Verwaltungsgericht Minden Urteil, 22. Okt. 2014 - 11 K 2519/13
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17.06.2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung I1. , Flur 5, Flurstück 48, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typ Enercon E-82 auf dem Grundstück Gemarkung I1. , Flur 5, Flurstück 48. Der Vorhabenstandort liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes I2. /I1. , der dort das Landschaftsschutzgebiet „S. I3. “ ausweist.
3Das Vorhabengebiet „B. I4. “ war ursprünglich von der Beigeladenen im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes neben einer anderen Fläche („T1. C1. “) als Eignungsbereich für die Errichtung von Windkraftanlagen ermittelt worden. Mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde aber nur die Fläche „T1. C1. “ als Konzentrationszone ausgewiesen.
4Den Antrag des Klägers vom 20.03.2010, ergänzt am 20.04.2010 und 29.04.2010, zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA des Typs Enercon E-53, alternativ des Typs Enercon E-82, an gleicher Stelle, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2010 ab. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hatte die Beigeladene zuvor mit Schreiben vom 06.07.2010 das erforderliche gemeindliche Einvernehmen versagt mit der Begründung, die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes ständen dem Vorhaben entgegen; außerdem seien die Antragsunterlagen nicht vollständig. Der Antrag enthalte keine Schallimmissionsprognose, keinen landschaftspflegerischen Begleitplan, keine avifaunistische Untersuchung und auch keine standortbezogene Vorprüfung. Ohne diese Unterlagen sei es für sie nicht möglich zu prüfen, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche oder landschaftsschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
5Im Ablehnungsbescheid vom 14.09.2010 hatte der Beklagte auf das fehlende Einvernehmen der Gemeinde verwiesen und zur Begründung weiter ausgeführt, dass dieses nicht ersetzt werden könne, weil es wegen entgegenstehender öffentlicher Belange offensichtlich nicht rechtswidrig versagt worden sei. Im Übrigen ständen dem Vorhaben öffentliche Belange des Landschaftsschutzes entgegen. Eine erforderliche Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes I2. /I1. könne nicht in Aussicht gestellt werden, da die Errichtung von Anlagen außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Vorrangzone zur zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes führen würde, die im Sinne des Landschaftsschutzes als vermeidbar anzusehen sei.
6Mit Urteil vom 30.11.2011 – 11 K 2626/10 – verpflichtete die erkennende Kammer den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2010 dazu, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA Typ Enercon E-53, alternativ Typ Enercon E-82, auf dem Grundstück Gemarkung I1. , Flur 5, Flurstück 48, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen vom 18.12.1998 stelle sich als Verhinderungsplanung dar, da der Windenergie aufgrund der Größe, der Lage und des Zuschnitts der Windvorrangzone nicht substantiell Raum eingeräumt worden sei. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2012 – 8 A 306/12 –).
7Im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens legte der Kläger einen landschaftspflegerischen Begleitplan mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag und eine Schallimmissionsprognose vom 14.11.2012 sowie eine Schattenwurfanalyse gleichen Datums (jeweils für eine WEA Enercon E-82 E2) vor. Die Beigeladene beantragte mit Schreiben 22.01.2013 beim Beklagten, die Entscheidung über den Vorbescheidsantrag zurückzustellen, da sie beabsichtige, den Flächennutzungsplan hinsichtlich der Darstellung von Konzentrationszonen zu überarbeiten.
8Mit Bescheid vom 17.06.2013 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA des Typs Enercon E-82 E2 ab. Das Vorhaben verstoße mit seiner Gesamthöhe von 150 m gegen das Rücksicht-nahmegebot des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. In einem Umkreis zwischen dem Zwei- und Dreifachen der Höhe der geplanten Anlage herum befänden sich fünf Wohngebäude. Für das Wohngebäude P. L1.---- (Gemarkung I1. , Flur 5, Flurstück 29) liege eine optisch bedrängende Wirkung vor. B. zwei Dritteln der Fläche um den Wohnmittelpunkt des Hauses sei eine Sicht auf die WEA möglich. Rückzugsmöglichkeiten seien aufgrund der Architektur des Gebäudes nicht gegeben. Eine schützende Bepflanzung sei nur marginal vorhanden. Dies gelte auch für den nach Süden ausgerichteten Terrassenbereich. Insgesamt sei ein Sicht- und/oder Pflanzschutz nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand möglich.
9Ferner könne eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes I2. /I1. nicht in Aussicht gestellt werden. Der Landschaftsraum erfahre eine besondere Wertigkeit dadurch, dass er durch den Wechsel großflächiger ackerbaulicher Nutzflächen, gegliedert durch einzelne Baum- und Gehölzreihen und kleinflächige Grünland- und Sonderstrukturflächen mit teilweiser heckenartiger Einfassung geprägt sei. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet diene dem Schutz und der Erhaltung des S. I5. . Darüber hinaus enthalte der Landschaftsplan I2. /I1. für das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet nach Ziffer 3.2.3.1 a) ein generelles Bauverbot. Befreiungen von diesem Verbot nach § 67 Abs. 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 BNatSchG könnten nicht erteilt werden. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, dass es im Kreisgebiet I2. aufgrund der Besiedlungsdichte relativ wenige unbelastete bzw. gering belastete Landschaftsräume gebe. Auch lägen keine gesicherten Erkenntnisse über mögliche artenschutzrechtliche Konflikte vor, da bislang keine Kartierung der Avifauna durchgeführt worden sei. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen mit Blick auf die erdrückende Wirkung für das Wohnhaus auf dem Grundstück P. L1.---- nicht erteilt. Dieses Einvernehmen werde auch nicht ersetzt.
10Der Kläger hat am 19.07.2013 Klage erhoben und geltend gemacht: Eine optisch bedrängende Wirkung liege für das Wohnhaus auf dem Grundstück P. L1.---- nicht vor. Der Beklagte setze bei seiner Bewertung in fehlerhafter Weise die Sichtbarkeit der Anlage mit einer optischen Bedrängung gleich. Dass eine Anlage sichtbar sei, führe jedoch noch nicht zwangsläufig zu einer optischen Bedrängung. Nach der Checkliste des Beklagten seien lediglich zwei von neun Aufenthaltsräumen und ein Drittel aller Aufenthaltsräume betroffen, wobei nur zwei Drittel dieser Flächen eine Sichtbeziehung aufwiesen. Im Wohnbereich sei keine großflächige, unverstellte Fensterfront gegeben, sondern es befänden sich dort drei bodentiefe Fenster, die aufgrund der vorhandenen Rahmen und Sprossen den optischen Eindruck der Anlage deutlich abmilderten. Auch stehe die Anlage nicht frontal zur Fassade des Wohnhauses, sondern in einem Winkel von ca. 59 Grad zur Südseite und 26 Grad zur Westseite des Gebäudes. Die Terrasse sei verhältnismäßig klein und befinde sich überdies an der Ostseite, weshalb der Blick auf die Anlage bereits durch das Gebäude selbst verstellt werde. Das in der südwestlichen Ecke des Grundstücks befindliche Buschwerk sorge ebenso wie die an der Straße P. L1. befindlichen Bäume für eine gewisse Sichtverschattung. Eine weitere Bepflanzung des Grundstücks sei möglich und finanziell zumutbar.
11Des Weiteren sei eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsschutzes durchaus denkbar. Die von ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere der landschaftspflegerische Begleitplan mit der dort dokumentierten Artenschutzprüfung, seien ausreichend. Zunächst habe der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht genügend in den Blick genommen, dass der Gesetzgeber nach Aufstellung des Landschaftsplans einen Privilegierungstatbestand für die Windenergienutzung ins BauGB aufgenommen habe, um entsprechenden Vorhaben eine besondere Durchsetzungsfähigkeit zu verleihen. Außerdem habe der Beklagte die Aspekte Landschaftsbild und Erholungswert deutlich überbewertet. Der Landschaftsbeirat habe am 21.08.1997 in Bezug auf eine Überplanung bzw. Einzelbauvorhaben im Bereich „B. dem I4. “ die Aufhebung des Landschaftsschutzes bzw. die Erteilung von Befreiungen in Aussicht gestellt. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen habe die Untere Landschaftsbehörde einer Ausweisung als Windvorrangzone zugestimmt.
12Der Kläger beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.06.2013 zu verpflichten, ihm einen immissionsschutzrecht-lichen Vorbescheid für die Errichtung einer WEA vom Typ Enercon E-82 auf dem Grundstück Gemarkung I1. , Flur 5, Flurstück 48, zu erteilen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er macht geltend, er gehe weiterhin von einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlage für das Wohnhaus P. L1. aus. Von zwei Dritteln der Fläche der Aufenthaltsräume des Wohnmittelpunktes im Erdgeschoss bestehe eine deutliche Sichtbeziehung in Hauptblickrichtung zur geplanten Anlage. Von der Außenterrasse aus bestehe ebenfalls eine Sichtbeziehung, die Größe der Anlage sei insoweit unerheblich. Eine optische Abmilderung könne, zumal die Anlage auf ansteigendem Gelände liegen solle, durch die vorhandene Bepflanzung nicht erzielt werden. Der vom Kläger angeführte Beschluss des Landschaftsbeirates sei zu Beginn des Prozesses zur Ausweisung von Windvorrangzonen durch die Beigeladene getroffen worden. Zu bedenken sei, dass zu diesem Zeitpunkt von einer Höhe der Windenergieanlagen von lediglich 100 m auszugehen gewesen sei. Für eine landschaftsrechtliche Zustimmung zum jetzigen Zeitpunkt lägen bislang keine vollständigen Antragsunterlagen vor. Neben dem landschaftspflegerischen Begleitplan sei auch die artenschutzrechtliche Prüfung nicht vollständig. Die Untere Landschaftsbehörde habe auf die Beibringung ergänzender Unterlagen verzichtet, weil hierdurch keine Erkenntnisse zu erwarten seien, die sich auf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes hätten auswirken können.
17Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt vor, die Klage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe. Aus der Stellungnahme des Beklagten vom 21.05.2013 ergebe sich, dass eine Beurteilung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich sei. Sie könne deshalb aus planungsrechtlichen Gründen ihr Einvernehmen versagen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Ersetzung des Einvernehmens nicht mit dem Urteil des Gerichts vom 30.11.2011 erfolgt. Sie könne ihr fehlendes Einvernehmen auf entgegenstehende Belange des Landschaftsschutzes stützen; hierüber sei im oben genannten Urteil nicht entschieden worden. Schließlich habe sie das Einvernehmen auch deshalb zu Recht versagt, weil das Vorhaben am Wohnhaus P. L1.-eine optisch bedrängende Wirkung entfalte.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 11 K 2626/10 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
21Der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil die Ablehnung des beantragten Vorbescheides aus den im Bescheid aufgeführten Gründen rechtswidrig ist (1.). Ob dem beantragten Vorhaben andere Versagungsgründe entgegenstehen, lässt sich für das Gericht nicht abschließend beurteilen. Mangels Spruchreife war der Beklagte deshalb zur Neubescheidung des Vorbescheidsantrages zu verpflichten (2.).
221.
23Nach § 9 Abs. 1 BImSchG soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
24a)
25Ein Vorbescheid kann zu jeder für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich auch geklärt werden kann. Dies schließt umgekehrt für den Antragsteller auch das Recht ein, einzelne für die Genehmigung relevante Fragen aus der Prüfung auszuklammern.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juriT. Rn. 37 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 09.12.2009 – 8 D 12/08.AK –, DVBl. 2010, 719 = juris Rn. 146, und VGH BW, Urteil vom 15.02.1990 – 10 S 2893/88 –, juris Rn. 23.
27Dass der Kläger die Prüfung im Vorbescheidsverfahren mit seinem Antrag vom 28.04.2010 auf die „planungsrechtliche Zulässigkeit und die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs“ (BA I Bl. 2, aber auch Bl. 71 „Genehmigungsfähigkeit in Gänze“) beschränkt hat, ist deshalb zulässig.
28Zu den planungsrechtlich relevanten Belangen des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB gehören auch die naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Gebiets- (§§ 31 ff. BNatSchG, §§ 48a ff. LG NRW) und Artenschutz (§§ 39 ff. BNatSchG, §§ 60 ff. LG NRW), zu Letzterem insbesondere die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 – 4 C 1.12 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, juris Rn. 39, und vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 93.
30Die positive Bescheidung eines Vorbescheidsantrages setzt weiterhin voraus, dass nicht nur die zur Prüfung gestellten Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen, sondern auch die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können. Aufgrund einer vorläufigen Prüfung anhand der vollständigen und insoweit endgültigen Pläne muss feststehen, dass die gesamte Anlage am vorgesehenen Standort genehmigungsfähig ist (sog. vorläufige positive Gesamtbeurteilung). Die in diesem Zusammenhang geläufige Formulierung, dass dem Gesamtvorhaben keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen dürften (vgl. § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG), darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass das vorläufige positive Gesamturteil erst dann fehlt, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bei kursorischer Prüfung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Eine positive Gesamtbeurteilung setzt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage voraus.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn . 39 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12.06.2012 – 8 D 38/08.AK –, juris Rn. 109 ff., und Jarass, BImSchG, 10. Auflage, 2013, § 8 Rn. 12 m.w.N.
32b)
33Gemessen an diesen Voraussetzungen tragen die im Bescheid des Beklagten vom 17.06.2013 aufgeführten Gründe die Versagung des beantragten Vorbescheides nicht. Der Errichtung und dem Betrieb der beantragten WEA stehen weder planungsrechtliche Festsetzungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen (aa) noch wird das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt (bb). Ebenso wenig können dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit Blick auf die Festsetzungen eines Landschaftsplanes bzw. die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes entgegen gehalten werden (cc). Es fehlt auch nicht an einer vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung (dd.)
34aa)
35Darstellungen im Flächennutzungsplan stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen, weil es an einer (wirksamen) Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA an anderer Stelle fehlt. Die erkennende Kammer hat bereits im vorangegangenen Verfahren gleichen Rubrums 11 K 2626/10 mit rechtskräftigem Urteil vom 30.11.2011 dargelegt, dass die mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen erfolgte Ausweisung einer Konzentrationszone unwirksam ist; darauf wird verwiesen. Eine weitere Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ist vorgesehen (Aufstellungsbeschluss vom 14.12.2011), jedoch bislang nicht erfolgt.
36Dem Vorhaben kann des Weiteren nicht entgegengehalten werden, dass als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung von Konzentrationsflächen für WEA an anderer Stelle erfolgt ist. Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold – Teilabschnitt Windenergie – enthält derartige Festsetzungen nicht.
37bb)
38Der angefochtene Bescheid verstößt nicht gegen das nachbarschützende und als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Dies gilt insbesondere für das im angefochtenen Bescheid genannte Wohnhaus P. L1.
39Das Gebot der Rücksichtnahme erfasst über Immissionsbelastungen hinaus auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, NVwZ 2007, 336, sowie Urteile vom 18.11.2004 – 4 C 1.04 –, NVwZ 2005, 328, und vom 21.01.1983 – 4 C 59.79 –, BRS 40 Nr. 199; OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 –, DVBl. 2006, 1532 = juris Rn. 62 ff.
41Deshalb kann grundsätzlich auch die optische Wirkung, die ein Bauvorhaben – wie hier eine WEA – auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sein.
42Eine solche optisch bedrängende Wirkung geht von dem umstrittenen Vorhaben indes nicht aus.
43Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.11.2004 – 4 C 1.04 –, a.a.O., vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, BVerwGE 109, 314, 318, vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120, und vom 25.02.1977 – 4 C 22.75 – BVerwGE 52, 122, 126.
45Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, bedarf es einer Einzelfallabwägung, die sich in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren hat. Ferner sind die örtlichen Verhältnisse einzubeziehen. Dabei sind u.a. die topographische Situation und die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt.
46Auch die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses ist zu berücksichtigen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen – auch mehrerer – und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 –, a.a.O., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, a.a.O.
48Nach der Rechtsprechung des OVG NRW wird die Einzelfallprüfung dann, wenn der Abstand zu einem Wohnhaus mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage beträgt, überwiegend zu dem Ergebnis führen, dass von dieser keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz gegenüber der Wohnbebauung zukommt.
49Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und damit optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall infolge des durch den kürzeren Abstand vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
50Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
51Diese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen und entbinden nicht von einer Einzelfallwürdigung.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08. 2006, a.a.O., juris Rn. 91 ff.
53Ausgehend von diesen Grundsätzen geht von dem genehmigten Vorhaben keine optisch bedrängende Wirkung für das Wohnhaus P. L1.----weg 7 (Gemarkung Oetinghausen, Flur 5, Flurstück 29) aus.
54Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die streitbefangene WEA eine Gesamthöhe von 149,38 m (108,38 m Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser von 82,00 m) aufweist und damit zum 393 bzw. 400 m (BA VI Bl. 10) entfernt liegenden Wohnhaus einen Abstand aufweist, der ca. dem 2,67-fachen der Anlagenhöhe entspricht, sodass es einer Einzelabwägung unter Berücksichtigung der vorgenannten örtlichen Besonderheiten bedarf.
55Hier fällt zunächst auf der einen Seite ins Gewicht, dass die Anlage auf einer Geländehöhe von 112,5 m errichtet wird, das betreffende Wohnhaus sich dagegen auf einer Höhe von 107,3 m über NN befindet, sodass die Anlage vom Grundstück aus betrachtet um ca. 5 m erhöht wirkt. B. der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Wohn- und Schlafräume des Wohnhauses nach Südosten ausgerichtet sind (BA VI Bl. 12), der Standort der WEA sich aber südwestlich des Wohnhauses befindet und eine direkte, frontale Sicht auf die geplante WEA somit nicht besteht. Geht man – wie der Beklagte – von einer Entfernung zur Anlage von 400 m und einer seitlichen Versetzung von 300 m aus (BA VI Bl. 10), wird die Anlage in einem Winkel von ca. 48 Grad zur Südfassade des Wohnhauses errichtet. Von einer Ausrichtung der Anlage in einem Winkel von 90 Grad zur Südfassade (BA VI Bl. 10) kann damit keine Rede sein.
56Der freie Blick auf die WEA wird außerdem durch die im gesamten Wohnbereich vorhandenen Sprossenfenster (BA VI Bl. 21 ff) und den Baumbewuchs am P. L1. südwestlich des Wohnhauses verstellt. Darüber hinaus ist – worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat (Bl. 40 GA) – unter Berücksichtigung der Windrichtungsverteilung davon auszugehen, dass die Rotorkreisfläche nur während 16 % der Jahresstunden in ihrer gesamten Ausdehnung von dem Wohnhaus aus wahrgenommen werden kann. Im Übrigen sind Anpflanzungen auf dem eigenen Grundstück als zusätzliche Sichtschutzmaßnahmen für den Grundstückseigentümer möglich und zumutbar.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2010 – 8 A 340/09 –, juris Rn. 57.
58Im Ergebnis kann nach dem Eindruck, den das Gericht auf Grund der Ortbesichtigung am 28.08.2014 und den angefertigten Lichtbildaufahmen gewonnen hat, deshalb nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung für das Wohnhaus P. L1. ausgegangen werden.
59cc)
60Belange des Natur- und Landschaftsschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen.
61Ob einem durch § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, ist grundsätzlich im Wege einer sogenannten nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Privilegierte Vorhaben sind nicht an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den Außenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben freigegeben, sondern ihre Zulässigkeit vielmehr von der Einzelfallprüfung abhängig gemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange entgegenstehen. Im Einzelnen bestimmt sich das Gewicht sowohl der Privilegierung als auch das der öffentlichen Belange anhand einer Bewertung des Einzelfalles.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 76 ff. m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2.Auflage 2013, Rn. 198 ff. m.w.N.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Loseblatt-Sammlung (Stand: Juli 2011), § 35 Rn. 60 ff.
63Belange des Landschaftsschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB stehen der Errichtung und dem Betrieb einer WEA u.a. dann entgegen, wenn der Standort im räumlichen Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt, die Errichtung derartiger Anlagen im Geltungsbereich der Verordnung grundsätzlich verboten ist und von diesem Verbot durch Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nicht abgewichen werden kann.
64Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 – 4 B 104/99 –, juris Rn. 2 und Urteil vom 19.04.1985 – 4 C 25.84 –, BauR 1985, 544.
65Ob die Belange des Landschaftsschutzes sich gegenüber dem entgegenstehenden Interessen des Bauherrn an der Realisierung eines privilegierten Vorhabens i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB durchsetzen, ist im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung nach der konkreten Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort zu beurteilen. Diese hängt insbesondere von den verfolgten Schutzzielen und dem Grad der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die streitige WEA ab, wobei auch etwaige Vorbelastungen zu berücksichtigen sind.
66vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.2006 – 8 A 1971/04 –, VGH BW, Urteil vom 13.10.2005 – 3 S 2521/04 –, juris Rn 46; Gatz, a.a.O., Rn. 300 ff.; Scheidler, Errichtung von Windkraftanlagen in naturschutzrechtlich festgesetzten Schutzgebieten, NuR 2011, 848 ff.
67Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Vorhaben des Klägers mit den Belangen des Landschaftsschutzes vereinbar.
68Der streitige Standort liegt im räumlichen Geltungsbereich des im Jahre 1996 durch den Landschaftsplan I2. /I1. förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebietes (LSG) „S. I3. “. In förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
69Nach Nr. 3.2.3.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes sind in den festgesetzten Landschaftsschutzgebieten Nr. 3.2.1.1 – 3.2.1.3.65 – zu denen das LSG „S. I3. “ zählt – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem Schutzzweck zu widerlaufen. Hierzu gehört insbesondere nach Satz 2 lit. a der Vorschrift das Errichten baulicher Anlagen. Ausnahmen von diesem Bauverbot sieht der Landschaftsplan in Nr. 3.2.3.2 lit b. für Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB (a.F.) und § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB (a.F.) vor. Die Errichtung einer WEA wird hiervon nicht erfasst, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplanes im Jahre 1995 WEA nicht zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Anlagen zählten. Den Status eines baurechtlich-privilegierten Vorhabens erhielten diese Anlagen erst durch die Änderung des BauGB mit Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I S. 1189),
70vgl. zur Änderung des BauGB: Gatz, a.a.O., Rn. 29 ff.,
71sodass eine Ausnahme vom Bauverbot nach dem Landschaftsplan nicht in Betracht kommt.
72Dem Kläger ist jedoch eine Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet nach § 67 BNatSchG zu erteilen. Aufgrund des am 01.03.2010 in Kraft getretenen (neuen) Bundesnaturschutzgesetzes ist diese Vorschrift an Stelle des weitgehend inhaltsgleichen § 69 LG NRW getreten. Von der nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG bestehenden Möglichkeit, durch ein nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes erlassenes Landesgesetz hiervon abzuweichen, hat der Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Die Regelung in § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW ist unverändert geblieben und damit nicht mehr anwendbar.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.01.2013 – 8 A 2252/11 –, juris Rn. 65; offengelassen noch im Urteil vom 11.09.2012 – 8 A 104/10 –, juris Rn. 27, und im Beschluss vom 21.02. 2011 – 8 A 1837/09 – juris Rn. 14.
74aaa)
75Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG wegen einer „unzumutbaren Belastung“.
76Der Begriff der unzumutbaren Belastung in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG knüpft nicht an die Intention des Normgebers – so noch § 69 LG NRW –, sondern an die Rechtsfolgen an. Hiermit wollte der Gesetzgeber den sich aus Art. 14 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen Rechnung tragen. Ein die Inhaltsbestimmung des Eigentums überschreitendes, unzumutbares Sonderopfer liegt z.B. dann vor, wenn durch das Bauverbot die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt wird, sodass aus dem Recht eine Last wird, die der Eigentümer im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können.
77Vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG Kommentar, 1. Auflage 2011, § 67 Rn. 4 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 – juris; Sauthoff in: Schlacke, BNatSchG Kommentar, 1. Auflage 2012, § 67 Rn. 20.
78Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt, muss sich die Unzumutbarkeit gerade aus grundstücksbezogenen Besonderheiten, dagegen nicht aus personenbezogenen Umständen, wie persönlichen, finanziellen oder familiären Bedingungen ergeben.
79Vgl. Konrad in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Auflage 2013 § 67 BNatSchG Rn. 11; Sauthoff, a.a.O., § 67 Rn. 22; Lau, a.a.O., § 67 Rn. 4.
80Von einer unzumutbaren Härte i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann deshalb nicht ausgegangen werden, da der Kläger nicht Eigentümer der Flächen ist, auf denen die streitige WEA errichtet werden soll.
81bbb)
82Eine Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung hat der Beklagte jedoch unter dem Blickwinkel des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu Unrecht abgelehnt.
83Der Begriff des „überwiegenden öffentlichen Interesses“ i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setzt eine atypische Sondersituation voraus, die der Verordnungsgeber beim Erlass der Verordnung nicht in den Blick genommen hat. Erst wenn diese Voraussetzung vorliegt, bedarf es einer Abwägungsentscheidung.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1998 – 4 A 7.97 –, und Beschluss vom 20.02.2002 – 4 B 12. –, juris Rn. 3; VGH BW, Urteil vom 13.10.2005 – 3 S 2521/04 –, juris Rn. 46; Lau, a.a.O., § 67 Rn. 3; Sauthoff, a.a.O., § 67 Rn. 13.
85Von einer derartigen atypischen Sondersituation ist hier auszugehen. WEA gehörten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplanes im Januar 1996 nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Anlagen, für die – wie oben bereits ausgeführt – der Verordnungsgeber weitgehende Ausnahmetatbestände vom Bauverbot vorsah. Durch die mit der Änderung des BauGB im Jahre 1997 erfolgte baurechtliche Privilegierung von WEA, die verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich hervorgehobene Bedeutung erneuerbarer Energien für den Klimaschutz und die Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen (Art. 20a GG, Art. 29a LV NRW, § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) und die staatliche Subventionierung derartiger Energieträger durch das EEG hat der Gesetzgeber ein öffentliches Interesse am Ausbau regenerativer Energien und damit auch an der Errichtung von WEA zum Ausdruck gebracht, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplanes so noch nicht bestand und sich daher nach heutiger Rechtslage im Einzelfall im Rahmen einer Abwägung gegenüber den Bauverboten einer Landschaftsschutzverordnung durchsetzen kann.
86In dem nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für die Befreiung erforderlichen „Überwiegen" des öffentlichen Interesses kommt ein Bilanzierungsgedanke zum Ausdruck. Dies bedeutet, dass die Gründe des öffentlichen Interesses im Einzelfall so gewichtig sein müssen, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln, in deren Rahmen eine bilanzierende Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Eingriffe und Folgen vorzunehmen ist.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.2002 – 4 B 12.02 –, juris Rn. 4; Sauthoff, a.a.O., Rn. 18; Gatz, a.a.O., Rn. 286.
88Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse den mit diesem Befreiungsgrund verfolgten Gemeinwohlbelangen. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Befreiung allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht dies rechtfertigen.
89Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.2002 – 4 B 12.02 –, juris Rn. 5 ; Sauthoff, a.a.O., Rn. 17.
90Ein derartiges besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben.
91Das mit § 1 Abs. 2 EEG verfolgte Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 40 bis 45 % bis zum Jahr 2025 und auf 55 bis 60 % bis zum Jahre 2035 zu erhöhen, kann letztlich nur erreicht werden, wenn die Errichtung von WEA auch in Landschaftsschutzgebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird und die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen hierfür in Betracht gezogen wird. Nach dem Willen der nordrhein-westfälischen Landesregierung soll der Anteil der Windenergie an der Stromerzeugung von derzeit (2011) 3 % bis auf mindestens 15 % im Jahre 2020 ausgebaut werden, was die Überprüfung bestehender und die Planung neuer Konzentrationszonen erforderlich macht.
92Vgl. hierzu Nr. 1.1 des WEA-Erlasses 2011.
93Die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung oder die Errichtung von Einzelanlagen in Landschaftsschutzgebieten kommt deshalb insbesondere in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie die landschaftsorientierte Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben ist.
94Vgl. Nr. 8.2.1.5 des WEA-Erlasses 2011, Nr. 8.2.1.5
95Dementsprechend ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass im Rahmen der Flächennutzungsplanung Landschaftschutzgebiete nicht als „harte“ Tabuzonen zu betrachten sind, weil Ausnahmen oder Befreiungen vom Bauverbot grundsätzlich möglich, die Errichtung von WEA damit nicht schlechthin tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Sie können allenfalls auf der zweiten Ebene als „weiche“ Tabuzonen – sofern nach dem planerischen Willen der Gemeinde die Errichtung von WEA dort von vornherein aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen werden soll – oder als Potenzialflächen auf der dritten Ebene im Rahmen der Abwägung mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes als Eignungsgebiete ausgeschlossen werden.
96Vgl. zum Abwägungsvorgang: BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11 –, juris Rn. 10, und vom 20.05.2010 – 4 C 7.09 –, juris Rn. 25, sowie Beschluss vom 15.09.2009 – 4 BN 25.09 –, juris Rn. 8; ebenso OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE –, juris Rn. 34 ff. und 52 ff..
97Das Abwägungsergebnis muss dabei dem mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgten Ziel gerecht werden, der Windenergie substanziellen Raum zu verschaffen. Erkennt die Gemeinde, dass dies nicht der Fall ist, muss sie ihr Auswahlkonzept noch einmal überprüfen und gegebenenfalls ändern.
98Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, juris
99Rn. 36, und vom 24.01.2008 – 4 CN 2.07 –, juris Rn. 15.
100Dies verdeutlicht, dass im Rahmen der Regional- und Flächennutzungsplanung den Belangen des Landschaftsschutzes kein grundsätzlicher Vorrang vor den öffentlichen Interessen an dem Ausbau und der Nutzung der Windenergie einzuräumen ist.
101Steht der Errichtung und dem Betrieb einer WEA – wie hier (s.o.) – nicht die wirksame Ausweisung einer Konzentrationszone an anderer Stelle des Gemeindegebietes entgegen, so scheidet in einem Genehmigungsverfahren die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG deshalb nur dann aus, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls nicht gerechtfertigt ist. Hierbei kommt es auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am konkreten Standort an.
102Vgl. Gatz, a.a.O. Rn. 304
103Maßgebend ist deshalb, ob die Errichtung und der Betrieb der WEA am vorgesehenen Standort den Charakter des Gebietes verändert oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft (§ 26 Abs. 2 BNatSchG).
104B. der Grundlage der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets „S. I3. “ verfolgten Zwecken, nach Nr. 3.2.2.1 des Landschaftsplanes also
105- der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in landwirtschaftlich geprägten sowie durch Siedlungen, Verkehr, Gewerbe und Erholung stark beanspruchten Landschaftsräumen (lit a),
106- der Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (lit b),
107- der Erhaltung des für das S. I3. und I6. C2. typischen, vielfältig strukturierten Landschaftsbildes (lit c) und
108- der Erhaltung der Erholungseignung der Landschaft, der Ruhe der Natur und des Naturgenusses in einem dicht besiedelten Raum (lit d),
109kann hiervon nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat sich im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf berufen, dass die Ablehnung der Befreiung zur Erhaltung des Landschaftsbildes (Nr. 3.2.2.1 lit c des Landschaftsplanes) und zur Erhaltung der Erholungseigenschaft der Landschaft, der Ruhe der Natur und des Naturgenusses (lit d) erforderlich sei. Seine diesbezüglichen Ausführungen zu § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG rechnet die Kammer – auch – dem Befreiungstatbestand des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu.
110Nach der Vorgeschichte des Verfahrens, dem im Ortstermin am 28.08.2014 gewonnenen optischen Eindruck, der durch die dort angefertigten Lichtbildaufnahmen dokumentiert wird, vermag die Kammer dieser Begründung nicht zu folgen..
111Im Verfahren zur Ausweisung einer Konzentrationszone für WEA in I1. – 7. Änderung des Flächennutzungsplanes – war das Gebiet „B. dem I4. “, in dem der hier streitige Standort liegt, als eine von zwei Potenzialflächen ermittelt worden. Der Beklagte hatte in seiner Funktion als untere Landschaftsbehörde diesen Standort favorisiert und in einer Stellungnahme vom 15.09.1997 an die Beigeladene ausgeführt (BA III Bl. 45 in 11 K 3865/13), dass gegen die Ausweisung des Teilbereiches „B. dem I4. “ landschaftsfachlich keine Bedenken erhoben würden, da dieser Bereich deutlich weniger exponiert sei als der Bereich „T1. C1. “ und die Bedeutung für die Naherholung hier geringer einzustufen sei. Für den Fall eines nachfolgenden Bebauungsplanes werde kein Widerspruch nach § 29 Abs. 4 (LG NRW) erhoben bzw. für ein Einzelvorhaben Befreiung erteilt. Darüber hinaus hatte – worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat (Bl. 56 GA) – der Landschaftsbeirat in seiner Sitzung am 21.08.1997 empfohlen, den Landschaftsschutz bei der Aufstellung des Bebauungsplanes aufzuheben bzw. die Erteilung von Befreiungen bei Einzelbauvorhaben in Aussicht zu stellen. Bedenken der unteren Landschaftsbehörde gegen die Ausweisung der Konzentrationszone „T1. C1. “ wurden letztlich nur unter der Bedingung zurückgestellt, dass das Vorranggebiet verkleinert werde (BA III Bl. 74 in 11 K 3865/13). Im Erläuterungsbericht zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (BA Bl. 5) wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass nahezu alle großflächigen Freiräume im Kreis I2. unter Landschaftsschutz ständen, dies aber weder aus Sicht des Amtes für Landschaftsökologie noch des BUND die Errichtung und den Betrieb von WEA auf den beiden Potenzialflächen ausschließe.
112Die nunmehr vom Beklagten vertretene gegenteilige Einschätzung zur Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes am streitigen Standort überzeugt nicht.
113Soweit er darauf abstellt (Seite 7 des Bescheides vom 17.06.2013), dass es sich bei der Beigeladenen um eine Gemeinde mit hoher Besiedlungsdichte (550 Einwohner pro qkm) und relativ wenig freien Landschaftsräumen handele und deshalb die Erholungseigenschaft der Landschaft gefährdet werde, ist dem entgegenzuhalten, dass sich nach seinen weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 22.04.2014 (Bl. 80 GA) und 06.08.2014 (Bl. 78 GA in 11 K 3865/13) 47 % der Fläche des Gemeindegebietes I1. unter Natur- (8 % des Gemeindegebietes) und Landschaftsschutz (39 % des Gemeindegebietes) befinden. Bei Gegenüberstellung mit dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen wird deutlich, dass letztlich fast alle nicht als Wohnbauflächen ausgewiesenen Gebiete unter Landschafts- oder Naturschutz stehen, mithin nahezu der gesamte Außenbereich der Gemeinde. Von daher kann der Erteilung einer Befreiung nicht entgegengehalten werden, sie sei nicht „notwendig“ i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, weil andere Flächen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes zur Verfügung ständen.
114Ausgehend von der hier erfolgten weitgehenden Unterschutzstellung des Außenbereiches der Beigeladenen ist nicht ersichtlich, dass gerade dem Vorhabenstandort eine besondere Funktion für die Erholung suchende Bevölkerung zukommt und dieser Schutzzweck beim Betrieb der Anlage beeinträchtigt wird. Der am streitigen Standort vorbeiführende P. L1.----weg verbindet die Ortsteile P1. und I1. und wird – bedingt durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen – augenscheinlich vorwiegend durch Landwirte genutzt; darauf lassen die dort vorhandenen Fahrzeugspuren schließen. Zum Zeitpunkt des gerichtlichen Ortstermins war niemand anzutreffen, der diesen weg als Rad- oder Gehweg nutzte. Dem Umstand, dass dieser weg Bestandteil des örtlichen Radweges „Naturroute I1. “ ist (Bl. 109 GA), vermag das Gericht deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.
115Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Errichtung einer WEA am hier streitigen Standort wesentlich die Erholungseigenschaft der Landschaft und den Naturgenuss beeinträchtigen könnte. Auch für die erholungssuchende Bevölkerung wird der Blick auf die WEA durch die am P. L1.----weg westseitig vorhandene Baumreihe abgeschirmt. Wer als Fußgänger oder Radfahrer den P. L1.----weg als Verbindungsweg zwischen den beiden o.g. Ortschaften nutzt, nimmt die WEA nur bei einem seitlichen Blick, aber nicht frontal war. Darüber hinaus stört eine einzelne WEA per se auf Grund ihres Erscheinungsbildes nicht in einem Ausmaß, dass hierdurch die Erholungseigenschaft der Landschaft beeinträchtigt wird.
116Die Versagung der Befreiung war nach Auffassung der Kammer zur Erhaltung des Landschaftsbildes nicht erforderlich. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang (Seite 4 des Bescheides) auf das für das S. I3. einzigartige Landschaftsbild, nämlich den vielfältigen Wechsel zwischen großflächigen ackerbaulichen Nutzungen, einzelnen Gehölzreihen, kleinflächigem Grünland, und Sonderkulturen mit teilweise heckenartigen Einfassungen verweist, hat die Ortsbesichtigung ergeben, dass die Umgebung um den hier streitigen Standort eben nicht diese an anderen Stellen des S. I5. vorhandene Landschaftsstruktur hat. Die Flächen beidseitig des P. L2.----weges werden weitgehend landwirtschaftlich genutzt und weder durch einzelne Gehölzreihen noch durch Hecken unterbrochen. Das Gelände weist auch nicht die für das S. I3. typische, von Bächen und Sieken durchzogene C1. - und Talstruktur auf, sondern fällt vom streitigen Standort aus gesehen zu den Ortslagen von P1. und I1. nur leicht ab.
117Liegen nach alledem keine Versagungsgründe i.S.d. § 67 BNatSchG vor, ist das Ermessen der genehmigenden Behörde regelmäßig dahingehend reduziert, dass die Befreiung zu erteilen ist.
118Vgl. VG Aachen, Urteil vom 07.05.2012 – 6 K 1140/10 –, juris Rn. 119 unter Bezugnahme auf Gatz, a.a.O., Rn. 294.
119dd.)
120Dem Vorhaben stehen auch keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen, deren Prüfung nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages ist. Bei Vorhaben, für die eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Sätze 1 oder 2 UVPG erforderlich ist, muss sich die vorläufige Gesamtbeurteilung auch auf die Frage erstrecken, ob für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
121Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 116.
122Für den Betrieb und die Errichtung (nur) einer WEA – wie hier – bedarf es aber keiner Vorprüfung nach § 3c UVPG, da das Vorhaben nicht UVP- pflichtig ist (vgl. Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG).
1232.
124Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides, weil ungeachtet dessen, dass die Ablehnung des beantragten Vorbescheides aus den im Bescheid genannten Gründen rechtswidrig war, die Sache nicht spruchreif ist und das Gericht die Spruchreife auch nicht herstellen kann (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
125Lehnt die Genehmigungsbehörde die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab, liegt der Fall eines „stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens vor, in dem die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife entfällt, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten.
126Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 – 4 C 52/87 –, NVwZ 1990, 257; OVG NRW, Urteile vom 19.06 2007 – 8 A 2677/06 –, NWVBl. 2008, 26, und vom 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, juris.
127Die Grundsätze des „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahrens gelten auch für immissionsschutzrechtliche Vorbescheide nach § 9 BImSchG.
128Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.2010 – 12 LC 9/07 –, juris.
129Das Gericht war im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, die Spruchreife der Sache herbeizuführen, weil der Beklagte nicht geprüft hat, ob der Erteilung des Vorbescheides weitere bauplanungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Es lässt sich auch für das Gericht nicht ohne weitere aufwendige Ermittlungen feststellen, ob bei der Verwirklichung des Vorhabens mit schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu rechnen ist (a) oder Belange des Artenschutzes als Unterfall des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB (b) entgegenstehen, sodass der Beklagte insoweit zur Neubescheidung zu verpflichten war.
130a)
131Hinsichtlich der Frage, ob Anwohner bei dem Betrieb der beantragten WEA schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Form von Lärm oder Schattenwurf drohen, hat der Kläger im Genehmigungsverfahren eine Schallimissionsprognose der L. GmbH & Co KG vom 15.02.2013 vorgelegt (BA IV), die hinsichtlich des Schutzniveaus der betroffenen Wohnbevölkerung den Immissionsorten IP F, G, K, L und O das Schutzniveau eines Mischgebietes (Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm: 60/45 dB(A) und den Immissionsorten IP D, E, Ea, M und N das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes (Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm: 55/40 db(A)) zubilligt. Ob diese Differenzierung sachgerecht ist, lässt sich nur auf Grund einer vertiefenden baurechtlichen Bewertung unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme beurteilen, die in erster Linie der Genehmigungsbehörde obliegt.
132In diesem Rahmen wird darüber hinaus zu prüfen sein, ob es ausreicht, allein auf die für die WEA ermittelte Zusatzbelastung im schallreduzierten Nachtbetrieb von 1.000 kW abzustellen. Ungeachtet dessen, dass der Kläger einen derartigen schallreduzierten Nachbetrieb nicht beantragt hat, ist fraglich, ob nicht die Vorbelastung durch die am X.---------weg vorhandene Möbelfabrik zu berücksichtigen ist. Für den nach Auffassung des Gutachters durch die Möbelfabrik meistbetroffenen Immissionsort IP Ea (vgl. Seite 15 des Gutachtens) ist die Vorbelastung nicht ermittelt, sondern ein zulässiger Maximalpegel von 40 dB(A) in Ansatz gebracht worden (Seite 16 des Gutachtens). Die vom Gutachter hieraus ermittelte Gesamtbelastung überschreitet aber mit 41,08 dB(A) den Immissionsrichtwert an diesem Immissionsort um mehr als 1 dB(A), sodass fraglich ist, ob hier nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm die Überschreitung als irrelevant angesehen werden kann. B. die Ermittlung einer Vorbelastung dürfte nach Nr. 3.2.1 Abs. 10 TA Lärm auch nicht verzichtet werden können, weil die am IP Ea ermittelte Zusatzbelastung mit 34,5 dB(A) nicht um mindestens 6 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert liegt.
133Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Genehmigungsantrag einerseits (BA II Bl. 1) und der Schallimmissionsprognose andererseits (BA IV Bl. 8) unterschiedliche Gauß-Krüger Koordinaten für den Standort der WEA angegeben worden sind. Auch insoweit lässt sich für das Gericht nicht eindeutig beantworten, welche Auswirkungen diese Abweichungen auf das Ergebnis der Schallimmissionsprognose haben.
134b)
135Ob die Errichtung und Betrieb der Windenergieanlagen gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG verstößt, ist bisher durch die Genehmigungsbehörde nicht geprüft worden und lässt sich für das Gericht nicht ohne weitere Sachaufklärung beantworten. Derartige zwingende naturschutzrechtliche Verbote stehen einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich entgegen.
136Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, juris Rn. 101 ff., und vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 94.
137Die Genehmigungsbehörde hat im Bescheid vom 17.06.2013 (Seite 4) lediglich darauf hingewiesen, dass der „Landschaftsraum“ – gemeint ist wohl das Landschaftsschutzgebiet „S. I3. “ – für die Avifauna von großer Bedeutung sei und sich dort u.a. Brutplätze von Greifvögeln und Vorkommen anderer geschützter Arten befänden, die Ablehnung des Bescheides aber nicht auf entgegenstehende artenschutzrechtliche Belange gestützt. Es obliegt auch insoweit zunächst der behördlichen Prüfung, ob der vorgelegte artenschutzrechtliche Fachbeitrag des Planungsbüro Rinteln geeignet ist, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände mit Blick auf den vorgesehenen Standort auszuschließen, insbesondere, ob die Bestandserfassung von Vögeln und Fledermäusen (dort unter 1.5.1. und 1.5.2.) unter Beachtung der anerkannten fachlichen Kriterien erfolgt ist.
138Vgl. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) und Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV), Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanalgen in Nordrhein-Westfalen (Fassung: 12. November 2013) – Leitfaden 2013 –, Anhang 2 und Anhang 4.
139Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
140Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 22. Okt. 2014 - 11 K 2519/13
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Minden Urteil, 22. Okt. 2014 - 11 K 2519/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn
- 1.
ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht, - 2.
die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und - 3.
eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tatbestand
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Gründe
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(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- 1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, - 2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder - 3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
- 1.
die biologische Vielfalt, - 2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie - 3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
- 1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen, - 2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken, - 3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.
(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere
- 1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen, - 2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen, - 3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen, - 4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu, - 5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten, - 6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.
(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere
- 1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren, - 2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln, - 3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.
(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.
(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- 1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, - 2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder - 3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) des Typs Enercon E-70 auf den Grundstücken Gemarkung T. -C. , Flur 12, Flurstücke 184/71, 72 und 174/24. Die geplanten WEA 1 und WEA 2 haben eine Nabenhöhe von 85 m, einen Rotordurchmesser von 71 m und eine Gesamthöhe von 120,5 m, die WEA 3 eine Nabenhöhe von 64 m, einen Rotordurchmesser von 71 m und eine Gesamthöhe von 99,5 m. Sämtliche Anlagen liegen im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans I. /I1. und außerhalb einer im Flächennutzungsplan der Beigeladenen auf Grund der 7. Änderung ausgewiesenen Konzentrationszone für WEA.
3Mit Schreiben vom 16.11.2012/22.12.2012 beantragte der Kläger die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Nach der dem Antrag beigefügten Schallimmissionsprognose der GmbH & Co. KG vom 16.11.2012 werden an den Immissionsorten IP B 2 und IP D die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht eingehalten, sondern mit 45,2 bzw. 45, 7 dB(A) überschritten.
4Nach einem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk des Beklagten vom 23.11.2012 ist das Vorhaben nicht UVP-pflichtig, aber eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Eine standortbezogene Vorprüfung hat bisher nicht stattgefunden.
5Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange teilte die Beigeladene dem Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2013 mit, dass der Gemeindeentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 14.12.2011 beschlossen habe, das Gemeindegebiet auf seine Eignung für die Windenergienutzung zu untersuchen und den Flächennutzungsplan zu ändern. Ein Beschluss über die geplante 23. Änderung des Flächennutzungsplanes sei am 27.01.2012 öffentlich bekannt gemacht worden. Aus diesem Grunde beantrage sie, den Vorbescheidsantrag für ein Jahr zurückzustellen. Gleichzeitig verweigere sie das gemeindliche Einvernehmen, da die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen des Natur- und Artenschutzes nicht überprüft werden könne. Es könne dahingestellt bleiben, ob im Vorbescheidsverfahren schon ein umfängliches Artenschutzgutachten erforderlich sei, jedenfalls müsse der Antragsteller durch Auswertung der vorhandenen Kartierungen und sonstigen Quellen eine Aussage dazu treffen, ob mit dem Vorkommen planungsrelevante Arten zu rechnen sei oder nicht. Der Zurückstellungsantrag wurde vom Beklagten nicht beschieden.
6Mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme führte der Beklagte am 27.06.2013 auf den Grundstücken N. -M. -Straße 45, N. -M. -Straße 48 und C1. X. 48 in I1. eine Ortsbesichtigung durch.
7Die untere Landschaftsbehörde erklärte mit Schreiben vom 07.08.2013, dass von den Verboten des Landschaftsplanes I. /I1. für die Errichtung der beantragten Anlagen eine Befreiung nicht in Aussicht gestellt werden könne.
8Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag mit Bescheid vom 20.11.2013 ab und führte zur Begründung aus: Der Vorbescheid könne zum einen schon deshalb nicht erteilt werden, weil das Vorhaben mit Blick auf das Grundstück Gemarkung T. -C. , Flur 12, Flurstück 244 (C1. X. 48), eine optisch erdrückende Wirkung entfalte. Das Wohnhaus liege in einem Abstand von ca. 352 m zur geplanten WEA 2 und in einem Abstand von ca. 312 m zur geplanten WEA 3. Bei der WEA 2 sei zu berücksichtigen, dass eine über das Objekt geführte Hochspannungsleitung sich über dem Wohnhaus befinde sowie in ca. 50 bzw. ca. 350 m Entfernung Leitungsmasten von 380 kV-Überlandleitungen. Selbst die 480 m vom Objekt entfernt liegende WEA 1 sei vermutlich von der Loggia des Wohngebäudes aus mit der vollen Rotorfläche wahrnehmbar. Aus Sicht eines Durchschnittsbetrachters stelle sich die örtliche Situation so dar, dass das Beurteilungsobjekt in jeglichen Himmelsrichtungen mit Ausnahme der Nordwestausrichtung von hohen baulichen Anlagen umringt werde. Aufgrund dieser besonderen örtlichen Situation und der Ausrichtung der Wohnbereiche auf die WEA 3 und die WEA 2 sei davon auszugehen, dass das Vorhaben insoweit eine optisch bedrückende Wirkung entfalte.
9Darüber hinaus könne eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes I. /I1. für die Errichtung der drei WEA nicht in Aussicht gestellt werden. Die Wertigkeit und Charakteristik dieses Landschaftsraumes im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege werde durch den Wechsel großflächiger ackerbaulicher Nutzflächen mit einzelnen Baumreihen, dem Feldgehölz und den raumbildenden Waldbeständen des T1. Waldes und des nördlichen T2. bestimmt. Diese Landschaftsausstattung führe dazu, dass der Landschaftsraum gerade für die Avifauna von großer Bedeutung sei. Neben Greifvögeln wie Sperber und Mäusebussard mit Brutplätzen im Wald lägen Erkenntnisse über das Vorkommen von Freilandarten wie der Wachtel vor. Das Wechselgefüge zwischen der Hanglage mit Fernblicken zum T3. in M1. , dem I2. in I. und bis zum X1. , den Baumreihen und dem Feldgehölz entlang der Wirtschaftswege und den Übergängen zu den Waldbereichen, dem Wechsel zwischen den dominierenden Ackerflächen mit einzelnen Grünlandflächen im Übergang zu den Waldbereichen führe zu einer Landschaft, die als reizvolle und reichhaltig strukturierte Kulturlandschaft erlebt werde und insoweit schutzwürdig i.S.d. § 26 Abs. 1 BNatSchG sei. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet im Landschaftsplan diene dem Schutz dieses schutzwürdigen Landschaftscharakters. Für ausgewiesene Landschaftsschutzgebiete enthalte der Landschaftsplan ein generelles Bauverbot, von dem hier nach § 67 BNatSchG keine Befreiung gewährt werden könne. Eine Befreiung könne nicht wegen Vorliegens öffentlicher Interessen erteilt werden. Den Belangen des Naturschutzes sei im vorliegenden Fall ein höherer Wert beizumessen als den Gemeinwohlgründen im Zusammenhang mit der Erzeugung regenerativer Energien. Es mangele dem Vorhaben an dem gesteigerten, sachlich objektiven Interesse, das eine Befreiung gerade an dieser Stelle erfordern würde. Die Befreiung führe auch weder zu einer unzumutbaren Belastung des Antragstellers noch sei das Vorhaben mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar. Durch die Errichtung der Windkraftanlagen würde der im Landschaftsplan I. /I1. für das Landschaftsschutzgebiet festgelegte Schutzzweck in erheblicher Weise beeinträchtigt. Dies gelte insbesondere mit Blick auf das Schutzziel „Wahrung der Erholungseigenschaft“ und des Landschaftsbildes. Es gebe nur relativ wenige Landschaftsräume, die frei seien von Siedlungsgebieten, Gewerbeflächen, Streubebauung oder ähnlichen Infrastruktureinrichtungen. Die geringe Ausstattung des Kreises I. mit unbelasteten oder gering belasteten Landschaftsräumen führe zu einer hohen Gewichtung dieser Bereiche bei der Abwägung gegenüber anderen Belangen. Im Übrigen habe die Beigeladene im Vorbescheidsverfahren das für die Genehmigungsfähigkeit erforderliche gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt. Die Versagung sei nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass kein Ersetzungsgrund hergeleitet werden könne.
10Der Kläger hat gegen diesen ablehnenden Bescheid am 12.12.2013 Klage erhoben und zur Begründung der Klage vorgetragen: Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das geplante Vorhaben gegenüber dem Grundstück C1. X. 48 eine optisch bedrängende Wirkung entfalte. Das dort errichtete Wohnhaus sei im Außenbereich nicht privilegiert und liege zu den geplanten Anlagen WEA 2 bzw. WEA 3 in einer Entfernung, die dem 2,92- bzw. 3,14-fachen der Anlagengesamthöhe entspreche. Der bloße Umstand, dass die Windenergieanlagen von diesem Wohnhaus aus sichtbar seien, führe nicht zwangsläufig zur Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlage. Das Wohnhaus sei zur nächstgelegenen WEA 3 in einem Winkel von ca. 45 Grad zur Nordost- und Südostfassade des Gebäudes ausgerichtet. Ausschließlich diese Anlage sei auch über die Dachflächenfenster im Obergeschoss des Gebäudes überhaupt zu sehen, wobei die Sichtbarkeit jedoch stark seitlich versetzt sei. Die im Erdgeschoß des Wohngebäudes befindlichen Wohn- und Esszimmer seien durch Rahmensprossen, Gardinen, Fensterschmuck, Pflanzen und unmittelbar vor den Fenstern befindliche Einrichtungsgegenstände derart geprägt, dass nicht nur von einer erheblichen Sichtverschattung, sondern auch von einer starken Ablenkung des Betrachters auszugehen sei. Der Blick aus den Fenstern werde zusätzlich verstellt durch den unmittelbar hinter dem Haus vorhandenen Geländeanstieg sowie durch hohen Bewuchs. Hinzu komme, dass die WEA 2 von diesem Teil des Gebäudes aus wegen der Hauptwindrichtung Südwest überwiegend nur mit der Schmalseite des Rotors zu sehen sein werde. Da niemals alle Windenergieanlagen gleichzeitig zu sehen seien, sei die Aussage des Beklagten, das Gebäude werde von Windenergieanlagen quasi umzingelt, irreführend. Dem Vorhaben ständen auch keine Belange des Landschaftsschutzes entgegen. Die Aussage des Beklagten, im Landschaftsschutzgebiet bestehe ein generelles Bauverbot, sei unzutreffend. Für ein Bauvorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB (a.F.), um das es sich bei der Errichtung einer Windkraftanlage handele, könne eine Ausnahme vom Bauverbot zugelassen werden, wenn der Schutzzweck nicht entgegenstehe. Es sei hier eine Ausnahme zu erteilen, weil der Schutzzweck nicht entgegenstände. Der zu betrachtende Landschaftsraum sei durchaus nicht derart schutzwürdig, wie der Beklagte es darzustellen versuche. Er werde überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt und sei durch Freileitungen, stark befahrene Straßen und einen Gewerbebetrieb erheblich vorbelastet. Im Übrigen habe die Beigeladene diesen Bereich ursprünglich jedenfalls im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als Konzentrationszone für die Windenergienutzung dargestellt. Schließlich habe das Landschaftsschutzgebiet S. Hügelland eine ausgesprochen große Ausdehnung. Nahezu der gesamte Außenbereich der Beigeladenen wie auch der Nachbarkommunen sei unter Landschaftsschutz gestellt worden. In einem derartigen Fall sei nach dem Windenergieerlass vom 11.07.2011 im Einzelfall eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Natur- und Artenschutz mit dem öffentlichen Interesse am Klimaschutz vorzunehmen. Der Beklagte habe die Aspekte Landschaftsbild und Erholungswert angesichts der tatsächlichen Verhältnisse deutlich überbewertet und die für die Nutzung der Windenergie am fraglichen Standort sprechenden Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt. Die Beigeladene habe schließlich ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt. Die Versagungsentscheidung sei politisch motiviert und in der Sache nicht gerechtfertigt. Artenschutzrechtliche Konflikte seien im Übrigen weder von der Beigeladenen noch von der Genehmigungsbehörde aufgezeigt worden.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2013 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid für die Errichtung von drei Windenenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung T. -C. , Flur 12, Flurstücke 184/71, 72 und 174/24, zu erteilen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er trägt zur Begründung vor: Die Frage, ob sich die Bewohner des Objektes C1. X. 48 auf einen Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB berufen könnten, sei für die Frage einer optisch bedrängenden Wirkung nicht relevant. Bei der Prüfung der optisch bedrängenden Wirkung für das dortige Wohnhaus habe er eine additive Betrachtung der vorhandenen Hochspannungsleitungen mit den beiden geplanten WEA vorgenommen. Die optisch bedrängende Wirkung ergebe sich hier aus einer Umzingelung des betroffenen Wohngebäudes durch mehrere hohe bauliche Anlagen. Es sei unzutreffend, dass das ganze Gemeindegebiet der Beigeladenen unter Landschaftsschutz stehe. Ca. 8 % der Gemeindefläche seien als Naturschutzgebiet, 34 % als Landschaftsschutzgebiet „S. Hügelland“ und 5 % als weiteres Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen worden. Erneuerbaren Energien komme bei der Abwägung der unterschiedlichen Belange für die Frage, ob eine Ausnahme von dem Bauverbot zu erteilen sei, zwar besondere Bedeutung zu. Diesen Belangen sei aber nicht ohne Weiteres in jedem Fall gegenüber anderen Belangen der Vorrang einzuräumen. Wie bereits in der Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde und im Bescheid vom 20.11.2013 ausgeführt, sei hier wegen der besonderen Bedeutung des Landschaftsschutzgebietes und der Beeinträchtigung des Schutzzweckes den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes Vorrang einzuräumen.
16Die Beigeladene hat bisher keinen Antrag gestellt, aber zur Begründung des Antrages vorgetragen: Der Antrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit vorgelegt habe. Im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens könne zumindest der Nachweis verlangt werden, dass artenschutzrechtliche Konfliktsituationen nicht bestehen, dies umso mehr, als die untere Landschaftsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 07.08.2013 die Ausstattung des Landschaftsraumes wegen seiner Bedeutung für die Avifauna herausgestellt habe. Sie habe auch das gemeindliche Einvernehmen zu Recht versagt, da sie sich als Gemeinde auch auf entgegenstehende Belange des Natur- und Landschaftsschutzes berufen könne. Dies gelte im Übrigen auch hinsichtlich der vom Beklagten festgestellten optisch bedrängenden Wirkung des Vorhabens für die angrenzende Wohnbebauung.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 11 K 2626/10 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
20Der Bescheid des Beklagten vom 20.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheides hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21Nach § 9 Abs. 1 BImSchG soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
22Hierbei kann ein Vorbescheid kann zu jeder für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich auch geklärt werden kann. Dies schließt umgekehrt für den Antragsteller auch das Recht ein, einzelne für die Genehmigung relevante Fragen aus der Prüfung auszuklammern.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 37 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 09.12.2009 – 8 D 12/08.AK –, DVBl. 2010, 719 (juris Rn. 146) und VGH BW, Urteil vom 15.02.1990 – 10 S 2893/88 –, juris Rn. 23.
24Der Antrag vom 22.12.2012 (BA I Bl. 4 i.V.m. dem Schreiben vom 03.12.2012, Anlage 1 zum Antrag) auf Erteilung eines Vorbescheides umfasst die „planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens“. Eine weitere Konkretisierung bzw. Beschränkung des Prüfungsumfanges ist entgegen der Ankündigung des Klägers (BA I Bl. 6 und 39) nicht erfolgt, sodass die Vereinbarkeit des Vorhabens mit eventuell entgegenstehenden Belangen i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB in Frage steht. Zu den planungsrechtlich relevanten Belangen des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB gehören auch die naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Gebiets- (§§ 31 ff. BNatSchG, §§ 48a ff. LG NRW) und Artenschutz (§§ 39 ff. BNatSchG, §§ 60 ff. LG NRW), zu Letzterem insbesondere die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 – 4 C 1.12 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 30.07.2009 – 8 A 2357/08 –, juris Rn. 39, und vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 93.
26Ob der Vorbescheidsantrag auch militärische Belange und solche des zivilen Luftverkehrs umfasst und die zuständigen Behörden zu beteiligen waren, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls haben sowohl die Wehrverwaltung (BA I Bl. 101) als auch die zuständige Luftaufsichtsbehörde (BA I Bl. 94) ihre Zustimmung zum Vorhaben erteilt.
27Die positive Bescheidung eines Vorbescheidsantrages setzt weiterhin voraus, dass nicht nur die zur Prüfung gestellten Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen, sondern auch die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können. Aufgrund einer vorläufigen Prüfung anhand der vollständigen und insoweit endgültigen Pläne muss feststehen, dass die gesamte Anlage am vorgesehenen Standort genehmigungsfähig ist (sog. vorläufige positive Gesamtbeurteilung). Die in diesem Zusammenhang geläufige Formulierung, dass dem Gesamtvorhaben keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen dürften (vgl. § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG), darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass das vorläufige positive Gesamturteil erst dann fehlt, wenn die Verwirklichung des Vorhabens bei kursorischer Prüfung mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Eine positive Gesamtbeurteilung setzt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Gesamtanlage voraus.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn . 39 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12.06.2012 – 8 D 38/08.AK –, juris Rn. 109 ff., und Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 8 Rn. 12 m.w.N.
29Gemessen an diesen Voraussetzungen tragen die im Bescheid des Beklagten vom 20.11.2013 aufgeführten Gründe die Versagung des beantragten Vorbescheides. Der Errichtung und dem Betrieb der beantragten WEA stehen zwar weder planungsrechtliche Festsetzungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (a) entgegen noch wird das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt (b). Das Vorhaben ist aber mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit Blick auf die Festsetzungen eines Landschaftsplanes bzw. die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes nicht vereinbar (c). Ebenso fehlt es an einer vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung (d).
30a)
31Darstellungen im Flächennutzungsplan stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen, weil es an einer (wirksamen) Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA an anderer Stelle fehlt. Die erkennende Kammer hat bereits im vorangegangenen Verfahren gleichen Rubrums 11 K 2626/10 mit rechtskräftigem Urteil vom 30.11.2011 dargelegt, dass die mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen erfolgte Ausweisung einer Konzentrationszone unwirksam ist; darauf wird verwiesen. Eine weitere Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ist vorgesehen (Aufstellungsbeschluss vom 14.12.2011), jedoch bislang nicht erfolgt.
32Dem Vorhaben kann des Weiteren nicht entgegen, dass als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung von Konzentrationsflächen für WEA an anderer Stelle erfolgt ist. Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E. – Teilabschnitt Windenergie – enthält derartige Festsetzungen nicht.
33b)
34Der angefochtene Bescheid verstößt nicht gegen das nachbarschützende und als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Dies gilt insbesondere für das im angefochtenen Bescheid genannte Wohnhaus C1. X. 48.
35Das Gebot der Rücksichtnahme erfasst über Immissionsbelastungen hinaus auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, NVwZ 2007, 336, sowie Urteile vom 18.11.2004 – 4 C 1.04 –, NVwZ 2005, 328, und vom 21.01.1983 – 4 C 59.79 –, BRS 40 Nr. 199; OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 –, DVBl. 2006, 1532 = juris Rn. 62 ff.
37Deshalb kann grundsätzlich auch die optische Wirkung, die ein Bauvorhaben – wie hier eine WEA – auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausübt, im Einzelfall mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren sein.
38Eine solche optisch bedrängende Wirkung geht von dem umstrittenen Vorhaben indes nicht aus.
39Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.11.2004 – 4 C 1.04 –, a.a.O., vom 23.09.1999 – 4 C 6.98 –, BVerwGE 109, 314, 318, vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120, und vom 25.02.1977 – 4 C 22.75 – BVerwGE 52, 122, 126.
41Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, bedarf es einer Einzelfallabwägung, die sich in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren hat. Ferner sind die örtlichen Verhältnisse einzubeziehen. Dabei sind u.a. die topographische Situation und die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen u.ä. zur Windkraftanlage von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt.
42Auch die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses ist zu berücksichtigen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen – auch mehrerer – und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 –, a.a.O., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 –, a.a.O.
44Nach der Rechtsprechung des OVG NRW wird die Einzelfallprüfung dann, wenn der Abstand zu einem Wohnhaus mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage beträgt, überwiegend zu dem Ergebnis führen, dass von dieser keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz gegenüber der Wohnbebauung zukommt.
45Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und damit optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall infolge des durch den kürzeren Abstand vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
46Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
47Diese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen und entbinden nicht von einer Einzelfallwürdigung.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006, a.a.O., juris Rn. 91 ff.
49Ausgehend von diesen Grundsätzen geht von dem beantragten Vorhaben keine optisch bedrängende Wirkung für das Wohnhaus C1. X. 48 aus.
50Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die streitbefangenen WEA 1 und 2 bei einer Gesamthöhe von 120,5 m einen Abstand von ca. 470 m bzw. 352 m, die WEA 3 bei einer Gesamthöhe von 99,5 m Höhe einen Abstand von 312 m zum vorgenannten Wohnhaus aufweisen. Der Abstand zur WEA 1 entspricht damit fast dem 4-fachen der Anlagenhöhe, zu den WEA 2 bis 3 liegt der Abstand nahe dem 3-fachen der Anlagenhöhe (WEA 2: 2,9-fach, WEA 3: 3,13-fach) und damit weit über bzw. nahe an der Grenze, bei der nach der Rechtsprechung des OVG NRW in der Regel nicht mehr von einer optischen Beeinträchtigung auszugehen ist.
51Die im Rahmen der Ortsbesichtigung durchgeführte Augenscheinseinnahme des betroffenen Grundstückes hat diesen Eindruck bestätigt. An einer optisch beeinträchtigenden Wirkung durch die WEA 1 fehlt es nicht nur auf Grund der Entfernung zur Anlage, sondern auch auf Grund dessen, das sämtliche Wohn- und Aufenthaltsräume in Richtung der WEA 2 und WEA 3 ausgerichtet sind. Der zur WEA 1 ausgerichtete Hauseingangsbereich wird zum geplanten Vorhabenstandort durch einen dichten und hohen Bewuchs abgeschirmt, sodass dieser vom betroffenen Grundstück optisch nicht wahrnehmbar ist. In der vom Beklagten am 27.06.2013 und 31.07.2013 durchgeführten Einzelfallprüfung (in BA I enthalten) wird der Standort der WEA 1 auch mit keinem Wort problematisiert. Von einer optischen bedrängenden Wirkung kann insoweit deshalb auch unter Berücksichtigung der gerichtlichen Augenscheinseinnahme nicht ausgegangen werden.
52Dies gilt im Ergebnis auch für die geplanten Standorte der WEA 2 und 3. Die Wohn- und Schlafräume im Erdgeschoss und Obergeschoss befinden sich zwar in Blickrichtung zu beiden Anlagen (vgl. die vom Beklagten angefertigten Lichtbildaufnahmen, BA I Bl. 90 ff). Die Standorte der WEA 2 und 3 befinden sich links und rechts des im Osten gelegenen Wäldchens (BA I Bl. 88). Der Blick auf diese Standorte wird vom Esszimmer im Erdgeschoss aus (BA I Bl. 97) durch hohen Bewuchs und das ansteigende Gelände abgeschirmt. Der Blick aus dem Wohn-/Esszimmer des Obergeschosses (BA I Bl. 90, 91 und 93) auf die Anlagenstandorte wird durch die bodenlangen Sprossenfenster, Gardinen und Dekorationen wesentlich verstellt. Von den Kinderzimmern im Obergeschosses ist nur der Standort der WEA 3 wahrnehmbar (vgl. BA I Bl. 84/2), dieser aber auch nur seitlich eingeschränkt bei einem Blick durch die Dachlukenfenster (BA I Bl. 101, 103 und 104). Der Blick aus diesen Dachlukenfenstern wird im Übrigen maßgeblich geprägt durch die nahe des Hauses verlaufende Hochspannungsleitung. Eine in der Ferne sichtbare WEA 3 würde hier optisch weitgehend zurücktreten und schon deshalb nicht bedrängend in Erscheinung treten. Letztlich gibt nur der Balkon eine ungetrübte Sicht auf die Standorte der WEA 2 und WEA 3 frei (BA I Bl. 87 und 88). Hier ist allerdings hinsichtlich des Standortes der WEA 2 festzustellen, dass dieser hinter einer Bergkuppe liegt und das Gelände von dort zum Standort abfällt (vgl. insbesondere Bl. 91 GA, Bild P 1040691_F.JPG). Vom Wohnhaus C1. X. 48 aus gesehen wird die WEA 2 deshalb nur mit ihrem oberen Teil sichtbar sein, sodass sie gegenüber der vorhandenen Baumreihe am I3.---weg nicht markant in Erscheinung tritt.
53Im Ergebnis ergibt sich eine optische bedrängende Wirkung entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem Umstand, dass bei Realisierung des Vorhabens das Grundstück C1. X. 48 in drei Himmelsrichtungen von hohen baulichen Anlagen (WEA und Hochspannungsmasten) umgeben ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige, kumulierende Betrachtung unter Einbeziehung vorhandener Anlagen zulässig bzw. geboten ist oder diese nicht eher als Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, besteht zu den geplanten WEA 1 und 2 ungeachtet des Abstandes auf Grund des Bewuchses und der Topographie nur eine eingeschänkte Sichtmöglichkeit. Im Übrigen dürften – worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat – alle drei WEA vom Grundstück C1. X. 48 aus schon wegen der unterschiedlichen Standorte nicht gleichzeitig mit der vollen Rotorfläche sichtbar sein. Selbst bei einer kumulierenden Betrachtung aller drei Anlagen und der Hochspannungsmasten kann deshalb nach Auffassung des Gerichts nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden.
54c)
55Dem Vorhaben stehen aber Belange des Natur- und Landschaftsschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB entgegen.
56Ob einem durch § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, ist grundsätzlich im Wege einer sogenannten nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Privilegierte Vorhaben sind nicht an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den Außenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben freigegeben, sondern ihre Zulässigkeit vielmehr von der Einzelfallprüfung abhängig gemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange entgegenstehen. Im Einzelnen bestimmt sich das Gewicht sowohl der Privilegierung als auch das der öffentlichen Belange anhand einer Bewertung des Einzelfalles.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 76 ff. m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage 2013, Rn. 198 ff. m.w.N.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Loseblatt-Sammlung (Stand: Juli 2011), § 35 Rn. 60 ff.
58Belange des Landschaftsschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB stehen der Errichtung und dem Betrieb einer WEA u.a. dann entgegen, wenn der Standort im räumlichen Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt, die Errichtung derartiger Anlagen im Geltungsbereich der Verordnung grundsätzlich verboten ist und von diesem Verbot durch Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nicht abgewichen werden kann.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 – 4 B 104/99 –, juris Rn. 2, und Urteil vom 19.04.1985 – 4 C 25.84 –, BauR 1985, 544.
60Ob die Belange des Landschaftsschutzes sich gegenüber dem entgegenstehenden Interessen des Bauherrn an der Realisierung eines privilegierten Vorhabens i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB durchsetzen, ist im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung nach der konkreten Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort zu beurteilen. Diese hängt insbesondere von den verfolgten Schutzzielen und dem Grad der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die streitige WEA ab, wobei auch etwaige Vorbelastungen zu berücksichtigen sind.
61vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.2006 – 8 A 1971/04 –, VGH BW, Urteil vom 13.10.2005 – 3 S 2521/04 –, juris Rn 46; Gatz, a.a.O., Rn. 300 ff.; Scheidler, Errichtung von Windkraftanlagen in naturschutzrechtlich festgesetzten Schutzgebieten, NuR 2011, 848 ff.
62Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Vorhaben des Klägers nicht mit den Belangen des Landschaftsschutzes vereinbar.
63Der streitige Standort liegt im räumlichen Geltungsbereich des im Jahre 1996 durch den Landschaftsplan I. /I1. förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebietes (LSG) „S. Hügelland“. In förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
64Nach Nr. 3.2.3.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes sind in den festgesetzten Landschaftsschutzgebieten Nr. 3.2.1.1 – 3.2.1.3.65 – zu denen das LSG „S. Hügelland“ zählt – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem Schutzzweck zu widerlaufen. Hierzu gehört insbesondere nach Satz 2 lit. a der Vorschrift das Errichten baulicher Anlagen. Ausnahmen von diesem Bauverbot sieht der Landschaftsplan in Nr. 3.2.3.2 lit b. für Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB (a.F.) und § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB (a.F.) vor. Die Errichtung einer WEA wird hiervon nicht erfasst, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplanes im Jahre 1995 WEA nicht zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Anlagen zählten. Den Status eines baurechtlich-privilegierten Vorhabens erhielten diese Anlagen erst durch die Änderung des BauGB mit Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I S. 1189),
65vgl. zur Änderung des BauGB: Gatz, a.a.O., Rn. 29 ff.,
66so dass eine Ausnahme vom Bauverbot nach dem Landschaftsplan nicht in Betracht kommt.
67Dem Kläger ist jedoch eine Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet nach § 67 BNatSchG zu erteilen Aufgrund des am 01.03.2010 in Kraft getretenen (neuen) Bundesnaturschutzgesetzes ist diese Vorschrift an Stelle des weitgehend inhaltsgleichen § 69 LG NRW getreten. Von der nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG bestehenden Möglichkeit, durch ein nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes erlassenes Landesgesetz hiervon abzuweichen, hat der Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Die Regelung in § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW ist unverändert geblieben und damit nicht mehr anwendbar.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.01.2013 – 8 A 2252/11 –, juris Rn. 65; offengelassen noch im Urteil vom 11.09.2012 – 8 A 104/10 –, juris Rn. 27, und im Beschluss vom 21.02. 2011 – 8 A 1837/09 – juris Rn. 14.
69aa)
70Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG wegen einer „unzumutbaren Belastung“.
71Der Begriff der unzumutbaren Belastung in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG knüpft nicht an die Intention des Normgebers – so noch § 69 LG NRW –, sondern an die Rechtsfolgen an. Hiermit wollte der Gesetzgeber den sich aus Art. 14 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen Rechnung tragen. Ein die Inhaltsbestimmung des Eigentums überschreitendes, unzumutbares Sonderopfer liegt z.B. dann vor, wenn durch das Bauverbot die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt wird, sodass aus dem Recht eine Last wird, die der Eigentümer im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können.
72Vgl. Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG Kommentar, 1. Auflage 2011, § 67 Rn. 4 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 – juris; Sauthoff in: Schlacke, BNatSchG Kommentar, 1. Auflage 2012, § 67 Rn. 20.
73Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den naturschutzrechtlichen Ge- und Verboten um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt, muss sich die Unzumutbarkeit gerade aus grundstücksbezogenen Besonderheiten, dagegen nicht aus personenbezogenen Umständen, wie persönlichen, finanziellen oder familiären Bedingungen ergeben.
74Vgl. Konrad in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Auflage 2013 § 67 BNatSchG Rn. 11; Sauthoff, a.a.O., § 67 Rn. 22; Lau, a.a.O., § 67 Rn. 4.
75Von einer unzumutbaren Härte i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann deshalb nicht ausgegangen werden, da der Kläger nicht Eigentümer der Flächen ist, auf denen die streitige WEA errichtet werden soll.
76bb)
77Eine Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung hat der Beklagte auch unter dem Blickwinkel des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu Recht abgelehnt.
78Der Begriff des „überwiegenden öffentlichen Interesses“ i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setzt eine atypische Sondersituation voraus, die der Verordnungsgeber beim Erlass der Verordnung nicht in den Blick genommen hat. Erst wenn diese Voraussetzung vorliegt, bedarf es einer Abwägungsentscheidung.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1998 – 4 A 7.97 –, und Beschluss vom 20.02.2002 – 4 B 12. –, juris Rn. 3; VGH BW, Urteil vom 13.10.2005 – 3 S 2521/04 –, juris Rn. 46; Lau, a.a.O., § 67 Rn. 3; Sauthoff, a.a.O., § 67 Rn. 13.
80Von einer derartigen atypischen Sondersituation ist hier zwar auszugehen. WEA gehörten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplanes im Januar 1996 nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Anlagen, für die – wie oben bereits ausgeführt – der Verordnungsgeber weitgehende Ausnahmetatbestände vom Bauverbot vorsah. Durch die mit der Änderung des BauGB im Jahre 1997 erfolgte baurechtliche Privilegierung von WEA, die verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich hervorgehobene Bedeutung erneuerbarer Energien für den Klimaschutz und die Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen (Art. 20a GG, Art. 29a LV NRW, § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) und die staatliche Subventionierung derartiger Energieträger durch das EEG hat der Gesetzgeber nunmehr ein öffentliches Interesse am Ausbau regenerativer Energien und damit auch an der Errichtung von WEA zum Ausdruck gebracht, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplanes so noch nicht bestand und sich daher nach heutiger Rechtslage im Einzelfall im Rahmen einer Abwägung gegenüber den Bauverboten einer Landschaftsschutzverordnung durchsetzen kann.
81In dem nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für die Befreiung erforderlichen „Überwiegen" des öffentlichen Interesses kommt ein Bilanzierungsgedanke zum Ausdruck. Dies bedeutet, dass die Gründe des öffentlichen Interesses im Einzelfall so gewichtig sein müssen, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln, in deren Rahmen eine bilanzierende Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Eingriffe und Folgen vorzunehmen ist.
82Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.2002 – 4 B 12.02 –, juris Rn. 4; Sauthoff, a.a.O., Rn. 18; Gatz, a.a.O., Rn. 286.
83Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse den mit diesem Befreiungsgrund verfolgten Gemeinwohlbelangen. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Befreiung allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht dies rechtfertigen.
84Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.2002 – 4 B 12.02 –, juris Rn. 5; Sauthoff, a.a.O., Rn. 17.
85Ein derartiges besonderes öffentliches Interesse ist hier nicht gegeben.
86Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das mit § 1 Abs. 2 EEG verfolgte Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 40 bis 45 % bis zum Jahr 2025 und auf 55 bis 60 % bis zum Jahre 2035 zu erhöhen, letztlich nur erreicht werden kann, wenn die Errichtung von WEA auch in Landschaftsschutzgebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird und die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen hierfür in Betracht gezogen wird. Nach dem Willen der nordrhein-westfälischen Landesregierung soll der Anteil der Windenergie an der Stromerzeugung von derzeit (2011) 3 % bis auf mindestens 15 % im Jahre 2020 ausgebaut werden, was die Überprüfung bestehender und die Planung neuer Konzentrationszonen erforderlich macht.
87Vgl. hierzu Nr. 1.1 des WEA-Erlasses 2011.
88Die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung oder die Errichtung von Einzelanlagen in Landschaftsschutzgebieten kommt deshalb insbesondere in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie die landschaftsorientierte Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben ist.
89Vgl. Nr. 8.2.1.5 des WEA-Erlasses 2011.
90Dementsprechend ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass im Rahmen der Flächennutzungsplanung Landschaftschutzgebiete nicht als „harte“ Tabuzonen zu betrachten sind, weil Ausnahmen oder Befreiungen vom Bauverbot grundsätzlich möglich, die Errichtung von WEA damit nicht schlechthin tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Sie können allenfalls auf der zweiten Ebene als „weiche“ Tabuzonen – sofern nach dem planerischen Willen der Gemeinde die Errichtung von WEA dort von vornherein aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen werden soll – oder als Potenzialflächen auf der dritten Ebene im Rahmen der Abwägung mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen des Landschaftsschutzes als Eignungsgebiete ausgeschlossen werden.
91Vgl. zum Abwägungsvorgang: BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11 –, juris Rn. 10, und vom 20.05.2010 – 4 C 7.09 –, juris Rn. 25, sowie Beschluss vom 15.09.2009 – 4 BN 25.09 –, juris Rn. 8; ebenso OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013 – 2 D 46/12.NE –, juris Rn. 34 ff. und 52 ff..
92Das Abwägungsergebnis muss dabei dem mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgten Ziel gerecht werden, der Windenergie substanziellen Raum zu verschaffen. Erkennt die Gemeinde, dass dies nicht der Fall ist, muss sie ihr Auswahlkonzept noch einmal überprüfen und gegebenenfalls ändern.
93Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, juris
94Rn. 36, und vom 24.01.2008 – 4 CN 2.07 –, juris Rn. 15.
95Dies verdeutlicht, dass im Rahmen der Regional- und Flächennutzungsplanung den Belangen des Landschaftsschutzes kein grundsätzlicher Vorrang vor den öffentlichen Interessen an dem Ausbau und der Nutzung der Windenergie einzuräumen ist.
96Steht der Errichtung und dem Betrieb einer WEA – wie hier (s.o.) – nicht die wirksame Ausweisung einer Konzentrationszone an anderer Stelle des Gemeindegebietes entgegen, so scheidet in einem Genehmigungsverfahren die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG deshalb nur dann aus, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls nicht gerechtfertigt ist. Hierbei kommt es auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am konkreten Standort an.
97Vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 304.
98Maßgebend ist deshalb, ob die Errichtung und der Betrieb der WEA am vorgesehenen Standort den Charakter des Gebietes verändert oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft (§ 26 Abs. 2 BNatSchG).
99Auf der Grundlage der mit der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebiets „S. Hügelland“ verfolgten Zwecken, nach Nr. 3.2.2.1 des Landschaftsplanes also
100- der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in landwirtschaftlich geprägten sowie durch Siedlungen, Verkehr, Gewerbe und Erholung stark beanspruchten Landschaftsräumen (lit a),
101- der Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (lit b),
102- der Erhaltung des für das S. Hügelland und Herforder Bergland typischen, vielfältig strukturierten Landschaftsbildes (lit c) und
103- der Erhaltung der Erholungseignung der Landschaft, der Ruhe der Natur und des Naturgenusses in einem dicht besiedelten Raum (lit d),
104ist davon auszugehen, dass die Errichtung und der Betrieb der hier beantragten drei WEA den Schutzzwecken zuwiderlaufen würde. Der Beklagte hat sich im angefochtenen Bescheid (Seite 7 ff.) im Wesentlichen darauf berufen, dass die Ablehnung der Befreiung zur Erhaltung des Landschaftsbildes (lit c) und zur Erhaltung der Erholungseigenschaft der Landschaft, der Ruhe der Natur und des Naturgenusses (lit d) erforderlich sei.
105Diese Einschätzung ist für das Gericht unter Berücksichtigung des im Ortstermin am 28.08.2014 gewonnenen optischen Eindruckes und der in diesem Zusammenhang angefertigten Lichtbildaufnahmen jedenfalls mit Blick auf die vom Beklagten geltend gemachte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nachvollziehbar.
106Das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird,
107vgl. BVerwG, Urteile vom 22.06.1990 – 4 C 6.87 –, juris Rn. 25, und Urteil vom 15.05.1997 – 4 C 23/95 –, juris Rn.19.
108Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann in schützenswerten Regionen von besonderer landschaftlicher Schönheit, die ihre Eigenart im Wesentlichen erhalten haben, schon bei der Errichtung einer einzelnen Windkraftanlage gegeben sein, umgekehrt eine nachteilige Wirkung des Vorhabens bei einer durch andere Baulichkeiten vorbelastetes Landschaftsbild unbeachtlich sein.
109Vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 341.
110Insoweit unterscheidet sich die mögliche Verletzung des Schutzzwecks eines Landschaftsschutzgebietes durch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 Var. 5 BauGB in anderen, nicht unter Schutz gestellten Bereichen. Während in Landschaftsschutzgebieten bereits eine Beeinträchtigung der Schönheit der Landschaft ausreicht, um von einem einer Befreiung im Ergebnis nicht mehr zugänglichen Verbot des entsprechenden Vorhabens ausgehen zu müssen, setzt eine Verunstaltung i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 Var. 5 BauGB voraus, dass das Vorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird.
111Vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 11.05.2000 – 4 C 14.98 – und Beschlüsse vom 15.10.2001 – 4 B 69.01 – sowie vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 –, sämtlich juris.
112Gemessen an diesen Voraussetzungen führt die Errichtung der drei WEA an den vorgesehenen Standorten zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit des im Landschaftsplan beschriebenen Schutzzweckes, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegen. Der Landschaftsraum, in dem die drei Anlagen errichtet werden sollen, wird geprägt durch den südlich an die Standorte angrenzenden T1. Berg, der die Ortschaften F. und T. -C. trennt, das X2. im Osten und den S1. im Norden. Die zwischen diesen markanten, von den Standorten der WEA einsehbaren Punkten liegenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Der gesamte Bereich ist – abgesehen von einem Haus am N. -M. -X. – frei von jeglicher Bebauung und wird von einem dichten Netz von Wirtschaftswegen durchzogen, die auch von der erholungssuchenden Bevölkerung genutzt werden. An einigen Wirtschaftswegen befinden sich Baumreihen. Die landwirtschaftlichen Flächen werden teilweise durch kleine Feldgehölze unterbrochen, teilweise – den nördlich und den südlich des C1. Weges gelegenen Waldflächen vorgelagert – durch größere, mit Gehölzen bewachsene Sieke. Vom Standort der WEA 2 und 3 aus fällt das Gelände nach Osten und Norden hin ab und gibt einen – ungestörten – Blick auf das X2. und den S1. frei. Durch die am C1. X. in Ost-West-Richtung verlaufende Hochspannungsleitung wird diese Blickbeziehung nur unwesentlich beeinträchtigt und der Eindruck einer wenig vorbelasteten Landschaft nicht in Frage gestellt. Dies gilt in gleichem Maße für die zwischen den Vorhabenstandorten und der Werre verlaufende B 239. Optisch verschwindet sie weitgehend in der Talsenke zur Werre hin. Verkehrslärm von der B 239 war im Ortsermin auf Grund der Topographie kaum wahrnehmbar, so dass sie als störendes Element insgesamt nicht in Erscheinung trat.
113Im Ergebnis wird der Landschaftraum im Bereich der Standorte der WEA durch die für das S. Hügelland typische Landschaft geprägt, die gekennzeichnet ist durch landwirtschaftliche Nutzungsflächen, unterbrochen von vereinzelten Gehölzstreifen und eingestreuten Siektälern, sowie dem stetigen Wechsel zwischen sanft ansteigenden und stark abfallenden Geländebereichen. In diesem von jeglicher Bebauung und anderen störenden Elementen weitgehend unbelasteten Bereich würden die hier geplanten WEA mit einer Höhe von 100 bis 120 m als landschaftsfremde und das Landschaftsbild störende Elemente wahrgenommen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Standorte der WEA sich jeweils im Übergangsbereich zwischen den landwirtschaftlichen Flächen und den Waldbereichen bzw. Gehölzstreifen befinden und der optische Eindruck einer abwechslungsweichen Landschaft durch diese landschaftsfremden Elemente unterbrochen wird.
114d) Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Erteilung des vom Kläger begehrten Vorbescheides das Fehlen einer positiven Gesamtbeurteilung des Vorhabens entgegensteht. Die beantragten drei WEA weisen untereinander einen Abstand von weniger als 1.000 m auf, der bei einer typisierenden Betrachtungsweise die Annahme einer Windfarm i.S.d. Nr. 1.6. der Anlage 1 zum UVPG rechtfertigt,
115vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 – 4 C 9.03 –, BVerwGE 121, 182 = juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 08.05. 2007 – 4 B 11.07 –, BRS 71 Nr. 101 (2007),
116so dass (zumindest) eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen ist.
117Ob im Einzelfall die Annahme einer Windfarm auch bei Abständen unter 1.000 m unter Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen auf Schutzgüter des UVP- und Immissionsschutzrechtes angezeigt ist,
118vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 – 8 B 3456/14 –, juris Rn. 12,
119kann deshalb dahingestellt bleiben.
120Von der Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung geht auch der Beklagte aus (vgl. Vermerk vom 23.11.2012, in BA I enthalten). Sie ist gleichwohl von ihr (§ 12 UVPG) offensichtlich auf Grund der sonstigen, gegen das Vorhaben sprechenden Gründe (s.o.) nicht durchgeführt worden und kann vom Gericht auf Grund der vom Vorhabenträger gemachten Angaben auch nicht ersetzt werden.
121Bei einem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides müssen nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV Angaben erfolgen, die bei einer vorläufigen Beurteilung des Gesamtvorhabens ein ausreichendes Urteil darüber ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden. Bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, erstreckt sich die vorläufige Gesamtbeurteilung auch auf die erkennbaren Auswirkungen der gesamten Anlage auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter (§ 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV). Bereits im Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids müssen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Ein Vorbescheid darf also erst nach Durchführung der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden (vgl. auch § 13 UVPG). Diese Regelung trägt nicht nur dem Gesichtspunkt der Frühzeitigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung (vgl. § 1 UVPG). Vielmehr soll insbesondere auch sichergestellt werden, dass keine für die Genehmigung des Gesamtvorhabens bindende Teil- oder Vorabentscheidung ergeht, ohne dass insoweit eine (ggf. erforderliche) Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat. Bei Vorhaben, für die eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Sätze 1 und 2 UVPG vorgeschrieben ist, muss sich die vorläufige Gesamtbeurteilung daher auf die Frage erstrecken, ob für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
122Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 1359/05 –, juris Rn. 59 ff.
123Eine derartige, hier fehlende standortbezogene Vorprüfung i.S.d. § 3c Satz 2 UVPG kann auch nicht durch das Gericht ersetzt werden.
124Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 1359/05 –, juris Rn. 64 ff.
125Abgesehen davon könnte auf Grund der nachgereichten Unterlagen – dem landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ASF, beide in BA II zu 11 K 2519/13 enthalten) – das Gericht auch bei überschlägiger Prüfung nicht feststellen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind (§ 3c Satz 1 UVPG). Die vom Kläger nachgereichten Unterlagen gehen davon aus, dass im Vorhabengebiet nur eine WEA errichtet werden soll (vgl. Seite 3 des LBP und Seite 5 des ASF), der Vorbescheidsantrag bezieht sich aber auf drei Standorte, sodass eine überschlägige Prüfung, ob nachteilige Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter an allen drei Standorten drohen könnten, auf Grund dieser Unterlagen nicht möglich ist.
126Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
127Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.