Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Sept. 2015 - M 1 M 15.3537

published on 21/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Sept. 2015 - M 1 M 15.3537
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Gericht

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Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom ... Juli 2015 wird geändert. Von den mit Antrag der Beigeladenen vom ... November 2014 geltend gemachten Sachverständigenkosten i. H. v. 3.965,- Euro ist ein Betrag i. H. v. 2.265,- Euro erstattungsfähig.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin 57 v. H., der Antragsgegner 43 v. H.

III.

Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München übertragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung der Kosten für von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten.

Im Klageverfahren begehrte die Antragstellerin als Klägerin die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom ... Oktober 2011 für Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage. Das Verwaltungsgericht München hob die Baugenehmigung mit Urteil vom 20. März 2012 (M 1 K 11.5353) auf, weil mangels ausreichender Sachaufklärung offen sei, ob die Antragstellerin hierdurch in ihren Rechten verletzt werde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 9. Januar 2013 (1 ZB 12.939) die Berufung zu, weil sich nach Erlass eines Änderungsbescheids vom ... Juni 2012 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben. In der mündlichen Verhandlung am 1. April 2014 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beendeten die Parteien das Verfahren (1 B 13.54) mit einem Vergleich, in dem sie sich unter anderem damit einverstanden erklärten, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen nach billigem Ermessen entscheidet. Mit Beschluss vom 7. April 2014 erlegte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen jeweils zu einem Drittel der Antragstellerin, dem Antragsgegner und der Beigeladenen auf; die außergerichtlichen der Beigeladenen in beiden Rechtszügen hielt er für erstattungsfähig. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, billigem Ermessen entspreche es, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, zu denen nach § 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die im Gerichtsverfahren entstandenen Aufwendungen für die private Begutachtung der maßgeblichen Geruchsbelastung gehörten, allen drei Beteiligten in gleichem Umfang aufzuerlegen. Der Streitwert für Ausgangs- und Berufungsverfahren wurde jeweils auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom ... August 2014 stellte die Beigeladene Kostenausgleichsantrag und setzte unter anderem Gutachtenskosten i. H. v. insgesamt 11.887,94 Euro an; nach den vorgelegten Rechnungen hatte die Beauftragung des Sachverständigen jeweils im Jahr 2011 stattgefunden. Mit Schriftsatz vom ... November 2014 setzte sie weitere Gutachtenskosten i. H. v. 3.965,- Euro an, denen folgende Rechnungen zugrunde liegen:

(1) Rechnung der Firma ... vom ...8.2014 über 375,- Euro für Stellungnahme zum Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom ...11.2013

(2) Rechnung der Firma ... vom ...8.2014 über 300,- Euro für Stellungnahme zum Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom ...2.2014

(3) Rechnung der Firma ... vom ...8.2014 über 1.700,- Euro für zusätzliche Ausbreitungsberechnungen

(4) Rechnung der Firma ... vom ...8.2014 über 1.590,- Euro für Teilnahme an der Gerichtsverhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Juni 2015 setzte die Urkundsbeamtin die der Beigeladenen von der Antragstellerin noch zu erstattenden Aufwendungen auf 1.318,64 Euro fest. Dabei hielt sie die Sachverständigenkosten aus dem Antrag vom ... August 2014 nicht für erstattungsfähig; diese könnten nicht dem Gerichtsverfahren zugeordnet werden, weil sie vor Erlass des Bescheids am ... Oktober 2011 und vor Einreichen der Klage am ... November 2011 entstanden seien. Die Sachverständigenkosten aus dem Antrag vom ... November 2014 seien vollumfänglich erstattungsfähig, da sie zeitlich und inhaltlich dem Berufungsverfahren zugeordnet werden könnten.

Nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom ... Juli 2015 Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Juni 2015 erhoben hatte, weil die Beigeladene vorsteuerabzugsberechtigt sei, der Kostenfestsetzungsbeschluss aber unter Ansatz der Mehrwertsteuer ergangen sei, hob die Urkundsbeamtin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Juni 2015 auf und setzte die der Beigeladenen von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom ... Juli 2015 auf 1.245,14 Euro fest. Die Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten blieben unverändert.

Am ... Juli 2015 beantragte

die Antragstellerin die Entscheidung des Gerichts.

Sie trägt vor, die Rechnungen des Sachverständigen datierten auf den ... August 2014, also auf einen Zeitpunkt, zu dem das Gerichtsverfahren bereits seit vier Monaten beendet gewesen sei. Bei den in Ansatz gebrachten Kosten handle es sich um solche, die die Beigeladene ohnehin zur Erlangung der Genehmigung hätte aufwenden müssen. Sie bestreite Angemessenheit und Erforderlichkeit der Gutachtenkosten.

Der Antragsgegner hat sich nicht zu dem Antrag geäußert.

Die Beigeladene hält die Sachverständigenkosten für erstattungsfähig und verweist auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2014.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang am 13. August 2015 der Kammer zur Entscheidung vor.

II.

Die Kostenerinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben.

Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als zum Ausgleich festgesetzte Sachverständigenkosten i. H. v. 1.700,- Euro gerügt werden. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich Sachverständigenkosten i. H. v. 2.265,- Euro, ist sie unbegründet.

Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Diese Bestimmung enthält den Grundsatz, dass die in einem Rechtstreit unterlegene Partei der obsiegenden Partei die entstandenen Kosten zu erstatten hat, und zwar nur in dem Umfang, wie es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Der Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die notwendigen Kosten entspricht das Gebot einer sparsamen, im Gegensatz zu einer optimalen Prozessführung. Danach ist jede Partei gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung an der Wahrnehmung des berechtigten prozessualen Interesses auszurichten. Sie ist verpflichtet, ihre Kosten so niedrig zu halten, wie es bei voller Berücksichtigung ihrer Belange, jedoch unter Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung möglich ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3). Aufwendungen für private Sachverständigengutachten sind regelmäßig nicht notwendig i. S. v. § 162 Abs. 1 VwGO. Dies ergibt sich aus dem erwähnten, das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz sparsamer Prozessführung und vor allem aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) zur umfassenden Aufbereitung des notwendigen Prozessstoffs verpflichtet ist.

Ein Privatgutachten kann - vorausgesetzt, es wurde in den Prozess eingeführt - allenfalls dann ausnahmsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, wenn aus ex-ante-Sicht komplizierte fachtechnische Fragen den Beteiligten insoweit gewissermaßen in eine „prozessuale Notlage“ versetzen, als ihm Stellungnahmen hierzu abverlangt werden, die er ohne fachkundigen Rat nicht abzugeben vermag. Insoweit kann auch der Grundsatz der „Waffengleichheit“ eine Rolle spielen (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 162 Rn. 4).

Im vorliegenden Fall erachtet das Gericht nur die unter (1), (2) und (4) aufgeführten Rechnungen der Firma ... vom ...8.2014 für erstattungsfähig (Gesamtbetrag 2.265,- Euro), nicht aber die Rechnung unter (3) über 1.700,- Euro.

Die Rechnung unter (1) betraf eine Äußerung des Sachverständigen, die als Grundlage für die Erwiderung der Antragstellerin auf die Stellungnahme der Landesanwaltschaft Bayern vom ... November 2013 diente. Gleichermaßen betraf die Rechnung unter (2) eine Äußerung des Sachverständigen, die als Grundlage für die Erwiderung der Antragstellerin auf die Stellungnahme der Landesanwaltschaft Bayern vom ... Februar 2014 herangezogen wurde. Die Rechnung unter (4) betraf die Teilnahme zweier Sachverständiger der Firma ... an der mehr als fünf Stunden dauernden Gerichtsverhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 1. April 2014. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass der Sachvortrag des Sachverständigen über Schriftsätze der Antragstellerin oder Äußerungen in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt wurden. Weiter erachtet es die Einschaltung des Sachverständigen im Rahmen der „Waffengleichheit“ als notwendig, um der Beigeladenen zu gewährleisten, im Rahmen der inmitten des Verfahrens stehenden komplexen immissionsschutzrechtlichen Problematik angemessen auf die jeweilige Prozesssituation reagieren zu können.

Die Rechnung unter (3) betraf die Erstellung zusätzlicher Ausbreitungsberechnungen, wobei die Rechnungsstellung - wie sich aus dem Rechnungstext ergibt - auf einem Angebot der Firma ... vom ... Mai 2011 basiert. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass die jeweilige Ausbreitungsberechnung erforderlich war, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu belegen. Dies lässt sich aus dem Umstand folgern, dass das Angebot zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, zu dem sich ein gerichtliches Verfahren noch nicht abzeichnete. Der Nachweis der Genehmigungsfähigkeit obliegt jedoch dem Vorhabensträger und kann kostenrechtlich nicht auf die anderen Prozessparteien umgelegt werden.

Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt hat, konnten Kosten nicht auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO).

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, eine Festsetzung des Streitwerts deshalb entbehrlich.

Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf die Urkundsbeamtin beruht auf § 173 VwGO, § 573 Abs. 1 Satz 3, § 572 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO; vgl. BayVGH, B. v. 8.5.2014 - 9 M 15.254 - juris Rn. 20; Happ in Eyermann, a. a. O., § 165 Rn. 10).

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 04/06/2018 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin Sachverständigenkosten des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes D. M. vom 16. Februar 2015, vom 27. Oktober 2015 und vom 15. Dezember 2015
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Annotations

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.