Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2018 - M 17 M 17.47881

bei uns veröffentlicht am09.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 1. Juni 2017 (M 17 K 17.31283) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2016 in den Nrn. 4 bis 6 aufgehoben und die Antragstellerin verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten hat das Gericht zu 3/4 dem Antragsgegner und zu 1/4 der Antragstellerin auferlegt. Im Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Asylakte übermittelt, sich aber ansonsten nicht geäußert.

Auf Kostenausgleichsantrag des Antragsgegners erging am 21. Juli 2017 Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die dem Antragsgegner im Klageverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 925,23 € festgesetzt wurden, sodass die Antragstellerin 1/3 = 241,31 € zu tragen hat. Aufwendungen der Antragstellerin wurden nicht angesetzt. Hiergegen beantragte die Antragstellerin am 26. Juli 2017 die Entscheidung des Gerichts. Es wurde beantragt, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,- € zu berücksichtigen. Die allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 stehe dem nicht entgegen, da sich diese nicht auf den Kostenausgleich nach § 106 ZPO, sondern nur auf Kostenfestsetzungsanträge nach § 104 ZPO, mithin nur auf Klageverfahren beziehe, in denen das Bundesamt vollständig obsiege. Hintergrund sei, dass beim Kostenausgleich die Kosten beider Parteien ohne zusätzlichen Aufwand miteinander verrechnet werden könnten, während beim reinen Obsiegen die Kosten direkt beim Verfahrensgegner angefordert werden müssten, was durch die dafür entstehenden Sach- und Personalkosten bei Beträgen von 20,- € für die Postpauschale im Regelfall unwirtschaftlich sei. Auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen verursache Ausgaben/Kosten (Gehalt der Mitarbeiter, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.), die gerade in die Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, die Erinnerung und die Stellungnahme erfolgten postalisch, sodass damit Porti entstünden.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab. Voraussetzung für die Pauschale sei, dass der Behörde im jeweiligen Verfahren tatsächlich Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entstanden seien. In der Gerichtsakte befinde sich weder ein Schreiben der Antragstellerin noch ein Hinweis auf entsprechende Dienstleistungen. Es sei lediglich die Akte auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandt worden. Das EGVP stehe den Nutzern kostenfrei zur Verfügung. Tatsächliche Kosten, die die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 RVG rechtfertigen würden, seien der Antragstellerin nicht entstanden.

Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 wiederholte die Antragstellerin ihr Vorbringen und führte ergänzend aus, dass die Pauschale regelmäßig und - wie schon der Begriff aussage - ohne Überprüfung des konkreten Aufwand zu gewähren sei, was im Übrigen bei derartigen Kleinbeträgen der gegenseitigen Arbeitserleichterung und der kostenmäßigen Aufwandsminimierung diene. Der Antragstellerin seien außergerichtliche Kosten entstanden. Aufgrund der Pauschalierungsregelung sei ein Einzelnachweis gerade nicht erforderlich. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass alle Seiten am EGVP teilnähmen, was bundesweit bisher so gut wie nie der Fall sei, hilfsweise eine Gebühr nach Nr. 7000 Ziffer 2 der Anlage 1 zum RVG für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten maximal in Höhe der Dokumentenpauschale geltend gemacht werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.31283 verwiesen.

II.

Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen, der die Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 9 ff.).

1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20,- € zu Recht abgelehnt.

2.1 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde stattgefunden haben müssen. Die Behörde wird lediglich von der Verpflichtung, Einzelnachweise für die jeweiligen Aufwendungen zu erbringen, entbunden (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673 m.w.N.).

Das Bundesamt hatte hier aber mangels Äußerung im Klageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Eine Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebenso wenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren. Denn gemäß § 162 Abs. 1 VwGO müssen die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des eigentlichen Prozessverfahrens, hier also des Klageverfahrens, angefallen sein müssen (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673). Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für tatsächlich entstandene Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Bei Behörden sind Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (vgl. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673; Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10).

2.2 Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann die Antragstellerin nicht geltend machen, weil sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf diese Dokumentenpauschale nicht berufen können (vgl. § 1 RVG; VG München, B.v. 2.1.2018 - M 19 M 17.49875; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 - S 4 SF 45/15 E - juris Rn. 18).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. VGH BW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 106 Verteilung nach Quoten


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Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für ... vom 23. Dezember 2016 wird in den Nrn. 4 bis 6 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Staatsangehöriger Afghanistans, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben im Juli 2013 auf dem Landweg in die ... ein und stellte am ... 2013 Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für ... (Bundesamt) am … November 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er Afghanistan vor ca. sechs Jahren verlassen habe und in Pakistan aufgewachsen sei. Er habe gehört, dass sein Vater und zwei Onkel väterlicherseits mit der Taliban zusammen gearbeitet hätten. Als seine Onkel getötet worden seien, habe sein Vater aufgehört, mit der Taliban zusammen zu arbeiten. Sein Vater habe außerdem Feindschaften in seinem Heimatort gehabt, deshalb habe er Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan gezogen. Dort sei sein Vater von den Feinden getötet worden. Sie hätten bei der Polizei Anzeige erstattet und seien nach … gezogen, wo sein Bruder 2005 von ihren Feinden getötet worden sei. Sie hätten nochmals eine Anzeige erstattet, aber die Polizei habe überhaupt nicht reagiert. Seine Mutter habe diese Feinde gekannt, er aber nicht. Sie hätten aber immer nach ihm gesucht. Deswegen sei er aus Pakistan geflohen. Die pakistanische Regierung wolle zudem, dass seine Familie nach Afghanistan gehe. Sie hätten in Afghanistan kein Haus und kein Geld und könnten dort nicht leben. Die Feinde stammten aus ihrem Heimatort in Afghanistan und hätten Familienangehörige durch die Taliban verloren, weswegen sie sich rächen wollten. Er könne trotz Schlafmitteln nicht schlafen und habe Albträume.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2017, an die Gemeinschaftsunterkunft zugestellt am 28. Dezember 2016, erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag aus Asylanerkennung ab (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die ... innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Im vorliegenden Fall seien weder aus dem Vorbringen des Klägers, noch sonstigen Erkenntnissen des Bundesamtes Hinweise darauf zu entnehmen, dass die glaubhaft gemachte Bedrohung und/oder Verfolgung durch die afghanischen Feinde des Vaters an eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale anknüpfe. Hierbei handele es sich um keine Verfolgung, sondern um einen kriminellen Akt, für den die Polizei und die Justiz in Pakistan zuständig seien. Der Wunsch des Klägers, in der ... ein ruhiges Leben zu führen und seiner in Pakistan lebende Familie von hier aus helfen zu wollen, sei menschlich nachvollziehbar, flüchtlingsrechtlich jedoch unbeachtlich. Der Kläger sei ein volljähriger und gesunder Mann, der in Griechenland in der Landwirtschaft gearbeitet und damit seine Existenz bis zur Ausreise nach Deutschland finanziert habe. Danach könne es dem Kläger zugemutet werden, sich in einem sicheren Landesteil aufzuhalten. Es sollte dem Kläger möglich sein, in den Städten ... oder … sowie in den Regionen … und … eine Beschäftigung aufzunehmen. Somit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht im Stande sein werde, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage z.B. durch die Aufnahme einer Beschäftigung zu schaffen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Dem Kläger drohe nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe oder eine erhebliche Gefahr, von Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung betroffen zu sein. Für keine der afghanischen Provinzen könne generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und Anwesenheit dort rechtfertige. Der Kläger habe auch keine persönlichen Umstände vorgetragen, die die Gefahr für ihn so erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer individuellen Gefahrerhöhung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus könne der Kläger vorliegend auch auf einen internen Schutz in einem anderen Teil seines Herkunftslandes verwiesen werden. Der Kläger gehöre zu der Gruppe der gesunden und arbeitsfähigen jungen Männer, bei denen grundsätzlich davon auszugehen sei, dass sie dort das erforderliche Existenzminimum erlangen könnten, zumal er in Griechenland bis zu seiner Ausreise nach Deutschland in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Soweit der Kläger vortrage, er habe sich seit der Geburt in Pakistan aufgehalten, führe dies nicht zu der Annahme, er könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort nicht existieren. Selbst ein fehlender vorheriger Aufenthalt in Afghanistan schließe eine Rückkehr dorthin nicht grundsätzlich aus. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Kläger den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht habe und eine der beiden Landessprachen spreche. Ein spezielles „Vertrautsein mit den afghanischen Verhältnissen“ möge die Sicherung des Lebensunterhalts vereinfachen. Anhaltspunkte, dass dies erforderlich sein könnte, seien jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten hat, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch Gelegenheitsarbeiten oder als Helfer in der Landwirtschaft in …, ein geringes Einkommen zu erzielen, um das Existenzminimum zu erreichen und sich allmählich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass er bei der Rückkehr einer extremen allgemeinen Gefahr ausgesetzt sei, weil er untypisch von Hilfe und Unterstützung durch im Herkunftsland verbliebene oder sich im Ausland befindliche Verwandte ausgeschlossen sein würde. Diese Feststellung werde dadurch gestützt, dass der Kläger angegeben habe, dass sein Onkel die Flucht finanziert habe. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland wesentlich oder lebensbedrohlich verändern würde, weil für die vorgetragene Erkrankung eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre oder aus finanziellen Gründen scheitern könnte.

Hiergegen erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, Klage und beantragte unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

  • 1.den Bescheid vom 23. Dezember 2016 aufzuheben,

  • 2.die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

  • 3.hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG hinsichtlich Afghanistan zuzuerkennen,

  • 4.weiter hilfsweise, festzustellen, dass hinsichtlich Afghanistan Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Postzustellung in der Gemeinschaftsunterkunft dergestalt erfolge, dass die Bewohner per Aushang benachrichtigt würden. Der Kläger habe nach der Anhörung die Posteingangsliste täglich sehr gewissenhaft kontrolliert. Am … Dezember 2016 sei er auf der Liste aufgeführt gewesen und in der Poststelle sei ihm ein Brief der … Krankenkasse übergeben worden. Am … Januar 2017 habe er gesehen, dass er laut Aushang zwei Sendungen erhalten habe, ihm sei aber nur ein Brief ausgehändigt worden. Der Mitarbeiter der Poststelle habe ihm auf Nachfrage mitgeteilt, dass er nur einen Brief für ihn habe. Am ... Januar 2017 habe er erneut auf der Liste gestanden und am letzteren Tag sei ihm der streitgegenständliche Bescheid ausgehändigt worden. Auf dem Umschlag habe das Datum … Dezember 2016 gestanden, dessen Bedeutung der Kläger aber nicht verstanden habe. Dem Kläger sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn an der Versäumung der Klagefrist kein Verschulden treffe. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Klägers wurde vorgelegt.

Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich im Jahr 2016, insbesondere in der zweiten Jahreshälfte, nochmals deutlich verschlechtert. Auf die Anmerkung des UNHCR vom Dezember 2016 und den Jahresbericht von amnesty international vom 22. Februar 2017 wurde Bezug genommen. Eine pauschale Feststellung bestimmter Regionen als sichere und zumutbare interne Schutzalternativen sei danach nicht möglich. Dabei seien nicht nur die von den bewaffneten Gruppierungen ausgehenden Gefahren, sondern auch die katastrophale Versorgungssituation und die humanitäre Notlage zu berücksichtigen. Rund 36% der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu den grundlegenden medizinischen Dienstleistungen, die Arbeitslosigkeit sei weiter angestiegen und die Wohnraumsituation sei extrem angespannt. Auch seien die Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten überbelastet.

Der Kläger sei in Pakistan geboren. Dorthin sei die Familie nach der Ermordung des Onkels geflohen. Der Vater, der selbst zu den Taliban gehört habe, habe sich von diesen abgewendet und daher Angst um das Wohl seiner Familie gehabt. Nachdem auch sein Bruder in Pakistan ermordet worden sei, habe der Kläger aus Angst vor den Feinden auf Anweisung der Mutter kaum das Haus verlassen dürfen. In Pakistan habe die Familie mehrmals umziehen müssen, da die nach wie vor praktizierte Blutrache der Familie keine Ruhe gelassen habe. Insbesondere der Kläger als nunmehr ältester Sohn sei besonders gefährdet gewesen. Die Erkrankung des Klägers gehe über eine posttraumatische Belastungsstörung hinaus und sei behandlungsbedürftig. Er befinde sich in ständiger psychotherapeutischer Behandlung, auch eine medikamentöse Behandlung sei notwendig. Der Kläger sei gerade einmal 20 Jahre alt, habe nie in seinem Heimatland gelebt, keinen Beruf erlernt und nur wenige Jahre die Schule besucht. Auch sei er krank und suizidgefährdet. Ohne familiären Rückhalt oder sonstige soziale Verbindungen sei dem Kläger eine Existenzsicherung nicht möglich. Unter den in Afghanistan herrschenden Lebensbedingungen sei eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers zu erwarten. In einem solchen Zustand sei er in besonderem Maße vulnerabel, sodass er allein durch seine Anwesenheit in Afghanistan tatsächlich Gefahr laufe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. In jedem Fall sei im Hinblick auf die schlechten humanitären Bedingungen ein Abschiebungsverbot festzustellen. Als sehr junger, kranker Mann ohne jegliche Berufsausbildung habe er bei der ohnehin bestehenden hohen Arbeitslosigkeit keine Perspektive auf eine regelmäßige Einkommensquelle zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Im Hinblick auf die völlige Überlastung der Aufnahmekapazitäten könne nicht angenommen werden, dass er eine Unterkunft finden werde. Ohne den in der afghanischen Gesellschaft existenziellen Schutz durch die Familie oder ein soziales Netzwerk sei der Kläger auch besonders gefährdet, von staatlichen oder nichtstaatlichen Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden. Der Kläger habe schließlich niemals in Afghanistan gelebt, sei mit der dortigen aktuellen Lebenssituation nicht vertraut und habe noch nie in Afghanistan ein eigenständiges Leben geführt.

Ein Attest von Dr. ... Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Homöopathie, vom … Januar 2017 wurde vorgelegt.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

In der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2017 überreichte die Klägerseite ein weiteres Attest von ... vom … Mai 2017 sowie einen Bericht der Klinik … für Psychiatrie und Psychotherapie vom … Oktober 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2017 trotz des Ausbleibens der Beklagten entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet.

Der streitgegenständliche Bescheid wurde an die Gemeinschaftsunterkunft am 28. Dezember 2016 zugestellt, sodass die Klagefrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG an sich mit Ablauf des 11. Januar 2017 endete. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbehelfsbelehrung:des Bescheides unrichtig war, sodass gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist gelten würde, mit der Folge, dass die Klage fristgerecht eingereicht worden wäre. Denn der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass ihm der Bescheid in der Gemeinschaftsunterkunft erst am 11. Januar 2017 ausgehändigt wurde. Zwar hat sich auf dem Bescheid bzw. dem entsprechenden Umschlag der Eingangsstempel vom 28. Dezember 2016 befunden, vom rechtsunkundigen und mit der deutschen Sprache nicht vertrauten Kläger kann aber nicht verlangt werden, die Bedeutung dieses Stempels zu erkennen. Der Kläger hat daher die Klagefrist ohne Verschulden nicht eingehalten, sodass zumindest Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) gewährt werden kann.

II.

Die Klage ist auch insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, im Übrigen jedoch unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar.

Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

1.1 Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.4.2015 - AN 1 K 14.30761 - juris Rn. 65ff. m.V. auf: BVerwG, U.v. 18.4.1996 - 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 - 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936).

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936; U.v. 5.11.1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162).

1.2 Der Kläger hat hier geltend gemacht, dass die Taliban bzw. Feinde, die sich an der Familie rächen wollten, die Onkel, den Vater und den Bruder des Klägers umgebracht hätten sowie wiederholt bei den Nachbarn Erkundigungen nach der Familie eingeholt worden seien.

Abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers sehr oberflächlich und inhaltsarm war, begründet dies bereits mangels Anknüpfung an die dort genannten Merkmale keine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG.

Im Übrigen spricht gegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Klägers auch der Umstand, dass die Verwandten des Klägers bereits 2004 bzw. 2005 ermordet wurden, der Kläger nach eigenen Angaben aber erst 2010 ausgereist ist.

2. Die Beklagte hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt.

2.1 Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

  • 1.die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

  • 2.Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

  • 3.eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit - insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit - abzustellen. Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung bzw. Gefährdung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - juris).

2.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger in Afghanistan die Todesstrafe, Folter oder insbesondere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung droht:

a) Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen. Kriterien hierfür sind etwa die Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, die Art und Weise der Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen und geistigen Wirkungen sowie gegebenenfalls Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind darunter Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VGH BW, U.v. 6.3.2012 - A 11 S 3070/11 - juris Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 21-27 m.w.N.).

Der Ausländer hat stichhaltige Gründe für die Annahme darzulegen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe entspricht dabei dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, müssen die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe der befürchteten Ereignisse und auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VGH BW, U.v. 6.3.2012 - A 11 S 3070/11 - juris Rn. 17 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 61 ff. m.w.N.).

b) Diese Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt:

aa) Zum einen bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers, da seine Ausführungen sehr pauschal, inhaltsarm und oberflächlich waren. Weder zu den Ermordungen seiner Verwandten noch zu den angeblichen Erkundigungen bei ihren Nachbarn wurden nähere Angaben gemacht. Diese Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers werden durch den Umstand verstärkt, dass er zum Teil widersprüchliche Angaben machte. So gab er einerseits an, aus Pakistan im Jahr 2010 ausgereist zu sein. Andererseits schilderte er einen Reiseweg, der ca. ein Jahr und 8 Monate gedauert habe, mit der Folge, dass er, da er im Juli 2013 nach Deutschland einreiste, erst Ende 2011 ausgereist wäre.

bb) Zum anderen wurden die Verwandten des Klägers schon vor 12 bzw. 13 Jahren getötet und der Kläger hat Pakistan bereits 2010 oder 2011, d.h. vor sechs oder sieben Jahren, verlassen. Nach diesem langen Zeitraum ist eine Gefährdung nicht mehr wahrscheinlich (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2013 - 13a B 12.30170 - juris Rn. 29 zu einem Zeitraum von drei bzw. fünf Jahren). Hinzu kommt, dass der Kläger - wie bereits ausgeführt - nach der Ermordung seiner Verwandten noch fünf oder sechs Jahre in Pakistan lebte, ohne dass es - abgesehen von nicht näher erläuterten Erkundigungen bei den Nachbarn - zu Bedrohungen oder ähnlichem kam.

cc) Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger, der nie in Afghanistan gelebt hat, sich in einer Großstadt, wie … oder …, niederlassen wird. Aufgrund der Anonymität dieser Großstädte und unter Berücksichtigung der Entfernung zu Pakistan, wo er aufgewachsen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger dort von den Taliban gefunden werden kann, zumal die Gebietsgewalt dort beim afghanischen Staat und nicht bei den Taliban liegt (vgl. a. VG Ansbach, U.v. 13.1.2017 - AN 11 K 15.31065 - juris Rn. 29; Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 19.10.2016). Eine Meldepflicht besteht in Afghanistan nicht (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan der Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Stand 19.12.2016, S. 188; BayVGH, U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30427 - juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 15.6.2016 - W 2 K 15.30769 - juris Rn. 25; VG Köln, U.v. 6.6.2014 - 14 K 6276/13.A - juris Rn. 42), so dass die Gefahr, dass der Kläger von den Taliban - selbst wenn ihn diese nach der langen Zeit suchen sollten - aufgespürt werden könnte, nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Gleiches gilt für die angeblichen Feinde der Familie. Es ist nicht anzunehmen, dass der Aufenthalt des Klägers in … und vor allem in der Millionenstadt … bekannt werden würde.

2.3 Auch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann nicht angenommen werden:

a) Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr muss sich in der Person des Klägers so verdichtet haben, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Bezugspunkt für die Beurteilung der Bedrohung ist der tatsächliche Zielort des Ausländers. Da der Kläger in Pakistan aufgewachsen ist, sich mittlerweile seit ca. vier Jahren in Deutschland aufhält und er in Afghanistan keine Verwandten hat, ist zu erwarten und ihm auch zuzumuten, dass er sich in einer Großstadt, insbesondere … oder …, niederlassen wird. Eine Individualisierung der Gefahr kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa berufsbedingter Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 18). Derartige Umstände liegen in der Person des Klägers jedoch nicht vor.

b) Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände kann eine Individualisierung nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 19).

In … besteht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Gefährdung, insbesondere die Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben: In der Zentralregion Afghanistans, zu der auch … gehört, wurden laut UNAMA (www.u...org; Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, annual report 2016) im Jahr 2016 2.348 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Ausgehend von einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 6,5 Millionen (vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 32), ergibt sich ein Risiko von 1:2.768, verletzt oder getötet zu werden. Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:922, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Rn. 22).

Dem Kläger wäre es aber z.B. auch zumutbar, sich in … niederzulassen. In der westlichen Region, in der … liegt, gab es 836 Opfer. Bei einer Einwohnerzahl von ca. 3,5 Millionen ergibt sich ein Risiko von nur ca. 1:4.187 bzw. - bei Berücksichtigung der Dunkelziffer - von 1:1.396 (vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 35 ff.).

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vierteljahresbericht von UNAMA vom 25. April 2017. Danach wurden zwischen 1. Januar 2017 und 31. März 2017 2.181 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Hochgerechnet auf das Jahr ergäben sich damit 8.724 Opfer, so dass sich - bezogen auf die Bevölkerungszahl Afghanistans von ca. 33,3 Millionen (vgl. www.w...org) - ein Risiko von 1:3.817 bzw. 1:1.272 errechnet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass es neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung bedarf. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens - wie hier - weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermöge sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken. Zudem sei die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (Ue.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 23; v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33).

Nach alledem ist es auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände weder in … noch in … beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden. Zumindest für alleinstehende männliche Staatsangehörige besteht in Afghanistan keine extreme Gefahrenlage (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 11).

c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016.

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert habe. Es werde keine Unterscheidung von „sicheren“ und „unsicheren“ Gebieten vorgenommen, sondern die Bedrohung unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls bewertet. UNHCR ist der Auffassung, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen sei. Es müsse ein starkes soziales Netzwerk im Gebiet der Neuansiedlung geben. Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich seien in … aufgrund der andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen extrem angespannt und auch in … halte sich eine große Zahl von Binnenvertriebenen auf.

Abgesehen davon, dass auch bei der vom UNHCR geforderten Einbeziehung der individuellen Aspekte des Klägers nicht von einer Gefahr, aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts getötet oder verletzt zu werden, auszugehen ist (s.o. a, b), beruht die Bewertung in den genannten Anmerkungen auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den oben (s. a, b) dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken. Konkrete bzw. neuere Zahlen oder Ausgangsdaten, die die bisherige Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, in Frage stellen könnten, werden nicht genannt (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris Rn. 6 f.; B.v. 4.4.2017 - 13a ZB 17.30231 - juris Rn. 12; B.v. 28.3.2017 - 13a ZB 17.30212 - juris Rn. 5; B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 11; B.v. 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v. 19.12.2016 - Au 5 K 16. 31939 - juris Rn. 42). Entsprechendes gilt für den von Klägerseite zitierten Jahresbericht von amnesty international vom 22. Februar 2017. Basierend auf den oben dargelegten Zahlen ist auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger, bei dem keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht.

3. Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor.

3.1 § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017, 3 A 140/16 - juris Rn. 53 m.w.N.). Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen.

Zwar sind arbeitsfähige, gesunde junge Männer auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für alleinstehende männliche Staatsangehörige grundsätzlich keine extreme Gefahrenlage besteht (BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 - 13a ZB 16.30929 - juris Rn. 2; B.v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 60).

Hier bestehen jedoch besondere Umstände, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Kläger in Afghanistan eine Existenzgrundlage schaffen könnte:

Beim Kläger liegen laut dem aktuellen Attest von Dr. B. vom 26. Mai 2017 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie eine schwere depressive Episode vor. Der Kläger habe multiple Suizidversuche sowie Selbstverletzungen unternommen und sei bereits zweimal in stationär-psychiatrischer Behandlung gewesen. Er erhalte verschiedene Psychopharmaka und befinde sich einmal monatlich in ambulant-psychiatrischer Behandlung. Im Falle einer Abschiebung sei eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands zu erwarten und der Kläger wäre nicht imstande, in dem ihm ohnehin fremden Land Afghanistan einer Erwerbstätigkeit nachzukommen, geschweige denn eine Anstellung zu suchen und eine Ausbildung zu absolvieren. Auch die dringend notwendige ärztliche Behandlung könne er dort nicht fortführen lassen. Die Fortführung der regelmäßigen fachärztlich-psychiatrischen Behandlung einschließlich Medikation und die Zuführung zu einer traumaspezifischen Psychotherapie seien weiterhin dringend erforderlich. Bestätigt wurden diese Ausführungen durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere schilderte dieser, dass er sich vor drei Tagen mit einem Rasiermesser am Arm verletzt hat. Mehrere horizontal verlaufende Schnittwunden am Arm konnte das Gericht in Augenschein nehmen.

Eine ausreichende Behandlung psychischer Erkrankungen ist aber in Afghanistan nicht möglich. Abgesehen von einzelnen Pilotprojekten findet eine Behandlung derartiger Erkrankungen nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Folgebehandlungen seien oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Patienten - wie hier der Kläger - kein unterstützendes Familienumfeld hätten. Sie würden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen „behandelt“ oder es werde ihnen in einer „Therapie“ mit Brot, Wasser und Pfeffer der „böse Geist ausgetrieben“. Traditionell mangele es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke (Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 19.10.2016, S. 23f.). Auch nach Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Behandlung von Trauma in … vom … März 2009 haben psychisch erkrankte Personen, die eine lang andauernde, spezifische Behandlung benötigten, ohne die Unterstützung der Familie in Afghanistan keine Möglichkeit zu leben. Der Zugang zu psycho-sozialer Traumabehandlung in Afghanistan sei sehr limitiert bis nicht vorhanden.

Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger noch nie in Afghanistan gelebt hat, sich bereits seit ca. vier Jahren in Deutschland aufhält und in Afghanistan keine Verwandten hat. Zumindest kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er mit seinen psychischen Erkrankungen, die nach den obigen Ausführungen in Afghanistan nicht in ausreichender Weise behandelt werden können, dort in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle finden wird, die ihm die Sicherung des Existenzminimums ermöglichen könnte.

In Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ist daher hier ausnahmsweise von einer extremen Gefahrenlage für den Kläger auszugehen, sodass gegenwärtig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 60 Abs. 5 AufenthG zu bejahen ist.

Ob daneben die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140,319 Rn. 16 f.).

Nach alledem war der Klage daher hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG stattzugeben (Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids). Dementsprechend waren auch die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (Nrn. 5 und 6 des Bescheids; vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z.B. B.v. 29.6.2009 - 10 B 60/08 - juris); Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für ... vom 23. Dezember 2016 wird in den Nrn. 4 bis 6 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Staatsangehöriger Afghanistans, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben im Juli 2013 auf dem Landweg in die ... ein und stellte am ... 2013 Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für ... (Bundesamt) am … November 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er Afghanistan vor ca. sechs Jahren verlassen habe und in Pakistan aufgewachsen sei. Er habe gehört, dass sein Vater und zwei Onkel väterlicherseits mit der Taliban zusammen gearbeitet hätten. Als seine Onkel getötet worden seien, habe sein Vater aufgehört, mit der Taliban zusammen zu arbeiten. Sein Vater habe außerdem Feindschaften in seinem Heimatort gehabt, deshalb habe er Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan gezogen. Dort sei sein Vater von den Feinden getötet worden. Sie hätten bei der Polizei Anzeige erstattet und seien nach … gezogen, wo sein Bruder 2005 von ihren Feinden getötet worden sei. Sie hätten nochmals eine Anzeige erstattet, aber die Polizei habe überhaupt nicht reagiert. Seine Mutter habe diese Feinde gekannt, er aber nicht. Sie hätten aber immer nach ihm gesucht. Deswegen sei er aus Pakistan geflohen. Die pakistanische Regierung wolle zudem, dass seine Familie nach Afghanistan gehe. Sie hätten in Afghanistan kein Haus und kein Geld und könnten dort nicht leben. Die Feinde stammten aus ihrem Heimatort in Afghanistan und hätten Familienangehörige durch die Taliban verloren, weswegen sie sich rächen wollten. Er könne trotz Schlafmitteln nicht schlafen und habe Albträume.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2017, an die Gemeinschaftsunterkunft zugestellt am 28. Dezember 2016, erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag aus Asylanerkennung ab (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die ... innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Im vorliegenden Fall seien weder aus dem Vorbringen des Klägers, noch sonstigen Erkenntnissen des Bundesamtes Hinweise darauf zu entnehmen, dass die glaubhaft gemachte Bedrohung und/oder Verfolgung durch die afghanischen Feinde des Vaters an eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale anknüpfe. Hierbei handele es sich um keine Verfolgung, sondern um einen kriminellen Akt, für den die Polizei und die Justiz in Pakistan zuständig seien. Der Wunsch des Klägers, in der ... ein ruhiges Leben zu führen und seiner in Pakistan lebende Familie von hier aus helfen zu wollen, sei menschlich nachvollziehbar, flüchtlingsrechtlich jedoch unbeachtlich. Der Kläger sei ein volljähriger und gesunder Mann, der in Griechenland in der Landwirtschaft gearbeitet und damit seine Existenz bis zur Ausreise nach Deutschland finanziert habe. Danach könne es dem Kläger zugemutet werden, sich in einem sicheren Landesteil aufzuhalten. Es sollte dem Kläger möglich sein, in den Städten ... oder … sowie in den Regionen … und … eine Beschäftigung aufzunehmen. Somit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht im Stande sein werde, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage z.B. durch die Aufnahme einer Beschäftigung zu schaffen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Dem Kläger drohe nicht die Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe oder eine erhebliche Gefahr, von Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung betroffen zu sein. Für keine der afghanischen Provinzen könne generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und Anwesenheit dort rechtfertige. Der Kläger habe auch keine persönlichen Umstände vorgetragen, die die Gefahr für ihn so erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer individuellen Gefahrerhöhung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus könne der Kläger vorliegend auch auf einen internen Schutz in einem anderen Teil seines Herkunftslandes verwiesen werden. Der Kläger gehöre zu der Gruppe der gesunden und arbeitsfähigen jungen Männer, bei denen grundsätzlich davon auszugehen sei, dass sie dort das erforderliche Existenzminimum erlangen könnten, zumal er in Griechenland bis zu seiner Ausreise nach Deutschland in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Soweit der Kläger vortrage, er habe sich seit der Geburt in Pakistan aufgehalten, führe dies nicht zu der Annahme, er könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort nicht existieren. Selbst ein fehlender vorheriger Aufenthalt in Afghanistan schließe eine Rückkehr dorthin nicht grundsätzlich aus. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Kläger den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht habe und eine der beiden Landessprachen spreche. Ein spezielles „Vertrautsein mit den afghanischen Verhältnissen“ möge die Sicherung des Lebensunterhalts vereinfachen. Anhaltspunkte, dass dies erforderlich sein könnte, seien jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten hat, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch Gelegenheitsarbeiten oder als Helfer in der Landwirtschaft in …, ein geringes Einkommen zu erzielen, um das Existenzminimum zu erreichen und sich allmählich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Es sei insbesondere nicht erkennbar, dass er bei der Rückkehr einer extremen allgemeinen Gefahr ausgesetzt sei, weil er untypisch von Hilfe und Unterstützung durch im Herkunftsland verbliebene oder sich im Ausland befindliche Verwandte ausgeschlossen sein würde. Diese Feststellung werde dadurch gestützt, dass der Kläger angegeben habe, dass sein Onkel die Flucht finanziert habe. Ihm drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland wesentlich oder lebensbedrohlich verändern würde, weil für die vorgetragene Erkrankung eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre oder aus finanziellen Gründen scheitern könnte.

Hiergegen erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, Klage und beantragte unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

  • 1.den Bescheid vom 23. Dezember 2016 aufzuheben,

  • 2.die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

  • 3.hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG hinsichtlich Afghanistan zuzuerkennen,

  • 4.weiter hilfsweise, festzustellen, dass hinsichtlich Afghanistan Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Postzustellung in der Gemeinschaftsunterkunft dergestalt erfolge, dass die Bewohner per Aushang benachrichtigt würden. Der Kläger habe nach der Anhörung die Posteingangsliste täglich sehr gewissenhaft kontrolliert. Am … Dezember 2016 sei er auf der Liste aufgeführt gewesen und in der Poststelle sei ihm ein Brief der … Krankenkasse übergeben worden. Am … Januar 2017 habe er gesehen, dass er laut Aushang zwei Sendungen erhalten habe, ihm sei aber nur ein Brief ausgehändigt worden. Der Mitarbeiter der Poststelle habe ihm auf Nachfrage mitgeteilt, dass er nur einen Brief für ihn habe. Am ... Januar 2017 habe er erneut auf der Liste gestanden und am letzteren Tag sei ihm der streitgegenständliche Bescheid ausgehändigt worden. Auf dem Umschlag habe das Datum … Dezember 2016 gestanden, dessen Bedeutung der Kläger aber nicht verstanden habe. Dem Kläger sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn an der Versäumung der Klagefrist kein Verschulden treffe. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Klägers wurde vorgelegt.

Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich im Jahr 2016, insbesondere in der zweiten Jahreshälfte, nochmals deutlich verschlechtert. Auf die Anmerkung des UNHCR vom Dezember 2016 und den Jahresbericht von amnesty international vom 22. Februar 2017 wurde Bezug genommen. Eine pauschale Feststellung bestimmter Regionen als sichere und zumutbare interne Schutzalternativen sei danach nicht möglich. Dabei seien nicht nur die von den bewaffneten Gruppierungen ausgehenden Gefahren, sondern auch die katastrophale Versorgungssituation und die humanitäre Notlage zu berücksichtigen. Rund 36% der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu den grundlegenden medizinischen Dienstleistungen, die Arbeitslosigkeit sei weiter angestiegen und die Wohnraumsituation sei extrem angespannt. Auch seien die Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten überbelastet.

Der Kläger sei in Pakistan geboren. Dorthin sei die Familie nach der Ermordung des Onkels geflohen. Der Vater, der selbst zu den Taliban gehört habe, habe sich von diesen abgewendet und daher Angst um das Wohl seiner Familie gehabt. Nachdem auch sein Bruder in Pakistan ermordet worden sei, habe der Kläger aus Angst vor den Feinden auf Anweisung der Mutter kaum das Haus verlassen dürfen. In Pakistan habe die Familie mehrmals umziehen müssen, da die nach wie vor praktizierte Blutrache der Familie keine Ruhe gelassen habe. Insbesondere der Kläger als nunmehr ältester Sohn sei besonders gefährdet gewesen. Die Erkrankung des Klägers gehe über eine posttraumatische Belastungsstörung hinaus und sei behandlungsbedürftig. Er befinde sich in ständiger psychotherapeutischer Behandlung, auch eine medikamentöse Behandlung sei notwendig. Der Kläger sei gerade einmal 20 Jahre alt, habe nie in seinem Heimatland gelebt, keinen Beruf erlernt und nur wenige Jahre die Schule besucht. Auch sei er krank und suizidgefährdet. Ohne familiären Rückhalt oder sonstige soziale Verbindungen sei dem Kläger eine Existenzsicherung nicht möglich. Unter den in Afghanistan herrschenden Lebensbedingungen sei eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers zu erwarten. In einem solchen Zustand sei er in besonderem Maße vulnerabel, sodass er allein durch seine Anwesenheit in Afghanistan tatsächlich Gefahr laufe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. In jedem Fall sei im Hinblick auf die schlechten humanitären Bedingungen ein Abschiebungsverbot festzustellen. Als sehr junger, kranker Mann ohne jegliche Berufsausbildung habe er bei der ohnehin bestehenden hohen Arbeitslosigkeit keine Perspektive auf eine regelmäßige Einkommensquelle zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Im Hinblick auf die völlige Überlastung der Aufnahmekapazitäten könne nicht angenommen werden, dass er eine Unterkunft finden werde. Ohne den in der afghanischen Gesellschaft existenziellen Schutz durch die Familie oder ein soziales Netzwerk sei der Kläger auch besonders gefährdet, von staatlichen oder nichtstaatlichen Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden. Der Kläger habe schließlich niemals in Afghanistan gelebt, sei mit der dortigen aktuellen Lebenssituation nicht vertraut und habe noch nie in Afghanistan ein eigenständiges Leben geführt.

Ein Attest von Dr. ... Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Homöopathie, vom … Januar 2017 wurde vorgelegt.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

In der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2017 überreichte die Klägerseite ein weiteres Attest von ... vom … Mai 2017 sowie einen Bericht der Klinik … für Psychiatrie und Psychotherapie vom … Oktober 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2017 trotz des Ausbleibens der Beklagten entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet.

Der streitgegenständliche Bescheid wurde an die Gemeinschaftsunterkunft am 28. Dezember 2016 zugestellt, sodass die Klagefrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG an sich mit Ablauf des 11. Januar 2017 endete. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbehelfsbelehrung:des Bescheides unrichtig war, sodass gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist gelten würde, mit der Folge, dass die Klage fristgerecht eingereicht worden wäre. Denn der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass ihm der Bescheid in der Gemeinschaftsunterkunft erst am 11. Januar 2017 ausgehändigt wurde. Zwar hat sich auf dem Bescheid bzw. dem entsprechenden Umschlag der Eingangsstempel vom 28. Dezember 2016 befunden, vom rechtsunkundigen und mit der deutschen Sprache nicht vertrauten Kläger kann aber nicht verlangt werden, die Bedeutung dieses Stempels zu erkennen. Der Kläger hat daher die Klagefrist ohne Verschulden nicht eingehalten, sodass zumindest Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) gewährt werden kann.

II.

Die Klage ist auch insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, im Übrigen jedoch unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar.

Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

1.1 Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VG Ansbach, U.v. 28.4.2015 - AN 1 K 14.30761 - juris Rn. 65ff. m.V. auf: BVerwG, U.v. 18.4.1996 - 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 - 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936).

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936; U.v. 5.11.1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162).

1.2 Der Kläger hat hier geltend gemacht, dass die Taliban bzw. Feinde, die sich an der Familie rächen wollten, die Onkel, den Vater und den Bruder des Klägers umgebracht hätten sowie wiederholt bei den Nachbarn Erkundigungen nach der Familie eingeholt worden seien.

Abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers sehr oberflächlich und inhaltsarm war, begründet dies bereits mangels Anknüpfung an die dort genannten Merkmale keine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG.

Im Übrigen spricht gegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Klägers auch der Umstand, dass die Verwandten des Klägers bereits 2004 bzw. 2005 ermordet wurden, der Kläger nach eigenen Angaben aber erst 2010 ausgereist ist.

2. Die Beklagte hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abgelehnt.

2.1 Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

  • 1.die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

  • 2.Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

  • 3.eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit - insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit - abzustellen. Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung bzw. Gefährdung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - juris).

2.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger in Afghanistan die Todesstrafe, Folter oder insbesondere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung droht:

a) Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen. Kriterien hierfür sind etwa die Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, die Art und Weise der Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen und geistigen Wirkungen sowie gegebenenfalls Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind darunter Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VGH BW, U.v. 6.3.2012 - A 11 S 3070/11 - juris Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 21-27 m.w.N.).

Der Ausländer hat stichhaltige Gründe für die Annahme darzulegen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe entspricht dabei dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wobei das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, müssen die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe der befürchteten Ereignisse und auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VGH BW, U.v. 6.3.2012 - A 11 S 3070/11 - juris Rn. 17 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 61 ff. m.w.N.).

b) Diese Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt:

aa) Zum einen bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers, da seine Ausführungen sehr pauschal, inhaltsarm und oberflächlich waren. Weder zu den Ermordungen seiner Verwandten noch zu den angeblichen Erkundigungen bei ihren Nachbarn wurden nähere Angaben gemacht. Diese Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers werden durch den Umstand verstärkt, dass er zum Teil widersprüchliche Angaben machte. So gab er einerseits an, aus Pakistan im Jahr 2010 ausgereist zu sein. Andererseits schilderte er einen Reiseweg, der ca. ein Jahr und 8 Monate gedauert habe, mit der Folge, dass er, da er im Juli 2013 nach Deutschland einreiste, erst Ende 2011 ausgereist wäre.

bb) Zum anderen wurden die Verwandten des Klägers schon vor 12 bzw. 13 Jahren getötet und der Kläger hat Pakistan bereits 2010 oder 2011, d.h. vor sechs oder sieben Jahren, verlassen. Nach diesem langen Zeitraum ist eine Gefährdung nicht mehr wahrscheinlich (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2013 - 13a B 12.30170 - juris Rn. 29 zu einem Zeitraum von drei bzw. fünf Jahren). Hinzu kommt, dass der Kläger - wie bereits ausgeführt - nach der Ermordung seiner Verwandten noch fünf oder sechs Jahre in Pakistan lebte, ohne dass es - abgesehen von nicht näher erläuterten Erkundigungen bei den Nachbarn - zu Bedrohungen oder ähnlichem kam.

cc) Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger, der nie in Afghanistan gelebt hat, sich in einer Großstadt, wie … oder …, niederlassen wird. Aufgrund der Anonymität dieser Großstädte und unter Berücksichtigung der Entfernung zu Pakistan, wo er aufgewachsen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger dort von den Taliban gefunden werden kann, zumal die Gebietsgewalt dort beim afghanischen Staat und nicht bei den Taliban liegt (vgl. a. VG Ansbach, U.v. 13.1.2017 - AN 11 K 15.31065 - juris Rn. 29; Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 19.10.2016). Eine Meldepflicht besteht in Afghanistan nicht (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan der Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Stand 19.12.2016, S. 188; BayVGH, U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30427 - juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 15.6.2016 - W 2 K 15.30769 - juris Rn. 25; VG Köln, U.v. 6.6.2014 - 14 K 6276/13.A - juris Rn. 42), so dass die Gefahr, dass der Kläger von den Taliban - selbst wenn ihn diese nach der langen Zeit suchen sollten - aufgespürt werden könnte, nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Gleiches gilt für die angeblichen Feinde der Familie. Es ist nicht anzunehmen, dass der Aufenthalt des Klägers in … und vor allem in der Millionenstadt … bekannt werden würde.

2.3 Auch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann nicht angenommen werden:

a) Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr muss sich in der Person des Klägers so verdichtet haben, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Bezugspunkt für die Beurteilung der Bedrohung ist der tatsächliche Zielort des Ausländers. Da der Kläger in Pakistan aufgewachsen ist, sich mittlerweile seit ca. vier Jahren in Deutschland aufhält und er in Afghanistan keine Verwandten hat, ist zu erwarten und ihm auch zuzumuten, dass er sich in einer Großstadt, insbesondere … oder …, niederlassen wird. Eine Individualisierung der Gefahr kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa berufsbedingter Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 18). Derartige Umstände liegen in der Person des Klägers jedoch nicht vor.

b) Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände kann eine Individualisierung nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 19).

In … besteht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Gefährdung, insbesondere die Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben: In der Zentralregion Afghanistans, zu der auch … gehört, wurden laut UNAMA (www.u...org; Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, annual report 2016) im Jahr 2016 2.348 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Ausgehend von einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 6,5 Millionen (vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 32), ergibt sich ein Risiko von 1:2.768, verletzt oder getötet zu werden. Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:922, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - Rn. 22).

Dem Kläger wäre es aber z.B. auch zumutbar, sich in … niederzulassen. In der westlichen Region, in der … liegt, gab es 836 Opfer. Bei einer Einwohnerzahl von ca. 3,5 Millionen ergibt sich ein Risiko von nur ca. 1:4.187 bzw. - bei Berücksichtigung der Dunkelziffer - von 1:1.396 (vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 35 ff.).

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vierteljahresbericht von UNAMA vom 25. April 2017. Danach wurden zwischen 1. Januar 2017 und 31. März 2017 2.181 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Hochgerechnet auf das Jahr ergäben sich damit 8.724 Opfer, so dass sich - bezogen auf die Bevölkerungszahl Afghanistans von ca. 33,3 Millionen (vgl. www.w...org) - ein Risiko von 1:3.817 bzw. 1:1.272 errechnet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass es neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung bedarf. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens - wie hier - weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermöge sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken. Zudem sei die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (Ue.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 23; v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33).

Nach alledem ist es auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände weder in … noch in … beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden. Zumindest für alleinstehende männliche Staatsangehörige besteht in Afghanistan keine extreme Gefahrenlage (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 11).

c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016.

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert habe. Es werde keine Unterscheidung von „sicheren“ und „unsicheren“ Gebieten vorgenommen, sondern die Bedrohung unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls bewertet. UNHCR ist der Auffassung, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen sei. Es müsse ein starkes soziales Netzwerk im Gebiet der Neuansiedlung geben. Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich seien in … aufgrund der andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen extrem angespannt und auch in … halte sich eine große Zahl von Binnenvertriebenen auf.

Abgesehen davon, dass auch bei der vom UNHCR geforderten Einbeziehung der individuellen Aspekte des Klägers nicht von einer Gefahr, aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts getötet oder verletzt zu werden, auszugehen ist (s.o. a, b), beruht die Bewertung in den genannten Anmerkungen auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den oben (s. a, b) dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken. Konkrete bzw. neuere Zahlen oder Ausgangsdaten, die die bisherige Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, in Frage stellen könnten, werden nicht genannt (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris Rn. 6 f.; B.v. 4.4.2017 - 13a ZB 17.30231 - juris Rn. 12; B.v. 28.3.2017 - 13a ZB 17.30212 - juris Rn. 5; B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 11; B.v. 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v. 19.12.2016 - Au 5 K 16. 31939 - juris Rn. 42). Entsprechendes gilt für den von Klägerseite zitierten Jahresbericht von amnesty international vom 22. Februar 2017. Basierend auf den oben dargelegten Zahlen ist auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger, bei dem keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht.

3. Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor.

3.1 § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017, 3 A 140/16 - juris Rn. 53 m.w.N.). Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen.

Zwar sind arbeitsfähige, gesunde junge Männer auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für alleinstehende männliche Staatsangehörige grundsätzlich keine extreme Gefahrenlage besteht (BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 - 13a ZB 16.30929 - juris Rn. 2; B.v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 60).

Hier bestehen jedoch besondere Umstände, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Kläger in Afghanistan eine Existenzgrundlage schaffen könnte:

Beim Kläger liegen laut dem aktuellen Attest von Dr. B. vom 26. Mai 2017 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie eine schwere depressive Episode vor. Der Kläger habe multiple Suizidversuche sowie Selbstverletzungen unternommen und sei bereits zweimal in stationär-psychiatrischer Behandlung gewesen. Er erhalte verschiedene Psychopharmaka und befinde sich einmal monatlich in ambulant-psychiatrischer Behandlung. Im Falle einer Abschiebung sei eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands zu erwarten und der Kläger wäre nicht imstande, in dem ihm ohnehin fremden Land Afghanistan einer Erwerbstätigkeit nachzukommen, geschweige denn eine Anstellung zu suchen und eine Ausbildung zu absolvieren. Auch die dringend notwendige ärztliche Behandlung könne er dort nicht fortführen lassen. Die Fortführung der regelmäßigen fachärztlich-psychiatrischen Behandlung einschließlich Medikation und die Zuführung zu einer traumaspezifischen Psychotherapie seien weiterhin dringend erforderlich. Bestätigt wurden diese Ausführungen durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere schilderte dieser, dass er sich vor drei Tagen mit einem Rasiermesser am Arm verletzt hat. Mehrere horizontal verlaufende Schnittwunden am Arm konnte das Gericht in Augenschein nehmen.

Eine ausreichende Behandlung psychischer Erkrankungen ist aber in Afghanistan nicht möglich. Abgesehen von einzelnen Pilotprojekten findet eine Behandlung derartiger Erkrankungen nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Folgebehandlungen seien oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Patienten - wie hier der Kläger - kein unterstützendes Familienumfeld hätten. Sie würden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen „behandelt“ oder es werde ihnen in einer „Therapie“ mit Brot, Wasser und Pfeffer der „böse Geist ausgetrieben“. Traditionell mangele es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke (Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 19.10.2016, S. 23f.). Auch nach Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Behandlung von Trauma in … vom … März 2009 haben psychisch erkrankte Personen, die eine lang andauernde, spezifische Behandlung benötigten, ohne die Unterstützung der Familie in Afghanistan keine Möglichkeit zu leben. Der Zugang zu psycho-sozialer Traumabehandlung in Afghanistan sei sehr limitiert bis nicht vorhanden.

Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger noch nie in Afghanistan gelebt hat, sich bereits seit ca. vier Jahren in Deutschland aufhält und in Afghanistan keine Verwandten hat. Zumindest kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er mit seinen psychischen Erkrankungen, die nach den obigen Ausführungen in Afghanistan nicht in ausreichender Weise behandelt werden können, dort in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle finden wird, die ihm die Sicherung des Existenzminimums ermöglichen könnte.

In Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ist daher hier ausnahmsweise von einer extremen Gefahrenlage für den Kläger auszugehen, sodass gegenwärtig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 60 Abs. 5 AufenthG zu bejahen ist.

Ob daneben die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140,319 Rn. 16 f.).

Nach alledem war der Klage daher hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG stattzugeben (Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids). Dementsprechend waren auch die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (Nrn. 5 und 6 des Bescheids; vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z.B. B.v. 29.6.2009 - 10 B 60/08 - juris); Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 19. April 2017 - M 24 K 16.32970 - verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) München die Antragsgegnerin (Beklagte, zugleich Erinnerungsführerin), dem subsidiären Schutz zuzuerkennen und hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Kosten des Klageverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Auf Seiten der Antragspartei (Klagepartei, zugleich Erinnerungsgegnerin) war bereits im Klageverfahren der Bevollmächtigte tätig. Die Entscheidung im Klageverfahren war durch Kammerbeschluss auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen gewesen. Die Antragsgegnerin hat im Klageverfahren die Behördenakte (Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - BAMF) dem Gericht nur in elektronischer Form übermittelt.

2. Mit Schriftsatz vom 14. August 2017 beantragte die Antragspartei beim VG München, auf der Grundlage der genannten Entscheidung die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen festzusetzen, respektive gemäß § 164 VwGO auszugleichen. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000,- € und unter Angabe der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragspartei, brachte die Antragspartei im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz:

- 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG € 393,90

- 1,2 Terminsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG € 363,60 Zwischensumme der Gebührenpositionen € 757,50

- Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00 Zwischensumme netto € 777,50

- Zzügl. 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 147,73 ergibt

gesamt € 925,23.

Die Kostenbeamtin des VG München übersandte diesen Kostenfestsetzungsantrag an die Antragsgegnerin zur Kenntnis und Bekanntgabe etwaiger Einwände. Zugleich wurde die Antragsgegnerin gebeten, außergerichtliche Parteiaufwendungen (z.B. pauschal 20,00 € gem. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO, Reisekosten, usw.) zum Zwecke des Kostenausgleichs innerhalb einer Woche bei der Kostenstelle des Gerichts einzureichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist eine Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners ergeht. Das Schreiben vom 30. August 2017 hat die Kostenbeamtin ausweislich des Aktenvermerks mit Handzeichen am 30. August 2017 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 31. August 2017, eingegangen bei Gericht am 6. September 2017 beantragte die Antragsgegnerin, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. September 2017 - M 24 K 16.32970 - (KFB) setzte die Kostenbeamtin des VG München antragsgemäß die entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klagepartei auf 925,23 € fest und verfügte, dass die Beklagte hiervon die Hälfte - entsprechende dem Urteil vom 19. April 2017 - M 24 K 16.32970 - in Zahlen 462,62 € zu tragen hat.

Mithin wurde der von der Antragsgegnerin (Beklagten) als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF geltend gemachte Betrag von 20,00 € für Postauslagen nicht im Kostenausgleich berücksichtigt. In der Begründung des KFB führte die Kostenbeamtin zur fehlenden Erstattungsfähigkeit im Zuge des Kostenausgleichs des geltend gemachten Betrag von 20,00 € für Postauslagen aus, dass sich in der Gerichtsakte weder ein Schreiben der Beklagten noch ein Hinweis auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen finde. Die Akte des BAMF sei dem Gericht auf elektronischem Wege über das - den Nutzern kostenfrei zur Verfügung stehende - Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandt worden. Tatsächliche Kosten, die die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 RVG rechtfertigen würde, seien der Beklagten nicht entstanden.

Der KFB wurde gegen Empfangsbekenntnis vom 12. September 2017 an die Beklagte zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 13. September 2017, bei Gericht eingegangen am 13. September 2017, beantragte die Antragsgegnerin (und Erinnerungsführerin) gegen den KFB gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, den Betrag von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben / Kosten (Gehalt der MA, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die eben gerade in diese Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgen würden und damit auch Porti entstünden. Es seien auch in anderen Verfahren die Kosten entsprechend neu festgesetzt worden nach Kostenerinnerung bzw. der Betrag (bei Kostenquotierungsausspruch im Urteil) bei der Berechnung des Ausgleich sogleich im KFB berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin werde auch immer (bei Kostenquotierungsausspruch im Urteil) zur Anmeldung eigener Kosten aufgefordert.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Unter Verweis auf ihre Ausführungen im KFB vom 11. September 2017 führt die Kostenbeamtin zu den Einwendungen der Erinnerungsführerin aus, dass die von der Beklagten genannten Kosten zu den allgemeinen Geschäftskosten zählten und nicht über die Geltendmachung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu Lasten der Gegenseite erhoben werden könne (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 22. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Die Entstehung von Portokosten für die Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags, des Antrags auf Entscheidung des Gerichts sowie der Stellungnahme zählten zum Kostenfestsetzungsverfahren bzw. zum Erinnerungsverfahren und seien somit nicht in der Grundsache entstanden. Die Entstehung der Pauschale scheide hier aus. Zu dem Hinweis auf Entscheidungen in KFBs, in denen der Betrag von 20,00 € berücksichtigt worden sei, wird ausgeführt, diesem Hinweis könne mangels Angabe von Verfahrensaktenzeichen nicht nachgegangen werden; vermutlich seien aber in diesen Verfahren der Beklagtenseite tatsächlich Kosten entstanden, da nachweislich ein postalischer Schriftzugang in der Akte enthalten sei und somit der Beklagten zumindest Portokosten entstanden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.32970 und M 24 M 17.48673 Bezug genommen.

II.

1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen einen (gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ergehenden) Kostenfestsetzungsbeschluss ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12). Nachdem das zugrunde liegende Klageverfahren aufgrund eines Kammerbeschlusses gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war, hat dieser demgemäß auch die Entscheidung über die Kostenerinnerung zu treffen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 150 i.V.m. § 151 i.V.m. § 165 VwGO durch Beschluss, weswegen von einer mündliche Verhandlung abgesehen worden ist (§ 101 Abs. 3 VwGO).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).

2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO).

3.1.1. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss oder gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

3.1.2. Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

3.1.2.1. Die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen der Beteiligten müssen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des Prozessverfahrens angefallen sein müssen.

Zum Prozessverfahren (Erkenntnisverfahren) sind Nebenverfahren, wie das vorliegende Erinnerungsverfahren, nicht zuzurechnen. Aber auch nach Abschluss des Prozessverfahrens im Zusammenhang mit der notwendigerweise zu erfolgenden Abwicklung der Kostenerstattung anfallende Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind keine solchen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

3.1.2.2. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Weil gerichtliche Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei sind, ist in solchen Entscheidungen kein Streitwert festzusetzen, weshalb in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren im Kostenerstattungsverfahren auf der Grundlage des Gegenstandswerts zu erfolgen hat (§ 30 Abs. 1, § 2 i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin gegen den KFB wird auch nicht gegen den zutreffenden Ansatz der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, und auch nicht gegen die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000 € geführt.

3.1.2.3. Im KFB wurde - zutreffend - der von der Antragsgegnerin als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF für Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO (Pauschale nach Nr. 7002 RVG) geltend gemachte Betrag in Höhe von 20,00 € im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat keinen Anfall von Post- und Telekommunikationsauslagen im Zuge des Erkenntnisverfahrens dargelegt oder nachgewiesen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum RVG bestimmten Höchstbetrag der Pauschale fordern (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass - grundlegend - für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde der Beklagten stattgefunden haben müssen.

Die Geltendmachung dieser Pauschale kommt nicht in Betracht, wenn der juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier der Beklagten bzw. ihrer Behörde BAMF, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens solche Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (VG München, B.v. 3.11.2017 - M 26 M 17.4365; VG Weimar, B.v. 20.4.2016 - 3 S 398/16 We - juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.9.2013 - 15 M 42/13 - juris Rn. 8, VG München, B.v. 21.12.2010 - M 11 M 10.3646 - juris Rn.12). Mit der Neufassung der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 4 Abs. 26 Ziff. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) wollte der Gesetzgeber die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen befreien. Dabei bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass von der Behörde keine Einzelnachweise über die jeweiligen Aufwendungen zu führen sind. Dementsprechend erfolgt auch weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren eine Prüfung, welche tatsächlichen Kosten bei der Behörde angefallen sind, soweit sie überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte. Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für Auslagen für tatsächlich entstandene Kosten für betriebsexterne Dienstleistungen für Post- und Telekommunikation (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Bei Behörden sind deren Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7).

Während des Prozessverfahrens sind auf Seiten der Beklagten keine tatsächlichen Aufwendungen des BAMF für die Inanspruchnahme von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen, denn während des Erkenntnisverfahrens erfolgte seitens des BAMF kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des BAMF wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Mangels Auslagen kann kein Auslagenaufwendungsersatz in Form des hierfür vorgesehenen Pauschhöchstbetrags geltend gemacht werden.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist unabhängig von der in § 83b AsylG vorgeschriebenen Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 26) gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), weil dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG ist umfassend und gilt für alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) einschließlich aller gerichtlichen Entscheidungen in Nebenverfahren (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 2 m.w.d.Rspr. und Kom.lit.; BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 8 C 13.30078 - juris Rn. 6). Dementsprechend ist nicht nur das ursprüngliche Erkenntnisverfahren eine Streitigkeit nach dem AsylG, sondern auch das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO samt der Gegenstandswertfestsetzung und das Kostenerinnerungsverfahren sind Streitigkeiten nach dem AsylG. Die „ältere“ Vorschrift des § 80 AsylG wird nicht durch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG seit ihrer Einführung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zum 1. August 2013 verdrängt. Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch die Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzesmaterialien keine konkrete Stütze (vgl. BT-Drs. 17/11471, siehe ins. S. 266,154). Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung und den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 19. April 2017 - M 24 K 16.32970 - verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) München die Antragsgegnerin (Beklagte, zugleich Erinnerungsführerin), dem subsidiären Schutz zuzuerkennen und hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Kosten des Klageverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Auf Seiten der Antragspartei (Klagepartei, zugleich Erinnerungsgegnerin) war bereits im Klageverfahren der Bevollmächtigte tätig. Die Entscheidung im Klageverfahren war durch Kammerbeschluss auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen gewesen. Die Antragsgegnerin hat im Klageverfahren die Behördenakte (Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - BAMF) dem Gericht nur in elektronischer Form übermittelt.

2. Mit Schriftsatz vom 14. August 2017 beantragte die Antragspartei beim VG München, auf der Grundlage der genannten Entscheidung die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen festzusetzen, respektive gemäß § 164 VwGO auszugleichen. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000,- € und unter Angabe der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragspartei, brachte die Antragspartei im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz:

- 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG € 393,90

- 1,2 Terminsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG € 363,60 Zwischensumme der Gebührenpositionen € 757,50

- Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00 Zwischensumme netto € 777,50

- Zzügl. 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 147,73 ergibt

gesamt € 925,23.

Die Kostenbeamtin des VG München übersandte diesen Kostenfestsetzungsantrag an die Antragsgegnerin zur Kenntnis und Bekanntgabe etwaiger Einwände. Zugleich wurde die Antragsgegnerin gebeten, außergerichtliche Parteiaufwendungen (z.B. pauschal 20,00 € gem. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO, Reisekosten, usw.) zum Zwecke des Kostenausgleichs innerhalb einer Woche bei der Kostenstelle des Gerichts einzureichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist eine Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners ergeht. Das Schreiben vom 30. August 2017 hat die Kostenbeamtin ausweislich des Aktenvermerks mit Handzeichen am 30. August 2017 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 31. August 2017, eingegangen bei Gericht am 6. September 2017 beantragte die Antragsgegnerin, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. September 2017 - M 24 K 16.32970 - (KFB) setzte die Kostenbeamtin des VG München antragsgemäß die entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klagepartei auf 925,23 € fest und verfügte, dass die Beklagte hiervon die Hälfte - entsprechende dem Urteil vom 19. April 2017 - M 24 K 16.32970 - in Zahlen 462,62 € zu tragen hat.

Mithin wurde der von der Antragsgegnerin (Beklagten) als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF geltend gemachte Betrag von 20,00 € für Postauslagen nicht im Kostenausgleich berücksichtigt. In der Begründung des KFB führte die Kostenbeamtin zur fehlenden Erstattungsfähigkeit im Zuge des Kostenausgleichs des geltend gemachten Betrag von 20,00 € für Postauslagen aus, dass sich in der Gerichtsakte weder ein Schreiben der Beklagten noch ein Hinweis auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen finde. Die Akte des BAMF sei dem Gericht auf elektronischem Wege über das - den Nutzern kostenfrei zur Verfügung stehende - Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandt worden. Tatsächliche Kosten, die die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 RVG rechtfertigen würde, seien der Beklagten nicht entstanden.

Der KFB wurde gegen Empfangsbekenntnis vom 12. September 2017 an die Beklagte zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 13. September 2017, bei Gericht eingegangen am 13. September 2017, beantragte die Antragsgegnerin (und Erinnerungsführerin) gegen den KFB gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, den Betrag von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben / Kosten (Gehalt der MA, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die eben gerade in diese Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgen würden und damit auch Porti entstünden. Es seien auch in anderen Verfahren die Kosten entsprechend neu festgesetzt worden nach Kostenerinnerung bzw. der Betrag (bei Kostenquotierungsausspruch im Urteil) bei der Berechnung des Ausgleich sogleich im KFB berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin werde auch immer (bei Kostenquotierungsausspruch im Urteil) zur Anmeldung eigener Kosten aufgefordert.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Unter Verweis auf ihre Ausführungen im KFB vom 11. September 2017 führt die Kostenbeamtin zu den Einwendungen der Erinnerungsführerin aus, dass die von der Beklagten genannten Kosten zu den allgemeinen Geschäftskosten zählten und nicht über die Geltendmachung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu Lasten der Gegenseite erhoben werden könne (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 22. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Die Entstehung von Portokosten für die Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags, des Antrags auf Entscheidung des Gerichts sowie der Stellungnahme zählten zum Kostenfestsetzungsverfahren bzw. zum Erinnerungsverfahren und seien somit nicht in der Grundsache entstanden. Die Entstehung der Pauschale scheide hier aus. Zu dem Hinweis auf Entscheidungen in KFBs, in denen der Betrag von 20,00 € berücksichtigt worden sei, wird ausgeführt, diesem Hinweis könne mangels Angabe von Verfahrensaktenzeichen nicht nachgegangen werden; vermutlich seien aber in diesen Verfahren der Beklagtenseite tatsächlich Kosten entstanden, da nachweislich ein postalischer Schriftzugang in der Akte enthalten sei und somit der Beklagten zumindest Portokosten entstanden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.32970 und M 24 M 17.48673 Bezug genommen.

II.

1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen einen (gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ergehenden) Kostenfestsetzungsbeschluss ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12). Nachdem das zugrunde liegende Klageverfahren aufgrund eines Kammerbeschlusses gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war, hat dieser demgemäß auch die Entscheidung über die Kostenerinnerung zu treffen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 150 i.V.m. § 151 i.V.m. § 165 VwGO durch Beschluss, weswegen von einer mündliche Verhandlung abgesehen worden ist (§ 101 Abs. 3 VwGO).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).

2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO).

3.1.1. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss oder gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

3.1.2. Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

3.1.2.1. Die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen der Beteiligten müssen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des Prozessverfahrens angefallen sein müssen.

Zum Prozessverfahren (Erkenntnisverfahren) sind Nebenverfahren, wie das vorliegende Erinnerungsverfahren, nicht zuzurechnen. Aber auch nach Abschluss des Prozessverfahrens im Zusammenhang mit der notwendigerweise zu erfolgenden Abwicklung der Kostenerstattung anfallende Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind keine solchen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

3.1.2.2. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Weil gerichtliche Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei sind, ist in solchen Entscheidungen kein Streitwert festzusetzen, weshalb in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren im Kostenerstattungsverfahren auf der Grundlage des Gegenstandswerts zu erfolgen hat (§ 30 Abs. 1, § 2 i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin gegen den KFB wird auch nicht gegen den zutreffenden Ansatz der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, und auch nicht gegen die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000 € geführt.

3.1.2.3. Im KFB wurde - zutreffend - der von der Antragsgegnerin als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF für Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO (Pauschale nach Nr. 7002 RVG) geltend gemachte Betrag in Höhe von 20,00 € im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat keinen Anfall von Post- und Telekommunikationsauslagen im Zuge des Erkenntnisverfahrens dargelegt oder nachgewiesen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum RVG bestimmten Höchstbetrag der Pauschale fordern (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass - grundlegend - für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde der Beklagten stattgefunden haben müssen.

Die Geltendmachung dieser Pauschale kommt nicht in Betracht, wenn der juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier der Beklagten bzw. ihrer Behörde BAMF, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens solche Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (VG München, B.v. 3.11.2017 - M 26 M 17.4365; VG Weimar, B.v. 20.4.2016 - 3 S 398/16 We - juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.9.2013 - 15 M 42/13 - juris Rn. 8, VG München, B.v. 21.12.2010 - M 11 M 10.3646 - juris Rn.12). Mit der Neufassung der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 4 Abs. 26 Ziff. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) wollte der Gesetzgeber die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen befreien. Dabei bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass von der Behörde keine Einzelnachweise über die jeweiligen Aufwendungen zu führen sind. Dementsprechend erfolgt auch weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren eine Prüfung, welche tatsächlichen Kosten bei der Behörde angefallen sind, soweit sie überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte. Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für Auslagen für tatsächlich entstandene Kosten für betriebsexterne Dienstleistungen für Post- und Telekommunikation (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Bei Behörden sind deren Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7).

Während des Prozessverfahrens sind auf Seiten der Beklagten keine tatsächlichen Aufwendungen des BAMF für die Inanspruchnahme von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen, denn während des Erkenntnisverfahrens erfolgte seitens des BAMF kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des BAMF wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Mangels Auslagen kann kein Auslagenaufwendungsersatz in Form des hierfür vorgesehenen Pauschhöchstbetrags geltend gemacht werden.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist unabhängig von der in § 83b AsylG vorgeschriebenen Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 26) gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), weil dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG ist umfassend und gilt für alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) einschließlich aller gerichtlichen Entscheidungen in Nebenverfahren (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 2 m.w.d.Rspr. und Kom.lit.; BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 8 C 13.30078 - juris Rn. 6). Dementsprechend ist nicht nur das ursprüngliche Erkenntnisverfahren eine Streitigkeit nach dem AsylG, sondern auch das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO samt der Gegenstandswertfestsetzung und das Kostenerinnerungsverfahren sind Streitigkeiten nach dem AsylG. Die „ältere“ Vorschrift des § 80 AsylG wird nicht durch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG seit ihrer Einführung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zum 1. August 2013 verdrängt. Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch die Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzesmaterialien keine konkrete Stütze (vgl. BT-Drs. 17/11471, siehe ins. S. 266,154). Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung und den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 21. September 2017 (M 19 K 17.32209) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2017 in Nrn. 1 und 3 bis 6 aufgehoben und die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; im Übrigen hat es dessen Klage abgewiesen. Die Kosten hat es zu zu 2/3 der Antragstellerin, zu 1/3 dem Antragsgegner auferlegt. In dem Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Asylakte vorgelegt, sich aber sonst nicht geäußert.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Oktober 2017 beantragte es die Festsetzung einer Pauschale für Postauslagen i.H.v. 20 €. Diese Pauschale berücksichtigte die Kostenbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. November 2017 nicht. Hiergegen beantragte das Bundesamt mit Schreiben vom 27. November 2017, eingegangen am 30. November 2017, die Entscheidung des Gerichts. Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Äußerung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen.

Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Sie ist jedoch nicht begründet. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen i.H.v. 20 € zu Recht abgelehnt.

Ein Anspruch des Bundesamts aus Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) ergibt sich insoweit nicht. Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Das Bundesamt hatte aber mangels Äußerung im Asylklageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Die Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebensowenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren.

Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann nicht geltend gemacht werden, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts diese Pauschale nicht geltend machen können (vgl. § 1 RVG; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 - S 4 SF 45/15 E - juris Rn. 18). Die Erstattungsmöglichkeit des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass bei Behörden die Kosten der Prozessführung generell nicht erstattet werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3).

Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Gegenstandswertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 - A 3 K 4940/16 - wird verworfen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Über die gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde entscheidet nach Übertragung mit Beschluss vom 27.02.2017 gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Senat.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist als unzulässig zu verwerfen. Denn bei dem zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Entscheidungen in derartigen Verfahren können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylG). Dieser Beschwerdeausschluss gilt auch für alle gerichtlichen Entscheidungen in Nebenerfahren (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.09.2011 - A 12 S 2451/11 -juris; BayVGH, Beschluss vom 22.05.2013 - 8 C 13.30078 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.1993 - A 16 S 2045/92 - juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.1997 - 5 J 31686/97.A - AuAS 1998, 48; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 80 RdNr. 10; Renner/Bergmann, AuslR, § 80 AsylG RdNr. 2; Hailbronner, AuslR, § 80 AsylG RdNr. 9).
Der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.07.2016 (- OVG 3 K 40.16 - juris) vertretenen Rechtsauffassung, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG seit ihrer Einführung durch das 2. KostRMoG zum 01.08.2013 den „älteren“ Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG verdränge, ist nicht zu folgen. Nach § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Schon der Wortlaut spricht dafür, dass sich der Vorrang des RVG allein auf Beschwerdevorschriften in den Verfahrensvorschriften der einzelnen Gerichtszweige – wie VwGO oder SGG oder FGO – bezieht. Die vom Gesetzgeber mit § 1 Abs. 3 RVG beabsichtigte einheitliche Regelung unabhängig vom Gerichtszweig gilt ohnehin nicht ausnahmslos. Soweit eine spezielle Regelung des RVG wegen einer Erinnerung oder Beschwerde auf Vorschriften eines anderen Gesetzes verweist, bleibt es – abweichend von § 1 Abs. 3 RVG – bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschriften (vgl. Hartung/Schons/Enders, RVG, Kommentar, § 1 Rdnr. 153). Weit gewichtiger ist jedoch, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes zum 01.07.1992 in Abschnitt 9 des Gesetzes (§§ 74 – 83 c) weitgehende, von der VwGO abweichende spezielle Regelungen für das gerichtliche Verfahren getroffen hat. Bei Einführung des § 80 AsylG (damals AsylVfG 1992), welcher trotz der weitreichenden Einschränkung des Rechtsschutzes bei Eilverfahren zu unmittelbar drohenden Abschiebungen weder gegen Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen das allgemeine Rechtsstaatsprinzip verstößt, entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Rechtsmittelausschluss dieser Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen ist und daher auch sämtliche Nebenentscheidungen davon erfasst sein sollen (BT-Drs. 12/2062, S. 42). Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 17/11471) keine Stütze. Dort heißt es zunächst (nur), dass der vorgeschlagene neue Absatz der Klarstellung diene (S. 266). Ergänzend wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 1 Absatz 6 GNotKG-E verwiesen, wo es heißt, dass die gelegentlich auftretende Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahingehend geklärt werden solle, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen (S. 154). Ein Wille des Bundesgesetzgebers, dass durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG die spezielle asylrechtliche Vorschrift des § 80 AsylG (damals AsylVfG 1992) verdrängt werden solle, lässt sich den Gesetzesmaterialien ersichtlich nicht entnehmen.
An der somit im vorliegenden Fall fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht dem Beschluss vom 11.01.2017 - nach dem Vorstehenden fälschlicherweise - eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, wonach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG der Vorschrift des § 80 AsylG vorgehe. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (BVerwG, Beschluss vom 06.12.1982 - 9 B 3520.82 - BVerwGE 66, 312; Urteil vom 28.02.1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 03.06.2004 - 13 E 598/04.A - juris; BayVGH, Beschluss vom 01.03.2010 - 20 CE 10.30057 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.