Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Juni 2018 - M 1 M 17.2314

published on 04/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Juni 2018 - M 1 M 17.2314
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Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin Sachverständigenkosten des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes D. M. vom 16. Februar 2015, vom 27. Oktober 2015 und vom 15. Dezember 2015 i.H.v. 6.676,14 Euro nicht anerkannt wurden.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

II. Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf den Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München übertragen.

III. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beklagte 80 v.H., der Kläger 20 v.H..

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit darin seinem Kostenfestsetzungsantrag nicht entsprochen wurde.

Mit Urteil vom 25. Juni 2013 hat die Kammer die Klage im Verfahren M 1 K 13.524 gegen Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung für die Erweiterung und Verlegung eines Wildgeheges abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Verfahren auf Zulassung der Berufung vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof (1 ZB 13.1586) wurde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Prozessvergleich geschlossen, durch den das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juni 2013 für wirkungslos erklärt wurde und die Kosten beider Rechtszüge dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt wurden.

In dem Verfahren hatte sich der Kläger gegen Anordnungen des Beklagten im Rahmen einer Baugenehmigung zur Verlegung und Erweiterung eines Wildgeheges gewandt. Der Kläger beantragte am 4. Mai 2010 und in veränderter Planfassung am 3. Februar 2011 die Erweiterung bzw. Verlegung seines im Jahr 2006 als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB genehmigten Wildgeheges unter Einbeziehung des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung … … Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … hatte seit dem 23. Mai 2011 wiederholt die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Bauvorhaben um kein landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handle. Mit Schreiben vom 16. September 2012 hatte der Bevollmächtigte des Klägers dem Landratsamt mitgeteilt, er sei mit dem Vorschlag des Landrats einverstanden, anstelle des bisherigen Geheges die beantragte Erweiterung in Form eines Ersatzes für das bestehende Gehege zu genehmigen. Daraufhin genehmigte das Landratsamt mit Bescheid vom 11. Dezember 2012, basierend auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, den Bauantrag nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen und untersagte dem Kläger im Gegenzug die weitere Nutzung des mit Bescheid vom 22. Mai 2006 genehmigten Geheges auf FlNr. 2663, Gemarkung … … Zudem ordnete das Landratsamt den Abbau des Zaunes sowie der weiteren baulichen Anlagen des bisherigen Geheges binnen zwei Monaten nach Nutzungsaufnahme des neuen Geheges an. Der Kläger erhob am 8. Februar 2013 Klage und beantragte zuletzt, den Bescheid insoweit aufzuheben, als das zur Genehmigung beantragte Tor aus dem genehmigten Plan herausgestrichen wurde. Ferner beantragte er, den Abbau des Zauns und der weiteren baulichen Anlagen erst nach Bestandskraft einer Ablehnung der Privilegierung des Wildgeheges oder wenn sonst feststeht, dass eine Nutzung als Wildgehege nicht zulässig ist, vornehmen zu müssen.

Im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung legte der Klägerbevollmächtigte u.a. drei privat in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen Herrn D. M. vor. In diesen Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigen vom 14. Februar 2015, 27. Oktober 2015 und 15. Dezember 2015 wird dargelegt, dass der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreibe.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 stellte der Klägerbevollmächtigte den Kostenfestsetzungsantrag, der u.a. auch je eine Terminsgebühr für beide Instanzen und die Erstattung der Sachverständigenkosten für die genannten Gutachten beinhaltet.

Dem Kostenfestsetzungsantrag lagen folgende Rechnungen des Gutachters D. M. zugrunde:

(1) Rechnung des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes Zwickau Herrn D. M. vom 16. Februar 2015 über 7.097,46 Euro für Gutachten über das Vorhandensein der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

(2) Rechnung des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes Zwickau Herrn D. M. vom 27. Oktober 2015 über 344,15 Euro für Stellungnahme zum Schreiben des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 20. August 2015

(3) Rechnung des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes Zwickau Herrn D. M. vom 15. Dezember 2015 über 833,60 Euro für Stellungnahme zum Schreiben der Bayer. Landesanstalt für Landwirtschaft vom 19. Januar 2012 Der Urkundsbeamte des Gerichts setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 die dem Kläger von dem Beklagten noch zu erstattenden Aufwendungen auf insgesamt 833,85 Euro fest und führte zur Begründung aus, die geltend gemachte Terminsgebühr im Verfahren auf Zulassung der Berufung sei nicht erstattungsfähig. Es habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Terminsgebühr entstehe nur dann, wenn es sich um ein Verfahren handle, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Auch die beantragten Kosten für die Einholung der Sachverständigengutachten in Höhe von insgesamt 8.275,21 Euro seien nicht erstattungsfähig. Gem. § 162 Abs. 1 VwGO seien Aufwendungen für private Sachverständige nur erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Diese Voraussetzung, insbesondere eine prozessuale Notlage, liege nicht vor.

Der Bevollmächtigte des Klägers wandte sich mit Schreiben vom 17. Mai 2017 und 22. Mai 2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und beantragte eine gerichtliche Entscheidung. Er trug im Wesentlichen vor, es sei unberücksichtigt geblieben, dass in der Zeit zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung bis zum Abschluss des Prozessvergleichs immer wieder Schriftsätze ausgetauscht worden seien, die überwiegend unterschiedliche Rechtsansichten dargestellt hätten. Dieses Vorbringen sei im Hinblick auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage analog zu einer mündlichen Verhandlung zu sehen und gebührenrechtlich entsprechend zu beurteilen. Auch die Privatgutachten seien erstattungsfähig. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass es ausschließlich darauf ankomme, ob eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Letztendlich habe der Beklagte das Vorliegen einer Privilegierung nur aufgrund des eingeholten Privatgutachtens des Klägers eingeräumt, was zum Abschluss des Vergleiches geführt habe. Zudem sei die Verfahrenshistorie nicht ausreichend im Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt worden.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

1. Die Erinnerung des Klägers ist zulässig. Sie richtet sich gegen eine Kostenfestsetzung eines Urkundsbeamten des Gerichts. Gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO kann hiergegen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Die Zwei-Wochen-Frist des § 151 Satz 1 VwGO wurde eingehalten.

2. Die Erinnerung ist nur insoweit begründet, als der Kläger die Festsetzung von Sachverständigenkosten i.H.v. 6.676,14 Euro verlangen kann. Im Übrigen ist sie unbegründet.

a. Die Sachverständigenkosten in einer Höhe von 6.676,14 Euro sind ausnahmsweise erstattungsfähig.

Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO. Hiernach sind Kosten nur in dem Umfang zu erstatten, wie es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Jede Partei ist verpflichtet, ihre Kosten so niedrig zu halten, wie es bei Berücksichtigung ihrer vollen Belange, jedoch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung möglich ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3). Aufwendungen für private Sachverständigengutachten sind in der Regel nicht notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. Das ergibt sich aus dem erwähnten, das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz sparsamer Prozessführung und vor allem aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) zur umfassenden Aufbereitung des notwendigen Prozessstoffs verpflichtet ist. Ob die Kosten für private Sachverständige notwendig i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO sind, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Auftraggebers, sondern danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöhen könnte. Davon ausgehend ist die Einholung eines Privatgutachtens im Verwaltungsprozess nur dann - ausnahmsweise - als notwendig anzuerkennen, wenn die Prozesslage es herausgefordert hat, der Beteiligte sich mithin in einer „prozessualen Notlage“ befand, in der es ihm bei verständigem Prozessverhalten aus ex-ante Sicht unausweichlich erscheinen musste, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen unaufgefordert kostenintensive Maßnahmen zu ergreifen (vgl. OVG Münster, B.v. 4.1.2008 - 8 E 1152/07; OVG Bautzen, B.v. 3.8.2017 - 3 E 112/16, BeckRS 2017, 126857). Dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit kann hier erhebliche Bedeutung zukommen, wenn eine Partei, die selbst fachunkundig ist, einer Partei gegenübersteht, die ihrerseits die den Rechtsstreit entscheidenden Fragen sachverständig zu beurteilen vermag (BayVGH, B.v. 18.4.1996 - 2 C 94.1431, NVwZ-RR 1997, 499).

Im vorliegenden Einzelfall wurden von der Beklagtenseite mehrere Stellungnahmen von Fachbehörden (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; Bayer. Landesanstalt für Landwirtschaft; Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) zur Frage der Privilegierung des Bauvorhabens des Klägers eingeholt und in das Verfahren eingebracht, die zu teils unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit durfte der Kläger die Beauftragung eines Gutachters für nötig halten. Die Stellungnahmen der Fachbehörden beinhalteten Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Zur Substantiierung seines Gegenvorbringens war der Kläger - trotz anwaltlicher Beratung - nicht selbst in der Lage, weil ihm die besonderen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse der behördlichen Seite fehlten. Der Kläger konnte den Stellungnahmen der Fachbehörden nur durch Einholung eines Fachgutachtens substantiiert widersprechen. Eine „prozessuale Notlage“ war gegeben. Entsprechendes gilt auch für die Stellungnahmen des Landwirtschaftlichen Beratungsdienstes D. M. vom 27. Oktober 2015 und 18. Dezember 2015. Hierbei handelte es sich um Äußerungen des Sachverständigen, die als Reaktion auf die weiteren Stellungnahmen der Fachbehörden eingeholt wurden. Eine eigene Auseinandersetzung des Klägers mit den Stellungnahmen der Fachbehörden wäre ihm aufgrund der fehlenden fachlichen Kenntnisse nicht möglich gewesen (vgl. VG München, B.v. 21.9.2015 - M 1 M 15.3537).

Die Sachverständigenkosten sind allerdings nicht in der vom Kläger geltend gemachten vollen Höhe von 8.275,21 Euro erstattungsfähig.

Die Höhe der Sachverständigenvergütung orientiert sich am JVEG. Die Höhe des Stundenhonorars richtet sich nach der Zuordnung zu einer Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1). Die Leistungen des klägerischen Privatgutachters sind keiner der Honorargruppen eindeutig zuzuordnen. Gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG ist der Gutachter unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Berücksichtigt wurde hier, dass Gutachter für das Bauwesen und den Garten- und Landschaftsbau im Schnitt der Honorargruppe 4 unterfallen, Gutachter für die Unternehmensbewertung dagegen in Honorargruppe 11 eingestuft werden. Billigem Ermessen entspricht es deshalb, den klägerischen Gutachter der Honorargruppe 8 zuzuordnen. Gemäß § 9 Abs. 1 JVEG ergibt sich somit ein Stundensatz von 100 Euro, nicht von 125 Euro. Die Rechnungen des Gutachters sind entsprechend zu kürzen. Für die Rechnung vom 16. Februar 2015 ergibt sich ein anzuerkennender Betrag von 5.728,96 Euro, für die Rechnung vom 27. Oktober 2015 ein anzuerkennender Betrag von 277,21 Euro, für die Rechnung vom 15. Dezember 2015 ein anzuerkennender Betrag von 669,97 Euro. Hieraus ergibt sich der festzusetzende Betrag von 6.676,14 Euro. In Höhe von 1.599,07 Euro bleibt das Kostenfestsetzungsbegehren ohne Erfolg.

b. Auch was die Terminsgebühr betrifft, ist die Erinnerung unbegründet.

Der Kostenbeamte hat zu Recht keine Erstattung einer Terminsgebühr für das Verfahren vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof auf Zulassung der Berufung festgesetzt.

Eine mündliche Verhandlung fand im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht statt. Eine Terminsgebühr kann gem. Nr. 3202 Abs. 1 i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) zwar auch in einem Verfahren entstehen, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, in dem aber im Einverständnis mit den Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Die Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Gem. §§ 101 Abs. 1, Abs. 3, 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO wird über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss entschieden. Entscheidet das Gericht durch Beschluss ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. Für eine - wie von der Klagepartei angeführte - analoge Anwendung der Regelung auf die mehrfach ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten - liegen die Voraussetzungen nicht vor. Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt voraus, dass eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2017 - 5 P 3/16 - juris Rn. 25 m.w.N.), und dass bei den geregelten Sachverhalten sowie dem ungeregelten Sachverhalt vergleichbare Interessenlagen vorliegen. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine eigene Lösung ersetzen. Es fehlt vorliegend bereits an einer Regelungslücke. Für das Betreiben des Verfahrens - darunter fällt auch der mehrfache Austausch von Schriftsätzen - kann nach dem Gesetz bereits die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG erhoben werden. Diese deckt die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwaltes ab (vgl. Mayer, in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Nr. 3100 VV, 7. Auflage 2018). Für eine Analogie fehlt es somit bereits an der ersten Voraussetzung, so dass eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen nicht zu erfolgen braucht.

Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung liegen somit hinsichtlich der Kosten für die geltend gemachte Terminsgebühr nicht vor.

3. Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf die Urkundsbeamtin beruht auf § 173 Satz 1 VwGO, § 573 Abs. 1 Satz 3, § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2014 - 9 M 15.254 - juris Rn. 20; Happ in Eyermann, a.a.O., § 165 Rn. 10).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Das Erinnerungsverfahren ist - mangels Aufführung in § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis - gerichtsgebührenfrei. Eine Festsetzung des Streitwerts ist deshalb entbehrlich.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 21/09/2015 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom ... Juli 2015 wird geändert. Von den mit Antrag der Beigeladenen vom ... November 2014 geltend gemachten Sachverständigenkosten
published on 28/02/2017 00:00

Gründe I 1 Zwischen dem antragstellenden Personalrat und der beteiligten Direktorin des Landesl
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.