Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Nov. 2014 - M 16 S 14.50551

published on 11/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Nov. 2014 - M 16 S 14.50551
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung der Antragstellerin nur gemeinsam mit ihrem Kind erfolgen darf und erst, sobald die Antragsgegnerin in Abstimmung mit der zuständigen italienischen Behörde sichergestellt hat, dass beide nach ihrer Ankunft in I. eine auch dem Alter des Kinds angemessene, gemeinsame und gesicherte Unterkunft erhalten.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/3, die Antragsgegnerin 1/3.

Gründe

I.

Die am ... 1982 geborene Antragstellerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 21. Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein und wurde von der Polizei aufgegriffen. Sie hatte ein italienisches Dokument „Codice Fiscale“ mit ihrer Steuernummer sowie die Kopie einer abgelaufenen italienischen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei sich. Bei ihrer Vernehmung gab die Antragstellerin an, sie habe in I. ein Kind von einem Freund. Im Moment sei sie von einem anderen Freund schwanger. Sie habe in I. niemand, bei dem sie bleiben könne. Eine Eurodac-Recherche vom 31. Dezember 2013 ergab einen Antrag-/Aufgriff am 31. Januar 2008 in N.

Am 13. Januar 2014 stellte die Antragstellerin bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag erfolgte durch das Bundesamt ein persönliches Gespräch mit der Antragstellerin zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Diese gab dort unter anderem an, sie wolle nicht nach I. zurück. Sie habe dort große Probleme mit der wirtschaftlichen Situation gehabt. Nach ihrer Ausreise aus Nigeria habe sie sich vier bis fünf Jahre in S. und sieben bis acht Jahre in I. aufgehalten. Sie habe in S. und I. Asyl beantragt.

Mit Bescheid vom ... September 2014, zugestellt am 11. September 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach I. an (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei am 11. März 2014 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-III-VO an I. gerichtet worden. Eine Antwort sei bislang noch nicht eingegangen. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO gelte das Ersuchen damit als angenommen. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da I. gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamts nicht vor. Daher würde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach I. als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach I. beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 15. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Sie beantragten zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trugen sie mit Schriftsatz vom 30. September 2014 im Wesentlichen vor, der Sohn der Klägerin sei am ... 2014 geboren worden. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Es bestehe eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin, weil im Asylsystem I.s systemische Mängel vorlägen. So komme der Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern von Oktober 2013 zu verschiedenen Ergebnissen, die systemische Mängel im Aufnahmeverfahren in I. belegten. Im Besonderen sei die Situation von Familien und insbesondere alleinerziehenden Frauen betroffen. Es bestehe das erhebliche Risiko einer Familientrennung. Gegen das Vollzugsinteresse spreche auch, dass die Antragstellerin in I. von unsicheren Wohnverhältnissen bedroht und daher eine gerichtliche Erreichbarkeit nicht gewährleistet wäre und somit die nachteiligen Folgen der Abschiebung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Das Bundesamt habe in seinem Bescheid nicht dargelegt, wie es sicherstellen wolle, dass die Antragstellerin mit ihrem minderjährigen Kind, das gerade einmal vier Monate alt sei, nicht erneut obdachlos werde und eine angemessene Versorgung erhalte. Solange dies nicht sichergestellt sei, sei die Abschiebung nicht durchführbar und daher die Abschiebungsanordnung unrechtmäßig. Bei dieser offenen Rechtslage könne jedenfalls nicht eindeutig davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit mit einem kleinen Kind nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung in I. drohe.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 18. September 2014 die Akte vor. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 nahm es weiterhin Stellung zur Antragsbegründung und führte unter Bezugnahme auf Erkenntnismittel näher aus, weshalb man nicht davon ausgehe, dass der Antragstellerin und ihrem Kind im Falle einer Überstellung nach I. eine menschenunwürdige Behandlung und eine Verletzung ihrer Grundrechte drohe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 K 14.50550 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat teilweise Erfolg, soweit die Anordnung einer Auflage für die grundsätzlich als zulässig anzusehende Vollstreckung des streitgegenständlichen Bescheids zum Schutz der Antragstellerin als alleinerziehender Mutter erforderlich war.

Mit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3474) ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall statthaft. Der Antrag wurde auch innerhalb der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe gestellt.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier im Ergebnis zugunsten der Antragsgegnerin aus, da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 als gering anzusehen sind. Jedoch sind durch die Antragsgegnerin bei der Vollstreckung die im Tenor beschriebenen Maßgaben zu beachten, um eine mögliche Verletzung der Rechte der Antragstellerin aus Art. 4 EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK auszuschließen.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Solche Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 27a AsylVfG finden sich aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 1 am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß ihres Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ist die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die - wie hier - ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.

Im Fall der Antragstellerin ist nach Aktenlage jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ihr in I. internationaler Schutz zuerkannt worden wäre, so dass die Anwendung der Dublin-III-Verordnung nicht ausgeschlossen ist (vgl. hierzu z. B. VG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 23 L 489.14 A - juris Rn. 9 ff.). Eine Zuständigkeit I.s kann hier wohl jedenfalls aus Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO abgeleitet werden.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f.). Daraus hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta - EU-GR-Charta - sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 80). Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86 und 94). Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der (damals maßgeblichen) Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 106 und LS 2; ebenso U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o. g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung zugrunde (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR (GK), U. v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens („systemic failure“) abgestellt (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 8.).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 27.4. 2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o. g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung (bzw. Dublin-III-Verordnung) zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9).

Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass Antragsteller in I. grundsätzlich wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Es folgt hierzu der in der Rechtsprechung ganz vorherrschend vertretenen Auffassung, dass in I. zur Zeit systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. aus jüngster Zeit BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; NdsOVG, B. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 - juris; VG Ansbach, U. v. 5.6.2014 - AN 1 K 14.30275 - juris; VG Köln, U. v. 27.5.2014 - 2 K 2273/13.A - juris; VG München, Gerichtsbescheid v. 21.5.2014 - M 21 K 14.30286; VG Aachen, B. v. 3.4.2014 - 7 L 165/14.A - juris; VG Augsburg, B. v. 7.4.2014 - Au 7 S 14.30185 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 6.5.2014 - 13 L 213/14.A - juris; VG Frankfurt, B. v. 4.6.2014 - 7 L 1091/14.F.A - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 9.5.2014 - 5a L 696/14.A - juris; VG Würzburg, B. v. 7.3.2014 - W 6 S 14.30255 - juris; a. A. VG Gießen, U. v. 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - juris; VG Schwerin, B. v. 15.5.2014 - 3 B 418/14 As - juris;). Insbesondere in den genannten obergerichtlichen Urteilen, wird im Einzelnen ausführlich dargestellt, wie die Gerichte jeweils auf der Grundlage des im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Berufungsverfahren vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in I. zu der Überzeugung gelangt sind, dass keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe dafür vorliegen, dass der jeweilige Kläger im Falle seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu insbesondere ausführlich OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 129 ff.; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 10.4.2014 A 4 K 2202/11 - juris Rn. 27 ff.). Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch in der Person der Antragstellerin keine individuellen beachtlichen Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorlägen bzw. eine Ermessensreduzierung zu ihren Gunsten geboten wäre.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch im Fall einer Familie mit minderjährigen Kindern jüngst entschieden, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorläge, wenn diese nach I. zurückgeführt würde, ohne dass zuvor von Seiten der zuständigen italienischen Behörden individuelle Zusicherungen über eine altersangemessene Inobhutnahme der Kinder und Wahrung der Familieneinheit eingeholt worden wären (vgl. EGMR (GK), U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz Nr. 29217/12 -veröffentlicht unter http://hudoc.echr.coe.int). Auch das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen - wie hier im Falle I.s - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat bestehen, die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen hat. Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage habe das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B. v.17.9.2014 - 2 BvR 1795/14).

Wie die Bevollmächtigten der Antragstellerin zu Recht geltend gemacht haben, liegt eine derartige Zusicherung im Fall der Antragstellerin noch nicht vor. Als nicht ausreichend ist diesbezüglich der lediglich allgemeine Vortrag des Bundesamts anzusehen, dass es für besonders schutzbedürftige Personen besondere Garantien nach den nationalen Rechtsvorschriften in I. gebe, darunter ein „reserviertes Kontingent im Aufnahmesystem des SPRAR“. Ebenfalls nicht ausreichend wäre es, die italienischen Behörden von der konkret geplanten Rückführung lediglich zu informieren. Vielmehr ist es entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts als erforderlich anzusehen, dass bereits im Vorfeld der Abschiebung eine konkrete und individuelle Zusage von Seiten der italienischen Behörden über eine gemeinsame, altersangemessene und gesicherte Unterbringung eingeholt wird. Hierüber und über die konkret zugesicherte Unterkunft sind auch die Antragstellerin bzw. ihre Bevollmächtigten vor der Abschiebung zu informieren, damit sichergestellt ist, dass die Antragstellerin weiterhin erreichbar bleibt. Damit würde dem diesbezüglich nachvollziehbaren Einwand der Bevollmächtigten der Antragstellerin Rechnung getragen.

Da es sich bei der notwendig einzuholenden Zusicherung um eine Modalität der Abschiebung als solcher handelt, führt das derzeitige Fehlen einer entsprechenden Zusicherung zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung, jedoch zur Notwendigkeit der im Tenor verfügten Auflage (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4). Auflagen sind auch bei ablehnenden Entscheidungen zulässig (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 90).

Da mit der Auflage einem wesentlichen Einwand von Seiten der Antragstellerin gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids Rechnung getragen wurde, erscheint es angemessen, die Gerichtskosten in dem im Tenor ausgesprochenen Verhältnis zu teilen, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2014 (M 16 S 14. 50553) wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüch
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.