Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Mai 2015 - M 16 S7 15.50485

bei uns veröffentlicht am20.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. November 2014 (M 16 S 14. 50553) wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... September 2014 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO. Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50553) bleibt unberührt.

Gründe

I.

Die am ... 1982 geborene Mutter des Antragstellers ist nigerianische Staatsangehörige. Am 13. Januar 2014 stellte die Mutter des Antragstellers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am ... 2014 wurde der Antragsteller im Bundesgebiet geboren. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 zeigte die zuständige Ausländerbehörde dies dem Bundesamt gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG an.

Mit Bescheiden vom ... September 2014, zugestellt am 11. September 2014, lehnte das Bundesamt die Asylanträge des Antragstellers sowie seiner Mutter jeweils als unzulässig ab (Nr. 1 der Bescheide) und ordnete jeweils die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2 der Bescheide). Zur Begründung wurde in Bezug auf die Mutter des Antragstellers im Wesentlichen ausgeführt, es sei am 11. März 2014 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-III-VO an Italien gerichtet worden. Eine Antwort sei bislang noch nicht eingegangen. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO gelte das Ersuchen damit als angenommen. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamts nicht vor. Daher würde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. In Bezug auf den Antragsteller wurde zudem ausgeführt, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO die Prüfung des Asylantrags in die Zuständigkeit Italiens falle. Am 10. Juli 2014 seien die italienischen Behörden über die beabsichtigte Überstellung des Antragstellers zusammen mit seiner Mutter informiert worden.

Am 15. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage (M 16 K 14.50552) mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Sie beantragten zudem, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Der Antrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50553) mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung des Antragstellers nur gemeinsam mit seiner Mutter erfolgen dürfe und erst, sobald die Antragsgegnerin in Abstimmung mit der zuständigen italienischen Behörde sichergestellt habe, dass beide nach ihrer Ankunft in Italien eine auch dem Alter des Antragstellers angemessene, gemeinsame und gesicherte Unterkunft erhalten würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Verfahren M 16 S 14.50553, die Gerichtsakte im Verfahren M 16 K 14.50552 und die Gerichtsakten in den Verfahren der Mutter des Antragstellers (M 16 K 14.50550 und M 16 S 14.50551) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen ändern oder aufheben.

Im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2015 (2 BvR 746/15 - abrufbar z. B. unter www.asylnet.de) sowie dem Umstand, dass von einem zwischenzeitlichen Ablauf der maßgeblichen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO - jedenfalls für die Mutter des Antragstellers - auszugehen ist, war eine Abänderung des Beschlussesvom 11. November 2014 (M 16 S 14.50553) von Amts wegen veranlasst.

Nach dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2015 kann es jedenfalls nicht als ausgeschlossen angesehen werden, dass mit der getroffenen „Maßgabeentscheidung“ eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbunden wäre. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen und die bestehende Möglichkeit auszuschließen, dass der Antragsteller durch die Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt sein könnte, war eine Abänderung der Entscheidung veranlasst.

Zudem wäre die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO - jedenfalls hinsichtlich der Mutter des Antragstellers - zwischenzeitlich auch dann abgelaufen, wenn man davon ausgeht, dass die Frist mit der Zustellung des den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ablehnenden Beschlussesvom 11. November 2014 (M 16 S 14.50551) - vorliegend erfolgt am 17. bzw. 18. November 2014 - nochmals neu zu laufen begonnen hätte. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO wäre Italien nicht mehr zur Wiederaufnahme der Mutter des Antragstellers verpflichtet und die Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin übergegangen. Diese würde sich auch auf die Zuständigkeit der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Antragsteller auswirken. Damit ist diesbezüglich eine Änderung der Sachlage eingetreten, die dazu führt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie bezieht sich jedoch nur auf das Abänderungsverfahren und würde sich daher nur für ggf. im Abänderungsverfahren neu angefallene Kosten auswirken, welche vorliegend allerdings nicht ersichtlich sind. Die Abänderung erfolgte von Amts wegen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts würde „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG betreffen, so dass im Abänderungsverfahren Gebühren nicht nochmals erstattungsfähig wären (vgl. z. B. VGH BW, B. v. 8.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris; vgl. auch VG Düsseldorf, B. v. 15.8.2014 - 13 L 644/14.A - juris Rn. 12 ff. m.w.N).

Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren ersetzt nicht die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung, trifft also nicht etwa eine für den vorliegenden Rechtszug insgesamt neue einheitliche Kostenentscheidung. Denn das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO dar, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Absatz 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2008 - 2 VR 1.08 - juris Rn. 5). Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50553) bleibt daher von dieser Abänderungsentscheidung unberührt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung des Antragstellers nur gemeinsam mit seiner Mutter erfolgen darf und erst, sobald die Antragsgegnerin in Abstimmung mit der zuständigen italienischen Behörde sichergestellt hat, dass beide nach ihrer Ankunft in Italien eine auch dem Alter des Antragstellers angemessene, gemeinsame und gesicherte Unterkunft erhalten.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 2/3, die Antragsgegnerin 1/3.

Gründe

I.

Die am ... 1982 geborene Mutter des Antragstellers ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 21. Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein und wurde von der Polizei aufgegriffen. Sie hatte ein italienisches Dokument „Codice Fiscale“ mit ihrer Steuernummer sowie die Kopie einer abgelaufenen italienischen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei sich. Bei ihrer Vernehmung gab sie an, sie habe in Italien ein Kind von einem Freund. Im Moment sei sie von einem anderen Freund schwanger. Sie habe in Italien niemand, bei dem sie bleiben könne. Eine Eurodac-Recherche vom 31. Dezember 2013 ergab einen Antrag-/Aufgriff am 31. Januar 2008 in Norwegen.

Am 13. Januar 2014 stellte die Mutter des Antragstellers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag erfolgte durch das Bundesamt ein persönliches Gespräch mit ihr zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Sie gab dort unter anderem an, sie wolle nicht nach Italien zurück. Sie habe dort große Probleme mit der wirtschaftlichen Situation gehabt. Nach ihrer Ausreise aus Nigeria habe sie sich vier bis fünf Jahre in Spanien und sieben bis acht Jahre in Italien aufgehalten. Sie habe in Spanien und Italien Asyl beantragt.

Am ... 2014 wurde der Antragsteller im Bundesgebiet geboren. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 zeigte die zuständige Ausländerbehörde dies dem Bundesamt gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG an.

Mit Bescheiden vom ... September 2014, zugestellt am 11. September 2014, lehnte das Bundesamt die Asylanträge des Antragstellers sowie seiner Mutter jeweils als unzulässig ab (Nr. 1 der Bescheide) und ordnete jeweils die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2 der Bescheide). Zur Begründung wurde in Bezug auf die Mutter des Antragstellers im Wesentlichen ausgeführt, es sei am 11. März 2014 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-III-VO an Italien gerichtet worden. Eine Antwort sei bislang noch nicht eingegangen. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO gelte das Ersuchen damit als angenommen. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamts nicht vor. Daher würde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. In Bezug auf den Antragsteller wurde zudem ausgeführt, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO die Prüfung des Asylantrags in die Zuständigkeit Italiens falle. Am 10. Juli 2014 seien die italienischen Behörden über die beabsichtigte Überstellung des Antragstellers zusammen mit seiner Mutter informiert worden.

Am 15. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Sie beantragten zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trugen sie im Verfahren der Mutter des Antragstellers (M 16 S 14.50551) mit Schriftsatz vom 30. September 2014 im Wesentlichen vor, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Es bestehe eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin, weil im Asylsystem Italiens systemische Mängel vorlägen. So komme der Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern von Oktober 2013 zu verschiedenen Ergebnissen, die systemische Mängel im Aufnahmeverfahren in Italien belegten. Im Besonderen sei die Situation von Familien und insbesondere alleinerziehenden Frauen betroffen. Es bestehe das erhebliche Risiko einer Familientrennung. Gegen das Vollzugsinteresse spreche auch, dass die Familie in Italien von unsicheren Wohnverhältnissen bedroht und daher eine gerichtliche Erreichbarkeit nicht gewährleistet wäre und somit die nachteiligen Folgen der Abschiebung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Das Bundesamt habe in seinem Bescheid nicht dargelegt, wie es sicherstellen wolle, dass die Mutter mit dem Antragsteller, der gerade einmal vier Monate alt sei, nicht erneut obdachlos werde und eine angemessene Versorgung erhalte. Solange dies nicht sichergestellt sei, sei die Abschiebung nicht durchführbar und daher die Abschiebungsanordnung unrechtmäßig.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 15. September 2014 die Akte vor. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 nahm es weiterhin Stellung zur Antragsbegründung im Verfahren der Mutter und führte unter Bezugnahme auf Erkenntnismittel näher aus, weshalb man nicht davon ausgehe, dass der Mutter und dem Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Italien eine menschenunwürdige Behandlung und eine Verletzung ihrer Grundrechte drohe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 K 14.50550 und die Gerichtsakten in den Verfahren der Mutter des Antragstellers (M 16 K 14.50550 und M 16 S 14.50551) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat teilweise Erfolg, soweit die Anordnung einer Auflage für die grundsätzlich als zulässig anzusehende Vollstreckung des streitgegenständlichen Bescheids zum Schutz des Antragstellers erforderlich war.

Mit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3474) ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall statthaft. Der Antrag wurde auch innerhalb der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe gestellt.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier im Ergebnis zugunsten der Antragsgegnerin aus, da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 als gering anzusehen sind. Jedoch sind durch die Antragsgegnerin bei der Vollstreckung die im Tenor beschriebenen Maßgaben zu beachten, um eine mögliche Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 4 EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK auszuschließen.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Solche Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 27a AsylVfG finden sich aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 1 am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß ihres Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ist die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die - wie hier - ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.

Im Fall der Mutter des Antragstellers ist nach Aktenlage jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ihr in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden wäre, so dass vorliegend die Anwendung der Dublin-III-Verordnung nicht ausgeschlossen ist (vgl. hierzu z. B. VG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 23 L 489.14 A - juris Rn. 9 ff.). Eine Zuständigkeit Italiens kann wohl jedenfalls aus Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO (in Bezug auf die Mutter) i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin-III-VO (in Bezug auf den Antragsteller) abgeleitet werden.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f.). Daraus hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta - EU-GR-Charta - sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 80). Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86 und 94). Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der (damals maßgeblichen) Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 106 und LS 2; ebenso U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung zugrunde (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR (GK), U. v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens („systemic failure“) abgestellt (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 8.).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 27.4. 2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung (bzw. Dublin-III-Verordnung) zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9).

Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass Antragsteller in Italien grundsätzlich wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Es folgt hierzu der in der Rechtsprechung ganz vorherrschend vertretenen Auffassung, dass in Italien zur Zeit systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. aus jüngster Zeit BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; NdsOVG, B. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 - juris; VG Ansbach, U. v. 5.6.2014 - AN 1 K 14.30275 - juris; VG Köln, U. v. 27.5.2014 - 2 K 2273/13.A - juris; VG München, Gerichtsbescheid v. 21.5.2014 - M 21 K 14.30286; VG Aachen, B. v. 3.4.2014 - 7 L 165/14.A - juris; VG Augsburg, B. v. 7.4.2014 - Au 7 S 14.30185 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 6.5.2014 - 13 L 213/14.A - juris; VG Frankfurt, B. v. 4.6.2014 - 7 L 1091/14.F.A - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 9.5.2014 - 5a L 696/14.A - juris; VG Würzburg, B. v. 7.3.2014 - W 6 S 14.30255 - juris; a.A. VG Gießen, U. v. 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - juris; VG Schwerin, B. v. 15.5.2014 - 3 B 418/14 As - juris; ). Insbesondere in den genannten obergerichtlichen Urteilen, wird im Einzelnen ausführlich dargestellt, wie die Gerichte jeweils auf der Grundlage des im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Berufungsverfahren vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien zu der Überzeugung gelangt sind, dass keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe dafür vorliegen, dass der jeweilige Kläger im Falle seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu insbesondere ausführlich OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 129 ff.; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 10.4.2014 A 4 K 2202/11 - juris Rn. 27 ff.). Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch in der Person des Antragstellers keine individuellen beachtlichen Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorlägen bzw. eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten geboten wäre.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch im Fall einer Familie mit minderjährigen Kindern jüngst entschieden, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorläge, wenn diese nach Italien zurückgeführt würde, ohne dass zuvor von Seiten der zuständigen italienischen Behörden individuelle Zusicherungen über eine altersangemessene Inobhutnahme der Kinder und Wahrung der Familieneinheit eingeholt worden wären (vgl. EGMR (GK), U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz Nr. 29217/12 -veröffentlicht unter http://hudoc.echr.coe.int). Auch das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen - wie hier im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat bestehen, die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen hat. Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage habe das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B. v.17.9.2014 - 2 BvR 1795/14).

Wie die Bevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren der Mutter zu Recht geltend gemacht haben, liegt eine derartige Zusicherung hier noch nicht vor. Als nicht ausreichend ist diesbezüglich der lediglich allgemeine Vortrag des Bundesamts anzusehen, dass es für besonders schutzbedürftige Personen besondere Garantien nach den nationalen Rechtsvorschriften in Italien gebe, darunter ein „reserviertes Kontingent im Aufnahmesystem des SPRAR“. Ebenfalls nicht ausreichend wäre es, die italienischen Behörden von der konkret geplanten Rückführung lediglich zu informieren. Vielmehr ist es entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts als erforderlich anzusehen, dass bereits im Vorfeld der Abschiebung eine konkrete und individuelle Zusage von Seiten der italienischen Behörden über eine gemeinsame, altersangemessene und gesicherte Unterbringung eingeholt wird.

Da es sich bei der notwendig einzuholenden Zusicherung um eine Modalität der Abschiebung als solcher handelt, führt das derzeitige Fehlen einer entsprechenden Zusicherung zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung, jedoch zur Notwendigkeit der im Tenor verfügten Auflage (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4). Auflagen sind auch bei ablehnenden Entscheidungen zulässig (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 90).

Da mit der Auflage einem wesentlichen Einwand von Seiten des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids Rechnung getragen wurde, erscheint es angemessen, die Gerichtskosten in dem im Tenor ausgesprochenen Verhältnis zu teilen, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

...

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... September 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... 1982 geborene Mutter des am ... 2014 geborenen Klägers ist nigerianische Staatsangehörige. Am 13. Januar 2014 stellte sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Mit Bescheiden vom ... September 2014, zugestellt am 11. September 2014, lehnte das Bundesamt die Asylanträge jeweils als unzulässig ab (Nr. 1 des jeweiligen Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2 des jeweiligen Bescheids). Zur Begründung wurde in Bezug auf die Mutter des Klägers im Wesentlichen ausgeführt, es sei am 11. März 2014 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-III-VO (auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO) an Italien gerichtet worden. Eine Antwort sei bislang noch nicht eingegangen. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO gelte das Ersuchen damit als angenommen. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamts nicht vor. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Auf die Gründe der Bescheide wird im Übrigen Bezug genommen.

Am 15. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers gegen diese Bescheide jeweils Klage. Sie beantragten zudem, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen. Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Mutter des Klägers habe vor ihrer Flucht mehrere Jahre in Italien gelebt. Sie sei dort am Ende obdachlos gewesen und habe keine Unterstützung mehr gehabt. Dem Kläger und seiner Mutter drohten in Italien eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere der Rechte aus Art. 1 und Art. 4 GR-Charta, auch i. V. m. Art. 3 EMRK sowie aus Art. 1 GG. Es bestehe das erhebliche Risiko einer Familientrennung. Die Lebensumstände seien mit dem Kindeswohl in keiner Weise zu vereinbaren. Der Kläger und seine Mutter seien in Italien von unsicheren Wohnverhältnissen bedroht.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (-...-) vom ...09.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 22. September 2014 die Behördenakte vor.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde zunächst mit Beschluss des Gerichts vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50553) mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung des Klägers nur gemeinsam mit seiner Mutter erfolgen dürfe und erst, sobald die Beklagte in Abstimmung mit der zuständigen italienischen Behörde sichergestellt habe, dass beide nach ihrer Ankunft in Italien eine auch dem Alter des Klägers angemessene, gemeinsame und gesicherte Unterkunft erhalten würden. Mit weiterem Beschluss vom 20. Mai 2015 (M 16 S7 15.50485) wurde diese Entscheidung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid angeordnet wurde.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2015 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beteiligten verzichteten jeweils auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S 14.50553 und M 16 S7 15.50485, die Gerichtsakten in den Verfahren der Mutter des Klägers M 16 K 14.50550, M 16 S 14.50551 und M 16 S7 15.50484 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ... September 2014 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG abzustellen ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der sog. Überstellungsfrist und des hierdurch bedingten Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland ist der Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 in Bezug auf die Mutter des Klägers rechtswidrig (geworden). Bereits hieraus folgt auch die Rechtswidrigkeit des Bescheids gegenüber dem Kläger.

In der hier vorliegenden Konstellation, in der anzunehmen ist, dass die Beklagte wegen des Ablaufs der maßgeblichen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ausschließlich zuständig geworden ist und eine Überstellung nach Italien nicht (mehr) möglich ist, liegen die Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags als unzulässig im Sinne des § 27a AsylVfG i. V. m. § 31 Abs. 6 AsylVfG nicht mehr vor und die Mutter des Klägers kann die Durchführung des Asylverfahrens durch die Beklagte beanspruchen. Dabei kann eine rein theoretische Überstellungsmöglichkeit, die nicht durch konkrete aussagekräftige und auch eine überschaubare zeitliche Dimension der Überstellung umfassende Fakten untermauert wird, nicht genügen, da andernfalls das dem Dublinsystem immanente Beschleunigungsgebot verletzt wird. Ein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens durch die Beklagte ist deshalb zu bejahen, weil dem Zuständigkeitssystem zugrunde liegt, dass die Antragsteller ein durchsetzbares Recht haben müssen, dass die Anträge jedenfalls von einem Mitglied- oder Vertragsstaat zeitnah geprüft werden. Dieses ergibt sich unmissverständlich aus Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (bzw. Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO). Eine andere Sichtweise würde dem Grundanliegen des gemeinsamen europäischen Asylsystems widersprechen. Dieses darf um seiner Effektivität willen nicht so ausgelegt und angewandt werden, dass die betroffenen Antragsteller in keinem Staat eine Prüfung ihres Schutzgesuchs erhalten können und - wenn auch nicht dem potentiellen Verfolger ausgeliefert - doch ohne den im Unionsrecht vorgesehenen förmlichen Schutzstatus bleiben (vgl. VGH BW, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 32).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass spätestens mit der Zustellung des unanfechtbaren Beschlusses im Verfahren der Mutter M 16 S 14.50551 am 18. November 2014 die maßgebliche Überstellungsfrist von sechs Monaten (erneut) zu laufen begann und somit am 18. Mai 2015 endete. Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. Auch hat sie offenbar keine Schritte unternommen, die Mutter und den Kläger nach Italien zu überstellen bzw. die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (insbesondere Einholung von individuellen Zusicherungen von Seiten der zuständigen italienischen Behörden über eine altersangemessene Inobhutnahme des Klägers und seiner Mutter unter Wahrung der Familieneinheit, vgl. Beschluss vom 11. November 2014 - M 16 S 14.50551).

Vor diesem Hintergrund kann die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags nicht mehr auf § 27a i. V. m. § 31 Abs. 6 AsylVfG gestützt werden. Folglich kommt auch eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a Satz 1 AsylVfG nicht mehr in Betracht, so dass der Bescheid gegenüber der Mutter des Klägers insgesamt rechtswidrig ist.

Selbst wenn noch eine theoretische Überstellungsmöglichkeit nach Italien gegeben sein sollte, wäre davon auszugehen, dass eine solche jedenfalls nicht in absehbarer Zeit realisiert werden könnte. In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover wurde von Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 mitgeteilt, dass die Republik Italien abweichend von den Anforderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts zumindest gegenwärtig überhaupt keine individuellen Zusicherungen mehr abgebe (vgl. VG Hannover, B. v. 21.5.2015 - 7 B 1962/15 - juris Rn. 25). Auch hierzu hat sich das Bundesamt auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts nicht geäußert.

Selbst wenn also in diesem Fall ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte wegen Ablaufs der maßgeblichen Überstellungsfrist noch nicht erfolgt sein sollte, lägen die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht mehr vor, da nicht feststeht, dass die Abschiebung (unter Beachtung der zur Vermeidung drohender gravierender Rechtsverletzungen des Klägers erforderlichen Schutzmaßnahmen) in absehbarer Zeit überhaupt noch durchgeführt werden könnte.

Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn.11 f. m. w. N.).

Es liegen belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in Italien vor. In einem solchen Fall hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls jedenfalls bei Neugeborenen und Kleinstkindern - wie dem Kläger - in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn.15 f.).

Sofern - wie nach dem derzeitigen Erkenntnisstand anzunehmen ist - in absehbarer Zeit mangels der fehlenden Möglichkeit, entsprechende Garantieerklärungen einzuholen, rechtlich keine Überstellung möglich ist, kann die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnung gegenüber der Mutter des Klägers keinen Bestand mehr haben. In diesem Fall wäre auch in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens von einer Ermessensreduzierung auf Null für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO auszugehen, da die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nicht ersichtlich ist.

Hieraus folgt unmittelbar auch die Rechtswidrigkeit des Bescheids gegenüber dem Kläger, da seine Situation untrennbar mit der Situation seiner Mutter verbunden ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin-III-VO). Der streitgegenständliche Bescheid war daher insgesamt aufzuheben, da der Kläger durch ihn auch in seinen Rechten verletzt wird.

Soweit der Kläger weiterhin beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, war hierüber nicht ausdrücklich zu entscheiden, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte dem von sich aus nachkommen wird bzw. eine Zuständigkeit der Beklagten mit einer entsprechenden Verpflichtung zur Prüfung des Asylantrags in Bezug auf den Kläger unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO bzw. aus Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO (in Bezug auf seine Mutter) folgt.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung des Antragstellers nur gemeinsam mit seiner Mutter erfolgen darf und erst, sobald die Antragsgegnerin in Abstimmung mit der zuständigen italienischen Behörde sichergestellt hat, dass beide nach ihrer Ankunft in Italien eine auch dem Alter des Antragstellers angemessene, gemeinsame und gesicherte Unterkunft erhalten.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 2/3, die Antragsgegnerin 1/3.

Gründe

I.

Die am ... 1982 geborene Mutter des Antragstellers ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 21. Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein und wurde von der Polizei aufgegriffen. Sie hatte ein italienisches Dokument „Codice Fiscale“ mit ihrer Steuernummer sowie die Kopie einer abgelaufenen italienischen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei sich. Bei ihrer Vernehmung gab sie an, sie habe in Italien ein Kind von einem Freund. Im Moment sei sie von einem anderen Freund schwanger. Sie habe in Italien niemand, bei dem sie bleiben könne. Eine Eurodac-Recherche vom 31. Dezember 2013 ergab einen Antrag-/Aufgriff am 31. Januar 2008 in Norwegen.

Am 13. Januar 2014 stellte die Mutter des Antragstellers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag erfolgte durch das Bundesamt ein persönliches Gespräch mit ihr zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Sie gab dort unter anderem an, sie wolle nicht nach Italien zurück. Sie habe dort große Probleme mit der wirtschaftlichen Situation gehabt. Nach ihrer Ausreise aus Nigeria habe sie sich vier bis fünf Jahre in Spanien und sieben bis acht Jahre in Italien aufgehalten. Sie habe in Spanien und Italien Asyl beantragt.

Am ... 2014 wurde der Antragsteller im Bundesgebiet geboren. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 zeigte die zuständige Ausländerbehörde dies dem Bundesamt gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG an.

Mit Bescheiden vom ... September 2014, zugestellt am 11. September 2014, lehnte das Bundesamt die Asylanträge des Antragstellers sowie seiner Mutter jeweils als unzulässig ab (Nr. 1 der Bescheide) und ordnete jeweils die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2 der Bescheide). Zur Begründung wurde in Bezug auf die Mutter des Antragstellers im Wesentlichen ausgeführt, es sei am 11. März 2014 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-III-VO an Italien gerichtet worden. Eine Antwort sei bislang noch nicht eingegangen. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO gelte das Ersuchen damit als angenommen. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamts nicht vor. Daher würde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. In Bezug auf den Antragsteller wurde zudem ausgeführt, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO die Prüfung des Asylantrags in die Zuständigkeit Italiens falle. Am 10. Juli 2014 seien die italienischen Behörden über die beabsichtigte Überstellung des Antragstellers zusammen mit seiner Mutter informiert worden.

Am 15. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Sie beantragten zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trugen sie im Verfahren der Mutter des Antragstellers (M 16 S 14.50551) mit Schriftsatz vom 30. September 2014 im Wesentlichen vor, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Es bestehe eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin, weil im Asylsystem Italiens systemische Mängel vorlägen. So komme der Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern von Oktober 2013 zu verschiedenen Ergebnissen, die systemische Mängel im Aufnahmeverfahren in Italien belegten. Im Besonderen sei die Situation von Familien und insbesondere alleinerziehenden Frauen betroffen. Es bestehe das erhebliche Risiko einer Familientrennung. Gegen das Vollzugsinteresse spreche auch, dass die Familie in Italien von unsicheren Wohnverhältnissen bedroht und daher eine gerichtliche Erreichbarkeit nicht gewährleistet wäre und somit die nachteiligen Folgen der Abschiebung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Das Bundesamt habe in seinem Bescheid nicht dargelegt, wie es sicherstellen wolle, dass die Mutter mit dem Antragsteller, der gerade einmal vier Monate alt sei, nicht erneut obdachlos werde und eine angemessene Versorgung erhalte. Solange dies nicht sichergestellt sei, sei die Abschiebung nicht durchführbar und daher die Abschiebungsanordnung unrechtmäßig.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 15. September 2014 die Akte vor. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 nahm es weiterhin Stellung zur Antragsbegründung im Verfahren der Mutter und führte unter Bezugnahme auf Erkenntnismittel näher aus, weshalb man nicht davon ausgehe, dass der Mutter und dem Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Italien eine menschenunwürdige Behandlung und eine Verletzung ihrer Grundrechte drohe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 K 14.50550 und die Gerichtsakten in den Verfahren der Mutter des Antragstellers (M 16 K 14.50550 und M 16 S 14.50551) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat teilweise Erfolg, soweit die Anordnung einer Auflage für die grundsätzlich als zulässig anzusehende Vollstreckung des streitgegenständlichen Bescheids zum Schutz des Antragstellers erforderlich war.

Mit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3474) ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall statthaft. Der Antrag wurde auch innerhalb der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe gestellt.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier im Ergebnis zugunsten der Antragsgegnerin aus, da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 als gering anzusehen sind. Jedoch sind durch die Antragsgegnerin bei der Vollstreckung die im Tenor beschriebenen Maßgaben zu beachten, um eine mögliche Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 4 EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK auszuschließen.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Solche Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 27a AsylVfG finden sich aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 1 am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß ihres Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ist die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die - wie hier - ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.

Im Fall der Mutter des Antragstellers ist nach Aktenlage jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ihr in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden wäre, so dass vorliegend die Anwendung der Dublin-III-Verordnung nicht ausgeschlossen ist (vgl. hierzu z. B. VG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 23 L 489.14 A - juris Rn. 9 ff.). Eine Zuständigkeit Italiens kann wohl jedenfalls aus Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO (in Bezug auf die Mutter) i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin-III-VO (in Bezug auf den Antragsteller) abgeleitet werden.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f.). Daraus hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta - EU-GR-Charta - sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 80). Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86 und 94). Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der (damals maßgeblichen) Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 106 und LS 2; ebenso U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung zugrunde (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR (GK), U. v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens („systemic failure“) abgestellt (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 8.).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 27.4. 2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung (bzw. Dublin-III-Verordnung) zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9).

Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass Antragsteller in Italien grundsätzlich wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Es folgt hierzu der in der Rechtsprechung ganz vorherrschend vertretenen Auffassung, dass in Italien zur Zeit systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. aus jüngster Zeit BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; NdsOVG, B. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 - juris; VG Ansbach, U. v. 5.6.2014 - AN 1 K 14.30275 - juris; VG Köln, U. v. 27.5.2014 - 2 K 2273/13.A - juris; VG München, Gerichtsbescheid v. 21.5.2014 - M 21 K 14.30286; VG Aachen, B. v. 3.4.2014 - 7 L 165/14.A - juris; VG Augsburg, B. v. 7.4.2014 - Au 7 S 14.30185 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 6.5.2014 - 13 L 213/14.A - juris; VG Frankfurt, B. v. 4.6.2014 - 7 L 1091/14.F.A - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 9.5.2014 - 5a L 696/14.A - juris; VG Würzburg, B. v. 7.3.2014 - W 6 S 14.30255 - juris; a.A. VG Gießen, U. v. 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - juris; VG Schwerin, B. v. 15.5.2014 - 3 B 418/14 As - juris; ). Insbesondere in den genannten obergerichtlichen Urteilen, wird im Einzelnen ausführlich dargestellt, wie die Gerichte jeweils auf der Grundlage des im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Berufungsverfahren vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien zu der Überzeugung gelangt sind, dass keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe dafür vorliegen, dass der jeweilige Kläger im Falle seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu insbesondere ausführlich OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 129 ff.; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 10.4.2014 A 4 K 2202/11 - juris Rn. 27 ff.). Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch in der Person des Antragstellers keine individuellen beachtlichen Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorlägen bzw. eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten geboten wäre.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch im Fall einer Familie mit minderjährigen Kindern jüngst entschieden, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorläge, wenn diese nach Italien zurückgeführt würde, ohne dass zuvor von Seiten der zuständigen italienischen Behörden individuelle Zusicherungen über eine altersangemessene Inobhutnahme der Kinder und Wahrung der Familieneinheit eingeholt worden wären (vgl. EGMR (GK), U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz Nr. 29217/12 -veröffentlicht unter http://hudoc.echr.coe.int). Auch das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen - wie hier im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat bestehen, die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen hat. Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage habe das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B. v.17.9.2014 - 2 BvR 1795/14).

Wie die Bevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren der Mutter zu Recht geltend gemacht haben, liegt eine derartige Zusicherung hier noch nicht vor. Als nicht ausreichend ist diesbezüglich der lediglich allgemeine Vortrag des Bundesamts anzusehen, dass es für besonders schutzbedürftige Personen besondere Garantien nach den nationalen Rechtsvorschriften in Italien gebe, darunter ein „reserviertes Kontingent im Aufnahmesystem des SPRAR“. Ebenfalls nicht ausreichend wäre es, die italienischen Behörden von der konkret geplanten Rückführung lediglich zu informieren. Vielmehr ist es entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts als erforderlich anzusehen, dass bereits im Vorfeld der Abschiebung eine konkrete und individuelle Zusage von Seiten der italienischen Behörden über eine gemeinsame, altersangemessene und gesicherte Unterbringung eingeholt wird.

Da es sich bei der notwendig einzuholenden Zusicherung um eine Modalität der Abschiebung als solcher handelt, führt das derzeitige Fehlen einer entsprechenden Zusicherung zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung, jedoch zur Notwendigkeit der im Tenor verfügten Auflage (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4). Auflagen sind auch bei ablehnenden Entscheidungen zulässig (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 90).

Da mit der Auflage einem wesentlichen Einwand von Seiten des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids Rechnung getragen wurde, erscheint es angemessen, die Gerichtskosten in dem im Tenor ausgesprochenen Verhältnis zu teilen, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

...

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... September 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... 1982 geborene Mutter des am ... 2014 geborenen Klägers ist nigerianische Staatsangehörige. Am 13. Januar 2014 stellte sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Mit Bescheiden vom ... September 2014, zugestellt am 11. September 2014, lehnte das Bundesamt die Asylanträge jeweils als unzulässig ab (Nr. 1 des jeweiligen Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2 des jeweiligen Bescheids). Zur Begründung wurde in Bezug auf die Mutter des Klägers im Wesentlichen ausgeführt, es sei am 11. März 2014 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-III-VO (auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO) an Italien gerichtet worden. Eine Antwort sei bislang noch nicht eingegangen. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO gelte das Ersuchen damit als angenommen. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamts nicht vor. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Auf die Gründe der Bescheide wird im Übrigen Bezug genommen.

Am 15. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers gegen diese Bescheide jeweils Klage. Sie beantragten zudem, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen. Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Mutter des Klägers habe vor ihrer Flucht mehrere Jahre in Italien gelebt. Sie sei dort am Ende obdachlos gewesen und habe keine Unterstützung mehr gehabt. Dem Kläger und seiner Mutter drohten in Italien eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere der Rechte aus Art. 1 und Art. 4 GR-Charta, auch i. V. m. Art. 3 EMRK sowie aus Art. 1 GG. Es bestehe das erhebliche Risiko einer Familientrennung. Die Lebensumstände seien mit dem Kindeswohl in keiner Weise zu vereinbaren. Der Kläger und seine Mutter seien in Italien von unsicheren Wohnverhältnissen bedroht.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (-...-) vom ...09.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 22. September 2014 die Behördenakte vor.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde zunächst mit Beschluss des Gerichts vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50553) mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung des Klägers nur gemeinsam mit seiner Mutter erfolgen dürfe und erst, sobald die Beklagte in Abstimmung mit der zuständigen italienischen Behörde sichergestellt habe, dass beide nach ihrer Ankunft in Italien eine auch dem Alter des Klägers angemessene, gemeinsame und gesicherte Unterkunft erhalten würden. Mit weiterem Beschluss vom 20. Mai 2015 (M 16 S7 15.50485) wurde diese Entscheidung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid angeordnet wurde.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2015 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beteiligten verzichteten jeweils auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S 14.50553 und M 16 S7 15.50485, die Gerichtsakten in den Verfahren der Mutter des Klägers M 16 K 14.50550, M 16 S 14.50551 und M 16 S7 15.50484 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ... September 2014 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG abzustellen ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der sog. Überstellungsfrist und des hierdurch bedingten Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland ist der Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 in Bezug auf die Mutter des Klägers rechtswidrig (geworden). Bereits hieraus folgt auch die Rechtswidrigkeit des Bescheids gegenüber dem Kläger.

In der hier vorliegenden Konstellation, in der anzunehmen ist, dass die Beklagte wegen des Ablaufs der maßgeblichen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ausschließlich zuständig geworden ist und eine Überstellung nach Italien nicht (mehr) möglich ist, liegen die Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags als unzulässig im Sinne des § 27a AsylVfG i. V. m. § 31 Abs. 6 AsylVfG nicht mehr vor und die Mutter des Klägers kann die Durchführung des Asylverfahrens durch die Beklagte beanspruchen. Dabei kann eine rein theoretische Überstellungsmöglichkeit, die nicht durch konkrete aussagekräftige und auch eine überschaubare zeitliche Dimension der Überstellung umfassende Fakten untermauert wird, nicht genügen, da andernfalls das dem Dublinsystem immanente Beschleunigungsgebot verletzt wird. Ein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens durch die Beklagte ist deshalb zu bejahen, weil dem Zuständigkeitssystem zugrunde liegt, dass die Antragsteller ein durchsetzbares Recht haben müssen, dass die Anträge jedenfalls von einem Mitglied- oder Vertragsstaat zeitnah geprüft werden. Dieses ergibt sich unmissverständlich aus Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (bzw. Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO). Eine andere Sichtweise würde dem Grundanliegen des gemeinsamen europäischen Asylsystems widersprechen. Dieses darf um seiner Effektivität willen nicht so ausgelegt und angewandt werden, dass die betroffenen Antragsteller in keinem Staat eine Prüfung ihres Schutzgesuchs erhalten können und - wenn auch nicht dem potentiellen Verfolger ausgeliefert - doch ohne den im Unionsrecht vorgesehenen förmlichen Schutzstatus bleiben (vgl. VGH BW, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 32).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass spätestens mit der Zustellung des unanfechtbaren Beschlusses im Verfahren der Mutter M 16 S 14.50551 am 18. November 2014 die maßgebliche Überstellungsfrist von sechs Monaten (erneut) zu laufen begann und somit am 18. Mai 2015 endete. Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. Auch hat sie offenbar keine Schritte unternommen, die Mutter und den Kläger nach Italien zu überstellen bzw. die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (insbesondere Einholung von individuellen Zusicherungen von Seiten der zuständigen italienischen Behörden über eine altersangemessene Inobhutnahme des Klägers und seiner Mutter unter Wahrung der Familieneinheit, vgl. Beschluss vom 11. November 2014 - M 16 S 14.50551).

Vor diesem Hintergrund kann die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags nicht mehr auf § 27a i. V. m. § 31 Abs. 6 AsylVfG gestützt werden. Folglich kommt auch eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a Satz 1 AsylVfG nicht mehr in Betracht, so dass der Bescheid gegenüber der Mutter des Klägers insgesamt rechtswidrig ist.

Selbst wenn noch eine theoretische Überstellungsmöglichkeit nach Italien gegeben sein sollte, wäre davon auszugehen, dass eine solche jedenfalls nicht in absehbarer Zeit realisiert werden könnte. In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover wurde von Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 mitgeteilt, dass die Republik Italien abweichend von den Anforderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts zumindest gegenwärtig überhaupt keine individuellen Zusicherungen mehr abgebe (vgl. VG Hannover, B. v. 21.5.2015 - 7 B 1962/15 - juris Rn. 25). Auch hierzu hat sich das Bundesamt auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts nicht geäußert.

Selbst wenn also in diesem Fall ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte wegen Ablaufs der maßgeblichen Überstellungsfrist noch nicht erfolgt sein sollte, lägen die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht mehr vor, da nicht feststeht, dass die Abschiebung (unter Beachtung der zur Vermeidung drohender gravierender Rechtsverletzungen des Klägers erforderlichen Schutzmaßnahmen) in absehbarer Zeit überhaupt noch durchgeführt werden könnte.

Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn.11 f. m. w. N.).

Es liegen belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in Italien vor. In einem solchen Fall hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls jedenfalls bei Neugeborenen und Kleinstkindern - wie dem Kläger - in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn.15 f.).

Sofern - wie nach dem derzeitigen Erkenntnisstand anzunehmen ist - in absehbarer Zeit mangels der fehlenden Möglichkeit, entsprechende Garantieerklärungen einzuholen, rechtlich keine Überstellung möglich ist, kann die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnung gegenüber der Mutter des Klägers keinen Bestand mehr haben. In diesem Fall wäre auch in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens von einer Ermessensreduzierung auf Null für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO auszugehen, da die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nicht ersichtlich ist.

Hieraus folgt unmittelbar auch die Rechtswidrigkeit des Bescheids gegenüber dem Kläger, da seine Situation untrennbar mit der Situation seiner Mutter verbunden ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin-III-VO). Der streitgegenständliche Bescheid war daher insgesamt aufzuheben, da der Kläger durch ihn auch in seinen Rechten verletzt wird.

Soweit der Kläger weiterhin beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, war hierüber nicht ausdrücklich zu entscheiden, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte dem von sich aus nachkommen wird bzw. eine Zuständigkeit der Beklagten mit einer entsprechenden Verpflichtung zur Prüfung des Asylantrags in Bezug auf den Kläger unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO bzw. aus Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO (in Bezug auf seine Mutter) folgt.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... September 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am ... 1982 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 31. Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein, wobei sie im Besitz einer Kopie eines abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitels war. Am 13. Januar 2014 stellte sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom ... September 2014, zugestellt am 11. September 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei am 11. März 2014 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-III-VO (auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO) an Italien gerichtet worden. Eine Antwort sei bislang noch nicht eingegangen. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO gelte das Ersuchen damit als angenommen. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamts nicht vor. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 15. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage. Sie beantragten zudem, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin habe vor ihrer Flucht mehrere Jahre in Italien gelebt. Sie sei dort am Ende obdachlos gewesen und habe keine Unterstützung mehr gehabt. Ihr Sohn sei am ... 2014 geboren worden. Der Klägerin und ihrem Kind drohten in Italien eine Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere der Rechte aus Art. 1 und Art. 4 GR-Charta, auch i. V. m. Art. 3 EMRK sowie aus Art. 1 GG. Es bestehe das erhebliche Risiko einer Familientrennung. Die Lebensumstände seien mit dem Kindeswohl in keiner Weise zu vereinbaren. Die Klägerin und ihr Kind seien in Italien von unsicheren Wohnverhältnissen bedroht.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (-...-) vom ....09.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 22. September 2014 die Behördenakte vor.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde zunächst mit Beschluss des Gerichtsvom 11. November 2014 (M 16 S 14.50551) mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung der Klägerin nur gemeinsam mit ihrem Kind erfolgen dürfe und erst, sobald die Beklagte in Abstimmung mit der zuständigen italienischen Behörde sichergestellt habe, dass beide nach ihrer Ankunft in Italien eine auch dem Alter des Kinds angemessene, gemeinsame und gesicherte Unterkunft erhalten würden. Mit weiterem Beschluss vom 20. Mai 2015 (M 16 S7 15.50484) wurde diese Entscheidung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid angeordnet wurde.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2015 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beteiligten verzichteten jeweils auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S 14.50551 und M 16 S7 15.50484 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ... September 2014 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG abzustellen ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der sog. Überstellungsfrist und des hierdurch bedingten Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig (geworden).

In der hier vorliegenden Konstellation, in der anzunehmen ist, dass die Beklagte wegen des Ablaufs der maßgeblichen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ausschließlich zuständig geworden ist und eine Überstellung nach Italien nicht (mehr) möglich ist, liegen die Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags als unzulässig im Sinne des § 27a AsylVfG i. V. m. § 31 Abs. 6 AsylVfG nicht mehr vor und die Klägerin kann die Durchführung des Asylverfahrens durch die Beklagte beanspruchen. Dabei kann eine rein theoretische Überstellungsmöglichkeit, die nicht durch konkrete aussagekräftige und auch eine überschaubare zeitliche Dimension der Überstellung umfassende Fakten untermauert wird, nicht genügen, da andernfalls das dem Dublinsystem immanente Beschleunigungsgebot verletzt wird. Ein Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens durch die Beklagte ist deshalb zu bejahen, weil dem Zuständigkeitssystem zugrunde liegt, dass die Antragsteller ein durchsetzbares Recht haben müssen, dass die Anträge jedenfalls von einem Mitglied- oder Vertragsstaat zeitnah geprüft werden. Dieses ergibt sich unmissverständlich aus Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (bzw. Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO). Eine andere Sichtweise würde dem Grundanliegen des gemeinsamen europäischen Asylsystems widersprechen. Dieses darf um seiner Effektivität willen nicht so ausgelegt und angewandt werden, dass die betroffenen Antragsteller in keinem Staat eine Prüfung ihres Schutzgesuchs erhalten können und - wenn auch nicht dem potentiellen Verfolger ausgeliefert - doch ohne den im Unionsrecht vorgesehenen förmlichen Schutzstatus bleiben (vgl. VGH BW, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 32).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass spätestens mit der Zustellung des unanfechtbaren Beschlusses im Verfahren M 16 S 14.50551 am 18. November 2014 die maßgebliche Überstellungsfrist von sechs Monaten (erneut) zu laufen begann und somit am 18. Mai 2015 endete. Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. Auch hat sie offenbar keine Schritte unternommen, die Klägerin nach Italien zu überstellen bzw. die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (insbesondere Einholung von individuellen Zusicherungen von Seiten der zuständigen italienischen Behörden über eine altersangemessene Inobhutnahme der Klägerin und ihres zwischenzeitlich 1-jährigen Sohns unter Wahrung der Familieneinheit, vgl. Beschluss vom 11. November 2014 - M 16 S 14.50551).

Vor diesem Hintergrund kann die angegriffene Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags nicht mehr auf § 27a i. V. m. § 31 Abs. 6 AsylVfG gestützt werden. Folglich kommt auch eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a Satz 1 AsylVfG nicht mehr in Betracht, so dass der Bescheid insgesamt rechtswidrig ist.

Selbst wenn noch eine theoretische Überstellungsmöglichkeit nach Italien gegeben sein sollte, wäre davon auszugehen, dass eine solche jedenfalls nicht in absehbarer Zeit realisiert werden könnte. In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover wurde von Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 mitgeteilt, dass die Republik Italien abweichend von den Anforderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts zumindest gegenwärtig überhaupt keine individuellen Zusicherungen mehr abgebe (vgl. VG Hannover, B. v. 21.5.2015 - 7 B 1962/15 - juris Rn. 25). Auch hierzu hat sich das Bundesamt auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts nicht geäußert.

Selbst wenn also in diesem Fall ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte wegen Ablaufs der maßgeblichen Überstellungsfrist noch nicht erfolgt sein sollte, lägen die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht mehr vor, da nicht feststeht, dass die Abschiebung (unter Beachtung der zur Vermeidung drohender gravierender Rechtsverletzungen der Klägerin und ihrem Kind erforderlichen Schutzmaßnahmen) in absehbarer Zeit überhaupt noch durchgeführt werden könnte.

Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn.11 f. m. w. N.).

Es liegen belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in Italien vor. In einem solchen Fall hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls jedenfalls bei Neugeborenen und Kleinstkindern in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn.15 f.).

Sofern - wie nach dem derzeitigen Erkenntnisstand anzunehmen ist - in absehbarer Zeit mangels der fehlenden Möglichkeit, entsprechende Garantieerklärungen einzuholen, rechtlich keine Überstellung möglich ist, kann die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnung keinen Bestand mehr haben. In diesem Fall wäre auch in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens von einer Ermessensreduzierung auf Null für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO auszugehen, da die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nicht ersichtlich ist.

Legt man, wie ausgeführt, zugrunde, dass der Asylantragsteller nach den Grundstrukturen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems jedenfalls einen Anspruch darauf hat, dass sein Asylantrag zumindest in einem Mitglied- oder Vertragsstaat geprüft wird, so verletzt die Aufrechterhaltung der Ablehnung des Antrags als unzulässig auch seine Rechte, selbst wenn nach diesen Strukturen äußerstenfalls am Ende eine Entscheidung durch das Bundesamt stehen kann, dass das Verfahren nicht wiederaufgegriffen wird, so denn überhaupt eine Zweitantragssituation vorliegt, was dieses jedoch vorrangig in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat (vgl. VGH BW, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 42). Mit der objektiven Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ist somit auch eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbunden, so dass der Bescheid insgesamt aufzuheben war (ebenso vgl. z. B. aus jüngerer Zeit VG Düsseldorf, U. v. 5.5.2015 - 22 K 2179/15.A - juris Rn. 31 ff; VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 28.4.2015 - W 1 K 14.30144 - juris Rn. 27 ff.; VG Ansbach, U. v. 24.4.2015 - AN 4 K 14.50098 - juris Rn. 33; VG Hannover, U. v. 22.4.2015 - 1 A 9674/14 - juris Rn. 21; VG Minden, U. v. 19.3.2015 - 10 K 311/14.A - juris Rn. 92; VG Hamburg, U. v. 12.3.2015 - 17 A 5306/13 - juris Rn. 39; VG München, Gerichtsbescheid v. 26.11.2014 - M 21 K 14.30135 - juris Rn. 29 ff.).

Soweit die Klägerin weiterhin beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, war hierüber nicht ausdrücklich zu entscheiden, da davon auszugehen ist, dass die Beklagte dem von sich aus nachkommen wird bzw. eine Zuständigkeit der Beklagten mit einer entsprechenden Verpflichtung zur Prüfung des Asylantrags unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO bzw. aus Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO folgt.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung der Antragstellerin nur gemeinsam mit ihrem Kind erfolgen darf und erst, sobald die Antragsgegnerin in Abstimmung mit der zuständigen italienischen Behörde sichergestellt hat, dass beide nach ihrer Ankunft in I. eine auch dem Alter des Kinds angemessene, gemeinsame und gesicherte Unterkunft erhalten.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/3, die Antragsgegnerin 1/3.

Gründe

I.

Die am ... 1982 geborene Antragstellerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 21. Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein und wurde von der Polizei aufgegriffen. Sie hatte ein italienisches Dokument „Codice Fiscale“ mit ihrer Steuernummer sowie die Kopie einer abgelaufenen italienischen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei sich. Bei ihrer Vernehmung gab die Antragstellerin an, sie habe in I. ein Kind von einem Freund. Im Moment sei sie von einem anderen Freund schwanger. Sie habe in I. niemand, bei dem sie bleiben könne. Eine Eurodac-Recherche vom 31. Dezember 2013 ergab einen Antrag-/Aufgriff am 31. Januar 2008 in N.

Am 13. Januar 2014 stellte die Antragstellerin bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag erfolgte durch das Bundesamt ein persönliches Gespräch mit der Antragstellerin zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Diese gab dort unter anderem an, sie wolle nicht nach I. zurück. Sie habe dort große Probleme mit der wirtschaftlichen Situation gehabt. Nach ihrer Ausreise aus Nigeria habe sie sich vier bis fünf Jahre in S. und sieben bis acht Jahre in I. aufgehalten. Sie habe in S. und I. Asyl beantragt.

Mit Bescheid vom ... September 2014, zugestellt am 11. September 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach I. an (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei am 11. März 2014 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-III-VO an I. gerichtet worden. Eine Antwort sei bislang noch nicht eingegangen. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO gelte das Ersuchen damit als angenommen. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da I. gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamts nicht vor. Daher würde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach I. als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach I. beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 15. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Sie beantragten zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trugen sie mit Schriftsatz vom 30. September 2014 im Wesentlichen vor, der Sohn der Klägerin sei am ... 2014 geboren worden. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Es bestehe eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin, weil im Asylsystem I.s systemische Mängel vorlägen. So komme der Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern von Oktober 2013 zu verschiedenen Ergebnissen, die systemische Mängel im Aufnahmeverfahren in I. belegten. Im Besonderen sei die Situation von Familien und insbesondere alleinerziehenden Frauen betroffen. Es bestehe das erhebliche Risiko einer Familientrennung. Gegen das Vollzugsinteresse spreche auch, dass die Antragstellerin in I. von unsicheren Wohnverhältnissen bedroht und daher eine gerichtliche Erreichbarkeit nicht gewährleistet wäre und somit die nachteiligen Folgen der Abschiebung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Das Bundesamt habe in seinem Bescheid nicht dargelegt, wie es sicherstellen wolle, dass die Antragstellerin mit ihrem minderjährigen Kind, das gerade einmal vier Monate alt sei, nicht erneut obdachlos werde und eine angemessene Versorgung erhalte. Solange dies nicht sichergestellt sei, sei die Abschiebung nicht durchführbar und daher die Abschiebungsanordnung unrechtmäßig. Bei dieser offenen Rechtslage könne jedenfalls nicht eindeutig davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit mit einem kleinen Kind nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung in I. drohe.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 18. September 2014 die Akte vor. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 nahm es weiterhin Stellung zur Antragsbegründung und führte unter Bezugnahme auf Erkenntnismittel näher aus, weshalb man nicht davon ausgehe, dass der Antragstellerin und ihrem Kind im Falle einer Überstellung nach I. eine menschenunwürdige Behandlung und eine Verletzung ihrer Grundrechte drohe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 K 14.50550 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat teilweise Erfolg, soweit die Anordnung einer Auflage für die grundsätzlich als zulässig anzusehende Vollstreckung des streitgegenständlichen Bescheids zum Schutz der Antragstellerin als alleinerziehender Mutter erforderlich war.

Mit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3474) ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall statthaft. Der Antrag wurde auch innerhalb der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe gestellt.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier im Ergebnis zugunsten der Antragsgegnerin aus, da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 als gering anzusehen sind. Jedoch sind durch die Antragsgegnerin bei der Vollstreckung die im Tenor beschriebenen Maßgaben zu beachten, um eine mögliche Verletzung der Rechte der Antragstellerin aus Art. 4 EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK auszuschließen.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Solche Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 27a AsylVfG finden sich aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 1 am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß ihres Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ist die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die - wie hier - ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.

Im Fall der Antragstellerin ist nach Aktenlage jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ihr in I. internationaler Schutz zuerkannt worden wäre, so dass die Anwendung der Dublin-III-Verordnung nicht ausgeschlossen ist (vgl. hierzu z. B. VG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 23 L 489.14 A - juris Rn. 9 ff.). Eine Zuständigkeit I.s kann hier wohl jedenfalls aus Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO abgeleitet werden.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f.). Daraus hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta - EU-GR-Charta - sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 80). Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86 und 94). Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der (damals maßgeblichen) Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 106 und LS 2; ebenso U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o. g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung zugrunde (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR (GK), U. v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens („systemic failure“) abgestellt (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 8.).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 27.4. 2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o. g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung (bzw. Dublin-III-Verordnung) zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9).

Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass Antragsteller in I. grundsätzlich wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Es folgt hierzu der in der Rechtsprechung ganz vorherrschend vertretenen Auffassung, dass in I. zur Zeit systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. aus jüngster Zeit BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; NdsOVG, B. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 - juris; VG Ansbach, U. v. 5.6.2014 - AN 1 K 14.30275 - juris; VG Köln, U. v. 27.5.2014 - 2 K 2273/13.A - juris; VG München, Gerichtsbescheid v. 21.5.2014 - M 21 K 14.30286; VG Aachen, B. v. 3.4.2014 - 7 L 165/14.A - juris; VG Augsburg, B. v. 7.4.2014 - Au 7 S 14.30185 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 6.5.2014 - 13 L 213/14.A - juris; VG Frankfurt, B. v. 4.6.2014 - 7 L 1091/14.F.A - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 9.5.2014 - 5a L 696/14.A - juris; VG Würzburg, B. v. 7.3.2014 - W 6 S 14.30255 - juris; a. A. VG Gießen, U. v. 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - juris; VG Schwerin, B. v. 15.5.2014 - 3 B 418/14 As - juris;). Insbesondere in den genannten obergerichtlichen Urteilen, wird im Einzelnen ausführlich dargestellt, wie die Gerichte jeweils auf der Grundlage des im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Berufungsverfahren vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in I. zu der Überzeugung gelangt sind, dass keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe dafür vorliegen, dass der jeweilige Kläger im Falle seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu insbesondere ausführlich OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 129 ff.; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 10.4.2014 A 4 K 2202/11 - juris Rn. 27 ff.). Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch in der Person der Antragstellerin keine individuellen beachtlichen Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorlägen bzw. eine Ermessensreduzierung zu ihren Gunsten geboten wäre.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch im Fall einer Familie mit minderjährigen Kindern jüngst entschieden, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorläge, wenn diese nach I. zurückgeführt würde, ohne dass zuvor von Seiten der zuständigen italienischen Behörden individuelle Zusicherungen über eine altersangemessene Inobhutnahme der Kinder und Wahrung der Familieneinheit eingeholt worden wären (vgl. EGMR (GK), U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz Nr. 29217/12 -veröffentlicht unter http://hudoc.echr.coe.int). Auch das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen - wie hier im Falle I.s - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat bestehen, die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen hat. Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage habe das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B. v.17.9.2014 - 2 BvR 1795/14).

Wie die Bevollmächtigten der Antragstellerin zu Recht geltend gemacht haben, liegt eine derartige Zusicherung im Fall der Antragstellerin noch nicht vor. Als nicht ausreichend ist diesbezüglich der lediglich allgemeine Vortrag des Bundesamts anzusehen, dass es für besonders schutzbedürftige Personen besondere Garantien nach den nationalen Rechtsvorschriften in I. gebe, darunter ein „reserviertes Kontingent im Aufnahmesystem des SPRAR“. Ebenfalls nicht ausreichend wäre es, die italienischen Behörden von der konkret geplanten Rückführung lediglich zu informieren. Vielmehr ist es entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts als erforderlich anzusehen, dass bereits im Vorfeld der Abschiebung eine konkrete und individuelle Zusage von Seiten der italienischen Behörden über eine gemeinsame, altersangemessene und gesicherte Unterbringung eingeholt wird. Hierüber und über die konkret zugesicherte Unterkunft sind auch die Antragstellerin bzw. ihre Bevollmächtigten vor der Abschiebung zu informieren, damit sichergestellt ist, dass die Antragstellerin weiterhin erreichbar bleibt. Damit würde dem diesbezüglich nachvollziehbaren Einwand der Bevollmächtigten der Antragstellerin Rechnung getragen.

Da es sich bei der notwendig einzuholenden Zusicherung um eine Modalität der Abschiebung als solcher handelt, führt das derzeitige Fehlen einer entsprechenden Zusicherung zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung, jedoch zur Notwendigkeit der im Tenor verfügten Auflage (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4). Auflagen sind auch bei ablehnenden Entscheidungen zulässig (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 90).

Da mit der Auflage einem wesentlichen Einwand von Seiten der Antragstellerin gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids Rechnung getragen wurde, erscheint es angemessen, die Gerichtskosten in dem im Tenor ausgesprochenen Verhältnis zu teilen, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung des Antragstellers nur gemeinsam mit seiner Mutter erfolgen darf und erst, sobald die Antragsgegnerin in Abstimmung mit der zuständigen italienischen Behörde sichergestellt hat, dass beide nach ihrer Ankunft in Italien eine auch dem Alter des Antragstellers angemessene, gemeinsame und gesicherte Unterkunft erhalten.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 2/3, die Antragsgegnerin 1/3.

Gründe

I.

Die am ... 1982 geborene Mutter des Antragstellers ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 21. Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein und wurde von der Polizei aufgegriffen. Sie hatte ein italienisches Dokument „Codice Fiscale“ mit ihrer Steuernummer sowie die Kopie einer abgelaufenen italienischen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei sich. Bei ihrer Vernehmung gab sie an, sie habe in Italien ein Kind von einem Freund. Im Moment sei sie von einem anderen Freund schwanger. Sie habe in Italien niemand, bei dem sie bleiben könne. Eine Eurodac-Recherche vom 31. Dezember 2013 ergab einen Antrag-/Aufgriff am 31. Januar 2008 in Norwegen.

Am 13. Januar 2014 stellte die Mutter des Antragstellers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag erfolgte durch das Bundesamt ein persönliches Gespräch mit ihr zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Sie gab dort unter anderem an, sie wolle nicht nach Italien zurück. Sie habe dort große Probleme mit der wirtschaftlichen Situation gehabt. Nach ihrer Ausreise aus Nigeria habe sie sich vier bis fünf Jahre in Spanien und sieben bis acht Jahre in Italien aufgehalten. Sie habe in Spanien und Italien Asyl beantragt.

Am ... 2014 wurde der Antragsteller im Bundesgebiet geboren. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 zeigte die zuständige Ausländerbehörde dies dem Bundesamt gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG an.

Mit Bescheiden vom ... September 2014, zugestellt am 11. September 2014, lehnte das Bundesamt die Asylanträge des Antragstellers sowie seiner Mutter jeweils als unzulässig ab (Nr. 1 der Bescheide) und ordnete jeweils die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2 der Bescheide). Zur Begründung wurde in Bezug auf die Mutter des Antragstellers im Wesentlichen ausgeführt, es sei am 11. März 2014 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-III-VO an Italien gerichtet worden. Eine Antwort sei bislang noch nicht eingegangen. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO gelte das Ersuchen damit als angenommen. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamts nicht vor. Daher würde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. In Bezug auf den Antragsteller wurde zudem ausgeführt, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO die Prüfung des Asylantrags in die Zuständigkeit Italiens falle. Am 10. Juli 2014 seien die italienischen Behörden über die beabsichtigte Überstellung des Antragstellers zusammen mit seiner Mutter informiert worden.

Am 15. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Sie beantragten zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trugen sie im Verfahren der Mutter des Antragstellers (M 16 S 14.50551) mit Schriftsatz vom 30. September 2014 im Wesentlichen vor, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Es bestehe eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin, weil im Asylsystem Italiens systemische Mängel vorlägen. So komme der Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern von Oktober 2013 zu verschiedenen Ergebnissen, die systemische Mängel im Aufnahmeverfahren in Italien belegten. Im Besonderen sei die Situation von Familien und insbesondere alleinerziehenden Frauen betroffen. Es bestehe das erhebliche Risiko einer Familientrennung. Gegen das Vollzugsinteresse spreche auch, dass die Familie in Italien von unsicheren Wohnverhältnissen bedroht und daher eine gerichtliche Erreichbarkeit nicht gewährleistet wäre und somit die nachteiligen Folgen der Abschiebung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Das Bundesamt habe in seinem Bescheid nicht dargelegt, wie es sicherstellen wolle, dass die Mutter mit dem Antragsteller, der gerade einmal vier Monate alt sei, nicht erneut obdachlos werde und eine angemessene Versorgung erhalte. Solange dies nicht sichergestellt sei, sei die Abschiebung nicht durchführbar und daher die Abschiebungsanordnung unrechtmäßig.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 15. September 2014 die Akte vor. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 nahm es weiterhin Stellung zur Antragsbegründung im Verfahren der Mutter und führte unter Bezugnahme auf Erkenntnismittel näher aus, weshalb man nicht davon ausgehe, dass der Mutter und dem Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Italien eine menschenunwürdige Behandlung und eine Verletzung ihrer Grundrechte drohe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 K 14.50550 und die Gerichtsakten in den Verfahren der Mutter des Antragstellers (M 16 K 14.50550 und M 16 S 14.50551) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat teilweise Erfolg, soweit die Anordnung einer Auflage für die grundsätzlich als zulässig anzusehende Vollstreckung des streitgegenständlichen Bescheids zum Schutz des Antragstellers erforderlich war.

Mit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3474) ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall statthaft. Der Antrag wurde auch innerhalb der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe gestellt.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier im Ergebnis zugunsten der Antragsgegnerin aus, da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 als gering anzusehen sind. Jedoch sind durch die Antragsgegnerin bei der Vollstreckung die im Tenor beschriebenen Maßgaben zu beachten, um eine mögliche Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 4 EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK auszuschließen.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Solche Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 27a AsylVfG finden sich aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 1 am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß ihres Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ist die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die - wie hier - ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.

Im Fall der Mutter des Antragstellers ist nach Aktenlage jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ihr in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden wäre, so dass vorliegend die Anwendung der Dublin-III-Verordnung nicht ausgeschlossen ist (vgl. hierzu z. B. VG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 23 L 489.14 A - juris Rn. 9 ff.). Eine Zuständigkeit Italiens kann wohl jedenfalls aus Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO (in Bezug auf die Mutter) i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin-III-VO (in Bezug auf den Antragsteller) abgeleitet werden.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f.). Daraus hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta - EU-GR-Charta - sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 80). Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86 und 94). Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der (damals maßgeblichen) Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 106 und LS 2; ebenso U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung zugrunde (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR (GK), U. v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens („systemic failure“) abgestellt (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 8.).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 27.4. 2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung (bzw. Dublin-III-Verordnung) zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9).

Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass Antragsteller in Italien grundsätzlich wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Es folgt hierzu der in der Rechtsprechung ganz vorherrschend vertretenen Auffassung, dass in Italien zur Zeit systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. aus jüngster Zeit BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; NdsOVG, B. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 - juris; VG Ansbach, U. v. 5.6.2014 - AN 1 K 14.30275 - juris; VG Köln, U. v. 27.5.2014 - 2 K 2273/13.A - juris; VG München, Gerichtsbescheid v. 21.5.2014 - M 21 K 14.30286; VG Aachen, B. v. 3.4.2014 - 7 L 165/14.A - juris; VG Augsburg, B. v. 7.4.2014 - Au 7 S 14.30185 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 6.5.2014 - 13 L 213/14.A - juris; VG Frankfurt, B. v. 4.6.2014 - 7 L 1091/14.F.A - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 9.5.2014 - 5a L 696/14.A - juris; VG Würzburg, B. v. 7.3.2014 - W 6 S 14.30255 - juris; a.A. VG Gießen, U. v. 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - juris; VG Schwerin, B. v. 15.5.2014 - 3 B 418/14 As - juris; ). Insbesondere in den genannten obergerichtlichen Urteilen, wird im Einzelnen ausführlich dargestellt, wie die Gerichte jeweils auf der Grundlage des im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Berufungsverfahren vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien zu der Überzeugung gelangt sind, dass keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe dafür vorliegen, dass der jeweilige Kläger im Falle seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu insbesondere ausführlich OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 129 ff.; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 10.4.2014 A 4 K 2202/11 - juris Rn. 27 ff.). Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch in der Person des Antragstellers keine individuellen beachtlichen Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorlägen bzw. eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten geboten wäre.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch im Fall einer Familie mit minderjährigen Kindern jüngst entschieden, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorläge, wenn diese nach Italien zurückgeführt würde, ohne dass zuvor von Seiten der zuständigen italienischen Behörden individuelle Zusicherungen über eine altersangemessene Inobhutnahme der Kinder und Wahrung der Familieneinheit eingeholt worden wären (vgl. EGMR (GK), U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz Nr. 29217/12 -veröffentlicht unter http://hudoc.echr.coe.int). Auch das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen - wie hier im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat bestehen, die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen hat. Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage habe das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B. v.17.9.2014 - 2 BvR 1795/14).

Wie die Bevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren der Mutter zu Recht geltend gemacht haben, liegt eine derartige Zusicherung hier noch nicht vor. Als nicht ausreichend ist diesbezüglich der lediglich allgemeine Vortrag des Bundesamts anzusehen, dass es für besonders schutzbedürftige Personen besondere Garantien nach den nationalen Rechtsvorschriften in Italien gebe, darunter ein „reserviertes Kontingent im Aufnahmesystem des SPRAR“. Ebenfalls nicht ausreichend wäre es, die italienischen Behörden von der konkret geplanten Rückführung lediglich zu informieren. Vielmehr ist es entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts als erforderlich anzusehen, dass bereits im Vorfeld der Abschiebung eine konkrete und individuelle Zusage von Seiten der italienischen Behörden über eine gemeinsame, altersangemessene und gesicherte Unterbringung eingeholt wird.

Da es sich bei der notwendig einzuholenden Zusicherung um eine Modalität der Abschiebung als solcher handelt, führt das derzeitige Fehlen einer entsprechenden Zusicherung zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung, jedoch zur Notwendigkeit der im Tenor verfügten Auflage (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4). Auflagen sind auch bei ablehnenden Entscheidungen zulässig (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 90).

Da mit der Auflage einem wesentlichen Einwand von Seiten des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids Rechnung getragen wurde, erscheint es angemessen, die Gerichtskosten in dem im Tenor ausgesprochenen Verhältnis zu teilen, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

...

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung der Antragstellerin nur gemeinsam mit ihrem Kind erfolgen darf und erst, sobald die Antragsgegnerin in Abstimmung mit der zuständigen italienischen Behörde sichergestellt hat, dass beide nach ihrer Ankunft in I. eine auch dem Alter des Kinds angemessene, gemeinsame und gesicherte Unterkunft erhalten.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/3, die Antragsgegnerin 1/3.

Gründe

I.

Die am ... 1982 geborene Antragstellerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 21. Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein und wurde von der Polizei aufgegriffen. Sie hatte ein italienisches Dokument „Codice Fiscale“ mit ihrer Steuernummer sowie die Kopie einer abgelaufenen italienischen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei sich. Bei ihrer Vernehmung gab die Antragstellerin an, sie habe in I. ein Kind von einem Freund. Im Moment sei sie von einem anderen Freund schwanger. Sie habe in I. niemand, bei dem sie bleiben könne. Eine Eurodac-Recherche vom 31. Dezember 2013 ergab einen Antrag-/Aufgriff am 31. Januar 2008 in N.

Am 13. Januar 2014 stellte die Antragstellerin bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag erfolgte durch das Bundesamt ein persönliches Gespräch mit der Antragstellerin zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Diese gab dort unter anderem an, sie wolle nicht nach I. zurück. Sie habe dort große Probleme mit der wirtschaftlichen Situation gehabt. Nach ihrer Ausreise aus Nigeria habe sie sich vier bis fünf Jahre in S. und sieben bis acht Jahre in I. aufgehalten. Sie habe in S. und I. Asyl beantragt.

Mit Bescheid vom ... September 2014, zugestellt am 11. September 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach I. an (Nr. 2 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei am 11. März 2014 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-III-VO an I. gerichtet worden. Eine Antwort sei bislang noch nicht eingegangen. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO gelte das Ersuchen damit als angenommen. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da I. gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamts nicht vor. Daher würde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach I. als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach I. beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 15. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Sie beantragten zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trugen sie mit Schriftsatz vom 30. September 2014 im Wesentlichen vor, der Sohn der Klägerin sei am ... 2014 geboren worden. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Es bestehe eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin, weil im Asylsystem I.s systemische Mängel vorlägen. So komme der Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern von Oktober 2013 zu verschiedenen Ergebnissen, die systemische Mängel im Aufnahmeverfahren in I. belegten. Im Besonderen sei die Situation von Familien und insbesondere alleinerziehenden Frauen betroffen. Es bestehe das erhebliche Risiko einer Familientrennung. Gegen das Vollzugsinteresse spreche auch, dass die Antragstellerin in I. von unsicheren Wohnverhältnissen bedroht und daher eine gerichtliche Erreichbarkeit nicht gewährleistet wäre und somit die nachteiligen Folgen der Abschiebung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Das Bundesamt habe in seinem Bescheid nicht dargelegt, wie es sicherstellen wolle, dass die Antragstellerin mit ihrem minderjährigen Kind, das gerade einmal vier Monate alt sei, nicht erneut obdachlos werde und eine angemessene Versorgung erhalte. Solange dies nicht sichergestellt sei, sei die Abschiebung nicht durchführbar und daher die Abschiebungsanordnung unrechtmäßig. Bei dieser offenen Rechtslage könne jedenfalls nicht eindeutig davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit mit einem kleinen Kind nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung in I. drohe.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 18. September 2014 die Akte vor. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 nahm es weiterhin Stellung zur Antragsbegründung und führte unter Bezugnahme auf Erkenntnismittel näher aus, weshalb man nicht davon ausgehe, dass der Antragstellerin und ihrem Kind im Falle einer Überstellung nach I. eine menschenunwürdige Behandlung und eine Verletzung ihrer Grundrechte drohe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 K 14.50550 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat teilweise Erfolg, soweit die Anordnung einer Auflage für die grundsätzlich als zulässig anzusehende Vollstreckung des streitgegenständlichen Bescheids zum Schutz der Antragstellerin als alleinerziehender Mutter erforderlich war.

Mit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3474) ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall statthaft. Der Antrag wurde auch innerhalb der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe gestellt.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier im Ergebnis zugunsten der Antragsgegnerin aus, da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 als gering anzusehen sind. Jedoch sind durch die Antragsgegnerin bei der Vollstreckung die im Tenor beschriebenen Maßgaben zu beachten, um eine mögliche Verletzung der Rechte der Antragstellerin aus Art. 4 EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK auszuschließen.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Solche Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 27a AsylVfG finden sich aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 1 am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß ihres Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ist die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die - wie hier - ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.

Im Fall der Antragstellerin ist nach Aktenlage jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ihr in I. internationaler Schutz zuerkannt worden wäre, so dass die Anwendung der Dublin-III-Verordnung nicht ausgeschlossen ist (vgl. hierzu z. B. VG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 23 L 489.14 A - juris Rn. 9 ff.). Eine Zuständigkeit I.s kann hier wohl jedenfalls aus Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO abgeleitet werden.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f.). Daraus hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta - EU-GR-Charta - sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 80). Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86 und 94). Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der (damals maßgeblichen) Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 106 und LS 2; ebenso U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o. g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung zugrunde (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR (GK), U. v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens („systemic failure“) abgestellt (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 8.).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 27.4. 2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o. g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung (bzw. Dublin-III-Verordnung) zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9).

Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass Antragsteller in I. grundsätzlich wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Es folgt hierzu der in der Rechtsprechung ganz vorherrschend vertretenen Auffassung, dass in I. zur Zeit systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. aus jüngster Zeit BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; NdsOVG, B. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 - juris; VG Ansbach, U. v. 5.6.2014 - AN 1 K 14.30275 - juris; VG Köln, U. v. 27.5.2014 - 2 K 2273/13.A - juris; VG München, Gerichtsbescheid v. 21.5.2014 - M 21 K 14.30286; VG Aachen, B. v. 3.4.2014 - 7 L 165/14.A - juris; VG Augsburg, B. v. 7.4.2014 - Au 7 S 14.30185 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 6.5.2014 - 13 L 213/14.A - juris; VG Frankfurt, B. v. 4.6.2014 - 7 L 1091/14.F.A - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 9.5.2014 - 5a L 696/14.A - juris; VG Würzburg, B. v. 7.3.2014 - W 6 S 14.30255 - juris; a. A. VG Gießen, U. v. 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - juris; VG Schwerin, B. v. 15.5.2014 - 3 B 418/14 As - juris;). Insbesondere in den genannten obergerichtlichen Urteilen, wird im Einzelnen ausführlich dargestellt, wie die Gerichte jeweils auf der Grundlage des im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Berufungsverfahren vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in I. zu der Überzeugung gelangt sind, dass keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe dafür vorliegen, dass der jeweilige Kläger im Falle seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu insbesondere ausführlich OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 129 ff.; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 10.4.2014 A 4 K 2202/11 - juris Rn. 27 ff.). Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch in der Person der Antragstellerin keine individuellen beachtlichen Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorlägen bzw. eine Ermessensreduzierung zu ihren Gunsten geboten wäre.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch im Fall einer Familie mit minderjährigen Kindern jüngst entschieden, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorläge, wenn diese nach I. zurückgeführt würde, ohne dass zuvor von Seiten der zuständigen italienischen Behörden individuelle Zusicherungen über eine altersangemessene Inobhutnahme der Kinder und Wahrung der Familieneinheit eingeholt worden wären (vgl. EGMR (GK), U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz Nr. 29217/12 -veröffentlicht unter http://hudoc.echr.coe.int). Auch das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen - wie hier im Falle I.s - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat bestehen, die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen hat. Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage habe das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B. v.17.9.2014 - 2 BvR 1795/14).

Wie die Bevollmächtigten der Antragstellerin zu Recht geltend gemacht haben, liegt eine derartige Zusicherung im Fall der Antragstellerin noch nicht vor. Als nicht ausreichend ist diesbezüglich der lediglich allgemeine Vortrag des Bundesamts anzusehen, dass es für besonders schutzbedürftige Personen besondere Garantien nach den nationalen Rechtsvorschriften in I. gebe, darunter ein „reserviertes Kontingent im Aufnahmesystem des SPRAR“. Ebenfalls nicht ausreichend wäre es, die italienischen Behörden von der konkret geplanten Rückführung lediglich zu informieren. Vielmehr ist es entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts als erforderlich anzusehen, dass bereits im Vorfeld der Abschiebung eine konkrete und individuelle Zusage von Seiten der italienischen Behörden über eine gemeinsame, altersangemessene und gesicherte Unterbringung eingeholt wird. Hierüber und über die konkret zugesicherte Unterkunft sind auch die Antragstellerin bzw. ihre Bevollmächtigten vor der Abschiebung zu informieren, damit sichergestellt ist, dass die Antragstellerin weiterhin erreichbar bleibt. Damit würde dem diesbezüglich nachvollziehbaren Einwand der Bevollmächtigten der Antragstellerin Rechnung getragen.

Da es sich bei der notwendig einzuholenden Zusicherung um eine Modalität der Abschiebung als solcher handelt, führt das derzeitige Fehlen einer entsprechenden Zusicherung zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung, jedoch zur Notwendigkeit der im Tenor verfügten Auflage (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4). Auflagen sind auch bei ablehnenden Entscheidungen zulässig (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 90).

Da mit der Auflage einem wesentlichen Einwand von Seiten der Antragstellerin gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids Rechnung getragen wurde, erscheint es angemessen, die Gerichtskosten in dem im Tenor ausgesprochenen Verhältnis zu teilen, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. März 2011 - 5 K 3036/10 - teilweise geändert. Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. April 2010 nur insoweit geändert, als er den Betrag der vom Antragsgegner an die Beigeladene zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahrens auf mehr als 402,82 Euro festsetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragsgegners zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beigeladenen zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt drei Viertel und die Beigeladene trägt ein Viertel der Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Antragsgegner und die Beigeladene streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Rechtsanwaltsvergütung in einem Abänderungsverfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen setzte in einem Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO (Ausgangsverfahren) mit Beschluss vom 25.08.2008 - 5 K 1481/08 - auf Antrag des Antragsgegners (damals Antragsteller) die Vollziehung einer den Antragstellern (damals Beigeladene) von der Beigeladenen (damals Antragsgegnerin) erteilten Baugenehmigung aus und entschied, dass die Beigeladene und die Antragsteller jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hätten. Gegen den Beschluss legten die Antragsteller und die Beigeladene Beschwerden ein. Mit Beschluss vom 17.11.2008 - 8 S 2517/08 - stellte der Senat das Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde der Beigeladenen insoweit ein, wies die Beschwerden der Antragsteller zurück und entschied, dass die Beigeladene und die Antragsteller jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zu tragen hätten und eine Kostenerstattung im Übrigen im Beschwerdeverfahren nicht stattfinde.
Auf einen Abänderungsantrag der Antragsteller änderte das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 19.06.2009 - 5 K 1133/09 - seinen Beschluss vom 25.08.2008 mit Ausnahme von Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung, lehnte den Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung ab und legte dem Antragsgegner die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf. Der Senat wies die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluss vom 20.08.2009 - 8 S 1573/09 - zurück und legte dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf.
Die Beigeladene war im Ausgangsverfahren nur im zweiten Rechtszug und im Abänderungsverfahren in beiden Rechtszügen jeweils durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Der Streitwert wurde im Abänderungsverfahren für beide Rechtszüge auf 3.500 Euro festgesetzt.
Mit Beschluss vom 23.04.2010 hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die vom Antragsgegner an die Beigeladene im Abänderungsverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen unter Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (318,50 Euro), einer Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV-RVG (122,50 Euro) und je einer Postgebührenpauschale/Rechtszug nach Nr. 7002 VV-RVG (20 Euro) nebst 19% Umsatzsteuer/Rechtszug auf insgesamt 572,40 EUR festgesetzt.
Auf die Erinnerung des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.03.2011 - 5 K 3036/10 - den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und den Kostenfestsetzungsantrag abgelehnt. Die Erinnerung sei zulässig und begründet. Die Rechtsanwaltsvergütung sei bereits im Ausgangsverfahren entstanden. Denn das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung seien nach § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit. In derselben Angelegenheit dürfe der Rechtsanwalt Gebühren aber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal fordern. Ein Rechtsanwalt, der bereits im Ausgangsverfahren tätig geworden sei, könne für ein nachfolgendes Abänderungsverfahren nicht erneut Gebühren verlangen. Das Abänderungsverfahren sei selbständig und lasse die Kostengrundentscheidung des Beschlusses im Ausgangsverfahren unberührt.
Mit ihrer am 19.04.2011 eingelegten Beschwerde gegen den ihr am 06.04.2011 zugestellten Beschluss rügt die Beigeladene, das Verwaltungsgericht vermenge das vergütungsrechtliche Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant mit der Kostenerstattungspflicht des Prozessgegners im Außenverhältnis. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG regele nicht, wann eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandene Gebühr gegenüber dem Prozessgegner geltend gemacht werden könne. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zu ungerechten Ergebnissen, weil der im Ausgangsverfahren obsiegende Beteiligte seine Anwaltskosten erstattet bekomme, der im Abänderungsverfahren obsiegende Beteiligte hingegen nur, wenn er im Ausgangsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.
Die Beigeladene beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.03.2011 - 5 K 3036/10 zu ändern und die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 23.04.2010 zurückzuweisen.
10 
Der nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller beantragt,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Er legt eingehend dar, warum nach seiner Auffassung der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gelte, und verteidigt den angegriffenen Beschluss.
13 
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Schreiben sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Ausgangs- und Abänderungsverfahrens in beiden Rechtszügen und der vorliegenden Kostensache verwiesen.
II.
14 
1. Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) eingelegt worden, und der Wert ihres Beschwerdegegenstands übersteigt zweihundert Euro (§ 146 Abs. 3 VwGO). Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat der statthaften (§ 165 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässigen (§ 151 Satz 2 i.V.m. §§ 147 bis 149 VwGO) Erinnerung zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die im Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23.04.2010 nach § 164 VwGO festgesetzten Kosten sind jedenfalls in Höhe von 402,82 Euro vom Antragsgegner an die Beigeladene zu erstatten.
15 
Nach § 164 setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (Rechtsanwaltsvergütung) sind zwar stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das setzt jedoch voraus, dass sie auch gerade in dem Verfahren entstanden ist, für das die Kostenfestsetzung begehrt wird. Das trifft für die von der Beigeladenen im Abänderungsverfahren geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung nur teilweise zu.
16 
a) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG), wobei sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) bestimmt (§ 2 Abs. 2 RVG). Die nach dem Gegenstandswert berechneten (§ 2 Abs. 1 RVG) Gebühren entgelten, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der “Angelegenheit“ (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RVG). In “derselben Angelegenheit“ kann der Rechtsanwalt die Gebühren aber nur einmal fordern, in gerichtlichen Verfahren allerdings in jedem Rechtszug (§ 15 Abs. 2 RVG). Dieser Regelung liegt ein pauschalierender vergütungsrechtlicher Ansatz zugrunde. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird in einzelne “Angelegenheiten“ unterteilt, die den jeweiligen Gebührentatbeständen zugeordnet und dann pauschal vergütet werden. §§ 16 bis 18 RVG bestimmen ergänzend, welche Verfahren oder Verfahrensabschnitte noch als “dieselbe Angelegenheit“ (§ 16 RVG), “verschiedene Angelegenheiten“ (§ 17 RVG) oder “besondere Angelegenheiten“ (§ 18 RVG) gelten. Danach sind zwar das Verfahren in der Hauptsache auf der einen Seite sowie ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf der anderen Seite “verschiedene Angelegenheiten“ (§ 17 Nr. 4 c) und d) RVG). Das gilt aber nicht für das Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verhältnis zum Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Denn die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 6 RVG “dieselbe Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 RVG. Ist der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug daher bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 - juris; BayVGH, Beschluss vom 22.04.2007 - 22 M 07.40006 - NJW 2007, 2715 m.w.N). Anders liegt es jedoch, soweit der Rechtsanwalt im Ausgangsverfahren noch nicht tätig war. In diesem Fall entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG) erst im Abänderungsverfahren.
17 
Aus § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann, folgt nichts Abweichendes. Denn das Abänderungsverfahren ist im Verhältnis zum Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kein gesonderter Rechtszug im Sinne dieser Vorschrift. Das Gericht entscheidet im Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszugs (vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611 m.w.N.). § 16 Nr. 5 RVG stellt dies als speziellere Regelung nunmehr auch vergütungsrechtlich klar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.04.2007, a.a.O.).
18 
Wirtschaftlicher Hintergrund dieser pauschalierenden Regelung ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten, soweit er zuvor auch im Ausgangsverfahren tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt und ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, Praxiskommentar, 2. Auflage, § 16 Rn. 20 m.w.N.). Die zusätzliche anwaltliche Tätigkeit im Abänderungsverfahren wird daher vergütungsrechtlich nicht gesondert honoriert. Das führt entgegen der Beschwerdebegründung nicht deshalb zu einem „völlig ungerechten“ Ergebnis, weil ein im Ausgangsverfahren obsiegender Beteiligter die Vergütung seines Rechtsanwalts erstattet bekommt, während dies für einen im Abänderungsverfahren obsiegenden Beteiligten nur gilt, soweit er im Ausgangsverfahren anwaltlich noch nicht vertreten war. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung liegt darin nicht. Die unterschiedliche Behandlung findet ihren sachlichen Grund in dem § 162 VwGO zugrunde liegenden Prinzip des Kostenrechts, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen, sowie im pauschalierenden - und insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklichen - Ansatz des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 16 Nr. 5 RVG.
19 
b) Gemessen daran ist die streitige Rechtsanwaltsvergütung nur erstattungsfähig, soweit die Beigeladene Gebühren für den ersten Rechtszug in Höhe von insgesamt 402,80 Euro geltend macht. Denn ihr Rechtsanwalt ist im ersten Rechtszug des Ausgangsverfahrens noch nicht tätig gewesen. Die Einwendungen des Antragsgegners im Kostenfestsetzungs-, Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren geben insoweit - auch aus den unter a) dargelegten Gründen - keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
20 
Dagegen sind die Beschwerdegebühr und die Postgebührenpauschale für den zweiten Rechtszug nebst Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 169,58 Euro bereits im Ausgangsverfahren entstanden, da der Rechtsanwalt dort im zweiten Rechtszug für die Beigeladene tätig war. Diese Kosten sind daher im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig.
21 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG nur eine streitwertunabhängige Festgebühr erhoben wird.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Abschiebung des Antragstellers nur gemeinsam mit seiner Mutter erfolgen darf und erst, sobald die Antragsgegnerin in Abstimmung mit der zuständigen italienischen Behörde sichergestellt hat, dass beide nach ihrer Ankunft in Italien eine auch dem Alter des Antragstellers angemessene, gemeinsame und gesicherte Unterkunft erhalten.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 2/3, die Antragsgegnerin 1/3.

Gründe

I.

Die am ... 1982 geborene Mutter des Antragstellers ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 21. Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein und wurde von der Polizei aufgegriffen. Sie hatte ein italienisches Dokument „Codice Fiscale“ mit ihrer Steuernummer sowie die Kopie einer abgelaufenen italienischen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei sich. Bei ihrer Vernehmung gab sie an, sie habe in Italien ein Kind von einem Freund. Im Moment sei sie von einem anderen Freund schwanger. Sie habe in Italien niemand, bei dem sie bleiben könne. Eine Eurodac-Recherche vom 31. Dezember 2013 ergab einen Antrag-/Aufgriff am 31. Januar 2008 in Norwegen.

Am 13. Januar 2014 stellte die Mutter des Antragstellers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag erfolgte durch das Bundesamt ein persönliches Gespräch mit ihr zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens. Sie gab dort unter anderem an, sie wolle nicht nach Italien zurück. Sie habe dort große Probleme mit der wirtschaftlichen Situation gehabt. Nach ihrer Ausreise aus Nigeria habe sie sich vier bis fünf Jahre in Spanien und sieben bis acht Jahre in Italien aufgehalten. Sie habe in Spanien und Italien Asyl beantragt.

Am ... 2014 wurde der Antragsteller im Bundesgebiet geboren. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 zeigte die zuständige Ausländerbehörde dies dem Bundesamt gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG an.

Mit Bescheiden vom ... September 2014, zugestellt am 11. September 2014, lehnte das Bundesamt die Asylanträge des Antragstellers sowie seiner Mutter jeweils als unzulässig ab (Nr. 1 der Bescheide) und ordnete jeweils die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2 der Bescheide). Zur Begründung wurde in Bezug auf die Mutter des Antragstellers im Wesentlichen ausgeführt, es sei am 11. März 2014 ein Übernahmeersuchen nach der sog. Dublin-III-VO an Italien gerichtet worden. Eine Antwort sei bislang noch nicht eingegangen. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO gelte das Ersuchen damit als angenommen. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren lägen nach Auffassung des Bundesamts nicht vor. Daher würde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Dublin-III-VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. In Bezug auf den Antragsteller wurde zudem ausgeführt, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO die Prüfung des Asylantrags in die Zuständigkeit Italiens falle. Am 10. Juli 2014 seien die italienischen Behörden über die beabsichtigte Überstellung des Antragstellers zusammen mit seiner Mutter informiert worden.

Am 15. September 2014 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Sie beantragten zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trugen sie im Verfahren der Mutter des Antragstellers (M 16 S 14.50551) mit Schriftsatz vom 30. September 2014 im Wesentlichen vor, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Es bestehe eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin, weil im Asylsystem Italiens systemische Mängel vorlägen. So komme der Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrern von Oktober 2013 zu verschiedenen Ergebnissen, die systemische Mängel im Aufnahmeverfahren in Italien belegten. Im Besonderen sei die Situation von Familien und insbesondere alleinerziehenden Frauen betroffen. Es bestehe das erhebliche Risiko einer Familientrennung. Gegen das Vollzugsinteresse spreche auch, dass die Familie in Italien von unsicheren Wohnverhältnissen bedroht und daher eine gerichtliche Erreichbarkeit nicht gewährleistet wäre und somit die nachteiligen Folgen der Abschiebung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Das Bundesamt habe in seinem Bescheid nicht dargelegt, wie es sicherstellen wolle, dass die Mutter mit dem Antragsteller, der gerade einmal vier Monate alt sei, nicht erneut obdachlos werde und eine angemessene Versorgung erhalte. Solange dies nicht sichergestellt sei, sei die Abschiebung nicht durchführbar und daher die Abschiebungsanordnung unrechtmäßig.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 15. September 2014 die Akte vor. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 nahm es weiterhin Stellung zur Antragsbegründung im Verfahren der Mutter und führte unter Bezugnahme auf Erkenntnismittel näher aus, weshalb man nicht davon ausgehe, dass der Mutter und dem Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Italien eine menschenunwürdige Behandlung und eine Verletzung ihrer Grundrechte drohe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 K 14.50550 und die Gerichtsakten in den Verfahren der Mutter des Antragstellers (M 16 K 14.50550 und M 16 S 14.50551) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat teilweise Erfolg, soweit die Anordnung einer Auflage für die grundsätzlich als zulässig anzusehende Vollstreckung des streitgegenständlichen Bescheids zum Schutz des Antragstellers erforderlich war.

Mit der am 6. September 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3474) ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall statthaft. Der Antrag wurde auch innerhalb der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe gestellt.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier im Ergebnis zugunsten der Antragsgegnerin aus, da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... September 2014 als gering anzusehen sind. Jedoch sind durch die Antragsgegnerin bei der Vollstreckung die im Tenor beschriebenen Maßgaben zu beachten, um eine mögliche Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 4 EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK auszuschließen.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Solche Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 27a AsylVfG finden sich aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 1 am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß ihres Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ist die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die - wie hier - ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.

Im Fall der Mutter des Antragstellers ist nach Aktenlage jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ihr in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden wäre, so dass vorliegend die Anwendung der Dublin-III-Verordnung nicht ausgeschlossen ist (vgl. hierzu z. B. VG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 23 L 489.14 A - juris Rn. 9 ff.). Eine Zuständigkeit Italiens kann wohl jedenfalls aus Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO (in Bezug auf die Mutter) i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin-III-VO (in Bezug auf den Antragsteller) abgeleitet werden.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f.). Daraus hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta - EU-GR-Charta - sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 80). Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86 und 94). Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der (damals maßgeblichen) Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 106 und LS 2; ebenso U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung zugrunde (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR (GK), U. v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens („systemic failure“) abgestellt (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 8.).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 27.4. 2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - Slg. 2011, I-13905 Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung (bzw. Dublin-III-Verordnung) zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9).

Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass Antragsteller in Italien grundsätzlich wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Es folgt hierzu der in der Rechtsprechung ganz vorherrschend vertretenen Auffassung, dass in Italien zur Zeit systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. aus jüngster Zeit BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; NdsOVG, B. v. 30.1.2014 - 4 LA 167/13 - juris; VG Ansbach, U. v. 5.6.2014 - AN 1 K 14.30275 - juris; VG Köln, U. v. 27.5.2014 - 2 K 2273/13.A - juris; VG München, Gerichtsbescheid v. 21.5.2014 - M 21 K 14.30286; VG Aachen, B. v. 3.4.2014 - 7 L 165/14.A - juris; VG Augsburg, B. v. 7.4.2014 - Au 7 S 14.30185 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 6.5.2014 - 13 L 213/14.A - juris; VG Frankfurt, B. v. 4.6.2014 - 7 L 1091/14.F.A - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 9.5.2014 - 5a L 696/14.A - juris; VG Würzburg, B. v. 7.3.2014 - W 6 S 14.30255 - juris; a.A. VG Gießen, U. v. 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - juris; VG Schwerin, B. v. 15.5.2014 - 3 B 418/14 As - juris; ). Insbesondere in den genannten obergerichtlichen Urteilen, wird im Einzelnen ausführlich dargestellt, wie die Gerichte jeweils auf der Grundlage des im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Berufungsverfahren vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien zu der Überzeugung gelangt sind, dass keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe dafür vorliegen, dass der jeweilige Kläger im Falle seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu insbesondere ausführlich OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 129 ff.; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 10.4.2014 A 4 K 2202/11 - juris Rn. 27 ff.). Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch in der Person des Antragstellers keine individuellen beachtlichen Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorlägen bzw. eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten geboten wäre.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch im Fall einer Familie mit minderjährigen Kindern jüngst entschieden, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorläge, wenn diese nach Italien zurückgeführt würde, ohne dass zuvor von Seiten der zuständigen italienischen Behörden individuelle Zusicherungen über eine altersangemessene Inobhutnahme der Kinder und Wahrung der Familieneinheit eingeholt worden wären (vgl. EGMR (GK), U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz Nr. 29217/12 -veröffentlicht unter http://hudoc.echr.coe.int). Auch das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen - wie hier im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat bestehen, die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen hat. Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage habe das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. BVerfG, B. v.17.9.2014 - 2 BvR 1795/14).

Wie die Bevollmächtigten des Antragstellers im Verfahren der Mutter zu Recht geltend gemacht haben, liegt eine derartige Zusicherung hier noch nicht vor. Als nicht ausreichend ist diesbezüglich der lediglich allgemeine Vortrag des Bundesamts anzusehen, dass es für besonders schutzbedürftige Personen besondere Garantien nach den nationalen Rechtsvorschriften in Italien gebe, darunter ein „reserviertes Kontingent im Aufnahmesystem des SPRAR“. Ebenfalls nicht ausreichend wäre es, die italienischen Behörden von der konkret geplanten Rückführung lediglich zu informieren. Vielmehr ist es entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts als erforderlich anzusehen, dass bereits im Vorfeld der Abschiebung eine konkrete und individuelle Zusage von Seiten der italienischen Behörden über eine gemeinsame, altersangemessene und gesicherte Unterbringung eingeholt wird.

Da es sich bei der notwendig einzuholenden Zusicherung um eine Modalität der Abschiebung als solcher handelt, führt das derzeitige Fehlen einer entsprechenden Zusicherung zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung, jedoch zur Notwendigkeit der im Tenor verfügten Auflage (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4). Auflagen sind auch bei ablehnenden Entscheidungen zulässig (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 90).

Da mit der Auflage einem wesentlichen Einwand von Seiten des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids Rechnung getragen wurde, erscheint es angemessen, die Gerichtskosten in dem im Tenor ausgesprochenen Verhältnis zu teilen, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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