Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 24 M 15.5389

published on 20/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 24 M 15.5389
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Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Erinnerungsverfahren betrifft die Höhe des Vergütungsanspruchs eines beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse.

Im ausländerrechtlichen Ausgangsverfahren M 24 K 15.2455 war ein Bescheid einer staatlichen Ausländerbehörde vom 8. Mai 2015 streitgegenständlich, mit dem (1.) mehrere Anträge des dortigen Klägers (Kl.) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (AE) abgelehnt worden waren, (2.) der Kl. mit einer Sperrfrist von 5-Jahren ausgewiesen worden, (3.) dem Kl. eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Zustellung gesetzt und (4.) ihm die Abschiebung nach Ghana oder einen anderen aufnahmeverpflichteten oder -bereiten Staat angedroht worden sowie (5.) eine Verwaltungsgebühr von 100,- Euro festgesetzt worden war.

Mit Klageschrift (M 24 K 15.2455) vom 12. Juni 2015, bei Gericht per Telefax eingegangen am gleichen Tag, beantragte der bevollmächtigte Rechtsanwalt - der Antragsteller (ASt.) des vorliegenden Verfahrens - (I.) den sgB aufzuheben und (II.) den Bekl. zu verpflichten, dem Kl. eine AE, hilfsweise eine Duldung zu erteilen.

In einer mündlichen Kammerverhandlung vom 24. September 2015 wurde das Klageverfahren M 24 K 15.2455 zusammen mit zwei parallelen Eilverfahren (M 24 S 15.2456 und M 24 E 15.3611) gemeinsam verhandelt. Für die genannten drei Verfahren (M 24 K 15.2455, M 24 S 15.2456 und M 24 E 15.3611) hatte die Klagepartei jeweils die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Bevollmächtigten (Bev.) beantragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. September 2016 hat die Kammer die drei Verfahren (M 24 K 15.2455, M 24 S 15.2456 und M 24 E 15.3611) zur gemeinsamen Entscheidung über die PKH verbunden, und in diesem Beschluss sodann für das Klageverfahren M 24 K 15.2455 hinsichtlich des Klageantrags auf Aufhebung der Ausweisung einschließlich ihrer kürzeren Befristung PKH unter Beiordnung des Bev. gewährt, im Übrigen aber die PKH-Anträge abgelehnt (Sitzungsprotokoll S. 2).

Im Zuge der mündlichen Verhandlung, in der die drei Verfahren (M 24 K 15.2455, M 24 S 15.2456 und M 24 E 15.3611) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden (Sitzungsprotokoll S. 4), nahm der Bev. die Eilanträge (M 24 S 15.2456 und M 24 E 15.3611) zurück (Sitzungsprotokoll S. 5), woraufhin diese Eilverfahren jeweils mit Kammerbeschluss eingestellt, die Kosten insoweit jeweils dem damaligen Antragsteller auferlegt und jeweils die zugehörigen Streitwerte festgesetzt wurden (Sitzungsprotokoll S. 6). Nachdem der im Klageverfahren M 24 K 15.2455 streitgegenständliche Bescheid von der Ausländerbehörde im Zuge der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden war (Sitzungsprotokoll S. 5, zweiter Absatz), erklärten die damaligen Parteien die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und schlugen dem Gericht zur Kostenentscheidung vor, die Kosten zu teilen (Sitzungsprotokoll S. 5), woraufhin mit Kammerbeschluss das Klageverfahren M 24 K 15.2455 einstellt, die Kosten insoweit hälftig geteilt und ein Streitwert von 10.000,- € festgesetzt wurde (Sitzungsprotokoll S. 6).

Mit Schriftsatz vom 27. September 2015 gab der Bev. im Rahmen der PKH die entstandenen Gebühren und Auslagen zur Festsetzung bekannt und gab zugleich im eigenen Namen die gesetzlichen Gebühren zur Ausgleichung gegen den Beklagten bekannt.

Dabei stellte der Bev. hinsichtlich der PKH-Vergütung folgende Berechnung auf:

VV

Gebühr

RVG

Wert

Satz

PKH/VKH

3100

Verfahrensgebühr

§ 49

5.000,00 €

1,3

334,10 €

3104

Terminsgebühr

§ 49

5.000,00 €

1,2

308,40 €

1000

Einigungsgebühr

§ 49

5.000,00 €

1,0

257,00 €

7002

Post/Tele-kommunikation

- pauschal -

20,00 €

7003

Fahrkosten, 0,30 €/km

gefahrene km:

124

37,20 €

7005

Tage- und Abwesenheitsgeld netto

Stunden:

5

40,00 €

netto

996,70 €

7008

MWSt

19%

189,37 €

Summe

1.186,07 €

Hinsichtlich der Kostenausgleichung stellte der Bev. folgende Berechnung auf:

VV

Gebühr

RVG

Wert

Satz

Vergütung

3100

Verfahrensgebühr

§ 13

10.000,00 €

1,3

725,40 €

3104

Terminsgebühr

§ 13

10.000,00 €

1,2

669,60 €

1003

Einigungsgebühr

§ 13

10.000,00 €

1,0

558,00 €

7002

Post/Tele-kommunikation

- pauschal -

20,00 €

7003

Fahrkosten, 0,30 €/km (24.09.2015)

gefahrene km:

124

37,20 €

7005

Tage- und Abwesenheitsgeld netto (24.09.2015)

Stunden:

5

40,00 €

netto

2.050,20 €

7008

MWSt

19%

389,54 €

Summe

2.439,74 €

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 2015 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts (VG) München (Urkundsbeamtin) (I.) antragsgemäß die dem Kl. entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 2.439,74 € fest, bestimmte (II.), dass der Beklagte davon die Hälfte (1.219,87 €) zu tragen habe, und ordnete an (III.), dass dieser zu II. festgesetzte Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 wies die Urkundsbeamtin den Bev. darauf hin, dass bei teilweiser PKH-Bewilligung die Gebühren zunächst aus dem vollen Streitwert zu ermitteln und anschließend verhältnismäßig zu kürzen sei („Quotelungslösung“). Vorliegend ergebe sich bei einem Streitwert von 10.000,- EUR eine PKH-Vergütung in Höhe von 1.394,32 EUR. Anteilsgemäß sei diese auf ½ zu kürzen, so dass sich der Anspruch gegen die Staatskasse auf 697,16 EUR belaufe.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2015 teilte der Bev. mit, er erachte die Anwendung der „Quotelungslösung“ nicht für zutreffend. Der Vergütungsanspruch sei nach der Differenzmethode zu bemessen und so zu berechnen, als ob nur der von der Bewilligung umfasste Betrag geltend gemacht worden wäre.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 16. November 2015 (VFB) setzte die Urkundsbeamtin die Bev. als im Wege der PKH beigeordnetem Rechtsanwalt zustehende gesetzliche Vergütung auf 697,15 € fest.

Dabei stellte der VFB unter anderem folgende Berechnung auf:

Wahlanwaltsvergütung Streitwert 10.000 €

PKH-Anwaltsvergütung Streitwert 10.000 €

1,3 Verfahrensgebühr

725,40

399,10

1,2 Terminsgebühr

669,60

368,40

1,0 Einigungsgebühr

558,00

307,00

Fahrtkosten

37,20

37,20

Abwesenheitsgeld

40,00

40,00

Pauschale gem. VV 7002

20,00

20,00

Zwischensumme

2.050,20

1.394,32 (Fussnote:Anmerkung: rechnerisch beläuft sich diese Zwischensumme richtig auf 1.171,70 €.)

19% MwSt gem. VV 7008

389,54

222,62 (Fussnote:Anmerkung: 222,62 € sind 19% von 1.171,70 €.)

Summe

2.439,74

1.394,62 (Fussnote:Anmerkung: rechnerisch beläuft sich diese Summe richtig auf 1.394,32 €.)

teilweise PKH, Anteil: ½

697,16

Hinsichtlich § 58 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) stellte der VFB folgende Rechnung auf:

Differenz

1.742,58

tatsächlich geleistete Zahlungen:

aufgrund KFB vom 27.10.2015

1.219,87

Anrechnung auf die Differenz

- 522,71

Der VFB hielt sodann im Hinblick auf § 58 Abs. 2 RVG fest, der Anspruch gegen die Staatskasse reduziere sich nicht, da die Differenz durch die geleistete Zahlung nicht gedeckt sei.

Der VFB wurde dem Bev. am 18. November 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, legte der Bev. (und ASt. des vorliegenden Erinnerungsverfahrens) gegen den VFB Erinnerung ein und beantragte die gerichtliche Entscheidung über die Einwände gegen die Kostenfestsetzung, soweit darin die beantragte Kostenfestsetzung der PKH-Gebühren abgelehnt wird. Die Erinnerung wurde umfangreich begründet.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte mit Schreiben vom 25. November 2015 den Vorgang der Kammer zur Entscheidung vor.

Im Vorlageschreiben vom 25. November 2015 nahm die Urkundsbeamtin folgende Vergleichsberechnung vor:

Berechnungsweise Anwalt

PKH-Gebühren SW 5.000 €

Berechnungsweise Urkundsbeamtin

PKH-Gebühren SW 10.000 €

1,3 Verfahrensgebühr

334,10

399,10

1,2 Terminsgebühr

308,40

368,40

1,0 Einigungsgebühr

257,00

307,00

Fahrtkosten

20,00

37,20

Abwesenheitsgeld

37,20

40,00

Pauschale gem. VV 7002

40,00

20,00

Zwischensumme

996,70

1.171,70

19% MwSt gem. VV 7008

189,37

222,62

Summe

1.186,07

1.394,32

(davon ½) 697,16

Weiter nahm die Urkundsbeamtin im Hinblick auf § 58 Abs. 2 RVG folgende Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Differenz vor:

Berechnungsweise Anwalt

Berechnungsweise Urkundsbeamtin

Wahlanwaltsgebühren

2.439,74

2.439,74

PKH-Gebühren

1.186,07

697,16

Differenz

1.253,67

1.742,58

- geleistete Zahlung

1.219,87

1.219,87

Anrechnung auf Differenz

- 33,80

- 522,71

Die Urkundsbeamtin wies auf der Basis dieser Vergleichsberechnung im Hinblick auf § 58 Abs. 2 RVG unter anderem darauf hin, in beiden Fällen reduziere sich der Anspruch gegen die Staatskasse nicht, weil die Differenz durch die geleistete Zahlung nicht gedeckt sei.

Aus dieser Gegenüberstellung werde deutlich, dass bei der Berechnungsweise des Anwalts die Wahlanwaltsgebühren nahezu vollständig durch die geleistete Zahlung und den ermittelten Anspruch gegen die Staatskasse gedeckt seien. Die Vorgabe, dass einer teilweisen PKH-Bewilligung bei der Vergütungsfestsetzung Rechnung zu tragen sei, werde so unterlaufen. Es stelle sich sogar die Frage, ob sich nicht mit der Zahlung der Gegenseite der Anspruch des Anwalts gegenüber der Staatskasse erübrige.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 24 M 15.5389 und M 24 K 15.2455 Bezug genommen.

II.

1. Die Erinnerung ist zwar zulässig, hat aber im Hinblick auf § 58 Abs. 2 RVG keinen Erfolg.

Streitgegenständlich ist eine Erinnerung des nach teilweiser PKH-Bewilligung (teilweise) beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 56 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegen eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 55 RVG.

Die Kammer ist als Spruchkörper aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Einzelrichters vom 2. Dezember 2016 zur Entscheidung berufen. Zwar war nach der Nichtabhilfe seitens der Urkundsbeamtin im Ausgangspunkt der Berichterstatter zuständig (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Dieser hatte allerdings gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Kammer zu übertragen, weil das Verfahren sowohl im Hinblick auf die Frage der Berechnungsmethode (Quotelung oder Teilstreitwert) als auch im Hinblick auf die Auslegung des § 58 Abs. 2 RVG grundsätzliche Bedeutung hat. Die zu klärenden Fragen können für eine Vielzahl von Fällen relevant werden.

Dabei sind die Beteiligten des Erinnerungsverfahrens gemäß § 56 RVG nicht die Beteiligten des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens, sondern die beigeordnete Rechtsanwältin als Antragstellerin einerseits und die Landeskasse als Antragsgegner andererseits (OVG Nordrhein-Westfalen B.v. 6.3.2012 - 17 E 1204/11 - juris Rn. 1).

2. Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

2.1. Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei § 48 Abs. 1 RVG, wonach sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen bestimmt, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Der demnach maßgebliche - in mündlicher Kammerverhandlung gefasste - Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschluss vom 24. September 2015 hat dem damaligen Kläger PKH unter Beiordnung des Bev. lediglich für das Klageverfahren M 24 K 15.2455 gewährt, und zwar auch insoweit nur teilweise hinsichtlich des Klageantrags auf Aufhebung der Ausweisung einschließlich ihrer kürzeren Befristung. In der mündlichen Verhandlung wurde für das gesamte Klageverfahren M 24 K 15.2455, das auch eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betraf, ein Streitwert von 10.000,- € festgesetzt.

Nicht ausdrücklich vorgegeben ist durch den PKH- und Beiordnungs-Beschluss vom 24. September 2016 die Art und Weise, wie der erfolgreiche und der erfolglose Teil des Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags quantitativ voneinander abzugrenzen sind. Vielmehr beschreibt der Tenor des Beschlusses vom 20. Februar 2014 nur den inhaltlichen Aspekt, für den die teilweise PKH-Bewilligung und Beiordnung erfolgte, nämlich die Aufhebung der Ausweisung einschließlich ihrer kürzeren Befristung.

Diese abstrakte Vorgabe des PKH- und Beiordnungs-Beschlusses lässt sich im Kostenfestsetzungsverfahren mit verschiedenen Berechnungsmethoden umsetzen; mitumfasst wäre sowohl ein Ansatz, der die sich gesetzlich aus dem Gesamtgegenstandswert der Klage (10.000 €) ergebenden Kostenpositionen teilt (sog. Quotelungslösung), als auch ein Ansatz, der die Gebühren aus einem (hypothetischen, nur auf die Ausweisung entfallenden) Teil-Streitwert bzw. -Gegenstandswert (bei der Ausweisung über 5.000,-€) berechnet.

2.2. Aus Sicht der Kammer ist es sachgerecht, die Gebührenberechnung auf der Grundlage eines Teilgegenstandswertes durchzuführen.

2.2.1. Aus Sicht der Kammer spricht für eine Kalkulation mittels besonderer (prozesskostenhilfebezogener) Teilgegenstandswerte zunächst der Umstand, dass dadurch der beigeordnete Rechtsanwalt genauso gestellt wird, wie wenn er von vornherein nur den Teil des Streitgegenstandes gerichtlich verfolgt hätte, für den der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Das Gericht schließt sich insoweit folgenden Ausführungen des Thüringer Finanzgerichts an (Thüringer Finanzgericht B.v. 29.11.2007 - 4 Ko 542/07 - EFG 2008, 410, juris Rn. 20-23):

„20 Der Vergütungsanspruch der als Prozessbevollmächtigte beigeordneten Erinnerungsführer bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurden, die zu vergütenden Gebühren werden also auf Grund der Beschränkung der Gebührenfestsetzung in § 48 Abs. 1 RVG auf den durch den Prozesskostenbewilligungsbeschluss festgesetzten Umfang begrenzt. Für die Ermittlung dieser aus der Staatskasse zu vergütenden und durch den Prozesskostenhilfebeschluss nur begrenzten Gebühren sind vor allem zwei Berechnungsmethoden denkbar.

21 Nach der von den Erinnerungsführern begehrten Berechnungsmethode, die Gebühren nach dem vollen, im Streitwertbeschluss festgesetzten Streitwert von 1.540 € zu berechnen und die Vergütung entsprechend dem Verhältnis der Gewährung bzw. der Ablehnung der Prozesskostenhilfe festzusetzen, wären eine 1,6 Verfahrensgebühren in Höhe von 212,80 €, eine Pauschale für Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 € sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 44,23 €, insgesamt 277,03 € an Gebühren angefallen, die den Erinnerungsführern entsprechend dem Umfang ihrer Beiordnung zu 90 Prozent oder 249,33 € zu vergüten wären. Diese Berechnungsmethode wird allerdings heute nicht (mehr) vertreten (so noch das Oberlandesgericht - OLG - München im Beschluss vom 18. Januar 1988 - 11 WF 1490/87, zitiert nach Juris, Hinweis in Zöller, Kommentar zur ZPO, Rdn. 45 zu § 121 ZPO, allerdings mit einer diese Methode ablehnenden Begründung).

22 Nach heute praktisch einhelliger Meinung sind die zu vergütenden Gebühren des beigeordneten Prozessbevollmächtigten aus dem Teilstreitwert des insgesamt streitigen Betrags zu berechnen, für den Prozesskostenhilfe gewährt und für den er beigeordnete wurde (z. B. Beschlüsse der OLG München vom 28. Oktober 1994 - 11 W 979/94 und vom 6. Dezember 1996 11 W 3197/96, Schleswig-Holstein vom 11. Mai 2005 - 15 WF 90/05, Stuttgart vom 26. April 1984 - 8 W 517/83, und des Landgerichts Osnabrück vom 16. Februar 1989 9 T 13/89, alle zitiert nach Juris, Zöller, Kommentar zur ZPO, Rdn. 45 zu § 121 ZPO, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, Kommentar zur ZPO, Rdn. 22 zu § 121, Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/ Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, Rdn. 11 zu § 48 RVG, Hartmann, KostG, Kommentar, Rdn. 65 zu § 48 RVG). Die meisten Entscheidungen beziehen sich auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juni 1954 (V ZR 99/53, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1954, 1406). Darin hatte der BGH ausgeführt, dass eine Partei, der Prozesskostenhilfe (damals Armenrecht) nur für einen Teil des Streitgegenstandes bewilligt sei, die aber trotzdem ihre Rechtsverfolgung wegen des übrigen Teils auf eigene Kosten durchführe, Anspruch darauf habe, von der Zahlungspflicht der Gebühren in der Höhe einstweilen verschont zu bleiben, die sich für den Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung (Armenrechtsbewilligung) bei Berechnung der Gebühren ergebe. Demgemäß sind die oben genannten Gerichte der Auffassung, dass bei einer Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf einen Teil des Anspruchs der beigeordnete Rechtsanwalt die Prozesskostenhilfegebühren nur aus eben diesem Teilstreitwert erhalte. Nur diese Auffassung entspreche § 122 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) bzw. jetzt § 48 Abs. 1 RVG, wonach sich der Anspruch des Rechtsanwalts nach den Beschlüssen bestimme, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordneten worden sei. Beziehe sich der Prozesskostenhilfebeschluss nur auf einen Teil des Streitgegenstandes, dann könne die Vergütung nur aus diesem Teil berechnet werden (siehe OLG München vom 28. Oktober 1994, a. a. O.). Nur in diesem Umfange könne der beigeordnete Rechtsanwalt gegenüber der Partei Vergütungsansprüche nicht geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Gleichzeitig habe die Partei Anspruch darauf, dass die Staatskasse aus dem von der Prozesskostenhilfe umfassten Streitwertteil die Anwaltskosten ungeschmälert trage, sodass durch die Gebührendegression sie und nicht die Staatskasse begünstigt werde.

23 Der hier entscheidende Richter schließt sich der letzteren, nahezu einheitlich vertretenen Auffassung an. Bei dieser Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass der durch die Prozesskostenhilfe Begünstigte durch diese Aufteilung bzw. durch diesen Ansatz der Gebühren genau so gestellt wird, als wenn er nur den Teil des Streitgegenstandes gerichtlich verfolgt hätte, für den ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Demgemäß ist auch für die Berechnung der zu vergütenden Gebühren des nur teilweise beigeordneten Prozessbevollmächtigten bzw. für die Berechnung der Freistellung von den Gerichtsgebühren eine separate und vollständige Ermittlung der Gebühren für den Teil des Gesamtstreitwertes durchzuführen, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.“

2.2.2. Unabhängig davon gewährleistet auch nur die Rechenmethode mittels Teilstreitwerten eine sachgerechte Abschichtung der dem Rechtsanwalt gegen die Staatskasse einerseits und gegen seinen Mandanten andererseits zustehenden Ansprüche - die Kammer schließt sich insoweit folgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen (OVG Bremen B.v. 23.6.2004 - 2 S 1873/04 - juris Rn. 13-17 unter ausdrücklicher Aufgabe früherer abweichender Rechtsprechung dieses Oberverwaltungsgerichts) an:

„13 Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und das Verwaltungsgericht meinen, als Erstattungsbetrag seien 1/5 der Anwaltskosten nach einem (Gesamt-) Streitwert von 850,00 Euro festzusetzen - vorliegend 49,88 Euro - vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach der gesetzlichen 14 Regelung in § 122 Abs. 1 BRAGO ist - wie erwähnt - für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts der Prozesskostenhilfebeschluss maßgebend. Dieser enthält keine Quotelung, sondern kennzeichnet den Teil des Streitgegenstandes, für den das Gericht nach summarischer Prüfung eine hinreichende Erfolgsaussicht annimmt (vgl. § 114 ZPO). In Höhe dieses Teil soll die bedürftige Partei von der Zahlung der Anwaltskosten befreit sein. Diesem Anspruch der bedürftigen Partei wird nur entsprochen, wenn die anwaltliche Vergütung nach dem Streitwert des Teils, für den Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, ermittelt und der aus der Staatskasse zu zahlende Betrag entsprechend festgesetzt wird (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 121 Rdnr. 45 m.w.N.).

15 Für den Teil des Streitgegenstandes, für den Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden ist, verbleibt dem Rechtsanwalt ein Anspruch gegen die Partei selbst. Dieser Anspruch besteht nur noch in Höhe eines Ergänzungsbetrages, welcher in dem Unterschied der Gebühr nach dem Gesamtstreitwert und derjenigen nach seinem von der Prozesskostenhilfe erfassten Teil besteht.

16 Diese Sichtweise entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage, Rdnr. 683 m.w.N.; Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 121 ZPO Rdnr. 45 m.w.N.; Riedel/Sußbauer, BRAGO, Kommentar, 8. Auflage, § 13 Rdnr. 31 f.; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, Kommentar, 15. Auflage, § 122 Rdnr. 8 m.w.N.; grundlegend BHG, B. v. 02.06.1954 - Az. V ZR 99/53 - = NJW 1954, Seite 1406; OLG Oldenburg OLG-Report 1998, 184 m.w.N.; OLG München JurBüro 95, 203).

17 Soweit der 1. Senat des OVG Bremen im Beschluss vom 14. Juli 1989 (Az. 1 B 47/89 = JurBüro 1989, 1689) eine abweichende Auffassung vertreten hat, wird dem nicht gefolgt.“

2.2.3. Zwar finden sich auch in der jüngeren Judikatur nach wie vor Entscheidungen, die unter Abweichung von der klar herrschenden Teilstreitwertlösung bei teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung die dem Rechtsanwalt gegen die Staatskasse zustehende Gebühr auf der Basis des vollen, im Streitwertbeschluss festgesetzten, Streitwertes mittels rechnerischer Quoten kalkulieren, und zwar nach dem Verhältnis von Gewährung einerseits und Ablehnung von PKH andererseits (vgl. etwa VG Ansbach B.v. 28.12.2011 - AN 11 M 11.30558 - juris Rn. 12; VG Regensburg B.v. 21.2.2012 - RN 5 M 12.30005 - juris Rn. 9 (dort am Schluss). Die Kammer schließt sich diesen Judikaten aber angesichts der unter 2.2.1. und 2.2.2. dargestellten Argumente nicht an.

2.2.4. Dabei ergibt sich jedenfalls im vorliegenden Fall nichts anderes aus dem von der Kostenbeamtin zitierten Judikat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 17.8.2006 - 24 C 06.1404 - juris) BayVGH-Judikatur.

Dort findet sich unter anderem folgende Passage:

„12 Der geltend gemachte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aus §§ 45 ff. RVG steht dem Bevollmächtigten des Klägers nicht (mehr) zu. Soweit dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt worden war, also für die Klage gegen Nr. 2 des angefochtenen Bescheides vom 9. Februar 2005, hatte der Klägerbevollmächtigte ein Wahlrecht zwischen einem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach §§ 45 ff. RVG und dem Erstattungsanspruch von einem Viertel der Kosten gegen die Beklagte. Mit Antrag vom 23. August 2005 beantragte der Rechtsanwalt Kostenausgleichung gemäß § 106 ZPO und Festsetzung gemäß § 126 ZPO, d.h. er machte seinen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund des Urteils vom 22. April 2005 geltend; er machte dagegen damals nicht seinen Vergütungsanspruch nach § 45 RVG geltend. Nach dem daraufhin erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Oktober 2005 bezahlte die Beklagte den Betrag von 239,34 Euro. Damit sind die Ansprüche des Klägerbevollmächtigten befriedigt. Bei Geltendmachung seiner Ansprüche nach § 45 RVG aufgrund der Prozesskostenhilfegewährung und seiner Beiordnung hätte er gegenüber der Staatskasse keinen höheren Betrag geltend machen können; insoweit ist anzumerken, dass ein entsprechender Antrag nach § 55 Abs. 1 RVG erstmals mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 gestellt wurde, als die Kostenausgleichung mit der Beklagten längst abgewickelt war. Darüber hinaus wäre die Prozesskostenhilfevergütung wegen der insoweit gemäß § 49 RVG niedrigeren Gebühren ohnehin niedriger gewesen als der mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 festgesetzte Betrag. Hierzu ist noch anzumerken, dass dem Klägerbevollmächtigten auch im Prozesskostenhilfeverfahren in Anlehnung an die sachgerechte Quotelung aus dem Urteil vom 22. April 2005 nur ein Viertel der Gebühren aus einem Streitwert von 5.000 Euro zugestanden hätte. Die Gebühren wären nicht etwa aus einem fiktiven Streitwert von 1.250 Euro zu errechnen gewesen. Der Rechtsanwalt ist deshalb nicht dadurch benachteiligt, dass er seine Kosten gegenüber der dem Prozess teilweise unterlegenen Beklagten geltend gemacht hat. Für die Anwendung des § 59 RVG ist bei der vorliegenden Konstellation kein Raum. Im übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.“

Unzweifelhaft hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Judikat tatsächlich gegen eine Teilstreitwertrechnung und für eine Quotelungsberechnung ausgesprochen. Allerdings sind diese Erwägungen in dem Judikat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht tragend, sondern nur ein „obiter dictum“. Denn entscheidendes Argument des BayVGH war letztlich, dass im dortigen Fall der Rechtsanwalt bereits im Rahmen seines Wahlrechts alles, was ihm zugestanden hat, von der damaligen Gegenpartei im Rahmen der Kostenfestsetzung erhalten hatte. Für ein bloßes obiter dictum spricht auch, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in besagtem Judikat auf die klar überwiegende Gegenansicht (auch der oberverwaltungsgerichtlichen Judikatur) nicht ansatzweise eingegangen ist.

2.2.5. Für die Rechnung mit einem fiktiven PKH-Streitwert spricht auch, dass nur so ein Gleichklang mit § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erzielt werden kann. Nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bewirkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass beigeordnete Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Dabei gilt diese Forderungssperre allerdings nach soweit ersichtlich unstreitiger Auffassung nur „soweit“ die Bewilligung reicht - im Falle bloßer Teilbewilligung behält der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten den Vergütungsanspruch, soweit PKH nicht bewilligt worden ist (OLG Düsseldorf, B.v. 27.1.2005 - II-10 WF 38/04, 10 WF�10 WF 38/04 - JurBüro 2005, 321, juris Rn. 2 m.w.N.; Schneider, NJW-Spezial 2015, 475 (476); Kratz, in: BeckOK-ZPO, Stand: 1.9.2016, § 122 Rn. 28).

Würde man im Falle einer Teilbewilligung die dem Rechtsanwalt gegen die Staatskasse zustehenden Gebühren durch eine Quotelung aus dem Gesamtstreitwert errechnen, wäre dies ein gegenüber dem von § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorgegebenen Regelungsmechanismus gänzlich unterschiedliches Verfahren.

2.3. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Gesagten folgende Ausgangsberechnungen:

Die Wahlanwaltsvergütung hätte für den Fall, dass die Klagepartei seinerzeit von vornherein nur eine gegen die Ausweisung gerichtete Klage (mit einem Streitwert von 5.000,-€) erhoben hätte 1.377,66 € betragen:

VV

Gebühr

RVG

Wert

Satz

Vergütung (nach RVG-Anlage 2)

3100

Verfahrensgebühr

§ 13

5.000,00 €

1,3

393,90 €

3104

Terminsgebühr

§ 13

5.000,00 €

1,2

363,60 €

1000

Einigungsgebühr

§ 13

5.000,00 €

1,0

303,00 €

7002

Post/Tele-kommunikation

- pauschal -

20,00 €

7003

Fahrkosten, 0,30 €/km

gefahrene km:

124

37,20 €

7005

Tage- und Abwesenheitsgeld netto

Stunden:

5

40,00 €

netto

1.157,70 €

7008

MWSt

19%

219,96 €

Summe

1.377,66 €

Demgegenüber beträgt die PKH-Vergütung auf Basis des hypothetischen PKH-Teil-Streitwertes - also nur hinsichtlich desjenigen Teil des Streitgegenstandes, für den PKH bewilligt wurde - wie vom Rechtsanwalt im Schriftsatz vom 27. September 2015 zutreffend errechnet: 1.186,07 €.

3. Mit der beschriebenen Ausgangsüberlegung ist der dem Rechtsanwalt letztlich gegen die Staatskasse zustehende Anspruch aber noch nicht abschließend bestimmt. Vielmehr ist (aufbauend auf dem aufgrund eines fiktiven Teilstreitwertes ermittelten Zwischenergebnis - hier: 1.186,07 €) in einem zweiten Schritt die von § 58 Abs. 2 RVG vorgesehene Anrechnung vorzunehmen.

3.1. § 58 Abs. 2 RVG lautet wie folgt:

„(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht.“

3.2. § 58 Abs. 2 RVG ist auslegungsbedürftig; der Wortlaut dieser Vorschrift lässt verschiedene Auslegungen zu.

3.2.1. Nach herrschender zivilrechtlicher Judikatur und Literatur setzt die Anwendung dieser Vorschrift eine dreifache Rechnung voraus: In einem ersten Schritt ist die Summe der anrechenbaren Beträge (erhaltene Vorschüsse und Zahlungen) zu ermitteln, wobei hierunter insbesondere auch die Zahlungen durch die Gegenseite des Ausgangsrechtsstreits fallen (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage (2013), § 58 Rn. 25). In einem zweiten Schritt sind diese insgesamt anrechenbaren Beträge „zunächst“ auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung, die der rechtsanwaltlichen Vertretung gegen seine Mandantschaft an sich zugestanden hätte, wenn § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 166 VwGO) nicht eingriffe, einerseits und der im Rahmen der Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Ausgangspunkt zu zahlenden Vergütung (PKH-Ausgangsvergütungsanspruch) andererseits anzurechnen; dabei ist diese Differenz i.S.v. § 58 Abs. 2 RVG diejenige „Vergütung, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht“ (vgl. Kießling in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage (2013), § 58 Rn. 2). In einem dritten Schritt wird dann der PKH-Ausgangsvergütungsanspruch im Wege weiterer Anrechnung (des verbliebenen anrechenbaren Restbetrages) gekürzt, und zwar nur soweit „erhaltene Vorschüsse und Zahlungen“ nicht schon beim zweiten Schritt zur Anrechnung gekommen sind (vgl. Kießling in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage (2013), § 58 Rn. 2); wenn die im Ausgangspunkt insgesamt anrechenbaren Beträge kleiner waren als die „Differenz“ (zwischen Wahlvergütungs- und PKH-Ausgangsvergütungsanspruch), entfällt der dritte Schritt (vgl. die Berechnungsbeispiele bei Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage (2013), § 58 Rn. 12 und Rn. 13).“

Dieser herrschenden Auffassung der zivilgerichtlichen Judikatur und Literatur (ebenso auch VG München, B.v. 1.12.2014 - M 24 M 14.31118 - AGS 2015, 293, juris Rn. 33-45; mit zustimmender Anmerkung insoweit Mayer, Fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht - FD-RVG [beck-online] - 2015, 368115; vgl. hierzu auch Schneider, NJW-Spezial 2015, 475) liegt letztlich in etwa folgende Auslegung zugrunde („Differenz-Auslegung“):

(2) (…), sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse ganz oder teilweise nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht.

3.2.2. Dieser herrschenden Ansicht explizit entgegengesetzt ist ein vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg vertretener Auslegungsansatz, wonach eine vorgezogene Anrechnung nicht auf den „Differenzbetrag“ zwischen Wahlanwalts- und PKH-Gebühren bezogen wird, sondern lediglich auf solche Zahlungen für die „von vornherein“ - also von der Art der Zahlung her - kein Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen von PKH (und Beiordnung) besteht.

Das OVG Lüneburg begründet das unter anderem wie folgt (OVG Lüneburg, B.v. 3.4.2013 - 13 OA 276/12 - NJW 2013, 1618, juris Rn. 5 und 7 - Hervorhebungen nicht im Original): 5- (…) § 58 Abs. 2 RVG verhält sich demgegenüber weder zur Höhe der dem Anwalt insgesamt zustehenden Vergütung noch dazu, wie mit Anrechnungsbeträgen im Sinne des § 15a RVG zu verfahren ist, sondern beschäftigt sich nur mit der Zuordnung von Vorschüssen und Zahlungen auf die zustehende Vergütung. Diese zu trennenden Regelungsbereiche vermengt die in der Zivilrechtsprechung vordringende Auffassung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2012 - 14 W 88/12 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 1. September 2011 - 13 W 29/11 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. März 2011 - 2 W 18/11 -, juris; jew. m.w.N.), derzufolge der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr nach § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Differenz zwischen der - jeweils insgesamt im gerichtlichen Verfahren entstandenen - Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung zu verrechnen sei. Aus welchem Grunde eine geleistete Zahlung des Mandanten schon bei der Entstehung und nicht erst im Rahmen der Tilgung Einfluss auf die Höhe des Anspruchs seines Prozessbevollmächtigten gegen die Staatskasse haben sollte, erschließt sich dem Senat nicht. § 58 Abs. 2 RVG betrifft die Tilgung, nicht die Entstehung und die Berechnung der zustehenden Höhe des Vergütungsanspruchs. Darüber hinaus führt diese Vorgehensweise regelmäßig zu einer Deckung der Wahlanwaltsgebühren durch die Staatskasse über die in § 49 RVG geregelte Prozesskostenhilfevergütung hinaus. Dass ein Rechtsanwalt aufgrund dieser Differenzberechnung unter Berücksichtigung der weiteren im gerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren neben einer vorprozessual entstandenen und vom Mandanten beglichenen Geschäftsgebühr im Ergebnis aus Mitteln der Staatskasse eine nur geringfügig oder ungekürzte Verfahrensgebühr und damit aus diesen beiden Gebühren einen höheren Gesamtbetrag erhalten würde, als ihm nach § 15a Abs. 1 RVG zusteht, ist mit dem Zweck des § 58 Abs. 2 RVG als Tilgungsvorschrift nicht vereinbar.

(…)

7 Der Regelung des § 58 Abs. 2 RVG ist Genüge getan, wenn der vom Kläger auf die Kostennote seines Prozessbevollmächtigten vom 11. April 2012 gezahlte Betrag von 188,67 auf die in gleicher Höhe nach der Tabelle in § 13 RVG entstandene Geschäftsgebühr in voller Höhe angerechnet wird. Ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht insoweit von vornherein nicht.

Zwar hat das OVG Lüneburg die zitierten Ausführungen im Kontext der Auslegung von § 15a RVG und des Verhältnisses dieser Bestimmung zu § 58 Abs. 2 RVG, also eines kostenrechtlichen Spezialfalles, entwickelt. Der zitierten Passage lässt sich aber eine ganz grundlegende Abweichung vom Auslegungsansatz der zivilgerichtlichen Judikatur entnehmen. Das OVG Lüneburg lehnt hinsichtlich der Auslegung des in § 58 Abs. 2 RVG enthaltenen Terminus „Vergütungen (…), für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht“ nämlich gerade eine Differenzbetrachtung ausdrücklich ab (Rn. 5) und stellt statt dessen insoweit darauf ab, ob ein Anspruch „von vornherein“ (Rn. 7) nicht besteht, wie es im Fall des OVG Lüneburg hinsichtlich der „Geschäftsgebühr“ (einer Gebühr aus der „außergerichtlichen“ Vertretung) der Fall war (ebenso auch OVG Lüneburg, B.v. 17.5.2013 - 4 OA 306/12 - JurBüro 2013, 421, juris Rn. 3 m.w.N.).

Letztlich wäre § 58 Abs. 2 RVG in der Auslegung des OVG Lüneburg damit in etwa wie folgt zu lesen („Kategorie-Auslegung“):

(2) (…) sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse von vornherein nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht.

Diese Auslegung bewirkt, dass nur für die von der PKH „von vornherein“ nicht erfassten Vergütungs-Kategorien (insbesondere der außergerichtlichen Vertretung) eine Voraus-Anrechnung erfolgt, während hinsichtlich aller anderen Vergütungs-Kategorien vom Rechtsanwalt empfangene Zahlungen auf den PKH-Vergütungsanspruch angerechnet werden.

3.2.3. Beide Auslegungen sind mit dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 RVG vereinbar, wobei sich die Kammer im Ansatz der herrschenden zivilrechtlichen Judikatur und Literatur (in allerdings modifizierter Form) anschließt.

3.2.3.1. Zwar spricht für die Auslegung des OVG Lüneburg die systematische Auslegung. Auffällig ist, dass der Gesetzgeber bei der in unmittelbarer Nähe zu § 58 RVG stehenden Anspruchsüberleitungsvorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG die Vokabel „soweit“ verwendet hat, während dies in § 58 Abs. 2 RVG gerade nicht der Fall ist. Die Formulierung „… auf die Vergütung … anzurechnen, für die ein Anspruch … nicht … besteht“ spricht deshalb eher dafür, auf die jeweilige Vergütungs“kategorie“ abzustellen und nur solche Vergütungsansprüche einer „vorgezogenen“ Anrechnung („…zunächst…“) nach § 58 Abs. 2 RVG zu unterwerfen, für die (kategorisch) kein PKH-Vergütungsanspruch besteht, wie es im Fall des OVG Lüneburg etwa für die (außergerichtliche) Geschäftsgebühr der Fall war.

3.2.3.2. Gegen die Auslegung des OVG Lüneburg (und im Ansatz für die herrschende zivilrechtliche Judikatur und Literatur) spricht jedoch die historische Auslegung. Die amtliche Begründung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG, Bundestags-Drs. 15/1971 S. 89/90 und S. 203) begnügte sich hinsichtlich § 58 Abs. 2 RVG mit einem Verweis auf den inhaltsgleichen § 129 der früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO), der „übernommen“ werde. Dabei war aber gerade auch zum alten Recht soweit ersichtlich die Differenz-Auslegung klar herrschend (vgl. LAG Düsseldorf, B.v. 8.7.1985 - 7 Ta 230/85 - LAGE § 129 BRAGO Nr. 1, juris; OLG Stuttgart, B.v. 30.4.1998 - 8 WF 120/96 - FamRZ 1999, 390, juris Rn. 8).

Die zum altem Recht herrschende Auslegung des § 129 BRAGO, an die die amtliche Begründung des § 58 Abs. 2 RVG anknüpft, lässt sich mit dem VG Koblenz wie folgt zusammenfassen (VG Koblenz, B.v. 13.7.1998 - 8 K 2489/95.KO - juris Rn. 6):

6 Lediglich die Vorschrift des § 129 BRAGO gewährt die Möglichkeit, die von anderer Seite an den Prozeßbevollmächtigten erbrachten Leistungen von der an diesen auszuzahlenden Prozeßkostenhilfe-Vergütung abzuziehen. Hiernach sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber oder einem Dritten vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Bundes- oder Landeskasse nicht besteht. Mit anderen Worten sind bereits erbrachte Leistungen des Mandanten oder Dritter zunächst auf den Teil des Vergütungsanspruchs anzurechnen, den der Rechtsanwalt noch gegen seinen Mandanten geltend machen kann, mithin auf den Vergütungsanspruch, der nicht durch Prozeßkostenhilfe-Bewilligung gedeckt ist (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Nicht von der Prozeßkostenhilfe-Bewilligung gedeckt ist zum einen der Unterschiedsbetrag zwischen den Wahlanwaltskosten und den Gebühren des § 123 BRAGO und zum anderen der Vergütungsanspruch des Prozeßbevollmächtigten, für den die Staatskasse im Rahmen der Prozeßkostenhilfe-Bewilligung überhaupt nicht haftet, die Partei aber unbeschränkt zahlungspflichtig ist. Letzteres ist der Fall, soweit der Rechtsanwalt entweder schon vor seiner Beiordnung oder über den Rahmen seiner Beiordnung hinaus auftragsgemäß für die Partei tätig geworden ist (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Mardert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 12. Auflage, § 129 Rdnr. 2).

3.2.3.3. Aus der im zitierten Judikat des VG Koblenz betonten Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt sich allerdings ein letztlich entscheidender Hinweis für eine vermittelnde Auslegung, die die Kammer bevorzugt.

Die Regelungen der §§ 48 ff. RVG und insbesondere die Anrechnungsvorgaben des § 58 Abs. 2 RVG dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist die wirtschaftliche Gesamtsituation des Anwalts zu berücksichtigen, und zwar nicht nur im Verhältnis zur Gegenseite und zur Staatskasse, sondern auch im Verhältnis zu seinem Mandanten, wo die bereits oben erwähnte sog. Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO maßgebliche Bedeutung erlangt. Nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bewirkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Angesichts dieser Forderungssperre ergibt sich ein Schutzbedarf für den beigeordneten Rechtsanwalt, dem ein Rückgriff gegen seinen Mandanten im Umfang der Beiordnung gesetzlich verwehrt wird.

Allerdings besteht dieser Schutzbedarf auch nur im jeweiligen Umfang der Beiordnung. Denn nach unstreitiger Auffassung gilt die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur „soweit“ die Bewilligung reicht - im Falle bloßer Teilbewilligung behält der Rechtsanwalt folglich gegenüber seinem Mandanten den Vergütungsanspruch, soweit PKH nicht bewilligt worden ist (OVG Bremen B.v. 23.6.2004 - 2 S 1873/04 - juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, B.v. 27.1.2005 - II-10 WF 38/04, 10 WF�10 WF 38/04 - JurBüro 2005, 321, juris Rn. 2 m.w.N.; Schneider, NJW-Spezial 2015, 475 (476); Kratz, in: BeckOK-ZPO, Stand: 1.9.2016, § 122 Rn. 28).

Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, bei der Auslegung von § 58 Abs. 2 RVG im Falle bloß teilweiser PKH-Bewilligung zwar methodisch von der Differenz-Auslegung auszugehen, dabei aber die Wertung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen, und zwar dergestalt, dass die in § 58 Abs. 2 RVG vorgesehene Reihenfolge-Vorgabe (…zunächst…) nur für diejenigen Vergütungen gilt, die von der (teilweisen) PKH-Bewilligung überhaupt erfasst sind, weil dem Anwalt der Rückgriff gegen seinen Mandanten auch nur insoweit (gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) verwehrt ist. Soweit dagegen dem Rechtsanwalt ein Rückgriff gegen seine Partei nicht verwehrt ist (also soweit PKH nicht bewilligt wurde), ist nicht einzusehen, warum anderweitig empfangene Zahlungen, insbesondere solche der jeweiligen Gegenpartei, nicht vollumfänglich auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse anzurechnen sein sollten.

Rechnerisch lässt sich dies wie folgt umsetzen: In einem ersten Schritt sind die (zur Anrechnung anstehenden) empfangenen Beträge festzustellen. Im zweiten Schritt ist die von § 58 Abs. 2 RVG vorgeschriebene „Vorab-Anrechnung“ vorzunehmen, indem auf der Basis des hypothetischen PKH-Teilstreitwertes (für den PKH bewilligt wurde) eine „Teil-Differenz“ zwischen den (teilstreitwert-bezogenen) PKH-Gebühren einerseits und den (teilstreitwert-bezogenen) Wahlanwaltsgebühren andererseits gebildet wird - also auch hinsichtlich dieser Wahlanwaltsgebühren nur hinsichtlich eben dieses hypothetischen (PKH-)Teilstreitwertes. Nur hinsichtlich dieser so gebildeten „Teil-Differenz“ ist „zunächst“ eine Vorab-Anrechnung vorzunehmen. Schließlich ist in einem dritten Schritt der nach dieser Vorab-Anrechnung verbleibende Rest(anrechnungs) Betrag auf den (von vornherein nur auf der Basis des hypothetischen Teilstreitwertes ermittelten) PKH-Vergütungsanspruch anzurechnen.

Für diesen - nur auf die sich im Hinblick auf den (fiktiven) PKH-Teilstreitwert ergebende „Teil-Differenz“ abstellenden - Auslegungsansatz (nachfolgend: Teil-Differenz-Auslegung) spricht unabhängig von § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch die Wertung des § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG. Wie bereits gezeigt (und auch vom OVG Lüneburg [dort Rn. 5] zu Recht festgehalten), führt die auf die Wahlanwaltsgebühren aus dem „vollem“ (eingeklagten) Streitwert abstellende „Differenz-Auslegung“ des § 58 Abs. 2 RVG nämlich dazu, dass in nicht wenigen Fällen letztlich keine Anrechnung erfolgt und somit die bloß teilweise PKH-Bewilligung des PKH-Beschlusses im wirtschaftlichen Ergebnis unterlaufen würde, wofür der vorliegende Fall ein anschauliches Beispiel darstellt, was aus der von der Kostenbeamtin aufgestellten Vergleichsberechnung deutlich erkennbar wird.

Schließlich spricht gerade der in § 58 Abs. 2 RVG enthaltene Hinweis auf § 50 RVG, der in unmittelbarem Zusammenhang zu § 49 RVG steht, dafür, bei der Auslegung von § 58 Abs. 2 RVG den Terminus „für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht“ im Lichte der Wertung auch des § 49 RVG auszulegen. Denn die in § 49 RVG vorgesehenen (gegenüber Wahlanwaltsgebühren niedrigeren) PKH-Gebühren stellen eine eigenständige Ursache dafür dar, dass die PKH-Gebühren hinter den Wahlanwaltsgebühren zurückbleiben, und zwar auch bei PKH-Teilbewilligungen und Teil-Beiordnungen „im Rahmen“ deren jeweiligen Umfangs. Die von der Kammer vertretene Teil-Differenz-Auslegung trägt sowohl § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO also auch § 49 RVG Rechnung. Aufgrund dieses Zusammenhangs bleibt im Rahmen der Teil-Differenz-Auslegung für die Anwendung des § 58 Abs. 2 RVG auch ein hinreichender Anwendungsbereich bestehen, nämlich schon wegen der in § 49 RVG vorgesehenen (deutlich geringeren) PKH-Gebührensätze.

Bei Zugrundelegung der Teil-Differenz-Auslegung lässt sich § 58 Abs. 2 RVG danach im Ergebnis etwa wie folgt lesen:

(2) (…), sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst im Rahmen von § 48 Abs. 1 auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht.

3.3. Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich aus der beschriebenen Teil-Differenz-Auslegung folgende Rechnung:

(1) empfangene Beträge

1.219,87 €

(2) Vorab-Anrechnung hinsichtlich des „Teil-Differenz-Betrages“, nämlich (nur) auf denjenigen Betrag, der dem Anwalt zugestanden hätte, wenn er von vornherein nur denjenigen Teil eingeklagt hätte, für den PKH-Bewilligung und Beiordnung erfolgt sind]

(2.a) Wahlanwaltsgebühren hinsichtlich hypothetischem Teilstreitwert

1.377,66 €

(2.b) PKH-Gebühren hinsichtlich hypothetischem Teilstreitwert

1.186,07 €

(2.c) „Teil-Differenz-Betrag“ zwischen (2.a) und (2.b), auf den nach § 58 Abs. 2 RVG „vor-angerechnet“ wird

191,59 €

(3) Anrechnung des Rest(anrechnungs) betrags auf die PKH-Forderung:

(3.a) Bestimmung des Rest(anrechnungs) betrags:

(1) - (2.c), hier also: 1.219,87 € - 191,59 € = 1.028,28 €

1.028,28 €

(3.b) Anrechnung des Rest(anrechungs) betrags (3.a) auf die Ausgangs-PKH-Gebührenforderung (2.b), also (2.b) abzüglich (3.a), hier also: 1.186,07 € - 1.028,28 € = 157,79 €

157,79 €

Nach der Zahlung durch die Gegenpartei hätte der Bev. (und ASt. des vorliegenden Verfahrens) somit im Ergebnis nur noch einen Anspruch von 157,79 € gehabt, der durch den streitgegenständlichen VFB (mehr als) vollumfänglich erfüllt worden ist.

4. Der Umstand, dass es Fälle geben kann, in denen (anders als vorliegend) das Obsiegen in der Hauptsache zu einem höheren Kostenanspruch der Klagepartei gegen den Prozessgegner führt als es aus der Perspektive der PKH-Bewilligung zu erwarten war, stellt den dargestellten Lösungsansatz nicht in Frage.

Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass keineswegs in allen Streitigkeiten die letztlich in der Hauptsache erfolgende Kostenentscheidung (als Abbildung des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten) inhaltlich dem Ergebnis der PKH-Teilbewilligung entsprechen muss, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. Vielmehr kann sich trotz zunächst teilweise erfolgter PKH-Bewilligung später ein vollständiges Unterliegen (wie auch ein vollständiges Obsiegen) der Antragspartei ergeben. Ebenso denkbar ist ein Teilobsiegen in anderem Umfang als bei der PKH-Teilbewilligung zugrunde gelegt. Möglich ist auch, dass ein Anwalt von vornherein nur für einen Teil der von ihm eingeklagten Ansprüche Prozesskostenhilfe beantragt (und bewilligt bekommen) hat und im Rahmen der Hauptsache schließlich vollständig obsiegt (oder unterliegt).

All diese Variationsmöglichkeiten sprechen aber letztlich nicht gegen die von der Kammer vertretene Berechnungsmethode. Vielmehr erweist sich das gefundene Ergebnis auch und gerade bei einer Gesamtbetrachtung der Verantwortlichkeiten aller an der Tragung der anwaltlichen Kosten beteiligten Personen - nämlich des Mandanten, des Beklagten und der Staatskasse - als sachgerecht.

Ausgangspunkt der Überlegungen hat zwar zu sein, dass der Rechtsanwalt im wirtschaftlichen Ergebnis die Rechtsanwaltsvergütung hinsichtlich des von ihm eingeklagten Streitgegenstandes auf der Basis des Gesamtstreitwertes und der vollständigen gesetzlichen Gebühren und Auslagen zusteht. Allerdings ist damit nicht gesagt, welchen Anteil jeder einzelne der für die Tragung der anwaltlichen Kosten Verantwortlichen hieran zu übernehmen hat. So steht dem Rechtsanwalt im vorliegenden Fall hinsichtlich des von ihm eingeklagten Streitgegenstandes (Anfechtungsklage gegen Ausweisung; Verpflichtungsklage hinsichtlich Aufenthaltstitel) im Ergebnis eine Gesamtvergütung über 2.439,74 € zu (vgl. die insoweit zutreffende Berechnung des Rechtsanwalts vom 27.9.2015). Damit ist aber nur gesagt, dass der Rechtsanwalt in der Summe von sämtlichen Zahlungsverantwortlichen nicht mehr als 2.439,74 € beanspruchen kann; nichts lässt sich daraus aber ableiten für die Frage, welcher Zahlungsverantwortliche welchen Anteil an diesem Betrag zu zahlen hat.

Die Frage des Anteils der Staatskasse an dieser Gesamtzahlungslast entscheidet sich allein aus den §§ 48, 49, 58 Abs. 2 RVG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO heraus, und zwar auch in Fällen, in denen (anders als vorliegend) im Verhältnis der Klagepartei zum Prozessgegner (im Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund der Kostengrundentscheidung) ein Zahlungsbetrag festgesetzt wird, der höher ist als es nach der PKH-Bewilligung zu erwarten gewesen wäre. Angenommen, im vorliegenden Fall wäre (bei unveränderter PKH-Teil-Bewilligung) die im Hauptsacheverfahren ergehende Kostengrundentscheidung (anders als vorliegend) stärker zugunsten der Klagepartei ausgefallen, derart dass im Kostenfestsetzungsbeschluss ein Anspruch von 1.800,- € festgesetzt worden wäre. Dann würde sich (bei unverändert hälftiger PKH-Teil-Bewilligung) an der oben dargestellten „Vorab-Anrechnung“ gemäß § 58 Abs. 2 RVG nichts ändern. Es wären auch in diesem Fall im Hinblick auf § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO von (jeweils auf Basis eines hypothetischen Teilstreitwertes errechneten) hypothetischen Teil-Wahlanwaltsgebühren die hypothetischen Teil-PKH-Gebühren abzuziehen, so dass von dem Gesamtanrechnungsbetrag (im Beispiel 1.800,- €) wiederum nur 191,59 € auf den Anspruch des Rechtsanwalts gegen den Mandanten anzurechnen wären (s.o.), während die verbleibende Differenz von 1.608,41 (1.800 - 191,59) € auf die PKH-Forderung (1.186,07 €) anzurechnen wäre, so dass im Beispiel kein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse verbliebe.

Dieses durch die hier vertretene Auslegung des § 58 Abs. 2 RVG vorgezeichnete Ergebnis des Beispielsfalles erscheint auch vom wirtschaftlichen Ergebnis her sachgerecht. Insbesondere würde der Umstand, dass in Fällen wie dem Beispielsfall letztlich auch die Staatskasse davon profitieren würde, dass (anders als vorliegend) nachträglich eine höhere Zahlung des Prozessgegners als aufgrund der PKH-Teilbewilligung zu vermuten gezahlt wird, keine ungerechtfertigte Privilegierung der Staatskasse darstellen. Vielmehr sollen die arme Partei und auch der bevollmächtigte Rechtsanwalt der armen Partei jeweils so stehen, als wenn von vornherein nur derjenige Teil des Streitgegenstandes gerichtlich verfolgt worden wäre, für den PKH bewilligt worden ist (vgl. auch BGH, B.v. 2.6.1954 - V ZR 99/53 - NJW 1954, 1406 (1407)). Weder der Wortlaut des § 58 Abs. 2 RVG noch Sinn und Zweck dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der nur begrenzten Sperrwirkung einer PKH-Teilbewilligung gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (s.o.) verlangen, eine spätere (im Vergleich zum Ansatz der PKH-Teil-Bewilligung) erfolgende Erhöhung der Kostenforderung gegen den Prozessgegner ausschließlich dem Mandanten zugutekommen zu lassen. Ganz im Gegenteil spricht gerade der Umstand, dass eben nur eine PKH-„Teil“-Bewilligung erfolgt ist, die gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur einen „Teil“ des Rechtsanwaltsanspruchs gegen den Mandanten sperrt (s.o.), dafür, dass auch hinsichtlich der Staatskasse stets diese Wertungen der PKH-Teil-Bewilligung relevant bleiben. Hierfür spricht auch § 48 Abs. 1 RVG.

Dabei würde sich die „Quotelungslösung“ gerade auch für diese Problematik nicht als geeignetes Instrument erweisen, um der Wertung des § 48 RVG Genüge zu tun. Erst eine Berechnung auf der Basis eines (in der PKH-Teil-Bewilligung fußenden) hypothetischen Teilstreitwerts ermöglicht die im Hinblick auf § 48 RVG und § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gebotene Auslegung der Anrechnungsvorschrift des § 58 Abs. 2 RVG (s.o.).

5. Vor diesem Hintergrund ist die Erinnerung im Hinblick auf § 58 Abs. 2 RVG in der vorliegend vorgenommenen Auslegung unbegründet, weil der dem Rechtsanwalt gegen die Staatskasse zustehende Anspruch durch die bereits geleisteten Zahlungen der Staatskasse aufgrund des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses (mehr) als erfüllt worden ist.

Hinsichtlich des restlichen Forderungsteils der Wahlanwaltsgebühren hat sich der Bev. (und ASt.) dagegen an seinen Mandanten (den Kl. des Ausgangsverfahrens) zu halten, zumal insoweit die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (wie gezeigt) nicht eingreift.

6. Das Erinnerungsverfahren, dessen Gegenstand vorliegend den Wert von 200,- € übersteigt, ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 RVG gebührenfrei; auch eine Kostenerstattung ist insoweit nicht vorgesehen (§ 56 Abs. 1 Satz 3 RVG). Deshalb hat der vorliegende Beschluss eine Kostenentscheidung hinsichtlich des Erinnerungsverfahrens nicht zu enthalten (vgl. Pukall in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 56 Rn. 20).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Annotations

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.

(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.