Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Feb. 2019 - M 24 M 17.47661

bei uns veröffentlicht am25.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Beklagte und Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Juli 2017 im Verfahren M 24 K 16.33689.

Mit Urteil vom 7. April 2017 (M 24 K 16.33689) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 11. Oktober 2016 in Nrn. 4, 5 und 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten hat das Gericht zu 3/4 den Klägern und zu 1/4 der Beklagten auferlegt. Auf Seiten der Klagepartei (zugleich Erinnerungsgegner) war bereits im Klageverfahren der Bevollmächtigte tätig. Die Entscheidung im Klageverfahren war durch Kammerbeschluss auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen gewesen. Im Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Akte übermittelt, sich aber ansonsten nicht geäußert.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Klagepartei, auf der Grundlage der genannten Entscheidung die entstandenen notwendigen Aufwendungen festzusetzen, respektive gem. § 164 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszugleichen. Die Kostenbeamtin des VG München übersandte diesen Antrag nicht an die Beklagte zur Kenntnis und Bekanntgabe etwaiger Einwände.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juli 2017 - M 24 K 16.33689 - (KFB) setzte die Kostenbeamtin des VG München antragsgemäß die entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klagepartei auf 1.759,04 € fest und verfügte, dass die Beklagte hiervon ein Viertel - entsprechend dem Urteil vom 7. April 2017 - M 24 K 16.33689 - in Zahlen 439,76 € zu tragen hat. In der Begründung wurde ausgeführt, eine vorherige Anhörung habe unterbleiben können, da die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Geltendmachung eigener Kosten in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt habe, verzichtet habe.

Der KFB wurde der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 6. Juli 2017 zugestellt.

Mit unterschriftlich unterzeichnetem Schriftsatz vom 11. Juli 2017, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2017 (zuvor ohne unterschriftliche Unterzeichnung per Fax am 11. Juli 2017 eingegangen) beantragte die Beklagte und Erinnerungsführerin gegen den KFB gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen. In diesem Schriftsatz und dem weiteren Schriftsatz vom 5. September 2017 wurde ausgeführt, dass die allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 dem nicht entgegenstehe, da sich diese nicht auf den Kostenausgleich nach § 106 ZPO, sondern nur auf Kostenfestsetzungsanträge nach § 104 ZPO, mithin nur auf Klageverfahren beziehe, in denen das Bundesamt vollständig obsiege. Hintergrund sei, dass beim Kostenausgleich die Kosten beider Parteien ohne zusätzlichen Aufwand miteinander verrechnet werden könnten, während beim reinen Obsiegen die Kosten direkt beim Verfahrensgegner angefordert werden müssten, was durch die dafür entstehenden Sach- und Personalkosten bei Beträgen von 20,00 € für die Postpauschale im Regelfall unwirtschaftlich sei.

Zur Begründung der Geltendmachung der Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO wurde mit Schriftsätzen vom 11. Juli 2017, 19. Juli 2017 und 5. September 2017 ausgeführt, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben / Kosten (Gehalt der MA, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die eben gerade in diese Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgen würden und damit auch Porti entstünden. Es seien auch in anderen Verfahren die Kosten nach Kostenerinnerung entsprechend neu festgesetzt worden.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht zur Entscheidung vor. Unter Verweis auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 14. Juli 2017 an die Beklagte und Erinnerungsführerin, wonach nur Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen erstattungsfähig seien, die der Behörde tatsächlich entstanden seien, wovon vorliegend nicht auszugehen sei, führte die Kostenbeamtin zu den Einwendungen der Beklagten und Erinnerungsführerin aus, dass der Versand der Akte auf elektronischem Weg über ein eigens hierfür vorgesehenes Programm (EGVP) erfolgt sei, das den Nutzern keinerlei Kosten verursache. Die Grundgebühren für den Internet-Anschluss zählten zu den allgemeinen Geschäftskosten. Bei Ausführung des einzelnen Auftrags (Versendung der elektronischen Akte) seien keine Kosten entstanden und könnten daher auch keinen Vergütungsanspruch nach Nr. 7002 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) auslösen. Ziel der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO sei die Entlastung der Rechtsanwälte bzw. der Behörden durch Wegfall der Einzelaufzeichnung. Die Pauschale sei jedoch keine generelle Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung von Kosten. Damit die Pauschale überhaupt geltend gemacht werden könne, müssten der Beklagten zumindest irgendeine Art von Kosten entstanden sein, was bei der Übersendung einer elektronischen Akte mithilfe eines kostenfreien Programms nicht der Fall sei. Zu dem Hinweis der Beklagten und Erinnerungsführerin auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München, in denen nach Erinnerung die Pauschale im Rahmen des Kostenausgleichs berücksichtigt worden sei, wurde ausgeführt, dem könne mangels Angabe von Verfahrensaktenzeichen nicht nachgegangen werden; vermutlich seien der Beklagtenseite aber in diesen Verfahren tatsächlich Kosten entstanden, da nachweislich ein postalischer Schriftzugang in der Akte enthalten sei und somit der Beklagten zumindest Portokosten entstanden seien.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 nahm die Beklagten und Erinnerungsführerin nochmals ergänzend Stellung und wies darauf hin, dass ihr der klägerische Kostenfestsetzungsantrag vom 29. Juni 2017 trotz Kostenquotierung zusammen mit dem KFB vom 4. Juli 2017 übersandt worden sei, so dass eine Stellungnahme oder Kostenanmeldung noch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich gewesen sei. Die Annahme im KFB, eine Anhörung der Beklagten sei aufgrund deren allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 nicht erforderlich gewesen, sei nicht zutreffend. In der allgemeinen Prozesserklärung sei auf Seite 2 lediglich der Verzicht auf „die Geltendmachung eigener Kosten (z.B. Reisekosten, Kosten nach § 104 ZPO) in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat“ erklärt worden. Das Bundesamt mache in allen Fällen mit Kostenteilung („Quotierung“) die Pauschale nach Nr. 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend. Für den Fall, dass alle Seiten bereits am EGVP mit elektronischer Signatur und vollständiger elektronischer Datenübermittlung teilnähmen, so dass überhaupt keine Papiervorgänge mehr entstünden (was bundesweit derzeit so gut wie nie der Fall sei), werde hilfsweise die Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 2 der Anlage 1 zum RVG für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten maximal in Höhe der Dokumentenpauschale geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 teilte die Beklagte (und Erinnerungsführerin) mit, dass der Bevollmächtigte der Klagepartei zwischenzeitlich mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohe und daher um dringende Sachstandsmitteilung gebeten werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.33689 und M 24 M 17.47661 Bezug genommen.

II.

Die Kostenerinnerung bleibt ohne Erfolg.

1. Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12). Nachdem das zugrunde liegende Klageverfahren aufgrund eines Kammerbeschlusses gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war, hat dieser demgemäß auch die Entscheidung über die Kostenerinnerung zu treffen.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 AsylG vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).

2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).

2.3. Zutreffend geht die Beklagte und Erinnerungsführerin davon aus, dass die Verzichtserklärung über die Geltendmachung „eigener Kosten (z.B. Reisekosten, Kosten nach § 104 ZPO) in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat“ in der Allgemeinen Prozesserklärung des BAMF vom 27. Juni 2017 sich nicht auf Verfahren bezieht, in denen das Bundesamt nur teilobsiegt hat. Dementsprechend ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Grundlage hierfür ist die Kostengrundentscheidung im vorangegangenen Urteil.

Die Beklagte und Erinnerungsführerin hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde stattgefunden haben müssen. Die Behörde wird lediglich von der Verpflichtung, Einzelnachweise für die jeweiligen Aufwendungen zu erbringen, entbunden (vgl. a. VG München, B.v. 29.5.2018 - M 24 M 17.48674 - juris Rn. 18; B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673 m.w.N.).

Das Bundesamt hatte hier aber mangels Äußerung im Klageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Während des Erkenntnisverfahrens erfolgte kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des Bundesamtes wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Auch der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren und der insoweit angefallene Schriftverkehr können einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale nicht begründen. Denn gemäß § 162 Abs. 1 VwGO müssen die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des eigentlichen Prozessverfahrens, hier also des Klageverfahrens, angefallen sein müssen (vgl. a. VG München, B.v. 29.5.2018 - M 24 M 17.48674 - juris Rn. 19; B.v. 6.3.2018 - M 17 M 18.30627 - juris Rn. 10 m.w.N.). Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für tatsächlich entstandene Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Bei Behörden sind Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (vgl. VG München, B.v. 29.5.2018 - M 24 M 17.48674 - juris Rn. 19; B.v. 9.1.2018 - M 17 M 17.47881; B.v. 9.1.2018 - M 19 M 17.48581; B.v. 2.1.2018 - M 19 M 17.49875; B.v. 5.1.2018 - M 24 M 17.46144; B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673 - juris Rn. 34; Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 162 Rn. 15; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10).

3.2. Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann die Beklagte und Erinnerungsführerin nicht geltend machen, weil sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf diese Dokumentenpauschale nicht berufen können (vgl. § 1 RVG; VG München, B.v. 6.3.2018 - M 17 M 18.30627 - juris Rn. 11; B.v. 19.1.2018 - M 17 M 17.70175 - juris Rn. 14; B.v. 9.1.2018 - M 17 M 17.47881 - juris Rn. 11; B.v. 2.1.2018 - M 19 M 17.49875; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 - S 4 SF 45/15 E - juris Rn. 18).

4. Die Beklagte und Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 83b AsylG sowie - mangels Listung im Kostenverzeichnis - auch § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, dort Teil 5).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylG (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 8 C 13.30078 - juris Rn. 6).

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

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Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Zivilprozessordnung - ZPO | § 106 Verteilung nach Quoten


(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105

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Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen

II. Die Beklagte und Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Beklagte und Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. September 2017 im Verfahren M 24 K 16.34913.

Mit Urteil vom 19. Juli 2017 im Verfahren M 24 K 16.34913 hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 in den Nrn. 3 und 4 aufgehoben und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt. Im Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Akte übermittelt, sich aber ansonsten - auch auf Aufforderung des Gerichts hin - nicht geäußert.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Klagepartei die Kostenfestsetzung. Hierzu wurde die Beklagte mit Schreiben der Kostenbeamten vom 30. August 2017 angehört und gleichzeitig aufgefordert, ihre außergerichtlichen Parteiaufwendungen zum Zwecke des Kostenausgleichs einzureichen.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2017 beantragte die Beklagte Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20 € als notwendige Prozessaufwendungen des Bundesamts im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. September 2017 wurden die dem Kläger im Klageverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf 925,23 € festgesetzt und der Beklagten ¼ dieser Kosten, d.h. 231,31 €, auferlegt. Aufwendungen der Beklagten wurde nicht angesetzt. Zur Begründung dazu wurde ausgeführt, in der Gerichtsakte finde sich weder ein Schreiben der Beklagten noch ein Hinweis auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Es sei lediglich die Akte auf elektronischem Wege über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandt worden, welches kostenfrei zur Verfügung stehe, sodass der Beklagten offensichtlich keine tatsächlichen Kosten, die die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 RVG rechtfertigen würden, entstanden seien.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2017 beantragte die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. September 2017 die Entscheidung des Gerichts.

Hinsichtlich der Begründung, dass keine tatsächlichen Kosten entstanden seien, sei zu beachten, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben bzw. Kosten (Gehalt der Mitarbeiter, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die in die Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz drei VwGO einfließen würden, und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgten und Portokosten auslösten. Es seien auch in anderen Verfahren diese Aufwendungen anerkannt worden. Einer entsprechenden Kosten Erinnerung in einem anderen Verfahren sei durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2017 abgeholfen worden.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht zur Entscheidung vor. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. November 2017 gegeben. Sie äußerten sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Verfahrens M 24 K 16.34913 Bezug genommen.

II.

Die Kostenerinnerung bleibt ohne Erfolg.

1. Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).

2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Grundlage hierfür ist die Kostengrundentscheidung im vorangegangenen Urteil.

Die Beklagte und Erinnerungsführerin hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde stattgefunden haben müssen. Die Behörde wird lediglich von der Verpflichtung, Einzelnachweise für die jeweiligen Aufwendungen zu erbringen, entbunden (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673 m.w.N.).

Das Bundesamt hatte hier aber mangels Äußerung im Klageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Während des Erkenntnisverfahrens erfolgte kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des Bundesamtes wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Eine Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebenso wenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren. Denn gemäß § 162 Abs. 1 VwGO müssen die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des eigentlichen Prozessverfahrens, hier also des Klageverfahrens, angefallen sein müssen (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673). Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für tatsächlich entstandene Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Bei Behörden sind Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (vgl. VG München, B.v. 9.1.2018 - M 17 M 17.47881; B.v. 9.1.2018 - M 19 M 17.48581; B.v. 2.1.2018 - M 19 M 17.49875; B.v. 5.1.2018 - M 24 M 17.46144; B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673; Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10).

Soweit die Beklagte und Erinnerungsführerin auf andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Münchens verweist, in denen die Kostenpauschale von 20,00 € im Rahmen des Kostenausgleichs berücksichtigt worden sei, ist schon nicht dargetan, dass es sich dabei nicht etwa - anders als hier - um Fälle handelte, in denen dem Bundesamt nach Aktenlage tatsächlich Kosten entstanden sind, da nachweislich ein postalischer Schriftverkehr stattgefunden hat. Mangels Angabe eines Az. konnte dies seitens des Gerichts auch nicht nachgeprüft werden.

4. Die Beklagte und Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 83b AsylG sowie - mangels Listung im Kostenverzeichnis - auch § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, dort Teil 5).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylG (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 8 C 13.30078 - juris Rn. 6).

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 19. April 2017 - M 24 K 16.32970 - verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) München die Antragsgegnerin (Beklagte, zugleich Erinnerungsführerin), dem subsidiären Schutz zuzuerkennen und hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Kosten des Klageverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Auf Seiten der Antragspartei (Klagepartei, zugleich Erinnerungsgegnerin) war bereits im Klageverfahren der Bevollmächtigte tätig. Die Entscheidung im Klageverfahren war durch Kammerbeschluss auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen gewesen. Die Antragsgegnerin hat im Klageverfahren die Behördenakte (Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - BAMF) dem Gericht nur in elektronischer Form übermittelt.

2. Mit Schriftsatz vom 14. August 2017 beantragte die Antragspartei beim VG München, auf der Grundlage der genannten Entscheidung die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen festzusetzen, respektive gemäß § 164 VwGO auszugleichen. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000,- € und unter Angabe der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragspartei, brachte die Antragspartei im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz:

- 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG € 393,90

- 1,2 Terminsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG € 363,60 Zwischensumme der Gebührenpositionen € 757,50

- Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00 Zwischensumme netto € 777,50

- Zzügl. 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 147,73 ergibt

gesamt € 925,23.

Die Kostenbeamtin des VG München übersandte diesen Kostenfestsetzungsantrag an die Antragsgegnerin zur Kenntnis und Bekanntgabe etwaiger Einwände. Zugleich wurde die Antragsgegnerin gebeten, außergerichtliche Parteiaufwendungen (z.B. pauschal 20,00 € gem. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO, Reisekosten, usw.) zum Zwecke des Kostenausgleichs innerhalb einer Woche bei der Kostenstelle des Gerichts einzureichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist eine Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners ergeht. Das Schreiben vom 30. August 2017 hat die Kostenbeamtin ausweislich des Aktenvermerks mit Handzeichen am 30. August 2017 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 31. August 2017, eingegangen bei Gericht am 6. September 2017 beantragte die Antragsgegnerin, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. September 2017 - M 24 K 16.32970 - (KFB) setzte die Kostenbeamtin des VG München antragsgemäß die entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klagepartei auf 925,23 € fest und verfügte, dass die Beklagte hiervon die Hälfte - entsprechende dem Urteil vom 19. April 2017 - M 24 K 16.32970 - in Zahlen 462,62 € zu tragen hat.

Mithin wurde der von der Antragsgegnerin (Beklagten) als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF geltend gemachte Betrag von 20,00 € für Postauslagen nicht im Kostenausgleich berücksichtigt. In der Begründung des KFB führte die Kostenbeamtin zur fehlenden Erstattungsfähigkeit im Zuge des Kostenausgleichs des geltend gemachten Betrag von 20,00 € für Postauslagen aus, dass sich in der Gerichtsakte weder ein Schreiben der Beklagten noch ein Hinweis auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen finde. Die Akte des BAMF sei dem Gericht auf elektronischem Wege über das - den Nutzern kostenfrei zur Verfügung stehende - Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandt worden. Tatsächliche Kosten, die die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 RVG rechtfertigen würde, seien der Beklagten nicht entstanden.

Der KFB wurde gegen Empfangsbekenntnis vom 12. September 2017 an die Beklagte zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 13. September 2017, bei Gericht eingegangen am 13. September 2017, beantragte die Antragsgegnerin (und Erinnerungsführerin) gegen den KFB gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, den Betrag von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben / Kosten (Gehalt der MA, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die eben gerade in diese Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgen würden und damit auch Porti entstünden. Es seien auch in anderen Verfahren die Kosten entsprechend neu festgesetzt worden nach Kostenerinnerung bzw. der Betrag (bei Kostenquotierungsausspruch im Urteil) bei der Berechnung des Ausgleich sogleich im KFB berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin werde auch immer (bei Kostenquotierungsausspruch im Urteil) zur Anmeldung eigener Kosten aufgefordert.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Unter Verweis auf ihre Ausführungen im KFB vom 11. September 2017 führt die Kostenbeamtin zu den Einwendungen der Erinnerungsführerin aus, dass die von der Beklagten genannten Kosten zu den allgemeinen Geschäftskosten zählten und nicht über die Geltendmachung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu Lasten der Gegenseite erhoben werden könne (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 22. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Die Entstehung von Portokosten für die Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags, des Antrags auf Entscheidung des Gerichts sowie der Stellungnahme zählten zum Kostenfestsetzungsverfahren bzw. zum Erinnerungsverfahren und seien somit nicht in der Grundsache entstanden. Die Entstehung der Pauschale scheide hier aus. Zu dem Hinweis auf Entscheidungen in KFBs, in denen der Betrag von 20,00 € berücksichtigt worden sei, wird ausgeführt, diesem Hinweis könne mangels Angabe von Verfahrensaktenzeichen nicht nachgegangen werden; vermutlich seien aber in diesen Verfahren der Beklagtenseite tatsächlich Kosten entstanden, da nachweislich ein postalischer Schriftzugang in der Akte enthalten sei und somit der Beklagten zumindest Portokosten entstanden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.32970 und M 24 M 17.48673 Bezug genommen.

II.

1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen einen (gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ergehenden) Kostenfestsetzungsbeschluss ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12). Nachdem das zugrunde liegende Klageverfahren aufgrund eines Kammerbeschlusses gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war, hat dieser demgemäß auch die Entscheidung über die Kostenerinnerung zu treffen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 150 i.V.m. § 151 i.V.m. § 165 VwGO durch Beschluss, weswegen von einer mündliche Verhandlung abgesehen worden ist (§ 101 Abs. 3 VwGO).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).

2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO).

3.1.1. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss oder gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

3.1.2. Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

3.1.2.1. Die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen der Beteiligten müssen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des Prozessverfahrens angefallen sein müssen.

Zum Prozessverfahren (Erkenntnisverfahren) sind Nebenverfahren, wie das vorliegende Erinnerungsverfahren, nicht zuzurechnen. Aber auch nach Abschluss des Prozessverfahrens im Zusammenhang mit der notwendigerweise zu erfolgenden Abwicklung der Kostenerstattung anfallende Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind keine solchen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

3.1.2.2. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Weil gerichtliche Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei sind, ist in solchen Entscheidungen kein Streitwert festzusetzen, weshalb in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren im Kostenerstattungsverfahren auf der Grundlage des Gegenstandswerts zu erfolgen hat (§ 30 Abs. 1, § 2 i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin gegen den KFB wird auch nicht gegen den zutreffenden Ansatz der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, und auch nicht gegen die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000 € geführt.

3.1.2.3. Im KFB wurde - zutreffend - der von der Antragsgegnerin als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF für Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO (Pauschale nach Nr. 7002 RVG) geltend gemachte Betrag in Höhe von 20,00 € im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat keinen Anfall von Post- und Telekommunikationsauslagen im Zuge des Erkenntnisverfahrens dargelegt oder nachgewiesen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum RVG bestimmten Höchstbetrag der Pauschale fordern (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass - grundlegend - für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde der Beklagten stattgefunden haben müssen.

Die Geltendmachung dieser Pauschale kommt nicht in Betracht, wenn der juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier der Beklagten bzw. ihrer Behörde BAMF, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens solche Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (VG München, B.v. 3.11.2017 - M 26 M 17.4365; VG Weimar, B.v. 20.4.2016 - 3 S 398/16 We - juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.9.2013 - 15 M 42/13 - juris Rn. 8, VG München, B.v. 21.12.2010 - M 11 M 10.3646 - juris Rn.12). Mit der Neufassung der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 4 Abs. 26 Ziff. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) wollte der Gesetzgeber die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen befreien. Dabei bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass von der Behörde keine Einzelnachweise über die jeweiligen Aufwendungen zu führen sind. Dementsprechend erfolgt auch weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren eine Prüfung, welche tatsächlichen Kosten bei der Behörde angefallen sind, soweit sie überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte. Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für Auslagen für tatsächlich entstandene Kosten für betriebsexterne Dienstleistungen für Post- und Telekommunikation (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Bei Behörden sind deren Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7).

Während des Prozessverfahrens sind auf Seiten der Beklagten keine tatsächlichen Aufwendungen des BAMF für die Inanspruchnahme von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen, denn während des Erkenntnisverfahrens erfolgte seitens des BAMF kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des BAMF wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Mangels Auslagen kann kein Auslagenaufwendungsersatz in Form des hierfür vorgesehenen Pauschhöchstbetrags geltend gemacht werden.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist unabhängig von der in § 83b AsylG vorgeschriebenen Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 26) gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), weil dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG ist umfassend und gilt für alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) einschließlich aller gerichtlichen Entscheidungen in Nebenverfahren (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 2 m.w.d.Rspr. und Kom.lit.; BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 8 C 13.30078 - juris Rn. 6). Dementsprechend ist nicht nur das ursprüngliche Erkenntnisverfahren eine Streitigkeit nach dem AsylG, sondern auch das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO samt der Gegenstandswertfestsetzung und das Kostenerinnerungsverfahren sind Streitigkeiten nach dem AsylG. Die „ältere“ Vorschrift des § 80 AsylG wird nicht durch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG seit ihrer Einführung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zum 1. August 2013 verdrängt. Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch die Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzesmaterialien keine konkrete Stütze (vgl. BT-Drs. 17/11471, siehe ins. S. 266,154). Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung und den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen

II. Die Beklagte und Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Beklagte und Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. September 2017 im Verfahren M 24 K 16.34913.

Mit Urteil vom 19. Juli 2017 im Verfahren M 24 K 16.34913 hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 in den Nrn. 3 und 4 aufgehoben und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt. Im Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Akte übermittelt, sich aber ansonsten - auch auf Aufforderung des Gerichts hin - nicht geäußert.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Klagepartei die Kostenfestsetzung. Hierzu wurde die Beklagte mit Schreiben der Kostenbeamten vom 30. August 2017 angehört und gleichzeitig aufgefordert, ihre außergerichtlichen Parteiaufwendungen zum Zwecke des Kostenausgleichs einzureichen.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2017 beantragte die Beklagte Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20 € als notwendige Prozessaufwendungen des Bundesamts im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. September 2017 wurden die dem Kläger im Klageverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf 925,23 € festgesetzt und der Beklagten ¼ dieser Kosten, d.h. 231,31 €, auferlegt. Aufwendungen der Beklagten wurde nicht angesetzt. Zur Begründung dazu wurde ausgeführt, in der Gerichtsakte finde sich weder ein Schreiben der Beklagten noch ein Hinweis auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Es sei lediglich die Akte auf elektronischem Wege über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandt worden, welches kostenfrei zur Verfügung stehe, sodass der Beklagten offensichtlich keine tatsächlichen Kosten, die die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 RVG rechtfertigen würden, entstanden seien.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2017 beantragte die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. September 2017 die Entscheidung des Gerichts.

Hinsichtlich der Begründung, dass keine tatsächlichen Kosten entstanden seien, sei zu beachten, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben bzw. Kosten (Gehalt der Mitarbeiter, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die in die Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz drei VwGO einfließen würden, und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgten und Portokosten auslösten. Es seien auch in anderen Verfahren diese Aufwendungen anerkannt worden. Einer entsprechenden Kosten Erinnerung in einem anderen Verfahren sei durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2017 abgeholfen worden.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht zur Entscheidung vor. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. November 2017 gegeben. Sie äußerten sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Verfahrens M 24 K 16.34913 Bezug genommen.

II.

Die Kostenerinnerung bleibt ohne Erfolg.

1. Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).

2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Grundlage hierfür ist die Kostengrundentscheidung im vorangegangenen Urteil.

Die Beklagte und Erinnerungsführerin hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde stattgefunden haben müssen. Die Behörde wird lediglich von der Verpflichtung, Einzelnachweise für die jeweiligen Aufwendungen zu erbringen, entbunden (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673 m.w.N.).

Das Bundesamt hatte hier aber mangels Äußerung im Klageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Während des Erkenntnisverfahrens erfolgte kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des Bundesamtes wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Eine Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebenso wenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren. Denn gemäß § 162 Abs. 1 VwGO müssen die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des eigentlichen Prozessverfahrens, hier also des Klageverfahrens, angefallen sein müssen (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673). Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für tatsächlich entstandene Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Bei Behörden sind Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (vgl. VG München, B.v. 9.1.2018 - M 17 M 17.47881; B.v. 9.1.2018 - M 19 M 17.48581; B.v. 2.1.2018 - M 19 M 17.49875; B.v. 5.1.2018 - M 24 M 17.46144; B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673; Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10).

Soweit die Beklagte und Erinnerungsführerin auf andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Münchens verweist, in denen die Kostenpauschale von 20,00 € im Rahmen des Kostenausgleichs berücksichtigt worden sei, ist schon nicht dargetan, dass es sich dabei nicht etwa - anders als hier - um Fälle handelte, in denen dem Bundesamt nach Aktenlage tatsächlich Kosten entstanden sind, da nachweislich ein postalischer Schriftverkehr stattgefunden hat. Mangels Angabe eines Az. konnte dies seitens des Gerichts auch nicht nachgeprüft werden.

4. Die Beklagte und Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 83b AsylG sowie - mangels Listung im Kostenverzeichnis - auch § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, dort Teil 5).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylG (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 8 C 13.30078 - juris Rn. 6).

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 29. August 2017 (M 17 K 16.35669) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2016 in Nr. 4 aufgehoben und die Antragstellerin verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Die Kosten hat das Gericht zu 3/4 dem Antragsgegner und zu 1/4 der Antragstellerin auferlegt. Im Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Asylakte übermittelt, sich aber ansonsten nicht geäußert.

Auf Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners erging am 16. Januar 2018 Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die dem Antragsgegner zu erstattenden Aufwendungen auf 231,31 € festgesetzt wurden. Aufwendungen der Antragstellerin wurden trotz entsprechendem Kostenausgleichsantrag nicht angesetzt, da diese nicht erstattungsfähig seien. Hiergegen beantragte die Antragstellerin am 24. Januar 2018 die Entscheidung des Gerichts. Es sei die beantragte Postpauschale entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,- € zu berücksichtigen. Auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen verursache Ausgaben/Kosten (Gehalt der Mitarbeiter, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) und auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme seien postalisch erfolgt, sodass Porti entstanden seien. Auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2017, mit der ein Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund der Erinnerung der Antragstellerin aufgehoben worden sei, werde verwiesen. Auch seien in jüngster Zeit in nicht unerheblicher Zahl vom Verwaltungsgericht München die Prozessaufwendungen wie beantragt bei der Berechnung im Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt worden. Die Pauschale gemäß 7002 VV RVG sei regelmäßig und - wie schon der Begriff „Pauschale“ aussage - ohne Überprüfung des konkreten Aufwands bzw. ohne Einzelnachweis zu gewähren, was im Übrigen bei derartigen Kleinbeträgen der gegenseitigen Arbeitserleichterung und der kostenmäßigen Aufwandsminimierung diene. Für den Fall, dass alle Seiten schon am elektronischen Datenaustausch mit elektronischer Signatur (EGVP) teilnähmen, was bundesweit bisher so gut wie nie der Fall sei, werde hilfsweise eine Gebühr nach Nr. 7000 Ziffer 2 VV RVG für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten maximal in Höhe der Dokumentenpauschale geltend gemacht. Einzig das Verwaltungsgericht München - und dort auch nicht alle Urkundsbeamten - verlange einen erheblichen Begründungsaufwand für die Anerkennung einer banalen Postpauschale.

Der Urkundsbeamte half dem Antrag nicht ab. Zur Begründung verwies er auf entsprechende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts München (M 24 M 17.46144, M 19 M 17.49875, M 17 M 17.47881). Bei den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts handele es sich um Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die vor konkreter Auseinandersetzung mit der Postpauschalenproblematik bzw. vor entsprechender richterlicher Entscheidung ergangen seien.

Mit Schreiben vom 15 Februar 2018 vertiefte die Antragstellerin ihr Vorbringen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.35669 verwiesen.

II.

Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen, der die Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 9 ff.).

1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Urkundsbeamte hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20,- € zu Recht abgelehnt.

2.1 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde stattgefunden haben müssen. Die Behörde wird lediglich von der Verpflichtung, Einzelnachweise für die jeweiligen Aufwendungen zu erbringen, entbunden (vgl. a. VG München, B.v. 19.1.2018 - M 17 M 17.70175; B.v. 9.1.2018 - M 17 M 17.47881; B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673 m.w.N.).

Das Bundesamt hatte hier aber mangels Äußerung im Klageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen, insbesondere wurde die Behördenakte des Bundesamts nicht mithilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Eine Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebenso wenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren. Denn gemäß § 162 Abs. 1 VwGO müssen die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des eigentlichen Prozessverfahrens, hier also des Klageverfahrens, angefallen sein müssen (vgl. a. VG München, B.v. 19.1.2018 - M 17 M 17.70175; B.v. 9.1.2018 - M 17 M 17.47881; B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673). Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für tatsächlich entstandene Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Bei Behörden sind Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (vgl. z.B. VG München, B.v. 19.1.2018 - M 17 M 17.70175; B.v. 9.1.2018 - M 17 M 17.47881; B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673; Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10).

2.2 Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann die Antragstellerin nicht geltend machen, weil sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf diese Dokumentenpauschale nicht berufen können (vgl. § 1 RVG; VG München, B.v. 19.1.2018 - M 17 M 17.70175; B.v. 9.1.2018 - M 17 M 17.47881; B.v. 2.1.2018 - M 19 M 17.49875; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 - S 4 SF 45/15 E - juris Rn. 18).

2.3 Die Antragstellerin kann ihre Erinnerung auch nicht darauf stützen, dass gegebenenfalls andere Kostenbeamte des Verwaltungsgerichts die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen festgesetzt haben, da es im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichheit im Unrecht gibt. Die rechtskonforme Handhabung einer Vorschrift für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen (vgl. VG München, B.v. 18.1.2018 - M 17 M 17.46968 m.w.N.).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. VGH BW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen

II. Die Beklagte und Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Beklagte und Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. September 2017 im Verfahren M 24 K 16.34913.

Mit Urteil vom 19. Juli 2017 im Verfahren M 24 K 16.34913 hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 in den Nrn. 3 und 4 aufgehoben und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt. Im Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Akte übermittelt, sich aber ansonsten - auch auf Aufforderung des Gerichts hin - nicht geäußert.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Klagepartei die Kostenfestsetzung. Hierzu wurde die Beklagte mit Schreiben der Kostenbeamten vom 30. August 2017 angehört und gleichzeitig aufgefordert, ihre außergerichtlichen Parteiaufwendungen zum Zwecke des Kostenausgleichs einzureichen.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2017 beantragte die Beklagte Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20 € als notwendige Prozessaufwendungen des Bundesamts im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. September 2017 wurden die dem Kläger im Klageverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf 925,23 € festgesetzt und der Beklagten ¼ dieser Kosten, d.h. 231,31 €, auferlegt. Aufwendungen der Beklagten wurde nicht angesetzt. Zur Begründung dazu wurde ausgeführt, in der Gerichtsakte finde sich weder ein Schreiben der Beklagten noch ein Hinweis auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Es sei lediglich die Akte auf elektronischem Wege über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandt worden, welches kostenfrei zur Verfügung stehe, sodass der Beklagten offensichtlich keine tatsächlichen Kosten, die die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 RVG rechtfertigen würden, entstanden seien.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2017 beantragte die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. September 2017 die Entscheidung des Gerichts.

Hinsichtlich der Begründung, dass keine tatsächlichen Kosten entstanden seien, sei zu beachten, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben bzw. Kosten (Gehalt der Mitarbeiter, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die in die Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz drei VwGO einfließen würden, und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgten und Portokosten auslösten. Es seien auch in anderen Verfahren diese Aufwendungen anerkannt worden. Einer entsprechenden Kosten Erinnerung in einem anderen Verfahren sei durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2017 abgeholfen worden.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht zur Entscheidung vor. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. November 2017 gegeben. Sie äußerten sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Verfahrens M 24 K 16.34913 Bezug genommen.

II.

Die Kostenerinnerung bleibt ohne Erfolg.

1. Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).

2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Grundlage hierfür ist die Kostengrundentscheidung im vorangegangenen Urteil.

Die Beklagte und Erinnerungsführerin hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde stattgefunden haben müssen. Die Behörde wird lediglich von der Verpflichtung, Einzelnachweise für die jeweiligen Aufwendungen zu erbringen, entbunden (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673 m.w.N.).

Das Bundesamt hatte hier aber mangels Äußerung im Klageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Während des Erkenntnisverfahrens erfolgte kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des Bundesamtes wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Eine Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebenso wenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren. Denn gemäß § 162 Abs. 1 VwGO müssen die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des eigentlichen Prozessverfahrens, hier also des Klageverfahrens, angefallen sein müssen (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673). Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für tatsächlich entstandene Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Bei Behörden sind Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (vgl. VG München, B.v. 9.1.2018 - M 17 M 17.47881; B.v. 9.1.2018 - M 19 M 17.48581; B.v. 2.1.2018 - M 19 M 17.49875; B.v. 5.1.2018 - M 24 M 17.46144; B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673; Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10).

Soweit die Beklagte und Erinnerungsführerin auf andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Münchens verweist, in denen die Kostenpauschale von 20,00 € im Rahmen des Kostenausgleichs berücksichtigt worden sei, ist schon nicht dargetan, dass es sich dabei nicht etwa - anders als hier - um Fälle handelte, in denen dem Bundesamt nach Aktenlage tatsächlich Kosten entstanden sind, da nachweislich ein postalischer Schriftverkehr stattgefunden hat. Mangels Angabe eines Az. konnte dies seitens des Gerichts auch nicht nachgeprüft werden.

4. Die Beklagte und Erinnerungsführerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 83b AsylG sowie - mangels Listung im Kostenverzeichnis - auch § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, dort Teil 5).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylG (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 8 C 13.30078 - juris Rn. 6).

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 1. Juni 2017 (M 17 K 17.31283) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2016 in den Nrn. 4 bis 6 aufgehoben und die Antragstellerin verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten hat das Gericht zu 3/4 dem Antragsgegner und zu 1/4 der Antragstellerin auferlegt. Im Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Asylakte übermittelt, sich aber ansonsten nicht geäußert.

Auf Kostenausgleichsantrag des Antragsgegners erging am 21. Juli 2017 Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die dem Antragsgegner im Klageverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 925,23 € festgesetzt wurden, sodass die Antragstellerin 1/3 = 241,31 € zu tragen hat. Aufwendungen der Antragstellerin wurden nicht angesetzt. Hiergegen beantragte die Antragstellerin am 26. Juli 2017 die Entscheidung des Gerichts. Es wurde beantragt, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,- € zu berücksichtigen. Die allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 stehe dem nicht entgegen, da sich diese nicht auf den Kostenausgleich nach § 106 ZPO, sondern nur auf Kostenfestsetzungsanträge nach § 104 ZPO, mithin nur auf Klageverfahren beziehe, in denen das Bundesamt vollständig obsiege. Hintergrund sei, dass beim Kostenausgleich die Kosten beider Parteien ohne zusätzlichen Aufwand miteinander verrechnet werden könnten, während beim reinen Obsiegen die Kosten direkt beim Verfahrensgegner angefordert werden müssten, was durch die dafür entstehenden Sach- und Personalkosten bei Beträgen von 20,- € für die Postpauschale im Regelfall unwirtschaftlich sei. Auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen verursache Ausgaben/Kosten (Gehalt der Mitarbeiter, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.), die gerade in die Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, die Erinnerung und die Stellungnahme erfolgten postalisch, sodass damit Porti entstünden.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab. Voraussetzung für die Pauschale sei, dass der Behörde im jeweiligen Verfahren tatsächlich Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entstanden seien. In der Gerichtsakte befinde sich weder ein Schreiben der Antragstellerin noch ein Hinweis auf entsprechende Dienstleistungen. Es sei lediglich die Akte auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandt worden. Das EGVP stehe den Nutzern kostenfrei zur Verfügung. Tatsächliche Kosten, die die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 RVG rechtfertigen würden, seien der Antragstellerin nicht entstanden.

Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 wiederholte die Antragstellerin ihr Vorbringen und führte ergänzend aus, dass die Pauschale regelmäßig und - wie schon der Begriff aussage - ohne Überprüfung des konkreten Aufwand zu gewähren sei, was im Übrigen bei derartigen Kleinbeträgen der gegenseitigen Arbeitserleichterung und der kostenmäßigen Aufwandsminimierung diene. Der Antragstellerin seien außergerichtliche Kosten entstanden. Aufgrund der Pauschalierungsregelung sei ein Einzelnachweis gerade nicht erforderlich. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass alle Seiten am EGVP teilnähmen, was bundesweit bisher so gut wie nie der Fall sei, hilfsweise eine Gebühr nach Nr. 7000 Ziffer 2 der Anlage 1 zum RVG für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten maximal in Höhe der Dokumentenpauschale geltend gemacht werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.31283 verwiesen.

II.

Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen, der die Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 9 ff.).

1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20,- € zu Recht abgelehnt.

2.1 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde stattgefunden haben müssen. Die Behörde wird lediglich von der Verpflichtung, Einzelnachweise für die jeweiligen Aufwendungen zu erbringen, entbunden (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673 m.w.N.).

Das Bundesamt hatte hier aber mangels Äußerung im Klageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Eine Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebenso wenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren. Denn gemäß § 162 Abs. 1 VwGO müssen die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des eigentlichen Prozessverfahrens, hier also des Klageverfahrens, angefallen sein müssen (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673). Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für tatsächlich entstandene Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Bei Behörden sind Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (vgl. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673; Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10).

2.2 Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann die Antragstellerin nicht geltend machen, weil sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf diese Dokumentenpauschale nicht berufen können (vgl. § 1 RVG; VG München, B.v. 2.1.2018 - M 19 M 17.49875; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 - S 4 SF 45/15 E - juris Rn. 18).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. VGH BW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2017 im Verfahren M 19 K 17.40228.

Mit Urteil vom 20. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtling vom 4. Mai 2017 teilweise aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsgegner zu 1 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten hat es zu 1/6 der Antragstellerin und zu 5/6 den Antragsgegnern zu 2 bis 6 auferlegt. Im Klageverfahren hat sie die Antragstellerin nicht geäußert. Sie hat lediglich die elektronische Akte vorgelegt.

Mit Beschluss vom 29. September 2017 setzte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 20. September 2017 die Kosten fest. Eine Anhörung der Antragstellerin erfolgte zuvor nicht.

Hiergegen beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 die Entscheidung des Gerichts.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ihr keine Gelegenheit zur Einreichung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere Postauslagen in Höhe von 20 EUR gegeben worden sei. Dies widerspreche der in § 59 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthaltenen Regelung, wonach der Erstattungsanspruch der Staatskasse von der Kostenausgleichung nach § 106 Zivilprozessordnung (ZPO) abhänge, die so vorzunehmen sei, als ob keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei.

Diesem Antrag hat die Kostenbeamtin nicht abgeholfen.

Die Antragsgegner haben sich im Verfahren geäußert, jedoch keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Verfahrens M 19 K 17.40228 Bezug genommen.

II.

Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen.

Die gemäß § 165 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Kostenerinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,- EUR zu Recht abgelehnt.

Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtanwaltsvergütungsgesetz benannten Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post - und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Die Antragstellerin hatte jedoch mangels Äußerung im Asylklageverfahren weder Aufwendungen noch Auslagen. Ersatz kann jedoch nur für Kosten verlangt werden, die tatsächlich im gerichtlichen Verfahren entstanden sind (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3). Zum Prozessverfahren (Erkenntnisverfahren) sind Nebenverfahren, wie das vorliegende Erinnerungsverfahren, nicht zuzurechnen. Aber auch nach Abschluss des Prozessverfahrens im Zusammenhang mit der notwendigerweise zu erfolgenden Abwicklung der Kostenerstattung anfallende Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind keine solchen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde weder beantragt noch bewilligt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 21. September 2017 (M 19 K 17.32209) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2017 in Nrn. 1 und 3 bis 6 aufgehoben und die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; im Übrigen hat es dessen Klage abgewiesen. Die Kosten hat es zu zu 2/3 der Antragstellerin, zu 1/3 dem Antragsgegner auferlegt. In dem Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Asylakte vorgelegt, sich aber sonst nicht geäußert.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Oktober 2017 beantragte es die Festsetzung einer Pauschale für Postauslagen i.H.v. 20 €. Diese Pauschale berücksichtigte die Kostenbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. November 2017 nicht. Hiergegen beantragte das Bundesamt mit Schreiben vom 27. November 2017, eingegangen am 30. November 2017, die Entscheidung des Gerichts. Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Äußerung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen.

Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Sie ist jedoch nicht begründet. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen i.H.v. 20 € zu Recht abgelehnt.

Ein Anspruch des Bundesamts aus Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) ergibt sich insoweit nicht. Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Das Bundesamt hatte aber mangels Äußerung im Asylklageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Die Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebensowenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren.

Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann nicht geltend gemacht werden, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts diese Pauschale nicht geltend machen können (vgl. § 1 RVG; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 - S 4 SF 45/15 E - juris Rn. 18). Die Erstattungsmöglichkeit des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass bei Behörden die Kosten der Prozessführung generell nicht erstattet werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3).

Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 26. April 2017 - M 24 K 16.31891 - verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) München die Antragsgegnerin (Beklagte, zugleich Erinnerungsführerin), zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan bei der Antragspartei (Klagepartei, zugleich Erinnerungsgegnerin) vorliegen und hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Kosten des Klageverfahrens wurden dem Beklagten zu ¼ und der Klagepartei zu 3/4 auferlegt. Auf Seiten der Antragspartei (Klagepartei, zugleich Erinnerungsgegnerin) waren bereits im Klageverfahren die Bevollmächtigten tätig. Die Entscheidung im Klageverfahren war durch Kammerbeschluss auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen gewesen. Die Antragsgegnerin hat im Klageverfahren die Behördenakte (Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - BAMF) dem Gericht nur in elektronischer Form übermittelt.

2. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 beantragte die Antragspartei beim VG München, auf der Grundlage der genannten Entscheidung die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen festzusetzen, respektive gemäß § 164 VwGO auszugleichen. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000,- € und unter Angabe der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragspartei, brachte die Antragspartei im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz:

- 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG € 393,90

- 1,2 Terminsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG € 363,60

- Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00

- Zzügl. 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 147,73 ergibt

gesamt € 925,23.

Die Kostenbeamtin des VG München übersandte diesen Kostenfestsetzungsantrag nicht an die Antragsgegnerin zur Kenntnis und Bekanntgabe etwaiger Einwände.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juli 2017 - M 24 K 16.31891 - (KFB) setzte die Kostenbeamtin des VG München antragsgemäß die entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klagepartei auf 925,23 € fest und verfügte, dass die Beklagte hiervon ein Viertel - entsprechend dem Urteil vom 26. April 2017 - M 24 K 16.31891 - in Zahlen 231,31 € zu tragen hat. In der Begründung wurde ausgeführt, eine vorherige Anhörung habe unterbleiben können, da die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Geltendmachung eigener Kosten in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt habe, verzichtet habe.

Der KFB wurde gegen Empfangsbekenntnis vom 6. Juli 2017 an die Beklagte zugestellt.

3. Mit unterschriftlich unterzeichnetem Schriftsatz vom 12. Juli 2017, bei Gericht eingegangen am 14. Juli 2017, der zuvor ohne unterschriftliche Unterzeichnung per Fax am 12. Juli 2017 einging, beantragte die Antragsgegnerin (und Erinnerungsführerin) gegen den KFB gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen.

In diesem Schriftsatz und dem weiteren Schriftsatz vom 11. August 2017 wurde ausgeführt, die von der Kostenbeamtin angeführte Verzichtserklärung in der diesseitigen Allgemeinen Prozesserklärung vom 24. März 2016, nachfolgend korrigiert vom 27. Juni 2017, habe sich nicht auf den Kostenausgleich nach § 106 ZPO - also auf Fälle, in denen mit Kostenquotierung entschieden wurde - bezogen, sondern nur auf Kostenfestsetzungsanträge nach § 104 ZPO gegenüber unterliegenden Asylklägern, mithin nur auf Klageverfahren, in denen das Bundesamt vollständig obsiegt habe. In den letztgenannten Fällen sei die Geltendmachung der Postpauschale wegen des Aufwands der Anforderung beim Gegner - mangels der Möglichkeit des Anrechnungsausgleichs wie bei Kostenquotierung bei Teilobsiegen - unwirtschaftlich.

Zur Begründung der Geltendmachung der Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO wurde ausgeführt, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben / Kosten (Gehalt der MA, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die eben gerade in diese Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgen würden und damit auch Porti entstünden. Es seien auch in anderen Verfahren die Kosten entsprechend neu nach Kostenerinnerung im KFB festgesetzt worden.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.31891 und M 24 M 17.46144 Bezug genommen.

II.

1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen einen (gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ergehenden) Kostenfestsetzungsbeschluss ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12). Nachdem das zugrunde liegende Klageverfahren aufgrund eines Kammerbeschlusses gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war, hat dieser demgemäß auch die Entscheidung über die Kostenerinnerung zu treffen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 150 i.V.m. § 151 i.V.m. § 165 VwGO durch Beschluss, weswegen von einer mündliche Verhandlung abgesehen worden ist (§ 101 Abs. 3 VwGO).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).

2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).

2.3. Zutreffend geht die Erinnerungsführerin davon aus, dass die Verzichtserklärung über die Geltendmachung „eigener Kosten (z.B. Reisekosten, Kosten nach § 104 ZPO) in allen Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat“ in der Allgemeinen Prozesserklärung des BAMF vom 27. Juni 2017 sich nur auf Verfahren bezieht, in denen das Bundesamt nur teilobsiegt hat. Dementsprechend ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO).

3.1.1. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss oder gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

3.1.2. Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

3.1.2.1. Die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen der Beteiligten müssen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des Prozessverfahrens angefallen sein müssen.

Zum Prozessverfahren (Erkenntnisverfahren) sind Nebenverfahren, wie das vorliegende Erinnerungsverfahren, nicht zuzurechnen. Aber auch nach Abschluss des Prozessverfahrens im Zusammenhang mit der notwendigerweise zu erfolgenden Abwicklung der Kostenerstattung anfallende Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind keine solchen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

3.1.2.2. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Weil gerichtliche Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei sind, ist in solchen Entscheidungen kein Streitwert festzusetzen, weshalb in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren im Kostenerstattungsverfahren auf der Grundlage des Gegenstandswerts zu erfolgen hat (§ 30 Abs. 1, § 2 i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin gegen den KFB wird auch nicht gegen den zutreffenden Ansatz der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, und auch nicht gegen die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000 € geführt.

3.1.2.3. Im KFB wurde - zutreffend - der von der Antragsgegnerin im Erinnerungsverfahren als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF für Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO (Pauschale nach Nr. 7002 RVG) geltend gemachte Betrag in Höhe von 20,00 € im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat keinen Anfall von Post- und Telekommunikationsauslagen im Zuge des Erkenntnisverfahrens dargelegt oder nachgewiesen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum RVG bestimmten Höchstbetrag der Pauschale fordern (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass - grundlegend - für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde der Beklagten stattgefunden haben müssen.

Die Geltendmachung dieser Pauschale kommt nicht in Betracht, wenn der juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier der Beklagten bzw. ihrer Behörde BAMF, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens solche Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (VG München, B.v. 3.11.2017 - M 26 M 17.4365; VG Weimar, B.v. 20.4.2016 - 3 S 398/16 We - juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.9.2013 - 15 M 42/13 - juris Rn. 8, VG München, B.v. 21.12.2010 - M 11 M 10.3646 - juris Rn.12). Mit der Neufassung der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 4 Abs. 26 Ziff. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) wollte der Gesetzgeber die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen befreien. Dabei bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass von der Behörde keine Einzelnachweise über die jeweiligen Aufwendungen zu führen sind. Dementsprechend erfolgt auch weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren eine Prüfung, welche tatsächlichen Kosten bei der Behörde angefallen sind, soweit sie überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte. Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für Auslagen für tatsächlich entstandene Kosten für betriebsexterne Dienstleistungen für Post- und Telekommunikation (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Bei Behörden sind deren Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7).

Während des Prozessverfahrens sind auf Seiten der Beklagten keine tatsächlichen Aufwendungen des BAMF für die Inanspruchnahme von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen, denn während des Erkenntnisverfahrens erfolgte seitens des BAMF kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des BAMF wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Mangels Auslagen kann kein Auslagenaufwendungsersatz in Form des hierfür vorgesehenen Pauschhöchstbetrags geltend gemacht werden.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist unabhängig von der in § 83b AsylG vorgeschriebenen Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 26) gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), weil dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG ist umfassend und gilt für alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) einschließlich aller gerichtlichen Entscheidungen in Nebenverfahren (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 2 m.w.d.Rspr. und Kom.lit.; BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 8 C 13.30078 - juris Rn. 6). Dementsprechend ist nicht nur das ursprüngliche Erkenntnisverfahren eine Streitigkeit nach dem AsylG, sondern auch das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO samt der Gegenstandswertfestsetzung und das Kostenerinnerungsverfahren sind Streitigkeiten nach dem AsylG. Die „ältere“ Vorschrift des § 80 AsylG wird nicht durch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG seit ihrer Einführung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zum 1. August 2013 verdrängt. Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch die Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzesmaterialien keine konkrete Stütze (vgl. BT-Drs. 17/11471, siehe ins. S. 266,154). Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung und den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 19. April 2017 - M 24 K 16.32970 - verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) München die Antragsgegnerin (Beklagte, zugleich Erinnerungsführerin), dem subsidiären Schutz zuzuerkennen und hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Kosten des Klageverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Auf Seiten der Antragspartei (Klagepartei, zugleich Erinnerungsgegnerin) war bereits im Klageverfahren der Bevollmächtigte tätig. Die Entscheidung im Klageverfahren war durch Kammerbeschluss auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen gewesen. Die Antragsgegnerin hat im Klageverfahren die Behördenakte (Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - BAMF) dem Gericht nur in elektronischer Form übermittelt.

2. Mit Schriftsatz vom 14. August 2017 beantragte die Antragspartei beim VG München, auf der Grundlage der genannten Entscheidung die ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen festzusetzen, respektive gemäß § 164 VwGO auszugleichen. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000,- € und unter Angabe der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragspartei, brachte die Antragspartei im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz:

- 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG € 393,90

- 1,2 Terminsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG € 363,60 Zwischensumme der Gebührenpositionen € 757,50

- Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00 Zwischensumme netto € 777,50

- Zzügl. 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 147,73 ergibt

gesamt € 925,23.

Die Kostenbeamtin des VG München übersandte diesen Kostenfestsetzungsantrag an die Antragsgegnerin zur Kenntnis und Bekanntgabe etwaiger Einwände. Zugleich wurde die Antragsgegnerin gebeten, außergerichtliche Parteiaufwendungen (z.B. pauschal 20,00 € gem. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO, Reisekosten, usw.) zum Zwecke des Kostenausgleichs innerhalb einer Woche bei der Kostenstelle des Gerichts einzureichen. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist eine Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners ergeht. Das Schreiben vom 30. August 2017 hat die Kostenbeamtin ausweislich des Aktenvermerks mit Handzeichen am 30. August 2017 zur Post gegeben.

Mit Schreiben vom 31. August 2017, eingegangen bei Gericht am 6. September 2017 beantragte die Antragsgegnerin, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. September 2017 - M 24 K 16.32970 - (KFB) setzte die Kostenbeamtin des VG München antragsgemäß die entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klagepartei auf 925,23 € fest und verfügte, dass die Beklagte hiervon die Hälfte - entsprechende dem Urteil vom 19. April 2017 - M 24 K 16.32970 - in Zahlen 462,62 € zu tragen hat.

Mithin wurde der von der Antragsgegnerin (Beklagten) als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF geltend gemachte Betrag von 20,00 € für Postauslagen nicht im Kostenausgleich berücksichtigt. In der Begründung des KFB führte die Kostenbeamtin zur fehlenden Erstattungsfähigkeit im Zuge des Kostenausgleichs des geltend gemachten Betrag von 20,00 € für Postauslagen aus, dass sich in der Gerichtsakte weder ein Schreiben der Beklagten noch ein Hinweis auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen finde. Die Akte des BAMF sei dem Gericht auf elektronischem Wege über das - den Nutzern kostenfrei zur Verfügung stehende - Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandt worden. Tatsächliche Kosten, die die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 RVG rechtfertigen würde, seien der Beklagten nicht entstanden.

Der KFB wurde gegen Empfangsbekenntnis vom 12. September 2017 an die Beklagte zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 13. September 2017, bei Gericht eingegangen am 13. September 2017, beantragte die Antragsgegnerin (und Erinnerungsführerin) gegen den KFB gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren, den Betrag von 20,00 € als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF gemäß § 106 ZPO zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen Ausgaben / Kosten (Gehalt der MA, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) verursache, die eben gerade in diese Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und dass auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme postalisch erfolgen würden und damit auch Porti entstünden. Es seien auch in anderen Verfahren die Kosten entsprechend neu festgesetzt worden nach Kostenerinnerung bzw. der Betrag (bei Kostenquotierungsausspruch im Urteil) bei der Berechnung des Ausgleich sogleich im KFB berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin werde auch immer (bei Kostenquotierungsausspruch im Urteil) zur Anmeldung eigener Kosten aufgefordert.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Unter Verweis auf ihre Ausführungen im KFB vom 11. September 2017 führt die Kostenbeamtin zu den Einwendungen der Erinnerungsführerin aus, dass die von der Beklagten genannten Kosten zu den allgemeinen Geschäftskosten zählten und nicht über die Geltendmachung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu Lasten der Gegenseite erhoben werden könne (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 22. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Die Entstehung von Portokosten für die Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags, des Antrags auf Entscheidung des Gerichts sowie der Stellungnahme zählten zum Kostenfestsetzungsverfahren bzw. zum Erinnerungsverfahren und seien somit nicht in der Grundsache entstanden. Die Entstehung der Pauschale scheide hier aus. Zu dem Hinweis auf Entscheidungen in KFBs, in denen der Betrag von 20,00 € berücksichtigt worden sei, wird ausgeführt, diesem Hinweis könne mangels Angabe von Verfahrensaktenzeichen nicht nachgegangen werden; vermutlich seien aber in diesen Verfahren der Beklagtenseite tatsächlich Kosten entstanden, da nachweislich ein postalischer Schriftzugang in der Akte enthalten sei und somit der Beklagten zumindest Portokosten entstanden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.32970 und M 24 M 17.48673 Bezug genommen.

II.

1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen. Funktionell zuständig für die in § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO vorgesehene Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen einen (gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ergehenden) Kostenfestsetzungsbeschluss ist, wer die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen hat (BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - NVwZ 1996, 786, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309, juris Rn. 9-12). Nachdem das zugrunde liegende Klageverfahren aufgrund eines Kammerbeschlusses gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden war, hat dieser demgemäß auch die Entscheidung über die Kostenerinnerung zu treffen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 150 i.V.m. § 151 i.V.m. § 165 VwGO durch Beschluss, weswegen von einer mündliche Verhandlung abgesehen worden ist (§ 101 Abs. 3 VwGO).

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

2.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft. Er wird nicht von dem in § 80 Asylgesetz (AsylG) vorgesehenen Beschwerdeausschluss erfasst. Denn es handelt sich bei der vorliegenden Kostenerinnerung schon „nicht um eine “Beschwerde“ im Rechtssinn, weil § 165 Satz 2 VwGO über die Verweisung auf § 151 VwGO und die dort in Satz 1 geregelte Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, und die in Satz 3 der vorgenannten Norm angeordnete entsprechende Geltung der für Beschwerden maßgeblichen Bestimmungen §§ 147 bis 149 VwGO nur die analoge Anwendbarkeit einzelner Vorschriften des Beschwerderechts regelt (OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 8).

2.2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO).

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO).

3.1.1. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss oder gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

3.1.2. Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

3.1.2.1. Die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen der Beteiligten müssen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein (§ 162 Abs. 1 VwGO). Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des Prozessverfahrens angefallen sein müssen.

Zum Prozessverfahren (Erkenntnisverfahren) sind Nebenverfahren, wie das vorliegende Erinnerungsverfahren, nicht zuzurechnen. Aber auch nach Abschluss des Prozessverfahrens im Zusammenhang mit der notwendigerweise zu erfolgenden Abwicklung der Kostenerstattung anfallende Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind keine solchen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

3.1.2.2. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Weil gerichtliche Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei sind, ist in solchen Entscheidungen kein Streitwert festzusetzen, weshalb in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren im Kostenerstattungsverfahren auf der Grundlage des Gegenstandswerts zu erfolgen hat (§ 30 Abs. 1, § 2 i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin gegen den KFB wird auch nicht gegen den zutreffenden Ansatz der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, und auch nicht gegen die Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.000 € geführt.

3.1.2.3. Im KFB wurde - zutreffend - der von der Antragsgegnerin als notwendige Prozessaufwendungen des BAMF für Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO (Pauschale nach Nr. 7002 RVG) geltend gemachte Betrag in Höhe von 20,00 € im Rahmen des Kostenausgleichs gemäß § 106 ZPO nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat keinen Anfall von Post- und Telekommunikationsauslagen im Zuge des Erkenntnisverfahrens dargelegt oder nachgewiesen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum RVG bestimmten Höchstbetrag der Pauschale fordern (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass - grundlegend - für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde der Beklagten stattgefunden haben müssen.

Die Geltendmachung dieser Pauschale kommt nicht in Betracht, wenn der juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier der Beklagten bzw. ihrer Behörde BAMF, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens solche Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (VG München, B.v. 3.11.2017 - M 26 M 17.4365; VG Weimar, B.v. 20.4.2016 - 3 S 398/16 We - juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.9.2013 - 15 M 42/13 - juris Rn. 8, VG München, B.v. 21.12.2010 - M 11 M 10.3646 - juris Rn.12). Mit der Neufassung der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 4 Abs. 26 Ziff. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) wollte der Gesetzgeber die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen befreien. Dabei bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass von der Behörde keine Einzelnachweise über die jeweiligen Aufwendungen zu führen sind. Dementsprechend erfolgt auch weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren eine Prüfung, welche tatsächlichen Kosten bei der Behörde angefallen sind, soweit sie überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte. Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für Auslagen für tatsächlich entstandene Kosten für betriebsexterne Dienstleistungen für Post- und Telekommunikation (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10). Bei Behörden sind deren Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7).

Während des Prozessverfahrens sind auf Seiten der Beklagten keine tatsächlichen Aufwendungen des BAMF für die Inanspruchnahme von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen, denn während des Erkenntnisverfahrens erfolgte seitens des BAMF kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des BAMF wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Mangels Auslagen kann kein Auslagenaufwendungsersatz in Form des hierfür vorgesehenen Pauschhöchstbetrags geltend gemacht werden.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist unabhängig von der in § 83b AsylG vorgeschriebenen Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 16.10.2014 - 11 B 789/14.A - NVwZ-RR 2015, 359, juris Rn. 26) gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), weil dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG ist umfassend und gilt für alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) einschließlich aller gerichtlichen Entscheidungen in Nebenverfahren (vgl. VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 2 m.w.d.Rspr. und Kom.lit.; BayVGH, B.v. 22.5.2013 - 8 C 13.30078 - juris Rn. 6). Dementsprechend ist nicht nur das ursprüngliche Erkenntnisverfahren eine Streitigkeit nach dem AsylG, sondern auch das Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO samt der Gegenstandswertfestsetzung und das Kostenerinnerungsverfahren sind Streitigkeiten nach dem AsylG. Die „ältere“ Vorschrift des § 80 AsylG wird nicht durch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG seit ihrer Einführung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) zum 1. August 2013 verdrängt. Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch die Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzesmaterialien keine konkrete Stütze (vgl. BT-Drs. 17/11471, siehe ins. S. 266,154). Das Gericht schließt sich der Rechtsmeinung und den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an (VGHBW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 29. August 2017 (M 17 K 16.35669) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2016 in Nr. 4 aufgehoben und die Antragstellerin verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Die Kosten hat das Gericht zu 3/4 dem Antragsgegner und zu 1/4 der Antragstellerin auferlegt. Im Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Asylakte übermittelt, sich aber ansonsten nicht geäußert.

Auf Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners erging am 16. Januar 2018 Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die dem Antragsgegner zu erstattenden Aufwendungen auf 231,31 € festgesetzt wurden. Aufwendungen der Antragstellerin wurden trotz entsprechendem Kostenausgleichsantrag nicht angesetzt, da diese nicht erstattungsfähig seien. Hiergegen beantragte die Antragstellerin am 24. Januar 2018 die Entscheidung des Gerichts. Es sei die beantragte Postpauschale entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,- € zu berücksichtigen. Auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen verursache Ausgaben/Kosten (Gehalt der Mitarbeiter, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.) und auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, der Erinnerung und der Stellungnahme seien postalisch erfolgt, sodass Porti entstanden seien. Auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2017, mit der ein Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund der Erinnerung der Antragstellerin aufgehoben worden sei, werde verwiesen. Auch seien in jüngster Zeit in nicht unerheblicher Zahl vom Verwaltungsgericht München die Prozessaufwendungen wie beantragt bei der Berechnung im Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt worden. Die Pauschale gemäß 7002 VV RVG sei regelmäßig und - wie schon der Begriff „Pauschale“ aussage - ohne Überprüfung des konkreten Aufwands bzw. ohne Einzelnachweis zu gewähren, was im Übrigen bei derartigen Kleinbeträgen der gegenseitigen Arbeitserleichterung und der kostenmäßigen Aufwandsminimierung diene. Für den Fall, dass alle Seiten schon am elektronischen Datenaustausch mit elektronischer Signatur (EGVP) teilnähmen, was bundesweit bisher so gut wie nie der Fall sei, werde hilfsweise eine Gebühr nach Nr. 7000 Ziffer 2 VV RVG für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten maximal in Höhe der Dokumentenpauschale geltend gemacht. Einzig das Verwaltungsgericht München - und dort auch nicht alle Urkundsbeamten - verlange einen erheblichen Begründungsaufwand für die Anerkennung einer banalen Postpauschale.

Der Urkundsbeamte half dem Antrag nicht ab. Zur Begründung verwies er auf entsprechende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts München (M 24 M 17.46144, M 19 M 17.49875, M 17 M 17.47881). Bei den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts handele es sich um Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die vor konkreter Auseinandersetzung mit der Postpauschalenproblematik bzw. vor entsprechender richterlicher Entscheidung ergangen seien.

Mit Schreiben vom 15 Februar 2018 vertiefte die Antragstellerin ihr Vorbringen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.35669 verwiesen.

II.

Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen, der die Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 9 ff.).

1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Der Urkundsbeamte hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20,- € zu Recht abgelehnt.

2.1 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde stattgefunden haben müssen. Die Behörde wird lediglich von der Verpflichtung, Einzelnachweise für die jeweiligen Aufwendungen zu erbringen, entbunden (vgl. a. VG München, B.v. 19.1.2018 - M 17 M 17.70175; B.v. 9.1.2018 - M 17 M 17.47881; B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673 m.w.N.).

Das Bundesamt hatte hier aber mangels Äußerung im Klageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen, insbesondere wurde die Behördenakte des Bundesamts nicht mithilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Eine Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebenso wenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren. Denn gemäß § 162 Abs. 1 VwGO müssen die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des eigentlichen Prozessverfahrens, hier also des Klageverfahrens, angefallen sein müssen (vgl. a. VG München, B.v. 19.1.2018 - M 17 M 17.70175; B.v. 9.1.2018 - M 17 M 17.47881; B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673). Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für tatsächlich entstandene Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Bei Behörden sind Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (vgl. z.B. VG München, B.v. 19.1.2018 - M 17 M 17.70175; B.v. 9.1.2018 - M 17 M 17.47881; B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673; Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10).

2.2 Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann die Antragstellerin nicht geltend machen, weil sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf diese Dokumentenpauschale nicht berufen können (vgl. § 1 RVG; VG München, B.v. 19.1.2018 - M 17 M 17.70175; B.v. 9.1.2018 - M 17 M 17.47881; B.v. 2.1.2018 - M 19 M 17.49875; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 - S 4 SF 45/15 E - juris Rn. 18).

2.3 Die Antragstellerin kann ihre Erinnerung auch nicht darauf stützen, dass gegebenenfalls andere Kostenbeamte des Verwaltungsgerichts die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen festgesetzt haben, da es im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichheit im Unrecht gibt. Die rechtskonforme Handhabung einer Vorschrift für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen (vgl. VG München, B.v. 18.1.2018 - M 17 M 17.46968 m.w.N.).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. VGH BW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 28. Juni 2017 (M 17 K 17.31277) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2017 in den Nrn. 3 bis 6 aufgehoben und die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner subsidiären Schutz zuzuerkennen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten hat das Gericht dem Antragsgegner und der Antragstellerin jeweils zur Hälfte auferlegt. Im Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Asylakte übermittelt, sich aber ansonsten nicht geäußert.

Auf Kostenausgleichsantrag des Antragsgegners erging am 21. Juli 2017 Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die dem Antragsgegner im Klageverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 925,22 € festgesetzt wurden, sodass die Antragstellerin 1/2 = 462,61 € zu tragen hat. Aufwendungen der Antragstellerin wurden nicht angesetzt.

Hiergegen beantragte die Antragstellerin am 26. Juli 2017 die Entscheidung des Gerichts. Es wurde beantragt, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,- € zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 11. August 2017 vorgetragen, dass die allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 dem nicht entgegenstehe, da sich diese nicht auf den Kostenausgleich nach § 106 ZPO, sondern nur auf Kostenfestsetzungsanträge nach § 104 ZPO, mithin nur auf Klageverfahren beziehe, in denen das Bundesamt vollständig obsiege. Hintergrund sei, dass beim Kostenausgleich die Kosten beider Parteien ohne zusätzlichen Aufwand miteinander verrechnet werden könnten, während beim reinen Obsiegen die Kosten direkt beim Verfahrensgegner angefordert werden müssten, was durch die dafür entstehenden Sach- und Personalkosten bei Beträgen von 20,- € für die Postpauschale im Regelfall unwirtschaftlich sei. Auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen verursache Ausgaben/Kosten (Gehalt der Mitarbeiter, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.), die gerade in die Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, die Erinnerung und die Stellungnahme erfolgten postalisch, sodass damit Porti entstünden.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht zur Entscheidung vor. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10. bzw. 18. Januar 2018 gegeben.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 teilte die Antragstellerin mit, dass trotz Aufrechterhaltung der Rechtsansicht der Antrag auf Kostenausgleich in Höhe von 20,00 € zurückgenommen wird. Auf gerichtliche Anfrage vom 28. Dezember 2017, ob auch die Erinnerung zurückgenommen werde, äußerte sich die Antragstellerin nicht.

Der Bevollmächtigte des Antragsgegners führte mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 aus, dass der Erinnerung nach Rücknahme des Antrags auf Kostenausgleich das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung fehle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.31277 verwiesen.

II.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhobene, statthafte (§ 165 Satz 2 i.V.m. § 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) Kostenerinnerung, über die der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 9 ff.), ist wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 ihren Antrag auf Kostenausgleich in Höhe von 20,00 € zurückgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass sie an der Weiterverfolgung ihres Begehrens auf Festsetzung einer Postpauschale in Höhe von 20,00 € nicht mehr interessiert ist. Dadurch ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

Die Erinnerung ist darüber hinaus auch unbegründet.

Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20,- € zu Recht abgelehnt.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde stattgefunden haben müssen. Die Behörde wird lediglich von der Verpflichtung, Einzelnachweise für die jeweiligen Aufwendungen zu erbringen, entbunden (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673 m.w.N.).

Das Bundesamt hatte hier aber mangels Äußerung im Klageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Während des Erkenntnisverfahrens erfolgte kein postalischer Schriftverkehr an das Gericht. Die Behördenakte des Bundesamtes wurde nicht mit Hilfe eines Postdienstleisters (unter Entgeltaufwendung) an das Gericht übermittelt. Eine Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebenso wenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren. Denn gemäß § 162 Abs. 1 VwGO müssen die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des eigentlichen Prozessverfahrens, hier also des Klageverfahrens, angefallen sein müssen (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673). Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für tatsächlich entstandene Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Bei Behörden sind Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (vgl. VG München, B.v. 9.1.2018 - M 17 M 17.47881; B.v. 9.1.2018 - M 19 M 17.48581; B.v. 2.1.2018 - M 19 M 17.49875; B.v. 5.1.2018 - M 24 M 17.46144; B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673; Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10).

Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann die Antragstellerin nicht geltend machen, weil sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf diese Dokumentenpauschale nicht berufen können (vgl. § 1 RVG; VG München, B.v. 2.1.2018 - M 19 M 17.49875; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 - S 4 SF 45/15 E - juris Rn. 18).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. VGH BW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 1. Juni 2017 (M 17 K 17.31283) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Dezember 2016 in den Nrn. 4 bis 6 aufgehoben und die Antragstellerin verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten hat das Gericht zu 3/4 dem Antragsgegner und zu 1/4 der Antragstellerin auferlegt. Im Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Asylakte übermittelt, sich aber ansonsten nicht geäußert.

Auf Kostenausgleichsantrag des Antragsgegners erging am 21. Juli 2017 Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die dem Antragsgegner im Klageverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 925,23 € festgesetzt wurden, sodass die Antragstellerin 1/3 = 241,31 € zu tragen hat. Aufwendungen der Antragstellerin wurden nicht angesetzt. Hiergegen beantragte die Antragstellerin am 26. Juli 2017 die Entscheidung des Gerichts. Es wurde beantragt, Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Höhe von 20,- € zu berücksichtigen. Die allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 stehe dem nicht entgegen, da sich diese nicht auf den Kostenausgleich nach § 106 ZPO, sondern nur auf Kostenfestsetzungsanträge nach § 104 ZPO, mithin nur auf Klageverfahren beziehe, in denen das Bundesamt vollständig obsiege. Hintergrund sei, dass beim Kostenausgleich die Kosten beider Parteien ohne zusätzlichen Aufwand miteinander verrechnet werden könnten, während beim reinen Obsiegen die Kosten direkt beim Verfahrensgegner angefordert werden müssten, was durch die dafür entstehenden Sach- und Personalkosten bei Beträgen von 20,- € für die Postpauschale im Regelfall unwirtschaftlich sei. Auch die elektronische Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen verursache Ausgaben/Kosten (Gehalt der Mitarbeiter, technische Ausstattung, Sachausgaben, Miete, Anschaffung, Strom etc.), die gerade in die Postauslagen entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO einflössen und auch die Übersendung des Prozesskostenausgleichs, die Erinnerung und die Stellungnahme erfolgten postalisch, sodass damit Porti entstünden.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab. Voraussetzung für die Pauschale sei, dass der Behörde im jeweiligen Verfahren tatsächlich Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entstanden seien. In der Gerichtsakte befinde sich weder ein Schreiben der Antragstellerin noch ein Hinweis auf entsprechende Dienstleistungen. Es sei lediglich die Akte auf elektronischem Weg über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandt worden. Das EGVP stehe den Nutzern kostenfrei zur Verfügung. Tatsächliche Kosten, die die Entstehung der Pauschale nach Nr. 7002 RVG rechtfertigen würden, seien der Antragstellerin nicht entstanden.

Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 wiederholte die Antragstellerin ihr Vorbringen und führte ergänzend aus, dass die Pauschale regelmäßig und - wie schon der Begriff aussage - ohne Überprüfung des konkreten Aufwand zu gewähren sei, was im Übrigen bei derartigen Kleinbeträgen der gegenseitigen Arbeitserleichterung und der kostenmäßigen Aufwandsminimierung diene. Der Antragstellerin seien außergerichtliche Kosten entstanden. Aufgrund der Pauschalierungsregelung sei ein Einzelnachweis gerade nicht erforderlich. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass alle Seiten am EGVP teilnähmen, was bundesweit bisher so gut wie nie der Fall sei, hilfsweise eine Gebühr nach Nr. 7000 Ziffer 2 der Anlage 1 zum RVG für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten maximal in Höhe der Dokumentenpauschale geltend gemacht werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.31283 verwiesen.

II.

Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen, der die Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1996 - 11 VR 40/95 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 03.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 9 ff.).

1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i.H.v. 20,- € zu Recht abgelehnt.

2.1 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Der nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zugunsten der Behörde vorgesehene Rückgriff auf die Geltendmachung eines Pauschhöchstbetrages als Auslagenersatz anstelle der Geltendmachung und des Nachweises der Einzelauslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ändert nichts an der Tatsache, dass für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich (notwendige) Aufwendungen im Rahmen des Prozessverfahrens seitens der Behörde stattgefunden haben müssen. Die Behörde wird lediglich von der Verpflichtung, Einzelnachweise für die jeweiligen Aufwendungen zu erbringen, entbunden (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673 m.w.N.).

Das Bundesamt hatte hier aber mangels Äußerung im Klageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Eine Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebenso wenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren. Denn gemäß § 162 Abs. 1 VwGO müssen die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein. Die Beschränkung auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewirkt, dass die Aufwendungen während des eigentlichen Prozessverfahrens, hier also des Klageverfahrens, angefallen sein müssen (vgl. a. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673). Innerbehördliche Betriebs- und Personalkosten, d.h. allgemeine Geschäftskosten des Behördenbetriebs, sind keine Aufwendungen für tatsächlich entstandene Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Bei Behörden sind Generalkosten, die allgemein mit der Prozessführung verbunden sind, nicht zu erstatten (vgl. VG München, B.v. 4.1.2018 - M 24 M 17.48673; Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 7; Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 23. Auflage, Vorb. 7 VV RVG Rn. 10).

2.2 Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann die Antragstellerin nicht geltend machen, weil sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf diese Dokumentenpauschale nicht berufen können (vgl. § 1 RVG; VG München, B.v. 2.1.2018 - M 19 M 17.49875; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 - S 4 SF 45/15 E - juris Rn. 18).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. VGH BW, B.v. 28.2.2017 - A 2 S 271/17 - juris Rn. 3).

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 21. September 2017 (M 19 K 17.32209) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2017 in Nrn. 1 und 3 bis 6 aufgehoben und die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; im Übrigen hat es dessen Klage abgewiesen. Die Kosten hat es zu zu 2/3 der Antragstellerin, zu 1/3 dem Antragsgegner auferlegt. In dem Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Asylakte vorgelegt, sich aber sonst nicht geäußert.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Oktober 2017 beantragte es die Festsetzung einer Pauschale für Postauslagen i.H.v. 20 €. Diese Pauschale berücksichtigte die Kostenbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. November 2017 nicht. Hiergegen beantragte das Bundesamt mit Schreiben vom 27. November 2017, eingegangen am 30. November 2017, die Entscheidung des Gerichts. Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Äußerung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen.

Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Sie ist jedoch nicht begründet. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen i.H.v. 20 € zu Recht abgelehnt.

Ein Anspruch des Bundesamts aus Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) ergibt sich insoweit nicht. Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Das Bundesamt hatte aber mangels Äußerung im Asylklageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Die Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebensowenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren.

Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann nicht geltend gemacht werden, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts diese Pauschale nicht geltend machen können (vgl. § 1 RVG; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 - S 4 SF 45/15 E - juris Rn. 18). Die Erstattungsmöglichkeit des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass bei Behörden die Kosten der Prozessführung generell nicht erstattet werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3).

Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Gegenstandswertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2017 - A 3 K 4940/16 - wird verworfen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Über die gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde entscheidet nach Übertragung mit Beschluss vom 27.02.2017 gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Senat.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist als unzulässig zu verwerfen. Denn bei dem zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Entscheidungen in derartigen Verfahren können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylG). Dieser Beschwerdeausschluss gilt auch für alle gerichtlichen Entscheidungen in Nebenerfahren (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.09.2011 - A 12 S 2451/11 -juris; BayVGH, Beschluss vom 22.05.2013 - 8 C 13.30078 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.1993 - A 16 S 2045/92 - juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.1997 - 5 J 31686/97.A - AuAS 1998, 48; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 80 RdNr. 10; Renner/Bergmann, AuslR, § 80 AsylG RdNr. 2; Hailbronner, AuslR, § 80 AsylG RdNr. 9).
Der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.07.2016 (- OVG 3 K 40.16 - juris) vertretenen Rechtsauffassung, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG seit ihrer Einführung durch das 2. KostRMoG zum 01.08.2013 den „älteren“ Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG verdränge, ist nicht zu folgen. Nach § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Schon der Wortlaut spricht dafür, dass sich der Vorrang des RVG allein auf Beschwerdevorschriften in den Verfahrensvorschriften der einzelnen Gerichtszweige – wie VwGO oder SGG oder FGO – bezieht. Die vom Gesetzgeber mit § 1 Abs. 3 RVG beabsichtigte einheitliche Regelung unabhängig vom Gerichtszweig gilt ohnehin nicht ausnahmslos. Soweit eine spezielle Regelung des RVG wegen einer Erinnerung oder Beschwerde auf Vorschriften eines anderen Gesetzes verweist, bleibt es – abweichend von § 1 Abs. 3 RVG – bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschriften (vgl. Hartung/Schons/Enders, RVG, Kommentar, § 1 Rdnr. 153). Weit gewichtiger ist jedoch, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes zum 01.07.1992 in Abschnitt 9 des Gesetzes (§§ 74 – 83 c) weitgehende, von der VwGO abweichende spezielle Regelungen für das gerichtliche Verfahren getroffen hat. Bei Einführung des § 80 AsylG (damals AsylVfG 1992), welcher trotz der weitreichenden Einschränkung des Rechtsschutzes bei Eilverfahren zu unmittelbar drohenden Abschiebungen weder gegen Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen das allgemeine Rechtsstaatsprinzip verstößt, entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Rechtsmittelausschluss dieser Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen ist und daher auch sämtliche Nebenentscheidungen davon erfasst sein sollen (BT-Drs. 12/2062, S. 42). Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 17/11471) keine Stütze. Dort heißt es zunächst (nur), dass der vorgeschlagene neue Absatz der Klarstellung diene (S. 266). Ergänzend wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 1 Absatz 6 GNotKG-E verwiesen, wo es heißt, dass die gelegentlich auftretende Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahingehend geklärt werden solle, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen (S. 154). Ein Wille des Bundesgesetzgebers, dass durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG die spezielle asylrechtliche Vorschrift des § 80 AsylG (damals AsylVfG 1992) verdrängt werden solle, lässt sich den Gesetzesmaterialien ersichtlich nicht entnehmen.
An der somit im vorliegenden Fall fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht dem Beschluss vom 11.01.2017 - nach dem Vorstehenden fälschlicherweise - eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, wonach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG der Vorschrift des § 80 AsylG vorgehe. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (BVerwG, Beschluss vom 06.12.1982 - 9 B 3520.82 - BVerwGE 66, 312; Urteil vom 28.02.1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 03.06.2004 - 13 E 598/04.A - juris; BayVGH, Beschluss vom 01.03.2010 - 20 CE 10.30057 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.