Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 08. Juni 2018 - 4 L 474/18.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0608.4L474.18.00
bei uns veröffentlicht am08.06.2018

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. April 2018 wird hinsichtlich der in Ziffer 3 des Bescheids verfügten Abschiebungsandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat hinsichtlich der Abschiebungsandrohung Erfolg. Im Übrigen ist der ausdrücklich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2018 gerichtete Antrag bereits unzulässig, aber auch unbegründet. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt insoweit aber auch dann ohne Erfolg, wenn er umgedeutet wird in einen Antrag, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung der Antragstellerin vorläufig auszusetzen.

2

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur teilweise zulässig.

3

Zulässig – insbesondere statthaft – ist er im Hinblick auf die in Ziffer 3 des Bescheids vom 26. April 2018 verfügte Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist (in Ziffer 2) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –, da es sich insoweit um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – handelt.

4

Im Übrigen, also hinsichtlich der in Ziffer 1 des Bescheids vom 26. April 2018 verfügten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ist der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Antrag hingegen nicht statthaft. Zwar kommt dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2018 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz, AufenthG – keine aufschiebende Wirkung zu, sodass die Ausreisepflicht der Antragstellerin nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ist. Allerdings würde durch die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerin bzw. im Falle des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Abschiebung nicht (erneut) ausgesetzt, da zugunsten der Antragstellerin die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht greift (vgl. allgemein hierzu OVG RP, Beschluss vom 19.6.2009 – 7 B 10468/09 –, InfAuslR 2009, 345 und juris Rn. 2; SächsOVG, Beschluss vom 20.7.2017 – 3 B 118/17 –, juris Rn. 2). Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und der die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Der Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet war jedoch nicht rechtmäßig, da die Antragstellerin ohne das erforderliche Visum eingereist und ihre Einreise daher im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt ist. Zwar ist die Antragstellerin wohl Inhaberin einer befristeten polnischen Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer vom 21. August 2017 bis zum 26. Juli 2018, die damit sowohl bei ihrer letzten Einreise als auch zum Zeitpunkt der Beantragung eines deutschen Aufenthaltstitels mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 noch gültig war. Außerdem hat sie wohl einen gültigen vietnamesischen Reisepass. Demnach war die Antragstellerin nach § 15 AufenthaltsverordnungAufenthV – i.V.m. Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens – SDÜ – als Inhaberin eines gültigen, von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedokuments grundsätzlich berechtigt, sich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu bewegen und durfte sich grundsätzlich in Deutschland aufhalten. Es ist hier auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bereits überschritten hätte. Nachweislich hielt sie sich jedenfalls ab dem 18. September 2017 in Deutschland auf, wie sich aus der Sprachkursbestätigung vom 30. Oktober 2017 ergibt. Damit wären die 90 Tage zum Zeitpunkt der Antragstellung aber noch nicht überschritten gewesen. Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dennoch greift die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht zugunsten der Antragstellerin. Ihre Einreise in das Bundesgebiet war nämlich deshalb im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt, da sie jedenfalls bei der letzten Einreise aus Dänemark nach ihrer Eheschließung erkennbar einen Daueraufenthalt beabsichtigte. Die Einreise eines Drittausländers, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats ist, ist aber nur dann erlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck bei der Einreise auf einen Kurzaufenthalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SDÜ gerichtet ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.2.2018 – 10 CS 18.350, 10 C 1810 C 18.351 –, juris Rn. 26; zu nationalen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt eines anderen Schengen-Mitgliedstaats vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.7.2014 – 2 M 23/14 –, juris Rn. 12 ff.; HessVGH, Beschluss vom 4.6.2014 – 3 B 785/14 –, AuAS 2014, 206 und juris Rn. 6 ff.; a.A. VG Aachen, Urteil vom 13.4.2016 – 8 K 669/15 –, juris Rn. 48 ff.). Dies ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ, wonach das Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat u.a. an das Vorliegen der Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) – jetzt Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e Schengener Grenzkodex – gebunden ist. Vorausgesetzt ist danach ein geplanter Aufenthalt im Hoheitsgebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, was bei einem beabsichtigten längeren Aufenthalt gerade erfüllt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.2.2018 – 10 CS 18.350, 10 C 1810 C 18.351 –, juris Rn. 26; zu nationalen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt eines anderen Schengen-Mitgliedstaats vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.7.2014 – 2 M 23/14 –, juris Rn. 12 ff.; HessVGH, Beschluss vom 4.6.2014 – 3 B 785/14 –, AuAS 2014, 206 und juris Rn. 6 ff.; a.A. VG Aachen, Urteil vom 13.4.2016 – 8 K 669/15 –, juris Rn. 48 ff.). Ist von vornherein ein längerer Aufenthalt beabsichtigt, ist demgegenüber ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik erforderlich, über das die Antragstellerin nicht verfügte. Für eine solche Auslegung spricht auch, dass ansonsten ein Wertungswiderspruch zu der Fallgruppe des Art. 20 SDÜ – der den ebenfalls auf 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen zeitlich begrenzten freien Aufenthalt der besonders privilegierten, sichtvermerksfreien Drittausländer regelt – entstünde, für die auch auf die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltszwecks abgestellt wird (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 7.5.2014 – 5 K 4470/13 –, juris Rn. 6; siehe auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2018, AufenthG § 5 Rn. 68b; a.A. VG Aachen, Urteil vom 13.4.2016 – 8 K 669/15 –, juris Rn. 51 ff.).

5

II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2018 ist hinsichtlich der Abschiebungsandrohung begründet (1.). Hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist der Antrag dagegen nicht nur – wie gezeigt – unzulässig, sondern wäre auch unbegründet (2.).

6

1. Im Hinblick auf die in Ziffer 3 des Bescheids vom 26. April 2018 verfügte Abschiebungsandrohung überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Abschiebungsandrohung ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. Die Abschiebungsandrohung wurde nämlich entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erlassen, ohne dass die Antragstellerin zuvor – oder zugleich mit der Abschiebungsandrohung – aufgefordert wurde, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Polens zu begeben. Vor oder spätestens zugleich mit einer Rückkehrentscheidung sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, aber zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben (vgl. Art. 6 Richtlinie 2008/115/EG – RückführungsRL –). Grundsätzlich können die Mitgliedstaaten gegen einen sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen demnach erst dann eine Rückkehrentscheidung erlassen, wenn der Ausländer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RückführungsRL); eine ohne entsprechende Aufforderung erlassene Rückkehrentscheidung ist rechtswidrig, wobei es sich auch bei der Abschiebungsandrohung um eine Rückkehrentscheidung in diesem Sinne handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3.6.2016 – 19 L 275.15 –, juris Rn. 34; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 1.2.2016 – 7 K 2404/15 –, juris Rn. 16 f.; VG Hamburg, Urteil vom 14.1.2015 – 17 K 1758/14 –, Asylmagazin 2015, 166 und juris Rn. 28 ff.). Da der polnische Aufenthaltstitel der Antragstellerin noch bis zum 26. Juli 2020 gültig ist, hätte ihr gegenüber demnach spätestens mit der Abschiebungsandrohung eine Aufforderung ergehen müssen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet Polens zu begeben. Daran fehlt es hier. Die in den Schreiben des Antragsgegners vom 20. Dezember 2017 und vom 9. Februar 2018 geäußerte bloße Bitte, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückzunehmen und in Polen das erforderliche Visumverfahren nachzuholen, genügt dem nicht. Eine Aufforderung, sich in das Hoheitsgebiet Polens zu begeben, ergibt sich auch nicht wenigstens konkludent aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2018, da Polen auch in der Abschiebungsandrohung nicht bezeichnet ist (vgl. dazu Tanneberger, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.8.2017, AufenthG § 50 Rn. 7a; OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2015 – 18 B 635/14 –, BeckRS. 2016, 41087). Die Abschiebungsandrohung ist deshalb rechtswidrig.

7

2. Demgegenüber wäre der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. April 2018 hinsichtlich der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug auch unbegründet. Insoweit überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin.

8

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat Erfolg, soweit das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung überwiegt. Da die sofortige Vollziehbarkeit bereits gesetzlich angeordnet ist, kann das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nur dann überwiegen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder andere, besondere Aufschubgründe vorhanden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist der Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2018 hinsichtlich der in Ziffer 1 verfügten Versagungsentscheidung nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig und besondere Aufschubgründe sind nicht gegeben.

9

Die Antragstellerin hat derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Einem solchen Anspruch dürfte bereits entgegenstehen, dass die Antragstellerin die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Sie ist nicht mit dem für den von ihr beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt erforderlichen nationalen Visum eingereist (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Für den beabsichtigten Daueraufenthalt genügte demgegenüber die polnische befristete Aufenthaltserlaubnis, die die Antragstellerin nur zu einem Aufenthalt von 90 Tagen im Bundesgebiet berechtigte (vgl. Art. 21 Abs. 1 SDÜ, § 15 AufenthV), nicht. Die Antragstellerin durfte ihren Aufenthaltstitel auch nicht ausnahmsweise nach § 99 AufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 6 AufenthV im Bundesgebiet einholen. § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV ist nicht einschlägig, da die Antragstellerin weder Staatsangehörige eines in Anhang 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 – EU-VisaVO – aufgeführten Staates ist noch ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt. Außerdem sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – hier die Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen – nicht nach der insoweit maßgeblichen letzten Einreise in das Bundesgebiet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.1.2011 – 1 C 23.09 –, BVerwGE 138, 353 und juris Rn. 25; OVG RP, Beschluss vom 27.6.2012 – 7 B 10566/12.OVG –) entstanden, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark, wo die Ehe am 4. November 2017 geschlossen wurde. Auch die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV liegen nicht vor. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und aufgrund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 AufenthV findet Anwendung. Auf § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV kann sich die Antragstellerin aber, obwohl sie im Besitz eines noch gültigen, durch einen anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels ist, nicht berufen, da sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen Daueraufenthalt beabsichtigt hatte und ihre Einreise daher unerlaubt war (siehe dazu oben). Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV nicht erfüllt. Dies setzt nämlich einen strikten Rechtsanspruch voraus, der bei der gebotenen einheitlichen Auslegung im Aufenthaltsrecht nur dann vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat; Regelansprüche oder Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften genügen dem nicht. Etwas anderes gilt selbst dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert wäre oder ein Fall einer Ausnahme von einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 1 C 31/14 –, BVerwGE 153, 353 und juris Rn. 20 ff. zu § 10 Abs. 1 AufenthG; BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15/14 –, InfAuslR 2015, 135 und juris Rn. 15 zu § 39 Nr. 5 AufenthV; BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 – 1 C 37/07 –, BVerwGE 132, 382 und juris Rn. 21 zu § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG; OVG RP, Beschluss vom 17.8.2010 – 7 B 10804/10.OVG –, ESOVG zu § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG; VG Aachen, Urteil vom 13.4.2016 – 8 K 669/15 –, juris Rn. 67 ff. ausdrücklich für § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV). Einen solchen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Antragstellerin nicht. Zwar sieht § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für den Ehegatten eines Deutschen grundsätzlich einen gebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor. Dies setzt jedoch das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen voraus, woran es hier fehlt. So hat die Antragstellerin bislang nicht nachgewiesen, dass sie sich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Zwar hat sie eine Kursbestätigung der Deutsch-Akademie in München vom 30. Oktober 2017 vorgelegt, wonach sie an dem Deutsch-Intensiv-Kurs A1 (1 und 2) Grundstufe 1, insgesamt 24 Stunden, regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat. Daraus ergibt sich aber nicht, dass sie im Anschluss daran eine Deutschprüfung erfolgreich bestanden hätte oder auch nur tatsächlich über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen würde. Dies hat sie auch nicht auf andere Weise – etwa durch persönliche Vorsprache bei dem Antragsgegner – nachgewiesen. Einem strikten Rechtsanspruch steht außerdem entgegenstehen, dass die Antragstellerin die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt gesichert sein muss, nicht nachgewiesen hat. Zwar soll die Aufenthaltserlaubnis im Falle des Familiennachzugs zu einem deutschen Ehegatten nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Da es sich hierbei aber „nur“ um eine „Soll“-Regelung handelt, der es an der für einen strikten Rechtsanspruch erforderlichen, abschließenden abstrakt-generellen, die Verwaltung bindenden Entscheidung fehlt, liegt ein strikter Rechtsanspruch nicht vor (so ausdrücklich für § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG OVG RP, Beschluss vom 1.2.2017 – 7 B 11567/16.OVG – ESOVG Rn. 5 und 7 f.; VG Aachen, Urteil vom 13.4.2016 – 8 K 669/15 –, juris Rn. 87 ff.). Schließlich ist nicht ersichtlich, dass von der Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 abzusehen wäre. Von der Nachholung des Visumverfahrens kann danach nur dann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Ein auch hier erforderlicher strikter Rechtsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15/14 –, InfAuslR 2015, 135 und juris Rn. 19 und Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17/09 –, BVerwGE 138, 122 und juris Rn. 27; OVG RP, Beschluss vom 1.2.2017 – 7 B 11567/16.OVG – ESOVG Rn. 5 und 7 f. ausdrücklich zu § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) steht der Antragstellerin – wie gezeigt – nicht zu. Den Eheleuten ist die Nachholung des Visumverfahrens hier auch nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar. Vielmehr kann den Eheleuten auch unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine vorübergehende Trennung zur Nachholung des Visumverfahrens während seiner üblichen Dauer grundsätzlich zugemutet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.5.2008 – 2 BvR 588/08 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 11.1.2011 – 1 C 23/09 –, BVerwGE 138, 353 und juris Rn. 34; OVG RP, Beschluss vom 4.11.2015 – 7 B 10879/15.OVG – und vom 15.12.2010 – 7 B 11220/10.OVG –, esovg). Die Antragstellerin hat nichts dafür vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass dies in ihrem Fall anders zu beurteilen wäre.

10

III. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt auch dann ohne Erfolg, wenn er – entgegen des ausdrücklich gestellten Antrags der anwaltlich vertretenden Antragstellerin – umgedeutet wird in einen Antrag, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung der Antragstellerin vorläufig auszusetzen. Es fehlt insoweit an dem nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Eine solche rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 6 GG, da den Eheleuten jedenfalls eine vorrübergehende Trennung für die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar ist.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner ist unter Berücksichtigung des primären Rechtschutzziels der Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen (so auch VG Berlin, Beschluss vom 3.6.2016 – 19 L 275.15 –, juris Rn. 37).

12

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 GKG, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Tenor Die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 3. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 sowie die Abschiebungsandrohung im Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Kl

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2014 - 1 C 15/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit seiner deutschen Ehefrau.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Juli 2014 - 2 M 23/14

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

Gründe I. 1 Der am … 1975 geborene Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger. Am 09.07.2013 stellte ihm das polnische Generalkonsulat in C. (Ukraine) ein Visum der Kategorie D für Polen aus, welches vom 16.07.2013 bis zum 30.06.2014 gült

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 07. Mai 2014 - 5 K 4470/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor Die Anträge werden abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller, der die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und mit einer Deutschen verheiratet ist,

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Jan. 2011 - 1 C 23/09

bei uns veröffentlicht am 11.01.2011

Tatbestand 1 Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Nov. 2010 - 1 C 17/09

bei uns veröffentlicht am 16.11.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. 2

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

1.
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2.
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
3.
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EU) 2018/1806 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

1.
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2.
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
3.
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

Gründe

I.

1

Der am … 1975 geborene Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger. Am 09.07.2013 stellte ihm das polnische Generalkonsulat in C. (Ukraine) ein Visum der Kategorie D für Polen aus, welches vom 16.07.2013 bis zum 30.06.2014 gültig ist. Es handelt sich hierbei um ein Visum zur Arbeit in Polen. Der Antragsteller hatte in seinem Visumsantrag angegeben, bei der Firma ... in Polen arbeiten zu wollen.

2

Am 30.07.2013 reiste er mit diesem Visum in den Bereich der Schengen-Staaten ein. Am 10.10.2013 schloss er vor dem Standesamt der A-Stadt mit der am … 1950 geborenen deutschen Staatsangehörigen R. die Ehe, nachdem er dort bereits im August 2013 die Eheschließung angemeldet hatte.

3

Am 05.11.2013 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Hierbei legte er u.a. eine Bescheinigung der Firma S. vor, wonach er als Manager für außenwirtschaftliche Beziehungen beschäftigt sei und ein Gehalt von monatlich 4.500,00 Hrywnja (UAH) auch während seines Aufenthalts in den Ländern des Schengen-Raumes vom 25.07.2013 bis zum 25.07.2014 erhalte. Nach einer Bestätigung der Firma ... – Montagen vom 26.10.2013 sei eine Festanstellung des Antragstellers binnen kürzester Zeit möglich.

4

Mit E-Mail vom 06.02.2014 teilte das polnische Generalkonsulat in C. dem Antragsgegner auf Nachfrage mit, dass der Antragsteller bei der Firma ... nicht erschienen sei.

5

Mit Bescheid vom 23.01.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und führte zur Begründung aus, der Antragsteller sei nicht mit dem erforderlichen Visum in die Bundesrepublik eingereist. Erforderlich sei nach § 6 Abs. 3 AufenthG ein nationales Visum, welches der Antragsteller nicht besitze. Hiervon sei er auch nicht nach § 39 Nr. 6 AufenthV befreit, da er die Aufenthaltserlaubnis entgegen § 41 Abs. 3 AufenthV nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise beantragt habe. Maßgeblich sei die Einreise in das Schengen-Gebiet am 30.07.2013. Auch lägen die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) nicht vor, da der Antragsteller nicht im Besitz eines gültigen Visums im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Schengener Grenzkodex (SGK) sei; denn er habe das polnische nationale Visum aufgrund falscher Angaben erhalten, so dass dieses gemäß Art. 34 Abs. 1 des Visakodex (VK) zu annullieren sei. Auch habe er bei seiner Einreise die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK nicht erfüllt, da er weder über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt habe noch in der Lage gewesen sei, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Ein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG komme nicht in Betracht, da der Versuch, einen von Anfang an beabsichtigten Daueraufenthalt in Deutschland unter Umgehung der nationalen Visumvorschriften durchzusetzen, nicht honoriert werden dürfe. Das Vorgehen des Antragstellers beeinträchtige auch erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG. In einem noch durchzuführenden Visumverfahren sei zu prüfen, ob eine gemeinsame Lebensführung ernsthaft beabsichtigt sei. Da auch der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gesichert sei und daher nur ein Soll-Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorliege, sei zudem die Atypik zu prüfen.

6

Mit Bescheid vom 28.02.2014 annullierte der Antragsgegner das dem Antragsteller vom polnischen Generalkonsulat in C. (Ukraine) erteilte polnische nationale Visum der Kategorie D vom 09.07.2013 mit Wirkung für die Vergangenheit. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Annullierung des Visums an. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 03.03.2014 Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 10.03.2014 - 1 B 49/14 HAL - stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wieder her. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist beim Senat unter dem Aktenzeichen 2 M 34/14 anhängig.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2014 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 23.01.2014 und 28.02.2014 eingelegten Widersprüche des Antragstellers zurück. Die Voraussetzungen des § 39 Nr. 6 AufenthV lägen nicht vor, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe. Es fehle die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da er nicht mit dem erforderlichen nationalen Visum eingereist sei. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei daher nicht weiter zu prüfen. Der Antragsteller sei zudem gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG n.F. unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, da das polnische nationale Visum nicht für den angegebenen Zweck der Erwerbstätigkeit in Polen verwendet, sondern mit dieser Behauptung erschlichen worden sei. Das Visum sei daher mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht.

8

Bereits mit Beschluss vom 21.02.2014 – 1 B 24/14 HAL – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.01.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.01.2014 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, es sei zwar derzeit nicht sicher festzustellen, ob der Bescheid des Antragsgegners vom 23.01.2014 rechtswidrig sei, jedoch überwögen bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen das Interesse des Antragstellers daran, bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Bundesrepublik verbleiben zu dürfen, das Interesse des Antragsgegners an der Abschiebung.

II.

9

A. Die gegen den Beschluss vom 21.02.2014 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe gebieten die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

10

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig. Die Statthaftigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG setzt voraus, dass der abgelehnte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder die Fiktion des Fortbestandes des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG bewirkt hat (vgl. VGH BW, Beschl. v. 08.07.2008 - 11 S 1041/08 -, Juris RdNr. 5). Das ist hier nicht der Fall.

11

1.1 Die Vorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG ist hier nicht anwendbar; denn bei dem vom polnischen Generalkonsulat in C. (Ukraine) ausgestellten polnischen nationalen Visum der Kategorie D handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel im Sinne dieser Vorschrift. Zwar ist anerkannt, dass es sich bei einem von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Schengen-Visum im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG um einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 81 Abs. 4 AufenthG handelt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 31.10.2011 - 11 ME 315/11 -, Juris RdNr. 5; BayVGH, Beschl. v. 21.02.2013 - 10 CS 12.2679 -, Juris RdNr. 6 m.w.N.). Der Antragsteller besitzt jedoch kein derartiges Schengen-Visum, sondern ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Sinne des Art. 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 (ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1), geändert durch Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABl. L 182 vom 29.06.2013, S. 1). Ein solches nationales Visum eines anderen Schengen-Mitgliedstaates wird von § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht als Aufenthaltstitel genannt. Auch kann es - anders als gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein Schengen-Visum - nicht durch deutsche Behörden verlängert werden, so dass die Anwendung des § 81 Abs. 4 AufenthG auch nicht aus systematischen Gründen geboten ist (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 21.02.2013 - 10 CS 12.2679 -, a.a.O. RdNr. 13). Der Besitz eines nationalen Visums eines anderen Schengen-Mitgliedstaates führt vielmehr gemäß § 15 AufenthV zu einer Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, sofern die hierfür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist bei dem Besitz eines solchen nationalen Visums der Anwendungsbereich des § 81 Abs. 3 AufenthG eröffnet (vgl. Samel, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 81 AufenthG RdNr. 28). Es bedarf daher keiner Vertiefung, welche Konsequenzen die Einfügung des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG n.F. durch das Gesetz vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3484) für die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch einen Inhaber eines Schengen-Visums hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.11.2013 - 13 ME 190/13 -, Juris; OVG Bbg, Beschl. v. 03.04.2014 - OVG 3 S 4.14 -, Juris).

12

1.2 Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 AufenthG liegen nicht vor; denn der Antragsteller hielt sich im Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 05.11.2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er besaß zu diesem Zeitpunkt nicht das für einen längerfristigen Aufenthalt erforderliche nationale Visum gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Er war auch nicht gemäß § 15 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt befreit. Insbesondere lagen die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2a SDÜ für das Recht, sich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu bewegen, nicht vor, obwohl der Antragsteller über ein gültiges polnische Visum der Kategorie D verfügt.

13

1.2.1 Das Recht auf freien Personenverkehr gemäß Art. 21 Abs. 2a SDÜ i. V. m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller Inhaber eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt im Sinne des Art. 18 SDÜ ist. Das war im Zeitpunkt der Stellung des Antrags vom 05.11.2013 und ist auch heute noch der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner das Visum mit Bescheid vom 28.02.2014 gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex - VK) (ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1) mit Wirkung für die Vergangenheit annulliert hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 10.03.2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt. Die hiergegen im Verfahren 2 M 34/14 erhobene Beschwerde des Antragsgegners wird voraussichtlich erfolglos bleiben, weil sich der Bescheid vom 28.02.2014 als rechtswidrig erweist. Der Antragsgegner war für die Annullierung dieses Visums sachlich nicht zuständig. Der Anwendungsbereich der Ermächtigung des Art. 34 Abs. 1 Satz 3 VK zur Annullierung eines Visums durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates ist nicht eröffnet. Diese Vorschrift bezieht sich, wie sich aus den Regelungen über den Geltungsbereich des Visakodex in Art. 1 Abs. 1 VK und über den Begriff des „Visums“ in Art. 2 Nr. 2 VK ergibt, nur auf das Schengen-Visum. Der Antragsteller ist aber nicht Inhaber eines Schengen-Visums, sondern eines nationalen Visums für den längeren Aufenthalt im Sinne des Art. 18 SDÜ.

14

1.2.2 Das Recht auf freien Personenverkehr nach Art. 21 Abs. 2a SDÜ i. V. m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ setzt jedoch auch voraus, dass der jeweilige Drittausländer die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex - SGK) (ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Daran fehlt es hier.

15

a) Zu den Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK gehört, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Diese Einreisevoraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Er verfügt, soweit derzeit ersichtlich, nicht über ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Nach eigenen Angaben, insbesondere in seinen Anträgen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in den Verfahren 1 B 24/14 HAL und 1 B 49/14 HAL vor dem Verwaltungsgericht Halle, verfügt er nur über die in der Bescheinigung der Firma S. erwähnten Einnahmen von 4.500 Hrywnja (UAH) monatlich, die bei einem Umrechnungskurs von 1 UHA = 0,06196 € (Stand: 23.06.2014) einen Betrag von ca. 278,82 € ergeben, die zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Zudem bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller überhaupt Zahlungen der Firma S. erhält, zumal er bislang keinerlei Zahlungsnachweise vorgelegt hat, die Bescheinigung der Firma S. mit den Angaben des Antragstellers im Visumverfahren vor dem polnischen Generalkonsulat in C. nicht in Einklang zu bringen ist und Zahlungen an den Antragsteller ohne eine erkennbare Gegenleistung wenig plausibel sind.

16

b) Zu den Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK gehört darüber hinaus, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegt. Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn der Drittstaatsangehörige im Visumverfahren falsche Angaben über den Zweck des von ihm beabsichtigten Aufenthalts im Schengen-Raum macht. Die Regelungen des Art. 21 SDÜ i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SKG lassen nur einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen Dauer zu, was auch in der Formulierung des § 15 AufenthV zum Ausdruck kommt. Art. 21 SDÜ berechtigt demgegenüber nicht zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, der von vornherein auf Dauer angelegt ist (VG Stuttgart, Beschl. v. 07.05.2014 - 5 K 4470/13 -, Juris RdNr. 6). Einen solchen Daueraufenthalt hatte der Antragsteller jedoch - bei summarischer Prüfung - von Anfang an geplant, ohne dies offenzulegen. Das ergibt sich bei verständiger Würdigung daraus, dass er bereits kurze Zeit nach der Erteilung des polnischen nationalen Visums bei der A-Stadt die Eheschließung anmeldete, dort im Oktober 2013 mit Frau R. die Ehe schloss und andererseits zu keinem Zeitpunkt bei der im Visumverfahren angegebenen Firma … in Polen erschien. Dieser Ablauf der Ereignisse lässt den Schluss zu, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, bei der Firma ... oder bei irgend einer anderen Firma in Polen zu arbeiten, sondern dass es ihm von Anfang an darum ging, ein Visum zu erlangen, mit dem er in den Schengen-Raum und dann weiter in das Bundesgebiet einreisen konnte, um hier die Ehe mit Frau R. zu schließen und so ein Daueraufenthaltsrecht zu erlangen. Damit hat er das polnische Generalkonsulat in C. über seine wahren Absichten getäuscht, so dass die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c SGK und damit die Voraussetzungen für ein Recht auf freien Personenverkehr gemäß Art. 21 Abs. 2a SDÜ nicht vorliegen.

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2. Darüber hinaus wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unbegründet. Anders als die Vorinstanz bewertet der Senat die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs nicht als offen. Vielmehr wird die nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 erhobene Klage, soweit sie auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

18

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht. Hiernach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Es bedarf keiner Vertiefung, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, denn der Antragsteller erfüllt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht.

19

2.1 Der Antragsteller erfüllt zunächst die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt des Antragstellers ist - wie oben bereits ausgeführt - bei summarischer Prüfung nicht gesichert. Dem Antragsteller steht damit allenfalls ein Regel-Anspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift soll die Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 erteilt werden. Hiernach kommt es im Regelfall auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht an, während es in atypischen Fällen im Ermessen der Behörde liegt, ob sie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen gesicherten Lebensunterhalt voraussetzt. Es kann offen bleiben, ob hier ein atypischer Fall gegeben ist (vgl. hierzu VG Hannover, Beschl. v. 08.05.2012 - 12 B 2321/12 -, Juris RdNr. 23), denn einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht jedenfalls die Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen.

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2.2 Einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, denn in seiner Person liegt ein Ausweisungsgrund vor. Er ist unter Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ohne den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel und damit unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Er besaß bei seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht das für einen längerfristigen Aufenthalt erforderliche nationale Visum gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Er war - wie oben bereits ausgeführt - auch nicht gemäß § 15 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt befreit, denn die Voraussetzungen des Rechts auf freien Personenverkehr gemäß Art. 21 SDÜ i. V. m. Art. 18 SDÜ lagen nicht vor. Die illegale Einreise stellt einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar (HambOVG, Beschl. v. 06.03.2002 - 3 Bf 205/01 -, Juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.08.2006 - 3 BS 130/06 -, Juris; VG Münster, Urt. v. 08.07.2010 - 8 K 1600/08 -, Juris) und damit einen Ausweisungsgrund.

21

2.3 Der Antragsteller kann auch deswegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen, weil er entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - BVerwG 1 C 17.09 -, Juris RdNr. 19 und Urt. v. 11.01.2011 - BVerwG 1 C 23.09 -, Juris RdNr. 20). Für einen längerfristigen Aufenthalt - wie hier - ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Ein derartiges Visum besitzt der Antragsteller nicht. Zudem hat er entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in seinem Visumsantrag nicht die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Eheschließung und Eheführung erforderlichen Angaben gemacht.

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2.3.1 Die Voraussetzungen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorheriges Visumverfahren nach § 39 Nr. 6 AufenthV liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.

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a) Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller die Antragsfrist des § 41 Abs. 3 AufenthV versäumt hat. Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist ein erforderlicher Aufenthaltstitel innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Maßgeblich ist die (letzte) Einreise in das Bundesgebiet. Dies folgt aus der Stellung der Vorschrift im Vierten Abschnitt der Aufenthaltsverordnung, der nur Ausnahmen vom Visumserfordernis für die Erteilung nationaler Aufenthaltstitel gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - BVerwG 1 C 23.09 -, a.a.O. RdNr. 25). Ob der Antragsteller die Frist von drei Monaten nach der (letzten) Einreise in das Bundesgebiet gewahrt hat, ist nicht feststellbar; denn der genaue Zeitpunkt seiner (letzten) Einreise ist unklar. Nach den Angaben des Antragstellers war dies der 08.10.2013. Hiernach wäre der Antrag vom 05.11.2013 fristgemäß. Dies bedarf keiner Vertiefung, denn es fehlte jedenfalls an der erforderlichen Berechtigung des Antragstellers, sich im Bundesgebiet aufzuhalten.

24

b) Die Voraussetzungen des § 39 Nr. 6 AufenthV liegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Antragsteller zwar einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel - das polnische Visum der Kategorie D - besitzt, auf Grund dieses Aufenthaltstitels jedoch nicht berechtigt war, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Er war - wie oben bereits ausgeführt - nicht gemäß § 15 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt befreit; denn die Voraussetzungen des Rechts auf freien Personenverkehr gemäß Art. 21 SDÜ i. V. m. Art. 18 SDÜ lagen wegen seiner falschen Angaben über den Zweck seiner Einreise und seines Aufenthalts im Visumverfahren nicht vor. Die Vorschrift des § 39 Nr. 6 AufenthG soll - ebenso wie § 39 Nr. 3 AufenthV - nur diejenigen Ausländer begünstigen, die im Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Sie soll aber nicht den Versuch honorieren, einen von Anfang an beabsichtigten Daueraufenthalt in Deutschland unter Umgehung der nationalen Visumvorschriften durchzusetzen. Andernfalls würde die bewusste Umgehung des Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung entwertet (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - BVerwG 1 C 17.09 -, a.a.O. RdNr. 25 und Urt. v. 11.01.2011 - BVerwG 1 C 23.09 -, a.a.O. RdNr. 25).

25

2.3.2 Ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann von den genannten Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

26

a) Ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 - BVerwG 1 C 17.09 -, a.a.O. RdNr. 27). Ob hierunter auch der Regelerteilungsanspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG fällt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30.04.2014 - 3 B 17/14 -, Juris RdNr. 8). Diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Klärung; denn die Nachholung des Visumverfahrens ist für den Antragsteller nicht unzumutbar (dazu b) und die Entscheidung des Antragsgegners, von der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keinen Gebrauch zu machen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu c)

27

b) Die Nachholung des Visumverfahrens ist für den Antragsteller nicht unzumutbar. Es läuft dem Zweck der Ermächtigung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht zuwider, wenn die Ausländerbehörde sich bei ihrer Ermessensausübung davon leiten lässt, dass es einem nachzugswilligen Ehegatten grundsätzlich zumutbar ist, das Visumverfahren zu durchlaufen. Das Visumverfahren ist ein Steuerungsinstrument der Zuwanderung, dessen Beachtung die Ausländerbehörde auch in Bezug auf den Ehegattennachzug verlangen kann. Der Umstand, dass die Eheleute in diesem Fall eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, verstößt nicht gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. Andererseits bildet die normale Dauer des Visumverfahrens die maßgebliche Grenze für die hinzunehmende Trennungszeit (BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - BVerwG 1 C 23/09 - a.a.O. RdNr. 34). Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde dessen voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen hat. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Trennungszeit die normale Dauer eines Visumverfahrens überschreiten würde, ist dies zu Gunsten des Ehegatten zu berücksichtigen (BremOVG, Beschl. v. 21.12.2011 - 1 B 246/11 - Juris RdNr. 28). Nach diesen Grundsätzen ist die Nachholung des Visumsverfahrens zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass etwa die Deutsche Botschaft in Kiew derzeit nicht arbeitsfähig ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch sonst sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, weshalb das Visumverfahren im Fall des Antragstellers länger als in vergleichbaren Fällen üblich dauern sollte. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die eine Nachholung des Visumverfahrens als unzumutbar erscheinen lassen. Zwar hat die Ehefrau des Antragstellers nach seinen Angaben vor Kurzem einen Unfall erlitten und sich am Sprunggelenk verletzt. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass sie hierdurch zwingend auf seine Hilfe angewiesen ist.

28

c) Die Entscheidung des Antragsgegners, von der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keinen Gebrauch zu machen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Erwägung in dem Bescheid vom 23.01.2014, eine geplante Umgehung des Visumverfahrens durch Angabe eines anderen Aufenthaltszwecks nicht durch eine Abweichung im Ermessenswege zu honorieren, ist nicht zu beanstanden. Soll das Visumverfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung seine Funktion wirksam erfüllen können, dürfen in die Ermessensausübung auch generalpräventive Aspekte einfließen (BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 - BVerwG 1 C 23.09 -, a.a.O. RdNr. 34).

29

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller, der die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und mit einer Deutschen verheiratet ist, begehrt die einstweilige Feststellung einer Fiktionswirkung i.S.v. § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG; hilfsweise begehrt er die einstweilige Anordnung, dass die Antragsgegnerin vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen absieht. Beide Anträge können keinen Erfolg haben, denn sie sind in der Sache nicht begründet.
I. Die Voraussetzungen für den Erlass einer dem Hauptantrag des Antragstellers entsprechenden einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 VwGO schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn eine Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Inhalt einer solchen Anordnung kann auch die einstweilige Feststellung eines Rechtsverhältnisses sein (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123, Rdn. 64). Der Hauptantrag des Antragstellers ist danach, obwohl er sich seiner Begründung nach auf § 80 Abs. 5 VwGO stützt, bei sachdienlicher Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) darauf gerichtet, einstweilig nach § 123 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass der Aufenthalt des Antragstellers als erlaubt gilt, bis die Ausländerbehörde über seinen Antrag vom 06.11.2013 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden hat. Für diese einstweilige Feststellung fehlt es jedoch an einem Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsanspruch liegt nur vor, wenn das mit Anordnung nach § 123 VwGO einstweilig zu sichernde oder zu regelnde Recht materiell-rechtlich besteht. Dies wäre glaubhaft zu machen (§§ 920 Abs. 2 ZPO, 123 Abs. 3 VwGO). Der Antragsteller hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, bei dem sein Aufenthalt als erlaubt gilt, bis über seinen Aufenthaltserlaubnisantrag entschieden wird. Gemäß § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen Aufenthaltstitels beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag als erlaubt. Dieser Tatbestand ist vorliegend nicht erfüllt, denn als der Antragsteller am 06.11.2013 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragte, hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1. Dem Antragsteller fehlte das für seinen Aufenthalt erforderliche Visum. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Für längerfristige Aufenthalte ist dabei grundsätzlich ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (§ 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Der Aufenthalt des Antragstellers stellt einen längerfristigen Aufenthalt i.S.v. § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG dar, denn er dient der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis und des damit zu ermöglichenden längerfristigen Bleibens im Bundesgebiet. Über das dafür nach §§ 4, 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG erforderliche nationale Visum verfügt der Antragsteller nicht.
2. Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet war auch nicht aufgrund seiner polnischen Aufenthaltserlaubnis - ohne Visum - als rechtmäßig anzusehen.
Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels (wie des nationalen Visums) nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG gilt zwar grundsätzlich nur, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union (EU) etwas Anderes bestimmt ist. Zum Recht der EU zählt Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in seiner gemäß Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 geänderten Fassung. Nach Art. 21 SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), c) und e) des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen; der sonst gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) des Schengener Grenzkodex erforderliche Besitz eines gültigen Visums gehört nicht zu den Voraussetzungen von Art. 21 SDÜ. Gemessen am Wortlaut von Art. 21 SDÜ ist dessen Tatbestand vorliegend auch erfüllt. Zumindest ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung anzunehmen, dass der Antragsteller am 06.11.2013 Inhaber eines gültigen, von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels war, weil er über eine wirksame polnische Aufenthaltserlaubnis bis 22.09.2022 verfügte. Die Existenz einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Eine Kopie eines entsprechenden Dokuments mit Ausstellungsdatum 20.09.2012 und Ablaufdatum 22.09.2022 befindet sich in den Verwaltungsakten (AS. 274). Von der Wirksamkeit der Aufenthaltserlaubnis ist mangels gegenteiliger Hinweise auszugehen. Ebenso ist anzunehmen, dass der Antragsteller die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), c) und e) des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllte. Seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag zufolge hielt er sich bei Antragstellung (06.11.2013) zudem noch weniger als 90 Tage im Bundesgebiet auf; er hat erklärt, die Dauer seines Aufenthalts habe am 13.11.2013 drei Monate betragen.
Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ist dennoch nicht von Art. 21 SDÜ gedeckt. Art. 21 SDÜ begründet trotz seines insoweit offenen Wortlauts keine Berechtigung zu einem von vornherein als Daueraufenthalt geplanten Aufenthalt. Dies folgt aus einer Auslegung der Norm, die über ihren Wortlaut hinaus auch ihren systematischen Kontext und Telos berücksichtigt. Zum Kontext der Regelung von Art. 21 SDÜ gehören Art. 20 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), c) und e) des Schengener Grenzkodex. Nach Art. 20 SDÜ können sich Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten schon allein wegen dieser Staatsangehörigkeit (als sichtvermerksfreie Drittausländer) visumsfrei im Bundesgebiet bewegen (für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen). Dementsprechend regelt Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/ 2001, dass die Staatsangehörigen bestimmter Drittländer von der sonst bestehenden Visumspflicht für einen Aufenthalt von insgesamt bis zu drei Monaten befreit sind. Die sich aus diesen Vorschriften ergebende Visumsfreiheit entfällt aber etwa, wenn der Aufenthalt von Anfang an dazu dient, einen Aufenthaltstitel für den Familiennachzug zu beantragen und so von vornherein ein Daueraufenthalt im Bundesgebiet bezweckt ist (HambOVG, B. v. 23.09.2013 - 3 Bs 131/13 -, juris; VGH BW, B. v. 14.09.2011 - 11 S 2438/11 -, juris). Dies muss auch gelten, wenn ein Drittausländer nicht schon wegen seiner Staatsangehörigkeit zum visumsfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, sondern erst aufgrund eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels i.V.m. Art. 21 SDÜ. Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zwischen der besonderen „Privilegierung“ sichtvermerksfreier Drittausländer nach Art. 20 SDÜ und der (demgegenüber weniger privilegierten) Stellung von Drittausländern, die auf Art. 21 SDÜ angewiesen sind, denn (nur) die Letztgenannten wären berechtigt, ohne Visum einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu suchen, und zwar ohne dass diese Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund hätte. Gegen ein solches Verständnis von Art. 21 SDÜ spricht überdies auch Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) des Schengener Grenzkodex, auf den Art. 21 SDÜ verweist. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) des Schengener Grenzkodex gehört es zu den Voraussetzungen der Einreise eines Drittstaatsangehörigen, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegt; gemäß Art. 5 Abs. 2 enthält der Anhang I des Grenzkodex eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. c) erfüllt sind. Dies lässt darauf schließen, dass ein visumsfreier Aufenthalt nicht unabhängig von seinem Zweck und seiner geplanten Dauer möglich ist (vgl. HambOVG, a.a.O.).
Dass Art. 21 SDÜ nicht zu einem von vornherein auf Dauer angelegten Aufenthalt berechtigt, entspricht aber schließlich auch dem Telos der Norm. Denn Art. 21 SDÜ soll, vergleichbar wie Art. 19 und 20 SDÜ, den vorübergehenden Aufenthalt erleichtern und nicht einen Daueraufenthalt erlauben, der das Visa-System aushöhlt (vgl. Tiede/Schirmer/Yang, FamRZ 2014, 527, juris, zum Missbrauch eines Schengen-Visums). Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts i.S.v. § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist daher ausgeschlossen, wenn der Aufenthalt des Ausländers „von Anfang an […] einem Daueraufenthalt dienen sollte“, für den es eines Visums i.S.v. § 6 Abs. 3 AufenthG bedurft hätte (vgl. VGH BW, a.a.O., zu einem Fall von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/ 2001). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet von vornherein - zumindest auch - dazu diente, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, sodass von vornherein ein Daueraufenthalt bezweckt war. Zwar trägt der Antragsteller vor, die Absicht zu einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet beruhe auf einem erst nach der Einreise gefassten Entschluss. Dies ist aber nicht hinreichend glaubhaft. Der entsprechende Vortrag erweckt vielmehr den Eindruck einer Schutzbehauptung als Reaktion auf den Vortrag der Antragsgegnerin. Die Behauptung eines Nachentschlusses erfolgte erst, nachdem die Antragsgegnerin im Hinblick auf das Visumserfordernis geltend gemacht hatte, der Antragsteller habe von vornherein einen Daueraufenthalt beabsichtigt. Zudem hat der Antragsteller zur Erläuterung seines Nachentschlusses lediglich ausgeführt, er habe zunächst beabsichtigt wieder auszureisen, was sich daran zeige, dass er auch in der Vergangenheit die Aufenthaltsdauer zu Besuchszwecken von drei Monaten nicht überschritten habe, sondern regelmäßig ausgereist sei; dieses Mal habe er aber einen Nachentschluss gefasst, nachdem ihn seine Ehefrau gebeten habe, im Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Demgegenüber ist aus Sicht der Kammer aber gerade vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in der Vergangenheit regelmäßig ins Bundesgebiet „pendelte“ und nicht ersichtlich ist, wodurch sich sein derzeitiger Aufenthalt von früheren Besuchen unterscheidet, anzunehmen, dass er die Absicht, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, schon früher hatte, und zwar auch schon bei der Einreise. Das Gegenteil wäre auch dann nicht schon ohne Weiteres glaubhaft, wenn es zuträfe, dass die Ehefrau des Antragstellers ihn erst nach seiner Einreise gebeten hätte, noch vor der Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass auch eine solche Bitte nur einen schon bestehenden Entschluss aktualisiert und nicht erst eine neue Absicht begründet hätte. Merkmale, die demgegenüber dennoch auf die Glaubhaftigkeit des gegenteiligen Vortrags des Antragstellers schließen ließen, fehlen. Sein Vortrag ist arm an Details. Vor allem innere Vorgänge des Antragstellers, die seinen Vortrag und insbesondere seine Entscheidungsfindung glaub-haft erscheinen ließen, werden nicht geschildert. Bezüge zu Orten, Zeiten und Lebensgewohnheiten werden ebenso wenig hergestellt wie Querverbindungen zu Begleitumständen oder Geschehnissen aus der Vergangenheit. Etwaige ungewöhnliche, überraschende oder sogar überflüssige Einzelheiten, die für die Glaubhaftigkeit des Vortrags sprechen könnten, fehlen völlig. Insgesamt wirkt der Vortrag des Antragstellers zu seinem Nachentschluss beliebig erfindbar und - zumindest bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung - wie ein Erklärungsversuch ins Blaue.
II. Die Voraussetzungen für eine dem Hilfsantrag des Antragstellers entsprechende einstweilige Anordnung liegen ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller begehrt mit seinem Hilfsantrag, dass der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO aufgegeben wird, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen ihm gegenüber abzusehen. Ob dieser Antrag nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO korrekterweise wegen einer sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO ergebenden Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen das Land zu richten wäre, oder ob er (auch) gegen die Antragsgegnerin als Trägerin der unteren Ausländerbehörde zu richten ist (vgl. VGH BW, a.a.O.), kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist der Antrag unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Dieser könnte sich aus §§ 60, 60a AufenthG ergeben. Dass die Voraussetzungen dieser Normen vorliegen, ist aber weder aufgrund des Vortrags des Antragstellers noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Ehe des Antragstellers mit einer Deutschen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet begründen und dass es grundsätzlich mit dem Recht auf Ehe und Familie vereinbar ist, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft von der Beantragung eines Visums aus dem Ausland abhängig zu machen (OVG NRW, B. v. 07.09.2005 - 18 E 1048/05 -, juris, m.w.N.).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
10 
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 S. 2 GKG und ist nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller bemessen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.10.2015 wird hinsichtlich der in Ziffer 3 des Bescheids verfügten Abschiebungsandrohung angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.10.2015 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er war abzulehnen, soweit sich der Widerspruch des Antragstellers gegen die in dem Bescheid unter Ziffer 1 verfügte Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richtet (hierzu zu 1). Hingegen war die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, soweit sich der Widerspruch gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Vietnam richtet (hierzu zu 2).
1. Soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.10.2015 in Bezug auf die dort in Ziffer 1 verfügte Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a des Aufenthaltsgesetzes (i.d.F. der Bek. v. 25.02.2008, BGBl. I S. 162; zuletzt geänd. d. Art. 3 und 13 AsylverfahrensbeschleunigungsG v. 20.10.2015, BGBl. I S. 1722) - AufenthG - anzuordnen, ist dieser statthaft und auch sonst zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
a) Die Statthaftigkeit des Antrags folgt aus § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2; Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Denn der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet galt nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgrund seines am 16.07.2015 bei der hierfür nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1; 4 Abs. 1 AAZuVO; § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG; § 3 GemO zuständigen Antragsgegnerin gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zur Ablehnung dieses Antrags als erlaubt, da er sich im Zeitpunkt der Antragstellung auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Zwar gewährt Art. 21 SDÜ einem Drittausländer, der im Besitz einer von einem anderen Mitgliedstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilten gültigen Aufenthaltserlaubnis ist, entsprechend § 15 AufenthV einen erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet nur für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen und befreit deshalb grundsätzlich nicht von dem Erfordernis, für einen - wie hier - von Anfang an beabsichtigten Daueraufenthalt ein Visumsverfahren nach § 6 Abs. 3 AufenthG durchzuführen (so etwa für die aufgrund einer allgemeinen Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums eines anderen EU-Mitgliedstaats erfolgte Einreise eines Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Eheschließung - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 07.07.2014 - 2 M 23/14 -; HambOVG, Beschl. v. 23.09.2013 - 3 Bs 131/13 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.09.2011 - 11 S 2438/11 -; VG Stuttgart, Beschl. v. 07.05.2014 - 5 K 4470/13 -, alle in juris). Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für die Personen, die - wie der Antragsteller - in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen. Dies ergibt sich aus § 39 Nr. 6 AufenthV, der nach seinem Wortlaut dem Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates das Recht einräumt, auch während eines Kurzaufenthalts, etwa nach Art. 21 SDÜ, unter Verzicht auf das Visumsverfahren dann einen Daueraufenthalt zu beantragen, wenn er - wie hier - einen Anspruch auf einen solchen geltend machen kann. Damit wird der Verordnungsgeber für den Fall eines Daueraufenthaltsberechtigten der Anforderung des Antragstellers nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 016 v. 23.01.2004, S. 44; geänd. d. RL 2011/51/EU, ABl. L 132 v. 19.05.2011, S. 1) gerecht, der für diesen Personenkreis in seinem Satz 1 bestimmt, dass der hierfür erforderliche Aufenthaltstitel unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach der Einreise in den zweiten Mitgliedstaat zu beantragen ist, und in seinem Satz 2 die Beantragung des Aufenthaltstitels bereits auf dem Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats bei den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats nur als zusätzliche Möglichkeit vorsieht („können akzeptieren“; ähnlich - für die Situation einer anderweitigen Beschränkung des Art. 21 SDÜ - Müller, in: Hofmann/Hoffmann, AuslR, § 38 a AufenthG Rn.15; Marx, in: GK-AufenthG, Loseblatt Stand: März 2015, § 38a Rn. 18; a.A. wohl VG Aachen, Beschl. v. 04.12.2015 - 4 L 823/15 -, juris; zum visumsfreien Nachzug zu einem Daueraufenthaltsberechtigten vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 13.04.2015 - 19 CS 14.2847 -, InfAuslR 2015, 284).
b) Der Rechtsschutzantrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, sodass bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem über § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesetzlich bestimmten öffentlichen Vollzugsinteresse gegenüber dem Individualinteresse des Antragstellers an der Verhinderung der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht der Vorrang einzuräumen ist.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung des § 38a Abs. 1 AufenthG, nach welcher einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will.
Zwar ist der Antragsteller im Besitz einer tschechischen Daueraufenthaltserlaubnis-EU, sodass er die geforderte Rechtsstellung eines im Sinne des § 2 Abs. 7 AufenthG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat. Auch will er sich länger als drei Monate, nämlich zum Zwecke der Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung, im Bundesgebiet aufhalten.
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG steht jedoch entgegen, dass der Antragsteller nicht die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes erfüllt, die - im Einklang mit Art. 19 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2003/109/EG - nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG vorliegen muss (Bay. VGH, Beschl. v. 16.11.2012 - 10 CS 12.803 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.03.2008 - 11 S 378/07 -, InfAuslR 2008, 241).
Zwar hat der Antragsteller mit der Antragstellung eine Beschäftigungszusage des Betreibers eines Nagelstudios sowie einen entsprechenden Arbeitsvertrag vorgelegt, nach welcher der in diesem Bereich bereits in Prag in Tschechien tätige Antragsteller ab sofort auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden einen Bruttoarbeitslohn von 1.700,- Euro erhalten soll. Dieses Einkommen wäre der Höhe nach wohl ausreichend, um den Lebensunterhalt des Antragstellers ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln zu sichern; der Antragsteller konnte und kann diese Arbeitsstelle jedoch nicht antreten, weil ihm die Ausübung der Beschäftigung mit Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht erlaubt werden kann. Denn nach § 38 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG nur dann zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn entweder die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Abs. 2 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne eine solche Zustimmung zulässig ist.
Die hiernach für die Ausübung der Beschäftigung des Antragstellers in dem Nagelstudio der Firma U.S. Star Nails erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - die Tätigkeit ist weder nach der Beschäftigungsverordnung noch nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen zustimmungsfrei zulässig - liegt jedoch nicht vor. Die Bundesagentur für Arbeit hat vielmehr mit Entscheidung vom 30.07.2015 die Erteilung der Zustimmung mit der Begründung verweigert, dass der Lohn nicht den tariflichen bzw. ortsüblichen Bedingungen für inländische Arbeitnehmer in Höhe von 8,50 Euro/Std. entspreche und zudem die festgesetzte Wochenarbeitszeit von 50 Stunden für diesen Personenkreis nach dem Arbeitszeitgesetz nicht zulässig sei. Die Zustimmung zu der Beschäftigung des Antragstellers beim gleichen Arbeitgeber zu abgeänderten Bedingungen eines neuen Arbeitsvertrags vom 05.08.2015, nach dem der Antragsteller nunmehr 40 Stunden pro Woche arbeiten und ein Bruttogehalt von 1.800,- Euro zuzüglich 111,50 Euro Logis erhalten sollte, wurde mit Entscheidung vom 10.08.2015 verweigert, da Ermittlungen bei der Arbeitgeberin ergeben hätten, dass dort unter Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz tatsächlich Wochenarbeitszeiten von 50 Stunden und mehr abverlangt worden seien. Zudem sei gegenüber der potentiellen Arbeitgeberin des Antragstellers mit Bescheid des Hauptzollamts Lörrach vom 23.01.2014 ein Bußgeld verhängt worden, nachdem diese einen Arbeitnehmer entgegen § 4 Abs. 3 AufenthG beschäftigt hatte, obwohl er nicht zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt gewesen sei.
10 
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausländerbehörde - etwa aufgrund ihrer Bindung an die Entscheidung der innerhalb des ausländerrechtlichen Verfahrens zu beteiligenden Bundesagentur für Arbeit (vgl. §§ 4 Abs. 2; 18 Abs. 2 Satz 2; 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) - die Annahme der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts und damit das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG allein auf den Umstand stützen kann, dass der Antragsteller mangels Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit seiner beabsichtigten Beschäftigung nicht nachgehen darf (so etwa VG Ansbach, Beschl. v. 10.02.2011 - AN 19 S 10.02332 -, juris). Denn auch wenn in Hinblick auf das Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der im aufenthaltsrechtlichen Verfahren allein verwaltungsintern beteiligten Bundesagentur für Arbeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2009 - 1 C 14/08 -, BVerwGE 135, 325 Rn 15; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Loseblatt Stand: Juni 2015, Bd. I, AufenthG § 39 Rn. 4) zumindest im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zustimmung zur Beschäftigung vorgenommen werden muss, stellt sich die Prognose der Antragsgegnerin hinsichtlich der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers als rechtmäßig dar. Die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit zur Versagung der erforderlichen Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung des Antragstellers bei dem Nagelstudio U.S. Star Nails in Weil am Rhein ist rechtmäßig, und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt einschließlich der Krankenversicherung auch ohne diese Beschäftigung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern kann.
11 
Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung allgemein voraus, dass der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Dass diese Voraussetzungen nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag des Antragstellers nicht erfüllt waren, folgt aus dem Verstoß der dort festgesetzten Arbeitszeit von werktäglich sowohl isoliert als auch im Halbjahresdurchschnitt mehr als 8 Stunden gegen die in § 3 Arbeitszeitgesetz bestimmte Höchstdauer der Arbeitszeit von Arbeitnehmern sowie aus dem aus der 50stündigen Wochenarbeitszeit und dem Bruttolohn von 1.700 Euro zu errechnenden Stundenlohn von weniger als dem nach § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes bestimmten Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.
12 
Soweit der Antragsteller durch Vorlage einer angepassten Beschäftigungszusage seiner Arbeitgeberin und eines entsprechenden Arbeitsvertrags vom 05.08.2015 den Versagungsgrund der gesetzwidrig ungünstigen Arbeitsbedingungen ausräumen und die Einhaltung der Anforderungen an die zulässige Höchstarbeitszeit sowie des gesetzlichen Mindestlohns nachweisen wollte, hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung zu dieser Beschäftigung zurecht auf den Versagungsgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gestützt, nach welchem die Zustimmung versagt werden kann, wenn die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgen soll, der - wie die potentielle Arbeitgeberin des Antragstellers - in den letzten fünf Jahren wegen eines Verstoßes gegen § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ohne Beschäftigungserlaubnis) rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden ist.
13 
Die Versagung der Zustimmung zur Beschäftigung des Antragstellers bei der Fa. U.S. Star Nails steht sowohl in Bezug auf die Berufung auf § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als auch hinsichtlich des Versagungsgrundes der „Unzuverlässigkeit der Arbeitgeberin des Antragstellers“ nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/109/EG in Einklang. Denn die Mitgliedstaaten können nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/109/EG in den Fällen, in denen ein in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigter ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit begehrt, nicht nur eine arbeitsmarktpolitisch begründete Arbeitsmarktprüfung durchführen, bei der andere Personen vorrangig berücksichtigt werden, sondern auch hinsichtlich der Ausübung der begehrten Tätigkeit ihre nationalen Verfahren anwenden. Dies entspricht der Ermächtigung in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/109/EG, nach der Mitgliedstaaten gemäß dem nationalen Recht festlegen können, unter welchen Bedingungen die in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigten Zugang zu einer unselbständigen oder selbständigen Beschäftigung haben können. Damit ist den Mitgliedstaaten die Befugnis eingeräumt, die auch sonst bei der Zustimmung zur Beschäftigung eines Ausländers geltenden Regelungen zur - präventiven - Sicherung der Arbeitsschutzbestimmungen anzuwenden, zu denen das Erfordernis der Beachtung der Arbeitsbedingungen für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer in § 39 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG ebenso gehört wie der Versagungsgrund der - aus einem Verstoß gegen das Verbot der Beschäftigung von Ausländern ohne Beschäftigungserlaubnis abgeleiteten - „Unzuverlässigkeit des Arbeitgebers des Ausländers“ nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des ihr bei Vorliegen des letztgenannten Versagungsgrundes eingeräumten Ermessens gehalten ist, dem hiermit beschränkten Recht des langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2003/109/EG auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch in dem zweiten Mitgliedstaat entsprechend der Zielsetzung der Richtlinie nach der Erwägung Nr. 18, die Freizügigkeit innerhalb des Binnenmarktes weiter zu fördern, hinreichend Rechnung zu tragen. Denn im konkreten Fall beruht die auf der rechtskräftig mit Bußgeldbescheid geahndeten Ordnungswidrigkeit der potentiellen Arbeitgeberin des Antragstellers gestützte Versagung der Zustimmung zur begehrten Beschäftigung nicht - zulasten des Antragstellers - allein auf einer generalpräventiven Zielsetzung der Abschreckung anderer Arbeitgeber, sondern auf einer hinreichend konkreten Prognose, dass es bei der Beschäftigung des Antragstellers bei der potentiellen Arbeitgeberin wiederum zu Verstößen gegen arbeits- oder ausländerrechtliche Bestimmungen kommen wird. Immerhin haben Ermittlungen des Hauptzollamts bei der potentiellen Arbeitgeberin des Antragstellers ergeben, dass sie auch sonst Personen unter Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen beschäftigt, sodass auch aus der Sicht des Gerichts mehr dafür als dagegen spricht, dass die in dem angepassten Arbeitsplatzangebot vom 05.08.2015 festgelegte Wochenarbeitszeit nicht tatsächlich umgesetzt und der Antragsteller tatsächlich unter Verstoß gegen gesetzliche Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt werden wird. Damit findet die Versagung der Zustimmung zur Beschäftigung auch in der Richtlinie 2003/109/EG ihre Grundlage deren Art. 15 Abs. 4 Buchst. a Absatz i), bestimmt, dass die betreffenden Personen im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nachweisen müssen, dass sie im Besitz eines Beschäftigungsvertrags, einer Einstellungserklärung oder eines Vertragsangebots gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen sind. Ein solcher Nachweis aber kann so lange nicht gelingen, wie die konkrete Gefahr besteht, dass das tatsächliche Arbeitsverhältnis gegen die nationalen Arbeitsschutzgesetze verstoßen wird.
14 
2. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.10.2015 unter Ziffer 3 verfügte und nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 i.V.m. Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung ist begründet.
15 
Die Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Vietnam ist voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist deshalb dem Individualinteresse des Antragstellers an seinem weiteren vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang gegenüber dem durch § 12 LVwVG begründeten öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit dieser Abschiebungsandrohung einzuräumen.
16 
a) Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung spricht zunächst mehr dafür als dagegen, dass die auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung gegen das in § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG enthaltene Erfordernis verstößt, einen ausreisepflichtigen Ausländer, dem die Einreise und der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Schengen-Staat erlaubt ist, dazu aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
17 
Dieses Erfordernis des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stellt eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als solche dar (ebenso VG Hamburg, Urt. v. 14.01.2015 - 17 K 1758/14 -, Asylmagazin 2015, 166; VG Berlin, Beschl. v. 30.1.2014 - 19 L 395/13 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2013 - 8 L 1881/13 -, jew. juris; aA VG Aachen, Beschl. v. 04.12.2015 - 4 L 823/15 -, juris). Denn die gegenüber dem Antragsteller erlassene Abschiebungsandrohung ist eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 v. 24.12.2008, S. 98) - Rückführungsrichtlinie -, die nach dessen Abs. 2 - außer in den hier nicht gegebenen Fällen einer gebotenen sofortigen Ausreise - erst dann erlassen werden kann, wenn dieser zuvor erfolglos verpflichtet worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, für welchen er einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitzt. Dies folgt daraus, dass die Abschiebungsandrohung an die - mit der Ablehnung seines Aufenthaltserlaubnisantrags verbundene - gesetzliche Ausreiseverpflichtung des Antragstellers anknüpft und damit eine behördliche Maßnahme nach Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG darstellt, mit der sein illegaler Aufenthalt und seine Rückkehrverpflichtung festgestellt wird (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Loseblatt Stand: März 2015, § 59 AufenthG, Rn. 270).
18 
Es spricht mehr dafür als dagegen, dass die unter Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 05.10.2015 enthaltene Aufforderung des Antragstellers, „die Bundesrepublik Deutschland und den Schengen-Raum außer Tschechien bis zum 23.10.2014 (gemeint ist: 2015) zu verlassen“, den Anforderungen des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bereits insoweit nicht entspricht, als der Antragsteller sich aufgrund seiner Daueraufenthaltsberechtigung jederzeit erlaubt in der Tschechischen Republik aufhalten darf. Zwar kann die Formulierung zur Verpflichtung zum Verlassen des Schengenraums mit ihrem Vorbehalt zu Tschechien zumindest in Verbindung mit den Erläuterungen in den Gründen des Bescheids zur Abgabe einer Grenzübertrittsbescheinigung bei der dortigen deutschen Auslandsvertretung als ein ausreichender Hinweis an den Antragsteller zur Rückkehrmöglichkeit in die Tschechische Republik angesehen werden, die den Anforderung des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entsprechen würde, wenn diese Regelung als entsprechende Schutznorm zugunsten des Antragstellers zu verstehen wäre (so wohl VG Aachen, Beschl. v. 04.12.2015 - 4 L 823/15 -, juris). Einem solchen Verständnis steht jedoch der Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen, der in Umsetzung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie eine „befehlende Regelung“ zur Aufenthaltnahme des Ausländers in dem anderen EU-Mitglied- oder Schengenstaat erfordert (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 30.01.2014 - 19 L 395/13 -, juris) und damit vorrangig dem Ziel der Zuweisung der Verantwortung für den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen an den Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Schengenraums dient, der diesem einen Aufenthaltstitel erteilt und damit überhaupt erst die Möglichkeit gegeben hat, von der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union oder des Schengenraums Gebrauch zu machen.
19 
Unabhängig davon begegnet die Ausreiseaufforderung mit ihrer Einbeziehung des gesamten Schengenraums (außer Tschechien) auch insoweit erheblichen Bedenken, als dem Antragsteller als Inhaber einer tschechischen Daueraufenthaltserlaubnis nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG ein Recht eingeräumt sein dürfte, ohne vorige Rückkehr nach Tschechien unmittelbar in weitere Mitgliedstaaten der Europäischen Union einzureisen und sich dort wiederum für längstens drei Monate oder - bei Erfüllung der näheren Bedingungen des Kapitel III der Richtlinie - auch für einen längeren Zeitraum aufzuhalten. Dieses Verständnis des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG entspricht der Erwägung Nr. 18 zur Begründung der Richtlinie, nach der „die Festlegung der Bedingungen, unter denen Drittstaatsangehörige, die langfristig Aufenthaltsberechtigte sind, das Recht erlangen, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten … (dazu beiträgt), dass der Binnenmarkt als Raum, in dem Freizügigkeit für jedermann gewährleistet ist, Realität wird“ und „… auch einen wesentlichen Mobilitätsfaktor darstellen (kann)“. Entsprechend sind die Beschränkungen des titellosen Aufenthaltsrechts in dem zweiten Mitgliedstaat auch in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG allein an die dreimonatige Aufenthaltsdauer in diesem Staat, nicht aber an eine Gesamtdauer der Abwesenheit von dem Mitgliedstaat gekoppelt, in dem der Drittstaatsangehörige sein Daueraufenthaltsrecht erlangt hat. Weiter stellt Art. 22 Abs. 5 Richtlinie 2003/109/EG klar, dass die Verpflichtung des Mitgliedstaats, für den das Daueraufenthaltsrecht besteht, zur Rückübernahme des Betreffenden bei illegalem Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat die Möglichkeit unberührt lässt, dass sich „der langfristig Aufenthaltsberechtigte und seine Familienangehörigen in einen dritten Mitgliedstaat begeben“. Sofern Art. 21 Abs. 1 SDÜ die Freizügigkeit der Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf die freie Bewegung für „bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen … im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaat“ des Schengenraums begründet, steht dies der weitergehenden Rechtsposition der langfristig Aufenthaltsberechtigten aus der Richtlinie 2003/109/EG nicht entgegen, da diese Regelung nur einen Mindeststandard festlegen und damit eine Besserstellung der Betroffenen durch Unionsrecht oder nationale Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen nicht ausschließen.
20 
b) Die Abschiebungsandrohung dürfte auch insoweit rechtswidrig sein und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen, als in dieser Vietnam als Zielstaat einer Abschiebung bezeichnet ist.
21 
Zwar liegt in Bezug auf Vietnam keine Feststellung eines Abschiebungsverbots vor. Auch stünde einer Abschiebung des Antragstellers in dieses Land nicht die Regelung des § 58 Abs. 1b Satz 1 AufenthG entgegen, da die dort bestimmte Beschränkung der Abschiebung eines Ausländers, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, zusätzlich voraussetzt, dass dieser Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt worden ist, was beim Antragsteller offensichtlich nicht der Fall ist.
22 
Allerdings dürfte der Abschiebung des Antragstellers nach Vietnam die Regelung des Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG entgegenstehen, die als Verbot der Abschiebung auch die Bezeichnung dieses Staats als Zielstaat einer Abschiebung erfasst (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/109/EG ermächtigt den zweiten Mitgliedstaat, in welchem sich ein Drittstaatsangehöriger mit einem Daueraufenthaltsrecht in einem ersten Mitgliedstaat unrechtmäßig aufhält und der nach nationalem Verfahrensrecht zur Ausreise verpflichtet ist (Art. 22 Abs. 1 Buchst. c) Richtlinie 2003/109/EG), unbeschadet der Verpflichtung des ersten Mitgliedstaates nach Abs. 2 der Regelung, diesen Drittstaatsangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten zurückzunehmen, „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit die Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Gebiet der Europäischen Union … zu verfügen.“ Damit dürfte aber eine Rückführung des Drittstaatsangehörigen in das Gebiet außerhalb der Europäischen Union in den Fällen, in denen - wie hier - solche schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit nicht gegeben sind, ausgeschlossen sein. In diesen Fällen sieht die Richtlinie allein die Verpflichtung des ersten Mitgliedstaates zur Rückübernahme oder die Ausreise oder Überstellung in einen dritten Mitgliedstaat vor (vgl. Art. 22 Abs. 5 Richtlinie 2003/109/EG).
23 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie orientiert sich an den Nrn. 1.5; 8.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage).

Tenor

Die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 3. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 sowie die Abschiebungsandrohung im Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin, 38 Jahre alt und ghanaische Staatsangehörige, wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer ihrer zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis sowie die Androhung ihrer Abschiebung nach Ghana, hilfsweise begehrt sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen.

2

Die Klägerin verfügt über einen bis zum 13. Februar 2016 befristeten spanischen Aufenthaltstitel („Permiso de Residencia“ vom 15. Februar 2011, Bl. 22 d. A.) und ist seit dem 26. Oktober 2012 mit dem ghanaischen Staatsangehörigen ..., dem eine deutsche Niederlassungserlaubnis erteilt worden war, verheiratet.

3

Am 28. Oktober 2012 reiste die Klägerin nach Deutschland ein. Auf ihren Antrag hin erteilte die Beklagte ihr am 11. März 2013 eine bis zum 17. August 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 29 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 AufenthG.

4

Der Ehemann der Klägerin wurde zum 1. April 2013 von Amts wegen aus der gemeinsam genutzten Wohnung in der ... abgemeldet. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 11. September 2013 mit, dass sie beabsichtige, ihre Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich zu beschränken. Die Klägerin führte in der Folgezeit in einem Schreiben ohne Datum aus, dass ihr Ehemann am 3. April 2013 nach Ghana geflogen sei. Bis Ende Juli hätten sie immer Kontakt gehabt. Seit August gehe er aber nicht mehr an das Telefon, wenn sie ihn anzurufen versuche. Deshalb werde sie am 1. November 2013 nach Ghana fliegen.

5

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2013, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugegangen am 6. Dezember 2013, verkürzte die Beklagte die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis auf den Tag der Zustellung dieses Bescheides und drohte sie ihr die Abschiebung ins Heimatland (Ghana) an, wenn sie nicht bis zum 15. März 2014 ausgereist sein sollte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Aufenthaltszweck der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis sei entfallen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft angesichts des Aufenthalts des Ehemanns in Ghana von mehr als einem halben Jahr aufgehoben sei. Die zeitliche Beschränkung werde auch deshalb für erforderlich gehalten, um eine Aufenthaltsverfestigung zu verhindern.

6

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei nicht entstanden, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht drei Jahre im Bundesgebiet bestanden habe und eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG nicht ersichtlich sei. Eine Aufenthaltserlaubnis „zur Arbeit“ werde nicht erteilt. Die Klägerin habe das am 31. Oktober 2013 ausgehändigte Formular „Betrieb und Beschäftigung“ nicht ausgefüllt. Die Tätigkeit der Klägerin erfülle zudem keinen Tatbestand der Beschäftigungsverordnung.

7

Eine Zustimmung der Arbeitsagentur werde nicht erfolgen. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, weil ihre Ausreise nicht unmöglich sei. Insbesondere begründe das Recht auf Achtung des Privatlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise unter dem Gesichtspunkt einer Verwurzelung.

8

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2013 mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass ihr Ehemann jederzeit die Möglichkeit habe, nach Deutschland zurückzukehren. Aufgrund der gelungenen Integration sei es ihr nicht zumutbar, nach Ghana zurückzukehren. Sie sei nicht von Sozialhilfe abhängig, habe ein festes Einkommen und verfüge über eine Wohnung sowie über Grundkenntnisse der deutschen Sprache.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und drohte sie ihr erneut die Abschiebung nach Ghana an, wenn sie nicht bis zum 31. Mai 2014 ausgereist sein sollte. Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Beklagte die Ausführungen aus dem Bescheid vom 3. Dezember 2013.

10

Am 4. April hat die Klägerin Klage erhoben.

11

Zur Begründung trägt sie vor, eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG sei gegeben. Ihr Ehemann könne jederzeit nach Deutschland zurückkehren, zudem sei sie in die hiesige Gesellschaftsordnung integriert.

12

Die Klägerin beantragt,

13

1. die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 3. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 sowie die Abschiebungsandrohung im Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 aufzuheben,

14

2. die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 3. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 aufzuheben,

15

a. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 dazu zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht zu verlängern,

16

b. äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 dazu zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Entscheidungen. Ergänzend macht sie geltend, die Abschiebungsandrohungen entsprächen den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Im Übrigen ergebe sich die Ausreisepflicht der Klägerin daraus, dass auch die ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis am 17. August 2014 abgelaufen sei, ohne dass zuvor eine Verlängerung beantragt worden wäre.

20

Die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO).

II.

22

Die Klage hat nur mit dem Hauptantrag zu 1. (hierzu unter 1.), nicht aber mit dem Hauptantrag zu 2. (hierzu unter 2.) und den Hilfsanträgen (hierzu unter 3.) Erfolg.

23

1. Mit dem Hauptantrag zu 1. ist die zulässige Klage begründet.

24

Die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 3. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 sowie die Abschiebungsandrohung im Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25

a) Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 AufenthG.

26

aa) Die Abschiebung ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzudrohen, grundsätzlich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise. In der Androhung soll nach § 59 Abs. 2 AufenthG der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf, oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.

27

Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

28

bb) § 59 AufenthG und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung im Falle eines ausreisepflichtigen Ausländers, der in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einreisen und sich dort aufhalten darf, abgesehen von den Fällen, in denen die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, erst dann zulässig ist, wenn dieser erfolglos aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in den anderen Mitgliedstaat zu begeben (VG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2014, 17 E 1476/14, rechtskräftig, n. v.; VG Berlin, Beschl. v. 30.1.2014, 19 L 395/13, juris, Rn. 17 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2013, 8 L 1881/13, juris, Rn. 9 ff.).

29

(1) Die Rückführungsrichtlinie, die nach ihrem Art. 1 gemeinsame Normen und Verfahren enthält, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte anzuwenden sind, findet nach ihrem Art. 2 Abs. 1 auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige Anwendung. Illegaler Aufenthalt ist nach Art. 3 Nr. 2 der Rückführungsrichtlinie die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats.

30

(2) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.

31

(a) Unter einer Rückkehrentscheidung ist nach Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Darunter fällt auch die Abschiebungsandrohung nach deutschem Recht, obwohl damit nicht im eigentlichen Sinne ein illegaler Aufenthalt „festgestellt“ und eine „Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt“ wird, sondern das Bestehen der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung Erlassvoraussetzung ist (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, März 2014, § 59 AufenthG, Rn. 270; Hailbronner, AuslR, 76. EL März 2012, § 59 AufenthG, Rn. 2a; s. auch BT-Drs. 17/5470, S. 24).

32

(b) Nach Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.

33

(3) Aus dieser abgestuften Regelung in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie folgt, dass eine Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung, abgesehen von den Fällen, in denen die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, erst dann zu treffen ist, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige der ihm auferlegten Verpflichtung – bzw. nach der Terminologie des Aufenthaltsgesetzes der Aufforderung – , sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats zu begeben, nicht nachgekommen ist. Dies steht im Einklang mit dem der Rückführungsrichtlinie nach ihrem 10. Erwägungsgrund insgesamt zu Grunde liegenden Grundsatz, dass die freiwillige Ausreise der Abschiebung soweit irgend möglich vorzugehen hat bzw. vorzuziehen ist (s. hierzu Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, März 2014, § 59 AufenthG, Rn. 295).

34

b) Diesen Anforderungen werden die Abschiebungsandrohungen nicht gerecht.

35

Der Aufenthalt der Klägerin war und ist illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie, weil die Beklagte die Geltungsdauer der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 auf den Tag der Zustellung des Bescheides verkürzt hat. Die Klägerin darf nach Spanien einreisen und sich dort aufhalten, weil sie über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, der ihr am 15. Februar 2011 mit Gültigkeit bis zum 13. Februar 2016 erteilt worden ist („Permiso de Residencia“, Bl. 22 d. A.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die sofortige Ausreise der Klägerin aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten gewesen wäre. Die Beklagte hat die Klägerin gleichwohl nicht aufgefordert, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben, sondern ihr unmittelbar die Abschiebung nach Ghana angedroht.

36

2. Mit dem Hauptantrag zu 2. ist die zulässige Klage hingegen unbegründet.

37

Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 3. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

38

a) Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.

39

§ 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelt zunächst, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist.

40

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage lagen vor.

41

Wesentliche Voraussetzung für die der Klägerin zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis ist das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG). Eine solche bestand und besteht zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann ... auch nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht mehr. In einem Schreiben ohne Datum hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass Herr ... am 3. April 2013 nach Ghana gereist sei. Während zunächst noch bis Ende Juli 2013 Kontakt bestanden habe, sei Herr ... ab August 2013 nicht mehr an das Telefon gegangen, wenn sie ihn anzurufen versucht habe. Deshalb werde sie am 1. November 2013 nach Ghana fliegen. Herr ... ist nach Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch zwischenzeitlich nicht nach Deutschland zurückgekehrt, um die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.

42

c) Das ihr eröffnete Ermessen hat die Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt.

43

Mit der Erwägung, die Verkürzung der Geltungsdauer auch deswegen vorzunehmen, um eine Aufenthaltsverfestigung zu verhindern, hat die Beklagte weder die Grenzen des Ermessens überschritten noch von einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Nicht zu prüfen ist im Rahmen der Ermessenserwägungen, ob ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen besteht (BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, 1 C 11/08, juris, Rn. 14).

44

3. Mit den Hilfsanträgen ist die zulässige Klage ebenfalls unbegründet.

45

a) Die im Bescheid vom 3. Dezember 2013 und im Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 unterbliebene Verlängerung der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis ist recht-mäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

46

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

47

aa) Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn ... hat nicht drei Jahre im Bundesgebiet bestanden, sondern nur etwa fünf Monate. Die Klägerin ist erst am 28. Oktober 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und ihr Ehemann bereits am 3. April 2013 nach Ghana ausgereist.

48

bb) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist nicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen. Danach ist von dieser Voraussetzung abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte in diesem Sinne ist hier nicht gegeben.

49

(1) Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG, die zweite Alternative zur Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt hier von vornherein nicht in Betracht, liegt eine besondere Härte insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Dies ist bei der Klägerin nicht zu erkennen.

50

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind hiervon nur solche Beeinträchtigungen erfasst, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen (BVerwG, Urt. v. 9.6.2009, 1 C 11/08, juris, Rn. 24 ff.). Nach dieser Maßgabe sind die Angaben der Klägerin zur Integration in die hiesige Gesellschaftsordnung (aufgrund des Nichtbezugs von Sozialhilfe, ihres festen Einkommens, ihrer Wohnung sowie von Grundkenntnissen der deutschen Sprache) von vornherein nicht zur Begründung einer besonderen Härte nach dieser Vorschrift geeignet, weil sie nicht ehebezogen sind. Aus der Möglichkeit, dass der Ehemann nach Deutschland zurückkehren könnte, ergibt sich eine besondere Härte ebenfalls nicht.

51

(2) Auch im Übrigen ist eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die von vergleichbarem Gewicht wie die in § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausdrücklich angesprochenen Fälle wäre, nicht ersichtlich.

52

b) Die im Bescheid vom 3. Dezember 2013 sowie im Widerspruchsbescheid vom 17. März 2014 unterbliebene Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat – unabhängig von der allgemeinen Regel-Erteilungs-voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

53

aa) Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich insbesondere nicht aus § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

54

Danach wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Eine solche Rechtsstellung als in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte hat die Klägerin nicht inne, sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem der Klägerin erteilten spanischen Aufenthaltstitel („Permiso de Residencia“ vom 15. Februar 2011, Bl. 22 d. A.).

55

Erforderlich ist, dass der im anderen Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel die Formerfordernisse der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: Daueraufenthaltsrichtlinie), die § 38a AufenthG zu Grunde liegt, erfüllt (Hailbronner, AuslR, 84. EL Februar 2014, § 38a AufenthG, Rn. 8a). So haben die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie im Eintragungsfeld „Art des Aufenthaltstitels“ die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EG“ einzufügen. Im Spanischen lautet diese „Residente de larga duración - CE“. Der der Klägerin erteilte spanische Aufenthaltstitel trägt diese Bezeichnung nicht.

56

bb) Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

57

Danach kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen lässt sich aus dieser Ermessen eröffnenden Regelung ein Anspruch der Klägerin nicht herleiten.

58

Die von der Beklagten angestellte Erwägung, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch deshalb abzulehnen, weil die Klägerin das zuvor am 31. Oktober 2013 ausgehändigte Formular „Betrieb und Beschäftigung“ (Angaben zum Betrieb und zur Beschäftigung, s. „http://welcome.hamburg.de/contentblob/2217304/data/angaben-zum-betrieb-und-zur-beschaeftigung.pdf“, letzter Abruf am 12. Januar 2015) nicht abgegeben habe, ist nicht zu beanstanden und begründet keinen Ermessensfehler. Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf null scheidet daher von vornherein aus.

59

cc) Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht beanspruchen.

60

Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen mangels Unmöglichkeit der Ausreise der Klägerin nicht vor.

61

(1) Insbesondere liegt die Annahme eines aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleiteten Ausreisehindernisses fern.

62

Eine tiefgreifende Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse ist angesichts des erst zwei Jahre und drei Monate andauernden Aufenthalts der Klägerin trotz erworbener Grundkenntnisse in der deutschen Sprache und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht anzunehmen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin aus den Verhältnissen in Ghana entwurzelt wäre. Ihr wäre vielmehr die Reintegration voraussichtlich ohne unüberwindbare Schwierigkeiten möglich. Wie die 38-jährige Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, hat sie ihr Heimatland im Alter von 23 Jahren verlassen, so dass sie ihre Sozialisation dort erfahren hat und auch über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.

63

Im Übrigen könnte die Klägerin auch von ihrem spanischen Aufenthaltstitel Gebrauch machen und erneut in Spanien ihren Aufenthalt nehmen.

64

(2) Aus Art. 6 GG und dem nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens folgt ein Ausreisehindernis ebenfalls nicht. Der Ehemann der Klägerin ist nach eigenen Angaben der Klägerin am 3. April 2013 nach Ghana geflogen und seither nicht zurückgekehrt, um die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.

III.

65

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Klägerin waren die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Den Abschiebungsandrohungen kommt neben dem seitens der Klägerin in erster Linie erstrebten Aufenthaltsrecht nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

66

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EU) 2018/1806 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken,
2.
zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann,
3.
zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern,
3a.
Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 18d zu bestimmen, insbesondere
a)
die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln,
b)
vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist,
c)
Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der für die Anerkennung zuständigen Behörde Erkenntnisse über anerkannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begründen können,
d)
anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen für Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung sonstiger bedeutsamer Umstände mitzuteilen,
e)
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung einzurichten, der es bei der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterstützt und die Anwendung des § 18d beobachtet und bewertet,
f)
den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen,
3b.
selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,
4.
Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien,
5.
andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen,
6.
amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen,
7.
zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben,
8.
zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann,
9.
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er gültig ist,
10.
die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Entscheidungen der zuständigen Behörden in solchen Papieren,
11.
Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen,
12.
zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt werden kann,
13.
für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen:
a)
Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke,
b)
Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds,
c)
Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds,
d)
Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten,
e)
Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5,
13a.
Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen:
a)
das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten,
b)
Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern,
c)
die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe,
d)
die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der Ausländerbehörde und beim Hersteller,
e)
die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Ausländerbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments,
f)
das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten,
g)
die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen,
h)
Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes,
i)
Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite,
j)
die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach § 78.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalausweisgesetzes festzulegen.
14.
zu bestimmen, dass die
a)
Meldebehörden,
b)
Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes,
c)
Pass- und Personalausweisbehörden,
d)
Sozial- und Jugendämter,
e)
Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
f)
Bundesagentur für Arbeit,
g)
Finanz- und Hauptzollämter,
h)
Gewerbebehörden,
i)
Auslandsvertretungen und
j)
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind.
15.
Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die sich auf Folgendes beziehen:
a)
die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards,
b)
das Verfahren der Datenübermittlung und
c)
die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten Behörden,
16.
Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 erhobenen Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzulegen.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

1.
jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat,
2.
jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretungen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten austauschen dürfen sowie
3.
die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen.
Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Erfasst werden ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden Stelle und zur Nutzung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 zu bestimmen.

(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a

1.
mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie
2.
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen
zu bestimmen.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangehörige bestimmte oder sämtliche Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt werden, wenn bei diesen Staatsangehörigen ein erheblicher Anstieg der Zahl der als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge im Zusammenhang mit einem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 zu verzeichnen ist.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.

(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, eine ihr bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis rückwirkend auf den Tag der Antragstellung auszustellen.

2

Die Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie reiste im Jahr 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im Januar 2011 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 9. September 2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ab; es stellte aber fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin vorliegt. Auf die entsprechende Klage hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 25. Juni 2012 die Bundesrepublik Deutschland festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entsprach der Verpflichtung mit Bescheid vom 4. September 2012.

3

Bereits am 17. Oktober 2011 hatte die Klägerin bei der Ausländerbehörde der Beklagten formlos die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG sowie die Ausstellung eines Ausweisersatzdokuments beantragt und darauf verwiesen, ihr werde nur im Fall der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für ihre im August 2011 geborene Tochter auch Kinder- und Elterngeld gewährt. Am 14. März 2012 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage (Az. 11 K 868/12.F). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 4. Juli 2012 den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab.

4

Mit Urteil vom 6. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (auch) für den Zeitraum ab der Beantragung des Aufenthaltstitels bei der Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 4. August 2012 ab, weil § 10 Abs. 1 AufenthG ein grundsätzliches Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels während eines anhängigen Asylverfahrens enthalte. Das Verbot gelte auch dann, wenn bereits bestandskräftig Abschiebungsschutz zuerkannt worden sei. Ein bestandskräftiger Abschluss des Asylverfahrens liege in diesen Fällen nur dann vor, wenn gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge keine Klage erhoben oder das Klageverfahren unanfechtbar abgeschlossen worden sei.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 1. Oktober 2014 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die rückwirkende Gewährung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, weil mit der in Bestandskraft erwachsenen Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG das Asylverfahren insgesamt noch nicht abgeschlossen und die Ausländerbehörde gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG gehindert gewesen sei, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Voraussetzungen für die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG lägen vor, ohne dass Gründe für eine Ausnahme gegeben seien. Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG umfasse das einheitliche Asylverfahren die Prüfung des Begehrens des Ausländers auf Schutz nach nationalen wie internationalen Bestimmungen und werde nicht schon dann im Sinne des § 10 Abs. 1 AsylVfG (insgesamt) bestandskräftig abgeschlossen, wenn eine für den Schutzsuchenden positive Teilentscheidung getroffen worden sei. Der Klägerin stehe auch kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Von diesem Ausnahmefall erfasst sei nur ein "strikter Rechtsanspruch" auf Erteilung eines Titels, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Nicht ausreichend sei, wenn - wie nach der hier allein zugunsten der Klägerin in Betracht kommenden Regelung des § 25 Abs. 3 AufenthG - der Titel lediglich erteilt werden "soll". Entgegen einer in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung entspreche diese Auslegung dem Wortlaut sowie der Systematik der Norm, insbesondere dem Gleichklang von § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 AufenthG. § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 AufenthG wäre überflüssig, wenn § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG generell auf Regelansprüche anwendbar wäre.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 3 AufenthG und macht geltend, die Sperrwirkung nach § 10 Abs. 1 AufenthG greife im Fall einer Sollvorschrift wie bei § 25 Abs. 3 AufenthG jedenfalls dann nicht, wenn bereits bestandskräftig im Asylverfahren ein Abschiebungsverbot festgestellt worden und das Asylverfahren gemäß dem auch vom Bundesamt erteilten Bescheid insoweit positiv rechtskräftig abgeschlossen sei. Unionsrechtlich sei die Sperrwirkung mit Art. 15, 18 und 24 Abs. 2 RL 2004/83/EG unvereinbar. Jedenfalls liege in Bezug auf die teilweise Zuerkennung von asylrechtlichem Schutz eine Regelungslücke vor, die den § 10 Abs. 1 AufenthG insoweit unanwendbar mache. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts unterscheide gleichheitswidrig zwischen Personen, denen bestandskräftig Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zugebilligt worden sei, danach, ob ein weitergehender Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht werde.

7

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und hebt hervor, dass der Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 AufenthG eröffnet sei, obgleich ein bestandskräftiges Ausweisungsverbot vorläge. Das Gesetz sehe nur ein einheitliches Asylverfahren vor, in dem mehrere Teilansprüche geprüft würden. Bei § 25 Abs. 3 AufenthG handele es sich um eine Soll-Regelung, die keinen gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG vermittle.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit revisiblem Recht. Der Klägerin kann für den streitbefangenen Zeitraum nach § 10 Abs. 1 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil ihr Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen war (1.); ihr stand auch kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu, weil nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 25 Abs. 3 AufenthG in Fällen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis lediglich erteilt werden "soll" (2.).

9

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 - NVwZ-RR 2015, 634 Rn. 14). Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 27.14 - juris). Wird - wie hier - die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen zurückliegenden Zeitraum begehrt, ist indes auf die Rechtslage in dem Zeitraum abzustellen, für den der Aufenthaltstitel begehrt wird, soweit nicht nachfolgende Rechtsänderungen materielle Rückwirkung für vorangehende Zeiträume haben. Maßgeblich ist hier mithin das Aufenthaltsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), für den hier erfassten Zeitraum zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224).

10

1. Der Klägerin kann für den streitbefangenen Zeitraum kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt hatte und ihr Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen war (§ 10 Abs. 1 AufenthG). Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG auch in Fällen greift, in denen das mit dem Asylantrag eingeleitete Verfahren zur (bestandskräftigen) Anerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG geführt hat, es im Übrigen aber fortgeführt wird. Die Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des Asylverfahrens wirkt dann für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens fort.

11

1.1 Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit, dass die Klägerin einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellt hatte, über den im streitbefangenen Zeitraum noch nicht insgesamt bestandskräftig entschieden war. Denn das Bundesamt hatte den auf Gewährung von Flüchtlingsschutz und Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichteten Antrag der Klägerin abgelehnt und lediglich Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 7 AufenthG) gewährt. Da die Klägerin mit dem Ziel der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz Klage erhoben hatte, war insoweit die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag nicht bestandskräftig geworden.

12

1.2 Für den Wegfall der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG reicht ein lediglich teilweise bestandskräftiger Abschluss des mit dem Asylantrag eingeleiteten Verwaltungsverfahrens nicht aus. Bereits der Wortlaut der Vorschrift erfordert, dass das Asylverfahren insgesamt bestandskräftig abgeschlossen worden ist. Dies bestätigt auch der systematische Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AufenthG, der den Fall einer unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages regelt und auch hier nicht zwischen den einzelnen Entscheidungsgegenständen eines Asylverfahrens differenziert; dies sieht § 10 AufenthG auch sonst nicht vor.

13

Gegen eine Auslegung, die eine bestandskräftige Zuerkennung nationalen Abschiebungsschutzes ausreichen lässt, um insoweit die Titelerteilungssperre wegfallen zu lassen, spricht mittelbar auch § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG, nach dem auch ein nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilter Aufenthaltstitel kraft Gesetzes erlischt, wenn ein Ausländer einen Asylantrag gestellt hat. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten erfasst diese Erlöschensregelung zwar nicht den Fall, dass ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG aufgrund einer Feststellung des Bundesamtes nach § 31 Abs. 3 Asyl[Vf]G über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, 7 AufenthG zu erteilen wäre, weil lediglich ein der Aufenthaltstitelerteilung zeitlich nachfolgender Asylantrag ein Erlöschen des Titels bewirkt. Aus dieser Erlöschensregelung ergibt sich aber der klare Wille des Gesetzgebers, während eines noch nicht insgesamt abgeschlossenen Asylverfahrens den rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers allein durch die Aufenthaltsgestattung nach dem Asyl(verfahrens)gesetz zu sichern und daneben grundsätzlich keinen humanitären Aufenthaltstitel zuzulassen.

14

1.3 Die Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) und die der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (ABl. L 304 S. 12) zum Inhalt des internationalen Schutzes und den nach Zuerkennung eines Schutzstatus auszustellenden Aufenthaltstitel rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie sind nicht auf die Feststellung anzuwenden, ob die Voraussetzungen von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegen.

15

1.4 Eine Auslegung, nach der für den Wegfall der Titelerteilungssperre bereits die bestandskräftige Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht durch das Bundesamt aus Anlass eines Asylantrages ausreicht, ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

16

Kern des Verwaltungsverfahrens, das durch einen Asylantrag eingeleitet wird, ist neben dem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter das auf Zuerkennung von internationalem Schutz (§ 13 Abs. 2 Asyl[Vf]G). Die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht ist vom Bundesamt nur dann zu treffen, wenn es zu einem Asylantrag entscheidet. Ein isolierter Antrag auf Feststellung allein nationalen Abschiebungsschutzes (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) ist kein Asylantrag und begründet als solcher nicht die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes nach § 24 Abs. 2 Asyl[Vf]G. Bei Personen, bei denen das Asylverfahren in Bezug auf die Kernbegehren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, bewirkt eine bestandskräftige positive Entscheidung allein zum Abschiebungsschutz nach nationalem Recht dann aber keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht, dass zur Vermeidung eines Gleichheitsverstoßes eine aufenthaltsrechtliche Besserstellung gegenüber solchen Personen geboten wäre, bei denen das Bundesamt die Voraussetzungen nationalen Abschiebungsschutzes nicht festgestellt hat. Eine Entscheidung, die von dem Bundesamt kraft Gesetzes (§ 24 Abs. 2 Asyl[Vf]G) nach Stellung eines Asylantrages zu treffen ist, ist eben keine Entscheidung über diesen Asylantrag.

17

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), das auch unverhältnismäßige Einschränkungen des Zugangs zu Gericht verbietet, ist ebenfalls nicht berührt. Die Klägerin wird durch § 10 Abs. 1 AufenthG rechtlich nicht gehindert, nach ablehnender Entscheidung des Bundesamtes ihr Verpflichtungsbegehren auf internationalen Schutz gerichtlich zu verfolgen. Die tatsächlichen aufenthaltsrechtlichen Folgen für den Zugang zu einem humanitären Aufenthaltstitel bei Klageerhebung sind Folge der systematischen Entscheidung des Gesetzgebers, den Aufenthalt von Personen, die internationalen Schutz begehren, einheitlich zu regeln und durch die Aufenthaltsgestattung (§ 55 Asyl[Vf]G) abzusichern. Diese vermittelt - wenngleich selbst kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG - für die Dauer des Asylverfahrens einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Weil auch die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das menschenwürdige Existenzminimum sichern, sind die sozialrechtlichen Konsequenzen eines Verweises auf eine Aufenthaltssicherung durch eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asyl(verfahrens)gesetz ebenfalls nicht geeignet, den Zugang zum Gericht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise zu erschweren.

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2. Der Klägerin steht für den streitbefangenen Zeitraum auch kein "gesetzlicher Anspruch" auf einen Aufenthaltstitel zu, der nach § 10 Abs. 1 AufenthG auch schon vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens die Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglicht.

19

2.1 Als Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt für den streitbefangenen Zeitraum hier allein § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Betracht. Nach dieser Regelung "soll" u.a. Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, soweit die in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG benannten Gründe vorliegen; in Bezug auf die Klägerin sind solche Gründe durch das Berufungsgericht nicht festgestellt oder sonst ersichtlich.

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2.2 Zu einem "gesetzlichen Anspruch" im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG führen nicht Regelansprüche oder Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften (offengelassen noch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 24 [zu § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG]). Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne dieser Regelung muss sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (s.a. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 16 [zu § 5 Abs. 2 AufenthG]).

21

Bei einer "Soll"-Regelung, wie sie § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthält, fehlt es an einer abschließenden abstrakt-generellen, die Verwaltung bindenden Entscheidung des Gesetzgebers. Zwar ist bei einer Soll-Regelung die Entscheidung der Verwaltung insoweit gebunden, als bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen die Rechtsfolge regelmäßig vorgezeichnet ist. Auch die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (stRspr, BVerwG, Urteile vom 17. September 1987 - 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105, 113>, vom 10. September 1992 - 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 = juris Rn. 18 und vom 22. November 2005 - 1 C 18.04 - BVerwGE 124, 326 <331>) und ist in diesem Sinne im ersten Schritt eine rechtlich gebundene Entscheidung. Anders als bei einer Anspruchsnorm, bei der die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl positiv als auch negativ abschließend bestimmt sind, kann indes nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt und festgestellt werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt; die möglichen Versagungsgründe sind hiernach gerade nicht in abschließender Weise durch den Gesetzgeber vollumfänglich ausformuliert. Diese normative Offenheit in Bezug auf Umstände, die einen Fall als atypisch erscheinen lassen, unterscheiden eine "Soll"-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne auch von solchen Normen, die für die abstrakt-generellen Tatbestandsvoraussetzungen unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Aus denselben Gründen, bei denen für einen "gesetzlichen Anspruch" jedenfalls im Sinne des § 10 AufenthG ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift auch dann nicht genügt, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 21 m.w.N.), fehlt es wegen der Notwendigkeit einer der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen nachgelagerten behördlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalles an einer abstrakt-generellen abschließenden, die Verwaltung bindenden Wertung des Gesetzgebers zu Gunsten eines Aufenthaltsrechts.

22

Diese aus dem Wortlaut und dem Zweck der Verwendung einer "Soll"-Regelung, der Verwaltung eine abschließende Prüfung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalles zu ermöglichen, folgende Auslegung wird systematisch durch die Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 AufenthG bestätigt. Dieser weiteren Ausnahme von der in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angeordneten Titelerteilungssperre bedürfte es nicht, wenn in Fällen einer "Soll"-Regelung bereits ein "Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 AufenthG vorläge. Die Gesetzesbegründung zu dieser durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügten Regelung (BT-Drs. 16/5065 S. 164) weist nicht darauf, dass diese Ergänzung ohne konstitutive Wirkung allein eine der Europarechtskonformität des deutschen Rechts geschuldete Klarstellung (in diese Richtung wohl Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2008, § 10 AufenthG Rn. 22 a.E.; Discher, in: GK-AufenthG, Stand Juli 2014, § 10 Rn. 176.12) gewesen wäre (s.a. BayVGH, Urteil vom 6. März 2008 - 10 B 06.2961 - juris Rn. 16). Der unterschiedliche Wortlaut in § 10 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einerseits ("gesetzlichen Anspruchs") und Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift andererseits ("Anspruchs") weist nicht auf Regelungs- oder Bedeutungsunterschiede (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 23).

23

2.3 Dass nach § 10 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, weil wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern und die Zustimmung der obersten Landesbehörde vorläge, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

24

3. Steht der Klägerin hiernach bereits aus Gründen des materiellen Rechts kein Anspruch auf die rückwirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu, ist nicht zu vertiefen, ob das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine auch rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2009 - 1 C 7.08 - Buchholz 402.242 § 9a AufenthG Nr. 1 m.w.N. und vom 26. Oktober 2010 - 1 C 19.09 - Buchholz 402.242 § 104a AufenthG Nr. 6) besteht. Auch für die hilfsweise begehrte Feststellung besteht hiernach kein Raum.

25

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit seiner deutschen Ehefrau.

2

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im Dezember 2002 wurde er in Hamburg ohne Aufenthaltserlaubnis aufgegriffen, vorläufig festgenommen und im Februar 2003 wegen illegalen Aufenthalts ausgewiesen. Der Kläger reiste dann nach eigenen Angaben in die Türkei aus. Im April 2011 sprach er erneut bei der Ausländerbehörde der Stadt Hamburg vor und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um seine Verlobte, eine deutsche Staatsangehörige, heiraten zu können. Er gab an, im März 2010 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist zu sein und hier Arbeit gesucht zu haben. Die Beklagte erteilte dem Kläger im April 2011 eine Duldung, die fortwährend verlängert wurde. Im August 2011 heiratete er seine Verlobte. Gegen die Ausweisung aus dem Jahr 2003 erhob der Kläger Widerspruch. Daraufhin teilte ihm die Beklagte mit, sie betrachte die Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2003 als nicht erlassen, da eine ordnungsgemäße Zustellung bis heute nicht erfolgt und auch nicht mehr beabsichtigt sei. Die Ausweisung werde daher im Register gelöscht.

3

Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11. August 2011 wurde der Kläger wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt von März 2010 bis April 2011 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Bescheid vom 1. September 2011 lehnte die Beklagte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 10. April 2014 (InfAuslR 2014, 426) die verwaltungsgerichtliche Entscheidung geändert und die Beklagte verpflichtetet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Den Hilfsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger erfülle nicht nur die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 30 AufenthG, sondern zugleich die für jeden Aufenthaltstitel erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Dies gelte auch für die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen darf. Ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege dann vor, wenn einer der Tatbestände der §§ 53 bis 55 AufenthG erfüllt sei. Das sei hier zwar der Fall. Der Kläger habe durch seine illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt bis April 2011 einen nicht geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG begangen. Allerdings liege hier eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die besonderen, einen atypischen Sachverhalt begründenden Umstände beruhten darauf, dass der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe und der Ausweisungsgrund allein in der Einreise ohne das erforderliche Visum und dem anschließenden Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bestehe. In diesem Fall sei es nicht erforderlich, zur Abwehr von Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit die Aufenthaltserlaubnis zu versagen, weil derartige Beeinträchtigungen nicht mehr zu erwarten seien. Dem Ausweisungsgrund der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts komme hier seine typisierte Gefahrenabwehrfunktion nicht mehr zu. Eine zukünftige Wiederholung der Verstöße gegen die Einreisevorschriften sei bei einem deutschverheirateten Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere auch nicht daran, dass der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist sei. Zwar erfülle er die weitere Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Doch lägen die Voraussetzungen vor, nach denen hiervon gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne. Denn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis seien erfüllt. Dies sei auch dann der Fall, wenn zwar eine regelhaft zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung - hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - nicht vorliege, dies jedoch unschädlich sei, weil ein Ausnahmefall gegeben sei.

6

Die Entscheidung der Beklagten, von der Einhaltung des Visumverfahrens nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abzusehen, sei fehlerhaft. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden das ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG eröffnete Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Da eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers nicht vorliege, sei die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut zu entscheiden und dabei das ihr zustehende Ermessen (erneut) auszuüben.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie vertritt die Auffassung, das Berufungsurteil beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis vom Regelfall eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG komme es nicht darauf an, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Ausweisung möglich sein, sondern darauf, ob objektiv und abstrakt einer der gesetzlichen Ausweisungsgründe vorliege. Das sei hier in Gestalt der begangenen Straftat der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts der Fall (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Auf die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten komme es insoweit nicht an. Auch die Nichteinhaltung des Visumverfahrens stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen.

8

Der Kläger verteidigt die angefochtenen Urteile. Ergänzend weist er darauf hin, dass im vorliegenden Fall vom Erfordernis des Visumverfahrens abgesehen werden könne, weil ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehe. Ein Rechtsanspruch liege vor, wenn alle gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen, auch wenn es sich um Ausnahmetatbestände handele. Im Übrigen sei die Ermessensentscheidung der Beklagten fehlerhaft, weil sie die persönlichen Interessen des Klägers - u.a. an einer Vermeidung einer langen Trennung infolge des von ihm in der Türkei abzuleistenden Wehrdienstes - nicht zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt habe. Für den Fall, dass seinem Hauptbegehren auf Zurückweisung der Revision nicht entsprochen werde, beantragt der Kläger hilfsweise die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu mehreren Fragen, die sich auf die Auslegung der Stillstandsklauseln des Assoziationsrechts EWG-Türkei sowie auf Art. 6 und Art. 10 ARB 1/80 beziehen (vgl. den in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 9. Dezember 2014).

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgerichts beteiligt sich an dem Verfahren und schließt sich der Auffassung der Beklagten an, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zustehe.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Einreise des Klägers und sein angestrebter Aufenthalt der Visumpflicht unterliegen (1.). Es hat aber unter Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG erfüllt sind, wenn sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich aus dem Vorliegen einer Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG ergibt und deshalb von dem Visumerfordernis abgesehen werden kann (2.). Da es an einer Voraussetzung für den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehlt, waren die vorinstanzlichen Urteile zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedurfte es nicht (3.).

11

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - BVerwGE 147, 278 = Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 5, jeweils Rn. 7). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung deshalb zutreffend die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft vom 6. September 2013 (BGBl I S. 3556), zu Grunde gelegt. Seitdem hat sich die Rechtslage nicht geändert.

12

1. Der Kläger erfüllt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Deutschen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Es fehlt jedoch an der allgemeinen Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

13

Der Kläger ist im Jahr 2010 ohne Visum nach Deutschland eingereist. Er unterliegt als türkischer Staatsangehöriger aber der Visumpflicht für die Einreise und den Aufenthalt sowohl zum Zweck der Arbeitsaufnahme als auch zum Zweck der Familienzusammenführung nach §§ 4, 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABI EG Nr. L 81 S. 1) und deren Anhang I. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 = Buchholz 402.242 § 6 AufenthG Nr. 1, jeweils Rn. 19).

14

a) Der Kläger war von der Visumpflicht nicht nach den Standstill-Regelungen des Assoziationsrechts EWG-Türkei befreit. Auf die Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963 (BGBl 1972 II S. 385) - Zusatzprotokoll (ZP) - kann der Kläger sich nicht berufen, denn er beabsichtigte zu keiner Zeit, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er strebt vielmehr die Aufnahme einer unselbständigen Arbeit an, wie vom Berufungsgericht festgestellt und vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt wurde. Die für türkische Arbeitnehmer geschaffenen Stillhalteregelungen des Art. 7 ARB 2/76 und des Art. 13 ARB 1/80 setzen jedoch einen ordnungsgemäßen Aufenthalt des Arbeitnehmers im Aufnahmestaat voraus, über den der Kläger nicht verfügt. Denn er ist illegal nach Deutschland eingereist, besitzt keine Aufenthaltserlaubnis und wird hier nur vorübergehend geduldet. Ein ordnungsgemäßer Aufenthalt liegt aber nur dann vor, wenn der türkische Staatsangehörige die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet hat, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist (so EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-225/12, Demir - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 35 m.w.N.). Der Kläger kann auch von seiner Ehefrau kein Recht auf Beachtung der Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 oder des Art. 13 ARB 1/80 ableiten mit der Folge, dass es allein auf deren ordnungsgemäßen Aufenthalt ankäme (vgl. dazu Urteil vom 6. November 2014 - BVerwG 1 C 4.14 - Rn. 15). Denn die Ehefrau ist deutsche und nicht türkische Staatsangehörige und kann daher ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht vermitteln. Damit kommt es nicht auf die Frage an, ob sich die Rechtslage hinsichtlich der Visumpflicht für türkische Staatsangehörige seit Inkrafttreten der Stillstandsregelungen zu Lasten der Betroffenen verändert hat.

15

b) Der Kläger kann die Aufenthaltserlaubnis auch nicht abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach § 39 Nr. 5 AufenthV ohne vorherige Ausreise erlangen. Gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Es kann offenbleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 60a AufenthG erfüllt, denn er hat während seines Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben, wie dies § 39 Nr. 5 AufenthV voraussetzt. Denn unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV ist - ebenso wie bei § 39 Nr. 3 AufenthV - grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. Urteil vom 16. November 2010 a.a.O., jeweils Rn. 24 m.w.N.). Einen solchen Anspruch hat der Kläger jedoch nicht erworben, da er die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt (dazu im Einzelnen Rn. 18 ff.). Auch insoweit kann sich der Kläger aus den oben ausgeführten Gründen nicht auf eine für ihn mögliche Veränderung der Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des assoziationsrechtlichen Stand-Still berufen.

16

2. Vom Visumerfordernis kann - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - im vorliegenden Fall auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden.

17

a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es für den Kläger nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG unzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich nicht aus der verfahrensbedingten Trennung des Klägers von seiner Ehefrau. Zwar ist es möglich, dass es infolge der Nachholung des Visumverfahrens zu einer Trennung der Eheleute von 15 Monaten kommt, wenn der Kläger das Verfahren von der Türkei und nicht von einem Drittland zu betreiben hat und dann in der Türkei seiner Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nachkommen muss. Der Senat verkennt nicht, dass eine mögliche Trennungszeit von dieser Dauer einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte eheliche Lebensgemeinschaft darstellt. Das Oberverwaltungsgericht sieht diesen Eingriff aber mit Recht als nicht unverhältnismäßig an. Denn der Kläger kommt mit der Wehrdienstleistung einer staatsbürgerlichen Pflicht nach, die auch bei Eheführung im Heimatland zu einer entsprechenden Trennung der Eheleute führen kann. Zudem war den Eheleuten bei Eingehung der Ehe bekannt, dass es wegen des noch nicht geleisteten Wehrdienstes in der Türkei zu einer hierdurch bedingten, zeitlich begrenzten Trennung kommen könnte - worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat. Der Kläger hat keine Gegenrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erhoben, aus denen es das Fehlen von Gründen für eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG abgeleitet hat.

18

b) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass ein Absehen vom Erfordernis der Durchführung des vorgeschriebenen Visumverfahrens auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil hier kein Anspruch auf Erteilung der erstrebten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG vorliegt.

19

Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsrecht - etwa in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG oder in § 39 Nr. 3 AufenthV - grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 = Buchholz 402.242 § 6 AufenthG Nr. 1, jeweils Rn. 24 zu § 39 Nr. 3 AufenthV; Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 = Buchholz 402.242 § 10 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 21 ff. zu § 10 Abs. 3 AufenthG). Von dieser Rechtsprechung des Senats weicht das Berufungsurteil ab, indem es auch im Fall einer Ausnahme von einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung einen Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bejaht (UA S. 24).

20

Das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebene Visumverfahren dient dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können (vgl. Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 = Buchholz 402.242 § 6 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 20 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BTDrucks 15/420 S. 70). Ausgehend von diesem Zweck sind Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG prinzipiell eng auszulegen (so auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: August 2013, § 5 Rn. 121). Das bedeutet für die Auslegung des Ausnahmetatbestands des Vorliegens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der angestrebten Aufenthaltserlaubnis, dass sich ein solcher aus der typisierten gesetzlichen Regelung ergeben muss und Ausnahmetatbestände insoweit unberücksichtigt bleiben müssen. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wirkt auf diese Weise generalpräventiv dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten (so schon Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O., jeweils Rn. 25).

21

Für den vorliegenden Fall kann daher offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht als bedeutsam gewerteten Umstände der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Deutschen und die dadurch verminderte oder ganz entfallene Gefahr, dass der Kläger erneut Verstöße gegen Einreisevorschriften begehen wird, eine Ausnahme vom Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen. Denn es fehlt jedenfalls an der Regelvoraussetzung dieser Vorschrift, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen darf, da der Kläger durch seine illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2002 - BVerwG 1 C 8.02 - BVerwGE 116, 378 <385> = Buchholz 402.240 § 21 AuslG Nr. 1 S. 6). Deswegen ist er im Übrigen auch strafgerichtlich verurteilt worden und diese Verurteilung ist auch noch nicht im Bundeszentralregister getilgt.

22

3. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedurfte es nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Vorlage mehrerer Fragen an den Gerichtshof für den Fall angeregt, dass die Revision der Beklagten nicht zurückgewiesen wird. Die ersten drei Fragestellungen (1a, b und c) beziehen sich auf die Vereinbarkeit bestimmter nationaler Regelungen zur Visumerteilung und zu den Folgen von visumrechtlichen Verstößen mit den Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei. Die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung zu diesen Fragen liegen jedoch nicht vor, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Wie oben bereits ausgeführt (Rn. 14) kann sich der Kläger auf die assoziationsrechtlichen Stillhalteregelungen nicht berufen. Art. 41 des Zusatzprotokolls findet auf ihn keine Anwendung, denn er hatte zu keiner Zeit die Absicht, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 7 ARB 2/76 und Art. 13 ARB 1/80 fehlt es am ordnungsgemäßen Aufenthalt des Klägers in Deutschland. Mit der vierten Fragestellung (Frage 2) möchte der Kläger geklärt wissen, ob bestimmte Verfahrensregeln in einem zukünftigen Visumverfahren bei einem subjektiven Anspruch auf Familienzusammenführung zu beachten seien. Eine Anrufung des Gerichtshofs zu dieser Frage scheidet deshalb aus, weil die rechtlichen Rahmenbedingungen eines künftigen Visumverfahrens nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind. Diese ist vielmehr auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Durchführung eines Visumverfahrens gerichtet.

23

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit seiner deutschen Ehefrau.

2

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im Dezember 2002 wurde er in Hamburg ohne Aufenthaltserlaubnis aufgegriffen, vorläufig festgenommen und im Februar 2003 wegen illegalen Aufenthalts ausgewiesen. Der Kläger reiste dann nach eigenen Angaben in die Türkei aus. Im April 2011 sprach er erneut bei der Ausländerbehörde der Stadt Hamburg vor und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um seine Verlobte, eine deutsche Staatsangehörige, heiraten zu können. Er gab an, im März 2010 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist zu sein und hier Arbeit gesucht zu haben. Die Beklagte erteilte dem Kläger im April 2011 eine Duldung, die fortwährend verlängert wurde. Im August 2011 heiratete er seine Verlobte. Gegen die Ausweisung aus dem Jahr 2003 erhob der Kläger Widerspruch. Daraufhin teilte ihm die Beklagte mit, sie betrachte die Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2003 als nicht erlassen, da eine ordnungsgemäße Zustellung bis heute nicht erfolgt und auch nicht mehr beabsichtigt sei. Die Ausweisung werde daher im Register gelöscht.

3

Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11. August 2011 wurde der Kläger wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem Aufenthalt von März 2010 bis April 2011 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Bescheid vom 1. September 2011 lehnte die Beklagte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 10. April 2014 (InfAuslR 2014, 426) die verwaltungsgerichtliche Entscheidung geändert und die Beklagte verpflichtetet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Den Hilfsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger erfülle nicht nur die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 30 AufenthG, sondern zugleich die für jeden Aufenthaltstitel erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Dies gelte auch für die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen darf. Ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liege dann vor, wenn einer der Tatbestände der §§ 53 bis 55 AufenthG erfüllt sei. Das sei hier zwar der Fall. Der Kläger habe durch seine illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt bis April 2011 einen nicht geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG begangen. Allerdings liege hier eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die besonderen, einen atypischen Sachverhalt begründenden Umstände beruhten darauf, dass der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe und der Ausweisungsgrund allein in der Einreise ohne das erforderliche Visum und dem anschließenden Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bestehe. In diesem Fall sei es nicht erforderlich, zur Abwehr von Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit die Aufenthaltserlaubnis zu versagen, weil derartige Beeinträchtigungen nicht mehr zu erwarten seien. Dem Ausweisungsgrund der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts komme hier seine typisierte Gefahrenabwehrfunktion nicht mehr zu. Eine zukünftige Wiederholung der Verstöße gegen die Einreisevorschriften sei bei einem deutschverheirateten Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere auch nicht daran, dass der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist sei. Zwar erfülle er die weitere Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Doch lägen die Voraussetzungen vor, nach denen hiervon gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne. Denn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis seien erfüllt. Dies sei auch dann der Fall, wenn zwar eine regelhaft zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung - hier nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - nicht vorliege, dies jedoch unschädlich sei, weil ein Ausnahmefall gegeben sei.

6

Die Entscheidung der Beklagten, von der Einhaltung des Visumverfahrens nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abzusehen, sei fehlerhaft. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden das ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG eröffnete Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Da eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers nicht vorliege, sei die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erneut zu entscheiden und dabei das ihr zustehende Ermessen (erneut) auszuüben.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie vertritt die Auffassung, das Berufungsurteil beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis vom Regelfall eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG komme es nicht darauf an, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Ausweisung möglich sein, sondern darauf, ob objektiv und abstrakt einer der gesetzlichen Ausweisungsgründe vorliege. Das sei hier in Gestalt der begangenen Straftat der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts der Fall (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Auf die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten komme es insoweit nicht an. Auch die Nichteinhaltung des Visumverfahrens stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen.

8

Der Kläger verteidigt die angefochtenen Urteile. Ergänzend weist er darauf hin, dass im vorliegenden Fall vom Erfordernis des Visumverfahrens abgesehen werden könne, weil ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehe. Ein Rechtsanspruch liege vor, wenn alle gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen vorlägen, auch wenn es sich um Ausnahmetatbestände handele. Im Übrigen sei die Ermessensentscheidung der Beklagten fehlerhaft, weil sie die persönlichen Interessen des Klägers - u.a. an einer Vermeidung einer langen Trennung infolge des von ihm in der Türkei abzuleistenden Wehrdienstes - nicht zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt habe. Für den Fall, dass seinem Hauptbegehren auf Zurückweisung der Revision nicht entsprochen werde, beantragt der Kläger hilfsweise die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu mehreren Fragen, die sich auf die Auslegung der Stillstandsklauseln des Assoziationsrechts EWG-Türkei sowie auf Art. 6 und Art. 10 ARB 1/80 beziehen (vgl. den in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 9. Dezember 2014).

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgerichts beteiligt sich an dem Verfahren und schließt sich der Auffassung der Beklagten an, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zustehe.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Einreise des Klägers und sein angestrebter Aufenthalt der Visumpflicht unterliegen (1.). Es hat aber unter Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG erfüllt sind, wenn sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich aus dem Vorliegen einer Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG ergibt und deshalb von dem Visumerfordernis abgesehen werden kann (2.). Da es an einer Voraussetzung für den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehlt, waren die vorinstanzlichen Urteile zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedurfte es nicht (3.).

11

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind allerdings zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - BVerwGE 147, 278 = Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 5, jeweils Rn. 7). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung deshalb zutreffend die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft vom 6. September 2013 (BGBl I S. 3556), zu Grunde gelegt. Seitdem hat sich die Rechtslage nicht geändert.

12

1. Der Kläger erfüllt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Deutschen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Es fehlt jedoch an der allgemeinen Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

13

Der Kläger ist im Jahr 2010 ohne Visum nach Deutschland eingereist. Er unterliegt als türkischer Staatsangehöriger aber der Visumpflicht für die Einreise und den Aufenthalt sowohl zum Zweck der Arbeitsaufnahme als auch zum Zweck der Familienzusammenführung nach §§ 4, 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABI EG Nr. L 81 S. 1) und deren Anhang I. Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 = Buchholz 402.242 § 6 AufenthG Nr. 1, jeweils Rn. 19).

14

a) Der Kläger war von der Visumpflicht nicht nach den Standstill-Regelungen des Assoziationsrechts EWG-Türkei befreit. Auf die Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963 (BGBl 1972 II S. 385) - Zusatzprotokoll (ZP) - kann der Kläger sich nicht berufen, denn er beabsichtigte zu keiner Zeit, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er strebt vielmehr die Aufnahme einer unselbständigen Arbeit an, wie vom Berufungsgericht festgestellt und vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt wurde. Die für türkische Arbeitnehmer geschaffenen Stillhalteregelungen des Art. 7 ARB 2/76 und des Art. 13 ARB 1/80 setzen jedoch einen ordnungsgemäßen Aufenthalt des Arbeitnehmers im Aufnahmestaat voraus, über den der Kläger nicht verfügt. Denn er ist illegal nach Deutschland eingereist, besitzt keine Aufenthaltserlaubnis und wird hier nur vorübergehend geduldet. Ein ordnungsgemäßer Aufenthalt liegt aber nur dann vor, wenn der türkische Staatsangehörige die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet hat, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist (so EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-225/12, Demir - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 35 m.w.N.). Der Kläger kann auch von seiner Ehefrau kein Recht auf Beachtung der Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 oder des Art. 13 ARB 1/80 ableiten mit der Folge, dass es allein auf deren ordnungsgemäßen Aufenthalt ankäme (vgl. dazu Urteil vom 6. November 2014 - BVerwG 1 C 4.14 - Rn. 15). Denn die Ehefrau ist deutsche und nicht türkische Staatsangehörige und kann daher ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht vermitteln. Damit kommt es nicht auf die Frage an, ob sich die Rechtslage hinsichtlich der Visumpflicht für türkische Staatsangehörige seit Inkrafttreten der Stillstandsregelungen zu Lasten der Betroffenen verändert hat.

15

b) Der Kläger kann die Aufenthaltserlaubnis auch nicht abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach § 39 Nr. 5 AufenthV ohne vorherige Ausreise erlangen. Gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Es kann offenbleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 60a AufenthG erfüllt, denn er hat während seines Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben, wie dies § 39 Nr. 5 AufenthV voraussetzt. Denn unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV ist - ebenso wie bei § 39 Nr. 3 AufenthV - grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. Urteil vom 16. November 2010 a.a.O., jeweils Rn. 24 m.w.N.). Einen solchen Anspruch hat der Kläger jedoch nicht erworben, da er die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt (dazu im Einzelnen Rn. 18 ff.). Auch insoweit kann sich der Kläger aus den oben ausgeführten Gründen nicht auf eine für ihn mögliche Veränderung der Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des assoziationsrechtlichen Stand-Still berufen.

16

2. Vom Visumerfordernis kann - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - im vorliegenden Fall auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden.

17

a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es für den Kläger nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG unzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich nicht aus der verfahrensbedingten Trennung des Klägers von seiner Ehefrau. Zwar ist es möglich, dass es infolge der Nachholung des Visumverfahrens zu einer Trennung der Eheleute von 15 Monaten kommt, wenn der Kläger das Verfahren von der Türkei und nicht von einem Drittland zu betreiben hat und dann in der Türkei seiner Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nachkommen muss. Der Senat verkennt nicht, dass eine mögliche Trennungszeit von dieser Dauer einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte eheliche Lebensgemeinschaft darstellt. Das Oberverwaltungsgericht sieht diesen Eingriff aber mit Recht als nicht unverhältnismäßig an. Denn der Kläger kommt mit der Wehrdienstleistung einer staatsbürgerlichen Pflicht nach, die auch bei Eheführung im Heimatland zu einer entsprechenden Trennung der Eheleute führen kann. Zudem war den Eheleuten bei Eingehung der Ehe bekannt, dass es wegen des noch nicht geleisteten Wehrdienstes in der Türkei zu einer hierdurch bedingten, zeitlich begrenzten Trennung kommen könnte - worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat. Der Kläger hat keine Gegenrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erhoben, aus denen es das Fehlen von Gründen für eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG abgeleitet hat.

18

b) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass ein Absehen vom Erfordernis der Durchführung des vorgeschriebenen Visumverfahrens auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil hier kein Anspruch auf Erteilung der erstrebten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG vorliegt.

19

Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsrecht - etwa in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG oder in § 39 Nr. 3 AufenthV - grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 = Buchholz 402.242 § 6 AufenthG Nr. 1, jeweils Rn. 24 zu § 39 Nr. 3 AufenthV; Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 = Buchholz 402.242 § 10 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 21 ff. zu § 10 Abs. 3 AufenthG). Von dieser Rechtsprechung des Senats weicht das Berufungsurteil ab, indem es auch im Fall einer Ausnahme von einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung einen Anspruch im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bejaht (UA S. 24).

20

Das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebene Visumverfahren dient dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können (vgl. Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 = Buchholz 402.242 § 6 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 20 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BTDrucks 15/420 S. 70). Ausgehend von diesem Zweck sind Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG prinzipiell eng auszulegen (so auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: August 2013, § 5 Rn. 121). Das bedeutet für die Auslegung des Ausnahmetatbestands des Vorliegens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der angestrebten Aufenthaltserlaubnis, dass sich ein solcher aus der typisierten gesetzlichen Regelung ergeben muss und Ausnahmetatbestände insoweit unberücksichtigt bleiben müssen. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wirkt auf diese Weise generalpräventiv dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen mit der Folge, dieses Verhalten mit einem Verzicht auf das vom Ausland durchzuführende Visumverfahren zu honorieren. Die bewusste Umgehung des Visumverfahrens darf nicht folgenlos bleiben, um dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung nicht zu entwerten (so schon Urteil vom 11. Januar 2011 a.a.O., jeweils Rn. 25).

21

Für den vorliegenden Fall kann daher offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht als bedeutsam gewerteten Umstände der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Deutschen und die dadurch verminderte oder ganz entfallene Gefahr, dass der Kläger erneut Verstöße gegen Einreisevorschriften begehen wird, eine Ausnahme vom Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen. Denn es fehlt jedenfalls an der Regelvoraussetzung dieser Vorschrift, dass kein Ausweisungsgrund vorliegen darf, da der Kläger durch seine illegale Einreise und den illegalen Aufenthalt den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt (vgl. Urteil vom 16. Juli 2002 - BVerwG 1 C 8.02 - BVerwGE 116, 378 <385> = Buchholz 402.240 § 21 AuslG Nr. 1 S. 6). Deswegen ist er im Übrigen auch strafgerichtlich verurteilt worden und diese Verurteilung ist auch noch nicht im Bundeszentralregister getilgt.

22

3. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedurfte es nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Vorlage mehrerer Fragen an den Gerichtshof für den Fall angeregt, dass die Revision der Beklagten nicht zurückgewiesen wird. Die ersten drei Fragestellungen (1a, b und c) beziehen sich auf die Vereinbarkeit bestimmter nationaler Regelungen zur Visumerteilung und zu den Folgen von visumrechtlichen Verstößen mit den Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei. Die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung zu diesen Fragen liegen jedoch nicht vor, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Wie oben bereits ausgeführt (Rn. 14) kann sich der Kläger auf die assoziationsrechtlichen Stillhalteregelungen nicht berufen. Art. 41 des Zusatzprotokolls findet auf ihn keine Anwendung, denn er hatte zu keiner Zeit die Absicht, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 7 ARB 2/76 und Art. 13 ARB 1/80 fehlt es am ordnungsgemäßen Aufenthalt des Klägers in Deutschland. Mit der vierten Fragestellung (Frage 2) möchte der Kläger geklärt wissen, ob bestimmte Verfahrensregeln in einem zukünftigen Visumverfahren bei einem subjektiven Anspruch auf Familienzusammenführung zu beachten seien. Eine Anrufung des Gerichtshofs zu dieser Frage scheidet deshalb aus, weil die rechtlichen Rahmenbedingungen eines künftigen Visumverfahrens nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind. Diese ist vielmehr auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Durchführung eines Visumverfahrens gerichtet.

23

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tatbestand

1

Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.

2

Die 1973 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Weißrussland. Sie reiste am 1. August 2007 mit einem zunächst bis zum 29. August 2007 gültigen Schengen-Visum nach Deutschland ein. Das Visum wurde später bis zum 30. September 2007 verlängert. Im Visumverfahren hatte die Klägerin gegenüber der deutschen Auslandsvertretung in Minsk angegeben, sie wolle in Deutschland eine Freundin besuchen. Am 6. September 2007 heiratete sie während einer Kurzreise nach Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen, kehrte anschließend mit diesem nach Deutschland zurück und beantragte am 18. September 2007 bei der Ausländerbehörde des Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 ab und drohte der Klägerin zugleich die Abschiebung an. Die Klägerin sei ohne das erforderliche nationale Visum eingereist, das man für auf Dauer gerichtete Aufenthaltszwecke benötige. Der Aufenthaltstitel könne auch nicht nach § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthV - im Bundesgebiet beantragt werden. Diese Bestimmung verlange, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall, da der Anspruch mit der Heirat in Dänemark und damit vor der Einreise nach Deutschland entstanden sei. Von dem Erfordernis der Einholung eines nationalen Visums vom Ausland aus könne auch nicht im Rahmen des Ermessens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden.

3

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Denn die Klägerin könne die Aufenthaltserlaubnis nach § 39 Nr. 3 AufenthV auch vom Bundesgebiet aus einholen, da der Anspruch nach der Einreise entstanden sei. Unter "Einreise" im Sinne der Vorschrift sei nämlich die erste Einreise in den Schengen-Raum zu verstehen. Da die Klägerin bereits am 1. August 2007 in den Schengen-Raum eingereist sei, sei die Ehe nach der Einreise geschlossen worden.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16. Juli 2009 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es: Zwar lägen die besonderen Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG vor. Die Klägerin erfülle jedoch nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil sie nicht mit dem für den beabsichtigten Daueraufenthalt erforderlichen Visum eingereist sei und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben nicht bereits im Visumantrag gemacht habe. Sie sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV von diesem Erfordernis befreit. Denn ihr Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht nach der Einreise entstanden. Es komme nach dieser Vorschrift auf die letzte vor der Antragstellung erfolgte Einreise in das Bundesgebiet an und nicht auf die Einreise in den Schengen-Raum. Dies ergebe sich u.a. aus dem Zweck der Neufassung der Vorschrift durch das Richtlinienumsetzungsgesetz. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs solle mit der Begrenzung der Privilegierung auf nach der Einreise entstandene Anspruchsfälle der missbräuchlichen Verwendung eines Schengen-Visums für einen von vornherein beabsichtigten langfristigen Aufenthalt entgegengewirkt werden. Dabei habe der Verordnungsgeber ausdrücklich die Heirat deutscher Staatsangehöriger in Dänemark vor Augen gehabt. Die Regelung begegne weder mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz noch mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie Bedenken. Eine andere Auslegung der Vorschrift sei schließlich auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten. Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei nicht einschlägig, weil der Ehemann der Klägerin nicht von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe. Die Ermessensentscheidung des Beklagten, von dem Visumerfordernis nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zugunsten der Klägerin abzusehen, obwohl ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zustehe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Ermessensausübung sei es erforderlich, die legitimen Interessen des Ausländers gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Dem sei der Beklagte rechtsfehlerfrei nachgekommen. Er sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin das nationale Visumverfahren in offensichtlich missbräuchlicher Absicht umgangen habe und besondere Umstände, die eine vorübergehende Trennung von ihrem Ehemann mit Blick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRG als unzumutbar erscheinen ließen, weder dargetan noch ersichtlich seien.

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff der Einreise in § 39 Nr. 3 AufenthV fehlerhaft ausgelegt und dessen europarechtliche Prägung außer Acht gelassen. Die Auslegung des Berufungsgerichts führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Eheschließungen in Deutschland im Vergleich zu Eheschließungen in anderen Schengen-Staaten. Sie werde auch dem durch Art. 6 GG gewährleisteten Schutz der Ehe einschließlich der Eheschließungsfreiheit nicht gerecht. Außerdem sei vorliegend das Ermessen der Ausländerbehörde, von der Durchführung eines Visumverfahrens abzusehen, im Rahmen von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Null reduziert. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits 1986 festgestellt, dass die Verweisung auf das Sichtvermerksverfahren unsinnig sei, wenn der weitere Aufenthalt des legal eingereisten Ausländers unbedenklich erlaubt werden könne.

6

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

7

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 10. November 2010 darauf hingewiesen, dass die Klägerin ausweislich des in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Visumvorgangs im Visumverfahren auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen worden ist. Die sich aus dem Visumvorgang ergebenden Umstände sind mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert und von diesen nicht in Frage gestellt worden.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ohne vorherige Durchführung eines nationalen Visumverfahrens verneint und den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig bestätigt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes unterliegt (1.), dass sie die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - nicht erfüllt (2.a) und weder nach § 39 Aufenthaltsverordnung - AufenthV - hiervon befreit ist (2.b) noch verlangen kann, dass der Beklagte im Rahmen seines Ermessens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von dieser Erteilungsvoraussetzung absieht (2.c).

9

1. Zunächst ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Klagebegehren nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen ist. Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, da die Rechtsstellung der Klägerin nicht von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) erfasst wird. Denn nach § 1 FreizügG/EU regelt dieses Gesetz nur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen, nicht aber die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger.

10

Allerdings unterfallen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ausnahmsweise auch Familienangehörige von Deutschen den unionsrechtlichen Nachzugsregelungen, nämlich dann, wenn es sich um sog. Rückkehrerfälle handelt (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - InfAuslR 1992, 341 und vom 11. Dezember 2007 - Rs. C-291/05, Eind - InfAuslR 2008, 114). Nach dieser Rechtsprechung kann sich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte eines Unionsbürgers auch gegenüber dem Staat der Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, wenn der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, der Ehegatte ihn in den anderen Mitgliedstaat begleitet hat oder ihm nachgezogen ist und sich mit ihm dort aufgehalten hat. Dies gilt auch, wenn die Ehe erst in dem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, und ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Einreise und der Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts des Ehegatten in dem Staat der Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 27 ff., 45) oder dem anderen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-127/08, Metock - NVwZ 2008, 1097 Rn. 48 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert es die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers, dass in diesen Fällen der drittstaatsangehörige Ehegatte bei einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat des Unionsbürgers auch dort ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht hat.

11

Dieses Recht darf von den Mitgliedstaaten grundsätzlich keinen weiteren Voraussetzungen als dem Nachweis der Identität und der Ehe unterworfen werden. Insbesondere darf nicht ein "Aufenthaltsvisum zum Zweck der Familienzusammenführung" verlangt werden (EuGH, Urteil vom 14. April 2005 - Rs. C-157/03, Kommission/Spanien - Slg. 2005, I-2911 Rn. 28). Selbst die Einreise ohne ein zulässigerweise gefordertes Einreisevisum in Gestalt eines Schengen-Visums darf allenfalls zur Belegung mit Verwaltungssanktionen, nicht aber zur Versagung des Aufenthaltsrechts und erst recht nicht zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet führen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - Rs. C-459/99, MRAX - InfAuslR 2002, 417 Rn. 56 und 59). Ob bei Bestehen eines solchen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Deutschen die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU in unionsrechtskonformer Auslegung entsprechend anzuwenden sind (vgl. Hailbronner, AuslR, § 1 FreizügG/EU Rn. 2 und 14; VG Darmstadt, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 5 L 492/10.DA - S. 4 f.; wohl auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 B 166/10 - InfAuslR 2011, 1) oder ob eine unionsrechtskonforme Handhabung durch unmittelbaren Rückgriff auf das Unionsrecht sicherzustellen ist (vgl. Epe, in: GK-AufenthG, § 1 FreizügG/EU Rn. 26), braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Aus Sicht des Senats sprechen durchaus gute Gründe für eine analoge Anwendung der Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU mit der Folge, dass bei Vorliegen eines sog. Rückkehrerfalles nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ausgeschlossen ist. Das würde allerdings nicht bedeuten, dass in allen Fällen des Nachzugsbegehrens von Drittstaatsangehörigen zu ihrem deutschen Ehegatten vor einer Anwendung des Aufenthaltsgesetzes auch stets eine Feststellung über das Nichtbestehen eines Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU erforderlich wäre. Denn diese Regelung beruht auf der Vermutung eines Freizügigkeitsrechts zugunsten der in § 1 FreizügG/EU genannten Personen, die bei Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger gerade nicht besteht, und dürfte daher von einer entsprechenden Anwendung der Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Rückkehrerfällen ausgenommen sein.

12

Die vorstehend aufgeworfene Rechtsfrage bedarf hier keiner abschließenden Klärung, weil bei der Klägerin die Voraussetzungen eines sog. Rückkehrerfalles im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht vorliegen. Denn ihr deutscher Ehemann hat durch die Kurzreise nach Dänemark und die dortige Heirat nicht in so nachhaltiger Weise von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht, dass es die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts erforderte, der Klägerin einen unionsrechtlichen Nachzugsanspruch zuzubilligen. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Ehemann der Klägerin bei seiner Kurzreise nach Dänemark durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen von seinem wirtschaftlichen Freizügigkeitsrecht in Gestalt der passiven Dienstleistungsfreiheit Gebrauch gemacht hat. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Anwendung der in den sog. Rückkehrerfällen entwickelten Grundsätze nicht mehr notwendig ein Gebrauchmachen des Unionsbürgers von den wirtschaftlichen Grundfreiheiten voraus (zum wirtschaftlichen Freizügigkeitsrecht durch Erbringung von Dienstleistungen vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-60/00, Carpenter - Slg. 2002, I-6279). Vielmehr kann auch ein Gebrauchmachen von dem allgemeinen mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV geeignet sein, die Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Familiennachzugsregeln zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - Rs. C-200/02, Chen - InfAuslR 2004, 413 Rn. 34 ff.). Dennoch genügt, wie die vom EuGH entschiedenen Fälle zeigen, nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den Unionsbürger. Vielmehr ist für eine "Mitnahme" des Freizügigkeitsstatus in den Heimatstaat und eine entsprechende Begünstigung des drittstaatsangehörigen Ehegatten erforderlich, dass der Unionsbürger mit einer gewissen Nachhaltigkeit von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht (so auch die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 11 S 2181/09 - InfAuslR 2010, 143; VGH München, Beschluss vom 29. September 2009 - 19 CS 09.1405 - juris Rn. 8; VG Darmstadt, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 5 L 557/09.DA(2) - InfAuslR 2010, 67; nachgehend VGH Kassel, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 3 B 2948/09 - juris Rn. 16 ff.). Würde bereits jeder kurzfristige, von vornherein nicht auf eine gewisse Dauer angelegte Aufenthalt eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat - etwa zu touristischen Zwecken - für einen unionsrechtlich begründeten Nachzugsanspruch des mitreisenden drittstaatsangehörigen Ehegatten bei Rückkehr in den Heimatstaat ausreichen, liefe das Recht der Mitgliedstaaten zur Regelung von Einreise und Aufenthalt für den einem Drittstaat angehörenden Ehegatten oder sonstige Familienangehörige ihrer eigenen Staatsbürger weitgehend leer. Dieses Recht der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinen Entscheidungen aber immer wieder ausdrücklich anerkannt und betont, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit nicht auf Tätigkeiten anwendbar sind, die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 a.a.O. Rn. 77 und vom 1. April 2008 - Rs. C-212/06, Gouvernement de la Communauté française etc. - Slg. 2008, I-1683 Rn. 39 m.w.N.). Insofern kann der Rechtsprechung des EuGH zu den Rückkehrerfällen eine Art Bagatellvorbehalt entnommen werden, nach dem - angesichts der erheblichen Rechtsfolgen des Gebrauchmachens von der Freizügigkeit im Rückkehrfall - auch dieses Gebrauchmachen selbst von einer gewissen Erheblichkeit bzw. Nachhaltigkeit sein muss. In die gleiche Richtung gehen auch die Überlegungen der Kommission zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Unionsrechts in diesem Zusammenhang, die die Begründung eines tatsächlichen und effektiven Aufenthalts in dem anderen Mitgliedstaat, d.h. der Sache nach in der Regel einen Umzug des Unionsbürgers, für erforderlich hält (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009, KOM(2009) 313 endgültig, S. 19 f.).

13

Wo im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist, von der an das Gebrauchmachen von den unionsrechtlichen Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechten in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichend nachhaltig angesehen werden kann, um bei Rückkehr in den Heimatstaat ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten zu rechtfertigen, und ob eine verallgemeinerungsfähige Konkretisierung insoweit überhaupt möglich ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist durch den kurzfristigen, nur wenige Tage dauernden gemeinsamen Aufenthalt der Klägerin und ihres Ehemannes in Dänemark diese Grenze zweifellos nicht erreicht. Deshalb erübrigt sich auch eine Vorlage an den EuGH.

14

Die Notwendigkeit einer solchen Vorlage ergibt sich auch nicht aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston in der der Großen Kammer des EuGH zugewiesenen Rechtssache C-34/09 - Zambrano - vom 30. September 2010. Die Generalanwältin hat darin grundsätzlich die Frage aufgeworfen, ob ein Unionsbürger sich gegenüber dem Staat seiner Staatsangehörigkeit auch ohne vorheriges Gebrauchmachen von der Freizügigkeit auf seine Rechte als Unionsbürger - einschließlich des damit verbundenen Anspruchs auf Familiennachzug nach unionsrechtlichen Regeln - berufen kann. Nach ihrer Auffassung ist eine solche Inländerdiskriminierung unionsrechtlich unzulässig. Dies widerspricht allerdings der bisherigen gefestigten Rechtsprechung des EuGH, nach der Unionsrecht auf rein innerstaatliche Sachverhalte keine Anwendung findet und über etwaige Benachteiligungen, denen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates nach dem Recht dieses Staates ausgesetzt sein können, allein im Rahmen des internen Rechtssystems dieses Staates zu entscheiden ist (neben den oben zitierten Urteilen vom 25. Juli 2008 und 1. April 2008 auch Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs. C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet - Slg. 1997, I-3171 Rn. 23). Dies hat der EuGH auf einen ähnlichen Vorstoß der Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 28. Juni 2007, Rn. 121 in der Rechtssache C-212/06 durch Urteil vom 1. April 2008 a.a.O., Rn. 37 bis 39 ausdrücklich bestätigt. Aus Sicht des Senats stellt sich angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung derzeit insoweit keine europarechtliche Zweifelsfrage.

15

Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes auf inländische Unionsbürger, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der Verpflichtung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und der dadurch bedingten Betroffenheit unterschiedlicher Rechtskreise überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 1 BvR 986/89 - NJW 1990, 1033 und vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 <159>). Denn die aus dem Nebeneinander von Unionsrecht und nationalem Recht entstehende Ungleichbehandlung ist jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Ist eine Übertragung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Familienangehörige von inländischen Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, unionsrechtlich nicht geboten, liegen hinreichend gewichtige Gründe vor, dass in diesen Fällen die für alle nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer geltenden Bestimmungen des nationalen Aufenthaltsrechts zur Anwendung kommen (vgl. Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 Rn. 40).

16

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), die - soweit hier einschlägig - auch derzeit noch unverändert gelten.

17

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG erfordert neben dem Vorliegen der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich auch, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt ist, d.h. dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2). Etwas anderes gilt nur, wenn der Ausländer nach § 39 AufenthV berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen, oder ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt.

18

a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Sie ist nicht mit einem zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten nationalen Visum gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG eingereist und hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die für dessen Erteilung erforderlichen Angaben nicht bereits im Visumantrag gemacht.

19

Die Klägerin ist mit einem Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und damit nicht unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist (vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift: BTDrucks 15/420 S. 73 und BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04 - NJW 2005, 2095). Für einen längerfristigen Aufenthalt ist aber gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen - ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (so auch die ganz überwiegende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte: neben dem Berufungsurteil etwa VGH Kassel, Beschluss vom 16. März 2005 - 12 TG 298/05 - NVwZ 2006, 111; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2006 - 11 S 1797/05 - juris Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. August 2008 - 13 ME 131/08 - juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 1 B 552/08 - juris Rn. 30; zur alten Rechtslage noch offenlassend, Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - BVerwGE 101, 265 <267>). Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht neben ihrer systematischen Stellung bei den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln auch der Sinn und Zweck der Regelung. Sie dient anders als § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht primär der Verhinderung oder Sanktion einer unerlaubten Einreise, sondern soll die Einhaltung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleisten (BTDrucks 15/420 S. 70). Diesem Zweck der Vorschrift wird eine weite, auch nachträgliche Änderungen des Aufenthaltszwecks erfassende Auslegung der Vorschrift am ehesten gerecht. Nur bei einem solchen Verständnis der Vorschrift erlangen im Übrigen die in § 39 Nr. 2, 3 und 6 AufenthV vorgesehenen Ausnahmen eine eigenständige Bedeutung. In den dort geregelten Fällen einer nachträglichen Änderung des Aufenthaltszwecks würde andernfalls schon nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Beantragung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zulässig sein.

20

Da die Klägerin "nur" mit einem Schengen-Visum und nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen nationalen Visum eingereist ist, fehlt es - ungeachtet des Umstandes, dass sie auch nicht die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Eheschließung und Eheführung erforderlichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat - an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

21

b) Die Klägerin ist auch nicht nach den auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhenden Regelungen der §§ 39 ff. AufenthV ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen, und damit von dem Visumerfordernis befreit.

22

Die im Fall der Klägerin allein in Betracht kommende Regelung in § 39 Nr. 3 AufenthV ist in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes (vgl. Art. 7 Abs. 4 Nr. 13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970) anzuwenden. Umstände, die es aus Gründen des Vertrauensschutzes gebieten würden, abweichend von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der aktuellen Rechtslage ausnahmsweise auf die zuvor geltende Rechtslage abzustellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 - InfAuslR 2008, 129), liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Denn die für die Anwendung der Vorschrift maßgebliche Eheschließung fand ebenso wie die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erst nach Inkrafttreten der Rechtsänderung statt, so dass es schon deshalb an einem unter Geltung der alten Rechtslage ins Werk gesetzten Vertrauen fehlt. Abgesehen davon kommt es, wie die folgenden Ausführungen zeigen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei der Klägerin auch nicht entscheidend auf diese Rechtsänderung an.

23

Nach § 39 Nr. 3 AufenthV in der hier anzuwendenden neuen Fassung kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. In der alten Fassung lautete der letzte Halbsatz: "..., sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind." Die Klägerin, für die allein die zweite Alternative der Vorschrift in Betracht kommt, war zwar bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug im Besitz eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte, bei ihr liegen aber trotz der Heirat eines Deutschen nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV vor, weil sie den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwirklicht hat und deshalb die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, von der beim Familiennachzug gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Rahmen des behördlichen Ermessens abgesehen werden kann, nicht erfüllt.

24

Unter einem "Anspruch" im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV ist ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsgesetz - etwa in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG - grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen (Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 24 m.w.N.). Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (a.a.O. Rn. 21 ff.). Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. Sie hat bei der Beantragung des Schengen-Visums bei der deutschen Auslandsvertretung in Minsk im Juli 2007 falsche Angaben zum Zweck der Erlangung dieses Visums gemacht. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie seinerzeit angegeben, nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie, wie die Reisechronologie belegt, von vornherein dauerhaft in Deutschland bleiben wollte (UA S. 15 f.). Von diesen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren auszugehen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin ist ferner ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Visumvorgangs ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher und unvollständiger Angaben hingewiesen worden. Dies ist nach der Erörterung dieses Umstandes in der Revisionsverhandlung zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit hat die Klägerin den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sowohl in der zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) als auch in der jetzigen, seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes geltenden Fassung (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG) erfüllt.

25

Dieser Ausweisungsgrund ist auch im Rahmen von § 39 Nr. 3 AufenthV zu berücksichtigen und steht der Annahme eines strikten Rechtsanspruchs im Sinne dieser Vorschrift entgegen. Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise angenommen wird, dass § 39 Nr. 3 AufenthV gerade bei einer Eheschließung nach der Einreise auch den Fall eines von vornherein beabsichtigten Daueraufenthalts erfassen solle und deshalb der Ausweisungsgrund, der auf dem entsprechenden Verstoß gegen die Visumvorschriften beruhe, bei Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht bleiben müsse (so OVG Münster, Beschluss vom 16. September 2008 - 19 B 871/08 - im Anschluss an VG Aachen, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 8 L 445/07 - zu § 39 Nr. 5 AufenthV, juris), folgt der Senat dem nicht (ebenso die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 18 B 606/10 - juris Rn. 8 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08 - InfAuslR 2008, 444; VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 10 CS 09.853 - InfAuslR 2009, 291). Die Vorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV befreit nur von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG; die selbständige Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bleibt aber weiterhin zu beachten. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 39 Nr. 3 AufenthV. Diese Vorschrift soll nur diejenigen Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Sie soll aber nicht den Versuch privilegieren, einen von Anfang an beabsichtigten Daueraufenthalt in Deutschland unter Umgehung der nationalen Visumvorschriften durchzusetzen. Andernfalls würde die bewusste Umgehung des Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung entwertet. Dieser schon mit der ursprünglichen Fassung der Vorschrift verfolgte Regelungszweck (vgl. BRDrucks 731/04 S. 182 f.) wird in der Begründung der Neufassung der Vorschrift durch das Richtlinienumsetzungsgesetz noch stärker zum Ausdruck gebracht (BTDrucks 15/5065 S. 240).

26

Da § 39 Nr. 3 AufenthV schon mangels eines strikten Rechtsanspruchs der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht eingreift, kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Auslegung des Begriffs der Einreise im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV nicht mehr an.

27

c) Ein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kommt auch nicht nach Satz 2 der Vorschrift in Betracht, da die Klägerin schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde nicht erfüllt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von dem Erfordernis eines Visumverfahrens nach Satz 1 abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Ebenso wie im Rahmen von § 39 Nr. 3 AufenthV setzt die erste Alternative der Vorschrift einen strikten Rechtsanspruch voraus, der wegen des Vorliegens des Ausweisungsgrundes des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG im Fall der Klägerin nicht besteht. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Vorschrift. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen besondere Umstände, die es der Klägerin unzumutbar machen, das Bundesgebiet vorübergehend zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen, nicht vor (UA S. 16). Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus.

28

Um Missverständnisse zu vermeiden, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG der Klägerin im Fall einer Ausreise zur Nachholung des nationalen Visumverfahrens nicht mehr entgegengehalten werden kann.

29

Die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist nach alledem ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug.

2

Der 1968 geborene Kläger hielt sich nach eigenen Angaben im Anschluss an ein erfolgloses Asylverfahren längere Zeit ohne Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf. Nach seinen Angaben lernte er im Jahr 2004 Frau G., eine 1947 geborene deutsche Staatsangehörige türkischer Herkunft, kennen und lebte mit ihr seit September 2007 zusammen. Um seinen Aufenthalt legalisieren zu können, habe er das Bundesgebiet im Februar 2008 verlassen.

3

Der Kläger reiste am 27. Juli 2008 mit einem von der griechischen Auslandsvertretung in Moskau ausgestellten Schengen-Visum nach Deutschland ein, das vom 27. Juli 2008 bis zum 18. August 2008 gültig war. Am 1. August 2008 heiratete er Frau G. in Bornholm (Dänemark) und kehrte noch am selben Tag nach Deutschland zurück.

4

Am 8. August 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 25. September 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab und drohte ihm die Abschiebung an. Der Kläger sei am 27. Juli 2008 ohne das für einen Daueraufenthalt erforderliche nationale Visum in das Bundesgebiet eingereist. Dieses könne nur von einer konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Von dem Visumerfordernis sei auch nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 AufenthG abzusehen, da eine Umgehung des Sichtvermerkverfahrens in offensichtlich missbräuchlicher Absicht stattgefunden habe. Außergewöhnliche schutzwürdige Belange des Klägers und seiner Ehefrau seien nicht erkennbar.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. November 2009 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fehle, da der Kläger bei seiner Einreise lediglich im Besitz eines für kurzfristige Aufenthalte gültigen Schengen-Visums gewesen sei. In Bezug auf den aktuell begehrten Daueraufenthalt sei das nicht das erforderliche Visum gewesen. Unabhängig davon habe ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Klägers bereits vor der Einreise die Absicht zur Eheschließung und zum Daueraufenthalt bestanden, so dass der Kläger die für die Erteilung maßgeblichen Angaben nicht bereits im Visumantrag gemacht habe. Er habe auch nicht die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 39 Nr. 3 AufenthV im Inland zu beantragen. Zwar sei er im Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums gewesen. Der aus der Eheschließung folgende Anspruch sei jedoch nicht nach der Einreise entstanden, da es insoweit auf die letzte vor der Antragstellung liegende Einreise in das Bundesgebiet und nicht auf die Einreise in den Schengen-Raum ankomme. Der Beklagte habe das ihm in § 5 Abs. 2 AufenthG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Zu Recht habe die Behörde darauf abgestellt, dass dem Kläger die Ausreise und Wiedereinreise mit dem erforderlichen Visum zumutbar sei. Besondere Umstände, die die kürzere Trennung der Eheleute als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

6

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Auslegung des Verwaltungsgerichts lasse die Privilegierung des § 39 Nr. 3 AufenthV leerlaufen. In der Praxis sei es für einen Ausländer unmöglich, in Deutschland innerhalb von drei Monaten die Ehe zu schließen. Der Verordnungsgeber habe die Heirat in Dänemark nicht als Missbrauch ansehen dürfen, da er zu deren Anerkennung unionsrechtlich verpflichtet sei. Weder die systematische Stellung des § 39 Nr. 3 AufenthV noch die Materialien zu der Änderung der Vorschrift gäben etwas für die Auffassung des Verwaltungsgerichts her, dass auf die letzte Einreise in das Bundesgebiet abzustellen sei. Die Interpretation des Verwaltungsgerichts schaffe Eheschließungen unterschiedlicher Art und Güte und erschwere den Ehegattennachzug, so dass dieser faktisch nicht mehr stattfinden könne.

7

Der Beklagte verteidigt die Entscheidung der Vorinstanz. Entgegen der Auffassung des Klägers werde eine in Deutschland vorgenommene Eheschließung bei verschwiegenem Vorentschluss nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht von § 39 Nr. 3 AufenthV privilegiert. Im Übrigen wäre aber auch eine unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Behandlung von Eheschließungen in Dänemark und Deutschland gerechtfertigt, da der deutsche Standesbeamte verpflichtet sei, das Vorliegen einer Scheinehe zu prüfen, bei Verdachtsmomenten weitere Ermittlungen anzustellen und ggf. die Eheschließung zu versagen.

8

Der Senat hat das Auswärtige Amt gebeten, den Visumvorgang des Klägers zu übermitteln. Das Auswärtige Amt hat daraufhin mitgeteilt, der Visumvorgang sei von der Griechischen Botschaft in Moskau bereits vernichtet worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ohne vorherige Durchführung eines nationalen Visumverfahrens zu Recht verneint und den angefochtenen Ablehnungsbescheid als rechtmäßig bestätigt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes unterliegt (1.), dass er die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - nicht erfüllt (2.a) und weder nach § 39 Aufenthaltsverordnung - AufenthV - hiervon befreit ist (2.b) noch verlangen kann, dass der Beklagte im Rahmen seines Ermessens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von dieser Erteilungsvoraussetzung absieht (2.c).

10

1. Zunächst ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Klagebegehren nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen ist. Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, da die Rechtsstellung des Klägers nicht von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) erfasst wird. Denn nach § 1 FreizügG/EU regelt dieses Gesetz nur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen, nicht aber die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger.

11

Allerdings unterfallen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ausnahmsweise auch Familienangehörige von Deutschen den unionsrechtlichen Nachzugsregelungen, nämlich dann, wenn es sich um sog. Rückkehrerfälle handelt (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - InfAuslR 1992, 341 und vom 11. Dezember 2007 - Rs. C-291/05, Eind - InfAuslR 2008, 114). Nach dieser Rechtsprechung kann sich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte eines Unionsbürgers auch gegenüber dem Staat der Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen, wenn der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, der Ehegatte ihn in den anderen Mitgliedstaat begleitet hat oder ihm nachgezogen ist und sich mit ihm dort aufgehalten hat. Dies gilt auch, wenn die Ehe erst in dem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, und ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Einreise und der Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts des Ehegatten in dem Staat der Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 27 ff., 45) oder dem anderen Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - Rs. C-127/08, Metock - NVwZ 2008, 1097 Rn. 48 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert es die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers, dass in diesen Fällen der drittstaatsangehörige Ehegatte bei einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat des Unionsbürgers auch dort ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht hat.

12

Dieses Recht darf von den Mitgliedstaaten grundsätzlich keinen weiteren Voraussetzungen als dem Nachweis der Identität und der Ehe unterworfen werden. Insbesondere darf nicht ein "Aufenthaltsvisum zum Zweck der Familienzusammenführung" verlangt werden (EuGH, Urteil vom 14. April 2005 - Rs. C-157/03, Kommission/Spanien - Slg. 2005, I-2911 Rn. 28). Selbst die Einreise ohne ein zulässigerweise gefordertes Einreisevisum in Gestalt eines Schengen-Visums darf allenfalls zur Belegung mit Verwaltungssanktionen, nicht aber zur Versagung des Aufenthaltsrechts und erst recht nicht zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet führen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - Rs. C-459/99, MRAX - InfAuslR 2002, 417 Rn. 56 und 59). Ob bei Bestehen eines solchen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Deutschen die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU in unionsrechtskonformer Auslegung entsprechend anzuwenden sind (vgl. Hailbronner, AuslR, § 1 FreizügG/EU Rn. 2 und 14; VG Darmstadt, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 5 L 492/10.DA - S. 4 f.; wohl auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 B 166/10 - InfAuslR 2011, 1) oder ob eine unionsrechtskonforme Handhabung durch unmittelbaren Rückgriff auf das Unionsrecht sicherzustellen ist (vgl. Epe, in: GK-AufenthG, § 1 FreizügG/EU Rn. 26), braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Aus Sicht des Senats sprechen durchaus gute Gründe für eine analoge Anwendung der Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU mit der Folge, dass bei Vorliegen eines sog. Rückkehrerfalles nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ausgeschlossen ist. Das würde allerdings nicht bedeuten, dass in allen Fällen des Nachzugsbegehrens von Drittstaatsangehörigen zu ihrem deutschen Ehegatten vor einer Anwendung des Aufenthaltsgesetzes auch stets eine Feststellung über das Nichtbestehen eines Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU erforderlich wäre. Denn diese Regelung beruht auf der Vermutung eines Freizügigkeitsrechts zugunsten der in § 1 FreizügG/EU genannten Personen, die bei Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger gerade nicht besteht, und dürfte daher von einer entsprechenden Anwendung der Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Rückkehrerfällen ausgenommen sein.

13

Die vorstehend aufgeworfene Rechtsfrage bedarf hier keiner abschließenden Klärung, weil bei dem Kläger die Voraussetzungen eines sog. Rückkehrerfalles im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht vorliegen. Denn seine deutsche Ehefrau hat durch die Kurzreise nach Dänemark und die dortige Heirat nicht in so nachhaltiger Weise von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht, dass es die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts erforderte, dem Kläger einen unionsrechtlichen Nachzugsanspruch zuzubilligen. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Ehefrau des Klägers bei ihrer Kurzreise nach Dänemark durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen von ihrem wirtschaftlichen Freizügigkeitsrecht in Gestalt der passiven Dienstleistungsfreiheit Gebrauch gemacht hat. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Anwendung der in den sog. Rückkehrerfällen entwickelten Grundsätze nicht mehr notwendig ein Gebrauchmachen des Unionsbürgers von den wirtschaftlichen Grundfreiheiten voraus (zum wirtschaftlichen Freizügigkeitsrecht durch Erbringung von Dienstleistungen vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-60/00, Carpenter - Slg. 2002, I-6279). Vielmehr kann auch ein Gebrauchmachen von dem allgemeinen mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV geeignet sein, die Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Familiennachzugsregeln zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - Rs. C-200/02, Zhu und Chen - InfAuslR 2004, 413 Rn. 34 ff.). Dennoch genügt, wie die vom EuGH entschiedenen Fälle zeigen, nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den Unionsbürger. Vielmehr ist für eine "Mitnahme" des Freizügigkeitsstatus in den Heimatstaat und eine entsprechende Begünstigung des drittstaatsangehörigen Ehegatten erforderlich, dass der Unionsbürger mit einer gewissen Nachhaltigkeit von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht (Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - Rn. 9 ff. - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen, so auch die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 11 S 2181/09 - InfAuslR 2010, 143; VGH München, Beschluss vom 29. September 2009 - 19 CS 09.1405 - juris Rn. 8; VG Darmstadt, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 5 L 557/09.DA(2) - InfAuslR 2010, 67; nachgehend VGH Kassel, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 3 B 2948/09 - juris Rn. 16 ff.). Würde bereits jeder kurzfristige, von vornherein nicht auf eine gewisse Dauer angelegte Aufenthalt eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat - etwa zu touristischen Zwecken - für einen unionsrechtlich begründeten Nachzugsanspruch des mitreisenden drittstaatsangehörigen Ehegatten bei Rückkehr in den Heimatstaat ausreichen, liefe das Recht der Mitgliedstaaten zur Regelung von Einreise und Aufenthalt für den einem Drittstaat angehörenden Ehegatten oder sonstige Familienangehörige ihrer eigenen Staatsbürger weitgehend leer. Dieses Recht der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinen Entscheidungen aber immer wieder ausdrücklich anerkannt und betont, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit nicht auf Tätigkeiten anwendbar sind, die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 a.a.O. Rn. 77 und vom 1. April 2008 - Rs. C-212/06, Gouvernement de la Communauté française etc. - Slg. 2008, I-1683 Rn. 39 m.w.N.). Insofern kann der Rechtsprechung des EuGH zu den Rückkehrerfällen eine Art Bagatellvorbehalt entnommen werden, nach dem - angesichts der erheblichen Rechtsfolgen des Gebrauchmachens von der Freizügigkeit im Rückkehrfall - auch dieses Gebrauchmachen selbst von einer gewissen Erheblichkeit bzw. Nachhaltigkeit sein muss. In die gleiche Richtung gehen auch die Überlegungen der Kommission zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Unionsrechts in diesem Zusammenhang, die die Begründung eines tatsächlichen und effektiven Aufenthalts in dem anderen Mitgliedstaat, d.h. der Sache nach in der Regel einen Umzug des Unionsbürgers, für erforderlich hält (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009, KOM(2009) 313 endgültig, S. 19 f.).

14

Wo im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist, von der an das Gebrauchmachen von den unionsrechtlichen Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechten in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichend nachhaltig angesehen werden kann, um bei Rückkehr in den Heimatstaat ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten zu rechtfertigen, und ob eine verallgemeinerungsfähige Konkretisierung insoweit überhaupt möglich ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist durch den kurzfristigen, nur wenige Tage dauernden gemeinsamen Aufenthalt des Klägers und seiner Ehefrau in Dänemark diese Grenze zweifellos nicht erreicht. Deshalb erübrigt sich auch eine Vorlage an den EuGH.

15

Die Notwendigkeit einer solchen Vorlage ergibt sich auch nicht aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston in der der Großen Kammer des EuGH zugewiesenen Rechtssache C-34/09 - Zambrano - vom 30. September 2010. Die Generalanwältin hat darin grundsätzlich die Frage aufgeworfen, ob ein Unionsbürger sich gegenüber dem Staat seiner Staatsangehörigkeit auch ohne vorheriges Gebrauchmachen von der Freizügigkeit auf seine Rechte als Unionsbürger - einschließlich des damit verbundenen Anspruchs auf Familiennachzug nach unionsrechtlichen Regeln - berufen kann. Nach ihrer Auffassung ist eine solche Inländerdiskriminierung unionsrechtlich unzulässig. Dies widerspricht allerdings der bisherigen gefestigten Rechtsprechung des EuGH, nach der Unionsrecht auf rein innerstaatliche Sachverhalte keine Anwendung findet und über etwaige Benachteiligungen, denen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates nach dem Recht dieses Staates ausgesetzt sein können, allein im Rahmen des internen Rechtssystems dieses Staates zu entscheiden ist (neben den oben zitierten Urteilen vom 25. Juli 2008 und 1. April 2008 auch Urteil vom 5. Juni 1997 - Rs. C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet - Slg. 1997, I-3171 Rn. 23). Dies hat der EuGH auf einen ähnlichen Vorstoß der Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 28. Juni 2007, Rn. 121 in der Rechtssache C-212/06 durch Urteil vom 1. April 2008 a.a.O., Rn. 37 bis 39 ausdrücklich bestätigt. Aus Sicht des Senats stellt sich angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung derzeit insoweit keine europarechtliche Zweifelsfrage.

16

Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes auf inländische Unionsbürger, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der Verpflichtung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und der dadurch bedingten Betroffenheit unterschiedlicher Rechtskreise überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 1 BvR 986/89 - NJW 1990, 1033 und vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 <159>). Denn die aus dem Nebeneinander von Unionsrecht und nationalem Recht entstehende Ungleichbehandlung ist jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Ist eine Übertragung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Familienangehörige von inländischen Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, unionsrechtlich nicht geboten, liegen hinreichend gewichtige Gründe vor, dass in diesen Fällen die für alle nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer geltenden Bestimmungen des nationalen Aufenthaltsrechts zur Anwendung kommen (vgl. Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 Rn. 40).

17

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), die - soweit hier einschlägig - auch derzeit noch unverändert gelten.

18

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG erfordert neben dem Vorliegen der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich auch, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt ist, d.h. dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2). Etwas anderes gilt nur, wenn der Ausländer nach § 39 AufenthV berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen, oder ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt.

19

a) Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Er ist nicht mit einem zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten nationalen Visum gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG eingereist und hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die für dessen Erteilung erforderlichen Angaben nicht bereits im Visumantrag gemacht.

20

Der Kläger ist mit einem Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und damit nicht unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet eingereist (vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift: BTDrucks 15/420 S. 73 und BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04 - NJW 2005, 2095). Für einen längerfristigen Aufenthalt ist aber gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen - ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV). Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - Rn. 19, so auch die ganz überwiegende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte: neben dem Berufungsurteil etwa VGH Kassel, Beschluss vom 16. März 2005 - 12 TG 298/05 - NVwZ 2006, 111; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2006 - 11 S 1797/05 - juris Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. August 2008 - 13 ME 131/08 - juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 1 B 552/08 - juris Rn. 30; zur alten Rechtslage noch offengelassen im Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - BVerwGE 101, 265 <267>). Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht neben ihrer systematischen Stellung bei den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln auch der Sinn und Zweck der Regelung. Sie dient anders als § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht primär der Verhinderung oder Sanktion einer unerlaubten Einreise, sondern soll die Einhaltung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleisten (BTDrucks 15/420 S. 70). Diesem Zweck der Vorschrift wird eine weite, auch nachträgliche Änderungen des Aufenthaltszwecks erfassende Auslegung der Vorschrift am ehesten gerecht. Nur bei einem solchen Verständnis der Vorschrift erlangen im Übrigen die in § 39 Nr. 2, 3 und 6 AufenthV vorgesehenen Ausnahmen eine eigenständige Bedeutung. In den dort geregelten Fällen einer nachträglichen Änderung des Aufenthaltszwecks würde andernfalls schon nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Beantragung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zulässig sein.

21

Da der Kläger "nur" mit einem Schengen-Visum und nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen nationalen Visum eingereist ist, fehlt es - ungeachtet des Umstandes, dass er auch nicht die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Eheschließung und Eheführung erforderlichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat - an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

22

b) Der Kläger ist auch nicht nach den auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhenden Regelungen der §§ 39 ff. AufenthV ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen, und damit von dem Visumerfordernis befreit.

23

aa) Die im Fall des Klägers allein in Betracht kommende Regelung in § 39 Nr. 3 AufenthV ist in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes (vgl. Art. 7 Abs. 4 Nr. 13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970) anzuwenden. Umstände, die es aus Gründen des Vertrauensschutzes gebieten würden, abweichend von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der aktuellen Rechtslage ausnahmsweise auf die zuvor geltende Rechtslage abzustellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 - InfAuslR 2008, 129), liegen im Fall des Klägers nicht vor. Denn die für die Anwendung der Vorschrift maßgebliche Eheschließung fand ebenso wie die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erst nach Inkrafttreten der Rechtsänderung statt, so dass es schon deshalb an einem unter Geltung der alten Rechtslage ins Werk gesetzten Vertrauen fehlt.

24

Nach § 39 Nr. 3 AufenthV in der hier anzuwendenden neuen Fassung kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. In der alten Fassung lautete der letzte Halbsatz: "..., sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind." Der Kläger, für den allein die zweite Alternative der Vorschrift in Betracht kommt, war zwar bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug im Besitz eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind jedoch nicht nach, sondern vor seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet entstanden.

25

bb) Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung des § 39 Nr. 3 AufenthV zutreffend auf die letzte Einreise des Klägers in das Bundsgebiet abgestellt (so auch VGH München, Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 19 CS 08.577 - juris Rn.15 und vom 12. Januar 2010 - 10 CS 09.2705 - juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08 - juris Rn. 17 und vom 16. September 2009 - 13 S 1975/09 - juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschluss vom 22. September 2008 - 1 B 1628/08 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2010 - 13 ME 3/10 - juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 2. November 2009 - 18 B 1516/08 - juris Rn. 10 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 2 M 93/09 - juris Rn. 8). Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift eine andere Lesart zulässt, deutet die Stellung der Vorschrift im Vierten Abschnitt der Aufenthaltsverordnung, der nur Ausnahmen vom Visumerfordernis für die Erteilung nationaler Aufenthaltstitel gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG betrifft, darauf hin, dass mit diesem Tatbestandsmerkmal nicht die Einreise in den Schengen-Raum, sondern die (letzte) Einreise in das Bundesgebiet gemeint ist. Der Verordnungsgeber unterliegt bei der Regelung von Ausnahmen zur nationalen Visumpflicht keinen unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 18 Satz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, ABl 2000 Nr. L 239 S. 19 - SDÜ). Allein die Anknüpfung an unionsrechtliche Tatbestände rechtfertigt nicht die Annahme, er habe in § 39 Nr. 3 AufenthV auf die Einreise in den Schengen-Raum abgestellt (a.A. Benassi, InfAuslR 2008, 127 <128 f.>). Dagegen sprechen vor allem Sinn und Zweck des § 39 Nr. 3 AufenthV. Denn die Vorschrift soll nur diejenigen Ausländer begünstigen, die im Schengen-Visumverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Sie soll aber nicht den Versuch honorieren, einen von Anfang an beabsichtigten Daueraufenthalt in Deutschland unter Umgehung der nationalen Visumvorschriften durchzusetzen. Andernfalls würde die bewusste Umgehung des Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses wichtige Steuerungsinstrument der Zuwanderung (so BTDrucks 15/420 S. 70) entwertet. Dieser Regelungszweck kommt in der Begründung der Neufassung der Vorschrift durch das Richtlinienumsetzungsgesetz durch das Beispiel der Eheschließung im Ausland deutlich zum Ausdruck (BTDrucks 16/5065 S. 240).

26

cc) Für die Beurteilung, wann die Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV entstanden sind, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das zentrale Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm, das den Aufenthaltszweck kennzeichnet (hier: Eheschließung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), erfüllt worden ist (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2010 a.a.O. Rn. 9 f.; VGH München, Beschluss vom 29. September 2009 - 19 CS 09.1405 - juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 1 B 552/08 - InfAuslR 2009, 380 <381 f.>; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08 - InfAuslR 2008, 444 <449>). Denn in der Amtlichen Begründung der Neufassung werden Anspruchsentstehung und Aufenthaltszweck miteinander verknüpft, während die übrigen Anspruchsvoraussetzungen an dieser Stelle nicht genannt werden ("... die Vergünstigung nur dann gilt, wenn der Anspruch nach der Einreise entsteht und damit ein von vornherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks ausgeschlossen werden kann." - BTDrucks 16/5065 a.a.O.). Daraus folgt, dass im Rahmen des § 39 Nr. 3 AufenthV für das Entstehen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur darauf abzustellen ist, wann das den Aufenthaltszweck kennzeichnende Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgrundlage gegeben war. Im Übrigen führt die Gegenauffassung, die auf das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen - mit Ausnahme des Visumerfordernisses gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - für einen Aufenthaltstitel abstellt, zu willkürlichen Ergebnissen. Mit Blick auf das Anliegen des Gesetzgebers, von vornherein beabsichtigte Daueraufenthalte nicht länger visumrechtlich zu privilegieren, ist eine Differenzierung danach, ob z.B. die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) vor oder nach Einreise in das Bundesgebiet erworben worden sind, nicht zu vereinbaren.

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dd) Durch die Neufassung des § 39 Nr. 3 AufenthV werden drittstaatsangehörige Ausländer, die im Besitz eines gültigen Schengen-Visum sind, einen deutschen Staatsbürger geheiratet haben und mit diesem die eheliche Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland führen wollen, im Hinblick auf das Visumerfordernis für den angestrebten Daueraufenthalt im Bundesgebiet unterschiedlich behandelt: Wurde die Ehe im Schengen-Raum geschlossen, verbleibt es bei der in § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG angeordneten Visumpflicht. Haben die Eheleute in Deutschland geheiratet, ermöglicht es § 39 Nr. 3 AufenthV, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. Die Ungleichbehandlung beruht jedoch auf legitimen Erwägungen des Gesetzgebers und ist sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich gerechtfertigt.

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Gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt es die Typisierungsbefugnis des Gesetz- und Verordnungsgebers, für das Eingreifen des Visumerfordernisses nach dem Ort der Eheschließung im In- oder Ausland zu differenzieren. Denn bei einer Eheschließung in Deutschland sieht das nationale Familienrecht spezielle Kontrollmechanismen zur Sicherung der Eheschließungsvoraussetzungen und Verhütung von Schein- oder Mehrehen vor: So hat der Verlobte, der gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaates beizubringen, dass nach dessen Recht kein Ehehindernis vorliegt (§ 1309 Abs. 1 BGB). Zudem hat der Standesbeamte Anhaltspunkten für eine Scheinehe nachzugehen, denn er muss seine Mitwirkung u.a. dann verweigern, wenn offenkundig ist, dass beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig sind, keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen zu wollen (§ 1310 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Diese Prüfungs- und Ermittlungspflicht des Standesbeamten wird verfahrensrechtlich durch die Befugnisse zu gemeinsamer und getrennter Befragung der Verlobten, der Anordnung zur Beibringung von Nachweisen sowie einer eidesstattlichen Versicherung in § 13 Abs. 1 und 2 PStG näher ausgestaltet. Folglich wird die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG auch aufenthaltsrechtliche bedeutsame Absicht der Verlobten, eine eheliche Lebensgemeinschaft herstellen zu wollen, bei einer Eheschließung im Inland schon vom Standesbeamten geprüft und entsprechenden Verdachtsmomenten nachgegangen. Das erleichtert der Ausländerbehörde die spätere Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Dieser zusätzliche Kontrollmechanismus fehlt typischerweise bei einer im Ausland eingegangenen Ehe. Das zeigt gerade der vorliegende Fall einer Eheschließung in Dänemark. Denn das Dänische Ehegesetz sieht in § 22a beim Verdacht des Vorliegens einer aufenthaltsrechtlich motivierten Schein- oder Zweckehe lediglich vor, dass die Prüfungs- oder Trauungsbehörde der dänischen Ausländerbehörde darüber zu berichten hat (abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band IV, Dänemark, Stand: 30. September 2007, 175. Lieferung). Die Ungleichbehandlung beruht daher auf einem hinreichend gewichtigen sachlichen Grund.

29

Auch Unionsrecht steht der durch § 39 Nr. 3 AufenthV bewirkten Schlechterstellung des deutschen Ehegatten, der als Unionsbürger mit der Eheschließung in Dänemark von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und dessen drittstaatsangehöriger Ehegatte vor Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland auf das Visumverfahren verwiesen wird, nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (EuGH, Urteile vom 20. September 2001 - Rs. C-184/99, Grzelczyk - Slg. 2001, I-6193 Rn. 31, vom 11. Juli 2002 - Rs. C-224/98, D'Hoop - Slg. 2002, I-6191 Rn. 28 und vom 2. Oktober 2003 - Rs. C-148/02, Avello - Slg. 2003, I-11613 Rn. 22 f.). Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 20 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (EuGH, Urteile vom 20. September 2001 a.a.O. Rn. 33, vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 29 und vom 29. April 2004 - Rs. C-224/02, Pusa - Slg. 2004, I-5763 Rn. 17). Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte (EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 30 und vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 18). Diese Erleichterungen könnten nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die sich aus einer nationalen Regelung ergeben, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - Slg. 1992, I-4265 Rn. 23, vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 31 und vom 29. April 2004 a.a.O. Rn. 19).

30

Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung, mit der der Gerichtshof den im Status des Unionsbürgers wurzelnden Gleichbehandlungsanspruch gegenüber allen Mitgliedstaaten auf die Freizügigkeit bezogen und gegen den eigenen Mitgliedstaat gewendet hat, im vorliegenden Fall herangezogen werden kann. Offen erscheint dies zum einen, weil die deutsche Ehefrau des Klägers sich nur einen Tag in Dänemark aufgehalten und daher nicht in nachhaltiger Weise von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. oben Rn. 10 ff.). Zum anderen lässt sich daran zweifeln, ob § 39 Nr. 3 AufenthV eine Beschränkung der aus Art. 20 Abs. 1 AEUV hergeleiteten Rechte darstellt (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 18. Juli 2006 - Rs. C-406/04, De Cuyper - Slg. 2006, I-6947 Rn. 39 sowie vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-192/05, Tas-Hagen und Tas - Slg. 2006, I-10451 Rn. 31). Allerdings benachteiligt die Regelung deutsche Staatsangehörige, da sie die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem drittstaatsangehörigen Ehegatten nicht sofort im Bundesgebiet herstellen können. Sie knüpft auch daran an, dass die deutsche Ehefrau des Klägers als Unionsbürgerin von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zur Eheschließung zu begeben, Gebrauch gemacht hat. Ob die Anknüpfung des § 39 Nr. 3 AufenthV in Fällen der Eheschließung, die als hoheitliche Amtshandlung zum Kernbereich der Ausübung öffentlicher Gewalt zählt, in gleicher Weise wie in den bisher vom Gerichtshof entschiedenen Fällen als Beschränkung der Freizügigkeit anzusehen ist und den gleichen Maßgaben unterliegt, bedarf hier keiner Entscheidung.

31

Denn selbst wenn man die wiedergegebene Rechtsprechung des Gerichtshofs zugunsten des Klägers heranzieht, wäre die durch § 39 Nr. 3 AufenthV ausgelöste visumrechtliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt, da sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. zu diesen Kriterien: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 36, vom 26. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 33 und vom 11. September 2007 - Rs. C-76/05, Schwarz und Gootjes-Schwarz - Slg. 2007, I-6849 Rn. 94). Die Visumpflicht beruht im Vergleich zu Nachzugsbegehren, die sich auf im Inland vorgenommene Eheschließungen stützen, auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen. Sie dient dem Interesse des Staates an einer präventiven Kontrolle der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vor Beginn des Aufenthalts. Das Interesse des Mitgliedstaates an effektiven administrativen Kontrollmöglichkeiten wurde vom Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialleistungen zur Rechtfertigung einer freizügigkeitsrelevanten Ungleichbehandlung anerkannt (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 40 ff.). Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass das Visumverfahren nur eine Verzögerung, nicht aber eine dauernde Verhinderung des ehelichen Zusammenlebens bewirkt. Diese Wirkung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimen Kontrollzweck.

32

Die Rechtfertigung einer zugunsten des Klägers unterstellten Beschränkung der Rechte, die sich aus Art. 20 Abs. 1 AEUV ergeben, erscheint angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den dabei anzulegenden Maßstäben als acte claire. Daher besteht auch insoweit keine Notwendigkeit, den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV anzurufen.

33

c) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten rechtmäßig ist, von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht gemäß Satz 2 der Vorschrift abzusehen.

34

Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von dem Erfordernis eines Visumverfahrens nach Satz 1 abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der ersten, nicht aber der zweiten Alternative der Vorschrift. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegen besondere Umstände, die es ihm unzumutbar erscheinen ließen, das Bundesgebiet vorübergehend zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen, nicht vor. Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (vgl. Beschluss vom 31. August 1984 - BVerwG 1 B 99.84 - BVerwGE 70, 54 <56 ff.>; Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 20.97 - NVwZ 1998, 748 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 14). Demzufolge war das dem Beklagten eingeräumte Ermessen nicht von vornherein reduziert. Seine Erwägung in dem Bescheid, eine geplante Umgehung des Visumverfahrens durch Angabe eines anderen Aufenthaltszwecks nicht durch eine Abweichung im Ermessenswege zu honorieren, ist nicht zu beanstanden. Soll das Visumverfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung (BTDrucks 15/420 S. 70) seine Funktion wirksam erfüllen können, dürfen in die Ermessensausübung auch generalpräventive Aspekte einfließen (Urteil vom 4. September 1986 - BVerwG 1 C 19.86 - BVerwGE 75, 20 <23 f.>).

35

Die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist nach alledem ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.