Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Feb. 2015 - M 18 K 14.1019

bei uns veröffentlicht am18.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 18 K 14.1019

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. Februar 2015

18. Kammer

Sachgebiets-Nr. 540

Hauptpunkte:

Zwangsgeld;

Rauchverbot;

Merkmale einer echten geschlossenen Gesellschaft

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Fürstenfeldbruck Münchner Str. 32, 82256 Fürstenfeldbruck

- Beklagter -

wegen Zwangsgeld/Rauchverbot in Gaststätten

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 18. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2015 am 18. Februar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt eine Gaststätte namens „...“. Hierbei handele es sich nach eigenen Angaben um einen Billardsalon.

Am ... Oktober 2012 ging beim Landratsamt Fürstenfeldbruck ein anonymer Hinweis ein, wonach in der Gaststätte des Klägers geraucht werde. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom ... Oktober 2012 vom Landratsamt Fürstenfeldbruck mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Des Weiteren wurde er auf seine Verpflichtung aus Art. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG sowie auf Art. 9 Abs. 2 GSG hingewiesen.

Am ... November 2012 erfolgte eine Kontrolle der Gaststätte des Klägers durch zwei Mitarbeiter des Landratsamtes Fürstenfeldbruck. Laut Aktenvermerk wurde u. a. festgestellt, dass zwei Personen geraucht hätten. Nachdem der Kläger angegeben habe, aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Situation in zwei Wochen ohnehin schließen zu müssen, sei auf die zwangsweise Durchsetzung des Rauchverbots verzichtet worden.

Bei einer Nachkontrolle der Gaststätte durch drei Mitarbeiter des Landratsamtes am ... März 2013 hätten ausweislich eines Aktenvermerks erneut mindestens zwei Personen geraucht, zudem hätten an den Wandablagen und auf den Tischen Aschenbecher gestanden. Am Eingangsbereich habe sich ein Zettel mit dem Hinweis „heute geschlossene Gesellschaft. Unsere Lokalität wurde heute von Fr. ... privat gemietet. Fr. ... ladet jeden herzlich ein“ befunden. Das Kontrollpersonal sei jedoch weder auf eine geschlossene Gesellschaft oder etwaige Zutrittsbedingungen angesprochen oder abgewiesen worden. Zu diesen Feststellungen wurde der Kläger mit Schreiben vom ... März 2013 angehört. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass das Landratsamt beabsichtige, ihn mittels zwangsgeldbewehrtem Bescheid zur Einhaltung des Rauchverbots zu verpflichten.

Mit Bescheid vom ... April 2013 ordnete das Landratsamt Fürstenfeldbruck gegenüber dem Kläger Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbots an. Der Kläger wurde verpflichtet, deutlich sichtbare Hinweise mit „Rauchen verboten“ anzubringen (Ziffer 1.1), keine Aschenablagen bereitzustellen (Ziffer 1.2) und bei Verstößen gegen das Rauchverbot einzuschreiten (Ziffer 1.3). Die Anordnungen wurden jeweils zwangsgeldbewehrt (Ziffer 1.5). Der Bescheid ist bestandskräftig.

Am ... Februar 2014 ging erneut eine Beschwerde beim Landratsamt Fürstenfeldbruck ein, wonach am ... Februar 2014 in der Gaststätte des Klägers geraucht worden sei. Nach Auskunft des Beschwerdeführers sei dieser gefragt worden, ob er das Rauchen toleriere. Nachdem er dies abgelehnt habe, sei er vom Kläger aufgefordert worden, die Gaststätte zu verlassen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Februar 2014, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am ... Februar 2014, stellte das Landratsamt Fürstenfeldbruck fest, dass der Kläger am ... Februar 2014 der ihm aus Ziffer 1.3 des Bescheids vom ... April 2013 obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen und das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,- damit fällig geworden sei. Für den Fall eines erneuten Verstoßes wurde zudem ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,- angedroht.

Am 10. März 2014 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom ... Februar 2014 erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes unbegründet sei, da die vorausgegangene Zwangsgeld-androhung nicht erfolglos gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 führte der Klägerbevollmächtigte weiter aus, dass an dem Abend eine geschlossene Gesellschaft des Herrn ... stattgefunden habe. Dieser habe die Gaststätte angemietet und acht Freunde eingeladen.

In der Klageerwiderung vom 26. Juni 2014 führte das Landratsamt Fürstenfeldbruck aus, dass die Klage unbegründet sei, da es sich am ... Februar 2014 zumindest nicht um eine echte geschlossene Gesellschaft gehandelt habe.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2015 führte der Kläger aus, dass am ... Februar 2014 ab 21 Uhr eine geschlossene Gesellschaft von Herrn ... stattgefunden habe. Erst ab diesem Zeitpunkt sei in seiner Gaststätte geraucht worden. Einen konkreten Zweck für die Veranstaltung habe es nicht gegeben; die Gesellschaft habe aus acht bis zehn Personen bestanden, die ihm alle namentlich bekannt gewesen seien. Auf Nachfrage des Gerichts konnte der Kläger jedoch nicht alle Namen benennen; eine Liste der Teilnehmer habe er von Herrn ... nicht erhalten. Nach Aussage des Klägers sei während der Veranstaltung die Lokaltür verschlossen und ein Schild angebracht worden, welches sich wie das bei der Kontrolle am ... März 2013 dargestellt habe. Auf weitere Nachfrage des Gerichts erläuterte der Kläger, dass er am fraglichen Abend von Herrn ... angefragt worden sei, ob er das Lokal für eine geschlossene Gesellschaft anmieten könne. Der Kläger habe dies zunächst verneint, da noch zwei weitere Personen anwesend gewesen seien. Der Kläger habe mit den beiden Personen gesprochen und gefragt, ob diese Einwände gegen die Abhaltung einer geschlossenen Gesellschaft hätten, im Rahmen derer auch geraucht würde. Nachdem diese dies bejaht hätten, habe er sie gebeten, das Lokal zu verlassen.

Zuletzt beantragte der Klägerbevollmächtigte,

den Bescheid vom ... Februar 2014 aufzuheben und festzustellen, dass das mit dem Schreiben vom ... Februar 2014 fällig gestellte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist.

Der Beklagtenvertreter beantragte

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2015, sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger verfolgt ausweislich des Klageantrags zwei Klageziele. Einerseits die Feststellung, dass das im Bescheid vom ... April 2013 angedrohte Zwangsgeld tatsächlich nicht fällig geworden ist und andererseits begehrt er die Aufhebung der erneuten Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... Februar 2014.

1. Die hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da - entgegen der klägerseits begehrten Feststellung - das Zwangsgeld tatsächlich fällig geworden ist, mithin also die Feststellung im Bescheid des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom ... Februar 2014 zutreffend war.

1.1. Für den Antrag auf Feststellung der Nichtfälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von EUR 500,- ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die statthafte Klageart. Der Fälligkeitsmitteilung kommt nur deklaratorische Wirkung zu, da die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungs-gesetz (VwZVG) unmittelbar gesetzlich geregelt ist. Der Mitteilung kommt daher nicht die für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes (BayVwVfG) erforderliche Regelungswirkung zu, sie stellt nur eine - an sich gesetzlich nicht vorgeschriebene - Mitteilung des Bedingungs-eintrittes dar (vgl. BayVerfGH v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05, juris RdNr. 46). Gegen die Mitteilung dieses Bedingungseintrittes, also die Fälligkeits-mitteilung, kann sich ein Betroffener mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Wehr setzen und damit gerichtlich klären lassen, ob der Verwaltungsakt schon oder im Hinblick auf eine evtl. rechtzeitige Erfüllung noch vollstreckbar ist.

1.2. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet, da das mit Bescheid vom ... April 2013 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,- fällig geworden ist. Der Kläger hat die ihm in Ziffer 1.3 dieses Bescheides auferlegte Handlungspflicht nicht bzw. nicht genügend erfüllt, vgl. Art. 31 Abs. 1 VwZVG. Voraussetzung für die Fälligstellung eines angedrohten Zwangsgeldes ist der Nachweis eines entsprechenden Verstoßes des Pflichtigen.

Da es sich vorliegend um eine fortdauernde Handlungsverpflichtung handelt, war eine gesonderte Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG nicht erforderlich, so dass der Kläger ab der förmlichen Zustellung des Bescheides vom... April 2013 bzw. ab dessen Bestandskraft verpflichtet war, die zur Durchsetzung des Rauchverbots (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 des Gesundheitsschutzgesetztes (GSG)) in seiner Gaststätte erforderlichen Maßnahmen nach Art. 7 GSG zu ergreifen, vgl. Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Nach der beim Landratsamt Fürstenfeldbruck eingegangenen Beschwerde am ... Februar 2014 und den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger am ... Februar 2014 gegen die Anordnung in Ziffer 1.3 des Bescheides vom ... April 2013 verstoßen, indem er das Rauchen in seiner Gaststätte nicht unterbunden hat.

Zwar hat der Kläger ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Anwesenheit des Beschwerdeführers in seiner Gaststätte noch nicht geraucht worden sei. Er habe diesen jedoch aufgefordert zu gehen, um eine „geschlossene Gesellschaft“ zu veranstalten, bei welcher auch geraucht worden sei. Diese am ... Februar 2014 abgehaltene Veranstaltung erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen einer echten geschlossenen Gesellschaft, in welcher das Rauchen erlaubt ist, da diese insbesondere nicht i. S. d. § 1 des Gaststättengesetzes (GastG) für jedermann oder bestimmte Personenkreise zugänglich sind. Der Gesetzgeber ging insoweit davon aus, dass das mit dem GSG verfolgte Ziel, die Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen zu schützen (vgl. Art. 1 GSG), durch eine Ausnahme für Feierlichkeiten im Familien- bzw. Freundeskreis nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um eher selten stattfindende, auf einen bestimmten Anlass bezogene Veranstaltungen (BayVGH v. 10.2.2011 - 9 CE 10.3177, juris RdNr. 34 m. w. N.); eine Zusammenkunft allein zum geselligen Zusammensein kann dies nicht erfüllen. Nach diesen Grundsätzen kann eine echte geschlossene Gesellschaft bereits nur dann vorliegen, wenn diese insbesondere einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt, die Öffentlichkeit insoweit räumlich vollständig ausgeschlossen ist, der Kreis der Mitglieder von vorneherein feststeht und ein konkreter Anlass (z. B. Familienfeier, Vorstandssitzung einer Gesellschaft) hierfür besteht (vgl. BayVGH v. 24.1.2011 - 10 CS 11.2, juris RdNr. 16 m. w. N.). Diese Voraussetzungen waren vorliegend in der Gaststätte des Klägers am Abend des ... Februar 2014 nicht erfüllt. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Kläger, dass es einen konkreten Zweck für die Veranstaltung nicht gegeben habe. Anzahl und Namen der teilnehmenden Personen konnte der Kläger im Einzelnen nicht vollständig wiedergeben. Ebenso wenig war die Öffentlichkeit von der Veranstaltung ausgeschlossen. Zunächst wurde es dem Beschwerdeführer und seiner Begleitung freigestellt, an der Veranstaltung teilzunehmen. Zudem wurde nach Aussage des Klägers an der Tür der Gaststätte ein Schild angebracht, mit welchem darauf hingewiesen wurde, dass die Lokalität heute privat gemietet wurde, jedoch jeder herzlich eingeladen ist.

Damit wurde die Zwangsgeldforderung, die im Bescheid vom ... April 2013 angedroht worden war, fällig.

2. Die gegen Ziffer 1. des Bescheides vom ... Februar 2014 und die darin enthaltene erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 1.000,- erhobene Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid i. S. d. Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellt und gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hiergegen dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind. Die insoweit zulässige Anfechtungsklage ist jedoch in der Sache nicht begründet, da die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... Februar 2014 rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.1. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen lagen aufgrund des Verstoßes gegen Ziffer 1.3 des Bescheides vom ... April 2013 (s.o.) vor.

2.2. Auch im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes von EUR 1.000,- bestehen gegen die zweite Zwangsgeldandrohung keine rechtlichen Bedenken. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit EUR 1.000,- hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens EUR 15,- und höchstens EUR 50.000,- beträgt. Es ist nicht erkennbar, dass das Landratsamt Fürstenfeldbruck hier mit EUR 1.000,- einen überhöhten Betrag, der außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger stehen würde, festgesetzt hätte. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG geben vor, dass das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben einer Handlung hat, erreichen soll, wobei das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet, sondern den Adressaten einer öffentlich-rechtlich angeordneten Pflicht zur Beachtung und Einhaltung dieser Pflicht anhalten soll. Ob insoweit die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab. Nachdem der Kläger sich vom ersten Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,- zur Durchsetzung des Rauchverbots offenbar nicht hat beeindrucken lassen, ist es nachvollziehbar und angemessen, dass das zweite Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.000,- angedroht wurde, so dass keine Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der Höhe des Zwangsgeldes vorliegen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 1.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.