Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Sept. 2018 - M 17 M 18.3820

published on 10/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Sept. 2018 - M 17 M 18.3820
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Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2018 (M 17 K 18.829) wird in Ziffer I. dahingehend geändert, dass die der Antragsgegnerin (Klägerin) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 147,56 € (i.W. einhundertsiebenundvierzig 56/100 Euro) festgesetzt werden und in Ziffer II. dahingehend geändert, dass diese Kosten nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2018 der Antragsteller (Beklagter) zur Hälfte = 73,78 € (i.W. dreiundsiebzig 78/100 Euro) zu tragen hat.

II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin (Klägerin).

Gründe

I.

Die Klägerin und Antragsgegnerin wandte sich mit ihrer dem vorliegenden Erinnerungsverfahren zugrunde liegenden Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beihilfestelle vom 14. Dezember 2017 und begehrte entsprechend des Beihilfebemessungssatzes der Klägerin (50 v.H.) die Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 580,85 € nebst Zinsen für die Rechnung der Hopfenapotheke vom 6. November 2017 über 1.161,70 € (M 17 K 18.829).

Mit Bescheid vom 13. April 2018 gewährte der Beklagte der Klägerin nach Abzug der Eigenbeteiligung nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG in Höhe von 12,00 € weitere Beihilfe in Höhe von 269,43 €, da nach § 43 BayBhV unabhängig vom Bemessungssatz Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nur zu 50% beihilfefähig seien. Der Klägerbevollmächtigte und der Beklagte erklärten daraufhin mit Schreiben vom 24. April 2018 und 12. Mai 2018 den Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt übereinstimmend für erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 14. Mai 2018 ein, bestimmte, dass die Kosten des Verfahrens die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen haben, und setzte den Streitwert auf 580,85 € fest.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 beantragte der Klägerbevollmächtigte bei Gericht, die vom Beklagten zu erstattenden Kosten festzusetzen. Der Klägerbevollmächtigte machte hierbei u. a. auch eine 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nummer 1003 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG-VV) aus einem Streitwert von 580,85 € in Höhe von 80,00 € netto geltend mit der Begründung, dass die Erledigung durch die Vorlage eines neuen/weiteren Behandlungsplans eingetreten sei. Diese Tätigkeit sei über die schriftsätzliche Tätigkeit des Anwalts im Klageverfahren hinausgegangen.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2018, dem Antragsteller (Beklagten) am 14. Juni 2018 zugegangen, bat der Urkundsbeamte des Gerichts um Bekanntgabe etwaiger Einwände und Einreichung der außergerichtlichen Parteiaufwendungen zum Zwecke des Kostenausgleichs innerhalb einer Woche. Zugleich wurde mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist eine Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners erfolgen würde.

Der Beklagtenvertreter führte daraufhin mit Schreiben vom 19. Juni 2018, dem Verwaltungsgericht München am 25. Juni 2018, dem zuständigen Urkundsbeamten jedoch erst am 25. Juli 2018 zugegangen, im Wesentlichen aus, dass der Klagepartei eine Einigungsgebühr nicht zustehe, da dem Klagebegehren im Rahmen einer Einzelfallentscheidung und nicht aufgrund besonderer Mitwirkung des gegnerischen Anwalts abgeholfen worden sei. Beim Erlass des Abhilfebescheides am 13. April 2018 habe der Beihilfestelle der von der Gegenseite mit Schriftsatz vom 9. April 2018 bei Gericht eingereichte neue Behandlungsplan noch gar nicht vorgelegen. Wegen des von der Rechtsprechung geforderten besonderen Tätigwerdens des Rechtsanwalts für das Anfallen einer Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr werde auf die ausführliche Begründung des beiliegenden Kostenfestsetzungsbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Juli 2010 Bezug genommen. Die Gerichtskosten seien nicht in den Kostenausgleich einzubeziehen. Von der Klägerin zu viel gezahlte Kosten würden von der Gerichtskasse erstattet. Zur Durchführung des Kostenausgleichs werde die Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Nummer 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR geltend gemacht.

Der Urkundsbeamte setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2018 die der Klägerin entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 242,76 EUR fest (I.), von denen der Beklagte die Hälfte = 121,38 EUR zu tragen hat (II.). Dieser Betrag ist ab 30. Mai 2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (III.). Dabei wurde die vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachte Erledigungsgebühr berücksichtigt, eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen für den Beklagten jedoch nicht in Ansatz gebracht.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2018, das am 20. Juli 2018 bei Gericht einging, beantragte der Beklagtenvertreter die Entscheidung des Gerichts.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht vor. Nach Vermerk des Urkundsbeamten enthält das Schreiben des Beklagten vom 19. Juni 2018 einen noch nicht bearbeiteten Kostenfestsetzungsantrag (Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) über den nach Abschluss des Erinnerungsverfahrens entschieden wird.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des zugrunde liegenden Klageverfahrens M 17 K 18. …, Bezug genommen.

II.

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 165 i.V.m. § 151 VwGO) war durch den Berichterstatter zu entscheiden. Befand sich, wie hier, das zugrunde liegende Klageverfahren im Zeitpunkt der Erledigung noch im vorbereitenden Verfahren mit der Folge, dass der die Kostenlastentscheidung enthaltende Einstellungsbeschluss vom (damaligen) Berichterstatter erlassen wurde, fällt die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in den Anwendungsbereich der weit auszulegenden Regelung des § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO (BVerwG, B.v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04 - NVwZ 2005, 466 ff. m. w. N.).

2. Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 165, 151 VwGO) hat Erfolg.

2.1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss erweist sich als unrichtig, soweit er eine Erledigungsgebühr als entstanden ansieht.

Für das Entstehen der Erledigungsgebühr fehlt es an einer besonderen, über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehenden Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Ausweislich des Bescheides vom 13. April 2018 wurde dem Klagebegehren allein im Rahmen einer Einzelfallentscheidung abgeholfen.

Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - RVG-VV). Nach Nr. 1002 RVG-VV entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt; das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Der innere Grund für diese zur Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) oder Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) hinzutretende Gebühr liegt darin, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Mühe darauf verwandt hat, die aus einem Verwaltungsakt folgende Belastung von seinem Mandanten abzuwenden, ohne es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen, im Erfolgsfalle dem Mandanten in besonderer Weise genützt hat, weil er ihm die mit einem Prozess verbundene Unsicherheit sowie den Zeit- und Kostenaufwand erspart (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2017 - 19 C 15.1844 - juris Rn. 16 ff.; BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 12 m.w.N.). Die Erledigungsgebühr ist Ersatz für eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und soll die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Entscheidung honorieren (BayVGH, B.v. 16.12.2011 - 15 C 11.2050 - juris Rn. 14).

Eine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinn von Nr. 1002 VV RVG setzt eine besondere, auf Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1993 - 8 C 16/92 - juris; B.v. 28.11.2001 - 6 B 34/11 - juris; BayVGH, B.v. 23.1.2009 - 10 C 08.2037 - juris; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Der Bevollmächtigte muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris). Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.12.2016 - 15 C 16.1973 - juris Rn. 14 ff.; B.v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563 - juris Rn. 41; B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40; B.v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris; B.v. 14.12.2011 - 15 C 11.1714 - juris Rn. 10; B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 34 ff.; OVG NW, B.v. 19.8.2016 - 18 E 66/16 - juris Rn. 6; SächsOVG, B.v. 6.10.2015 - 3 E 82/15 - juris Rn. 5 - jeweils m.w.N.). Eine Tätigkeit eines Bevollmächtigten, die lediglich auf die allgemeine Verfahrensförderung gerichtet ist, reicht hingegen nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1985 - 8 C 68/83 - BayVBl 1986, 158; BayVGH, B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris). Eine Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der formellen Beendigung des Verfahrens durch die Erklärung der Klagerücknahme genügt nicht (vgl. Hartmann, KostG, 47. Aufl. 2017, RVG 1002 VV Rn. 9).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend keine besondere Mitwirkung bei der Verfahrensbeendigung über die jeweiligen Prozesshandlungen, die allgemeine Beratungspflicht gegenüber dem Mandanten und die allgemeine Verfahrensförderung hinaus erkennbar, die bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV abgegolten sind. Im vorliegenden Fall hat sich der im Wesentlichen maßgebliche Teil des Streitgegenstands durch die mit dem Bescheid vom 13. April 2018 verfügte Gewährung von weiterer Beilhilfe in Höhe von 269,43 Euro materiell erledigt. Der Bevollmächtigte der Klägerin hatte vor der Teilaufhebung zunächst „lediglich“ die Klage erhoben und diese begründet. Auf die Frage, inwieweit diese Tätigkeiten die Entscheidung des Beklagten, die Bescheide teilweise zurückzunehmen, beeinflusst haben, kommt es nicht an. Jedenfalls sind diese Tätigkeiten durch die Verfahrensgebühr abgegolten.

Insbesondere führt der Umstand, dass der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. April 2018 einen „neuen Behandlungsplan“ vom 2. April 2018 vorgelegt hat, nicht zu einer über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehenden Mitwirkung im Sinne der Nummer 1002 Satz 1 RVG-VV. Abgesehen davon, dass dem Antragsteller (Beklagten) der Behandlungsplan vom 2. April 2018 zum Zeitpunkt seiner Abhilfeentscheidung am 13. April 2018 - wie er glaubhaft und nachvollziehbar unter Berücksichtigung des Absendevermerks des Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München vom 11. April 2018 versichert - noch nicht vorlag, war er auch inhaltlich nicht geeignet das erledigende Ereignis herbeizuführen. Der behandelnde Arzt … … fügte im (neuen) Behandlungsplan vom 2. April 2018 (vorgelegt als K9) - im Vergleich zum (ursprünglichen) Behandlungsplan (undatiert; vorgelegt als K2) - unter „I. Indikation(en) gem. 10.3:“ lediglich die beiden Wörter „idiopathische Sterilität“ hinzu. Es ist nicht ersichtlich, dass diese apodiktische nachträgliche Ergänzung den Beklagten nachträglich zur Gewährung weiterer Beihilfe veranlasst hätte. Denn diese Indikation folgte bereits aus dem der Beihilfestelle vorgelegtem Attest des Herrn … … vom … Dezember 2017 und war bereits Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2018 und der Klageerwiderung vom 15. März 2018. Die Ergänzung der beiden Wörter „idiopathische Sterilität“ in dem „neuen“ Behandlungsplan kann auch nicht mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens oder ähnliches (Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, Nr. 1002 VV RVG, Rn. 57) gleichgesetzt werden. Sie entspricht weder hinsichtlich des Umfangs, des Aufwandes, der Form, des Inhalts und der damit verbundenen Kosten eines eigens in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachtens, das über eine allgemeine verfahrensfördernde Tätigkeit hinausgehen könnte.

Schließlich ist wegen des materiell durch die Teilaufhebung erledigten Teils die Erledigungsgebühr auch nicht deshalb entstanden, weil der Bevollmächtigte abschließend den Rechtsstreit sowohl hinsichtlich des erledigten als auch des nicht erledigten Teils für erledigt erklärt hat. Hinsichtlich des erledigten Teils war die Erledigterklärung wegen des Wegfalls der Beschwer die einzig sinnvolle prozessuale Reaktion, die für sich genommen die Erledigungsgebühr nicht auslösen konnte (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., Rn. 43). Dass der Bevollmächtigte einen Beitrag dazu geleistet hat, dass die Klägerin bereit war, die Klage hinsichtlich des materiell noch nicht erledigten Teils nicht fortzuführen, wurde weder vorgetragen noch bestehen hierzu Anhaltspunkte. Aber selbst wenn man einen diesbezüglichen etwaigen Beitrag des Bevollmächtigten unterstellt, rechtfertigt dies für sich gesehen nicht den Ansatz der Erledigungsgebühr (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2017 - 19 C 15.1844 - juris Rn. 18).

2.2. Über den vom Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 19. Juni 2018 gestellten Kostenfestsetzungsantrag und darin geltend gemachte Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Nr. 7002 VV-RVG hat der Urkundsbeamte laut seinem Vermerk noch nicht entschieden. Diese Kosten bleiben daher einer Entscheidung des Urkundsbeamten vorbehalten.

2.3. Die Antragsgegnerin kann somit eine Erledigungsgebühr (1,0fach aus 580,85 € = 80,00 €) nicht geltend machen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2018 war daher entsprechend abzuändern.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, weil Teil 5 des als Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG erlassenen Kostenverzeichnisses keinen entsprechenden Gebührentatbestand enthält. Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb entbehrlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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published on 20/05/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Mai 2012 wird aufgehoben. II. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2012 wird
published on 05/04/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung einer Erledigungsgebühr, hilfswe
published on 28/11/2011 00:00

Gründe 1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 und 2 ZDG, § 135 Satz 3 VwGO
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.