Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Juni 2018 - M 1 M 17.2314
Gericht
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin Sachverständigenkosten des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes D. M. vom 16. Februar 2015, vom 27. Oktober 2015 und vom 15. Dezember 2015 i.H.v. 6.676,14 Euro nicht anerkannt wurden.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
II. Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf den Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München übertragen.
III. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beklagte 80 v.H., der Kläger 20 v.H..
Gründe
I.
(1) Rechnung des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes Zwickau Herrn D. M. vom 16. Februar 2015 über 7.097,46 Euro für Gutachten über das Vorhandensein der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
(2) Rechnung des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes Zwickau Herrn D. M. vom 27. Oktober 2015 über 344,15 Euro für Stellungnahme zum Schreiben des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 20. August 2015
(3) Rechnung des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes Zwickau Herrn D. M. vom 15. Dezember 2015 über 833,60 Euro für Stellungnahme zum Schreiben der Bayer. Landesanstalt für Landwirtschaft vom 19. Januar 2012 Der Urkundsbeamte des Gerichts setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 die dem Kläger von dem Beklagten noch zu erstattenden Aufwendungen auf insgesamt 833,85 Euro fest und führte zur Begründung aus, die geltend gemachte Terminsgebühr im Verfahren auf Zulassung der Berufung sei nicht erstattungsfähig. Es habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Terminsgebühr entstehe nur dann, wenn es sich um ein Verfahren handle, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Auch die beantragten Kosten für die Einholung der Sachverständigengutachten in Höhe von insgesamt 8.275,21 Euro seien nicht erstattungsfähig. Gem. § 162 Abs. 1 VwGO seien Aufwendungen für private Sachverständige nur erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Diese Voraussetzung, insbesondere eine prozessuale Notlage, liege nicht vor.
II.
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Annotations
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Tenor
I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom ... Juli 2015 wird geändert. Von den mit Antrag der Beigeladenen vom ... November 2014 geltend gemachten Sachverständigenkosten i. H. v. 3.965,- Euro ist ein Betrag i. H. v. 2.265,- Euro erstattungsfähig.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin 57 v. H., der Antragsgegner 43 v. H.
III.
Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München übertragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung der Kosten für von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten.
Im Klageverfahren begehrte die Antragstellerin als Klägerin die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom ... Oktober 2011 für Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage. Das Verwaltungsgericht München hob die Baugenehmigung mit
Mit Schriftsatz vom ... August 2014 stellte die Beigeladene Kostenausgleichsantrag und setzte unter anderem Gutachtenskosten i. H. v. insgesamt 11.887,94 Euro an; nach den vorgelegten Rechnungen hatte die Beauftragung des Sachverständigen jeweils im Jahr 2011 stattgefunden. Mit Schriftsatz vom ... November 2014 setzte sie weitere Gutachtenskosten i. H. v. 3.965,- Euro an, denen folgende Rechnungen zugrunde liegen:
(1) Rechnung der Firma ... vom ...8.2014 über 375,- Euro für Stellungnahme zum Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom ...11.2013
(2) Rechnung der Firma ... vom ...8.2014 über 300,- Euro für Stellungnahme zum Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom ...2.2014
(3) Rechnung der Firma ... vom ...8.2014 über 1.700,- Euro für zusätzliche Ausbreitungsberechnungen
(4) Rechnung der Firma ... vom ...8.2014 über 1.590,- Euro für Teilnahme an der Gerichtsverhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Juni 2015 setzte die Urkundsbeamtin die der Beigeladenen von der Antragstellerin noch zu erstattenden Aufwendungen auf 1.318,64 Euro fest. Dabei hielt sie die Sachverständigenkosten aus dem Antrag vom ... August 2014 nicht für erstattungsfähig; diese könnten nicht dem Gerichtsverfahren zugeordnet werden, weil sie vor Erlass des Bescheids am ... Oktober 2011 und vor Einreichen der Klage am ... November 2011 entstanden seien. Die Sachverständigenkosten aus dem Antrag vom ... November 2014 seien vollumfänglich erstattungsfähig, da sie zeitlich und inhaltlich dem Berufungsverfahren zugeordnet werden könnten.
Nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom ... Juli 2015 Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Juni 2015 erhoben hatte, weil die Beigeladene vorsteuerabzugsberechtigt sei, der Kostenfestsetzungsbeschluss aber unter Ansatz der Mehrwertsteuer ergangen sei, hob die Urkundsbeamtin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Juni 2015 auf und setzte die der Beigeladenen von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Juli 2015 auf 1.245,14 Euro fest. Die Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten blieben unverändert.
Am ... Juli 2015 beantragte
die Antragstellerin die Entscheidung des Gerichts.
Sie trägt vor, die Rechnungen des Sachverständigen datierten auf den ... August 2014, also auf einen Zeitpunkt, zu dem das Gerichtsverfahren bereits seit vier Monaten beendet gewesen sei. Bei den in Ansatz gebrachten Kosten handle es sich um solche, die die Beigeladene ohnehin zur Erlangung der Genehmigung hätte aufwenden müssen. Sie bestreite Angemessenheit und Erforderlichkeit der Gutachtenkosten.
Der Antragsgegner hat sich nicht zu dem Antrag geäußert.
Die Beigeladene hält die Sachverständigenkosten für erstattungsfähig und verweist auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang am 13. August 2015 der Kammer zur Entscheidung vor.
II.
Die Kostenerinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben.
Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als zum Ausgleich festgesetzte Sachverständigenkosten i. H. v. 1.700,- Euro gerügt werden. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich Sachverständigenkosten i. H. v. 2.265,- Euro, ist sie unbegründet.
Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Diese Bestimmung enthält den Grundsatz, dass die in einem Rechtstreit unterlegene Partei der obsiegenden Partei die entstandenen Kosten zu erstatten hat, und zwar nur in dem Umfang, wie es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Der Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die notwendigen Kosten entspricht das Gebot einer sparsamen, im Gegensatz zu einer optimalen Prozessführung. Danach ist jede Partei gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung an der Wahrnehmung des berechtigten prozessualen Interesses auszurichten. Sie ist verpflichtet, ihre Kosten so niedrig zu halten, wie es bei voller Berücksichtigung ihrer Belange, jedoch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung möglich ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3). Aufwendungen für private Sachverständigengutachten sind regelmäßig nicht notwendig i. S. v. § 162 Abs. 1 VwGO. Dies ergibt sich aus dem erwähnten, das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz sparsamer Prozessführung und vor allem aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) zur umfassenden Aufbereitung des notwendigen Prozessstoffs verpflichtet ist.
Ein Privatgutachten kann - vorausgesetzt, es wurde in den Prozess eingeführt - allenfalls dann ausnahmsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, wenn aus ex-ante-Sicht komplizierte fachtechnische Fragen den Beteiligten insoweit gewissermaßen in eine „prozessuale Notlage“ versetzen, als ihm Stellungnahmen hierzu abverlangt werden, die er ohne fachkundigen Rat nicht abzugeben vermag. Insoweit kann auch der Grundsatz der „Waffengleichheit“ eine Rolle spielen (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 162 Rn. 4).
Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht nur die unter (1), (2) und (4) aufgeführten Rechnungen der Firma ... vom ...8.2014 für erstattungsfähig (Gesamtbetrag 2.265,- Euro), nicht aber die Rechnung unter (3) über 1.700,- Euro.
Die Rechnung unter (1) betraf eine Äußerung des Sachverständigen, die als Grundlage für die Erwiderung der Antragstellerin auf die Stellungnahme der Landesanwaltschaft Bayern vom ... November 2013 diente. Gleichermaßen betraf die Rechnung unter (2) eine Äußerung des Sachverständigen, die als Grundlage für die Erwiderung der Antragstellerin auf die Stellungnahme der Landesanwaltschaft Bayern vom ... Februar 2014 herangezogen wurde. Die Rechnung unter (4) betraf die Teilnahme zweier Sachverständiger der Firma ... an der mehr als fünf Stunden dauernden Gerichtsverhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Die Rechnung unter (3) betraf die Erstellung zusätzlicher Ausbreitungsberechnungen, wobei die Rechnungsstellung - wie sich aus dem Rechnungstext ergibt - auf einem Angebot der Firma ... vom ... Mai 2011 basiert. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass die jeweilige Ausbreitungsberechnung erforderlich war, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu belegen. Dies lässt sich aus dem Umstand folgern, dass das Angebot zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, zu dem sich ein gerichtliches Verfahren noch nicht abzeichnete. Der Nachweis der Genehmigungsfähigkeit obliegt jedoch dem Vorhabensträger und kann kostenrechtlich nicht auf die anderen Prozessparteien umgelegt werden.
Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt hat, konnten Kosten nicht auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, eine Festsetzung des Streitwerts deshalb entbehrlich.
Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf die Urkundsbeamtin beruht auf § 173 VwGO, § 573 Abs. 1 Satz 3, § 572 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO; vgl. BayVGH, B. v. 8.5.2014 - 9 M 15.254 - juris Rn. 20; Happ in Eyermann, a. a. O., § 165 Rn. 10).
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
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die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gründe
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I
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Zwischen dem antragstellenden Personalrat und der beteiligten Direktorin des Landeslabors steht im Streit, ob die Beteiligte verpflichtet ist, vor der Weiterleitung des Wirtschaftsplans an den Verwaltungsrat diesen dem Antragsteller vorzulegen und ihn über die sich aus dem Wirtschaftsplan ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanungen zu unterrichten sowie bezüglich der in diesem enthaltenen Stellenübersicht ein Mitwirkungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.
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Die Länder Berlin und Brandenburg führten auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg vom 30. September 2008 (StV) zwei Labore zu dem in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2009 errichteten Landeslabor Berlin-Brandenburg, Institut für Lebensmittel, Arzneimittel, Tierseuchen und Umwelt, (im Folgenden: Landeslabor) zusammen. Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat sowie die Direktorin. Die Direktorin ist oberste Dienstbehörde, Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte der Beamten. Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Die Direktorin erstellt spätestens drei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan, der eine Gewinn- und Verlustrechnung und einen Finanzplan sowie eine Stellenübersicht umfasst. Er ist unmittelbar nach seiner Aufstellung dem Verwaltungsrat zur Zustimmung vorzulegen. Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern, von denen jeweils drei von den beiden Trägern der Anstalt und zwei von der Beschäftigtenvertretung entsandt werden. Er beschließt unter anderem über den Wirtschaftsplan und dessen Änderungen. Der Wirtschaftsplan ist spätestens einen Monat vor Beginn des Geschäftsjahres der zuständigen obersten Landesbehörde Berlin zur Genehmigung vorzulegen. Der Antragsteller ist nach dem Recht des Landes Berlin gebildet.
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Die Beteiligte lehnte es ab, dem Antragsteller den von ihr aufgestellten Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2015 vorzulegen und ein Mitwirkungsverfahren hinsichtlich der dem Plan beigefügten Stellenübersicht durchzuführen. Auf dessen Antrag hin hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, 1. vor der Weiterleitung des von ihr erstellten jährlichen Wirtschaftsplans an den Verwaltungsrat dem Antragsteller diesen Wirtschaftsplan vorzulegen und ihn über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanungen zu unterrichten und 2. vor der Weiterleitung des Wirtschaftsplans an den Verwaltungsrat bezüglich des erstellten Wirtschaftsplans ein Mitwirkungsverfahren bei dem Antragsteller einzuleiten und es mit ihm durchzuführen. Im Rahmen des Anhörungstermins vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Antragsteller seinen Antrag zu 2. dahingehend gefasst, dass beantragt werde festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet sei, vor der Weiterleitung des Wirtschaftsplans an den Verwaltungsrat bezüglich der im Wirtschaftsplan enthaltenen Stellenanmeldung ein Mitwirkungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag zu 1. des Antragstellers abgelehnt, die Beschwerde im Übrigen jedoch zurückgewiesen. Der Antrag zu 1. des Antragstellers sei unbegründet, da er sich auf die Vorlage des Wirtschaftsplans als Gesamtdokument beziehe. Das Unterrichtungsrecht der Beteiligten aus § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE erstrecke sich auf die Vorlage nicht des gesamten Wirtschaftsplans, sondern lediglich derjenigen Teile, die für die Ausübung des Mitwirkungsrechts nach § 90 Nr. 5 PersVG BE erforderlich seien. Dem Personalrat stehe kein allumfassendes Informationsrecht zu; die Unterrichtungspflicht der Beteiligten sei vielmehr streng aufgabenbezogen. Demgegenüber sei die Beschwerde der Beteiligten in Bezug auf den Antrag zu 2. des Antragstellers unbegründet. § 90 Nr. 5 PersVG BE verpflichte die Beteiligte, vor der Weiterleitung des Wirtschaftsplans an den Verwaltungsrat bezüglich der im Wirtschaftsplan enthaltenen Stellenanmeldung ein Mitwirkungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Norm sei nicht auf die Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan beschränkt. Aus Art. 11 StV i.V.m. den §§ 106 und 110 LHO BE ergebe sich, dass bei landesunmittelbaren Behörden des öffentlichen Rechts der Wirtschaftsplan dem Haushaltsplan gleichstehe.
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Der Antragsteller wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages zu 1. § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE begründe unabhängig von § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE einen eigenständigen Anspruch auf Unterrichtung des Personalrates über die sich aus der Wirtschaftsplanung ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung. Er bewirke nicht lediglich eine Klarstellung, sondern eine Modifizierung des bisherigen Rechtszustands. Ein systematischer Zusammenhang zwischen den Sätzen des § 73 Abs. 1 PersVG BE bestehe nicht. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die Dienststelle verpflichtet sei, den Personalrat immer über ihre Wirtschaftsplanung zu unterrichten. In diesem Sinne sei auch die Anlehnung an § 106 BetrVG aufzufassen.
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Die Beteiligte verteidigt die diesbezügliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Die Personalvertretung sei kein Kontrollorgan. Ihr obliege es nicht, allgemein die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle zu überwachen. Die Annahme des Bestehens eines aus § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE abzuleitenden, von den Aufgaben des Antragstellers losgelösten Informationsanspruchs sei systemwidrig.
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Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte die Ablehnung auch des Antrages zu 2. des Antragstellers. § 90 Nr. 5 PersVG BE werde im Einklang mit Art. 1 Abs. 3 StV durch die speziellen Regelungen des Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 StV überlagert. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 8 PersVG BE gehöre es zu den Aufgaben des Personalrates, die Dienstkräfte in den Verwaltungsräten von Einrichtungen des Landes nach den hierfür geltenden Vorschriften zu vertreten. Seine Aufgaben würden im Verwaltungsrat von den von ihm entsandten Beschäftigtenvertretern wahrgenommen. Als Gremium sei er gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE über die von dem Verwaltungsrat zu regelnden Fragen von der Beteiligten zu unterrichten. Informationen vermöge er auch über die in den Verwaltungsrat entsandten Vertreter zu erlangen. Ein darüber hinausgehendes Mitwirkungsrecht bei der Stellenanmeldung sei ihm nicht eingeräumt.
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Der Antragsteller verteidigt die diesbezügliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Der Staatsvertrag und die Satzung träfen hinsichtlich des Erfordernisses einer Mitwirkung der Personalvertretung keine anderweitige Bestimmung. Sie regelten allein die Befugnisse und Pflichten der Organe. Hätten die Vertragsparteien Beteiligungsrechte der Personalvertretungen auszuschließen beabsichtigt, so hätte ein solcher Ausschluss einer ausdrücklichen Regelung bedurft.
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II
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Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Antragstellers (1.) und der Beteiligten (2.) sind begründet. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 91 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes
des Landes Berlin i.d.F. vom 14. Juli 1994 , zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 , - PersVG BE - i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), hier des § 73 Abs. 1 Satz 4 und des § 90 Nr. 5 PersVG BE. Das Oberverwaltungsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass der Antragsteller nicht beanspruchen kann, dass die Beteiligte ihm den von ihr erstellten jährlichen Wirtschaftsplan vor der Weiterleitung an den Verwaltungsrat vorlegt und ihn über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanungen unterrichtet (1.) und dass die Beteiligte verpflichtet ist, vor der Weiterleitung des Wirtschaftsplans an den Verwaltungsrat bezüglich der in dem Wirtschaftsplan enthaltenen Stellenanmeldung ein Mitwirkungsverfahren bei dem Antragsteller einzuleiten und es mit ihm durchzuführen (2.).
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1. Die Verpflichtung der Beteiligten, vor der Weiterleitung des von ihr erstellten jährlichen Wirtschaftsplans an den Verwaltungsrat dem Antragsteller diesen Wirtschaftsplan vorzulegen und ihn über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanungen zu unterrichten, folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts ist die Personalvertretung über die Wirtschaftsplanung oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung losgelöst von einem Bezug zu den ihr obliegenden Aufgaben (a) rechtzeitig und umfassend (b) zu unterrichten. Der Informationsanspruch schließt die Vorlage des von der Beteiligten erstellten Wirtschaftsplans ein (c).
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a) Im Gegensatz zu dem allgemeinen Informationsrecht des § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE vermittelt § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE der Personalvertretung ein von deren Aufgaben losgelöstes Recht auf Unterrichtung über die Wirtschafts- oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung.
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Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE enthält keinen Hinweis auf eine Aufgabenakzessorietät dieses Informationsrechts. Er weist vielmehr deutlich in die Richtung, dass eine solche Abhängigkeit nicht besteht, weil der Gesetzgeber für den in § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE geregelten Fall, dass er ein Informationsrecht nur unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit der Information zur Durchführung der der Personalvertretung obliegenden Aufgaben gewährt, dies ausdrücklich im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringt ("... zur Durchführung ihrer Aufgaben ..."). Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE spricht auch mit Gewicht dagegen, dass die Bestimmung lediglich (deklaratorisch) klarstellt, was nach § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE ohnehin gilt und damit unausgesprochen an den dort vorgesehenen Aufgabenbezug mit der Folge anknüpft, dass dieser auch für das hier in Rede stehende Informationsrecht gilt. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass das Wort "auch" sehr deutlich nicht nur darauf hindeutet, dass dieses Recht einen eigenständigen Charakter hat, sondern auch zum Ausdruck bringt, dass die Bestimmung die Voraussetzungen dieses Informationsrechts eigenständig und abschließend aufführt. Deshalb spricht das Wort "auch" dagegen, die als konstitutiv zu verstehende Regelung dahin auszulegen, dass sie ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Inhalts enthält, dass das von ihr verliehene Recht nur dann besteht, wenn die Information zur Durchführung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist.
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Auch die Binnensystematik des § 73 Abs. 1 PersVG BE weist nicht auf eine Aufgabenakzessorietät des Informationsrecht nach § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE. Des § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE hätte es nicht bedurft, wenn er lediglich klarstellte, was nach § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE ohnehin und unter dem Vorbehalt des dort vorgesehenen Aufgabenbezugs Geltung beansprucht. Davon abgesehen hätte es für diesen Fall nahegelegen, ihn nach Satz 1 des Absatzes 1 einzufügen und nicht im Anschluss an Satz 3. Aus systematischer Sicht spricht auch nichts dafür, dass die als konstitutiv verstandene Regelung den ungeschriebenen Vorbehalt des Aufgabenbezugs enthält. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass systematische Zusammenhänge des § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE zu anderen Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes des Landes Berlin für den hier interessierenden Aufgabenbezug sprechen könnten.
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Für eine fehlende Aufgabenakzessorietät des Informationsrechts nach § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE spricht mit starkem Gewicht die historisch-genetische Auslegung der Norm. Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 23 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes (7. PersVGÄndG) vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 206) angefügt. In Nr. 15 der Begründung der diesbezüglichen Vorlage des Senates von Berlin zur Beschlussfassung durch das Abgeordnetenhaus heißt es insoweit, "in Anlehnung an die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen (§§ 106 ff. des Betriebsverfassungsgesetzes) zur Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten [werde] ein Informationsrecht der Personalvertretung über die Wirtschafts- und Haushaltsplanung der Dienststelle und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung eingeführt" (Abghs-Drs. 16/1108 S. 20). Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber bestrebt war, nicht lediglich klarzustellen, dass der Personalvertretung ein Informationsrecht auch hinsichtlich der Wirtschafts- und Haushaltsplanung sowie der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zusteht, sondern dieses Recht gesetzlich zu begründen. Gegen einen Aufgabenbezug des Informationsrechts aus § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE streitet insoweit insbesondere die ausdrückliche Anlehnung an die §§ 106 ff. des Betriebsverfassungsgesetzes. Gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1991 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), - BetrVG - hat der Unternehmer den in bestimmten Unternehmen zu bildenden Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Im Unterschied zu dem Betriebsrat, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz vom Arbeitgeber zu unterrichten ist, dessen Information daher bedingt, dass sich für ihn insoweit eine konkrete Aufgabe stellt (BAG, Beschlüsse vom 5. Februar 1991 - 1 ABR 24/90 - BAGE 67, 155 <160> und - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168 <174 f.>), ist der Wirtschaftsausschuss über Vorhaben und mögliche Folgen, die sich aus wirtschaftlichen Vorgängen ergeben, schon dann zu informieren, wenn hierdurch die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berührt werden können (BAG, Beschlüsse vom 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - BAGE 67, 97 <104> und vom 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - BAGE 95, 228 <235>). Dass es insoweit an einer Aufgabenakzessorietät fehlt, folgt auch aus dem Umstand, dass der Wirtschaftsausschuss selbst kein Mitbestimmungsorgan, sondern nur Hilfsorgan des Betriebsrates ist (vgl. BT-Drs. VI/2729 S. 8; BAG, Beschluss vom 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 - BAGE 110, 159 <161 f.>). Er nimmt daher keine eigenen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben wahr, sondern übt allein Hilfsfunktionen für den Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten aus (BAG, Beschluss vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972 S. 2), indem er diesen bei der Wahrnehmung von dessen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten in wirtschaftlichen Angelegenheiten unterstützt (BAG, Beschlüsse vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972 S. 2 und vom 18. November 1980 - 1 ABR 31/78 - BAGE 34, 260 <268 f.> m.w.N.).
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Sinn und Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE stehen dem bisherigen Ergebnis der Auslegung jedenfalls nicht entgegen. Die Regelung bezweckt, in Anlehnung an die §§ 106 ff. BetrVG ein Informationsrecht der Personalvertretung zur Unterrichtung in den genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten einzuführen. Dieses soll die Personalvertretung in die Lage versetzen, Entscheidungen der Dienststellenleitung in derartigen Angelegenheiten, die die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berühren können, möglichst frühzeitig zu erkennen. Damit steht im Einklang, der Personalvertretung insoweit ein Informationsrecht zu verleihen, das unabhängig davon besteht, ob die Informationen zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Personalvertretung keine allgemeine Aufsichtsbefugnisse hat und sich deshalb ihr Unterrichtungsanspruch in aller Regel auf Informationen beschränkt, die sie benötigt, um ihre Aufgaben erfüllen zu können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 1984 - 6 P 24.83 - Buchholz 238.3A § 68 BPersVG Nr. 5 S. 5 und vom 27. Februar 1985 - 6 P 9.84 - Buchholz 238.3A § 67 BPersVG Nr. 5 S. 4). Dies hindert den Gesetzgeber nicht, für einen begrenzten Bereich ein von der Notwendigkeit zur Aufgabenerfüllung losgelöstes Informationsrecht vorzusehen.
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Gemessen daran hat die Beteiligte den Antragsteller gemäß § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE unabhängig von dessen Aufgaben über die Wirtschaftsplanung der Anstalt und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten. Nichts anderes ergibt sich aus der Begründung zu Art. 6 Abs. 1 StV, ausweislich derer der Personalrat über die von dem Verwaltungsrat "zu regelnden Fragen" von der Direktorin der Anstalt gemäß § 73 PersVG BE zu unterrichten ist. Dies folgt schon daraus, dass der Staatsvertrag den Inhalt einer gesetzlichen Bestimmung nicht zu beeinflussen vermag. Davon abgesehen ist die Begründung Ausdruck der Abgrenzung der Zuständigkeiten von Verwaltungsrat und Direktorin und bestätigt, dass die Direktorin als das "Gegenüber" der Personalvertretung diese über den von dem Verwaltungsrat "zu beschließenden" Wirtschaftsplan zu informieren hat. Der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit bedingt, dass die Unterrichtung vor der ihrerseits mitwirkungsfreien Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1960 - 7 P 4.58 - BVerwGE 10, 140 <142 f.>) zu erfolgen hat.
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b) Die Informationspflicht gebietet es auch, den schriftlichen Wirtschaftsplan dem Personalrat vorzulegen.
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Soweit sich das Informationsrecht auf die Wirtschaftsplanung bezieht, erstreckt es sich auf die zukunftsgerichteten und insoweit abgeschlossenen Vorstellungen der Dienststelle in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Es kann hier dahingestellt bleiben, wie weit das insoweit eingeräumte Informationsrecht im Einzelnen reicht. Jedenfalls erfasst es den Wirtschaftsplan im Sinne des § 8 der Satzung des Landeslabors Berlin-Brandenburg vom 17. Juni 2009 (ABl. BB S. 1386). In ihm ist die Wirtschaftsplanung in ganz besonderer Weise dokumentiert. Er ist auch in seiner schriftlichen Form vorzulegen. Aus dem Umstand, dass die Informationspflicht des § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE - anders als nach § 73 Abs. 1 Satz 2 PersVG BE diejenige des § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE - nicht ausdrücklich vorsieht, dass im Zusammenhang mit der Erfüllung des Informationsanspruchs (schriftliche) Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, folgt nicht, dass der Personalrat über den Wirtschaftsplan lediglich mündlich zu unterrichten ist. Es würde dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 PersVG BE) zuwiderlaufen, wenn trotz des Vorliegens eines schriftlichen Wirtschaftsplans dieser nicht zur Verfügung gestellt wird. Das Informationsrecht ist eine Konkretisierung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. BAG, Urteil vom 5. Februar 1981 - 2 AZR 1135/78 - AP Nr. 1 zu § 72 LPVG NW).
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2. Die Beteiligte ist hingegen nicht verpflichtet, vor der Weiterleitung des Wirtschaftsplans an den Verwaltungsrat bezüglich der jenem beizufügenden Stellenanmeldung ein Mitwirkungsverfahren bei dem Antragsteller einzuleiten und es mit ihm durchzuführen.
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Gemäß § 90 Nr. 5 PersVG BE wirkt die Personalvertretung unter anderem bei der Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan mit. Dieses Mitbestimmungsrecht ist weder im Wege der Auslegung (a) noch der richterlichen Rechtsfortbildung (b) auf Anmeldungen für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Wirtschaftsplan im Sinne des § 8 der Satzung des Landelabors Berlin-Brandenburg zu erstrecken.
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a) Der Begriff "Haushaltsplan" ist einer Auslegung dahin, dass er auch den hier in Rede stehenden Wirtschaftsplan erfasst, nicht zugänglich.
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Gegen eine Gleichsetzung beider Begriffe spricht bereits, dass der Gesetzgeber des Landespersonalvertretungsgesetzes Berlin in § 73 Abs. 1 Satz 4 ausdrücklich zwischen "Wirtschaftsplanung" und "Haushaltsplanung" unterschieden hat. Damit würde es nicht im Einklang stehen, einen Wirtschaftsplan als "Haushaltplan" im Sinne des § 90 Nr. 5 PersVG Berlin anzusehen.
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Dies wird dadurch bestätigt, dass sich der Gesetzgeber mit dem Merkmal "Haushaltsplan" in § 90 Nr. 5 PersVG BE offensichtlich der Begrifflichkeit des Haushaltsrechts bedient hat. Das Merkmal entspricht dem Begriff "Haushaltsplan", wie er sich etwa in den §§ 8 ff. des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz) - HGrG - vom 18. August 1969 (BGBl. I S.1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), und in den §§ 1 ff. der Haushaltsordnung des Landes Berlin (Landeshaushaltsordnung) - LHO BE - in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2013 (GVBl. S. 578), findet. Das Haushaltsrecht unterscheidet den Haushaltsplan vom Wirtschaftsplan. Dies ist etwa § 110 Satz 1 LHO BE zu entnehmen. Danach haben landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan nach § 8 der Satzung des Landeslabors Berlin-Brandenburg ist ein solcher Wirtschaftsplan, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass nach Art. 11 StV für das Landeslabor Berlin-Brandenburg auch § 110 LHO BE gilt.
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Der Befund, dass der Wortsinn des Merkmals "Haushaltsplan" einer Einbeziehung von Wirtschaftsplänen in den Anwendungsbereich des § 90 Nr. 5 PersVG BE entgegensteht, widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Grundsätze zur Beteiligung des Personalrats bei den Personalanforderungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Erstellung des Entwurfs eines Haushaltsplans im Bereich der Bundesministerien für bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Recht, die einen Haushaltsplan aufzustellen haben, Anwendung finden (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 5.01 - PersR 2002, 201 <202>). Dies folgt schon daraus, dass es hier nicht um die Beteiligung des Personalrats bei Stellenanmeldungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Haushaltsplans geht.
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b) Das Mitwirkungsrecht des § 90 Nr. 5 PersVG BE ist auch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf die Anmeldung von Dienstkräften im Rahmen der Entwürfe für den Wirtschaftsplan zu erstrecken.
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In diesem Zusammenhang bedarf es hier keiner Entscheidung des Senates darüber, ob Beteiligungsrechte im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einer Erweiterung zugänglich sind (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 1958 - 7 P 19.57 - BVerwGE 6, 220 <222>, vom 6. Dezember 1978 - 6 P 2.78 - BVerwGE 57, 151 <156> und vom 24. September 1985 - 6 P 21.83 - Buchholz 238.3A § 92 BPersVG Nr. 4 S. 5). Denn jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung, hier die Analogie, setzt das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Regelungswerks voraus. Hat der Gesetzgeber selbst eine eindeutige Entscheidung getroffen, ist es den Gerichten verwehrt, diese auf der Grundlage eigener rechtspolitischer Vorstellungen zu verändern oder durch eine judikative Lösung zu ersetzen. Ob eine solche Gesetzeslücke besteht, beurteilt sich danach, ob die von dem Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Hiervon ist auszugehen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 16 m.w.N.).
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Hier kann nicht mit der gebotenen Gewissheit festgestellt werden, dass es der Gesetzgeber planwidrig unterlassen hat, das Beteiligungsrecht des § 90 Nr. 5 PersVG BE auf Entwürfe für den Wirtschaftsplan zu erstrecken.
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Dagegen spricht bereits sehr deutlich, dass er im Zusammenhang mit dem Informationsrecht des § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE ausdrücklich zwischen Wirtschafts- und Haushaltsplanung unterschieden hat. Deshalb hätte es nahegelegen, in Anlehnung an diese Differenzierung in § 90 Nr. 5 PersVG BE nicht nur den Haushaltsplan, sondern auch den Wirtschaftsplan zu erwähnen. Dass er davon abgesehen hat, weist mit Blick auf die Unterscheidung in § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE auf eine bewusste Entscheidung hin. Dafür spricht auch, dass § 90 Nr. 5 PersVG BE nicht nachträglich um das Merkmal "Wirtschaftsplan" ergänzt wurde, nachdem der Gesetzgeber im Rahmen des im Jahr 2008 eingefügten § 73 Abs. 1 Satz 4 PersVG BE ein Informationsrecht auch hinsichtlich der Wirtschaftsplanung eingeführt hat.
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Auch die Begründung zu Art. 6 Abs. 1 StV spricht gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Dort wird ausgeführt, dass der Personalrat über die von dem Verwaltungsrat zu regelnden Fragen von der Direktorin der Anstalt gemäß § 73 PersVG BE zu unterrichten ist. Der Hinweis allein auf § 73 PersVG BE lässt es zumindest nicht fernliegend erscheinen, dass sich der Berliner Landesgesetzgeber bewusst gegen eine Mitwirkung nach § 90 Nr. 5 PersVG BE entschieden hat.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
