Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2017 - M 21 E 17.140

published on 02.03.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2017 - M 21 E 17.140
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Gericht

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Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Durchführung der mit der Untersuchungsaufforderung vom 20. Oktober 2016 und der Einwendungsentscheidung vom 30. November 2016 angeordneten ergänzenden Begutachtung beim Sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See freizustellen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Beamtin (Amtfrau - A11) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie war bis 31. Mai 2016 Leiterin der Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck der Agentur für Arbeit Weilheim. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 wurde sie mit Wirkung zum 1. Juni 2016 auf einen Dienstposten als Beraterin für akademische Berufe mit Schwerpunkt Berufsorientierung in der Agentur für Arbeit in Weilheim umgesetzt. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch ist bisher nicht entschieden.

Seit 26. April 2016 ist die Antragstellerin durchgehend dienstunfähig erkrankt. Auf Anordnung der Agentur für Arbeit Weilheim vom 14. Juli 2016 wurde sie zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht. Das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes A.-F. vom 2. August 2016 kommt zum Ergebnis, dass die Antragstellerin aus medizinischer Sicht dienstunfähig ist. Mit Schreiben vom 16. August 2016 bat die Agentur für Arbeit München um Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens sowie um Mitteilung der tragenden Gründe des Gutachtens. Mit Schreiben vom 25. August 2016 nahm der Amtsarzt ergänzend Stellung und teilte mit, die gesetzliche Mitteilungspflicht beschränke sich auf die erforderlichen Informationen für die Entscheidungsfindung. Eine Mitteilung weiterer medizinischer Einzelheiten sei nicht zulässig.

Mit Schreiben der Agentur für Arbeit Weilheim vom 20. Oktober 2016 wurde der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (im Folgenden: SMD) mit der Erstellung eines Zweitgutachtens zur Dienstfähigkeit beauftragt. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 darüber informiert, dass dem bereits vorliegenden Gutachten vom 2. August 2016 keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Antragstellerin entnommen werden könne und deshalb eine ergänzende Begutachtung beim SMD in Auftrag gegeben worden sei. Sinn und Zweck dieser ergänzenden Untersuchung sei es, sich ein objektives Bild über den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu verschaffen. In dem Gutachten habe der Amtsarzt neben der voraussichtlichen weiteren Dauer der Erkrankung der Antragstellerin insbesondere auch zu möglichen Rehabilitationsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Das betreffe einerseits medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (z.B. Empfehlungen zu stationären oder ambulanten Heilbehandlungen) aber auch berufliche Maßnahmen (Empfehlungen bezüglich einer Umsetzung auf einen anderen Dienstposten oder eine Wiedereingliederungsmaßnahme).

Mit Schreiben vom 4. November 2016 erhob der Bevollmächtigte gegen die Anordnung vom 20. Oktober 2016 Einwendungen und machte geltend, die Ausführungen des Amtsarztes würden die Entscheidung über die Dienstfähigkeit tragen. Dieser habe darauf hingewiesen, dass der Umfang der Informationen, welche dem Dienstherrn zu erteilen seien, deutlich eingeschränkt sei. In der Anordnung einer Zweitbegutachtung werde auch die Gefahr gesehen, dass medizinische Sachverhalte und Details zur Kenntnis gebracht würden, die für die Entscheidung über die Dienstfähigkeit der Beamtin irrelevant seien. Es werde daher um weitere Erläuterung des weiteren Procedere gebeten, insbesondere welche Vorlage den Rahmen für das Zweitgutachten bilde und wem gegenüber der SMD sein Gutachten erstelle.

Mit Schreiben der Agentur für Arbeit München vom 30. November 2016 wurde mitgeteilt, den Einwendungen könne nicht gefolgt werden, an der bisherigen Weisung werde festgehalten und das Zweitgutachten durchgeführt. Zur Begründung wurde auf Widersprüche der amtsärztlichen Stellungnahme vom 2. August 2016 und des Ergänzungsgutachtens vom 25. August 2016 hingewiesen. Für den Fall einer Weigerung der Antragstellerin, bei der Untersuchung mitzuwirken, wurde auf mögliche disziplinarrechtliche Konsequenzen hingewiesen. Zudem wurde auf die gesetzliche Verpflichtung, gesundheitliche und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit zu ergreifen, hingewiesen und die Antragstellerin aufgefordert, entsprechende Nachweise für durchgeführte und aktuelle Psychotherapie Maßnahmen und den Beginn einer empfohlenen stationären Reha-Maßnahme bis 10. Januar 2017 vorzulegen. Nach Vorlage einer Behandlungsbestätigung des behandelnden Arztes forderte die Agentur für Arbeit München mit weiterem Schreiben vom 13. Januar 2017 bis 30. Januar 2017 Auskunft zum Beginn der Behandlung.

Die Antragstellerin hat am 11. Januar 2017 durch ihren Bevollmächtigten sinngemäß beantragen lassen,

die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnungen der Agentur für Arbeit Weilheim vom 20. Oktober 2016 und der Agentur für Arbeit München vom 30. November 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizustellen.

Sie vertieft das bisherige Vorbringen und macht geltend, die Einholung eines Zweitgutachtens sei unverhältnismäßig. Eine Abgabe der Einwendungen an die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit sei bislang nicht erfolgt. Die Mitteilung vom 30. November 2016 über die Behandlung der Einwendungen durch die Agentur für Arbeit München stelle eine neue Anordnung dar. Die Agentur für Arbeit München sei bezüglich einer Entscheidung über die Einwendungen der Antragstellerin sachlich und örtlich unzuständig.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ihr sei nicht bekannt, ob die Umstände, die zur Umsetzung der Antragstellerin geführt hätten, mit der Erkrankung der Antragstellerin in Zusammenhang stünden. Dies sei für den Rechtstreit aber auch ohne Bedeutung. Ebenso wenig sei die Art der Erkrankung bekannt. Eine Klärung im Wege der persönlichen Kontaktaufnahme sei seitens des Bevollmächtigten der Antragstellerin unter Hinweis auf eine drohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands abgelehnt worden. Nach der internen Weisungslage sei zur Prüfung der Dienstfähigkeit ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes oder ein Gutachten des SMD einzuholen. Das Erstgutachten leide unter Widersprüchen, die auch im Rahmen des Ergänzungsgutachtens nicht ausgeräumt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter bei der von ihm unterstellten Zerrüttung der Beziehung zum Vorgesetzten ausschließe, dass die Antragstellerin „in einem Büro der Bundesagentur für Arbeit“ selbst nicht „an einem anderen Ort“ Dienst tun könne. Im Hinblick auf die Widersprüche und die Weigerung des Gutachters, der Antragsgegnerin die tragenden Gründe des Gutachtens mitzuteilen, seien Zweifel an der Objektivität und Neutralität des Gutachters berechtigt, weshalb die Einholung eines Zweitgutachtens veranlasst gewesen sei. Die Antragstellerin sei zudem der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen über Behandlungsmaßnahmen nicht nachgekommen. Angesichts dessen könne noch nicht von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Gegenstand des Antrags ist die mit der Untersuchungsaufforderung vom 20. Oktober 2016 und der Entscheidung über die Einwendungen vom 30. November 2016 angeordnete Durchführung einer Zweitbegutachtung durch den SMD.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung ist zulässig und insbesondere statthaft. § 44a VwGO steht dem im Hinblick darauf, dass die Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, nicht entgegen (BayVGH, B.v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris Rn. 8).

Der Antrag ist nach Maßgabe des Tenors auch begründet.

Ein Anordnungsgrund liegt vor, da die Antragsgegnerin der Antragstellerin konkrete Untersuchungstermine gesetzt und für den Fall der Weigerung, daran mitzuwirken, disziplinarische Konsequenzen angedroht hat.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch. Die angeordnete Untersuchungsaufforderung vom 20. Oktober 2016 und die Entscheidung über die Einwendungen vom 30. November 2016 erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzen die Antragstellerin in ihren Rechten.

Wegen ihrer erheblichen Folgen muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geheilt werden (BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris Rn. 9; U.v. 30.3.2013 - 2 C 68/11- juris Rn. 19 ff.).

Die Untersuchungsaufforderung muss zudem Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, B.v. 10.4.2014 a.a.O. - juris Rn. 10; U.v. 30.3.2013 a.a.O. Rn 22 ff.).

Die Untersuchungsaufforderung vom 20. Oktober 2016 genügt den Anforderungen bereits in formeller Hinsicht nicht. Sie beschränkt sich auf die Aussage, eine abschließende Beurteilung sei auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens des Gesundheitsamtes Aichach nicht möglich und führt die Ziele der Ergänzungsbegutachtung aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass dem SMD auf psychiatrischem Gebiet generell eine höhere Qualifikation als Amtsärzten zukommt, finden sich allenfalls ansatzweise in dem Hinweis, das Zweitgutachten des SMD solle auch auf eine Wiederherstellung unter Berücksichtigung von Rehabilitationsmaßnahmen eingehen. Eine derart undeutliche und allenfalls mit entsprechender Kenntnis des Tätigkeitsbereichs und der Kompetenzen des SMD nachvollziehbare Begründung genügt den formellen Anforderungen an eine Untersuchungsaufforderung hinsichtlich einer Zweitbegutachtung nicht.

Gründe, dass und weshalb die Erstbegutachtung als nicht tragfähig erachtet wird, fehlen völlig. Der Antragstellerin ist damit eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Zweitbegutachtung verwehrt.

Die im weiteren behördlichen und im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Widersprüche der Erstbegutachtung sind nicht geeignet, den Begründungsmangel zu heilen. Erkennt die Behörde einen Begründungsmangel der Untersuchungsaufforderung, kann sie lediglich eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen (BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. - juris Rn. 21). Die Einwendungsentscheidung vom 30. November 2016 stellt auch nicht einen Neuerlass der Untersuchungsaufforderung dar, was im Hinblick auf die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit Weilheim hierfür auch nicht zulässig wäre.

Die gegenwärtig erkennbare, der streitigen Untersuchungsaufforderung zugrunde liegende konzeptionelle Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist nach Auffassung der Kammer auch in der Sache nicht geeignet, den Eingriff auf Seiten der Antragstellerin durch eine Zweitbegutachtung durch ein überwiegendes Interesse des Dienstherrn an einem Erkenntnismehrwert hinsichtlich der Dienstfähigkeit zu rechtfertigen.

Zwar hält es die Kammer vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich für unbedenklich, den SMD mit einer Zweitbegutachtung zu beauftragen. Die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 BBG durch einen Amtsarzt oder einen als Gutachter zugelassenen Arzt. Dies wird nach der Weisungslage bei der Bundesagentur für Arbeit dahin konkretisiert, das zur Prüfung der Dienstfähigkeit ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes oder ein Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See einzuholen ist (Ziff. 9 Abs. 1 Handbuchs des Dienstrechts HDA B300 - im Folgenden: HDA). Beide Alternativen stehen nach dem Ermessen des Dienstherrn gleichrangig nebeneinander. Dass sie nicht auch hintereinander veranlasst werden könnten, ist nicht ersichtlich. Allerdings bedarf es für eine Zweitbegutachtung einer hinreichenden Rechtfertigung.

Für die Rechtfertigung eines Zweitgutachtens genügt es nicht, lediglich methodische und inhaltliche Kritik an dem amtsärztlichen Gutachten vom 2. August 2016 zu üben und die Untersuchungsaufforderung für eine Zweitbegutachtung lediglich mit der Erwartung zu rechtfertigen, diese werde aufgrund der Vermeidung der dem Amtsarzt unterstellten Fehlbewertungen von selbst zu einem Erkenntnismehrwert führen. Zum einen (1) wird die Kritik an dem amtsärztlichen Gutachten von der Kammer weitgehend nicht geteilt. Zum anderen (2) sind die Feststellungen des Gutachtens und dessen Begründung Ergebnis der vom Dienstherrn zu verantwortenden konzeptionellen Vorgehensweise bei der Vorbereitung des Gutachtens. Ohne Änderung dieser Vorgehensweise lässt auch eine Zweitbegutachtung durch den SMD keinen Erkenntnismehrwert erwarten.

(1) Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Neben dem speziellen Sachverstand bei der Beurteilung dienstlicher Anforderungen verleiht diese Neutralität und Unabhängigkeit der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 23.3.2006 - 2 A 12/04 - juris Rn. 6 m.w.N.). Zweifel an der Verwertbarkeit einer solchen Stellungnahme ergeben sich nicht bereits daraus, dass der Dienstherr die Ergebnisse der Begutachtung auf Grund eigener Hintergrundinformationen in Zweifel zieht.

Bei einer Vielzahl der von der Antragsgegnerin behaupteten Widersprüche fehlt es bereits an einer Aufforderung des Amtsarztes zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Stellungnahme.

Eine Ergänzung und Erläuterung wurde gegenüber dem Amtsarzt lediglich zu den Punkten 3, 5 und 11 angefordert. Die Aussagen zur Dienstunfähigkeit einerseits und einer Schwerbehinderung andererseits waren dabei auf Grund der Eigenständigkeit von Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung und der unterschiedlichen Voraussetzungen von vornherein nicht geeignet, die Stimmigkeit der amtsärztlichen Erstbegutachtung in Frage zu stellen. Soweit die Antragsgegnerin beanstandet hat, die Beantwortung zu Punkt 5 (Wiederherstellung zu einem späteren Zeitpunkt) gebe die subjektive Sichtweise der Antragstellerin wieder und bei der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle in Betracht zu ziehen, verkennt sie, dass die geforderte Untersuchungstiefe und eine Prognose zur Wiederherstellung nach Ablauf von sechs Monaten unter Berücksichtigung medizinischer und beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen mit den von ihr zur Verfügung gestellten Informationen nicht möglich war (vgl. zur schulmäßigen Ermittlung des medizinischen Sachverhalts ausführlich unter (2)).

Anhaltspunkte für eine fehlende Neutralität des Amtsarztes bestehen nicht, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit dessen Weigerung, dem Dienstherrn weitere medizinische Untersuchungsergebnisse mitzuteilen. Nach § 48 Abs. 2 BBG teilt der Arzt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

Nach diesen Maßgaben war die Weigerung des Amtsarztes, weitere medizinische Einzelheiten mitzuteilen, nicht nur vertretbar sondern im Hinblick auf Art und Umfang der an ihn gestellten Fragen und die wenigen Information des Dienstherrn zu den beruflichen und medizinische Hintergründen nicht zu beanstanden.

(2) Die Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens und dessen Begründung sind das Ergebnis der vom Dienstherrn zu verantwortenden konzeptionellen Vorgehensweise. Das amtsärztliche Gutachten beruht auf den - möglicherweise durch ein starkes Interesse an einem bestimmten Gutachtensergebnis beeinflussten - eigenanamnestischen Angaben der Antragstellerin sowie auf einer konsiliarischen Beiziehung behandelnder Ärzte, deren Befunde und Diagnosen jedoch nicht dokumentiert sind.

Unabhängig davon, ob dem SMD auf psychiatrischem Gebiet eine besondere Fachkompetenz zukommt, wäre eine Zweitbegutachtung durch den SMD nur dann verhältnismäßig, wenn sie einen Erkenntnismehrwert erwarten ließe, der die damit verbundenen - bei einer psychiatrischen Begutachtung regelmäßig erheblichen - Beeinträchtigungen auf Seiten des Beamten rechtfertigt. Ein entsprechender Erkenntnismehrwert wäre nur zu erwarten, wenn zur Vorbereitung der Zweitbegutachtung eine schulmäßige Ermittlung des medizinischen Sachverhalts auf Grundlage der Befugnisse in §§ 24 und 26 VwVfG erfolgen würde, die sich üblicherweise aus folgenden Elementen zusammensetzt:

– Einholung einer Erklärung der Antragstellerin über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (bereits erfolgt) und vom Sozialgeheimnis

– Aufforderung zur Abgabe einer umfassenden (i.d.R. fragebogenbasierten) Selbstauskunft des Beamten zu medizinischen Behandlungen mit zeitlichem Bezug

– Einholung ärztlicher Befundberichte sowie Beiziehung anderer Befundunterlagen wie Arztbriefe, Reha-Entlassungsberichte, Unterlagen von Sozialversicherungsträgern sowie den Versorgungsbehörden im Schwerbehinderten-Anerkennungsverfahren (nach Maßgabe der Selbstauskunft des Beamten)

– Umfassende Einführung des beauftragten Sachverständigen über zu Grunde zu legende Anknüpfungstatsachen und die Hintergründe des zu beurteilenden Sachverhalts (vgl. auch Ziff. 9 Abs. 3 HDA)

Die seitens der Antragsgegnerin dem Amtsarzt zur Verfügung gestellten Informationen entsprachen diesen Anforderungen nicht. Hieran hat sich auch im Rahmen der Beauftragung des SMD mit der Erstellung eines Zweitgutachtens nichts geändert.

Soweit aus Sicht der Antragsgegnerin Anhaltspunkte für eine Relevanz des beruflichen Umfelds für die Erkrankung der Antragstellerin vorliegen (was im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang der Umsetzung und der Erkrankung naheliegt), umfasst die Information des ist beauftragten Gutachter auch diese Gesichtspunkte. Die Antragsgegnerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht einerseits auf den Standpunkt zurückziehen, ihr sei die Art der Erkrankung der Antragstellerin und ein möglicher Zusammenhang mit Problemen auf dem bisherigen Dienstposten und der erfolgten Umsetzung nicht bekannt und die Bedeutung eines Zusammenhangs der Erkrankung mit der Umsetzung bestreiten, andererseits aber eine gutachterliche Bewertung einfordern, die das Arbeitsumfeld im Zusammenhang mit der Frage einer Wiederherstellung ausreichend berücksichtigen soll.

Die Antragsgegnerin hat es zudem insbesondere auch versäumt, bereits vor der Begutachtung eine Selbstauskunft der Antragstellerin einzuholen und auf dieser Grundlage für eine ausreichende Beschaffung medizinischer Unterlagen zu sorgen. Die von der Antragsgegnerin erst in der Einwendungsentscheidung vom 30. November 2016 geforderte Vorlage von Behandlungsnachweisen genügt diesen Anforderungen nicht.

Durch die auf die vorläufige Freistellung von der Durchführung der angeordneten ergänzenden Begutachtung gerichtete Tenorierung ist klargestellt, dass eine Untersuchungsaufforderung zu einer Zweitbegutachtung bei Beachtung der formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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published on 14.01.2014 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2013 - AN 11 E 13.1705 - in den Nummern 1 und 2 aufgehoben. II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antrag
published on 10.04.2014 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberv
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.