Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2018 - M 16 S 18.45

bei uns veröffentlicht am06.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den mit Sofortvollzug verfügten Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 wurde der Antragsgegnerin eine befristete vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG (Gaststättengesetz) zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „Cafe Bar …“ in München erteilt. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 GastG für die streitgegenständliche Gaststätte.

Laut der Behördenakte kam es ab Spätsommer 2015 wiederholt zu Beschwerden von Nachbarn wegen übermäßigen Lärms des Gaststättenbetriebs gegenüber der Antragsgegnerin bzw. gegenüber der Polizei, zu mehreren Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte und zahlreichen Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Normen, insbesondere gegen das Rauchverbot in Gaststätten. Ferner wurden mehrfach mittlerweile rechtskräftige Bußgelder unter anderem wegen Verstößen gegen das gesetzliche Rauchverbot gegen die Antragstellerin verhängt.

Im Einzelnen:

Zu Nachbarbeschwerden vor allem wegen Lärm und wegen Belästigung durch den Rauch von Zigaretten kam es am 29. August 2015 (Bl. 39 der Behördenakte – BA), am 3. September 2015 (Bl. 39 BA), am 5. September 2015 (Bl. 39 BA); am 10. September 2015 (Bl. 37 BA); am 11. September 2015 (Bl. 159 BA); am 12. September 2015 (Bl. 159 BA); am 20. September 2015 (Bl. 159 BA); am 23. September 2015 (Bl. 79 BA, offensichtlich ist hier der 23. September 2015 und nicht der 28. September 2015 betroffen, siehe auch Bl. 88 BA); am 30. September 2015 (Bl. 159 f. BA); am 9. Oktober 2015 (Bl. 160 BA); am 11. Oktober 2015 (Bl. 160 BA); am 16. Oktober 2015 (Bl. 161 BA); am 17. Oktober 2015 (Bl. 161 BA); am 24. Oktober 2015 (Bl. 89 ff. BA); am 25. Oktober 2015 (Bl. 60 BA); am 8. November 2015 (Bl. 162 BA); am 9. November 2015 (Bl. 162 BA); am 13. November 2015 (Bl. 162 BA); am 15. November 2015 (Bl. 104 ff. BA); am 11. Dezember 2015 (Bl. 163 BA); am 1. Januar 2016 (Bl. 163 BA); am 3. Mai 2016 (Bl. 168 BA); am 11. September 2016 (Bl. 259 BA); am 17. September 2016 (Bl. 259 BA); am 2. Oktober 2016 (Bl. 227 BA); am 28. Februar 2017 (Bl. 260 BA); am 4. März 2017 (Bl. 260 BA); am 18. März 2017 (Bl. 245 ff. BA).

Polizeieinsätze erfolgten unter anderem am 3. September 2015 (Bl. 43, 44 BA); am 23. September 2015 (Bl. 79 BA, offensichtlich ist hier der 23. September 2015 und nicht der 28. September 2015 betroffen, siehe auch Bl. 88 BA); am 24. Oktober 2015 (Bl. 89 ff. BA); am 15. November 2015 (Bl. 104 ff. BA); am 14. Dezember 2015 (Bl. 99 ff.; 114 ff. BA – anwesend war nur der Lebensgefährte der Antragstellerin); am 17. Februar 2016 (Bl. 134 ff. BA); am 18. März 2017 (Bl. 245 ff. BA).

Verstöße gegen das Rauchverbot in der Gaststätte erfolgten am 3. September 2015 (Bl. 43, 44 BA); am 23. September 2015 (Bl. 79 BA, offensichtlich ist hier der 23. September 2015 und nicht der 28. September 2015 betroffen, siehe auch Bl. 88 BA); am 24. Oktober 2015 (Bl. 89 ff. BA);); am 15. November 2015 (Bl. 104 ff. BA); am 14. Dezember 2015 (Bl. 99 ff.; 114 ff. BA); am 17. Februar 2016 (Bl. 134 ff. BA). Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin nach Hinweis auf die Rechtslage und möglichen Konsequenzen – Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis – mit Schreiben vom 13. April 2016 (Bl. 147 f. BA) ermahnt das gesetzliche Rauchverbot einzuhalten. Am 29. April 2016 (Bl. 172 ff. BA); am 12. Mai 2016 (Bl. 176, 181 ff. BA) und am 1. September 2017 (Bl. 286 ff. BA) wurden weitere Verstöße gegen das gesetzliche Rauchverbot festgestellt. Hinsichtlich der Verstöße gegen das Rauchverbot ließ sich die Antragstellerin mehrfach dahingehend ein, dass es sich um geschlossene Gesellschaften handle (Bl. 46, 69, 84, 93, 110, 141 BA). Am 15. Januar 2016 teilte die Antragstellerin mit, dass der Grund für die geschlossenen Gesellschaften ein Nachbar sei, der rauchende Gäste vor der Tür der Gaststätte nicht wünsche und deshalb die Polizei rufe. Nach den Feststellungen in der Behördenakte sei trotz einer angeblich vorhandenen geschlossener Gesellschaft Zutritt zur Gaststätte jedermann gewährt worden. Die jeweiligen Polizisten und Behördenmitarbeitern hätten regelmäßig nicht den Eindruck gehabt, dass die Gäste aus einem Anlass zusammengehören bzw. feiern würden (Bl. 41 ff., 78 ff., 88, 91 ff., 98, 106, 139, 142, 172, 176 BA).

Ein fehlender Preisaushang am Eingang wurde am 29. April 2016 (Bl. 172 BA) und am 12. Mai 2016 (Bl. 176 BA) festgestellt.

Verstöße gegen die Preisangabenpflicht, gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften und die fehlende Kennzeichnung von zulassungspflichtigen Zusatzstoffen sowie ein sondernutzungsrechtlicher Auflagenverstoß wurden am 29. April 2016 (Bl. 201 ff. BA) festgestellt.

Ein Verstoß gegen das Feiertagsgesetz durch den Betrieb von Geldspielgeräten konnte am 26. November 2017 (Totensonntag) festgestellt werden (Bl. 309 ff. BA).

Bußgelder im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte, vor allem wegen wiederholter Verstöße gegen das gesetzliche Rauchverbot, wurden verhängt am 20. Januar 2016 (Bl. 72 BA – rechtskräftig gegenüber der Antragstellerin Bl. 16, 50 ff. BA –Teil 2); am 15. Februar 2016 (Bl. 126 BA – rechtskräftig gegenüber der Antragstellerin Bl. 16, 50 ff. BA –Teil 2); am 7. April 2016 (Bl. 143 BA – rechtskräftig gegenüber der Antragstellerin Bl. 16, 50 ff. BA –Teil 2); am 10. Mai 2016 (Bl. 173 BA); am 19. Juli 2016 (Bl. 216 BA – rechtskräftig gegenüber der Antragstellerin Bl. 16, 50 ff. BA –Teil 2); am 27. April 2017 (Bl. 261 BA – rechtskräftig gegenüber der Antragstellerin Bl. 16, 50 ff. BA –Teil 2); am 14. November 2017 (Bl. 302 BA); am 29. November 2017 (Bl. 305 BA).

Für nähere Einzelheiten zu den aufgelisteten Beanstandungen über den Gaststättenbetrieb der Antragstellerin wird ausdrücklich auf die Behördenakte verwiesen.

Mit Schreiben vom 28. November 2017 wurde die Antragstellerin zu einem beabsichtigen Widerruf ihrer gaststättenrechtlichen Erlaubnis angehört. Eine Stellungnahme seitens der Antragstellerin erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 wurde die gaststättenrechtliche Erlaubnis der Antragstellerin widerrufen (Nr. 1). Die Einstellung des Geschäftsbetriebs wurde angeordnet. Für die Abwicklung des Geschäftsbetriebs und die Schließung wurde eine Frist bis zum Ablauf des 7. Januar 2017 eingeräumt (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbeachtung der unter Nr. 2 verfügten Anordnung wurde die Schließung der Gaststätte im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 4). Die Verfahrenskosten und die Gebühr für den Bescheid wurden der Antragstellerin auferlegt (Nr. 5). Die Antragstellerin sei unzuverlässig, weshalb aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen ihre gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei. In einer Gesamtschau sei festzustellen, dass die Antragstellerin nicht geeignet sei, die streitgegenständliche Gaststätte weiterzuführen. Gegen die Antragstellerin seien mehrere Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen das Rauchverbot ergangen. Trotz Verhängung mehrmaliger sehr hoher Bußgelder wegen ständiger Nichtbeachtung des gesetzlichen Rauchverbots sowie unzulässigen Lärms habe die Antragstellerin fortlaufend das Rauchen in der Gaststätte nicht verhindert und die Musik weiterhin in einer Lautstärke zugelassen, dass Anwohner hierdurch erheblich in ihrer Nachtruhe gestört worden seien. Zudem habe sie am Eingang der Gaststätte eine Kamera anbringen lassen, um bei sogenannten geschlossenen Veranstaltungen bei der Umgehung des Rauchverbots gegen behördliche Besuche gewappnet zu sein. Die Antragstellerin sei als Gastwirtin zum Führen einer Gaststätte mit allen Berufs- und Sorgfaltspflichten nicht geeignet. Die Vielzahl der Verstöße gegen verschiedenste Rechtsvorschriften und die Tatsache, dass wichtigen Verpflichtungen nicht nachgekommen werde, ergebe das Bild einer nicht geeigneten Gewerbetreibenden, die der Rechtsordnung in den gewerberechtlich relevanten Rechtsbereichen größtenteils völlig gleichgültig gegenüber stehe. Die Verhängung von Bußgeldern in empfindlicher Höhe habe nicht dazu beigetragen, eine Änderung im Geschäftsgebaren zu bewirken. Trotz Hinweisen seitens der Polizei und Behördenvertretern habe die Antragstellerin weiterhin versucht, das Rauchverbot mittels einer sogenannten geschlossenen Gesellschaft zu umgehen. Nachbarbeschwerden wegen zu lauter Musik oder wegen zu lauter Gäste habe sie konsequent ignoriert und eine Vielzahl von Polizeieinsätzen verursacht. Der negative Gesamteindruck werde durch weitere Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, lebensmittelrechtliche Verstöße und das Bayerische Straßen- und Wegegesetz abgerundet. Die Uneinsichtigkeit und Hartnäckigkeit der Antragstellerin über einen langen Zeitraum hinweg machten deutlich, dass es ihr sowohl an Verständnis als auch an Willen fehle, die Gaststätte ordnungsgemäß im Rahmen der hierfür einschlägigen Vorschriften zu betreiben. Die Anordnung den Gaststättenbetrieb bis zum Ablauf des 7. Januar 2018 einzustellen, sei im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung gerechtfertigt. Der Allgemeinheit könne nicht zugemutet werden, dass die Antragstellerin weiterhin Ruhestörungen vornehme oder durch ihre Gäste dulde und Verstöße gegen das gesetzliche Rauchverbot begehe. Finanzielle Interessen der Betreiberin müssten zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich. Durch ihren Hang zur permanenten Nichtbeachtung geltender Vorschriften habe die Betreiberin nicht ansatzweise versucht, ihrer Berufspflicht nachzukommen. Insbesondere die wiederholt verhängten Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen das Rauchverbot, unzulässigen Lärms, Nichtanzeige von öffentlichen Vergnügensveranstaltungen sowie weiterer gewerbe- und lebensmittelrechtlicher Verstöße machten hinreichend deutlich, dass die Antragstellerin nicht willens sei, den Gewerbebetrieb im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu führen. Dadurch habe sie Anwohner und Nachbarn zum Teil erheblich in ihrer Nachtruhe und damit Gesundheit beeinträchtigt. Durch das permanente Nichtbeachten des gesetzlichen Rauchverbots habe sie sowohl Vorschriften des Gesundheitsrechts als auch der öffentlichen Ordnung missachtet. Im überwiegenden öffentlichen Interesse könne ein derartiges Verhalten nicht mehr hingenommen werden. Insbesondere gelte es auch zu verhindern, dass ein etwaiger Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfalte und damit auch zukünftig mit weiteren Rechtsverstößen gerechnet werden müsse.

Am 5. Januar 2018 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage (M 16 K 18.34) und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, der zunächst mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018 und nach erfolgter Akteneinsicht dann mit weiterem Schriftsatz vom 2. Februar 2018 begründet wurde. Gegen die Antragstellerin werde von den deutschen Anwohnern eine Art Kleinkrieg geführt, da diesen die streitgegenständliche, von ausländischen Mitbürgern geführte Gaststätte mit den entsprechenden ausländischen Gästen ein Dorn im Auge sei. Insbesondere habe sich dabei der direkt oberhalb der Gaststätte in einer Eigentumswohnung lebende Hausbewohner als Anführer der Beschwerdeführer hervorgetan. Wie üblich, dürfte ein Schallschutz zwischen der in einem Altbau befindlichen Gaststätte und der darüber liegenden Wohnung, bei der sich um eine sogenannte Wirtewohnung handle, fehlen, da dort nur der Wirt wohne, der sich nicht selbst mit Lärm belästige. Der Antragstellerin könne als Pächterin deshalb nur ein geringerer Vorwurf gemacht werden, da sie sich auf einen ausreichenden Schallschutz im Gebäude verlassen habe. Der Eigentümer der über der Gaststätte liegenden Wohnung kümmere sich nicht um eine technische Lösung des Lärmproblems, wohl auch aus Kostengründen. Bereits der normale Geräuschpegel aus der Gaststätte übertrage sich auf die darüber liegende Wohnung. Es falle auf, dass im Lauf des Jahres 2017 deutlich weniger Beschwerdevorfälle zutage getreten sein. Dies zeige doch, dass die Antragstellerin auf dem besten Weg sei, ihre Geeignetheit und Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen. Die Antragsgegnerin habe über ein Jahr zugewartet und das Verhalten der Antragstellerin toleriert. Nun die sofortige Schließung der Gaststätte seitens der Antragsgegnerin zu verlangen, sei widersprüchlich. Wäre die sofortige Schließung der Gaststätte so wichtig gewesen, hätte die Antragsgegnerin früher reagieren müssen. Die Antragsgegnerin trage die materielle Beweislast für die Verstöße gegen das Rauchverbot. Solche Verstöße habe es jedoch nicht gegeben, es habe sich immer um geschlossen Gesellschaften gehandelt. Die Antragstellerin habe sich nicht gegen die Bußgeldbescheide gewehrt, da sie sonst jedes Mal hätte Einspruch einlegen müssen und die Gäste der geschlossenen Gesellschaften als Zeugen hätte vor Gericht bringen müssen. Die rechtlich nicht erfahrene Antragstellerin habe inzwischen einen rechtlichen Beistand beauftragt, der sich ebenfalls darum bemühen werde, dass keine weiteren Rechtsverletzungen vorkommen würden. Die von der Antragstellerin aufgeführten Gründe für eine sofortige Vollziehung seien deshalb nicht gegeben, vielmehr sei von einer positiven Prognose auszugehen. Es sei zu erwarten, dass die Antragstellerin sich künftig an Vorschriften halte. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei für einen wirksamen Rechtsschutz erforderlich.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt sinngemäß:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 11. Dezember 2017 wird wieder hergestellt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beschwerden seien von mehreren Personen, die in dem Haus wohnen bzw. wohnten, vorgetragen worden. Bei den Erkenntnissen der Polizei handle es sich um objektive Feststellungen vor Ort. Für die Vermeidung von Ruhestörungen durch eine Gaststätte bzw. für die Durchführung von ausreichenden Schallschutzmaßnahmen sei nicht der Bewohner/Eigentümer der über der Gaststätte liegenden Wohnung, sondern der Betreiber/Eigentümer der Gaststätte verantwortlich. Es seien wiederholt Verstöße gegen das Rauchverbot festgestellt worden. Dass es im Jahr 2017 zu weniger Anzeigen gekommen sei, habe lediglich daran gelegen, dass seitens der Polizei weniger Kontrollen durchgeführt worden seien.

Im Übrigen wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte in diesem und im Klageverfahren M 16 K 18.34 verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids ist von der Antragsgegnerin in § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügender Weise begründet worden. Sie hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere auf die Gefährdung des Schutzes der Nachbarn und der öffentlichen Ordnung gestützt. Damit liegt eine einzelfallbezogene Begründung der Vollzugsanordnung vor.

Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 11. Dezember 2017 und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen gerichteten Klage fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei dieser Interessenabwägung kommt es zunächst maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels an. Darüber hinaus setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG), voraus, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BayVGH, B.v. 3.5.2013 – 22 CS 13.594 – juris, m.w.N.; BVerfG, B.v. 12.8.2003 – 1 BvR 1594/03 – juris).

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Widerrufsverfügung. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil Nr. 1 und Nr. 2 des angefochtenen Widerrufsbescheid, hinsichtlich derer die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind. Ferner gefährdet das Verhalten der Antragstellerin – nachhaltige und hartnäckige Verstöße gegen das Rauchverbot und gegen lebensmittelrechtlichen Anforderungen – die menschliche Gesundheit, die zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern gehört, so dass auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

Rechtsgrundlage für Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist § 15 Abs. 2 GastG. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Erlaubnis ist nach der letztgenannten Vorschrift zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gastwirt die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Als unzuverlässig ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt. Erforderlich ist eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34/97 – juris). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.1994 – 1 B 212/93 – juris).

Die Zuverlässigkeit eines Gastwirts wird unter anderem in Frage gestellt, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand August 2017, § 35 GewO Rn. 37). Dies gilt namentlich dann, wenn diese Ordnungswidrigkeiten mit einer Reihe von schwerwiegenderen Rechtsverstößen zusammenfallen, die in ihrer Häufung eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen und für die der betreffende Gastwirt verantwortlich ist (HessVGH, U.v. 17.3.1980 – VIII OE 115/79 – juris Rn. 100 ff.). Daneben können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gastwirts laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden (VG Neustadt, B.v. 24.2.2016 – 4 L 109/16.NW – juris Rn. 11). Ferner bietet ein Gastwirt nicht die Gewähr für ein ordnungsgemäßes Betreiben seiner Gaststätte, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen öffentlich-rechtlicher Normen zu führen. Zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Gaststätte gehört es u.a., den Lärm, der von dem Gaststättenbetrieb auf die Nachbarschaft einwirkt, zu beherrschen und außerdem andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie etwa Rauchverbote nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Gesundheitsschutzgesetz (GSG), zu beachten. Ein Gastwirt ist ferner als unzuverlässig anzusehen, wenn er nicht verhindert, dass der seiner Gaststätte zuzurechnende Lärm zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führt (VG Neustadt, B.v. 24.2.2016 – 4 L 109/16.NW – juris Rn. 11 mwN).

Für die Prognose der Unzuverlässigkeit bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern es reichen ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung. Da die Prüfung im Rahmen der Gefahrenabwehr erfolgt, ist es unerheblich, ob den Gastwirt bzgl. der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände ein Verschulden trifft. Es ist der Betreiber, der den Charakter eines Lokals bestimmt. Er muss daher erforderlichenfalls die Führung des Betriebes ändern. Der Gastwirt darf einen Betrieb nicht fortführen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit mit Wahrscheinlichkeit fortgesetzt zu erheblichen Rechtsverstößen führt (Michel/Kienzle/ Pauly, GastG, 14. Aufl., § 4, Rn. 4 – 6, 8, 24).

Hiervon ausgehend lässt das bisherige Verhalten der Antragstellerin nicht erwarten, dass sie ihre Gaststätte in der Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben wird. Diese Beurteilung stützt sich auf den Gesamteindruck des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist das Gericht insofern auf den streitgegenständlichen Bescheid und folgt dessen Begründung, § 117 Abs. 5 VwGO.

Ergänzend wird ausgeführt:

Der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass es im Jahr 2017 zu einer Besserung im Verhalten der Antragstellerin gekommen sei, ist unbeachtlich. Es mag zwar sein, dass im Jahr 2017 weniger Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Gaststättenbetrieb der Antragstellerin aktenkundig geworden sind. Gleichwohl beging die Antragstellerin auch im Jahr 2017 fortlaufend Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die für den Betrieb der Gaststätte gelten. Daraus eine positive Prognose abzuleiten, wäre verfehlt. Damit eine solche möglich wäre, hätte die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum ihre Gaststätte im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben müssen, was sie offensichtlich nicht getan hat.

Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit mehrfach Verstöße gegen das Rauchverbot in Gaststätten begangen. Allein dieser Umstand begründet bereits eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Der Schutz von Nichtrauchern durch Passivrauchen, Art. 1 GSG, dient einem wichtigen Rechtsgut, der Gesundheit der Bevölkerung. Die beharrliche Missachtung des Rauchverbots des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG durch die Antragstellerin zeigt, dass ihr der Schutz dieses wichtigen Rechtsgutes offensichtlich gleichgültig ist und sie zudem sogar durch die Verhängung höherer Geldbußen nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern. Eine solche Hartnäckigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber gesetzlichen Vorschriften begründen ernsthafte Zweifel an der künftigen ordnungsgemäßen Gewerbeausübung durch die Antragstellerin. Sofern die Antragstellerin gegenüber Mitarbeitern der Antragsgegnerin bzw. Polizeibeamten darauf abstellte, dass das Rauchen in der Gaststätte erlaubt gewesen sei, weil eine sogenannte geschlossene Gesellschaft vorgelegen habe, überzeugt dies nicht. Es handelt sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung. Das gesetzliche Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG greift zwar nicht, wenn eine sogenannte geschlossene Gesellschaft gegeben ist, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist. Bei „echten“ geschlossenen Gesellschaften ist aber der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Anzahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt und ein konkreter Anlass (z.B. Familienfeier, Vorstandssitzung einer Gesellschaft) gegeben. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt (VG München, U.v. 18.2.2015 – M 18 K 14.1019 – juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nach Aktenlage nicht erfüllt, da trotz angeblich geschlossener Gesellschaft jedermann Eintritt gewährt wurde und zudem die Mitarbeiter der Antragsgegnerin bzw. die ermittelnden Polizeibeamten regelmäßig nicht den Eindruck hatten, dass die anwesenden rauchenden Personen zusammengehören würden und gemeinsam wegen eines konkreten Anlasses vor Ort wären. Zu guter Letzt räumte die Antragstellerin selbst ein, dass die geschlossene Gesellschaft lediglich dazu diene, Nachbarbeschwerden einzudämmen.

Sofern der Bevollmächtige der Antragstellerin vorträgt, dass aus Gründen der materiellen Beweislast die rechtskräftigen Bußgeldbescheide nicht herangezogen werden dürften und die Antragstellerin zudem nur das Rauchen bei geschlossenen Gesellschaften erlaubt habe, überzeugt dies nicht. Ohne substantiierte Angaben zu den einzelnen Vorfällen, bei denen in der Gaststätte geraucht wurde, ist nicht der Schluss gerechtfertigt, die Bußgeldbescheide seien zu Unrecht erlassen worden. Es fehlt sowohl in der Behördenakte als auch in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten der Antragstellerin an jeglichem Vortrag, aufgrund welcher Anlässe eine geschlossene Gesellschaft in der Gaststätte zugegen gewesen sei und wer dem geschlossenen Personenkreis angehört habe. Vielmehr wurde seitens der Antragsgegnerin mehrfach – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass offensichtlich rechtswidrig in der Gaststätte geraucht wurde. Darüber hinaus können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin auch Berichte von Mitarbeitern der Antragsgegnerin sowie von Polizeibeamten berücksichtigt werden, so dass es nicht auf die vom Bevollmächtigten vorgebrachten Gründe ankommt, wieso nicht gegen die Bußgeldbescheide vorgegangen worden sei. Denn Grundlage für die Bewertung, ob die Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt, Verstöße gegen das Rauchverbot, an denen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel bestehen.

Weiterhin erfüllt die Antragstellerin nur dann ihre Pflichten als Gastwirtin, wenn sie dafür Sorge trägt, dass der von ihrem Betrieb ausgehende Lärm die Immissionsrichtwerte der dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dienenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998, Seite 503) einhält.

Dies kann trotz fehlender Lärmmessungen hier jedoch nicht angenommen werden. Zunächst setzt keine einschlägige Rechtsvorschrift voraus, dass der entsprechende Nachweis allein durch Lärmmessungen geführt werden könnte (BayVGH, B.v. 24.5.2012 – 22 ZB 12.46 – juris Rn. 21 ff.). Vielmehr ist ein entsprechender Nachweis auch auf Grund von behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen denkbar. Eine Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von behördlichen und polizeilichen Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein. In einem solchen Fall kann sich ein Gericht auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen eine Überzeugung dazu bilden, ob ruhestörender Lärm vorliegt (BayVGH, B.v. 24.5.2012 – 22 ZB 12.46 – juris Rn. 21 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden. Ruhestörender Lärm zur Nachtzeit ist zudem geeignet, die Gesundheit der betroffenen Nachbarn zu gefährden. Die „Lebensnotwendigkeit“ ungestörten Schlafes ist in der Rechtsprechung immer wieder betont worden (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1985 – 1 C 14/84 – juris Rn. 19).

Der Umstand, dass die Nachbarn unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen seitens der Gaststätte der Antragstellerin ausgesetzt sind, ergibt sich ausweislich der umfangreichen Behördenakten der Antragsgegnerin schon aus der Vielzahl der Nachbarbeschwerden und den Berichten der Polizei. Diese Berichte lassen allein den Schluss zu, dass die uneinsichtige Antragstellerin zum Betreiben ihrer Gaststätte unzuverlässig ist. Sofern der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, dass vor allem ein Nachbar sich wegen des Lärms der Gaststätte bei der Antragsgegnerin beschwere, ist das zutreffend. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass Polizeibeamte mehrfach festgestellt haben, dass der Lärm der streitgegenständlichen Gaststätte offensichtlich zu laut ist. Darüber hinaus wohnt der besagte Nachbar schon länger über den Räumlichkeiten der Gaststätte. Die Beschwerden über Lärm des Gaststättenbetriebs sind nach Aktenlage vor allem aufgetreten, nachdem die Antragsstellerin den Betrieb der Gaststätte übernommen hatte. Vollkommen unerheblich ist der Einwand des Bevollmächtigten, dass es sich bei der Wohnung des Nachbarn um eine Wirtewohnung handelt. Lärmgrenzwerte müssen unabhängig von der Bausubstanz eines Gebäudes eingehalten werden. Unabhängig davon war der vom Gaststättenbetrieb verursachte Lärmpegel nach den aktenkundigen Feststellungen der Polizeibeamten auch andernorts zu hoch.

Zur Durchsetzung des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis hat die Antragsgegnerin rechtmäßig die in Nr. 2 des Bescheids getroffene Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) verfügt, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen.

Nach alledem bestehen an der Rechtmäßigkeit der Nr. 1 und Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids keine vernünftigen Zweifel.

Der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis, mit dem der Antragstellerin die aktuell ausgeübte gewerbliche Betätigung untersagt wird, ist in seiner das Grundrecht der Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 GG, beschränkenden Intensität einem Berufsverbot vergleichbar (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 22 CS 13.2348 – juris mit Bezug auf BVerfG, B.v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 – juris). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis erfordert im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtstaatsprinzip daher die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist (VG Regensburg, B.v. 5. April 2017 – RN 5 S 17.190 – juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 22 CS 14.182 – juris Rn. 19; siehe auch OVG NW, B.v. 2.11.2017 – 4 B 1058/17 – juris Rn. 15). Die menschliche Gesundheit gehört zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern. Die Antragstellerin hat mehrfach hartnäckig und nachhaltig über mehrere Jahre hinweg gegen das Rauchverbot in ihrer Gaststätte verstoßen. Damit hat es die Antragstellerin billigend in Kauf genommen, dass sowohl ihre Gäste als auch ihre Mitarbeiter der großen Gesundheitsgefahr des Passivrauchens ausgesetzt werden. Die Antragstellerin steht offensichtlich der dem Gesundheitsschutz dienenden Regelung des Art. 3 GSG gleichgültig gegenüber, sogar durch die Verhängung von hohen Bußgeldern änderte die Antragstellerin ihr Verhalten nicht. Weiterhin legte sie mit der Installation einer Kamera, um offenbar bei Behördenbesuchen das Rauchen in der Gaststätte schnell unterbinden zu können, eine gewisse kriminelle Energie an den Tag, um weiterhin ungestraft Verstöße gegen Art. 3 GSG begehen zu können und die Gesundheit der Passivraucher zu schädigen. Darüber hinaus ist die Antragstellerin nach den Feststellungen der Antragsgegnerin auch nicht gewillt, die dem Schutz ihrer Gäste dienenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln und in Bezug auf die Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel gelagert und verarbeitet werden, einzuhalten. Zusammengefasst zeigen die in der Behördenakte geschilderten bisherigen jahrelangen Erfahrungen mit der Gaststättenführung durch die Antragstellerin, dass der Antragstellerin die Einsicht und/oder die Fähigkeit fehlt, entsprechend der für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu handeln, das Rauchen in der Gaststätte zu unterbinden und die gebotene Hygiene und Reinlichkeit in ihrer Gaststätte zu gewährleisten. Der hieraus folgenden konkreten Gefährdung der menschlichen Gesundheit kann nur durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung wirksam begegnet werden.

Sofern der Bevollmächtigte der Antragstellerin meint, dass eine jahrelanges Zuwarten seitens der Antragstellerin im Widerspruch zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis stehe, verkennt er, dass dieses Zuwarten ein Entgegenkommen gegenüber der Antragstellerin darstellt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin nach Hinweis auf die Rechtslage und möglichen Konsequenzen mit Schreiben vom 13. April 2016 (Bl. 147 f. BA) nochmals die Möglichkeit gegeben, durch eine nachhaltige Verhaltensänderung einem möglichen Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu entgehen. Diese Chance hat die Antragstellerin nicht genutzt. Die Antragstellerin hat – trotz Hinweis seitens der Antragsgegnerin – weiterhin das Rauchen in der Gaststätte nicht unterbunden und darüber hinaus am 29. April 2016 zudem noch gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften verstoßen. Aus diesen und den bereits ausgeführten Gründen erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier als rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und erfolgt in Anlehnung an Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Eilverfahren ist der Streitwert von Euro 15.000,00 um die Hälfte zu reduzieren.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2018 - M 16 S 18.45 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gewerbeordnung - GewO | § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung


(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die

Gaststättengesetz - GastG | § 2 Erlaubnis


(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. (2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke,2. unentgeltliche Kostproben,3. zubereitete Spei

Gaststättengesetz - GastG | § 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, di

Gaststättengesetz - GastG | § 31 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung


Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werd

Gaststättengesetz - GastG | § 11 Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis


(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Feb. 2015 - M 18 K 14.1019

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 18 K 14.1019 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. Februar 2015 18. Kammer Sachgebiets-Nr. 540 Hauptpunkte: Zwangsgeld; Rauchverbot;

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 05. Apr. 2017 - RN 5 S 17.190

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Ant

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(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers, mit dem er bei sachgerechter Auslegung seines Antrags die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2016 begehrt, kann keinen Erfolg haben.

2

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den in Ziffer 1 des Bescheids vom 27. Januar 2016 verfügten Widerruf der Gaststättenerlaubnis sowie die in Ziffer 2 angeordnete Schließung der Gaststätte „M...“ in L... ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet.

3

1. Zunächst hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. Januar 2016 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt.

4

Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift beachtet. Sie hat die entsprechende Anordnung damit begründet, allein in der Zeit von Juni 2014 bis heute lägen 9 Ordnungswidrigkeitenanzeigen vor. Das Verhalten des Antragstellers gegenüber den Beamten des kommunalen Vollzugsdienstes sei stets uneinsichtig und respektlos. Der Antragsteller zeige weiterhin keinerlei Interesse, an der Verbesserung seiner derzeitigen Situation zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass die berechtigten Beschwerden der Anwohner bezüglich der Nichteinhaltung der Lärmauflagen während der Ausschöpfung des Rechtsweges weiter anwachsen würden. Das Recht der Anwohner auf Ruhebedürfnis während der Nachtzeit sei höher anzusetzen als das berechtigte Rechtsschutzinteresse des Betroffenen. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Soweit der Antragsteller moniert, diese Begründung stelle allein auf den mit dem Betrieb einer Schankwirtschaft verbundenen typischen Immissionen ab, kann er damit nicht gehört werden. Zwar hat die Antragsgegnerin auch Formulierungen verwendet, die so oder in ähnlicher Form auch in anderen Gaststättenwiderrufsverfahren benutzt werden könnten. In derartigen Fällen kann es der Behörde aber nicht verwehrt sein, die gleiche Formulierung mehrfach zu benutzen. Denn es wäre ein übertriebener Formalismus, wenn man verlangen würde, dass die Behörde denselben Inhalt einer Begründung mit stets wechselnden Ausdrücken wiedergeben müsste, um den Schein einer Formularbegründung zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. August 2015 – 7 B 10540/15.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Fahrtenbuchauflage und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 1 B 10586/06.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Baueinstellungsverfügung; VG Neustadt, Beschluss vom 31. August 2015 – 4 L 735/15.NW –, juris). Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).

5

2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. Januar 2016 rechtlich nicht zu beanstanden.

6

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann.

7

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Schließungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 27. Januar 2016 offensichtlich rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

8

2.1. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Widerruf und die Schließungsverfügung bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 angehört worden ist.

9

2.2. In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 des Bescheids vom 27. Januar 2016 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 des GaststättengesetzesGastG –. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Erlaubnis ist nach der letztgenannten Vorschrift zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. Als unzuverlässig ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, GewArch 1982, 294). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen nur erhebliche Verstöße die Verneinung der Zuverlässigkeit (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1970 – I B 60.70 –, GewArch 1972, 29). Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, GewArch 1997, 243). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 – 1 B 212/93 –, GewArch 1995, 121). Da ein solcher bisher nicht ergangen ist, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer maßgebend.

10

Die Zuverlässigkeit eines Gastwirts wird u.a. in Frage gestellt, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist (Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Juli 2015, § 35 Rn. 37). Dies gilt namentlich dann, wenn diese Ordnungswidrigkeiten mit einer Reihe von schwerwiegenderen Rechtsverstößen zusammenfallen, die in ihrer Häufung eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen und für die der betreffende Gastwirt verantwortlich ist (Hess. VGH, Urteil vom 17. März 1980 – VIII OE 115/79 –, juris).

11

Daneben können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gastwirts laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (vgl. BVerwG, GewArch 1982, 299). Die fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG kann auch aus der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere der Nichtzahlung von Steuern und Abgaben, hergeleitet werden. Ferner bietet ein Gastwirt nicht die Gewähr für ein ordnungsgemäßes Betreiben seiner Gaststätte, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit zu führen. Zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Gaststätte gehört es u.a., den Lärm, der von dem Gaststättenbetrieb auf die Nachbarschaft einwirkt, zu beherrschen. Ein Erlaubnisinhaber, der beharrlich seine Verpflichtung ignoriert zu gewährleisten, dass der seinem Betrieb zuzurechnende Lärm nicht zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führt, muss als unzuverlässig angesehen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. November 2009 – 6 B 11000/09.OVG –; VG Koblenz, Beschluss vom 19. September 2011 – 1 L 734/11.KO –).

12

Hiervon ausgehend lässt das bisherige Verhalten des Antragstellers nicht erwarten, dass er seine Gaststätte in der Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben wird. Diese Beurteilung stützt sich auf den Gesamteindruck des bisherigen Verhal-tens des Antragstellers.

13

Gegen ihn sind in der Vergangenheit wegen Lärmüberschreitungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte mehrfach Bußgeldbescheide ergangen und in der Zwischenzeit neue Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Den Verwaltungsakten ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Antragsteller nicht einmal ansatzweise gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Obwohl die ihm erteilte Gaststättenerlaubnis vom 9. Mai 2006 mit zahlreichen den Immissionsschutz betreffenden Nebenbestimmungen versehen war und die Antragsgegnerin ihm nachträglich mit Bescheid vom 23. Januar 2013 weitere Auflagen zum Schutz der Nachbarn aufgab (z.B. Türen und Fenster der Gaststätte nach 22 Uhr geschlossen zu halten, nur einmal im Monat Livemusik), hielt er sich zu keinem Zeitpunkt an diese Vorgaben. Auch zeigte er sich bei den Überprüfungen der Gaststätte durch das Ordnungsamt der Antragsgegnerin sowie der Polizei regelmäßig uneinsichtig. Exemplarisch hierfür ist die Veranstaltung am 23. Mai 2015. Nach Nachbarbeschwerden suchte der Kontrolldienst der Antragsgegnerin die Gaststätte des Antragstellers um 1.15 Uhr auf. In dem Bericht des Beamten (Blatt 701 der Verwaltungsakte) heißt es u.a., er habe das Dienstfahrzeug in einer Entfernung zur Gaststätte des Antragstellers von etwa 25 m geparkt. Bereits dort habe er den Lärm durch Musik und dem damit einhergehenden Bass sowie durch menschliche Stimmen aus der Gaststätte feststellen können. Zunächst habe er die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung aufgesucht. Dort sei bei geschlossenen Fenstern der Lärm aus der Gaststätte des Antragstellers zu hören gewesen. Diesen festgestellten Lärm habe er, der Kontrolleur, als störend qualifiziert. Der Lärm sei geeignet gewesen, die Nachtruhe der Beschwerdeführerin erheblich zu beeinträchtigen. Im Anschluss habe er sich zur Gaststätte begeben. Augenscheinlich seien dort die Fenster und Türen geschlossen gewesen. In der Gaststätte hätten sich etwa 80 männliche und weibliche Gäste aufgehalten. Er habe den Antragsteller über eine berechtigte Lärmbeschwerde informiert sowie auf seine gaststättenrechtlichen Auflagen und die Einhaltung der Nachtruhe hingewiesen. In diesem Zusammenhang habe er den Antragsteller angewiesen, die Lautstärke der Musik deutlich leiser zu stellen und den Bass ganz auszustellen; diesem sei der umgehend nachgekommen. Der Antragsteller habe versichert, sich an die Einhaltung der Nachtruhe zu halten.

14

Nur 15 Minuten nach Abschluss der Kontrolle beschwerte sich die Nachbarin erneut über den Lärm aus der Gaststätte „M...“. In seinem Bericht dazu (Blatt 706 der Verwaltungsakte) führte der Kontrollbeamte u.a. aus, er habe das Dienstfahrzeug um 1.45 Uhr erneut vor dem Anwesen der Beschwerdeführerin geparkt. Auch diesmal habe er dort Lärm durch Musik und dem damit einhergehenden Bass sowie durch menschliche Stimmen aus der Gaststätte des Antragstellers festgestellt. Dieser Lärm sei vor dem Anwesen der Beschwerdeführerin wieder genau so laut gewesen wie bei dem Einsatz 30 Minuten zuvor. Der Antragsteller antwortete auf seine mündliche Versicherung bezüglich der Einhaltung der Nachtruhe während des Einsatzes 30 Minuten zuvor angesprochen, seine Gäste wollten feiern und gerne lauter Musik hören. Er habe nur den Wünschen seiner Gäste entsprochen. Er, der Beamte, habe den Antragsteller mit Nachdruck angewiesen, die Lautstärke der Musik deutlich leiser zu stellen und den Bass ganz abzuschalten. Der Antragsteller habe sich dann in seiner Gaststätte mit den Gästen unterhalten. Für ihn, den Beamten, habe dies den Anschein gehabt, dass er der Anweisung nicht habe Folge leisten wollen. Daraufhin habe er, der Beamte, angeordnet, die Musik ganz aus zu machen und dies für den Rest der Nacht beizubehalten. Die Musik sei danach vom Antragsteller ganz ausgeschaltet worden. Der Einsatz sei um 2.05 Uhr beendet gewesen.

15

In dem dritten Bericht vom 23. Mai 2015 (Blatt 710 der Verwaltungsakte) gab der Kontrollbeamte schließlich u.a. an, er habe um 2.45 Uhr kontrolliert, ob der Antragsteller sich an die Anordnung „Musik aus“ halte. Er, der Beamte, habe sein Dienstfahrzeug vor dem Anwesen M. Straße 68 in einer Entfernung zur Gaststätte „M...“ von etwa 80 m geparkt. Etwa auf halber Strecke vom Dienstfahrzeug zur Gaststätte seien aus dieser sehr deutlich Musik und der damit einhergehende Bass sowie ein Stimmengewirr zu hören gewesen. Zunächst habe er sich etwas verdeckt gehalten und zur Unterstützung die Polizei angefordert. Nach Eintreffen von zwei Polizeibeamten habe er den Antragsteller vor seine Gaststätte zitiert. Ihm sei eröffnet worden, dass wegen des Nichtbefolgens der ordnungsbehördlichen Anordnung „Musik aus“ die Gaststätte nun geschlossen werde.

16

Dass der Antragsteller sich auch nicht an die ihm erteilten Auflagen in dem Bescheid vom 23. Januar 2013 hält, ergibt sich z.B. aus dem Ermittlungsbericht des Kontrollbeamten vom 22. April 2015 (Blatt 697 der Verwaltungsakte). Denn darin heißt es, in der Gaststätte seien die Fenster geschlossen worden, als der Beamte um 1 Uhr in die Gaststätte gekommen sei. Auch veranstaltet er offenkundig nicht nur einmal im Monat „Livemusik“. So haben exemplarisch im Dezember 2015 an den Wochenenden mehrere Livemusikveranstaltungen stattgefunden (s. https://www.facebook.com/...). Daneben bewarb der Antragsteller auf seiner Facebook-Seite für den Zeitraum 9. November 2015 bis 31. Dezember 2015 immer montags Livemusik in der „...“.

17

Es ist daher offenkundig, dass der Antragsteller – trotz mehrerer Bußgeldbescheide und neu eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren – nicht gewillt ist, sich im Geringsten an gesetzliche oder behördliche Vorgaben zu halten. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift eingewandt hat, die Antragsgegnerin habe bis zum heutigen Tag keine Lärmmessungen durchgeführt, und er damit sinngemäß behauptet, es stehe überhaupt nicht fest, dass die Nachbarschaft unzumutbaren Lärmbelästigungen durch seine Gaststätte ausgesetzt seien, kann er damit nicht durchdringen.

18

Maßgebend ist, dass der Antragsteller nur dann seine beruflichen Pflichten erfüllt, wenn er dafür Sorge trägt, dass der von seinem Betrieb ausgehende Lärm die Immissionsrichtwerte der dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dienenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998, Seite 503) einhält. Dies kann trotz fehlender Lärmmessungen jedoch hier nicht angenommen werden. Die Kammer geht – abweichend von der dem Antragsteller in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 9. Mai 2006 beigefügten bestandskräftigen Auflage der Antragsgegnerin, wonach der Lärmpegel in Bezug auf die Nachbargrundstücke tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten dürfe – nach summarischer Prüfung davon aus, dass das Grundstück, auf dem der Antragsteller seine Gaststätte betreibt, in einem Kern- oder Mischgebiet liegt und damit der vom Betrieb des „M...“ ausgehende Lärmpegel gemäß Ziffer 6.1c) TA Lärm nicht zu einer Überschreitung eines Wertes von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) vor dem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster des nächstgelegenen Wohnhauses führen darf.

19

Dass der Antragsteller in der Zeit von 22 – 2 Uhr – zu dieser Uhrzeit schließt seine Gaststätte – den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht einhält, ist aufgrund der Erfahrungen der Kammer aus anderen Verfahren offensichtlich. Zwar ist hinsichtlich der Lautstärke des Lärms festzustellen, dass die Antragsgegnerin Lärmmessungen in der Vergangenheit nicht vorgenommen hat, also der technische Nachweis einer Überschreitung der Lärmrichtwerte fehlt. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beurteilung der Lärmereignisse und die Erwartung möglichst hoher Lärmvorsorge durch die Anwohner nachvollziehbare Feststellungen nicht ersetzen können. Allerdings setzt keine einschlägige Rechtsvorschrift voraus, dass der entsprechende Nachweis allein durch Lärmmessungen geführt werden könnte (Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, GewArch 2012, 370). Vielmehr ist ein entsprechender Nachweis auch auf Grund von behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen denkbar. Eine Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von behördlichen und polizeilichen Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein. In einem solchen Fall kann sich ein Verwaltungsgericht auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen und Lageplänen eine Überzeugung dazu bilden, ob ruhestörender Lärm vorliegt (Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, GewArch 2012, 370; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1993, 268 zu Hundegebell). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10/95 –, GewArch 1996, 426). Ruhestörender Lärm zur Nachtzeit ist zudem geeignet, die Gesundheit der betroffenen Nachbarn zu gefährden. Die „Lebensnotwendigkeit“ ungestörten Schlafes ist in der Rechtsprechung immer wieder betont worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 – 1 C 14/84 –, juris).

20

Der Umstand, dass die Nachbarn unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen seitens der Gaststätte des Antragstellers ausgesetzt sind, ergibt sich ausweislich der umfangreichen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin schon aus der Vielzahl der Nachbarbeschwerden und den Berichten des Ordnungsdienstes der Antragsgegnerin sowie der Polizei. Diese Berichte lassen allein den Schluss zu, dass der uneinsichtige Antragsteller zum Betreiben seiner Gaststätte unzuverlässig ist.

21

Insofern brauchte die Kammer nicht mehr näher darauf einzugehen, ob der Antragsteller, wie von der Antragsgegnerin weiter angenommen, auch deshalb unzuverlässig ist, weil er seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen ist.

22

2.3. Zur Durchsetzung des Widerrufs durfte sich die Antragsgegnerin auch der in Ziffer 2 des Bescheids verfügten Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewerbeordnungGewO – bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489). Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, GewArch 1996, 291). Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Antragsgegnerin zu einer näheren Ermessensüberlegung in Bezug auf die Schließungsanordnung hätten zwingen können.

23

2.4. Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit der Verfügung keine Zweifel, so besteht auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und der Betriebsschließung. Das Gericht prüft eigenständig, d.h. ohne an die von der Behörde angegeben Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebunden zu sein, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist. Dies ist hier zu verneinen, denn die zahlreichen Verstöße des Antragstellers zeigen, dass dieser einen massiven Hang zur Nichtbeachtung des geltenden Rechts erkennen lässt und daher bei einer Fortsetzung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers mit weiteren Verstößen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerechnet werden muss.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. den Ziffern 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 18 K 14.1019

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. Februar 2015

18. Kammer

Sachgebiets-Nr. 540

Hauptpunkte:

Zwangsgeld;

Rauchverbot;

Merkmale einer echten geschlossenen Gesellschaft

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Fürstenfeldbruck Münchner Str. 32, 82256 Fürstenfeldbruck

- Beklagter -

wegen Zwangsgeld/Rauchverbot in Gaststätten

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 18. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2015 am 18. Februar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt eine Gaststätte namens „...“. Hierbei handele es sich nach eigenen Angaben um einen Billardsalon.

Am ... Oktober 2012 ging beim Landratsamt Fürstenfeldbruck ein anonymer Hinweis ein, wonach in der Gaststätte des Klägers geraucht werde. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2012 vom Landratsamt Fürstenfeldbruck mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Des Weiteren wurde er auf seine Verpflichtung aus Art. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG sowie auf Art. 9 Abs. 2 GSG hingewiesen.

Am ... November 2012 erfolgte eine Kontrolle der Gaststätte des Klägers durch zwei Mitarbeiter des Landratsamtes Fürstenfeldbruck. Laut Aktenvermerk wurde u. a. festgestellt, dass zwei Personen geraucht hätten. Nachdem der Kläger angegeben habe, aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Situation in zwei Wochen ohnehin schließen zu müssen, sei auf die zwangsweise Durchsetzung des Rauchverbots verzichtet worden.

Bei einer Nachkontrolle der Gaststätte durch drei Mitarbeiter des Landratsamtes am ... März 2013 hätten ausweislich eines Aktenvermerks erneut mindestens zwei Personen geraucht, zudem hätten an den Wandablagen und auf den Tischen Aschenbecher gestanden. Am Eingangsbereich habe sich ein Zettel mit dem Hinweis „heute geschlossene Gesellschaft. Unsere Lokalität wurde heute von Fr. ... privat gemietet. Fr. ... ladet jeden herzlich ein“ befunden. Das Kontrollpersonal sei jedoch weder auf eine geschlossene Gesellschaft oder etwaige Zutrittsbedingungen angesprochen oder abgewiesen worden. Zu diesen Feststellungen wurde der Kläger mit Schreiben vom ... März 2013 angehört. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass das Landratsamt beabsichtige, ihn mittels zwangsgeldbewehrtem Bescheid zur Einhaltung des Rauchverbots zu verpflichten.

Mit Bescheid vom ... April 2013 ordnete das Landratsamt Fürstenfeldbruck gegenüber dem Kläger Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbots an. Der Kläger wurde verpflichtet, deutlich sichtbare Hinweise mit „Rauchen verboten“ anzubringen (Ziffer 1.1), keine Aschenablagen bereitzustellen (Ziffer 1.2) und bei Verstößen gegen das Rauchverbot einzuschreiten (Ziffer 1.3). Die Anordnungen wurden jeweils zwangsgeldbewehrt (Ziffer 1.5). Der Bescheid ist bestandskräftig.

Am ... Februar 2014 ging erneut eine Beschwerde beim Landratsamt Fürstenfeldbruck ein, wonach am ... Februar 2014 in der Gaststätte des Klägers geraucht worden sei. Nach Auskunft des Beschwerdeführers sei dieser gefragt worden, ob er das Rauchen toleriere. Nachdem er dies abgelehnt habe, sei er vom Kläger aufgefordert worden, die Gaststätte zu verlassen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Februar 2014, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am ... Februar 2014, stellte das Landratsamt Fürstenfeldbruck fest, dass der Kläger am ... Februar 2014 der ihm aus Ziffer 1.3 des Bescheids vom ... April 2013 obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen und das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,- damit fällig geworden sei. Für den Fall eines erneuten Verstoßes wurde zudem ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,- angedroht.

Am 10. März 2014 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom ... Februar 2014 erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes unbegründet sei, da die vorausgegangene Zwangsgeld-androhung nicht erfolglos gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 führte der Klägerbevollmächtigte weiter aus, dass an dem Abend eine geschlossene Gesellschaft des Herrn ... stattgefunden habe. Dieser habe die Gaststätte angemietet und acht Freunde eingeladen.

In der Klageerwiderung vom 26. Juni 2014 führte das Landratsamt Fürstenfeldbruck aus, dass die Klage unbegründet sei, da es sich am ... Februar 2014 zumindest nicht um eine echte geschlossene Gesellschaft gehandelt habe.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2015 führte der Kläger aus, dass am ... Februar 2014 ab 21 Uhr eine geschlossene Gesellschaft von Herrn ... stattgefunden habe. Erst ab diesem Zeitpunkt sei in seiner Gaststätte geraucht worden. Einen konkreten Zweck für die Veranstaltung habe es nicht gegeben; die Gesellschaft habe aus acht bis zehn Personen bestanden, die ihm alle namentlich bekannt gewesen seien. Auf Nachfrage des Gerichts konnte der Kläger jedoch nicht alle Namen benennen; eine Liste der Teilnehmer habe er von Herrn ... nicht erhalten. Nach Aussage des Klägers sei während der Veranstaltung die Lokaltür verschlossen und ein Schild angebracht worden, welches sich wie das bei der Kontrolle am ... März 2013 dargestellt habe. Auf weitere Nachfrage des Gerichts erläuterte der Kläger, dass er am fraglichen Abend von Herrn ... angefragt worden sei, ob er das Lokal für eine geschlossene Gesellschaft anmieten könne. Der Kläger habe dies zunächst verneint, da noch zwei weitere Personen anwesend gewesen seien. Der Kläger habe mit den beiden Personen gesprochen und gefragt, ob diese Einwände gegen die Abhaltung einer geschlossenen Gesellschaft hätten, im Rahmen derer auch geraucht würde. Nachdem diese dies bejaht hätten, habe er sie gebeten, das Lokal zu verlassen.

Zuletzt beantragte der Klägerbevollmächtigte,

den Bescheid vom ... Februar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass das mit dem Schreiben vom ... Februar 2014 fällig gestellte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist.

Der Beklagtenvertreter beantragte

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2015, sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger verfolgt ausweislich des Klageantrags zwei Klageziele. Einerseits die Feststellung, dass das im Bescheid vom ... April 2013 angedrohte Zwangsgeld tatsächlich nicht fällig geworden ist und andererseits begehrt er die Aufhebung der erneuten Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... Februar 2014.

1. Die hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da - entgegen der klägerseits begehrten Feststellung - das Zwangsgeld tatsächlich fällig geworden ist, mithin also die Feststellung im Bescheid des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom ... Februar 2014 zutreffend war.

1.1. Für den Antrag auf Feststellung der Nichtfälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von EUR 500,- ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die statthafte Klageart. Der Fälligkeitsmitteilung kommt nur deklaratorische Wirkung zu, da die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungs-gesetz (VwZVG) unmittelbar gesetzlich geregelt ist. Der Mitteilung kommt daher nicht die für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes (BayVwVfG) erforderliche Regelungswirkung zu, sie stellt nur eine - an sich gesetzlich nicht vorgeschriebene - Mitteilung des Bedingungs-eintrittes dar (vgl. BayVerfGH v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05, juris RdNr. 46). Gegen die Mitteilung dieses Bedingungseintrittes, also die Fälligkeits-mitteilung, kann sich ein Betroffener mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Wehr setzen und damit gerichtlich klären lassen, ob der Verwaltungsakt schon oder im Hinblick auf eine evtl. rechtzeitige Erfüllung noch vollstreckbar ist.

1.2. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, da das mit Bescheid vom ... April 2013 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,- fällig geworden ist. Der Kläger hat die ihm in Ziffer 1.3 dieses Bescheides auferlegte Handlungspflicht nicht bzw. nicht genügend erfüllt, vgl. Art. 31 Abs. 1 VwZVG. Voraussetzung für die Fälligstellung eines angedrohten Zwangsgeldes ist der Nachweis eines entsprechenden Verstoßes des Pflichtigen.

Da es sich vorliegend um eine fortdauernde Handlungsverpflichtung handelt, war eine gesonderte Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG nicht erforderlich, so dass der Kläger ab der förmlichen Zustellung des Bescheides vom... April 2013 bzw. ab dessen Bestandskraft verpflichtet war, die zur Durchsetzung des Rauchverbots (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 des Gesundheitsschutzgesetztes (GSG)) in seiner Gaststätte erforderlichen Maßnahmen nach Art. 7 GSG zu ergreifen, vgl. Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Nach der beim Landratsamt Fürstenfeldbruck eingegangenen Beschwerde am ... Februar 2014 und den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger am ... Februar 2014 gegen die Anordnung in Ziffer 1.3 des Bescheides vom ... April 2013 verstoßen, indem er das Rauchen in seiner Gaststätte nicht unterbunden hat.

Zwar hat der Kläger ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Anwesenheit des Beschwerdeführers in seiner Gaststätte noch nicht geraucht worden sei. Er habe diesen jedoch aufgefordert zu gehen, um eine „geschlossene Gesellschaft“ zu veranstalten, bei welcher auch geraucht worden sei. Diese am ... Februar 2014 abgehaltene Veranstaltung erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen einer echten geschlossenen Gesellschaft, in welcher das Rauchen erlaubt ist, da diese insbesondere nicht i. S. d. § 1 des Gaststättengesetzes (GastG) für jedermann oder bestimmte Personenkreise zugänglich sind. Der Gesetzgeber ging insoweit davon aus, dass das mit dem GSG verfolgte Ziel, die Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen zu schützen (vgl. Art. 1 GSG), durch eine Ausnahme für Feierlichkeiten im Familien- bzw. Freundeskreis nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um eher selten stattfindende, auf einen bestimmten Anlass bezogene Veranstaltungen (BayVGH v. 10.2.2011 - 9 CE 10.3177, juris RdNr. 34 m. w. N.); eine Zusammenkunft allein zum geselligen Zusammensein kann dies nicht erfüllen. Nach diesen Grundsätzen kann eine echte geschlossene Gesellschaft bereits nur dann vorliegen, wenn diese insbesondere einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt, die Öffentlichkeit insoweit räumlich vollständig ausgeschlossen ist, der Kreis der Mitglieder von vorneherein feststeht und ein konkreter Anlass (z. B. Familienfeier, Vorstandssitzung einer Gesellschaft) hierfür besteht (vgl. BayVGH v. 24.1.2011 - 10 CS 11.2, juris RdNr. 16 m. w. N.). Diese Voraussetzungen waren vorliegend in der Gaststätte des Klägers am Abend des ... Februar 2014 nicht erfüllt. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Kläger, dass es einen konkreten Zweck für die Veranstaltung nicht gegeben habe. Anzahl und Namen der teilnehmenden Personen konnte der Kläger im Einzelnen nicht vollständig wiedergeben. Ebenso wenig war die Öffentlichkeit von der Veranstaltung ausgeschlossen. Zunächst wurde es dem Beschwerdeführer und seiner Begleitung freigestellt, an der Veranstaltung teilzunehmen. Zudem wurde nach Aussage des Klägers an der Tür der Gaststätte ein Schild angebracht, mit welchem darauf hingewiesen wurde, dass die Lokalität heute privat gemietet wurde, jedoch jeder herzlich eingeladen ist.

Damit wurde die Zwangsgeldforderung, die im Bescheid vom ... April 2013 angedroht worden war, fällig.

2. Die gegen Ziffer 1. des Bescheides vom ... Februar 2014 und die darin enthaltene erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 1.000,- erhobene Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid i. S. d. Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellt und gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hiergegen dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind. Die insoweit zulässige Anfechtungsklage ist jedoch in der Sache nicht begründet, da die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... Februar 2014 rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.1. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen lagen aufgrund des Verstoßes gegen Ziffer 1.3 des Bescheides vom ... April 2013 (s.o.) vor.

2.2. Auch im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes von EUR 1.000,- bestehen gegen die zweite Zwangsgeldandrohung keine rechtlichen Bedenken. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit EUR 1.000,- hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens EUR 15,- und höchstens EUR 50.000,- beträgt. Es ist nicht erkennbar, dass das Landratsamt Fürstenfeldbruck hier mit EUR 1.000,- einen überhöhten Betrag, der außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger stehen würde, festgesetzt hätte. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG geben vor, dass das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben einer Handlung hat, erreichen soll, wobei das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet, sondern den Adressaten einer öffentlich-rechtlich angeordneten Pflicht zur Beachtung und Einhaltung dieser Pflicht anhalten soll. Ob insoweit die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab. Nachdem der Kläger sich vom ersten Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,- zur Durchsetzung des Rauchverbots offenbar nicht hat beeindrucken lassen, ist es nachvollziehbar und angemessen, dass das zweite Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,- angedroht wurde, so dass keine Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der Höhe des Zwangsgeldes vorliegen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 1.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 30.01.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2017 (Az.: 41-3/8231) wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis.

Mit Bescheid vom 25.07.2014 wurde dem Antragsteller die Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 GastG zur Führung einer Schank- und Speisewirtschaft für die Gaststätte in B … („A …“) erteilt.

Mit Schreiben vom 18.11.2015 teilte die Gemeinde B … dem Landratsamt mit, dass der Antragsteller seiner Zahlungspflicht bezüglich des Fremdenverkehrsbeitrags und der Gewerbesteuer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen sei und daher seinerzeit Rückstände i.H.v. ca. 16.600,00 EUR aufgelaufen sind. Die Gemeinde bat um Überprüfung des Antragstellers auf seine persönliche Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender und regte den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis und die Einleitung eines „Gewerbeuntersagungsverfahrens“ an (Bl. 6 d.Beh.A.). Zum 04.03.2016 betrugen die Forderungen der Gemeinde noch 11.065 EUR (Bl. 47 d.A.).

Das Finanzamt 1 … bezifferte am 21.12.2015 die Rückstände in der Einkommensteuer, dem Solidaritätszuschlag und Säumniszuschlägen für das 4. Quartal 2015 mit insgesamt 11.347,50 EUR (Bl. 33 d.A.). Zum 15.02.2016 belief sich der Gesamtrückstand auf 22.341,31 EUR (Bl. 42 d.A.).

In einer Mitteilung der IHK vom 27.11.2015 wurden Rückstände im Kammerbeitrag mit 145,00 EUR (trotz zweifacher Mahnung) beziffert (Bl. 13 d.A.).

Der Rückstand bei der AOK betrug zum 30.11.2015 6.816,62 EUR. Der Antragsteller befand sich seit Mai 2007 permanent im Rückstand. Seither würden durch einen Vollziehungsbeamten wöchentlich Teilzahlungen in bar eingezogen. Bis zum 16.02.2016 hatten sich die Forderungen auf 5.637,96 EUR verringert (Bl. 14.d.A.).

Bei der Knappschaft Bahn See (Minijob-Zentrale) war am 11.12.2015 ein Betrag i.H.v. 164,23 EUR offen (Bl. 25 d.A.).

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe teilte am 02.12.2015 Gesamtrückstände von 3.229,24 EUR mit (Bl. 19 d.A.).

Mit Schreiben vom 07.03.2016 (zugestellt am 09.03.2016) wurde der Antragsteller hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs seiner Gaststättenkonzession angehört (Bl. 49 bis 52 d.A.).

In einem Anruf vom 16.03.2016 bezweifelte die Mutter des Antragstellers, die sich nach eigenen Angaben um die wirtschaftlichen Angelegenheiten ihres Sohnes kümmere, dass es aufgrund geringer Einnahmen im Winter bei unveränderten Personalkosten gelänge, sämtliche Verbindlichkeiten zum festgelegten Termin (17.06.2016) zu begleichen. Von Seiten des Landratsamts wurde darauf hingewiesen, dass bei größeren Verbindlichkeiten Zahlungsvereinbarungen akzeptiert werden, sofern der Kostenschuldner diese zuverlässig bedient und einhält. In einem weiteren Telefonat vom 09.06.2016 legte die Mutter des Antragstellers dar, dass die offenen Forderungen größtenteils beglichen werden konnten. Der Rückstand beim Finanzamt belaufe sich nunmehr auf einen Betrag in Höhe von 8.000,00 EUR und die Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde B … würden alsbald gänzlich bezahlt. Weiterhin gelänge es bis zum 15.06.2016, die Forderungen gegenüber dem Finanzamt, der IHK etc. zu begleichen, so die Aussage (Bl. 55 und 56 d.A.).

Nach Mitteilung der Gemeinde B … vom 14.07.2016 waren bei der Gemeinde keine Rückstände mehr vorhanden (Bl. 58 d.A.).

Das Finanzamt bat am 30.08.2016 darum, das Widerrufsverfahren weiterzuverfolgen, da der Antragssteller mit seinen Rückständen und Erklärungen immer noch nicht in akzeptablem Maße auf dem Laufenden sei. Das Geld konnte nur mittels eines Vollziehungsbeamten beigetrieben werden. Der Rückstand belief sich auf 12.055,80 EUR (Hauptforderung: 9.991,85 EUR, Nebenforderung: 2.063,95 EUR). Zu diesem Zeitpunkt fehlten dem Finanzamt noch die Lohnsteueranmeldungen für Juni und Juli 2016 sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen für selbige Monate. Bis zum 14.10.2016 war die Steuerschuld auf insgesamt 27.272,80 EUR (Hauptforderung: 24.933,85 EUR, Nebenforderungen: 2.338,95 EUR) angewachsen. Es fehlten weiterhin die Lohnsteuervoranmeldungen ab 06/16, Schätzungen mussten für 06/16, 07/16, und 08/16 durchgeführt werden. Am Zahlungsverhalten habe sich nichts geändert. Jahressteuererklärungen lägen lediglich bis einschließlich dem Jahr 2014 vor (Bl. 59 bis 61 d.A.).

Zum 06.09.2016 betrug der Rückstand bei der lHK noch 5,00 EUR (Bl. 67 d.A.)

Die AOK 1 … bezifferte am 06.09.2016 die offenen Zahlungen auf 4.617,00 EUR. Am Zahlungsverhalten habe sich seither nichts geändert (Bl. 62 d.A.). Der Rückstand bei der AOK erhöhte sich bis zum 04.10.2016 auf 4.782,89 EUR und wuchs bis zum 25.10.2016 auf 9.155,46 EUR an. Aufgrund zwischenzeitlich vorgelegter Beitragsnachweise (höher als ursprüngliche Schätzung) wurde von einer Reduktion um 6.000,00 EUR ausgegangen (Bl. 82 d.A.).

Die Rückstände bei der Knappschaft Bahn See (Minijob-Zentrale) für die Zeit vom 01.06.2016 bis zum 31.08.2016 beliefen sich laut Schreiben vom 13.09.2016 auf 1.598,31 EUR. Ein weiterer Anstieg der offenen Beitragsforderung sei aufgrund weiterhin laufender monatlicher Forderungen zu erwarten. Für die Monate Juli und August wurden die Beitragshöhen von Amts wegen geschätzt, da der Antragsteller als Arbeitgeber seiner Nachweispflicht nicht nachkam (Bl. 74 d.A.).

Auch gegenüber der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe wies das Beitragskonto des Antragstellers zum 07.09.2016 einen Gesamtrückstand von 417,21 EUR auf. Eine weitere Erhöhung sei zu erwarten. Beitragszahlungen gingen erst im Zuge von eingeleiteten Zwangsmaßnahmen ein. Die Beitragsforderung bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe i.H.v. 417,21 EUR war zum 11.10.2016 weiterhin zur Zahlung fällig und wurde bereits angemahnt (Bl. 77 d.A.).

Mit Schreiben vom 31.10.2016 (zugestellt am 02.11.2016) wurde gegenüber dem Antragsteller die unzureichende Situation dargelegt und er nochmals hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs angehört (Bl. 85 bis 86 d.A.).

Die Mutter des Antragstellers äußerte sich in einem Ferngespräch am 15.11.2016 erneut. Inzwischen sei ein neuer Steuerberater gefunden, dieser sei dabei, die steuerlichen Probleme in Ordnung zu bringen. Von Seiten des Landratsamts wurde dargelegt, dass das Hauptproblem im Erklärungsverhalten und den Zahlungsrückständen gegenüber dem Finanzamt gesehen werde. Es wurde angeregt Zahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt sowie der AOK abzuschließen (Bl. 90 d.A.).

Die Rückstände beim Finanzamt waren zum 03.01.2017 auf einen Betrag in Höhe von 61.453,48 EUR (Hauptforderung: 57.911,53 EUR, Nebenforderung/Säumniszuschläge: 3.541,95 EUR) rapide angewachsen. Zumindest bis zum Erlass des Widerrufsbescheides wurden keinerlei Zahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt geschlossen. Es ist weder zu einer Kontaktaufnahme noch zu einer Antragstellung gekommen. Bis auf das Jahr 2015 wurden alle Jahressteuererklärungen eingereicht. Weiterhin fehlten die Umsatzsteuervoranmeldung für die Zeitdauer von Juni bis September 2016. Die Anmeldungszeiträume wurden geschätzt. Zuletzt ist am 17.11.2016 ein Betrag in Höhe von 1.507,09 EUR eingegangen. Übrige Zahlungen wurden von Herrn … zwangsweise vom Vollziehungsbeamten des Finanzamtes beigetrieben. Am 03.11.2016 hatte dieser 3.300,00 EUR eingenommen (Bl. 100 bis 104 d.A.).

Die offenen Beiträge bei der AOK beliefen sich am 11.01.2017 auf einen Betrag in Höhe von 9.235,21 EUR. Auch mit der Krankenkasse wurde zwischenzeitlich keine Zahlungsvereinbarung geschlossen. Darüber hinaus hat sich das Zahlungsverhalten des Herrn … nicht geändert. Nach wie vor erfolgt wöchentlich eine Bareinzahlung mittels des Vollziehungsbeamten.

Bei der Knappschaft Bahn See (Minijob-Zentrale) erhöhten sich die Forderungen aus Pauschalabgaben aus geringfügiger Beschäftigung und Umlagebeiträgen einschließlich Nebenforderungen für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 nach Mitteilung vom 02.01.2017 auf 2.145,52 EUR. Aufgrund weiterhin laufender monatlicher Beitragsforderungen ist mit einem weiteren Anstieg zu rechnen (Bl. 107 d.A.).

Mit Bescheid vom 17.01.2017 (Bl. 101 bis 119) wurde

  • 1.die im Antragssteller erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft widerrufen,

  • 2.verfügt, dass der Betrieb der unter Nummer 1 genannten Gaststätte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzustellen ist. Im Falle der Aussetzung der Vollziehbarkeit ist das Lokal binnen zwei Wochen nach erneuter Vollziehbarkeit zu schließen,

  • 3.die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 dieses Bescheides angeordnet und

  • 4.für den Fall der Nichtbefolgung der unter Nummer 2 dieses Bescheides verfügten Anordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR angedroht.

Dieser Bescheid wurde dem Adressaten laut Postzustellungsurkunde am 18.01.2017 (Bl. 125 bis 126 d.A.) zugestellt.

Zur Begründung stützte sich dieser Bescheid insbesondere auf die Höhe der Steuerrückstände einschließlich des kürzlichen rapiden Anstiegs. Auf Anregungen der Behörde zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ging der Kläger zudem nicht ein. Daneben stützten sein weiteres Zahlungsverhalten sowie die Tatsache, dass er seinen Erklärungs- und Zahlungspflichten kaum jemals freiwillig nachkam, den Bescheidserlass. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nahm der Antragsgegner im Wesentlichen in den Bescheid auf, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiege, da der weitere Betrieb unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit und der Gefährdung zum Beispiel des Verpächters des Lokals oder der Geschäftspartner nicht hingenommen werden kann. Nur durch Anordnung des Sofortvollzuges könne gewährleistet werden, dass die bestehenden Steuer- und Beitragsrückstände nicht weiter anwachsen. Daher müsse diese Maßnahme trotz ihres einschneidenden Charakters im Interesse der Allgemeinheit getroffen werden.

Am 30.01.2017 ließ der Antragssteller im Verfahren RN 5 K 17.178 Klage gegen diesen Bescheid erheben und am 01.02.2017 im vorliegenden Verfahren beantragen,

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 30.01.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2017 (Az.: 41-3/8231) wird im Hinblick auf Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein vorläufiges Berufsverbot während des Hauptsacheverfahrens in Form der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eine Verletzung der Berufsfreiheit darstelle, da aufgrund nunmehr fließender Zahlungen eine Gefährdung der Allgemeinheit jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht vorliege. Zudem sei die Anordnung des Sofortvollzuges formell rechtswidrig, da zu Begründung nur Selbstverständlichkeiten vorgetragen würde, aber keine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses stattfände.

Unter dem 01.02.2017 gewährte das Finanzamt (nach Verhandlung und adressiert an einen neu beauftragten Steuerberater) einen Vollstreckungsaufschub folgenden Inhalts: die näher bezeichneten Rückstände von Lohnsteuer und Umsatzsteuer bis einschließlich Dezember 2016 im Gesamtbetrag von 52.295,56 EUR sollten bis 28.04.2017 in vier Raten (jeweils durch Kassenpfändung) von einmal 30.000 EUR, zweimal 7.538,58 EUR und einmal dem verbleibenden Restbetrag getilgt werden. Laufende steuerliche Erklärungs- und Anmeldungspflichten sollten erfüllt werden, ebenso wie laufend fällig werdende Abgaben und die Steuererklärungen 2015 sollte bis 28.02.2017 abgegeben werden. Sollte eine der Bedingungen nicht eingehalten werden, wäre der gesamte Vollstreckungsaufschub hinfällig.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 02.02.2017:

Der Antrag wird abgewiesen.

Zur Begründung wurden im Wesentlichen der oben bezeichnete Sachverhalt und die Bescheidsbegründung wiederholt. Trotz eines Dreivierteljahres an entsprechenden Zusagen sei es dem Antragssteller nicht gelungen, seine finanziellen Verhältnisse nachhaltig zu ordnen. Zuletzt hätten sich die Verbindlichkeiten gegenüber den Hauptgläubigern in erheblichem Maße erhöht. Dies obwohl der Vollziehungsbeamte des Sozialversicherungsträgers seit mehreren Jahren wöchentliche Teilzahlungen vor Ort einziehe. Die Nichtzahlung von (treuhänderisch einbehaltener) Umsatzsteuer und Krankenkassenbeiträgen würde schwer wiegen, da sie direkt zulasten der Gemeinschaft der Steuerpflichtigen bzw. der Versicherten gehen.

Laut Quittung des Finanzamts 1 … vom 03.02.2017 wurden auf einen Vollstreckungsauftrag vom 02.02.2017 tatsächlich 30.000 EUR entgegengenommen. Am 28.02.2017 wurden aufgrund Vollstreckungsauftrags vom 23.02.2017 weitere 7.538,58 EUR entgegengenommen. Laut vorgelegten Kontoauszügen erfolgte am 09.02.2017 die Zahlung der Lohnsteuer für den Monat Januar in Höhe von 1.160,31 EUR und 13.02.2017 die Überweisung der Umsatzsteuer für Januar 2017 in Höhe von 8.498,46 EUR. Laut telefonischer Auskunft des Finanzamts vom 05.04.2017 wurde die vollständige Rate für März 2017 ebenfalls entgegengenommen, die bis Ende Februar abzugebende Steuererklärung wurde pflichtgemäß abgegeben. Nach deren Bearbeitung ergab sich ein Guthaben, welches sich mit der aktuell überfälligen und nicht fristgerecht gezahlten Umsatzsteuer für den Monat Februar 2017 verrechnen ließe und zu einer verbleibenden Forderung gegenüber dem Antragssteller von etwa 150 EUR führen würde. Hierüber werde der Steuerberater nunmehr informiert werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens RN 5 K 17.178) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides entfällt, da die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. In einem derartigen Fall kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Es prüft grundsätzlich, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind (1.) und trifft im Übrigen eine eigene Ermessensentscheidung (2.). Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die notwendigen Voraussetzungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (BayVGH, B.v. 30.10.2009, 7 CS 09.2606, juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (Kopp/Schenke, VwGO, 20.Aufl. 2014, § 80 Rn. 84 ff.). Die Behörde muss konkret die Gründe angeben, die dafür sprechen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig ist und warum dahinter die Interessen des Betroffenen zurückstehen müssen. Ein Abstellen auf die Gesichtspunkte, die den Grundverwaltungsakt selbst rechtfertigen, ist nicht ausreichend. Allerdings können bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (BayVGH B.v. 27.10.2005, Az 11 CS 05.1967, juris Rn. 13; BayVGH B.v. 13.10.2006 - Az. 11 CS 06.1724).

Hier hat der Antragsgegner in knapper, aber ausreichender Begründung zutreffend darauf abgestellt, dass ohne Sofortvollzug die konkrete Gefahr bestehe, dass die Steuerrückstände weiter anwachsen könnten, wenn der Antragsteller sein Gewerbe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter ausüben würde. Zudem hat die Behörde auf die Gefahr weiterer Vermögensgefährdungen anderer Gläubiger hingewiesen. Diese Erwägungen sind aus formeller Sicht nicht zu beanstanden. Ob diese Gründe auch inhaltlich zutreffen, ist bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung unbeachtlich (Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rn. 246). Zwar enthält diese Begründung einige „formelhafte“ Erwägungen, diese sind aber deshalb unschädlich, weil ein Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Rückstände ein typisierter Fall ist, der in der Verwaltungspraxis oft auftritt und deshalb auch eine „gruppentypisierte“ Begründung ausreichend ist (BayVGH, E.v. 13.10.2006 - Az. 11 CS 06.1724).

2. Zwar spricht einiges dafür, dass die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers in der Hauptsache gering sind, weil der Widerruf der Gaststättenerlaubnis angesichts der hohen und vor Bescheidserlass weiter ansteigenden Steuerrückstände, sowie der andauernden Notwendigkeit, Zahlungen durch Vollziehungspersonal einzutreiben, voraussichtlich rechtmäßig ist und der Antragsteller deshalb nicht in seinen Rechten verletzt. Insbesondere spricht bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids viel für die Richtigkeit der Unzuverlässigkeitsprognose aufgrund der Nichterfüllung der mit dem Betreiben der Gaststätte zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten. Eine Ratenzahlungsvereinbarung sowie ein tragfähiges Sanierungskonzept hatte der Antragsteller nicht vorgelegt. Ein Wohlverhalten während des laufenden Widerrufsverfahrens gerade unter dem Eindruck behördlicher Maßnahmen reicht nicht (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 58). Auch im Rahmen einer erneuten Erlaubniserteilung muss allein die vollständige Begleichung von Steuerrückständen nicht ausreichend sein, um eine erneute Zuverlässigkeit anzunehmen, etwa wenn dies zu Rückständen an anderer Stelle geführt hat, laufenden Verpflichtungen nicht nachgekommen wird oder weiterhin Zahlungen nicht aus eigener Initiative erfolgen.

Gleichwohl ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründet, weil im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob sich der angefochtene Widerruf der Gaststättenerlaubnis im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides voraussichtlich als rechtmäßig erweist und die Anfechtungsklage deshalb erfolglos bleiben wird (BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris; B.v. 13.12.2011 - 22 CS 11.2428 - juris; OVG NRW, B.v. 24.6.2016 - 4 B 1087/15 - juris). Denn selbst eine voraussichtliche Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage würde im vorliegenden Fall angesichts der weitreichenden Wirkungen des Erlaubniswiderrufs zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichen. Der Widerruf, mit dem dem Antragsteller die aktuell ausgeübte gewerbliche Betätigung untersagt wird, ist in seiner das Grundrecht der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) beschränkenden Intensität einem Berufsverbot vergleichbar (BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris mit Bezug auf BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3618). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis erfordert im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtstaatsprinzip daher vielmehr die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Denn effektiver Rechtsschutz ist nur dann gewährleistet, wenn für sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof misst auf dieser Grundlage in seiner Rechtsprechung zum Gewerberecht in Fällen der vorliegenden Art dem Aufschubinteresse eines Antragstellers ein größeres Gewicht zu als dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris; B.v. 13.12.2011 - 22 CS 11.2428 - juris; B.v. 10.11.2011 - 22 CS 11.1928 - GewArch 2012, 72, jeweils m.w.N. zur Rspr. des BVerfG; ebenso OVG NRW, B.v. 24.6.2016 - 4 B 1087/15 - juris; VGH BW, B.v. 27.1.2006 - 6 S 1860/05 - NVwZ-RR 2006, 395).

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass für den Erfolg der erhobenen Hauptsacheklage zwar der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 1973 - I C 36.71 - Rn.25). Insofern kommt es insbesondere für die Beurteilung der Zuverlässigkeitsprognose auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Die weitere Entwicklung kann aber - neben der Relevanz für die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit - für die Beurteilung eine Rolle spielen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erforderlich ist. Da der Schwerpunkt hier auf dem Verstoß gegen Zahlungspflichten gegenüber Trägern öffentlicher Belange liegt, hat insbesondere die Frage, ob der Schutz des diesbezüglichen Interesses der betreffenden Gläubiger bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine sofort vollziehbare Gewerbeuntersagung erfordert und ob ohne einen Sofortvollzug diese Interessen gefährdet wären, besonderes Gewicht (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2011 - 22 CS 11.2428 - juris; OVG NRW, B.v. 24.6.2016 - 4 B 1087/15 - juris).

Vorliegend zahlt der Antragssteller (wenn auch vereinbarungsgemäß nur durch Kassenpfändung durch einen Vollziehungsbeamten des Finanzamts) in erheblichem Maße die Steuerrückstände aufgrund einer mit dem Finanzamt (durch seinen Steuerberater) getroffenen Vereinbarung, sodass aktuell die Gefahr für öffentliche Kassen wegfällt bzw. jedenfalls erheblich reduziert ist. Auch Steuererklärungen werden überwiegend fristgemäß abgegeben. Vergleicht man die aktuell geringe Gefahr mit dem schweren Eingriff, den ein vorläufiges Berufsverbot darstellt, überwiegt daher das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bis zur Hauptsacheentscheidung. Veränderungen in der Zahlungsmoral etwa nach Erlass dieser für den Antragssteller günstigen Entscheidung, können durch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO Berücksichtigung finden.

3. Wird wie hier die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis wiederhergestellt, da die Gefahr für die Allgemeinheit hinter den privaten Interessen zurücktritt, so führt diese Abwägung bezogen auf die Maßnahme nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO in Ziffer 2 des Bescheids zu dem gleichen Abwägungsergebnis. Schließlich würde die Anordnung der Betriebseinstellung, bliebe sie sofort vollziehbar, noch unmittelbarer zu einem präventiven Berufsverbot führen, was wie oben dargelegt vor dem Hintergrund der Verfassungsrechtsprechung im konkreten Fall nicht gerechtfertigt wäre.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes nach Art. 21a Satz 1 VwZVG sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides ist dagegen nicht beantragt. Da jedoch seitens des Gerichts die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Grundverwaltungsakts wiederhergestellt worden ist, fehlt die Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG, weshalb insoweit eine Beitreibung von Zwangsgeldern nicht möglich ist.

Nachdem der Antrag begründet ist, ergab sich die Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 54.2.1 beträgt der Streitwert 15.000 EUR. Im Eilverfahren war dieser Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt auf der Grundlage einer Gaststättenerlaubnis vom 28. Oktober 2005 in F. eine Schank- und Speisewirtschaft; sie wehrt sich gegen den sofortigen Vollzug des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und die zwangsgeldbewerte Anordnung des Landratsamts D., die Gaststätte sofort zu schließen. In den Jahren 2006 bis 2013 führten Kontrollen der Lebensmittelüberwachungsbehörde wiederholt zu Beanstandungen des Gaststättenbetriebs. Sie betrafen Hygienemängel (Betriebskontrollen am 22.12.2006, 9.9.2008, 5.7.2010, 4.8.2010 [Nachkontrolle], 3.12.2013, und 5.12.2013 [Nachkontrolle]), einen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung (8.2.2007) und weitere, zusammen mit den Hygienemängeln festgestellte Beanstandungsgründe. Mit Schreiben vom 31. August 2012 wurde die Antragstellerin ermahnt, dass ihre gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit einen „kritischen Zustand“ erreicht habe und dass sie bei weiteren Verfehlungen eine Untersagung der Ausübung des Gewerbes zu erwarten habe. Das Landratsamt führte zur Begründung der Mahnung mehrere Verstöße an, die jeweils mit einem Bußgeld geahndet worden waren (Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz: Bußgeldbescheid vom 14.5.2012; Verstoß gegen das Gesundheitsschutzgesetz: Bußgeldbescheid vom 25.4.2012; Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften: Bußgeldbescheid vom 16.2.2012; Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz: Bußgeldbescheid vom 16.2.2012; Verstoß gegen das Alkoholabgabeverbot an erkennbar Betrunkene: Bußgeldbescheid vom 16.2.2012).

Die bei der planmäßigen Kontrolle am 3. Dezember 2013 festgestellten Mängel nahm das Landratsamt zum Anlass, die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 wegen des beabsichtigten Widerrufs der Gaststättenerlaubnis anzuhören und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.12.2013 zu gewähren; dieses Anhörungsschreiben wurde der Antragstellerin bei der Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 ausgehändigt. Da indes die zwei Tage zuvor beanstandeten Mängel größtenteils noch nicht behoben sowie zwei weitere Beanstandungen auszusprechen waren, wurde am Nachmittag desselben Tags (5.12.2013) telefonisch gegenüber der Antragstellerin die sofortige Schließung des Lokals angeordnet. Bei einer Vorsprache der Antragstellerin im Landratsamt am 6. Dezember 2013 wurde die Anordnung der Lokalschließung - gegen Unterschrift der Antragstellerin - schriftlich bestätigt und insoweit ein förmlicher Bescheid angekündigt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Dezember 2013 (zugestellt am 10.12.2013) widerrief das Landratsamt die der Antragstellerin erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgelds (2.000 €) - die sofortige Schließung des Gaststättenbetriebs an (Nrn. 2, 3 und 4). Zur Begründung listete das Landratsamt die am 3. Dezember 2013 festgestellten Mängel im Einzelnen auf und führte weiter aus, die vorgefundenen Hygienemängel, vor allem im Hinblick auf verdorbene Lebensmittel, gefährdeten die Gesundheit der Verbraucher. Die Anordnung des Lebensmittelüberwachungsbeamten am 3. Dezember 2013, sofort eine Grundreinigung des Betriebs vorzunehmen und unverzüglich alle nicht verkehrsfähigen Lebensmittel zu entfernen, sei bis zur angekündigten Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 nicht befolgt worden; der Betrieb sei genauso verunreinigt gewesen wie am 3. Dezember 2013. Statt dass die Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum entsorgt gewesen seien, habe der Kontrolleur weitere Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum im Kühlraum gefunden.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2013 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Außerdem beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen. Mit Beschluss vom 3. Januar 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag ab.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, entgegen der Annahme des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts habe die Antragstellerin nicht jahrelang massiv gegen Vorschriften des Gesundheits- und des Lebensmittelrechts verstoßen, so dass sie als unzuverlässig angesehen werden könne. Die bei verschiedenen Betriebskontrollen festgestellten Verstöße seien nur von geringer Zahl und nicht schwerwiegend, sondern wegen außergewöhnlicher Umstände nur als „Augenblicksversagen“ zu werten. Bei der Routinekontrolle am 3. Dezember 2013 sei der Antragstellerin keine Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 angekündigt worden; allenfalls habe es bei dieser Kontrolle ein Missverständnis zwischen der Antragstellerin und dem Kontrolleur über den Zeitpunkt der Nachkontrolle gegeben.

Außerdem habe die Antragstellerin bei der Kontrolle am 3. Dezember 2013 dem Bediensteten des Landratsamts ausführlich geschildert, weshalb sie wegen terminlicher und familiärer Schwierigkeiten mehr Zeit für die angeordneten Maßnahmen benötige. Es treffe auch nicht zu, dass die Antragstellerin am 5. Dezember 2013 noch nicht mit der Reinigung begonnen habe. Sie habe lediglich „falsche Prioritäten gesetzt“ und die Entsorgung überlagerter Lebensmittel nicht als vordringliche Maßnahme zuerst erledigt. Die Antragstellerin habe bereits am 2. Dezember 2013 mit ihrer Tochter vereinbart gehabt, dass am 6. Dezember 2013 nachmittags ein Großputz in der Gaststätte sein solle; nach dieser Aktion hätte die Tochter künftig regelmäßig zweimal wöchentlich zum Saubermachen kommen sollen (hierzu legt die Antragstellerin eine schriftliche Erklärung ihrer Tochter vor).

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sowohl der rechtlichen Würdigung der Antragstellerin als auch Teilen ihrer Sachverhaltsdarstellung widersprochen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit von Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 6. Dezember 2013 überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin.

1. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG hält einer gerichtlichen Nachprüfung voraussichtlich stand. Die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ergibt sich aus ihren zahlreichen, unter Nr. II der Gründe im angefochtenen Bescheid des Landratsamts vom 6. Dezember 2013 genannten Verstößen und aus der berechtigten Sorge, dass solche Verfehlungen auch künftig zu erwarten sind. Die festgestellten Mängel vom Dezember 2006 bis zu den jüngsten streitgegenständlichen Kontrollen im Dezember 2013 sind in der Akte des Landratsamts dokumentiert (im Einzelnen: Kontrollen am 22.12.2006, 8.2.2007, 9.9.2008, 5.7.2010, 4.8.2010 [Nachkontrolle], 9.11.2011, 3.12.2013, 5.12.2013 [Nachkontrolle]). Keine der Kontrollen verlief ohne Beanstandungen. Zu den im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Verstößen kommen noch zwei weitere Verstöße hinzu, die mit Bußgeldbescheiden vom 25. April 2012 und 14. Mai 2012 geahndet wurden. Sie betrafen Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesundheitsschutzgesetz (die Antragstellerin hatte das Rauchen in ihrer Gaststätte nicht unterbunden, Bußgeldbescheid vom 25.4.2012) bzw. gegen das Jugendschutzgesetz (die Antragstellerin hatte bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung in ihrer Gaststätte die Anwesenheit von Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder Personensorgeberechtigten nicht wirksam unterbunden, Bußgeldbescheid vom 14.5.2012). Zwar hat es einerseits zwischen der Betriebskontrolle vom 9. November 2011, die den streitgegenständlichen Kontrollen am 3. und 5. Dezember 2013 vorangegangen ist, keine aktenkundigen Mängel in Bezug auf lebensmittelrechtliche Vorschriften und Hygieneanforderungen gegeben. Doch existiert andererseits kein Ergebnisprotokoll über eine Kontrolle, bei der es keine Beanstandungen gegeben hätte; auch die Antragstellerin hat Gegenteiliges nicht geltend gemacht.

Die geltend gemachten Beschwerdegründe erschöpfen sich nahezu darin, die von der Antragstellerin begangenen Verstöße gegen ihre gaststättenrechtlichen Pflichten als weniger schwerwiegend darzustellen, als vom Landratsamt und - ihm folgend - dem Verwaltungsgericht angenommen. Dem kann nicht gefolgt werden. Insgesamt ist der Beschwerdevortrag der Antragstellerin, wonach bei den Betriebskontrollen seit dem Jahr 2006 nur wenige Verstöße festgestellt worden seien, die außerdem alle eher unbedeutend und nur aufgrund außergewöhnlicher, sich wahrscheinlich nicht wiederholender Umstände eingetreten seien, aus den Akten nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil lässt sich anhand der Unterlagen wie ein „roter Faden“ erkennen, dass die Antragstellerin mindestens seit der - etwa ein Jahr nach der Erteilung der Gaststättenerlaubnis stattgefundenen - Kontrolle am 22. Dezember 2006 in vielerlei Hinsicht zur Erfüllung ihrer gaststättenrechtlichen Pflichten unfähig und/oder unwillig gewesen ist, wobei Schwerpunkte der Mängel die Sauberkeit des Betriebs insgesamt und der Umgang mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind, die dem Gesundheitsschutz dienen. So fanden sich bei der planmäßigen Routinekontrolle am 3. Dezember 2013 in der Küche Schäden am Mauerwerk, Spinnweben unter den Arbeitstischen und ein allgemein unsauberer Zustand; die Spülküche war verschmutzt; in der Kühlzelle hatte der Verdampfer rostige Stellen, das Ventilatorgitter war schimmlig; im Schankraum fanden sich den Hygienevorschriften nicht entsprechende, weil schadhafte oder aus rohem Holz gefertigte Möbelstücke. Schon die Art der - allein bei dieser Kontrolle festgestellten - Mängel widerlegt die Entschuldigung der Antragstellerin, es handle sich um ein „Augenblicksversagen“ wegen ungewöhnlicher, nicht wiederholbarer Umstände. Zwar kann der Vortrag der Antragstellerin zutreffen, wonach man ihr zu Unrecht vorwerfe, sie habe bei der - von ihr unerwarteten - Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 mit den am 3. Dezember 2013 angeordneten Reinigungsarbeiten noch nicht einmal begonnen gehabt. Denn die am 3. Dezember 2013 beanstandeten Mängel „Ventilatorgitter schimmlig“ und „rostige Stellen an der Decke vor dem Verdampfer“ (vgl. Nrn. 3.2 und 3.3 der Detailfeststellungen vom 3.12.2013) sind im Protokoll vom 5. Dezember 2013 nicht mehr aufgeführt. Allerdings betrifft die Schimmelbildung am Ventilatorgitter - verglichen mit den übrigen, bei der Nachkontrolle unverändert vorhandenen, mit Fotos dokumentierten und die Sauberkeit der Räume betreffenden Mängeln - nur einen kleinen, für den Gesamteindruck der Gaststätte nicht entscheidenden Teil.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdevortrag der Antragstellerin größtenteils sich nicht von dem unterscheidet, was bereits Gegenstand des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts gewesen ist, kann dieses Vorbringen die Antragstellerin auch nicht entlasten. Namentlich der Erklärung der Antragstellerin, sie sei von einer erst am Donnerstag, 12. Dezember 2013 (anstatt am 5.12.2013) stattfindenden Nachkontrolle ausgegangen, hat das Landratsamt in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2014 widersprochen und substantiiert ausgeführt, die Ankündigung einer Nachkontrolle bereits zwei Tage später sei unmissverständlich gewesen, zumal der Beamte gegenüber der Antragstellerin noch angemerkt habe, dass sie dann bei der von der Antragstellerin gewünschten Vorverlegung der Nachkontrolle, die der Beamte eigentlich am Montag, 9. Dezember 2013, vornehmen wollte, recht wenig Zeit zur Behebung der Mängel habe. Dem ist die Antragstellerin auch in ihren weiteren Schriftsätzen vom 3. März 2014 und 23. April 2014 nicht mehr entgegen getreten. Selbst wenn aber tatsächlich ein Missverständnis über den Zeitpunkt der zu erwartenden Nachkontrolle vorgelegen hätte, so würden die aktenkundigen Tatsachen das Verhalten der Antragstellerin nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen. Denn in der Gesamtschau zusammen mit den früheren, stets ähnlich gelagerten hygiene- und lebensmittelrechtlichen Mängeln läge dann der Verdacht nahe, dass unhygienische und teils sogar gesundheitsgefährdende Zustände in der Gaststätte der Antragstellerin über weite Zeiträume geradezu der „Normalzustand“ gewesen sind und jeweils nur nach entsprechender Aufforderung und gerade noch so „rechtzeitig“ behoben wurden, um bei einer angekündigten Nachkontrolle nicht nochmals „negativ aufzufallen“. Allein die am 3. Dezember 2013 festgestellten Verunreinigungen unter den Arbeitstischen hätten - auch ohne ausdrückliche Anordnung des Kontrolleurs und unabhängig von dem (nach erstmaligem Vortrag im Beschwerdeverfahren) am 6. Dezember 2013 beabsichtigten „Großputz“ - Anlass zur sofortigen Reinigung sein müssen.

Abgesehen davon erscheint die Aussage, dass die Antragstellerin diesen „Großputz“ mit ihrer Tochter schon am 2. Dezember 2013 vereinbart haben will, trotz der zur Glaubhaftmachung vorgelegten schriftlichen Erklärung der Tochter nicht nur dem Antragsgegner (Stellungnahme des Landratsamts vom 4.2.2014), sondern auch dem Verwaltungsgerichtshof als Schutzbehauptung. Die Antragstellerin hat insoweit dem Vortrag des Landratsamts nicht widersprochen, wonach sie von diesem „Großputz“ vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids bei allen Gelegenheiten (bei Kontrollen am 3. und 5.12.2013, telefonisch am 5.12.2013 und bei der Vorsprache im Landratsamt am 6.12.2013 vormittags) nicht das Geringste erwähnt habe. Die Antragstellerin will dies und den Umstand, dass sie selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hiervon nichts erwähnt hat, damit erklären, dass sich die Antragstellerin der Wichtigkeit des Umstands (vereinbarter „Großputz“) nicht bewusst gewesen sei und dass ihre Bevollmächtigte wegen der Eilbedürftigkeit der Schriftsatzanfertigung insoweit nicht näher nachgefragt und zuvor auch keine Akteneinsicht genommen habe. Im Übrigen sei die Antragstellerin wegen der getroffenen oder angekündigten harten Entscheidungen des Landratsamts (Betriebsschließung, Widerruf der Gaststättenerlaubnis) verwirrt, schockiert und verzweifelt und zu einem sachgerechten und vollständigen Vortrag unfähig gewesen (Schriftsatz vom 3.3.2014). Dies überzeugt nicht, weil jedenfalls bei der Unterredung im Landratsamt am 6. Dezember 2013, die schwerpunktmäßig die Reinlichkeit in der Gaststätte der Antragstellerin betraf, sich ein Hinweis der Antragstellerin auf einen am Nachmittag desselben Tages eigentlich beabsichtigten Großputz ganz besonders aufgedrängt hätte und weil die Antragstellerin - nach unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners - sogar auf die Vorhaltungen im Landratsamt hin die Gegenfrage gestellt hat, was denn wäre, wenn sie jetzt zu putzen anfange (Stellungnahme des Landratsamts vom 4.2.2014, S. 2 oben). Die Antragstellerin hat sich auch nicht zu dem - insoweit berechtigten - Hinweis des Landratsamts in der Stellungnahme vom 8. April 2014 geäußert, wonach der von ihr als Erklärung für das Unterlassen der nötigen Reinigungsarbeiten angeführte „Schockzustand“ jedenfalls nicht vor Aushändigung des Anhörungsschreibens am 5. Dezember 2013 eingetreten sein könne und die Antragstellerin überdies bei der Vorsprache im Landratsamt am 6. Dezember 2013 nicht alleine gewesen sei, sondern in Begleitung eines Mannes, den sie als Schwiegersohn oder Freund ihrer Tochter bezeichnet habe.

Auch der weitere Beschwerdevortrag begegnet Glaubhaftigkeitszweifeln, demzufolge die Antragstellerin dem Landratsamt die bereits getroffenen Vorkehrungen für eine künftige beanstandungsfreie Betriebsführung (nämlich die Anstellung ihrer Tochter zur regelmäßigen Mithilfe im Betrieb) geschildert habe, was der Antragsgegner aber noch nicht einmal zur Kenntnis genommen habe (Schriftsatz vom 24.1.2014, S. 5, Abschn. 2). Das Landratsamt hat dieser Behauptung ausdrücklich widersprochen und hinzugefügt, von der Existenz der weiteren Tochter A. (neben der von der Antragstellerin früher erwähnten Tochter B.) habe man bislang überhaupt keine Kenntnis gehabt (Stellungnahme vom 4.2.2014, S. 2 Mitte). Es ist auch nicht plausibel, dass die Antragstellerin bei einer der Gelegenheiten zwischen dem 3. Dezember 2013 und dem Zugang des Bescheids vom 6. Dezember 2013 zwar das - nach dem Vortrag der Antragstellerin schon abgeschlossene - Beschäftigungsverhältnis mit der Tochter A. zur Sprache gebracht haben will, den in einem solchen Fall aber besonders naheliegenden Hinweis auf den vereinbarten „Großputz“ mit eben dieser Tochter als eher unwichtig unterlassen haben soll; folgerichtig erscheint es deshalb, dass sich die Antragstellerin zu diesem Gesichtspunkt auch in ihrem Schriftsatz vom 23. April 2014 nicht mehr geäußert hat.

Auch bezüglich weiterer Punkte überzeugt das Vorbringen der Antragstellerin nicht:

So versucht sie, die vom Landratsamt in der Verwendung überlagerter Lebensmittel gesehene Gesundheitsgefahr und somit auch die Schwere ihres eigenen Versagens mit der Behauptung zu relativieren, die Lebensmittel seien originalverpackt gewesen (Schriftsatz vom 24.1.2014). Unabhängig von der Frage, ob eine unversehrte Originalverpackung überhaupt die versehentliche Verwendung eines ungeeigneten Lebensmittels im Gaststättenbetrieb zuverlässig verhindern könnte (die absichtliche Verwendung kann dadurch offensichtlich nicht ausgeschlossen werden), erscheint die Behauptung der Antragstellerin ebenfalls als Schutzbehauptung. Das Landratsamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei den Kontrollen am 3. und 5. Dezember 2013 ein Block Käse mit dem - gut drei Wochen zurück liegenden - Mindesthaltbarkeitsdatum „09.11.2013“ in geöffneter Packung, bereits angeschnitten und zum Abschneiden weiterer Stücke bereit lag; die angeschnittene Schmalseite dieses Käseblocks ist auf dem Foto auf Bl. 4 des Aktengehefts IV zu erkennen. Damit kann sich die Antragstellerin auch nicht mehr auf ein Mindesthaltbarkeitsdatum berufen. Das „Mindesthaltbarkeitsdatum“, auf das die Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. April 2014 mit Nachdruck rekurriert, bezieht sich - wie allgemein bekannt ist - nur auf ungeöffnete Verpackungen (vgl. dazu z. B. die Internetseite des Niedersächs. Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: http://www.l...de/p...). Das Öffnen der Verpackung führt dazu, dass Sauerstoff, Feuchtigkeit oder Mikroorganismen Zugang zum Lebensmittel haben und damit seinen Verderb verursachen bzw. beschleunigen. Noch kritischer ist das „Verbrauchsdatum“, das bei sehr leicht verderblichen, aufgrund ihrer mikrobiologischen Beschaffenheit nach kurzer Zeit für die menschliche Gesundheit potentiell gefährlichen Lebensmitteln anstelle eines Mindesthaltbarkeitsdatums anzubringen ist. Bei abgelaufenem Verbrauchsdatum dürfen Lebensmittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob das Lebensmittel tatsächlich nicht mehr zum Verzehr geeignet ist oder die menschliche Gesundheit schädigen kann (§ 7 a Abs. 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - BGBl. I 1999, 2464); das Lebensmittel sollte auch nicht mehr verzehrt werden (vgl. hierzu z. B. die Internetseite des Bayer. Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit:

http://www.l...de/l...htm).

Die Antragstellerin lässt mit Schriftsatz vom 23. April 2014 vortragen, die am 3. Dezember 2013 vom Kontrolleur gefundene Packung Lachs mit dem abgelaufenen Verbrauchsdatum „26.08.2013“ (auf die auch im angegriffenen Bescheid vom 6.12.2013 eingegangen wird) habe sie nur zum Eigenverzehr gekauft und Lachs gehöre gar nicht zu ihrem Speisenangebot für Gäste, so dass Gäste insofern zu keiner Zeit gefährdet gewesen seien; dies habe sie auch dem Kontrolleur gesagt. Dieser neuartige Vortrag liegt jedenfalls außerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Darlegung der Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO), er ist daher nicht beachtlich. Abgesehen davon offenbart der Umstand, dass die Antragstellerin den Ablauf des Verbrauchsdatums anscheinend mehr als drei Monate nicht bemerkt hat, eine ganz erstaunliche Nachlässigkeit der Antragstellerin beim „Hygienemanagement“, die völlig unabhängig davon besteht, ob der - nach Ablauf des Verbrauchsdatums gesundheitlich bedenkliche - Lachs ursprünglich nur zum Eigenverbrauch gekauft worden war. Vollständig unbeachtet lässt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. April 2014, dass bei der Kontrolle am 5. Dezember 2013 nicht nur Lachs, sondern auch Geflügelfleisch mit abgelaufenem Verbrauchsdatum („Hähnchen-Ministeaks“, Verbrauchsdatum 15.11.2013) gefunden wurde (Foto auf Bl. 20 des Aktengehefts IV).

2. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist bei gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach dem Gesetz zwingend geboten; die Gaststättenbehörde hat insofern kein Ermessen. Unverhältnismäßig kann ein solcher Widerruf allenfalls in besonderen Ausnahmefällen sein; dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG setzt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG voraus, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BayVGH, B.v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - juris, m. w. N.; BVerfG, B.v. 12.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3617). Die menschliche Gesundheit gehört zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern (vgl. z. B. BayVerfGH, E.v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - BayVBl 2013, 463, Rn. 34); ihrem Schutz dienen die lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln und in Bezug auf die Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel gelagert und verarbeitet werden. Die geschilderten bisherigen jahrelangen Erfahrungen mit der Gaststättenführung durch die Antragstellerin zeigen, dass der Antragstellerin die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen oder/und die Fähigkeit fehlt, entsprechend zu handeln und die gebotene Hygiene und Reinlichkeit in ihrer Gaststätte zu gewährleisten. Der hieraus folgenden konkreten Gefährdung der menschlichen Gesundheit kann nur durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung wirksam begegnet werden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG; Nrn. 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs 2013.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.