Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2018 - M 16 S 18.45
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Im Einzelnen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 11. Dezember 2017 wird wieder hergestellt.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Ergänzend wird ausgeführt:
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(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.
alkoholfreie Getränke, - 2.
unentgeltliche Kostproben, - 3.
zubereitete Speisen oder - 4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.
(3) Sie kann widerrufen werden, wenn
- 1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet, - 2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, - 3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt, - 4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt, - 5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt, - 6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt, - 7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.
(3) Sie kann widerrufen werden, wenn
- 1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet, - 2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, - 3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt, - 4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt, - 5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt, - 6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt, - 7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers, mit dem er bei sachgerechter Auslegung seines Antrags die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2016 begehrt, kann keinen Erfolg haben.
- 2
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den in Ziffer 1 des Bescheids vom 27. Januar 2016 verfügten Widerruf der Gaststättenerlaubnis sowie die in Ziffer 2 angeordnete Schließung der Gaststätte „M...“ in L... ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet.
- 3
1. Zunächst hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. Januar 2016 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt.
- 4
Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift beachtet. Sie hat die entsprechende Anordnung damit begründet, allein in der Zeit von Juni 2014 bis heute lägen 9 Ordnungswidrigkeitenanzeigen vor. Das Verhalten des Antragstellers gegenüber den Beamten des kommunalen Vollzugsdienstes sei stets uneinsichtig und respektlos. Der Antragsteller zeige weiterhin keinerlei Interesse, an der Verbesserung seiner derzeitigen Situation zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass die berechtigten Beschwerden der Anwohner bezüglich der Nichteinhaltung der Lärmauflagen während der Ausschöpfung des Rechtsweges weiter anwachsen würden. Das Recht der Anwohner auf Ruhebedürfnis während der Nachtzeit sei höher anzusetzen als das berechtigte Rechtsschutzinteresse des Betroffenen. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Soweit der Antragsteller moniert, diese Begründung stelle allein auf den mit dem Betrieb einer Schankwirtschaft verbundenen typischen Immissionen ab, kann er damit nicht gehört werden. Zwar hat die Antragsgegnerin auch Formulierungen verwendet, die so oder in ähnlicher Form auch in anderen Gaststättenwiderrufsverfahren benutzt werden könnten. In derartigen Fällen kann es der Behörde aber nicht verwehrt sein, die gleiche Formulierung mehrfach zu benutzen. Denn es wäre ein übertriebener Formalismus, wenn man verlangen würde, dass die Behörde denselben Inhalt einer Begründung mit stets wechselnden Ausdrücken wiedergeben müsste, um den Schein einer Formularbegründung zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. August 2015 – 7 B 10540/15.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Fahrtenbuchauflage und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 1 B 10586/06.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Baueinstellungsverfügung; VG Neustadt, Beschluss vom 31. August 2015 – 4 L 735/15.NW –, juris). Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).
- 5
2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. Januar 2016 rechtlich nicht zu beanstanden.
- 6
Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann.
- 7
Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Schließungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 27. Januar 2016 offensichtlich rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.
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2.1. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Widerruf und die Schließungsverfügung bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 angehört worden ist.
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2.2. In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 des Bescheids vom 27. Januar 2016 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes – GastG –. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Erlaubnis ist nach der letztgenannten Vorschrift zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. Als unzuverlässig ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, GewArch 1982, 294). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen nur erhebliche Verstöße die Verneinung der Zuverlässigkeit (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1970 – I B 60.70 –, GewArch 1972, 29). Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, GewArch 1997, 243). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 – 1 B 212/93 –, GewArch 1995, 121). Da ein solcher bisher nicht ergangen ist, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer maßgebend.
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Die Zuverlässigkeit eines Gastwirts wird u.a. in Frage gestellt, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist (Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Juli 2015, § 35 Rn. 37). Dies gilt namentlich dann, wenn diese Ordnungswidrigkeiten mit einer Reihe von schwerwiegenderen Rechtsverstößen zusammenfallen, die in ihrer Häufung eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen und für die der betreffende Gastwirt verantwortlich ist (Hess. VGH, Urteil vom 17. März 1980 – VIII OE 115/79 –, juris).
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Daneben können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gastwirts laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (vgl. BVerwG, GewArch 1982, 299). Die fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG kann auch aus der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere der Nichtzahlung von Steuern und Abgaben, hergeleitet werden. Ferner bietet ein Gastwirt nicht die Gewähr für ein ordnungsgemäßes Betreiben seiner Gaststätte, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit zu führen. Zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Gaststätte gehört es u.a., den Lärm, der von dem Gaststättenbetrieb auf die Nachbarschaft einwirkt, zu beherrschen. Ein Erlaubnisinhaber, der beharrlich seine Verpflichtung ignoriert zu gewährleisten, dass der seinem Betrieb zuzurechnende Lärm nicht zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führt, muss als unzuverlässig angesehen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. November 2009 – 6 B 11000/09.OVG –; VG Koblenz, Beschluss vom 19. September 2011 – 1 L 734/11.KO –).
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Hiervon ausgehend lässt das bisherige Verhalten des Antragstellers nicht erwarten, dass er seine Gaststätte in der Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben wird. Diese Beurteilung stützt sich auf den Gesamteindruck des bisherigen Verhal-tens des Antragstellers.
- 13
Gegen ihn sind in der Vergangenheit wegen Lärmüberschreitungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte mehrfach Bußgeldbescheide ergangen und in der Zwischenzeit neue Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Den Verwaltungsakten ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Antragsteller nicht einmal ansatzweise gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Obwohl die ihm erteilte Gaststättenerlaubnis vom 9. Mai 2006 mit zahlreichen den Immissionsschutz betreffenden Nebenbestimmungen versehen war und die Antragsgegnerin ihm nachträglich mit Bescheid vom 23. Januar 2013 weitere Auflagen zum Schutz der Nachbarn aufgab (z.B. Türen und Fenster der Gaststätte nach 22 Uhr geschlossen zu halten, nur einmal im Monat Livemusik), hielt er sich zu keinem Zeitpunkt an diese Vorgaben. Auch zeigte er sich bei den Überprüfungen der Gaststätte durch das Ordnungsamt der Antragsgegnerin sowie der Polizei regelmäßig uneinsichtig. Exemplarisch hierfür ist die Veranstaltung am 23. Mai 2015. Nach Nachbarbeschwerden suchte der Kontrolldienst der Antragsgegnerin die Gaststätte des Antragstellers um 1.15 Uhr auf. In dem Bericht des Beamten (Blatt 701 der Verwaltungsakte) heißt es u.a., er habe das Dienstfahrzeug in einer Entfernung zur Gaststätte des Antragstellers von etwa 25 m geparkt. Bereits dort habe er den Lärm durch Musik und dem damit einhergehenden Bass sowie durch menschliche Stimmen aus der Gaststätte feststellen können. Zunächst habe er die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung aufgesucht. Dort sei bei geschlossenen Fenstern der Lärm aus der Gaststätte des Antragstellers zu hören gewesen. Diesen festgestellten Lärm habe er, der Kontrolleur, als störend qualifiziert. Der Lärm sei geeignet gewesen, die Nachtruhe der Beschwerdeführerin erheblich zu beeinträchtigen. Im Anschluss habe er sich zur Gaststätte begeben. Augenscheinlich seien dort die Fenster und Türen geschlossen gewesen. In der Gaststätte hätten sich etwa 80 männliche und weibliche Gäste aufgehalten. Er habe den Antragsteller über eine berechtigte Lärmbeschwerde informiert sowie auf seine gaststättenrechtlichen Auflagen und die Einhaltung der Nachtruhe hingewiesen. In diesem Zusammenhang habe er den Antragsteller angewiesen, die Lautstärke der Musik deutlich leiser zu stellen und den Bass ganz auszustellen; diesem sei der umgehend nachgekommen. Der Antragsteller habe versichert, sich an die Einhaltung der Nachtruhe zu halten.
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Nur 15 Minuten nach Abschluss der Kontrolle beschwerte sich die Nachbarin erneut über den Lärm aus der Gaststätte „M...“. In seinem Bericht dazu (Blatt 706 der Verwaltungsakte) führte der Kontrollbeamte u.a. aus, er habe das Dienstfahrzeug um 1.45 Uhr erneut vor dem Anwesen der Beschwerdeführerin geparkt. Auch diesmal habe er dort Lärm durch Musik und dem damit einhergehenden Bass sowie durch menschliche Stimmen aus der Gaststätte des Antragstellers festgestellt. Dieser Lärm sei vor dem Anwesen der Beschwerdeführerin wieder genau so laut gewesen wie bei dem Einsatz 30 Minuten zuvor. Der Antragsteller antwortete auf seine mündliche Versicherung bezüglich der Einhaltung der Nachtruhe während des Einsatzes 30 Minuten zuvor angesprochen, seine Gäste wollten feiern und gerne lauter Musik hören. Er habe nur den Wünschen seiner Gäste entsprochen. Er, der Beamte, habe den Antragsteller mit Nachdruck angewiesen, die Lautstärke der Musik deutlich leiser zu stellen und den Bass ganz abzuschalten. Der Antragsteller habe sich dann in seiner Gaststätte mit den Gästen unterhalten. Für ihn, den Beamten, habe dies den Anschein gehabt, dass er der Anweisung nicht habe Folge leisten wollen. Daraufhin habe er, der Beamte, angeordnet, die Musik ganz aus zu machen und dies für den Rest der Nacht beizubehalten. Die Musik sei danach vom Antragsteller ganz ausgeschaltet worden. Der Einsatz sei um 2.05 Uhr beendet gewesen.
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In dem dritten Bericht vom 23. Mai 2015 (Blatt 710 der Verwaltungsakte) gab der Kontrollbeamte schließlich u.a. an, er habe um 2.45 Uhr kontrolliert, ob der Antragsteller sich an die Anordnung „Musik aus“ halte. Er, der Beamte, habe sein Dienstfahrzeug vor dem Anwesen M. Straße 68 in einer Entfernung zur Gaststätte „M...“ von etwa 80 m geparkt. Etwa auf halber Strecke vom Dienstfahrzeug zur Gaststätte seien aus dieser sehr deutlich Musik und der damit einhergehende Bass sowie ein Stimmengewirr zu hören gewesen. Zunächst habe er sich etwas verdeckt gehalten und zur Unterstützung die Polizei angefordert. Nach Eintreffen von zwei Polizeibeamten habe er den Antragsteller vor seine Gaststätte zitiert. Ihm sei eröffnet worden, dass wegen des Nichtbefolgens der ordnungsbehördlichen Anordnung „Musik aus“ die Gaststätte nun geschlossen werde.
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Dass der Antragsteller sich auch nicht an die ihm erteilten Auflagen in dem Bescheid vom 23. Januar 2013 hält, ergibt sich z.B. aus dem Ermittlungsbericht des Kontrollbeamten vom 22. April 2015 (Blatt 697 der Verwaltungsakte). Denn darin heißt es, in der Gaststätte seien die Fenster geschlossen worden, als der Beamte um 1 Uhr in die Gaststätte gekommen sei. Auch veranstaltet er offenkundig nicht nur einmal im Monat „Livemusik“. So haben exemplarisch im Dezember 2015 an den Wochenenden mehrere Livemusikveranstaltungen stattgefunden (s. https://www.facebook.com/...). Daneben bewarb der Antragsteller auf seiner Facebook-Seite für den Zeitraum 9. November 2015 bis 31. Dezember 2015 immer montags Livemusik in der „...“.
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Es ist daher offenkundig, dass der Antragsteller – trotz mehrerer Bußgeldbescheide und neu eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren – nicht gewillt ist, sich im Geringsten an gesetzliche oder behördliche Vorgaben zu halten. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift eingewandt hat, die Antragsgegnerin habe bis zum heutigen Tag keine Lärmmessungen durchgeführt, und er damit sinngemäß behauptet, es stehe überhaupt nicht fest, dass die Nachbarschaft unzumutbaren Lärmbelästigungen durch seine Gaststätte ausgesetzt seien, kann er damit nicht durchdringen.
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Maßgebend ist, dass der Antragsteller nur dann seine beruflichen Pflichten erfüllt, wenn er dafür Sorge trägt, dass der von seinem Betrieb ausgehende Lärm die Immissionsrichtwerte der dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dienenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998, Seite 503) einhält. Dies kann trotz fehlender Lärmmessungen jedoch hier nicht angenommen werden. Die Kammer geht – abweichend von der dem Antragsteller in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 9. Mai 2006 beigefügten bestandskräftigen Auflage der Antragsgegnerin, wonach der Lärmpegel in Bezug auf die Nachbargrundstücke tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten dürfe – nach summarischer Prüfung davon aus, dass das Grundstück, auf dem der Antragsteller seine Gaststätte betreibt, in einem Kern- oder Mischgebiet liegt und damit der vom Betrieb des „M...“ ausgehende Lärmpegel gemäß Ziffer 6.1c) TA Lärm nicht zu einer Überschreitung eines Wertes von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) vor dem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster des nächstgelegenen Wohnhauses führen darf.
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Dass der Antragsteller in der Zeit von 22 – 2 Uhr – zu dieser Uhrzeit schließt seine Gaststätte – den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht einhält, ist aufgrund der Erfahrungen der Kammer aus anderen Verfahren offensichtlich. Zwar ist hinsichtlich der Lautstärke des Lärms festzustellen, dass die Antragsgegnerin Lärmmessungen in der Vergangenheit nicht vorgenommen hat, also der technische Nachweis einer Überschreitung der Lärmrichtwerte fehlt. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beurteilung der Lärmereignisse und die Erwartung möglichst hoher Lärmvorsorge durch die Anwohner nachvollziehbare Feststellungen nicht ersetzen können. Allerdings setzt keine einschlägige Rechtsvorschrift voraus, dass der entsprechende Nachweis allein durch Lärmmessungen geführt werden könnte (Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, GewArch 2012, 370). Vielmehr ist ein entsprechender Nachweis auch auf Grund von behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen denkbar. Eine Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von behördlichen und polizeilichen Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein. In einem solchen Fall kann sich ein Verwaltungsgericht auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen und Lageplänen eine Überzeugung dazu bilden, ob ruhestörender Lärm vorliegt (Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, GewArch 2012, 370; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1993, 268 zu Hundegebell). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10/95 –, GewArch 1996, 426). Ruhestörender Lärm zur Nachtzeit ist zudem geeignet, die Gesundheit der betroffenen Nachbarn zu gefährden. Die „Lebensnotwendigkeit“ ungestörten Schlafes ist in der Rechtsprechung immer wieder betont worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 – 1 C 14/84 –, juris).
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Der Umstand, dass die Nachbarn unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen seitens der Gaststätte des Antragstellers ausgesetzt sind, ergibt sich ausweislich der umfangreichen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin schon aus der Vielzahl der Nachbarbeschwerden und den Berichten des Ordnungsdienstes der Antragsgegnerin sowie der Polizei. Diese Berichte lassen allein den Schluss zu, dass der uneinsichtige Antragsteller zum Betreiben seiner Gaststätte unzuverlässig ist.
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Insofern brauchte die Kammer nicht mehr näher darauf einzugehen, ob der Antragsteller, wie von der Antragsgegnerin weiter angenommen, auch deshalb unzuverlässig ist, weil er seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen ist.
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2.3. Zur Durchsetzung des Widerrufs durfte sich die Antragsgegnerin auch der in Ziffer 2 des Bescheids verfügten Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung – GewO – bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489). Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, GewArch 1996, 291). Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Antragsgegnerin zu einer näheren Ermessensüberlegung in Bezug auf die Schließungsanordnung hätten zwingen können.
- 23
2.4. Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit der Verfügung keine Zweifel, so besteht auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und der Betriebsschließung. Das Gericht prüft eigenständig, d.h. ohne an die von der Behörde angegeben Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebunden zu sein, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist. Dies ist hier zu verneinen, denn die zahlreichen Verstöße des Antragstellers zeigen, dass dieser einen massiven Hang zur Nichtbeachtung des geltenden Rechts erkennen lässt und daher bei einer Fortsetzung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers mit weiteren Verstößen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerechnet werden muss.
- 24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 18 K 14.1019
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
18. Kammer
Sachgebiets-Nr. 540
Hauptpunkte:
Zwangsgeld;
Rauchverbot;
Merkmale einer echten geschlossenen Gesellschaft
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Fürstenfeldbruck Münchner Str. 32, 82256 Fürstenfeldbruck
- Beklagter -
wegen Zwangsgeld/Rauchverbot in Gaststätten
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 18. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2015 am 18. Februar 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt eine Gaststätte namens „...“. Hierbei handele es sich nach eigenen Angaben um einen Billardsalon.
Am ... Oktober 2012 ging beim Landratsamt Fürstenfeldbruck ein anonymer Hinweis ein, wonach in der Gaststätte des Klägers geraucht werde. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2012 vom Landratsamt Fürstenfeldbruck mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Des Weiteren wurde er auf seine Verpflichtung aus Art. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG sowie auf Art. 9 Abs. 2 GSG hingewiesen.
Am ... November 2012 erfolgte eine Kontrolle der Gaststätte des Klägers durch zwei Mitarbeiter des Landratsamtes Fürstenfeldbruck. Laut Aktenvermerk wurde u. a. festgestellt, dass zwei Personen geraucht hätten. Nachdem der Kläger angegeben habe, aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Situation in zwei Wochen ohnehin schließen zu müssen, sei auf die zwangsweise Durchsetzung des Rauchverbots verzichtet worden.
Bei einer Nachkontrolle der Gaststätte durch drei Mitarbeiter des Landratsamtes am ... März 2013 hätten ausweislich eines Aktenvermerks erneut mindestens zwei Personen geraucht, zudem hätten an den Wandablagen und auf den Tischen Aschenbecher gestanden. Am Eingangsbereich habe sich ein Zettel mit dem Hinweis „heute geschlossene Gesellschaft. Unsere Lokalität wurde heute von Fr. ... privat gemietet. Fr. ... ladet jeden herzlich ein“ befunden. Das Kontrollpersonal sei jedoch weder auf eine geschlossene Gesellschaft oder etwaige Zutrittsbedingungen angesprochen oder abgewiesen worden. Zu diesen Feststellungen wurde der Kläger mit Schreiben vom ... März 2013 angehört. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass das Landratsamt beabsichtige, ihn mittels zwangsgeldbewehrtem Bescheid zur Einhaltung des Rauchverbots zu verpflichten.
Mit Bescheid vom ... April 2013 ordnete das Landratsamt Fürstenfeldbruck gegenüber dem Kläger Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbots an. Der Kläger wurde verpflichtet, deutlich sichtbare Hinweise mit „Rauchen verboten“ anzubringen (Ziffer 1.1), keine Aschenablagen bereitzustellen (Ziffer 1.2) und bei Verstößen gegen das Rauchverbot einzuschreiten (Ziffer 1.3). Die Anordnungen wurden jeweils zwangsgeldbewehrt (Ziffer 1.5). Der Bescheid ist bestandskräftig.
Am ... Februar 2014 ging erneut eine Beschwerde beim Landratsamt Fürstenfeldbruck ein, wonach am ... Februar 2014 in der Gaststätte des Klägers geraucht worden sei. Nach Auskunft des Beschwerdeführers sei dieser gefragt worden, ob er das Rauchen toleriere. Nachdem er dies abgelehnt habe, sei er vom Kläger aufgefordert worden, die Gaststätte zu verlassen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Februar 2014, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am ... Februar 2014, stellte das Landratsamt Fürstenfeldbruck fest, dass der Kläger am ... Februar 2014 der ihm aus Ziffer 1.3 des Bescheids vom ... April 2013 obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen und das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,- damit fällig geworden sei. Für den Fall eines erneuten Verstoßes wurde zudem ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,- angedroht.
Am 10. März 2014 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom ... Februar 2014 erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes unbegründet sei, da die vorausgegangene Zwangsgeld-androhung nicht erfolglos gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom
In der Klageerwiderung vom
In der mündlichen Verhandlung am
Zuletzt beantragte der Klägerbevollmächtigte,
den Bescheid vom ... Februar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass das mit dem Schreiben vom ... Februar 2014 fällig gestellte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist.
Der Beklagtenvertreter beantragte
Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung am
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger verfolgt ausweislich des Klageantrags zwei Klageziele. Einerseits die Feststellung, dass das im Bescheid vom ... April 2013 angedrohte Zwangsgeld tatsächlich nicht fällig geworden ist und andererseits begehrt er die Aufhebung der erneuten Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... Februar 2014.
1. Die hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da - entgegen der klägerseits begehrten Feststellung - das Zwangsgeld tatsächlich fällig geworden ist, mithin also die Feststellung im Bescheid des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom ... Februar 2014 zutreffend war.
1.1. Für den Antrag auf Feststellung der Nichtfälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von EUR 500,- ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die statthafte Klageart. Der Fälligkeitsmitteilung kommt nur deklaratorische Wirkung zu, da die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungs-gesetz (VwZVG) unmittelbar gesetzlich geregelt ist. Der Mitteilung kommt daher nicht die für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes (BayVwVfG) erforderliche Regelungswirkung zu, sie stellt nur eine - an sich gesetzlich nicht vorgeschriebene - Mitteilung des Bedingungs-eintrittes dar (vgl. BayVerfGH v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05, juris RdNr. 46). Gegen die Mitteilung dieses Bedingungseintrittes, also die Fälligkeits-mitteilung, kann sich ein Betroffener mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Wehr setzen und damit gerichtlich klären lassen, ob der Verwaltungsakt schon oder im Hinblick auf eine evtl. rechtzeitige Erfüllung noch vollstreckbar ist.
1.2. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, da das mit Bescheid vom ... April 2013 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,- fällig geworden ist. Der Kläger hat die ihm in Ziffer 1.3 dieses Bescheides auferlegte Handlungspflicht nicht bzw. nicht genügend erfüllt, vgl. Art. 31 Abs. 1 VwZVG. Voraussetzung für die Fälligstellung eines angedrohten Zwangsgeldes ist der Nachweis eines entsprechenden Verstoßes des Pflichtigen.
Da es sich vorliegend um eine fortdauernde Handlungsverpflichtung handelt, war eine gesonderte Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG nicht erforderlich, so dass der Kläger ab der förmlichen Zustellung des Bescheides vom... April 2013 bzw. ab dessen Bestandskraft verpflichtet war, die zur Durchsetzung des Rauchverbots (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 des Gesundheitsschutzgesetztes (GSG)) in seiner Gaststätte erforderlichen Maßnahmen nach Art. 7 GSG zu ergreifen, vgl. Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Nach der beim Landratsamt Fürstenfeldbruck eingegangenen Beschwerde am ... Februar 2014 und den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger am ... Februar 2014 gegen die Anordnung in Ziffer 1.3 des Bescheides vom ... April 2013 verstoßen, indem er das Rauchen in seiner Gaststätte nicht unterbunden hat.
Zwar hat der Kläger ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Anwesenheit des Beschwerdeführers in seiner Gaststätte noch nicht geraucht worden sei. Er habe diesen jedoch aufgefordert zu gehen, um eine „geschlossene Gesellschaft“ zu veranstalten, bei welcher auch geraucht worden sei. Diese am ... Februar 2014 abgehaltene Veranstaltung erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen einer echten geschlossenen Gesellschaft, in welcher das Rauchen erlaubt ist, da diese insbesondere nicht i. S. d. § 1 des Gaststättengesetzes (GastG) für jedermann oder bestimmte Personenkreise zugänglich sind. Der Gesetzgeber ging insoweit davon aus, dass das mit dem GSG verfolgte Ziel, die Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen zu schützen (vgl. Art. 1 GSG), durch eine Ausnahme für Feierlichkeiten im Familien- bzw. Freundeskreis nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um eher selten stattfindende, auf einen bestimmten Anlass bezogene Veranstaltungen (BayVGH
Damit wurde die Zwangsgeldforderung, die im Bescheid vom ... April 2013 angedroht worden war, fällig.
2. Die gegen Ziffer 1. des Bescheides vom ... Februar 2014 und die darin enthaltene erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 1.000,- erhobene Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid i. S. d. Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellt und gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hiergegen dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind. Die insoweit zulässige Anfechtungsklage ist jedoch in der Sache nicht begründet, da die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... Februar 2014 rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2.1. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen lagen aufgrund des Verstoßes gegen Ziffer 1.3 des Bescheides vom ... April 2013 (s.o.) vor.
2.2. Auch im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes von EUR 1.000,- bestehen gegen die zweite Zwangsgeldandrohung keine rechtlichen Bedenken. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit EUR 1.000,- hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens EUR 15,- und höchstens EUR 50.000,- beträgt. Es ist nicht erkennbar, dass das Landratsamt Fürstenfeldbruck hier mit EUR 1.000,- einen überhöhten Betrag, der außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger stehen würde, festgesetzt hätte. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG geben vor, dass das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben einer Handlung hat, erreichen soll, wobei das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet, sondern den Adressaten einer öffentlich-rechtlich angeordneten Pflicht zur Beachtung und Einhaltung dieser Pflicht anhalten soll. Ob insoweit die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab. Nachdem der Kläger sich vom ersten Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,- zur Durchsetzung des Rauchverbots offenbar nicht hat beeindrucken lassen, ist es nachvollziehbar und angemessen, dass das zweite Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,- angedroht wurde, so dass keine Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der Höhe des Zwangsgeldes vorliegen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 1.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 30.01.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2017 (Az.: 41-3/8231) wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
-
1.die im Antragssteller erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft widerrufen,
-
2.verfügt, dass der Betrieb der unter Nummer 1 genannten Gaststätte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzustellen ist. Im Falle der Aussetzung der Vollziehbarkeit ist das Lokal binnen zwei Wochen nach erneuter Vollziehbarkeit zu schließen,
-
3.die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 dieses Bescheides angeordnet und
-
4.für den Fall der Nichtbefolgung der unter Nummer 2 dieses Bescheides verfügten Anordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR angedroht.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 30.01.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.01.2017 (Az.: 41-3/8231) wird im Hinblick auf Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.