedenfalls im Eilverfahren nicht beseitigen. Gegebenenfalls sind im Hauptsacheverfahren weitere Erkenntnisse bzw. Auskünfte über die Vollzugspraxis in Ungarn und über den Umfang von Abschiebungen sowie den hiervon betroffenen Personenkreis, insbesondere ob Dublin-Rückkehrer betroffen sind, einzuholen bzw. auszuwerten.

2.4.5 Dieser aktuellen Einschätzung stehen die Entscheidungen des EuGH (U.v. 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - juris), des EGMR (U.v. 3.7.2014 - Nr. 71932/12, Mohammadi /Österreich) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris), die das Vorliegen systemischer Schwachstellen verneint haben, nicht entgegen, da sie von den neueren Entwicklungen der ungarischen Asylgesetzgebung zum 1. August 2015 überholt wurden. Das Risiko eines möglichen Refoulements nach Serbien bestand seinerzeit nicht, da Ungarn nach dem damals geltenden Recht von der Drittstaatenregelung Abstand genommen hatte. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Umstände haben sich durch die Rückkehr Ungarns zur Drittstaatenregelung maßgeblich geändert, so dass nach derzeitiger Sachlage wieder beachtliche Gründe für systemische Schwachstellen sprechen (VG München, B.v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 44).

2.4.6 Ebenso stehen dieser Einschätzung weder das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. März 2016 (C-695/15 PPU, NVwZ 2016, 753 - juris) noch die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 (20 ZB 16.50034 - juris; 20 ZB 16.50036 - juris; 20 ZB 16.50037 - juris) entgegen.

In seinem Urteil in einem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage eines ungarischen Gerichts sich zur Anwendung und Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO geäußert. Nach Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Nach dem Urteil vom 17. März 2016 ist Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat das Recht, eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, auch ausüben kann, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens anerkannt hat, dass er nach Dublin-III-VO für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der von einer Person gestellt wurde, die diesen Mitgliedstaat verließ, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden war. Zudem ist Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass er der Zurück- oder Ausweisung einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat nicht entgegensteht, wenn der Mitgliedstaat, der diese Person in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, während des Wiederaufnahmeverfahrens weder über die im letztgenannten Mitgliedstaat bestehende Regelung der Zurück- oder Ausweisung von Antragstellern in sichere Drittstaaten noch über die Praxis seiner zuständigen Behörden in diesem Bereich unterrichtet wurde. Schließlich ist Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen, dass er im Fall der Wiederaufnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, nicht vorschreibt, dass das Verfahren zur Prüfung ihres Antrags in dem Stadium wieder aufgenommen wird, in dem es eingestellt worden war.

Im Kern hat der Europäische Gerichtshof damit bestätigt, dass der Vorbehalt des Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO auch dann greift, wenn im Rahmen des Dublin-Verfahrens ein Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat nach Ungarn überstellt wird. Der Europäische Gerichtshof hat sich in diesem Urteil aber nicht dazu geäußert, ob Serbien einen sicheren Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung darstellt (vgl. dazu auch die kritische Anmerkung von Gutmann, NVwZ 2016, 756 f.).

Lediglich die Generalanwältin hat in ihren Schlussanträgen zu diesem Verfahren vom 8. März 2016 ausgeführt, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60) Bestimmung nur dann einschlägig sein und es Ungarn ermöglichen könne, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn Serbien als ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 38 der Richtlinie 2013/32 angesehen werden könne und darauf hingewiesen, dass die im nationalen Recht enthaltene Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat den mit der Sache befassten Richter nicht davon freistelle, eine eigene Analyse vorzunehmen, um sich davon zu überzeugen, dass eine Person in dem betreffenden Drittstaat nach den in Art. 38 der Richtlinie 2013/32 aufgeführten Grundsätzen behandelt werde (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 8.3.2016 - juris Tz. 53). Zu Art. 39 der Richtlinie 2013/32 hat sie darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift eine vereinfachte Regelung vorsehe, um Anträge von Antragstellern aus sicheren europäischen Drittstaaten zurückzuweisen, wenn sie unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelangt sind. Damit Serbien einen sicheren europäischen Drittstaat darstellt, müssten nach Art. 39 der Richtlinie 2013/32 kumulativ drei Voraussetzungen vorliegen: Erstens müsse das Land die Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografischen Vorbehalt ratifiziert haben und deren Bestimmungen einhalten, zweitens müsse es über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügen, und drittens müsse es die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert haben und die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Normen über wirksame Rechtsbehelfe, einhalten. In diesem Zusammenhang weist die Generalanwältin abschließend darauf hin, nur wenn diese Voraussetzungen kumulativ vorlägen, könne Ungarn sich zum einen auf Art. 39 der Richtlinie berufen, um von einer umfassenden Prüfung des Antrags abzusehen, und zum anderen in Erwägung ziehen, den Antragsteller gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung nach Serbien auszuweisen. Soweit § 2 der ungarischen Regierungsverordnung hierzu keine einschlägigen Informationen enthalte, sei es Sache des mit dem Antrag befassten Gerichts, vorab zu prüfen, ob diese drei Voraussetzungen auf Serbien zutreffen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 8.3.2016 - juris Tz. 56).

Auch die Nichtzulassungsbeschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 (20 ZB 16.50034 - juris; 20 ZB 16.50036 - juris; 20 ZB 16.50037 - juris) kommen nicht zu dem Ergebnis, dass Serbien ein sicherer Drittstaat sei, sondern führen unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. März 2016 (C-695/15 PPU) aus, warum Serbien unter Zugrundelegung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht als sicherer Drittstaat eingestuft werden könne, sei vom Kläger nicht in der für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Weise dargelegt worden. Mit den Beschlüssen wurden die Nichtzulassungsbeschwerden hinsichtlich der in den Verfahren aufgeworfenen Frage, ob die Gefahr einer Abschiebung nach Serbien gegen das in Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention völkerrechtlich anerkannte Prinzip des Non-Refoulement verstoße, letztendlich deshalb abgelehnt, da insoweit eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht dargelegt worden sei.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG an eine ablehnende Entscheidung in einem Asyl-Eilverfahren erhöhte Anforderungen, wenn die Auskunftslage zwischenzeitlich von einer Vielzahl anderer Verwaltungsgerichte für eine stattgebende Entscheidung als hinreichend angesehen wird (BVerfG, B.v. 214.2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 14). Jedenfalls in Fällen, in denen die Auskunftslage dem im Eilverfahren zuständigen Einzelrichter als nicht hinreichend eindeutig erscheinen darf, wird eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten sein oder zumindest nahe liegen. Denn in einer solchen Situation ist es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn das im Eilverfahren erst- und letztinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO verneint und es damit ermöglicht, dass praktisch kaum rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden (BVerfG, B.v. 21.4.2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 14).

Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben erscheint daher vorliegend im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten (vgl. auch VG Frankfurt/Oder, B.v. 31.5.2016 - 7 L 75/16.A - juris Rn. 23; VG Frankfurt/Oder, B.v. 31.5.2016 - 7 L 14/16.A - juris Rn. 23; VG Frankfurt/Oder, B.v. 31.5.2016 - 7 L 58/16.A - juris Rn. 21, wo bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde).

4. Nachdem der Antrag vollumfänglich Erfolg hat, sind die Kosten der Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen.

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

5. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 12. Dezember 1987 geborene Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 19. April 2015 im Besitz von zwei am 25. März 2010 und am 27. März 2015 in Ibadan/Nigeria ausgestellten Nationalpässen, eines am 7. Juli 2014 ausgestellten italienischen Personalausweis, gültig bis 12. Dezember 2024, einer Mastercard einer italienischen Bank und einer bis zum 11. Dezember 2016 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis in das Bundesgebiet ein und beantragte am 9. Juni 2015 Asyl.

Bei seinen Befragungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge München (im Folgenden: Bundesamt) am 9. Juni und 14. Juli 2015 gab er an, er habe sein Heimatland im Jahr 2010 verlassen. Er sei über den Niger nach Libyen und von dort nach einem acht- bis zehnmonatigem Aufenthalt auf dem Seeweg nach Italien gereist. Dort habe er im Jahr 2011 ein Schutzgesuch gestellt. In Bari sei ihm ein Aufenthaltsdokument ausgestellt worden, das bis zum 11. Dezember 2014 gültig gewesen sei. Er leide an Diabetes Typ II und benötige deshalb Insulin. Er werde ärztlich behandelt. Die in Italien herrschenden Zustände seien allgemein bekannt.

Eine EURODAC-Recherche am 11. Juni 2015 ergab für den Kläger einen Treffer der Kategorie 1. Danach hatte er am 3. Mai 2011 in Italien ein Schutzgesuch gestellt. Am 15. Juli 2015 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO an Italien, auf das keine Reaktion erfolgte.

Mit Bescheid vom 1. August 2015 erklärte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers für unzulässig (Nr. 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen keine systemischen Mängel auf. Auch für Ausländer sei eine freie medizinische Versorgung gewährleistet. Der Umstand, dass der Kläger wegen seiner Diabetes-II-Erkrankung Insulin benötige, führe auch nicht zur Reiseunfähigkeit. Im Übrigen wird auf die Gründe des Bescheids gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 übersandte das Bundesamt die Behördenakten an das Gericht.

Am 19. August 2015 erhob der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts gegen den am 13. August 2015 zugestellten Bescheid - unter Bezugnahme auf seine Angaben vor dem Bundesamt - Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 1. August 2015 aufzuheben,

und stellte gleichzeitig Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO.

Mit Beschluss vom 3. September 2015 lehnte das Gericht den Eilantrag ab.

Am 2. März 2016 wurde der Kläger nach Italien rücküberstellt. Seine neue Anschrift teilte er nicht mit, ebenso wenig benannte er einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten.

Mit Beschluss des Gerichts vom 27. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 wurde die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Kläger, des Übertragungsbeschlusses vom 27. Juni 2016 sowie der Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2016 bewilligt. Die öffentliche Benachrichtigung wurde mit Hinweisen gem. § 186 Abs. 2 Satz 4 und 5 ZPO am 30. Juni 2016 ausgehängt.

In der mündlichen Verhandlung am 31. August 2016 erschien für die Beteiligten niemand.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Nachdem die Beteiligten form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom31. August 2016 auch ohne sie verhandelt und entschieden werden. Dem Kläger ist die Ladung, öffentlich zugestellt am 30. Juli 2016 (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 188 Satz 1 ZPO), rechtzeitig zugegangen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG erhoben worden. Auch fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Abschiebungsanordnung, da sie sich durch die Abschiebung des Klägers nach Italien am 2. März 2016 nicht erledigt hat. Von einer Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt (BVerwG, B. v. 17. November 1988 - 4 B 100/98 - juris Rn. 9). Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG tritt jedoch nicht ein, wenn sich eine Vollzugsmaßnahme - wie hier die erfolgte Abschiebung - rückgängig machen lässt (vgl. BVerwG, a. a. O.). Nach obergerichtlicher Rechtsprechung führt der zwangsweise Vollzug eines Verwaltungsakts nicht stets schon für sich genommen zu einer Zweckerreichung. Werden durch die Vollstreckung keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen, so dauert die regelnde Wirkung schon deshalb fort, weil die Behörde anderenfalls nicht in der Lage wäre, Folgenbeseitigungsansprüche abzuwehren (BVerwG, a. a. O.; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Erg.lfg. Februar 2016, § 113 Rn. 88). Die Vollziehung einer Abschiebungsanordnung kann lediglich insofern zu einer Erledigung führen, als sie „verbraucht“ ist und im Falle der Wiedereinreise nicht mehr Grundlage für eine erneute Abschiebung sein kann (HessVGH, U. v. 17. Februar 1997 - 12 UE 1739/95 - juris Rn. 26 zur Abschiebungsandrohung; Funke-Kaiser, AsylVfG-II, 105. Lfg. 2016, § 34a AsylVfG Rn. 70). Das ändert vorliegend aber nichts daran, dass die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung als Rechtsgrundlage für die Abschiebung des Klägers nach Italien insoweit noch Regelungswirkung entfaltet, mit der Folge, dass dem Kläger im Falle der Aufhebung ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückholung ins Bundesgebiet zustehen könnte (vgl. VGH BW, B. v. 24. Juni 2008 - 11 S 1136/07 - juris Rn. 9 ff. zur Abschiebungsandrohung; vgl. auch Funke-Kaiser, AsylVfG-II, § 34a AsylVfG Rn. 70).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gem. § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Italien ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Nach Art. 18 Abs. 1 b) bis d) der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31) - Dublin-III-VO - ist Italien verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Es kann offen bleiben, ob der in Italien gestellte Asylantrag des Klägers noch geprüft wird oder bereits abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, da sich der Kläger gem. Art. 18 Abs. 1 b) bis d) Dublin-III-VO jedenfalls im deutschen Hoheitsgebiet ohne Aufenthaltstitel aufhält.

Da die italienischen Behörden nicht geantwortet haben, war gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, den Kläger wieder aufzunehmen. Damit war bzw. ist die Abschiebung nach Italien - als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG - möglich.

Die Beklagte hat einen Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere war bzw. ist eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, was dann der Fall ist, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419 Rn. 80) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention - GF - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14 - S. 7). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 14). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, a. a. O., Rn. 118 f. m. w. N.).

Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (VGH BW, U. v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 43 ff.; OVG Nds., U. v. 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 - juris Rn. 47 ff., B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 15 ff.; OVG NW, U. v. 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A - juris Rn. 42 ff. u. U. v. 21. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A - juris Rn. 47 f., U. v. 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A - juris Rn. 20 ff. u. U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris; BayVGH, U. v. 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 41 ff.; OVG RP, U. v. 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 - juris Rn. 41 ff.; OVG BB, B. v. 17. Juni 2013 - 7 S 33.13 - juris Rn. 13 ff. und B. v. 24. Juni 2013 - 7 S 58.13 - juris; OVG SA, B. v. 14. November 2013 - 4 L 44/13 - S. 7 ff. u. U. v. 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 - unveröffentlicht; vgl. auch das im Internet veröffentlichte Schweizer BVerwG, U. v. 20. Juni 2013 - E 1814/2013 -; EGMR, B. v. 2. April 2013 - Nr. 27725/10 - Rn. 78, ZAR 2013, 336/337 u. B. v. 10. September 2013 - Nr. 2314/10 - Rn. 138 ff. zitiert nach http://hudoc.echr.coe.in; B. v. 2. Februar 2015 - Nr. 51428/10 - A.M.E. ./. Niederlande, Rn. 36 veröffentlicht auf der Internetseite des EGMR; wegen der durchgeführten Rücküberstellungen aus anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich, Großbritannien, Schweden, Niederlande, Österreich, Ungarn und der Schweiz nach Italien vgl. Leitfaden Italien vom Oktober 2014, Hrsg. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 36, im Internet veröffentlicht). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss (OVG NW, a. a. O., Rn. 131). Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 132; vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 45 f.). Auch der UNHCR, dessen Dokumente wegen des ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amtes für die Beurteilung des Asylsystems des zuständigen Mitgliedstaats besonders relevant sind (EuGH v. 30. Mai 2013, Rs. C-528/11, NVwZ-RR 2013, 660/661 f.), hat keine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben, nicht nach Italien zu überstellen (vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 48). Der Auskunft des UNHCR vom 19. Dezember 2013 an das Verwaltungsgericht Freiburg lässt sich entnehmen, dass Italien in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um seine Aufnahmekapazitäten zu vergrößern und Mängel abzustellen.

Dublin-Rückkehrer müssen während der (weiteren) Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass ihnen durch den italienischen Staat wegen von der Zahl her offensichtlich nicht ausreichender angemessener Unterkunftsmöglichkeiten ein Leben "auf der Straße" oder in "Elendsquartieren" zugemutet wird oder dass sie im Allgemeinen keine ausreichende Verpflegung und Versorgung, einschließlich der medizinischen, erhalten (OVG NW, U. v. 7. Juli 2016 - 13 A 2132/15.A - juris Rn. 83 ff. u. U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris, Rn. 146 ff., Rn. 179 ff.; OVG RP, a. a. O., 49, 52; VGH BW, a. a. O., Rn. 53 f.). Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen, insbesondere den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016 und vom 11. September 2013 an das OVG Nordrhein-Westfalen, stellt sich die Situation von Dublin-Rückkehrern folgendermaßen dar: Bei Ankunft am Flughafen werden sie von der Polizei in Empfang genommen. Es wird der Verfahrensstand eruiert und dem Rückkehrer die für ihn zuständige Polizeibehörde (Quästur) mitgeteilt. Eine Betreuung und Beratung bietet am Flughafen die nicht-staatliche Hilfsorganisation Gruppo Umana an, die auch bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich ist. Sofern sich Dublin-Rückkehrer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie in der Regel eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum. Die Gesamtzahl der staatlichen, kommunalen, kirchlichen und sonstigen Aufnahmeplätze lag im Frühjahr 2016 bei etwa 100.000. Besteht kein Recht auf Unterkunft, weil der Betroffene bei seinem vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen hat oder untergetaucht ist, kann ein neuer Platz beantragt werden. Während des Asylverfahrens haben Asylsuchende Anspruch auf Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Kleidung wird gestellt, ebenso Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch. Nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 142/2015 ist ihnen 60 Tagen nach Stellung ihres Asylgesuchs erlaubt zu arbeiten (CIR, aida, Country Report: Italy, Stand: 22. Dezember 2015, S. 81). Sog. vulnerable Personen können nach Wiedereinreise in kommunalen SPRAR-Aufnahmezentren unterkommen, die derzeit über 20.000 Plätze verfügen und auf mindestens 35.000 Plätze erweitert werden sollen. Dort findet eine intensivere Betreuung und Integrationsförderung statt. Ein noch anhängiges Asylverfahren kann in der Regel wieder aufgenommen werden. Im Falle einer zwischenzeitlich ergangenen negativen Entscheidung kann ein Wiederaufnahmeantrag gestellt oder eine Beschwerde erhoben werden. Ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, erhält der Rückkehrer in der Regel eine Ausweisungsverfügung und wird in einem CIE-Zentrum untergebracht. Ist ein vorher zuerkannter Asylstatus abgelaufen, kann ein Asylfolgeantrag bzw. ein Verlängerungsantrag gestellt werden, wobei hinsichtlich Unterkunft und staatlicher Leistungen dieselben Regeln gelten wie bei einem Erstantrag. Ist der vorher zuerkannte Asylstatus noch gültig und handelt es sich nicht um eine vulnerable Person, besteht kein Anspruch auf staatliche Leistungen oder Unterkunft. Mit der Anerkennung genießen Schutzsuchende die gleichen Rechte wie italienische Staatsangehörige und müssen sich wie diese selbst um eine Wohnung und einen Arbeitsplatz kümmern. Sie erhalten ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Unterstützung können sie von Hilfsorganisationen wie Caritas oder Consiglio Italiano per i Refugiati - CIR - und der staatlichen Arbeitsvermittlung auf regionaler Ebene erlangen. Es werden Integrationsmaßnahmen angeboten; die Aufnahme eines Gewerbes oder Handwerks ist erlaubt und wird nach Möglichkeit gefördert. Ist der Rückkehrer noch im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, ist er nach Ankunft frei, zu gehen, wohin er möchte. Hat er keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr, kann dieser durch die zuständige Quästur erneuert werden.

Der Kläger gehört nicht zu einem besonders benachteiligten oder schutzbedürftigen Personenkreis wie Familien mit Kleinkindern oder Minderjährige, deren Rücküberstellung eine individuelle Zusage einer gesicherten Unterkunft durch die italienischen Behörden erfordert (BVerfG, B. v. 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 15 f.; EGMR vom 4. November 2014 - Nr. 292117/12 - Tarakhel ./. Schweiz).

Er hat in Italien Zugang zu den für seine Diabetes-Erkrankung erforderlichen Medikamenten und Behandlungen. Abgesehen davon, dass er Gegenteiliges nicht vorgetragen hat, wird dies bereits durch die Tatsache belegt, dass der auf regelmäßige Insulingaben angewiesene Kläger vor seiner Ausreise knapp vier Jahre in Italien gelebt hat. Sofern er in Deutschland behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme (Hyperglykämie) hatte, spricht vieles dafür, dass er diese durch mangelnde Sorgfalt selbst herbeigeführt oder verschlechtert hat. Aus dem Arztbrief der Internistischen Klinik vom 24. April 2015 geht hervor, dass er sich hinsichtlich der einzuhaltenden medizinischen Vorkehrungen zum Teil nicht sehr kooperativ verhalten hat. Zur Gesundheitsvorsorge in Italien wird im Übrigen auf den angefochtenen Bescheid, Seite 4 f., Bezug genommen.

Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens bestehen nicht. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 - 10 CE 14.427- juris Ls), sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger ist insbesondere reisefähig, wie sich aus der vollzogenen unbegleiteten Abschiebung und daraus ergibt, dass es ihm offensichtlich gelungen ist, trotz seiner Erkrankung ins Bundesgebiet einzureisen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gem. § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist am … geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und am 26. Juli 2015 in das Bundesgebiet eingereist, wo er ohne Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels angetroffen wurde.

Eine Eurodac-Anfrage ergab am 23. November 2015 einen Treffer für Ungarn. Auf das Wiederaufnahmegesuch der deutschen Behörden vom 15. Januar 2016 auf Grundlage des Art. 23, Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an die zuständigen ungarischen Behörden erfolgte innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2016, zugestellt am 16. Juni 2016, ordnete das Bundesamt die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 1). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 2). Ungarn sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO für die Behandlung dieses Antrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots richte sich nach § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 2 AufenthG.

Gegen den Bescheid des Bundesamts hat der Antragsteller am ... Juni 2016 Klage erhoben (M 1 K 16.50382). Er beantragt zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trägt er vor, die Behandlung von Asylbewerbern in Ungarn sei nicht menschenwürdig, zumal Flüchtlinge dort damit rechnen müssten, sofort in Haft genommen zu werden. Dort gebe es für ihn keine Perspektive. Zudem nehme Ungarn derzeit keine Flüchtlinge mehr zurück.

Die Antragsgegnerin legte am 27. Juni 2016 die Behördenakten vor und stellte bisher keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet.

Die vom Antragsteller eingelegte Klage entfaltet von Gesetzes wegen keine auf-schiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG rechtmäßig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

1. Vorliegend ist Ungarn als erster Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller einen Asyl-antrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Aufgrund der fehlenden fristgerechten Reaktion Ungarns auf das Wiederaufnahmegesuch vom 15. Januar 2016 ist nach Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO davon auszugehen, dass diesem stattgegeben wird. Es ist daher zu unterstellen, dass Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union seiner sich aus Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ergebenden Verpflichtung, den Antragsteller wieder aufzunehmen, nachkommen und ihm tatsächlich Zugang zum ungarischen Asylverfahren verschaffen wird. Das Wiederaufnahmegesuch wurde am 15. Januar 2016 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 23. November 2015 gestellt, so dass Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht verletzt ist.

2. Die Abschiebung nach Ungarn kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Es liegen keine Gründe i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vor, die der Überstellung des Antragstellers nach Ungarn entgegenstünden.

Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt vielmehr die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta implizieren (EuGH v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Dabei ist die Vermutung nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. Vielmehr ist von systemischen Mängeln nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris).

Gemessen an diesem Maßstab, übereinstimmend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 27.6.2016 - 20 ZB 16.50021 - juris Rn. 5) und unter Berücksichtigung des Rechtsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. … vom 2. Oktober 2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (G.v. 2.12.2015 - 22 K 3263/15.A - juris) sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Auswärtigen Amts vom 27. Januar 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg stehen der Rückführung des Antragstellers nach Ungarn derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen. Auch wenn es vorkommen mag, dass das Asylverfahren in Ungarn zum Teil lange dauert und Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags auf sich alleine gestellt und zum Teil obdachlos sind, ist dies doch darauf zurückzuführen, dass das ungarische Asylsystem aufgrund der hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Dennoch ist in Ungarn ein an sich funktionierendes Asylsystem vorhanden. Es gibt Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern und von Dublin-Rückkehrern. Die vorhandenen, nicht unerheblichen Mängel des ungarischen Aufnahme- und Versorgungssystems sind zur Überzeugung des entscheidenden Gerichts nicht derart gravierend, dass von einem grundlegenden, systemischen Versagen Ungarns in dem Sinne ausgegangen werden könnte, dass Asylsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta zu rechnen hätten (vgl. BayVGH, B. v. 27.6.2016 - 20 ZB 16.50021 - juris Rn. 5).

Hinsichtlich der Inhaftierungspraxis besteht nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 das Vorhandensein systemischer Mängel in Ungarn hinsichtlich der Inhaftierungspraxis verneint (U. v. 3.7.2014 - 71932/12 Mohammadi vs. Austria, Rn. 74). Auch der UNHCR hat bislang keine generellen Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn getroffen und auch keine generelle Empfehlung ausgesprochen, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Diesem Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR kommt unter Berücksichtigung der besonderen Relevanz des durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amts des UNHCR für die Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - C 528/11 Halaf vs. Bulgarien - NVwZ-RR 2013, 660 Rn. 44; BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris).

Auch bezüglich der seit 1. August 2015 in Ungarn geltenden Rechtslage ergeben sich keine systemischen Mängel des ungarischen Asylsystems. Zwar werden nach dem Rechtsgutachten des Prof. Dr. Dr. h.c. … vom 2. Oktober 2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Serbien als sicherer Drittstaat behandelt, das Asylverfahren verkürzt und Anträge abgelehnt, wenn sich ein Asylbewerber länger als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt. Auf dieser Grundlage wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf von systemischen Mängeln im ungarischen Asylsystem insbesondere aufgrund eines Verstoßes gegen das sich aus Art. 33 Abs. 1 GFK ergebenden Refoulement-Verbots ausgegangen (G.v. 2.12.2015 - 22 K 3263/15.A - juris Rn. 43, 56). Entgegen dieser Einschätzung kann jedoch nicht allein aufgrund der Auswertung der geänderten Rechtslage in Ungarn ohne Erkenntnisse über die konkrete Handhabung von systemischen Mängeln ausgegangen werden. Es liegen dem Gericht für die Behandlung von Rückkehrern im Dublin-Verfahren keinerlei auf Tatsachen gestützten Erkenntnisse vor, die Anlass dazu gäben, systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen anzunehmen. Insbesondere liegen keine auf Tatsachen beruhenden Erkenntnisse darüber vor, dass Dublin-Rückkehrer systematisch von Ungarn nach Serbien abgeschoben würden (VG Ansbach, B. v. 10.12.2015 - AN 3 S 15.50559 - juris Rn. 33).

Dass dem Antragsteller konkret eine Überstellung nach Serbien droht, kann den aktuellen Berichten nicht entnommen werden. Insbesondere schreibt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg, dass Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege der Einzelfallprüfung ablehne, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist seien. Da Serbien in der Regel keine Registrierung der durchreisenden Flüchtlinge vorgenommen habe und Ungarn auch keine Nachweise vorlägen, könne dieser Nachweis in der Regel nicht erbracht werden. Die Asylbehörde sei in diesen Fällen von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und das Asylverfahren weiter zu betreiben, wenn der sichere Drittstaat die Übernahme ablehne. Hieraus ergibt sich, dass für den Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn gerade keine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, da Abschiebungen nach Serbien tatsächlich nicht durchgeführt werden.

Die Überstellung des Antragstellers in einen Staat, dessen Asyl- und Aufnahmesystem möglicherweise nicht den europäischen Mindeststandards genügt, ist damit nicht hinreichend wahrscheinlich. Die theoretische Möglichkeit der Abschiebung nach Serbien begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems (vgl. VG Stade, B. v. 4.11.2015 - 1 B 1749/15 - juris Rn. 14; VG München, U. v. 17.2.2016 - M 15 K 15.50140 - bisher unveröffentlicht).

Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts verpflichten würden, nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers, er sehe in Ungarn für sich keine Perspektive, ist rechtlich ohne Belang, da es für ihn dort zunächst um die Klärung seines asylbezogenen Vorbringens geht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. März 2016 - A 3 K 4106/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und gegen die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn.
Der Kläger ist seinen Angaben zufolge am 06.10.1988 in Damaskus geboren, syrischer Staatsangehöriger und reiste am 18.07.2014 über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 20.08.2014 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge richtete ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Die ungarischen Behörden erklärten sich auf Grund von Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-Verordnung zur Übernahme des Klägers bereit.
Mit Bescheid vom 23.10.2014 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 29.10.2014 zugestellt.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.04.2015 - A 3 K 4107/14 -).
Der Kläger erhob am 03.11.2014 Klage. Er machte unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn wiesen so gravierende Mängel auf, dass sich eine Überstellung nach dort verbiete. Er sei nach dem Überschreiten der ungarischen Grenze festgenommen, auf eine Polizeiwache verbracht und dort mit etwa 40 weiteren Flüchtlingen zehn Stunden lang in einer kleinen Zelle festgehalten worden. Die ganze Zeit über habe es weder etwas zu Trinken noch zu Essen und auch keine ärztliche Behandlung gegeben. Nachdem schließlich ein Dolmetscher hinzugezogen worden sei, habe er den Beamten gesagt, dass er nach Deutschland weiterreisen wolle. Man habe ihm erklärt, dass man ihn gehen lasse, wenn er sich Fingerabdrücke abnehmen lasse. Nach der Abnahme der Fingerabdrücke habe er die Wache verlassen können.
Mit Urteil vom 14.03.2016 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 23.10.2014 auf und führte aus: Das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn wiesen insbesondere nach den jüngsten gesetzlichen Änderungen systemische Schwachstellen auf, die zur Folge hätten, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung erleiden würde.
Am 02.04.2016 beantragte die Beklagte die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, dem der Senat durch Beschluss vom 17.05.2016 entsprach.
Am 01.06.2016 begründete die Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung. Die sehr geringe Inhaftierungsquote von 0,7 v.H. im ersten Halbjahr 2015 lasse auf einen sehr maßvollen Umgang mit dem Instrumentarium der Abschiebungshaft schließen, insbesondere darauf, dass eine Einzelfallprüfung gewährleistet sei. Auch seien im Herbst 2015 die vorhandenen Haftplätze nicht belegt gewesen. Insgesamt ließen sich daher systemische Schwachstellen des Asylsystems in Ungarn nicht belegen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. März 2016 - A 3 K 4106/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er beruft sich auf das angefochtene Urteil.
15 
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen und seinem Reiseweg nach Deutschland informatorisch angehört.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze.
17 
Ihm lagen die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Schließung der mündlichen Verhandlung von der Beklagten übersandten Emails gaben dem Senat schon deshalb keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil sie erst eingegangen waren, nachdem der unterschriebene Entscheidungstenor auf der Geschäftsstelle zum Zwecke der Information der Beteiligten niedergelegt worden und die Entscheidung des Senats bindend geworden war (BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.2005 - 5 B 107.04 -, juris und vom 24.06.1971 - I CB 4.69 -, juris; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 116 Rn. 10) .
19 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht unter Stellung eines Antrags ordnungsgemäß begründet.
20 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.
21 
Die Voraussetzungen des § 27a AsylG liegen nicht vor mit der Folge, dass auch die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu Unrecht erlassen wurde und der Bescheid insgesamt aufzuheben ist (vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) war Ungarn nicht der für die Durchführung des Verfahrens zuständige Mitgliedstaat. Denn bereits zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Ungarn und der Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland war wegen des Bestehens systemischer Schwachstellen des Asylhaftsystems in Ungarn die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergangen, ohne dass diese später wieder entfallen ist (vgl. I.). Ungeachtet dessen ist die Zuständigkeit jedenfalls später übergangen, weil eine Überstellung bis zum Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr durchgeführt werden wird (II.).
I.
22 
Bei Erlass des angegriffenen Bescheids war nicht Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sondern die Bundesrepublik Deutschland.
23 
1. Die Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 VO (EU) 604/2013 vom 26.06.2013 (im Folgenden Dublin III-VO); die Verordnung ist im Hinblick auf deren Art. 49 im vorliegenden Fall auch anzuwenden.
24 
Zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland bestanden wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Schwachstellen aufwiesen, die für ihn die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich brachten.
25 
Zwar war der Kläger über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, der Senat geht hier aber als gerichtsbekannt davon aus, dass Griechenland jedenfalls damals seinerseits systemische Schwachstellen aufgewiesen hatte (vgl. EGMR, Entscheidung vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien -, NVwZ 2011, 413); das haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch nicht infrage gestellt. Der Senat kann daher offen lassen, ob die Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO nicht ohnehin infolge der Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten (nach Mazedonien) entfallen war, nachdem der Kläger dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (vgl. weiterführend Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 27a Rn. 209). Eine Zuständigkeit Österreichs wurde nicht begründet, weil der Kläger innerhalb weniger Stunden nur durch Österreich durchgereist war und sich insbesondere nicht mindestens fünf Monate dort oder in weiteren Mitgliedstaaten aufgehalten hatte (vgl. Art. 13 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO). Ein anderer potentiell zuständiger Mitgliedstaat war nicht gegeben.
26 
Selbst wenn in Ungarn in der Folgezeit die systemischen Schwachstellen wieder entfallen sein und heute zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestehen sollten, wäre gleichwohl eine erneute Zuständigkeit Ungarns nach der Einreise des Klägers und der Antragstellung im Bundesgebiet nicht wieder begründet worden. Denn nur bei einer solchen Sichtweise kann den unionsrechtlichen Erfordernissen eines klaren und praktikablen Zuständigkeitssystems, das zeitnah zu einer sachlichen Prüfung des Antrags zumindest in einem Mitgliedstaats führt und das einen potentiellen ständigen Wechsel der Zuständigkeit verbietet, genügt werden; dieser Aspekt hat nicht zuletzt seinen Ausdruck etwa in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO gefunden (vgl. zu alledem auch EuGH, Urteil vom 07.06.2016 - C-63/15 , juris; Wendel, JZ 2016, 332).
27 
2. Dass im Sommer 2014 die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO vorlagen, ergibt sich aus Folgendem:
28 
a) Mit der Regelung des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO wird insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Dublin II-Verordnung (Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417; vgl. dazu auch Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi -, NVwZ 2014, 208; vgl. auch EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien -, NVwZ 2011, 413) umgesetzt, wonach ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen im Rahmen der Prüfung seines Rechts auf Selbsteintritt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO) dazu verpflichtet ist, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen.
29 
Dabei kann einerseits jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser Grundlage besteht zunächst eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genügt. Andererseits ist es möglich, dass in diesem System in der Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und dieses zur absehbaren Folge hat, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.
30 
Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht schon ein vereinzelter Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Nach der Sichtweise des Gerichtshofs stünde andernfalls nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417). Das Dublin-Zuständigkeitssystem ist deshalb nur dann (teilweise) zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. zum Begriff jetzt Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO) des Asylverfahrens und (bzw. genauer: oder) der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O., und vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid -, NVwZ 2014, 129).
31 
Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1093, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (vgl. hierzu Lübbe, ZAR 2014, 97 ff. und schon Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77).
32 
Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien -, NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz -, juris, und Entscheidung vom 05.02.2015 - Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande -, juris), der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77, m.w.N.). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417: "ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe") gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Gerichtshofs der Europäischen Union gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936; Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris).
33 
Hinzukommen muss immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz -, juris; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 -, juris und 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 -, juris).
34 
b) Nach den vom Senat verwerteten Erkenntnismitteln (vgl. v.a. Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Report by Nils Muiznieks vom 16.12.2014 Rn 148 ff. - im Folgenden CHR I; UNHCR, Anmerkungen und Empfehlungen des UNHCR zum Entwurf zur Änderung migrations- und asylbezogener sowie weiterer in diesem Zusammenhang stehender Vorschriften zwecks Rechtsharmonisierung vom 07.01.2015, S. 14 ff - im Folgenden UNHCR I) war im Jahre 2014 - wie schon seit Jahren zuvor - die Praxis der Verhängung von Abschiebungshaft bzw. einer Art von Sicherungshaft gegenüber Asylbewerbern durch schwerwiegende verfahrensrechtliche und inhaltliche Mängel gekennzeichnet und war seit langer Zeit national wie auch v.a. international heftiger Kritik ausgesetzt (vgl. ausführlich CHR I, Rn. 151 insbesondere auch mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR zur Inhaftierungspraxis aus den Jahren 2011 und 2012). Diese Praxis war insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass etwa im Jahre 2010 beinahe ausnahmslos sämtliche Antragsteller inhaftiert wurden und die gerichtlichen Entscheidungen, auf denen die Inhaftierungen beruhten, vollständig intransparent waren und ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu dem individuellen Einzelfall standen. Hinzu kam, dass nach der damaligen Rechtslage die Haftgründe in hohem Maße vage und unbestimmt formuliert waren und damit in besonderer Weise eine rechtstaatlich unvertretbare gerichtliche Praxis begünstigten. Zwar wird für die Zeit bis zum Jahre 2014 von gewissen Verbesserungen gesprochen (vgl. CHR I, Rn. 153), was wohl zur Folge hatte, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 03.07.2014 (Nr. 71932/12) nicht mehr zu erkennen vermochte, dass das Inhaftierungssystem in Ungarn noch durch so schwerwiegende Mängel gekennzeichnet gewesen sei, dass die erfolgte Inhaftierung des Betroffenen eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgemacht hätte. Neuere, dem Gerichtshof noch nicht vorliegende Erkenntnisse aus dem Jahre 2014 zur Situation in Ungarn, wie der Bericht des Menschrechtskommissars vom 16.12.2014, der seinerseits auf einer Reihe aktueller Erkenntnismittel und auch eigener Anschauung beruhte, sowie die grundlegende Einschätzung von UNHCR vom 07.01.2015 gebieten jedoch auch in Ansehung gewisser Verbesserungen gleichwohl für das Jahr 2014 nunmehr eine abweichende Einschätzung. Hinzu kommt, dass selbst der Oberste Gerichtshof Ungarns (Kuriá) in seinem Bericht (Report on the Court’s Refugee Law-related Jurisprudence“ vom 20.10.2014; zitiert nach UNHCR I, S. 13 f.) die gravierenden Mängel der ungarischen Rechtsprechungspraxis bestätigt und praktische Hinweise zu deren Behebung gegeben hatte (vgl. zu alledem auch Lehnert, NVwZ 2016, 896, 899).
35 
Jedenfalls waren im Frühjahr 2014 noch etwa 25 v.H. aller Antragsteller und 42 v.H. aller männlichen ledigen Antragsteller in Haft. Besonders besorgt war der Menschrechtskommissar über die unverändert festzustellende Willkür bei der Anordnung von Haft, namentlich vermisste er jede Individualisierung der Anordnung und deren Unverhältnismäßigkeit, was die Dauer betrifft. Verschärft wurde dieser Zustand dadurch, dass es - gewissermaßen als Korrektiv - keinerlei effektive richterliche Kontrolle gab, was auch vom Obersten Gerichtshof festgestellt und kritisiert worden war.
36 
Die aktuell seit 01.08.2015 geltenden gesetzliche Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anordnung von „Asylhaft“, die nach ungarischem Recht seit 2013 von der Abschiebungshaft „Immigration Detention“ unterschieden wird (vgl. aida, „Country Report: Hungary“ vom November 2015, S. 64 - im Folgenden aida), stehen allerdings nunmehr im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU v. 26.06.2013) in deren Art. 8 (vgl. auch aida, S. 60). Als problematisch wird hingegen unverändert auch heute noch die praktische Handhabung der Bestimmungen geschildert. Als Haftgrund wird am häufigsten „Fluchtgefahr“ genannt (aida, S. 60). Mittlerweile kommt als weiterer oft herangezogener Grund hinzu die „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ (vgl. aida, S. 61). Dem liegt zugrunde, dass Ungarn nunmehr alle Antragsteller, die nicht offiziell über eine Grenzstation einzureisen versuchen bzw. versucht haben, der illegalen Einreise beschuldigt und diese deshalb grundsätzlich auch strafrechtlich verfolgt werden können, was aber in dieser Pauschalität offensichtlich mit den Vorgaben in Art. 31 GFK unvereinbar ist (vgl. zu alledem UNHCR vom Mai 2016, Rn. 59 - im Folgenden UNHCR II; Human Rights Watch “Hungary: Locked Up for Seeking Asylum“ vom 01.12.2015, S. 2 und 4 mit dem weiteren Hinweis, dass deshalb insbesondere abgelehnte Antragstellers häufig in „Immigration Detention“, d.h. praktisch in Strafanstalten inhaftiert sind, - im Folgenden HRW; so auch aida, S. 61 f. und 64). Ungeachtet dessen wird wiederum einhellig nach wie vor beanstandet, dass Haftgründe immer noch nicht individualisiert und einzelfallbezogen geprüft und beurteilt werden, wobei wiederum noch hinzu kommt, dass unverändert die Begründungen der Entscheidungen in höchstem Maße defizitär sind und für die Betroffenen nicht erkennen lassen, weshalb sie in Haft genommen werden (vgl. aida, S. 61 und 68; Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, vom 17.12.2015, Rn. 16 ff. und 22 - im CHR II). Dass eine spezifische Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde, lässt sich in der Regel den Entscheidungen immer noch nicht entnehmen (aida, S. 68). Entgegen den Vorgaben des Unionsrechts wird bei gerichtlichen Haftanordnungen immer wieder nicht sorgfältig erwogen, ob es hierzu Alternativen gibt (aida, S. 61; UNHCR I S. 22). Obwohl es, worauf bereits hingewiesen wurde, in der Vergangenheit eine ausdrückliche Beanstandung durch den Obersten Gerichtshof gegeben hatte, sind - mit einer gewissen Ausnahme beim Gericht in Debrecen - bis heute keine sichtbaren Änderungen eingetreten.
37 
Die wesentlichen Verfahrensabläufe stellten sich und stellen sich nach wie vor, wie folgt, dar: Am Beginn der Haft steht eine maximal 72 Stunden geltende behördliche Haftanordnung, gegen die es mit Rücksicht auf völlig defizitäre Informationen, erhebliche sprachlich bedingte Kommunikationsprobleme und völlig unzureichenden Zugang zu fachkundiger Hilfestellung nur einen theoretischen, aber praktisch kaum wirksamen Rechtsschutz gibt (vgl. aida, S. 69 und zum Ablauf des Verfahrens Rn. 67 f.) mit der Folge, dass die Betroffenen jeder denkbaren Willkür ausgeliefert sein können. Hieran schließt sich auf Antrag der Asylbehörde (OIN) eine förmliche gerichtliche Verlängerungsentscheidung an, die zunächst maximal 60 Tage gelten kann (bis insgesamt maximal 6 Monate). Die Verlängerungen erfolgen aus Gründen der „Verfahrensbequemlichkeit“ in aller Regel (wenn auch nicht ausnahmslos) pauschal und ohne Bezug zum Einzelfall um die jeweils zulässige Höchstdauer, ohne dass es insoweit nach der Einschätzung der Stellungnahmen ein effektives Rechtsmittel oder eine effektive Abhilfemöglichkeit für die Betroffenen gibt (aida, S. 67 ff. insbes. Rn. 69 f. und schon UNHCR I, S. 13 und 17); ob überhaupt ein Rechtsbehelf gegen die richterliche Haftanordnung eröffnet ist, ist nicht völlig klar (verneinend und im Einzelnen begründet aida, S. 67 f. Rechtsschutz nur in Bezug auf die behördlich Anordnung bis zu 72 Stunden; bejahend AA v. 21.06.2016 an VG Potsdam). Die Gerichte stützen sich nach wie vor häufig allein auf die Angaben der Asylbehörde, ohne die Angaben der Betroffenen angemessen zu würdigen (aida, S. 68; ecre/aida, „Crossing Boundaries“ vom 01.10.2015, S. 27 f.). Bereits in der Vergangenheit konnte festgestellt werden, dass die Gerichte die vorgeschriebene Anhörung jedenfalls teilweise als „Massenanhörung“ durchführten, sodass - wenn überhaupt -nur ein Minimum an Zeit für jeden Betroffenen blieb (vgl. aida, S. 68). Zwar besteht an sich freier Zugang zu einer anwaltlichen Vertretung, die Beiordnung von Anwälten erwies sich aber als weitgehend unzureichend, da diese völlig passiv blieben und die Interessen ihrer Mandanten nicht ernsthaft vertraten (aida, S. 70). Die vom Auswärtigen Amt (Auskunft vom 27.01.2016) behauptete genaue Einzelfallprüfung konnte schwerlich stattgefunden haben, wenn regelmäßig in der Haft unbegleitete Minderjährige angetroffen bzw. festgestellt worden waren. Es wird nämlich übereinstimmend berichtet, dass keine umfassende und vor allem einigermaßen zuverlässige Alterskontrolle und -feststellung stattfand bzw. gewährleistet war mit der Folge, dass immer wieder unbegleitete minderjährige Antragsteller in Haft kamen und später durch Mitarbeiter humanitärer Organisationen dort angetroffenen wurden (aida, S. 62; UNHCR I, S. 18; CHR II, Rn. 27). Nichts anderes galt für sog. vulnerable Personen (vgl. auch HRW, S. 6 ff.), was insoweit folgenschwerer ist, weil keinerlei psychosoziale Betreuung in den Haftanstalten stattfindet (aida, S. 65; HRW, S. 8). Eine psychologische Behandlung kommt allenfalls in einer Klinik in Betracht (vgl. AA v. 27.01.2016, S. 7). Grundsätzlich können nunmehr - wohl anders als noch im Jahre 2014 - auch Familien mit minderjährigen Kindern bis zu 60 Tagen inhaftiert werden, was auch tatsächlich und nicht nur in Ausnahmefällen geschieht (vgl. aida, S. 62; UNHCR I, S. 21 f.), aber schwerlich mit Art. 37 Kinderkonvention und Art. 11 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU v. 26.06.2013) vereinbar sein wird.
38 
Allerdings legen die neuesten Erkenntnismittel die Schlussfolgerung nahe, dass die Inhaftierungsquote möglicherweise nicht mehr das gleiche hohe Ausmaß hat wie dieses noch im Jahre 2014 der Fall war. Dem Senat liegen keine aktuellen belastbaren Statistiken über die genaue Zahl der Inhaftierten bzw. zum Anteil der Inhaftierten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Antragsteller vor. Zwar nennt aida (S. 60) eine Zahl von 52 v.H. Inhaftierten bezogen auf den 02.11.2015, ohne dieses weiter zu erläutern; in diesem Zusammenhang wird aber sodann noch die Gesamtzahl der zwischen 01.01. bis 30.09.2015 inhaftierten Antragsteller mit 1.860 angegeben, was aber in Anbetracht der vom Auswärtigen Amt dem Senat auf seine Anfrage am 27.06.2016 mitgeteilten Zahl von rund 179.000 Antragstellern im Jahre 2015 eine Quote von 52 v.H. nicht ohne weiteres plausibel erscheinen lässt (vgl. aber auch widersprüchlich AA v. 03.07.2015: 01.01.2015 bis 31.05.2015 1.078 inhaftierte Personen einerseits, AA vom 28.09.2015: 01.01.2015 bis 30.06.2015 492 Personen andererseits). Gegenüber dem Senat hat das Auswärtige Amt am 27.06.2016 die Gesamtzahl der Inhaftierungen im 1. Halbjahr 2015 mit 1.258, im 2. Halbjahr mit 1.145 und in der Zeit zwischen dem 01.01.2016 bis 22.06.2016 mit 1.648 Personen angegeben, was in Einklang mit der von aida genannten Gesamtzahl von 1.860 Personen stehen könnte. Nimmt man die hohe Zahl der Antragstellungen im Jahre 2015, so könnte hieraus auf eine deutlich geringere Inhaftierungsquote als im Jahre 2014 zu schließen sein, auch wenn dem Senat nicht bekannt ist, wie viele Antragsteller tatsächlich überhaupt noch im Land geblieben waren. Sollte, wie zu vermuten ist, ein Großteil der Antragsteller das Land aber bereits wieder verlassen haben, so würde dieses unmittelbar die Inhaftierungsquote erhöhen. Dafür, dass die meisten Antragsteller wieder das Land verlassen haben, spricht der Umstand, dass regelmäßig der Anteil der sog. Einstellungsentscheidungen der ungarischen Asylbehörde signifikant hoch ist (vgl. Eurostat, „Asylum and first time asylum applicants, Last update 06.07.2016“ für Ungarn 177.135 Antragsteller im Jahre 2015 einerseits; „Asylum applications withdrawn, Last update 08.07.2016“ für Ungarn im Jahre 2015 103.015 Einstellungsentscheidungen andererseits; vgl. auch „Final decisions on applications Last update 22.06.2016“ für Ungarn im Jahre 2015 nur 480 endgültige Sachenentscheidungen).
39 
Die Haftanstalten waren und sind entgegen früherer Befürchtungen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Building als Legal Fence, vom 07.08.2015, S. 5) nicht überfüllt, allerdings jedenfalls teilweise nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand, so v.a. die Haftanstalt in Nyirbátor (vgl. aida, S. 65; HRW, S. 2 f. und 9), in der im Winter 2014/15 die Häftlinge bei Temperaturen von 5°C in der Haftanstalt ohne ausreichende Kleidung längere Zeit leben mussten, sie ist außerdem trotz mehrfacher Abhilfeversuche nach wie vor völlig verwanzt. Andere bauliche Mängel waren vorhanden, waren aber wohl nicht so gravierend. Schwangere, begleitete und unbegleitete Kinder und Menschen mit Behinderungen werden immer wieder auch für lange Zeit mit alleinstehenden Männern zusammen untergebracht (HRW, S. 2). Typisch ist weiterhin ein hohes Maß an alltäglicher Brutalität, die von dem Personal in den Haftanstalten ausgeht (vgl. ecre/aida, S. 27). Die Betroffenen werden wie Kriminelle behandelt und nur mit Handschellen und untereinander angeleint ausgeführt (aida, S. 65; CHR II, Rn. 21, dessen Ausführungen darauf schließen lassen, dass es sich nicht um einen Ausreißer gehandelt haben kann; vgl. auch AA vom 21.06.2016). Die ärztliche Basisversorgung für nicht vorbelastete Insassen ist theoretisch wohl gewährleistet (aida, S. 65; AA v. 27.01.2016). Deren Effektivität leidet aber mit Rücksicht auf fehlende Dolmetscher erheblich unter den Kommunikationsschwierigkeiten, die oftmals eine sachgerechte Behandlung unmöglich machen (vgl. CHR II, Rn. 20).
40 
Ausgehend von den Verhältnissen im Sommer 2014, auf die hier allein abzustellen ist, musste der Kläger dann, wenn er in Ungarn verblieben wäre, um dort ein Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes durchzuführen, als alleinstehender Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen in Haft zu kommen. Das nach den verwerteten Erkenntnismitteln hoch defizitäre Haftanordnungs- bzw. Haftprüfungsverfahren, das die Betroffenen einer willkürlichen Behandlung ausgesetzt hatte, und in dem sie in der Regel nicht einmal im Ansatz in ihrer Subjektqualität wahrgenommen wurden, verstieß nicht nur gegen die menschenrechtlichen Garantien der Art. 5 und Art. 13 EMRK (vgl. zu dem Aspekt der mangelnden Eröffnung der maßgeblichen Gründe einer Inhaftierung und einer hieraus folgenden Verletzung von Art. 3 EMRK EGMR, Urteil vom 01.09.2015 - Nr. 16483/12, Khlaifia u.a./Italien -, juris), sondern auch - jedenfalls in Zusammenschau mit den konkreten Haftbedingungen bei desolater Unterbringungssituation und den Handlungsweisen des Personals mit systematischer Schlechtbehandlung - gegen Art. 3 EMRK und damit gegen Art. 4 GRCh, weshalb es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, in Ungarn auch ein Verfahren auf internationalen Schutz durchzuführen, mit der Folge, dass mit der Asylantragstellung im Bundesgebiet die Zuständigkeit der Bundesrepublik begründet wurde.
II.
41 
Die angegriffenen Bescheide waren nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) auch aus einem weiteren Grund aufzuheben.
42 
1. Die in Ziffer 2 verfügte Abschiebungsanordnung setzt nach § 34a Abs. 1 AsylG voraus, dass die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgen kann und dies auch alsbald der Fall sein wird. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieses nicht der Fall sein könnte, ist die Beklagte ggf. darlegungspflichtig, dass diese Voraussetzungen gleichwohl (noch) vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris). Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Zum einen ergab sich aus dem von der Beklagten selbst dem Senat vorgelegten Quartalsbericht IV 2015 zum Mitgliedstaat Ungarn vom 27.01.2016 im gesamten Jahr 2015 von 33.220 Zustimmungsfällen tatsächlich nur 1.402 nach Ungarn überstellt worden waren, was einer Quote von 4,2 v.H. entsprach; im 4. Quartal war die Quote sogar auf 3,3 v.H. gesunken. Hierauf angesprochen konnte die Terminsvertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht im Ansatz plausibel erklären, weshalb davon auszugehen sei, dass in absehbarer Zeit noch damit zu rechnen sein könnte, dass der Kläger nach Ungarn überstellt werden kann und wird. Zum anderen hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.06.2016, der der Beklagten am 01.07.2016 per Fax übersandt worden war, unter Bezugnahme auf einen Betrag auf dem offiziellen Internetauftritt der ungarischen Regierung vom 26.05.2016 substantiiert dargelegt, dass Ungarn keine Flüchtlinge u.a. aus Deutschland mehr übernehmen werde, zumindest, wenn diese, wie der Kläger, über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist waren. Weder im Vorfeld der mündlichen Verhandlung noch in dieser selbst konnte die Beklagte zum Vorbringen des Klägers und auch der diesbezüglichen Aufklärungsverfügung des Senats 21.06.2016, die ihr am gleichen Tag per Fax tatsächlich zugegangen ist, irgendetwas Erhellendes beitragen, sodass der Senat schon aufgrund dessen nicht davon ausgehen kann, dass noch aktuell oder jedenfalls zeitnah eine Überstellung möglich sein. Allein deshalb ist Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung aufzuheben. Abgesehen davon ging nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor der abschließenden Beschlussfassung über dieses Urteil eine telefonische Nachricht der Beklagten ein, wonach eine kurzfristige Überstellung des Klägers nicht möglich sein wird, wodurch diese Einschätzung bestätigt wird.
43 
2. Die dargestellte Problematik hat jedoch auch weitergehende Folgen und berührt - ungeachtet der Ausführungen unter I - die Rechtmäßigkeit der Ziffer 1, in der der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden war.
44 
Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129, Rn. 33 ff.), dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO). Bei diesen Überlegungen muss - ausgehend von der Annahme, dass die Ziffer 1 sonst an keinen Rechtsfehlen leidet und der Senat als maßgeblichen Zeitpunkt den der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen hat (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) - die Prognose zum Ausgangspunkt nehmen, dass die Überstellungsfrist aktuell zu laufen beginnt, weil der Kläger sein Begehren nicht weiter verfolgen wird. Andernfalls wäre zu Lasten der Betroffenen und unter Vernachlässigung des Beschleunigungsgedankens ein zuverlässiger Ausgangs- und Fixpunkt der Prognose nicht festzulegen mit der Folge, dass die hier bestehende Überstellungsproblematik nicht in einer den berechtigten Interessen der Betroffenen gemäßen Art und Weise sachgerecht bewältigt werden könnte. Bei einer anderen Sichtweise könnte eine Prognoseentscheidung erst dann getroffen werden, wenn die Entscheidung des Senats zu einem jetzt noch ungewissen Zeitpunkt rechtskräftig geworden ist und damit die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 UA 1) in Lauf gesetzt wurde.
45 
Angesichts des oben dargestellten enormen Rückstaus von Überstellungen (allein aus dem Jahr 2015) und bei einer nur verschwindend geringen Überstellungsquote ist - auch angesichts der aktuellen offiziellen Äußerungen der ungarischen Regierung vom 26.05.2016 - für den Senat nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht plausibel dargelegt, dass in absehbarer Zeit überhaupt noch Überstellungen in nennenswertem Umfang durchgeführt werden können. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte zur Vermeidung weiterer unzumutbarer dem Beschleunigungsprinzip und der Effektivität des Europäischen Asylsystems zuwider laufender Verzögerungen zu vermeiden, verpflichtet, ohne Ermessensspielraum sofort von dem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, ohne den sich abzeichnenden Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abwarten zu dürfen.
46 
Sollte im Übrigen der Inhalt einer später nach Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle eingegangenen Email der Beklagten zutreffen, wonach die Überstellung im individuellen Fall des Klägers nicht möglich sei, weil Ungarn schon gar nicht mitgeteilt worden sei, dass der Kläger ein Rechtsmittel eingelegt habe, so wäre die Zuständigkeit Ungarns nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 02.09.2003 i.d.F. v. 30.01.2014 (ABl. L 39, 1) auch deshalb auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. § 83b AsylG).
48 
Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die nach Schließung der mündlichen Verhandlung von der Beklagten übersandten Emails gaben dem Senat schon deshalb keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil sie erst eingegangen waren, nachdem der unterschriebene Entscheidungstenor auf der Geschäftsstelle zum Zwecke der Information der Beteiligten niedergelegt worden und die Entscheidung des Senats bindend geworden war (BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.2005 - 5 B 107.04 -, juris und vom 24.06.1971 - I CB 4.69 -, juris; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 116 Rn. 10) .
19 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht unter Stellung eines Antrags ordnungsgemäß begründet.
20 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.
21 
Die Voraussetzungen des § 27a AsylG liegen nicht vor mit der Folge, dass auch die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu Unrecht erlassen wurde und der Bescheid insgesamt aufzuheben ist (vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) war Ungarn nicht der für die Durchführung des Verfahrens zuständige Mitgliedstaat. Denn bereits zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Ungarn und der Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland war wegen des Bestehens systemischer Schwachstellen des Asylhaftsystems in Ungarn die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergangen, ohne dass diese später wieder entfallen ist (vgl. I.). Ungeachtet dessen ist die Zuständigkeit jedenfalls später übergangen, weil eine Überstellung bis zum Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr durchgeführt werden wird (II.).
I.
22 
Bei Erlass des angegriffenen Bescheids war nicht Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sondern die Bundesrepublik Deutschland.
23 
1. Die Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 VO (EU) 604/2013 vom 26.06.2013 (im Folgenden Dublin III-VO); die Verordnung ist im Hinblick auf deren Art. 49 im vorliegenden Fall auch anzuwenden.
24 
Zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland bestanden wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Schwachstellen aufwiesen, die für ihn die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich brachten.
25 
Zwar war der Kläger über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, der Senat geht hier aber als gerichtsbekannt davon aus, dass Griechenland jedenfalls damals seinerseits systemische Schwachstellen aufgewiesen hatte (vgl. EGMR, Entscheidung vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien -, NVwZ 2011, 413); das haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch nicht infrage gestellt. Der Senat kann daher offen lassen, ob die Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO nicht ohnehin infolge der Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten (nach Mazedonien) entfallen war, nachdem der Kläger dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (vgl. weiterführend Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 27a Rn. 209). Eine Zuständigkeit Österreichs wurde nicht begründet, weil der Kläger innerhalb weniger Stunden nur durch Österreich durchgereist war und sich insbesondere nicht mindestens fünf Monate dort oder in weiteren Mitgliedstaaten aufgehalten hatte (vgl. Art. 13 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO). Ein anderer potentiell zuständiger Mitgliedstaat war nicht gegeben.
26 
Selbst wenn in Ungarn in der Folgezeit die systemischen Schwachstellen wieder entfallen sein und heute zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestehen sollten, wäre gleichwohl eine erneute Zuständigkeit Ungarns nach der Einreise des Klägers und der Antragstellung im Bundesgebiet nicht wieder begründet worden. Denn nur bei einer solchen Sichtweise kann den unionsrechtlichen Erfordernissen eines klaren und praktikablen Zuständigkeitssystems, das zeitnah zu einer sachlichen Prüfung des Antrags zumindest in einem Mitgliedstaats führt und das einen potentiellen ständigen Wechsel der Zuständigkeit verbietet, genügt werden; dieser Aspekt hat nicht zuletzt seinen Ausdruck etwa in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO gefunden (vgl. zu alledem auch EuGH, Urteil vom 07.06.2016 - C-63/15 , juris; Wendel, JZ 2016, 332).
27 
2. Dass im Sommer 2014 die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO vorlagen, ergibt sich aus Folgendem:
28 
a) Mit der Regelung des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO wird insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Dublin II-Verordnung (Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417; vgl. dazu auch Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi -, NVwZ 2014, 208; vgl. auch EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien -, NVwZ 2011, 413) umgesetzt, wonach ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen im Rahmen der Prüfung seines Rechts auf Selbsteintritt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO) dazu verpflichtet ist, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen.
29 
Dabei kann einerseits jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser Grundlage besteht zunächst eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genügt. Andererseits ist es möglich, dass in diesem System in der Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und dieses zur absehbaren Folge hat, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.
30 
Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht schon ein vereinzelter Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Nach der Sichtweise des Gerichtshofs stünde andernfalls nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417). Das Dublin-Zuständigkeitssystem ist deshalb nur dann (teilweise) zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. zum Begriff jetzt Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO) des Asylverfahrens und (bzw. genauer: oder) der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O., und vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid -, NVwZ 2014, 129).
31 
Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1093, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (vgl. hierzu Lübbe, ZAR 2014, 97 ff. und schon Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77).
32 
Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien -, NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz -, juris, und Entscheidung vom 05.02.2015 - Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande -, juris), der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77, m.w.N.). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417: "ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe") gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Gerichtshofs der Europäischen Union gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936; Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris).
33 
Hinzukommen muss immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz -, juris; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 -, juris und 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 -, juris).
34 
b) Nach den vom Senat verwerteten Erkenntnismitteln (vgl. v.a. Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Report by Nils Muiznieks vom 16.12.2014 Rn 148 ff. - im Folgenden CHR I; UNHCR, Anmerkungen und Empfehlungen des UNHCR zum Entwurf zur Änderung migrations- und asylbezogener sowie weiterer in diesem Zusammenhang stehender Vorschriften zwecks Rechtsharmonisierung vom 07.01.2015, S. 14 ff - im Folgenden UNHCR I) war im Jahre 2014 - wie schon seit Jahren zuvor - die Praxis der Verhängung von Abschiebungshaft bzw. einer Art von Sicherungshaft gegenüber Asylbewerbern durch schwerwiegende verfahrensrechtliche und inhaltliche Mängel gekennzeichnet und war seit langer Zeit national wie auch v.a. international heftiger Kritik ausgesetzt (vgl. ausführlich CHR I, Rn. 151 insbesondere auch mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR zur Inhaftierungspraxis aus den Jahren 2011 und 2012). Diese Praxis war insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass etwa im Jahre 2010 beinahe ausnahmslos sämtliche Antragsteller inhaftiert wurden und die gerichtlichen Entscheidungen, auf denen die Inhaftierungen beruhten, vollständig intransparent waren und ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu dem individuellen Einzelfall standen. Hinzu kam, dass nach der damaligen Rechtslage die Haftgründe in hohem Maße vage und unbestimmt formuliert waren und damit in besonderer Weise eine rechtstaatlich unvertretbare gerichtliche Praxis begünstigten. Zwar wird für die Zeit bis zum Jahre 2014 von gewissen Verbesserungen gesprochen (vgl. CHR I, Rn. 153), was wohl zur Folge hatte, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 03.07.2014 (Nr. 71932/12) nicht mehr zu erkennen vermochte, dass das Inhaftierungssystem in Ungarn noch durch so schwerwiegende Mängel gekennzeichnet gewesen sei, dass die erfolgte Inhaftierung des Betroffenen eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgemacht hätte. Neuere, dem Gerichtshof noch nicht vorliegende Erkenntnisse aus dem Jahre 2014 zur Situation in Ungarn, wie der Bericht des Menschrechtskommissars vom 16.12.2014, der seinerseits auf einer Reihe aktueller Erkenntnismittel und auch eigener Anschauung beruhte, sowie die grundlegende Einschätzung von UNHCR vom 07.01.2015 gebieten jedoch auch in Ansehung gewisser Verbesserungen gleichwohl für das Jahr 2014 nunmehr eine abweichende Einschätzung. Hinzu kommt, dass selbst der Oberste Gerichtshof Ungarns (Kuriá) in seinem Bericht (Report on the Court’s Refugee Law-related Jurisprudence“ vom 20.10.2014; zitiert nach UNHCR I, S. 13 f.) die gravierenden Mängel der ungarischen Rechtsprechungspraxis bestätigt und praktische Hinweise zu deren Behebung gegeben hatte (vgl. zu alledem auch Lehnert, NVwZ 2016, 896, 899).
35 
Jedenfalls waren im Frühjahr 2014 noch etwa 25 v.H. aller Antragsteller und 42 v.H. aller männlichen ledigen Antragsteller in Haft. Besonders besorgt war der Menschrechtskommissar über die unverändert festzustellende Willkür bei der Anordnung von Haft, namentlich vermisste er jede Individualisierung der Anordnung und deren Unverhältnismäßigkeit, was die Dauer betrifft. Verschärft wurde dieser Zustand dadurch, dass es - gewissermaßen als Korrektiv - keinerlei effektive richterliche Kontrolle gab, was auch vom Obersten Gerichtshof festgestellt und kritisiert worden war.
36 
Die aktuell seit 01.08.2015 geltenden gesetzliche Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anordnung von „Asylhaft“, die nach ungarischem Recht seit 2013 von der Abschiebungshaft „Immigration Detention“ unterschieden wird (vgl. aida, „Country Report: Hungary“ vom November 2015, S. 64 - im Folgenden aida), stehen allerdings nunmehr im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU v. 26.06.2013) in deren Art. 8 (vgl. auch aida, S. 60). Als problematisch wird hingegen unverändert auch heute noch die praktische Handhabung der Bestimmungen geschildert. Als Haftgrund wird am häufigsten „Fluchtgefahr“ genannt (aida, S. 60). Mittlerweile kommt als weiterer oft herangezogener Grund hinzu die „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ (vgl. aida, S. 61). Dem liegt zugrunde, dass Ungarn nunmehr alle Antragsteller, die nicht offiziell über eine Grenzstation einzureisen versuchen bzw. versucht haben, der illegalen Einreise beschuldigt und diese deshalb grundsätzlich auch strafrechtlich verfolgt werden können, was aber in dieser Pauschalität offensichtlich mit den Vorgaben in Art. 31 GFK unvereinbar ist (vgl. zu alledem UNHCR vom Mai 2016, Rn. 59 - im Folgenden UNHCR II; Human Rights Watch “Hungary: Locked Up for Seeking Asylum“ vom 01.12.2015, S. 2 und 4 mit dem weiteren Hinweis, dass deshalb insbesondere abgelehnte Antragstellers häufig in „Immigration Detention“, d.h. praktisch in Strafanstalten inhaftiert sind, - im Folgenden HRW; so auch aida, S. 61 f. und 64). Ungeachtet dessen wird wiederum einhellig nach wie vor beanstandet, dass Haftgründe immer noch nicht individualisiert und einzelfallbezogen geprüft und beurteilt werden, wobei wiederum noch hinzu kommt, dass unverändert die Begründungen der Entscheidungen in höchstem Maße defizitär sind und für die Betroffenen nicht erkennen lassen, weshalb sie in Haft genommen werden (vgl. aida, S. 61 und 68; Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, vom 17.12.2015, Rn. 16 ff. und 22 - im CHR II). Dass eine spezifische Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde, lässt sich in der Regel den Entscheidungen immer noch nicht entnehmen (aida, S. 68). Entgegen den Vorgaben des Unionsrechts wird bei gerichtlichen Haftanordnungen immer wieder nicht sorgfältig erwogen, ob es hierzu Alternativen gibt (aida, S. 61; UNHCR I S. 22). Obwohl es, worauf bereits hingewiesen wurde, in der Vergangenheit eine ausdrückliche Beanstandung durch den Obersten Gerichtshof gegeben hatte, sind - mit einer gewissen Ausnahme beim Gericht in Debrecen - bis heute keine sichtbaren Änderungen eingetreten.
37 
Die wesentlichen Verfahrensabläufe stellten sich und stellen sich nach wie vor, wie folgt, dar: Am Beginn der Haft steht eine maximal 72 Stunden geltende behördliche Haftanordnung, gegen die es mit Rücksicht auf völlig defizitäre Informationen, erhebliche sprachlich bedingte Kommunikationsprobleme und völlig unzureichenden Zugang zu fachkundiger Hilfestellung nur einen theoretischen, aber praktisch kaum wirksamen Rechtsschutz gibt (vgl. aida, S. 69 und zum Ablauf des Verfahrens Rn. 67 f.) mit der Folge, dass die Betroffenen jeder denkbaren Willkür ausgeliefert sein können. Hieran schließt sich auf Antrag der Asylbehörde (OIN) eine förmliche gerichtliche Verlängerungsentscheidung an, die zunächst maximal 60 Tage gelten kann (bis insgesamt maximal 6 Monate). Die Verlängerungen erfolgen aus Gründen der „Verfahrensbequemlichkeit“ in aller Regel (wenn auch nicht ausnahmslos) pauschal und ohne Bezug zum Einzelfall um die jeweils zulässige Höchstdauer, ohne dass es insoweit nach der Einschätzung der Stellungnahmen ein effektives Rechtsmittel oder eine effektive Abhilfemöglichkeit für die Betroffenen gibt (aida, S. 67 ff. insbes. Rn. 69 f. und schon UNHCR I, S. 13 und 17); ob überhaupt ein Rechtsbehelf gegen die richterliche Haftanordnung eröffnet ist, ist nicht völlig klar (verneinend und im Einzelnen begründet aida, S. 67 f. Rechtsschutz nur in Bezug auf die behördlich Anordnung bis zu 72 Stunden; bejahend AA v. 21.06.2016 an VG Potsdam). Die Gerichte stützen sich nach wie vor häufig allein auf die Angaben der Asylbehörde, ohne die Angaben der Betroffenen angemessen zu würdigen (aida, S. 68; ecre/aida, „Crossing Boundaries“ vom 01.10.2015, S. 27 f.). Bereits in der Vergangenheit konnte festgestellt werden, dass die Gerichte die vorgeschriebene Anhörung jedenfalls teilweise als „Massenanhörung“ durchführten, sodass - wenn überhaupt -nur ein Minimum an Zeit für jeden Betroffenen blieb (vgl. aida, S. 68). Zwar besteht an sich freier Zugang zu einer anwaltlichen Vertretung, die Beiordnung von Anwälten erwies sich aber als weitgehend unzureichend, da diese völlig passiv blieben und die Interessen ihrer Mandanten nicht ernsthaft vertraten (aida, S. 70). Die vom Auswärtigen Amt (Auskunft vom 27.01.2016) behauptete genaue Einzelfallprüfung konnte schwerlich stattgefunden haben, wenn regelmäßig in der Haft unbegleitete Minderjährige angetroffen bzw. festgestellt worden waren. Es wird nämlich übereinstimmend berichtet, dass keine umfassende und vor allem einigermaßen zuverlässige Alterskontrolle und -feststellung stattfand bzw. gewährleistet war mit der Folge, dass immer wieder unbegleitete minderjährige Antragsteller in Haft kamen und später durch Mitarbeiter humanitärer Organisationen dort angetroffenen wurden (aida, S. 62; UNHCR I, S. 18; CHR II, Rn. 27). Nichts anderes galt für sog. vulnerable Personen (vgl. auch HRW, S. 6 ff.), was insoweit folgenschwerer ist, weil keinerlei psychosoziale Betreuung in den Haftanstalten stattfindet (aida, S. 65; HRW, S. 8). Eine psychologische Behandlung kommt allenfalls in einer Klinik in Betracht (vgl. AA v. 27.01.2016, S. 7). Grundsätzlich können nunmehr - wohl anders als noch im Jahre 2014 - auch Familien mit minderjährigen Kindern bis zu 60 Tagen inhaftiert werden, was auch tatsächlich und nicht nur in Ausnahmefällen geschieht (vgl. aida, S. 62; UNHCR I, S. 21 f.), aber schwerlich mit Art. 37 Kinderkonvention und Art. 11 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU v. 26.06.2013) vereinbar sein wird.
38 
Allerdings legen die neuesten Erkenntnismittel die Schlussfolgerung nahe, dass die Inhaftierungsquote möglicherweise nicht mehr das gleiche hohe Ausmaß hat wie dieses noch im Jahre 2014 der Fall war. Dem Senat liegen keine aktuellen belastbaren Statistiken über die genaue Zahl der Inhaftierten bzw. zum Anteil der Inhaftierten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Antragsteller vor. Zwar nennt aida (S. 60) eine Zahl von 52 v.H. Inhaftierten bezogen auf den 02.11.2015, ohne dieses weiter zu erläutern; in diesem Zusammenhang wird aber sodann noch die Gesamtzahl der zwischen 01.01. bis 30.09.2015 inhaftierten Antragsteller mit 1.860 angegeben, was aber in Anbetracht der vom Auswärtigen Amt dem Senat auf seine Anfrage am 27.06.2016 mitgeteilten Zahl von rund 179.000 Antragstellern im Jahre 2015 eine Quote von 52 v.H. nicht ohne weiteres plausibel erscheinen lässt (vgl. aber auch widersprüchlich AA v. 03.07.2015: 01.01.2015 bis 31.05.2015 1.078 inhaftierte Personen einerseits, AA vom 28.09.2015: 01.01.2015 bis 30.06.2015 492 Personen andererseits). Gegenüber dem Senat hat das Auswärtige Amt am 27.06.2016 die Gesamtzahl der Inhaftierungen im 1. Halbjahr 2015 mit 1.258, im 2. Halbjahr mit 1.145 und in der Zeit zwischen dem 01.01.2016 bis 22.06.2016 mit 1.648 Personen angegeben, was in Einklang mit der von aida genannten Gesamtzahl von 1.860 Personen stehen könnte. Nimmt man die hohe Zahl der Antragstellungen im Jahre 2015, so könnte hieraus auf eine deutlich geringere Inhaftierungsquote als im Jahre 2014 zu schließen sein, auch wenn dem Senat nicht bekannt ist, wie viele Antragsteller tatsächlich überhaupt noch im Land geblieben waren. Sollte, wie zu vermuten ist, ein Großteil der Antragsteller das Land aber bereits wieder verlassen haben, so würde dieses unmittelbar die Inhaftierungsquote erhöhen. Dafür, dass die meisten Antragsteller wieder das Land verlassen haben, spricht der Umstand, dass regelmäßig der Anteil der sog. Einstellungsentscheidungen der ungarischen Asylbehörde signifikant hoch ist (vgl. Eurostat, „Asylum and first time asylum applicants, Last update 06.07.2016“ für Ungarn 177.135 Antragsteller im Jahre 2015 einerseits; „Asylum applications withdrawn, Last update 08.07.2016“ für Ungarn im Jahre 2015 103.015 Einstellungsentscheidungen andererseits; vgl. auch „Final decisions on applications Last update 22.06.2016“ für Ungarn im Jahre 2015 nur 480 endgültige Sachenentscheidungen).
39 
Die Haftanstalten waren und sind entgegen früherer Befürchtungen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Building als Legal Fence, vom 07.08.2015, S. 5) nicht überfüllt, allerdings jedenfalls teilweise nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand, so v.a. die Haftanstalt in Nyirbátor (vgl. aida, S. 65; HRW, S. 2 f. und 9), in der im Winter 2014/15 die Häftlinge bei Temperaturen von 5°C in der Haftanstalt ohne ausreichende Kleidung längere Zeit leben mussten, sie ist außerdem trotz mehrfacher Abhilfeversuche nach wie vor völlig verwanzt. Andere bauliche Mängel waren vorhanden, waren aber wohl nicht so gravierend. Schwangere, begleitete und unbegleitete Kinder und Menschen mit Behinderungen werden immer wieder auch für lange Zeit mit alleinstehenden Männern zusammen untergebracht (HRW, S. 2). Typisch ist weiterhin ein hohes Maß an alltäglicher Brutalität, die von dem Personal in den Haftanstalten ausgeht (vgl. ecre/aida, S. 27). Die Betroffenen werden wie Kriminelle behandelt und nur mit Handschellen und untereinander angeleint ausgeführt (aida, S. 65; CHR II, Rn. 21, dessen Ausführungen darauf schließen lassen, dass es sich nicht um einen Ausreißer gehandelt haben kann; vgl. auch AA vom 21.06.2016). Die ärztliche Basisversorgung für nicht vorbelastete Insassen ist theoretisch wohl gewährleistet (aida, S. 65; AA v. 27.01.2016). Deren Effektivität leidet aber mit Rücksicht auf fehlende Dolmetscher erheblich unter den Kommunikationsschwierigkeiten, die oftmals eine sachgerechte Behandlung unmöglich machen (vgl. CHR II, Rn. 20).
40 
Ausgehend von den Verhältnissen im Sommer 2014, auf die hier allein abzustellen ist, musste der Kläger dann, wenn er in Ungarn verblieben wäre, um dort ein Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes durchzuführen, als alleinstehender Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen in Haft zu kommen. Das nach den verwerteten Erkenntnismitteln hoch defizitäre Haftanordnungs- bzw. Haftprüfungsverfahren, das die Betroffenen einer willkürlichen Behandlung ausgesetzt hatte, und in dem sie in der Regel nicht einmal im Ansatz in ihrer Subjektqualität wahrgenommen wurden, verstieß nicht nur gegen die menschenrechtlichen Garantien der Art. 5 und Art. 13 EMRK (vgl. zu dem Aspekt der mangelnden Eröffnung der maßgeblichen Gründe einer Inhaftierung und einer hieraus folgenden Verletzung von Art. 3 EMRK EGMR, Urteil vom 01.09.2015 - Nr. 16483/12, Khlaifia u.a./Italien -, juris), sondern auch - jedenfalls in Zusammenschau mit den konkreten Haftbedingungen bei desolater Unterbringungssituation und den Handlungsweisen des Personals mit systematischer Schlechtbehandlung - gegen Art. 3 EMRK und damit gegen Art. 4 GRCh, weshalb es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, in Ungarn auch ein Verfahren auf internationalen Schutz durchzuführen, mit der Folge, dass mit der Asylantragstellung im Bundesgebiet die Zuständigkeit der Bundesrepublik begründet wurde.
II.
41 
Die angegriffenen Bescheide waren nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) auch aus einem weiteren Grund aufzuheben.
42 
1. Die in Ziffer 2 verfügte Abschiebungsanordnung setzt nach § 34a Abs. 1 AsylG voraus, dass die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgen kann und dies auch alsbald der Fall sein wird. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieses nicht der Fall sein könnte, ist die Beklagte ggf. darlegungspflichtig, dass diese Voraussetzungen gleichwohl (noch) vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2016 - 1 C 24.15 -, juris). Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Zum einen ergab sich aus dem von der Beklagten selbst dem Senat vorgelegten Quartalsbericht IV 2015 zum Mitgliedstaat Ungarn vom 27.01.2016 im gesamten Jahr 2015 von 33.220 Zustimmungsfällen tatsächlich nur 1.402 nach Ungarn überstellt worden waren, was einer Quote von 4,2 v.H. entsprach; im 4. Quartal war die Quote sogar auf 3,3 v.H. gesunken. Hierauf angesprochen konnte die Terminsvertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht im Ansatz plausibel erklären, weshalb davon auszugehen sei, dass in absehbarer Zeit noch damit zu rechnen sein könnte, dass der Kläger nach Ungarn überstellt werden kann und wird. Zum anderen hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.06.2016, der der Beklagten am 01.07.2016 per Fax übersandt worden war, unter Bezugnahme auf einen Betrag auf dem offiziellen Internetauftritt der ungarischen Regierung vom 26.05.2016 substantiiert dargelegt, dass Ungarn keine Flüchtlinge u.a. aus Deutschland mehr übernehmen werde, zumindest, wenn diese, wie der Kläger, über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist waren. Weder im Vorfeld der mündlichen Verhandlung noch in dieser selbst konnte die Beklagte zum Vorbringen des Klägers und auch der diesbezüglichen Aufklärungsverfügung des Senats 21.06.2016, die ihr am gleichen Tag per Fax tatsächlich zugegangen ist, irgendetwas Erhellendes beitragen, sodass der Senat schon aufgrund dessen nicht davon ausgehen kann, dass noch aktuell oder jedenfalls zeitnah eine Überstellung möglich sein. Allein deshalb ist Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung aufzuheben. Abgesehen davon ging nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor der abschließenden Beschlussfassung über dieses Urteil eine telefonische Nachricht der Beklagten ein, wonach eine kurzfristige Überstellung des Klägers nicht möglich sein wird, wodurch diese Einschätzung bestätigt wird.
43 
2. Die dargestellte Problematik hat jedoch auch weitergehende Folgen und berührt - ungeachtet der Ausführungen unter I - die Rechtmäßigkeit der Ziffer 1, in der der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden war.
44 
Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129, Rn. 33 ff.), dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO). Bei diesen Überlegungen muss - ausgehend von der Annahme, dass die Ziffer 1 sonst an keinen Rechtsfehlen leidet und der Senat als maßgeblichen Zeitpunkt den der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen hat (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) - die Prognose zum Ausgangspunkt nehmen, dass die Überstellungsfrist aktuell zu laufen beginnt, weil der Kläger sein Begehren nicht weiter verfolgen wird. Andernfalls wäre zu Lasten der Betroffenen und unter Vernachlässigung des Beschleunigungsgedankens ein zuverlässiger Ausgangs- und Fixpunkt der Prognose nicht festzulegen mit der Folge, dass die hier bestehende Überstellungsproblematik nicht in einer den berechtigten Interessen der Betroffenen gemäßen Art und Weise sachgerecht bewältigt werden könnte. Bei einer anderen Sichtweise könnte eine Prognoseentscheidung erst dann getroffen werden, wenn die Entscheidung des Senats zu einem jetzt noch ungewissen Zeitpunkt rechtskräftig geworden ist und damit die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 UA 1) in Lauf gesetzt wurde.
45 
Angesichts des oben dargestellten enormen Rückstaus von Überstellungen (allein aus dem Jahr 2015) und bei einer nur verschwindend geringen Überstellungsquote ist - auch angesichts der aktuellen offiziellen Äußerungen der ungarischen Regierung vom 26.05.2016 - für den Senat nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht plausibel dargelegt, dass in absehbarer Zeit überhaupt noch Überstellungen in nennenswertem Umfang durchgeführt werden können. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte zur Vermeidung weiterer unzumutbarer dem Beschleunigungsprinzip und der Effektivität des Europäischen Asylsystems zuwider laufender Verzögerungen zu vermeiden, verpflichtet, ohne Ermessensspielraum sofort von dem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, ohne den sich abzeichnenden Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abwarten zu dürfen.
46 
Sollte im Übrigen der Inhalt einer später nach Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle eingegangenen Email der Beklagten zutreffen, wonach die Überstellung im individuellen Fall des Klägers nicht möglich sei, weil Ungarn schon gar nicht mitgeteilt worden sei, dass der Kläger ein Rechtsmittel eingelegt habe, so wäre die Zuständigkeit Ungarns nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 02.09.2003 i.d.F. v. 30.01.2014 (ABl. L 39, 1) auch deshalb auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. § 83b AsylG).
48 
Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Mai 2016 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Ungarn im Rahmen eines sogenannten „Dublin-Verfahrens“.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben iranischer Staatsangehöriger und wurde am ... April 2016 an der Bundesstraße ... in Nähe der Ortschaft ... von Beamten der Bundespolizei angetroffen und überprüft. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Bundespolizei ist der Antragsteller gemeinsam mit einem weiteren iranischen Staatsangehörigen mit einem Taxi von Wien nach Deutschland eingereist. Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 7. April 2016 gab der Antragsteller an, sein Reiseziel sei Schweden. Er wolle dort heiraten, auch seine Familie lebe dort. Er haben den Iran vor drei Monaten verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gekommen. Gemeinsam mit einem Freund sei er mit einem Pkw in die Türkei gebracht worden, wo er sich ca. 10 Tage aufgehalten habe. Dann sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren, wo er sich ca. 10 Tage aufgehalten habe. Anschließend sei er mit dem Zug nach Mazedonien gefahren, wo er sich, da die Grenzen geschlossen waren, ca. 1 Monat aufgehalten habe. Mit Hilfe eines Schleusers seien er und sein Freund nach Ungarn gebracht worden, wo sie von der Polizei festgenommen und in ein Camp gebracht worden seien. Dort seien ihnen Fingerabdrücke genommen und Bilder gemacht worden. Von Ungarn aus seien die beiden von Schleusern nach Österreich gebracht worden, wo sie sich ca. 10 Tage - vermutlich in Wien - aufgehalten hätten. Schließlich seien sie mit einem Kfz nach Deutschland gebracht worden.

Eine EURODAC-Recherche durch die Bundespolizei ergab einen Treffer der ersten Kategorie für Ungarn, EURODAC-Nr. ... vom 8. März 2016.

Nach der Niederschrift über ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens, der sich weder das Datum noch der Mitarbeiter des Bundesamts ... (Bundesamt) entnehmen lässt, gab der Antragsteller an, er wolle nach Schweden, wo sich ein Bruder und eine Schwester aufhielten. Er wolle nicht nach Ungarn. Die Frage, ob der Antragsteller in Deutschland Asyl beantragt habe, wurde mit „Nein“ beantwortet.

Am 11. April 2016 wurde vom Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn gerichtet. Im Akt findet sich hierzu lediglich eine Eingangsbestätigung Ungarns vom 11. April 2016. Eine weitergehende Antwort ist in der vorgelegten Akte des Bundesamts nicht enthalten.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Mai 2016 wurde in Ziffer 1. die Abschiebung nach Ungarn angeordnet und in Ziffer 2. das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, nach den Erkenntnissen des Bundesamts (EURODAC-Datenbankabgleich) lägen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) vor. Am 11. April 2016 sei ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1d Dublin-III-VO an Ungarn gerichtet worden. Bis zum 25. April 2016 habe keine Antwort der ungarischen Behörden festgestellt werden können, daher sei gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hätten und die im Bescheid genannte Person wieder aufnehmen würden. Die Abschiebung nach Ungarn sei gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuordnen, da dieser Staat gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen, seien nicht ersichtlich. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung habe der Antragsteller angegeben, zu Familienmitgliedern nach Schweden reisen zu wollen und dort eine Ehe schließen zu wollen. Ein Schutzersuchen sei nicht geäußert worden. Bei den Familienmitgliedern handle es sich um eine volljährige Schwester und um einen volljährigen Bruder. Die Dublin-III-VO definiere diese Personengruppe lediglich als Verwandte. Eine schützenswerte Familieneinheit liege demnach nicht vor. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, in Ungarn das Verfahren der Familienzusammenführung zu betreiben. Bezüglich der beabsichtigten Eheschließung wird ausgeführt, dass die voreheliche Verbindung im Herkunftsland noch nicht bestanden habe und auch deshalb keine schützenswerte Familieneinheit vorliege. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Überstellung nach Ungarn als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Ungarn oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Eine Abschiebung habe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Folge, dass der Drittstaatsangehörige nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten dürfe. Das Bundesamt habe das Einreiseverbot gemäß § 75 Ziffer 12 AufenthG im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen.

Nach der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 9. Mai 2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12. Mai 2016, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Antragsteller beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2016 aufzuheben;

2. die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Abschiebungsanordnung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten, da in Ungarn systemische Mängel im Asylverfahren herrschten, so dass eine Abschiebung nicht zumutbar sei. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn wiesen systemische Schwachstellen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 411/10 u. a.), die eine Rücküberstellung verbieten würden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte und auf Grundlage von weiteren Erkenntnismitteln sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller aufgrund der zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in Ungarn im Falle seiner Rücküberstellung eine mehrmonatige Inhaftierung drohe, ohne dass effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stehe. Bei Einschaltung eines Rechtsanwalts gebe es ein System der Verlängerung der Haft, ohne dass die Eingabe des Rechtsanwalts oder individuelle Gründe berücksichtigt würden, was mit den EU-rechtlichen Vorgaben des Flüchtlingsschutzes nicht zu vereinbaren sei und einer Überstellung entgegenstehe. Unter Hinweis auf eine Veröffentlichung des European Council on Refugees and Exiles (ecre) und unter Bezugnahme auf die Änderung des ungarischen Asylrechts zum 1. August 2015 wird dargelegt, dass sich die Situation in Ungarn erheblich verschlechtert habe. Aus einem Bericht von Human Rights Watch vom 1. Dezember 2015 ergebe sich, dass Asylsuchende und Migranten auf der Grundlage des neuen Asylgesetzes wochenlang inhaftiert würden. Durch die geänderte Gesetzeslage würden Asylsuchende faktisch von der Möglichkeit ausgeschlossen, Schutz zu bekommen.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 wurden vom Bundesamt die Verfahrensakten übersandt. Eine ausdrückliche Antragstellung erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2016 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers einen Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam im Verfahren VG 6 K 1775/15.A vorgelegt.

Der Sachbearbeiter des Bundesamtes teilte der Geschäftsstelle telefonisch mit, der Antragsteller sei versehentlich am 31. Mai 2016 nach Ungarn abgeschoben worden, werde aber vom Bundesamt wieder zurückgeholt. Auf Nachfrage des Einzelrichters vom 5. Juli 2016 teilte das Bundesamt mit E-Mail vom 7. Juli 2016 mit, Ungarn sei um schnelle Rückführung gebeten worden, die Rückführungskosten würden durch das Bundesamt übernommen. Aufgrund von nicht durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerungen auf ungarischer Seite habe der Antragsteller bislang noch nicht nach Deutschland zurückgeführt werden können, die Bemühungen zur Rückführung liefen weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingelegte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2. Mai 2016 hat in der Sache Erfolg.

1. Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier - von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird. Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird und der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt ist. Die erfolgte Abschiebungsanordnung auf der Grundlage des § 34a AsylG ist voraussichtlich rechtswidrig. Deren Rechtswidrigkeit hat auch die Rechtswidrigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Folge.

2. In materieller Hinsicht ordnet das Bundesamt auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt dies auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen, aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG bedarf es keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung.

2.1 Vorliegend ist zunächst fraglich, ob der Antragsteller vom Anwendungsbereich des § 34a AsylG bzw. dem Anwendungsbereich des AsylG erfasst wird. Nach § 1 Abs. 1 AsylG gilt dieses Gesetz für Ausländer, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder internationalen Schutz nach der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 beantragen. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor einer Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht.

Auch ohne Asylantrag in Deutschland wird der Antragsteller als sog. „Aufgriffsfall“ vom Anwendungsbereich des § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG erfasst. Im Rahmen der Änderung des Asylverfahrensgesetzes im Jahr 2013 wurde zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) in § 34a Abs. 1 AsylG Satz 2 in seiner auch jetzt noch geltenden Fassung ausdrücklich mit der Begrünung eingefügt, dass diese Vorschrift eine gesetzliche Aufgabenzuweisung für das Bundesamt darstellt und der Erfassung der so genannten „Aufgriffsfälle“ dienen soll, in denen ein Ausländer im Inland angetroffen wird, der in einem anderen Staat - in dem die Dublin-VO Anwendung findet - einen Asylantrag gestellt hat, nicht aber in Deutschland (BT-Drs. 17/13556, S. 7).

2.2 Geht man daher davon aus, dass die so genannten „Aufgriffsfälle“ über § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG erfasst sind, obwohl das AsylG an sich nur auf Personen Anwendung findet, die in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (vgl. Müller, in: Hofmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 34a AsylVfG/AsylG, Rn. 10), so ist weiter zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer entsprechenden Abschiebungsanordnung vorliegen. Voraussetzung ist hiernach, dass der Antragsteller einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und es muss feststehen, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Bei dem ermittelten EURODAC-Treffer „...“ handelt es sich um einen Treffer der Kategorie 1 im Sinne von Art. 24 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 1), wonach der Antragsteller am 8. März 2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.

Nach Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO hat der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Allerdings ergibt sich aus Art. 18 Dublin-III-VO keine unmittelbare Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens; vielmehr bestimmt sich diese zunächst nach den Bestimmungen des Kap. III, weshalb sich eine Zuständigkeit Ungarns aus den Art. 7 ff. Dublin-III-VO ergeben müsste, an die dann die weiteren Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates in Kap. V und das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren in Kap. IV anknüpfen.

Vorliegend kann sich eine Zuständigkeit Ungarns aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Darin ist geregelt, dass für den Fall, dass auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen einschließlich der Daten nach der VO (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO endet diese Zuständigkeit 12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes.

2.3 Der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG setzt weiter voraus, dass die Durchführbarkeit der Rückführung feststeht. Sie muss daher rechtlich zulässig und zeitnah tatsächlich möglich sein, wobei die praktische Möglichkeit der Rückführung vor allem von der Einhaltung der Fristen im Rahmen der Dublin-III-VO und von der Zustimmung des Staates abhängt, in den abgeschoben werden soll (vgl. Müller, in: Hoffmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 34a AsylVfG/AsylG Rn. 11).

Fraglich ist, ob das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin-III-VO oder nach Art. 24 Dublin-III-VO gestellt hat. Während Art. 23 zur Anwendung kommt, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat ein erneuter Asylantrag gestellt wurde, regelt Art. 24 den Fall, dass im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde. Im Formular für Wiederaufnahmegesuche findet sich lediglich der Eintrag, der Antrag erfolge nach Art. 18 Abs. 1d Dublin-III-VO. Nach beiden Vorschriften (Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO bzw. Art. 24 Abs. 2 Dublin-III-VO) ist jedenfalls eine Zweimonats-Frist zu beachten, die mit dem Wiederaufnahmegesuch vom 11. April 2016 grundsätzlich eingehalten wurde. Da Ungarn auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von 2 Wochen geantwortet hat, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Ungarn dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, was gleichzeitig die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Allerdings ist für Aufnahmeersuchen nach Art. 21 Dublin-III-VO anerkannt, dass ein solches nur dann fristwahrend angebracht worden ist, wenn das Gesuch alle dem ersuchenden Staat bekannten Informationen und Hinweise enthält, die für eine Zuständigkeitsentscheidung erheblich sein können (vgl. Bruns, in: Hoffmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 27a AsylVfG/AsylG Rn. 15). In Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO ist vorgesehen, dass für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden ist, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Ist das Aufnahmeersuchen unvollständig bzw. weist es inhaltliche Fehler auf, wird damit die Frist für die Anbringung des Aufnahmegesuches nicht gewahrt (gegen eine Fristwahrung VG Frankfurt/Oder, B.v. 31.8.2011 - 7 L 235/11.A - juris; vgl. auch Bruns, a. a. O., m. w. N. gegenteiliger, aber nicht veröffentlichter Entscheidungen für eine Fristwahrung auch in diesen Fällen). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder setzt der Eintritt der Fiktionswirkung des Art. 20 Abs. 1c Dublin-II-VO (entspricht Art. 25 Abs. 2 der Dublin-III-VO) und damit die Begründung der Zuständigkeit des angefragten Mitgliedstaates voraus, dass in dem Wiederaufnahmegesuch Hinweise enthalten sind, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist. Dies könne nur sinnvoll dahingehend verstanden werden, dass die entsprechenden Hinweise richtig und vollständig sein müssten (VG Frankfurt/Oder, B.v. 31.8.2011 - 7 L 235/11.A - juris Rn. 6). Im konkreten Fall kam das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder zu dem Ergebnis, dass bei einem Wiederaufnahmegesuch die vollständige Angabe des Reiseweges des Antragstellers zu den erforderlichen Angaben gehört, weshalb das damalige Wiederaufnahmegesuch für unvollständig gehalten wurde, so dass im Ergebnis die Zuständigkeit der Antragsgegnerin bejaht wurde.

Für das Wiederaufnahmegesuch regelt Art. 25 Abs. 5 Dublin-III-VO, dass ein Standardformblatt zu verwenden ist, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Insoweit ist die Situation im Wiederaufnahmeverfahren durchaus mit der in einem Aufnahmeverfahren vergleichbar, so dass die hierzu entwickelten Grundsätze herangezogen werden können.

Vorliegend wurde im Wiederaufnahmeformular der Reiseweg des Antragstellers nicht angegeben, obwohl der Antragsteller diesen im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vollständig angegeben hatte. Damit stellt sich das Wiederaufnahmegesuch im Hinblick auf die fehlenden Angaben zum Reiseweg voraussichtlich als unvollständig dar. Damit wurde aber mit dem Wiederaufnahmeersuchen voraussichtlich nicht die Zweimonats-Frist des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO gewahrt, so dass gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin-III-VO die Antragsgegnerin dem Antragsteller voraussichtlich Gelegenheit zu geben hat, einen neuen Asylantrag zu stellen.

Zu Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.02.2003, S. 1-10) hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013, (C-394/12 - Abdullahi) noch entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen war, dass ein Asylbewerber der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats der ersten Einreise dieses Asylbewerbers in das Gebiet der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte ausgesetzt zu werden. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof zu Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO in seinem Urteil vom 7. Juni 2016 entschieden, dass diese Bestimmung im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums und insbesondere des in Art. 12 der Verordnung festgelegten Kriteriums einer Visumserteilung geltend machen kann (C-63/15 - juris Tz. 61). Der Europäische Gerichtshof konstatiert in diesem Urteil, dass sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Dublin-III-VO nicht darauf beschränkt hat, organisatorische Regeln nur für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu normieren, um den zuständigen Mitgliedstaat bestimmen zu können, sondern sich dafür entschieden hat, die Asylbewerber an diesem Verfahren zu beteiligen, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtete, die Asylbewerber über die Zuständigkeitskriterien zu unterrichten, ihnen Gelegenheit zur Mitteilung der Informationen zu geben, die die fehlerfreie Anwendung dieser Kriterien erlauben, und ihnen einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die am Ende des Verfahrens möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung zu gewährleisten (EuGH, U.v. 7.6.2016 - C-63/15 - juris Tz. 51). Im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung vom 7. Juni 2016 ist der Antragsteller somit nicht gehindert, über das Vorliegen systemischer Mängel im ersuchten Aufnahmeland hinaus auch sonstige Fehler im Vollzug der Dublin-III-VO geltend zu machen.

2.4 Hinzu kommt, dass eine Überstellung an Ungarn, sollte dies der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat sein, sich zur Überzeugung des Gerichts gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Schwachstellen des ungarischen Asylsystems derzeit als unmöglich erweist. Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für den Fall, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, die Prüfung der in Kap. III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kap. III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann.

Die Antragsgegnerin ist daher voraussichtlich gehalten, die Prüfung der in Kapitel III der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO) oder ob sie selbst für das Asylverfahren zuständig geworden ist (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO).

Nach Art 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta (GRCh) mit sich bringen. Der Regelung liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde, wonach die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens bestehende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh), der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht, nicht unwiderleglich ist, sondern für den Fall, dass dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, widerlegt werden kann (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - N.S. u. a., NVwZ 2012, 417 - juris Rn. 79 ff.; vgl. auch EuGH, U.v. 14.11.2013 - C-4/11 - Puid, NVwZ 2014, 129). Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ Asylverfahren und Aufnahmebedingungen betreffen, sondern können auch alternativ vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9: „Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen“; VG München, B.v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 25).

Eine Widerlegung der Vermutung ist allerdings an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die einschlägigen EU-Richtlinien genügen, um die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern (EuGH, a.a.O; BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn.6). Ein hinreichend schwerer Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 4 GRCh (bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 EMRK, vgl. Art. 52 52 Abs. 3 S. 1 GRCh) ist im asylrechtlichen Zusammenhang etwa gegeben bei einer systemischen Nichtbeachtung des Refoulementverbots. Es können aber auch die allgemeinen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (EGMR, U.v. 21.1.2011 − M.S. S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 286 ff. und 342 ff.; EGMR, U.v. 3.7.2014 - Mohammadi/Austria, 71932/12 - abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-145233, Rn. 60 und 71 ff.). Systemische Schwachstellen liegen also insbesondere dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, wenn das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126; VG München, B.v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 26; U.v. 11.9.2015 - M 23 K 15.50045 - juris Rn. 24).

„Systemisch“ sind Schwachstellen, die den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern die sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9).

2.4.1 Auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel sprechen wesentliche Gründe dafür, dass das ungarische Asylsystem derzeit wegen der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen der ungarischen Asylgesetzgebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Dublin-Rückkehrern den Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt, das die materielle Prüfung ihres Asylantrages gewährleistet (VG München, B.v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 28). Insbesondere besteht nach summarischer Prüfung im Hinblick auf die Regelungen zum sicheren Drittstaat und die Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat die Gefahr, dass der Antragsteller, der nach eigenen Angaben über Serbien nach Ungarn eingereist ist, ohne inhaltliche Prüfung seines Antrags nach Serbien abgeschoben und damit gegen das Refoulment-Verbot des Art. 33 GFK verstoßen wird.

Das ungarische Parlament hat am 6. Juli 2015 weitreichende Verschärfungen des ungarischen Asylrechts und weitgehende Beschleunigungen des Asylverfahrens sowie Hindernisse im Zugang zum Asylverfahren beschlossen, die zum 1. August 2015 in Kraft getreten sind und am 4. September 2015 weitere Maßnahmen beschlossen, die am 15. September 2015 in Kraft getreten sind (vgl. hierzu das Helsinki Committe Ungarn: No Country for Refugees - Information Note vom 18.9.2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/en/nocountryforrefugeesinformationnote; Building a Legal Fence - Information Note vom 7.8.2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/wpcontent/uploads/HHC-HU-asylumlawamendment-2015-Augustinfonote.pdf; zum ungarischen Asylrecht, insbesondere zur Regelung sicherer Drittstaaten, vgl. die deutschsprachige Wiedergabe der Bestimmungen in EuGH, U.v. 17.3.2016 - C-695/15 PPU - juris Rn. 15 ff.; zur Rechtslage in Ungarn vgl. auch Prof. Dr. Küpper, Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, Institut für Ostrecht München, erstattet für das VG Düsseldorf im Verfahren 22 K 3263/15.A). Danach soll unter anderem das Asylverfahren annulliert werden, wenn Asylsuchende die ihnen zugewiesenen Aufenthaltsorte länger als 48 Stunden verlassen; gleichzeitig dürfen Flüchtlinge bis zum Ende ihres Asylverfahrens inhaftiert werden.

Durch die ungarische Regierung wurde im Verordnungswege eine Liste für sichere Drittstaaten beschlossen, darunter Serbien als Beitrittskandidat für die Europäische Union. Nach § 2 der ungarischen Regierungsverordnung Nr. 191/2015 zur Bestimmung der als sicher eingestuften Herkunftsstaaten und der sicheren Drittstaaten auf nationaler Ebenevom 21. Juli 2015 (191/2015. [VII. 21.] kormányrendelet a nemzeti szinten biztonságosnak nyilvánított származási országok és biztonságos harmadik országok meghatározásáról; im Folgenden: ungarische Regierungsverordnung vom 21. Juli 2015) sind sichere Drittstaaten im Sinne von § 2 Buchst. i des ungarischen Asylgesetzes u. a. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren Beitrittskandidaten - mit Ausnahme der Türkei -, die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, die die Todesstrafe nicht anwenden.

§ 3 Abs. 2 der Regierungsverordnung vom21. Juli 2015 regelt: „Hatte sich der Antragsteller, bevor er in das Hoheitsgebiet Ungarns eingereist ist, im Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaats im Sinne der Liste der sicheren Drittstaaten der Europäischen Union oder des § 2 aufgehalten oder dessen Hoheitsgebiet durchquert, so kann er im Asylverfahren nach dem Asylgesetz nachweisen, dass in seiner besonderen Situation in diesem Land keine Möglichkeit wirksamen Schutzes im Sinne von § 2 Buchst. i des Asylgesetzes bestand.“

Nach § 51 Abs. 1 des Gesetzes Nr. LXXX von 2007 über das Asylrecht (Menedékjogról szóló 2007. évi LXXX. törvény, Magyar Közlöny 2007/83, im Folgenden: ungarisches Asylgesetz) entscheidet die Asylbehörde über die Zulässigkeit des Antrags sowie darüber, ob die Voraussetzungen vorliegen, um über die Begründetheit des Antrags im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Dublin-Verordnungen nicht vorliegen.

Nach § 51 Abs. 2 Buchst. e ungarisches Asylgesetz ist der Antrag ist unzulässig, wenn es für den Antragsteller einen Drittstaat gibt, der für ihn einen sicheren Drittstaat darstellt. Nach § 51 Abs. 4 ungarisches Asylgesetz darf der Antrag nur dann nach Abs. 2 Buchst. e für unzulässig erklärt werden, wenn der Antragsteller

a) sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat und es ihm in diesem Staat möglich gewesen wäre, wirksamen Schutz entsprechend den Bestimmungen von § 2 Buchst. i in Anspruch zu nehmen,

b) das Hoheitsgebiet eines solchen Staates durchquert hat und es ihm in diesem Staat möglich gewesen wäre, wirksamen Schutz entsprechend den Bestimmungen von § 2 Buchst. i in Anspruch zu nehmen,

c) dort über verwandtschaftliche Verbindungen verfügt und in das Gebiet dieses Staates einreisen darf oder

d) ein sicherer Drittstaat die Auslieferung des Antragstellers beantragt.

Es besteht in Ungarn aufgrund der Aufnahme von Serbien in die Liste der sicheren Drittstaaten und die vorstehenden Bestimmungen damit die Gefahr, dass der Antragsteller nach einer Überstellung nach Ungarn dort keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhält, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe vorgenommen wird, sondern er stattdessen ohne inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe nach europäischen Mindeststandards nach Serbien abgeschoben wird (VG München, B.v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 41; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 2.12.2015 - 22 K 3263/15.A - juris Rn. 56; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 21.09.2015 - 8 K 5062/15.A - juris Rn. 30 ff.; VG München, U.v. 18.9.2015 - M 23 K 15.50045 - juris Rn. 26 ff.; B.v. 22.6.2016 - M 8 S 16.50295, BA S. 20).

2.4.2Diese Einschätzung wird auch durch die neueren Erkenntnismittel bestätigt (vgl. etwa die Nachweise in VG München, B.v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 40 f.: Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Hungary, 1. November 2015, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary; Amnesty International (AI), Fenced Out - Hungarys violations of the rights of refugees and migrants, 7.Oktober 2015, abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/documents/eur27/2614/2015/en/; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Crossing Bundaries - The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, 1. Oktober 2015, abrufbar unter: http://ecre.org/component/downloads/downloads/1056; Hungarian Helsinki Commitee (HHC), No Country for Refugees, New asylum rules deny protection to refugees and lead to unprecedented human rights violations in Hungary, Information Note, 18. September 2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/wpcontent/uploads/HHC_Hungary_Info_Note_Sept-2015_No_country_for_refugees.pdf). Danach ist die Drittstaatenregelung, insbesondere im Hinblick auf Serbien, als ernstzunehmendes Hindernis für die Durchführung eines den Mindestanforderungen entsprechenden Asylverfahrens anzusehen. Es besteht die Besorgnis, dass die Qualifizierung von Serbien als sicherem Drittstaat für Dublin-Rückkehrer gleichsam zu einer automatischen Ablehnung des Asylantrags ohne materielle Prüfung der Fluchtgründe führt. Einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine auf die Drittstaatenregelung gestützte Ablehnung sieht das ungarische Rechtssystem nicht vor. Für Dublin-Rückkehrer, die über Serbien nach Ungarn gelangt sind, was bis September 2015 auf 99% der Asylsuchenden zutrifft, besteht demnach die beachtliche Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien, die ein indirektes Refoulement nach sich ziehen kann (AIDA, a. a. O. S. 24 f., 44 ff.; AI, a. a. O. S. 16; ecre a. a. O. S. 37; HHC a. a. O. S. 1 f.). Weiter ist den genannten Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass die am 1. August 2015 in Kraft getretene Drittstaatenregelung in der Praxis auch rückwirkend auf Asylanträge angewandt werden soll, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt worden sind (AIDA, a. a. O. S.24; vgl. auch das Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, a. a. O., S. 21 f.).

2.4.3Vor allem aber hat der UNHCR, dessen Wertungen im Kontext der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO von besonderer Relevanz sind (EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - Halaf vs. Bulgarien, NVwZ-RR 2013, 660 - juris Tz. 44), bereits im Vorfeld Gesetzesänderungen Bedenken angemeldet und sich insoweit als „tief besorgt“ bezeichnet (vgl. UNHCR vom 3.7.2015: UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, abrufbar unter: http://www.unhcr.org/559641846.html). Bereits diese Stellungnahme bestätigte, dass die Empfehlung, die der UNHCR bereits im August 2012 ausgesprochen hatte, nämlich von Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Serbien abzusehen und Serbien nicht als sicheren Drittstaat zu betrachten (UNHCR, Serbia as a Country of Asylum - Observations on the Situation of Asylum-Seekers ans Beneficiaries of International Protection in Serbia, August 2012, abrufbar unter: http://www.unhcrcentraleurope.org/pdf/resources/legaldocuments/unhcrhandbooksrecommendationsandguidelines/serbiaasacountryofasylum-2012.html), nach wie vor Gültigkeit hat.

In seinem jüngsten Bericht „Hungary as a Country of Asylum - Observations on restrictive legal measures and subsequent practice implemented between July 2015 and March 2016“ vom Mai 2016 (abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/57319d514.html) hat der UNHCR in Tz. 71 ausdrücklich an seiner damaligen Empfehlung festgehalten, dass Asylsuchende nicht nach Serbien zurückgebracht werden sollten. Insoweit ist auch in Serbien eine sehr weitgehende Regelung sicherer Drittstaaten, die etwa auch die Türkei - trotz deren geografischen Vorbehalt bei der Ratifizierung der GFK -, Griechenland und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien umfasst, problematisch. Diese Regelung hat nach dem vom European Council on Refugees and Exiles (ecre) herausgegebenen Landesbericht vom März 2016 dazu geführt, dass über die Jahre zahlreiche Asylanträge abgelehnt wurden, ohne dass die zuständige Asylbehörde die Begründetheit des Anspruchs geprüft hätte (aida - Asylum Information Database, Country Report: Serbia, March 2016 abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_sr.pdf). Letztendlich bestehen auch an der Leistungsfähigkeit des Asylverfahrens in Serbien erhebliche Zweifel. Nach dem vorstehenden Länderbericht vom März 2016 wurden 2015 583 Asylanträge gestellt, von denen 58 verbeschieden wurden (16 mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, 14 mit Zuerkennung subsidiären Schutzes, 28 Ablehnungen).

Hinzu kommt, dass nach einer Meldung auf der aida-Homepage vom 12. Mai 2016 Ungarn Rücküberstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO nach Griechenland angeordnet hat, obwohl seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2011 kein anderer Mitgliedstaat Überstellungen nach Griechenland vornimmt (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/news/29-05-2016/hungarydecisionsreinstatingdublintransfersgreece).

2.4.4 Soweit jüngere Entscheidungen das Vorliegen systemischer Mängel des ungarischen Asylrechts im Hinblick auf die Einstufung Serbiens als sicheren Drittstaat ablehnen, stützen sich diese in erster Linie auf die Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27. Januar 2016 im Verfahren RO 4 K 15.50580 (VG Osnabrück, U.v. 18.5.2016 - 5 A 68/16 - juris Rn. 38; VG München, B.v. 17.3.2016 - M 1 S 16.50032 - juris Rn. 19). Nach der Auskunft vom 27. Januar 2016 lehne Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege der Einzelfallprüfung ab, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist seien. Da Serbien in der Regel keine Registrierung der durchreisenden Flüchtlinge vorgenommen habe und Ungarn auch keine Nachweise vorlägen, könne dieser Nachweis in der Regel nicht erbracht werden. Die Asylbehörde sei in diesen Fällen von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und das Asylverfahren weiter zu betreiben, wenn der sichere Drittstaat die Übernahme ablehne.

Gegen den Befund, dass eine Rückführung nach Serbien tatsächlich nicht möglich sei, bestehen aber insoweit Bedenken, als nach den Ausführungen des UNHCR in seinem Bericht vom Mai 2016 (a. a. O., S. 25) zwischen 15. September 2015 und 31. März 2016 220 Personen von Ungarn nach Serbien im Rahmen der Wiederzulassungsvereinbarung überstellt wurden. Der UNHCR führt hierzu weiter aus, dass es hinsichtlich Asylsuchender, deren Asylanträge wegen der Drittstaatenregelung für unzulässig erklärt worden sind und die ihre Rückkehr nach Serbien erwarten, unklar bleibt, wie lange diese warten müssen, bis die zuständige Behörde ihre Entscheidung in ihrem Fall zur Unzulässigkeit aufhebt und in der Sache selbst prüft, ob sie die Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutzes erfüllen. Sofern solche Personen inhaftiert sind, ist die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung nach dem UNHCR ebenfalls ein Problem, da nach der Rückführungsrichtlinie Haft aus Gründen der Abschiebung nur als letzte Maßnahme und nur dann in Betracht kommt, wenn eine angemessene Aussicht auf Abschiebung besteht.

Angesichts der Tatsache, dass tatsächlich Abschiebungen nach Serbien stattfinden, erscheint es nicht vertretbar, darauf zu vertrauen, der Antragsteller werde tatsächlich hiervon nicht betroffen. Nach den rechtlichen Vorgaben in Ungarn ist eine Abschiebung nach Serbien als sicherem Drittstaat als Regelfall vorgesehen. Diesen systemischen Mangel kann eine vermeintliche tatsächliche Unabschiebbarkeit und damit die normative Kraft des Faktischen jedenfalls im Eilverfahren nicht beseitigen. Gegebenenfalls sind im Hauptsacheverfahren weitere Erkenntnisse bzw. Auskünfte über die Vollzugspraxis in Ungarn und über den Umfang von Abschiebungen sowie den hiervon betroffenen Personenkreis, insbesondere ob Dublin-Rückkehrer betroffen sind, einzuholen bzw. auszuwerten.

2.4.5 Dieser aktuellen Einschätzung stehen die Entscheidungen des EuGH (U.v. 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - juris), des EGMR (U.v. 3.7.2014 - Nr. 71932/12, Mohammadi /Österreich) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris), die das Vorliegen systemischer Schwachstellen verneint haben, nicht entgegen, da sie von den neueren Entwicklungen der ungarischen Asylgesetzgebung zum 1. August 2015 überholt wurden. Das Risiko eines möglichen Refoulements nach Serbien bestand seinerzeit nicht, da Ungarn nach dem damals geltenden Recht von der Drittstaatenregelung Abstand genommen hatte. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Umstände haben sich durch die Rückkehr Ungarns zur Drittstaatenregelung maßgeblich geändert, so dass nach derzeitiger Sachlage wieder beachtliche Gründe für systemische Schwachstellen sprechen (VG München, B.v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 44).

2.4.6 Ebenso stehen dieser Einschätzung weder das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. März 2016 (C-695/15 PPU, NVwZ 2016, 753 - juris) noch die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 (20 ZB 16.50034 - juris; 20 ZB 16.50036 - juris; 20 ZB 16.50037 - juris) entgegen.

In seinem Urteil in einem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage eines ungarischen Gerichts sich zur Anwendung und Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO geäußert. Nach Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Nach dem Urteil vom 17. März 2016 ist Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat das Recht, eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, auch ausüben kann, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens anerkannt hat, dass er nach Dublin-III-VO für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der von einer Person gestellt wurde, die diesen Mitgliedstaat verließ, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden war. Zudem ist Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass er der Zurück- oder Ausweisung einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat nicht entgegensteht, wenn der Mitgliedstaat, der diese Person in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, während des Wiederaufnahmeverfahrens weder über die im letztgenannten Mitgliedstaat bestehende Regelung der Zurück- oder Ausweisung von Antragstellern in sichere Drittstaaten noch über die Praxis seiner zuständigen Behörden in diesem Bereich unterrichtet wurde. Schließlich ist Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen, dass er im Fall der Wiederaufnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, nicht vorschreibt, dass das Verfahren zur Prüfung ihres Antrags in dem Stadium wieder aufgenommen wird, in dem es eingestellt worden war.

Im Kern hat der Europäische Gerichtshof damit bestätigt, dass der Vorbehalt des Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO auch dann greift, wenn im Rahmen des Dublin-Verfahrens ein Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat nach Ungarn überstellt wird. Der Europäische Gerichtshof hat sich in diesem Urteil aber nicht dazu geäußert, ob Serbien einen sicheren Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung darstellt (vgl. dazu auch die kritische Anmerkung von Gutmann, NVwZ 2016, 756 f.).

Lediglich die Generalanwältin hat in ihren Schlussanträgen zu diesem Verfahren vom 8. März 2016 ausgeführt, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60) Bestimmung nur dann einschlägig sein und es Ungarn ermöglichen könne, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn Serbien als ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 38 der Richtlinie 2013/32 angesehen werden könne und darauf hingewiesen, dass die im nationalen Recht enthaltene Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat den mit der Sache befassten Richter nicht davon freistelle, eine eigene Analyse vorzunehmen, um sich davon zu überzeugen, dass eine Person in dem betreffenden Drittstaat nach den in Art. 38 der Richtlinie 2013/32 aufgeführten Grundsätzen behandelt werde (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 8.3.2016 - juris Tz. 53). Zu Art. 39 der Richtlinie 2013/32 hat sie darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift eine vereinfachte Regelung vorsehe, um Anträge von Antragstellern aus sicheren europäischen Drittstaaten zurückzuweisen, wenn sie unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelangt sind. Damit Serbien einen sicheren europäischen Drittstaat darstellt, müssten nach Art. 39 der Richtlinie 2013/32 kumulativ drei Voraussetzungen vorliegen: Erstens müsse das Land die Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografischen Vorbehalt ratifiziert haben und deren Bestimmungen einhalten, zweitens müsse es über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügen, und drittens müsse es die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert haben und die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Normen über wirksame Rechtsbehelfe, einhalten. In diesem Zusammenhang weist die Generalanwältin abschließend darauf hin, nur wenn diese Voraussetzungen kumulativ vorlägen, könne Ungarn sich zum einen auf Art. 39 der Richtlinie berufen, um von einer umfassenden Prüfung des Antrags abzusehen, und zum anderen in Erwägung ziehen, den Antragsteller gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung nach Serbien auszuweisen. Soweit § 2 der ungarischen Regierungsverordnung hierzu keine einschlägigen Informationen enthalte, sei es Sache des mit dem Antrag befassten Gerichts, vorab zu prüfen, ob diese drei Voraussetzungen auf Serbien zutreffen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 8.3.2016 - juris Tz. 56).

Auch die Nichtzulassungsbeschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 (20 ZB 16.50034 - juris; 20 ZB 16.50036 - juris; 20 ZB 16.50037 - juris) kommen nicht zu dem Ergebnis, dass Serbien ein sicherer Drittstaat sei, sondern führen unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. März 2016 (C-695/15 PPU) aus, warum Serbien unter Zugrundelegung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht als sicherer Drittstaat eingestuft werden könne, sei vom Kläger nicht in der für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Weise dargelegt worden. Mit den Beschlüssen wurden die Nichtzulassungsbeschwerden hinsichtlich der in den Verfahren aufgeworfenen Frage, ob die Gefahr einer Abschiebung nach Serbien gegen das in Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention völkerrechtlich anerkannte Prinzip des Non-Refoulement verstoße, letztendlich deshalb abgelehnt, da insoweit eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht dargelegt worden sei.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG an eine ablehnende Entscheidung in einem Asyl-Eilverfahren erhöhte Anforderungen, wenn die Auskunftslage zwischenzeitlich von einer Vielzahl anderer Verwaltungsgerichte für eine stattgebende Entscheidung als hinreichend angesehen wird (BVerfG, B.v. 214.2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 14). Jedenfalls in Fällen, in denen die Auskunftslage dem im Eilverfahren zuständigen Einzelrichter als nicht hinreichend eindeutig erscheinen darf, wird eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten sein oder zumindest nahe liegen. Denn in einer solchen Situation ist es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn das im Eilverfahren erst- und letztinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO verneint und es damit ermöglicht, dass praktisch kaum rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden (BVerfG, B.v. 21.4.2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 14).

Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben erscheint daher vorliegend im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten (vgl. auch VG Frankfurt/Oder, B.v. 31.5.2016 - 7 L 75/16.A - juris Rn. 23; VG Frankfurt/Oder, B.v. 31.5.2016 - 7 L 14/16.A - juris Rn. 23; VG Frankfurt/Oder, B.v. 31.5.2016 - 7 L 58/16.A - juris Rn. 21, wo bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde).

4. Nachdem der Antrag vollumfänglich Erfolg hat, sind die Kosten der Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen.

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

5. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Juni 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Anordnung der Abschiebung nach Ungarn im Rahmen eines sog. Dublinverfahrens.

Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste seinen Angaben zufolge am ... August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am ... Februar 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).

Bei seiner Anhörung im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens am ... Februar 2016 gab der Antragsteller an, sein Herkunftsland im Jahr 2014 verlassen zu haben. Er sei über die Türkei (1,5 bis 2 Jahre), Griechenland (Einreise am ... August 2015, Aufenthalt 2 Tage), Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am ... August 2015 nach Deutschland eingereist. Ihm seien im August 2015 in Ungarn Fingerabdrücke abgenommen worden. In Deutschland lebe seine Mutter.

Die EURODAC-Abfrage des Bundesamtes ergab am ... Februar 2016 einen Treffer für Ungarn (Bl. 55 und 57 der Behördenakte). Das Bundesamt richtete am ... Februar 2016 ein Wiederaufnahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens an Ungarn. Die zuständige ungarische Behörde äußerte sich nicht zu dem Ersuchen.

Mit Schreiben vom ... Februar 2016 (Bl. 60 der Behördenakte) führte der Antragsteller zum Dublinverfahren aus, dass er am ... August 2015 auf seiner Flucht von Syrien nach Deutschland nach Ungarn gekommen sei. Er habe an der Grenze seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Hierzu sei er unter Anwendung von Gewalt (Stockschläge) gezwungen worden. Am ... August 2015 sei er von der ungarischen Polizei festgenommen und für drei Tage inhaftiert worden. Die Situation sei für ihn bedrohlich und traumatisch gewesen. Er sei in Ungarn nicht menschenwürdig behandelt worden.

Im Rahmen der Zweitbefragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens am ... April 2016 gab der Antragsteller an, dass seine ganze Familie (seine Mutter und zwei Schwestern) in Deutschland sei.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Juni 2016, dem Antragsteller zugestellt am ... Juli 2016, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a des Asylgesetzes (AsylG) unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gem. Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO für das Asylverfahren zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO seien nicht ersichtlich. In Ungarn lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor. Gründe, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen könnten, wurden weder vorgetragen noch sei derartiges aus dem Akteninhalt ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gründe, das für den Fall der Abschiebung bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf weniger als 6 Monate zu befristen, wurden nicht vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

Mit am 6. Juli 2016 bei Gericht eingegangenem Telefax vom selben Tag erhob der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom ... Juni 2016 aufzuheben. Über die unter dem Aktenzeichen ... anhängige Klage ist noch nicht entschieden worden.

Zugleich wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Juni 2016 anzuordnen.

Der Eilantrag sei zulässig und begründet, da eine Überstellung nach Ungarn rechtswidrig wäre, da in Ungarn systemische Mängel im Asylverfahren bestünden, die vor allem seit den Gesetzesänderungen ab August 2015 die Bedingungen für Asylbewerber unzumutbar gemacht hätten. Dem Antragsteller würden in Ungarn Zustände drohen, die die Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta verletzten würden.

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom ... Juli 2016 die elektronische Bundesamtsakte vor, stellte aber keinen Antrag.

Mit Schreiben vom ... Juli 2016 führte die Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass die Familieneinheit nach Art. 9 und Art. 10 der Dublin-III-VO zu wahren sei, da sich die Mutter und die beiden Schwestern in Deutschland aufhielten, wie der Antragsteller bereits beim Bundesamt vorgetragen habe. Systemische Mängel im ungarischen Asylsystem bestünden schon deshalb, da Ungarn mit den Gesetzesänderungen ab ... August 2015 Serbien zum sicheren Drittstaat erklärt hat und deswegen beim Antragsteller eine Rückschiebung nach Serbien drohe, ohne dass der nach europäischer Rechtslage erforderliche Flüchtlingsschutz eingehalten wäre. Der Antragsteller habe selbst schon vorgetragen, wie menschenunwürdig die Behandlung durch die ungarische Polizei während der Inhaftierung gewesen sei. Vor dem politischen Hintergrund der Grenzöffnung Ende August/Anfang September 2015 sollten auch Traumatisierungen, die sich bei den Flüchtlingen eingeprägt hätten, ein gewichtiger humanitärer Umstand sein für die Verpflichtung der Bundesrepublik, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Mit Schreiben vom ... Juli 2016 wurde ergänzend eine Kopie des Familienbuchs der Eltern und der Geschwister des Antragstellers, Kopien der Aufenthaltsgestattungen der Mutter und einer Schwester des Antragstellers und die Kopie der Aufenthaltserlaubnis einer weiteren Schwester des Antragstellers vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Klage- sowie des Eilverfahrens sowie auf die vorgelegte Bundesamtsakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) bei Gericht gestellt worden. Der Antrag ist auch begründet.

1.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Fall des hier einschlägigen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG, B. v. 25.3.1993 - 1 ER 301/92 - NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG kommt es für den vorliegenden Beschluss im Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an.

1.2. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage wird die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung aller Voraussicht nach Erfolg haben. Damit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

Die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG erhoben worden. Die Klage ist auch begründet, da das Bundesamt zu Unrecht die Abschiebung nach Ungarn angeordnet hat.

1.3. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO ist gem. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde.

Im vorliegenden Fall ist Ungarn gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausweislich des EURODAC-Treffers für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Eine nach der gem. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO verbindlichen Rangfolge des Zuständigkeitskriterienkatalogs vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin oder eines anderen Staates ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Vorrausetzungen des Art. 9 und des Art. 10 Dublin-III-VO vorliegend nicht erfüllt, da die Mutter und die Schwestern des Antragstellers nach der bindenden Definition in Art. 2 lit. g) Dublin-III-VO im Verhältnis zu dem am 1. Januar 1989 geborenen und damit volljährigen Antragsteller keine Familienangehörigen sind.

Die Zuständigkeit Ungarns ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland (oder einen anderen Mitgliedstaat) übergegangen. Das Bundesamt hat sein Wiederaufnahmegesuch innerhalb der von Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen, wegen der zugrunde liegenden EURODAC-Treffermeldung gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 hier 2-monatigen Frist an Ungarn gerichtet. Da Ungarn innerhalb der 2-wöchigen Antwortfrist keine Antwort erteilte, trat somit die Stattgabefiktion ein (Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).

1.4. Eine Überstellung an Ungarn als den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat erweist sich zur Überzeugung des Gerichts jedoch gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Schwachstellen des ungarischen Asylsystems derzeit als unmöglich. Die Antragsgegnerin ist daher gehalten, die Prüfung der in Kapitel III der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) oder ob sie selbst für das Asylverfahren zuständig geworden ist (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO).

Nach Art 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta (GRCh) mit sich bringen. Der Regelung liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde, wonach die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens bestehende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh), der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht, nicht unwiderleglich ist, sondern für den Fall, dass dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, widerlegt werden kann (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris Rn. 79 ff). Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ Asylverfahren und Aufnahmebedingungen betreffen, sondern können auch alternativ vorliegen (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 47; vgl. auch BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9: „Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen“).

Eine Widerlegung der Vermutung ist allerdings an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die einschlägigen EU-Richtlinien genügen, um die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern (EuGH, a.a.O; BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 6). Ein hinreichend schwerer Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 4 GRCh (bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 EMRK) ist im asylrechtlichen Zusammenhang etwa gegeben bei einer systemischen Nichtbeachtung des Refoulementverbots. Es können aber auch die allgemeinen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (BeckOK AuslR/Günther AsylG § 27a Rn. 24-25; zum im Rahmen von Art. 3 EMRK zu prüfenden Refoulementverbot siehe auch: EGMR, U. v. 21. 1. 2011 − M.S. S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 286 ff und 342 ff; EGMR, U. v. 3.7.2014 - Mohammadi/Österreich, 71932/12 - abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at, Rn. 60 und 71 ff). Systemische Schwachstellen liegen also insbesondere dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, wenn das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer (noch) zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NRW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126).

„Systemisch“ sind Schwachstellen, die den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern die sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9). Für die Annahme systemischer Mängel kann ausreichend sein, dass der Asylbewerber einer Gruppe von Personen angehört, für deren Mitglieder sich die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung systemimmanent regelhaft prognostizieren lässt (BeckOK AuslR/Günther, AsylG § 27a Rn. 24-25).

1.5. Das Gericht geht davon aus, dass auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel wesentliche Gründe dafür sprechen, dass das ungarische Asylsystem derzeit wegen der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen der ungarischen Asylgesetzgebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Dublin-Rückkehrern den Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt, das die materielle Prüfung ihres Asylantrages gewährleistet.

1.5.1. Das ungarische Parlament hat am 6. Juli 2015 weitreichende Verschärfungen des ungarischen Asylrechts und weitgehende Beschleunigungen des Asylverfahrens sowie Hindernisse im Zugang zum Asylverfahren beschlossen, die zum 1. August 2015 in Kraft getreten sind (vgl. beckaktuell, „Ungarn verschärft Asylrecht“ vom 7.7.2015, becklink 2000486), sowie am 4. September 2015 weitere Maßnahmen beschlossen, die am 15. September 2015 in Kraft getreten sind (vgl. zu den Verschärfungen, Beschleunigung und Hürden die detaillierteren Ausführungen des Helsinki Committe Ungarn: No Country for Refugees - Information Note vom 18.9.2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/en/nocountryforrefugeesinformationnote; Building a Legal Fence - Information Note vom 7.8.2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/wpcontent/uploads/HHC-HU-asylumlawamendment-2015-Augustinfonote.pdf).

Danach soll unter anderem das Asylverfahren annulliert werden, wenn Asylsuchende die ihnen zugewiesenen Aufenthaltsorte länger als 48 Stunden verlassen; gleichzeitig sollen Flüchtlinge bis zum Ende ihres Asylverfahrens inhaftiert werden dürfen. Gleichzeitig wurde eine nationale Liste für sichere Länder angenommen, darunter ist Serbien - als Staat mit candidate status of the European Union - in Section 2 des Government Decree 191/2015 (VII.21) gelistet (vgl. http://helsinki.hu/en/latesttextofasylumlawandrelatedrulesaugust-2015).

Mit der Betrachtung Serbiens als sicherer Drittstaat für Asylsuchende führt dies zu einer quasiautomatischen Ablehnung von über 99% der Asylanträge, ohne jegliche Berücksichtigung des Schutzbedarfs.

1.5.2. Das erkennende Gericht folgt insoweit vollumfänglich den nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 21.09.2015 - 8 K 5062/15.A - juris Rn. 30 ff) und macht diese einschließlich der zitierten, im Internet verfügbaren Erkenntnismittel zum Gegenstand dieser Entscheidung:

„Nach diesen Maßgaben ergeben sich systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren aus den zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylrechts.

Vgl. ausführlich Hungarian Helsinki Commitee, Building a legal fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, http://helsinki.hu/wpcontent/uploads/HHC-HU-asylumlawamendment-2015-Augustinfonote.pdf; Information im englischsprachigen Internetangebot der ungarischen Regierung, http://www.kormany.hu/en/news/governmenthasidentifiedlistofsafecountries; UNHCR vom 2. Juli 2015, "UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste", http://www.unhcr.org/559641846.html; aida: "Hungary adopts list of safe countries of origin and safe third countries", http://www.asylumineurope.org/news/23-07-2015/hungaryadoptslistsafecountriesoriginandsafethirdcountries; amnesty international: "Hungary: Change to Asylum Law puts tens of thousands at risk", https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/07/hungarychangetoasylumlawputstensofthousandsatrisk/.

Es besteht insbesondere durch die Aufnahme von Serbien - neben allen anderen an Ungarn angrenzenden Staaten - in die Liste der sicheren Drittstaaten die Gefahr, dass der Kläger nach einer Überstellung nach Ungarn dort keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhält, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe vorgenommen wird, sondern er stattdessen ohne inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe nach europäischen Mindeststandards nach Serbien abgeschoben wird. Nach den Feststellungen des Europäischen Kommissars für Menschenrechte bestehen jedoch jedenfalls hinsichtlich Serbien erhebliche Zweifel daran, dass das dortige Asylverfahren den europäischen Mindestanforderungen entsprechen.

Vgl. Schreiben an den serbischen Premierminister und Innenminister vom 27. November 2013, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2444713&SecMode=1&DocId=2108062&Usage=2.

Zudem sind die Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach der Dublin III-Verordnung und zur Prüfung eines Asylgesuchs in Zuständigkeit des ungarischen Staates etwa durch die Verkürzung von Fristen und die an Fristversäumnisse angeknüpften Sanktionen sowie neu gefasste Beweislastregeln formell wie materiell in einer Weise verändert worden, dass ernsthaft zu befürchten steht, dass das ungarische Asylrecht seit dem 1. August 2015 hinter den Verfahrensgarantien der Dublin III-Verordnung und den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie zurückbleibt.

Damit besteht für den Kläger bei einer Überstellung nach Ungarn die ernsthafte Gefahr, dass er keinen Zugang zu einem den europäischen Mindestanforderungen entsprechenden Asylverfahren erhält.

Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. September 2015 - 8 L 2757/15.A -, vom 10. September 2015 - 8 L 2206/15.A - und vom 2. September 2015 - 8 L 2806/15.A -; Beschluss vom 20. August 2015 - 15 L 2556/15.A -; Beschluss vom 21. August 2015 - 8 L 2811/15.A -; Beschluss vom 7. August 2015 - 22 L 616/15.A -;“

1.5.3. Diese Einschätzung wird auch durch die neueren Erkenntnismittel bestätigt (Bordermonitoring.eu.e.V und Pro Asyl e.V. vom Juli 2016: „Gänzlich unerwünscht, Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn“, abrufbar unter: http://bordermonitoring.eu/category/ungarn/, Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Hungary, 1. November 2015, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary; Amnesty International (AI), Fenced Out - Hungarys violations of the rights of refugees and migrants, 7. Oktober 2015, abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/documents/eur27/2614/2015/en/; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Crossing Bundaries - The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, 1. Oktober 2015, abrufbar unter: http://ecre.org/component/downloads/downloads/ 1056; Hungarian Helsinki Commitee (HHC), No Country for Refugees, New asylum rules deny protection to refugees and lead to unprecedented human rights violations in Hungary, Information Note, 18. September 2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/wpcontent/uploads/HHC_Hungary_Info_Note_Sept-2015_No_ country_for_refugees.pdf). Danach ist die Drittstaatenregelung, insbesondere im Hinblick auf Serbien, als ernstzunehmendes Hindernis für die Durchführung eines den Mindestanforderungen entsprechenden Asylverfahrens anzusehen. Es besteht die Besorgnis, dass die Qualifizierung von Serbien als sicherem Drittstaat für Dublin-Rückkehrer gleichsam zu einer automatischen Ablehnung des Asylantrags ohne materielle Prüfung der Fluchtgründe führt. Einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine auf die Drittstaatenregelung gestützte Ablehnung sieht das ungarische Rechtssystem nicht vor. Für Dublin-Rückkehrer, die über Serbien nach Ungarn gelangt sind, was bis September 2015 auf 99% der Asylsuchenden, so auch auf den Antragsteller, zutrifft, besteht demnach die beachtliche Gefahr („real risk“) einer Kettenabschiebung nach Serbien, die ein indirektes Refoulement nach sich ziehen kann (AIDA, a. a. O. S. 24 f., 44ff; AI, a. a. O. S. 16; ecre a. a. O. S. 37; HHC a. a. O. S. 1 f.). Weiter ist den genannten Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass die am 1. August 2015 in Kraft getretene Drittstaatenregelung in der Praxis nach Auskunft der ungarischen Asylbehörde (OIN) auch rückwirkend auf Asylanträge angewandt werden soll, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt worden sind (AIDA, a. a. O. S.24).

1.5.4. Dazu kommt, dass der UNHCR, dessen Wertungen im Kontext der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO maßgebliches Gewicht zukommt (EuGH, U. v. 30.5.2013 - C-528/11 - Rn. 44, NVwZ-RR 2013, 660), bereits im Vorfeld der zwischenzeitlich beschlossenen Gesetzesänderungen Bedenken angemeldet und sich insoweit als „tief besorgt“ (deeply concerned) bezeichnet hatte (vgl. den im Internet veröffentlichten englischsprachigen Kommentar vom 3.7.2015: UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, abrufbar unter: http://www.unhcr.org/559641846.html). Dies bestätigt, dass die Empfehlung, die der UNHCR bereits im August 2012 ausgesprochen hatte, nämlich von Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Serbien abzusehen und Serbien nicht als sicheren Drittstaat zu betrachten, nach wie vor Gültigkeit hat (UNHCR, Serbia As a Country of Asylum - Observations on the Situation of Asylum-Seekers ans Beneficiaries of International Protection in Serbia, August 2012, abrufbar unter: http://www.unhcrcentraleurope.org/pdf/resources/legaldocuments/unhcrhandbooksrecommendationsandguidelines/serbiaasacountryofasylum-2012.html). Diese Position entspricht im Übrigen auch den Leitlinien des ungarischen obersten Gerichts (Kúria). Auch in seinem jüngsten Bericht „Hungary as a Country of Asylum - Observations on restrictive legal measures and subsequent practice implemented between July 2015 and March 2016“ vom Mai 2016 (abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/57319d514.html) hat der UNHCR in Nr. 71 ausdrücklich an seiner damaligen Empfehlung festgehalten, dass Asylsuchende nicht nach Serbien zurückgebracht werden sollten.

1.5.5. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem Umstand, dass das deutsche Asylrecht seit dem 24. Oktober 2015 Serbien als „sicheren Herkunftsstaat“ i. S. v. § 29a i. V. m. Anlage II Asylgesetz (vgl. Art. 1 Nr. 35 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722) auflistet, kein Widerspruch zu der Einschätzung ergibt, dass Serbien kein sicherer Drittstaat sei. Denn die Sicherheitsbeurteilung für Herkunfts- und Drittstaat knüpft an unterschiedliche Fragestellungen an. So geht es beim sicheren Herkunftsstaat um die Frage, ob Serbien für serbische, also eigene Staatsangehörige, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, Sicherheit vor Verfolgung bietet. Dagegen liegt der Drittstaatenregelung die ganz andere Fragestellung zugrunde, ob Serbien für nichtserbische, also fremde Staatsangehörige, die ihrerseits in Serbien Schutz vor Verfolgung in ihrem jeweiligen Herkunftsstaat suchen, Sicherheit bietet.

1.5.6. Die Entscheidungen des EuGH (U. v. 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - juris), des EGMR (U. v. 3.7.2014 - Nr. 71932/12, Mohammadi /Österreich - NLMR - Newsletter Menschenrechte - 2014,282) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris), die das Vorliegen systemischer Schwachstellen verneint haben, stehen der aktuellen Einschätzung des Gerichts nicht entgegen, da sie von den neueren Entwicklungen der ungarischen Asylgesetzgebung zum 1. August 2015 überholt wurden. Das Risiko eines möglichen Refoulements nach Serbien bestand seinerzeit nicht, da Ungarn nach damals dort geltendem Recht von der Drittstaatenregelung Abstand genommen hatte. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Umstände haben sich durch die Rückkehr Ungarns zur Drittstaatenregelung maßgeblich geändert, so dass nach derzeitiger Sachlage wieder beachtliche Gründe für systemische Schwachstellen sprechen.

1.6. Die Gefahr, einem Refoulement und damit einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, trifft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall auch den Antragsteller, der seinen Angaben im Rahmen der Anhörung zufolge über Serbien nach Ungarn eingereist ist.

Wegen systemischen Schwachstellen des ungarischen Asylverfahrens i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO kommt daher derzeit die Überstellung des Antragstellers nach Ungarn nicht in Betracht. Die Abschiebungsanordnung nach Ungarn in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich damit als rechtswidrig, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage Erfolg haben wird. Im überwiegenden Interesse des Antragstellers war daher die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

2. Nachdem der Antrag vollumfänglich Erfolg hat, sind die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller (Az. M 12 K 16.50455) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die angeordnete Abschiebung nach Ungarn im Rahmen des sog. „Dublin-Verfahrens“.

Die Antragsteller sind eigenen Angaben zufolge afghanische Staatsangehörige und wurden am 24. Januar 2016 ohne einen gültigen Aufenthaltstitel aufgegriffen.

Es ergaben sich Eurodac-Treffer sowohl für den Antragsteller zu 1) (HU1...) als auch für die Antragstellerin zu 2) (HU1...).

In einem Fragebogen gaben die Antragsteller zu 1) und 2) gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, sie hätten Afghanistan am 10. Juni 2015 verlassen und seien über Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, die Slowakei und Tschechien nach Deutschland gereist, wo sie am 19. Dezember 2015 angekommen seien. Die ungarische Polizei habe sie unmenschlich behandelt und ihnen mit Gewalt Fingerabdrücke abgenommen. Die Antragstellerin zu 2) sei in der 12. Woche schwanger.

Auf die Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 22. März 2016 erfolgte keine Reaktion der ungarischen Behörden.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2016, zugestellt am 25. Juni 2016, ordnete das Bundesamt die Abschiebung nach Ungarn an (Ziff. 1) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate (Ziff. 2).

Die Abschiebung nach Ungarn sei gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuordnen, da dieser Staat gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. In Ungarn lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen vor. Gründe für eine Reduzierung der Frist nach § 11 Abs. 4 AufenthG lägen nicht vor, da besonders schutzwürdige Belange nicht gegeben seien.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... Juni 2016, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, haben die Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2016 aufzuheben.

Gleichzeitig haben sie beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten bereits am 7. Januar 2016, spätestens am 24. bzw. 25. Januar 2016 gegenüber dem Bundesamt klar zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Asylantrag stellen wollten. Auch die Antragsgegnerin gehe hiervon aus. Einen Termin zur Antragstellung hätten sie bislang nicht erhalten. Die Antragsgegnerin habe eine Abschiebungsanordnung erlassen, ohne über den Asylantrag eine Entscheidung getroffen zu haben. Die Antragstellerin zu 2) sei schwanger. Es liege eine Risikoschwangerschaft und damit Reiseunfähigkeit vor. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse seien zu berücksichtigen. Der Antragsteller zu 1) könne als Ehemann der Antragstellerin zu 2) ebenfalls nicht abgeschoben werden (Art. 10 Dublin III-VO). Zudem sei von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn auszugehen. Beigefügt war ein ärztliches Attest von Dr. T. vom 27. Juni 2016, wonach sich die Antragstellerin zu 2) in der 35. Schwangerschaftswoche befindet.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 hat die Antragsgegnerin die Behördenakte übermittelt.

Mit Schriftsätzen vom ..., ... und ... Juli 2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller weiter ausgeführt, dass die Antragsteller am 19. Juli 2016 zur Asylantragstellung geladen worden seien. Die Antragstellerin zu 2) habe am ... Juni 2016 im Wege einer Notoperation ihr Kind bekommen. Das Kind sei eine Frühgeburt. Am 8. Juli 2016 habe sie das Krankenhaus mit ihrem Kind verlassen. Beigefügt war u. a. eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums ... vom 5. Juli 2016, wonach das Geburtsgewicht 1920 Gramm betragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die im Bescheid vom 20. Juni 2016 verfügte Abschiebungsanordnung nach Ungarn ist begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR - juris; VG Göttingen, B. v. 9.12.2013 - 2 B 869/13 - juris). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klagen der Antragsteller aller Voraussicht nach erfolgreich sein werden. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2016 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Damit überwiegt das persönliche Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung der Klagen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt hat, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die - wie hier - nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.

Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien wäre vorliegend zwar von einer Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO auszugehen. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Antragsteller über Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und dort bereits um Asyl nachgesucht haben, was durch die bei einer EURODAC-Abfrage für die Antragsteller erzielten Treffer mit der Kennzeichnung „HU1“ (vgl. Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 (EURODAC-VO)) belegt wird.

Im vorliegenden Fall liegen jedoch wesentliche Gründe für die Annahme vor, dass das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen zumindest in Bezug auf das minderjährige Kind der Antragsteller systemische Mängel aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen. Zwar wurde für das Kind der Antragsteller noch kein Asylantrag gestellt. Einer Überstellung der Antragsteller nach Ungarn ohne ihr neugeborenes Kind steht aber Art. 6 Abs. 1 GG entgegen. Daher ist bei der Prüfung systemischer Mängel auf die gesamte Familie und damit auch auf die Aufnahmebedingungen für das minderjährige Kind abzustellen. Die Überstellung der Antragsteller nach Ungarn erweist sich daher als unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO mit der Folge, dass Ungarn nicht der für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständige Staat ist.

Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris). Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., juris Rn. 80).

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) zugrundeliegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVwerG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 5 f. m. w. N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).

Aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass die Unterbringungsbedingungen für Familien mit minderjährigen Kindern in Ungarn derartige systemische Mängel aufweisen (vgl. VG München, U. v. 15.7.2015 - M 12 K 15.50489; VG München, Gerichtsbescheid vom 12.11.2015 - M 9 K 14.50739).

Bei der Bewertung der in Ungarn anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind dabei vorliegend diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation der Antragsteller zutreffen (OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12 - juris Rn. 130). Abzustellen ist damit in erster Linie auf die Situation von Eltern eines neugeborenen Kindes, die vor ihrer Ausreise aus Ungarn dort bereits einen Asylantrag gestellt haben und nunmehr im Rahmen des sog. Dublin-Systems überstellt werden sollen.

Nach der in Ungarn seit 1. Juli 2013 geltenden Rechtslage können Familien mit minderjährigen Kindern bis zu 30 Tage in Asylhaft genommen werden. Es handelt sich hierbei um eine vom strafgerichtlichen Vollzug gesonderte, spezifisch für Asylbewerber bestimmte Unterbringungsform. Eine solche Haft kann unter anderem dann angeordnet werden, wenn der betreffende Asylbewerber sich vor den Behörden verborgen oder in anderer Weise den Fortgang des Asylverfahrens behindert hat. Alternativ zu einer Haft können auch andere Maßnahmen wie die Festsetzung einer Kaution, eine Beschränkung des Aufenthaltsortes oder Meldeauflagen verfügt werden. Die Haft soll nach dem Gesetz nur auf der Grundlage einer Würdigung des Einzelfalls und dann verhängt werden, wenn die damit verfolgten Zwecke nicht mit milderen Mitteln erreicht werden können.

Nach Feststellungen des ungarischen Helsinki-Komitees im Sommer 2013 wurden die Kapazitäten der entsprechenden Hafteinrichtungen für Asylbewerber seit Einführung dieser Unterbringungsform im Juli 2013 in der Regel ausgeschöpft. Weiter wurde beobachtet, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalls und milderer Mittel nicht erfolgte (vgl. aida-Länderbericht zu Ungarn vom 13.12.2013, abzurufen über: http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary, dort S. 43 ff.). In einem Bericht der Arbeitsgruppe des OHCHR zu willkürlichen Inhaftierungen über einen Besuch in Ungarn vom 23. September bis 2. Oktober 2013 wird festgestellt, dass der deutliche Schwerpunkt der gegenüber Asylbewerbern getroffenen Maßnahmen bei deren Inhaftierung liege, was Anlass zur Besorgnis gebe (vgl. UN Office of the High Commissioner for Human Rights - OHCHR, Working Group on Arbitrary Detention, Statement upon the conclusion of its visit to Hungary - 23 September - 2 October 2013, abzurufen unter http://www.ohchr.org). Auch der Kommissar des Europarats für Menschenrechte kam aufgrund eines Aufenthalts in Ungarn vom 1. bis 4. Juli 2014 zu der Feststellung, dass etwa 25% aller Asylbewerber in Haft genommen werden (vgl. Bericht vom 16.12.2014, abzurufen unter: http://www.coe.int/en/web/commissioner/country-report/hungary). Diese Zahlen deuteten darauf hin, dass von den im Gesetz vorgesehenen Alternativen zur Haftanordnung sehr wenig Gebrauch gemacht werde.

Während der Kommissar des Europarats für Menschenrechte Anfang Juli 2014 noch keine neueren Fälle der Inhaftierung von Familien feststellen konnte (Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Report following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014 vom 16.12.2014, Rn. 160), ergibt sich aus neueren Erkenntnismitteln, dass seit September 2014 auch verstärkt - bzw. nach Angaben des UNHCR - routinemäßig und ohne Einzelfallprüfung von der Möglichkeit, Familien mit minderjährigen Kindern zu inhaftieren, Gebrauch gemacht wird (vgl. die Stellungnahme des UNHCR gegenüber dem ungarischen Innenministerium vom 7. Januar 2015 „UNHCR comments and recommandations on the draft modification of certain migration, asylum related and other legal acts for the purpose of legal harmonization”, Seite 16, abrufbar unter: http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/recources/lega-doc

uments/unhcr-views-on-central-europes-national-asylum-laws/unhcr-comments-and-recommendations-to-draft-legal-amendmenst.html). Über entsprechende Beobachtungen berichtet auch der Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) (vgl. Bericht über die Inhaftierung von Familien vom 4.11.2014, abzurufen über http://www.asylumineurope.org/news/; Länderbericht für das Projekt AIDA - Asylum Information Database zu Ungarn vom 17.2.2015, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary, vgl. dort S. 54). Auch aus dem aktualisierten aida-Länderbericht (Stand 1.11.2015 - abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary) sowie aus Auskünften des Auswärtigen Amtes (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 19. 11.2014 und an das VG Regensburg vom 27.1.2016) geht hervor, dass Familien mit minderjährigen Kindern weiterhin inhaftiert und nicht von Asylhaft ausgenommen werden.

Hinsichtlich der Haftbedingungen lässt sich dem vorgenannten Aida-Länderbericht entnehmen, dass in Ungarn drei Asylhaftanstalten bestehen, die sich in Debrecen, Békéscsaba und Nyírbátor befinden. Die Hafteinrichtung Debrecen, in der seit Februar 2015 asylsuchende Familien untergebracht werden, ist nach Einschätzung des Ungarischen Helsinki Komitee (HHC) für den Aufenthalt von Familien mit minderjährigen Kindern nicht geeignet. Kinder hätten dort keine Möglichkeit zur Schule zu gehen und an sozialen oder erzieherischen Aktivitäten teilzunehmen. Spielzeug sei in der Asylhaftanstalt kaum vorhanden. Auch die Verpflegung sei für Kinder nicht angemessen (vgl. S. 67 des Berichts). Des Weiteren gebe es in dieser Einrichtung nur einen kleinen Außenbereich. Es handle sich hierbei um einen schmalen Hof, der nur unzureichend ausgestattet sei und nicht sinnvoll für körperliche Bewegung, Sport oder andere Aktivitäten genutzt werden könne. Darüber hinaus gebe es in dem Hof auch keine Bank und keinen Schatten (vgl. S. 66 des Berichts). Die in der Asylhaftanstalt präsenten Sicherheitskräfte seien einschüchternd für Kinder (S. 67 des Berichts). In allen Zentren gebe es Beschwerden über das aggressive Verhalten der Sicherheitskräfte (vgl. S. 65 des Berichts). In medizinischer Hinsicht ist lediglich eine Grundversorgung gewährleistet (S. 65 des Berichts).

Das Gericht geht aufgrund der vorgenannten Erkenntnismittel davon aus, dass bei den Antragstellern im Falle einer Rückkehr nach Ungarn wegen ihrer Weiterreise während des dortigen Asylverfahrens der Haftgrund der Verzögerung des Asylverfahrens oder der Fluchtgefahr angenommen werden wird und ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung droht. Weiterhin ist anzunehmen, dass die Unterbringungsbedingungen für Familien mit minderjährigen Kindern in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) in Bezug auf das neugeborene Kind mit sich bringen. Dabei berücksichtigt das Gericht maßgeblich, dass die Antragsteller als Familie mit einem neugeborenen, zumal frühgeborenen, Kind einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe angehören. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung auf der Ebene des (nationalen) Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen kann (vgl. BVerfG, B.v 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 32) und dessen Rechtsprechung maßgeblich für die Auslegung der Menschenrechte der EMRK ist, hat in seinem Urteil vom 4. November 2014 (29217/12 „Tarakhel ./. Schweiz“, abrufbar unter: www.asylnet) hervorgehoben, dass Kinder über die Gruppe der Asylsuchenden hinaus einen besonderen Schutz genießen, da sie spezifische Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Dies gelte unabhängig davon, ob sie allein oder in Begleitung ihrer Eltern sind. Die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Kinder müssten ihrem Alter und ihren Bedürfnissen angepasst sein. Im Fall Popov gegen Frankreich sah der EGMR bereits bei einer 15-tägigen Inhaftierung von Kleinkindern in Frankreich angesichts der dortigen Haftbedingungen (Polizeipräsenz, Angst vor Abschiebung, Spannungen unter den Insassen, kein kindgerechtes Mobiliar) die von Art. 3 EMRK geforderte Schwelle an Schwere überschritten und eine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Kinder als gegeben an (EGMR, U. v. 19.1.2012 - 39472/07 Nr. 91 - Popov/Frankreich).

Die in Bezug auf Ungarn vorliegenden Auskünfte rechtfertigen die Einschätzung, dass die Haftbedingungen in Ungarn den Bedürfnissen minderjähriger Kinder nicht hinreichend Rechnung tragen. Aufgrund der vorgenannten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass die Bedingungen, unter denen asylsuchende Familien untergebracht werden, sich nicht für den Aufenthalt minderjähriger Kinder eignen. In der für die Unterbringung von Familien vorgesehenen Haftanstalt in Debrecen gibt es für Kinder weder soziale oder erzieherische Aktivitäten noch einen ausreichenden Außenbereich. Spielzeug ist kaum vorhanden. Durch die dort präsenten bewaffneten Sicherheitsleute wirkt die Haftanstalt für Kinder zudem besonders einschüchternd. Auch ein Aufenthalt für einen Zeitraum von wenigen Tagen erscheint dabei bereits geeignet, Stress, Angst und traumatisierende Folgen für die Psyche der Kinder hervorzurufen. Dass die Verpflegung in der Haftanstalt nicht angemessen ist, ist im Fall der Antragsteller angesichts ihres frühgeborenen Kindes mit geringem Geburtsgewicht von nur ca. 1900 Gramm von besonderer Bedeutung, da sich hierdurch eine gesundheitliche Gefährdung des Kindes ergeben kann. Auch erscheint eine ausreichende medizinische Versorgung des frühgeborenen Kindes der Antragsteller nicht gewährleistet. Insgesamt hat das Gericht nach summarischer Prüfung daher keine Zweifel, dass die ungarischen Asylhaftbedingungen für den Aufenthalt minderjähriger Kinder völlig ungeeignet sind und dass die von Art. 3 EMRK geforderte Schwelle an Schwere überschritten wird.

Angesichts systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen ist Ungarn im vorliegenden Fall daher aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht der für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zuständige Staat, so dass die Abschiebungsanordnung nach Ungarn im Bescheid vom 20. Juni 2016 nach überschlägiger Prüfung rechtswidrig ist. Dabei kann offen bleiben, ob auch in Bezug auf die Antragsteller eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union gegeben ist. Denn eine Trennung der Familieneinheit wäre gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO und gemessen an dem in Art. 6 GG und 8 EMRK verbürgten Schutz der Familie unzulässig (vgl. VG München, U. v. 15.7.2015 - M 12 K 15.50489; OVG Niedersachsen, B. v. 2. 5. 2012 - 13 MC 22/12 - juris). Ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist bei der Prüfung einer auf § 34a AsylG beruhenden Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen (OVG Niedersachsen, B. v. 2. 5. 2012 -13 MC 22/12 - juris, Rn.27).

Darüber hinaus besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) Reiseunfähigkeit und damit ein weiteres inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Angesichts der erst kürzlich erfolgten Geburt eines frühgeborenen Kindes kann bei einer Reise zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete und ernsthafte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Antragstellerin zu 2) oder des Kindes nicht ausgeschlossen werden. Das Gericht geht davon aus, dass die Bestimmungen über Mutterschutzfristen im Mutterschutzgesetz bei der Frage der Durchführbarkeit einer Abschiebung entsprechend heranzuziehen sind. Nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen werdende Mütter 6 Wochen vor der Entbindung grundsätzlich nicht mehr beschäftigt werden; das Beschäftigungsverbot dauert in der Regel bis 8 Wochen nach der Entbindung (vgl. § 6 Abs. 1 MuSchG). Die Vorschriften beruhen auf der allgemeinen Erkenntnis, dass im Falle einer erheblichen physischen oder psychischen Belastung in dieser Zeit Gefahren für Mutter und Kind nicht von der Hand zu weisen sind. Diese gesetzgeberische Wertung zieht in aller Regel auch für Abschiebungen eine zeitliche Grenze (vgl. VG Saarland, U. v. 6.3.2015 - 3 K 1004/14 - juris). Da eine Trennung der Familie unzulässig ist (s.o.) erstreckt sich das Abschiebungshindernis auch auf den Antragsteller zu 1).

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.