Verwaltungsgericht Minden Urteil, 27. Juli 2016 - 11 K 2649/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 03.06.1998 in Syrien geborene N. P. reiste am 17.03.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich seitdem zunächst im Haushalt seiner volljährigen Schwester in Detmold auf, die dort seit 2011 lebt. Unter dem 30.05.2014 wurde N. P. durch die Bezirksregierung Arnsberg der Klägerin zugewiesen; am 06.08.2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen förmlichen Asylantrag.
3Bereits mit gerichtlichem Beschluss vom 01.04.2014 war für N. P. die Amtsvormundschaft angeordnet und das Jugendamt der Klägerin zum Vormund bestellt worden. Mit Antrag vom 20.05.2014, beim Jugendamt der Klägerin eingegangen am 25.06.2014, beantragte der Amtsvormund Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII aufgrund von erheblichen Problemen in der Familie der Schwester, die auf das Verhalten des Jugendlichen zurückzuführen seien.
4Die Klägerin bewilligte mit Bescheid vom 30.06.2014 rückwirkend ab dem 28.05.2014 ambulante Jugendhilfeleistungen nach § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistandschaft), die mit Bescheid vom 14.08.2014 bis zum 05.08.2014 befristet wurden, nachdem sich herausgestellt hatte, dass stationäre Hilfen zur Erziehung erforderlich waren. Dementsprechend wurde mit Bescheid vom 14.08.2014 rückwirkend ab dem 06.08.2014 stationäre Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in Form der Heimerziehung gewährt.
5Mit Schreiben vom 14.08.2014 beantragte die Klägerin beim beklagten Land Kostenerstattung nach § 5 Abs. 2 FlüAG für die von ihr gewährten Jugendhilfeleistungen. Den Erstattungsanspruch bezifferte sie unter dem 27.01.2015 für den Zeitraum vom 28.05.2014 bis 31.12.2014 auf insgesamt 28.546,72 €. Von diesem Betrag entfielen 2.467,36 € auf die ambulanten Hilfen nach § 30 SGB VIII.
6Mit Bescheid vom 11.09.2015 bewilligte der Beklagte eine Kostenerstattung in Höhe von 26.079,36 € für die Heimerziehung: Die Aufwendungen für den Erziehungsbeistand seien keine Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie i.S.d. § 5 Abs. 2 FlüAG. Die Schwester, bei der der Kläger bis zum 05.08.2014 untergebracht gewesen sei, sei Teil der Kernfamilie bzw. Herkunftsfamilie. Aufwendungen für Jugendhilfeleistungen nach §§ 30, 31 SGB VIII, die für den minderjährigen, unbegleiteten Flüchtling im Haushalt der Schwester erbracht worden seien, seien daher nicht erstattungsfähig, sodass in Höhe von 2.467,36 € keine Erstattung erfolge.
7Die Klägerin hat am 09.10.2015 Klage erhoben. Sie macht geltend, die für N. P. erbrachten Leistungen nach § 30 SGB VIII seien Leistungen außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie i.S.d. § 5 Abs. 2 FlüAG. In der Rechtsprechung zu § 33 SGB VIII sei anerkannt, dass auch Großeltern oder andere Verwandte eine „andere Familie“ sein könnten. Jedenfalls dann, wenn Geschwister einen eigenen Haushalt führen würden und eine eigene Familie gegründet hätten, würden Jugendhilfeleistungen „in einer anderen Familie“ erbracht.
8Die Klägerin beantragt,
9das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2015 zu verurteilen, an sie weitere 2.467,36 € zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er macht ergänzend geltend, die Schwester des Hilfeempfängers sei deshalb nicht als „andere Familie“ i.S.d. § 5 Abs. 2 FlüAG zu qualifizieren, weil sie diesen gerade wegen der besonderen familiären Beziehung bei sich aufgenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu § 89e SGB VIII entschieden, dass eine andere Familie nur eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie sein könne, nicht hingegen eine solche, bei der die Aufnahme schon mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgt sei. Die Rechtsprechung zur Großeltern- bzw. Verwandtenpflege beziehe sich auf Leistungen nach § 33 SGB VIII bzw. § 39 SGB VIII (Pflegegeld) und könne daher für den vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16Die Klage ist als Leistungsklage statthaft,
17vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 07.11.2003 – 12 A 1622/01 – und vom 17.07.2003 – 12 A 183/00 –, jew. m.w.N. = juris; VG Minden, Urteil vom 13.06.2008 – 6 K 1160/07 –, n.v.; jurisPK-SGB X/Grube (Stand: 23.05.2016), § 102 Rn. 44; Roos, in: von Wulffen/Schütze, SGB X (8. Auflage 2014), vor §§ 102-114 Rn. 25 und § 102 Rn. 27; Roller, in: von Wulffen/Schütze, a.a.O., § 114 Rn. 6,
18und auch im Übrigen zulässig.
19Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten Land keinen Anspruch auf Erstattung weiterer 2.467,36 €.
20Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 01.10.2015 (GV. NRW. S. 683), erstattet das Land den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nrn. 1 und 1a für die Dauer der in Absatz 1 genannten Frist die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe sowie für Inobhutnahmen von ausländischen Flüchtlingen, sofern die Aufwendungen nicht nach § 89d SGB VIII zu erstatten sind.
21Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 FlüAG liegen betreffend den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch, der die von der Klägerin gewährten Leistungen nach § 30 SGB VIII für einen Erziehungsbeistand betrifft, nicht vor. Leistungen nach § 30 SGB VIII sind keine „Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Alt. 1 FlüAG, sondern Leistungen, die – ambulant – innerhalb der eigenen Familie des Jugendlichen erbracht werden. Anknüpfend an die grundlegende Differenzierung im SGB VIII sieht § 5 Abs. 2 FlüAG einen Aufwendungsersatz lediglich bei stationären, außerhalb der eigenen Familie erbrachten Jugendhilfeleistungen vor. Dass sich der Hilfeempfänger – wie hier – nicht im Elternhaus, sondern in (irgend-)einer anderen Familie aufhält, reicht nicht aus.
22Dass § 5 Abs. 2 FlüAG eine bestimmte Leistungsart nach dem SGB VIII voraussetzt, folgt aus § 37 Abs. 1 SGB VIII.
23Die amtliche Überschrift von § 37 SGB VIII lautet „Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie“. Nach dieser Vorschrift soll bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 SGB VIII, also bei Erziehung in einer Tagesgruppe, in Vollzeitpflege, in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform, und bei der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII auf eine Zusammenarbeit mit den – externen – Pflegepersonen oder den in einer Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und den Eltern hingewirkt werden. Hilfen außerhalb der eigenen Familie – nur hier ergibt sich aus Sicht des Gesetzgebers das Bedürfnis nach einer Zusammenarbeit mit der eigenen Familie – sind also nur die in § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgezählten Hilfeleistungen, die sämtlich eine (teil-)stationäre Unterbringung des Jugendlichen voraussetzen. Dementsprechend wird auch eine Zusammenarbeit bei Eingliederungshilfemaßnahmen nicht in jedem Fall, sondern nur dann vorgesehen, wenn diese nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII durch geeignete Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen geleistet werden. Vor diesem Hintergrund ist „andere Familie“ i.S.d. § 5 Abs. 2 FlüAG nur eine Pflegefamilie nach § 33 Satz 1 SGB VIII. In dieser Eigenschaft ist die Familie der Schwester N. Osmans jedoch nicht in Anspruch genommen worden, als er dort wohnte. Dementsprechend sind der Klägerin während dieser Zeit keine Aufwendungen für eine Vollzeitpflege entstanden, sondern nur solche für die Erziehungsbeistandsschaft.
24Das „technische“ Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen in § 5 Abs. 2 Alt. 1 FlüAG im Sinne einer besonderen, nämlich stationär erfolgenden Leistungsart i.S.d. SGB VIII wird durch den Wortlaut der Vorschrift bestätigt. Nach dem Gesetzestext werden „Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe“ erstattet. Das Tatbestandsmerkmal der Aufwendungen wird damit „vor die Klammer“ gezogen, was für die Annahme spricht, dass der anschließende Passus „Leistungen außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie (…)“ in seiner Gänze die Art der erstattungsfähigen Jugendhilfeleistung definiert. Wenn die Aufwendungen für alle Leistungen hätten erstattet werden sollen, wenn sich der Aufenthaltsort des Hilfeempfängers „außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie“ befindet, hätte die Formulierung eines Relativsatzes näher gelegen, der deutlich macht, dass der Aufenthaltsort des Flüchtlings eine selbstständig neben der Jugendhilfeleistung stehende Tatbestandsvoraussetzung ist.
25Dies gilt um so mehr mit Blick darauf, dass sich Hilfen nach §§ 30, 31 SGB VIII und Hilfen nach §§ 32 ff. SGB VIII nach der Gesetzessystematik gegenseitig ausschließen.
26Nach § 30 SGB VIII sollen der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. Sozialpädagogische Familienhilfe soll nach § 31 SGB VIII durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Erziehungsbeistandsschaft und Betreuungshilfe dienen daher ebenso wie die Familienhilfe von der Natur der Sache her– Verbleib im Familienverband – gerade auch dem Ziel, eine Fremdunterbringung zu vermeiden.
27Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 – 9 S 575/03 –, juris Rn. 29; VG Ansbach, Urteil vom 08.03.2007 – AN 14 K 04.03247 –, juris Rn. 79; jurisPK-SGB VIII/Nellissen, a.a.O. § 30 Rn. 15; Tammen, in: Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, 2. Aufl. 2011, S. 257 f.
28Voraussetzung für die Eignung dieser Hilfe und gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII Bewilligungsvoraussetzung ist also, dass der Verbleib in der Familie möglich ist. Wird eine Fremdunterbringung unumgänglich, scheidet dementsprechend – u.a. – eine Erziehungsbeistandschaft aus.
29Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 08.03.2007 – AN 14 K 04.03247 –, a.a.O.; jurisPK-SGB VIII/Nellissen, a.a.O.
30Die Entstehungsgeschichte von § 5 Abs. 2 FlüAG belegt das Erfordernis einer stationären Jugendhilfeleistung ebenfalls. Das derzeit geltende Flüchtlingsaufnahmegesetz geht zurück auf das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 27.03.1984 (GV. NRW. S. 214, im Folgenden: FlüAG 1984). § 5 wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Flüchtlingaufnahmegesetzes vom 29.11.1994 (GV. NRW. S. 1087) neu gefasst. Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 09.06.1994 sah zunächst folgenden Gesetzestext vor:
31(2) Das Land erstattet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe die nach dem Achten Buch Sozialgesetzburch (SGB VIII) (…) notwendigen Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung der ausländischen Flüchtlinge nach § 2 Nr. 1 bis 3 für die Dauer der in Absatz 1 genannten Fristen.“
32(LT-Drs. 11/7319, S. 12)
33Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innere Verwaltung vom 03.11.1994 wurde die Vorschrift dann wie folgt gefasst:
34Das Land erstattet den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nrn. 1 bis 3 für die Dauer der in Abs. 1 genannten Fristen die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (…) notwendigen Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe sowie für Inobhutnahmen von ausländischen Flüchtlingen.“
35(LT-Drs. 11/7946, S. 10)
36Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung wurde diese Formulierung „im Hinblick auf die Ablösung des JWG durch das KJHG“ als notwendig erachtet.
37Der Gesetzgeber hat den Gesetzestext also gezielt im Hinblick auf die Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des heutigen SGB VIII, geändert und an die dort definierten Leistungsarten und Begrifflichkeiten angepasst.
38Die Kammer verkennt nicht, dass sich den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 2 FlüAG die Annahme des Gesetzgebers entnehmen lässt, dass durch § 5 Abs. 2 FlüAG „bezüglich Art und Umfang dieselben Aufwendungen erstattet werden wie bereits in der Vergangenheit“,
39vgl. LT-Drs. 11/7946 S. 26,
40und dass § 6 Abs. 5 FlüAG vom 27.03.1984 (GV. NRW. S. 214) einen Erstattungsanspruch für „die nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz notwendigen Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung der ausländischen Flüchtlinge“ vorsah. Mit Blick auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 FlüAG und dessen ausdrückliche Bezugnahme auf die Regelungen des SGB VIII ist jedoch auch bei einem – unterstellt – entsprechenden gesetzgeberischen Willen kein Raum für einen umfassenden, alle Jugendhilfeleistungen erfassenden und allein an den Unterbringungsort des Flüchtlings anknüpfenden Erstattungsanspruch.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
42Die Berufung war gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 5 Abs. 2 FlüAG NRW sind in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „Leistungen außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie“, soweit ersichtlich, bislang nicht geklärt. Die Rechtssache hat daher – auch vor dem Hintergrund der zu erwartenden Zahl gleichgelagerter Erstattungsverfahren – grundsätzliche Bedeutung.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 27. Juli 2016 - 11 K 2649/15
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124

Referenzen - Urteile
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